1905 / 54 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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sn Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die Aufsichts⸗ ehörde.

§ 24. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft ver⸗ bindlich sein sollen, und alle Be anntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zwei gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.

Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die

Füeeeeen äae der geschriebenen oder auf mechanischem Wege

ergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu⸗ fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an⸗ deutenden Zusaße. ““

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 1 ““

1 25. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungs⸗ vollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Be⸗ schränkung hat Dritten gegenuͤber keine Wirkung.

b. Aufsichtsrat.

§ 26. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stell⸗ vertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung géwählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden jedesmal so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitgliedes spätestens in der sechsten ordentlichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende errreicht. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 1 G

8 Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, 1 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauytversammlung für den Rest er Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. 8 Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn ünf Mitglieder noch vorhanden sind. 1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit urch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm⸗ lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, elcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung bgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen.

Ueber die Wahlen zum Aufsichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 3 E116““ 88

§ 27. Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Ein⸗ berufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Angehörige des Deut⸗ schen Reiches sein. 1 8 1 Bei Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.

so können die verbleibenden Mitglieder eine

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Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern,

mindestens aber zweimal in jedem Jahr. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstand schriftlich beantragt wird. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teil⸗ nahme ausgeschlossen. 1 1 Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimm⸗ abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. 1 § 28. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches oder an unbekanntem Aufenthaltsort befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. 1 8 Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vor⸗ behaltlich der im fünften Absatz des § 27 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefeßt. § 29. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. § 30. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsratz tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus. 18 E § 31. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung

in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels⸗ papieren und Waren, endlich die Betriebe in den Schutzgebieten an Ort und Stelle untersuchen. k

§ 32. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts, 8

b. die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz auf⸗ zustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der §§ 16, 19, 20 der Satzung,

c. die Genehmigung zum Abschluß von Verträgen betreffend Bau, Bachtung und Betrieb von Eisenbahnen und die Genehmigung der

rundsätze des Baues und Betriebes,

3. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Bergwerken, sofern der Gegenstand den Wert von 5000 übersteigt, und die Genehmigung der Grund⸗ sätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften,

e. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht⸗ und Mietsver⸗ trägen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 übersteigenden jährlichen Zins, 1

f. die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamt⸗ handlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 5000 oder mit einem Anteil vom Reingewinn,

die Entscheidung über die Anlegung des Betriebsreservefonds, des Frneuerungesonds, des Spezialreservefonds (§§ 18, 19, 20) und von Geldern, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind,

h. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesell⸗ schaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen,

i. die Ueberwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Angestellten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vor⸗ 28 8 9. 88

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schriften für die Verwaltung, insbesondere d wesen der Betriebe in den Schutzgebieten, b

k. der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

1. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran⸗ schläge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung,

m. die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen,

n. die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen,

Stationen und Pflanzungen. 8 1

§ 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Ehrenamt tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitgleder des Aufsichtsrats den Ersatz der Reise⸗ und Aufenthaltskosten. 8 1

§ 34. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede mu unterzeichnendes Protokoll zu führen. .

b c. Die Hauptversammlung. 3

§ 35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 36. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß fpätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage er⸗ lassen werden. 1 b G

Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden.

Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Eintragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.

Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.

§ 37. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mit⸗ glieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind 11), oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage, bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekannt⸗ machung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus⸗ gefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.

§ 38. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme.

§ 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor⸗ sitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der an⸗ wesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefeft werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt⸗ versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Haupt⸗ versammlung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

§ 40. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Haupt⸗ versammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß jedenfalls berufen werden,

1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Be⸗ schluß gefaßt ist 39 Absatz 2); 1

2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vor⸗ stande zur Vorlage an die einen schriftlichen An⸗ trag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;

3) wenn die Abänderung des Ge eenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts⸗ vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll.

§ 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen vere. res zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.

Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichts⸗ rats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden.

Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht so⸗ gleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.

Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grund⸗ kapitals vertritt, verlangt wird. § 42. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Ab⸗ änderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere über die Er⸗ höhung und Herabsetzung des Grundkapitals.

