1905 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Apr 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandelspreise von Getreide an

deutschen und fremden Börsenplätzen Januar bis März 1905 nach Wochendurchschnitten.

1

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.) 18 Zusammengestellt im Kajserlichen Statistischen Amt. is

1000 kg in

Mark.

Flätze und Sorten. 9./14.

Jan.

16./21. 23./28. Jan. Jan.

30. 1./ 6./11. 13.)/18. 4 Febr. Febr. Febr.

Durchschnittspreise von Getreide im ersten Vierteljahr 1905 nach Wochen:

6.,/11. 13./18. 20./25.

20.,/25. 27./2. März März März

Febr. 4/3.

¹

Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g c 11AAA““ Weizen, guter, gesunder, mindestens 755 g das 1 177,21 140,83

140,74

Haßde e 1 176,83 afer, guter, gesunder, mindestens 450 g 141,00

„Mannheim.

Fvonen. Pfälzer, russischer, bulgarischer, WV144“

Weizen, Pfälzer, russ., amerik., rumän., mittel afer, badischer, württembergischer, mittel. erste, badische, Pfälzer, mittel 3

R zest 8 oggen, Pester Boden. Weben⸗ Väl B“ fer, ungarischer I erste, slovakische. Mais, ungarischer.... Budapest.

149,83 190,55 150,75 180,00

138,60 187,07 125,84 154,75 140,30

128,14

149,83 190,77 150,75 180,83

136,05 184,52 125,84 154,75 140,30

125,08 172,04 168,53 120,49 119,13 123,89 122,02 1114“*“ Odessa.

Roggen, 71/72 kg das hl . . . . . . 96,31 97,73 Weizen, Ulka, 75176 kg das hl 123,73 125,37 103,00

130,64

Riga. Roggen, 71/72 kg das hl.. 101,57 128,99

130,78

190,73

Weizen, 75/76 kg das hl 133,09 135,79

Paris. lieferbare Ware des laufenden 192,49 135,68

143,90

143,90

Monats Antwerpen. 143,78 143,78 147,26 147,95 155,93 156,06

Paraaa6— Donau, mittel Azima 149,85 149,98 130,25 129,14 140,54 139,85

Odessa 116,77 116,81

8

Roggen, Mittelware eizen, 8

Hefer 88 eerste, Futter⸗ Mais .

Roggen Wecben

Californier . Walla Walla. Kurachee, rot... Bombay, Club weiß

Amsterdam. B1“ St. Petersburger Odessa 6 amerik. Winter amerikan. bunt La Plata

London.

engl. weiß 8 8 (Mark Lane)

englisches Getreide, 8—

155,03 155,08 169,12 169,18 107,81 104,47 104,01 102,35

151,62 151,85 146,05 148,50 142,03 142,24 117,06 117,24

136,61 137,87 Liverpool.

russischer 1““ 72 151,94 JRMeantekr. ...... 1“

81 5 154,75 136 00 141,15 158,04 118,80 99,11 99,26 98,33 97,69 134,39 135,06 99,05 93,56 100,68 101,07,

176,27 179,53 151,45 152,68 141,06

Mittelpreis aus 196 Marktorten averages)

La Plata Kurrachee Kalkutta . Australier.. Hafer, engl. weißer, neu

Gerste, Futter⸗ Odessa

amerikan. Odessa. Mais

Weizen

157,80 118,62

amerikan. bunt, neu.

La Plata.

Chicago.

Mai

Juli

September.

8 E11

Neu York. b

roter Winter 8 188,67

maerekg. ai 177,65 179,30

Juli . 158,26 158,92 gsn September 86 V“

Buenos Aires. I

11““ urchschnittsware II“

Weizen, Lieferungsware - Mais,

167,38

148,10

120,80 120,84 129,95

140,81 176,50 141,83

141,25 177,25 142,25

149,83 190,77 150,75 181,60

139,48 187,96 126,72 154,79 139,48

125,58 170,06 119,71 122,05 131,83

99,94 125,81

103,89 131,07

130,32 192,07

135,89 144,01 144,01 148,06 156,21 156,18 150,13 150,09 128,87 129,81 139,98 139,95

116,92 116,88 120,91 153,75 169,27

149,83 190,77 150,75 182,50

137,81 186,30 125,05 154,83 141,22

124,63

118,89 122,08 131,86

100,03 125,27

103,98 130,53 130,40 192,23

135,93 144,04 144,04

153,81 169,33

99,48 97,75 100,75 100,72

152,00 152,00 148,64 149,20 142,77 143,16 118,55 119,76 140,82 141,29

152,09 152,09 178,85 179,78 152,09 152,09 136,13 137,07 142,23 142,23 158,19 159,84 118,91 118,91 100,92 100,92 98,57 98,57 134,72 140,82 90,60 91,65 101,86] 102,33

177,13 177,80 151,14 151,72 140,46 142,03 73,88 74,33

184,61 185,63 177,10 177,45 157,44 158,00 145,63 147,16 82 82 83,05

118,49 122,05 75,73] 77,51]

140,83 177,08 141,54

140,98 176,49 142,00

140,58 176,56 141,67

149,50 190,77 150,75 181,60

138,75 186,41 126,83 154,92 137,89

125,21 168,39 119,81 122,15

133,21 99,06

149,85 190,75 150,75 180,00 179,37

139,58 139,63 187,24 186,46 127,67 128,56 154,90 154,95 139,58 140,48

125,39 126,86 168,75 171,05 119,79 119,83 122,13 122,18 131,35 132,82

99,06 99,28 126,47 126,90 125,81

103,01 104,98 106,52 131,72 132,16 131,50

130,08 129,48 129,79 191,24 189,50 186,68

137,36 139,26 140,04 145,49 146,16 146,12 145,49 146,16 146,12 148,74 148,19 148,15 156,46 158,34 158,30 150,37 151,84 152,21 131,51 132,76 133,54 140,21 140,07 141,66

117,05 116,99 116,91 121,09 121,02 120,14 153,98 153,19 153,80 169,52 172,96 172,85 97,90 98,27 101,71

152,22

149,50 190,29 152,50

22 15278 153,90 149,98 151,10 151,66 143,37 143,77 142,98

119,93 120,54 121,14 141,96

141,02

155,13 180,05 154,19

141,96

157,95 157,95 180,05 179,94 156,07 156,07 138,21 138,32 140,09 140,33 140,09 141,50 160,30 161,24 160,08 119,09 119,09 122,22 102,63 104,20 104,20 97,93 97,93 97,93

