Großhandelspreife von Getreide an deutschen und fremden Börsenplätzen für die Woche vom 21. bis 26. Mai 190 echenden Angaben für die Vorwoch 1000 kg in Mark.
Berlin. ☛ guter, gesunder, mindestens 888
Mannheim. 98
üler, russischer, bulgarischer, mittel. 7 rumän., mittel 1““ Gerste 1 ster Boden
badische, Pfälzer, m russische, Futter⸗ Wien. I 3 er 1. 1 er, 9 „. ais, vmnoirsscher 8
Budapest.
pen⸗ Mittelware W. .
Hefst. ganer.⸗ Mais,
en, 71 big 72 kg das hl..... zen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl..
Roggen, 71 bis 72 kg das hl.. Weizen, 75 „ 76 „ „
Paris. e Uieferbare Ware des lanfenden Monats
Antwerpen.
Donau, mitteel . 8 11“
Fi Walla Walla.
Kansas Nr. II
118,07 131,72 147,59 152,51
94,46 105,42
11I111““
t. Petersburger Obessg⸗. .. . amerikanischer Winter⸗
amerikan. bunt La Plata..
London.
152,29 150,05
142,66 145,92 136,39
152,22 149,98
142,20 145,25 134,44
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averagen)
Liverpool. russischer..
Donau
Manitoba
La Plata
Australier
fer, englischer, 8n “ ste, Futter⸗, amerikan. amerikan., bunt
La Plata
152,39 142,04 144,39 145,33 149,56 150,50 106,22 103,94 110,06
152,31 141,97 145,26 145,26 150,43 150,43 107,33 103,67 112,35
Weizen
Mais
132,70 128,73 125,90
80,36
130,00 126,81 123,74
80,83
Neu Pork. 1 roter Winter⸗Nr. 2.. Mai
145,99 Weizen Lieferungsware — ul
140,69 137,94 133,56
94,09
144,54 139,97 136,23 131,87
94,13
Danc 123,83
79,29
Weizen 121,16
Mais
8 1 Imperial Qnarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Pro⸗ duktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Ums 8 an 196 Marktorten des Königreiche ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312 = 400 engl. emafseät. 1 Bushel — = 60, 1 Bufhel Mais = 96 Pfund englisch: 1 Pfund englisch = 454,8 g; 1 Laft Roggen = 2100, Weiten = Mais =— 2000 kg. Bei der h n der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im A eer“ ermittelten wöchentlichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, ür London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und eu York die Kurse auf Neu P für Odessa und Riga die n. auf St. Petersburg, für Paris, rrpen und Amsterdam die Kurse diese Plätze. eise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.
Berlin, den 30. Mai 1906.
Keaeiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
Staatssekretärs des Reichspostamts Kraetke Wortlaut wiedergegeben.
treffend den Fall des Postassistenten Staatssekretär:
druck gegeben hat, kann aber versichern, daß bei jedem einzelnen Vor⸗ gesetzten und dem Chef der Verwaltung das Mitgefühl eben so stark ist wie das seine. Wir tun jedoch auch im Interesse der Beamten am
Deutscher Reichstag.
Die in dem gestrigen Bericht über die Reichstags⸗
verhandlungen nur im Auszug veröffentlichten Reden des seien heute im
von Gerlach, be⸗
35 r ü des Abg. Auf die Ausführungen ertens, erwiderte der
Ich verstehe das Mitgefühl, dem Herr von Gerlach eben Aus⸗
besten, wenn wir dem Gerichtsverfahren freien Lauf lassen. In der zweiten Lesung ist der Fall hier zur Sprache gebracht, und ich habe dann Berichte eingefordert. Nach diesem stellt sich heraus, daß ein Beamter wegen Verlustes eines Geldbriefes in den Verdacht gekommen ist, den Brief unterschlagen zu haben. Es ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Defektenbeschluß gegen ihn abgefaßt worden; außerdem ist die Sache vor den Strafrichter gekommen. Der Beamte wurde in dem Strafverfahren wegen mangelnden Beweises freigesprochen. Nun haftet nach den gesetzlichen Vorschriften jeder Beamte zivilrechtlich nicht bloß für alle Sachen, die er unterschlägt, sondern auch für die Sachen, die ihm übergeben sind und die er nicht weiter nachweisen kann. Zu einer Auf⸗ hebung des Defektenbeschlusses lag daher schon aus dem Grunde kein Anlaß vor, weil der Beamte den Geldbrief nicht nachweisen konnte ⸗ Der Defektenbeschluß wurde vollstreckt. Gegen diesen Beschluß steht dem Beamten die Zivilklage zu. Diese Zivilklage war bereits erhoben, als der Herr Abg. von Gerlach die Sache hier zur Sprache brachte, und in dem Zivilprozesse hatte das Gericht damals bereits eine neue umfassende Beweisaufnahme über das Abhandenkommen des Geld⸗ briefs angeordnet. Die Beweiserhebungen sind noch nicht zu Ende. Unter diesen Umständen liegt für die Verwaltung keine Veranlassung vor, einzugreifen, weil eben eine ganz neue Beweisaufnahme statt⸗ findet und es im Interesse des Beamten selbst nur wünschenswert sein kann, wenn die Sache vollständig klargelegt wird.