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Kassen⸗ und Rechnungs⸗

Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß

über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 40 Nr. 3 der außerordent⸗ lichen Hauptversammlung überwiesen ist.

§ 43. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehr⸗ heit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit); bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. b

Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auf⸗ lösung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens

durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln

der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.

Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, ins⸗ besondere die Erhöhung des Grundkapitals, bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.

§ 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimm⸗ zählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen.

V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.

§ 45. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf der Ge⸗ nehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses auf Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft sich durch Verluste um ein Drittel verringert hat.

§ 46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver⸗ bleibende Betrag wird den Mitgliedern nach Verhältnis der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausgezahlt.

§ 47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in den übrigen Gesell⸗ schaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.

§ 48. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichs⸗ anzeiger und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sicher⸗ gestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals be⸗ zweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.

VI. Aufsichtsbehörde.

49. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial⸗Abteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare be⸗ stellen wird. Der oder die Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teil⸗ zunehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß § 40 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine außerordentliche Haupt⸗ versammlung zu berufen.

§ 50. Die Aussicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäfts⸗ führung der Gesellschaft dem im § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde ist, abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung vor⸗ geschriebenen Fällen, erforderlich:

1) zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen, zu allen Aenderungen der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen,

2) zu allen Verträgen über den Bau, die Pachtung und den Betrieb von Eisenbahnen in den Schutzgebieten, welche nicht mit der Deutschen Reichsregierung als Gegenpartei abgeschlossen werden.

VII. Uebergangsbestimmungen.

§ 51. Die sämtlichen auszugebenden nominal vier Millionen Mark Anteile sind von den nachbenannten Gründern der Gesellschaft übernommen und gemäß § 7 Absatz 1 zu 25 v. H. des Nennwerts der Anteile eingezahlt worden. Außerdem haben die Gründer die besondere Leistung von 10 v. H. des Nennwerts der Anteile im Gesamtbetrage von vierhunderttausend Mark zur Schaffung des Betriebsreservefonds bewirkt.

Berliner Handelsgesellschaft. . nominal 150 000

Aktiengesellschaft für Verkehrswesen 3 800 000

Bankier Karl Fürstenberg.. . 10 000

Bankier Dr. Walter Rathenau 10 000

Bankier, Gerichtsassessor a. D. Dr.

10 000 2 10 000

Eduard Mosler.

Geheimer Kommerzienrat Friedrich

Generalkonsul Dr. Paul Schwabach 8 10 000

§ 52. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amt bis zur ersten Haupct⸗ versammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebiets⸗ esetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Tfschtsrah finden die Bestimmungen des § 26 Absatz 1 und Absatz5 der Satzung Anwendung. Der erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammen⸗ setzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschicht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats an⸗ wesend sein sollten.

§ 53. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichs⸗ kanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzen vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und Aenderungen dieser Satzung mit ver⸗ bindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer und Anteilseigner zu beschließen. .

zum Deutschen Reichsa

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Staatsanzeiger. 1905.

iger und Königlich Preußischen

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Berlin, Freitag, den 3. März

Verhandlung über die Untersuchung der Beschwerden der Bergarbeiter auf der Zeche Prosper, Schacht II.

Verhandelt den 4. Februar 1905 im Amtshaus zu Bottrop.

Anwesend:

1) die Mitglieder der Untersuchungskommission: a. Oberbergrat Pommer,

b. Bergmeister Frick,

c. Amtmann Boeckenhoff zu Bottrop,

des Landrats zu Recklinghausen.

2) Seitens der Zechenverwaltung: das Mitglied des Aufsichtsrats der Arenbergschen Alktiengcesellschaft Georg Krawehl, Essen (Ruhr), b. Bergwerksdirektor Robert Brenner, Borbeck (Dellwig), kee. der Betriebsinspektor Ortmann zu Dellwig. 3) Als Belegschaftsvertreter: a. Bergmann Joseph Veelken zu Batenbrock I, Nr. 64, b. Bergmann Leopold Barczyk, Paßstraße Nr. 113, ec. Bergmann Franz Zgoll, Bottrop, Wortmann⸗ straße 30/1. 4) Bergrevierb. Assistent Marchand als Protokollführer.

