1905 / 122 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1905 18:00:01 GMT) scan diff

einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. angesetzt. 1 Bufhel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch; 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. 1

Bei der hegG der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Fr⸗ auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Prrise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie. vhX“

8 Deutscher Reichstag. ““ 190. Sitzung vom 23. Mai 1905, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Fortsetzung der

weiten Beratung des Ge E betreffend Aen⸗

erungen der Feverorahe ordnung. Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet. Abg. Stadthagen LSo-); fortfahrend: Es sei ganz richtig nach dem Genossenschaftsgesetz seitens des Kammergerichts enkschieden worden und nicht, wie der Justizminister, gestützt auf die Autorität des Herrn Ring, behauptete, nach dem Gesetz für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; dieses Gesetz sei im Urteil nur einmal in Klammer angezogen worden. Der Redner geht das Erkenntnis im einzelnen durch und hebt hervor, daß auch das Reichsgericht 1900 durchaus in gleichem Sinne geurteilt habe. Diesen Sachverhalt habe der preußische Justizminister ver⸗ schwiegen. Dieser habe kein Bedenken getragen einzugreifen, wo es sich um die klaren Rechte von kleinen Bauern handelte. In einer Versammlung im April habe Herr Ring sich auch ganz direkt dahin ausgesprochen, 31 auf sein Einschreiten der schuldige Senatspräsident bereits habe seinen Abschied nehmen müssen, und man hoffen dürfe, daß der Minister jetzt bessere Richter an diese Stelle berufen würde. Tatsächlich seien auch seitdem zwei neuere Urteile des Kammergerichts zu Gunsten der Milchzentrale und zu Ungunsten der Kleinbauern ausgefallen. In der Begründung werde ganz nach dem Wunsche der Herren Ring und Genossen statt juristischer Gründe das wirtschaftliche Moment verwertet, daß bei so niedrigem reise die Milchzentrale nicht bestehen könne. Auch der Geschäfts⸗ ührer der Zentrale, ein Herr Krause, „der wegen Erpressung bereits bestraft ist“, sei in ähnlicher Weise aufgetreten. Eine solche Beeinflussung der Gerichte zu Gunsten einer Partei sei in der ganzen preußischen Rechtsgeschichte noch nicht vorgekommen. Gegen solche Erpressungen, die sich gegen kleine Bauern richteten, sei es nach dem eben gefaßten Beschlusse schon fast unmöglich, gerichtlich vorzugehen; gehe man auf die neue gese liche Bestimmung zum § 549 ein, so werde natürlich die Schiebung so lange dauern, bis man ein Gericht finde, welches seine Zuständigkeit mit Unrecht annehme. Der Redner bittet das Haus, die Möglichkeit des Eingreifens des Reichsgerichts gegen derartige klare Rechtsbeugungen nicht vollständig zu unterbinden. Der preußische Justizminister, dessen glänzende juristische Unkenntnis im Königsberger Prozeß schockweise erwiesen sei, habe auch die Zivilprozeßordnung in dieser unglaublichen Weise mißbrauchen lassen, aber nur gegen Bauern, nicht etwa gegen Großgrundbesitzer. Der Anspruch des Kleinen, des Mittlleren solle immer mehr zurückgedrängt werden. Der Reichsgerichtsrat sei gefeit gegen justizministerielle Drangsalierungen, er sei unabhängig, und diese Unabhängigkeit sollten alle Parteien hochhalten. Raube man nicht dem kleinen Bauern das Recht, von einer wirklich unparteiischen Stelle Recht zu bekommen! Mit dieser weiteren Einengung der Reichsgerichtskompetenz würde man nur den Manipulationen von Schwindlern Vorschub leisten. Die Grundlage jedes vernünftigen Genossenschaftswesens würde untergraben werden, und damit die letzte Möglichkeit der Koalition der Kleinen gegen die kapitalistische Uebermacht. Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Ich habe in diesem hohen Hause im Laufe der Jahre schon manchen Angriff auf die deutsche und speziell auf die preußische Rechtspflege gehört; aber Angriffe von dieser Leidenschaft⸗ lichkeit, Einseitigkeit und tatsächlichen Unrichtigkeit, wie sie hier eben von dem Herrn Vorredner vorgetragen wurden, sind mir in der Tat denn doch noch nicht vorgekommen. Ich bin der Ansicht, daß die preußischen und die deutschen Richterkollegien unab⸗ hängig sind gegen alle Eingriffe, die gegen ihre Recht⸗ sprechung versucht werden sollten, mögen sie von einem Minister oder von anderer Stelle ausgehen. (Na, na! bei den Sozial⸗ demokraten.) Ich glaube, die preußischen Richterkollegien werden sich erhaben fühlen über die Angriffe, die der Herr Vorredner hier gegen sie geschleudert hat, auch, wenn ich sie hier nicht verteidige. (Sehr gut!)

Aber einige Tatsachen will ich doch ganz kurz konstatieren, um Ihnen zu zeigen, von welch unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen der Herr Vorredner ausgegangen ist, Tatsachen, die gleichzeitig be⸗ kunden können, wie leicht es ihm gewesen wäre, sich über den wirk⸗ lichen Sachverhalt zu unterrichten.

