1905 / 179 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 30 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer

auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inserti Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

b venh, ue2 DInnna Abniglich Prenßischen Staatnanzeigern 8” 8 2 92

reis für den Raum einer Aruckzeile 30 ₰.

des Nenutschen Reichganzeigern *

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berli ust, Abends.

Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend Eröffnung von Eisenbahnstrecken.

8 Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Db“

Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie.

Erlaß, betreffend Entschädigung derjenigen früheren ala mit Süßstoff, welche beim Inkrafttreten des Süßstoffgesetzes die ihnen verbliebenen Süßstoffvorräte freiwillig unter amt⸗ liche Aufsicht gestellt hatten, diese Vorräte aber vor den Süßstoffankäufen durch das Reich haben vernichten lassen.

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutztruppen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Dechanten des Domkapitels in Brandenburg a. H., Staatsminister Grafen zu Eulenburg den Verdienstorden der Preußischen Krone,

dem Kurator der Ritterakademie in Brandenburg a. H., Rittergutsbesitzer von Stülpnagel auf Lindhorst im Kreise Prenzlau, dem bisherigen Oberlehrer am städtischen Gymnasium und Realgymnasium in Düsseldorf, jetzigen Domherrn in Trier, Professor Dr. Lingen, dem Pfarrer Franz Wolter zu Bonn und dem städtischen Revisor a. D. Luckenwald zu Berlin den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Dechanten Franz Peters zu ‚Groß⸗Düngen im Kreise Marienburg in Hannover und Noa,. haan c. Rechnungsrat Wilhelm Schulz zu Thorh den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 8

dem früheren Gutsbesitzer und Gemeindevorsteher, jetzigen Rentner Adolf Dorn zu Schweidnitz, bisher zu Pläswitz im Kreise Striegau, und dem Kirchenkasseirendanten a. D., Kirchenältesten, pensionierten Lehrer uns Küster Hermann Tillich zu Jessen im Kreise Schwüllitz den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem pensionierten Schleusenmeister zu Rixdorf, bisher zu Liebenwalde in und dem Hofverwalter, Wirtschaft †. —— zu Schierokau im Kreise L itz das Kreuz des

lUlgemeinen Ehrenzeichens,

dem Gutsförster Gottlieb Kos Benzin im Land⸗ kreise Stolp, dem pensionierten rgeanten Jo jef Becker zu Bochum, dem Dominiklvogk. Franz Dziube u Hadra im Kreise Lublinitz, dem herrschaftlichen Kutscher Fohann Loll zu 98 im Landkreise Stolp, dem Fabriknachtwächter Carl ojant zu Raths⸗Damnitz desselben Kreises, dem Schokoladier Gustav Blaurock, dem Bodenmeister Karl Gießel, dem Vorarbeiter August Schmidt, sämtlich zu Stettin, dem Schriftsetzer Theodor Dietert zu Berlin, dem Eisenbahntischler Albert Weiland, dem Eisenbahnaufzugwärter Theodor Spatzier, dem Eisen⸗ bahnmagazinarbeiter Atseor Pfeiffer, dem Bahnhofs⸗ arbeiter Friedrich Döltz, sämtlich zu Halle a. S., dem Eisenbahnschrankenwärter Gottlob Höna zu Arnsdorf im Kreise Hoyerswerda, dem Eisendahnhilfsbureaudiener Gottfried Matthies zu Leipzig, dem landwirtschaftlichen Arbeiter Eduard Droht zu Seitendorf im Kreise Löwen⸗ berg und dem Holzhauer August Hohn zu Altendambach im Kreise Schleusingen das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Polizeisergeanten Georg Möhlhenrich zu L burg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

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1“ Seine Majestät der Kaiser gnädigst geruht: dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geheimen Rat, Staatsminister Dr. Frei herrn von Richt⸗ E die Erlaubnis zur Anlegung der ihm verliehenen emdherrlichen Orden zu erteilen, und zwar: des Großkreuzes des Perfülic Bulgarischen Zivilverdie nstordens in Brillanten, des Großkreuzes des Fürstlich Montenegrinischen Tscherna⸗ gorischen Unabhängigkeitsordens und des Abessinischen Ordens „Stern von Aethiopien“ erster Klasse.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubnis zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, 9 zwar:

des Ehrenkreuzes des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmütigen, des Komturkreuzes es Großherzoglich Mecklen⸗ burgischen Greifenordens und des Ehrenoffizier⸗ kreuzes des Großherzoglich DOldenburgischen Haus⸗ und Verdienstordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig:

dem Major von Oppen, persönlichem Adiutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Groß⸗ mütigen, des Ritterkreuzes des Großherzoglich Mecklenburgischen Hausordens der Wendi * Krone und des Ehrenritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich Oldenburgischen Haus⸗ und Ver⸗ dienstordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Hauptmann von Stülpnagel, persönlichem Adjutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen; 1 der Komturzeichen zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Hausordens Albrechts des Bären: dem Major Grafen von Spee, komm biert zur Dienst⸗ leistung als persönlicher Adjutant bei Feiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzoller:;:;

des Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: F

dem 5. von Bonin im Generalstabe des ments von Um: 1“]

des Kommandeurkreuzes des Königlich Nieder⸗ 2 8 ländischen Ordens von Oranien⸗Nassau: dem Major Freiherrn Knigge, à la suite des Königs⸗ ulanenregiments (1. Hannoverschen) Nr. 13 und Flügeladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogtums Braunschweig;

des Offizierkreuzes desselben Ordens:

dem Hauptmann Freiherrn von Maltzahn, persönlichem Adjutanten Seiner Köͤniglichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogtums Braunschweig;

des Kommandeurkreuzes des Fürstlich Bulgarischen Militärverdienstordens:

dem Major von Oppen, persönlichem Adjutanten Seiner

Kaiserlichen und v2 Hoheit des Kronprinzen des

Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen; 8 8

des Offizierkreuzes desselben Ordens:

dem Hauptmann von Stülpnagel, persönlichem Ad⸗ jutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen; des Kommandeurkreuzes des Fürstlich Bulgarischen St. Alexanderordens:

dem Major Grafen von Spee, kommandiert Fr Dienst⸗ leistung als persönlicher Adjutant bei Seiner Königlichen Hoheit dem Fuͤrsten von Hohenzollern;

der Kaiserlich Chinesischen silbernen Verdienst⸗

Gouverne⸗

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1— medaille: 8 dem Unteroffizier Bauer, 8 dem Gefreiten Tralles und 8 dem Musketier Frauenknecht, 1 sämtlich im 2. Ostasiatischen Infanterieregiment; dem Unteroffizier Geisler und dem efefher ischer G beide in der Ostasiatischen Eskadron Jäger zu Pferde, und

deem ehemaligen Gefreiten Lange im 1. Ostasiatischen Infanterieregiment.

Ddentsches Reickckc.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsinspektor Goebel in Saargemünd und dem Eisenbahnbauinspektor Baltin in Luxemburg, beide bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen, den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range eines Rats vierter Klasse zu verleihen. 8*

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Der bisherige Marinerendant Spiecker aus Wilhelms⸗ haben ist Een Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungs⸗ ofe des Deutschen Reichs ernannt worden.

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Der bisherige Bureauassistent Wilhelm Angelkort ist

zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator bei dem eichsamt für d altung der Reichseisenhahnen ernannt

worden. 1A“*“

Bekanntmachung.

„Am 1. August d. J. sollen für den Gesamtverkehr er⸗ öffnet werden: 1— im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion Breslau die 17,62 km lange Reststrecke Rehammer a. Queis Sagan der vollspurigen Nebeneisenbahn Lorenzdorf —Sagan mit den Stationen Loos und Tschiebsdorf;

im Bezirk der Königlich preußischen und Großherzoglich hessischen Eisenbahndirektion in Mainz die 18,30 km lange vollspurige Nebeneisenbahn Lampertheim —Weinheim mit den Stationen Haide, Poststraße, Viernheim und Muckensturm. Beerlin, den 30. Juli 1905. 1“

Der Präsident des Reichseisenb IJFJu Vertretung: v. Misani.

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b Königreich Preußten. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Landgerichtsräte Lincke in Magdeburg und Leising in Bielefeld zu Landgerichtsdirektoren in Bochum, 8 2

den Oberförster Lach in Jänschwalde, Regierungsbezirk Frankfurt, zum Regierungs⸗ und Forstrat zu ernennen, sowie

dem Polizeisekretär Doehl in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnsekretär Fleischhauer in Berlin und dem Eisen⸗ bahnsekretär, Materialienverwalter erster Klasse Hartmann in Cöln⸗Nippes, den beiden letzteren beim Uebertritt in Ruhestand, den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 8 der Monarchie. S—

Vom 14. Juli 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für die neun älteren Provinzen einschließlich der Hohenzollernschen Lande, was folgt: Artikel I. 1ci Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche: 1 a. die Erhebung einer nach dem Masßstabe staatlich ver⸗ anlagter Steuern festgesetzten Kirchensteuer angeordnet, b. mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für ein oder mehrere Jahre im poraus vereinbart, oder einzelnen Steuerpflichtigen eeine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer ge⸗ währt, oder an Stelle der Hand⸗ und Spanndienste die Sese Un. ihrem Werte anüsge enden Geld⸗ betrags im Wege der Kirchensteuer festgesetzt wird, bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften ge⸗ nehmigt worden sind, der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Artikel II.

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kirchlichen und Senenea dieienigen 2

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§ 1. Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen emeindeorganen sind von den zuständigen Staats⸗ Unterlagen, deren sie für

die Besteuerung bedürfen, auf Erfordern mitzuteilen.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer gemäß Artikel I. genehmigten Kirchensteuer erfolgt nach den Se über das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Vollstreckungs⸗ behörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale erfolgt, durch diese.

Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer

Entgelt vereinbart wird, eine Vergütung von zwei Prozent des 8 1““ 8

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