1905 / 205 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Aug 1905 18:00:01 GMT) scan diff

- pflicht durch Erstattung der Anzeig

Der Gouvarneur kann vorschreiben, daß 1 Angaben zu enthalten hat rschreiben, daß die Anzeige noch weitere, Behörde ein ss

Fehlt der —2 24; vöftteaer Fomn in erstathen ist. eis Vermefluncerfgn⸗ be e “— aufgenommen, der stattung desselben, so entscheidet hi⸗

Behörde (Abs. 1) für die Vervollftandigung 5. n näeen 18 die gen * 1 5 schluß des Re üA. entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Aus 8 v“

2. 29. 8 Der Hilfsb . 4 1 3 8 1 1 8 8 8 89 1 11““ 1“

Geht die Anzeige nicht binnen vi Umwandlungsv fsbauberechtigte hat für allen durch die A I Förderungsabgabe. E für Wertverminderung. 1—

8 zeige vier Wo V 2 gsverfahren. baues erwachsenden S 6 rch die Anlage des Hil 3, 8 „,—* 3 Irsatz für Wertvermt Tern 8. 1“

- Schürffeldes oder im Falle der Setzung 82 gecheis Aegung S . über die Umwandlung eines Schürffeldes Die bei vacagecho en vgün digen Ersatz zu leisten. 8 29 v. eherbenbe5n zwe bom Heanbert des Wertes. Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grund⸗ VII. Strafbestimmungen. 1212. Frist bei der Behörde ein, so hört die Schließung des Uwansung vffen Fet. die Bergbehörde die in Aussicht genommene Mineralien werden alg Vefl Hm. im freien Felde gewonnenen den die gefördee 8 ineralien 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem stücks oder einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Berg-. § 90

1 8 § 30 3 g Die Bekanntmachung anut eracer 8 Föhfnpe 8 em der Hilfsbau die ö ggrung, de gensvergwert 83 Pencper Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Göu neiS 5 eee s w ees Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis

8 1) Namen, Stand und Wohnort des Schürfers; velghe 5 d22 Bergbaufeld eines Dritten Mineralien nemee sen eines Minerglien besondere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förde⸗ geen 8 8 n ed8. Fieberechtigte schon bei n Ueberlassung zu sechs Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen

. 1,She berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselba zungsabgabe zu berechnen ist. .zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

7 en Die Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, Auch kann 28.. wenn das Grundstück nicht mehr 1) wer zur Ausführung von Schürfarbeiten ein fremdes Grund⸗

jenutzt werden können, fordern, daß der Bergbau⸗ stück unbefugt benutzt 12); 1

das Eigentum des Grund⸗ 2) wer ein Schürfmerkmal oder ein Grenzzeichen eines fremden

s in der Absicht, einem anderen Nachteil

bertragbarkeit des Schürfrechts. 2]) den dem Bergwerke beizulegenden Namen; auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegebe rausgegeben werden. 4 b und zwar jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April zweckmäßig würde henu sweise 1. Oktober des Vorjahrs beginnt. treibende, statt den Minderwert zu ersetzen, Schl ). “der h.Schürfaihe zu vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt;

Zur Uebertragung des Recht 2 p

bes am Schürffeld ist die Eini 3) Flächeninhalt und Be s gung grenzung des beanspruchten gbauf

unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß 19 8,Heches hes § 54. 2 e Wasserbenutzung. beziehung stücks und seines Zubehörs erwerbe. 4. —— ——— zuzufügen, wegnimmt, verni

Befugnis Bergbauarbeiten vornimmt oder berg⸗ § 1 bezeichneten Mineralien

Veräußerers und des Erwerb 1 nd erbers erforderlich und ausreichend. Die 8 1 Vermessung und Vermarkung ni g nicht stattgefunden h at, auf den Lage⸗ Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem 8 zuschlas bei nict etefüiger Zaßlangzder Feldessteuer 0 Ferpflichfung des Berghautreibenden u 3) wer ohne

1 Grunderwerbe. bauliche Anlagen zur Gewinnung der im drei Jahre dauern 4) wer unbefugt in einem fremden Schürf⸗ oder Bergbaufeld oder Absicht wegnimmt, sie

rklärungen müssen schriftlich oder zu Protokoll ei i Zehörde des Schutzgebiets abgegeben werden. Di -nes beh affentlichen plan (8 36 e sabg icht unter einer Bedingung oder Zei 9 mn 88 8 Dcn vee 1 fregister Eingetragene von der Berg⸗ die NNöe 1, I und II), auf die sich üerschtungen, n trefen, Sestimmm c Beiaheräide, Pe Gaüsceven b decqann Lfserne n he fc e 8 84 Igter Verwirkung ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern. 818. See 8 Fenn 8 denen 5 —— sich v cks und seines Zubehörs erwerbe. 5) wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Greme⸗

