.1
Schwartzkopff: Wie weit das Be⸗ will ich heute dahin⸗ Zweifel darüber bestehen te gefaßt, ich kann aber noch die städtische Ver⸗ schwerde beim Minister erhoben Fall nicht orientiert ist. auf Grund der ihm der Regierung in Potsdam
Ich möchte aber nicht in zu berichtigen, daß keineswegs in Simultanschulen bestehen. 8 einigen weiteren Bemerkungen des Abg. Aron⸗ sohn (fr. Volksp.) wird die Debatte geschlossen.
Nach Ablehnung der s 1 Antrages Schmedding werden die 88 verändert in der Kommissionsfassung §§ 30 — 31 a Landgemeinden un
Nach § 30 erfol die einen eigenen S Schulhaushalt die Gemeindeorgane be⸗ Gutsbezirk nicht steht, oder noch an ist eine besondere Gutsvertretun
Nach § 31 ist für Landgemeinden ein gleich nach Anweisung d im Schulwes le und Elternhaus zu pfl tand besteht aus dem Gemei der Rheinprovinz außerdem dem einem Lehrer und dem Pfarrer ’ den benenfalls auch einem Rabbiner sowie zwei bis sech u wählenden Einwohnern. d der Geistliche oder Rabbiner eschlossen werden, wogegen Der Vorsitzende wird Die in der chaft des Ortsschul⸗ den hat die Kommission gestrichen und tor ist, soweit er nicht des Schulvorstands
Ministerialdirektor D. srecht in manchen Provinzen besteht, Ich erkenne an, Auf den Fall Penzig war ich heu nur erklären, daß weder Herr Dr. waltung von Charlottenburg eine hat, und daß der Minister über den ganzen Der Minister hat aber Veranlassung geno ung einen Bericht von noch nicht da.
Ort ist, um in langen Auseinandersetzungen nachher die Sache zu etzt, daß es sich nicht um eine endgültige Ent⸗ vorliegt und auch nach und rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden kann. Also ich richte nicht bloß an den Herrn Abgeordneten, sondern auch an dieses hohe Haus die Bitte, in denjenigen Fällen, in denen Sie wirklich glauben, daß die Rechte der Selbstverwaltung beeinträchtigt sind, auch entsprechende Beschwerde bei mir zu führen, um eine endgültige Entscheidung in der letzten verantwortlichen Instanz herbeizuführen. Ich behaupte, daß seit einer Reihe von Jahren ein Minimum von Beschwerden in dieser Beziehung an die Zentralinstanz gelangt ist, und ich erwarte nach wie vor den Gegenbeweis durch An⸗ führung einzelner Tatsachen, aus denen eine Kränkung der Rechte der Selbstverwaltung der Gemeinden gefolgert werden kann.
Was nun die Frage der äußeren und inneren Schulverwaltung anbetrifft, so ist meiner Ansicht nach — und diese ist auch durch Ihre Kommission geteilt worden — die Behauptung des Herrn Abg. Cassel, daß in viel weiterem Maße auch namentlich den Gemeindebehörden eine Mitwirkung an der Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten zustehe, eine unrichtige. Sie ist widerlegt durch Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen ich Sie aber hier nicht weiter be⸗ helligen will. Sie sind aufs eingehendste dargelegt worden durch meine Herren Kommissare und haben schließlich auch in Ihrer Kommission ihre Erledigung im Sinne der Ausführungen der Herren Regierungs⸗ vertreter gefunden.
Ich möchte nun noch zum Schlusse hervorheben, daß es nicht tunlich ist — und die Kommission hat sich auch auf diesen Stand⸗ punkt gestellt —, hier noch Fragen der inneren Schulverwaltung und Aufsicht in das Gesetz hineinzubringen, das sich lediglich als ein Schul⸗ unterhaltungsgesetz darstellt. Die Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Schulverwaltung ist eine namentlich gesetzlich so schwer festzustellende, daß kaum etwas anderes übrig bleibt, als diese Frage von Fall zu Fall zu erledigen. So wird es auch in Zukunft bleiben. Ich kann mich im übrigen auf den Art. 24 Abs. 3 der Ver⸗ fassung berufen, wonach die äußeren Angelegenheiten der Schule der Selbstverwaltung der Gemeinden überwiesen sind, aber nicht die nneren. Wollten wir noch auf innere Fragen hier näher eingehen und dieselben gesetzlich zu fixieren versuchen, dann würden genau die⸗ selben Gefahren entstehen, die den früheren Gesetzentwürfen den Unter⸗
ang bereitet haben. (Abg. Freiherr von Zedlitz: Bravo!)
Freiherr von Zedlitz und werden nicht von mir verlangen, daß ilometerfresser beweise. Ich bitte Sie, Ausnahme des einzigen, die Schuldeputation bezieht. Regierungsvorlage in allen den Punkten haben konnte, als sollten die bestehenden Schulaufsichtsbehörde und zu Ungunst Die Grenzen zwischen Schulau wird Aufgabe einer späteren Gesetz können wir es nicht machen. Der A urchdrungen, da
prüfen, vorausges scheidung handelt, tatsächlichen
gewordenen Mitteil einzufordern, und dieser ist unterlassen, Herrn Charlottenburg mei
ämtlichen Anträge Cassel und des 28 und 29 un⸗ angenommen. betreffen die Schulvorstände in d Gutsbezirken. . t in Landgemeinden oder Gutsbezirken, ulverband bilden, die Feststellung des es und die vermögensrechtliche Vertretung durch w. den Gutsvorsteher. - eßlich im Eigentum des Gutsbesitzers dere selbständige Personen darin wohnen, so g zu bilden. 1 brigen Schulverwaltungen in Schulvorstand einzusetzen, der zu⸗ er Schulaufsichtsbehörde für die äußere en zu sorgen und die Verbindung Der Schul⸗ eher, in Westfalen und Amtmann und Bürgermeister, der betreffenden Konfession,
Ordnung
chen Schu egen hat.
der Gemeindevertretung z ewählten Mitglieder un önnen nach Analogie des § 28 aus Klage beim Kreisausschuß zulässig von der Schulaufsichtsbehörde bestim ierungsvorlage vorge
ors als Vorsitzen 1 ssen bestimmt: Der Ortsschulinspek
tigt, an den Sitzungen
ß zu diesen Sitzungen eingeladen werden;
ederzeit zu hören.
t ferner, daß in Landgemeinden mit
nern auf Beschluß der Gemeinde⸗
0 Einwohnern eine Schul⸗ In Gutsbezirken ist
bilden, über dessen Zu⸗
estimmungen dieses Para⸗ utsvorsteher zu be⸗
sehene Mitglieds
Mitglied ist, berech teilzunehmen, und mu er ist auf Verlangen j § 31 bestimm mehr als 10 000 Einwoh d in Landgemeinden mit mehr als 300 mit Genehmigung der Schulaufsicht deputation eingesetzt werden kann. leichfalls ein Schulvorstand ammensetzung entsprechend den raphen die Gutsvertretung bezw. der G timmen hat.
