lage nicht erfüllen, was im Kompromißantrage von 1904 versprochen 825 Das gehe aus den zahlreichen Petitionen der Kommunen ervor. Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa k(kons.): Wir haben für die zweite Beratung durch die Kommission eine Grund⸗ lage erhalten, auf die wir treten können. Wir haben deshalb um so weniger Veranlassung, jetzt in lange Debatten einzutreten. Wir sind in der Kommission von dem Gesichtspunkt geleitet gewesen, daß in der Vorlage nicht nur unsere eigene Ansicht zum Ausdruck kommen sollte, sondern daß auf breiterer Grundlage auch andere Parteien Stellung nehmen könnten. Abänderungsanträge erheblicher Art werden wir nicht einbringen bezw. werden wir ablehnen, da uns die Kommissionsbeschlüsse, wenn auch nicht ein⸗ wandsfrei, so doch akzeptabel erscheinen. Der neue Antrag Fried⸗ berg scheint uns gegenüber der Vorlage nicht den Vorzug zu ver⸗ dienen, aber er versucht, einen Weg zu zeigen, auf dem vielleicht eine Verständigung zustande zu bringen ist. Wenn wir auch dem An⸗ trage nicht zustimmen können, so wird sich doch vielleicht in dritter Lesung, bezw. im anderen Hause eine Einigung finden lassen, der auch wir unsere Zustimmung geben können. Jedenfalls werden wir es an unserem Entgegenkommen nicht fehlen lassen, um dieses große wichtige Gesetzgebungswerk zustande zu bringen.
Abg. Cassel (fr. Volksp.): Auch wir würden es gern gesehen haben, daß vor der zweiten Beratung Gelegenheit gegeben wäre, zu der Vorlage als Ganzem Stellung zu nehmen. Da nun aber der Ge⸗ schäftsplan nach anderer Richtung geht, muß ich mich dem fügen. Ich erwarte aber, daß die bei § 20 in Aussicht gestellte 1g Redefreiheit gewährt wird, um so mehr, als auch bisher in dieser zweiten Berakung schon der § 40 ganz besonders in den Vorder⸗ grund geschoben ist. Wir sind nicht in der Lage, die Kommissions⸗ arbeit als eine erfreuliche zu bezeichnen, wir halten sie im Interesse der Entwicklung unseres Volksschulwesens für höchst beklagenswert. Auch wir hielten für notwendig, ein Volksschul⸗ gesetz zu verabschieden, das den heutigen Verhältnissen und Anforde⸗ rungen entspricht; wir sind auch vollkommen damit einverstanden, daß als Grundprinzip das Kommunalprinzip gelten soll. Die Gemeinden müssen auch fernerhin in erster Linie bestimmt sein, die Last des Volksschulwesens zu tragen, die sie schon bisher in der Hauptsache getragen haben, die aber auch nach jeder Richtung die Schulinteressen zu fördern und zu pflegen bemüht waren. Wenn man aber ein Kommunalprinzip aufstellt, so muß das auch eine Wahrheit sein; wenn die Gemeinde bezahlen soll, dann muß sie auch verwalten. In dieser Beziehung aber enthält die Vorlage so viele Eingriffe in das freie Selbstverwaltungsrecht, daß wir ihr nicht folgen können; wir wollen nicht Verminderung, sondern Aus⸗ gestaltung des freien Selbstverwaltungsrechtes nach allen Richtungen. Es sind durch Reskripte, zum Teil gegen den klaren Wortlaut der Gesetzgebung, tatsächliche Zustände auf dem Schul⸗ gebiete geschaffen worden, die wir hier sanktionieren sollen; das können wir nicht mitmachen. Grundsätzlich sind wir der Meinung, daß das Lehrerwahlrecht den Gemeinden gegeben werden muß; im allgemeinen ist ja das in der Vorlage erreicht, mit einigen Be⸗ schränkungen freilich, gegen die wir haben Front machen müssen. In keiner Weise kann ich anerkennen, daß den Gemeinden hinsichtlich der Auswahl der Rektoren nicht dieselbe insicht innewohnen soll wie bezüglich der Lehrer. Die Städte bemühen sich schon seit jeher, die geeigneten Kräfte für diese Stellen zu finden. Im vermeintlichen Interesse der Freizügigkeit der Lehrer den Gemeinden dieses Recht zu schmälern, liegt gar keine Veranlassung vor. Es werden hier geheime Gründe maßgebend sein, auf die noch zurückzukommen sein wird. Ueber die Erklärung des Ministers zu dem Antrag der National⸗ liheralen bin ich im böchsten Grade erstaunt. Er hätte diese Er⸗ tlärung schon in der Kommission abgeben können. In der zweiten Lesung der Kommission hatte der Minister einen weit abgeschwächteren Antrag, als dieser es ist, für ganz unannehmbar erklärt. das Haus diesen Antrag annehmen würde, so würde den Gemeinden ihr Recht gewahrt. Ich fürchte aber, daß das Gesetz mit dieser Wahrung des Rechtes der Städte nicht verabschiedet warden wird. Ich erinnere Sie an das Kerrenhaus; man hat diesem schon die nötigen Winke gegeben. Es werden sich schon Ab⸗ schwächungeversuche finden, und dann wird sich im Herrenhause der Bauherr finden, der die Brücke zusammenschlägt. Ob dann im Herrenhause der diesem Hause eigene Geist oder der Geist aus dem Abgeordnetenhause walten wird, das wird sich noch erst zu zeigen haben. Ich will hoffen, das meine Befürchtungen nicht eintreten, aber eine große Zuversicht hege ich nicht. Ich befürchte, daß auf der Grund⸗ lage dieses Gesetzes dem Simultanschulwesen immer weitere Hinder⸗ nisse bereitet werden. (Präsident von Kröcher: Ich hoffe, daß Sie nunmehr zu dem hier in Rede stehenden Paragraphen zurückkehren werden.) Der Simultanschule wird die Gleichberechtigung mit den anderen Schularten entzogen werden. Wir haben uns bemüht, an den Grund⸗ bestimmungen des Gesetzes über die Schulunterhaltung mitzuarbeiten. Gegen die §§ 1 bis 5 haben wir keine grundsätzlichen Bedenken. Im allgemeinen haben wir Verbesserungen beantragt, die wir Ihnen zur Annahme empfehlen. Wir wollten unsere Anschauungen nicht bloß in den Akten der Kommission begraben, sondern sie auch öffentlich zum Ausdruck bringen. Daß die Städte im allgemeinen in der Lage sind, ihre Schullasten selbst zu tragen und zu ordnen, hat die Sraatsregierung in ihrer Vorlage anerkannt. Es ist darum nur billig, daß sie nicht gezwungen werden dürfen, einem Gesamtschul⸗ verband anzugehören. Wenn sie es für zweckdienlich halten, so werden sie schon in dem Verbande verbleiben. Wir befürchten, daß Gemeinden nicht in ihrem eigenen Jateresse, sondern im Interesse anderer Gemeinden gezwungen werden