8 11“ 8

9

8

8 8 11111““ . § 78 und Inhalt der Anzeige erlassen, auch bestimmen, da der Anzeig 1b e bei einer anderen örde genügt

behoörde als der hinsichtli s Schürf vfüictet bezande nümetdames des Schürffeldes Berechtigte und Ver⸗ EEEETT;

Ueber die Eintragung wird auf Antrag ge diejenigen, welche w ufforderung zu verbinden, daß b § 55. 1 f Gebühr von zehn Mark eine Bescheinigung ektedlr. Entrichtung einer spruch B ö LI den Wieder⸗ Mitgewinnung von Edelmineralien in gemei

ö“ 5 31. Uearts ben der Erntscheidung FS. die U enos meen Fihalh In einem gemei r Aafdehsas des S68 bet Cänmiskeitees Grundstü 8 *. Sns Recht am Schürffelde kann E“ daß descRermessungsrisses oder Lageplans bei ee; ePrneenbhenlien insoweit § 66. Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, seinee dwer im Falle des 8,79 Uber die Förderung, deren Wert, die vr erbhü fer dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Wird der Bergbehö Die Ber Hergbehörde mitgewonnen werden müssen. Ent⸗ Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungs⸗ so kann in den Fällen des § 78 Satz 3, § 79 nur die Erwerbhung Belegschaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur Schließun dg g6 erstattet. Mit dem Eingange der Anzeige hört die werden, so hat sie ci ehörde bekannt, daß derartige Rechte beansprucht der wirischaftliche T2. entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs abgabe und des nach § 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren dieses Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil vorgeschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich g Schürffeldes auf. be⸗ chen d45 eeexng den Betreffenden besonders bekannt⸗ .e 8 Gesamtablagerung vorwiegerd 1g 1 8 zwei Fgeen nach der eeeg. nicht, so hat die Bergbehörde nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können. unrichtige ““ 8 1n9sb6) gnv handelt 1 1 b n Falle 5 andensein der Exvelminerali ; in dies 9 itrei a 1 1“ 8—5 7) w orschriften de zuwid delt; Verpflichtung, dem Na 85 - 8 kanntmachung an. ““ öffenklichen Be⸗ ö“ soweit Rechte Pecler aaht eienhes Falle ist das 8 veitrachang, cheldmm Z.. die Bergbehörde 8 8 9. .22——3——— 9 die im 989 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vor⸗ I r die Grenze nach⸗ § 45. vermneise durch die Bergbehörde zum Cdelmeineralberab get oder die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis „Vorkaufsrecht des Grundeigentümers. geschriebenen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine

Der Schürfer ist verpfl eisen. 8 Entscheidung über Wid . ee die nach §§ 48, 49, 50 ausgestellte Urkun gbaufelde zu 75 einleiten. Hinsichtlich aller zu Zwecken des Beigbaues veräußerten Teile von unwahre Fundanzeige erstattet; 8 langen den V erpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Ve Nach Ablauf der Fris⸗ ber Wibersprüche. Zusat entsprechend zu ergänzen. Di ste Urkunde durch einen § 67 Grundstücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen 9) wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Ent⸗ oder EEE Schürffeldes entweder selbft gemeldeten Eühef benrist entscheidet die Bergbehörde über die an⸗ bekanntzumachen. zen. ie Entscheidung ist öffentlich Die sich aus den Vorschraften der §§ 51 bis 66 ergebenden Zwecken entbehrlich wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu scheidung der Bergbehörde oder, bevor eine folche Entscheidung er⸗ vorzuweisen. nissen vertraute, bevollmächtigte Person § 46. 1“ 8 § 56. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der dieser Zeit Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung ver⸗ gangen ist, wegnimmt.

t § 33 ““ Anfechtung 6 Herausgabe fremdem Bergbaurecht unterliegend Uebertragung des Nutzungsrechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungs⸗ kleinerten Grundstücks ist. 91. 8 1

. ung von Merkmalen und G Wich 1 d Die Entscheidung über die ungeweldeten Widersprüche St Böö im Falle der Nhegininng e .“ berechtigten über. SeTERcx Ilfsa Serafeelbenben in— fall Mit Felöstnaf 271 Mark und im Unvermögens⸗

Zei Aufhören der Schli 1 renzzeichen. enen, gegen die sie ergangen ist, bi ¹ Widersprüche kann von das Recht zur Gewin F28 8 § 68. Streitigkeiten zwischen Berg. autreibendem un alle mit Haft wird bestraft: 1 1 verpflichtet, das Mernck lens Jer, Sehürffede⸗ ist der Schürfer kanntmachung b.f. darch Klase nach der Be⸗ Mineralien innerhalb öö Eewinnung ge⸗ Wegnahme von Betriebsvorrichtungen nach Aufhebung des [Grundstücksberechtigten. 1) wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwider⸗ Weise iu entfernen. Die gleiche Verpfli in deutlich erkennbarer 4) ist ausgeschlossen. 2 werden. Die Beschwerde Berechtigten zu, so hat jeder von ihnen das Recht nzen verschiedenen Bergwerkseigentums. Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften handelt; I 1 888 Schließung des Schürffeldes vnen Pespfüichtung hat er, wenn die Die Klage ist gegen denjenigen zu richt 8 8 6* Mineralten auch diejenigen des 8. .. 1— der Gewinnung Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums 57 Abs. 4, der §§ 76 bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so ent⸗ 9 wer die in den §8 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen

Kommt der Schürfer seiner Veipflichtun ma.neten ist. Entscheidung der Bergbehörde ergangen ist erxS and Lnb. Gunsten die 1u“ dem anderen zustehenden Die § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Aus⸗ scheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in und achweisungen nicht rechtzeitig erstattet; bäsfigkeit die Grenten Entfernung, unbeschadet der im § 91 Nr. 2 nach, so kann die verklagen, so kann die Klage nur gegen üe anach mehrere zu Förder auf sein Verlangen gegen Erstattung E Ge müssen jedoch chluß des Rechtswegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Benutzung statt. —. 3) wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die ns behördlicherseits auf Kosten des Beipflichketen I Strafe, werden. gemeinschaftlich erhoben Förderungskosten herausgegeben werden. r Gewinnungs⸗ und Mauerung 5 I1ö1u“ der 1Fabc und zufinden hat und der Bergbautreibende zur Entschädigung oder zum seines Bergbaufeldes ü;berschreitet. 8

4 ichteten b rden. „Die mündliche Verhandl f 11 1 8 8 5 k“ Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen Anlagen po tzeiliche Gründe Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist. § 92. 1— Beüee C“ —— Frist für ann EEE1 dic im vbf. 1 Betri⸗ 8 1 G entgegenstehen. .“ Ueber die Verpflichtung zur der Benu Eingeborenen gegenüber finden außer den in der 88 32 91 2

de form⸗ jf 99 rozesse sind zur gleichzeitigen V e Eehhere ve“ 1 z kseie der Rechtsweg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung gedrohten Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, ie in den felde wird in ein bei der zulga es Rechtes am Schürf ndlung sind durch das Gericht unverzüglich öffentli lichen ordnungsmäßig ng des Bergwerkseigentums 49 Abs 1) ei ö“ . 8 auptet wird. 8 1“ 11““] orschriften für zulässig erklärt sind. ergbehörde zu führend urf⸗ zumachen und außerd 1 rzüglich öffentlich bekannt⸗ sproche,he gen, der Beschaffenheit des Mi 48 einen Einleitungsbeschluß. 8 6“

e rendes S ußerdem der G 2n. S Zeschaffenheit des Miner b . g . 1.“.“ 8₰ . * neh Ee. ö“ Schürfregister 8 Fv mitzuteilen. T“ oder durij —— g3 Die Csaleitung des Verfabrens wegen Austebung des Bergwerte Bergbau anf Eingeborenenland. 8 v“ VIII. Schlußbestimmungen. Sch . 8 den. 82 3 2 g be 1 2„ F.⸗ 8 8 3 89 .2 1 8 1 ““ 4 8 wegen und unentgeltlich eine EE“ wird von Amts EFntscheidung über die Umwandl Verpflichtungen durch Umftände Ddenn deß 8 8 der Erfüllung dieser hentan, ödarch b1., ,Bschluß I.U, . Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen v Sonderberechtigungen 8 8e LS. Befüete⸗ über Inhalt und Führung des Schürf E Widersprüche nicht angemeldet sind entscheis 8 5 beitegt bhat. Die Bergbehöͤrd⸗ kann für neree füikner gr- erg 92587 . . rcgn if entscheidet, unbeschadet 8 8 1 8 25 86 81 8— erden vom Gouverneur erlass 8 Schürf⸗ rde nach Abla & 1/1½ sind, eidet die Berg⸗ Pflichtungen eine Nachfrist fests FE. ieser Ver⸗ E 1u1u ö““ er Schadensersatzansprüche, der Bezir Samtmann. Die Vorschriften dieser Veror nung finden au n denjen

ö 5 S gültiger En blanf e anderenfalls nach 8 G Die Bergbehörde f1.1 .90 20 Ausschluß des Klage gegen den Einleitungsbef chluß. 18 1“ für Beschädi Gebieten Anwendung, in denen Gesellschaften Bergrechte auf Grund Die Einsicht des Schürfregisters ist ei 1 Schürffeldes in ein Bergb vi ven he über die Umwandlung des ein Betrieb im Sinne der vorstehende sschluß des Rechtswegs, ob Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom B. Vo m S chadensersatze für Beschädigungen von einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial⸗

nem jeden gestattet. Jder Anfechtung im Rechtslwege eld. Die Entscheidung unterliegt nicht Der Gouverneur kann besti 19s Bestimmung vorhanden ist. Ablaufe des Tages, an dem ihm der Beschluß 69) bekanntgemacht Grundstücken. (ohteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, so⸗

swege. 8 einzelnen Teilen des Schutz deets ben⸗ daß der Betriebspflicht in ist, gegen die Bergbehörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. 98 8 § 84. 8 8 weit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. butzgebiets durch die jährliche Verausgabung Geschiebt dan nicht, so das Einspruchsrecht erloschen. Die Be⸗ Umfang der Ersatzpflicht. 89 8

. 4) ist ausgeschlossen. D 6 15 d Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zur ausschließlichen er Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden welcher er gic,,vg 488 ereead ver bestimmte 9

sück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt I oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete

elten die Vorschriften dieser Verordnung,

A. Vom Ber 18g b 8 e Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, ist öffentlich einer gewissen Geldsumme sowi b1 im allgemeinen. beheeeerher. findet I“ einer gebesen Befleane rte dues den Nachweis der Beschäftigung schwerde 3 ö 4 Noch 2) findet nicht ecchung statt. Eine weitere Beschwerde Nübfiten genägt ee. Er kann auch 8 nesfübrung bergmännischer § 71. 8 eeiens Vriud Die regelmäßige Gewinnung von Minerali b Z“ gemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Ao⸗ Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses. wird, Ersat zu leisten. 1 * zeichneten Art (der Bergbau) ist nur in einem Plla dereie . ls EI“ h 1 1u“ F bis auf ein Jahr Erhebt der Bergwerkseigentümer keine Klage oder wird die Klage Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens ver⸗ sowend sil aan gze berte ie. orschereerchtigeng eln anderes § 37. gestattet. Sobald die Entscheidung, daß di 21888 Abf. 1. 3 bearn⸗ ergwerkseigentümer den durch die Vorschrif rechtskräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde pflichtet, der an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau üb S fechtbar geworden ist, hat di Ba ab ie Umwandlung stattfinde, unan⸗ behörde 8i. E geten Verpflichtungen nicht nach, so kann di der den bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo ergibt. 8 95 . ergbehörde über die Umwandlung eine §§ 69 bis 72 ufbebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe erg⸗ 1. kbekannt gemacht. 2 b die ihnen durch den Berzbau drohende Gefahr dem Grundeigentümer 5 De. 1“ 75 einleiten. gabe der § 72. 2 1 bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben. Verbot des Schürfens und Bergbaues für Beamte und Zwangsversteigerung. BFkwoonnte. 2*2 6 Militärpersoönen. drei Monaten nach Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher An⸗ Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militär⸗ auf die Vergütung der Wert⸗ personen ist ohne Genehmigung des Reichskanzlers das Schürfen und gt. An den von solchen Personen

Umwandlung des Schü g chürffeldes in ein Bergbaufeld auf Urkunde auszustellen. § 58. der dinglich Berechtigte ist befugt, binnen en einer d 5 8 dlich Brrechtigienn 8 längstens aber binnen lagen unterbleiben, so fällt der Anspruch 1 das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus der Bergbau im Schutzgebiet untersa ürfarbeiten oder durch den Bergbau ohne Genehmigung ge⸗

gaSögaede,, dm Antrag. Die Urkunde soll enthalten: bC1““ . 12n e emiermnder Sefiae oder ein Teil desselben in ) des Bergwerks; 1 8 8 ““ Feen vnahs vechiga 8 8 buiereee hendlungfamrtrag ist un f ächeninhalt und B eldes b Bergwerkseigentümer hat di . 1. der Bekanntmachun eschlusses an ihn . 1

bbeizulegenden Namens bei ber Veabeggene 9e2 Bergbaufelde nahme auf den Vermesences I h de lan. unter Bezug⸗ vor der Eröffnung, 88 eerener Heeng des Bergwerks⸗ sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangs⸗ verminderung, die d dundstüc dadurch 8 er

. ein Plan nebst einer Beschreibung beizufü ellen. Dem Antrag und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf alls eine Vermessung re intritt der Aenderung sowie die vollstän trung des Betriebs versteigerung des Bergwerks auf seine Kosten, vorbehältlich ihrer Er⸗ den Umständen ergibt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, durch Schürfg de 1 7, 16 Bergbaufeldes ersichtlich sind 5 Lage und auf den Lageplan 37 Einftellung 8 binnen vier Wochen v⸗* ver stattung aus dem Beregenaenefe bei 8 Bairksgericht 2 be⸗ nur behauptet wird, um jene Be G zu erzielen. 8 wonnener Mineralien 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigentum Der ouverneur k 8 2 . 2 amen des js 8 8 9. ung er Jer behörd . eitpunkte der antragen. Ein dingli Bere tigter, der von ieser Befugni einen 85. mit der ewinnung. 8

des Uumwandlumngrankra Behörde zur Entgegennahme 9 die dem das Bergbaufeld liegt; bezeichneten Behörde schrsfülich er der anderweit von dem Gouverneur Gebrauch macht 2 bei Aufhebung des Bergwerkseigentums das V rläb 1b ¹ ichsk Crlaß ergs d d gs für 8 erklären. die Bergbauberechligung 1, I und II), auf die sich Der Bergwerkseigentümer Hn . hn Fesen. anzuzeigen. Erlöschen seines dinglichen Rechts zu gewärtigen 4 8 8 8 858 E . Befugnis des Nee Eö1ö“ ender un

8 1 ; 4 „Dergwerrseigentümer ist ferner verpfl 1 1 88“ 5 vi, Brabehä 5 b sprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten V

Wenn in dem Schürffelde Minerali ndes Schürfers. 27) Siegel oder Stempel und Unterschrift der Bergbehörd Der Gouve gleicher Weise anzuzeigen. G 1 3 1 1e lleichfalls beant 5 angs- drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Soweit die auf das Bergwesen ezüglichen Rechtsverhältnisse nicht werden, oder, wenn das Schürffeld zmre⸗ 8.n regelmißig gewonnen 8 § 49. 8- dieser Anzeige Eenfse weitere Vorschriften über die Erstattun versteigerung des Bergwerks gleichfalls beantragen. 1 Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne durch diese Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler zu dieser worden ist, kann die Bergbehörde die U geschlossen gehalten Begründung des Be E. 8 1 § 73. 1 8 1 Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Regelung ermächtigt. Er kann insbesondere bestimmen, daß diese Willen des Schürfers vornehmen. Statt vafedlung auch gegen den Mit der Unterschrift der B r. s. iths tens Buchfü e⸗ 1 Aufbhebungsbeschluß. 8 Schadens an. Verordnung auch auf die Aufsuchung und Gewinnung anderer als der

hbören der Schließung des Schürffeldes vus,defshn ann sie das Auf. Ansehung der darin bezeichneten Fücürde unter der Urkunde wird in 4 Buchführung der Bergwerkseigentümer 8 Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht 2 . 1 . ine 8 begeichneten Mineralien Anwendung findet. ¹

Das Recht an einem Schürffelde, dess . Berechtigten begründet, und S. e das Bergwerkseigentum für den Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über di b 1 zum Verkaufe des Bergwerks, so spricht die Bergbehörde durch einn V. Von der Beteiligung des Grundeigentümers Der Reichskanzler kann ferner für den Geltungsbereich dieser 885 1, hat, kann von derselben J e Uemcs nicht besonders vorbehaltenen Fülcen alle ihm widersprechenden und bre i. 64 Abs. 1), die Belegschaft und g8 dhe se⸗dgnna Beschluß v tean 6 aus. Der Beschluß an der degehene h L Tef; ie.n dege 1 b

sböeee das Schürfen unterjazt Aer. er Vexg⸗ b“ t. ist bei Die Bergbebs 1 unterliegt nicht der Anfechtung im Uiego erntgener ü. 8 1 1) die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen ver ängern, behörde das Schürfen untersagt er9 Irge von der Berg⸗ bewahren, eine 1— Abst. ist bei der Bergbehörde aufzu- Die Bergbehörde oder die anderweit von d „Der Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten Werden Mineralien der im § 1 bezeichneten Art aus einem ver⸗ 2) die Zuständigkeit der Behörden im Schutzgebiet abweichend träglich entzogen werden, wenn sich aus d am Schürffelde nach. Zahlung einer Gebühr v 8 xn ntrag dem Berechtigten gegen zeichnete Behörde ist befugt, von den d em Gouverneur be⸗ dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekannt zu messenen und in landwirtschaftliche Benutzung genommenen Grund, von dieser Verordnung regeln, eine Umgehung der Vorschriften des Abs fh vmstenden erglbt, daß tvon fünfzig Mark auszuhändigen. jederzeit Einsicht zu nehmen. anach zu führenden Büchern machen. stücke gefördert, so hat der Landesfiskus den Grundeigentümer auf 3) für das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf Die in diesem Paragraphen erwähnten E 5. ichtigt ist. 8 § 50. Der Gouverneur kann weitere Vorschriften ü 1.1 Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach seinen Antrag an der nach Maßgabe des § 64 gezahlten Förderungs⸗ andere Edelmineralien, soweit setters zuf der ungeschwemmten Lager⸗ nicht der Anfechtung im Rechtswege. ntscheidungen unterliegen Grenzänderung, Teilung und Vereinigung der Buchführung erlassen. Er kann beaen Sebeg über die Einrichtung Abs. 2 Beteiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an abgabe durch Ueberweisung eines Viertels dieser Abgabe zu beteiligen, stätte auftreten, abweichende Vorschriften erlassen, F ist Dr ehuberneuf kann die im Abs. 1 bezeich jjähri z der Bergbaufelder. der Bergbehörde oder einer der Bergwerks⸗ dem Bergwerke. .“ sofern das Fördergebiet in seinem ganzen Umfang in das Grundstück 4) die Erlaubnis zum Schürfen von der Lösung eines Schürf⸗ rist allgemein oder in einzelnen Fällen dis zuf 1 8 zweijährige 8 Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbart zu bestimmten Zeiten und 8. ve sin bezeichnenden Verzicht auf das Bergwerkseigentum. 8 hineinfällt. 2 1 u ““ scheins abhängig machen und vorschreiben, daß ein Schuüͤrfer nicht mehr § 99. r herabsetzen. adern , eines Feldes in mehrere selbständige Besspan⸗ 6 weisungen aus den zu führenden Büchern Sechelee 74. 8 Fäll das Fördergebiet ü. zum Teil in n 5 fadet als eine bestimmte Anzahl Schürffelder belegen. EIB 8 Form des eba Flder und gie Vereinigung mehrerer Bergbaufelder zu einem 8 8 § 60. 8 1 Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentum ganz die leberweisung unk s. essenigen vef 8 e *:; lers Uitn F 5) die Schürffeldgebühr⸗ die Feldessteuer sowie die Förderungs⸗ E. ) ic oder notariell zu beurk f . 5 2 il wei Bergbehö ftlich od welcher dem Größenverhältnisse zwi chen dem in das Grundstü abgabe ermäßigen oder erhöhen.

Dritznn bie hranfed, so. abheschen von Ausfällen durch Rechte durch die Bergbehörde. zu beurkunden und bedarf der Bestätigung 1“ Betriebsführer. 8 epedatte densster. so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder fallenden Fördergebiet und dem Gesamtfördergebiete des Bergwerks § 97. fünfmal so lang siad e bie ecenecün. dessen Langseiten höchstens „Die Bestätigung darf nur versagt 8 8 ergwerkseigentümer den Bergwerksbetrieb ni Die rde hat diese Erklärung den bekannten dinglich entspricht. 8 ;1 8 NDie in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Ob⸗ Nach der Leufe - ue 2 Cründe des öffentlichen Interesses nene ee tzribdenn Se.es serich,cng et 82* Stelle leitet und beauffichtigt, dacrtried nicfe 8 Berrheegten ofoibere 8 außerdem Fsfentlich bekannt zu machen. Der Antrag auf Beteiligung an der Förderungsabgabe muß liegenheiten werden in dessen 2.ne. durch das Auswärtige Amt welche den Seiten des Rechtecks eld von senkrechten Ebenen begrenzt Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Vors er entgegenstehen. Betrieks ei en des 8 3, für die Leitung und Beaufsichti ega⸗ Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des binnen sechs Monaten nach den im S 64 Abs. 3 bestimmten Terminen (Kolonialabteilung) wahrgenommen. Der Flächeninhal echte s folgen. finden entsprechende Anwendung. b orschriften des § 49 s eine Person (Betriebsführer) zu bestell Nich gung des Bergw vehr he Vorschriften der §§ 72, 73 An⸗ bei der Bergbehörde eingegangen sein, widrigenfalls der Anspruch auf 8. 1 8 8 8 Flächeninhalt des Bergbaufeldes ist nach der wagerecht B. V g Sgens der dem Bergwerkseigentümer hinsichilich des elche für die Er⸗ ergwerkseigentums, so finden die Vorschriften der §§ 72, bei Pereiligang zu Gunsten des Leidesekus erlüͤcht. 8 Inkrafttreten der Verordnung. u““ 8 en B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Berg 1 tieppade verpflichtungen verantwortlich ist engeeht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerks⸗ A vie . Feshn rfoderlien dgelc egäutsen Die Kaiserliche Verord 8 8 ffend das Bergwesen im süd 85 26 etriebsführer ist der 2 zed 2 2 ven.; b 1 8A usschluß des Rechtswegs von der Ber örde erlassen. Die Kaiserliche Verordnung, betreffe as B 1— 8 er Bergbehörde namhaft zu machen. eigentums, so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde be 2 Fisnf 1 1 Ben Vegegins auf einer von dem Reichs⸗ westafrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 (Reichsgesetzbl.

fugt Maßgabe des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Gesellsch . g we Schutz gt, nach Maßgabe ie g8 3 8 kanzler dden sem Avamnmeigen Amte, 85 S. 8. wird Ceree. 1n bestätigten Berechtigung beruht, wie auch Eingeborenen steht ein An Eine in Gemäßheit der Verordnung vom 15. Auguf rte

uch S 1 8sSchürferlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft.

Erstreckung in Hektaren ; sti e zu bestimmen. werkseigentümers. 1 Eingeborene und andere Farbige bedürfen als Betriebsführer der Be 1 Berwern i Heautragen. ntrag nicht gestellt emäß Abs. H 8 2 8 s solchen Erlaubnis gemachter und der Berg⸗

Der Schürfer kann j 1 jederzeit auch ohne den 2 en Nachweis eines 9 Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten; v“

Wird ein solcher nicht „so spricht die Berg⸗ nücht t K debbdeeeeden auf rund, her selc ncch Inkrafttteten dieser.B VI. Von der Bergpolizei. 8 örde binnen drei Monaten na nkrafttreten dieser Verordnung 82 8pn Jangezeigter Fund gibt dem Schürfer als Finder das Recht, binnen bestimmten Frist ein die Fundstelle ein⸗

Polizeiliche Aufsicht. einer vom Gouverneur d nach Maßgabe dieser Verordnung abzustecken.

8 40. 8 8 8 3 nenlegung mehrerer Schürffeld 1 § 51. 1 stätigung d 3 in ein Bergbaufel er Gewinnungsrecht des B V 8 stätigung der Bergbehörde. 8 Mit Zustimmun der 2 g 8 jeld. ““ 8 9 8 2 8 ergwerkseigentümers. Ist diesen Vorschrif . . zneinander toßende Baaefe Bers hücde Fönnen mehrere unmittelbar re vüt Der, Bertwerkteigentümer 49) hat die ausschließli che Be⸗ unbeschadet der v. B 18 genügt. so kann die Bergbehörde, 1 oder führt er nicht zum Verkaufe des Bergwerks 2. aufelde vereinigt werden. e derselben zu einem Berg⸗ 1) . einxas elr 1 betrieb untersagen und die Aufh 88 rohten Strafe, den Bergwerks⸗ behörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des Bergwerkseigen⸗ Mieinen C delmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete Maßgabe der §§ 69 bis 75 ein or⸗ 8 des Bergwerkseigentums na tums in dem ÜUmfang aus, in welchem der Verzicht erklärt worden ist. 1— markun 8 einem gemeinen Bergba ämtliche im 8 3 8 . 1u“ 2 jgentums wird . 1 Bersdeeferwendtung bat ene Vernesun Ien veüte gemeine Mineralten ffebe söaüiche im 81, I kerich. Gidesstattlicht Berpflichtung pon Angestellten de C111“ 88. föhließendes Schürffel 8592 15 Die Bergbehörde ist gecch eüten eetse e 5 Verordnung und nach Maßgabe der aus⸗ de Bergwerkseigentüm Meehellten 1 1 1r 1 b Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau Während der Feifl dürfen von Dritten Schürffelder nur, unbeschadet Ist die F und V 2 sowie die hier § 49, 50 Abs. 2) aufzusuchen und zu gewinnen Der Gouverneur kann anordnen, daß di 8 1 IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbau⸗ wird von der Bergbehörde geführt. dieses Rechtes des Finders, abgesteckt werden. sich der Schürfer, sie n bewien erxmarkung erforderlich und weigert zu treffen. erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage 58 mit der Untersuchung der Erze aat vvo, deh Hemwerbh treibenden und den Eigentümern von Grund stücken Der Gouverneur kann die polizeiliche Aufsicht in bestimmten Ein nach den Vorschriften der Verordnung vom 15. August 1889 Mit der Bekanntmachung des die Ume⸗ 85 Umwandlung zu versagen. Person r Fertigung der vorgeschriebenen Nachwelsun es oder sowie den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten. FTeilen des Schutzgebiets anderen Behörden übertragen. verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach Bescheids an den Schürfer hört die Paanheung eacetig versagenden Aufbereitungs⸗ Verbü § 52. 1 durch 8 gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht A. Von der Grundabtretung. v Die Uebertragung ist öffentlich bekannt zu machen. kbestehen, unterliegt jedoch im übrigen den Vorschriften der gegen⸗ g des Schuürffeldes auf. 1 n8g und Befoͤrderungs⸗ verpflichten sindd ur zu bestimmenden Behörde an Eldesstatk zu 8 . 1 1 Die bergvpolizeiliche A 88” Faer sich insbesondere auf 1““ n. b 5 1 8 i polizeiliche Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf: 88 . 1“ 8 Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage vo ie bergr 1 E b 8 1 2 2 2 Si ) 1 8 J 4 . üe. Betriebseinrichtungen. egli ) 8 Scherchen des Bebaez und die Gesundheit der Beamten öe1“ Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazu-, nd Arbeiter; L Urkundlich unter Unserer gsueg enhändigen Unterschrift goder guten Sitten und des Anstands im und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben im Lager bei Posen, den 8.

