als Gast. Seine ganze Art gemahnt an die Bötels, der früher an dieser Stätte mit seinem hohen C Sensation zu erregen pflegte. Auch Herr Alberti vermag mühelos .2g Tonhöhe zu erklimmen, und so wurde auch von ihm die Wiederholung der berühmten „Stretta“ die er in der Urtonart sang, verlangt. räulein Grining (Leonore ist ebenfalls eine alte Bekannte vom Nationaltheater her. Die Brsttencungen des Winterengagements waren gestern ihrer Stimme leider anzumerken, die zuweilen von empfindlicher Schärfe war. Wohltuend fiel dagegen ihre musikalische Sicher⸗ heit und die geschmackvolle Art, Kopfstimme und Koloratur zu be⸗ handeln, auf. Herr Rudolph (Luna) klammerte sich mit den Blicken 8 ich zu ängstlich an den Taktsteck des Dirigenten. Der junge Sänger verfügt über einen schönen Bariton; es fehlt ihm aber die für den Luna erforderliche Höhe, weshalb er seine berühmte Arie transponiert singen mußte. In jeder Hiasicht erfreulich war die Azucena des Fraͤuleins Gaehde, die eine weiche, jugendliche Stimme ihr eigen nennt, musikalisch korrekt phrasiert und auch darstellerische Gewandtheit besitzt. Aber im Altfach ist sie entschieden im falschen Fahrwasser das Organ ist dafür viel zu hell und beweglich und dürfte eher na der Höhe, als nach der Tiefe hin entwicklungsfähig sein. fiel auch der Ferrando des Herrn Rehkopf auf, der schon im ver⸗ gangenen Jahre an gleicher Stelle wirkte.
Die Aufführung von Suppés Operette „Boccaccio“ am
Sonnabend stand nicht unter einem gleich, glücklichen Stern. Ein zu langsames, mattes Tempo beeinträchtigte einigermaßen die Wirkungen des reizvollen Werkes. Die Vertreterin der Titelrolle, Fräulein üase Heinze verfügt auch nicht über die Verve und die stimmliche Elastizität, die nun einmal für diese Figur des geistvollen Uebermuts notwendig sind. Recht unterhaltend war dagegen das Trio der Herren Alsdorf, Schütz und Strickrodt. Besonders gestaltete der letztgenannte den Gewürzkrämer Lambertuccio humor⸗ und ausdrucksvoll. Sehr an⸗ nehmbar war ferner Frau Innfelder⸗Keßler als Isabella, während die iametta in Fräulein Talma nicht die geeignete Vertreterin gefunden atte. Der Kapellmeister Großkopf hätte durch temperamentvollere Leitung dem Ganzen sehr dienen können.
Im Königlichen Opernhause wird morgen „Don Oper in 2 Akten von W. A. Mozart mit Herrn Berger Titelrolle aufgeführt. Die Damen Herzog, Rothauser, Dietrich sind mit den Herren Nebe, Philipp, Griswold, Krasa in den übrigen Hauptrollen beschäftigt. Dirigent ist Herr Dr. Besl. — Für die am Donnerstag auf Allerhöchsten Befehl sfe findende Aufführung des „Waffenschmieds“ sind folgende Bestim⸗ mungen getroffen worden: Das Abonnement, die Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sowie die ständigen Reservate sind aufgehoben. Ueber den größten Teil der Billette ist Allerhöchst verfügt. Die Billette für den I. Rang, das Parkett und die Pacgetümecogen des II. Ranges werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung verkauft, daß die Besucher im Gesellschaftsanzug (Damen in ausgeschnittenen Kleidern, Herren im Parade⸗ resp. Galaanzug mit dunklen Beinkleidern bezw. rack und weißer Binde) erscheinen. Das Foyer ist für das ublikum geschlossen. Im Königlichen Schauspielhause wird morgen, Dienstag, Othello“ mit den Herren Matkowskv, Pohl, Staegemann und den amen Willig und Butze in den Hauptrollen aufgeführt. 8
Mannigfaltiges. 8 Berlin, den 28. Mai 19059.