sollen, ihre Autonomie aufzu⸗ geben. Sollte unser erster Antrag nicht angenommen werden, so bitten wir, wenigstens unseren Eventualantrag anzunehmen, daß Gemeinden mit mehr als 25 Schulstellen gegen ihren Willen nicht mit anderen Schulverbänden zu einem Seeentschaiverkande vereinigt werden sollen. Zu § 4 beantragen wir, daß gegen den Beschluß der Schul⸗ aufsichtsbehörde die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Be⸗ zirksausschuß zuständig ist. Gegen die bona fides der Provinzial⸗ räte haben wir kein Mißtrauen; wir glauben aber, daß nur ein unabhängiges Gericht die Gewähr leistet, daß nach festen Normen verfahren wird. Ich kann nicht zugeben, daß das Oberverwaltungs⸗ gericht durch diese Entscheidung zu sehr belastet werde. Wenn be⸗ stimmte Grundsätze aufgestellt sein werden, dann wird das Ober⸗ verwaltungsgericht sich nur selten mit diesen Fragen zu beschäftigen haben. Nach § 5 soll über die Vermögensauseinandersetzung, welche
infolge der Bildung, Aenderung oder Ablösung der Schulverhbände
notwendig wird, die Schulaufsichtsbehörde beschließen. Soll sie auch über Eigentumsverhältnisse entscheiden? Diese Sache ist sowohl an dieser Stelle, wie auch in den Kommissionsverhandlungen, ganz dunkel geblieben. Soll hier auch vielleicht über das Eigentum und das Verfügungsrecht über die Schulräume Verfügung getroffen werden? Wir werden uns an der weiteren Diskussion sachlich beteiligen und unsere abweichende Meinung unerschrocken vor der Oeffentlichkeit zum Ausdrucke bringen.
Minister der geistlichen, angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Cassel geben mir zunächst nur zu der Bitte Anlaß, daß der Herr Abgeordnete die Güte haben möge, sich das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 1. Mai d. J. durchzulesen. Er wird dort meine Erklärung, die nach dem vollständig unveränderten stenographischen Wortlaut auf⸗ genommen worden ist, finden und sich davon überzeugen, daß die von ihm heute mir in den Mund gelegten Worte von mir absolut nicht gebraucht worden sind. Das von ihm ausgesprochene Erstaunen über meine Erklärung und mein Verhalten beruht demnach auf irrtümlichen Voraussetzungen.
Im übrigen habe ich mich auf die weitere Erklärung zu be⸗ schränken, daß die sachlichen Ausführungen des Herrn Abgeordneten
Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
Wenn
heute sich genau in denselben Bahnen bewegen wie in der Kommission. Sie haben dort ihre eingehende Prüfung gefunden und auch ihre Widerlegung und Ablehnung.
Meine Herren, was aber den § 5 der Vorlage anbetrifft, so ist der Fassung ein Vorwurf gemacht worden, den ich nicht unerwidert lassen möchte. Es ist absolut nicht notwendig, alle die Einzelheiten in dem Gesetzestexte zu berücksichtigen, die heute der Herr Abgeordnete hier vorgebracht hat. Vielmehr ist der § 5 genau dem Wortlaute entsprechenden Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes, der Kommunal⸗ verfassungsgesetze sowie der Kreis⸗ und Provinzialordnungen usw. nachgebildet (Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch: Sehr richtig!), und hat in der praktischen Durchführung zu Schwierigkeiten keine Veranlassung gegeben.
Abg. Schiffer (nl.): Der Abg. Cassel hat die Redefreiheit ziemlich weit wahrgenommen, ich werde mich streng an den Rahmen des Beratungsplanes halten. Ueber den § 40 werden wir später sprechen, ich lege nur kurz gegen die Art und Weise Verwahrung ein, wie dieser Streitpunkt von dem Abg. Cassel behandelt worden ist. Er nennt unseren heutigen Antrag besser als den in der Kommission. Der Abg. Cassel hätte wohl Veranlassung gehabt, die Chancen dieses Antrages zu verbessern und nichts zu tun, was sie verschlechtern könnte. Im Widerspruch damit steht es, wenn der Abg. Cassel die Haltung der Regierung als widerspruchsvoll bezeichnet; er sollte sich freuen, wenn die Regierung sich unseren und seinen Anschauungen nähert. Ich verwahre mich gegen die spöttische Art und Weise, unsere von tiefem und ernstlichem Verantwortlichkeits⸗ gefühl getragenen Bestrebungen, zur Einigung zu gelangen, so zu kritisieren. Wenn wir Opfer bringen, um der Sache zu nützen, so ist es uns furchtbar ernst damit. Er sollte nicht solche Scherze darüber machen. Die §§ 1—5, die die grundlegenden Bestimmungen des Gesetzes ent⸗ halten, sind in der Tat als ein Ausgleich zwischen Faktoren anzu⸗ sehen, die ein Uebermaß von Widersprüchen darstellen können. Wir haben einen Ausgleich zwischen Interessen finden müssen, die an sich gleichberechtigt sind, zwischen juristischen, verwaltungs⸗ technischen, religiösen und pädagogischen Interessen, zwischen denen des Staats, der Gemeinde, Kirche, der Lehrer, Eltern, ja auch der Kinder. Ich scheue mich nicht, auch die Kinder als eine Partei dieser Interessengruppe zu bezeichnen, und scheue nur vor der Konsequenz zurück, auch ihnen einen Platz in den Schuldeputationen einzuräumen. Die Gemeinde muß als grundlegend betrachtet werden. Immer mehr wird in unserer Zeit das Ideal der Staatsschule betont. Aber der Gedanke der Staatsschule ist einmal vorläufig praktisch unausführbar wegen der Kosten, zum andern stehen wir prinzipiell auf dem Standpunkt, daß gerade in der Jetztzeit eine zu große Stärkung der Staatsgewalt nicht angebracht ist. Wir wollen von unserem liberalen Standpunkt aus die Persönlichkeiten und die Gemeinden zu schützen suchen. Die geschichtliche Entwicklung hat dazu geführt, daß die Schule sich auf dem Boden der Gemeinde ent⸗ wickelt hat. Auch die Lehrer wären ja damit einverstanden, daß die Gemeinden zu größeren, leistungsfähigen Schulverbänden zusammen⸗ gelegt werden, um auskömmliche Lehrergehälter zu schaffen. Es * sich aber 9 aller Mühe nicht ermöglichen lassen, derartige Prinzipien wirklich festzulegen. Wie wir zu den von den Freisinnigen dazu gestelteen Anträgen stimmen werden, ergibt sich aus der Er⸗ klärung Dr. Friedbergs. Um das Interesse der Schule zu wahren, bitte ich um Annahme der Kommissionsbeschlüsse.
