tritt dieser Mißstand zu Tage bei Dar⸗ stellung des Jesuskindes, wo leider, entgegen den Forderungen der guten Sitte und des Schickeichkeitsgefühls, in vielen Fällen gar keine Kleidung vorhanden ist. Jede gewöhnliche anständige Mutter bedeckt und kleidet ihr Kind und läßt es nicht nackt herumlaufen, wir haben aber eine Reihe sogenannter klassischer Kunstwerke, wonach Maria geradezu ein besonderes Vergnügen darin zu finden scheint, daß das göttliche Kind ganz ohne Umhüllung sich vor den Menschen zeigt. Die Kunst darf gewiß das Kind so darstellen, aber sie vergreift sich am Heiligsten, wenn sie beim Jesuskind die Forderungen der Wohl⸗ anstaͤndigkeit und Ehrbarkeit mit Füßen tritt, und dieses Gefühl hat man bei gewissen Darstellungen von Tizian, Dürer und sogar von Raffael. Ich habe hier noch die Aeußerung aus einem anderen Blatte. „Der Volksfreund“ in Straßburg schreibt: „Was bezweckt man denn mit der Darstellung nackter Gestalten? Kein Mensch in den Kultur⸗ staaten geht doch nackt einher, ein solches Umhergehen ist ja gesetzlich verboten. Nackte Menschen gibt es in der Oeffentlichkeit ja gar nicht“. Das ist doch geradezu ein sitttlicher Paroxysmus. Wir stehen hier vor zwei grundverschiedenen Weltanschauungen; die eine davon ist muckrig, eine Richtung der Kunst und eine kulturelle Richtung, die unter asketischen, moraltheologischen Anschauungen leidet, die auch dem Mittelalter vollständig ferngelegen haben. Man kann nicht sagen, daß sie in das Mittelalter zurück⸗ Pezangen sei, denn damals kannte man diese Anschauung nicht.
Moral verletzt wird; besonders
ie Pflege der Kunst im Leben des Kindes verdient die größte Unterstützung seitens des Staats und des Reichs. Die Schule, die Familie, vor allem die Hebung des Bildungsniveaus, die Empfäng⸗ lichkeit für das Schöne in der Literatur und auch des menschlichen Körpers, die Bekämpfung einer solchen heuchlerischen Prüderie, von der ich Ihnen zwei draftische Beispiele vorgelegt habe, eine vernünf⸗ tige Sozialpolitik und dann eine gute Wohnungsgesetzgebung: alle diese positiven Mittel sind hundertmal mehr wert, als das fortgesetzte Schreien nach dem Gendarm und Staatsanwalt. Ich möchte des⸗ halb noch einmal dringend das Reichsjustizamt bitten, sich durch solche Aeußerungen, wie sie auch der Abg. von Dirksen gemacht hat, nicht zu neuen legislativen Abenteuern drängen zu lassen. Die vernünftige Handhabung der bestehenden Gesetze reicht vollkommen aus. Die Recht⸗ sprechung hat bereits sehr bedenkliche Wege in dieser Richtung eingeschlagen. Sodann bitte ich den Staatssekretär, alles zu tun, um die breitesten Schichten des Volkes an der Rechtsprechung teilnehmen zu lassen, um dadurch das Vertrauen in unsere deutschen Gerichte wieder zu stärken und zu befestigen. Vor allem bitte ich das Haus dringend, unseren Antrag auf Einführung von Diäten für Geschworene und Schöffen anzunehmen 3 Abg. von Gerlach (fr. Vgg.): Vor zwei Jahren wies der Staatssekcetär darauf hin, daß die Frage des Zeugniszwanges keine große Bedeutung habe, weil von 1879 bis 1903 nur 18 Fälle vorgekommen seien. Im Jahre 1903 sind aber allein fünf Fälle vorgekommen, und seit der letzten Besprechung sind mindestens 7 andere Fã zu verzeichnen gewesen. Augenblicklich sind noch Molken⸗ uhr in Halle, Zilowski in Hanau und Brüschkt in Hannover in Zwangshaft. In allen diesen Fällen handelt es sich um die Befriedigung der Rachsucht höherer Persönlichkeiten. Jedenfalls müßte man verlangen, daß Leute, die sich keiner ehrlosen aandlung schuldig gemacht haben, die im Gegenteil etwas durchaus Toralisches getan haben, der custodia honesta teilhaftig werden. Die Zeugniszwangshaft unterscheidet sich aber in sehr vielen Punkten absolut nicht von der Strafhaft, nicht einmal in Berlin gibt es ein einheitliches Verfahren. So wurden hier dem Redakteur Stärcke seine Schlüssel, sein Portemonnaie, seine Brieftasche abgenommen. Er mußte seine Zelle selbst reinigen, und als er es nicht gut machte, wurde er von dem Beamten angeschnauzt. Als er darauf aufmerksam machte, er wäre kein Strafgefangener, sagte der Wärter: „Ach wat, unschuldig sind se alle, wenn se nach Moabit kommen.“ Als er um ein Abendbrot für 60 ₰ bat, sagte der Wärter: „Se meenen woll, se wärn bei Aschinger.“ Stärcke mußte sich, wenn er überhaupt an die frische Luft wollte, an dem berühmten Spaziergang der Strafgefangenen beteiligen. Als er in einer anderen Sache vor den Staatsanwalt geführt wurde, mußte er die Nummer seiner Zelle sich auf die Brust heften lassen. Die Strafprozeßkommission hat auch in dieser Frage einen sehr eng⸗ herzigen Standpunkt eingenommen. Das liegt auch an ihrer Zu⸗ sammensetzung. Kein einziger Laie nahm an ihr teil. Während drei Juristen des Zentrums vertreten waren, befand sich in der Kom⸗ mission kein einziger Sozialdemokrat. Bei einer Partei von drei Millionen Wählern wäre diese Zuziehung schen vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klugheft geboten gewesen. Aus sozial⸗ demokratischen Kreisen kommen die meisten Beschwerden gegen unsere Rechtspflege, und man hätte diesen Kreisen Gelegenheit geben sollen, ihre Wünsche vorzubringen und Anträge zu stellen. Gegen den Antrag auf Ausdehnung der Kompetenz der Schwurgerichte auf die Preßvergehen hat der Staatssekretär zwar ganz entschieden Stellung genommen; aber deswegen sollten wir nicht auch dagegen stimmen. Der Reichstag ist deswegen in seiner Bedeutung so schwach geworden, weil er bisher gar zu oft vor einem hoc volo sic jubeo des Bundesrats zu Kreuze gekrochen ist. Der Staatssekretär hat noch nicht den Versuch einer Begründung seines ablehnenden Stand⸗ punktes gemacht. Scheiterte wirklich die Reform an diesem Beschluß des Reichstags, so würde ich das Scheitern nicht einmal be⸗ dauern. Es ist doch nun einmal nicht wegzuleugnen, daß man in Süddeutschland mit dieser Einrichtung außerordentlich zufrieden ist, und daß sie in Norddeutschland von weiten