Wenn nun der Herr Abg. von Gerlach als besonders belastend für die Verwaltung anführt, daß inzwischen eine neue Kostenrechnung aufgestellt worden sei und deren Betrag von dem Beamten eingezogen werden solle, so ist das auch wieder die Folge des Gesetzes, daß der Beamte für die Untersuchungskosten im Defektenverfahren haften muß, und zwar nicht bloß, wenn er unterschlagen hat, sondern auch, wenn die Sendung durch sein Versehen abhanden gekommen ist. Man wird anerkennen müssen, daß, wenn dieser Nachtragsbeschluß nicht abgefaßt worden wäre, die Oberpostdirektion dem Beamten die Möglichkeit entzogen hätte, in dem schwebenden Prozeß gleich auf die Aufhebung dieses Defektenbeschlusses, der nichts weiter ist, als ein Anhängsel zu dem anderen, zu beantragen. Nun, wie ich soeben ge⸗ hört habe, soll die Vollstreckung dieses Beschlusses über 146 ℳ auf Veranlassung der Oberpostdirektion stattfinden. Das ist vollständig korrekt; es wird sich indessen, wie ich hoffe, ermöglichen lassen, die Vollstreckung noch auszusetzen. Das ist der einzige Punkt, bei dem die Zentralbehörde eingreifen und eine Milderung eintreten lassen
kann. Die zweite Rede des Staatssekretärs lautete:
v111““
Ich möchte dem Herrn Vorredner gleich erwidern: es ist mir nicht gegenwärtig, wodurch die 70 ℳ für den Schreibsachverständigen entstanden sind; ich nehme aber an, daß sie nicht aus Anlaß der strafrechtlichen Untersuchung entstanden sind, sondern um den Fall aufzuklären, also im gewöhnlichen Postuntersuchungsverfahren. (Zuruf links.) — Nein, Herr Abgeordneter, das ist ein sehr großer Unterschied. Hier handelt es sich um die Unterschiebung eines Briefes; es handelt sich darum, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, zu ermitteln, wo der Geldbrief verblieben und das Falschstück unter⸗ geschoben ist, sowie welche Beamte als Täter in Frage kommen. Bei diesen Ermittelungen werden die Kosten entstanden sein. Was nun das Schreibgutachten anlangt, so darf man sich das nicht so vorstellen, als ob die Oberpostdirektion mir den Schreibsach⸗ verständigen herangeholt, und auf Grund seines Urteils das straf⸗ gerichtliche Verfahren beantragt hätte. Nein, meine Herren, das wäre eine ganz schiefe Ansicht. Wenn solche Fälle vorkommen, so wird genau untersucht, welche Gelegenheit der Beamte etwa gehabt hat, eine derartige Unterschiebung vorzunehmen, und wenn diese Untersuchung belastend ausfällt, dann wird der Schreibsachverständige gehört. Also nicht das Urteil des Schreibsachverständigen ist ent⸗ scheidend, sondern entscheidend ist die Gesamtheit der Tatsachen, die bei der Untersuchung aufgedeckt werden. Was die Ausführungen des Herrn Abg. Werner anbetrifft, so ist
uns nicht bekannt, daß ein Brief, auf dem „Heeressachen“ statt „Militaria“ stand, beanstandet worden sei. Selbstverständlich würde da Remedur eintreten und den Beamten gesagt werden, daß sei zulässig. Dann hat der Herr Abgeordnete wieder die Gratifikations⸗ wesen zur Sprache gebracht. Treu dem Versprechen, welches ich hier ab gegeben habe, sind die Fonds für Vergütungen und für Unterstützungen anders verteilt worden und zwar nach der Richtung, daß für die eigentlichen Vergütungen, für die Erntifi⸗ kationen, den Oberpostdirektionen weniger Geld zur Verfügung gestellt worden ist, als für Notfälle, also für Unterstützungen. Es ist unmöglich bei 240 000 Beamten und Unterbeamten und verhältnismäßig geringen Mitteln diese so zu verteilen, daß jeder zu⸗ frieden ist. Da natürlicherweise nicht jeder etwas bekommen kann, wird jeder Nichtbedachte sagen: warum bekommt der was und ich nicht? Das liegt in der menschlichen Natur. Da kann der Herr Abgeordnete Werner, da kann das ganze hohe Haus sich mit der Verteilung beschäftigen, sie würden ebenso Nackenschläge bekommen wie ich, und sie ruhig hinnehmen müssen. Ich sage mir: viele sind berufen, wenige auserwählt. (Heiterkeit.) Mehr Geld kann ich nicht verteilen, als ich habe. Aber hier steht zur Frage: sollen wir den ganzen Fonds abschaffen oder ihn belassen? Wenn wir es uns ehrlich überlegen, so brauchen wir solche Fonds, um helfen zu können, wo Not ist, und um außer⸗ gewöhnliche Leistungen zu belohnen. Dann müssen wir es mit in den Kauf nehmen, daß man uns als ungerechte Vorgesetzte schildert; wir müssen uns trösten damit, nach bestem Wissen und Gewissen verteilt zu haben. Mehr können wir nicht. (Bravo!) 8
die Sitzung mit der Mitteilung, treffend die Unterhaltung der hause eingegangen ist und am gestellt werden wird.
vom andern Hause auf ] nommenen 1““ betreffend die Abänderung des Art. 26 und Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1 850.
vom 31. Januar
icht etwa um kich 88 Schwierigkeiten abgeholfen werden solle,
bisberigen Sür. 2 f dnen solle errichtswesen or b gesernie Vielgestaltigkeit unserer Schulverhältnisse habe die dieser Anforderung zur Unmöglichkeit gemacht.