Im Amtshaus zu Bottrop begann heute die vorgenannte,

von den Herren Ministern für Handel und Gewerbe und des nern berufene Kommission die Untersuchung der auf der che Prosper, Schacht II, angeblich vorhandenen Mißstände.

Als Vertreter der Zechenverwaltung und der Belegschaft waren die vorbezeichneten Personen erschienen. Die Vertreter der Belegschaft gaben an, daß sie in den Belegschaftsversamm⸗ lungen vom 31. Januar 1905 gewählt seien.

Sie seien, und zwar:

a. 37 Jahre alt und seit 9 Jahren auf der Zeche be⸗

scchäftigt, 8

b. Haanr⸗ alt und seit 13 Jahren auf der Zeche be⸗

äftigt, e. 75 Fohr alt und seit 11 Jahren auf der Zeche be⸗ äftigt.

Die Belegschaftsvertreter sind Reichsangehörige.

Die Legitimation der Vertreter der Zeche ist amtlich bekannt.

Der Vorsitzende der Kommission erläuterte zunächst die Rechte der Parteivertreter. Er wies darauf hin, daß es den⸗

lben zustehe, durch den Vorfitzenden an die Zeugen Fragen

llen zu lassen. Ueber die Zulässigkeit der einzelnen Fragen entscheide die Kommission. Ferner wurde bekannt gegeben, daß auch der Antrag gestellt werden dürfe, einen Zeugen unter Ausschluß der Parteivertreter zu falls begründeter Weise angenommen werden mußte, daß der Zeuge in Gegen⸗ wart derselben mit der Wahrheit zurückhalten werde.

Nach Vernehmung eines jeden Zeugen würde sodann den Parteivertretern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zur Ver⸗ nehmung zu stellen und sich uͤber die Aussage zu äußern.

Zur Untersuchung ständen jedoch nur Beschwerden, welche für die Zeit nach dem 1. Januar 1901 erhoben werden könnten und zunächst nur die, welche von der Siebener Kommission 2 dem Königlichen Oberbergamt Dortmund geltend gemacht seien

in Vertretung

Sache der Kommission sei es, darüber zu entscheiden, ob etwa solche andere Anträge, die alsbaldige Erledigung im Verfahren finden könnten, zugelassen werden sollten, und ob die ere, auch auf andere Beschwerdepundte ausgedehnt werden sollte. Ausgeschlossen von der Untersuchung seien solche veschwrevese die gerichtlich bezw. strafrechtlich anhaͤngig oder entschieden seien. Die Verhandlung trage polizeilichen Charakter und sei keine öffentliche. Zunächst wurde den Parteien mitgeteilt, daß folgende Be⸗ schwerden erhoben worden seien: a. unberechtigtes Wagennullen, b. zu hartes Strafen, c. d.

8

niedrige Löhne, Nichtübereinstimmung der Seilfahrt mit den An⸗ Ulcgen zu lange ee Zeschimpfung und Mißhandlung der Arbeiter durch die Beamten und ungerechte Bestrafung.

Fehlen von Tragbahren im Steigerrevier Nieswand. g. schlechte Wetterführung im Flöz 11 ⁄½. Darauf wurde zur Zeugenvernehmung geschritten.

Zu Punkt a.

