1904 / 267 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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Juristenzeitung“, noch nicht erfahren hat, schließt sich zwar ziemlich eng le die Verfafsung an, beleuchtet dabei aber auch die Entstehung und die Funktion sowie die praktischen Folgen der einzelnen Gesetzes⸗ teile. Die ersten beiden Vorträge behandeln die geschichtlichen, der dritte und vierte die begrifflichen Grundlagen der Verfassung, u. a. zunächst ihren Zusammenhang mit der des alten Deutschen Reiches, mit dem deutschen Bund usw., ihren Werdegang, die Umgestaltung des Zollvereins, die Bündnisverträge, die Reservat⸗ rechte und Artikel 78 der Reichsverfassung. Bei der dann folgenden Erörterung der Bundeseigenschaften vertritt der Verfasser unter Be⸗ zugnahme auf den Wortlaut der Einleitungsformel und auf die vom Fürsten Bismarck am 9. Juli 1879 im Reichstage abgegebene Erklärung, daß in jener Formel die verfassungsmäßige Definition des Reiches als eines Bundes liege, und daß für eben diesen Bund die Verfassung emacht sei, die Ansicht, daß der Bund die Voraussetzung für die erfassung sei, daß er wie jeder Vertrag durch den übereinstimmenden Willen aller Vertragschließenden wieder aufgehoben und, da Bund und Reich identisch seien, damit jederzeit dem Bestande des Reichetz und der Reichsverfassung ein Ende bereitet werden könne. Allerdings widerstrebe diese Deduktion dem nationalen Sinn und sei für die Gegenwart rein akademisch, aber juristisch sei sie nicht zu umgehen und praktisch von Wert, wenn Verfassungseinrichtungen nicht mehr fungierten und es als zweckmäßig erscheine, „durch einstimmige Auf⸗ hebung des Bundes und Schließung eines neuen die Lebensfähigkeit frisch zu gewinnen.’ Die Frage, ob die Landtage der Einzel⸗ staaten einem solchen Verfahren zustimmen müßten, wird als eine Frage des Landesstaatsrechts nicht näher erörtert. Des weiteren wird die Möglichkeit einer Veränderung Deutschlands in seinen Gliedern (Umwandlung eines monarchischen Gliedstaates in eine Republik), des Austritts und Ausschlusses einzelner Bundes⸗ glieder, eines Kriegszustandes zwischen ihnen usw. behandelt. Die Bundeszwecke (Gebietsschutz, Rechtsschutz, Wohlfahrtspflege) werden kurz erörtert und dabei u. a. dem Bunde die Berechtigung vindiziert, in die Verhältnisse eines Einzelstaates einzugreifen, wenn in ihnen eine Störung des Rechtszustandes liegt, nebenbei auch die gemeinschaft⸗ iche Regelung im Wege der bundesrätlichen Vereinbarung besprochen. em Reiche wird selbständige Rechtspersönlichkeit zugeschrieben und er Streit über die Souveränität des Reichs und der Einzelstaaten ingehend erörtert. Der fünfte und der sechste Vortrag befassen sich mit dem Herrschaftsbereich des Reiches in räumlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht (Gebiet, Reichsangehörig⸗ keit, Sachkompetenz, konstitutionelles Prinzip, Betätigung der Reichslegislative); besprochen werden u. a. die Verhältnisse Elsaß⸗ Lothringens und der Kolonien, Grenzänderungen, das Indigenat, Artikel 4 und 5 der Verfassung, die Praxis der stillschweigenden Aus⸗ dehnung der Kompetenz, die zeitlichen und die sachlichen Wirkungen der und die wichtigsten derselben. Vier weitere Vorträge behandeln die Organe des Reichs (Bundesrat, Kaiser, Kanzler, Reichs⸗ Die Frage, ob ein im Reichstag nicht eingebrachter oder dort liegen gebliebener Gesetzentwurf in der nächsten Reichstagssession ohne neuen Bundesratsbeschluß eingebracht werden darf, wird mit Rücksicht auf Artikel 16 und auf die Bedeutung des Zeitmoments in der Politik verneint, ein nicht sanktionierter Reichstagsbeschluß nur für die Dauer der Legislaturperiode fürwirksam gehalten. Hervorzuhebenist außerdem, daß der Verfasser dem Kaiser und dem Bundesrate ein Notverordnungsrecht zuschreibt, weil aus dem Wesen des konstitutionellen Prinzips die nicht ausdrücklich ausgeschlossene Befugnis zum Erlaß provisorischer Gesetze unter gewissen äußersten Voraussetzungen folge; sei besonders im Falle der Obstruktion „mit animalischen Mitteln“ der Reichstag handlungsunfähig, so trete eine temporäre Konsolidation der Gesetz⸗ gebungsgewalt auf den Bundesrat ein, sodaß dieser, wenn dringend nötig, allein handeln könne, woraus sich die Maßnahme Kaiserlicher Verordnungen nach Zustimmung des Bundesrats ergebe. Jedenfalls bestehe ein „Staatsnotrecht im moralischen Sinne“, d. h. „moralische Pflicht und Besugnis des Inhabers der ft⸗gteeggs. gewalt, absolut notwendige Handlungen selbst mit Hinwegsetzung über vositive Rechtsschranken vorzunehmen. In den dann folgenden sechs Vorträgen werden einige Haupttätigkeitsgebiete des Reiches, nämlich das Zoll⸗ und Handels⸗, das Eisenbahn⸗, das Post⸗ und Telegraphen⸗ wesen, Heer und Marine, Finanz⸗ und Rechtsschutzwesen besprochen, woährend eine Schlußbetrachtung sich mit der Verfassung als Ganzem, und zwar zunächst mit den Verfassungsänderungen und sodann mit dem inneren Gehalt des Verfassungslebens von der rechtlichen Seite aus und mit den Verfassungskonflikten beschäftigt. Einen interessanten Vergleich der rechtlichen Stellung des Deutschen Kaisers und der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unter Hervorhebung von deren Verschiedenheiten bietet Rudolf Steinbach in seiner Schrift „Die rechtliche Stellung des Deutschen Kaisers, verglichen mit der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika“ (Roßbergsche Verlagsbuchhbandlung, Leipzig; Preis 2,80 ℳ). Der Verfasser behandelt im ersten Abschnitt „die Bestimmung der Person des Kaisers und des Präsidenten“, indem er einerseits den Artikel 11 der deutschen Reichsverfassung, andererseits die ausführlichen Be⸗ stimmungen über die Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten bespricht, die, wie die des Vizepräsidenten, durch die von den Einzelstaaten ihren Gesetzen gemäß ernannten Wahlmänner ollzogen wird. Im Anschluß hieran werden die un⸗ mittelbaren und die mittelbaren Folgen der verschiedenen Bestimmungsart bezüglich des Anfalls der Regierung an regierungs⸗ unfähige Personen, der Wiederwahl, des Verzichts, der Entsetzung usw.,