Feardf enhegte auf Antrag des Abg.
d Neukir
Bg des 898 des Kommunalabgabengesetzes 1
vom 14. Juli besondere Fuinission hat die neu vorgeschlagene Fassung
des § Wortlaut vorgeschlagen:
eußzischer Landtag. 8 Herrenhaus. 18. Sitzung vom 29. Mai 1906, Mittags 12 Uhr . (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
äsident Fürst zu Inn⸗ und Knyphausen eröffnet Hee rasee, fsgen daß der Gesetzentwurf, be⸗ olksschulen, vom Abgeordneten⸗ 15. oder 16. Juni zur Beratung
sordnung steht zunächst die Beratung des g gftchnc⸗ des Abg. Schiffer ange⸗
die Aufhebung des Art. 112 der
Die Justizkommission beantragt durch ihren Re⸗
seh Grafen zu Eulenburg die unveränderte Annahme
s Gesetzentwurfs, nach dem Art. 26 der Verfassungsurkunde se⸗ fagn folgende Fassung erhalten soll:
„Das Schul⸗ und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul⸗ und Unterrichtswesens bei dem geltenden
Recht.“ 8 terstatter Graf zu Eulenburg führt aus, daß es sich 8.S Ferdlens des materiellen Rechts handele, sondern dol, die ctci de ätten, nach dem ein besonderes Gesetz da ben ätten, nseh de, acnscnung S 28e0 88
Ohne Debatte wird die Vorlage angenommen.
berichtet Herr von Sydow über den vom Ab⸗ ö Freiherrn von Zedlitz⸗ angenommenen Gesetzentwurf zur Ab⸗
3. Die für den Gegenstand niedergesetzte 53 in einigen Beziehungen geändert und folgenden
„Wenn in einer Gemeinde durch Personen (Abgeordneten⸗ haus: durch den Zuzug von Personen), die in einer anderen Ge⸗ meinde im Betrieb von Berg⸗, Hütten⸗ oder Salzwerken, Stein⸗ brüchen, Ziegeleien, Febriten oder Eisenbahnen beschäftigt werden und dieser Beschäftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben sind, nachweisbare Mehr⸗ ausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege oder für polizeiliche Zwecke er⸗ wachsen, welche im Verhältnis zu den ohne diese ersonen für die er⸗ wähnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Um⸗ fang erreichen und eine Ueberbürdung Abgeordnetenhaus — unbillige Mehrbelastung) der Steuerpflichtigen herbeiführen, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen an⸗ deg,sücs Zuschuß zu verlangen. Bei Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Ge⸗ meinde erwachsenden Vorteile, soweit sie in der Steuerkraft zum Ausdruck kommen, sowie die anderseits der Betriebs⸗ gemeinde durch die Betriebe erwachsenden Lasten zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinden dürfen in keinem Fall mehr als die Hälfte (Abgeordnetenhaus: drei Viertel) der gesamten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Be⸗ trieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen.
Di ten Worte sind Zusätze der Kommission.) Im äöriatr e der Wentee sin den weiteren Bestimmungen des neuen § 53 g. s über die Frist für das Erlöschen des ruchs hinzugefügt. 1 Bö wurde der Gesetzentwurf in erster
Lesung gegen 3 Stimmen abgelehnt und ist in zweiter Lesung. nur mit 1 Stimme Mehrheit angenommen worden.
Oberbürgermeister Struckmann,Hildesheim bemerkt, daß die Vorlage auch in zweiter Lesung in der Kommission abgelehnt worden wäre, wenn nicht einer ihrer Gegner an der Abstimmung teilzunehmen verhindert gewesen wäre. Es handle sich um ein aus der Initiative des anderen Hauses hervorgegangenes Gelegenheitsgesetz, das ohne Mit⸗ wirkung der ö ohne das durchaus notwendige vollständige Material formuliert sei, an den größten Mängeln und Unvollkommen⸗ heiten leide und anderseits aufs tiefste und einschneidendste in die Finanzen nicht nur vieler Städte, sondern auch mancher Landgemeinden eingreife, nur um angeblichen Se e. abzuhelfen, welche gegen einige Gutsbezirke aus der bisherigen Fassung des § 53 sich ergeben hätten. Vollends falsch würde es sein, jetzt, wo soeben in beiden Häusern die Revision des Komm Feee deren Notwendigkeit die Re⸗ gierung selbst anerkannt habe, energisch gefordert worden sei, eine solche Gelegenheitsnovelle zu einem einzelnen Paragraphen zu verabschieden, die noch dazu von der Herrenhauskommission nur durch eine Zufalls⸗ mehrheit und erst in zweiter Lesung angenommen worden sei. Der Redner empfiehlt die Ablehnung des Entwurfes.