Abg Cassel: Der Minister hat erklärt, so weit als möglich Stellung gegenüber dem vorliegenden nationalliberalen Antrag zu nehmen. Ich war also durchaus zu dem Schluß be⸗ rechtigt, den ich daraus zog. werde mein Stenogramm einsehen, ob ich etwa in der Form sollte zu weit gegangen sein, sachlich habe ich nichts zurückzunehmen. Von Herrn Schiffer, den ich sonst verehre, habe ich mir aber keine Vorschriften über mein Pathos und über den Ton meiner Worte machen zu lassen. Es ist mir unverständlich, daß Herr Schiffer sich so darüber aufregt, wenn ich der Hoffnung Ausdruck gebe, es werde bei dem national⸗ liberalen Antrag auch wirklich bleiben; Herr Schiffer könnte sich doch nur darüber freuen.
Berichterstatter Abg. Kreth bemerkt, daß der Beratungsplan un⸗ beschadet der Redefreiheit nur dazu dienen solle, Beratungen im einzelnen zu begrenzen und abzukürzen, berichtet sodann über einige die sich auf die Bildung der Schulverbände beziehen, und
eantragt, die Petitionen für erledigt zu erklären.
Damit schließt die Debatte.
Unter Ablehnung der Anträge werden die §§ 1 bis 5 verändert in der Kommissionsfassung angenommen
Die Petitionen werden für erledigt erklärt.
§ 6 bestimmt in seinen ersten vier Absätzen:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Schulverbände Schulkinder eines Schulverbandes gastweise der Schule eines anderen zuweisen, soweit dieser nicht dadurch zur Be⸗ schaffung weiterer Schulräume oder zur Vermehrung der Lehrkräfte genötigt wird.
In gleicher Weise kann aus erheblichen Gründen die gastweise Zuweisung auch für einzelne Unterrichtsfächer erfolgen.
„Gegen den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde steht den be⸗ teiligten Schulverbänden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu, der endgültig entscheidet.
Die Vergütung für den deäpeisen Besuch ist von dem Schul⸗ verbande, aus welchem die Zuweisung erfolgt, zu zahlen. Die Ver⸗ gütung wird mangels einer Vereinbarung der Schulverbände durch den Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, den Bezirks⸗ ausschuß festgestellt. Gegen den Feststellungsbeschluß findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat statt. Bei der Festsetzung sind einerseits die durch die Zuweisung der Gastschul⸗ kinder entstehenden Mehrkosten des einen, anderseits die Ersparnisse des andern Schulverbandes in Betracht zu ziehen.“
Der Paragraph bestimmt weiter, daß die Vereinbarung unter Umständen wieder gekündigt werden kann, und daß der Vorstand eines Schulverbandes, aus welchem Kinder gastweise einer anderen Schule zugewiesen sind, ein Mitglied mit be⸗ ratender Stimme in den Schulvorstand des anderen Ver⸗ bandes entsenden kann.
Die Abgg. Cassel und Ernst beantragen, im 3. Absatz statt der Beschwerde an den Oberpräsidenten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschuß zuzulassen und im 4. Absatz zu sagen:
„Gegen den Feststellungsbeschluß steht binnen zwei Wochen dem beteiligten Schulverbande die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren beim Bezirksausschuß zu. Bei der Festsetzung muß dem Schulverbande, welchem Gastschulkinder überwiesen werden, als Vergütung volle Entschädigung für die ihm hierdurch entstehenden Mehrkosten geleistet werden. Außerdem ist die Vergütung auch unter Berücksichtigung der Ersparnisse des Schulverbandes, aus welchem Gastschulkinder überwiesen werden, zu bemessen.“
Abg. Cassel spricht sich in der Begründung dieser Anträge wiederum für die Zulassung des Verwaltungestreitverfahrens aus und bemerkt, daß der zweite Antrag im wesentlichen eine Verdeutlichung des Beschlusses der Kommission sei.
Abg. Gyßling (fr. Volkep): Die Regierungsvorlage enthält eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Recht und 2Se dem Goßlerschen und Zedlitzschen Gesetzentwurf, denn in eiden Fällen hatte der Bezirksausschuß bezw. Kreisausschuß über die Entschädigung zu entscheiden. Diese Verschlechterung muß wieder rückgängig gemacht werden.
Ministerialdirektor D. Schwartzkopff bemerkt, daß sich
der Vorredner bezüglich des geltenden Rechtes in einem Irrtume befinde. 8
Dr. Iderhoff (freikons.) erklärt die Anträge für überflü “ e für überftüͤssg
Abg. Gyßling bemerkt, daß die Vorlage mindestens gegenübe den früheren Gesetzentwürfen eine Verschlechterung sei. .“
Abg. Cassel tritt nochmals für seine Anträge ein.