Kreisen verlangt wird. Strafkammer ist schlecht, Schöffengericht ist besser, am besten ist das Schwurgericht. Das ist mein Standpunkt. Daß die Strafkammern die schlechteste Form der Justizverwaltung dar⸗ stellen, wollte ich an Beispielen nachweisen. Ich erspare mir das aber für eine spätere Gelegenheit. Sehr bedaure ich daß die Kom⸗ mission die Frage, ob Entschädigung für Schöffen und Geschworene gewährt werden soll, unentschieden gelassen hat. Wir stehben durch⸗ aus auf dem Boden der in dieser Beziehung gestellten Anträge. Schon heute könnte im Verordnungswege dafür gesorgt wecden, daß häufiger als bisher die Angehörigen der sogenannten geringeren Klassen zu Schöffen⸗ und Geschworenendiensten herangezogen werden, wie es in Süddeutschland und in Elsaß⸗Lothringen jetzt schon in höherem Maße geschieht. Man hört jetzt, daß Gewerkschaftsführer und sozialdemokratische Stadtverordnete endlich zu diesem ihnen bisher vorenthaltenen Ehrenamte herangezogen werden. Aber äußerst spärlich laufen solche Berichte aus Preußen ein. Durchweg wird nur der sogenannte bessere Mittelstand, die oberen Schichten herangezogen, es wird durchaus politisch und sozial ein⸗ seitig ausgewählt. In Sachsen dagegen ist neuerdings vom Justiz⸗ minister eine Verfügung ergangen, die es als mit dem Geiste des Gerichtsverfassungsgesetzes unvereinbar bezeichnet, wenn die Angehörigen der unteren Schichten von der Wahl zu Geschworenen und Schöffen ganz ausgeschlossen werden, eine der erfreulichsten Meldungen, die seit langem aus Sachsen gekommen sind. Von dem preußischen Justizministerium kann ein leiches noch nicht gesagt werden. Preußen in Deutschland intenan! Der Staatssekretär könnte sich ein großes Verdienst erwerben, wenn er die preußische Justizverwaltung veranlassen könnte, nach dem sächsischen Muster zu verfahren. Auch die Frage der bedingten Begnadigung oder der bedingten Verurteilung ist Gegenstand der Verhandlungen der Kommission für die Strafprozeßreform ge⸗ wesen. Der Staatssekretär gab anheim, über gewisse schwebende Fragen nicht zu reden, sondern erst abzuwarten, bis eine Vorlage ans daus gekommen sei. O nein, denn es ist viel leichter, zu ver⸗ indern, daß uns schlechte Vorlagen gemacht werden, als schlechte Vorlagen, wenn sie uns gemacht sind, zu verbessern; es ist viel leichter, die Empfängnis eines Kindes zu verhindern, als das Kind, wenn es erst erzeugt ist, wieder zu beseitigen. In der Mehrzahl der Fälle wirkt die erste Strafhaft demorali⸗ sierend; darum ist nichts wünschenswerter, als daß die Menschen vor dem ersten Schritt in die Strafanstalten bewahrt bleiben. Wir haben ja die bedingte Begnadigung,
bedingte Verurteilung doch ganz entschiedene Vorttile.
aber vor dieser hat die Sie beruht
auf Gesetz, während die Begnadigung nur ein Verwaltungsakt ist, die bedingte Verurteilung würde für ganz Deutschland gelten, die bedingte Begnadigung gilt nicht für alle Staaten, so nicht für Mecklenburg⸗Strelitz, was niemand wundern wird; die bedingte Ver⸗ urteilung erfolgt öffentlich, die bedingte Begnadigung vollzieht sich hinter den Kulissen. Die bedingte Verurteilung kann nur dann zu einer endgültigen führen, wenn der Betreffende sich einer Straftat schuldig macht; bei der bedingten Begnadigung wird aber das Gesamt⸗
verhalten in Betracht gezogen, und es ist daher durchaus denkbar, daß
ein bedingt Begnadigter, der sich später vielleicht in der Gewerkschafts⸗, in der Arbeiterbewegung hervortut, später zur Strafvollstreckung heran⸗ gezogen wird. Es hört vollends alles auf, wenn eine Strafe sogar dann eventuell vollstreckt werden kann, wenn ihm die Tat nicht voll bewiesen ist; das ist ja die reine Willkür. Der Ersatz der bedingten Begnadigung durch die bedingte Verurteilung ist daher absolut zu wünschen. Was die Justizverwaltungen billigen, braucht noch lange nicht dem Volksbewußtsein zu entsprechen. In Deutschland wird auch von der bedingten Begnadigung weit weniger Gebrauch gemacht als z. B. in Frankreich; das liegt offenbar daran, daß in Frankreich nicht wie bei uns die Behörden, sondern die Gerichte zu entscheiden haben. Der Redner geht dann noch auf die Handhabung des § 193 Str.⸗G.⸗B., be⸗ treffend die Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen die Redakteure’ ein. Einem Redakteur in Berlin sei der Schutz des § 193 versagt worden, weil er nicht Berliner Steuerzahler war, und das war er nicht, weil er das Pech gehabt hatte, Schöneberger Bürger zu sein. Die Hand⸗ habung des Gesinderechts in der Provinz Posen gebe zu den schwersten Anständen Anlaß. Der Redner exemplifiziert in dieser Be⸗ ziehung auf den Fall Koslowski, der zwar freigesprochen wurde, aber trotzdem 5 Tage sitzen mußte. Die Schuld treffe den Distrikts⸗ kommissar.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die Frage der Reform des Gesinderechts werde ich jetzt nicht anschneiden; ich wünsche nur, dem Herrn Abgeordneten zu antworten bezüglich des Falls des in Posen in Haft genommenen Knechts, besonders weil ich im vorigen Jahre nicht in der Lage war, ihm die gewünschte Antwort zu erteilen. Ich erklärte damals, das sei zurückzuführen auf ein Versehen unseres Bureaus, und der Herr Abgeordnete nahm daraus Anlaß, das Bureau des Reichsjustizamts recht schlecht zu machen. (Eeiterkeit.) Um nun diesen damaligen Angriff gegen unser Bureau doch etwas abzuschwächen und den Herrn Abgeordneten etwas milder zu stimmen, kann ich heute erklären, daß unser Bureau keine Schuld an meinem Verhalten trägt, sondern ich allein und meine Vergeßlichkeit die Schuld haben. Das Bureau hatte mir den Fall vorgelegt, ich hatte den Zeitungsartikel darüber gelesen. Meine einzige Entschuldigung ist die, daß die Rechtslage bereits nach diesem Artikel für mich so klar war, daß ich es überhaupt nicht für möglich hielt, daß dieser Fall hier im Reichstag zur Besprechung gelangen werde. (Hört, hört!) deshalb hatte ich mich nicht weiter mit dem Fall beschäftigt.