In der letzten Sitzung der „Brandenburgia“, schaft für eimatskunde, legte der Professor Dr. zwei in sauberem Kupferstich ausgeführte Pläne von Berlin aus dem 18. Jahrhundert vor. Der ältere von beiden stammt us dem Jahte 1745 von dem geschickten Kupferstecher Schloy, ei dem Lessing während seines dritten Aufenthalts in Berlin wohnte, der zweite läßt kein Datum erkennen, ist aber ersichtlich ünger, weil am Rande sich u. a. auch das Bild der erst 1751 er⸗ auten Hedwigskirche vorfindet. Es ist von hohem Reiz, das ridericianische Berlin nach diesen Plänen im einzelnen zu studieren; er ältere Plan zeigt noch ganz unperändert die vom Großen Kur⸗ fürsten angelegte Befestigung, die Friedrich der Große später be⸗ eitigte, dafür aber aus steuerfiskalischen Gründen die Mauer und um die Stadt anlegte, die ältere Berliner noch im Zuge der Königgrätzerstraße ꝛc. gekannt haben. — Von Dr. Solger wurden hierauf im Hinblick auf die nahe bevor⸗ stehende Eröffnung des Teltowkanals die Pläne dieses Unternehmens vorgelegt und daran Mitteilungen über die Baugeschichte des Kanals geknüpft. Wie im Anschluß an Dr. Solgers Bericht der Vorsitzende mitteilte, werden die prähistorische Fauna und Flora des Teltow⸗ kanals Gegenstand einer bevorstehenden Veröffentlichung sein. Dern Vortrag des Abends hielt Herr Robert Mielke über „die märkische Stadt“. Er führte aus, daß in der Entwicklungs⸗ geschichte der Mark die Bedeutung der Städte etwas zurücktrete gegen die Rolle, die der Adel spielte, daß sie für die Kulturentwicklung aber viel geleistet hätten, und der Typus eines Bürgermeisters Bern⸗ hard Ryke von Berlin unter die besten Maͤnner rechne. Es sind nur wenige märkische Städte, die, wie Lenzen, Havelberg und Brandenburg,
uan“, in der
Gesell⸗ Pniower
Angenehm
waren auch sie anfänglich nur als Dörfer, zuweilen als mehrere benachbarte Dörfer, die zu einem Gemeinwesen zusammenwuchsen, denn an dem Entstehen von Städten hatten die wendischen Dynasten, wie später auch manche deotsche, wenig. Interesse, es lag ihnen höchstens daran, ihren Kastellen eine Nachbarschaft nützlicher Dienst⸗ leute und Handwerker zu geben. Das zeigen deutlich vor allem die zur Bewachung der Grenze angelegten Orte, wie Perleberg und Wittenberge, denen erst im 14. Jahrhundert Stadtrechte verlieben wurden. Es mag bedauerlich sein, daß die wenigsten unter den askanischen und den bis 1405 wechselnden, anderen Familien ange⸗ Haeigen Markgrafen sich für die Städte interessietten; diese
iellosigkeit hatte zur Folge, daß Zufall und Willtkür bei der Anlage der märkischen Städte, nicht ein wohlüberlegter Gründungs⸗ plan entscheidend waren. Aber was auf der einen Seite ein Nach⸗ teil war, darf andererseits als ein Grund dafür angesprochen werden, daß die im 13. und 14. Jahrhundert ausschließlich von Deutschen ge⸗ “ zahlreichen märkischen Städte sich still und auf seiten ihrer Bürger recht zielbewußt entwickelten und im Laufe des 14. Jahr⸗ hunderts zu Wohlstand und Ansehen gelangten, sich zum Trutz und Schu mit Mauern umgaben und eine nach der andern si vom Landesfürsten mit deutschem Recht be⸗ geben ließen, das ihnen die Marktgerechtigkeit und eigene Gerichtsbarkeit verbürgte Es konnte bei der nicht sehr wohlwollenden Gesinnung der meisten Landesfürsten gegen die Städte nicht fehlen, daß, wo ein Schloß des letzteren im