Ddie Anträge werden abgelehnt, § 6 wird unverändert in der Kommissionsfassung angenommen.
8 trifft Bestimmungen über das Fremdenschulgeld, das der Schulverband für den Besuch durch nicht einheimische Kinder verlangen kann. Die Höhe desselben soll der Ge⸗ nehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegen.
Ein Antrag Cassel⸗Ernst will gegen die Versagung der Genehmigung statt der Beschwerde aon den Provinzialschulrat die Klage im Verwallungsstreitverfahren zulassen.
Abg. Dr. Friedberg (nl.) weist auf eine Petition aus Eisleben bin, worin über die Erhöhung der Schullasten durch nicht einheimise Kinder Klage geführt wird.
Ministerialdirektor D. Schwartzkopff erwidert, daß aller⸗ dings eine Erhöhung der Lasten eintrefen könne, daß aber die Ge⸗ nehmigung immer nur nach genauer Prüfung des einzelnen Falls erfolge. Eine Befürchtung brauche man deshalb in dieser Beziehung nicht zu hegen.
—87 wird unter Ablehnung des Antrags Cassel unver⸗ ändert angenommen. 1
Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen über Ver⸗ teilung der Schullasten, Schulhaushalt, Baufonds Staatsleistungen.
Nach § 8 werden die Schullasten in den Gemeinden als Gemeindelast aufgebracht. Die Verpflichtung der von der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Personen, zu den Schul⸗ lasten beizutragen, soll durch besonderes Gesetz geregelt werden.
Nach § 9 werden in den Gutsbezirken die Schullasten vom Gutsbesitzer getragen. Wenn der Gutsbezirk nicht aus⸗ schließlich im Eigentum des Gutsbesitzers steht, oder im Guts⸗ bezirk wohnen, die nicht im Dienstverhältnis zum Gut⸗⸗ bezirk stehen, so sollen die Schullasten nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes unterverteilt werden.
Abg. Dr. von Korn⸗Rudelsdorf (kons.) beantragt in den Gutsbezirken die Aufbringung nach dem Verhältnis des Steuersoll, welches der Kreisbesteuerung zu Grunde zu legen ist, und die Unter⸗ verteilung durch den Schulvorstand nach Maßgabe des Kommunal⸗ abgabengesetzes.
Abg. Winckler (kons.) beantragt, das Wort „Personen“ durch das Wort „Steuerpflichtige“ zu ersetzen.
Nach § 10 erfolgt in Gesamtschulverbänden die Verteilung der Schulunterhaltungslasten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur einen Hälfte nach Verhältnis der Zahl der die Schule des Verbandes aus den Gemeinden besuchenden Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis des Steuer⸗ solls, welches der Kreisbesteuerung zu Grunde zu legen i wobei die Grund⸗ und Gebäudesteuer nur zur Hälfte zur An⸗
rechnung kommt.
Die Abgg. Cassel und Ernst beantragen, die Zu⸗ grundelegung der Kinderzahl zu streichen.
§ 10 bestimmt ferner, daß der Kreisausschuß bezw. Bezirks⸗ ausschuß mit Zustimmung der Beteiligten eine anderweite Verteilung beschließen kann.
Die Abgg. Dr. Friedberg (nl.), Winckler (kons.) und Freiherr von Zedlitz (fr. kons.) beantragen den Zusatz, daß auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde diese Zustimmung der Beteiligten durch den Kreisausschuß bezw. Bezirksausschuß er⸗ gänzt werden kann.
Nachdem Ministerialdirektor D. Schwartzkopff erklärt hat, daß den von dem Abg. Dr. von Korn durch seinen Antrag gestellten Erfordernissen schon durch die Kommissionsfassung nach Meinung der Fehe ee Genüge geschehen sei, zieht Abg. von Korn seinen Antrag zurück.
Abg. Gamp (fr. kons.) bemerkt, daß zu den Schullasten auch .“ als gemeindeeinkommensteuerpflichtig herangezogen werden müsse
„Abg. Graf von Strachwitz⸗Bertelsdorf (gentr.) be⸗ gründet einen Antrag, wonach bei der Verteilung der Schulunter⸗ haltungslasten nach dem Verhältnis des Steuersolls die Gebäudesteuer nicht zur Hälfte, sondern voll zur Anrechnung kommen solle. 1
Abg. Cassel führt zur Begründung seines Antrages aus, daß man nicht die Leistungsfähigkeit der einzelnen Familien, sondern nuf die der Gesamtheit, die sich im Steuersoll ausdrücke, als maßgebend für die Verteilung der Lasten nehmen könne. Die Regelung der Beitrags⸗ pflicht der von der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Personen sei not⸗ wendig, weil diese Personen bisher zu den Schulsozietäten beizutrager hätten, die Aufhebung der Schulsozietäten aber ihre Beitragspflicht be⸗ seitige. Die Kommission habe darum mit Recht ein besonderes Gesetz dafir
efordert. Es handle sich dabei um die Beitragspflicht der Offizier⸗
eamten und Lehrer. Der Abg. Gyßling beantragt hierzu noch, vor⸗
zusehen, auch die Standesherren zu den Schullasten herangezogen werden. as Beamtenprivilegium der Steuerfreiheit müsse auf⸗ gehoben werden, wenn auch damit eine Erhöhung aller Vergütungen verbunden sein müsse, damit sie nicht eine personale Schädigung er⸗ sarese, jedenfalls sei aber dieses Beamtenprivileg als veraltet an⸗ zusehen. Abg. Graf vonder Groeben lkons.) bemerkt, daß auch der Fisku⸗ in den Gutsbezirken als beitragspflichtig anzusehen sein müsse, sofem er kommunalsteuerpflichtig sei. Mit der Fassung des § 10 über di Verteilung der Schullasten treffe der Kommissionsbeschluß, der aucj die Kinderzahl berüͤcksichtige, den richtigen Mittelweg. Der Anttag Friedberg wolle aber mit Recht eine gewisse Latitüde für die Heran⸗ ziehung der Steuerleistung ermöglichen. Dem Antrag des Grafen Strachwitz könne seine Partei nicht zustimmen; die Heranziehung der Gebäudesteuer zur Hälfte beruhe auf einem Kompromiß mit den Nationalliberalen. Mit dem Antrage Gyßling erklärt sich der Redner einverstanden.