Meine Herren, ich konstatiere zunächst, daß der Kläger in dem hier fraglichen Prozeß der Milchzentrale, also der Vertreter der Milch⸗ zentrale, in dem ersten Prozeß beim Kammergericht abgewiesen worden ist, also seinen Prozeß verloren hat, daß dann die Milchzentrale auf Grund derselben Rechtsunterlage nur gegen einen anderen Verklagten einen zweiten Prozeß angestrengt hat, später, als das angebliche Ein⸗ greifen des preußischen Herrn Justizministers stattgefunden hatte, und daß die Milchzentrale auch diesen Prozeß verloren hat. Der Kläger ist in dem zweiten Prozeß gerade so abgewiesen worden, wie in dem ersten Prozeß. Wenn ich den Herrn Vorredner richtig verstanden habe, wollte er andeuten, daß infolge der Intervention des Herrn Ministers der Kläger den zweiten Prozeß ge⸗ wonnen hat. Wenn das richtig wäre, würde ich ihm erwidern müssen, daß diese Behauptung unrichtig ist. In beiden Prozessen, sowohl in demjenigen, der vor der Intervention des Herrn Justizministers beim Kammergericht verhandelt ist, wie auch in demjenigen, der später verhandelt wurde, hat der Vertreter der Milchzentrale verloren. Weitere als diese beiden Prozesse sind mir nicht bekannt geworden, obwohl ich mich bemüht habe, mich über den Sachverhalt zu orientieren.

Dann, meine Herren, muß ich zweitens konstatieren ich will mich in eine Polemik gegenüber dem Herrn Vorredner nicht einlassen —, daß der Präsident des Senats, der in dieser Sache zuerst judiziert hat, und dessen Urteil angeblich von seiten des Herrn Justizministers einer nach Ansicht des Herrn Vorredners unberechtigten Kritik unter⸗ worfen wurde, irgend eine Eröffnung von seiten des Herrn Justizministers überhaupt nicht erhalten hat, auch nicht in seinem Auftrage von seiten einer anderen Instanz. Im Gegenteil, der Herr Justizminister hat

vvon seiten des Kammergerichts, sei es von seiten des Justizministeriums

Senats überhaupt nichts eröffnet werde mit Rücksicht darauf, daß er bereits und zwar vor dieser Erklärung des Herrn Justizministers seinen Abschied zu nehmen entschlossen war. Ich bestätige hiermit, was ich neulich erklärt habe, daß der Abschied des Herrn Senatspräsi⸗ denten mit dieser Sache überhaupt keinen Zusammenhang hat.

Drittens, meine Herren, der Referent in der Prozeßsache hat über⸗ haupt bis jetzt irgend eine Mitteilung über die gefällte Entscheidung nicht erhalten, weder von dem Herrn Präsidenten des Kammergerichts noch auch von dem Herrn Justizminister, und zwar deshalb nicht, weil er unmittelbar nach diesem Prozesse in eine schwere Nerven⸗ krankheit verfallen ist, die auch jetzt noch nicht behoben werden konnte, sodaß irgend ein Verkehr mit diesem Richter, sei es

bis jetzt nicht stattgefunden hat.

Und endlich, meine Herren, der Bescheid, den der Herr Justiz⸗ minister dem Kläger zu dem ersten Prozeß gegeben hat, als dieser sich über die unrichtige Begründung des Urteils des urteilenden Senats beschwerte, lautet folgendermaßen: Im Eingang wird zunächst, konstatiert, daß dem Minister diese Beschwerde zugegangen war:

Soweit die Behandlung der Sache in der Berufungsinstanz einer Nachprüfung im Aufsichtswege unterliegt, ist von mir das Erforderliche veranlaßt worden. Zu einer Nachprüfung der sach⸗ lichen Entscheidung und ihrer Begründung bin ich gesetzlich nicht ermächtigt. 8

(Hört! hört!)

Dies, meine Herren, ist der Bescheid des Herrn Justizministers an den Beschwerdeführer, und im Sinne dieses Bescheides ist das Verfahren des Herrn Justizministers gehalten worden und nach meiner Meinung ganz korrekt gewesen.

Abg. Stadthagen: Der Staatssekretär hat meine sachliche Darstellung nicht entkräftet. Ich habe den Fall auch am Sonnabend so vorgetragen, wie er tatsächlich liegt. Wie kommt der Staatsfekretär dazu, zu behaupten, ich hätte nicht gesagt, Ring wäre auch im zweiten Falle abgewiesen worden? Nachdem aber der preußische Justiz⸗ minister im Abgeordnetenhause am 18. März seine Stellung genommen, sind zwei Urteile ergangen, die nunmehr zu Ungunsten der Bauern und zu Gunsten der Milchzentrale ausfielen. Der preußische Justizminister hatte am 18. März ausgeführt, daß das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Genossenschaften mit beschränkter Haftung zu Unrecht angewendet worden sei, und er habe durch den Präsidenten des Kammergerichts den betreffenden Senat darauf auf⸗ merksam gemacht. Hat etwa der preußische Justizminister eine Lüge gesagt? Das ist doch nicht anzunehmen. Es liegt hier in der Tat eine öffentliche Maßregelung durch den Justizminister vor. Der Staatssekretär warf mir Leidenschaftlichkeit vor. Man muß 11 leidenschaftlich werden, wenn man sieht, wie kleine Bauern um ihr Haß und Gut betrogen werden, und zwar durch die Einwirkung des

ustizministers und der Richter. Bis jetzt haben wir allerdings immer geglaubt, daß die Richter in Preußen nicht käuflich sind. Will der Staatssekretär bestreiten, daß Ring dem Justizminister gegenüber die Aeußerung getan hat, die ich zitiert habe, und daß zwei andere Senate nach der Einwirkung des Justizministers anders ent⸗ schieden haben?

