rung auf die
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Preußischer Landtag. v“ Abgeordneten. 190. Sitzung vom 27. Mai 1905, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Aunuf der Tagesordnung steht die zweite Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend Abänderung der §88§ 65, 156 bis 162, 207a des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 ,1892 und des dritten Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Betriebszwang).
Die Kommission hat den § 65 des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes vom 24. Juni 1865/1892 folgendermaßen gestaltet:
„Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, das Bergwerk in soweit zu betreiben, als der Unterlassung oder Einstellung des Be⸗ triebs überwiegende Gründe des zffentlichen Interesses entgegen⸗ stehen, wofern die Eröffnung oder die Fortsetzung des Betriebs Gewinn verspricht.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Ermessen des Oberbergamts vor, so hat diese Behörde die Befugnis, den Bergwerks⸗ eigentümer nach Vernehmung desselben unter Androhung der in den §§ 65c bis 650 und der im sechsten Titel bezeichneten Maßregeln aufzufordern, binnen einer vom Oberbergamte zu bestimmenden Frist in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfange das Bergwerk in Betrieb zu setzen oder den Betrieb fortzuführen. Bei
bisher nicht betriebenen Bergwerken hat die Frist wenigstens 6 Monate zu betragen; die Aufforderung wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger.“
Nach § 65a soll der für ihn nach 8 be hingewiesen werden. Kommt er dieser Verpflichtr so Fönnen die erforderlichen Maßregeln auf seine em Revierbeamten getroffen werden.
Die Abgg. Dr. Spahn und Dr. Hager (Zentr.) be⸗ antragen, folgenden Satz hinzuzufügen:
„Die Einlegung des Rechtsmittels gegen diese Maßnahmen
hat keine aufschiebende Wirkung.“ Para⸗
Außerdem beantragen graphen 71 b: 8 b 1 „Will der Besitzer eines Bergwerks mit mehr als 100 Arbeitern den Betrieb einschränken, so tritt das Verfahren des § 7128 ein, wenn der Bergwerksbesitzer von seiner Absicht mindestens 6 Monate vorher der Bergbehörde Anzeige macht.“ Ein dritter Antrag betrifft den § 161. Ueber den ersten Teil der Verhandlungen der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. Auf Bemerkungen des Abg. von Kessel (kons.) Minister für Handel und Gewerbe Möller: Der Herr Vorredner hat eben der Regierung
Bergwerksbesitzer in der Aufforde⸗ Abs. 1 sich ergebende Verpflichtung tung nicht nach, Kosten von
sie folgenden neuen
ist bereits in erwidert der
Meine Herren!
den Vorwurf gemacht, daß sie im Jahre 1900 auf die Anregungen, die damals von seiten der konservativen Partei gemacht worden sind, nicht eingegangen ist. Ich möchte den Herrn Vorredner daran er⸗ innern, daß die Frage, die damals vorlag, und die jetzige zwei ganz verschiedene sind. Damals handelte es sich darum: kann man den § 65 in Anwendung bringen, um zu verhinderr, daß die monopol⸗ artig koalierten Besitzer ihre Kohlenschätze nicht in genügender Weise ausbeuten, daß sie dem Markte nicht die genügenden Mengen Kohlen zuführen? Das ist derselbe Gedanke, der ursprünglich und in erster Linie grundlegend war dafür, daß der § 65 überhaupt in das Berg⸗ gesetz hineingekommen ist.
Gegenwärtig handelt es sich ja Frage im Grunde, die aber großes Aergernis erregt hat und ausgeräumt werden muß.
Meine Herren, ich habe bereits in der Kommission ausgeführt, daß der Anlaß zu diesem Gesetze die Zechenstillegung gewesen ist, etwas, was eigentlich mit dem, was im Jahre 1900 von seiten der Konservativen angeregt worden ist, nur in einem sehr losen Zusammen⸗ hang steht. Es ist gewissermaßen ein Ausnahmegesetz, das Zuständen entgegentreten will, die lediglich durch die gegenwärtige Konstruktion des Syndikatsvertrages hervorgerufen sind, die meiner festen Ueber⸗ zeugung nach in Fortfall kommen werden, insoweit ein anderer Syndikatsvertrag eintreten ird. Gegenüber den Härten, die aber gegenwärtig daraus entstehen können, muß Abhilfe geschehen, weil ge⸗ wisse Kommunen dadurch in schwere Bedrängnis kommen können.
Meine Herren, ich bitte Sie: nehmen Sie die Grundlagen des Gesetzes, wie das in der Kommission gescheben ist, mit einer Reihe von Aenderungen, die, wie ich erwarte, aus dem Hause noch kommen werden, an. Sie werden damit eine erhebliche Beunruhigung, die im Lande entstanden ist, beseitigen.
Auf die Einzelheiten wird eingehen.
Vom Abg. Cassel (fr. in dem Antrage Spahn zu
„Diese Frist kann auf gekürzt werden.“
Im Antrage Spahn, betreffend den § 656ͤ, will ein An⸗ trag des Abg. Wolff⸗Lissa die letzten Worte, wie folgt, fassen: „vorher zu verhandeln und zu entscheiden“.
Vom Abg. Gyßling (frs. Volksp.) ist beantra § 65d folgenden Zusatz zu geben: “
„Wird durch rechtskräftige Entscheidung die Aufforderung aus 5 65 aufgehoben, so fallen diejenigen Kosten, welche aus den aß⸗ nahmen der §§ 65 a und 658 entstanden und nicht durch die Er⸗ träge des Bergwerks gedeckt find, dem Staate zur Last.“
Abg. Wolff⸗ Lissa (fr. Vgg⸗): Wir sind gleichfalls der An sicht, daß im Bergbaubetrieb durch die Stillegung von Zechen seit Jahren Unzuträglichkeiten entstanden sind und diesen auf jeden Fall abgeholfen werden muß. Ob das am besten geschieht auf dem Wege der Vorlage, darüber mag sich streiten lassen, wenn man mehrere Wege zur Hand hat. Wer haben aber den Eindruck, daß der Weg der Vorlage der einzige ift. 2e sücchar — esh ef, d. n 27 h, eee die durch die Anwendung des Gesetzes entstehen können. Wir haben uns in der ersten Lesung auf den
des Gesetzes gestellt, es aber für wünschenswert erklärt, ängel und Härten möglichft zu beseitigen oder zu mildern.