In der Spezialdiskussion stellt
Graf von Hohenthal⸗Dölkau den den von der Kommission beschlossenen Zusatz, wonach bei der 2 Wessung des Zuschusses „anderseits die der Betriebsgemeinde durch die etriebe erwachsenden Lasten“ zu berücksichtigen sind, wieder zu streichen. Dieser Passus P;es der Betriebsgemeinde die Mpoglichkeit geben, eine Art Gegenforderung oder Gegenrechnung aufzustellen
egenüber der überbürdeten Gemeinde. Letztere könne aber
so che Gegenrechnung in keiner Weise kontrollieren; anderseits genieße die Betriebsgemeinde die Vorteile derartiger industrieller Unter⸗ nehmungen in den Steuern; auf die Eisenbahnen sei die Bestimmung ohnehin nicht anwendbar. Die Wohltat, welche man den überbürdeten Gemeinden erweisen wolle, werde jedenfalls durch die Annahme dieser 8eA. und die Absicht, Streit möglichst ju ver⸗ meiden, nahezu vereitelt. t
Iberbärgermeister Struckmann bhittet, den Passus aufrecht zu erhalten. Man solle doch nicht die Betriebsgemeinden als eine Art von Sünderinnen hinstellen, aus deren Handlung dem Lande Lasten erwachsen. Wenn der Fiskus irgendwo einen Schacht nieder⸗ treibe, könne die Gemeinde nichts dagegen tun; wider Willen werde 8 zu einer Betriebsgemeinde, der man Unannehmlichkeiten und
sten aufbürde. Aus Hildesheim ließen sich frappierende Beispiele für diesen Fall anführen. Solle die Betriebsgemeinde alle diese Lasten gar nicht in Gegenrechnung bringen dürfen? Wenn die Be⸗ triebsgemeinden von allen in Anspruch genommen werden könnten, be⸗ hielten 8 schließlich von den Steuern gar nichts mehr übrig, wie das Beispiel von Barsinghausen beweise. 8* Oberbürgermeister Becker⸗Cöln äußert sich in gleichem Sinne. Es sei doch sehr wenig ratsam, einen Entwurf anzunehmen, der in der Kommission nur durch einen Zufall zur Annahme gelangt sei. Wie stehe denn die Regierung zu der Sa .
Geheimer Oberregierungsrat Dr. Freund: Die Regierung kann eine bestimmte Erklärung noch nicht abgeben, da es sich um einen Initiativ⸗ antrag handelt. Persönlich kann ich die Vorlage als eine annehmbare Grundlage für die Reform des § 53 erklären, namentlich nachdem die Herrenhauskommission eine Reihe wertvoller Verbesserungen an dem Wortlaut der Fassung des Abgeordnetenhauses vorgenommen hat. Was den Antrag des Grafen Hohenthal betrifft, so ist zu bemerken, daß nach dem Wortlaut des § 53 der Zuschuß ein „angemessener sein muß; angemessen ist er aber nur, wenn auch die der Betriebs⸗ gemeinde erwachsenden Lasten mit in Rücksicht gezogen werden; kein Richter würde den Ausdruck „angemessen“ anders interpretieren.
Unter diesen Umständen ist der von der Kommission beschlossene Zusatz;
“
nicht von Echeblichkeit, und fiele er, so würde eine fakt 3 vung der Feelnoe zicht. vv, rAr; nüedee TT“ rbürgermeister Oehler⸗Crefeld bittet um Ablehnun Antrages Hohenthal. Die Berücksichtigung der der Hetblehnung des erwachsenden Lasten sei eine Forderung der Gerechtigkeit und Billig⸗ keit. Die „Angemessenheit“ des Zuschusses lasse sich sehr verschieden konstruieren, und gerade mit Rücksicht auf die usführungen des Grafen Hohenthal sei die Beibehaltung der fraglichen Worte erst
recht angezeigt. Herr Vopelius hält auch dafür, daß die Materie noch nicht In der Kommission habe der Regierungs⸗
senügend sefhert ist. ommissar selbst betont, daß noch umfängliche Rückfragen und Erörte⸗ Man solle die Vorlage ablehnen und die Re⸗
rungen nötig seien. gierung um einen Gesetzentwurf ersuchen. „Geheimer Oberregierungsrat Dr. Freund: Die Regierung hat über die Angelegenheit vor zwei Jahren eingehend beraten und besist auch bedeutendes Material. Die Hauptbedenken, die ich in der Kom⸗ mission vorgetragen habe, betrafen die Erhöhung des Limitums; diese sind durch den C1I1““ die drei Viertel des Steuerbetrages auf die Hälfte zu ermäßigen, beseitigt worden. Wenn der Antrag Hohenthal angenommen würde, würde damit keineswegs die Inter⸗ pretation fallen, welche ich vorhin an die Worte „angemessener Zu⸗ schuß’ geknüpft habe. Mit der Streichung der hierauf bezüglichen Worte wird das bestehende Recht einfach wiederhergestellt.
Herr Vopelius: Der Regierungskommissar hat das Material, welches nach seiner soeben erfolgten Aeußerung die Regierung bereits besitzt, der Kommission nicht zugänglich 1er8
Der Gesetzentwurf wird darauf mit dem Antrag des Grafen Hohenthal mit schwacher Mehrheit angenommen.
Es folgt der mündliche Bericht der Eisenbahnkommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Peanese ähen Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes und die Beteiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen.
Der Referent Herr von Graß empfiehlt namens der Kom⸗ mission die unveränderte Annahme der Vorlage, die man in jedem Sinne als ein Vermächtnis des hochverdienten Verkehrsministers von Budde betrachten dürfe.
Die Linien Sensburg — Nikolaiken und Wehlau— Fried⸗ land werden ohne Debatte genehmigt.
