1905 / 70 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

form sie auch angehören,

(Sehr richtig! rechts, Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Meine Herren, darüber herrscht Einigkeit in allen Armeen, welcher Staats⸗ und es muß gesagt werden, daß die deutsche Armee das mildeste Strafgesetzbuch hat; denn dieses sieht auch für minder schwere Fälle mildere Strafen vor, z. B. dann, wenn der Soldat durch seinen Vorgesetzten gereizt ist. Meine Herren, ich möchte hervorheben, daß nirgends schärfere Strafbestimmungen in Militärstrafgesetzen gestanden haben als in Heeren, welche von der linken Seite dieses Hauses angestrebt werden, und wie wir sie nach der französischen Revolution und auch in dem französischen Krieg unter Gambetta kennen gelernt haben.

Meine Herren, ich finde, es liegt auch ein Gebot der Gerechtig⸗ keit vor, den Vorgesetzten gegen schweren Ungehorsam oder gegen den Angriff Untergebener zu schützen. (Sehr richtig! rechts.) Die Vor⸗ gesetzten sind dafür verantwortlich, unter allen Verhältnissen, wie ich schon gesagt habe, die Disziplin aufrecht zu erhalten und auch den Gehorsam da zu fordern, wo seine Ausführung mit Lebensgefahr ver⸗ bunden ist.

Nun möchte ich fragen, meine Herren, ob sich denn seit 30 Jahren die Verhältnisse so vollständig geändert haben, daß man nun durchaus zu geringeren Minimalstrafen kommen müßte. Ich möchte das wirklich verneinen. Die Zahl der Vorbestraften im Heere und solcher, welche wegen schwerer Körperverletzung schwere Gefängnisstrafen erlitten haben, hat sich gegen frühere Zeiten vermehrt. Auch das Eefühl für Autorität und Unterwerfung ist zweifellos geschwunden. (Sehr richtig! rechts.) Wir haben jetzt Elemente im Heere, die schon wegen schwerer Körper⸗ verletzung im Gefängnis gesessen haben, und es kommt denen wahrhaftig nicht darauf an, wenn es sich nur um ein paar Monate oder vielleicht auch ein paar Jahre Gefängnis handelt, ihr Mütchen an den Vorgesetzten zu kühlen, und das, meine Herren, müssen wir durchaus verhindern.

Ich meine auch, wir tun gut daran, an den schweren Strafen festzuhalten, weil wir dadurch diese gewalttätigen Leute im Zaume halten und vor schweren Verfehlungen bewahren. Ich gebe gern zu, meine Herren, daß Fälle eintreten können, in welchen vom menschlichen und moralischen Standpunkte aus ein milderes Urteil am Platz sein würde, als die formelle Strenge des Ge⸗ setzes es zu fällen zuläßt. In solchen Fällen tritt das Be⸗ gnadigungsrecht in Kraft. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Aber ich muß sagen, aus einigen wenigen Fällen zu konstruieren, daß nun das Strafgesetzbuch geändert werden müßte, kann ich nicht ein⸗ sehen. Außerdem, meine Herren, zeigt doch der unglückliche Dessauer Fall ganz eklatant, daß der Soldat durch das Berufungsverfahren jetzt bei weitem mehr geschützt ist, als es früher der Fall war.

Meine Herren, es ist dann auch noch ferner gesagt worden, das Volk verstände solche schweren Strafen nicht. Ja, wenn das wirklich so wäre, dann muß ich sagen, würde ich das für kein glückliches Zeichen halten; denn es würde das doch nur bestätigen, daß das Volk den Sinn und das Gefühl für Autorität erheblich ein⸗ gebüßt hat. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, zweifellos ist es falsch, von vornherein mit schweren Strafen zur Erziehung des Sol⸗ daten vorzugehen, und sicher ist es richtig, durch ruhige Belehrung, durch sachliches und liebevolles Anfassen zu versuchen, daß man ein besseres Resultat erreicht. Aber, meine Herren, es steht unzweifelhaft fest, daß für derartige Verfehlungen wie Meuterei die allerschärfsten Strafen als Beispiel sofort am Platze sind. (Sehr richtig! rechts.) Das fordert unbedingt die Disziplin der Armee, und wir dienen damit nicht der Armee allein, wir dienen damit nach meiner Ueberzeugung auch der Allgemeinheit. (Sehr gut! rechts.) Meine Herren, es sind so viele Wünsche und Vorschläge hier vorgebracht worden im Interesse der Armee, für eine Revision des Militär⸗ Strafgesetzbuches usw., daß wohl jeder sich darüber klar sein wird, daß diese nur erfüllt werden können, nachdem man das allgemeine Strafgesetz revidiert haben wird und auf der neuen Grundlage an eine Revision des Strafgesetzbuchs herangeht. Daß hie und da eine Be⸗ dürftigkeit dafür vorliegt, das erkenne ich vollkommen an.

Meine Herren, zum Schluß möchte ich mir noch erlauben, einen Wunsch an die Herren Sozialdemokraten zu richten. Meine Herren, Sie haben im „Vorwärts“ geradezu eine Sammelstelle errichtet für alle vorkommenden Urteile über Mißhandlungen, und da schreiben Sie denn immer hübsch drüber: „Aus unserer herrlichen Armee“. Meine Herren, wenn Sie damit kennzeichnen wollen den Geist, der in der Armee herrscht das wollen Sie ja wohl —, und wenn Sie gerecht sind, dann möchte ich Ihnen vorschlagen: nehmen Sie auch eine Statistik auf über die in jedem Jahre für Rettung mit eigener Lebensgefahr in die Armee kommenden Rettungsmedaillen. (Sehr richtig! rechts.) Das sind nämlich so viele, und darin zeigt sich in der Armee ein so guter Geist von Selbstlosigkeit und Hin⸗ gabe für den Nächsten, daß das ein ganz anderes Bild von der Armee geben würde als das, was Sie bieten durch diese Aufnahme in Ihrem Blatte. (Bravo! rechts) Meine Herren, als vor zwei Jahren Truppen des VI. und V. Armeekorps mit Dransetzung ihres Lebens die Provinz Schlesien von großer Wassersnot retteten, wo Bevölkerung und Behörden einmütig waren in dem Lobe der Truppen, ihrer Hingebung, des guten Verhältnisses zwischen Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren, als das durch alle Blätter ging, meine Herren, da habe Sie geschwiegen! (Hört, hört! rechts.) Und das sagt alles! (Lebhaftes Bravo! rechts.)

Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrat, Köͤniglich württembergischer Oberstleutnant von Dorrer: Der Abg. Müller⸗ Meiningen hat einen Fall aus Ulm angeführt, wo die Oeffentlichkeit aus eschlossen gewesen sein soll. Sein Vorbehalt der richtigen Darstellun in der Presse war durchaus angebracht.

in dem betreffenden rozeß war festgestellt worden, daß die

erhandlungen nur durch einen groben Vertrauensbruch in die

effentlichkeit gelangt sein konnten. Eine sofortige Untersuchung hatte ergeben, daß der Berichterstatter der Zeitung während des Aus⸗ schlusses der Oeffentlichkeit an der Tür gehorcht hatte. Er hat dies selbst zugegeben. Bei der Urteilsverkündigung war die Oeffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Dieser Berichterstatter war als einziger Zuhörer zugegen. Während der Verkündigung der Urteilsgründe fand wieder ein Ausschluß der Oeffentlichkeit statt, und um diesen Herrn vor der Versuchung eines erneuten Horchens zu bewahren, ließ ihn der Prä⸗

dent durch den Gerichtsboten nicht nur aus dem Zimmer, sondern auch über den Korridor aus dem Hause geleiten. In der Presse wurde es nun so dargestellt, als ob eine neue Prapis eingeführt und auch die Urteilsverkündigung unter Ausschluß der effentlichkeit statt⸗ gefunden hatte, was nicht wahr war; es ist objektiv auch unrichtig,

Dove (fr. Vgg.): An den Ausführungen des Kriegs⸗ ministers hat mich besonders seine Anerkennung gefreut, daß die Fehl der Mißhandlungen wesentlich abgenommen hat auch infolge der Ver⸗ handlungen in diesem Hause. Wir werden beiden Resolutionen zu⸗ stimmen; es wird sich auf diese also eine ziemlich erhebliche Mehrheit vereinigen, da auch die Nationalliberalen der Resolution Müller⸗Meiningen in drei Punkten beitreten. Eine grundsätzliche Gegnerschaft hat nur Herr Himburg zu erkennen gegeben. Wie er von vereinzelten“ Fällen reden konnte, verstehe ich nicht, da doch fast jeder Tag Berichterstattungen in der über solche Fälle

Abg.

resse bringt. (Vizepräsident Dr. Paasche bittet wiederholt um größere Ruhe.) Daß übertriebene Berichte in die Zeitungen kommen, ist ja zuzugeben; aber im allgemeinen sind die Berichte doch zuverlässig. Eigentümlich ist die Beweisführung des Kriegsministers bezüglich der Kabinetts⸗ order vom 1. Dezember 1903. Er sagt, sie sei ohne Gegenzeichnung erfolgt, folglich könne sie nichts anderes sein als eine Wiederholun der früheren von 1899. Quod erat demonstrandum! Es müßte dc erst geprüft werden, ob sie nicht mehr als das war, und ob es deshal nicht der Gegenzeichnung bedurft hätte. Die Order von 1899 geht ja auch ihrerseits kolossal weit. (Redner verliest den Wortlaut der Order.) Auch nach ihrem Inhalt bleibt von der Oeffentlichkeit nicht mehr viel übrig. Der Gerichtsleiter kann die Oeffentlichkeit auszuschließen beantragen, auch die Gerichte selbst ohne Antrag sind zur Ausschließung berechtigt. Die Entlassung der drei Militärrichter von Metz be andelt der Kriegsminister ganz nach demselben merkwürdigen Rezept des 0Q. e. d. Bei allen Richtern, die künftig in die Lage kommen, über solche Fälle zu urteilen, kann die Meinung auftauchen, daß das Verhalten der Richter bezüglich der Oeffentlichkeit in dem Verfahren auf ihr Schicksal mit eingewirkt hat. Es wird eventuell das Gesetz zu ändern sein; die Linke hat 1898 genommen, was zu bekommen war, nachdem man sich seit 1879 unausgesetzt bemüht hatte, von dem veralteten Verfahren loszukommen. Man hat gehofft, dem ersten Schritte würden weitere folgen. Durch die Oeffentlichkeit haben wir mindestens erreicht, daß die Ueberzeugung, es könne so nicht weiter gehen, in immer weitere Kreise gedrungen ist, und darum haben wir die Resolution eingebracht, die auch eine Statistik ver⸗ langt, weil wir eben nicht mehr lediglich auf Preßberichte angewiesen sein wollen. Auch der Minister hat zugestanden, daß das Militär⸗ strafgesetzbuch reformbedürftig ist.é Seine Ansicht, daß zunächst das Zivilstrafrecht revidiert sein muß, können wir nicht teilen; das würde wirklich gar zu lange dauern. Deshalb bitten wir das Haus, unsere Resolution mit möglichst großer Mehrheit anzunehmen. Eine Disziplin, die lediglich durch strenge Strafen aufrecht erhalten werden kann, ist nach unserer Meinung nicht das Ideal. Es soll die Gesetz⸗ ebung gerecht und ihre Handhabung ebenfalls gerecht hein. Die⸗ felben Einwendungen hat man früher gemacht, als das Spießruten⸗ auch damals jammerte man über die bedurfte erst der Lehren von Jena, um diesen ersten Schritt vorwärts zu tun. Der Hinweis des Kollegen Müller⸗Meiningen auf Japan war durchaus gere Ich hoffe, daß die Hoffnung des Ministers auf weitere Verm nderung der Miß⸗ handlungen sich erfüllen wird, aber vielleicht erlebt er selbst eine Enttäuschung. Wir wollen auch das Mittel nicht anraten, Besserung auf dem Wege der Reform des Militärstrafkoder zu suchen. Der An⸗ trag Gröber will eine größere Elastizität des Gesetzes, um dem Richter die Möglichkeit zu geben, die Fälle mehr individuell zu behandeln. Nicht allein der Untergebene vergreift sich an der Institution, sondern auch der mißhandelnde Vorgesetzte, denn er vergreift sich an der Ehre des Soldaten. Der Vorgesetzte ist doch auch kein Gott. Betrinkt sich denn der Vorgesetzte nicht? Ich erinnere nur an den Dessauer Fall. Danach erscheint es doch eben dringend notwendig, größeren Spiel⸗ raum für die Bemessung der Strafen zu gewähren. Mit den schlimmsten Dingen können wir nicht 5 lange warten, bis die weit⸗ aussehende Reform des Zivilstrafgesetzbuches Tatsache ist, deshalb will unsere Nummer 2 ein besonderes esetz. Ich bitte Sie um die Annahme der Resolution; Sie werden damit auch im Interesse der Disziplin des Heeres selbst einen Fortschritt machen.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen: Der Kriegsminister hat den