Ort bestand, sich bald ein ge⸗ wisser Gegensatz zwischen Fürst und Stadt entwickelte, der aber sehr anders geartet war wie der vom Adel geleistete Widerstand, der Y82 an einzelne Personen heftete, während in der vielköpfigen Bürger⸗ chaft der einzelne mehr zurücktrat. Aber die Fürsten hatten das Gefuhl für den lebenden latenten Gegensatz innerhalb der städtischen Bevölkerungen, den eine andere als ihre den Städten nicht wohl⸗ wollende Politik wahrscheinlich in Vertrauen an Stelle des bestehenden Argwohns verwandelt haben würde, doch taien sie eher alles andere, als Schritte, um das Vertrauen der Städte zu gewinnen. Bis zum Beginn der Hohenzollernherrschaft über die Märker blieb diese Gegensätzlichkeit ohne Folgen nach der einen oder der anderen Seite, und ihr zum Trotz blüten die Städte heran, ja, es bildete sich trotz ihrer Selbstberrlichkeit, die jeder einzelnen ohne Einspruch des Landesherrn auf shädt em Boden zu schalten erlaubte, also dem Schema in der Anlage und Erweiterung der Stadt feindlich war, ein Typus der Stadtanlage heraus, der in bestimmten Zügen, der Anlage des Marktes mit den schmalgiebligen, tiefen Häusern z. B, die märkischen Städten einander sehr ähnlich macht. Es ist keineswegs klarerwiesen, daß die Politik des zweiten Hohenzollern gegen die Städte im Recht war und die Städte, Berlin votan, sich ins Unrecht gesetzt hatten. Aber Kurfürst Eisenzahn war von seinem Fürstenrecht durchdrungen und mächtiger als sein Vorgänger. So brachte das Jahr 1448 den Städten eine Unterdrückung bis dahin geübter Gerechtsame und Selbstbestimmung, die sie zum Schaden des Landes lange an der Entwicklung verhindert hat, nicht bloß Berlin, sondern beispielsweise auch Prenzlau, das einen vielversprechenden Anlauf zum Anschluß an die Hansa genommen hatte, dem aber erst 1487 sich mit einem Mauerring zu umgürten gestattet wurde. Der Vortragende warf zum Schluß die rage auf, wie es wohl ge⸗ kommen sein möge, daß die märkischen Städte sich so äußerst verschieden entwickelt haben, daß Städte wie Branden. burg und Havelberg, die nach Alter, Anlage und Bedeutung das Zeug hatten, es Berlin gleich zu tun, mittlete Provinzialstädte geblieben sind, daß Saarmund und Heckelberg zu Dörfern berabgesunken, die Dörfer Lützow und Bötzow sich aber zu Städten entwickelten. Gibt es em Gesetz, das Verderben und Aufschwung der Städte beherrscht, oder sind es nur Zufälligkeiten, die sich zu großen Wirkungen nach der einen oder anderen Seite auswuchsen?
Beeskow, 26. Mai. (W. T. B.) Zur Teilnahme an der Jubelfeier der 350jährigen Zugehörigkeit des Kreises Beeskow⸗Storkow zum Hohenzollernhause traf heute mittag um 1 Uhr 5 Minuten Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz mit Gefolge hier ein und wurde auf dem Bahn⸗ hofe von den Spitzen der Behörden empfangen. Der Landrat Rothe hielt eine Begrüßungsansprache. Dann fuhr Seine Kalser. liche und Königliche Hoheit unter Glockengeläute durch die reich⸗ geschmückten Straßen der Stadt nach dem Kreishause, wo eine offizielle Feier stattfand. Um 1¼ Uhr begab sich Höchstderselbe nach dem „Grünen Baum“, wo vor 350 Jahren die Huldigung vor dem esth Hans von Küstrin erfolgt ist. Der Bürgermeister Bert⸗ hold bielt eine Ansprache und bot dem hohen Gasse einen Ehren⸗ trunk dar. Hierauf wurde ein Festgottesdienst in der Kirche abgehalten.
