AATNSbnse
e. haben, wird im
2.
Tritt das Erlöschen oder Ruben des Rechtes auf den Bezug der
gemäß §§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein,
o wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung nt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension nach § 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den
23, 24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des onats an. 5 26
Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 ge⸗ nannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pen⸗ sionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem Fe Militärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pen⸗
när günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes fest⸗ esetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. Ift dieser Pensionsbetrag geringer als die erdiente Militärpension, so ist dem Pensionär neben der Zivilpension von der Militärpension soviel zu zahlen, daß deren Betrag erreicht wird.
Bei ” der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vor⸗ Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit angerechne
Der an den Pensionär nicht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn Bemessung der Zivil⸗ pension die Militärdienstzeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivil⸗ dienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.
Anspruch der Hinterbliebenen.
§ 27. HFinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder ebeliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbe⸗ monat . drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen sionsgebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Gebührnisse werden im voraus in einer Summe ö“
An wen die 5 erfolgen soll, bestimmt die oberste Militär⸗ verwaltungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Be⸗ stimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.
Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes. Anspruch 2f Pension.
8
„Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Militärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienst vorübergehend wieder herangezogenen Offuiere haben Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienst⸗ beschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die sion wird jedoch nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist. “
Betrag der Pension. § 29
Die Höhe der Pension wird nach dem pensionsfähigen Dienst⸗ einkommen eines Infanterieoffiziers desjenigen Dienstgrads bemessen,
den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet hat. Charakterer
böhungen begründen keinen höheren Pensionsanspruch. Offizieren solcher Dienstgrade, für welche mehrere Gehalts⸗ wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, Retgeardes pebene z20s necez de nate bere ng zum Schlusse der letzten Dien in die höhere Gehaltsklaffe eingerückt ist. 1 es
Berechnung der Dienstzeit. 8
Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete —2— gerechnet. Die Teilnahme an Kontrollversammlungen bleibt außer Ansatz.
Anwendung von Bestimmungen des Abschnitts A.
§ 31.
Die §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2,
8 9 bis 13, 16 bis 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21 bis 27 finden auf die 28 genannten Offuziere 6 § 4 Abs. 2 auch auf die Offiziere mit zehnjähriger oder längerer Dienstzeit.
Als Ausscheiden im Sinne des § 2 gilt die Entlassung nach Beendigung der Dienstleistung, während welcher die ienst⸗ beschädigung stattgefunden hat.
Die Gewährung einer Pension nach § 7 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursacht und eingetreten ist. 8 1 C. Beamte und Personen, die zum Heere im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst⸗
verpflichteten stehen.
§ 32.
Den Beamten des Reichsheeres wird neben der ihnen auf Grund des “ zustehenden Pension Verstümmelungszulage, szulage und Alterszulage nach den Vorschriften der §§ 11 bis 13 gewährt, den Zivilbeamten der Militärverwaltung Verstümmelungs⸗ zulage aber nur, wenn sie die Dienstbeschädigung als Militär⸗ erlitten oder wenn die besonderen Fährlichkeiten des dienstes die ö verursacht oder immert haben. Die Vors ris findet keine An⸗ eamte, denen infolge derselben Dienstbeschädigung aus beren Dienstverhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen
Versorgungsansprüche schon zuerkannt worden sind. Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften der
§§ 2, 21 entsprechende Anwendung.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer die 9- —⸗ — g.g anzurechnen, welche egsstelle entsp eren Inhaber der Beamte zuletzt gewesen ist; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein höheres pensionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nach
seinem Dienstalter im Frieden eine höhere Gehaltsstufe erreicht hätte fähige Diensteinkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren
t befördert worden wäre, ist das pensions⸗
tes anzurechnen.
Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be⸗
eten Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch
Krieg entstanden ist.
Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in Militärdienst das zur Pension berechtigende Lebensalter noch nicht — . Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges
Tage des Eintritts ab gerechnet.
Für erte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobil⸗ machung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder beran⸗ gezogen die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 gegebene Vorsch
Die Kriegszulage beträgt jährlich:
1200 ℳ für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst⸗ einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus
em pensionsfähigen Diensteinkommen eines Bataillons⸗ kommandeurs und dem eines Hauptmanns I. Klasse:;
720 ℳ für die übrigen oberen Beamten; 300 ℳ für die Unterbeamten. V
Z und Alterszulage werden den oberen Beamten nach den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird Verst ese im Betrage von jährlich je 324 ℳ, Alterszulage bis zur Erreichung eines sährlichen Gesamteinkommens von 900 ℳ gewährt.
ür die Unterbeamten sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalldenverfehermmasgesehen vom 13. Juli 1899.