sowie die Unterschiede der Bestimmungen über die Beeidigung und

er die Regentschaft und Stellvertretung im engeren Sinne erörtert. Der zweite Abschnitt behandelt zunächst die Ehrenrechte des Kaisers und des Präsidenten und sodann deren rechtliche Stellung im allge⸗ meinen, insbesondere Artikel 17 der Reichsverfassung, die Unverant⸗ wortlichkeit des Kaisers, die politische, straf⸗ und zivilrechtliche Ver⸗ antwortlichkeit des Reichskanzlers, des Präsidenten der Vereinigten Staaten und seiner Beamten, den erhöhten strafrechtlichen Schutz, das Recht der Begnadigung und die pekuniären Rechte gegenüber dem Staat. Im dritten, umfangreichsten Abschnitte werden die einzelnen Regierungsrechte einer vergleichenden Betrachtung unterzogen. Er be⸗ ginnt mit einer kurzen Charakterisierung des Wesens und der Zusammensetzung von Bundesrat, Reichstag, Senat und Repräsentanten⸗ haus und schildert den Einfluß, den der Kaiser und der Präsident auf Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung, auf die innere Organisation und Tätigkeit dieser Körperschaften haben. Eingehend wird ferner die Berechtigung, Behörden einzurichten und aufzuheben, Beamte zu ernennen und zu entlassen, sowie die rechtliche Stellung der Beamten erörtert. Schließlich folgen Darlegungen über den An⸗ teil an der Gesetzgebung (z. B. Initiative, eg und Ver⸗ kündigung, Verordnungsrecht, Ausführung der Gesetze), über die Ver⸗ waltung der auswärtigen Angelegenheiten, den Abschluß von Staats⸗ verträgen, den Erwerb neuer Gebiete und über die Stellung zum Heere und zur Kriegsmarine. Zu denjenigen Einrichtungen des konstitutionellen Staates, die

einst gleich den Grundrechten in der Zeit des ö von der absoluten zur konstitutionellen Staatsform sich besonderer Wert⸗ schätzung erfreuten, aber im Laufe der weiteren Entwickelung in den ntergrund getreten sind, gehört die Ministerverantwortlichkeit. Während in Preußen die Verfassungsurkunde ein Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit wenigstens noch verheißt, ein solches aber nie zustande gekommen ist, nimmt die deutsche Reichsverfassung selbst von einer solchen Verheißung Abstand. Erst neuerdings hat ein im Reichstage gestellter sozialdemokratischer Antrag auf Erweiterung der Ministerverantwortlichkeit des Reichskanzlers, ein Antrag, der kaum ernst gemeint sein konnte, sich wieder mit dem Gegenstande beschäftigt. Das ist der äußere Anlaß zur Veröffentlichung einer staatsrechtlichen Studie gewesen, die Dr. Richard Passow zum Verfasser hat und „Das Wesen der Ministerverantwortlichung in Deutschland betitelt ist (Tübingen, Verlag der H. Lauppschen B schhandlung; Preis 1,50 ℳ). Diese Schrift bietet vollständig und übersichtlich das gesetzliche Material, das in den Verfassungen der deutschen inzelstaaten ent⸗ halten ist. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste stellt das