—- —145,73 89,90 91,91 94 26 103,31 105,77 108,59 179,63 179,49 153,79 155,82 144,04 143,39 74,09 75,10 77,40 188,22

188,20 191,37 179,27 178,92 181,31 159,85 161,62 162,86 148,72 148,88 148,76 82,82 83,93 85,99 119,38

120,27 122,05 81,07. 80,18 82,85

157,08 143,91

99,05 101,66 102,44

184,28

140,23 172,42 139,17

141,15 176,50 142,29

139,88 175,20 141,75

139,75 174,29 141,50

139,46 173,67 140,38

140,16 173,13 139,58

149,50 190,36 152,50 179,37

140,65 187,53 128,71 155,14

149,54 190,31 152,50 179,37 179,37

142,40 140,63 188,45 185,80 130,46 131,25 155,19 155,12 1438,20 143,25 143,19

128,20 130,38 130,47 171,08 171,99 170,84 120,61 124,49 125,67 122,53 123,98 124,22 133,04 135,58 136,73

100,38 101,91 102,44 125,58 128,44 128,11

106,52 106,95 107,93 133,04 134,36 134,26

129,24 123,89 124,36 187,19 186,35 188,04

140,07/ 140,16 139,98 146,16 146,25 146,07 146,81/ 146,66 146,07 148,19 148,28 148,10 156,72 156,41 156,21 152,25 151,78 151,18 133,57 134,71 134,95 142,10 142,19 142,01

117,00 117,00 119,27 121,04 121,04 120,48 155,33 155,33 155,13 172,98 169,45 169,23 97,43 96,16 96,04 101,67 101,67 105,77

154,53 154,53 153,75 152,29 152,29 151,51 145,01 144,23 144,41 121,80 121,80 141,09 142,03

158,03 155,88

149,67 190,32 152,50

149,83 190,00 152,50 176,88

138,99 182,48 129,61 155,19 143,25

129,31 168,51 127,48 125,01 138,84

149,28 149,63 189,71 189,18 152,50 152,50 174,77 174,38

135,55 133,01 178,17 176,49 127,88 127,04 151,75 151,76 144,07 143,24

127,28 125,50 164,49 161,76 127,11 125,33 125,10 125,12 137,85 136,84

101,80 104,20]/ 105,20 125,87 125,87 125,81

108,36 109,02 108,05 133,98 134,20 133,25

123,99 124,23 124,26 191,10 193,17 194,44

139,18 138,07 138,07 145,03 144,17 143,35 145,03 143,19 141,32 147,47 145,22 144,17 156,41 155,54 154,32 151,37 150,91 150,26 135,12 135,07 134,42

142,84 8 141,97

117,72 117,68 117,69 120,55 120,50 120,51 155,22 155,16 155,17 169,33 169,27 169,28 96,94 99,45 99.45 107,95 112,14 112,15

153,34 153,34 153,34 151,10 149,98 150,54 144,94 144,55 144,55 121,62 121,74 122,95 122,34 141,82 140,55 141,96 141,49

153,10 153,25 153,25 152,78 179,20 177,78 175,42 173,71 172,06 171,12 156,15 155,68 150,75 153,25 150,43 148,55 142,04 143,45 141,36 141,39 140,92 139,26

158,97 158,97 157,91 157,73 157,48 157,26 127,44 127,44 127,44

126,46 127,51 127,32

104,25 104,25 104,69 105,39 105,39 105,39

97,98 97,98] 99,40 101,07 99,69 99,50 145,73 145,73

145,58 145,33 8 94,07 94,54 96,05 98,25 98,14 98,50 110,58 110,06 114,59 113,76 116,58 117,05 183,10 177,87 175,48 175,61 176,05 174,14 156,84 153,10 145,86 142 89 141,33 136,86 143,18 140,81 135,51 133,51 131,95 128,83 77,84 79,41 79,43 81,48 8668 78,63

190,86 187,07 183,73 182,56 180,97 177,94 180,86 177,07 174,48 173,30 173,27 170,67 162,85 159,31 152,84 150,07 148,44 144,17 148,27 145,47 140,43 138,65 137,02 134,06 86,77] 88,73] 89,35 91,34 90,34 88,31

121,16 121,16 119,38 121,16 120,27 118,49 85,53] 85,53] 86,42 73,94 73,94 70,38

Personalveränderungen.

b Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärverwaltung. Durch Verfügung des bruar. hold in Brandenburg a. rier und Weiser in aus und werden vom 13. Februar 1905 ab Südwestafrika übernommen.

H, Kaupert in Cassel, Ki in die Schutzt

7. Februar. Hancke, Stabsveterinär vom 4. Gardefeldart. wird vom 13. Fe⸗ bruar 1905 ab in die Schußztruppe für Südwestafrika übernommen. Unterveterinär vom 3. Gardefeldart.

Regt,, scheidet mit dem 12. Februar 1905 aus und

18. Februar. Berger,

Regt, zum Oberveterinär ernannt.

24. Fehra ar.

Kasernenin sp.

s ange, Rauch, Kaserneninspeltoren in Danzig

Srandenj beim. Danzig

rach Bitich, Breuer, erneninsp.

Kontrolleführer auf Probe nach Bitsch, Garnisonverwalturg des

Verwalt. Kontrolleur

—2 2n-

prermann,

als Kentredefstrer agf Probe daselbst, Meyer, Bitsch, nach Cöln, Serting, Verwalt.

F. itrar auf Probe dafe 22* in Erarteri, nach er, vre in Bpezlau, nach Graudenz, Hünert, Kaserneninsp in

„nach Brezlau, Brack uxgem acoby, p. in Gera, na

Herling, Gama. Jüterbog, als

ch b des Kriegsministeriums. Die Proviantamtsassistenten Hähndel in Breslau,

Darmstadt scheiden mit dem 12. Februar 1905

Mielke, Garn. Verwalt. Koatrolleur in Kro⸗ Vermwalt. Insp. in die Vorstandsstelle daselbst, Pätzold, in Graudenz, als Kontrolleführer auf Probe nach Kro⸗ bezw. Metz, Thierfeldt, Garn. Verwalt. Insp.

in Straß⸗

Truppenübungsplatzes, in Karlsruhe, Irsr nach Offenkurg, Jobst, Kaserneninsp. in Karlsrube, Kaserneninsp. in 3 kontrolleur in H keumünster, Reckmann, Kasernen⸗

Kasernen⸗ Garn. Verwalt. Insp. in Sonderbu Vermwalt. 1

p, ch Sonder⸗ a. Scherlizky, Garn. Verwalt. Insr. in Merseburg, n bn z

6. Fe⸗ Rein⸗

enow in

ruppe für (

beide

an⸗

Herzer,

Frankfurt ig, nach

art. Regt. Nr. 34,

von Rußland (1.