zweiten Teil der Order von 1903 nicht verlesen. Da steht zu lesen: „Ich spreche den Mitgliedern des Kriegsgerichts Mein ernstes Mißfallen aus, daß sie Meiner Willensmeinung direkt 2 e. und es nicht verstanden haben, die Interessen ihres Standes besser zu wahren. Ich beauftrage Sie, dies den Herren unter entsprechender Erläuterung zu eröffnen. Den Mitgliedern von Kriegsgerichten ist diese Order zur Kenntnis und für die Folge alljährlich einmal in Erinnerung zu bringen.“ Ich kann wirklich nicht verstehen, wie man behaupten kann, daß die Unabhängigkeit eines Mannes, dem so die Leviten gelesen werden, ge⸗ wahrt sein soll. Wem der Wille des obersten Kriegsherrn in so scharfer Weife ausgedrückt wird, der hat keine Willensfreiheit mehr. Es ist doch kein Zufall, daß die drei Richter so Knall und Fall aus ihrem Amte ausgeschieden sind. In einem Artikel der „Vossischen Zeitung“ vom 28. April wird offen ausgesprochen, daß die öffentliche Meinung dahin geht, daß die drei lediglich auf Grund dieser Order ihren Abschied genommen haben. Heute müssen wir nun hören, daß zwischen der Order und der Verabschiedung durchaus kein Zusammen⸗ hang bestehen soll. Danach werden wir nicht erfahren können, was nun der eigentliche Grund ihres Abganges war. Auch der Soldatenschinder verstößt nicht nur gegen das Rechtsgut eines einzelnen, sondern gegen eines der Fröfftes Rechtsgüter der Armee, egen die Disziplin, denn der oberste Kriegsherr verlangt nun seit 5 daß den Mißhandlungen entgegengetreten werde. Wer sonst sein Machtverhältnis mißbraucht Abhängigen, Unmündigen. egenüber, wird streng bestraft. Dieser kriminalpolitische und ethische Grund muß dazu führen, den systematischen Soldatenschinder ganz besonders streng zu bestrafen; der gehört ins Zuchthaus. Bei allen unseren Anträgen wollen wir auch den Interessen der Armee dienen.

Preußischer Kriegsminister, Generalleutnant von Einem genannt von Rothmaler:

Meine Herren! Ich zweifle keinen Augenblick, daß der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) tatsächlich das Beste der Armee will, und daß seine Anträge daraufhin abzielen. Wenn ich sie kritisiere, so tue ich das ja nur, weil ich anderer Meinung bin, und er wieder kritisiert mich aus demselben Grunde. Meine Herren, ich bin ganz der Ansicht des Herrn Abz. Dr. Müller (Meiningen), daß ein Soldaten⸗ schinder, wie er sich ausgedrückt hat, also ein Mann, der brutale Mißhandlungen, die ja durchaus verächtlich sind und einem die Schamröte ins Gesicht treiben, begeht, gar nicht scharf genug bestraft werden kann. Ich habe vergessen bei meinen Aus⸗ führungen vorhin, daß man den Strafen, die der Mann durch das Kriegsgericht bekommt, nun doch immer noch hinzurechnen kann und hinzurechnen muß, daß der Bestrafte in den meisten Fällen, wenn er Gefängnis bekommen hat oder degradiert worden ist, auf die Straße gesetzt ist. Das muß doch tatsächlich berücksichtigt werden. Denken Sie sich in die Lage eines Unteroffiziers hinein, der Weib und Kind hat, der gedient hat auf den Zivilversorgungsschein hin, der sein ganzes Leben darnach gestaltet hat, und nun wegen einer Mißhandlung eine an sich gerechte Strafe von so und so viel Monaten Gefängnis, Degradation, was weiß ich, erhalten hat und dann entlassen wird, der hat sein Leben eigentlich umsonst gelebt. Seine Strafen stehen in seinen Papieren, und wer nimmt ihn an? Also die Strafen, wenn man sie so liest, mögen in der Tat gering erscheinen, in der Tat ist der Mann in den meisten Fällen sehr schwer getroffen. (Sehr richtig! rechts.) Der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) hat nun noch gemeint, indem er den Rest der Order vorgelesen hat den ich ohne weiteres übrigens auch vorgelesen hätte, es ist nicht etwa Absicht