der 30 er Jahre mehr als wett gemachte

Wesen der Ministerverantwortlichkeit, den Gegensatz der strafrecht⸗ lichen, der staatsrechtlichen und der parlamentarischen Verantwortlich⸗ keit und die zwischen der absoluten, der ständischen und der kon⸗ stitutionellen Monarchie hinsichtlich der Verantwortlichkeit bestehenden Verschiedenheiten dar. Der zweite Abschnitt behandelt die in den deutschen Einzelstaaten geltenden Rechtssätze, der dritte die Verant⸗ wortlichkeit des Reichskanzlers. Dieser letzte Abschnitt beschäftigt sich vor⸗ zugsweise mit dem erwähnten sozialdemokratischen Antrage auf Erweiterung der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes. Eine Erörterung darüber, wie die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers in den einzelnen Zweigen der Verwaltung, ins⸗ besondere auf den Gebieten des Militaͤrwesens, des Finanzwesens, des Bankwesens, der sogenannten justifizierenden Kabinettsordres, des Be⸗ gnadigungsrechts usw. gestaltet und begrenzt ist, fehlt leider, obgleich erst durch ein Eingehen auf diese zum Teil schwierigen Einzelfragen der Umfang der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und deren staatsrechtliche Bedeutung festgestellt und anschaulich gemacht werden kann. b Eine auf gründlichen geschichtlichen und umfassenden rechts⸗ vergleichenden Studien beruhende Darstellung der Ministerverantwort⸗ lichkeit und der Verantwortlichkeit beiw. Unverantwortlichkeit der monarchischen und der republikanischen Oberhäupter aller europäischen und amerikanischen Staaten gibt der Privatdozent Dr. Hans von Frisch in seiner Schrift „Die Verxantwortlichkeit der MNonarchen und höchsten Magistrate⸗ (Verlag von O. Häring, Berlin; Preis 9 ℳ). Der erste Abschnitt unterrichtet über Begriff und Bedeutung, Geschichte und Wirkung der Gegen⸗ zeichnung; im zweiten ist die Gegenzeichnung als Authentizitäts⸗ erklärung besprochen. Der dritte Abschnitt handelt vom Verhältnisse der Gegenzeichnung zur Verantwortlichkeit, gibt eine eingehende Dar⸗ stellung der Geschichte der Ministerverantwortlichkeit in Europa und Amerika, bespricht die verschiedenen Arten der Ministerverantwortlichkeit (politische und juristische Verantwortlichkeit), dann den Zweck, das Subjekt und das Okfjekt der Ministerverantwortlichkeit, die Organe, die sie geltend zu machen haben, die Gerichtshöfe, vor denen sie geltend zu machen ist, das dabei zu beobachtende Verfahren einschließlich des Urteils und die Begnadigung verurteilter Minister. Den Schluß dieses Abschnittes bildet eine Erörterung der Verantwortlichkeit des deutschen Reichskanzlers und des Statthalters in Elsaß⸗Lothringen. In einem befonderen Kapitel dieses Abschnitts ist außerdem die Unverantwortlichkeit bezw. Verantwortlichkeit des Monarchen einschließlich der Reichsverweser und der Präsidenten republi⸗ kanischer Staatswesen historisch und dogmatisch untersucht. Der vierte Abschnitt behandelt die Gegenzeichnung als Vorbedingung der rechtlichen Kraft und Vollziehbarkeit von Regierun zakten, während der fünfte Abschnitt „Umfang der Gegenzeichnung“ sich mit einer Reihe von Spezialfragen auf dem Gebiete der Gegenzeichnung beschäftigt: ob bei der Ernennung und Entlassung von Ministern, bei GEnadenakten, bei Verleihung von Orden und anderen staatlichen Aus⸗ zeichnungen, in militärischen Angelegenheiten, bei Ausübung von Episkopalrechten usw. eine Gegenzeichnung notwendig ist. Seit längerer Zeit ist keine Monographie üher diesen Gegenstand erschienen, die ihn ebenso ausführlich und übersichtlich erörtert hätte. dicht mit der Ministerverantwortlichkeit im allgemeinen, sondern mit der Organisation der obersten Verwaltungsinstanz, und zwar speziell in Preußen, befaßt sich eine Schrift von Dr. Alfred Karl Krause, die den Titel führt: „Ist das preußische Staatsministerium eine kollegial eingerichtete Staatsbehörde? (Königs⸗ berg i. Pr., Verlag von Bernhard Teichert; Preis 1,20 ℳ) Die Frage nach der rechtlichen Natur des preußischen Staats⸗ ministeriums ist bekanntlich 1893 und 1895 in zwei zum Teil gegen⸗ sätzlichen Schriften von Zorn und Gneist eingehend erörtert worden; der Verfasser vorliegender Abhandlung will sie nun durch eine Art Obergutachten entscheiden. Er beginnt mit einer geschichtlichen Ein⸗ leitung über die oberste Verwaltung des brandenburgisch⸗preußischen Staats. Die von ihm wiederholte Ansicht Stölzels, daß der Ge⸗ heime Rat zur Zeit seiner Errichtung nur eine Behörde für die aus⸗ wärtigen Angelegenheiten gewesen sei, ist längst widerlegt und seine Stellung als oberste Behörde schlechthin nachgewiesen. Sodann gibt der Verzasser das bereitz von Zorn und Gneist gebotene Material über die Stellung des Staatskanzlers Hardenberg wieder, den er, wie diese, als den Vorgesetzten der Minister betrachtet. Nachdem er das Wesen der bureaukratischen und der kollegialen Organisation festgestellt hat, sucht er zu ermitteln, ob das Staatsministerium unter das kollegiale Schema paßt. Die auf das Staatsministerium bezüglichen Verordnungen von 1814 und 1817 geben hierauf keine klare Antwort. Aber der Verfasser bält die Frage doch für erledigt, da die Lücke durch die subsidiären Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts II 10 § 114 ff. ausgefüllt sei Läge die Sache wirklich so einfach, so wäre es nur merkwürdig, daß bvorher noch niemand auf diesen Gedanken gekommen ist. Aber auf diesem Wege, eine staatsrechtliche Frage ohne jede Berücksichtigung geschichtlicher und politischer Gesichtspunkte auf Grund von Gesetzesparagraphen, die ganz anderen Ideenkreisen an⸗ gehören als die Verordnungen von 1814 und 1817, zu entscheiden, dürften nicht alle Leser dem Verfasser folgen. Uebrigens beginnt § 114 II. 10 A. L.⸗R. mit den Worten: „Wenn mehrere Beamte in ein Kollegium zusammengezogen sind“ usw. Der Verfasser will also aus Landrechts⸗ paragraphen beweisen, was in ihnen vorausgesetzt ist. Ganz richtig sieht er die Einheit der obersten Staatsverwaltung in dem Staats⸗ ministerium verkörpert. Aber ob diese Einheit in dem üblichen Typus der Kollegialbehörde gegeben ist, bleibt eine noch zu lösende Frage. Welche Rechte der Ministerpräsident gegenüber den anderen Ministern hat, ist, wenn man das Wesen des Staatsministeriums feststellen will, eine gar nicht zu umgehende Frage. Der Verfasser sagt jedoch davon nichts. Daß das Staatsministerium in einigen Beziebungen, z. B. als Disziplinargericht zweiter Instanz und in einer Reihe anderer, in Spezialgesetzen vorgesehener Fälle, als gewöhnliche Kollegialbehörde tätig wird, ist bekannt; als bedenklich erscheint es aber, auch in der rein politischen Sphäre im Verhältnis zu den einzelnen Ministern das Staatsministerium für eine Kollegialbehörde schlechthin zu erklären. Einer der besten Kenner der preußischen Rechtsentwickelung, Konrad Bornhak, Professor der Rechte an der Universität Berlin, hat vor kurzem unter dem Titel „Preußische Staats⸗ und Rechtsgeschichte“ eine umfassende Darstellung der Geschichte des preußischen Verfassungs⸗ und Verwaltungsrechts, sowie der Rechts⸗ quellen veröffentlicht, die einem längst gefühlten Bedürfnis entspricht; denn eine Darstellung der preußischen Rechtsgeschichte fehlte bisher völlig (XXVI und 538 Seiten mit einer Rechtskarte des preußischen Staates; Karl Heymanns Verlag, Berlin; geh. 12 ℳ). Das Werk zerfällt in zwölf Kapitel. Das erste behandelt den branden⸗ burgischen Territorialstaat bis zur Rezeption der fremden Rechte. Es zeigt in knappen Umrissen zunächst den militärisch⸗absolutistischen Charakter der durch die Kolonisation geschaffenen märkischen Ver⸗ waltung, sodann die Entwickelung des ständischen Staates durch die finanziell gebotenen Veräußerungen landesherrlicher Gerechtsame und die Kräftigung der landesherrlichen Regierungsgewalt durch die ersten Hohenzollern. Daran schließt sich eine Darstellung der Verfassung der ordentlichen und der Sondergerichte an, und den Abschluß bildet ein Ueberblick über die Rechtsbildung (Durchbrechung des gemeinen märkischen Rechts durch die geistlichen, ritterlichen und städtischen Standesrechte). Das zweite Kapitel behandelt unter der Ueber⸗ schrift „Die Rezeption der fremden Rechte“ die Zeit der zweiten Hälfte des 15. und den Anfang des 16 Jahrhunderts. Der Verfasser stellt die Rezeption sowie den Einfluß des römischen Rechts auf Gerichtsverfassung und Staatsverwaltung dar, wobei er eingehend zu den neuesten Veröffentlichungen Stölzels Stellung nimmt. Er erörtert hier ferner die fortgesetzte Patrimonialisierung des flachen Landes. Der Berufsbeamte und der Berufssoldat, beide dem ständischen Staat lödlich, tauchen im Hintergrunde der Zeiten auf. Das dritte Kapitel zeigt den protestantischen Territorialstaat des 16. Jahrhunderts. Der Verfasser schildert anschaulich den Einfluß der Reformation auf das Staatsleben, das Selbständigwerden des Staats gegenüber der Kirche, die Uebernahme der bisher kirchlichen Aufgaben durch den Staat und die durch die wirtschaftliche Krisis Steigerung der landes⸗