Abg. Dr. Crüger (fr. Volksp.) befürwortet den Antrah Cassel, damit nicht kinderreiche Familien schwer geschädigt würden. Nach dem § 9 solle in Gutsbezirken auch der Erbbauberechtigte an den Schullasten teilnehmen. Nach den Motiven solle es sich dabe lediglich um Erbbaurechte für gewerbliche Betriebe handeln, aus den Wortlaut der Kommissionsfassung gehe aber diese Beschränkung nich hervor, sondern danach werde jede Baugenossenschaft zu den Schul⸗ lasten herangezogen werden können. Diese Genossenschaften hätten aber schon genug mit Schwierigkeiten zu kämpfen, als daß man ihnen auch diese Lasten noch auferlegen könne. Durch eine Erklärung det Festerg. oder der Parteien müsse diese Frage klargestellt werden, sonst müsse er sich für die dritte Lesung dee Stellung eines Ab⸗ änderungsantrages vorbehalten.
Ab. Wol gast (. Bolkep.) führt aus, daß dag Kommunal, steuerprivileg an dieser Stelle selbst nicht geregelt werden könne, müsse der Erlaß eines besonderen Gesetzes vorbehalten werden. Wenn die Verpflichtung der Gemeindeeinkommensteuerpflichtigen, namentlic der Standesherren, zur Beteiligung an den Schullasten afolge der Auf⸗ hebung der Schulsozietäten fortfalle, könne das für viele Gemeinden geradenn ruinös sein. Etwas anders stehe es allerdings mit dem sogenannta Beamtenprivileg. Dieses Privileg sei nicht der Beamten, sondern de Staats wegen eingeführt worden, damit der Staat an Besoldungen sparen könne Im Interesse der Beamten liege es, daß das Privilcg falle; allerdings müsse damit eine Gehaltserhöhung verbunden werda. Für die Beamten selbst liege etwas Herabdrückendes in dieser Steun befreiung, die Lehrerpereine hätten sich wiederholt für die Aufhebun⸗ des Privilegs ausgesprochen. Im Interesse der Gemeinden und ga Beamten und Lehrer müsse in dieser Frage endlich einmal reiner Ti gemacht werden. (Schluß in der Dritten Beilage.)
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zum Deutschen
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Berlin, Mittwoch, den 23. Mai
Reichsanzeiger und Königlich Preußis
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(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
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Abg. von Bockelberg (kons.) bemerkt, daß der Abg. Cassel doch nur dankbar sein könne, daß der Kreisausschuß 11“ der Bezirksausschuß ja auch eine andere Verteilung der Schullasten bei Gesamtverbänden als nach der Kinderzahl treffen könne.
Abg. Schmedding (Zentr.) weist auf die am Eingang der Beratung abgegebene Erklärung seiner Freunde durch den Abg. Dr. Porsch hin; danach würden seine Freunde über die gestellten Anträge abstimmen.
Abg. Kopsch (fr. Volksp.): Der Abg. von Zedlitz und Neukirch hat allerdings erklärt, daß er und seine Freunde alle Abänderungs⸗ anträge ablehnen werden. Aber wozu dann 89 eine zweite Lesung des Gesetzes, dann wäre es doch am besten, die Mehrheitsparteien er⸗ klärten einfach die Enblocannahme desselben. Auf die eventuelle Wirkung der Bestimmung, wonach als Maßstab die Kinderzahl für die Schullasten gelten soll, hat der Abg. Cassel schon hingewiesen, und der Vertreter des Finanzministeriums hat unsere Gründe auch in der Kommission anerkannt. Rücksichtslose Gemeindevorsteher könnten da⸗ durch leicht dahin kommen, arme und kinderreiche Familien nicht auf⸗ unehmen.
1 hnen Graf von der Groeben gibt zu, daß auch die Rechte in der Kommission Bedenken gegen die Zugrundelegung der Kinderzahl ehegt und Anträge gestellt habe, die Kinderzahl durch „Haus⸗ haltungen zu ersetzen, daß aber diese Anträge damals von der Linken bekämpft worden seien. 8
Abg. Kopsch spricht seine Genzchtrung über diese Mitteilung aus 88 fiagt, wie es denn z. B. mit den Schnitterkindern gehalten werden solle.
Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat von Bremen erwidert, daß der Wortlaut des § 10 des Gesetzes genau die Zahl der Kinder hdan welche hier in Betracht kämen.
Abg. Funck (fr. Volkep.): Ich stelle fest, daß die Anfrage, die der Abg. Crüger wegen der Baugenossenschaften gestellt hat, bisher keine Antwort erfahren hat, und daß ich darüber im höchsten Grade erstaunt bin. 1
Wirklicher Geheimer “ von Bremen erwidert, daß die Staatsregierung kein Bedenken trage, die Besteuerung der Baugenossenschaften mit Erbbaurecht nur nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu den Schullasten heranzuziehen, d. h. nur dann, wenn diese Genossenschaften eine kommunale Steuerquelle dar⸗ ullasten heranzuziehen.
Abg. Winckler stimmt dieser Ansicht zu.
Bei der Abstimmung wird die vom Abg. Gyßling bean⸗
ragte Aenderung wegen Heranziehung der Standesherren an⸗
genommen und mit dieser neaS 8.
In § 9 wird nach dem Antrag Winckler das Wort „Per⸗ sonen“ durch „Steuerpflichtige“ ersetzt, und mit dieser Aende⸗ rung wird § 9 angenommen. 1
In § 10 wird die von dem Abg. Cassel beantragte Streichung der Zugrundelegung der Kinderzahl abgelehnt, der Antrag Crachwit wird unter 8Sen des Hauses gegen die einzige Stimme des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag Friedberg⸗Winckler⸗Zedlitz wird angenommen und mit dieser Aenderung § 10. . .