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Bezeichnend ist, daß der Staats⸗ sekretär so besonders echauffiert über die leidenschaftlichen An⸗ griffe eines Mitgliedes der Linken ist, wo dieses eine Ausdehnung der Reichsjudikatur empfiehlt. Daß der Staatssekretär auf den Vorwurf, daß der preußische Justizminister in den Fall eingegriffen hat, nicht eingegangen ist, beweist, daß der Justizminister nicht zu ent⸗ schuldigen ist. Dieser hätte die Pflicht gehabt, sich selbst hier zu verteidigen und sich nicht durch den Staatssekretär entschuldigen zu lassen, gegen den ein Vorwurf gar nicht erhoben wurde. Entweder wagt er nicht, hier zu erscheinen, weil er unrecht hat, oder er respektiert uns nicht so weit, daß er hier erscheint. Er scheint vor der Maiestät des Reichstags sehr wenig Respekt zu haben. Im preußischen Abgeordnetenhause stehen nicht Gegenstände auf der Tagesordnung, die seine Anwesenheit erfordern. Es wäre seine Ehrenpflicht gewesen, sich hier zu verteidigen und nicht den Vorwurf auf sich sitzen zu lassen, daß er einen Eingriff auf die Justiz geübt hat. Wir können ihn ja nicht zwingen, hier zu erscheinen, wir können nur einen Appell an sein Ehrgefühl richten. Ich richte nochmals die Aufforderung an ihn, hier sich zu rechtfertigen. Tut er es nicht, so ist es seine Schuld, wenn das Vertrauen des Volkes zur Recht⸗ sprechung und zum Richtertum verloren geht. Der Staatssekretär hat sich neulich auf einen nebensächlichen Punkt berufen und bei mir das Gefühl hervorgerufen, daß er selbst das Verhalten des preußischen Justizministers nicht billigen wollte. Rechtfertigt sich der Justiz⸗ minister hier nicht, so ist festzustellen, daß er einen schweren Vorwurf auf sich hat sitzen lassen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Der Herr Vorredner hat eben behauptet, daß ich in meiner neulichen Erklärung zu dieser Sache mich auf einen nebensächlichen Punkt zurückgezogen und dadurch bei ihm das Gefühl hervorgerufen habe, als wenn auch ich das Verhalten des preußischen Herrn Justiz⸗ ministers nicht habe billigen wollen. Diese Auffassung des Herrn Vor⸗ redners ist unrichtig. Ich habe mich neulich auf die Sache nicht ein⸗ lassen können, weil mir die Sache vollständig unbekannt war. Das hätte der Herr Vorredner sich auch wohl selbst sagen können, daß ich nicht auf jeden beliebigen Prozeßgang, der irgendwo im Lande eine Rolle gespielt hat, wenn es hier ohne meine vorherige Orientie⸗ rung vorgetragen wird, eine Antwort geben kann. Ec meint, ich hätte mich auf einen nebensächlichen Punkt zurückgezogen, der das Haus nicht interessiere, nämlich die Zurruhesetzung des Präsidenten des betreffenden Senats. Es war aber in der vorigen Sitzung be⸗ hauptet worden, daß dieser verdiente Richter in einer unzulässigen Weise von dem Herrn Justizminister gemaßregelt worden sei, und daß das dem Richter die Veranlassung gegeben habe, seinen Abschied nachzusuchen. Das ist tatsächlich unrichtig, und ich hatte zur Ehre der preußischen Justiz und zur Wahrung des Rufes des betreffenden Richters wohl Veranlassung, in diesem Punkte dem hohen Hause gegenüber die Sachlage aufzuklären, wenn auch der Herr Vorredner sich für diesen nebensächlichen Punkt nicht weiter interessiert. Die Ehre eines preußischen Richters, der hier in dieser Weise an⸗ gegriffen wird, ist für mich, auch hier im Hause, kein nebensächlicher Punkt.

Der Herr Vorredner hat dann behauptet, der preußische Herr Justizminister sei entgegen dem von ihm dem Kläger im Prozeß der Milchzentrale kundgegebenen Standpunkt doch in eine materielle Prüfung der Sache eingetreten. Nein, meine Herren, in diesem

Punkte muß ich den preußischen Herrn Justizminister verteidigen. Der Herr Justizminister ist in eine materielle Prüfung der Sache nicht eingetreten, er hat nur festgestellt und dem Präsidenten des Kammer⸗ gerichts eröffnet, daß die Begründung des beanstandeten Urteils von der Anführung eines falschen Gesetzes ausgehe.

Diese Feststellung einer unrichtigen Zitierung, ohne den Tenor des Urteils irgendwie zu berühren, ist doch keine materielle Prüfung.

da nicht weit. (Heiterkeit.) Ich konstatiere, daß der Herr Izp minister die sachliche Berechtigung des Tenors des Urteils nicht⸗ gefochten hat, daß in der gleichen Weise wie in diesem Prozeß ch in einem anderen Prozeß geurteilt worden ist, daß lediglich in derz⸗ gründung des Urteils dem Gerichtshof ein Lapsus unterlaufen der auf die Entscheidung selbst augenscheinlich keinen Einfluß gezt hat zum Nachteile der Rechtslage. Der Herr Justizminister ist seines Aufsichtsrechts nach meiner Meinung berechtigt, Irrtümez⸗ einer Weise, die den Gang der Justiz und die Entscheidung des . zelnen Prozesses nicht beeinflussen kann, dem Gericht gegenüber korrigieren. Diese Befugnis übt er täglich, jede Aufsichtsinstanz der Justizverwaltung übt sie, und der Herr Abgeordnete hat nht recht, wenn er behauptet, in diesem Punkte habe ein unzulässiger qh⸗ griff in die Sache von seiten des Herrn Justizministers Preußs stattgefunden.

Wenn ich mich heute des Herrn Justizministers angenomzn habe, so ist es nicht geschehen, weil ich Auftrag von ihm dazu hee er hat mir einen solchen ja auch nicht zu erteilen —, sontn weil es meine Pflicht als preußischer Bevollmächtigter zum Bundet ist, in Fällen, in denen ein Vertreter der preußischen Regierungu Unrecht angegriffen wird, für ihn das Wort zu nehmen, soweit mae beschränkte Kenntnis der Sache dies irgendwie gestattet. Das he ich getan. Ich weise den Vorworf des Herrn Abg. Lenzmann, F der Herr Justizminister in diesem Falle inkorrekt und gesetzwidrig . handelt habe, noch einmal entschieden zurück.