herrlichen Machtfülle mittels der Säkularisation des kirchlichen Be⸗ sitzes. Hieran schließt er eine Besprechung der Verwaltung und der Gerichtsverfassung, einen Ueberblick über die Rechtsbildung (Ausgleich zwischen römischem und nationalem Recht durch den usus modernus und die Gesetzgebungsarbeiten) und einen Hinweis auf die Rechtswissenschaft. Den Schwerpunkt des Werks bildet die Darstellung der absoluten Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts in Entstehung, Blüte und Verfall (Kapitel 4 bis 8). Der Verfasser, der hier wieder weitgehend periodisiert, zeigt in anregender Ausführung jeweilig die äußeren Veränderungen des Staatsgebiets, die Verfassung, die Verwaltung einschließlich der Kirchenpolitik, die Gerichtsverfassung und die Rechtsordnung sowie die Geschichte der Rechtsquellen und der Rechtswissenschaft. Die Kapitel 9 bis 12 bringen die verfassungs⸗ und verwaltungsrechtlichen Reformen des 19. Jahrhunderts und die Geschichte der Rechtsquellen dieser Zeit zur Darstellung. Das Buch darf nicht nur, weil es das erste seiner Art ist, sondern auch wegen der Reichhaltigkeit und Gediegenheit seines Inhalts sowie wegen der ansprechenden Darstellungsweise des Beifalls und aufrichtigen Dankes der Juristen, zumal der Rechtshistoriker, gewiß sein. 3 Eine Anzahl weiterer Schriften behandelt nicht ausschließlich staatsrechtliche, sondern zugleich privatfürstliche Fragen, so die Ab⸗ handlung von dem Professor der Rechte in Königsberg Dr. Adolf Arndt: „Können Rechte der Agnaten auf die Thronfolge durch Staatsgesetze geändert werden?“ (2. Auflage, Berlin, Verlag von O. Häring.) Die Titelfrage wird vom Verfasser dahin beantwortet, daß der Erlaß sowohl eines Staats⸗ wie eines Haus⸗ gesetzes, d. h. daß auch die Zustimmung der Agnaten zu einer Aende⸗ rung der Thronfolge notwendig sei. „In Staaten, deren Verfassung auf dem Grundsatz der Volkssouveränität errichtet ist, kann der Gesetzgeber Monarchen ein⸗ und absetzen und unter Aufhebung bestehender Rechte Vorschriften über die Thronfolge gültig geben. Zu der nämlichen Schlußfolgerung gelangt man, wenn man sich auf den entgegengesetzten Standpunkt, nämlich auf den der absoluten Fürstengewalt, auf den napoleonischedespotischen Standpunkt stellt, wenn man davon ausgeht, daß der Monarch in keiner Weise und nach keiner Richtung in seiner absoluten Machtfülle eingeschränkt ist, daß er ferner ein Monarch ist, der nicht aus Geburts⸗ und Geblüts⸗ rechten, nicht von Gottes Gnaden, nicht ex pacto et providentia majorum den Thron inne hat.’ Der Verfasser prüft dann den „Inhalt der Verfassungsurkunden“ und gelangt dabei zu dem Er⸗ gebnis, daß die deutschen Verfassungsurkunden entweder ausdrücklich oder doch klar erkennbar, wie z. B. die preußische, oder doch indirekt unter Berücksichtigugg der zur Zeit ihrer Abfassung absolut herrschenden Theorie des deutschen Fürstenrechts dem unbefangenen Beurteiler zeigten, daß die Thronfolge und die Thronfolgefähigkeit nicht ohne Zustimmung der Agnaten geregelt werden könnten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch mit dem modernen Staatsbegriff. Staat und Volk seien kein Familiengut des Fürstenhauses. Der Fürst könne über Land und Leute nicht mehr nach Willkür schalten; eine Teilung von Land und Leuten auf Grund älterer Erbverbrüderungen widerspreche, wie dem Rechtsbewußtsein, so der objektiven Rechtsentwickelung. Jeder Thronerbe müsse den Staat mit der Verfassung, wie se eben bestehe, unbedingt annehmen. Weiter sagt der Verfasser: „Die Landtage in den deutschen Staaten sind nicht Träger oder Repräsentanten der Souveränität, sie haben nicht unbegrenzte Befugnisse, sondern nur abgeleitete und zugemessene. Die Befugnis, über die Thronfolge zu befinden, haben die Landtage nur, soweit sie ihnen durch die Verfassung besonders übertragen ist.“ „Die Ueber⸗ tragung der Befugnis, frei, jederzeit und ohne Rücksicht auf vor⸗ handene Agnaten und auf die Hausgesetze über die Thronfolge zu ver⸗ fügen, ist ihnen niemals erteilt worden.“ „Behaupten, daß über die Thronfolge ebenso unter Aufhebung bestehender Rechte verfügt werden kann, wie über Jagdrechte, Fronden, Zehnten, heißt das monarchische rinzip negieren. Wenn der Gesetzgeber auch bezüglich der Thron⸗ olgeordnung freie Hand habe, so setze man an die Stelle einer Thron⸗ olge von Gottes Gnaden eine solche „von Willkür und von Menschen wegen“ bezw. von Mehrheits wegen“. Diese Schrift von Arndt hat den Professor der Rechte an der Universität Brezlau Dr. Walter n Veröffentlichung einer Gegenschrift veran⸗ laßt, die unter dem Titel „Der Staat und die Agnaten“ er⸗ schienen ist (Verlag von Gustav Fischer, Jena; Preis 1,50 ℳ). Der Verfasser erörtert zunächst die verschiedenen Konstruktionen für das Verhältnis des Herrschers zum Staat und den rechtlichen Charakter des Thronfolgeanspruchs, insbesondere desjenigen der Agnaten. Daan folgt die Behandlung der Hauptfrage, ob wohlerworbene An⸗ sprüche der Agnaten eine Schranke für die Gesetzgebung bilden. Diese Frage wird schlechthin verneint und der von Arndt eingenommene entgegengesetzte Standpunkt ausführlich und unter Heranziehung der Verfassung der deutschen Einzelstaaten zu widerlegen gesucht. Den Schluß bildet eine kurze Darlegung der politischen Tragweite der vom Verfasser vertretenen Ansicht. Bald nach dem Erscheinen dieser Schrift veröffentlichte der Staatsrechtslehrer, Professor Dr. Felin Stoerk in Greifswald die beiden Abhandlungen: „Die agnatische Thronfolge im Fürstentum Lippe“ und „Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause“ (Verlag von A. Häring, Berlin; Preis 3 bezw. 1,50 ℳ). Die Untersuchungen Stoerks beziehen sich speziell auf die Thronfolge im Fürstentum Lippe und wollen in der Hauptsache dreierlei erweisen. Erstens seien die Urteile des Oberlandesgerichts zu Celle, die in den Prozessen wegen der soge⸗ nannten Lippischen Rente (einer im Jahre 1762 den Gräflichen Nebenlinien Biesterfeld und Weißenfeld seitens der regierenden Detmolder Linie ausgesetzten und seitdem regelmäßig ausgezahlten ewigen Rente) am 23. Juni 1900 und 12. Dezember 1902 zu Ungunsten der Biester⸗ felder Linie ergangen sind, nicht nur für den Renten⸗, sondern auch für den Sukzessionsstreit entscheidend; sie bewirkten, daß die älteste erbherrliche Linie aus dem Gesamthause schlechthin ausgeschaltet sei. Zum zweiten seien die beiden gräflichen Nebenlinien vermöge des dem deutschen Hochadelsrechte eigentümlichen Instituts der Entsippung schon längst aus der landesherrlichen Familie ausgeschieden. Die Aus⸗ schaltung solle die Rechtsfolge dauernd getrennter Lebensführung und endgültiger Loslösung aus der Familiengewalt des regierenden Fürstenhauses gewesen sein. Dies wird auf S. 45 bis 78 der Ab⸗ andlung Stoerks über die agnatische Thronfolge und in seiner zweiten Schrift über den Austritt aus dem landesherrlichen Hause ausgeführt. Nachdem der Verfasser in der angegebenen Weise ein Thronfolgerecht der Gräflichen Linien als nicht bestehend glaubt nachgewiesen zu haben, ergibt sich für ihn drittens als notwendige Konsequenz das Sukzesstonsrecht der Fürstlichen Linie Schaumburg⸗Lippe. Es sei „wohl,⸗ erworbenes“ agnatisches Recht, das ohne agnatische Zustimmung durch keinen Akt der Staatsgesetzgebung vernichtet werden könne. Nur scheinbar stehe der Geltendmachung dieses Rechts der Dresdener Schiedsspruch vom 22. Juni 1897 entgegen. Dieser sei in seiner Wirkung auf die Person des Grafregenten Ernst beschränkt. Vor allem sei bisher allseitig verkannt worden, daß der Schiedsspruch gänzlich unfähig ge⸗ wesen sei, den Streit definitiv aus der Welt zu schaffen, und daß er deshalb gerade am Ziele vorbeigeführt habe. Die drei Thesen, die von Stoerk aufgestellt worden sind, haben alsbald eine sehr eingehende kritische Besprechung in der Schrift „Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum Lippe⸗ von Dr. Heinrich Triepel, ordentlichem Professor an der Uni⸗ versität Tübingen (Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig), erfahren In der ersten erblickt er eine unzulässige und unbegründete Ueber⸗ treibung der Tragweite der Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Celle. Diese hätten dem Grafregenten lediglich das Recht zum Be⸗ zuge der Lippischen Rente abgesprochen und dies aus Gründen getan, die sich nach ihrer eigenen Annahme mit der Thronfähigkeit des Biesterfelder Zweiges sehr wohl vertrügen, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Agnateneigenschaft des Grafregenten Ernst. Die Aus⸗ einandersetzungen über die zweite der Thesen Stoerks führen Triepel zu dem Ergebnis: Die Grafen zur Lippe⸗Biesterfeld, und Weißenfeld seien tatsächlich zu gewissen Zeiten von der Familiengewalt des Fürst⸗ lichen Hauses nicht erfaßt worden. Lün Teil möge dies an ihnen selbst gelegen haben. Zum größeren Teil aber habe es daran gelegen, daß der Landesfürst die Hausgewalt ihnen gegenüber nicht in Bewe⸗ gung gesetzt habe. Aus der Nichtausübung der Aufsichtsgewalt folge