Es erscheint der Kohlenhauer Franz Psotta, 24 Jahre alt, katholisch, wohnhaft Bottrop, Winkelstraße Nr. 29. Derselbe erklärt: - Mir find, seitdem ich auf Prosper II beschäftigt bin, nämlich vom 1. Oktober 1900 ab, sehr viele Wagen wegen Anreinheit genullt worden. Außerdem sind mir seit dieser t, bezw. seit Januar 1901 bis 1. Juni 1903 im ganzen Geldstrafe abgehalten worden. Monatlich sind mir manchmal 6 bis 8 Wagen genullt worden; wegen Mindermaß nd mir, soviel ich vc keine Wagen gestrichen worden. Das löz, in dem ich beschäftigt war, hatte einen aus Schieferton stehenden Schrampacken; das war ziemlich gut. Ich habe mir die umgeworfenen Wagen nach der Schicht meistens angesehen; ich fand, daß die Wagen chon genullt waren, wenn sie auch nur ein Paar Hände vo Steine ent⸗ hielten. Wenn ich mich beim Steiger Lüning beschwerte, sagte er mir: „Sie wissen, was Sie zu tun haben!“ Ich war da⸗ mals noch Lehrhauer, und es war damals Sitte, daß nur die Lehrhauer wegen unreiner Förderung mit Geld bestraft wurden. Es wurde steis eine 888 von 1,50 festgesetzt. Es ist mir dreimal vorgekommen, daß die umgeworfenen Wagen nicht he auf der Verladehalle zu sehen waren.

8 v. g. u. Franz Psotta.

Es erscheint der Hauer Josef Wierzbica, 32 re alt, katholisch, wohnhaft Bottrop, eie ee 21 98 Derselbe erklärt: Ich habe im vorigen Jahre im Revier des Steigers LZenzing, Flöz 2 ¼, gearbeitet; unsere Kameradschaft bestand

1

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aus 4 Mann. Im Monat Juni und Juli 1904 wurden uns täglich bis zu 3 Wagen gestri

Beschaffenheit des Flözes war so schlecht, daß es uns nicht möglich war, ganz reine Kohlen zu fördern. Es wurden uns schon Wagen genullt, wenn sie nur ein Paar Schüppen Lerge enthielten. Die Lerge bestanden meistens aus kleinen Brocken. Ein oder zwei Mal sind wir auch noch wegen desselben Ver⸗ gehens mit 1,50 bestraft worden. anderen Schicht sind mehrfach mit Geld bestraft worden.

Herrn Werksvertreters, daß ein gleichzeitiges Bestrafen nebst Nullen nicht besteht, steht die 11 der fast sämtlich Betroffenen entgegen.

Meber den Lohn habe ich weiter nichts zu sagen, da die bis jetzt vernommenen Zeugen sich selbst darüber nicht beschwert haben; obschon ich dahingestellt sein lassen will, ob der Lohn an allen Punkten in Anbetracht der Verschiedenheit der Orts⸗ verhältnisse auf der Höhe steht. genullten Wagen unter 1 geblieben ist, fuͤhre ich darauf zurück daß es auf Prosper II mehrere ganz reine Flöze gibt. der Ausfall von 3 ½ Proz., veranlaßt durch Bergesonderung⸗ verhältnismäßig hoch ist, führe ich auf den natürlichen Ausfall durch die technischen Einrichtungen der Zeche (Wäsche und

wegen Unreinheit.

Die Hauer auf der Daß der Prozentsatz der

Es erscheint der katholisch, wohnhaft Bottrop. Derselbe erklärt: Ich arbeite

oseph Kanoppka, 32 Jahr

en auf der Zeche P osper, I. er Schacht II. Zuletzt war ich Kohlenhauer im Revier des Steigers Große⸗Brömer im Flöz 1 ½.

Unsere Kameradschaft bestand aus 4 Mann, wovon zwei auf jeder Schicht arbeiteten. Das Flöz war mit sechs Stein⸗ streifen durchsetzt, sodaß es uns beim besten Willen nicht öglich reine Kohlen zu fördern. Im Jahre 1902 sind mir besonders viel Wagen genullt worden. Es kam v uns in einer Schicht 3, vereinzelt auch 4 Wagen gestrichen wurden; monatlich waren es manchmal 15 bis 20 Wagen. Ich habe mir die umgestürzten Wagen und die ausgelesenen Berge täglich nach Schluß der Schicht angesehen. Es kam ß ein Wagen genullt worden war, wenn er nur eine lt. Wegen Mindermaßes sind mir, soviel