Auch nach den heutigen Ausführungen des Herrn Abgeordneten muß ich erklären: die Rechtslage ist so klar, daß gar kein Zweifel darüber bestehen kann, daß für die Reichsverwaltung kein gesetzlicher Raum gegeben ist, sich in die Sache zu mischen. Es handelt sich ganz einfach darum, daß angeblich unrechtmäßig — ob wirklich unrecht⸗ mäßig, kann ich nicht beurteilen, weil ich den Sachverhalt nach dieser Richtung nicht kenne — ein Knecht von der Posener Verwaltungs⸗ behörde verhaftet worden ist. Als auf Grund dieser behaupteten Unrechtmäßigkeit nun gegen den Beamten, der die Verhaftung ver⸗ anlaßt hatte, im Prozeßwege vorgegangen werden sollte — so liegt, soviel ich weiß, der Fall — erhob die Posener Regierung den Kom⸗ petenzkonflikt. Sie ist berechtigt, in solchen Fällen den Kompetenz⸗ konflikt zu erheben; der Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Ge⸗ richtsverfassungsgesetz hat die gesetzlichen Unterlagen dafür vorgesehen. Die Entscheidung hat dann nach den reichsgesetzlichen Normen zu er⸗ folgen durch einen besonderen Gerichtshof, der der Mehrzahl nach aus Richtern bestehen muß, abstimmen muß in der gesetzlichen Besetzung und verhandeln muß in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien — also alles Garantien, die für eine gerichtliche Entscheidung gelten. Soviel ich aus dem Vortrage des Herrn Abgeordneten entnehme, hat dieser Gerichtshof in der Sache befunden, und zwar dahin, der Kompetenz⸗ konflikt sei begründet. Ist das richtig — ich weiß es nicht —, dann kann ich den Worten des Herrn Abgeordneten, hier liege ein durchaus ungerechtes und gesetzwidriges (Zuruf) — also nur: un⸗ gerechtes — Verfahren vor, nicht zustimmen. Denn ich nehme nicht an, daß der Kompetenzgerichtshof, wie er in Preußen nach Maßgabe der Anforderungen der Reichsgesetzgebung gebildet ist, wenn er er⸗ kannt hat, in ungerechter Weise erkannt habe, sondern er wird eben manche Gesichtspunkte berücksichtigt haben, die in Betracht zu ziehen waren, und die anscheinend dem Herrn Abgeordneten nicht bekannt geworden sind. Ich bedaure also, nach Maßgabe der Zu⸗ ständigkeit, die durch die Reichsgesetzgebung begründet ist, hier keine Einwirkung üben zu können.
Im übrigen möchte ich mich darauf beschränken, die von dem Herrn Abgeordneten ausdrücklich erbetene Auskunft zu geben über meine Stellung zur Frage des Zeugniszwangs. Der Zeugniszwang ist z. Z. eine gesetzliche Institution bei uns; die Richter sind berechtigt, ihn an⸗ zuwenden. Wenn ein Richter auf Grund des von dem Zeugniszwang Gebrauch macht, so handelt er in den Grenzen seiner Befugnisse in einem schwebenden Verfahren, in das ich ablehnen muß, einzugreifen. Der Herr Vor⸗ redner kann deshalb nicht mir einen Vorwurf machen, wenn bisher das Zeugniszwangsverfahren vielfach — nicht so häufig, wie er viel⸗ leicht annimmt — aber doch in zahlreichen Fällen neuerdings ange⸗ wendet wurde; die Fälle, die er hier angeführt hat, sind auch uns bekannt. Der Herr Vorredner kann auch von mir nicht verlangen, daß, solange das Zeugniszwangsverfahren besteht, von der Reichs⸗ justizverwaltung irgend etwas Allgemeines zur Einschränkung der richterlichen Anordnungen geschehe. Das ist nicht möglich (Zuruf.) — Ich verstehe nicht. — (Erneuter Zuruf.) — ich sage, der Herr Vorredner kann nicht verlangen, daß, solange der Zeugniszwang auf Grund des Gesetzes angewendet werden kann, meinerseits etwas dahin geschähe, daß die Richter von dieser ihrer gesetzlichen Befugnis keine Anwendung machen sollen. Das ginge über meine Befugnis hinaus. Nur dies haͤbe ich sagen wollen.
Nun gebe ich eins zu. Ich habe aus neueren Fällen allerdings
den Eindruck gewonnen, daß vielleicht hier und da von dem Zeugniszwangsverfahren unter Umständen Gebrauch gemacht wird, unter denen dies, wenn man das Staatsinteresse allein als maßgebend ansieht, nicht rätlich sein würde. (Hört, hört! links.) Ich sage: persönlich habe ich den Eindruck davon; ich kann es aber nicht be⸗
stimmt beurteilen; denn die Akten haben mir in keinem der mir be⸗
kannt gewordenen Fäͤlle vorgelegen und ich habe auch keine Ver⸗
anlassung, diese Akten einzuziehen. Aber ich glaube wohl, daß es
Gesetzes
wünschenswert ist, wenn die Richter in den einzelnen an sie heran⸗ tretenden Fällen sich sehr ernst überlegen, ob die Sache wirklich danach angetan ist, ob es wirklich notwendig ist, von der gesetzlich zu⸗ lässigen, aber nicht gebotenen Maßregel Gebrauch zu machen. Wird wirklich nur in dringenden Fällen von der Zwangshaft Gebrauch gemacht, dann wird, glaube ich, das Gehässige, was der Maßregel unter Umständen anhaften kann, sich für billig denkende Leute völlig verlieren. Daß wir nicht in allen Fällen auf den Zeugnißzwang ver⸗ zichten können, ist für mich persönlich außer Zweifel.