laufen abgeschafft werden sollte; Lockerung der Disziplin, und es

oder gehe weg. Nein, das meint die Order nicht,

nur darauf hin und sagt: befolgt meine Verordnung, die dieselbe Kraft hat wie das Gesetz. Denn Sie haben selbst zugestimmt, daß der Kaiser das Recht habe, derartige Verordnungen zu erlassen. Dies ist geschehen, und die Verordnung hat durch die Gegenzeichnung des Reichs⸗ kanzlers gesetzliche Kraft erhalten. Nach ihr haben die Richter sich zu richten, die Order vom 1. Dezember 1903 hat also nichts weiter gewollt, als einen Hinweis geben auf die Verordnung vom Dezember 1899. Bestraft sind die Offiziere und die Richter auch nicht; denn, wie gesagt, Mißfallen ist keine Strafe. (Unruhe links.) Es ist ja immer sehr hart das erkenne ich vollkommen an —, wenn der Allerhöchste Kriegsherr jemandem Sein Mißfallen ausspricht; das ist keine Kleinig⸗ keit, das gebe ich gern zu. Nun, mit den drei Offizieren, die also ver⸗ abschiedet sein sollen, verhält es sich so, daß der Oberstleutnant kein Regiment bekommen hat; er ist verabschiedet worden, und zwar mit der Uniform seines alten Regiments und unter Verleihung eines Ordens. Zweitens ist dem Major, der mit im Gericht funktioniert hat, die gesetzliche Pension bewilligt worden; er ist verabschiedet mit Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Grenadierregiments Nr. 12. Das sieht doch nicht aus, als ob die Herren bestraft werden sollten! Und schließlich: der Dritte ist gar nicht verabschiedet, sondern er hatte bereits vorher seinen Wunsch zu erkennen gegeben, in das Bekleidungsfach versetzt zu werden. (Unruhe links.) Ja, meine Herren, vor der Sache! und er ist auf seinen Wunsch versetzt worden zum Bekleidungsamt des VII. Armeekorps. Ob Ihnen daran nun etwas auffällig ist oder nicht, das kann ich ja nicht hindern; so sind die Tatsachen.

Der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) wenn ich darauf noch kurz zurückkommen darf hatte noch den Fall eines Offiziers erwähnt, der im sächsischen Kontingent vorgekommen sein sollte. Das ist nicht dort gewesen, sondern der Fall ist in Magde⸗ burg passiert und hat mir Veranlaffung zu Nachforschungen gegeben. Ich habe auch mit dem Vater dieses Leutnants korrespondiert. Es verhält sich ganz anders, als es in der Presse dargestellt war, auch nach dem Ausspruch des Leutnants, der versichert hat, daß er nicht wisse, wie eine derartige Darstellung in die Presse hätte kommen können. Der Leutnant hat sich eines Vergehens schuldig gemacht, das Kriessgericht aber hat ihn freigesprochen. Der Gerichtsherr hat Berufung ein⸗ gelegt, und wie der Leutnant sich nun, von seinem Kriegsgericht zurückkommend, bei seinem Obersten meldet und ihm sagt: „Ich bin freigesprochen!“ erwidert der Oberst: „Na hören Sie mal, wenn ich da an der Spitze des Kriegsgerichts gestanden hätte, dann wären Sie verurteilt; denn nach meiner Meinung haben Sie zweifellos ein Vergehen begangen!“ Es wird mir wohl erlassen, zu sagen, welcher Art das Vergehen gewesen ist. Nun kommt das Oberkriegsgericht. Merkwürdigerweise ist der Kommandeur Vorsitzender und nebenbei noch ein Richter, der Adjutant des Gerichtsherrn ist. Dieser Adjutant erklärt sich sofort für befangen, und das zweite Kriegsgericht wird also aufge hoben. Es wird ein drittes angesetzt, und bei diesem Verfahren ist dieser Oberst wieder an der Spitze des Gerichts als Vorsitzender und erklärt sich nun seinerseits für befangen. Da wird sein Vertreter geholt, das Kriegsgericht findet statt, und der Offizier wird nun zu ein paar Tagen Arrest verurteilt.

Meine Herren, der Kommandeur war auf diesen Offizier auf⸗ merksam geworden und hatte dem kommandierenden General gemeldet: das ist ein ganz außergewöhnlich tüchtiger Mann; aber er hat eine ganz hübsche Portion Leichtsinn, und in dieser schönen großen Stadt Magdeburg lebte er er hatte auch wohl etwas Zulage ein bißchen zu bon; es würde für ihn, für seine Haltung im Dienste sehr gut sein, wenn man ihn in eine kleine Garnison versetzte, wo er sich mehr dem Dienste widmen könnte. Dieser Bericht des kommandieren⸗ den Generals ist die Schuld gewesen an der Versetzung. Nun kommt der Leutnant, wie er seine Versetzung erfahren hat, zum kommandierenden General und meldet sich versetzt. Der komman⸗ dierende General teilt ihm den Grund seiner Versetzung mit. Wie er zu seinem Kommandeur kommt, fragt der ihn: wissen Sie, warum Sie versetzt sind? Da sagt er: jawohl! Das hat sich nicht etwa auf das Kriegsgericht bezogen, sondern auf das, was ihm sein komman⸗ dierender General als Grund der Versetzung angegeben hat.

Ich habe selbst Briefe von dem Vater gehabt; die Sache ist nach meiner Meinung, ohne daß irgend welcher Einwurf gemacht werden könnte, verlaufen. Das wollte ich nur noch auf die Anfrage des Herrn Abg. Müller (Meiningen) erklären.

Ich möchte ferner noch ganz kurz auf den unglückseligen Fall hinweisen, der in Mainz passierte mit dem Leutnant Dietz. Ich weiß nicht, ob noch ein Verfahren über die Ursache schwebt; aber aus all den Berichten, die wir bekommen haben, denen auch die Aussagen der Braut mit beigefügt sind und ich möchte das nicht alles an die Oeffentlichkeit bringen, was sie über den Bräutigam und über seinen ganzen Gemütszustand gesagt hat —, geht hervor, daß sie am Schlusse ihrer Aussagen auf das allerbestimmteste angegeben hat, den Grund, den er selbst angeführt hätte, daß Schikanen ihn in den Tod getrieben hätten, könne sie nie und nimmer glauben; es wären zweifellos ganz andere Verhältnisse gewesen, die dies zuwege gebracht hätten. Es ist ferner nachgewiesen und auch durch Offiziere, die zugegen waren, bestätigt, daß die Kritik, über die er sich so bitter be⸗ schwert hatte, eine sehr ruhige gewesen ist, die nur sachlich gehalten war, und bei der kein böses Wort in irgend einer Richtung vom Kommandeur abgegeben war. Ich glaube also, daß irgend welche dienstliche Einwirkungen oder Schikanen in diesem Falle nicht vor⸗ gelegen haben.