Der von der Kommission S § 10a: „Die Vor⸗ schriften des § 53 des Kommunalabgabengesetzes finben, inso⸗ weit Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschul⸗ wesens in Betracht kommen, zu Gunsten der Gutsbezirke ent⸗ sprechende Anwendung“ wird ohne Debatte angenommen, ebenso die früher im 6. Abschnitt stehenden und von der Kommission in den 2. Abschnitt eingestellten §88 41—47, welche die Bestimmungen über den Schuletat, die Schulklassen und den Baufonds enthalten, und nach kurzer Debatte § 10 c1 über die Staatsbeiträge zu den Schul aukosten.
Nach § 10 c 2 sollen unbemittelte Schulverbände mit 25 und mehr Schulstellen einen staatlichen Ergänzungszuschuß erhalten, der im Staatshaushaltsetat bereit zu stellen ist.
Die Abgg. Cassel und Funck beantragen, diesen Zuschuß auch den Schulverbänden mit mehr als 25 Lehrern zu gewähren.
Abg. Funck empfiehlt diesen Antrag damit, daß es auch größere Gemeinden gebe, die schon sehr hohe Kommunalsteuern erheben und als leistungsunfähig anzusehen seien.
Der Antrag wird abgelehnt. § 10 c 2 sowie die 88 10d bis f werden unverändert angenommen. .
Auf Antrag der Aonamfffion wird ferner folgende Re⸗ solution gefaßt: 88
„a. die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, gleichzeitig mit der Bereitstellung der im § 10 2 erforderten ttel den Be⸗ trag der nterGütasen von Schulverbänden mit mehr als fünf⸗ undzwanzig Schulstellen, welche zur Aufbringung von Volksschul⸗ lasten unvermögend sind, auf 1 600 000 ℳ zu erhöhen;
8 b. die Königliche Staatsregierung aufzufordern, Mittel in den Staatshaushaltsetat einzustellen, um da, wo für den jüdischen Religionsunterricht nicht durch jüdische öffentliche Schulen oder seitens der bürgerlichen Gemeinden durch Anstellung jüdischer Lehr⸗ kräfte an den öffentlichen Volksschulen oder in anderer Weise ge⸗ sorgt ist, den Synagogengemeinden die Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichts zu erleichtern.“ Der dritte Abschnitt handelt von dem Schulvermögen und den Leistungen Dritter. Die 8§ 11, 11 a und 11 treffen Bestimmungen über den Uebergang des Schulvermögens von den alten auf die neuen Träger der Schulunterhaltungs⸗ last. Nach § 11 werden die Schulsozietäten aufgehoben. Das ermögen geht auf den Schulverband über. Nach § 112a bleibt das Vermögen den allgemeinen oder stiftungsmäßig be⸗ sonderen Zwecken derjenigen öffentlichen Volksschule erhalten, für welche es bestimmt war.
Der Abg. Cassel beantragt, in diese letztere Bestimmung hinter dem Worte „allgemeinen“ einzuschieben: „Volksschulzwecken“.
Abg. Dr. Porsch (Zentr.): Ueber diese Frage hat in der Kom⸗ mission vollständige Einstimmigkeit geherrscht. er Antrag Cassel war dort von nationalliberaler Seite gestellt, er wurde aber ab⸗ gelehnt. Dieser Antrag unterscheidet sich in nichts von dem, was wir in der Kommission beschlossen haben. Ich glaube aber, wenn man überhaupt ein Bedenken gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes haben will, dann wäre es eher das Bedenken, daß dieses Vermögen auch zu anderen als zu Volksschulzwecken verwendet werden kann. Meine politischen Freunde werden den unveränderten Kommissions⸗ beschlüssen zustimmen.ü
Abg. Caffel (fr. Volksp.): Wir haben diesen Antrag eingebracht, weil die Kommissionsfassung in der Praxis dazu führen wird, daß in einem gegebenen Falle, wo eine Gemeinde eine Simultanschule ein⸗ führen will, ihr dieses erschwert wird, da es einer Gemeinde nicht statthaft sein soll, irgend einen Bestandteil des Schulvermögens für Simultanzwecke zu nutzen; die Gemeinden müßten somit, wenn sie eine Simultanschule errichten wollten, alles aus ihren Mitteln für
diese Schule neu anschaffen. Dieselbe Erschwernis liegt vor, wenn 83 1 bestehenden konfessionellen Uchver eine Schule einer
anderen Konfession eingerichtet werden sel. „Es ist wahrhaftig nicht nötig, daß die bestehenden Erschwernisse für die Einführung von Simultanschulen noch durch finanzielle vermehrt werden. 8
Abg. Pallaske (kons.): Ich kann namens meiner politischen Freunde im Anschluß an die Ausführungen des Abg Dr. Porsch nur erklären, daß auch wir mit der Fassung der Kommission einverstanden sind und daran festhalten werden. 1
Abg. Dr. Porsch weist darauf hin, daß diese Bestimmung chließlich einstimmig von der ganzen Kommission angenommen ist.
nhaltlich deckt sich . die Fa 1 mnisson vollkommen mit dem, was der Antrag Cassel sagt. Im übrigen glaube ich, daß alles das, was widerspruchslos in der Kommission festgestellt worden ist, hier nicht wiederholt zu werden braucht.
Ministerialdirektor D. Schwartzkopff: Die Bestimmung in der Vorlage bietet nicht eine Erschwerung, sondern eine Er⸗ leichterung der Simultanisierung. Da die Regierung schon in der Kommission Tklärt hat, was sie unter allgemeinen Volksschulzwecken versteht, so kann dem Antrage Cassel nur die Bedeutung einer redaktionellen Aenderung beigemessen werden.