Der Bescheid unterlie icht uU R ch D B k B un m run Au ch h ltu Die Vermessung und Vermark . . 8 . 53 54 t 5 ung des Be f 5 is w d Bergwerksa gaben. 2 8 gehörigen Anlagen (§§ 52, 2 ) die Benu fre 888 229 1 frecht 8 ist, kann der Bergbautreibende die Ueberlass 8 B 3) 8

den vom Gouverneur ss d 1 zu erlassenden Bestimm hütt 8 2 ungen. ung und Beförder 2r 8 § 42. orrichtungen zu bae e erforderlichen Der Bergwerkselgentümer hat ei Feldesst en

1 abgabe zu b eine Feldessteuer und eine Föͤrd

53. zu bezahlen ne Foͤrderungs⸗ und Bodens notwendig ist Hilss ene 8 b der Ben h. ssung darf nur aus über⸗ be 1 Si r..hen veng derlengen n,n Fererftes deehehs 8 116“ üIe 15 Interesse der persönlichen Sicher⸗ q.4 s.) . 2 8 2 1 8 324s f 5 e⸗ . 6 1” 8 8 8 1 8 Die Benutzung des mit u 1 keag; ft 3 5) den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Schürfens

kann der Bergbau⸗ und des Bergbaus. 1

Kosten.

Die Kosten der Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer § 89.

zu tragen. Ordnet in den Fällen des § 38 Der Bergwerkseigentümer ist b f. di ehz efugt, im freien b 1“ ve ern sie befugt, Vermeffa 8 8 Herab⸗höcde die Umwandlung ashee veneh 1 Felde Hilfsbaue Die Feldessteuer beträgt für das Jahr: rfers ausführen zu lassen. g auf Kosten des Scü⸗ gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde i a. für Edelmineralbergbauf 2 1 bauten Grund und Bodens § 43. dbe.ee eines Dritten .42 -e —ne See n ge⸗ Selc gemeine Benosassaneldenndretßig, Mar⸗ 8 8 Hektar, Fektenanlagen und eingefriedigten Hofräume Vermessungs hafteren Betri wässerung oder Bewetterung oder den vortei mindestens jedoch dreißig Mark für jed e ein Hektar, . reibende nicht verlangen. 1 Ueb 1 bung urkunde. en Betrieb des Bergwerkes orteil⸗ Die 4 1 für jedes Bergbaufeld. b Fundanzeige. der Berhbeh cs 8.5 Vermarkung wird von 98, weder E1..“ in dem 1 9 kafahach ig voraus am 1. April und Entschädigung für verminderte Nutzung. Wer beim Schürfen fündig wird oder beim Bergbau Mineralien 8 9 n we 8 erksei 1 8 ung jähr 3 . 16 ““ eine Verpflichtung zur Ge⸗ dherechnef. 8 rtgeigentums 49) folgenden Monats an 1 snagtr Fafcheh eisten da⸗ Grundstück Iege. 1 ist, der dem w. zu 1 nach beendigter Benutzung zurückzugeben. erstatten. Der Gouverneur kann nähere Bestimmungen über Form 8 8