Abg. Gröber (Zentr.): Der Abg. von Kardorff hat sich allerdings in dankenswerter Weise für die Zulassung mildernder Umstände im Militärstrafprozeß ausgesprochen. Aber nicht ihm verdanke ich die Anregung zu meinem Antrag, sondern dem Studium der Verhandlungen des Reichstags von 1872, wo dieselbe Anregung ge eben worden war. Der Kriegsminister hat ja selbst zugegeben, daß es Fälle gebe, wo eine Milde am Platze sei, nur meinte er, in solchen Fällen genüge die Begnadigung. Da würde es nun sehr erwünscht sein, zu erfahren in wie vielen Fülen von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht worden ist. Wir erfahren darüber im allgemeinen so gut wie ga nichts, wohl aber erfahren wir manches über Begnadigungen in Duellfällen. In Fällen, wo es sich um Streitigkeiten au dem Tanzboden usw., nicht um dienstliche Funktionen des Vor⸗ gesetzten handelt, sollte man doch wirklich nicht so strenge Urteile fällen.

auch

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

gewesen, daß ich den ausgelassen hätte —, er hat gemeint, nun bleibt

daß die anwesenden Vertreter aus dem Hause gewiesen waren.

dem Offizier nichts weiter übrig als zu sagen: ich unterwerfe mich

sondern sie weist

zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

den 22. März

——

Berlin, Mittwoch,

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Kabinettsorder von 1903 mir

wie

Die war bekannt, stritten, da einzelnen Fall handelte. meine Direktive aus Anlaß eines Falles. eine allgemeine bedauern, daß die Der Rechtsschutz des individuellen Person, hier um den Schu

teidigung eingeschränkten Mannes. daß wir die Anträge der Sozialdemo

Aber gerade Gegenzeichnung des

Untergebenen ist nicht nur ein R sondern des gesamten Volkes.

rraten nicht angeno

Ja, bätten wir das Gesetz nicht angenommen, dann hätten wir die

Fortschritte nicht machen können, die wir erzielt haben.

schließt auch eine spezielle Revision des Militärstrafgesetzes vor der

allgemeinen Revision nicht aus.

Hierauf wird die Resolution Dr. Müller⸗Meiningen in

ihren vier Nummern angenommen. Gegen die

stimmen mit der Rechten auch

angenommen. Die Diskussion wendet

wird die im Ers verbunden. g. beabsichtige, die Reitschule aus Hannover fortzunehmen. Preußischer Kriegsminister, Generalleutnant v genanni von Rothmaler:

Ich frage den Herrn Abg. Wallbrecht, ob er sich denn Hannover wirklich ohne Reitschule denken könnte? Wir werden nicht so grausam

sein, die Reitschule aus Hannover wegzunehmen.

Abg. Graf zu Reventlow (wirtsch. Vgg.): Ich möchte an den Kriegsminister die Anfrage richten, wie es möglich sein konnte,

daß der Oberst a. D. Hüger jetzt annähernd drei Jahre allerschwersten Beschuldigungen gegen sehr die Welt setzen konnte, ohne daß man, wie es Wunsch war, strafrechtlich gegen ihn vorging. Amt als Badekommissar hat man ihm genommen. Gründe ist diese Verzögerung der Anklage Reichstag hätte ebenfalls der Oberst a. D. Hüger auch gegen den Abg. Lenzmann erhoben hat, daß er aus persönlichen Rücksichten die Obersten hier nicht vertreten hätte.

Preußischer Kriegsminister, Generalleutnant v genannt von Rothmaler:

Ich habe dem Herrn Abgeordneten zu antworten, Gründe, warum nicht früher Anklage gegen den Obersten

erhoben ist, nicht kenne. Ich glaube auch nicht, daß in meinen Akten

darüber etwas steht. Ich erinnere mich nur, daß vor diese Frage hier schon einmal gestreift ist;

hier vom Rexgierungstisch eine wobei man sich beruhigt hat. Amtsvorgängers darüber sind mir nicht bekannt.

Mir ist diese neueste Broschüre von dem Herrn Obersten Hüger Er hat mir kein Wort weiter dazu ge⸗ schrieben, nur meine Adresse darauf; er hat mir auch nicht den Wunsch ausgedrückt, daß gegen ihn eine Klage erhoben würde. Ich habe mir die Broschüre durchgesehen, habe dann konferiert mit meinen Justitiaren und habe dann selber Schritte getan und den Wunsch gehabt, gegen Oberse Hüger Anklage zu erheben, was auch geschehen ist.

selbst zugeschickt worden.

sind auch von den Offizieren, die der Militärverwaltung

unterstehen, den Offizieren zur Disposition und den inaktiven Offizieren, die in der Broschüre gleichfalls beleidigt sind, Strafanträge gestellt

worden. Weiter habe ich nichts hinzuzufügen.

Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrat, Königlich

Ich kann zur Beantwortung der Frage des Abg. Grafen zu Reventlow etwas bei⸗

württembergischer Oberstleutnant von Dorrer: tragen, da der erste Teil des Falles Hüger sich innerhalb d bergischen Kontingents abspielte. Die Angelegenhei Württemberg die gesamten Instanzen des gerichtlichen gerichtlichen Verfahrens wiederholt durchlaufen.

schwerde des Obersten a. D. Hüger, die er über die Ents

den König von Württemberg gerichtet hat, wurde dem Kriegsministerium

ur Prüfung übergeben. Die Angelegenheit ist also

ichtungen von den verschiedensten Persönlichkeiten auf das Wenn nun trotzdem in der Broschüre wieder Rechtsverweigerung usw. erhoben

gehendste geprüft worden. Beschuldigungen von Rechtsbeugung, wurden, so ist nur deswegen nichts geschehen, weil man,

Sache schon sämtliche Instanzen durchlaufen hatte, den Urheber nachdem er aber mit persönlichen Be⸗

nicht mehr ernst nahm; leidigungen gegen die einzelnen Richter vorgegangen ist,

von der würktembergischen Militärverwaltung Strafantrag gegen ihn

gestellt worden.