um eine ganz kleine, kleinliche
auch
nachber mein Herr Kommissar noch
Volksp.) geht der Antrag ein, § 71 b hinzuzufügen:
Antrag durch das Oberbergamt ab⸗
gt, dem
An⸗
11“ W“ auch dem legung entgegenstehen, dieses Gesetzes befreit
Bergwerksbesitzer, wenn keine Bedenken gegen die Still⸗ die Sicherheit, daß er von den Gefahren ist. Er schafft ihm die Sicherheit, was zu tun und was zu lassen er verpflichet ist. Als eine ganz besondere Verbesserung sehen wir die Zulassung des Rechts weges im Verwaltungsstreitverfahren durch kontradiktorische Verhandlungen an. Gegen den dafür vom Zentrum vorgeschlagenen Bergausschuß haben wir an sich keine Bedenken; nachdem wir einmal dieses neue Gericht geschaffen haben, können wir ihm die Entscheidung anvertrauen. Aber es ist doch zu bedenken, daß der Vorsitzende des Bergausschusses der Berghauptmann ist, also gerade die Person, die dem Ober⸗ bergamt vorsteht, das die betreffenden Anordnungen erlassen hat. Und das wird dadurch nicht besser, daß neben dem Berghauptmann noch zwei Bergräte des Oberbergamts sitzen. Man weiß ja, welchen Einfluß der Vorsitzende des Oberbergamts hat. Nach dem Zentrums⸗ antrag soll nun der Bergausschuß über die Anordnung des Betriebs⸗ zwanges zunächst entscheiden. Wenn nun im Bergausschuß drei Mit⸗ glieder des Oberbergamts sitzen, zwar in der Minderzahl, aber doch mit shrer Autoritat, und diese Personen nicht auf Grund kontradiktorischen Verfahrens, sondern auf Grund der Akten die Sache prüfen, so ist eine objektive Prüfung, ob der Betriebszwang ausgesprochen werden muß, nicht zu erwarten, und deshalb beantrage ich, daß für den Fall der Annahme des Zentrumsantrages auch hierüber eine mündliche Ver⸗ handlung der Entscheidung vorhergehen muß, damit der Bergbesitzer seinen Standpunkt geltend machen kann. Im übrigen stehen wir auch auf dem Standpunkt des Antrages Gyßling. Wenn durch fahrlässige oder sachwidrige Maßnahmen des Bergverwalters der Bergwerks⸗ besitzer geschädigt wird, so ist es die Pflicht des Staats, Schadens⸗ ersatz zu leisten. Zwar gilt der Satz von der Schadensersatzpflicht des Staats in seiner Allgemeinheit nicht, aber die Maßnahme des Betriebszwanges ist doch eine so anormale, daß man sie mit besonderen Kautelen umgeben muß. Im übrigen kann ich bemerken, daß wir auch deshalb auf dem Standpunkt des Gesetzes stehen, weil es ab⸗ schreckend wirken wird. Wenn eine spekulative Stillegung erfolgt, dann soll auch mit den Maßnahmen eingeschritten werden, die die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Arbeiter, gebieten. Des⸗ hHalb werden wir dem Gesetz zustimmen.
Geheimer Oberbergrat Steinbrinck: Die Aeußerungen des Handelsministers werden mißverstanden, wenn sie so aufgefaßt werden, als ob sich das Gesetz gegen die Syndikatsbildung richte. Ich muß immer wieder darauf zurückkommen, daß das Bergwerkseigentum verschieden vom sonstigen Eigentum ist. Das Bergwerkseigentum ist ein Mittelding zwischen Rechten und Pflichten. Der Berg⸗ werkseigentümer hat zwar Rechte, aber auch innerhalb der gesetz⸗ lichen Schranken die Pflicht, sie auszuüben, insbesondere das Berg⸗ werk zu betreiben, wenn es das öffentliche Interesse verlangt. Es ist nur die Exequierung dieser Pflicht, die die Novelle vorschreibt. Der Zwangsbetrieb soll eintreten, wenn eine absichtliche Um⸗ ehung vorliegt. Die Vernichtung vieler Ortschaften in wirt⸗ aftlicher Bestehung ist nur mit Hilfe dieses Gesetzes aufzuhalten. Nachdem das Haus gestern den Bergausschuß eingesetzt hat, können scheidungen auf Grund dieses Gesetzes ihm übertragen.
wir die Ents rtrage Was das Verwaltungsstreitverfahren anbetrifft, so handelt es si hier lediglich um eine Zweckmäßigkeitsfrage. Der Bezirksausschuß besitzt nach seiner ganzen Zusammensetzung nicht die notwendigen Voraus⸗ setzungen für die zukreffende Beurteilung der hier in Betracht kom⸗ menden schwierigen bergtechnischen Probleme. Das Verfahren kommt dadurch schließlich in die Hände von zugezogenen Sachverständigen, was sich schon bei Prozessen technischer Art vor den ordentlichen Ge⸗ richten als ein Mikstand gezeigt hat. Außerdem ist es bedenklich, den Bezirksausschuß über Maßnahmen des Oberbergamtes als höbere Instanz entscheiden zu lassen. Es wird dadurch die Nachprüfung tech⸗ nischer Maßnahmen, die von einer technisch geschulten Stelle ausgegangen sind, in die Hand einer nicht technischen Stelle gelegt. Außerdem ist eine Zersplitterung der Rechtsprechung zu befürchten, da in einem und demselben Oberamtsgerichts⸗ bezirke eine ganje Reihe von Bezirksausschüssen urteilen würden. Der Regierungskommissar hebt dann noch die Be⸗ denken bervor, die gegen die Zuweisung einer zu ausgedehnten Gruppe von Entscheidungen an das Verwaltungsstreitverfahren sprechen. Da⸗ durch würde das ganze Verfahren außerordentlich verzögert werden. In bezug auf die gestellten Anträge erklärt sich der Kommissar ganz entschieden gegen den Antrag Gpßling. Die Diskussion wird geschlossen und der Kommissionsbeschlüsse angenommen. . § 65a wird mit dem Antrag Spahn angenommen, ebenso §S 65b und 65 e (Betriebszwang), nachdem Abg. von Bülow⸗ Bossee (fr. kons.) unter großer Unruhe des Hauses die B denken seiner Freunde gegen diese Bestimmung entwickelt hat. Bei S 65 §d, zu dem der Antrag Gyßling vorliegt, erklärt Abg. Stackmann kkons.), daß seine politischen Freunde gegen diesen Antrag stimmen würden. Nach den Verhandlungen der Kom⸗ mission würde die Annahme dieses Antrags mit einem Scheitern der Vorlage gleichbedeutend sein.