Die Pensionen Beamten des Reichsheeres, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege als Heeresbeamte oder als Anwärter auf eine Beamtenstellung in der tung teilgenommen haben oder welche als solche kriegsinbalide geworden sind, werden in der Weise festgesetzt, daß die Pension bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 2 ¾0 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens beträgt und nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr Bum ⁄0 und von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um 1120 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens steigt. Ueber den Betrag von ¹⁄1—0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. In dem im § 39 des Uisg. 22 121,1bh e nten Falle kann den vorhezeichneten eine Pension bis zu ² ⁄% des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens ge⸗ währt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten Pensionen dieser Beamten die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. Neben der erhöhten sion wird die Verstümmelungszulage in Grenzen des Abs. 8 g rt. 8 33
Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes haben Anspruch auf Pensionsgebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des riedensstandes, wenn 8 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig seworden sind. Die Pension wird nur gewährt, solange die Dienst⸗ febigkei infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.
Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienst⸗ leistung entsprechenden Beamtenklasse des Friedensstandes bemessen.
tehen mehrere Gehaltsklassen, so wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.
Die §§ 19, 20 Abs. 1, 2, §§ 21, 30, 31 Abf. 2 finden An⸗ wendung.
§ 34.
Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Be⸗ amte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld⸗ oder Be⸗ satzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes (§ 33) gehöten, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fort⸗ führung des Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus dem Zivildienst ausscheiden müssen.
Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelten die Vor⸗ schriften des Reichs tengesetzes.
Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildienst⸗ einkommen zu Grunde gelegt, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienste zusteht. Steht ihm ein pensions⸗ fähüges Ziwildiensteinkommen nicht zu, so erfolgt die Festsetzung eines olchen nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.
„Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.
Die Vorschriften des § 2 sinden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militär⸗ dienste die Entlassung aus der Heeresbeamten tritt.
Verstümmelungszulage, Kriegszulage und age werden nach den Vorschriften des § 32 gewährt. 1A1“
Andere als die in den 8§ 32 bis 34 kezeichneten während der Dauer eines Krieges bei dem Feld⸗ oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heere im privatrecht⸗ lichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens 10 % gemindert worden ist. Die Bemessung und die Zahlung der ionsgebührnisse erfolgt nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen, die dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen sind, und außer Kraft treten, falls sie die Genehmigung des Reichstags nicht finden. .“
Die Vorschriften des § 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und des § 17.
Auf die Beamten des Reichsheeres (§ 32) findet außerdem die Vorschrift des § 16 Abs. 23 Inwendung.
Die Vorschriften der 23, 25 Abs. 1 finden auf den Bezug der L-. den §§ 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnisse An⸗ wendung.
Die Vorschriften des § 57 Nr. 2 und der §§ 58 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes finden auf den Bezug der nach den §§ 33, 34 mu zahlenden Pensionen Anwendung.
D. Sonstige Vorschriften.
Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung. § 37. Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage ge2. 1 den Sezer 2 andgen ffentlichen gaben jeder Art außer atz; sind der Pfändun unterworfen und bleiben bei * Ermittelung, ob und 8* g vexeq ein Einkommen der Pfänd unterliegt, außer Ansatz. egen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Un⸗ recht erhobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensions⸗ ansprüchen ohne Beschränkung zulässig. Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensionsgebührnisse (§ 27) sind der Pfändung nicht unterworfen.
Schadensersatz. 38.
Die nach Maßgabe dieses 4 ge, per sionsberechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Die chädigung gegen die Militär⸗ verwaltung nur die auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche.
Soweit den nach Maßgabe Gesetzes penstonsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung verurs 1 S gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen auf die Militär⸗ verwaltung über.
8 Rechtsweg.
.Begez der Puasprüch. es ksen. Gehes it der Reabtowes mit
n der Anspr em weg m
folgenden g e zulassig: 8 1) Der Militärsikas wird durch die oberste Militärverwaltungs⸗ behörte des t vertreten.
2) Die Entschei obersten Militärverwalt hörde des Kontingents der Klage vorhergehen; das recht geht verloren, wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von se Monaten 2,3 dieser vö-. erboben wird.
Hat geméß §§ 19, 27 eine Beborte Eatscheidung getroffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn gegen diese Entscheirung von den nicht bis
-e. se von sechs Monaten nach der 2
eer obersten Militärverwaltungsbehörde eingelegt
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften g- 88 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende wendung. Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militär⸗ verwaltungsbehörde des Kontingents. affsr die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne t auf den Wert des “ ausschließlich zuständig.
ür die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend:
1) ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung an⸗ zusehen ist (§§ 5, 32 bis 34);
2) 28 89b in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§s 1,
3) ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt an⸗ zusehen ist (§§ 12, 35). 1
Ueber die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig. b b
Uebergangsvorschriften.