Hierauf wird gegen 6 Uhr die Weiterberatung auf (Außerdem Etat für die Expedition

Mittwoch, 1 Uhr, vertagt. noch Ostastenl)

Pren Haus der Abgeordneten.

166. Sitzung vom 21. März 1905, Vormittags 11 Uhr.

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den ersten Teil der Verhandlungen ist in der

gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. Nach der Annahme des Entwurfs einer

betreffendd Freihaltung des Wasserläufe, zu 7. Dezember 1

Gesetzentwurf, b schwemmungsgebiets der Beratung. (Die Vorlage war am

Kommission zu erneuter Vorberatung worden.)

Die 8§8 1, 1a und 13 sowie d meinsam erörtert werden. Die Kommission hat die Vorlage Gesetz zur von Hochwassergefahren“ genannt. Nach § 1 dürfen in

e Einleitung

. durchaus nicht Herr Müller⸗Meiningen glaubt; ich habe nur be⸗ ß es sich bei dieser Order um einen Eingriff in einen Die Kabinettsorder war nur eine allge⸗

Direktive oder Verfügung sich handelte, Reichskanzlers fehlte.

Es handelt sich

des Schwachen, des abhängigen, in seiner Ver⸗ err Gradnauer warf uns vor,

die Nationalliberalen. Die Resolution Gröber wird ebenfalls mit großer Mehrheit

we sich nunmehr zu dem Titel: „Gehalt des Kriegsministers“; mit der Diskussion dieses Titels Wortlaut ebenfalls schon mitgeteilte Resolution

Wallbrecht (nl.) fragt, ob die Militärverwaltung etwa

hochstehende Offiziere in

8 zurückzuführen? ein weitgehendes Interesse daran gehabt, da

Antwort nicht gegeben worden, Aber die Intentionen meines Herrn

ier Wegeordnung für die Provinz Westpreußen in zweiter Lesung gelangt der

Verhütung

dem nicht hochwasserfrei eingedeichten Ueberschwemmungsgebiete der bei Hochwasser gefahrbringenden

un⸗

weil es um mußte ich

echtsgut einer

mmen hätten.

Unser Antrag

Nummer 2

on Einem

hindurch die

sein eigener Nur sein Auf welche Der

den Vorwurf Petition des

on Einem

daß ich die a. D. Hüger

zwei Jahren damals ist

Weiter nicht mehr

es württem⸗ t hat in und ehren⸗ Eine Be⸗ cheidung an

nach allen ein⸗

nachdem die

ist ebenso

Ueber⸗ r zweiten an die

sollen ge⸗

Wasserläufe Erhöhungen der Erdoberfläche und

bauliche An⸗ lagen ohne Genehmigung nicht neu ausgeführt oder erweitert werden. acte dg sh bei schiffbaren und bei besonders hoch⸗ wassergefährlichen Wasserläufen der Bezirksausschuß, im übrigen der Kreisausschuß sein. Der von der Kommission eingeführte § 1a bestimmt: Der Oberpräsident hat ein Verzeichnis derjenigen Wasserläufe aufzu⸗ stellen, auf welche §1 Anwendung finden soll. In dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf zu bestimmen, für welche Teile des Ueberschwemmungs⸗ ebiets § 1 Anwendung finden soll. Das Verzeichnis wird für jeden asserlauf, erforderlichenfalls mit Lageplan, öffentlich ausgelegt. In einer Frist von sechs Wochen können Einwendungen gegen den Plan erhoben werden. Nach Erörterung der Einwendungen mit den Be⸗ teiligten beschließt der Provinzialrat, gegen dessen Beschluß innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Landwirtschaftsminister zulässig ist; die Beschwerde steht auch dem Oberpräsidenten zu. Nach Er⸗ ledigung der Einwendungen erfolgt die endgültige Feststellung des Ver⸗ zeichnisses durch den Oberpräsidenten. In den eee Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der Regierungspraͤsident, an die Stelle des Provinzialrats der Bezirksausschuß. Nach § 13, den die Kommission erst bei ihrer abermaligen Beratung eingefügt hat, soll das Gesetz keine Anwendung finden 1) auf die Herzogtümer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung vom 29. Juli 1743 Anwendung findet, 2) auf das Land Hadeln, 3) auf das Fürstentum Ostfriesland, 4) auf den zum Herzogtum Arenberg⸗Meppen gehörenden Bezirk der Stadt Papenburg, 5) auf die schleswig⸗holsteinischen Marschdistrikte, insoweit das Patent vom 29. Januar 1800 82 das allgemeine Deichreglement vom 6. April 1803 platz⸗ greifen. Die Abgg. Vogt (Zentr.) und Genossen beantragen, in § 1 eine Bestimmung einzuschalten, nach der bei der Ver⸗ sagung oder Einschränkung der Bauerlaubnis für die Wieder⸗ herstellung von Gebäuden, die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestanden haben, von der Staatskasse eine Entschädigung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes zu leisten ist. Die Abgg. Albers (Zentr.) und Genossen beantragen ur Einleitung die Abänderung, daß das Gesetz nur für die zandesteile gelten soll, auf welche sich die jüngst angenommenen Gesetze über die Verbesserung der Hochflut und die Verhütung von Fechnase gfahren erstrecken. ieselben Abgeordneten beantragen ferner, im § 1a den letzten Satz „In den Hohenzollernschen Landen usw.“ zu streichen.

Abg. von Bockelberg empfiehlt als Berichterstatter die An⸗ nahme der Fenseehenst-hx.

Abg. Dr. Dahlem (Zentr.) begründet den Antrag Albers, der die Bestimmungen des Gesetzes auf die durch die Hochwasserschutzgesetze be⸗ stimmten Gebiete beschränken will, und bittet um Annahme des An⸗ trages. Die Hochwasserschutzgesetze seien auf die speziellen Verhält⸗ nisse des Ostens zugespitzt, und deren schematische und mechanische Anwendung nach dieser rweiterung auf die Freihaltung der Wasser⸗ läufe auch im Westen bedeute eine schwere Schädigung für den Westen. Die ganzen Unterlagen für diese Anwendung des Gesetzes auf den Westen seien nicht vorhanden. Kein 52 wäre dafür nachzuweisen; die Rheinüberschwemmungen ätten wohl Zerstörungen verursacht, niemals sei aber eine Ueberschwemmung des Rheins durch bauliche Anlagen ent⸗ standen. Im Westen müsse man sich mit Hand und Fuß gegen dieses Gesetz wehren. In der Hand rigoroser Beamten sei es ein höchst gefährliches Instrument. Für Schlesien möge eine Beschränkung der baulichen Anlagen an den Flußläufen notwendig und auch möglich sein, am Rhein aber drängen industrielle Anlagen, auch Baum⸗ pflanzungen, dicht an das Flußbett heran. Durch das Gesetz würde die Regierung die Möglichkeit erhalten, die Vergrößerung eines Maschinen⸗ hauses zu verbieten. Der Redner erklärt, für das Gesetz mit dieser Ein⸗ schränkung nach dem Antrag Albers stimmen zu wollen, ohne diese Einschränkung müsse er es ablehnen, wenn nicht wenigstens seine Gültigkeit nach einem Antrage Herold zu § 14 nur bis 1915 aus⸗ gesprochen würde.

Minister fuͤr

von Podbielski: Meine Herren! Zunächst darf ich wohl Bezug nehmen auf meine eingehenden Ausführungen in der ersten Beratung dieses Ge⸗ setzs am 7. Dezember vorigen Jahres; ich muß aber nach den Ver⸗ handlungen in der Kommission und namentlich nach den Ausführungen des Herrn Vorredners noch einige Bemerkungen zur Klärung der Situation machen.

Zunächst sagt der Herr Vorredner, die Regierung komme mit einem Gelegenheitsgesetz; sie wolle wegen örtlicher Erscheinungen in Schlesien allgemeine Bestimmungen für die ganze Monarchie erlassen, die vielleicht für den Osten zuträfen, nicht aber für den Westen. In der Bibliothek des hohen Hauses wird der Herr Vorredner den bereits im Jahre 1894 veröffentlichten Entwurf eines preußischen Wasser⸗ gesetzes vom Jahre 1893 finden. Dieser Entwurf ist weiten Kreisen zugegangen, so auch allen Interessenten der Industrie im Westen; er ist eingehend kritisiert worden, und wir sind in eine Neubearbeitung eingetreten. Auf Seite 37 wird der Herr Ab⸗ geordnete den Abschnitt 5 finden, überschrieben: „Maßregeln zur Freihaltung des Hochwassergebiets“, dort wieder feststellen, daß schon damals ähnliche Bestimmungen, wie die in dem vorliegenden Entwurf enthaltenen für notwendig erachtet worden sind. Die eingehende Be⸗ gründung dazu auf Seite 199 deckt sich genau mit den heutigen An⸗ schauungen. Das hohe Haus wird daraus entnehmen, daß ich nicht etwa jetzt plötzlich etwas Neues schaffen will.

Meine Herren, Sie alle wissen, wie schwer die Regelung der Wasserfrage ist. Nach den Katastrophen des Jahres 1903 trat un⸗ weigerlich die Frage an mich heran: soll man diesen Abschnitt ver⸗ tagen, bis das gesamte Wasserrecht geordnet ist, oder müssen wir ihn in einem Sondergesetz festlegen? Diese Erwägungen haben zu dem vorliegenden Gesetz geführt.

Meine Herren, mir liegt ein interessantes Aktenstück vor. Wenn

etwas Besonderes passiert, werden in den Ministerien alle Zeitungs⸗

abschnitte gesammelt; dies hier ist die Blumenlese des Jahres 1903.

Wenn ich alle Vorwürfe über die Versäumnisse der Regierung, weil sie die Freihaltung der Wasserläufe nicht durchgeführt habe, verlesen

wollte, würde ich beinahe einen halben Tag dazu gebrauchen.

Ich stelle das Aktenstück gern zur Verfügung; es ist mancherlei

Landwirtschaft, Domänen und Forsten

1905.

daß die Bäche frei gehalten sind, und daraus sind die Katastrophen entstanden. Ich möchte den Herrn Vorredner fragen, der eben so eifrig für Fabriken und industrielle Anlagen in den Tälern plädierte: Wenn nun ein solches industrielles Etablissement im Ueberschwemmungs⸗ gebiet gebaut wird und ein Unglück passiert, z. B. eine Brücke mit ein paar Hundert Menschen in die Tiefe geht, würden Sie die Ver⸗ antwortung dafür übernehmen? Nein! ist Ihre Antwort; meine auch. Infolgedessen mag der Industrielle lieber wo anders bauen als da, wo eine Gefahr für die Allgemeinheit eintritt. Das ist eine notwendige Kon⸗ sequenz, der Sie sich auch nicht verschließen, können; Sie müssen in die erste Linie die Sorge für die Allgemeinheit stellen.

Was nun die wiederholt vorgebrachte Behauptung angeht, der Gesetzentwurf enthalte viel zu weitgehende Eingriffe in die Privat⸗ rechte, die nicht gerechtfertigt seien, so ist diese Behauptung bereits bei der Beratung des Entwurfs in der Kommission unter Hinweis auf die bestehenden Gesetze widerlegt worden. Da aber dieselbe Behauptung immer von neuem hervortritt, muß ich nochmals darauf aufmerksam machen, daß neben dem geltenden Deichgeset vom Jahre 1848 insbesondere die Vor⸗ schriften im § 66 Tit. 8 Teil I und § 10 Tit. 17 Teil II des Allgemeinen Landrechts die Möglichkeit bieten, Hochwassergefahren durch polizeiliches Einschreiten vorzubeugen. Zu dem Zweck sind auch bereits mehrfach Polizeiverordnungen erlassen und auch vom Ober⸗ verwaltungsgericht anerkannt worden. Ich habe aber bisher geglaubt und glaube es auch heute noch, daß die Mehrheit dieses Hauses es mit mir für besser hält, wenn die angeführten allgemeinen Vor⸗ schriften für die hier fragliche Materie durch bestimmte gesetzliche Vorschriften deklariert werden und wenn hierbei den Selbst⸗ verwaltungskörpern die Entscheidung soweit wie möglich über⸗ tragen wird.