§ 65 in der Fassung
9„ 02
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Der Herr Abg. Stackmann hat erklärt, daß nach dem Ergebnis der Verhandlungen in der Kommission die Annahme des Antrags auf Drucksache 1022 mit der Ablehnung der Vorlage gleichbedeutend ist. Ich bestätige ihm ausdrücklich die Richtigkeit dieser Auffassung, wenigstens der Herr Handelsminister und ich sind entschlossen, bei der Staatsregierung den Antrag zu stellen, das ganze Gesetz nicht zur Verabschiedung zu kringen,, wenn der Antrag 1022 angenommen wird, weil er einen Eingriff von grundsätzlicher Be⸗ deutung in unsere gauze Rechtslage darstellt.
Diese Frage ist in der Kommission eingehend erörtert worden, und in der Kommission ist dargelegt worden, daß es sich einmal für den Bergwerksbesitzer um keine Frage von sehr großer praktischer Be⸗ deutung handelt, aber andererseits für den Staat um eine grundsätz⸗ liche Frage von der allergrößten Bedeutung. Wie steht die Sache im Falle des § 65 d 7 Jetzt schon, nach dem bestehenden Berggesetz, hat der Bergwerksbesitzer eine Be⸗ triebsverpflichtung; nur ist die Verpflichtung so mangelhaft im Gesetze konstruiert, deß tatsäͤchlich diese Verpflichtung zum Teil auf dem Papier stehen geblieben ist. Nun soll das Gesetz die Handhabe geben, diese bereits im Gesetz statuierte Verpflichtung auch zu einer tatsächlichen zu machen.
Dazu kommt, daß das Gesetz in dieser Wirkung für den Berg⸗ werksbesitzer nur von einer vorübergehenden Bedeutung ist; denn dies Kostenpflicht kann ja nur eintreten für die Zeit, bis das ganze Ver⸗ fahren erledigt ist, also für einen verhältnismäßig nicht allzuweit be⸗ messenen Zeitraum.
Endlich kommt hinzu, daß nach der folge der dankenswerten Anregung des Herrn Abg. Stackmann er⸗ fahren hat, der loyale Bergwerksbesitzer vollkommen in der Lage ist, das ganze Verfahren ium Abschluß zu bringen, ehe er seinerseits den
Regelung, die der § 71 in⸗
ist in der Kommission geschehen. Es liegen große Ver⸗ besserungen der Kommission vor. Eine Verbesserung liegt z. B. in dem Umfang, in dem die Stillegung beanstandet werden kann, und in der Gewährung einer Frist von sechs Mongaten bei noch nicht be⸗ triebenen Bergwerken. Eine außergewöhnliche Härte ist dadurch beseitigt, daß der Vorbesitzer nicht mehr zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden kann. Eine gar; besondere Verbesserung erb icken wir in dem § 71, der die Möglichkeit schafft, daß der Bergwerksbesitzer, der den Betrieb stillegen will, vorher feststellt, ob er dazu berechtigt in. Dieses Verfahren umgibt der Paragraph mit gewissen Kautelen und lüßt auch dem Arbeiter Gelegenheit, sich zu äußern.
Er gibt I1
Bergwerksbetrieb einstellt. Durch die Anträge des Herrn Abg. Stack⸗ mann ist die Möglichkeit gegeben, so rechtzeitig die Absicht der Einstellung des Bergwerksbetriebes anzuzeigen, daß das ganze Verfahren zum Abschluß gebracht werden kann, ehe tatsächlich der Bergwerksbes seinerseits den Betrieb einstellt. Ich sage lso, ein Bergwerksbesitzer, der wissen will, welche Konsequenzen
aus seiner Absicht ergeben werden, ist in der Lage, über
V V V V
von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht, trifft ihn selber die Schuld, wenn er nachher eventuell seinerseits die Kosten zu tragen hat. Ist die Sache für den Bergwerksbesitzer nicht von der größten Bedeutung, so ist sie andererseits, wie ich hervorgehoben habe, grund⸗ sätzlich für den Staat von der tiefgehendsten Bedeutung. Wir haben in unserem ganzen zffentlichen Recht den Grundsatz, daß, wenn der Staat in Ausübung seiner Landeshoheit für die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen eintritt, daraus für den Staat keine Kostenerstattungspflicht folgt, auch wenn die Anordnung der einen Behörde infolge abweichender Auffassung von der übergeordneten Be⸗ hörde aufgehoben wird. Und das kann gar nicht anders sein. Es würde heißen, die Tätigkeit der Behörden, namentlich der Lokal⸗ behörden, vollkommen lahmlegen, wenn sie gewärtigen müssen, daß im Falle der Reprobierung ihrer Auffassung durch die übergeordnete Instanz nun die ganze Kostenlast auf den Staat fiele, mit der ganzen Verantwortung, die daraus für die betreffenden Beamten sich ergibt. Unsere Gesetzgebung hat sogar nicht einmal eine Kostenerstattungs⸗ pflicht für den Staat im Falle des Verschuldens des Beamten. Nur in einzelnen durch das Gesetz besonders statuierten Fällen, z. B. bei einem Verschulden des Grundbuchrichters, ist eine subsidiäre Haftung des Staates statuiert. Im allgemeinen besteht, wie gesagt, nicht ein⸗ mal im Falle des Verschuldens des Beamten eine solche Ersatzpflicht des Staates.