Meine Herren, die legislatorische Behandlung dieser Frage steht uns bevor; sie gehört zu den Fragen, die in der Straf⸗ proz-ßrevision zur Erörterung kommen müssen. Wir sind im Reichsjustizamt bereits mit der Frage befaßt und haben uns sehr ernstlich mit dem Gedanken beschäftigt, ob es nicht möglich sein möchte, irgend welche Einschränkungen zu treffen, die die Garantie dafür bieten, daß von dieser Einrichtung wirklich nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht wird, in denen in der Tat das staatliche Interrsse solches verlangt. Wir sind zu einem Abschluß der Erwägungen noch nicht gekommen, aber ich gebe mich doch der Hoffnung hin, daß es gelingen wird, im Wege einer gewissen Einschränkung der richterlichen Befugnisse zu einer Verständigung zwischen Reichstag und Regierung zu gelangen. Eine Verständigung wäre allerdings sehr schwierig, wenn man darauf entscheidendes Gewicht legen wollte, bis zu welchen unbegrenzten Anforderungen die Vertreter der Presse in dieser Be ziehung vielfach gehen. Ist es mir doch vorgekommen, daß, als ich Herren von der Presse auseinandersetzte, wie doch die Möglichkeit ge⸗ geben sein müsse, daß, wenn in einem Falle, in dem z. B. ein Mord vorliegt und eine Untersuchung wegen dieses schweren Verbrechens schwebt, ein Zeitungsartikel erscheint, der dem Untersuchungsrichter Anlaß gibt, anzunehmen, der Verfasser dieses Artikels wisse von gewissen, für die Ermittlung des Mörders wichtigen Umständen, mir gegenüber der Standpunkt vertreten wurde, daß selbst in einem solchen Falle die Vertreter des Blattes den Mund nicht öffnen dürften, sondern ihr Zeugnis versagen müßten. Wer sich auf diesen Standpunkt stellt, wird sich mit uns niemals verständigen; denn wir wir müssen verlangen, daß Vertreter der öffentlichen Blätter in Fällen wo es sich um ein vitales, ein ernstes öffentliches Interesse handelt, Rede stehen, wie jeder andere Zeuge, denn die großen Interessen der staatlichen Gemeinschaft stehen über den Interessen, welche mit der Presse verknüpft sind, und nicht unter ihnen. (Sehr wahr! rechts.)
Nun, meine Herren, komme ich noch zu der praktischen Hand⸗ habung des Zeugniszwanges unter den Verhältnissen, die der Herr Vorredner hier berührt hat. Ich stehe mit ihm auf dem Standpunkt, daß die Zeugniszwangshaft die mildeste Form der Freiheitsentziehung sein soll, in keinem Falle weiter gehen darf in Einschränkungen gegen⸗ über dem Verhafteten, als die einfache Haft des Strafgesetzbuchs das mit sich bringt. In Preußen ist die Sache in dieser Beziehung vollständig geregelt; in Detmold scheint sie nach dem, was der Herr Vorredner angeführt hat, nicht so erschöpfend geregelt zu sein. Ich teile seine Ansicht, daß in diesem Punkte gleichmäßig in Deutschland verfahren werden soll, und ich will ihm gein das Versprechen geben, daß, falls die Unzuträglichkeiten vorgekommen sind, die er aus Detmold in dieser Beziehung behauptet hat, ich für eine Abhilfe mich bemühen werde, damit eine Praxis dort sichergestellt wird, — ich glaube, die dortige hohe Regerung wird keine Bedenken trogen, in dieser Richtung uns beizutreten — eine Praxis dort sicher gesteltt wird, wie sie in Preußen besteht. Meine Herren, in Preußen ist die Einrichtung so, daß diese Gefangenen nach festen Grundsätzen, die in der Gefängnisordnung festgelegt sind, in der mildesten Form der Hast behandelt werden. Sie bekommen die besten Zellen, ausgestattet mit Bett, Tisch, Waschtisch, Stühlen und möglichst großem Fensterlicht; sie sollen, was die Beschäftigung, Bekleidung, Lagerung und Be⸗ köstigung betrifft, nach den Bestimmungen behandelt werden, wie fie für einfache Haftgefangene gelten; sie können sich also arf Wunsch auch selbst beköstigen, sie können sich selbst nach idrer Wahl beschäftigen, Schreibmaterialien stehen ihnen zur Verfügung, der briefliche Verkehr unterliegt keiner Beschränkung, Be⸗ suche dürfen sie ohne Aufsicht annehmen; die Reinigung der Zelle wird von Amts wegen besorgt. Meine Herren, da bleibt in der Tat doch nichts anderes übrig, als daß der betreffende Hert eingesperrt ist, und das können wir ja, sobald das Gesetz zur An⸗ wendung kommt, nicht hindern. (Zuruf links.) — Auf den Fall komme ich noch. — Daß also in diesen von mir bezeichntten Richtungen alles geschehen ist, was man billig verlangen kann, das werden Sie anerkennen. Nun, meine Herren, ist der Herr Abgeordnete noch ausdrücklich auf das Spazierengehen gekommen. Der tügliche Spaziergang muß natürlich innerhalb der Mauern des Gefängnisses vor sich gehen und kann auch, wenn Ordnung in großen Gefängnissen aufrecht erhalten werden soll, nicht zu verschiedener Zeit, je nach dem Ermessen des einzelnen Gefangenen vollzogen werden. Das kann vielleicht in Detmold in dem kleinen Gefäng nis anders behandelt werden, ist da vielleicht nachsichtiger zu Gunsten des
Herrn Stärcke geübt; in Berliner Gefängnissen kann da, wenn Sicher⸗
heit und Ordnung nicht aufs äußerste gefährdet werden sollen, nichs gewährt werden, was nicht den Reglements entspricht. Dem Ver⸗ hafteten wird die Möglichkeit gegeben, in dem Gefängnis zu einer be⸗ stimmten Stunde spazieren zu gehen, natürlich nur in den freien Räumen, die auch den anderen Gefangenen zur Verfügung gestest sind; anderwärts können doch in der Tat innerhalb der Gefängnit⸗ mauern diese Spaziergänge nicht ausgeführt werden, denn anderwärts gibt es in den Gefängnissen keine Gärten oder sonstigen freien Räume für diesen Zweck.