Bei der Linie Bergfriede —Großtauersee, welche ein weites Gebiet des Regierungsbezirks Allenstein aufschließen soll, bittet bn v Te nhsn e Lhehe v ahnverwaltung, die Wünsche der westpreu 8 t üö des Anschlusses an diese Linie znkfctsh 28 berücksichtigen.
Die Linie wird genehmigt, desgleichen ohne Debatte Thorn — (Mocker) Unislaw, Obornik, Sandberg —Koschmin.
Bei der Linie Kempen — Namslau dankt
„Herr von Reinersdorffals Interessent dem Minister für die
instellung dieser Strecke, wünscht aber noch Vervollständigung, eventuell den Bau der Linie Landsberg— Pitschen — Namslau oder Bernstadt. Die Linie Kempen. —Namslau durchziehe ein Ansiedlungs⸗ gebiet; die große Ecke südöstlich dieser Linie sei aber von Eisenbahnen noch fast ganz entblößt.
Die Linie wird bewilligt, ebenso ohne Debatte die Strecken Schottwitz — Meleschwitz, Wansen— Brieg, Roßwiese —Zielenzig — Heringsdorf — Wolgaster Fähre, Hoyerswerda (Landesgrenze) — (Königswartha) Mücheln —Querfurt, Sonneberg—Eisfeld.
Bei der Linie G Lüchow — Dannenberg dankt
Graf Grote⸗Breese der Regierung für die endliche Ver⸗ wirklichung dieses Projektes, anderen Hause einer seiner Landsleute geäußert habe, daß bedauerlicherweise durch diese Linie das Projekt Dannen⸗ berg-—Uelzen, welches auch schon 20 Jahre alt sei, geschädigt werde. Gleichzeitig bittet er die Regierung, zu erwägen, ob bei dem Bau der Jeetzebrücke bereits auf den Bau der Linie Dannenberg — Uelzen Rücksicht genommen werden könne.
Die Ausgaben für diese Linie werden sodann bewilligt, ebenso ohne Debatte diejenigen für die Linie Gifhorn —Cele. Die Petition des Kreisausschusses Diepholz und anderer um den Bau einer Bahn von Nienburg a. W. bezw. Lemke nach Diepholz mit Anschluß über Lohne in Oldenburg nach Quaken⸗ brück überweist das der Regierung als Material.
Auch die Linie Wildungen —Buhlen wird bewilligt; die Petition des Landrats Dr. von Savigny in Büren und anderer um Anschließung der geplanten Eisenbahn Wildungen —Corbach an die “ Warburg — Schwerte bei Marsber oder Bredelar soll ebenfalls der Regierung als Materia überwiesen werden.
Unterstaatssekretär Fleck entschuldigt zunächst den Eisenbahn⸗ minister, der zu seinem Bedauern der heutigen Sitzung nicht bei⸗ wohnen könne, da er sich einer Kur zum Zwecke der Beseitigung der Nachwirkungen einer vor kurzem überstandenen Influenza habe unter⸗ ziehen müssen, und gibt dann in bezug auf das eben erwähnte Petitum eine entgegenkommende Erklärung ab.
Die Linien Oberscheld — Wallau, Menden —Neuenrade, Brüchemühle —Wildbergerhütte, Immekappel —Lindlar, Lebach — “ und Erdorf—Bitburg werden ohne Debatte be⸗ willigt.
Zur Beschaffung von Betriebsmitteln für diese 24 Linien werden 18 658 000 ℳ gefordert. Ferner werden verlangt 68 504 000 ℳ für zweite Gleise auf 27 Eisenbahnstrecken und 100 Millionen zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die vorhandenen Staatsbahnen.
Ueber die letztere Position hat, wie der Referent mitteilt, auch in der Eisenbahnkommission des Hauses eine eingehende Debatte stattgefunden.
Unter den Strecken, welche mit zweiten Gleisen versehen werden sollen, befindet sich auch Ruhnow- Belgard.
Herr von Hertzberg bittet aus diesem Anlaß die Verwaltung, die Umwandlung der Strecke Ruhnow- Konitz, die schon zwei Gleise hbabe, in eine Vollbahn in Erwägung zu ziehen, und wünscht gründliche Revision der Fahrpläne für die Strecken Breslau—Stolp und Breslau— Belgard.
Außerdem verlangt die Vorlage 7 793 000 ℳ zu ver⸗ schiedenen Bauausführungen, u. a. für eine Hauptbahn Essen⸗ West— Borbek — Frintrop— Oberhausen⸗West 6 340 000 ℳ
Zur Förderung des Baues von Kleinbahnen endlich werden 5 Millionen verlangt.
Ohne Debatte genehmigt das Haus die sämtlichen Positionen.
Der Gesetzentwurf wird darauf im ganzen einstimmig
angenommen. Die Denkschrift über die Entwicklung der nebenbahn⸗ ähnlichen Kleinbahnen in Preußen und die Nachweisungen der bis zum Schlusse des Jahres 1905 bewilligten oder in Aussicht gestellten Staatsbeihilfen aus dem zur Förderung des Baues von Kleinbahnen bereitgestellten Fonds sowie der bis zum Schlusse des Etatsjahres 1904 aufgekommenen Rückeinnahmen auf Staatsbeihilfen für Kleinbahnen werden durch Kenntnis⸗ nahme für erledigt erklärt.