seit 14 Jahr

Direktor Brenner erklärt auf die vorstehenden Aussagen

Delegierten Veelken folgendes: 8 ger

Es ist eine bedauerliche Tatsache, daß der größte Teil der Flöze auf Prosper mehr oder weniger mit Bergen durchsetzt ist, umso mehr muß also auch die Au darauf gerichtet sein, die Arbeiter in bezug auf reine Förde⸗ rung, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich, anzuhalten und im Uebertretungsfalle Disziplinarstrafen ein⸗ treten zu lassen. Daß die niedrigen Gedinge es nicht zuließen, eine reine Förderung zu liefern, muß ich bestreiten. Es er⸗ iebt sich dies allein schon aus den verdienten Löhnen der zu iesem Zwecke vernommenen Zeugen, sowie aus dem verhält⸗ nismäßig doch sehr geringen Prozentsatz der genullten Wagen an sich, woraus doch hervorgeht, daß der weitaus über⸗ wiegende Teil der Hauer genügend reine Kohle liefert. Als tatsächlich rein können, wie gesagt, und allenfalls noch Matthias angesehen werden; aber auch hier können bei dem vielfach druckhaften Hebegestein bei unaufmerk⸗ samem Verhalten der Hauer Berge in die Kohlen hineingeraten. Die aus diesen Flözen kommende Förderung beträgt zudem nur 10 Proz. der Gesamtproduktionen.

Der verhältnismäßig hohe Prozentsatz der berechneten rung gegen die tatsächlich gelieferte ist nicht allein auf den der Wäsche zurückzuführen, zumal der letzteren nur 30 Pr Förderung übergeben werden, während der Rest zur Verl gelangt und von Hand ausgeklaubt wird.

möglich war, erksamkeit der Beamten

Müͤtze voll Berge enthie ich weiß, keine Wagen gestrichen.

Ich bin außerdem wegen unreiner Förderung in den is November 1902 jeden Monat mit 3

Monaten März b Im Jahre 1903 bin ich nicht so oft bestraft

bestraft worden. nur die Flöze J, Robert

Der Vertreter der Zeche, Direktor Brenner, hat auf die vorstehenden Beschwerden nachstehendes zu erwidern:

Ich behaupte, daß über die Berechtigung des Wagen⸗ nullens keinerlei Zweifel bestehen kann, daß diese Disziplinar⸗ örderung steinfreier und vollbeladener Wagen, eute ja auch im Gedinge bezahlt werden, un⸗ Ich bestreite des ferneren, daß bei dem Nullen II in rigoroser Weise verfahren worden ist.

„Bezüglich der vorgetragenen Beschwerden stelle ich aus den mir vorliegenden Journalen folgendes fest: 1) dem Konopka sind, und zwar stets wegen Unreinheit, estrichen worden im pril 1902.. März 1902..5 Februar 1902 3 K x2) Wierzbica sind gestrichen worden: Juli 1904 17 Wagen von 341, der Nettoverdienst betrug 5,57 ℳ, Juni 1904 5,00

maßregel zur für welche die erläßlich ist. auf Prosper

Zu Punkt b.

Der Arbeitervertreter Franz Zgoll erklärt: 1

Es sind mir im Monat Mai 1902 für unreine Kohlen als Geldstrafe 5 (fünf) Mark vom Lohn abgehalten worden.

Ich war als Kohlenhauer im Flöz Prosper 1 ½, im Steigerrevier Lensing beschäftigt. Stelle gar nicht sehr mit Steinen gar nicht sehr unrein ausfallen konnten. Als mir die Strafe zur Kenntnis kam, waren die unreinen Kohlen bereits weg⸗ odaß ich mich nicht von den unreinen Kohlen über⸗ Meine Beschwerde beim Fahrsteiger blieb er⸗ olglos. Die Kohlen habe ich stets mit meinen Kameraden

sind im Jahre 1902 nicht über mich

8 Wagen von 304, Nettoverdienst betrug 5,81 ℳ,

Das Flöz war an durchsetzt, sodaß die Wagen

3) Botta sind gestrichen worden: im April 1903 . . 1 Wagen von März 1901. 5 Januar 1901. 2 Februar 1901 1

Der Prozentsatz der gestrichenen Wagen zur Förderung 0,99 Prozent, 0,90

geschafft, s eugen konnte.