Darüber geht ja nun aber der Antrag noch weit hinaus. Er will selbst dann eine Ersatzpflicht des Staates, wenn von einem Verschulden des Beamten gar nicht die Rede ist. Wenn eine untere Instanz nach durchaus pflichtmäßiger und sachlicher Prüfung beispiels⸗ weise der Ansicht wäre, das Bergwerk verspricht noch einen Gewinn, die obere amtliche Instanz ist aber — weil man über solche tatsãch⸗ liche Fragen sehr verschiedener Ansicht sein kann — abweichender Auffassung, so würde in diesem Falle die Kostenersatzpflicht des Staates eintreten. Meine Herren, damit würde ein Prinzip ge⸗ schaffen, welches für den ganzen Bereich der Staatsverwaltung von der allerbedenklichsten Bedeutung sein würde. Ich erinnere Sie an alle Gebiete polizeilichen und staatlichen Einschreitens, an die Gebiete der Gewerbepolizei und Baupolizei, wo dank der Fürsorge der staat⸗ lichen Organe die wichtigsten öffentlichen Interessen geschützt worden sind, deren Schutz wegfallen würde, wenn von der Aufhebung einer derartigen Verfügung solche Konsequenzen zu besorgen wären. Ich erinnere Sie daran, wie es in langen Kämpfen erreicht worden ist in Berlin und in anderen großen Städten die sanitätspolizeilichen Anforde⸗ rungen auf dem Gebiete der Baupolizei durchzusetzen, wie es in langen Kämpfen erreicht worden ist, die Höfe zu vergrößern, wie es in langen Kämpfen erreicht worden ist, die Kellerwohnnngen zu verbieten, kurzum, wie auf allen Gebieten die wichtigsten Interessen der Ge⸗ sundheitspolizei gefördert worden sind. Niemand hat daran gedacht —
und die Fälle sind vorgekommen —, daß wenn eine einzelne Anoꝛd⸗
—. —
nung nachher von der übergeordneten Instanz aufgehoben wurde, dieser Anordnung zu tragen.
Es ist also eine Frage von so kardinaler Bedeutung für unser mit dem Herrn Handelsminister, es nicht befürworten könnte, den Staatsministerium zu empfehlen, einen derartigen Weg zu beschreiten; regierung den Wunsch haben, das Gesetz zur Verabschiedung bringen, dringend bitten, den Antrag auf Drucksache Nr. 1022 die Zu⸗
Abg. Cassel (fr. Volksp.): Bei den Verföügungen der Gewerbe⸗ volizei, Sanitätspolizei usw. handelt es sich nicht um solche Fälle, wie hier, daß jemand gegen seinen freien Willen sein ganzes weiter betreiben soll, das nicht mehr gewinnbringend ist. Diese Be⸗ eine solche Ausnahme, daß allgemeine Grundfätze darauf nicht anjn⸗ wenden sind. aats
— obwohl zwar die Gerichts⸗ kosten außer Ansatz bleiben, weil sie ja nar von einer Kasse in die andere fließen würden — die Kosten ; 2 8.
hier der Zwangsbetrieb gewifsermaßen als eine solche Maßnahme dar, die einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gleichsteht. Wir 1 1 1 die ja keine Kosten, also wollen wir einmal versuchen, pi weit wir kommen. Es⸗ wer wendung des Gesetzes die Frage der eventuellen Kostenübernahme durs darum irgend ein Staatsbeamter sich hindern lassen würde, das e⸗ Staat die Kosten tragen müßt⸗ So sehr wir mit der Tendenz des G d, wenig können wir uns dafür entscheiden, daß nicht auch hierde kommen und der⸗ hindert wird, daß der Betroffene unndtige zahlen
Abg. Vorster (f. kons.) erklärt für seine Freunde, daß diese üter⸗ Gesetz stimmen koͤnnten, wenn wenigstens der Antrag Gpvßling au⸗ genommen werden würde. Es komme überhaupt darauf an, we örtert des längeren die volkswirtschaftliche Seite des, Gesetzes un weist darauf hin, daß unter Umständen die Kohlengewinnung außer im Interesse der einen Gemeinde die Stillegung eines Betriebes der hindert wird, dafür 0 8 n 2
Ohne den Antrag Gyvßling würde das Gese. „ seine Freunde absolut unannehmbar sein. Noch besser als diee Antrag sei der in D
Schmieding gewesen. 1 Abg. Graf von Strachwitz⸗Bertelsdorf (Zentr.): 21 Nach den verschiedenen Rednern könnte man vielleicht auf der Se danken kommen, daß auch die Zentrumskreise in Schlesien diesem Ee gewordenen Mitteilungen ist das durchaus nicht der Fall. Man 82 im Gegenteil sowohl in Zentrumekreisen wie in anderen dieses Eech wähler in Schlesien nicht an den Reden hier im Hause irre werde Die allerschlimmsten Vorschläge der Vorlage — ohne Rücksicht auf die Parteien ziemlich einmütig gegen die V „. Wir haben nichts dagegen, daß eine spekulative, ich will einmal [2u verhindert wird. Aber was das Koblenfyndikat betrifft, so beraes ich, daß es doch au 9³ 8 ade Schwachen stützen soll und damit auch die Interessen der Arbeiter weitem Maße vertritt. Diese Ansicht ist nicht nur die 1 s Üali gem ganzen Teil der Zentrumskreise vertreten. Bezüglich des Veräz⸗ tungsstreitverfahrens in belassen sollen, anstan, nach dem Antrag Spahn durch eine Verhandlung vor dem schuß zu ersetzen; aber ich will mich fügen⸗
e Konsequenzen sich rechtzeitig zu vergewissern, und wenn er
1