Unterveterinär der (III Berlin), Preller (Barmen), (Görlitz Garde), S burg), (Mühlhausen der (Meiningen), 3 Schulze,

des V.

ernannt. Naturalkontrolle des in den Ruhestand versetzt.

Insp. nach Merseburg, Pechan, Kaserneninsp. Kontrolleführer daselbst, vers Eilert,

2 zum Stabsveterinär, veterinär vom Hus. Regt. Fürst Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Nr. 5, Matthiesen, Unterveterinär vom Hus. Regt. Kaiser Nikolaus II. Westfäl.) Nr. 8, zu Oberveterinären, ernannt. Baume ier, Unterveterinär der Landw. Dr. Peters (III Berlin), Ohlmann (Straßburg),

27. Februar.

II Berlin Garde),

Sommers . Th.)

Res., Scheuer,

1. März. Vaet

4. März 8. März. Enge Pieper, 9. März. Ste jerender Sekretär i

on in den Ruhesta 10. März. Baa

Landw. 1.

(Neuß),

Armeekorps, zum Geheimen Rechnungsrat, Geheimer Kalkulator bei der Kriegsministeriums, auf seinen Antrag mit Pension

in Jüterbog, als

etzt. Bbemweterinr vom 2. Lothring. Feld⸗ Breitenreiter, Unter⸗

1. Aufgebots (Halle a. S.), Dr. Kärnbach Unterveterinäre der Res., Dr. Männer, Aufgebots (Stockach), Schulze

Thieme (Colmar), Bannasch taudenmaier (Siegburg), Haas (Offen⸗ Göttsch (Kiel), Stammeyer Massalsky (Insterburg), Unterveterinäre Unterveterinär der Landw. 1. Aufgebots

u Oberpeterinären des Beurlaubtenstandes ernannt. Oberveterinär vom feldart. Regt, Doliwa, Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8, zum Militärreitinstitut, versetzt.

2. Militärreitinstitut, zum 4. Garde⸗ Oberveterinär vom Ulan. Regt. Graf zu h, Oberveterinär der Landw. 2. Aufgebots

Intend. Assessor von der Intend. des

(Heidelberg), der Abschied bewilligt. Ohmstede, IX. Armeekorps, schei als 16. März 1905 ab in nommen.

det mit dem 15. März 1905 aus und wird vom

die Schutztruppe für Südwestafrika über⸗

der Intend.

lien, Intend. Registrator von 3 Registrator im Kriegsministerium

chert, Geheimer Rechnungsrat, Geheimer m Kriegsministerium, auf seinen Antrag mit nd versetzt.

ke, Intend. Registratur von der Intend. des

Gardekorps, zum Geheimen Registrator im Kriegsministerium ernannt.

Zu Oberzahlmeistern befördert: die Zahlmeister: Werner Inf. Regt. Keith (1. Oberschl.) Nr. 22, Jacob vom Gren. Re tt. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, Jung vom 2. Gerh herzogl. Hess. Feldart. Regt. Nr. 61, Scholz vom 2. Ober chle

eldart. Regt. Nr. 57, Buchali vom 2. Schles. Feldart. s6 8 Nr. 42, Bischof vom 5. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 5 Kaps vom 4. Bad. Inf. Regt Prinz Wilhelm Nr. Provinzki vom 2. Niederschles. Feldart. Regt. Nr. 41 Aschermann vom 3. Bad. Regt. Nr. 50, Weiske vom Inf. Regt. Generalfeldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, Bulle vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6 Piwinski vom Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14

11. März. Krumsieg, Millitärbausekretär in Thorn I, zum Militärbauamt in Saarburg bversetzt.

14. März. Klauer, Proviantmeister auf Probe in Wesel, zum Proviantmeister ernaͤnnt. Getzlaff, Bureaudiätar bei der Intend des III. Armeekorps, zu der Intend. der 35. Div. versetzt. Tiebert. Intend. Sekretär von der Intend. der 29. Div., mit Pension in den

Ruhestand versetzt. . März. Bode, Oberzahlmstr. vom Thüring. Hus. Regt. Nr. 12, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. 17. März. Schlarbaum, Proviantamtskontrolleur auf v in Mörchingen, zum Proviantamtskontrolleur ernannt. 18. März. Dr. Schmidt (Willy), Gerichtsafsessor, als en, mäß. Militärintend. Assessor bei der Intend. des I. Armeekorps g,

gestellt. Königlich Bayerische Armee.

München, 1. April. Im Namen Seiner Majestät des Königg. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayer Verweser, haben Sich Allerhöchst bewogen gefunden, nachstehende Personalveränderungen Allergnädigst zu verfügen: a. bei den Offizieren und Fähnrichen: am 29. v. M. dem Oberlt. Bertram, Batz⸗ Adjutanten im 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Württemberg, das Ausscheiden aus dem Heere mit dem 7. April d. J. behufs Ueber⸗ tritts in die Kaiserliche Schutztruppe für Kamerun zu bewilligen; am 31. v. M. den Gen. Major Ratzinger, Kommandanten der Festung Ingolstadt, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gesetzlichen Pension zur Disp. zu stellen; den Abschied mit der gesetz⸗ lichen Pension zu bewilligen: dem Major Käppel, Abteil. Kom⸗ mandeur im 6. Feldart. Regt., unter Verleihung des Ritterkreuzes erster Klasse des Militärverdienstordens, dem Zeughauptm. Dorfer des Art. Depots Ingolstadt und dem Oberlt. Kottmayr, Batz. Adjutanten im 19. Inf. Regt. König Viktor Emanuel III. von Italien, diesem unter der Aussicht auf Anstellung im S sämtlichen mit der Erlaubnis zum Forttragen der bis⸗ erigen Uniform mit den für Verabschiedete vorge chriebenen Abzeichen; zu ernennen: zum Kommandanten der Festung Ingolstadt den Gen. Major Krieg; zu versetzen: den Maior v. Hellingrath vom Generalstabe der 3. Div. zur Zentralstelle des Generalstabes und den Hauptm. Zoellner von der Zentralstelle des Generalstabes zum Generalstabe der 3. Div., die Zeughauptleute Straßberger von der Gewehrfabrik zu den Art. Werkstätten und Eckart von den Art. Werkstätten zum Art. Depot Ingolstadt, die 2 . Oberlts Einsiedel von den Art. Werkstätten zur Gewehrfabrik unter Beförderung zum Zeughauptm. und Horn vom Art. Depot Augsburg zur Pulverfabrik unter Enthebung vom Kommando zum Kaiserlichen Art. Depot Ulm, den Lt. Frhrn. v. Pechmann des Inf. Leibregts., bisher ohne Gehalt beurlaubt, zu den Res. Offizieren dieses Regts, die Zeuglts. Beienz vom Hauptlaboratorium zu den Art. Werkstätten und Zenkel von der Pulverfabrik zum Haupt⸗ laboratorium, letzteren unter Beförderung zum Zeugoberlt.; zu befördern: zum Lt. den Fähnr. Preisinger im 2. Inf. Regt. Kronprinz, zum Zeuglt. den Zeugfeldw. Theodor Lodter von der Insp. der Technischen Institute beim Art. Depot Ausgsburg unter Kommandierung zum Kaiserlichen Art. Depot Ulm; wieder an⸗ zustellen: den Kauptm. Griot⸗Sévenot mit seinem Ausscheiden aus der Kaiserlichen Marine im 20. Inf. Regt. mit einem Patent vom 28. Oktober 1904, den Lt. Schmitz mit seinem Ausscheiden aus der Kaiserlichen Schutztruppe für Kamerun im 11. Inf. Regt. von der Tann mit seinem früheren Patent.

Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des König⸗ reichs Bayern Verweser, haben an das Kriegsminifterium das nachfolgende Allerhöchste Handschreiben zu erlassen geruht:

„Ich finde Mich bewogen, den Kriegsminister, Gen. der Inf. Frhrn. v. Asch zu Asch auf Oberndorff, seiner Bitte entsprechend, von der Leitung des Kriegsministeriums zu entheben und in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs unter Belassung im Verhältnis à g. 18 des 1. Inf. Regts. mit der gesetzlichen Pension zur Disp. zu stellen.

In huldvollster Anerkennung der hervorragenden Verdienste, welche Gen. der Inf. Frhr. v. Asch im Kriege und im Frieden und ganz besonders während seines fast zwölfjährigen Wirkens als Kriegs⸗ minister sich erworben hat, verfüge Ich seine Fortführung in den Ranglisten der Aktiven, um hiermit seine Zugehörigkeit zur Armee auch ferner zum Ausdruck zu bringen.

Zugleich finde Ich Mich bewogen, den Gen. der Inf. und kom⸗ mandierenden Gen. III. Armeekorps Frhrn. v. Horn zum Staatsrat im ordentlichen Dienste und zum Kriegsminister zu ernennen.

ünchen, den 4. April 1905. Luitpold, Prinz von Bayern.“

179. Sitzung vom 5. April 1905, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Ent⸗ wurfs einer Maß⸗ und Gewichtsordnung.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der estrigen Nummer d. Bl. berichtet. 8

Nach dem Abg. Engelen (Zentr.) nimmt das Wort der Abg. Dr. Bärwinkel (nl.): Die Vorlage bringt zweifellos ein Verbesserung des bisherigen Zustandes, namentlich in der einheitlichung der bisher geltenden Bestimmungen. Neu ist, daß d Strafbestimmungen des Gesetzes auf den Eichzwang der Obstwein⸗ un Bierfässer ausgedehnt werden. Das Wichtigste ist die periodische Nach⸗ eichung im Gegensatz zu dem bisher herrschenden System der polizei⸗ lichen Repressivmaßregeln, die zu gewissen Härten geführt haben. Bedenklich ist nur, daß die Frist für die Nacheichung bei den Flüssig⸗ keitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, den Gewichten und den Wagen für eine größte julassge Last bis ausschließlich 3000 Kilogr. ein Jahr betragen soll. Das würde für die landwirt⸗ schaftlichen Betriebe eine gpoße Härte sein gegenüber dem bisherigen e Eine solche Belästigung des Publikums geht doch zu offentlich wird sich in der Kommission eine bessere Fassung finden lassen. Daß die Verstaatlichung der Eichungsämter eine Härte für die Gemeinden enthält, ist schon betont worden. Der § 16 räumt zwar den Landesregierungen die Befugnis ein, denjenigen Gemeinden, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eigene Eichämter besitzen, die Beibehaltung zu gestatten. Diese Befugnis soll aber wider⸗ ruflich sein, und mit der Aufhebung dieser Befugnis würden deutende Einnahmeverluste für die Gemeinden verbunden sein. 29 der dem Bundesrat verschiedene Ausdehnungs⸗ und Ergän efugnisse gibt, ist zu allgemein gehalten. Auch darüber we

einigen haben.

Abg. Stolle (Soz.) begrüßt ebenfalls die ecnheitliche Ge, staltung dieser Gesetzesmaterie. Im einzelnen habe r verschiedenc auszusetzen, namentlich, daß 86 § 14 der Bun desrat die Be⸗ stimmungen über die von den Eichbehörden zu erheilbenden Gebührag erlassen dürfe, ohne daß man erfahre, wie hoch die Gebührensaß

uns in einer Kommission, und zwar von 21 b no n

diese Gelihe es möglich sein wird, dem Wunsche nachzukommen,

betrifft,

dabei nich

in sollen. 1 Die Verstaatlichung der Eichungsämter sei notw e .