Im Anschluß hieran referiert Herr von Graß noch über
alten Wum so mehr, als im
Kruschwitz —Strelno, Wronke —
landwirtschaftlicher Getreidelagerhäuser bereitgestellten Mittel von 5 Millionen Mark. Nuch diese Nachverfe ge⸗ wird S für Se. eber die Petition der Handelskammer zu Goslar um de einer Eisenbahn von Oker nach Harzburg berichtet namens e vgan bahnkommission Fürst zu Stolberg⸗Wernigerode. Der Kommissionsantrag auf Ueberweisung als Material wird an⸗ genommen, nachdem Herr von Gustedt und auch der Referent warm für die Ausführung dieser Verbindung eingetreten sind. Der Bürgermeister Lützenkirchen in Cochem u. Gen. petitionieren um eine Eisenbahn von Cochem nach Adenau zur Aufschließung der bffes Fürstezn Fsbeh ltt sz0b⸗ referiert namens inbahnkommission. em Kommissionsantrag auf Ue als Material tritt das Haus ohne Bebalte be. e auf Ueberweisung
Namens der Etats⸗ und Finanzkommission berichtet Frei⸗ herr von Dürant über die Petition des Eisenbahnsekretärs Otto Wolff zu Zehlendorf um Gewährung von Erziehungs⸗ beihilfen für die Kinder der Staatsbeamten. Die Kommission empfiehlt Uebergang zur Tagesordnung.
Das Haus beschließt demgemäß ohne Debatte
ven. ist die Tagesordnung erledigt.
Schluß 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittw 11 3 “ Bergg 8. 8 b 85 1
8 8 C11“*
8 Haus der Abgeordneten 8 75. Sitzung vom 29. Mai 1906, Vormittags 11 Uhr.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. geftrige Zur Beratung steht der Antrag der Abgg. Arendt⸗ Labiau (kons.), Dr. Arendt⸗Mansfeld (frkons.) 92* Genossen: „die Königliche Staatsregierung aufzufordern, im Bundesrate dahin zu wirken, daß Eingriffe in die Verfassung der Einzel⸗ staaten, insbesondere Preußens, im 2218 der Reichs⸗
gesetzgebung vermieden, jedenfalls nicht ohne invernehmen mit den Einzellandtagen vorgenommen werden.“
Nach der Begründung des Antrags durch den Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) San, Wortöder
Minister des Innern Dr. von Bethmann⸗Hollweg:
Mieine Herren! Der Herr Abg. von Heydebrand hat zunächst die politischen Motive aufgedeckt, welche die Herren Antragsteller veran⸗ laßt haben, den vorliegenden Antrag einzubringen, und er hat daran eine Interpretation des Sinnes geknüpft, den der Antrag haben solle. Es wird mit diesem Antrage eine politisch und staatsrechtlich so ernste Frage angeregt, daß die Königliche Staatsregierung leicht⸗ fertig handeln würde, wenn sie nicht doch dem Wortlaute des An⸗ trages, wie er sich darstellt, scharf in die Augen sähe. Allerdings hat Herr von Heydebrand in seinen Schlußworten davor gewarnt, etwa aus formalen Rücksichten an diesem Antrage „herumzunagen“, was ja wohl leicht sein würde. Aber ich bitte doch, die Situation nicht zu verkennen, in der sich die Königliche Staatsregierung befindet. Wird der Antrag vom Abgeordnetenhause zum Beschluß er⸗ hoben, so muß die Königliche Staatsregierung zu diesem Be⸗ schlusse Stellung nehmen. Und sie kann dies doch nur gegenüber dem Wortlaut des Antrages, gegenüber seiner Begründung, wie wir sie ge⸗ hört haben, nur insoweit, als sich diese Begründung mit dem Inhalte des Antrages deckt. Ich muß deshalb, trotz der Warnungen des Herrn von Heydebrand, um die Erlaubnis bitten, auf den tatsächlichen Inhalt des Antrages kurz einzugehen.
Meine Herren, der Antrag verlangt, daß Eingriffe der Reichs⸗ gesetzgebung in die einzelstaatlichen Verfassungen, nicht nur Preußens, sondern allgemein, schlechthin und grundsätzlich unterbleiben sollen, daß, wo sie sich als unvermeidlich herausstellen, sie zum mindesten nicht vorgenommen werden ohne Einvernehmen mit den einzelstaatlichen Landtagen, und er fordert schließlich von der Königlichen Staats⸗ regierung, daß sie auf die Erfüllung dieses Verlangens im Bundes⸗ rate hinwirke. Das ist der wörtliche Inhalt des Antrages.