daraus dem Staate die Verpflichtung erwüchse, die ganzen Kosten zffentliches Recht, daß ich meinerseits, und in voller Uebereinstimmunz und deswegen kann ich alle diejenigen Herren, die mit der Staats⸗ stimmung nicht zu erteilen. Gewerbe stimmung im öffentlichen Interesse auf Grund dieses Gesetzes is doch Im Verwaltungsstreitverfahren hat, wenn die Staats⸗ behörden unterliegen, auch der Staat der Parteien zu tragen. Sr stellt sich auch wünschen nicht, daß die Beamten denken der Staat hat ten, 1 Es ist vielmehr ganz gut, wenn bei der Ar⸗ den Staat eine gewisse Rolle spielt. Das glaube ich nicht, daz setz anzuwenden, weil eventuell der Staat die Kosten Gesetzes einverstanden sind, * die Grundsätze der Gerechtigkeit zur Anwendung Kosten zahlen haupt gegen den Zwangsbetrieb seien und nur dann für das gar eigentlich unter zffentlichem Interesse zu verstehen sei. Der Redner er⸗ ordentlich verteuert werden könnte. Es sei auch kein Vorteil, werz aber der Betrieb nicht an einer anderen Ste⸗ stattfinden könne. in der Kommission leider in zweiter Lesung gefallen Antrag Interesse der Allgemeinheit kann ja das Gesetz angenommen werder von Anfang an freundlich gegenübergestanden hbätten. Nach den 22 mit sehr scharfen Namen bezeichnet. Ich sage das, damit die Zentrun haben ja die Aenderu 8 der Kommission beseitigt. Im allgemeinen war man in Ferlag unmoralische Stillegung, für die absolut keine Notwendigkeit vorlus auch sehr gute Seiten hat, und daß es gerade „ eines Nationalliberalen, sondern wird gerade in Schlesien von err hätte man es nach meiner persönlichen sicht lieber bei dem bisherigen Verfahren 9 Ber⸗ (Schluß in der Zweiten Beilage.)
hat. Diesem Verlangen sind wir auf
träge zurückkommen darf,
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Es wird wesentlich darauf ankommen, daß der Bergausschuß richtig zusammengesetzt ist. Unter den Laienmitgliedern desselben müssen unbedingt solche Herren sitzen, die den Vertretern der Regierung gewachsen sind, und nicht etwa solche liebe Herren, die in Güte mit allen fertig werden, und diese Laien müssen auch etwas von den Bergsachen verstehen. Wenn solche Leute in den Bergausschuß kommen, dann werden sie ein genügendes Gegengewicht gegen den Terroris⸗ mus des Berghauptmanns bilden. Welche Fragen der Bergausschuß ent⸗
scheiden soll, darüber erbitte ich eine Erklärung von der Regierung. Was den Antrag Goßling betrifft, so haben wir auch heute den leb⸗ haften Wunsch der Finanzverwaltung gehört, ihn ebenso abgelehnt zu sehen, wie der Antrag Schmieding in der Kommission schließlich ab⸗ gelehnt worden sei. Ich hoffe aber, daß dies nicht das letzte Wort der Regierung sein wird, denn ich kann mir nicht denken, daß ohne eine solche Bestimmung eine Mehrheit in diesem Hause für das Gesetz sich finden würde. Wenn gegen den Willen des Besitzers zu Unrecht Maßnahmen erkannt worden sind, entspricht doch die Ersatzpflicht des Staates einfach den Anforderungen der Gerechtig⸗ keit. Bisher sind wir doch im allgemeinen gar nicht bereitwillig, dem Staate weitergehende Machtbefugnisse einzuräumen; gerade auch das Zentrum ist immer bestrebt gewesen, diesen Weg ohne Not nicht zu betreten. Die erste Aufgabe der Staatsregierung in einer Zeit, wie der heutigen, ist, den Besitz zu schützen; alle übrigen Stände schützen sich schon selbst. Die Rücksicht auf die öffentliche Meinun kann uns nicht umstimmen, denn auch diese irrt nicht selten. J hitte daher, den Antrag Gysling anzunehmen.
Oberberghaupvtmann von Velsen erwidert auf die Aus⸗ führungen des Abz. Grafen Strachwitz und des Abg. Cassel, bleibt aber im einzelnen unverständlich. Abg. Dr. Hager (Zentr.): Die große Mehrheit meiner Fraktion steht bezüglich des Antrages Gyßling nicht auf dem Standpunkt des Grafen Strachwitz, sondern auf demjenigen des Abg. Stackmann. Der Antrag Gyßling will für ein ganz spezielles Gebiet eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über das Entschädigungsrecht. Herr Cassel hat den Begriff „Kosten“ und den Begriff „Schaden“ nicht scharf genug auseinander gehalten. Es handelt sich hier um Schäden. Der Hinweis auf die Entschädigung für unschaldig erlittene Strafhaft kann hier nicht Platz greifen; dieses Prinzip auf dem Gebiete des Strafprozesses ist ganz neu. Herr Wolff⸗Lissa meinte, es liege hier etwas ganz Anormales vor; anormal in gewissem Sinne ist aber das ganze Berwerkseigentum.
Minister für Handel und Gewerbe Möller:
Meine Herren! Den zuletzt von dem Herrn Vorredner worteten Antrag begrüße ich auch meinerseits mit Dank für die Ein⸗ bringer. Ich habe bei der anderen Novelle zum Berggesetz in der zweiten Lesung ja lebhaft dafür gekämpft, daß man den Bergausschuß an die Stelle des Bezirksausschusses stellen möchte, und ich habe mich gefreut, daß gestern die Frage nach meinem Wunsch geregelt worden ist. Ich halte es für ganz selbstverständlich, daß, nachdem die Frage gestern gesetzlich erledigt ist, sie auch hier in analoger Weise geregelt werden muß. Ich möchte nur noch gegen einige Bemeikungen, die gegen den Bergausschuß gemacht worden sind, meinerseits mich wenden.