Nettoverdienst 5,38 ℳ,

zusammen geladen. Sonstige Geldstrafen

Betriehbsführer war an dem Tage gerade nicht an⸗ ahre 1901 wesend, sonst wuüͤrde ich mich bei diesem beschwert haben.

Dcarauf erscheint der Hauer Dziwisch, Joseph, 32 Jahre alt, katholisch, wohnhaft in Bottrop. en Derselbe erklärt: Mir sind ausweislich meines Lo vom Lohn abgehalten worden: August 1901 Oktober 1901. November 1901

ahlen beweisen m. E. durchaus, daß von einem agennullen auf Prosper II nicht im entferntesten die Rede sein kann, namentlich, wenn man bedenkt, daß der en Mindermaßes oder starken Steingehalts der ge⸗ len entstehende Verlust stets 3 ½ Prozent der Auf den Hauerlohn berechnet, stellen sich die Beträge für genullte Wagen in den einzelnen Jahren,

Jahre 1901

der Zeche weg förderten Koh Förderung beträgt.

hnbuchs folgende Strafen

wie folgt:

Mai 1902 Juni 1902

ugust 1902 September 1902 Oktober 1902. Dezember 1902 Februar 1903. ärz 1903 .

Die Strafen betreffen mit A wegen willkürlichen Feierns sämtlich unreine Kohlen Meine Beschwerden beim Revierstei Betriebsführer Zimmermann blieben e ri, wenn wir keine reine der Arbeit wegbleiben. Ich arbeitete in

soviel Bergmittel hatte, daß es n Kohle zu fördern. Die Kohle sowohl a o verdrückt, daß beides zu Staub zer⸗ nd deshalb niemals in den Kohlen

des Hauerlohns. leichzeitiges Bestrafen der der Wagen findet grundsätzlich ni⸗ und nach der Arbeitsordnung Immerhin kann es aber vorko und demselben Tage sich weigen Geldstrafen belegt Tage auf der Mindermaßes liegen, daß si bezieht, während das N Anders kann nicht erklären,

neben dem Nullen t, obleich dies ohne weiteres mmen, daß der Hauer an ein örderns unreiner Kohlen mit ihm gleichzeitig an demselben öͤrdertafel Wagen wegen Unreinheit oder chen sind. Es wird dies dann meistens so die Geldstrafe auf den vorhergehenden Tag ullen der Wagen den folgenden Tag ich mir die Aussage des Hauers

und dies zwar um elbst die Beamten bezw. Betriebsführer wiederholt abe, nicht gleichzeitig wegen Förderns un⸗ t beladener Wagen diese zu nullen und

zulässig ist.

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findet und da usnahme e

und beim 1— etzterer gab mir zur Antwo Kohlen fördern wollten, ollten wir von

rosper I, welches möglich war, reine die Bergmittel werden Größere Steine si enthalten gewesen. Nachher, als ich selben Flöz beschäftigt war,

v. g. Josef Dziwisch

int der Hauer Isidor Koczian katholisch, wohnhaft Lehmkuhle Bez. I 340. Derselbe erklärt: Ich bin im Ja bestraft worden, und

als ich s strikte angewiesen reiner oder daneben Geldstrafen zu verhä

an einem anderen Betriebspunkt in dem⸗ bin ich nicht mehr bestraft worden.

Der Arbeiterdelegierte Joseph Veelken erklärt auf die Entgegnung des Zechenvertreters folgendes: von unbedingt reinen Kohlen in ver⸗ eche Prosper II nicht möglich ist, weiß [an verschiedenen Stellen ein derartig daß die Arbeiter die zur Reinkohlen⸗ liche Vorsicht außer acht lassen müssen, um Der Behauptung

Daß ein Fördern

lözen der Z ahrung, wei niedriges Gedinge gewinnun zu einem hinreichenden Lohne zu komm

Sodann ers

re 1902 zweimal wegen unreiner Förderung

zwar das eine Mal mit 5 11““