Der Herr Abgeordnete bat dem Herrn Stärcke ein besonderes Arm gelegt sei. Ja, wenn Herr Stärcke den Wunsch auspe sprochen hätte, von diesem Nummernschild befreit zu sein, se. wäre diesem Wunsche voraussichtlich entsprochen worden. (Zur links) — Der Herr Abgeordnete behauptet, er wäre gezwunßern worden. Das steht mit den Ermittelungen, die ich angestellt babe,
sich darüber beschwert, deß Nummernschild an den
im Widerspruch; wie der Herr Abgeordnete auch behauptet, der Verhaftes
hãtte dagegen protestiert — auch das steht mit meinen Ermittelungc im Widerspruch. Die Gefängnisverwaltung hat dem Herrn Stärcke er ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt, hat anerkannt, daß er sich in jeer
Beziehung musterhaft, rücksichtevoll und anspruchslos betragen
die Verwaltung wäre gewiß jederzeit gern bereit gewesen, sere⸗ Wünschen entgegenzukommen, und es ist nicht ihre Schuld, wenn bie Wünsche des Hermn Stärck nicht zu ihrer Kenntnis gelangt fa
8 1u“
herr Stärcke hat eben keine Wünsche geäußert. Ich bedaure das im Interesse des Herrn; denn er hat nach seinem von der Gefängnis⸗ verwaltung bezeugten Verhalten verdient, daß er in jeder Weise iine rücksichtsvolle Behandlung erfuhr. Ich kann nur wieder⸗ holen, sie wäre ihm zuteil geworden, wenn er seiner⸗ seits Wünsche geäußert hätte. Ich glaube aber, weiter kann man richt gehen, wenn der Zweck der gesetzlichen Maßregel überhaupt er⸗ fällt werden soll. Hat der Herr Abgeordnete darüber andere An⸗ sschten, so werden die nach meiner Ueberzeugung niemals eine gesetz⸗ liche Anerkennung finden (Bravo! rechts).
Hierauf wird Vertagung beschlossen.
Persönlich bemerkt der “
Abg. von Gerlach, daß er im Falle Koslowski einen Vor⸗ wurf gegen den Gerichtshof nicht erhoben habe, er habe nur das Vorgehen des Distriktskommissars getadelt.
Schluß 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr. (Initiativanträge. U. a.: Antrag Nißler, betreffend die Ge⸗ währung von mann und Graf Hompesch auf Abänderung der
eihilfen an Kriegsteilnehmer, Antrag Basser⸗ Gewerbe⸗
8 8
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 31. Sitzung vom 24. Februar 1906, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Das Haus setzt die e Beratung des Staatshaus⸗ haltsetats für das Etatsjahr 1906 bei dem Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinalangelegenheiten fort.
Ueber den ersten Teil der bei dem ersten Titel der
dauernden Ausgaben, „Gehalt des Ministers“, statt⸗ findenden allgemeinen 5 ist bereits in der vor⸗ gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. Abg. Dr. Porsch (Zentr.) bemerkt, wie sei: Das Kultusministerium hat festgestellt, daß richtig sei, daß die preußischen Gymnasien 1 Marianischen Kongregationen überzogen seien. Trotzdem taucht diese Behauptung in der Presse immer wieder auf, und ich nehme daher Veranlassung, gegen diese Behauptung zu protestieren.
Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Ich war im vorigen Jahre in der Lage, auf Anfrage eines Herrn der nationalliberalen Partei die Auskunst zu er⸗ teilen, daß im ganzen 9 Anträge auf die Erteilung der Genehmigung von Marianischen Kongregationen in der Zentralinstanz eingegangen seien, und zwar 6 Anträge auf Bildung von neuen Vereinen an den Schulen und 3 Anträge auf Beteiligung von Schülern an bestehenden Marianischen Kongregationen. Ich habe hinzugefügt, daß bisher noch nicht ein einziger Antrag genehmigt worden sei. Meine Herren, die Anträge sind demnächst im Einvernehmen mit den kirch⸗ lichen Oberen zurückgezogen worden, neue Anträge stehen nach Lage der Sache nicht in Aussicht, und ich kann hiermit konstatieren, daß keine einzige Marianische Kongregation seitens irgend einer zuständigen Behörde und namentlich seitens der Zentralinstanz für die höheren Unterrichtsanstalten Preußens genehmigt worden ist. Somit kann ich nur wiederholen, was ich damals schon gesagt habe, daß die große Aufregung, die im Lande über die von der Unterrichtsverwaltung ge⸗ troffenen Maßnahmen hervorgerufen worden ist, gegenstandslos ist. Ich habe schon vor zwei Jahren bei der Beratung des bezüglichen Gegenstandes meinerseits betont, daß die ganze Sache eine erhebliche praktische Tragweite nicht gewinnen werde dank den Kautelen, die meinerseits getroffen seien. Diese Annahme hat sich bestätigt. Es ist außerdem die günstige Folge mit der diesseitigen Maßnahme ver⸗ bunden gewesen, daß nicht allein keine Marianischen Kongregationen entstanden sind, sondern daß auch die bestehenden Kongregationen, die sich heimlich ohne Genehmigung fortgesetzt hatten, soweit mir bekannt, inzwischen beseitigt worden sind. Ich glaube, daß die ganze Maßregel nicht zur Erregung eines konfessionellen Zwistes, im Gegenteil dazu beigetragen hat, den konfessionellen Frieden zu fördern.
Abg. Styvchel (Pole) wendet sich ausführlich gegen eine Begünsti⸗ gung deutschsprechender Katholiken gegenüber den polnischsprechenden,
wie sie in den Ostmarken stattfinde. Die Parole, nach der die Re⸗ Die deutsch⸗katho⸗
gierung dort vorgehe, heiße: divide et impera.
und
hier kurz wiederholt die Behauptung nicht mit einem Netz von
lischen Vereine würden von den Hakatisten unterstützt, die Fertiaülche
Rundschau' erhalte eine Subvention von der Regierung. Dies geschehe aber nur im politischen und nicht im konfessionellen Interesse. In Berlin solle es über bunderttausend Polen geben, wovon ein großer Teil noch in polnischer Muttersprache fühle. eine Kontrolle darüber veranstaltet werden, welche Zugeständnisse den polnischen Katholiken auf kirchlichem Gebiete durch die katholischen
Kirchenbehörden gemacht worden seien. Der Redner geht dann auf die Inhalt nach wirkungslos gemacht werden kann.
schon mehrfach erwähnte Verordnung ein, in der den polnischen Lehrern vorgeschrieben sein solle, sich auch im häuslichen Kreise der deutschen Sprache und nicht ihrer polnischen Muttersprache zu bedienen. Der Minister habe die Verordnung anders auszulegen gesucht, aber der Wortlaut lasse keinen Zweifel zu. Die religiöse Freiheit solle nach der Zusage Seiner Majestät des Königs durch keine politischen Mittel beeinträchtigt werden. Die Tatsachen ständen damit aber im Widerspruch.