Der Herr Abg. Oeser hat geglaubt, der Bergausschuß böte nicht dieselben Garantien für die Rechtssicherheit wie der Bezirksausschuß. Er hat geglaubt, dadurch, daß Mitglieder des Oberbergamts an den Bergausschüssen teilnehmen, seien diese für die Entscheidungen des Oberbergamts präokkupiert.
Meine Herren, der Bergausschuß ist durchaus analog dem Be⸗ zirksausschuß aufgebaut gedacht. Ebenso wie bei diesem, der in erster Stelle über Entscheidungen der inneren Verwaltung zu entscheiden hat, Mitglieder der Regierungen die geborenen Vertreter der Staats⸗ behörden sind, und zwar der Regierungspräsident als Vorsitzender, sollen beim Bergausschuß als Vertreter der staatlichen Aufsichts⸗
e der Berghauptmann als Vorsitzender und zwei Räte des Oberbergamts als Beisitzer fungieren, und daneben ist dann noch ein vom Prodinzialausschuß zu ernennendes richterliches Mitglied getreten. Dadurch sind entgegen der Auffassung des Herrn Abg. Oeser die Rechtsgarantien beim Bergausschuß gegenüber denjenigen beim Be⸗ zirksausschuß noch erheblich verstärkt. Ich hoffe also, daß dieser Antrag auf Annahme rechnen kann.
Dann möchte ich noch mit einigen Worten auf das zurückkommen,
was der Abg. Vorster gesagt hat. Der Herr Abg. Vorster und einige andere Redner — ich glaube, es war u. a. Herr Graf Strachwitz — haben wieder von einer mißgeleiteten öffentlichen Meinung gesprochen und haben getan, als ob dies Gesetz lediglich aus diesen Einwirkungen der öffentlichen Meinung entsprungen wäre. Ich habe bereits in der Kommision ausgeführt, daß wir nicht von den Einwirkungen der ffentlichen Meinung, sondern lediglich von den Einwirkungen der Kommission diefes hohen Hauses ausgegangen sind, die eine Resolution einstimmig gefaßt und ein gesetzliches Eingreifen von uns verlangt der Grundlinie gefolgt, die ich damals in der Kommission als den allein gangbaren Weg bezeichnet habe.
Wenn der Herr Abg. Vorster meinte, die Schädigungen in den Gemeinden seien unendlich klein, und wenn er eine Reihe von Gemeinden genannt hat, in denen nur Schädigungen von einigen hundert Mark eingetreten sind, so hat er, glaube ich, das Verzeichnis der Gemeinden⸗ die bisher von der Zechenstillegung getroffen sind, nicht gehörig durch⸗ gesehen; sonst würde er gefunden haben — ich habe das Material gegenwärtig leider nicht hier —, daß eine Reihe von Gemeinden in viel intensiverer Weise getroffen worden ist, und daß Gemeinden infolge der Stillegung der Zechen ihre Gemeindesteuern um 60 bis 80 % haben erhöhen müssen. Wenn dies Gesetz nicht zustande kãme und die Stillegungsaktion im westfälischen Bezirk wieder aufgenommen würde, so würden gewisse Bezirke — ich habe in der Kommission das Amt Aplerbeck genannt — schwer getroffen werden, und ihre Leistungs⸗ fähigkeit würde geradezu in Frage gestellt werden. Wenn die Wir⸗ kungen der Zechenstillegung auch nur ganz lokale sind, so sind sie an manchen Stellen doch recht empfindlich, und ich glaube, die Kommission des hohen Hauses war durchaus im Recht, wenn sie verlangte, daß eine gesetzgeberische Regelung versucht werden sollte.
Wenn ich nun noch mit wenigen Worten auf die gestellten An⸗
auch über keineswegs
Mehrheit
5
ebenso S
werden in
die Kostenfrage in der will, und wie es von mehreren der Herren Vorster und Graf Strachwitz verteldigt worden ist, dann — ich Herr Finanzminister gesagt hat — ge⸗ undsätzlich eine derartige können, und diejenigen, die
Alle großen Anlagen, die würden ja unter Umständen m eigentum an sich ganzen Unternehmens. Antrag zuzustimmen, gelegen sein. Modifikationen des Textes
Die Anträge Wo
nommen und in dieser 3u § 650 kündigt für die dritte Lesung Bergwerkseige betriebes zur pflichtet sein soll. würde er für das Gesetz zu sti § 651 der Vorlage: Staat aus der Anwendung de befürwortet Abg. Cassel zu streichen; über
§ 65r w
Antrag von erledigt erklärt werden. empfiehlt die Kommission in folgender zur Erwägung zu überweisen: „die Regierung zu ersuchen, abgabengesetzes herbeizuf analog der Besteuerung von eine Abgabe von dem Werte stillgelegter, a Bergwerksunternehmungen zu erheben.“ Abg. Stoetzel (Zentr.) verbreitet sich in sehr Vortrage⸗über die Petitionen. Das Haus nitt den Kommissions
Schluß 3 ½ Uhr. (Dritte Lesung des Staatsvertrages mit die Mutungssperre).
muß das wiederholen, was der fährden Sie das ganze Gesetz, weil wir gr Entschädigungspflicht nicht anerkennen der Annahme dieser Bestimmung das Ges es dann verantworten, daß keine Sicherheitsmaßregeln dagegen troffen werden, daß die Zechenstillegungsaktion von neuem in Auf⸗ nahme kommt.
Abg. Hilbck (nl.): Antrag gefährdet jenigen treffen, die diesen Antrag angenommen soll doch alle Gruben treffen, si
wird,
den so gering sein, wie
—
Für
abgelehnt,
2
(i. o.) befürwortet Abg. Cassel sein etr. die Zulässigkeit der is Der Antrag Spahn wird mit genommen. § 161 Dr. Hager beantragten
— —
—
ühren,
soll
der
Vermag die so möchte ihr den Bergausschuß k des Antrages
lff⸗Lissa und
w
j Nächste Stillegungs Bremen und des Antrages
so würde die
sich
Syadikatsvertrag hinaus.