Als § 31 a hat die Kommis daß in Landgemeinden oder Gutsbezirken, Schulen auch Simultanschulen unterhalten, z äußeren Ordnung im Schulwesen und der Ve und Elternhaus für jede einzelne Schule oder f ne besondere Schulkommission als Or setzen ist, die analog wie der Schulvorstand zusammen⸗
Neukirch (freikons.): Sie ich mich hier als rednerischer
Ich will nur kurz lle Anträge der Freisinnigen abzulehnen mit der sich auf die Zulassung eines Rabbiners in Wir haben in der Kommission die eändert, wo es den Anschein erhältnisse zu Gunsten der der Gemeinden geändert fsicht und Gemeinde zu ziehen, ebung sein, bei diesem Gesetz g. Cassel ist von der Richtigkeit ß er für geltendes Recht häl kann sich nicht auf das Oberverwaltungsgeri Das Oberverwaltungsgericht hat mit voller Klarheit immer die Aufsichtsrechte ufsichtsrechte d
organe un
sion die Bestimmung eingeschaltet, welche neben konfessionellen ur Wahrnehmu
ür mehrere Schulen
der Gemeinden an des Schul⸗
Beim Schulunterhaltungs⸗ Schulaufsicht regeln. deshalb an den Kommissionsbeschlüssen fest. Der Fall daß wir auch in großen Kommunen Schuldeputationen Schuldeputationen
ausgeführt, sind durch die A gesetz können
derselben Art ei vorstandes einzu zusetzen ist. 1 § 31 beantragt der Abg. Pallaske (kons.) einen Zusatz, wonach die Bestimmung über den Ausschluß auch auf den Lehrer aus⸗ gedehnt wird.
Die Abgg. Cas dieselben Anträge wie zu § 2 bemerkt, daß er
es Staates. die Frage der
Singer läßt deutlich erkennen, eine gewisse Rücksicht bei der Zusammensetzung der walten lassen müssen. Wenn wir die Zahl der wie die Vorlage es tut, so haben wir es getan tralisation der Schulverwaltung. Dann müssen die Schuldeputationen in richtiger ur Aenderung der staatlichen Schul⸗ Regierung um die Vorlegung eines be⸗ uchen, die wir mit den Ich will noch eine all⸗ esetz machen: wenn die vom würden wir nicht zuzustimmen.
sel und Broemel beantragen zu § 31 sinn⸗
8.
bei der dritten Lesung Gelegenheit f die prinzipiellen Auseinandersetzungen mit d Minister über die Rechte der Selbstverwaltung zurü Freiherr von Zedlitz und Graf Limbu eratung des Volksschulgesetzes ausge die Gemeinden nicht hindere, in die innere Angesichts der Aeußerungen von solchen Männern könne man doch nicht davon sprechen, daß seine Ans en Parteistandpunkt aus erfolgten. 1 Dr. Iderhoff (fr. kons.) erklärt, daß seine Freunde dem Die Fassung der Kommissions⸗ bis zu der seine geltenden Be⸗
so vermehrt haben, im Interesse der Dezen wir aber Gewähr haben, da Weise zusammengesetzt sind. verwaltung wollen wir die sonderen Gesetzes in einer Resolution ers zusammen beantragen.
bg. Cassel nehmen werde, au zukommen. rg⸗Stirum hätten ührt, daß die Verfassung
Nationalliberalen Verwaltung der Schulen
gemeine Bemerkung über das ganze
Ulten Anträge angenommen würden, einzugreifen.
Zentrum geste in der Lage sein, dem Gesetze im ganzen nicht angängig, das Gesetz in einer allein konserpativ⸗klerikalen Form anzunehmen, denn dann würden wir zu der Ueberzeugung kommen müssen, daß der Geist, in dem das Gesetz ausgeführt werden würde, nicht unseren Ansichten entspräche. Münsterberg (fr. Vgg.): man den Vertretern der Gemeinde das Vertrauen schenken kann, ation nur Mitglieder wählen werden, die wo es sich um das Aufsichtsrecht handelt, Unser Antrag bringt deutlich zum Ausdruck, Organ des Gemeindevorstandes sein sich nicht um die staatliche Schulaufsicht handelt. Nicht daß in die on nur Ein⸗ ie Zulassung
chauungen von einem
allaske zustimmen werden. beschlüsse stelle im übrigen die äußerste Grenze dar, reunde in der Anwendung der für die Städte
Wi d der Mei 3 s r sin einung Zusammensetzung der Schulverwaltungen in
immungen über die bezug auf die ländlichen Verhältnisse
Abg. Schmedding erklärt, behalten zu müssen.
Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Gröben (kons.) und Münsterberg (fr. § 30 und 31 2a unverändert angenommen, § altung nach dem Antrag Pallaske. Die Anträge Cassel werden abgelehnt. —
Die 8§ 32 bis 39a betreffen die Schulverwaltung in Gesamtverbänden.
Nach § 32 erfolgt die Gesamtverwaltung durch den Schul⸗ d und den Verbandsvorsteher. ch § 33 besteht der Schulvorstand aus Vertretern der einer Gesamtzahl von sich nach den
ehen könnten.