Bernau, 27. Mai. (W. T. B.) Heute vormittag fand in Gegenwart Ihrer Majestät der Kaiserin und Seiner König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Eitel⸗Friedrich, der Spitzen der staatlichen, städtischen und kirchlichen Behörden sowie zahlreicher Gäste die feierliche Einweihung des von Seiner Majestät dem Kaiser gestifteten Betsaales in der bei Rüdnitz gelegenen Arbeiterkolonie „Hoffnungstal“ statt. Während der kirch⸗
vollzog, richtete der Gründer der Kolonie, Pastor von
schwingh, eine hberliche Ansprache an die Versammlung. Bodel⸗ allen Förderern der Kolonie Dank sagte. Nach der Feier 18 er Ibre Majestät die Kaiserin und Seine Königliche Hoheit der Prre Eitel⸗Friedrich die Anstalt in Augenschein. rinj
Königsberg i. Pr., 26. Mai. (W. T. B.) Aus Verhaftung eines Arbeiters, die heute 692— auf s d. heim vorgenommen wurde, entstand ein Tumult. Es wurdei Versuch gemacht, den Verhafteten zu befreien. Allmählich samm 8 sich eine etwa tausendköpfige Menge, die johlte und pfiff üle Schutzleute, die Verstärkung requtriert hatten, wurden vom pade mit Flaschen und anderen Gegenständen beworfen; mehrere S9h 1 leute erlitten leichte Verletzungen. Die Schutzleute zogen sodot⸗ Flantund vegbaftereg e 14 e. “ der Namen eststellung. Zwe ersonen wurden in Haft behalten. 6 10 Uhr zerstreute sich die Menge. hHasten Gexen
Sondershausen, 27. Mai. (W. T. B.) Der kürzli storbene Prinz Leopold von Schwarthurg.Sonder tüͤn, vermachte, wie die Zeitung „Der Deutsche“ meldet 189 „Elisabeth⸗Stiftung“, die künftig den Namen „Elisabeth⸗ Leopold⸗Stiftung“ tragen wire, die Summe von 1 Mil lionen Mark, deren Zinsen dazu dienen sollen, unbescholtenen hilfsbedürftigen Jungfrauen und Wirwen aus dem Fürstentum 5 ghreiche⸗ geätommen und bnn⸗be “ 1a8 sonst mit körperlicen
ebrechen behafteten Kindern zur Heilung, Erziehung un Unterstützung zu gewähren. c, Erztehung und Ausbildan
1 Brest, 26. Mai. (W. T. B.) Bei ei bermali Arbeits börse heute morgen vorgenpnemene enge. vüxr wurden zahlreiche anarchistische Schriften befn Räluchen
Christianig, 26. Mat. (W. T. B.) Die Beerdi der Leiche Henrik Ibsens ist auf den 1. Juni eschekef döhang Der König Haakon wird an der Trauerfeier teilnehmen. 1—
ch ver⸗
Nach Schluß der Rehaktion eingegangene
Dep schen.
Berlin, 28. Mai. (W. T. B.) Ein Telegram Winsönr gfce. 1“ ) Telegramm aus m 21. Mai sind zwischen Kubub und Amkois gefallen: Unter⸗ offizier Stanislaus Welker, geboren am 13. 11g1889 zu hnss früher im Landwehrbezirk Mühlhausen (Brust⸗ und Beinschuß); Reiter Alfred Romberg, seBoren am 22. 11. 1881 zu Hagen, vc bei Feci ünees scule. (Heaf 12 Albert Lösche, ge⸗
oren am 11. 5. 2 zu ndenberg, früher i
Hkeng gepf. und Neafceg) g m Infanterieregiment
Am 21. Mai ist zwischen Kalkfontein und Kubub gefallen: Gefreiter August Groening, geboren am 27. 11. 1878 zu Brodsadh früher im Kürassierregiment Nr. 5 (Bruftschuß). 1
Seit dem 19. Mai werden auf Patrouille nördlich von Kanuz vermißt: Unteroffizier Friedrich Baasch, geboten am 8. 12. 1884 zu Kathurinenborn, früher im Pionierbataillon Nr. 8, und Reiter Ernst Lantzsch, geboren am 19. 11. 1882 zu Protschwitz, früher im Königlich säͤchsischen Schützenregiment Nr. 108.
Wien, 28. Mai. (W. T. B.) Die „Neue Freie Presse“ meldet: Der Ministerpräsident Prinz zu Hohenlohe hat heute dem Kaiser seine Demission überreicht, da die Entscheidung in der Zolltariffrage zu Gunsten des un⸗ garischen Ministerpräsidenten Wekerle und gegen seinen Stand⸗ punkt ausgefallen ist.