Regierung es
„Schadenersatzans r 8§ 65 — 65 9 s
nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen ents ird aufrecht erhalten. u dem Antrag Spahn auf Einschalt 72 b C.
der wungen und Zwangsv den in der Kommissionsfassung o ebenso die Schlußbestimmungen, Ue Die zu dem Gegenstand ein avigny sollen
eine Ergänzung des Kommunal⸗ den Gemeinden gestattet, emäß § 27 des Gesetzes ber noch betriebsfähiger
elche
Liegenschaften g
gesetzes,
an dem Gese
haben.
gegen
Weise regeln wollen, wie es der Herr Abg. Gyßling Herren Vorredner, namentlich den
Wenn das Gesetz wirklich durch diesen Schuld dafür nicht die⸗ Das Gesetz nen al e Gruben wenden, Die Kosten werden Finanzminister es dargestellt hat. auf dem Bergwerk errichte
1 eer t worden sind, it verloren sein,
und das Bergwerks⸗ beträgt vielfach nur den zehnten Teil des Wertes des nicht über sich, dem t doch recht wenig ann ich mich unter geringen
Spahn auch erklären.
65 §æd.
dem Antrage
—
Gyßling werden mit schwacher der Antrag Spahn unve Fassung der 8 Abg. Graf von einen Antrag an, ntümer, sondern de Zahlung der erfor
rändert ange⸗
Ballestrem (Zentr.) wonach nicht der r Staat im Fall des Zwangs⸗ derlichen Kostenvorschüͤsse ver⸗ Nur im Falle der Annahme dieses Antrages mmen in der Lage sein. atzansprüche gegen den ind ausgeschlossen“ die Ersatzpflicht solle chieden werden.
ung eines neuen nen Zusatzantrag, Abkürzung der Frist. Cassel an⸗
wird in einer von den Abgg. Dr. Spahn und Fassung ohne § 162 in der Kommissionsfassu Bemerkung des Geheimen
Debatte angenommen, ng nach einer kurzen Oberbergrats Steinbrinck. Die Abänderungen des Ausführungsgesetzes
151 In zum Reichs⸗ gesetz über Zwangsversteiger
erwaltungen hne Diskussion angenommen, berschrift und Einleitung. egangenen Petitionen 8 die Beschluß Den Antrag S
und der fassung für chulze⸗Pelkum Fassung der Regierung
aue führlichem
anträgen durchweg bei. Sitzung Montag 11 Uhr. zweite Lesung des Gamp, betr.
6,56 a.
zeitig gestellt zeitig gestellt
schaft
In „Allianz“,
waltung 1904 ferner der
so moͤchte ich folgendes sagen: Wenn Sie
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sicherungs⸗
Taägliche Wagengest an der Ruhr un
In Ober
Ueber Canadas Hande 1. April 1903 bis 31 von Berlin soeben Näheres ist im Verkehrsb Neue Friedrichstraße 54,
wurde, laut Meldung des entsprechend, auf 22 % =
ionsvertrag
Zwangsversteigerungen.
Beim Köͤniglichen Amts stück Fennstraße 53 Versteigerung 228 500 ℳ bar blieb Maurer⸗
feld in Rixdorf, Juliusstraße 27, Beim Kontgliche steigerung standen in Borxhagen⸗ Schleinstein zu K Mit dem Gebot von in Luckenwalde Meistbietender. — felde, dem Maurerpolier Herm Nutzungswert 2600 blieb Ziegeleibesitzer Fritz
54, der 9,26 a.
n Am
Rummelsb
ℳ
Nutzungswe
gericht Berlin stand das Grund⸗
Frau Clara Froehlich gehörig, zur
und
urg,
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keine Wagen. schlesien sind a keine Wagen.
der vorgestern Versicherungs⸗
die
Fus ertra Aktien⸗Gesells
ureau der I, zu erfahren. abgehaltenen Aktien⸗Gese „W. T. B.“, Dividende 55 ℳ für die Aktie mit
m
chaft
rt 14 500 ℳ
Mit
dem Gebot von
Dachdeckermeister Georg Hirsch⸗
Roedelstraße Bläsing Mit dem Ge Dücker in
Meistbietender.
tsgericht II Berlin. die nachbezeichneten Grundstücke: dem öpenick gehörig. 10,43 970 ℳ bar blieb Fabri
Glasermeister
11““
in
den Vorschlägen der für das festgesetzt. der „Fides“ Berlin genehmigt
Friedrichstraße 5
5 Wilh.
a. Nutzungswert 7008 ℳ kbesitzer Felir Heimann 14 in Friedrichs⸗ zu Karlshorst gebörig. bot von 42 210 ℳ bar Milow a. H. Meistbietender.
ellung für Kohlen und Koks d in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 19 816, nicht recht 26. d. M. gestellt 5518, nicht recht⸗
ndel mit Deutschland in der Zeit vom März 1904 sind den Aeltesten der Kaufmann⸗ authentische Mitteilungen
zugegangen. Korporation der Kaufmann
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Generalversammlung der Ilschaft in Berlin,
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die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf die direkte Feuer⸗ versicherung beschlossen. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird von 4 000 000 ℳ auf 8 000 000 ℳ erhöht. Für die Durchführung der Kapitalserhöhung wird ein Garantiekonsortium, bestehend aus der Deutschen Bank und der Dresdner Bank in Berlin, der Baverischen Vereinsbank und dem Bankhause Merck, Finck u. Co. in München gebildet, welches den alten Aktionären ein Bezugsrecht in der Weise zur Verfügung zu stellen hat, daß sie auf vier alte drei neue Aktien zum Kurse von 850 ℳ zuzüglich gesetzlichen Stempels beanspruchen können. Weitere 250 Aktien werden den Aktionären der „Fides Versicherungs⸗Akrien⸗Gesellschaft hier, auf Grund des mit dieser Gesellschaft geschlossenen Fusionsvértrages und restliche 750 Aktien der Münchener Rückversicherungs⸗Gesellschaft in München zum Kurse von 10900 ℳ für die Aktie zuzüglich gesetzlichen Stempels über⸗ lassen. Für die Ausübung des Bezugsrechtes ist die Zeit vom 17. Juni
bis 1. Juli d. J. in Aussicht genommen. — Die vorgestern in Breslau abgehaltene Beiratssitzung des Verbandes regelte, laut Mel⸗
berschlesischen Stahlwerks⸗
„W. T. B.“, endgültig die bisher noch offen gebliebenen en der Quotisierung von Verbandsprodukten. Die Berichte der andsstellen konstatierten befriedigende Besetzung.