3 g, üichungsämter könnten doch nur die größeren Gemeinden einrichten, - d emeinden. . nicht gher 5 8 (d. kons.): Die Nacheichung wird jedenfalls von A 9. rbetreibenden, die nicht in großen Städten, sondern auf dem den Cüee de leben, mit lebhafter Freude begrüßt werden, denn bisher platten Lan⸗ 8 leicht der Möglichkeit der Bestrafung ausgesetzt. sollen nur stattfinden, wenn der Täter sich einer fahr⸗ Bestrafungen vorsätzlichen Uebertretung schuldig macht. Diese Absicht lässigen c nicht genügend klar im Gesetzestext zum Ausdruck. In kommt aber ird gebeten, die Gas⸗, Elektrizitäts⸗ und

itionen wird g. 1 mehreren Petittn der regelmäßigen Nacheichung zu unterwerfen, weil

Wassermesser nic

nicht zum Gebrauch für einen größeren Kreis bestimmt

8 de der Petenten wird in 8 C““ shine Fnatlichung un ie Gebühren für die Nacheichung die erstaatlichand iat zu befürchten sein, daß hieraus eine

quelle für die Einzelstaaten gemacht wird. Schätze werden Finanzatet zu sammeln sein. Eine Entschädigungspflicht der Ge⸗ ann nicht anerkannt werden. Es genügt, daß die Ueber⸗ des bisherigen Zustandes in den neuen mit der erforderlichen Wir stimmen für eine Kommission von 21 Mit⸗

sind.

meinden

leitung Schonung erfolgt.

gliedern. 1 1 1 8 8 Raäab (wirtsch. Vgg.): Außer anderen Vorzügen hat die

den, daß in Zukunft der Gewerbetreibende nicht mehr verantwortlich sein wird für Fehler der Beamten, und daß auch Gewichte der Vereine der gesetzlichen Prüfung unter⸗

die wensea sogan Die Konsumvereine wurden bisher in ihrem Ver⸗ kehr mit den Mitgliedern bei weitem nicht so streng beaufsichtigt ehörden nicht

wie die übrigen Gewerbetreibenden. Daß auch die 2 ausnahmsweise behandelt werden sollen, ist ein weiterer Vorteil. Das System der periodischen Nacheichun ist durchaus empfehlens⸗ wert. Nur die Grenze von einem Jahr cheint uns zu eng gezogen. In Sachsen findet nur alle drei Jahre eine Nacheichung statt. Fine Pflicht zur Schadloshaltung der Gemeinden können wir nicht anerkennnen. Dagegen wünschen wir, daß die Nacheichung kostenfrei vorgenommen werde. Wenn man den Gemeinden keine Einnahmen oder Ueberschüsse daraus gönnen will, so soll man ebensowenig für den Staat die Möglichkeit schaffen, sich irgendwelche Vorteile daraus zu verschaffen. In bezug auf die Gasmesser wird die Befürchtung ge⸗ hegt, es könnte eine regelmäßige Nacheichung stattfinden. Es würde zur Beruhigung beitragen, wenn vom Bundesratstisch darüber eine Erklärung abgegeben würde. Die Vorlage räumt mit einem Begriff und einer Wortbezeichnung auf, die bisher im praktischen Leben von der allergrößten Bedeutung war. Sie beseitigt nämlich das Pfund. Nun kann man ja dieser Maßnahme mit verhältnismäßiger Ruhe ent⸗ gegensehen Praktisch ist sie nicht von sehr erheblicher beü. Aber von Bedeutung ist, daß wir kein Einzelgewicht für das Viertel⸗ pfund haben. Dieses wird im Verkehr sehr viel gebraucht. Es müßten wirkliche Viertelpfunde gegossen werden, statt daß man bisher drei Gewichte mit einem Bindfaden zusammen⸗ binden muß, was zu vielen Mißhelligkeiten geführt hat.

Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Bei den bisherigen Aeußerungen ist ganz besonders die finanzielle Seite der Vorlage betont worden. Ich gestatte mir, hierjzu zu bemerken, daß die Cichungsgerechtigkeit seitens der Kommunen nur ausgeübt ist und ausgeübt werden konnte als Beauftragten des Staats. Daraus folgt aber mit innerer Not⸗ wendigkeit, daß der Staat, wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß das Eichwesen sich besser in Staatshänden befinde darüber wird in der Kommission noch nähere Aufklärung gegeben werden —, jederzeit auch das Recht hat, diesen Auftrag zurückzunehmen und die Eichhoheit selbst auszuüben. (Sehr richtig! links.)

Man hat die Befürchtung ausgesprochen, daß die Gebühren zu hoch sein könnten. Meine Herren, diese Gebührenfrage ist eine der schwierigsten bei der Beratung der Vorlage im Bundesrat gewesen, und man hat schließlich den Ausweg gewählt, daß man die Festsetzung der Eichgebühren dem Bundesrat überließ und nur die Festsetzugg der Nacheichungsgebühren innerhalb der vom Bundesrat zu bestimmenden Höchstbeträge den Landes regierungen zustehen sollte. In dieser Beziehung kann ich Sie beruhigen, daß der Bundesrat nicht solch hohe Grenzen für die Nacheichgebühren festsezen wird, daß auch nur der Schein entstehen könnte, als ob man damit eine finanzielle Einnahmequelle zu Gunsten der Landesregierung schafen wollte. Allerdings werden, wenn solche Höchstsätze festgesetzt werden, die verbündeten Regierungen darauf sehen müssen, daß die tatsächlichen Kosten der Nacheichung auch wirklich dem Aufwand hier⸗ für entsprechen. Ich meine deshalb, daß, bevor man solche Höchstsätze endgültig festsetzt, man erst Erfahrungen über den Umfang der Kosten zu sammeln haben wird und man sich zunächst mit vorläufigen Festsetungen für kürzere Zeiträume behelfen muß. Ich kann mich aber selbstverständlich in dieser Beziehung gegenüber dem, was die verbündeten Regierungen beschließen werden, jetzt nicht festlegen. Es ist auch darauf hingewiesen worden, daß die Gemeinden, die bis jetzt Eichungsämter selbständig verwaltet haben, aus diesen Eichungsämtern für ihren Haushalt recht hohe Einnahmen bezogen haben. Ob das ein erwünschter Zustand war, ist mir zweifelhaft; denn der eigentliche Gedanke konnte doch nur der sein, daß nur die Selbstkosten, die die Gemeinden für die Eichung, bezüglich für die Nacheichung aufzuwenden hatten, aus den Ge⸗ bühren gedeckt würden. Ich glaube, der Gedanke hat bei der Regelung der alten Maß⸗ und Gewichtsordnung vollständig fern gelegen, daß damit eine Einnahmequelle für die Gemeinden geschaffen werden sollte. Ich glaube aber auch, daß, wenn das Gesetz auf Grund der Bestimmungen, die Ihnen hier vorgeschlagen sind, zur Ausführung kommt, sich die Ueberschüsse, die die Gemeinden bisher aus dem Eichungswesen erzielt haben, wesentlich vermindern werden. Meine Herren, ich möchte Sie aber schon jetzt bitten, den Gedanken, daß den Gemeinden eine Entschädigung gezahlt werden sollte seitens der Einzelstaaten dafür, daß das Eichungswesen nunmehr auf den Staat übergeht, vollkommen fallen zu lassen. (Sehr nchtig! linke.) Die Verwaltung des Eichwesens beruhte, wie ich vn eingangs ausführte, auf einem gesetzlichen Auftrag,