Abg. Tourneau (Zentr.): Ich wurde neulich leider verhindert,
auf die Rede des Abg. von Campe einzugehen. Ich sagte damals, ich
müsse bedauern, daß ein Herr uns bei Beratung des Justizetats ein kleines Stück Kulturkampf vorgeführt hat. Herr von Campe sprach von einem Mißbrauch des Gesetzes, vom Uebergang zur Tagesordnung über das Gesetz und von der Ausbrütung eines ultramontanen Kuckuckseies. Ich will nicht mit ihm darüber rechten, aus ihm sprach eine gewisse Nervosität, vielleicht infolge angestrengten Arbeitens. Er sprach aber von Hintermännern, die hinter den Ordensschwestern ständen und auf Wegen gingen, wo man sonst solche findet, die in fraudem legis vor- gehen. Das ist eine Beleidigung und Verdächtigung von Finrich⸗ tungen der katholischen Kirche und von Mitgliedern katholischer Orden. 15 von Campe hätte sich sagen müssen, daß er dadurch nicht nur die Mitglieder einer großen Partei, der Katholiken hier im Hause, sondern das ganze katholische Volk Deutschlands, insbesondere Preußens verletzen würde. Da kürzlich ein Protestant, der früher Katholik war, von
einer Beleidigung der Katholiken freigesprochen wurde, weil er nach
Ansicht des Gerichts nicht das subjektive Empfinden der Beleidigung hatte, will ich Herrn von Campe eine mildere Auffassung zubilligen und ihm den Mangel an subjektivem Empfinden zu gute halten. Was die juristische Frage bezüglich der Eintragung von Orden als Gesell⸗ schaften m. b. H. betrifft, so hat das Gericht entschieden, daß die Ein⸗ tragung zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes dafür er⸗
füllt seien, und wenn die Orden sich nicht durch ein feierliches Gelübde
gebunden hätten. Cam pe der Verfassung.
lassungen der
Alle die religiösen Gesellschaften, die 2 von neulich anführte, sind nicht durch ein feierliches gebunden und fallen daher nicht unter Artikel 13
Herr von Campe vergißt, daß alle Ordensnieder⸗ Genehmigung des Ministers des
dahin gehörten.
ich bleibe dabei,
Innern und des
Kultusministers bedürfen, daß also vorher schon enaue Erhebungen
G g über sie stattfinden. Von Verschleierungen ist keine Rede.
Veranstaltungen zu erfüllen, und darum bedürfen sie auch der
Rechtsfähigkeit. Im Interesse und zum Schutze des Publikums muß
ihnen die Rechtsfähigkeit erteilt werden, denn wohin sollte es führen, wenn sie große Gesellschaften bilden und nicht haftbar gemacht werden können? Die Gesetze über die Genossenschaften und Gesell⸗ schaften m. b. H. sind doch gerade gemacht worden, um solche Gesell⸗ . haftbar machen zu können. Unsere Ordensgesellschaften leiden ogar unter den Beschränkungen und Ausnahmebestimmungen, denen sie noch unterworfen sind. Ich weise auf die wiederbolten Reden des verstorbenen Abg. von Heereman hin, die immer großen Eindruck hier gemacht haben. Es muß der Geist des Gesetzes beobachtet werden, und der Geist des Gesetzes ist, daß auch den religiösen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit zugestanden werden muß. Ich schließe mit den eigenen Worten des Abg. von Campe: „Das Interesse, das ich an der Sache habe, ist lediglich das, daß Recht Recht und, Gesetz Gesetz bleibt im preußischen Staate, und daß nicht der Buch⸗ stabe des Gesetzes siegt über den Geist des Gesetzes.“
Abg. Dr. von Campe (nl.): Abg. Tourneau mit den friedlichen Akkorden, mit denen er seine Rede geschlossen hat, auch seine Rede begonnen hätte. Er hat behauptet, 8r könne mir nicht mit den Worten antworten, die ich gesprochen
ätte. gesprochen, die einen ganz anderen Ton hatten
Er hat gesagt, er wolle mir mildernde Umstände Die Strafe nehme ich nicht an. Dann hat
nachdem es unlängst einmal vorgekommen sei, daß ein Protestant, der wegen Beleidigung von Einrichtungen der katholischen Kirche an⸗ geklagt war, freigesprochen sei, weil man ihm nicht habe nach⸗ weisen können, daß er die Tragweite seiner Behauptungen über⸗ sehen habe, müsse er in weiten Kreisen des protestantischen Volkes ein gewisses mangelndes subjektives Empfinden für Beleidigungen voraussetzen. Das ist denn doch eine etwas recht arge Ver⸗ allgemeinerung. Herr Kollege Tourneau, Sie sind Richter wie ich, Sie wissen ganz genau, daß mancher manchmal einen Ausdruck gebraucht, der nachher ganz anders ausgelegt wird, als er ihn gemeint hat, und daß er deshalb freigesprochen werden muß. Aber daraus die Folgerung zu ziehen, daß ein großer Teil der Pro⸗ testanten moralisch oder intellektuell — weiß nicht, wie er es gemeint hat — minderwertig sei, das geht denn doch so weit, daß man es schlechterdings nicht .. kann. Die Vorwürfe habe ich gebraucht, daß ich von einem Mißbrauch des Rechts gesprochen habe; ich habe davon gesprochen, daß das Erhabene herabgezogen werde; ich habe von Hintermännern gesprochen. Das
zubilligen.
sind die Ausdrücke, die ich gebraucht habe. Wenn er von Verschleierung V
gesprochen hat, so ist das nicht ganz richtig. Ich habe gesagt, der eigentliche religiöse Orden verblaßte hinter dem reinen Geschäfts⸗ mäßigen. Wenn Sie solche Ausdrücke so empfindlich machen, so herrscht bei Ihnen eine solche Sensibilität, daß Sie die letzten sind, die sich beschweren dürfen. Dann soll ich weiter Einrichtungen und Mitglieder der katholischen Orden nach den Ausführungen des Kollegen Tourneau verdächtigt haben. Diesen Vorwurf weise ich zurück. Wenn Sie sich der Mühe unterziehen wollen, meine Ausführungen durchzulesen, dann werden Sie finden, daß ich gesagt habe — ich zitiere hier nach dem Gedächtnis —: Fern liegt es mir, auf irgend ein Mitglied eines Ordens Steine zu werfen. Wie steht damit im Einklang, daß ich die Einrichtungen und Mit⸗ glieder der katholischen Kirche verdächtigt hätte! Beim Justizetat brachte ich die Sache vor, weil ich vom Justizminister Remedur er⸗ hoffte. Vielleicht war es dort nicht opportun, aber die Sache ist doch wichtiger, als daß wir uns darüber streiten, ob sie beim Kultus⸗ oder beim Justizetat zu erörtern sei. Justizetat vorbrachte, denn die allgemeinen Ausführungen, die ich damals vorausschicken wollte, verhinderte der Präsident, weil sie nicht Ich will diese allgemeinen Erörterungen nachholen, und dann wird auch Herr Tourneau wohl einen anderen Ton an⸗ schlagen. Ich wollte folgendes vorausschicken: Ich erkenne an, daß
viele katholische Orden ein religiöses Bedürfnis befriedigen und auch
Die Geistlichen treten offen hervor und verstecken sich in keiner Weise. daß ; 8 88 „üönscht b5 5. Es ist naturgemäß, daß, wenn sie in Preußen als Niederlassungen daß sie nicht in der Weise, wie sie es gewünscht hätten und wie sie es Featst sind, sie auch eine Rechtsfähigkeit haben müssen, wie jeder
Nensch einen Geist und einen Körper hat. Die Ordensniederlassungen haben auch ganz bedeutende wirtschaftliche Zwecke in ihren verschiedenen
Ich hätte gewünscht, daß der
Aber in seinen ersten Ausführungen hat er mit Worten als meine.