Abg. Blumenthal (d. Volksp.): Ich will diese Ausführung des Staatssekretärs nicht unwidersprochen lassen. Was mir aufgefall ist, ist die mir ganz neue Auffassung über das Aufsichtsrecht d Justizministers über die Urteile der Richter. Wenn der Justizminist privatim als Rechtsgelehrter, soweit er mit genügenden Recht kenntnissen ausgestattet ist, an einzelnen Urteilen juristische Kritik üb würde man das nur auffallend finden, daß er es tut, solange er i Amte ist. Aber wenn ein Justizminister aus einem konkreten Fa Veranlassung nimmt, die Anwendung des Gesetzes zu tadeln, so kan es nicht anders aufgefaßt werden, als daß der Justizminister dam den Wunsch ausspricht, daß in Zukunft solche Fehler vermiede werden. Wer aber soll in dieser Meinungsdifferenz entscheiden; Das kann nur das Gericht. Es handelt sich also um einen Eingri in die materielle Rechtsprechung. Es wird dadurch den Richtern b der künftigen Rechtsanwendung eine Direktive gegeben. Dabei dan nicht vergessen werden, daß der Richter in bezug auf sein Avance ment vom Minister abhängig ist. Wenn derartige Grundsätze Plat greifen würden, würde man mit Fug und Recht behaupten können daß eine Justiz, die sich solche Rechtsbelehrung im Aufsichtswege efallen lassen muß, nicht diejenige Unabhängigkeit besitzt, die sie

aben muß.

Abg. Stadthagen: Es ist einfach nicht wahr, daß der Justizminister nur erklärt hat, es sei nur falsch zitiert worden; Herr Schönstedt hat am 18. März unrichtig angegeben, es sei an Stelle des Genossenschaftsgesetzes das Gesetz über Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung angewendet worden, es seien also gewissermaßen die Richter nicht fähig gewesen, zwei ganz verschiedene Gesetze richtig anzuwenden. Er hat ausdrücklich von einem „Mangel in der Rechtspflege“ gesprochen, den er in dieser Sache gefunden, und davon, daß nicht „richtig nach dem Gesetz“ erkannt worden sei, und dem sei er verpflichtet gewesen im Aufsichtswege nach⸗ zugehen. Es ist in dem Urteil des Kammergerichts das Gesetz über die Gesellschaften „zur Anwendung gebracht“ worden, sagt der preußische Justizminister, und er sagt das der Wahrheit wider⸗ sprechend und die Richter im preußischen Abgeordnetenhause öffentlich herabsetzend. (Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode erklärt den Redner zu einer solchen Behauptung nicht für berechtigt.) Stehen die Dinge so, dann hat der Staatssekretär kein Recht, auf dem Wege, auf dem er es versuchte, den preußischen Justizminister herauszuhauen. Wollen Sie nun solche Eingriffe in die Unabhängigkeit der Richter sanktionieren und ihnen weiteren Vorschub leisten, dann sprechen Sie dem Reichsgericht die Kompetenz ab, wie es hier beantragt ist! Sind Sie aber nicht der Meinung, so fordern Sie den Staatssekretär auf, die Vorlage zurückzuziehen und zunächst einen Gesetzentwurf zur Wahrung der Unabhängigkeit der Richter einzubringen, sonst machen Sie sich zum Mitschuldigen daran, daß bei dem kleinen Mann, bei dem Mittelstande der Rest des Vertrauens zum deutschen Richtertum verloren geht! Soll der kleine Bauer, der als Mitglied einer Ge⸗ nossenschaft über seine Verpflichtung hinaus mit vielen Hunderten, aber nicht mit 2500 in Anspruch genommen wird, dagegen kein Recht beim Reichsgericht mehr finden? Was soll er denn anders denken, als daß die Richter käufliche Leute sind, die nur in Wahrnehmung der gegnerischen Interessen ihres Amtes walten!

Damit schließt die Debatte. Der Kommissionsvorschla wird angenommen.

Der § 554 ist von der Kommission umgestaltet worden u enthält jes den Begründungszwang für den Revisior kläger. Weiter wird vorgeschrieben:

„Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schr. satzes bei dem Revisionsgerichte. Die Frist für die Revisio begründung beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und begitd mit dem Ablauf der Revistonsfrist.“ 1

Den letzten Satz will ein Antrag des Abg. Dr. Spa⸗ (Zentr.) anderweit, wie folgt, fassen:

„Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist und kann durch Verein⸗ barung der Parteien nicht verlängert werden.“

Ein weiterer Zusatz der Kommisston besagt:

„Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist eine Erweiterung des Naträge oder die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.“

In diesem Satze will der Abg. Burlage (SZentr.) die Worte „eine Erweiterung der Anträge oder“ gestrichen wissen.

Abg. Burlage (Zentr.) empfiehlt diesen Antrag; es würde ein Formalismus sein, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, daß neue Gründe in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können. Jedenfalls sollte auf diesem Wege ein Uebergangs⸗ für die Durchführung des Begründungszwanges geschaffen werden.