Paris, 28. Mai. (W. T. B.) Wie den Blättern aus Tanger gemeldet wird, kam es zwischen den Angera⸗ leuten und den am Strande befindlichen Posten regulärer Truppen zu einem Scharmützel. Ein Unteroffizier wurde durch einen Gewehrschuß tödlich verwundet. Die Angreifer ließen einen Schwervermundeten zurück.
Sewastopol, 28. Mai. (Meldung der „St. Peterz⸗ burger Telegraphenagentur“.) Bei einer Truppenschau, die gestern aus Anlaß des Jahrestages der Krönung des Kaisers und der Kaiserin abgehalten wurde, wurden mehrere Bomben geschleudert. Drei Personen wurden getötet und sehr viele verwundet. Zwei von den Bomben⸗ werfern wurden verhaftet.
Tiflis, 28. Mai. (Meldung der „St. Petersburger Tele⸗ graphenagentur“.) Gegen den liesigen Generalgouverneur, der mit dem Polizeimeisser in einem Wagen fuhr, wurde heute ein Bombenanschlag verübt. Der Generalgouverneur und der Polizeimeister blieben jedoch unverletzt, müßren ein Kosak getötet wurde.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtomtlichen in der Ersten,
8 ihren Ursprung auf slavische Gründungen zurückführen; angelegt
ARRmfr
EKCheater. Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗
haus. 137. Abonnementsvorstellung. Don Juan. Oper in 2 Akten von Wolfgang Amadeus Mozart. Text von Lorenzo da Ponte. Nach dem Original der ersten Aufführung in Prag, übersetzt von Her⸗ mann Levi. Musikalische Leitung: Herr Dr. Besl. N Herr Regisseur Braunschweig. Anfang 7 ½ Uhr.
chauspielhaus. 144. Abonnementsvorstellung⸗ Othello, der Mohr von Venedig. Trauerspiel in 5 Auffügen von William Shakespeare. Uebersetzt von Wolf Graf Baudissin (Schlegel⸗Tieck). Regie: Herr Direktor Barnay. Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 138. Abonnementsvorstellung. Samson und Dalila. Oper in 3 Akten und 4 Bildern von Camille Saint⸗Sasëns. Text von Ferneg Lemaire. Deutsch von Richard Pohl. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielh zus. 145. Abonnementsvorstellung Gold⸗ sische. Lustspiel in 4 Aufzügen von Franz von Schönthan und Gustav Kadelburg. Anfang 7 ½⅞ Uhr.
Deutsches Theater. Dienstag: Der Kauf⸗ mann von Venedig. Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Der Graf von Charglais. Donnerstag und folgende Tage: Der Kaufmann
von Veuedig. 71
Wiakel.
Garten.
baron. Aufang 8 Uhr.
Bei halben P
Bei halben
Lessingtheater. Ensemblegastspiel. Diens⸗ aus.
tag, Abends 8 Uhr: Das Lebensfest. MNittwoch, Abends 8 Uhr: Das Lebensfest. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das Lebensfest.
Schillertheater. o. (Wallnertheater.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Die Macht der
insternis. Schauspiel in 5 Akten von Leo N. olstoj. Uebersetzt von Raphael Löwenfeld. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Ueber unsere Kraft.
der Unterwelt.
Unterwelt.
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Jugendliebe. Hierauf: Die Dienstboten.
N. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Jugendliebe. Lustspiel von Adolph Wilbrandt. Lustspiel von Roderich Benedix.
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Has Lumpengesindel.
Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Im Garten täglich: Großes Militärkonzert.
Theater des Westens. (Station Zoologischer Kantstraße 22 Dienstag (28. Vorstellung im Dienstagsabonnement): Bei volkstümlichen Preisen! Die Zauberflöte. Mittwoch (30. Vorstellung als Freitagsabonne⸗ ment): Bei volkstümlichen Preisen: Der 8* Anfang 8 Uhr. Donnerztag (30. Vorstellung als Dienstagsabonne⸗ ment): Bei vollen Preisen: Die vier Grobtane.
reitag und Sonnabend: Geschlossen.