jedoch nicht von selbst die Ausschaltung aus dem Geschlechtsverbande. Da aber eine ausdrückliche Renunziation nicht in Frage stehe, sei die

Möglichkeit des Ausscheidens der Grafen aus dem Hausverbande über⸗ Es gebe keinen weiteren Verlustgrund; denn eine Aus⸗

haupt negiert.

schließung aus Fürstlicher Familie sei selbst in Ansehung unwürdiger

und entehrter Hausgenossen nach gemeinem Privatfürstenrechte un⸗ denkbar. Der dritten These Stoerks endlich stellt Triepel die Behaup⸗ tung gegenüber, die er im letzten Abschnitt zu begründen sucht, daß der Esce bespruch vom 22. Juni 1897 und das Landesgesetz, betreffend die Erledigung des Thronstreites, vom 17. Oktober 1896 den Streit über

das Thronfolgerecht der drei Linien endgültig und mit Wirkung über

die Person des Grafregenten Ernst hinaus entschieden hätten. Die die Regentschaft und die Thronfolge betreffenden lippischen Landes⸗ gesetze, der Schiedsvertrag von 1896 und eine genealogische Uebersicht hat Triepel als Anlagen beigefügt. 1

Für den deutschen Juristen ist auch des schweizerischen Bundesstaatsrechts, die der Rechte an der Universität Zürich Dr. J. berger unter dem Titel „Das Bundesstaatsrecht der Schweiz“ veröffentlicht hat (Verlag von O. Häring, Berlin; Preis 7 ℳ), von besonderem Interesse, weil es sich nicht nur um einen der nächsten Nachbarstaaten, sondern auch um ein wichtiges, auf eigen⸗ tümlichen Grundlagen erwachsenes deutsches Territorialstaatsrecht ha delt und in ihm die bekannten Probleme von Staatenbund und Bundesstaat wiederkehren. Der Verfasser beginnt mit einer Einleitung über das Bundesstaatsrecht im allgemeinen und das schweizerische Bundesstaatsrecht im besonderen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt der älteren Lehre von der geteilten Souperänität. Es folgt dann ein Ueberblick über die schweizerischen Eidgenossenschaft und darauf eine auch für weitere Kreise berechnete, klare und übersichtliche systematische Darstellung des schweizerischen Kantonal⸗ und Bundesstaatsrechts. Für deutsche Leser, die einzelnen Fragen des schweizerischen Staatsrechts näher treten wollen, ist das Werk vorzüglich geeignet.

Zum Schluß erwähnen wir noch ein Werk über die eigenartigen staatsrechtlichen Verhältnisse Aegyptens, das zur Zeit noch immer eines der interessantesten Staatsgebilde ist, und über die damit zu⸗ sammenhängende Frage, welche Stellung dieses Land, das man ge⸗ wöhnlich schlechthin als „türkischen Vasallenstaat“ bezeichnen hört, zu dem türkischen Reich einnimmt, und unter welchen staatsrechtlichen Begriff es sich etwa unterordnen ließe. Das Buch führt den Titel „Die staats⸗ und völkerrechtliche Stellung Aegyptens“ und ist von Dr. jur. Freiherrn Werner von Grünau verfaßt (Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot; Preis 8,40 ℳ). Der Verfasser gibt eine systematische Dar⸗ stellung der gesamten staatsrechtlichen Vorschriften Aegyptens und bestimmt die Stellung dieses Landes zum türkischen Reich. Die Darstellung der Geschichte Aegyptens seit der Eroberung durch die Araber, die der Verfasser dem dogmati⸗

eine Darstellung

schen Teil vorausschickt, trägt viel dazu bei, dem Leser einen Ueberblick Jahre

über den eigenartigen Entwickelungsgang dieses Landes zu geben. Durch das Vorgehen Englands ist diese Entwickelung 1882 zum Stillstand gekommen. Englands zu Aegypten bis zum heutigen Tage jeglicher Rechtsgrund⸗ lage entbehre und ein rein tatsächliches sei, soweit nicht der von England eroberte Sudan in Frage komme. Für die staatsrechtliche Stellung des letzteren zu England zieht der Verfasser die Konvention vom 19. Januar 1899 heran, deren Gültigkeit er allerdings des⸗ halb in Frage stellt, weil Aegypten zum Abschluß eines derartigen Vertrages bpölkerrechtlich nicht befugt gewesen sei. Dies dürfte richtig sein; allein es kommt auf die Rechtsgültigkeit dieser Konvention nicht weiter an, denn der Sudan ist von England

erobert, und auf diesem völkerrechtlichen Titel der Eroberung beruht

es, daß er heute in seinem ganzen Umfange als englisches Gebiet an⸗

Professor der Schollen⸗

politische Geschichte der

D 9 - 1 p Mo 95 ¹ 2 Der Verfasser beiont, daß das Verhältnis durch New Yorker Spekulanten der europäischen Industrie vorent⸗

wie in Deutschland im Jahre 1903 nicht wesentlich geändert.