Wenn ich zunächst von dem Verlangen, grundsätzlich Verfassungs⸗ änderungen zu unterlassen, spreche, meine Herren, so ist es ja voll⸗ kommen klar, daß jede Regierung — und ich nehme dies für die preußische in allererster Linie in Anspruch — es sich bei jedem Akte der Reichs⸗ gesetzgebung auf das ernstlichste überlegt, ob die Interessen des Reiches einen Eingriff in die preußische Verfassung notwendig machen. Auch wir, die Regierung, sind gleich Ihnen zum Schutze der Verfassung berufen, und wenn bei der von Herrn von Heydebrand als zweifelhaft hingestellten Frage, ob das Diätengesetz einen Eingriff in die preußische Verfassung enthielte, er daran die Bemerkung geknüpft hat, daß es ihm schiene, als sei das preußische Staatsministerium bei der Erörterung dieser zweifelhaften Frage nicht mit der genügenden Sorg⸗ falt vorgegangen, so muß ich ihm hierin durchaus widersprechen. Diese Frage ist im Staatsministerium sehr eingehend erwogen worden und hat schließlich zu der Stellung geführt, welche die Königliche Staats⸗ regierung tatsächlich eingenommen hat. Aber, meine Herren, etwas ganz anderes ist es, ob man in der nackten Form, wie es hier in dem Antrage geschieht, das Verlangen aufstellt, reichsgesetzliche Akte zu ver⸗ meiden, welche in die Verfassungen der Einzelstaaten eingreifen. Der Herr Vorredner hat selber angeführt, daß nach der Reichs⸗ gesetzgebung das Reich innerhalb der von der Reichsgesetzgebung gezogenen Kompetenzgrenzen zur Gesetzgebung befugt ist, und daß das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht. Es ist weiterhin vollkommen unzweifelhaft, daß das Reichsrecht dem Landesrecht in dem Sinne vorgeht, daß es gleichgültig ist, ob dieses Landesrecht aus ein⸗ fachen Gesetzen, aus Verfassungsbestimmungen, aus Verordnungen, aus Gewohnheitsrechtssätzen besteht. Gegen die derogatorische Kraft der Reichsgesetzgebung ist das Verfassungsrecht der Einzelstaaten zunächst nur insoweit geschützt, als die Verfassung für die legislative Kompetenz des Reiches bestimmte Grenzen gezogen hat. Innerhalb dieser Grenzen aber haben sich die Gründer des Deutschen Reiches und alle Organe, welche an der Herstellung seiner Verfassung be⸗ teiligt waren, grundsätzlich Eingriffen der Reichsgesetzgebung in ihre Verfassung unterworfen. Das gehörte mit zu dem Preise, zu dem die deutsche Einheit erkauft worden ist. Insofern kann ich juristisch — und ich muß die Sachen juristisch fassen, sie sind viel zu ernst und wichtig dazu — nicht zugeben, daß die prinzipielle Vermeidung ledes reichsgesetzgeberischen Aktes, der in die Verfassung von Einzelstaaten eingreift, mit dem bestehenden Rechtszustande vereinbar sei.
Ich will bei dieser Gelegenheit auf die kompliziertere Frage nicht eingehen, wie es sich verhält, wenn einmal
die Nachweisung über die Verwendung der zur Errichtung
erweitert werden soll. Sie wissen, meine Herren, daß diese Frage im Jahre 1869 im Herrenhause sehr ergiebig behandelt worden ist. Damals war vom Grafen zur Lippe ein Antrag gestellt, der mit dem heutigen zwar verwandt ist, aber doch sehr viel eingeschränkter war; er verlangte, daß solche Akte der Reichsgesetzgebung, welche im Wege der Erweiterung der Reichskompetenz erlassen würden und dann in die Verfassung der Einzelstaaten eingriffen, — daß diese Art von Eingriffen in die einzelstaatlichen Verfassungen von der Zustimmung der Einzellandtage abhängig gemacht würden. Damals hat der Justiz⸗ minister Leonhardt im Herrenhause erklärt, daß aus dem vorliegenden historischen Material kein Grund dafür entnommen werden könne, dem Artikel 78 der Reichsverfassung eine einschränkende Auslegung dahin zu geben, daß er eine Erweiterung der Reichsgesetzgebungs⸗ kompetenz ausschlösse. Er hat im Anschluß daran die Frage auf⸗ geworfen, ob diese Erweiterung der Reichskompetenz ohne alle Schranken zulässig sei; aber er hat diese Frage nicht beantwortet, und auch ich bin nicht in der Lage, hier irgend eine Erklärung der Staatsregierung abzugeben über die Frage, innerhalb welcher Grenzen eine Erweiterung der Reichskompetenz im Wege des Art. 78 auf dem
hier fraglichen Gebiete mit dem Gesamtinhalt der Reichsverfassung vereinbar ist.
Meiner persönlichen Ansicht nach lassen sich die Schranken, die bestehen, nicht in einer allgemein gültigen Weise formulieren, sondern man wird im Einzelfalle nur bestimmen können, was als zulässig zu erachten ist und was nicht. Aber so viel geht doch aus der Erörterung der Sache hervor, daß man auch den Landes⸗ verfassungen gegenüber nicht unbedingt die Möglichkeit der Erweiterung der reichsgesetzlichen Kompetenzen im Wege des Art. 78 der Reichs⸗ verfassung leugnen kann, und auch insoweit geht der uns vorliegende Antrag seinem Wortlaute nach zu weit, wenn er grundsätzlich jeden Eingriff in die einzelsta atlichen Verfassungen ablehnt. (Widerspruch rechts.) Er tut es ja dem Wortlaute nach. Ich weiß, nach der Begründung, die Herr von Heydebrand ihm gegeben hat, will er es nicht; aber ich halte mich für verpflichtet, die Sache scharf zu fassen; denn wenn ich es nicht tue, setze ich späterhin die Staats⸗ regierung dem Vorwurf aus, über Dinge hinweggegangen zu sein, hinter denen doch eine größere Bedeutung steckt. (Sehr richtig! links.)