Abg. Dr. Spahn (GZentr.) spricht sich für den Begründungszwang⸗ den er mit dem Vorredner für einen Fortschritt halte, und für seinen Antrag aus, der im Interesse der Anwalte und auch der Parteien läge.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren, die Ausführungen, mit denen der Herr Vorredner seinen Antrag hier begründet hat, scheinen mir richtig zu sein. Ich glaube, die Annahme dieses Antrags liegt im Interesse der Anwälte, und zwar nicht nur der Anwälte am Reichsgericht, sondern auch der⸗ jenigen im Lande und damit auch im Interesse der Parteien. Auf der anderen Seite wird der Rechtsgang dadurch nicht in einer irgend⸗ wie erheblichen Weise beeinträchtigt. Ich möchte deshalb dem hohen Hause empfehlen, den Antrag Dr. Spahn anzunehmen.

Schluß in der Dritten Beeh

ausdrücklich den Wunsch zu erkennen gegeben, daß dem Präsidenten dieses

(Lachen links.) Ja, meine Herren, mit em Lachen k

füͤr die beiden Parteien einigermaßen zu mildern.

G wrledigt erklärt werden.

zum Deutschen Reichsanz

No. 122.

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiget.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Was den Antrag des Herrn Abg. Burlage betrifft, so weiß das hohe Haus ja, daß die Vertreter der verbündeten Regierungen sich für den Begründungszwang entschieden haben, nicht aus innerer Neigung, sondern lediglich aus Vernunftgründen. Der Abg. Burlage scheint mir im großen und ganzen diesen Standpunkt zu teilen. Die Absicht seines Antrags geht dahin, die Beschränkungen und Unbequemlichkeiten, die mit dem Begründungszwange verbunden sind, 8 Ich kann vom Standpunkt der Regierung gegen diese Absicht einen Einwand nicht erheben und stelle deshalb dem hohen Hause anheim, auch den Antrag des Herrn Abg. Burlage anzunehmen.

Der § 554 wird mit den beiden Anträgen, im übrigen in der Kommissionsfassung angenommen, ebenso ohne Debatte der

554a (Prüfung der Statthaftigkeit, Einlegung und Be⸗ gründung der Revision).

Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) hat die Aufnahme eines neuen en beantragt: „Das Revisionsgericht kann ohne mündliche

erhandlung nach Vortrag zweier Berichterstatter die Revision durch F Beschluß (unter Angabe der Gründe) zurückweisen, falls es die Revisionsgründe für nicht geeignet erachtet, eine Ab⸗ änderung der Vorentscheidung zu rechtfertigen.. Der Antragsteller ührt aus, auf diesem Wege würde eine viel wirksamere Entlastung des

eichsgerichts berbeigeführt als durch die Erhöbung der Revisions⸗ summe, die ja nun leider beschlossen sei. Nach dieser Beschlußfassung ziehe er seinen Antrag zurück.

Der § 556 der Kommissionsvorschläge handelt von der Anschließung des Revisionsbeklagten an die Revision. Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden.

Abg. Kirsch (Zentr.) beantragt, den vorstehenden Satz, wie folgt, zu fassen: „Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen begründet werden, die mit dem Ablauf der für die Revisionsbegründung bestehenden Frist b. durch Vereinbarung der Parteien nicht abgeändert werden kann.“

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich bedauere, daß ich den Ausführungen des Herrn Vorredners nicht überall habe folgen können. Es scheint mir fast, als wenn bei seinem Gedankengange ein kleines Mißverständnis obwaltet. Die Frage ist doch nur die: hat der Vertreter der Anschlußrevision ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Revision zu begründen? Und ich meine, in dieser Beziehung gewährt der Gesetzentwurf ihm vollständig Gelegenheit, um die Begründung zu bewirken. Die Ausführungen des Herrn Vorredners wären nach meiner Meinung nur richtig, wenn man sagen könnte, daß es zur Begründung der Anschlußrevision, der Erkenntnis der Begründung der Hauptrevision bedürfe. Das kann man aber doch niemals sagen. Der Anschlußrevident ist ja in der Lage, seine Revision ganz selbständig zu begründen. Ich moöchte deshalb nicht empfehlen, diesem Antrage zuzustimmen, umsomehr, meine Herren, als wir schon jetzt das ganze Verfahren im Revisions⸗ prozeß um einen Monat verlängern, indem neben der Frist zur Einlegung der Revision noch eine zweite Frist zur Begründung der Revision gegeben wird. Nun, meine Herren, leidet doch notorisch unser Prozeßverfahren an solchen Langsamkeiten, daß wir allen Anlaß haben, zu überlegen, das Verfahren abzukürzen, daß wir aber nicht neue Bestimmungen einfügen sollten, die das Verfahren zum Nachteil der Rechtspflege verschleppen helfen koͤnnten. Ich glaube, dieser Ge⸗ sichtspunkt ist ein so erheblicher, daß ich dem Hause empfehlen muß, den Antrag abzulehnen.

Auf eine Entgegnung des Abg. Kirsch erwidert der

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Derjenige, der Revision einlegt, kennt doch auch nicht die Be⸗ gründung der Anschlußrevision; die kommt ja später. Ebensowenig haben wir Veranlassung, zu verlangen, daß dem Vertreter der An⸗ schlußrevision zunächst die Möglichkeit gesichert werde, die Begründung der ersten Revision zu kennen. Täten wir das, so würde ja gerade der Anschlußrevident günstiger gestellt werden als der Revisionskläger. Ich glaube, das würde eine Ungleichheit herbeiführen, die sachlich un⸗ gerechtfertigt ist.

Ich kann nur bei der Bitte bleiben, den Antrag abzulehnen.

Unter Ablehnung des Antrags Kirsch wird der § 556 un⸗ verändert in der Kommissionsfassung angenommen, ebenso der Rest der Kommissionsanträge.