erkannt zu werden pflegt. Tatsächlich zieht England aus seiner Eroberung

auch die weitgehendsten Konsequenzen; der Begriff des vcondominium“, das der Verfasser hinsichtlich des Sudan als zwischen England und Aegypten bestehend annimmt, ist sehr anfechtbar. Den dogmatischen Teil seiner Arbeit zerlegt der Verfasser in vier größere Abschnitte, in denen er die Grundlagen der staatsrechtlichen Stellung Aegpptens, den Inhalt der Firmane, den Einfluß der vbölkerrechtlichen Beziehungen Aegyptens auf seine Rechtsstellung und endlich die recht⸗ liche Klassifizierung des ägyptischen Gemeinwesens bespricht. Die Darlegungen über die staatsrechtliche Stellung Aegyptens führen ihn zu dem Ergebnis, daß für den Begriff des Staats in juristischem Sinne die Souveränität wesentliches Merkmal nicht sei, daß es hier⸗ für vielmehr genüge, wenn ein Gemeinwesen Herrschaftsrechte ausübe, die ihm zwar von einem andern übertragen, aber „als eigene“ über⸗ tragen seien, und daß Aegypten deshalb als Staat angesehen werden müsse, weil der letztere Gesichtspunkt bei ihm zutreffe, wenn es auch staatsrechtlich unter der Souveränität des Sultans stehe.

Handel und Gewerbe. 8

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“)

Oesterreich⸗Ungarn. 1“ Vormerkbehandlung der Gegenstände für die von der „Vereinigung bildender Künstler Oesterreichs“ zu ver⸗ anstaltenden Ausstellungen. In der Saison 1904/05 (Oktober bis Ende August) wird die Vereinigung bildender Künstler Oester⸗

Die aus dem Auslande zu diesen Ausstellungen einlangenden Gegenstände werden von den Grenzzollämtern dem Hauptzollamt Wien überwiesen. (Verordnungsblatt f. d. Dienstbereich d. K. K. Finanz⸗ ministeriums, XXXII. Stück vom 12. Oktober 1904.)

Rußland.

Stempelsteuer für Anträge um Befreiung von hinter⸗ legten Sicherstellungen. Die bei den Zollämtern einzureichenden Anträge, betreffend Befreiung von hinterlegten Sicherstellungen, unterliegen gemäß einem Gutachten des Departements für direkte Steuern der Stempelsteuer auf Grund der allgemeinen Bestimmungen (Art. 14 P. 1 des Stempelsteuergesetzes), da diese Anträge Dokumente find, die von Privatpersonen im eigenen Interesse Regierungs⸗ institutionen eingereicht werden. (Zirkular des Zollrepartements vom 27. September 1904, Nr. 25 801.)

Außenhandel Italiens im Jahre 12903.

Der Gesamtwert des italienischen Handelsverkehrs mit dem Aus⸗ lande gestaltete sich im Jahre 1903, verglichen mit 1902, wie folgt: Einfuhr Ausfuhr 1902 1903 1902 1903

Wert in tausend Lire

665 235 711 599 242 209 247 058

393 631 379 835 558 071 534 657 354 537 378 203 309 563 323 310 362 340 392 323 362 573 412 419 Zusammen 1775 725 1 851 960 1 272 7272 1 517 7471 Außerdem Edelmetalle 34 776 156 980 9 982 6 768. Die Wareneinfuhr hat im ganzen um 86,2 Millionen Lire zu⸗ genommen. Dabei hat sich die Einfuhr von Getreide, Mehl u. dergl. 9 24 Millionen Lire gesteigert, diejenige von Baumwolle und UMeumwollwaren um 23,4 Millionen und diejenige von Mineralien, Metallen Wund Waren daraus um 11,4 Millionen Lire. Bei den brigen Warenkategorien ist die Zunahme geringer; nur drei Kate⸗ zorien sagen eine Abnahme der Einfuhr. Bei der Warenausfuhr fhibt ch insgesamt eine Zunahme um 45 Millionen Lire. Am rksten hat die Ausfuhr von Getreide, Mehl u. dergl. zugenommen,

1“

Rohe Stoffe für die

A ndustric 1 ndere Stoffe für die Industrie

sabeikate Nahrungsmittel

nämlich um 20,6 Millionen Lire; die Ausfuhr von Baumwolle und Baumwollwaren hat sich um 20,2 Millionen gesteigert und diejenige von Spirituosen, Getränken und Oel um 18,7 Millionen Lire, während die Ausfuhr von Seide und Seidenwaren um 30,6 Millionen Lire zurückgegangen ist. Bei den übrigen Kategorien sind die Unterschiede im Vergleich zum Vorjahre geringer.

Die Beteiligung der wichtigsten Länder an der Waren⸗Ein⸗ und Ausfuhr der beiden letzten Jahre wird, wie folgt, angegeben:

8 Einfuhr Ausfuhr 1902 1903 1902 1903 Wert in tausend Lire 176 113 176 062 126 559 153 836 32 610 5 2 7765 27 756 183 926 168 322 170 867 221 715 245 957 226 395 287 051 143 317 131 666 11 396 14 185 14 470 74 007 6 870 5 687 181 763 10 708 14 211 27 888 10 239 13 714 56 537 260 431 274 185 22 287 687592 38 821 12 685 10 561 15 000 74 065 28 319 29 929 89 719 4 478 4 740

11 239

36 309

3 211 089 166 299

Brasilien. 14 466 74 16 220

Argentinien 31 360 1““ 78 987. (Movimento Commerciale del Regno d'Italia nell'Anno 1903.)

Oesterreich⸗Ungarn. b““ 1 1 eutschland. Großbritannien. Niederlande Rumänien Rußland Spanien wbbbb1“ Europäische Türkei Asiatische Türkei Britisch⸗Indien. bFöF6 Vereinigte Staaten von Amerika.

Die chemische Industrie in der Schweiz während des Jahres 1903.

In der chemischen Großindustrie vollzog sich der Verkehr in normaler Weise; im ersten Halbjahre war die Nachfrage lebhaft, im zweiten flau. Während des ganzen Jahres standen die Preise niedrig und änderten sich nicht wesentlich.

Das einzige elektrolytische Werk der Schweiz, das durch Elektro⸗ lyse des Kochsalzes Chlorkalk und kaustische Soda herstellte, war genötigt, den Betrieb einzustellen, da die Frachtverhältnisse und die Konjunktur des Marktes zu ungünstig geworden waren.

Die Lage der Kalzium⸗Karbid⸗Industrie hat sich auch Die Aussichten sind zur Zeit nicht ungünstig. Gutsbesitzer, Fabriken an kleineren Orten interessieren sich für Acetylenbeleuchtungsanlagen.