CT1W1 York, 27. Mai. (W. T. B.) Die Goldausfuhr in der vergangenen Woche betrug 62 000 Dollars nach Santo Domingo und 14 000 Dollars nach anderen Ländern, die Silberausfuhr be⸗ trug 776 000 Dollars. Eingeführt wurden in der verzangenen
Woche 93 000 Dollars Gold und 55 000 Dollars Silber. New York, 27. Mai. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche ausgeführten Waren betrug 11 970 000 Doll. 8 000 Doll. in der Vorwoche, davon für Stoffe 1 920 000
2 080 000 Doll. in der Vorwoche.
1. urg, 26. Mai. (Meldung des ‚Reuterschen Bureaus’“.) fand hier die Generalversammlung der Firma unter dem Vorsitz des Generaldirektors
A. Goerz u. Co., Limited,
Gesellschaft, A. Brakhan, statt. Dieser besprach zunächst ein⸗ die vorjährigen Geschäfte der Gesellschaft und äußerte sich dann nungsvoller Weise über die künftigen Aussichten. Die Ver⸗ mg Industrie mit Arbeitern sei jetz befriedigend und ituierung des Rand Water Board sei die daß die Pochwerke nicht etwa wegen s Der Vorsitzende gab der ic, daß das Jahr 1905 alle früheren von der reichten Rekords schlagen werde; die Betriebs⸗ llmãh verringern, sodaß die Gruben einen nicht abgebauten geringhaltigeren würde die Lebensdauer ngerung erfahren. Infolge Arbeitskräften würde man 1 oder gar nicht aufgeschlossenen Gruben⸗ bergmännischen Arbeiten beginnen können, was schon ft große Bestellungen für Maschinen ꝛc. zur Folge ²Geschäftslage günstig beeinflussen würde. Hierauf sitzende auf die näheren Verhältnisse der Goerz⸗ . Der Gewinn für das vergangene Jahr betrug Sterl. und einschließlich des Saldovortrags vom 6 war ein Gewinnbetrag von 297 061 Pfd. Sterl. derfügbar. Der Vorsitzende wies auch darauf hin, daß den Goerz⸗Aktionären außer den ihnen direkt gezahlten 15 % Dividende im vergangenen Jahre eine weitere Gelegenheit zur Erzielung eines guten Nutzens dadurch geboten worden sei, daß ihnen Van Dyk Pro⸗ prietary shares zu demselben Preise zum Bezuge angeboten worden sind, zu welchem die Goerz⸗Gesellschaft das Betriebskapital der Van Dyk gezeichnet hat. Hierauf genehmigte die Generalversammlung
einstimmig den Geschäftsbericht nebst Rechnungslegung.
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Berlin, 27. Mai. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Die schon reichlicher eintreffende Blendlingsbutter sowie die ruhigeren Berichte von den Exportplätzen machten auch hier die Stimmung matter; Käufer verhielten sich abwartend. Feinste Marken konnten sich noch im Preise behaupten, abweichende Quali⸗ täten wurden wesentlich billiger angeboten. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter Ia Qualität 109 — 112 ℳ, II a Qualität 104 — 111 ℳ — Schmalz: Die amerikanischen Börsen verharten in ihrer Bewegungslosigkeit. Die Schweinezufuhren sind reichlich, auch befinden sich ziemlich erhebliche Vorräte in den Händen der Packer. Trotzdem sind letztere nicht zu Preiskonzessionen geneigt. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 43 ½ — 44 ℳ, amerikanisches Tafelschmalz (Borussia) 45 ℳ, Berliner Stadtschmalz (Krone) 45 ½ ℳ, Berliner Bratenschmalz (Kornblume) 48 ℳ, Tierces bis 52 ℳ — Speck: Sehr fest.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtvie hmarkt vom 27. Mai 1905. Zum Verkauf standen 4431 Rinder, 1463 Kälber, 8311 Schafe, 9342 Schweine. Markt⸗ preise nach den Ermittelungen der Preisfestsetzungskommission. Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.):
Für Rinder: chsen: 1) vollfleischig, Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 70 bis 74 ℳ; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 65 bis 69 ℳ; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 60. bis 64 ℳ; 4) gering genährte eden Alters 57 bis 59 ℳ — B ullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerts 65 bis 68 ℳ; 2) mäßig genährte jüngere und gut genährte ältere 61 bis 64 ℳ; ³) gering genährte 56 bis 60 ℳ — Färsen und Kühe: 1) a vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerts — bis — ℳ; b. vollfleischige, aus⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 61 bis 63 ℳ; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen 57 bis 59 ℳ; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 52 bis 56 ℳ; 4) gering genährte Färsen und Kühe
45 bis 50 ℳ
Kälber; 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saug⸗ kälber 86 bis 90 ℳ; 2) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 75 bis 81 ℳ; 3) geringe Saugkälber 57 bis 66 ℳ; 4) ältere gering genährte Kälber (Fresser) 54 bis 60 ℳ
Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 69 bis 72 ℳ; 2) ältere Masthammel 62 bis 67 ℳ; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe) 56 bis 60 ℳ; 4) Holsteiner Niederungs⸗ schafe — bis — ℳ, auch pro 100 Pfund Lebendgewicht — bis — ℳ Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50. kg) mit 20 % Taraabzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rassen und deren Kreuzungen, höchstens 1 ¼ Jahr alt: a. im Gewicht von 220 bis 280 Pfund 66 bis — ℳ; b. über 280 Pfund lebend (Käser) — bis — ℳ; 2) fleischige Schweine 63 bis 65 ℳ; gering entwickelte 60 bis 62 ℳ; Sauen und Eber 61 bis — ℳ
ausgemästet, höchsten