Art. II „Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen ist, welche durch den Art. I.

eändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses

esetzes an ihre Stelle“, wird unverändert angenommen, nachdem auf eine Bemerkung des Abg. Kirsch der Staatssekretär des Reichsjustiaamts Dr. Nieberding er⸗ klärt hat:

Der Herr Vorredner hat der Meinung Ausdruck gegeben, daß eine Bestimmung, wie sie im Artikel 2 des zur Beratung stehenden

Gesetzentwurfs sich findet, bei der Novelle zur Zivilprozeßordnung vom

Jahre 1898 nicht getroffen worden sei. Das ist aber ein Irrtum. Die gleiche Bestimmung findet sich in dem Gesetz, welches den Herrn Reichskanzler damals ermächtigte, die Zivilprozeßordnung und die übrigen einschlägigen Gesetze in einer neuen Redaktion zu veröffent⸗ lichen. In dem fraglichen Gesetz ist nicht nur diese Ermächtigung erteilt worden, sondern es finden sich auch Vorschriften darin, die unserem Artikel 2 entsprechen. Ich glaube doch, wir würden Miß⸗ verständnisse ermöglichen, wenn wir jetzt diesen Artikel 2 fallen lassen würden, und ich empfehle dem hohen Hause, den Artikel 2 anzunehmen. Art. III (Inkrafttreten des Gesetzes und Dauer der Geltung der bisherigen Vorschriften) wird, entgegen dem An⸗ trage Kohl, ebenfalls unverändert angenommen. Die Petitionen sollen durch die gefaßten Beschlüsse für

Es folgt die dritte Lesung des von den Abg. Hage⸗ mann (nl.) und Genossen eingebrachten Gesetzentwurfs, betr. Aenderengbes erichtsveczaflungsgesähes;ufeund der in zweiter Lesung gefaßten Beschlüsse. Es liegen dazu vor: der Antrag Himburg u. Gen., den Beschluß zweiter Lesung, die Preßvergehen den Schwurgerichten zu unterstellen, wieder zu beseitigen; die Anträge Albrecht u. Gen. (Soz.), auch eine Reihe von Vorschriften der Straf⸗ prozeßordnung im Zusammenhang mit dieser Vorlage ab⸗ zuändern.

In der Generaldiskussion bemerkt der

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) Ich hatte ursprünglich große Bedenken gegen die Vorlage. Ich befürchtete, daß durch sie die Rosinen aus dem Knuchen einer künftigen Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes herausgenommen werden könnten. Die Erklärungen des Staatssekretärs haben mich einiger⸗ maßen beruhigt. Der Frage der Berufung muß in der nächsten Zeit energisch näher getreten werden in der Errichtung einer wirk⸗ lichen Berufsinstanz. Es ist Pflicht des Hauses, die Gelegenheit zu ergreifen, um andere dringende Wünsche bezüglich der Strafprozeß⸗ ordnung zur Sprache zu bringen, zum Beispiel hinsichtlich der Aus⸗ dehnung der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Preßsachen. Gewiß tun auch die Schwurgerichte Fehlgriffe, aber nicht öfter, als es seitens der gelehrten Gerichte geschieht, die selbst das Kopfschütteln eines großen Teils der IJuristenwelt hervorgerufen haben. Unsere süddeutschen Schwurgerichte haben sich in Preßsachen ganz ausgezeichnet bewährt, an dieser Zuständigkeit der Schwurgerichte in Preßsachen will man festhalten, im Interesse der Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Schrift. Die Juristen bei uns sind ja den Schwurgerichten nicht durchweg grün. Den Staatsanwälten stehen bei manchen Urteilen der Schwurgerichte die Haare zu Berge, aber das Volk denkt darüber anders. Der autokratische Grundzug, der durch unser pozitisches Leben geht, fordert zu Spott und Satire heraus, und in solchen bewegten Zeiten soll man nicht jedes Wort auf die Goldwage legen. Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil! Unsere süddeutschen Schwurgerichte haben namentlich in der Frage der Majestätsbeleidigung usw. der öffentlichen Meinung Rechnung getragen. Ihre Verdikte sind denn auch nicht so kritisiert worden, wie das leider in Norddeutschland so oft geschehen ist. Es wäre zeitgemäßer, statt die Schwurgerichte einzuschränken, die Arbeiter, alle Stände hinzuzuziehen und dies durch Gewährung von Dääten zu erleichtern. Das ganze große Reformwerk der Strafprozeßordnung würde verfehlt sein, wenn man die Schwurgerichte, wie es der Fall zu sein scheint, ganz beseitigen will. Ich glaube deshalb, daß es die höchste Zeit ist, daß, bevor die Entscheidung bei den verbündeten Regierungen fällt, die Oeffentlichkeit bereits erklärt, daß das Reformwerk nicht wieder an derartigen Rückschritten und vor allen Dingen nicht am preußischen Finamminste scheitert, denn es ist kein Zweifel, daß die Frage eine inanzfrage ist. Es handelt sich hier nicht darum, daß Preußen in Deutschland voran ist, sondern daß es endlich den süddeutschen Staaten folgt. Ich glaube daher, daß die jetzige Abstimmung über die Schwurgerichte von der allerhöchsten Bedeutung für die zukünftige Stellung derselben und unsere Strafgerichtspflege überhaupt ist. Der heutige Beschluß ist bis zu einem gewissen Grade präjudizierend. Meiner Ueberzeugung nach muß jeder Freund der Schwurgerichte für die Fassung zweiter Lesung stimmen. Deshalb möchte ich Sie bitten, diese anzunehmen und den Antrag Himburg abzulehnen. Abg. Dr. Herzfeld (Soz.): Der Gesetzentwurf ist auch mit dem inweis auf die Ueberlastung des Reichsgerichts begründet worden.