Günstig wirkt namentlich die Ordnung des Karbidverkaufsmarktes.

Die schweizerische Teerfarbenindustrie hatte im verflossenen namentlich in der zweiten Hälfte dieses Jahres, unter den Folgen der Arbeiterstreiks in den Textilfabriken Amerikas und des Königreichs Sachsen und des Kampfes um die Baumwolle, welche

halten wurde, stark zu leiden gehabt. Die Farbstoffpreise stiegen unter diesen Umständen nicht, gingen vielmehr im Laufe des Jahres noch weiter zurück. Dem Zentrum der schweizerischen Farbenindustrie, Basel, ist es bisher gelungen, seine Stellung auf dem Weltmarkt mit Erfolg zu behaupten.

Die Teerfarbenausfuhr wies gegenüber den Vorjahren eine nicht unbeträchtliche Zunahme auf, die auf Deutschland, Britisch⸗Indien, Oesterreich⸗Ungarn, Rußland, Japan und Belgien entfiel und dem uten Geschäftsgang des ersten Halbjahres zuzuschreiben ist. Der Teerfarbenexport war in den letzten drei Jahren der folgende:

Menge Wert 1901 . 31 393 dz 14 753 312 Fr. 1902 . 36 189 15 966 653 1903 39 676 17 288 233

Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten ist sowohl bei den Anilinfarben als auch bei den Chemikalien infolge der erwähnten Ausstände in den Textilfabriken zurückgegangen. Nach einer Zu⸗ hsden ftellang des amerikanischen Konsulats in Basel wurden aus⸗ geführt:

von Anilinfarben 1902 für 4 006 839 Fr. 19903. 86888728 Chemileln 1900.. .46846389,., 8 4 1909 774446

In technischer Hinsicht bestand im Jahre 1903 die Hauptaufgabe der Fabrikation darin, den stetigen Rückgang der Verkaufspreise regngleichen durch verbesserte Fabrikationsmethoden und vergrößerte

roduktion.

Die schweizerische Ein⸗ und Ausfuhr der wichtigsten chemischen Produkte zeigte im Jahre 1903 folgende Werte in tausend Franken; . Klammern beigefügten Ziffern bedeuten den Anteil Deutsch⸗ ands:

Einfuhr: Harze, rohe (außer Kopalharz usw.), Kolophonium,

Pech 541 (davon aus Deutschland 107) Aetzkali und Aetznatron

1020 (941) Salzsäure 330 (321) Schwefelsäure und Vitriolöl 763 (71 ⁴) Kalzinierte Soda 1274 (1263) Eisen⸗, Kupfer⸗ und Zinkvitriol 843 (104) Arsenige Säure usw., Chlorkalzium usw.,

Bittersalz, Glaubersalz usw. 778 (577) Anilin 623 (608)

Anilinverbindungen 1147

reichs „Sezession“ in Wien mehrere Kunstausstellungen veranstalten. Karbolsäure, Naphthalin usw. 2044 (1219)

(1083) Anthracen, Benzin, Benzol, 1 rsensäure, Bleioxyd, Borax, Natronsalze usw. 1208 (705) Borsaͤure, Karbolsäure, Phosphorsäure usw. 713 (425) Brom und Bromsalze, Jod, Magnesia 699 (566) Farberden, gemahlen 295 (132) Alizarin, safgjches 341 (333) Künstliche Farben aus Steinkohlenteer 1546 Ausfuhr: Kalziumkarbid 1975 (davon nach Deutschland 1837) Chlorfaures Kali 1638 Künstliche Farben aus Steinkohlenteer 17 288 (3228). (Nach einem Bericht des Vororts des Schweizerischen Handels⸗ und Industrievereins für das Jahr 1903.)

Bankerotte in den Vereinigten Staaten von Amerika während der ersten drei Viertel des Jahres 1904.

In den ersten neun Monaten des Jahres 1904 betrug in den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika die Zahl der kaufmännischen Bankerotte 9183 mit unerfüllten Verbindlichkeiten in Höhe von 111 659 205 Doll.; dazu kamen 76 Konkurse von Banken und ähnlichen Instituten mit 20 810 454 Doll. Passiven. Während der gleichen Zeit des Vorjahres wurden 8176 kaufmäunische Bankerotte mit 101 655 855 Doll. und 67 Bankkonkurse mit 8 721 611 Doll. Verbindlichkeiten gezählt. Von den kaufmännischen Fallimenten entfielen 2099 mit 38 769 016 Doll. Schulden in das Gebiet der Industrie gegenüber 2005 mit 43 683 702 Doll. im Vorjahre, ferner 6728 mit 49 127 935 Doll. Verbindlichkeiten auf den Handel gegenüber 5761 mit 40 273 821 Doll. im Vorjahre. Namentlich infolge einiger bedeutender Zusammen⸗ brüche von Versicherungsgesellschaften zeigte die dritte Klasse kauf⸗ männischer Bankerotte, welche Makler, Agenten u. dgl. betrifft, in der 91r der Verbindlichkeiten trotz der Abnahme in der Zahl eine erhebliche Zunahme. Denn hier kamen 356 Konkurse mit 23 762 254 Doll Passiven gegenüber 410 mit nur 17 698 332 Doll. in den ersten drei Vierteln von 1903 vor. 1

Zwar nahmen die unerfüllten Verbindlichkeiten bei den kauf⸗

männlschen Bankerotten von Januar bis September 1904 insgesamt

gegenüber 1903 um rund 10 % zu, aber es muß dabei bemerkt werden, daß die Zunahme lediglich auf die Ziffern für das erste Vierteljahr zurückzuführen ist, indessen die verfallenen Schulden im zweiten und dritten Viertel zurückgingen. Das laͤßt darauf schließen daß der Höhepunkt der geschäftlichen Depression überschritten, und daß die Lage schrittweise befriedigender geworden ist, was man auf die Zurückhaltung in geschäftlichen Unternehmungen im Fessr Lande zurückführen muß. Diese Vorsicht hat nicht nur eine Einschränkung der Insolvenzen, sondern auch eine Abnahme überflüssiger Vorräte bei