Sonntag (1. Pfiagstfeigetag); Nachmittags 3 Uhr: reisen: Abends 8 Uhr: Bei volkstümlichen Preisen: Der Sißeuehhetgs.
ontag (2. Pfingstfeiertag), Nachmittags 3 Uhr: Preisen: D 8 Uhr: Bei volkstümlichen Preisen: Die Fleder⸗
Komische Oper. Dienstag: Der Corregidor.
Mittwoch: Figaros Hochzeit.
Donnerstag: Don Pasquale. reitag: Hoffmanns Erzühlungen. onnabend: Hoffmanns Erzählungen.
Neues Theater. Dienstag: Orpheus in Mittwoch und folgende Tage:
lichen Feier, bei der der Oberkonsistorialrat Köhler die Weihe
ierauf: Die Dienstboten.
bei der Laterne. Das Glück im Sonnabend, Abends 8 Uhr:
Laterne.
Anfang 8 Uhr. Mittwoch: Liebeskunst.
geuner⸗ Thaliatheater. (Dresdener
Paul Lincke.
Der Waffenschmied. Bis früh um Fünfe! An allen Pfingstfeiertagen Abends:
er Troubadour. — Abends beag
Bei kleinen
in 3 Akten. (M
Karl Schulz.) Mittwoch: Bei halben Preisen
und Karl Schulz.)
Anfang 7 ½ Uhr. Orpheus in der
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in 3 Akten von
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Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Diens⸗ tag, Abends 8 Uhr: Die von Hochsattel.
Mittwoch, Abends 8 Uhr: Die von Hochsattel.
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Die von Hochsattel. Frreitag, Abends 8 Uhr: Zum ersten Male: Das Fest der Handwerker. Vorher: Die Verlobung 8
Das Fest der Haudwerker. Vorher: Die Verlobung bei der
Residenzth euater. (Direktion: Richard Alexander.)
Dienstag, Abends 8 Uhr: Liebeskunst. Komödie in 3 Akten von Leon Panrof und Michel Carré.
Straße 72/73.) Direktion: Kren und Schönfeld. Dienstag, Abends 8 Uhr: Hochparterre links. Schwank mit Gesang in 3 Akten von J. Kren und Arthur Lippschitz, Felcngttegte von Alfred Schönfeld.
Mittwoch und folgende Tage: Hochparterre links. Am 1. und 2. “ Nachmittags 3 Uhr:
Bentraltheater. Dienstag, Abends 8 Uhr:
Giroflé⸗Giroflà. Operette Werber, Oskar Braun und
(Mit Mia Werber und Otti Dietze.) Donnerstag: Die Geisha. (Mit Mia Werber
Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof riedri fsxae⸗ Dienstag, Abends 8 Uhr: Lonlon. stpt kt aurice Soulié und Henri de Gorsse. Deutsch von Benno Jacobsohn.
Zweiten, Dritten und Vierten Beilage.)
Mittwoch und Donnerstag (Schluß der Saison):
Loulou. Wiedereröffnung: 1. August.
Bellealliancetheater. Dienstag, Abendoe Uhr: Gastspiel des Ernau⸗Ewald⸗Metropol⸗ Ensembles Abends nach Neune!
Mittwoch und folgende Tage: Abends nach Neune!
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Familiennachrichten.
8 Verlobt: Frl. Erna Schön mit Hrn. Leutnant Rudolph Boldt (Brestan bei Linderode —Sagan). — Frl. Ruth von Paczensky und Tenczin mit Hrn. Leutnant Herrmann Spruner von Mertz (Charlottenburg — Metz).
Verehelicht: br. Konsistorialrat Friß Neumann mit Frl. Martha Kresler (Berlin). — Hr. Leutnant C. Keller mit Frl. Editha von Flotow (Doberan
i. M.) 8
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rittmeister ann Karl von Krosigk (Langfubr). — Hrn. Günther Frhrn. von Zedlitz und Leipe (Kuchendorf). — Drn. Landrichter Dr. Rudolf Hassenpflug (Breslau)
Gestorben: Hr. Generalmajor z. D. Hermann von Bennigsen (Potsdam). — Fr. Sberstleutnant Elisabeih von Jastrzemski, geb. von Werder (Liegnitz). — Hrn. Professor Max Stanges Sohn Wolfgang (Berlin).