ies macht auf mich gar keinen Eindruck. Wer den Senatssitzungen im Reichsgericht beigewohnt hat, weiß, daß unter den Sachen die größte Mehrzahl solche sind, die nicht mehr Zeit oder Geistesarbeit in Anspruch nehmen, als die in irgend einem kleinen Schöffengericht. Ich kann nicht anerkennen, daß eine Ueberlastung besteht. Man hat auch gemeint, man müsse dem Reichsgericht Zeit geben, sich mit den kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritten des Volkes zu be⸗ schäftigen. Wer die Urteile liest, wird aber sehen, daß in ihnen keine Spur, kein Hauch zu spüren ist von den Fortschritten des deutschen Volkes in der Kultur. Man hat auch zur Begründung herangezogen, daß man das Reichsgericht dem deutschen Volke als einheitliche große Instanz erhalten solle. Aber was tun Sie hier? Statt in die vier Strafsenate des Reichsgerichts verlegen Sie die Rechtsprechung in die vielen Einzelgerichte. Auch bei der Herauf⸗ setzung der Revisionssumme wurde die Ueberlastung des Reichs⸗

bleiben. Nach der Stellung des Hauses zu unseren Anträgen wird sich zeigen, bb wir dem vorliegenden Entwurfe zustimmen können.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Gegenüber den Ausführungen der letzten beiden Redner, meine Herren, möchte ich nur feststellen, daß nach der Auffassung der ver⸗ bündeten Regterungen in den zur Diskussion stehenden Anträgen irgend ein Zusammenhang mit der legislätorischen Frage der Erhal⸗ tung oder Umgestaltung der Schwurgerichte nicht zu erblicken ist. Wenn die gegenwärtige Vorlage in der Fassung der zweiten Lesung, also mit dem 5 80, der die Zuständigkeit der Schwurgerichte er⸗ weitern will, hier im Hause angenommen wird, dann werden die verbündeten Regierungen darüber ist kein Zgweifel, die Vorlage ablehnen, dann wird es also bei dem gegenwärtigen Rechtszustande bezüglich der Schwurgerichte verbleiben, bis daß wir eine neue Straßprozeßordnung bekommen. Wird um gekehrt der § 80, der in der zweiten Lesung angenommen ist, in der dritten Lesung gestrichen, dann werden voraussichtlich die verbündeten Regierungen in der Lage sein, der Vorlage zuzustimmen, und dann wird es ebenfalls in Ansehung der Schwurgerichte bei dem bestehenden Zustande verbleiben bis dahin, daß die neue Strafprozeßordnung ergangen sein wird Also irgend ein Seitenblick auf die Schwurgerichte liegt, vom Stand⸗ punkte der verbündeten Regierungen betrachtet, in dem Antrage nicht. und die Annahme des Antrags enthält nach meiner Meinung keinerle Präjudiz, weder zu Gunsten noch zum Nachteile der Schwurgerichte. Das ist unsere Auffassung. Ich meine, meine Herren, deshalb sind auch diejenigen Herren, die an und für sich prinzipiell für die Er⸗ haltung der Schwurgerichte sich aussprechen wollen, durchaus in der Lage, diesem Entwurfe zuzustimmen, indem sie anerkennen, daß ein Notstand in der Rechtspflege vorhanden ist, dem allein der Entwurf abhelfen soll. (Sehr richtig! rechts.)

Der erste der beiden Herren Vorredner hat darauf hingewiesen, daß die Regierungen ja bereits mit der Abschaffung der Schwur⸗ gerichte sich trügen. Meine Herren, das ist unrichtig. Richtig ist nur, daß die Beschlüsse einer Kommission, für die keine der ver⸗ bündeten Regierungen, auch die preußischen nicht, eine Verantwortlich⸗ keit übernimmt, dahin geführt haben, eine Umbildung der gegenwärtig geltenden Schwurgerichtsverfassung herbeizuführen. Wenn man so ge⸗ wöhnlich davon spricht, es sollten nach diesen Kommissions⸗ beschlüssen die Schwurgerichte abgeschafft werden, so setzt man damit das Volk einer sehr bedenklichen Täuschung aus. (Sehr richtig!)

Man gibt damit der Auffassung Vorschub, als wenn die Absicht dahin ginge, die Schwurgerichte überhaupt zu beseitigen. Das, meine Herren, will auch die Kommission nicht, sie will die Schwurgerichte erhalten, nur in einer anderen Gestalt. Es wird immer dabei bleiben, daß über die schweren Straftaten ein Gerichtshof entscheiden muß, der nach dem Gedanken der Schwurgerichtsverfassung in der Ueberzahl aus Laien besteht, unabhängigen Männern, die ihr Urteil frei abgeben können unbeeinflußt von einer amtlichen Stellung, auf Grund des Schwures, den sie vor der Verhandlung abzulegen haben. Der Wunsch der Kommission geht einzig dahin, diese unah⸗ hängigen Männer mit einigen Richtern zusammen beraten zu lassen, aber derart, daß unter allen Umständen die Zahl der Ge⸗ schworenen die Zahl der Richter beträchtlich übersteige, und diese Ver⸗ bindung zwischen Laien und Richtern soll nicht eintreten um das selbst⸗ ständige Urteil der Laien über den Sachverhalt zu verkümmern, sondern das soll geschehen, um durch das gemeinsame Zusammenwirken

der wenigen juristisch gebildeten Mitglieder und der größeren Zahl

nicht juristisch gebildeter, aber meist mit den Verhältnissen des Lebens näher vertrauten Männer eine richtigere Beurteilung der Straftaten zu erreichen.

fan herbeigezogen. Aber dabei handelte es sich darum gar nicht, ondern darum, die Rechtsprechung in die Landesgerichte zu ver⸗ schieben, damit die Landesregierungen eine größere Macht über die