8

8 8

Fabrikanten sowohl, als bei Händlern und Verbrauchern herbeigeführt, welche wiederum bei steigendem Vertrauen in die Lage eine starke Be⸗ lebung des Geschäfts durch erhebliche Einkäufe zur Folge haben wird. „Es ist auch bemerkenswert, daß gewöhnlich in Jahren der Präsidentenwahl das dritte Quartal durch ausnahmsweise große kauf⸗ männische Verluste durch Bankerotte hervortrat; im Juli bis Sep⸗ tember des Jahres 1900 waren diese Verluste um 10 Millionen Dollars größer als 1839 und im gleichen Abschnitt von 1896 um annähernd 40 Millionen Dollars bedeutender als 1895. Das dritte Vierteljahr 1904 brachte im Gegensatze hierzu eine Abnahme der Bankerottpassiven gegen 1903, wenn auch die Zahl der Fallimente infolge Zugrunde⸗ gehens einer erheblichen Anzahl unbedeutender Firmen gestiegen ist; es standen im dritten Viertel 1904: 2969 kaufmännische Bankerott. mit 32 168 296 Doll. Verbindlichkeiten 2548 mit 34 858 595 Dolle im gleichen Vorjahrsabschnitt entgegen. h Nach den verschiedenen geographischen Gruppen der Vereinigten Staaten verteilten sich die kaufmännischen Bankerotte in den ersten neun Monaten 1904 im Vergleich mit 1903 folgendermaßen: Kaufmännische Bankerotte vom Januar bis September In der Industrie Im Handel Andere 18oa 1S 190bz assiven er Passiven Passiven Zahl 21090 Zahl ⸗Ieod Zahl Nosso u Englan 11178g6695b Mittel⸗Oststaaten. 89b126938225 414 295 112 Südstaaten. 2288²8921 1203 6 891 35 Südweststaaten . . CEE72727 4 070 20 Zentralstaaten. 437 9 236 1 138 10 110 93 Weststaaten 116

ststaaten 1 1 272 986 4805 30 Pacifische Staaten IATTTö1ö18183 Summe. 2 099 38 769 6 728 49 128 356

G Im ganzen

Gruppe

Neu England⸗Staaten

Passiven 1000 £ 15 741 33 884 19 848 6 369 24 519 6 609

Zahl 1 071 1 678 1 497 762 1 570

982

Neu England⸗Staaten. Mittel⸗Oststaaten Südstaaten. Südweststaaten Zentralstaaten Weststaaten.. Pacifische Staaten Summe

22 023 4 590 4 689 616 5 156

111 659 8 176 101 656.

(Nach Dun'’s Review.)

Wirkungen des neuen persischen Zolltarifs auf den Handel der südpersischen Häfen.

Durch Einführung des neuen persischen Zolltarifs im Februar 1903 wurden im wesentlichen die früheren fünfprozentigen Wertzölle, die gleichmäßig bei der Ein⸗ und Ausfuhr erhoben wurden, durch ein System von Gewichtszöllen ersetzt, die für eine Reihe von Ein⸗ fuhrartikeln, so namentlich für Spirituosen, Tee, Indigo und Ge⸗ würze, eine Belastung von etwa 25 bis 75 % des Wertes darstellen.

gegen wurde die Mehrzahl der Ausfuhrgüter zollfrei, mit Aus⸗ nahme von Opium und Tabak, auf welche ein gegen früher erhöhter Zoll gelegt wurde. Der mit ungünstigen Erwartungen aufgenommene neue Zolltarif ist nunmehr über ein Jahr lang in Kraft gewesen; die statistischen Ausweise über den letztjährigen Handel gestatten daher ein vorläufiges Urteil über die Wirkung des neuen Zollgesetzes.

Soweit die südpersischen Häfen in Frage kommen, läßt sich dies Urteil dahin fassen, daß unter dem neuen Regime: cha 1) die Einfuhr in keinem der wichtigeren Handelsartikel ge⸗ schädigt,

2) die Ausfuhr durch Freigabe der Mehrzahl der Landesprodukte gefördert, und

3) die Einnahme der persischen Regierung aus den Zöllen be⸗ deutend erhöht worden ist.

Es betrugen die Werte der wichtigeren Einfuhrartikel vor und nach Aenderung des Zollgesetzes, d. h. im Jahre 1902 und 1903:

1902 1903 1) Textilwaren . 15,46 Millionen Kran, 23,38 Millionen Kran, 2) Metalle und Metall⸗

waren . 3) Zucker [E1I 5) Gewürze 6) Indigo.

7) Spirituosen .. 0,18 8) Tabak, verarbeitet 0,02 1“

Die Einfuhr des Jahres 1903 (21. März 1903 bis 20. März 1904) zeigt hiernach dem Vorjahre gegenüber überall eine Steigerung, ausgenommen für Spirituosen und Tabak, deren Einfuhr infolge der von 5 % auf etwa 50 bis 75 % des Werts gesteigerten Zölle zurück⸗ gegangen ist.

Eine Vergleichung der Werte der Ausfuhr über den Hafen von Buschär in den Jahren 1902 und 1903 ergibt:

I 1903 10,28 Millionen Kran, 11,72 Millionen Kran, 1,49 2,52 1,12 1

11,42 4,82 3,19 0,69 0,63

1) Opium. 2) Teppiche 9 Tabak. 4) Gummi 1,10

5) Baumwolle 0,25 0,29 8

Es hat sonach seit Einführung des neuen Zollgesetzes eine Steige⸗ rung der Ausfuhr stattgefunden nicht nur für Waren, die nunmehr zollfrei ausgeführt werden können, nämlich Teppiche, Gummi, Baum⸗ wolle usw., sondern auch für Opium und Tabak, trotzdem diese Ar⸗ tikel gegen früher erhöhte Ausfuhrzölle zu entrichten haben.

bööeee betrugen in Buschär in den Jahren 1902

und 1903:

1902 Wert der zollpflichtigen Waren 18 Einfuhr 31,37 Mill. Kran; erhobener Zoll 1,59 Mill. Kran, Ausfuhr 18,20 8 8 8 4 6

Summe 49,57 Mill. Kran; Zollertrag 2,49 Mill. Kran.

1903 Wert der zollpflichtigen Waren erhobener Zoll etwa 48 Mill. Kran,

Einfuhr 55,00 Mill. Kran; Ausfuhr 14,00 8

Summe 69,00 Mill. Kran; Zollertrag etwa 6,00 Mill. Kran.

Der neue Tarif, der vornehmlich aus finanzpolitischen Rücksichten geschaffen wurde, hat mithin den Absichten des Gesetzgebers entsprochen. Die Zölle in Buschär, wie übrigens auch in den anderen südpersischen Häfen, haben der persischen Regierung im letzten Jahre annähernd die dreifachen Einnahmen geliefert.

Die Erfolge der neuen persischen Zollpolitik gelten indessen vor⸗ läufig nur für das Jahr 1903, ein für den südpersischen Handel verhältnismäßig günstiges Jahr. Es bleibt abzuwarten, wie sich in weniger günstigen Jahren die Einfuhr unter dem Einfluß des derzeitigen Zolltarifs gestalten wird. Allem Anschein nach wird schon das laufende Jahr darüber Aufschluß geben. Der Mangel an ausreichenden Niederschlägen im letzten Winter und Frühjahr hat in vielen Teilen Südpersiens Mißernten zur Folge gehabt. Dann traten durch das Erscheinen der Cholera an der Hauptverkehrsstraße des südlichen Persiens, an der Straße Buschär —Schiras, Verkehrs⸗ störungen ein, welche die Einfuhr und Ausfuhr in gleicher Weise ge⸗ schädigt haben. Endlich haben die ausländischen Wechselkurse, an⸗ scheinend infolge des Daniederliegens des russischen Geschäfts in Nordpersien aus Anlaß des Krieges in Ostasien, einen für Persien ungewöhnlich ungünstigen Stand erreicht. Die Aussichten auf eine günstige Gestaltung des südpersischen Geschäfts in diesem Jahre sind daher recht trübe. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats

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