in die Schuldeput sie in die Schuldepu ch weitergehende Anträge vor⸗
sich ihres Amtes auch da, würdig erweisen werden. daß die Schu soll, soweit es 1 standen sind wir mit der Bestimmung im § 29, Schulkommission für Schulen mit Lehrern einer Konfe nfession gewählt werden dürfen. eantragen, ist für uns von sehr großem Wert; kung ist im Interesse des ganzen Staatswesens nicht zu
der Gröben (kons.): Die Anträge der Frei⸗ Bank ablehnen. In der Kommission haben die Frage der Schulaufsicht nicht in diesem Gesetze regeln können. Wir haben nicht verkannt, daß in dieser Frage manches vielleicht gegen die Ansicht der Regierung gesagt werden kann, aber in diesem Gesetz wollen wir diese Materie nicht regeln. Zulassung von Lehrerinnen haben wir in der Kommission beschlossen. Wir gehen damit von unserem Prinzipe, daß die Frauen nicht in der Kommunalverwaltung tätig sein sollen, nicht ab. Kraft ihres Amtes können natürlich Lehrerinnen in die Schuldeputation hineinkommen. Bei den Personen unter Nr. 3 handelt es sich aber nicht um Er⸗ ziehungsangelegenheiten, sondern um Verwaltungs⸗
Schmedding müssen Kompromiß Der Abg. von Zedlitz sagte, wenn das angenommen würde,
Graf von der g.) werden die 1 mit der Ein⸗
ldeputation nur
wohner derselben Ko der Frauen, deren Mitwir
Abg. Graf von ssiinnigen werden wir durch die wir uns verständigt, daß wir Gemeinden und Gutsbezirke mindestens drei. Das Stimmrecht bemißt eFeläbgaben. Dem Schulvorstand treten Lehrer und Geist⸗ iche hinzu. § 34 wird der Verbandsvorsteher von der Schul⸗ aufsichtsbehörde aus den Mitgliedern des Schulvorstandes er⸗ nannt. Es kann auch ein kommissarischer Vorsitzender ernannt werden, der jedoch in der Vermögensverwaltung kein Stimm⸗ at. Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied den Sitzungen teilzunehmen, und muß zu ihnen den. In Westfalen und der Rheinprovinz sind bezw. der Bürgermeister Verbandsvorsteher. Die §§ 35 bis 37 treffen nähere Bestimmungen über die Obliegenheiten des Schulvorstandes und die Verteilung der
§ 38 sind in Gesamtschulverbänden, welche neben konfessionellen auch Simultanschulen unterhalten, zur Wahr⸗ nehmung der äußeren Ordnung im Schulwesen und der Ver⸗ Schule und Elternhaus besondere Schul⸗ Analogie des § 31a einzusetzen. 39 können bestehende nachbarliche Zweckverbände sverbände in Westfalen und die Bürgermeistereien in der Rheinprovinz zu Gesamtschulverbänden erklärt werden. Als § 39a hat die Kommission die Bestimmung einge⸗ in Gesamtschulverbänden Schuldepu⸗ 31 (bei mehr als 10 000 et werden können.
und Unter⸗ haltungsfragen,
wollen wir daran festhalten. zugezogen wer
mit klerikal⸗konservativer Mehrheit müßten er und seine Freunde gegen das Gesetz stimmen. Ich muß mich mit aller Schärfe gegen diese Erklärung wenden. Die H von der konservativen und auch der nationalliberalen Partei sind sehr oft mit dem Zentrum gegangen, daher darf Wir müssen unsere Unterstützung suchen, wo wir Wenn nicht gewünscht wird, daß wir uns mit dem ntrum verständigen, so liegt es an den Freikonservativen und ationalliberalen, sich mit uns zu verständigen. fr. Volksp.): Für uns in Frankfurt a. M. bedeutet ommission bezüglich der Schuldeputation zweifellos Bei dieser Gelegenheit muß ich den Fall des Er ist einstimmig gewählt, Penzig ist mit den Schul⸗ Schriften sind anerkannt. Standpunkt meiner Partei. eben hat, so kann dent den Ausschlag tigen, daß
man uns hier nicht aulig machen.
bindung zwischen
Abg. Funck ( kommissionen nach
die Fassung der K eine Verschlechterung. 3 Dr. Penzig in Charlottenburg erwähnen. bestätigt worden. .. fragen wohlvertraut, seine pädagogischen Er steht allerdings ungefähr auf dem
Wenn diese Parteistellung nicht den Ausschlag ge man nur annehmen, daß seine Eigenschaft als Di egeben hat. Man muß aber doch berücksi urg meist Simultanschulen bestehen
aber nicht schaltet, daß auch tationen nach Analogie des bezw. 3000 Einwohnern) eingeri dem Gesamtschulverband eine Stadt an, Schuldeputation einzurichten.
o ist stets eine
1“
Zu § 33 will ein gemeinsamer Antrag der Rechten, der Nationalliberalen und der Freisinnigen den Zusatz machen daß auch der Rabbiner in den Schulverband des Gesamt⸗ schulverbandes eintreten kann.
Zu § 33 beantragt ferner Abg. Pallaske (kons.) einen Zusat, wonach der Ausschluß der gewählten Mitglieder, des
ehrers, der Geistlichen und des Rabbiners auch in den Ge⸗ samtschulverbänden zulässig ist.
Zu § 34 beantragen die Abgg. Cassel und Broemel die Abänderung, daß der Verbandsvorsteher aus den Mit⸗
liedern des Schulvorstandes von diesen 1er wird und von 8b Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen ist.
Nach kurzer Debatte werden unter Ablehnung des Antrages Cassel die §88 32 — 39 mit den zu § 33 beantragten Er⸗ gänzungen angenommen. 1
40, der die gemeinsamen Bestimmungen über die Lehrer⸗ berufung enthält, bestimmt in der Kommissionsfassung u. a.: Die Lehrer und Lehrerinnen werden von der Gemeindebehörde 8 ählt. Das Wahlrecht wird ausgeübt in Städten und
andgemeinden, die Schuldeputationen haben, durch den Gemeindevorstand nach Anhörung der Schuldeputation und Schulkommission, in Orten ohne kollegialen Gemeindevorstand durch die Schuldeputation, in den übrigen Landgemeinden, Gutsbezirken und Gesamtschul⸗ verbänden durch den Schulvorstand bezw. den Guts⸗ vorsteher mit Zustimmung des Schulvorstandes. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schul⸗ aufsichtsbehörde und werden von ihr angestellt. Die Ge⸗ nehmigung darf aus eheblichen Gründen versagt werden. Wird die Bestätigung zum zweiten Male versagt, so erfolgt die An⸗ stellung unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Be⸗ setzung von Stellen, deren Inhabern Leitungs⸗ befugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.) erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde nach An⸗ hörung der obengenannten Gemeindeschulorgane. Wo mit dem Schulamt ein kirchliches Amt verbunden itt, wird an dem bestehenden Rechte hinsichtlich der Mitwirkung der Kirchenbeteiligten bei der Anstellung nichts geändert.