er gesagt,
Ich bedauere fast, daß ich sie beim
allgemeine humanitäre Bestrebungen pflegen, und bedauere deshalb, daß sie noch Beschränkungen unterworfen sund⸗ die nach der geschicht⸗
lichen Entwicklung und nach
unseren Erfahrungen mit vielen Orden
doch immerhin noch geboten sind. Ich hatte aussprechen wollen, daß hoffentlich in naher Zeit diese Beschränkungen für die nützlichen Orden fallen könnten, und wir diesen dann die Korporationsrechte geben könnten, daß aber, solange solche Sachen passieren, daß man auf un⸗ richtigen Wegen die juristische Persönlichkeit sich verschafft, man diese
Entwicklung hemmen muß. An diesen Ausführungen wurde ich damals verhindert. 13 Kongregationen haben sich die juristische Per⸗
Bedenken Anlaß gegeben haben. Ich erwähne ferner, daß mir ver⸗ schiedene Klagen von Lehrern zugegangen sind, in denen sie bedauern,
zu verlangen berechtigt gewesen wären, zu Worte gekommen wären. Ich will auch nicht auf die Uebertreibungen eingehen, deren sich einzelne Lehrer zweifellos schuldig gemacht haben. Ich habe eine, wie ich glaube, sehr weitgehende Zurückhaltung geübt; Sie werden nicht finden, daß in irgend einer amtlichen Preßäußerung die Lehrer⸗ vereine angegriffen worden sind. Ich habe diese Zurückhaltung geübt, um mich nicht dem Vorwurf auszusetzen, als ob ich die Lehrer mund⸗ totmachen und ihnen das Recht beschränken wollte, sich so zu äußern, wie sie als Staatsbürger und Lehrer das Recht haben. Im übrigen nehme ich dankbar von der Versicherung Akt, welche die Herren Ernst und Eickhoff dahin ausgespreochen haben, daß die Lehrerschaft sich ihrer Aufgabe, Vaterlandsliebe und Religiosität zu fördern, voll bewußt bleiben und pflichtgemäß danach handeln werde. Was den Preußischen Lehrertag betrifft, so ist eine Einladung an die Zentralinstanz, an den Verhandlungen teilzunehmen, nach Lage
der diesseitigen Akten nicht ergangen, und der Verlauf läßt es mich
auch nicht bereuen, keinen Vertreter dorthin entsandt zu haben.
Was die weitere Frage der Zulassung der Volksschullehrer zum Universitätsstudium anlangt, so habe ich mich im vorigen Jahre ein⸗ gehend darüber ausgelassen. Ich wiederhole heute, daß ich in dieser Allgemeinheit dem Wunsche, es möchte Lehrern der Zugang zur Universität eröffnet werden, nicht zu entsprechen vermag. In einzelnen Fällen, in denen Lehrer, die besonders befähigt waren, sich zum Universitätsstudium vorbereitet haben, ist ihnen in ausgiebiger Weise seitens der Unterrichtsverwaltung Erleichterung und Förderung zuteil geworden.
Die Frage der praktischen Vorbereitung für das Amt des Kreis⸗ schulinspektors, auf die der Herr Abgeordnete Ernst mit Recht Gewicht gelegt hat, unterliegt in der Zentralinstanz eingehender Er wägung. Es ist jedenfalls wertvoll, wenn die Möglichkeit gebote wird, daß die Kreisschulinspektoren, die aus dem Volksschullehrer stande hervorgehen, sich auch praktisch zu diesem Berufe vorbereiten.
Ich gestatte mir ferner dem Herrn Abg. Dr. Friedber zu erwidern, daß er selbst seine Ausführungen über die Marianischen Kongregationen als von einem Pessimismus eingegeben gekennzeichnet hat. Mich hat andererseits bei meinen Maßnahmen kein Optimismu geleitet, sondern lediglich das staatliche Interesse und das Interess des konfessionellen Friedens. Ich kann den kirchlichen Oberbehörde aber die Anerkennung nicht versagen, daß sie bei ihrem Verhalte in dieser Angelegenheit auch ihrerseits sich von denselben Beweggründen haben leiten lassen. Die Gründe für die Unhalt⸗ barkeit des bisherigen Zustandes habe ich vor zwei Jahren eingehend dargelegt, ich kann es mir daher versagen, jetzt darauf zurückzukommen. Ich will angesichts der Tatsache, daß bisher eine Marianische Kongregation von mir nicht genehmigt worden ist, gern die zahl reichen Angriffe vergessen, die mich als einen Verräter der wichtigste Interessen des Vaterlandes und der evangelischen Kirche hinzustelle versucht haben. 6
Was den Herrn Abg. Stvchel betrifft, so habe ich die logische Schlußfolgerung des seinen Ausführungen vorangeschickten Satzes „divide et impera“ nicht verstanden. Ich brauche nur, was die justitia distributiva anbetrifft, daran zu erinnern, daß 8
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eine differenzielle Behandlung der Bewohner und insbesondere der Katho liken in den Provinzen Posen und Westpreußen sowohl in kirchlicher Beziehung, wie das gestern in der Budgetkommission schon nach⸗ gewiesen werden konnte, als auch namentlich auf dem Gebiete des Volksschulwesens absolut nicht stattfindet. Im Gegenteil, wenn von einer differenziellen Behandlung überhaupt die Rede sein kann, so ist festzustellen, daß die außerordentlich hohen Summen, welche all⸗ jährlich für Volksschulzwecke in den Provinzen Posen und Westpreußen ausgegeben werden, in allererster Reihe der minder leistungsfähigen polnischen Bevölkerung zugute kommen. Ich darf nur einige Zahle
hervorheben. Für Posen und Westpreußen sind zusammen an Staats⸗
aufwendungen für das Schulwesen im Jahre 1903 — ich will dieses
sönlichkeit durch Eintragung als Gesellschaften m. b. H. oder in
anderer Form zu verschaffen gewußt. Vom formalen juristischen Standpunkt kann es zweifelhaft sein, ob dies recht oder nicht recht ist.