“ § 41. 6 8
„Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven
Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere
und für die Militärbeamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit solgendes Ausnahmen in Kraft:
1 ie Pensionsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
„Die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten I“ von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 ver⸗
rben sind, denen aber nach Maßgabe dieses Paragraphen,
x Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, höhere Pensionsgebührnisse zustehen würden, sind unter Zugrunde⸗ legung der hö Pensionssätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten interbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven
ienste verstorbenen Offizieren.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben oder die kriegs⸗ invalide geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden be⸗ zogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivil⸗ dienste mit einer Zivilpension ausgeschiedenen pensionierten Offizieren ist der Mehrbetrag an Militärpension auf die
ivilpension nicht anzurechnen.
ffizieren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Pension hatten, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes eingeräumt.
Die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden und nach den bisherigen Selechen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens zustellen. Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militärbeamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes ad auf die bereits pensionierten Offiziere § 37 auch auf die bereits pensionierten Beamten Anwendung Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentli Abgaben v.S Art werden hierdurch nicht berührt. Die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen pensionierten Offitiere Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im § 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden. Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen pensionierten Offizitere entsprechende Anwendung deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
Den nicht unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3000 ℳ bleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von 2 80 ihres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen g3 anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. .
§ 42
Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nach § 32 festzustellen Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeres⸗ verwaltung Anwendung, welche in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen haben oder kriegsinvalide geworden sind.
43.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensicnierten Offizieren zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Ergibt sich nach diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungs⸗ zulage, so wird er als Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei Bemessung von Witwen⸗ und Waisengeld außer Betracht; die Vorschrift des § 37 findet auf ihn Anwendung.
Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit finden nicht statt. 1I1“ 8
„Anwendung von Vorschriften 1“ des zweiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.
Rů
wenn sie
— § 44. Werden Offiziere oder Beamte des Reichsheeres oder die in den 85 33 bis 35 bezeichneten Personen auf dienstlichen Seereisen oder in außereuropäischen Ländern verwendet, so finden auf sie die Vorschrifter des zweiten Teiles dieses Gesehen, werden sie gleich den Kaiserlicher Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende An⸗ Zweiter Teil.
Kaiserliche Marine. Allgemeine Vorschriften.
§ 45.
Auf die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 43 und, fall⸗
Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder die in §§ 33
bis 35 bezeichneten Personen gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in
den Schutzgebieten verwendet werden, auch die Vorschtiften des dritten
5b 1.2 Gesetzes mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende nwendung.
888 8 § 46. Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffizier⸗ der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften der 88 48 Abs. 2II, 51 und 57 gleich.
A. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und Sanitätsoffizier des Friedensstandes.
Pensionsbeihilfe.
§ 47. Eine Penfionsbeihilfe nach § 7 Abs. 1 kann pensionierten Des⸗ of 1 bis I Errei eines 22 li 8 MM han vebührt 5 jährlichen Gesamteinkommens vor
Pensionsfähiges Diensteinkommen.
An Stelle des § 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften. “
Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet 8
I. den Offizieren: “
1) das etatsmäßige Gehalt (§ 6); W“
2) den Offizieren vom etatsmäßigen Vizeadmiral einschließlich ab⸗ wärts der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden
gesetzlichen Vorschriften; den Inhabern solcher Dienststellen, 8 für welche in dem Reichshaushaltsetat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert; 8
3) den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 ℳ;
4) den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienst⸗ zulagen über 900 ℳ do nur † dieser Zulagen;
5) die chesodungegusch e, bei solchen über 900 ℳ jedoch nur
eser Zuschüsse;
6) den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teil⸗ nahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 ℳ, eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 ℳ;
7) den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Di
aalters⸗ und Cresahrzulagen. “
16 II. den Deckoffizieren: 1) das etatsmäßige Gehalt;
2) die beim Ausscheiden bezogene Seefahr⸗ und Fachzulage; 3) eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 ℳ
— 8 Pensionserhöhung. 3 “
““ 3 § 49. 1““ Auf eine Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage (§ 12) baben diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder 1) durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder 2) infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist. eer Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist. Hefecemmlage und Pensionserhöhung werden nicht nebeneinander ewährt. 9 Der Anspruch auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren erhoben werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten Entlassung. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Pensionserhöhung entsprechende Anwendung.
Alterszulage. 1
Den im § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den Voraussetzungen des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.
Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem Invaliden⸗ versicherungsgesetz.
§ 51.
Für die Deckoffiziere sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Alterszulage und Pensionserhöhung keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Berechnung der Dienstzeit.
52.
Den mit Pension aus dem höinedienst ausscheidenden Offizieren der Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur 89 berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
53. Die in der Kaiserlichen
arine auf einer Seereise in außer⸗ beimischen Gewässern bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.
„Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung er⸗ wiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.
LS der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder deren Hinterländern 8c einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerheimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem An⸗ satze kommen. 1
Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover —Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.
§ 54.
Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit
Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden. § 55. Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher e sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem ertragsverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt. .
Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahres eine dienst⸗ liche Einschiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine .; J so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab
echnet.
§ 56.
Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handels⸗ flotte angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten Lebensjahres an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensio 8 Pensionszuschusses. g
“ 8 §H 57. 1 LE11““ ird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3
als. Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten be⸗ schäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des ensionszuschusses, sowelt sein Einkommen aus diesem ienste unter Dammrechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen 8 iensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: bei einer Gesamt⸗Militär⸗ und Zivildienstzeit “ von weniger als 21 Jahren 3000 ℳ, bei einer solchen von wenigstens I
27 30
33
36
11uX“ „ 89
Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung.
B. Offiziere einschließl
ießlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und Sanitätsoffi
ziere des Beurlaubtenstandes.
§ 58.
Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension
ausgeschiedenen, 6 aktiven Marinedienste vorübergehend wieder heran⸗
gezogenen Offiziere finden die Vorschriften der §§ 49 bis 51, 53, 57 entsprechende Anwendung. “
§ 59. b
Auf die Marinebeamten finden die §§ 49, 50, 53, 56 Anwendung.
Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienst oder als Schiffsjunge zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet. 1
Die Kriegszulage nach § 12 und die Pensionserhöhung nach § 49 Abs. bedn jährlich:
einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem
und dem eines Kapitänleutnants I. Klasse; 720 ℳ für die übrigen oberen Beamten;
200 ℳ für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst⸗ pensionsfähigen Diensteinkommen eines Korvettenkapitäns
300 ℳ für die Unterbeamten. 6
D. Sonstige Vorschriften. Zuständigkeit und Rechtsweg.
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marine⸗ verwaltungsbehörde ausgeübt.
„Ddiie Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für die nasas.; der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebe 1
erfüllt sind.
Uebergangsvorschriften. § 61.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche im Dienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unternehmung oder eines Schiffbruchs pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensions⸗ fähigen Diensteinkommens.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Marinebeamten Anwendung, welche zur Zeit des Schiffbruchs oder der militärischen Unternehmung Abs. 1) Beamte oder Anwärter auf eine Beamtenstellung in der
arineverwaltung gewesen sind. 16
In den Fällen der Abs. 1, 2 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung.
Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, die Pensionserhöhung bebehen Anwendung.
Die Pensionserhöhung der Unterbeamten ist nach § 59 Abs. 3
festzustellen. Dritter Teil. Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutz⸗
Arlgene Vorschriften.
Kaiserlichen Marine übernommenen Offiziere der Kaiserlichen Schutz⸗
8 Anspruch auf Pension. .
Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten allein be⸗ gründet nicht den Anspruch auf Pension.
Ein seine Pensionierung nachsuchender Offizier der Kaiserlichen Schutztruppen, welcher den Schutztruppen in den Schutzgebieten mindestens zwölf Jahre angehört hat, ist von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. Bei der Berechnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrechnung statt.
Fristen.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge beschädigung, welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verursacht worden ist, so kann die Dienstbeschädigung auch nach dem Ausscheiden festgestellt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausscheiden.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höhe des Pensionszuschusses.
1 § 65.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die für den Auf⸗ enthalt in Afrika festgesetzten Bezüge außer Betracht. Als pensions⸗ fähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, je nachdem der Offizier aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marine hervor⸗ gegangen ist, und zwar nach Maßgabe des Dienstgrades und der Dienststelle, welche der Offizier in der Schutztruppe bekleidet hat.
Der nach § 6 Abs. 5 für die ersten beiden Monate des Pensions⸗ bezugs zu gewährende Pensionszuschuß ist so zu bemessen, daß die im
alle eines Heimatsurlaubs während dieser Monate zu zahlenden etträge erreicht werden. FVrrvropenzulage. Auf eine Tropenzulage im Betrage der Kriegszulage (§ 12) haben diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz⸗ gebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienst⸗ beschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist.
Kriegszulage, Pensionserhöhung (§ 49) und Tropenzulage werden
nicht nebeneinander gewährt.
7*
Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die büben Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt. 1
Die Vorschriften des § 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropenzulage entsprechende “
Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch, welche Füe den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem iedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 gegebenen Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten
erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind.
Die Befugnisse, die im afise Teile dieses Gesetzes der obersten
ind, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
ebieten.
ü § 62. 8 — “ Die §§ 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsheer oder der truppen mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd aufhalten und daselbst bei den Kaiserlichen Schutztruppen Uebungen ableisten oder in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen e“ herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropen⸗ zulage. u
Berechnung der Dienstzeit. § 69.
Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz⸗ gebieten wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt gerechnet. Seereisen in außerheimischen Ge⸗ wässern (§ 53 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung in den Schutz⸗ gebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre , Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze
ommen.
Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz