und die Entwickelung des Bergbaues in den Schutz⸗ gebieten. Der Redner wies darauf hin, daß in kolonialen Kreisen der Vorwurf eines Mangels planmäßiger Erschließung der Schutz⸗ gebiete erhoben werde, und führte aus, daß dies nicht zutreffend sei, soweit die Ungunst der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Ver⸗ hältnisse überhaupt die Erschließung zugelassen habe. Sowohl amtliche wie private Kreise sind emsig an der Arbeit gewesen. Von Reichs wegen waren in Ostafrika und in Deutsch⸗Südwestafrika Bergbeamte und Geologen tätig. Für Togo und Kamerun ist die Aussendung je eines Geologen beschlossen. In Ostafrika sind auf dem Irambaplateau und im Ikomagoldfelde Goldlagerstätten erschlossen und sollen in Abbau genommen werden. Die Glimmerlagerstätten im Uluguru⸗ Gebirge und die Granatfunde zu Luisenfelde stehen in Gewinnung. Deutsch⸗Südwestafrika haben der Herero⸗ und der Witboi⸗Aufstand die geplanten amtlichen Arbeiten, die zunächst besonders der Wasser⸗ erschließung und der Auffindung von Steinkohlen dienen sollten, ge⸗ hindert. Die Otavi⸗Minen aber werden in Betrieb genommen werden, sobald die Eisenbahn bis dorthin vollendet sein wird. Zur Aus⸗ beutung der Gorab⸗Kupfererzlagerstätte ist eine Gesellschaft gebildet worden; die Otjisongati⸗Kupfererzagerstätte bietet gute Aussichten nach Wiederherstellung der Ruhe; ebenso wird alsdann das Gibeon⸗Diamant⸗ Syndikat die Blaugrundstellen in Untersuchung nehmen. Der Marmor von Etusis wurde in Berlin untersucht; er ist klar und wirkt äußerlich trefflich, Tremoliteinlagerungen aber schädigen die Festigkeit; vielleicht zeigt er in der Tiefe günstigere Zusammensetzung. In Kamerun sind bei Logobaba unweit der Küste fünf Erdölquellen gefunden und in Untersuchung genommen worden. Ja Togo liegen Anzeichen für Golderzlagerstätten vor; Kalkstein und Glimmer stehen an. In Kaiser⸗Wilhelmsland wurde in den östlichen Flüssen Goldgehalt fest⸗ gestellt. Dies sowie der Umstand, daß Anzeichen für Steinkohle, Platin, Eisenerze und Kupfererze gefunden worden sind, lassen die Aussendung weiterer Forschungsexpeditionen wünschenswert und aussichtsvoll er⸗ scheinen. Am meisten ist bis jetzt in Schantung geschehen, wo der Steinkohlen⸗ und Goldbergbau in erfreulicher Entwickelung sich be⸗ findet, auch Eisenerze die Grundlage für eine örtliche Eisen⸗ industrie bieten. Diese chinesische Provinz zeigt uns klar, was unseren Schutzgebieten fehlt: die Verbindung des Innern mit der Küste durch Eisenbahnlinien. In Deutsch⸗Südwestafrika ist eine Bergordnung zur Einführung gelangt; für Kamerun ist sie ge⸗ plant zur Herstellung sichererer Rechtsgrundlagen des Bergbaus. Doch nicht nur auf die Schutzgebiete dürfen sich die Arbeitsleistungen erstrecken, auch in der Heimat muß gearbeitet werden an der zweck⸗ mäßigen Ausbildung der für die geologische und bergbauliche Ent⸗ wickelung der Schutzgebiete geeigneten Kräfte. Zu diesem Zwecke sind schon Vorlesungen an einigen Universitäten und Technischen Hochschulen, insbesondere auch an der Bergakademie zu Berlin eingerichtet worden. Die Vereinigte Geologische Landesanstalt und Bergakademie zu Berlin, die schon zahlreiche Geologen in die Kolonien beurlaubte, hat ein Kolonialmuseum und eine Auskunftsstelle für Kolonialgeologie und Auslandsreisen errichtet, wo Beamte und Privatleute sich Rat und Belehrung holen können. Der Legationssekretär bei der chinesischen Gesandtschaft in Berlin Dr. O. Franke hielt sodann einen Vortrag über die politische Idee in der ostasiatischen Kulturwelt. Unter der ost⸗ asiatischen Kulturwelt haben wir, so führte er aus, im wesentlichen den Wirkungsbereich der chinesischen Kultur, d. h. der von Confucius gesammelten und der Nachwelt überlieferten uralten Weisheit zu verstehen, deren letzter Ursprung sich unserer Kenntnis entzieht. Diese Weisheit besitzt eine große staats⸗ und gesellschafts⸗ bildende Kraft, durch die sie ein wichtiger Faktor in der Entwickelung aller ostasiatischen Völker geworden ist. Jene Kraft beruht ihrerseits wieder in der politischen Idee der confucianischen Lehren. Nach dieser Idee ist der Staat eine von Gott gewollte und nach göttlichem Willen geleitete Einrichtung; er umfaßt die gesamte Erde und die gesamte Menschheit; an seiner Spitze steht der irdische Vertreter Gottes oder, wie es in den chinesischen Texten heißt, des Himmels, der im gött⸗ lichen Auftrage die Menschheit beherrscht und sie im Sinne dieses Auftrages leitet. Der Auftrag aber besteht ausschließlich in der Förde⸗ rung und Beglückung des Volks; erfüllt der Herrscher diesen Auftrag nicht, so verwirft ihn der Himmel, und der Auftrag erlischt. Die ostasiatische Staatslehre hat hieraus ein Gesetz weitgehender 8 wortung des Fürsten hergeleitet: wie man das Gedeihen der Volks⸗ wohlfahrt seinen Tugenden zuschreibt, so sucht man bei Unglück und Niedergang den Grund zunächst in seiner schlechten Regierung. Mit⸗ bestimmend für die Stellung des Fürsten kommt das Gesetz der Pietät und Tradition den Ahnen gegenüber hinzu, das aber nicht bloß für ihn, sondern auch für das Oberhaupt jeder Familie gilt wie denn über⸗ haupt die Familie das Abbild des Staates im Kleinen ist. Der chinesische Staat stellt sich also dar als eine Caesaropapie, d. h. als eine Gemeinschaft, die zugleich Staat und Kirche ist. Und zwar ist diese Caesaropapie nationallos oder universalistisch, die Verkörperung einer imperialistischen Idee, wie die Geschichte sie auch in anderen Kulturkreisen kennt. Aber der chinesische Universalismus überragt alle anderen ähnlichen Systeme an Verbreitung und Dauer, und wird an Einfachheit, Folgerichtigkeit und sittlicher Größe von keinem übertroffen. Seine innere Schwäche wurde aber den Chinesen offenbar, als sie mit der Kultur des Abendlandes in Berührung kamen. Der Reform⸗ oder Neuconfucianismus erfaßte zuerst die veränderte Weltlage und erkannte das Verkehrte des ethisch⸗politischen Universalismus, der nur durch falsche Auslegung der confucianischen Lehren entstanden war. Confucius, so erklärte er, batte nicht die menschlich⸗politische Herrschaft über die Welt gelehrt, sondern die göttlich⸗erhische; einheitlich war die Menschheit nach ihrem inneren Wesen und nach ihren sittlichen Idealen, nicht aber nach ihren politischen Formen. So ging aus dem Universalismus der nationale Individualstaat hervor, ein Prozeß, den Japan längst beendet hatte, als China damit begann. Dieser Wandel in der pollttischen Idee der ostasiatischen Kulturwelt hat aber die I ttere keineswegs in eine geistige Abbäagigkeit vom Aben lande gebracht, Chinesen und Japaner scheine im ESegenteil von der Ueberlegenheit ihrer Weltauffassung um so fester, überzeugt zu werden, je näher sie die abendländische Kultur kennen lernen. Sie glauben, daß das Eesetz der Pietöt und Tradition sowie die Stellung des Fürsten als vornehmsten Trägers der gött⸗ lichen Weltordnung das sittliche Fundament von Staat und Gesellschaft besser sichere, als die verfeinerten Rechtssysteme und die kirchlichen ogmen des Abendlandes. Wir brauchen in diesen Verhältnissen nicht notwendig eine Gefahr zu sehen und sollen uns von der großzügigen Weltanschauung des Confucianismus nicht beschämen lassen, vielmerr das gesamte geistige Leben der Menschheit einheitlich würdigen. Hierzu gehört aber
als Rüstzeug auch ein gründliches Verstehen der ostasiatischen Kultur,
wie es nur durch die wissenschaftliche Sinologie erreicht werden kann. Da aber, so schließt der Redner, die deutschen Universitäten ihre Pforten der Sinologie bisher verschlossen haben, so ist die deutsche Wissenschaft auf diesem Gebiete von bedauerlicher Rückständigkeit. Ein letzter Vortrag von Hafenarzt, Physikus Dr. Nocht (Ham⸗ burg) behandelte die Tropenkrankheiten im Seeverkehr: Die Häufigkeit der Tropenkrankheiten auf den Handelsschiffen wirz durch folgende Zahlen veranschaulicht: Es sind in den letzten zehn Jahren auf den Reisen der in Hamburg verkehrenden Schiffe bei den Be⸗ satzungen durchschnittlich jahrlich vorgekommen 12 Fälle von gelbem Fieber, 24 Fälle von Beriberi, 22 Erkrankungen an Dysenterie, 21 Skor⸗ butfälle und beinahe 700 Malariafälle. Unter den Reisenden auf den Passagierschiffen, die Kamburg erreicht haben, kamen jährlich 250 Malariafälle, 10 Fälle von Schwarzwasserfieber, 17 Fälle von Dysenterie, 7 Fälle von Beriberi vor. Dazu kamen einige Fälle von seltenen Tropenkrankheiten, einige Lepra⸗, Pest⸗ und Cholcrafälle auf diesen Reisen. Im ganzen entfielen auf 1200 von Passagierdampfern ausgeführte Reisen von durchschnittlich je 80 Tagen Dauer 54 000 innere Erkrankungen, somit auf jede Reise durchschnittlich 45 innere Krankheitsfälle, darunter durchschnittlich 10 schwerere Erkrankungen. Genügen die Einrichtungen on Bord den Anforderungen für die Krankenfürsorge, wie wir sie auf Grund dieser Zahlen erheben müssen? Bei der Beantwortung dieser Frage werden nur die Passagier⸗
8
denn die gewöhnlichen Frachtschiffe
schiffe berücksichtigen sein, e be Apparat ausgerüstet werden,
können unmöglich mit dem ganzen der nach unseren heutigen Anforderungen zur Behandlung Schwerkranker an Bord gehört. Man kann drei Arten von Passagier⸗ schiffen unterscheiden, nämlich die Auswandererschiffe, die übrigen der Beförderung von Zivilpersonen dienenden Passagterdampfer und drittens die zu militärischen Transporten gecharterten Handelsdampfer. Die letztere Kategorie wurde vom Redner nicht in die Erörterung einbezogen. Die gesetzlichen Anforderungen, die in bezug auf die Krankenfürsorge bei den beiden ersten Klassen von Passagier⸗ schiffen gestellt werden, sind durch das Reichsgesetz über das Aus⸗ wanderungswesen und durch die Seemannsordnung geregelt. Die Bestimmungen können im allgemeinen als billigen Anforderungen entsprechend bezeichnet werden bis auf den Mangel von Vor⸗ schriften über eine besondere Vorbildung der Schiffsärzte für ihren Beruf und den Mangel einer Ausrüstung, die die Anwendung der modernen Methoden zur Erkennung der wichtigsten Tropenkrank⸗ heiten auch an Bord ermöglicht. Für die wichtigste Tropenkrankheit z. B., die Malaria, ist die mikroskopische Untersuchung des Bluts nach unseren heutigen Ansichten in allen Fällen unbedingt erforderlich. Sonst bleibt der Arzt über die Behandlung fieberhafter, in den Tropen erworbener Erkrankungen in einem heutzutage unzulässigen Grade von Unsicherheit. Vor 25 Jahren, vor der Entdeckung der Malaria⸗ parasiten, war dies wohl entschuldbar, es führte aber dazu, daß man damals alle möglichen sieberhaften Krankheiten, tropische wie einheimische, z. B. auch den Typhus, mit Malaria zusammenwarf und verwechselte. Wir können uns einen Tropenarzt heutzutage ohne Ausrüstung für mikroskopische Blutuntersuchung gar nicht mehr denken. Tatsächlich wird auch weder von der Kolonialabteilung noch von dem Oberkom⸗ mando der Schutztruppen ein Arzt in die Tropen geschickt, der nicht — in der Regel in burg im Institut für Schiffs⸗ und Tropen⸗ krankheiten — eine besondere Ausbildung genossen hätte und mit allen modernen diagnostischen Hilfsmitteln ausgerüstet wäre. An Bord der Passagierdampfer, die mit den Tropen verkehren, fehlt überall noch eine solche Ausrüstung, und die Schiffsärzte unter⸗ ziehen sich nur in seltenen Fällen einer besonderen Vorbildung für ihre Reise in die Tropen, obwohl auch ihnen im Hamburger Institut Gelegen⸗ heit dazu gegeben ist (Kurse von dreiwöchiger Dauer). Deshalb sind gerade an Bord folgenschwere Verwechselungen zwischen Malaria, Typhus und anderen sieberhaften Krankheiten durchaus nichts Seltenes. Auch die Betriebskrankheiten der Seeleute, z. B. die Hitzschlagfälle und Er⸗ schöpfungszustände der Feuerleute, die von dem, was die jungen Aerzte in dieser Richtung vielleicht bisher an Land beobachtet haben, so ganz abweichen, und die ganze komplizierte Bauart und Betriebs⸗ organisation eines modernen Dampfers, die der Schiffs⸗ arzt zur Beurteilung der hpgienischen Verhältnisse an Bord genau kennen muß, erfordern eine besondere Vorbildung der Schiffsärzte für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit an Bord. Man hat gegen diese Forderung den Einwand erhoben, daß die Tätigkeit eines Schiffsarztes kein Lebensberuf ist, und daß sich deshalb nur wenig Aerzte finden würden, die für die kurze Zeit, die sie zur See fahren wollen, noch einen, wenn auch nur dreiwöchigen Vorbereitungskursus durchmachen wollen. Diese Schwierigkeit wird leicht zu überwinden sein, wenn man den Schiffen, die besonders vorgebildete, vertrauenswürdige Aerzte an Bord haben und mit solchen Mitteln ausgerüstet sind, daß diese Aerzte die modernen, diagnostischen Methoden auch an Bord anwenden können, Vorteile bei den Verkehrsbeschrän⸗ kungen, die zur Abwehr der Einschleppung fremder Volksseuchen durch den Seeverkehr überall getroffen werden, einräumt. Man könnte diesen Aerzten die Beurteilung, ob ihr Schiff „rein“, d. h. frei von ver⸗ dächtigen Krankheitsfällen sei, selbständig überlassen, und die Schiffe brauchten beim Anlaufen eines Hafens nicht auf die Quarantänevisite zu warten. Hierdurch würde den Reedern so viel Ersparnis an Zeit und Geld erwachsen, daß sie die besonders vorgebildeten Aerzte mit Ver⸗ gnügen weit höher ho würden als die übrigen und auch gern die Koce einer besonderen Ausrüstung, die sich höchstens auf 400 ℳ für ein Schiff belaufen würden, bezahlen würden. Wenn man aber die Schiffsärzte besser honoriert, werden sie gern, auch für die kurze Zeit, die sie sich dem Schiffsarztberuf widmen, sich einer besonderen Vorbereitung unterziehen. Man hat auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Schiffsärzte nicht Richter in eigner Sache sein dürften, auch könnten sie bestochen werden. Aber auch jetzt ist die erste Unter⸗ suchung des einlaufenden Schiffes durch den beamteten Arzt, der fest⸗ stellen soll, ob ein Schiff „rein“ oder verseucht“ ist, nicht unfehlbar und für wichtige Verhältnisse, z. B. die Prüfung, ob pestkranke Ratten an Bord sind, oder nicht unbrauchbar. Dies kann erst nach dem Beginn des Lösch⸗ und Ladegeschäfts festgestellt werden. Das beste Mittel, um Seuchen⸗ gefahren im Seeverkehr zu vermeiden, ist eine dauernde ärztliche Ueber⸗ wachung des Verkehrs. Jetzt ist eine solche Ueberwachung nur in den Häfen eingerichtet; es wäre ein großer Fortschritt, wenn man die Schiffsärzte in den Stand setzte, ihrerseits mit größerer Sicherheit als bisher schon auf der Reise eine solche Ueberwachung aus⸗ zuüben. Es begegnen sich also die Bestrebungen zur größeren Sicherung gegen die Einschleppung ansteckender Krank⸗ heiten mit denen, die auf eine bessere ärztliche Kranken⸗ fürsorge, namentlich in bezug auf die Tropenkrankheiten, abzielen, und mit der gerade für die Passagierdampfer so wünschenswerten weiteren Befreiung von Quarantäneschranken. So wird die Erfüllung der ideellen Forderung besserer ärztlicher Vorbildung und besserer Aus⸗ rüstung zur Krankenpflege an Bord auch materielle Vorteile im Schiffsverkehr im Gefolge haben.
Nach kurzer Besprechung wurde auf Antrag von Dr. Nocht eine Resolution gefaßt, in der es als erforderlich bezeichner wird, an Bord der Passagierdampfer, die mit den Tropen verkehren, mit besonderer Vorbildung ausgerüstete Schiffsärzte anzustellen. Es gelangte dann noch eine Reihe von den Sektionen beantragter Resolutionen zur Besprechung und An⸗ nahme. Mit einer kurzen Schlußrede des Vorsitzenden, Seiner Hoheit des Herzogs Jobann Albrecht zu Mecklenburg, und einem vom Oder⸗ bürgermeister Fürbringer (Emden) auf den Vorsitzenden ausgebrachten Hoch wurde darauf der Kongreß geschlossen. “
Handel und Gewerbe.
Norwegen. 8ꝓufolge Beschlusses des Storthings vom 29. v. M. sind am 30. desselben Monats provisorisch folgende Aenderungen des norwegischen Zolltarifs sofort in Kraft getreten:
Zollsätze in Kronen
bisheriger neuer Zollsatz Zollsatz
Benennung der Gegenstände
Kakao: a. Mehl (Pulver).. gezuckert usw. Milch und Sahne: b. 1I1I668
IIIIbböö11141““ Zucker und Sirup:
3) Zucker aller Arten u . .. 0,20 0,30 Zuckerwaren, darunter Schokoladenkonfekt,
Drops, Marzipanmasse ushw... 0,50 0,55 Falls die erhöhten Sätze von dem Storthing nicht demnächst endgültig angenommen werden sollten, wird Rückerstattung des Unter⸗ schiedes stattfinden, der sich bei Berechnung des Zolls nach den provi⸗ sorischen und nach den endgültigen Sätzen ergibt.
0,48 0,55
0,12 0,16 bleibt wie bisher
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
Die neuere japanische E M. zur Förderung und
Sicherung ausländischer Kapitalanlagen in Japan.
Durch Kaiserliche Verordnungen (Nr. 185 bis 188) vom 26. Juni 1905 ist vom 1. Juli d. J. ab eine Gruppe von vier Gesetzen in Kraft gesetzt worden, welche, sämtlich vom 11. März d. J. datiert, im japanischen Reichsanzeiger vom 13. desselben Monats veröffentlicht worden waren und die Verpfändung von Eisenbahnen (Gesetz Nr. 53), von Fabriken (Nr. 54), von Bergwerken (Nr. 55) sowie die Mitwirkung von Trustgesellschaften (Nr. 52) bei Ausgabe von Obligationen gegen solche und andere Pfandsicherheiten zum Gegenstande haben. Die Grundzüge der genannten Gesetze sind die folgenden: 3
a. Eisenbahnverpfändungsgesetz.
Eine private Eisenbahnaktiengesellschaft darf zum wecke der Aufnahme von Hypotheken ihr gesamtes Netz oder einen Teil davon als Eisenbahnkomplex (Art. 1) konstituieren, der aus der Gesamtheit der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Rechte an dem den Betriebszwecken dienenden Grund und Boden gebildet wird. (Art. 3.) Ein solcher Eisenbahnkomplex kann nur Gegenstand des Eigentums⸗ oder Hypothekenrechts sein (Art. 4). Die Bestellung einer Hypothek ist erst zulässig, nachdem min⸗ destens †¼ des gesamten Aktienkapitals eingezahlt ist. Sie erfolgt durch einen den Bestimmungen über Satzungsänderungen unter⸗ liegenden Gesellschaftsbeschluß und bedarf der Genehmigung der zu⸗ ständigen Aufsichtsbehörden. Der Antrag auf Genehmigung der Bildung eines Eisenbahnkomplexres bezw. der Bestellung einer Hypothek wird von der zuständigen Behörde im Reichsanzeiger“ be⸗ kannt gegeben mit der Aufforderung an dritte Berechtigte, ihr Ein⸗ spruchsrecht binnen einer bestimmten Zeit geltend zu machen. (Art. 8 ff.) Der Hvpothekengläubiger hat das Recht auf vorzugsweise Be⸗ friedigung aus dem Eisenbahnkomplex und kann dies Recht bis zu seiner vollen Befriedigung am ganzen Komplex ausüben (Art. 17 und 18). Dies hypothekarische Recht kann auch ausgeübt werden, wenn die betreffende Eifenbahnkonzession erlischt oder widerrufen wird (Art. 22). Der Fall des Ankaufs einer verpfändeten Eisenbahn durch die Regierung ist in Art 26 vorgesehen. Außer dem Recht, aus dem Eisenbahnkompler Befriedigung seiner Forderung zu suchen, ist dem Pfandgläubiger auch das Recht eingeräumt, gegen beabsichtigte Ver⸗ fügungen (Art. 22) der Eisenbahngesellschaft hinsichtlich des Pfandobjekts Widerspruch zu erheben, über den die zuständigen Behörden endgültig zu entscheiden haben. Handelt es sich nur um Aenderungen in der Art des Betriebes, so ist dem Ermessen der zuständigen Behörde, welche die Aende⸗ rung zu genehmigen hat, überlassen, ob der Hypothekengläubiger durch die Gesellschaft zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu ver⸗ anlassen ist (Art. 21). Alle auf einen Eisenbahnkomplex bezüglichen rechtlichen Vorgänge bedürfen der Eintragung in ein Eisenbahn⸗ verpfändungsregister, das öffentlich ist und über dessen Anlegung und Führung Art. 27 bis 39 des Gesetzes nähere Bestimmungen enthalten, deren Ergänzung durch Ministerialverfügung vorbehalten ist. Die Ausübung des Hypothekenrechts erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Beide Maßregeln können auch kombiniert
werden (Art. 40). 8 1
Ueber das unter Leitung des zuständigen Gerichts stättfindende Verfahren bei der Zwangsversteigerung enthalten die Art. 42 bis 57 nähere Bestimmungen. Hervorzuheben ist daraus folgendes: Das Gericht hat den Wert des Eisenbahnkomplexes durch Sachverständige feststellen zu lassen. Der Schätzungswert gilt als Miadestpreis, den die Auktion aufbringen muß (An. 48). Andere Bieter als solche, die dem Eisenbahngeschäft angehören, dürfen nur in Gruppen von mindestens sieben Personen und zu dem Zwecke bieten, eine Gesellschaft zu gründen, die den Betrieb der Eisenbahn fortzu⸗ setzen hat (Art. 50). Mit der Einzahlung des Kaufgeldes bei Gericht gehen die Rechte an dem verkauften Eisenbahnkomplex auf den Käufer⸗ oder die Käufer bezw. die zum Zwecke des Kaufs und Weiterbetriebs der Eisenbahn begründete Gesellschaft über, die binnen drei Monaten nach dem endgültigen Zuschlag um die Verleihung der Eisenbahn⸗ konzession einzukommen hat (Art. 73). Die Konzession ist bei Erfüllung der in Art. 73 bis 75 festgesetzten Bedingungen zu erteilen und tritt nach Zahlung des Kaufgeldes in Kraft. Damit gehen die Rechte und Pflichten aus der ursprüng⸗ lichen Konzession auf die neue Gesellschaft über (Art. 77). Bei der Zwangsverwaltung, über welche die Art. 78 bis 101 nähere Bestim⸗ mungen enthalten, ernennen die zuständigen Behörden einen oder mehrere Verwalter. Die Verwaltung kann auch einer Handelsgesell⸗ schaft übertragen werden. Wer die Zwangsverwaltung beantragt hat, hat das Recht, eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen (Art. 80).
Schließlich ist noch auf Art. 6 des Gesetzes aufmerksam zu machen, welcher die hypothekarische Verschuldung von Eisenbahnen beschränkt, indem er bestimmt, daß der Betrag der gegen Ver⸗ pfändung eines Eisenbahnkompleres auszugebenden Obliaationen zusammen mit dem Betrage der sonstigen Obligationen die Summe des eingezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen darf. Ist aber die Hypothek zur Ablösung alter Schulden bestimmt, so wird deren Be⸗ trag nicht eingerechnet.
b. Fabrikverpfändungsgesetz.
Das Gesetz unterscheidet Hypothekenrechte verschiedenen Umfangs:
a. an dem Grund und Boden, jzu dem eine Fabrik gehört. Eine solche Hypothek umfaßt (mit Ausnahme der Baulichkeiten) alles, was mit dem Erund und Boden so verbunden ist, daß es eine Einheit damit bildet, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und andere Sachen, die für den Gebrauch der Fabrik bestimmt sind (Art. 2);
b. an den Fabrikgebäuden mit Zubehör wie ad a (Art. 2 al. 2);
c. an einem Fabrikkompler. Ein Fabrikkompler kann zum Zwecke der Bestellung einer Hypothek von dem Eigentümer einer oder mehrerer Fabriken oder von den Eigentümern verschiedener Fabriken durch Ein⸗ tragung in das Register der Fabrikkomplexe geschaffen werden und kann gebildet werden aus der Gesamtheit oder einem Teil folgender Gegenstände (Art. 8 bis 10). 1) Grund und Boden und Bäaulich⸗ keiten der Fabrik, 2) Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Pfähle und Drähte elektrischer Leitungen, Röhren, die zur Verteilung gelegt sind, Schienen und anderes Zubehör, 3) superfiiarische Rechte, 4) Miets⸗ und Pachtrechte mit Genehmigung des Vermieters oder Verpächters, 5) Schutzrechte hinsichtlich gewerblichen Eigentums.
Ein Fabrikkompler gilt als ein einbeitliches unbewegliches Eigentum und kann, abgesehen von der Verpachtung mit Zustimmung des Hypothekengläubigers, nur Gegenstand von Eigentums⸗ oder Hypothekenrechten sein.
c. Verpfändung von Bergwerken.
Auf die Verpfändung von Bergwerken finden die Vorschriften über Verpfändung von Fabriken entsprechende Anwendung (Art. 3). Der zur Ausübung des Bergbaues Berechtigte kann zum Zwecke der Bestellung einer Hypothek einen Bergwerkskompler schaffen, der aus der Gesamtheit oder einem Teil folgender Gegenstände gebildet werden kann (Art. 2): 1) bergbauliche Rechte, 2) Grund und Boden und Baulichkeiten, 3) Miets⸗ und Pachtrechte mit Zustimmung des Vermieters oder Vervächters, 4) Maschinen, Werkzeuge und Gerät⸗ schaften, rollendes Material, Vieh, Pferde und anderes Zubehör. Die Hvpothek wird auch fällig, wenn dem Konzessionar das Bergbaurecht entzogen wird oder er den Betrieb aufgibt (Art. 4 und 5). Personen, die an der Zwangsversteigerung als Bieter mit der Absicht teilnehmen, eine juristische Person zu errichten behufs Uebernahme des Minenbetriebs, haben diese Absicht binnen drei Monaten nach dem endgültigen Zuschlag auszuführen und innerhalb einer Woche nach der Errichtung der juristischen Person das Kauf⸗ geld bei Gericht einzuzahlen (Art. 8). Mit der Zahlung des Kauf⸗ geldes geht das Eigentum an dem Minenkompler auf die juristische Person über.
d) Gesetz über Trustgesellschaften.
Unternehmungen, die mit dinglicher Sicherheit verbundene Obli⸗ gationen auszugeben wünschen, müssen dies durch Vermittelung einer Truftgesellschaft tun, d. h. einer Gesellschaft, die neben Finanz⸗
8 1 8 8 8 8 8 8
b eschäften dieser Art nur noch Bankgeschäfte betreiben darf (Art. 2). 5 Sicherheiten gelten nur: Pfandrechte an beweglichen Sachen, Pfandrechte an Forderungen, Hrpotheken an Immobilien, an Schiffen, Eisenbahnen, Fabriken und Bergwerken (Art. 4).
Der Betrieb einer Trustgesellschaft ist konzessionspflichtig und steht unter behördlicher Aufsicht. Ihr Kapital muß mindestens eine Million Yen betragen. Der Geschäftsbeginn ist erst zulässig, wenn von dem Kapital 500 000 Yen eingezahlt sind (Art. 4 bis 8). Wünscht eine Unternehmung Kapital im Auslande aufzunehmen gegen Aus⸗ gabe von dinglich gesicherten Obligationen, so darf sie mit behörd⸗ licher Genehmigung zu diesem Zwecke einen Trustkontrakt mit einer ausländischen Gesellschaft eingehen, die dann in Japan einen Ver⸗ treter anzustellen hat (Art. 17). — Die Trustgesellschaft kann je nach den Bestimmungen des Trustkontrakts die Ausgabe und Einlösung der Obligationen und die Zinszahlung als Delegierte des geldsuchenden Unternehmens besorgen (Art. 23), aber auch den ganzen Betrag der Obligationen selbst übernehmen (Art. 25) oder durch Dritte übernehmen lassen (Art. 29). Die Trustgesellschaft hält die Sicherheit für die Gesamtheit der Gläubiger (cfr. Art. 78, 83, 84). Das Gesetz gibt eingehende Bestimmungen über das Obligationsregister, die Gläubiger⸗ versammlung, die Funktionen, Rechte und Pflichten der Trustgesel schaft und den Uebergang und die Beendigung von Trustgeschäften.
Mit Rücksicht auf das oben in seinen Grundzügen wiedergegebene Eisenbahnverpfändungsgesetz dürfte die nachfolgende Uebersicht über die Finanzen der japanischen Eisenbahnen von Interesse sein. Dieselbe stützt sich auf den letzten, das Etatsjahr (1. April bis 31. März) 1903/04 umfafsenden Jahresbericht des Eisenbahnbureaus im Verkehrsministerium und den kürzlich ver⸗ öffentlichten fünften Jahrgang des Financial and Economical Annual of Japan“ und berücksichtigt der Vollständigkeit halber auch die von dem gedachten Gesetz nicht betroffenen Staatseisenbahnen, bezieht sich aber nur auf Altjapan, nicht auch auf Formosa, dessen Eisenbahnen — sämtlich Staatsbahnen — zum Ressort des Generalgouvernements der Insel gehören. Da der Eisenbahnbau während des Krieges mit Rußland vielfach eingestellt worden ist und neue Konzessionen an Privatgesellschaften seit dem Kriege nicht ausgegeben sein sollen, so wird sich das Bild, welches der genannte Bericht von dem japanischen Eisenbahnwesen bis Ende März v. J. gibt, seitdem nur wenig geändert haben. Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus dem erwähnten Material folgendes: 8 b XX“
Länge der Linien und Baukosten.
— im
jahr Betriebe — — rollendes m, zI, ain; 1. April e Material pro Meile Linien
bis inenglischen eingeschlossen — im Bau 31. März Meilen Ven Yen Yen
a. Staatseisenbahnen 139 366 330 103 628 73³6
b. Privateisenbahnen 226 611 643 72 243 458
8 Einnahmen und ünn 1 8 Etatsjahr ; Reineinnahme in % 12Avril kis Einnahmen Ausgaben Reigginaahme e, 31. März Yen YVen Ven Baukosten a. Staatseisenbahnen 20 109 115 9 896 901 10 212 214 7,3 b. Privateisenbahnen
1903/04 35 472 210 16 374 601 19 097 609 8,4. Der wirkliche Reinertrag der Privateisenbahnen beziffert sich etwas niedriger als der Betriebsreinertrag, da verschiedene Einnahmen besonderer Art von insgesamt 1 611 176 Yen — darunter Sub⸗ ventionen 793 936 Yen und besondere Einnahmen der Hokkaido Kohlenbergwerksbahn 778 948 Yen — und andererseits Zinsen pro⸗ visorischer Anleihen und andere außerordentliche Ausgaben im Gesamtbetrage von 2 029 928 Yen zu berücksichtigen sind, deren Differenz zu Gunsten der Ausgaben den Reinertrag auf 18 678 857 Pern reduziert, wovon als Dividende ausgekehrt wurden 16 169 851 Pen auf ein eingezahltes Aktienkapital von 208 285 567 Yen. Bei den einzelnen Gesellschaften bewegten sich die Dividenden von 1 bis 18,7 %. Außer einer zur Liquidation gelangten Gesellschaft bezahlten 7 Gesellschaften — worunter ein neues Unternehmen — mit 5 372 202 Yen eingezahltem Aktienkapital keine Dividenden. Die Zahl der am 31. März 1904 bestehenden Eisenbahngesellschaften be⸗ mrug 46 (41 alte und 5 neue) mit einem nominellen Gesamtkapital von 270 700 000 Yen. Da Ende 1903 in Japan im ganzen 9218 Er⸗ werbsgesellschaften mit einem Kapital von 1 253 113 146 Yen gezählt wurden, so entfielen auf die 46 Eisenbahngesellschaften allein 22 % des gesamten Gesellschaftskapitals.
Die Art der Kapitalbeschaffung und die Verwendung des Kapitals seitens der 41 existierenden Eisenbahngesellschaften geht aus folgender Tabelle hervor: u“
Etats⸗ Baukosten
1903/04 1345 19 259 941
1903,04 5 893 461.
1903/04
Kapitalbeschaffung.
Provi⸗ Andere
sorische 8 Anleihen Anleihen quellen*) Yen Yen Yen Yen YVen 18364400 7820103 1072594 11699140 247241804. Kapitalverwendung. Materialvorrat Verschiedenes**) Zusammen Ven YVen Yen Ven 2 505 104 5 032 125 9 704 575 247 241 804. n Reservekapital besaßen die Gesellschaften am 31. März 1904 ins⸗ gesamt 6 038 419 YPen. Wie obige Zahlen ergeben, ist das Kapital der japanischen Eisenbahngesellschaften zum größten Teil Aktien⸗ kapital, während die Schuldverschreibungen im Gegensatz zu dem Eisenbahnwesen anderer Länder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Abgesehen hiervon ist auch bemerkenswert, in welchem Umfange zu dem Aushilfsmittel provisorischer Anleihen gegriffen wird, deren man sich bedient, wenn die Einforderung von Einzahlungen auf das Aktien⸗ avital zeitweisen Schwierigkeiten begegnet oder wenn auf diese Weise der Kapitalbedarf nicht schnell genug gedeckt werden kann. Im Gegensatz zu den Privateisenbahnen ist der Kapitalbed uf für die Staatseisenbahnen bauptsächlich im Anleihewege beschafft worden. In dieser Beziehung kommen für Altjapan zur Zeit noch die auf Grund des Eiser bahnbaugesetzes von 1892, des Gesetzes über Anleihen zu öffentlichen Unternehmungen von 1893 und des Gesetzes über den Eisenbahnbau in Hokkaido von 1897 emittierten Anleihen in Betracht. Die durch diese Gesetze eröffneten und seit⸗ dem teilweise vermehrten Anleihekredite verteilen sich über eine ganze Reihe von Jahren und sind noch nicht erschöpft. Näheres über den Stand dieser Anleihen am 31. März 1905 ergibt sich aus folgender
Tabelle: Gesetzlicher Maximalbetrag
Yen
anleihe 102 000 000 2) Anleihe füur 18
öffentliche
Unterneh⸗ mungen..
3) Hokkaido⸗ Eisenbahn⸗ 8 anleihe 33 000 000 5 592 500 — 5 592 500 Zusammen — 30 000 500 252 796 050 25 541 200 206 954 850.
Da aus den ad 2 gedachten Beträgen für den Bau von Eisenbahnen nur 25 916 518 Yen verwendet wurden, von denen 23 954 593 Yen
—
*) z. B. Uebertragung von Einnahmekont **) Provisorische Bauauslagen usw.
Ein⸗ gezahltes Aktien⸗
gz Sonstige
Obli⸗ Kapital⸗
b 1 galionen Zusammen
Baukosten
Getilgt
Ungetilgt
57 128 850
Ausgegeben
70 854 900 13 728 050
175 000 000 156 048 650 11 813 150 144 235 500
pltalfonto.
1““
noch ungetilgt sind, so betragen die noch ausstehenden Eisenbahn⸗ schulden Japans (abgesehen von Formosa): 1 “ 1I1b 69 Le.,.,. 23 954 593 . 5 592 500 „ Zusammen 86 673 943 Yen. Hiervon sind durch die im Jahre 1899 in London zum Kurse von 90 Pfd. Sterl. per 100 Pfd. Sterl. Nennwert emittierte 4 % Sterling⸗ anleihe aufgebracht worden: “ 79 Pen, während der Rest von 39 549 100 bezw. 3 592 500 Yen als innere Anleihe in der für die fraglichen drei Anleihen bestimmten Form 5 % iger Schuldtitel zur Ausgabe gelangt ist. Die noch ungetilgten 144 235 500 Yen der Anleihe für öffentliche Unternehmungen verteilen sich auf die in Rede stehenden beiden Anleiheformen, wie folgt: 5 % Schuldtitel .. 66 183 250 Yen, % Sterlinganleihe.. 78 052 250 „. Wie es in dieser Hinsicht mit dem zum Eisenbahnbau verwandten Teil der Anleihe für öffentliche Unternehmungen steht, ist nicht er⸗ sichtlich. Von den 5 %igen Schuldtiteln sind im Herbst 1902 durch Vermittlung der Gewerbebank von Japan (Nippon Kogvo Ginko) 50 Millionen an ein Londoner Syndikat zum Preise von 102 Pfd. Sterl. 1 sh 8 d für 1000 Yen Nennwert verkauft worden. Der damals ausstehende Betrag dieser Schuldtitel betrug ca. 75 000 000 Yen, während derselbe sich am 31. März d. J. auf 109 324 850 Yen belief. Rechnet man jenen 50 Millionen Pen den Betrag von 97 630 00) Yen hinzu, die aus der Sterlinganleihe von 1899 be⸗ stritten worden sind, so ergibt sich, daß die mehrerwähnten drei An⸗ leihen weit überwiegend durch ausländisches bezw. englisches Kapital gedeckt worden sind. 3 1 Zum Schlusse sei noch gezeigt, wie sich auf Grund des Art. 6 des Eisenbahnverpfändungsgesetzes die Grenzen für die fernere Ver⸗ schuldung der Privateisenbahnen nach dem Stande vom 31. März 1904 zahlenmäßig gestalten:
Grenze für die weitere Eingezahltes Ausgegebene Verschuldung der Kapital Obligationen bezw. Gesellschaft hypothekarische Belastung Yen 46 387 600 43 292 575
Name
Nippon Tetsudo Kvushu 8 Sanyvo . Kansei 8 v1 Hokkaido Tanko Tetsudo Hokkaido Tetsudo.. . Nankai 4 ““ So⸗bu 88 G Han⸗kaku „ .“ Hoku⸗yetsu Tetsudo Kvoto K Chugoku 2
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800 000
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320 000
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88888888
Nishinari Sanuki Omi Nanao kata ˖wan Tokushima Nan⸗-wa Chu⸗yetsu Bi⸗sei Jyo Jo⸗Bu Kotsuke Dzuso Kawagoye Kanan Mito Ome Sano Ryogasaki
150 000 889 000
350 000 580 000
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3888
Zusammen 208 285 567 18 364 400
Hiernach dürfen alle Privateisenbahnen im ganzen noch bis zum trage von 189 921 167 Yen hypothekarisch belastet werden. Da außer den Obligationsschulden noch die früher angegebenen weitigen Schulden von zusammen 1 072 594 Yen zu berücksichtigen sind, so stellt sich die Verschuldungsgrenze um diesen Betrag niedriger, d. h. auf rund gerechnet 188 800 000 Yen. Hält man mit dieser Ziffer die oben aufgeführten Erträge der Privateisenbahnen zusammen, so dürfte man anerkennen, daß die Verschuldungsgrenze vorsichtig nor⸗
miert worden ist. Nach Zeitungsnachrichten sollen sowohl die Kansei⸗ wie die Hankaku⸗Eisenbahngesellschaft schon mit fremden Kapitalisten wegen Anleihen in Unterhandlung stehen. (Nach Berichten des Kaiser⸗
lichen Generalkonsulats in Pokohama)
Ausnutzung des brasilianischen Holzreichtums.
Es ist auffallend, daß Brasilien, die Heimat der schönsten Nutz⸗ hölzer, eine so geringe Menge von Holz exvportiert. Als Grund dieser Erscheinung wird angegeben, daß die schlechten Kommuni⸗ kationen, teuren Frachten und hohen Arbeitslöhne eine Ver⸗ wertung dieser reichen Schätze in großem Maßstabe verhindern. Bei der heutigen Geschmacksrichtung in der Holzarchitektur und Möbeltischlerei, die den früher belicbten Verzierungen gegenüber den größten Wert auf schönes Material legt, können die brasilianischen Hölzer besondere Beachtung finden. In amerikanischen Finanz⸗ kreisen scheint diese Ansicht jetzt Wurzel gefaßt zu haben; denn es verlautet, daß sich in den Vereinigten Staaten eine Gesellscheft mit einem Kapital von 5 Millionen Dollars ge⸗ bildet habe, welche den brasilianischen Holzreichtum ausnützen will. Das Geschäft soll in großem Stil betrieben werden, und man denkt daran, unter Umständen für gewisse Strecken provisorische Schwebebahnen oder sonstige moderne Hilfsbauten aller Art für die Fortschaffung des Holjes anzulegen, da, wie man sagt, die großen Werte der guten Hölzer auf dem Weltmarkt so hoch über dem Preis der brasilianischen Wälder stünden, daß man ohne weiteres bedeutende Summen für die Entstehungs⸗ und Transporrkosten ein⸗ setzen könnte.
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8 Chile. 8 8
Durchfuhrverkehr nach Bolivien über Arica. Durch Erlaß des Finanzministers vom 8. Juli d. J. ist die Verfallzeit der in der Verordnung vom 8. Mai d. J. über den Durchfuhrverkehr nach Bolivien über Arica vorgesehenen Zahlungsverpflichtungsscheine und die Frist für den Nachweis der Einfuhr in Bolivien von 4) auf 100 Tage verlängert worden. Außerdem ist in Arica das Teilen von Packstücken und das Abfüllen von Fässern bei der Durchfuhr nach Bolivien gestattet. Beide Maßnahmen sind dadurch begründet, daß die Weiterbeförderung der Waren von Tacna ab mittels Lasttiere erfolgen
muß und die nächsten bolivianschen Zollämter — in La Paz und Oruro — 25 km von der Küste entfernt sind.
Unterlassung der konsularischen Beglaubigung der Konnossemente und Fakturen. Das Febhlen der konsularischen Bescheinigung auf Konnossenenten und Fakturen wird nach Art. 3 des Gesetzes vom 25. Januar 1898 mit dem dreifachen Betrage der ent⸗ sprechenden Konsulatsgebühr bestraft. Nach einem Erlaß des Finanz⸗ ministers vom 15. Juni d. J. bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die verspätete Vorlage jener Urkunden.