Ich habe geglaubt, im Interesse der Bevölkerung zu handeln, wenn ich vorschug, die bureaukratische Behandlungsweise der Sachen mehr zurückzustellen und dafür die Zuständigkeit des Kreisausschusses, Bezirks⸗ ausschusses, Provinzialrats zu vergrößern.

Ich komme nun zu den beiden vorliegenden Anträgen. Zum An⸗ trag auf Nr. 794 habe ich zu erklären, daß ich die Erklärung meines Herrn Kommissars auf Seite 27 des Kommissionsberichts, Nr. 566 der Drucksachen, in vollem Umfang aufrechterhalte. Auch ich erkenne an, daß die Wiederaufführung bereits be⸗ standener Anlagen in ihrem bisherigen Umfang und auf den alten Fundamenten nicht als eine Neuausführung anzusehen ist. Man darf natürlich ein Haus, das in der Längsachse steht, also in der Stromrichtung, welches jetzt ungefährlich ist, nicht plötzlich in den Strom hineinbauen. Wenn ferner jemand einen baufälligen Zaun an der bisherigen Stelle wieder aufrichten will, so ist ihm dies un⸗ benommen. (Hört, hört!) Diese Erklärung gebe ich ab, um Be⸗ denken zu zerstreuen, falls solche noch bestanden haben sollten. Wenn hiernach eine Genehmigung nicht erforderlich ist, sofern es sich um die Wiederherstellung einer Anlage im alten Zustande handelt, so können auch Bestimmungen wegen Zahlung etwaiger Entschädigungen nicht in Frage kommen. Ich bitte daher, von der Annahme des Antrags Nr. 794 abzusehen.

Was nun den Antrag Nr. 795 angeht, so darf ich auf die eingehende Erörterung der Wünsche, das Gesetz nur für den Osten der Monarchie einzuführen in den früheren Stadien der Beratung dieses Entwurfs Bezug nehmen. Das Hochwasser des Rheins ver⸗ langt ebenso ein freies Strombett wie das der Elbe und Oder. Ich hoffe daher, meine Herren, daß der Herr Vorredner und die Herren, in deren Namen er hier gesprochen hat, sich doch überlegen werden, ob sie die Verantwortung werden übernehmen können, daß man dieses Gesetz nur für ein beschränktes Gebiet gelten lassen will. Auch die Herren vom Rhein können nicht sagen: Wir kennen keine gefährlichen Ueberschwemmungen, wir haben bis jetzt wunderschön gelebt. Auch in der Rheinprovinz gilt das Deichgesetz von 1848, und für den Regierungsbezirk Wiesbaden ist das Bedürfnis nach Frei⸗ haltung der Ueberschwemmungsgebiete durch Erlaß von Polizei⸗ verordnungen anerkannt worden. Die Freihaltung der Flußläufe ist meiner Ansicht nach eine Aufgabe, der sich die Kulturnationen und vor allen Dingen unser deutsches Vaterland nicht entziehen kann. Der vorliegende Gesetzentwurf ist nicht, wie der Herr Vorredner sagt, gemacht, um der Regierung die Geschäftsführung zu erleichtern, sondern im Interesse der gesamten Bevölkerung, namentlich desjenigen Teils, der an den Flußläufen wohnt. Ich hoffe bestimmt, daß der Entwurf die Zustimmung des hohen Hauses finden wird. (Bravo!)

Abg. Dr. Iderhoff (frkons.): Der Minister warf uns bei der früheren Beratung vor, daß wir aus Ostfriesland immer Sonder⸗ bestrebungen hätten. Aber in Ostfriesland liegen eben besondere Ver⸗ hältnisse vor, und die Kommission und der Minister haben sich bei der erneuten Beratung nicht der Ueberzeugung verschlossen, daß auch in diesem Gesetz eine Ausnahme für Ostfriesland gemacht werden muß. Abgesehen hiervon, haben sich meine Freunde überzeugt, daß doch in allen sonstigen Teilen der Monarchie Verhältnisse entstehen können, die ein solches Gesetz notwendig machen.

Abg. Glatzel (nl.) erklärt für seine Fraktion, der Vor⸗

lage zustimmen zu wollen, wenn sie auch eine Reihe von Be⸗ schränkungen auferlege. Die Interessenten sollten ja befragt werden bei der Feststellung der Verzeichnisse der freizuhaltenden Gelände, und dadurch werde sich auch eine Unterscheidung der speziellen Bedürfnisse des Westens ermöglichen lassen. Der An⸗ trag Vogt sei durch die Erklärungen des Ministers entbehrlich ge⸗ worden. Abg. Vogt (Zentr.) erkennt an, daß das Gesetz nicht nur im Westen außerordenklich tief in die Privatverhältnisse einschneiden köͤnne. Nach den entgegenkommenden Erklärungen des Ministers könnte er ja den von ihm gestellten Antrag zurückziehen, aber die Judikatur über den Begriff der Neubauten sei immer außerordentlich strittig gewesen. Sei 1. B. die Wiederherstellung eines nieder⸗ gerissenen Gebäudes auf denselben Fundamenten als Neuhau anzusehen oder nicht? Es müßte der Wiederaufbau wenigstens innerhalb der bisherigen Grenzen und ohne Veränderung der Lage zum Flußlauf gestattet sein. Deshalb halte er seinen Antrag aufrecht und bitte um dessen Annahme.

ganz Interessantes darin. Der Schwerpunkt der Ausführung liegt aber immer in dem Vorwurf: du, Regierung, hast nicht dafür gesorgt,

Abg. Pallaske (kons.): Wir werden für die ö stimmen mit einer einzigen Ausnahme. Wir stellen auch keine Ab⸗

G