Die Abgg. Bachmann (nl.) und Gen. beantragen, die Bestimmung für die Rektorenberufung folgendermaßen zu fassen:
„In Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den be⸗ sonderen, auf gesetz⸗ oder rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen be⸗ ruhenden Voraussetzungen entsprechen. Die Besetzung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeindeschulorgane. Jedich bewendet es in den einen eigenen Schul⸗ derband bildenden Gemeinden, in welchen bisher die bürgerliche Gemeinde Trägerin der Schullast war und den Gemeindeorganen ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung der Lehrkräfte für Stellen der vorstehend be⸗ zeichneten Art zugestanden hat, rücksichtlich der den Gemeindeorganen zustehenden Befugnisse bei dem bestehenden Recht. Dasselbe findet in den einen eigenen Schulverband bildenden. Gutsbezirken sowie in den nur aus Gutsbezirken be⸗ stehenden Gesamtschulverbänden rücksichtlich des bisher den Gutsberren zustehenden Rechtes auf 11eeeehe Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften der gedachten Art mit der Maßgabe statt, daß dieses Recht durch den Gutsvorsteher ausgeübt wird. Darüber, ob und in welchem Umfange ein solches Recht besteht, beschließt die Schul⸗ aufsichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht den Beteiligten binnen drei Monaten bei dem Kreisausschuß und, sofern eine Stadt beteiligt ist, dem Bezirksausschuß die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren zu.“
Die Abgg. dansen und Broemel .“ einen § 40 a, der die Ortsschulinspektion aufhebt und die Kre⸗ schulinspektion nur Fachmännern im Hauptamt übertragen will.
Abg. Kopsch (fr. Volksp.): Die veschlüsh der Kommission zu dem wichtigen Paragraphen über die Lehreranstellung haben die Re⸗ gierungsvorlage nicht unerheblich verändert. Praktisch ist dadurch den Gemeinden das Lehreranstellungsrecht entzogen, nur für einen kleinen Teil hannöverscher Gemeinden soll es bei dem bestehenden Zustand bleiben. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind durchweht vom Geiste des Mißtrauens gegen Gemeinde, Volk und Selbstverwaltung. Die Gemeinden haben zwar das Recht, die Lehrer zu wählen, aber die Schulaufsichtsbehörde hat sie zu bestätigen und darf die Be⸗ stätigung unter „erheblichen Gründen“ versagen. Was sind „erheb⸗ liche Gründe“? Wo bleibt da vor allem das Recht der Lehrer selbst? Die Nichtbestätigung wird immer dann erfolgen, wenn Mißhelligkeiten vorgekommen sind. Aber daß diese Miß⸗ helligkeiten nicht immer Schuld der Lehrer sind, lehren mehrere Fälle der letzten Zeit, wo Streitigkeiten zwischen Lehramt und geist⸗ licher Aufsicht vorgekommen sind. Wir hatten in der Kommission beantragt, daß die Regierung im Falle der Nichtbestätigung ver⸗ pflichtet sein soll, den Gemeinden die Gründe dafür anzugeben. Durch die Ablehnung unseres Antrages hat sich die Mehrheit auf einen Standpunkt gestellt, der selbst im Zedlitzschen Schulgesetz nicht vor⸗ Perden war. Der Entwurf bekundet sogar einen wesentlichen Rück⸗
ritt gegenüber dem Gesetz von 1892. Nun haben ja die National⸗ liberalen den bekannten neuesten Kompromißantrag eingebracht, der als Grundlage für weitere Kompromisse angesehen wird, wenn die Einigkeit nicht vorher eine unerfreuliche Wendung erfährt. Der nationalliberale Antrag will zwar für die Rektorenanstellung die bis⸗ herigen Rechte dort wahren, wo sie bestehen, aber man wird so verfahten, daß man die bestehenden Gemeinden zu neuen Ge⸗ amtschulverbänden zu⸗ sammensetzt und so auch die alten bestehenden Rechte illusorisch macht. In dem Bestätigungsrecht der Regierung ist volle Gewähr gegeben, daß nur rechte Männer auf den rechten Platz kommen. Kommen einmal Mißgriffe vor, so können sie rektifiziert werden. Man sagt, man habe den Landlehrern eine Laufbahn eröffnen wollen. Ich bin der erste, der ihnen das gönnt, aber bis zur Stunde ist mir unklar geblieben, wie durch diese Bestimmung eine solche Laufbahn eröffnet werden kann. Der Abg. Hackenberg hat seinerzeit wohl ganz etwas anderes im Auge gehabt, als in dieser Vorlage zum Ausdrucke ge⸗ kommen ist. Er hat wahrscheinlich gemeint, daß man kleinere Schul⸗ aufsichtsbezirke bilden sollte, und daß dann die tüchtigsten Landlehrer in diesen zu Schulaufsichtsbeamten gemacht werden könnten. Die Regierung bezieht sich darauf, daß in Westfalen ein Drittel aller Lehrer die Mittelschullehrer, und Rektoratsprüfung gemacht hätten; warum bezieht man sich nicht auf die Provinzen Pommern und Posen, wo vielleicht nicht zehn Lehrer vorhanden sind, die das Mittelschullehrer⸗ und Rektoratsexamen gemacht und bisber keine Unterkunft als Rektoren in der Stadt gefunden haben; Die Lehrerschaft hat gegen diese Steigerung der Machtbefugnisse des Staates bezüglich der Lehrerberufung die größten Bedenken. besteht unter den Lehrern, da die Schulaufsicht nicht von Fachmännern ausgeübt wird, die Befürchtung, daß Kriecherei und Heuchelei an der Tagesordnung sein werden, daß die einzelnen Lehrer nicht nach ihe piwagogischen Fähigkeiten beurteilt werden, ee daß diejenigen die esten Geschäfte machen werden, die am wenigsten selbständig sind 88 es vermeiden, ihr Standesbewußtsein und ihre Standesehre zum Aus⸗ druck zu bringen. Es wird mir berichtet, daß der Minister die meisten Lehrer als Sozialisten und Atheisten ansieht, weil seine Räte 1 das so mitgeteilt hätten. Wer sind denn diese Räte? Eine solche Beschuldigung der Lehrer muß ich entschieden zurückweisen. ög. unbequeme Beschlüsse auf den Lehrertagen gefaßt worden sind, nnn meine ich, daß gerade die unbequemsten Beschlüsse oft die notwendigste sind. Wenn die Lehrer gegen § 40 Stellung nehmen, so ist das de Ausdruck ihres Vertrauens zu den G
einisterialdirektor D. Schwartzkopff: Der Minister hat gt, das Bedauern auszusprechen, daß der Abg. Kopsch vollkommen frei die besser unterblieben wären. d aus der Presse habe ich Eindruck, daß man über den § 40 nicht ausreichend orientiert Man operiert damit, daß man einer Entrechtung der Gemeinden n müsse, und daß man bestimmen müsse, daß, wer den Lehrer n ernennen muß. Diese beiden Gründe sind nicht stich⸗ die Regierungsvorlage und noch weniger gegen d reußen geltenden Recht wird der Lehrer gestellt, der ihn bezahlt, sondern das Ernennungs⸗ in gewissem Umfange die
mich beauftra
duktionen begründet hat, bisherigen Verhandlungen
erfunden ist,
haltig gegen Kommission.