Abg. Schiffer (nl.): Es kann zweifelhaft sein, ob der Antrag Cassel eine materielle Differenz bielet oder nicht. Wir können diese Frage aber nicht zweifelhaft g nach den Erklärungen der Re⸗ gierung ist es zweifellos, daß eine materielle Differenz nicht besteht, und deshalb werden wir dem Antrag Cassel zustimmen, da er die
Sachlage klarer darstellt. 8 Abg. Cassel begrüßt es, daß die Nationalliberalen seinem An⸗
trage zustimmen werden. Es sei nicht richtig, wenn der Abg. Dr. Porsch erklärt habe, daß dieser Punkt einstimmig in der Kommission angenommen sei. Die Freisinnigen hätten dagegen gestimmt und müßten auch heute dagegen stimmen, wenn diese Aenderung abgelehnt werden sollte. Wenn der Ministerialdirektor sagte, daß die jetzige Fassung dasselbe bedeute wie sein Antrag, dann könne man ihn ohne Bedenken annehmen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch hebt hervor, daß die Regierung schon in der Kommission erklärt habe, daß die Fassung des Antrags nichts anderes bedeute, als was schon in der egierungsvorlage gesagt sei.
§ 11 wird unverändert angenommen.
Der Antrag Cassel wird abgelehnt, § 11 2 unverändert angenommen, ebenso die §8§ 11 5 und 11 (Vermögen der Kirchengemeinden, die Trägerinnen von Volksschullasten sind).
Die f 13 (Schulstistungen), 13a (Rechte Dritter und E“ Vermögen) und § 14 (Vermögensregelung
ei dauernder Vereinigung des Volksschulamtes mit einem kirchlichen Amte) werden nach kurzer Debatte angenommen.
§ 15 trifft Bestimmungen über allgemeine nichtstaatliche Fonds. Die Kommission 5 folgenden usaß beschlossen:
„Die dem schlesischen Freikuxgelderfonds zustehenden Berechti⸗ gungen und die ihm geseslich obliegenden Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit indes eine Aenderung der Ver⸗ waltungsvorschriften infolge dieses Gesetzes erforderlich wird, erfolgt sie mit Königlicher Genehmigung durch den Unterrichtsminister und den ö
Abg. Dr. Voltz (nl.): Wer die schlesischen Verhältnisse kennt, weiß, daß diese Bestimmung dem bestehenden Bedürfnisse nicht genügt, ondern daß eine weitergehende Aenderung erfolgen muß. Es handelt
ch um einen Fonds für Schul⸗ und Kirchenzwecke, hauptsächlich für Schulzwecke, in den jährlich etwa 800 000 ℳ eingezahlt werden müssen; für die Zahlungsverpflichtung ist der rein zufällige Umstand maß⸗ gebend, ob das Bergwerk vor oder na ’ liehen worden ist. Ich hatte in der Kommission eine Resolution ein⸗ gebracht, in der ich die Regelung dieser Verhältnisse durch ein Gesetz erd a. um die beteiligten Hersitden von ihrer Freikux⸗ elastung ablösen zu können. Die Resolution wurde abgelehnt. Wenn ich heute meine Resolution nicht erneut einbringe, so unterlasse ich es nur, weil ihre Annahme aussichtslos ist. C1““
§ 15 wird unverändert angenommen. 8
16 (Beiträge üra bestimmt, daß die bisher auf allgemeiner Rechtsnorm beruhenden Verpflichtungen für die wecke der Volksschule in Feüah kommen. Die auf be⸗ ond eren Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Die bisherigen Leistungen des Fiskus nach der See cedan⸗ für die Provinz Preußen von 1 werden fortgewährt. An die Stelle der Lieferung des Brennbedarfs in Folz oder Torf tritt eine Geldrente, welche auf 5 ℳ für den aummeter weiches Klobenholz zu bemessen ist. Diese Geld⸗ rente ist auf Antrag des Verpflichteten sowohl als des Be⸗ veneeae mit sechsmonatiger Kündigung zum 2fachen Betrag ablösbar.
Abg. Kreth (kons.) bittet, die Kommissionsfassung des § 16 anzunehmen.
Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Glatzel (nl.) und Kreth wird § 16 in der Kommissionsfassung an⸗ genommen.
Um 4 8. vertagt das Haus die weitere Beratung auf Mittwoch 11 Uhr.
Nr. 28 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 18. d. M., hat folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Ernennungen; Ermächtigung zur Vor⸗ nahme von Zivilstandsakten. — 2) Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Warschau erscheinenden Druckschrift „Tygodnik Illustrowany“. — 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Bestellung eines Stationskontrolleurs. — Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nachtrags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe für 1906. — 5) Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. — 6) Justizwesen: Druchfe lerberichtigung in der Be⸗ kanntmachung vom 17. März 1906.
Nr. 23 des „Amtsblatts des Reichspostamts“ vom 8. d. M. hat folgenden Inhalt: Verfügungen vom 8 ai 1906, Verrechnung der Gebühren für abgekürzte Telegrammadressen; vom 9. Mai 1906, Erläuterung zum Postzollregulativ; vom 11. Mai 1906, Benutzun des Weges über Brig (Simplon) —Genua für Postfrachtstücke na⸗ überseeischen Ländern; vom 12. Mai 1906, Versendung von Paketen
während der Pfingstzeit. Nachrichten.
Nr. 39 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, her ausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 12. d. M. hat folgenden Inhalt: Amtliches: Runderlaß vom 24. April 1906 betreffend Handhabung der Baupolizei. — Dienstnachrichten. — Nicht⸗ amtliches: Der Meuban für die „Münchener Neuesten Nachrichten“. — Neuere Eisenbahnbrücken in Nordamerika. — Vermischtes: XVII. Wanderversammlung des Verbandes deutscher Architekten⸗ und
ch dem 1. Oktober 1865 ver⸗
Der Kasserliche Konsul in Tschifu
Ingenieurvereine. — Mängel der großen, weitgespannten Bahnsteig⸗ hallen. — Technische Hochschule in München. — Bau des Chemnitzer Wasserwerkes. — Joseph Monier in Paris †. — Bücherschau.
Statistik und Volkswirtschaft.
Ein⸗ und Ausfuhr einiger wichtiger Waren im April 1906.