Wenn ich daher glaube, daß der Antrag in seinem ersten Teile, jedenfalls in der Fassung, die er hat — nicht in dem Sinne, den Herr von Heydebrand ihm unterlegt, aber in der Fassung, die er gegen⸗ wärtig hat — zu weit geht, so komme ich weiter zu dem zweiten Punkte, der das Einvernehmen der Einzellandtage fordert. Herr von Heydebrand hat gesagt, es soll nicht eine juristische Vinkulierung in diesem Ein⸗ vernehmen gefunden werden, sondern es soll der Staa tsregierung eine Selbstbeschränkung nahegelegt werden. Ja, meine Herren, was ist denn da nun der Unterschied? Wenn Sie den Antrag annehmen, muß die Staatsregierung doch eine Antwort darauf geben. Sagt sie aber: wir werden uns diese Selbstbeschränkung auferlegen, so geht sie mit dieser Zusage an Sie eine rechtliche Verpflichtung ein. Darum muß ich fragen: kann die Staatsregierung diese juristische Verpflichtung eingehen? Ich bin nicht der Ansicht. Ich brauche nicht auszuführen, daß die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten Sache der Regierungen ist; das hat auch Herr Abg. von Heydebrand klar hin⸗ gestellt; es besteht darüber auch kein Zweifel, weder in der Praxis noch in der Theorie. Herr von Heydebrand hat daran angeknüpft Deduktionen des Staatsrechtslehrers Laband, der zu dem Ergebnisse kommt, daß es wohl zulässig sei, die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten an eine Mit⸗ wirkung der Einzellandtage zu knüpfen, weil die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten ein Regierungsakt ist wie ein anderer, und weil die Reichsverfassung keinerlei Vorschriften darüber enthält, an welche materiellen Erfordernisse die Instruktion der Bundesrats⸗ bevollmächtigten zu knüpfen wäre. Mir ist diese Deduktion des Staatsrechtslehrers Laband durchaus bekannt; aber ich möchte darauf hinweisen, daß andere Staatsrechtslehrer dieser Deduktion nicht zu folgen vermögen, und auch ich kann ihr nicht folgen, meine Herren. Ich kann ihr aus Gründen des Reichs⸗ staatsrechts und aus Gründen des preußischen Landesrechts nicht folgen. Wenn die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten eine Sache der Regierungen ist, wenn es zu der Exekutive der Re⸗ gierungsgewalt gehört, den Bundesratsbevollmächtigten zu instruieren, so ist nach preußischem Verfassungsrecht, da die Exekutive in der Hand des Königs liegt, die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten auch eine Sache des Königs. (Widerspruch rechts.) Selbstverständlich in der Form einer Regierungshandlung, meine Herren, das habe ich von vornherein betont, und das ist selbst⸗ verständlich; es ist keine persönliche Prärogative des Königs, aber eine Regierungshandlung des Königs, und in dieser Regierungshandlung steht die preußische Exekutivgewalt dem Landtage gegenüber gerade so wie bei allen übrigen Regierungshandlungen. (Sehr richtig! links.) Auch darin bin ich mit dem Herrn Abg. von Heydebrand vollkommen einverstanden.
Aber wenn das Staatsministerium Ihnen gegenüber die Ver⸗
pflichtung eingehen soll, Instruktionen ihrer Bundesratsbevoll⸗
mächtigten nur mit Ihrem Einverständnis vorzunehmen, so kann ich
darin nichts anderes sehen, als einen Eingriff in die Exekutive der
Regierung. (Widerspruch rechts.) — Ja, meine Herren, ich sehe den Unterschied nicht ein! Oder Sie müssen der Zusage, daß wir Ihrem
Beschlusse solgen würden, eine sehr geringe und eine rechtlich nicht
bindende Bedeutung beimessen. Eine solche Erklärung abzugeben,
würde die Königliche Staatsregierung doch immer Bedenken tragen
müssen. Wenn die Königliche Staatsregierung auf Ihren
Antrag Ihnen erklärt: ja, wir werden danach handeln —, dann verpflichtet sie sich Ihnen gegenüber. Also ich meine, vom Stand⸗
punkte des preußischen Staatsrechts ist die Sache doch piel hedenk⸗
licher, als sie Herr von Heydebrand dargestellt hat.
Nun aber vom Standpunkte des Reichsrechts aus! Wenn die
Reichsverfassung die Reichsgewalt in die Gesamtheit der deutschen Fürsten und der Senate der Freien Städte legt und diesen Inhadern der Reichsgewalt gegenüberstellt den Reichstag, die Volldvertretung,
welche nicht die Reichsgewalt selbst zu handhaben, sondern welche sie
zu überwachen und zu kontrollieren hat innerhalb der gesetzlich der⸗
geschriebenen Grenzen, so hat die Reichsverfassung unzweifelhaft das
Reich gebildet nach dem Prinzip eines koustitutionellemonarchlschen
Staatswesens. Wenn Sie nun den Bundesrat, auch nur innerhalbd des Kreises Ihres Antrages, abhängig machen wollen von der Jae stimmung der Einzellandtage (Widerspruch rechts), so derwlschen Sie
die Reichskompetenz im Wege des Art. 78 der Reichsverfassung
den Gegensatz der Reichsgewalt und der Volkevertretung. — Ja. mehm