eht dem Landesherrn zu, der den oder sonstige Schulinteressenten daran beteiligt. 1 Von den 92 000 Lehrerstellen besetzt jede Mitwirkung 53 000, 12 000 besetzen Korporationen u. dergl. und nur Auch die Verfassung ordnet
Nach dem in P
bezahlen tun ganz andere Leute. der Staat die Gutsherren, 4000 Bischöfe, 000 die Magistrate als Ortsobrigkeit. die Lehrer vom Staat unter gesetzlich geordneter Beteiligung semeinden angestellt werden, sodaß die Lehrer Rechte und — In der Kommission hat man dem Staat seine 53 000 Stellen genommen und den Ge⸗ Man hat auch die 12 000 Stellen der Gutsbesitzer und die 4000 Stellen der Bischöfe usw. den Gemeinden gegeben. nd dann hat man den Gemeindebehörden einen zweimaligen Vor⸗ lag gestattet, ehe die Regierung mit eigener Anst der ganzen Linie Entrechtung des Staates und vorgenommen. Eine Differenz unter den Parteien der Rektorenstellen. Heute besetzt der Staat der Gemeinden von den 6800 Stellen 4000, die 50 und 1700 die Magistrate. möchten nun dem Staat auch diese 4000 Rektoren⸗ Wenn der Staat nicht von seinem Einfluß auf das Volksschulwesen ganz zurückgedrängt werden soll, kann er auf die Rektoren nicht verzichten. Es gilt hier, dem Staat eine stärkere Be⸗ teiligung zuzuwenden und ferner den Lehrern au Möglichkeit einer besseren Karriere zu schaffen. behauptet, es sollte dadurch die Charakterlosigkeit Sind denn bisher die 4000 Rektorenstellen ledigli trebern besetzt? Ich schätze den preußischen Lehrerstand viel zu hoch, weitere Mitwirkung Einfluß haben.
der Staatsbeamten haben.
meinden gegeben.
ellung vorgehen Zurückdrängung Bevorzugung
bestebt lediglich wegen frei ohne Mitwirkung Gutsherren 750, sonstige Berechtigte 3 Die Freisinnigen stellen nehmen.
f dem Lande die Der Abg. Kopsch oßgezogen werden. mit charakterlosen
des Staates Den nationalliberalen ch dahin auf, daß dem Staat die 4000 Stellen be⸗ daß aber das Prinzip anerkannt wird, daß der Staat als die Lehrer, und daß da Nach diesem Antrag die Guts⸗
ich meine,
Antrag fasse i lassen werden,
die Rektoren anders behandeln muß der staatliche Einfluß sich geltend machen muß. wird schätzungsweise der herren 250 und die Ma er das Prinzip der Regieru Der Minister hat
Staat 5000 Stellen erhalten, gistrate 1700. Der Antrag rührt also, indem svorlage anerkennt, nicht an den 1700 b schon neulich mit diesem Antrag ein⸗ verstanden erklärt. Es ist jetzt Aufgabe der Parteien, unter sich eine herbeizuführen, die das Prinzip wahrt, an dem die festhalten muß, und doch die vers Sollte eine Verständigung hier nicht gelingen, so bliebe die Hoffnung, daß sie im Herrenhaus erzielt wird.
Darauf vertagt sich das H
Persönlich bemerkt Abg. Kopsch, daß er nicht gesagt habe, es
herbeigeführt werden, sondern nur, d
Die erwähnte Mitteilung über die Ansicht die Lehrer sei ihm von einem hochangesehenen Schulrat im Dienst gemacht worden, dessen Namen er dem Minister nennen würde. 8
Schluß gegen 5 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr. (Schulgesetz; Vertrag über die Mainkanalisierung.)
Verständigun chiedenen Interessen aus⸗
solle die Charakterlosigkeit sie die Folge sein w des Ministers über
Parlamentarische Nachrichten.
. ause der Abgeordneten ist ein Ver reußen, Bayern, Baden und Hessen über des Mains von Offenbach bis
ie Kanalisierun einer Denkschrift
Aschaffenburg ne
In Uebereinstimmung mit der A bayerischen Staatsregierung über den trages wird der Beginn der Bauarbeiten und die Anforderung setzt werden, bis die Einführung en Wasserstraßen im erstraßengesetzes vom
Artikel XIII des
der Geldmittel so lange aus der Schiffahrtsabgaben auf Sinne des § 19 des preußischen Wa 1. April 1905 gesichert ist. Die Uebereinkunft ““ Wortlaut:
1 1) Die Königlich preußische und die Königlich bayerische Re⸗ gierung sind übereingekommen, die von Kostheim bis Offenbach bereits ausgeführte Kanalisierung des Mains nunmehr bis Aschaffenburg ortzusetzen, nach erfolgter Herstellung der Kanalisierungswerke deren rieb zu übernehmen sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem Hierbei übernimmt die Königlich die Kanalisierung der Strecke Offenbach —-Hanau yerische Regierung die Kanalisierung der Strecke
en natürli
kanalisierten Strom zu unterhalten. preußische Regierun und die Köni
J2) Als Grenze für die beiderseitigen Arbeitsgebiete wird die Eisenbahnbrücke Hanau⸗Klein⸗Steinheim bestimmt.
3) Die Großherzoglich badische und die Großherz Regierung erteilen zur Ausführung des vorbezeichneten ihre Zustimmung.
2) Die Forisetzung der Kanalisierung erfolgt in der Weise, daß das Fahrwasser eine Mindesttiefe von 2,5 m erhält und daß die neuen Strecken auch im übrigen den unteren Strecken in bezug auf die zu⸗ lässige Schiffsgröße nicht nachstehen.