Ich halte es vom Standpunkt des Geistes der Verfassung nicht für
richtig.
Es ist verblüffend und absurd, wenn sich ein Orden von
Schwestern zur ewigen Anbetung eine Gesellschaft m. b. H. nennt. Das muß jeder einsehen, der tiefes inneres Gefühl für Religion hat. Ueber
die juristische Auffassung will ich mit dem Vorredner nicht streiten; „daß dies mit dem Artikel 13 der Verfassung und § 84 des Einführungsgesetzes zum B. G.⸗B. im Widerspruch stetzt.
Seitens der Regierung solle Geheimer Rat Kahl sagt in einem Aufsatz darüber, daß formaljuristisch
die Eintragung nicht zu beanstanden sei, daß aber zweifellos etwas An-
stößiges darin liege, daß eine Bestimmung des Staatsgrundgesetzes vor
aller Augen unter amtlicher Mitwirkung und sozusagen spielend ihrem Er sagt, daß § 84
des Einführungsgesetzes zum B. G.⸗B. mit der ganz bestimmten
Tendenz aufgenommen sei, den Artikel 13 der Verfassung sicher zu
stellen und die Umgehung zu verhindern. Er stellt sich also juristisch auf den Standpunkt des Herrn Tourneau, betont aber ganz präzise die Bedenken, die ich hervorhob. Ich exer bevorstehende Gesetz über die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine. Wenn
Ich exemplifizierte neulich auf das
Gesellschaften in dieser Art sich als Gesellschaften m. b. H. bezeichnen
können, so wird es auch möglich sein, daß 10 oder 12 Jesuiten nach dem
bevorstehenden Gesetze sagen: Wir sind befugt, uns als Berufsverein
niederzulassen, denn unser Beruf ist, Jesuiten zu sein. Deshalb habe ich die Regierung gebeten, beizeiten vorsichtig zu sein und Kautelen dagegen zu schaffen, damit wir nicht durch ähnliche Kon⸗ sequenzen überrascht werden, wie wir überrascht sein würden, wenn der Toleranzantrag angenommen werden würde.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren, wollen Sie mir gestatten, auf einzelne Ausführungen
der Herren Vorredner zurückzukommen.
Ich möchte mich zunächst mit den Ausführungen der Herren
Abg. Ernst und Eickhoff beschäftigen, die sich auf die Lehrer⸗ vereine bezogen. Meine Herren, über die Lehrervereine und über die
Frage, inwieweit sie bei der Vorbereitung des Volksschulunterhaltung⸗ gesetzes hätten gehört werden sollen, hier mich näher auszulassen, kann ich mir, glaube ich, versagen angesichts der doch mit Sicherheit in
Aussicht stehenden Debatten über diese Frage bei Gelegenheit der
zweiten Beratung des erwähnten Gesetzentwurfs.
Wenn heute hier Herr Abg. Ernst die Lehrervereine gegen die Angriffe in Schutz genommen hat, die hinsichtlich ihrer Verhandlungen und des Inhalts einzelner Ausführungen der betreffenden Redner in diesen Vereinen in der neueren Zeit erhoben worden sind, so muß ich meinerseits doch sagen, daß zwelfellos gewisse Aeußerungen gefallen sind, die zu erheblichen
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Jahr besonders erwähnen, weil die betreffenden Zusammenstellungen mir gerade vorliegen — im ganzen ausgegeben worden: 16 945 000 ℳ, in runder Summe also 17 Millionen Mark, während das Gesamt⸗ steuersoll an, direkten Staatssteuern in diesen beiden Provinzen nur 8 ½ Millionen betragen hat. Auf die Provinz Posen entfallen davon an Ausgaben 9 ¾ Millionen Mark, während das Steuersoll der Pro⸗ vinz nur 4 ½ Millionen Mark betragen hat. Wenn man berücksichtigt, daß in diesen 4 ½ Millionen Steuersoll sich auch das Steuer⸗ soll der im ganzen leistungsfähigeren deutschen Bevölkerung befindet, dann werden Sie daraus entnehmen können, daß eine ganz außer⸗ ordentlich viel höhere Summe allein für Schulzwecke den Polen zu gute gekommen ist, als sie überhaupt an Steuern aufgebracht haben. Auch die Behauptung, glaube ich, wird nicht widerlegt werden können, daß, wenn überhaupt von einer differenziellen Behandlung der einzelnen Konfessionen die Rede sein kann, eine solche zu gunsten der katholischen Bevölkerung stattgefunden hat.
Dann hat der Herr Abgeordnete behauptet, daß die katholische Seelsorge sich selbstverständlich darauf richte, jeden einzelnen stets in der Muttersprache zu pastorieren. Meine Herren, meine Akten sind voll von Beschwerden von deutschen Katholiken darüber, daß ihnen ihr Recht in dieser Hinsicht nicht zu teil geworden ist. Ich will diese Beschwerden heute hier nicht einzeln darlegen; ich möchte aber auf die Tatsache doch hinweisen, daß vor einer Reihe von Jahren der Herr Abg. von Jazdzewski selbst zugestanden hat, daß zahlreiche polnische Geistliche garnicht in der Lage seien, die deutsche Sprache so zu beherrschen, daß sie die deutschen Katholiken ausreichend pastorieren könnten. (Zuruf bei den Polen: Das ist unrichtig!) — Der Herr Abg. von Jazdzewski hat es selbst gesagt; ich habe keine Veranlassung, die Richtigkeit seiner Angabe zu bezweifeln.
Nun, meine Herren, was die deutschen Gottesdienste anbetrifft, so ist in der Tat, und zwar weniger, das muß ich anerkennen, durch die kirchlichen Oberbehörden, als durch einzelne Geistliche, deren Motive dabei ganz klar sind, den Wünschen der Deutschen, ja sogar den Anordnungen der vorgesetzten kirchlichen Behörden ein passiver Widerstand geleistet worden, der den Beweis liefert, daß das Entgegen⸗ kommen, von dem der Herr Abg. Stychel hier gesprochen hat, durchaus nicht in dem behaupteten Umfange geübt wird. Gerade die mir unterstellte Verwaltung hat die außerordentlich wichtige Aufgabe das habe ich hier wiederholt be⸗ die deutschen Katholiken vor dem für das nationale