Richter bekämen. Ebenso, bin ich überzeugt, ist dies die Grundtendenz der sogenannten lex Hagemann. Wie steht es mit der Unabhängig⸗ keit der Richter schon jetzt? Fürst Bismarck hat, als es sich um die Einsetzung eines Staatsgerichtshofes für Berufungen gegen Anordnungen auf Grund des Sozialistengesetzes handelte, Bedenken geäußert, das Kammergericht als diese Instanz einzusetzen, weil er befürchtete, daß die Richter dort nicht zuverlässig seien. Der preußische Justiz⸗ minister hat ihn dann aber damit beruhigt, daß er versicherte,

alle preußischen Richter seien politisch unabhängig. Die Verschiebung

der Rechtsprechung, insbesondere in die Schöffengerichte, bedeutet

aber auch eine Verschiebung der Machtverhältnisse zu Ungunsten der nicht besitzenden Klassen, denn diese werden ja nie zu Schöffen ge⸗ nommen. Wir haben deshalb auch den Antrag zum § 354 Straf⸗ prozeßordnung gestellt, daß der Staatsanwaltschaft die Befugnis, ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Angeklagten oder An⸗ geschuldigten einzulegen, nicht zustehen soll. Die Ernennung der Reichsgerichtsräte ist für die bürgerlichen Parteien von Nutzen, aber nicht für die Sozialdemokratie. Das Reichsgericht hat selbst dem Klassenkampf gehuldigt gegen uns, und seine Urtesle

sind für uns daher dieselben wie die der Landesgerichte. Was hat nicht das Reichsgericht aus dem Beleidigungsbegriff gemacht, indem es den § 193 hinweginterpretierte! Die Judikatur des Reichsgerichts ist ein Spielball in den Händen der Regierungen. Es ist berühmt, wie das Reichsgericht den § 152 Gewerbeordnung so ausgelegt hat, daß danach das Streikpostenstehen nicht zu verbieten sei, aber das ist nur ein

Wegweiser für die Regierungen und die Landesgerichte gewesen, mit um so weniger Umständen das Streikpostenstehen als verboten anzusehen. Wir haben also keinen Wert darauf zu legen, ob das Reichsgericht die letzte Instanz ist, aber wir wollen wenig⸗ stens die Rechtsnormen erhalten, die eine objektive Recht⸗ sprechung ermöglichen können. Deshalb wollen wir auch in dem § 244 Strafprozeßordnung die Bestimmung streichen, daß in den Schöffengerichten und den Landgerichten in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen oder Privatklagen das Gericht den Umfang der Be⸗ weisaufnahme zu bestimmen hat, denn der Angeklagte muß die Sicher⸗ heit erhalten, daß alle Beweismittel, die er rechtzeitig dem Gericht vorlegt, zugelassen werden. Bezüglich der Ueberweisung der Preß⸗ sachen an die Schwurgerichte schließe ich mich dem Vorredner an.

würden wir der Regierung den Weg bahnen, die Schwurgerichte über⸗ haupt zu beseitigen. Dem wird durch den Beschluß zweiter Lesung vorgebaut. Die Schwurgerichte sind eine Errungenschaft des Bürger⸗ tums, die in schweren Kämpfen erreicht ist. Sie von der Mehrheit

haben selbst ein Interesse daran, daß die

Würden wir den Beschluß der zweiten Lesung wieder eliminieren, so

Nun, meine Herren, mag man sich auf den Standpunkt der Kom⸗ mission stellen oder nicht, das ist eine Frage für sich, das berührt, ich wiederhole es, die gegenwärtige Vorlage nicht, umsoweniger, als wir zur Zeit auch innerhalb der Reichsverwaltung noch gar nicht schlüssig sind, in welchem Umfange und ob namentlich in der Frage der Schwurgerichte man sich der Auffassung der fraglichen Kommission anschließen soll; die Regierungen sind noch gar nicht in die Lage gesetzt, darüber sich zu erklären. Wenn davon gesprochen wird, daß die Regierung die Schwurgerichte abschaffen wolle, so sage ich, selbst mir ist noch unbekannt, was die verbündeten Regierungen in dieser Frage beschließen werden; ich halte es gar nicht für unmöglich, daß die verbündeten Regierungen von ihren Erwägungen aus, die durchaus nicht mit den Erwägungen der Kommission zusammenzutreffen brauchen. zu der Ansicht kommen, das weitgehende Problem einer völligen Umgestaltung unserer Gerichtsverfassung, das durch die Beschlüsse der Kommission in den Vordergrund gerückt worden ist, nicht durchzu⸗ führen, sondern auf eine einfachere Weise unter Beibehaltung der bis⸗ herigen Schwurgerichtsverfassung eine Reform unseres Strafprozesses zu erreichen. So in der Tat, meine Herren, liegt die Sache, und ich möchte doch bitten, hier oder draußen im Lande keine Darstellung zu geben, die dahin führen könne, über die gegenwärtige Rechtslage und über die Absichten der Regierungen unrichtige Mitteilungen zu ver⸗ breiten. Namentlich möchte ich auch bitten, im Lande der Be⸗ sorgnis entgegenzutreten, als ob, wenn die verbündeten Regie⸗ rungen diesem Antrage zustimmen, dabei irgend ein Präjudiz gefunden werden solle von ihrem Standpunkte aus, um die Schwur⸗ gerichte zu beseitigen oder um die Stellung der Schwurgerichte in unserer Gerichtsverfassung zu ändern. Ich wiederhole, das ist nicht der Fall. Deshalb beruht alles auf einem Irrtum, was in dieser Beziehung von dem Herrn Abg. Müller (Meiningen) ausgeführt worden ist

Damit schließt die Generaldiskussion.

In der Spezialdiskussion wird zunächst über den § 80 ve r⸗ handelt, der von der Zuständigkeit der Schwurgerichte handelt und deren Zuständigkeit in zweiter Lesung auch auf die Preßvergehen ausgedehnt worden ist