Zollrückerstattungen. Laut Entscheidung des General⸗ zolldirektors vom 2. Juni d. J. findet eine Erstattung des Zolles für Waren, die für den Verbrauch abgefertigt worden sind, bei der Wieder⸗ ausfuhr nicht statt, selbst wenn die Einfuhr versehentlich erfolgt ist. Der Zoll auf die für Wohltätigkeitsanstalten bestimmten Waren ist nach einer Verordnung vom 29. Januar 1898 zu erstatten; indessen wird zufolge eines Erlasses des Finanzministers vom 22. Mai d. J. die Zollfreiheit nicht bewilligt, wenn die Zollabfertigung von einem Handelshause beantragt wird.
Versendung von Waffen und Munition in der Küsten⸗ schiffahrt. Laut Erlasses des Finanzministers vom 19. Juli d. J. dürfen Waffen und Munition in der Küstenschiffahrt nur mit Ge⸗ nehmigung des Provinzialintendanten versandt werden.
Chile und Bolivien. Gegenseitige Zollbehandlung der Wareneinfuhr. Bolivianische Waren unterliegen bei der Einfuhr nach Chile dem allgemeinen Zolltarif, während chilenische Erzeugnisse mit Ausnahme des Spiritus in Bolivien kraft des Meistbegünstigungsrechts (Art. VIII des chilenisch⸗bolivianischen Friedensvertrags) auf Grund des peruanisch⸗ bolivianischen Handelsvertrags zollfrei sind.
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Guatemala.
Verdoppelung der Gebühren für Beglaubigung der Konsularfakturen. Laut Mitteilung im „Osterreichischen Handels⸗ Museum’ sollen die Gebühren für Beglaubigung der Konsularfakturen um das Doppelte erhöht sein. 114“ “
China.
rägung von Silber⸗ und Kupfermünzen. Die chinesische Regierung hat Bestimmungen über die Ausprägung von Silber⸗ und Kupfergeld erlassen, die einheitlich für das ganze Reich gelten sollen. Vorläufig ist nur für Kupfermünzen Gewicht und Fein⸗
gehalt festgesetzt. 8 ““
“ Petroleumbohrungen in Persien.
Die Petroleumbohrungen in dem auf persischem Gebiete liegenden Kafr Scherin haben während des Jahres 1904 ihren Fortlauf ge⸗ nommen, ohne aber Resultate von Belang gezeigt zu haben. Man ist allerdings an den zwei hauptsächlichsten Bohrstellen, die beide bis auf eine Tiefe von über 1000 m gebohrt wurden, auf Petroleum gestoßen. Indessen entspricht das der Ader entspringende Naphtha nicht den gehegten Erwartungen und dem für das Unternehmen auf⸗ gewendeten großen Kapitale. Die beiden Chefingenieure Mr. Revnolds und Mr. Rosenplanter waren während des weitaus größten Teiles des Jahres auf Urlaub nach Europa verreist, wie verlautet, mit dem Erfolge, daß es dem ersteren ge⸗ lungen ist, die Kapitalisten für eine Vornahme von Boh⸗ rungen an einer von ihm als ergiebiger angesehenen Quelle in der Nähe von Ahwaz, am Karunflusse gelegen, zu veranlassen. Dieses zuerst unbestimmt auftretende Gerücht nimmt jetzt konkretere Formen an, da es tatsächlich den Anschein gewinnt, als ob man Kafr Scherin vorläufig aufgeben und das Feld der Tätigkeit an den Karunfluß ver⸗ legen wolle. Bagdad.)
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8 Ausschreibungen.
Bau eines Elektrizitätswerkes en) wird von der Stadtgemeinde beabsichtigt. Kostenvoranschlag sind bereits fertiggestellt.
Der Bau einer Wasserleitung in Isola (Istrien) wird geplant. Das Projekt ist vom Oberinjenieur Karl Oberst aus⸗ gearbeitet worden. (Oesterreichischer Zentral⸗Anzeiger für das öffent⸗ liche Lieferungswesen.) Bahnbau in Spanien. Cremallera de Monistrol à Montserrat hat von der Direccion general de Obras püblicas in Madrid die Konzession erhalten ium Bau einer Verbindungsbahn zwischen ihrer Linie und der Eisenbahn Zaragoza — Barcelona. (Gaceta de Madrid.)
Der Bau einer Schmalspurbahn zwischen Aarau und Frick (Schweiz) ist von der Stadtverwaltung in Aussicht ge⸗ nommen worden. (Commercial Intelligence.)
Bahnbau in Belgien. Die Société Nationale des chemins de fer vicinaux, Brüssel, rue de la Science, Nr. 14, wird am 8. November d. J., 11 Uhr Vormittags, den Bau der Vizinalbahn Lesve — Warnant vergeben. Anschlag 437 372,67 Fr. Kaution: 44 000 Fr. Exemplar. (Moniteur des intérêts Matériels.)
Britisch⸗Indien. Der Bau einer Eisenbahn zwischen der Station Amritsar an der North Western Railway und Patti (Punjab) ist von der indischen Regierung genehmigt worden. (Bulletin Commercial.)
Australien. Angebote auf Lieferung von 150 Te⸗ lephonapparaten (Branching System Table Telephones) werden bis zum 1. Dezember 1905, Mittags, von dem Office of the Deputy Postmaster-General in Brisbane, Queensland, entgegen genommen. Spezifikationen und Angebotsformulare sind erhältlich in den General Post Offices in Sydney, Melbourne, Brisbane und Adelaide. (Commonwealth of Australia Gazette.)
in Klattau Die Pläne
Konkurse im Auslande. Rumänien.
Anmeldung Schluß der Handelsgericht Name des Fall ordorungen Veriftzierung
bis am
2
(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in
Die Sociedad del Ferrocarril de
Der Preis des cahier des charges beträgt 1 Fr. yvo
5./18. Okt. 15.,28. Okt. 1905
Ilfov (Bukarest)
Zwangsversteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen zur Versteigerung: 7,17 a bezw. 7,50 a in der Cothenius straße, der Handelsges. i. F. E. Borck u. Cie. gehörig. Mit dem Gebot von 2000 ℳ bezw. 1700 ℳ und 35 700 ℳ bezw. 36 900 ℳ Hvypotheken blieb die Terrainges. Straße 28a m. b. H., Unter den Linden 48/49, Meistbietende. — Grundstück Lindenstraße 108, dem Butterhändler Karl Stoßmann in Deuben b. Dresden gehörig.
Nutzungswert 30 500 ℳ Mit dem Gebot von 499 500 ℳ bar blieb
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