8 die Gemeinden ausführtene in Vertretung des Staats Wird jetzt dieser Auftrag zurückgenommen, so kann araus ein Recht der Gemeinden auf eine Entschädigung gien des Staats unmöglich hergeleitet werden. Ich würde eine krarige Bestimmung in dem neuen Gesetz als ein wesentliches Hindernis für die Verabschiedung desselben betrachten müssen. b; der ff auch bemängelt worden, daß im Gesetzentwurf den ver⸗ für eten Regierungen die Befugnis zugesprochen worden ist, entweder Fcenelge Meßgeräte die Eichung und Nacheichung ganz aufzu⸗ i für andere Meßgeräte die Eichung und Nacheichung 9n einzuführen. Ich glaube, das ist eine ganz verständige sachlich gerechtfertigte Bestimmung. Wir haben nämlich dem Gebiete der Nacheichung, weil sie bisher im größten schlands nicht bestand, verhältnismäßig wenig Erfahrungen,

wieder ein neues Reservatrecht für Bayern

eißt, wir haben verhältnismäßig wenig Erfahrungen, in welchen Grenzen sich, Meßgeräte im Laufe der Zeit in ihren Gewichts⸗, Flüssigkeits⸗ und Flächenbestimmungen usw. verändern. Es ist also möglich, daß die Veränderungen bei einzelnen Meßgeräten so gering sind, daß man in der Tat von einer Nacheichung absehen kann. Es kann aber auch der Fall sein, daß Meßgeräte, die jetzt nur geeicht werden sollen, sich durch den Gebrauch in ihrer Beschaffenheit so verändern, daß es notwendig ist, deren Na ch eichung nachträglich ein⸗ zuführen.

Was schließlich die Gas⸗ und Wassermesser betrifft, so be⸗ merke ich zunächst, daß die Wassermesser überhaupt nicht unter das Gesetz fallen. Aus der Begründung geht ferner hervor, daß von einer Nacheichung der Gasmesser abgesehen werden soll. Aber eine derartige Bestimmung in den Wortlaut des Gesetzes aufzunehmen, möchte ich für nicht unbedenklich halten; denn immerhin ist es möglich, daß wir in absehbarer Zeit neue Meßapparate für Gas erfinden, die so fein hergestellt sind, daß ihre Nacheichung unbedingt notwendig ist im Interesse der richtigen Abrechnung des verbrauchten Gases. Die jetzt von den verbündeten Regierungen gefaßten Beschlüsse, eine Nach⸗ eichung der Gasmesser nicht vorzunehmen, beruhen eben auf der bis⸗ herigen Bauart der Gasmesser, und diese Bemerkung findet auch An⸗ wendung in bezug auf die Vorschrift, daß der Bundesrat die Neu⸗ eichung und Nacheichung für gewisse Meßwerkzeuge erlassen oder die Neueichung und Nacheichung für gewisse andere Meßwerkzeuge neu einführen kann, weil fortgesetzt auf diesem Gebiete Hand in Hand mit den Fortschritten der Technik neue Erfindungen gemacht werden, die es unbedingt notwendig machen, dem Bundesrat in der Einzelausführung des Gesetzes freie Hand zu lassen. Wenn man den Bundesrat in dieser Beziehung binden wollte, würde man Industrie und Gewerbe keinen Dienst erweisen. Hier muß der Bundesrat einen gewissen Spielraum haben in der Ausführung des Gesetzes. Aber der Hauptvorzug des Gesetzentwurfs ist der, daß erst durch diese Vorlage, wenn sie Gesetz wird, wirklich ein gemeines deutsches Recht auf dem Gebiet der Maß⸗ und Gewichtsordnung eingeführt wird; das ist meines Erachtens der Kernpunkt der ganzen Vorlage. Ich darf mich deshalb der Hoffnung hingeben, daß dieselbe noch im Laufe der Tagung ihre Verabschiedung finden wird.

Abg. Dove (fr. Vgg.): Der Abg. Müller⸗Sagan hat mich ermächtigt, seinen Antrag zu Gunsten des Antrags für eine Kom⸗ von 21 Mitgliedern zurückzuziehen. Auch meine Freunde be⸗ grüßen die Vorlage wegen der Eea üerang der periodischen Nach⸗ eichung, die einen großen Teil der Geschäftswelt unter ein festes Rechtsverhältnis stellt, während sie bisher der Polizeiwillkür anheim⸗ gegeben war und häufig olizeistrafen verfiel, ohne ihr Verschulden. Ueber die Einzelheiten können wir uns in der Kommission einigen. In der Gebührenfrage stehe ich auf dem Standpunkt des Staatssekretärs. Die angeführten Ziffern über die Einnahmen einzelner Kommunen, und zwar nicht der großen, sondern ich habe namentlich Sprottau und Fürstenwalde gehört, be⸗ züglich Berlins kann ich das Gegenteil bekunden und die Ver⸗ teuerung des Gewerbes dadurch bieten gerade einen Anlaß, andere Bestimmungen zu treffen und nicht etwa dafür eine Entschädigung aus Staatsmitteln zu geben. Wünsche über Beibehaltung des Viertel⸗ pfundes sind mir aus den kleinen Gewerbekreisen auch zugekommen, aber in solchen Fragen muß der Verständige nachgeben. Es ist nicht möglich, das Gesetz zu Gunsten der alten lieben Gewohnheit des Viertelpfundes zu durchbrechen. Mit dem Bindfaden geht es nicht, denn der ist ja nicht geeicht. Es ist richtig, daß wir mit dieser Vor⸗ lage zu einer Einheitlichkeit kommen, 88 diese ist leider wieder nur beschränkt, denn Bayern behält sein Reservatrecht. Mag es auch auf vielen Gebieten bessere Einrichtungen haben als wir, so soll doch geschaffen werden, denn es soll seine besondere bayerische Normaleichungskommission behalten. Wir haben schon einen besonderen bayerischen Senat beim Reichsmilitär⸗ ericht, eine bayerische Rechnungskommission usw.; bei jeder Gelegenheit p ollen wir ein bayerisches Reservatrecht anerkennen, es ist nötig, damit einmal ein Ende zu machen und den § 23 dieser Vorlage entsprechend zu ändern.