Einfuhr Ausfuhr im Spezialhandel dz = 100 kg
Baumwolle 296 205 25 151
Flachs, gebrochen, geschwungen usw. . 14 088
Hanf, 8 b Jute und Jutewerg . . . .. 131 891 Merinowolle im Schweiß. 92 353 Kreuzzuchtwolle im Schweiß. 109 761 isencts .. 6 348 035 Steinkohlen 7 366 906 Braunkohlen.. 8 034 006 Erdöl, gereinigt. 478 429 Chilesa peter 792 050 Roheisen 257 910 LEq1111““ 106 190 Berlin, den 21. Mai 1906. 1 Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
Zur Arbeiterbewegun 1
HSJHo1““ “ 8 1“
Der Ausstand der Packfaßböttcher Berlins (vgl. Nr. 114 d. Bl.) ist, der „Voss. Ztg.“ zufolge, so gut wie beendet. Zur Arbeitsniederlegung, die am 1 gemein stattfinden sollte, ist es in mehreren größeren Betrieben überhaupt nicht gekommen, da mit diesen bereits am letzten Sonnabendabend Vereinbarungen getroffen worden sind. Mit anderen maßgebenden Firmen, bei denen am Montag die Arbeit niedergelegt war, ist noch im Laufe desselben Tages eine Einigung auf Grundlage der neunstündigen Arbeitszeit bei einem Stundenlohn von 60 ₰ (gefordert waren 65 ₰) — diese Bedingungen entsprechen denen mit den Bierfabüttcern ver⸗ einbarten — erzielt und sind alle Arbeiter wieder auf ihre alten Plätze eingestellt worden. Da nur noch 17 Böttcher in kleinen Werkstellen ausständig, doch auch hier die Verhandlungen soweit gediehen sind, daß eine Thevanharung stündlich zu erwarten ist, so gilt der Ausstand, der nur noch des formellen Abschlusses bedarf, für beendet.
In den Fabriken der Metallindustrie in Frankfurt a. M. ist, wie die „Köln. Ztg.“ erfährt, 60 % der Arbeiter ge⸗ kündigt und, wo eine Kündigungsfrist besteht, durch Anschlag bekannt gemacht worden, daß am 2. Juni die Aussperrung erfolgt. — Eben⸗ dort beschloß eine gestern früh abgehaltene Versammlung der in den Baugeschäften tätigen Steinarbeiter, der Sandsteinmetzen, nach langer Verhandlung einstimmig, sofort in den Ausstand zu treten, da die Bäugeschäfte die Forderung eines Mindestlohns ab⸗ gelehnt haben. 8 1 9
In hatte, wie die „Köln. Ztg.“ mitteilt, der Arbeitgeberverband im Baugewerbe den Zimmerern einen neuen Tarif unterbreitet, nach welchem sofort ein Stundenlohn von 60 ₰ bei 10 stündiger Arbeitszeit und vom 1. April 1907 ab ein solcher von 63 ₰ bei 9 ⅞ stündiger Arbeitszeit gezahlt werden soll. Eine zahlreich besuchte Zimmererversammlung erklärte den Tarif für unannehmbar und verlangte bei 9 ½ stündiger Arbeitszeit 63 ₰ Stundenlohn und vom 1. Oktober d. J. ab einen solchen von 65 J.
In Frankfurt a. O. ist, wie die „Frankfurter Oder⸗Zeitung“ meldet, ein vom 1 erband eingeleiteter Ausstand be⸗ endet und für die Arbeitnehmer erfolglos verlaufen.
Aus Sankt Johann wird dem „W. T. B.“ telegraphiert: In einer gestern abend abgehaltenen Versammlung von 1200 Bau⸗ handwerkern wurde beschlossen, heute früh den Unternehmern die Kündigung einzureichen, da der Arbeitgeberverband die geforderte Lohnerhöhung und die zehnstündige Arbeitszeit abgelehnt habe.
In Freiberg in Sachsen sind, wie „W. T. B.“ meldet, gestern morgen Pretfice. Maler⸗, Lackierer⸗ und Anstreichergehilfen wegen Lohnstreitigkeiten in den Ausstand getreten. Die Arbeitgeber haben beschlossen, sämtliche Gehilfen als entlassen anzusehen, wenn sie nach 3 Tagen nicht zur Arbeit zurückkehren.
Einem Telegramm des „W. T. B.“ aus Hamburg zufolge, be⸗ zeichnet der Arbeitgeberverband der Holzindustrie die Meldung, daß am Sonnabend in 11 Betrieben 250 Tischler entlassen worden seien, weil die Hreceteneß dem Beschlusse des Arbeitgeber⸗ see auf Aufhebung der Sperren nicht nachkommen, als unzu⸗ treffend.
ee. Temesvar ist, wie „W. T. B.“ berichtet, der General⸗ treik beendet. Die Ruhe wurde gestern nicht gestört. (Vgl. r. 120 d. Bl.)
Zu den Ausstandsunruhen in Cagliari (vgl. Nr. 116 d. Bl.) wird dem „W. T. B.“ telegraphiert: Montag⸗ abend begannen in Gonnesa bei Iglesias etwa drei⸗ hundert Ausständige einen Laden zu plündern, wurden aber durch Carabinieri daran verhindert. Als dann die Carabinieri die Menschenansammlung auseinandertreiben wollten, wurden sie mit Steinen beworfen, und es wurde auf sie geschossen. Die Carabinieri erwiderten das Feuer, wobei dreizehn Personen ver⸗ wundet wurden, von ihnen einer tötlich. In Nebioa steckten Ar⸗ beiter das Zollhäuschen in Brand und griffen die Carabinieri an, die genötigt waren, zu schießen. Ein Arbeiter wurde getötet, einer verwundet.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche ist dem
Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet vom Schlachthofe zu Stutt⸗ gart am 22. Mai 1906. “ L11“
hat unterm 11. v. M. an⸗
geordnet, daß die aus Hongkong kommenden, den Hafen von
Tschifu anlaufenden deutschen Seeschiffe der gesundheits⸗
polizeilichen Kontrolle unterliegen⸗ ““ I11“ “
New Orleans, 22. Mai. (W. T. B.) Die Verwaltung des
Lepraheims des Staats Louisiana gibt bekannt, daß drei Lepra⸗ kranke vollkommen geheilt und entlassen worden seien.
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