5) Die Schleusen sollen so verteilt werden, daß auf die Strecke Offenbach —-Hanau zwei und auf die Strecke Hanau-—Aschaffenburg vier Schleusen treffen.
Die Schleusen und zugehörigen Wehre werden demnach an die nachbezeichneten Ortschaften zu liegen kommen: Mainkur, Kesselstadt, Krotzenburg, Großwelzheim, Kleinostheim und Mainaschaff.
6) Die Schleusen sollen eine Länge von 300 m (317,2 m von Drempelspitze zu Drempelspitze) mit einem mittleren Haupt zum Ab⸗ hlusse einer für sich allein zu benutzenden kleinen Kam Länge) sowie 12 m Tor⸗ und Sohlenbreite erhalten. Die Schleusen⸗ wände sollen im Verhältnis von 1: glatter Oberfläche versehen sein.
7) Die Wehre erhalten Flutöffnungen und S
sse.
cken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief Uebereinkunft vom 6. denselben bei niedergelegtem Wehr vor⸗
nternehmens
mer (von 100 m 1 geböscht und mit tunlichst
chiffahrtsöffnungen, Floßschleusen und
8) Die festen zu legen, daß die in der esehene Mindesttiefe über
9) Dieser Grundsa drempel der Schleusen bis zu 10 cm höher gelegt werden.
10) Die Oberhäupter der Schleusen w
angelegt, fondern die Schleusenoberkante gelangt nur auf 0,90 m über berwasser zur Ausführung.
11) Die allgemeinen
schaffenburg
Februar 1846 vor⸗
hat im allgemeinen auch für die Ober⸗ wendung zu finden; letztere können indessen
erden nicht hochwasserfrei
rojekte für die Fortsetzung der Kanali⸗ nd den Regierungen der vier Mainufer⸗ aaten behufs Einholung ihrer Zustimmung vorzulegen.
⁊12) Eine wesentliche Aenderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bedarf der Zeftimannc sämtlicher Mainuferstaaten.
des Betriebs und der Unterhaltung lich der Unterhal
jerung bis A
1) Die Kosten der Herstellun der Kanalisieru 8
tung des schiffe zugänglich gemacht. Im Herbst 1886 war der Bau vollende 1“ 8 8 88 81b “ 3 * 8
wassers werden für die Strecke Offenbach —Hanau von der Königlich preußischen und für die Strecke Hanau —Aschaffenburg von der König⸗ lich bayerischen Regierung getragen. Jedoch erstattet die Königlich bayerische Regierung der Königlich preußischen Regierung die bei den Schleusen von Mainkur und Kesselstadt durch Herstellung der kleinen Kammern entstehenden Mehrkosten im festen Betrage von 307 000 ℳ
2) Die Herstellung der für die Fortsetzung der Mainkanalisierung erforderlichen Anlagen auf fremdem Gebiet, deren Betrieb und Unter⸗ haltung wird von den Territorialre F den unternehmenden Re⸗ gierungen unter Zusicherun möglichsten Entgegenkommens der Terri⸗ torialbehörden gestattet. die landespolizeiliche Prüfung und Fest⸗ stellung der Einzelpläne (einschließlich derjenigen für Brücken, Fluß⸗ korrektionen, Weg⸗, Leinpfad⸗ und Dammverlegungen, Veränderung der Landestellen usw.) erfolgt jedoch nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen des Territorialstaates.
89 Auf der preußisch⸗hessischen Strecke von Hanau bis Kahl wird Betrieb und Unterhaltung durch die Königlich preußische Regie⸗ rung auf Rechnung der Königlich bayerischen Regierung betätigt.
Artikel III.
Insoweit zur Ausführung der Kanalisierung auf fremdem Gebiet die Erwerbung von Grundeigentum notwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der unter⸗ nehmenden Regierung und den Beteiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der Gesetze des Territorial⸗ staates in Anwendung kommen.
Artikel IV. 1
1) Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Gerichte des Territorialstaates begründet ist, verpflichten sich die unternehmenden Regierungen, wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebes und der Verwaltung der auf fremdem Gebiet gelegenen Werke der Mainkanalisierung gegen die unternehmenden Regierungen erhoben werden, bei den Gerichten des Territorialstaates Recht zu nehmen.
2) Die unternehmenden Regierungen sind verpflichtet, wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisierungs⸗ werke, insbesondere auch infolge Hebung des Wasserspiegels, durch An⸗ steigen des Grundwassers und Ueberstauung Priyaten, Gemeinden und Korporationen usw. zugefügt werden sollten, die Vertretung nach Maß⸗ gabe der im Territorialstaate geltenden Gesetze zu Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen Veränderung von Lein⸗ pfaden, Straßen und Landestellen sowie wegen Beeinträchtigung von Fähranstalten.
Artikel V.
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unter⸗ haltung der Kanalisierungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht für die Strecke Offenbach —Kahl der Königlich preußischen und für die Strecke Kahl —Aschaffenburg der Königlich bayerischen Regierung zu; die Wünsche der anderen Mainuferstaaten sollen dabei jedoch tunlichst berücksichtigt werden. Auf der Strecke Hanau— Kahl hat die Königlich preußische Regierung den Wünschen der Königlich bayerischen Regierung zu entsprechen.
Artikel VI.
Die Königlich preußische und die Königlich bayerische Regierung werden die Benutzung der neukanalisierten Strecken zur Tauerei wie bisher gestatten und werden Sorge tragen, daß die Kanalisierungs⸗ werke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden.
Artikel VII.
Die unternehmenden Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden Dampfschiffe, durch die zu errichtenden Kanalisierungsanlagen möglichst ungehemmt bleibe.
Artikel VIII. Den Territorialstaaten verbleibt in Ansehung der auf ihrem Ge⸗ biet gelegenen Stromstrecken die Landeshoheit. Demgemäß sind als Hoheitszeichen diejenigen des Staates anzu⸗ wenden, auf dessen Gebiet die Hoheitszeichen errichtet werden.
Artikel IX.
1) Ueber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre sowie über den Schiffs⸗ und Floßverkehr auf den neukanalisierten Stromstrecken werden die erforderlichen Anordnungen von derjenigen Regierung, welche die .“ im Einverständnisse mit den Regierungen der anderen ainuferstaaten getroffen. Bevor⸗ zugungen irgend welcher Art bezüglich der Schiffahrt oder der Flößerei eines der beteiligten Staaten sind dabei ausgeschlossen.
2) Die gewöhnlichen Schleusensperren zu Ausbesserungszwecken sollen möglichst gleichzeitig, und zwar tunlichst im Winter vor⸗ enommen werden. Für außergewöhnliche Schleusensperren in Not⸗ füllen genügt eine gleichzeitige Benachrichtigung der Uferstaaten.
3) Die Regierungen der Territorialstaaten werden für die auf ihrem Gebiet gelegenen Stromstrecken die gemäß Ziff. 1 getroffenen Anordnungen zur Nachachtung öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Straf⸗ bestimmungen tunlichst sicher stellen.
Artikel X.
Die Konzessionierung von Wassertriebwerken und sonstigen Wasser⸗ benutzungsanlagen steht der Regierung des Territorialstaates jeweils auf ihrem Gebiete zu; dieselbe wird die Erteilung von Konzessionen versagen, wenn die unternehmende Regierung im Interesse des Schiff⸗ fahrtsbetriebes und der Flößerei auf der kanalisierten Stromstrecke ge⸗ gründete Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel XI.
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten für die Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch die Behörden der die Unterhaltung betätigenden Staaten und nach Maßgabe der Vorschriften dieser Staaten; im übrigen aber sind diese Beamten den Gefetzen und Behörden des Staats unterworfen, auf dessen Gebiet
sie tätig sind. Artikel XII.
1) Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen innerhalb der auf fremdem Gebiet gelegenen Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch Beamte der die Unterhaltung betätigenden Staaten, welche von den zuständigen Territorialbehörden für die Ausübung dieser Funktion in Pflicht zu nehmen sind.
2) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt jedoch den Organen des Territorialstaates ob. Dieselben werden den für die Kanalisierungsanlagen bestellten Beamten auf deren Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel XIII.
1) Der Beginn der Bauarbeiten bleibt insolange aufgeschoben, bis die Frage der Einführung von Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein und dem Main im Einverständnisse der vertragsschließenden Staaten gfrcgelt ist. Die vertragsschließenden Staaten gehen davon aus, daß ierdurch ihrer Stellungnahme zur Frage der Einführung der Schiffahrtsabgaben im Rheingebiet in keiner Weise vorgegriffen wird.
2) Die Ausführung der Kanalisierungswerke soll auf der Strecke Offenbach —Hanau innerhalb 3 Jahren und auf der Strecke Hanau -— Aschaffenburg innerhalb 5 Jahren nach Herbeiführung der in Abs. 1. Satz 1 erwähnten Regelung vollendet sein; doch können diese Termine durch Vereinbarung der beiden unternehmenden Regierungen beliebig verändert werden.
Artikel XIV.
Die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften bleibt, soweit solche erforderlich ist, vorbehalten. Artikel Xv. „Die Ratifikationen dieser Uebereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
In der mit dieser Uebereinkunft dem Abgeordnetenhause zugegangenen Denkschrift wird ausgeführt:
Auf Grund des Staatsvertrages vom 1. Februar 18838 — Gesetzsamml. S. 77 — wurde die unterste Strecke des Mains von Gustavsburg bis Frankfurt durch Preußen kanalistert und für -e
der Verkehr ist seitdem von 494 200 t im Jahre 1887 auf 2 552 000 t im Jahre 1905 an der Kostheimer Schleuse — ohne Floßholz —
gestiegen.
Peefer außerordentliche Erfolg erweckte bei den an der oberen Mainstrecke belegenen Staaten und Städten den Wunsch, durch Ver⸗ längerung des neuen Großschiffahrtsweges in den Besitz ähnlicher Vorteile zu gelangen, wie sie zunächst der Stadt Frankfurt und einigen anderen Uferplätzen, namentlich den industriellen Gemeinden Höchst und Griesheim, durch die billigeren Wasserfrachten zu teil ge⸗ worda pkgrdes de zunächst von der Großberzoglich hessifch
nfolgedessen wurde zunächst von der Großherzoglich hessifchen Regierung im Interesse der Stadt Offenbach die Kanalisierung bis dahin durch Erbauung einer neuen Staustufe fortgesetzt, nachdem eine Verständigung hierüber mit Preußen durch den Vertrag vom 15. Fe⸗ bruar 1897 — Gesetzsamml. S. 161 — erzielt war.
Aber auch in der 17 km oberhalb Offenbach liegenden preußischen Stadt Hanau und namentlich in Bayern war das lebhafte Bestreben hervorgetreten, durch abermalige Fortsetzung der Main⸗ kanalisierung einen Anschluß an die Rheinwasserstraße zu erlangen.
Die Verhandlungen hierüber mit der Königlich bayerischen Regierung haben im Frühjahr 1898 begonnen. Bei diesen Verhand⸗ lungen, an welchen später auch die Regierungen von Baden und Hessen sich beteiligten, war es bis zum Jahre 1903 gelungen, hinsichtli eines großen Teils der bestehenden Meinungsverschiedenheiten einen Ausgleich zu finden. Eine Ausnahme bestand jedoch
hinsichtlich der wichtigen Fragen der Eisenbahntarife und der
Tarife für die auf dem Main zu erhebenden Schiffahrts⸗ abgaben. Das Hindernis der Verständigung lag namentlich darin, daß Bayern eine Bindung seiner Eisenbahntarife zu Gunsten der preußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen als nicht vereinbar mit seiner Staatshoheit und unter Umständen mit baverischen Verkehrsinteressen ansah, während es von Preußen gewisse Zusagen über die künftige ““ Tarife für die Mainschiffahrtsabgaben zu erlangen suchte.
Die Verhandlungen waren hierdurch auf einen toten Punkt ge⸗ kommen, über den sie erst hinausgebracht werden konnten, als durch den § 19 des preußischen Gesetzes, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 — Ge⸗ setzsammlt. S. 179 — der Grundsatz der Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf den im Verkehrsinteresse regulierten Flüssen für den Umfang des preußischen Staatsgebiets ausgesprochen war. Diejenigen verkehrspolitischen Zwecke, welche die preußische Regierung durch die von ihr gewünschten Zusicherungen hinsichtlich der bayerischen Eisenhahntarife von und nach dem Umschlagsplatze Aschaffen⸗ burg verfolgt hatte, lassen sich nach Einführung von Schiffahrtsabgaben auf dem Rkein menc tens teilweise durch entsprechende Gestaltung der Tarife für diese Abgaben erreichen, weit die über Aschaffenburg zu leitenden Transporte einen großen Teil ihres Gesamtweges auf dem Rhein zurücklegen werden. Unter solchen Umständen erschien es vom preußischen Standpunkte zulässig, auf die seitens der bayerischen Regierung ab⸗ gelehnte Einfügung einer Abrede über die Eisenbahntarife in die Vertragsurkunde zu verzichten und sich mit einer Ver⸗ einbarung zu begnügen, welche den Beginn der Kanaälisierungs⸗ bauten von einer vorherigen Verständigung über die Rhein⸗ und Mainschiffahrtsabgaben abhängig machte. Die Aufnahme der letzteren Vertragsbestimmung war aber auch aus dem weiteren Grunde sachlich gerechtfertigt, weil in Preußen die Anforderung erheblicher Geldmittel für den weiteren Ausbau natürlicher Wasser⸗ straßen nicht angezeigt wäre, bevor die Frage der Einführung von LWö“ auf diesen Wasserstraßen eine entsprechende Lösung gefunden hat.
„ Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist nunmehr eine Ver⸗ ständigung in Gestalt des am 21. April d. J. in Berlin vollzogenen Staatsvertrages erreicht worden.
Seitens der Königlich bayerischen Regierung wird besonderer Wert darauf gelegt, den Vertrag sobald als möglich ratifiziert zu sehen, weil sie vorher nicht in der Lage sein würde, die von ihr an⸗ Kügnch der Mainkanalisierung benötigten und vorbereiteten Grund⸗ erwerbungen zu vollziehen. Das in Betracht kommende Gelände ist ihr zum großen Teile an Hand gestellt worden durch we. deren Gültigkeit am 1. Juli d. J. abläuft und deren Verlängerung vielleicht gar nicht oder nur mit erheblichen Preissteigerungen zu erreichen wäre. Zur Verhinderung ungesunder Bodenspekulationen ist es daher dringend wünschenswert, die Ratifi⸗ kation durch Preußen in kürzester Frist herbeizuführen. Hierfür bedarf es nach Art. 48 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 der Genehmigung des Vertrages durch den Landtag, weil der preußische Staat einmalige und dauernde Lasten — den Bau und die Unter⸗ haltung der Kanalisierung von Offenbach bis Hanau — über⸗ nehmen soll.
In Uebereinstimmung mit der Königlich bayerischen Regierung bleiben die Anforderungen der erforderlichen Geldbeträge so lange vor⸗ behalten, bis die Einführung der Schiffahrtsabgaben auf den natür⸗ lichen Wasserstraßen im Sinne des § 19 des Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905 — Gesetzsamml. S. 179 — gesichert und damit der Beginn der Kanalisierungsarbeiten ermöglicht ist.
Das Baukapital ist für den preußischen Anteil auf 3 880 (00 ℳ ver⸗ anschlagt. Die Verzinsung und Tilgung dieses Kapitals soll ebenso wie der Aufwand für Betrieb und Unterhaltung, da die Kanalisierung im Interesse der Schiffahrt erfolgt, aus dem Ertrage der Rhein⸗ und Mainschiffahrtsabgaben entnommen werden. Die Verbindung der für Rheinschiffe zugänglich gemachten Mainstrecke mit dem Rhein im Sinne der für die Abgabenerhebung in Aussicht zu nehmenden Organisation dürfte sich als zweckmäßig erweisen.
Die Forderung einer Gewährleistung des Landeskommunal⸗ verbandes für den Regierungsbezirk Cassel hinsichtlich des Ertrages jener Abgaben — etwa nach dem Vorgange des Wasserstraßengesetzes vom 1. April v. J. — erscheint unter den obwaltenden Umständen nicht notwendig und auch bei der eigentümlichen Lage der geographischen Verhältnisse sachlich schwer durchführbar. Denn der Kommunal⸗ verband stößt nur mit einem sehr schmalen und entlegenen Gebiets⸗ streifen an das rechte Ufer des Mains, während das linke zum Groß⸗ herzogtum Hessen sehbet Der Verband ist nur insofern beteiligt, als die Stadt Hanau in Betracht kommt, welche ihrerseits den Bau einer Hafenanlage in Aussicht genommen hat.
In Aschaffenburg hat der bayerische Staat den Bau eines Um⸗ schlagshafens in Aussicht genommen, dessen Kosten einschließlich des Eisenbahnanschlusses vorläufig mit 14,5 Millionen Mark veranschlagt sind, während der Aufwand für die von Bayern zu kanalisierende Mainstrecke zwischen Hanau und Aschaffenburg zu 9,2 Millionen Mark ermittelt ist. Außerdem zahlt Bayern den Betrag von 307 000 ℳ für die Einfügung von Zwischenhäuptern in die Schleppzugschleusen der preußischen Strecke. 1
Die Bauweise der Staustufen, deren zwei auf der preußischen Strecke unterhalb und vier auf der bayerischen Strecke oberhalb Hanau ausgeführt werden sollen, wird sich von derjenigen der vorhandenen Staustufen von Offenbach abwärts nur wenig unterscheiden. Von den technischen Anordnungen, welche hierbei maßgebend in Betracht kommen, sind die wichtigsten im Text des Vertrags zum Ausdruck gebracht.
Einer besonderen Erläuterung des letzteren wird es, abgesehen von dem die Suspensivbedingung hinsichtlich der Schiffahrtsabgaben enthaltenden Artikel XIII, nicht bedürfen. Diese Bedingung war ursprünglich nur als eine zwischen Preußen und Bayern geltende ge⸗ dacht, weil nur diese beiden Staaten Geldmittel für den usbau der Mainwasserstraße aufbringen sollen und deshalb ein unmittelbares Inter⸗ esse an der Frage der Kostendeckung aus Schiffahrtsabgaben haben. Zu⸗ folge einer Initiative der Großherzoglich hessischen Regierung hat jene Bedingung aber die aus dem Vertrage ersichtliche weitere Fassung erlangt, wonach die allseitige Verständigung in der Abgabenfrage dem Beginn der Kanalisierungsarbeiten vorangehen muß. Auch hierin zeigt sich der Zusammenhang der Abgabenfrage mit der künftigen Ent⸗ wicklung wichtiger Verkehrsinteressen im ganzen rheinischen Wirtschafts⸗ gebiet und der nicht unerhebliche Einfluß, den die Lösung dieser Fraßs auf die künftige Gestaltung der Verhältnisse — nicht nur innerhalb der einzelnen Staaten, sondern auch in ihren Beziehungen untereinander — voraussichtlich üben wird.