Abg. Wamhoff (nl.) bestätigt, daß die Stadt Osnabrück aus der Eichung 70⸗ bis 80 000 Einnahme beziehe und unbedingt eine Entschädigung für die der Eichungsbefugnis erhalten müßte, wenn man ihr nicht die Eichberechtigung belassen wolle. Das⸗ lesbetgelte natürlich von allen Gemeinden, die sich in gleicher Lage efänden.

Abg. Osel (Zentr.) ist sehr erstaunt über den Angriff des Abg. Dove auf das bayerische Reservatrecht in dieser Beziehung, das praktisch keinerlei Bedeutung mehr habe, sondern nur noch auf dem Papier stehe. Es sei ja erfreulich, wenn das Reich das bayerische System annehme, aber dessen Vorzüge dürften bei der Uebernahme auch nicht verloren gehen. So sei der Kostenpunkt nicht zu übersehen. Im Gesetz müsse ausgesprochen werden, daß Nach⸗ eichungen für Gasmesser ausgeschlossen seien, desgleichen für die Elektrizitäts⸗ und Wasserme ser Bayern habe die periodische Nach⸗ eichung und habe auch Erfahrungen in der Kostenfrage; so schwierig sei also die Gebührenfrage nicht, daß man in dieser Beziehung dem Bundesrat ne Vollmacht geben müsse.

Abg. Raab verwahrt sich dagegen, daß die ernste Frage des Viertelpfundes mit einem Scherze abgetan werde, und tritt dafür ein, daß der Verkehr in diesem Punkte für die Gesetzgebung vorbildlich sein sollte. Die Vorlage selbst behalte ja auch das Viertelliter noch bei. Noch niemals habe eine Frau beim Fleischer 200 oder

300 Gramm Fleisch gefordert. Abg. Dove bleibt dabei, daß die Rechtseinheit durch die

bayerische Eichungskommission durchbrochen werde.

Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Der Herr Abg. Wamhoff ist wieder auf die Ent⸗ schädigungsfrage zurückgekommen. Ich gestatte mir, das hohe Haus daran zu erinnern, daß erst vor wenigen Jahren durch das neue Zoll⸗ tarifgesetz den Städten die Einnahme aus der Mahl⸗ und Schlachtsteuer entzogen ist, ohne daß jemand daran gedacht hätte, denselben hierfür eine Entschädigung gewähren zu wollen. Und das war eine Einnahme, wofür die Städte keine Gegenleistung zu gewähren hatten. Ich halte es deshalb für ganz ausgeschlossen, daß die Mehrheit desselben hohen Hauses den Städten jetzt eine Entschädigung auf dem Gebiete des Eichwesens für den Ausfall an Einnahmen zuweisen wollte, für die sie doch eine Gegenleistung zu gewähren hatten. Das würde ein auffallender Gegensatz sein, hier beim Oktroi den Städten eine Entschädigung nicht zu gewähren, wo ihnen ohne irgend welche Gegenleistungen erhobene Einnahmen gesetzlich genommen sind, und bei den Eichungsgebühren eine Entschädigung zu gewähren, wo die Städte zu einer entsprechenden Gegenleistung gesetzlich verpflichtet waren und eigentlich nur die Gebühren hätten erheben sollen, die ihren Selbstkosten entsprachen. (Sehr richtig!)

Damit schließt die Debatte. Die Vorlage geht an eine Kommission von 21 Mitgliedern.

Es folgen 26 Berichte der Petitionskommission über Petitionen. 8

*

Die Petition des Fischers Johannes Geest in Wellingdorf um Gewährung von Schadenersatz wegen Entwertung seines Grundstücks infolge der Werftanlagen bei Kiel wird dem Reichskanzler zur Berück⸗ sichtigung überwiesen.

Ueber die Petition des Thies Büng in Itzehoe und Genossen um Nachbewilligung von Kaufgeldern für Grundstücke im Dorfe Rieders, die der Militärfiskus zur Ausdehnung des Lockstedter Lagers freihändig erworben hat, geht das Haus zur Tagesordnung über, ebenso über die Petition einer Reihe von Fleischerinnungen in Oberschlesien, betreffend die Zulassung einer größeren Einfuhr russischer Schweine in die chlachthäuser des oberschlesischen Industriebezirks.

Dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen wird die Petition der Portland⸗Zementfabrik Hemmoor in Hamburg wegen Beseitigung angeblicher Doppelbesteuerung.

Die Petition des Bundes Freireligiöser Gemeinden Deutsch⸗ lands in Breslau um Einführung einer besondern Eidesformel für Dissidenten will die Kommission dem Reichskanzler als Material überweisen.

Abg. Hoffmann⸗Berlin (Soz.): Der Inhalt der Petition ist ein alter Bekannter, er ist älter als das Deutsche Reich. Schon 1865 überwies das preußische Abgeordnetenhaus eine gleichlautende Petition der Regierung zur Berücksichtigung. Seitdem sind sehr oft 8 Petitionen hier verhandelt worden, ohne daß bis jetzt etwas ür die Petenten herausgekommen wäre. Hier liegt kein Kompetenz⸗ streit und kein sonstiges Hindernis vor, das die Nationalliberalen

Reserve veranlassen könnte. Heute

oder eine andere Partei zur muß der Dissident schwören mit der Formel: „So wahr mir Gott hat eigentlich

helfe!“ Wer nun an diesen Gott nicht glaubt, schon einen Meineid geleistet, wenn er gezwungen wird, diese Formel Es liegt also Beschränkung der Gewissensfreiheit vor.

nachzusprechen. Es handelt sich auch nicht nur um ein leeres Wort, wie Herr Lenz⸗ nicht erforschen wollen

mann 1897 meinte. Man kann die Wahrheit Der Eid ist eine Schmach fürs Menschen⸗

durch Lüge oder Heuchelei. geschlecht; er beweist nur, daß der Mensch so weit noch nicht von der er stets die Wahrheit sagt. In der