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Hochparterre
: Boccaccio. Verantwortlicher Redakteur:
Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt Berlin SW., Wi elmstraße Nr. 32.
Elf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Bellage).
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Berlin, Montag, den 28. Mai
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betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Der Bundesrat hat beichlossen, die verbündeten! Re⸗ gierungen zu ersuchen, in ihren Gebieten den Verkehr mit
raftfahrzeugen nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen..) werden für den nicht an Bahngleise ge⸗ bundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge Kraftwagen und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende Vorschriften erlassen:
à.. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fabrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen 5 polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nach⸗ folgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb ver⸗ wendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung. I.2 ’
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kupplung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften. 972.
Auf Straßenlokomotiben und schwere Vorspannmaschinen finden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung. G“ 26
B. Das Kraftfahrzeug.
——
8 w29) mit zwei voneinander unabhängigen Bremeetnrichtungen, e denen mindestens die eine unmittelbar auf die Triehr
E1 ga h
—
a. Beschaffen heit und Ausrüstung.
8 § 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere se ge⸗ baut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers⸗ und Explosions⸗ efahr sowie eine Belästigung von Personen und Gefährdung von
bährwerten durch Geräusch, durch Entwicklung von Rauch oder
pf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die richtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer mö lcost wenig sichtbaren Stelle angebracht sein. Err⸗u
Die Rabkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
22 § 3.
IZedes Fahrzeug muß versehen ses 8.
1) mit einer kräftigen dersehen sehn;, welche gestattet, sicher und rasch Seenaes een und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden; 1
von der oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu hringen; mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert; met einer eintonigen Huppe zum Abgeben von.Warnungs⸗ zeichen; nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den Seiten in süebchr Höhe angebrachten, bellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 m vor dem Fahrzeuge von dem 95 über⸗ sehen werden kann. Uebermäßig stark wirkende einwerfer dürfen nicht verwendet werden. Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, da wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Ar t; Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung. eder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 kg übersteigt, muß so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen 19 angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechslungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferde⸗ kräfte des Motors und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt.
o. IJnbetriebnahme.
eine genũü
1ʃ6
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Föllteibehörde seines Wohn⸗
ortes eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
) Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 2) welche das Fahrzeug hergestellt hat, 3) die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen⸗ oder
4) die Betriebsart, 1 1
5) die Anzahl der Pferdekräfte, 8 G
6) das Eigengewicht des Fahrzeugs, G
7) für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der S
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sach⸗ verständigen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der An⸗ zeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der Lendene eredee Nanh amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden, 19 98
veno en bie ichtlich *X Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Aenderungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Aenderung des Wohnorts des Eigentümers ist der Penes ehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung § 5 Abs. 2) anzuzeigen.
6 g v2h ant gandespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der 2 . befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Feslchefetgt. das einer derart zugelofsenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Föeteeteuns der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 is 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verab⸗
*) Die im Text erwähnten Muster sind hier nicht mitabgedruckt.
b 8 — auf öffentli
bbbbbe
Lastfahrzeug),
folgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral⸗ oder Landes⸗ polizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung.
lcahe. Polizeiliche Kennzeichnung. —
§ 5.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem poltzeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkeeeer erfolgt durch die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhät über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Bütaluns des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung ist in Ürschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des Wegen und Plätzen mitzuführen und den
oltzeibeamten auf Verlchiizen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§. 7 Abf. 1) gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirks zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.