Sittlichkeit durchdrungen ist, deß heutigen privatkapitalistischen Gesellschaft mag ja der Eid noch nicht zu am meisten gebraucht im Kampf um

entbehren sein, er wird ja auch Mein und Dein. Es hieße aber an der Zukunft des Menschengeschlechts verzweifeln, wenn es nicht gelingen sollte, ihn überflüssig zu machen. Noch in jüngster Zeit hat ein Geistlicher vom christlichen Standpunkt über den Eid im „Hannoverschen Courier“ für die Abschaffung des Eides sich erklärt, da der Eid unsittlich und unnütz sei, da er das Heiligste zu profanieren zwinge, da er heute dasselbe sei, wie früher die Daumenschrauben. Diese Stimme eines Geistlichen entspricht ganz logisch der Stellung des Bibelworts. Den Sekten, die an der Eidesformel Anstoß nehmen, soll man den Eid erlassen und ihn durch eine Versicherung ohne jeden religiösen Beigeschmack ersetzen. Das wäre vernünftig, aber da jetzt in Deutschland fast immer das Gegenteil von dem getan wird, was vernünftig ist, haben wir dazu wenig Aussicht. Die Juristen haben ebenfalls oft und gründ⸗ lich gegen den Eid Stellung genommen. Auch das preußische All⸗ gemeine Landrecht nimmt eine rücksichtsvolle Stellung ein. In der Praxis aber wird sehr willkürlich verfahren; den meisten Sekten legt man die religiöse Eidesformel auf. In Dutzenden von Fällen hat dabei das Ansehen des Staates und der Kirch? nicht gewonnen; im Gegenteil wird die Formel zur Karikatur, zur Lächerlichkeit, wovon die Gerichtssäle nur zu oft Zeugen gewesen sind. Ein Bulgare wurde zu Geldstrafe verurteilt, weil er nicht schwören wollte, da die Religionsgemeinschaft, der er angehöre, das Schwören verbietet. Ein Stepper und eine Näherin, die vor der neunten Straf kammer des Landgerichts Berlin I standen, lehnten unter Be rufun auf Matth. 5,33 die Eidesleistung ab und haben dem Gerichtshof durch ihre Weigerung viel Ungemach bereitet. Der Landgerichtsdirektor Kanzow behandelte die Leute zwar anständig, aber sie wurden doch zu einer Geldstrafe verurteilt. In einem neuen Termin verweigerten sie abermals die Ableistung des Eides. Der Vor⸗ sitzende versuchte unter Zitierung von Bibelversen die Leute zu über⸗ zeugen, daß sie den Eid leisten könnten. Als sie sich abermals weigerten, beantragte der Staatsanwalt die Verhängung von Haft. Es wurde aber davon Abstand genommen, weil sonst ein Gewissens⸗ zwang auf die Zeugen ausgeübt werden müßte“. Man sollte ehs 8 dafür sorgen, daß Gesetze geschaffen werden, die nicht im Widerspruch beönn; mit der gesetzlich garantierten Gewissensfreiheit und mit de Wahrheit.

Der Kommissionsantrag wird angenommen. 8

Als Material werden ferner die Petition des Deutschen Bundes für Handel und Gewerbe in Leipzig um Erlaß gesetzlicher Vorschriften zur Ausdehnung der Verpflichtung zu geordneter Buch führung auf alle Handwerksmeister und kleinen Handel⸗ und Gewerbe⸗ treibenden, und die Petition desselben Petenten, wegen Aenderung des § 15a der Gewerbeordnung (Genaue Kennzeichnung des Firmeninhabers).

Ueber die Petition des Zentralverbandes der Haus⸗ und städtischen Grundbesitzervereine Deutschlands sowie der Hausbesitzervereine zu Posen und Gera, gegen die Gewährung von Beihilfen an gemein⸗ nützige Baugenossenschaften, wird zur Tagesordnung übergegangen. .

Es folgt der mündliche Bericht der Kommission über die Petition des Ignaz Hartmann in Krautergersheim wegen Zurücknahme eines gegen ihn ergangenen Ausweisungsbefehls.

Der Reserent Abg. Dr. Marcour (Zentr.) wird durch den Kommissionsvorsitzenden Abg. Wattendorf (Zentr.) vertreten.

Der Berichterstatter verzichtet aufs Wort.

Der Kommissionsantrag, die Petition durch eine inzwischen er⸗ folgte Entschließung der zuständigen Behörde für erledigt zu erklären, wird angenommen. 1 8

Abg. Gothein (fr. Vgg.) zur Geschäftsordnung: Auf der Tagesordnung steht ein mündlicher Bericht. Ich habe diesen nicht gehört. Sollte mich Schwerhörigkeit verhindert haben, so möchte ich den Präsidenten fragen, ob er ihn gehört hat. G

Vizepräsident Dr. Paasche: Ich habe ihn ebenso wenig ge⸗ hört; aber ich kann den Berichterstatter, wenn er verzichtet, nicht zwingen, den Bericht zu erstatten.

Abg. Wattendorf: Ich habe den Bericht für einen ab⸗ wesenden Kollegen als Vorsitzender übernommen und hatte den Bericht im ö nicht zur Hand. (Abg. Singer meldet sich zur Geschäftsordnung. 1

scheftsorgnung, Dr. Paasche: Der Beschluß ist gefaßt, die Sache erledigt. b

Aba. Singer (zur Geschäftsordnung): Wenn dem so ist, kann ich darauf nicht zurückkommen; ich stelle aber ausdrücklich fest, daß bei Gelegenheit der Zolltarifberatung das Haus aus⸗ drücklich beschlossen hat, daß mündliche Berichte erstattet werden müssen. 3 8 sgi⸗ Müllerzwangsinnung in Schwanebeck, Kreis Oschersleben, petitioniert um anderweitige Regelung der Steuer⸗ verhältnisse der Mühlen im Sinne einer Belastung der Großmühlen mit einer staffelförmigen Umsatzsteuer. Gegen diese Petition haben sich der Berliner Zentralausschuß kaufmännischer, ge⸗ werblicher und industrieller Vereine, der Verein deutscher Handels⸗ müller und die Handelskammer in Hannover mit Verwahrungen an das Haus gewendet. Die Kommission beantragt, die Petition der Müllerinnung dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen und über die gegenteiligen Petitionen zur Tagesordnung überzugehen.

Von den Abgg. Dr. Pichler, Erzberger (Zentr.) und Ge⸗ nossen ist beantragt, die Petition der Müllerinnung dem Reichs⸗ kanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. 8

Abg. Erzberger (Zentr.): Zu diesem Gegenstand sind neuerdings noch viele Petitionen eingegangen, die der Kommission noch nicht zur Beratung vorgelegen haben. Ich beantrage deshalb, diesen Gegenstand an die Kommission zurückzuverweisen.

Das Haus beschließt demgemäß. 1 .

Der Verband der Tierschutzvereine im Deutschen Reich petitioniert wiederholt um schärfere Maßnahmen gegen die Vivisektion und fordert entweder die Einsetzung einer Reichstagskommission zur Ueberwachung der Tierversuche oder

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