§ 6. Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kenn⸗ zeichen tragen. 1
§ 7. Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem (oder mehreren) Buchstaben (oder römischen Ziffern) zur Be⸗ zeichnung des Bundesstaats (oder engeren Verwaltungsbezirks) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht⸗ barer Stelle anzubringen⸗ Krafträdern kann die örde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeichens absehen und vemgan ⸗ ulassen, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der achette angebracht wird. E1
Das vordere Kennzeichen † in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Neeten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die Buchstaben (oder die römischen Ziffern) und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 mm, Schrifthöhe 75 mm bei einer Strichstärke von 12 mm, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 mm, Stärke des Trennungsstrichs 12 mm, Länge des Trennungsstrichs 25 mm, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 mm (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben römischen Fefer und die Nummer auf einer viereckigen weißen chwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die
fel kann Bestandteil einer Laterne sein oge. § 10). Die Buch⸗ staben (römischen Ziffern) müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 mm, Schrifthöhe 100 mm bei einer Strichstärke von 15 mm, Abstand zwischen den ein⸗ zelnen Zeichen und vom Rande 20 mm, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 mm (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
§ 8. Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 cm, der des hinteren nicht weniger als 45 cm vom Erdboden entfernt sein. “ .“
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen durchscheinend se zu hecen. daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizei⸗ behörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kenn⸗ zeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrich⸗ tung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
— Bei Krafträdern kann die Poltzeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des Kennzeichens absehen.
§ 11.
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen vüstcndige I die in derartigen Fällen das er⸗ neuerte Kennzeichen mit dem Dienstst geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.
13.
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von der zuständigen gand⸗e rlegf hcbe Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden gerastsahrleuae die Führun zeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im Einzelfalle von dieser Behörde festzusetzen ist. Soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem Kennzeichen versehen sind, muß dies bennzeichen auch während der Ausstellung weitergeführt werden. b-
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs. 2. Eigenschaften des Führers.
“
§ 14.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen ge⸗ stattet 5 nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber öes. ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle eee eugnis ausweisen
Das Zeugnis ist der Polizeibehörde des Wohnorts des
können. und von dieser, sofern gegen
Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen
die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden Person Bedenken
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el zu versehen und, daß dies
eines besonderen Kenn⸗.
1906.
nicht bestehen, mit einem hierauf üalichn Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
. unter 18 Jahren 8” das Führen von Ferehe en insbesondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu⸗ gelassen werden. EI111“
bb. Besondere Pflichten des Führers.
§ 15. —
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizei⸗ lichen Kennzeichen versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise be⸗ leuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigun v.e wird.
Der 5½ rer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu über⸗ zeugen, daß das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß ben. maschinellen sowie die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken.
16.
8 Der e ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung 65 Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht ab⸗ teigen, solange es in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht ent⸗ fernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem 2 entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlich⸗ nahag n Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
5̃ . Die Fesrcschmindtacrt ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werdea.
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahr⸗ eschwindigkeit das Zeitmaß eines im gestreckten Trabe befindlichen Peae — retwa 15 km in der Stunde — nicht überschreiten. ußerhalb “ Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege be⸗ ahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage leibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in 885 Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das ahrzeug nötigenfalls sofort, und jedenfalls auf eine Wegstrecke von öchstens 5 m zum Halten gebracht werden kann.
§ 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt⸗ richtung stehende oder die sehrrichiwngh kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraft⸗ fahrzeugs aufmerksam zu machen.
ü6 Auch 13 unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs. 3) ist Warnungs⸗ zeichen zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) abgegeben werden. .
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Aehnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist nicht statthaft.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat der Führer sofort zu halten und die nach den Um⸗ ständen des Falles gebotene Hilfe zu leistea.
§ 19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Fe hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit mar⸗ herenden Melrgürasteilungen öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Weite zu erfolgen. “
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
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T1 Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen ge⸗ tattet. Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder fratr eben sind, ist der Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. vb
9 1 ee,F E11 8
Durch allgemeine polizeiliche Vors riften oder durch besondere,
für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der
Fastand der Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der
erkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Wegen, Pläten und
Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahr⸗
geschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen
durch Fsgentlichen Anschlag auf zu diesem Zweck kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
22. 8
Das Wettfahren und die S.22. goltung von Wettfahrten auf
öffentlichen Wegen und Peütin sind verboten. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Landeszentralbehörde oder der von
dieser zu bestimmenden höheren Verwaltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der zuständigen
Behörde erforderlich.
“ 8 Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizei⸗ nche Ber htfü hazsn Der Erlau nisschein ist 2 der Fahrt mit. zuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift
keine Anwendung.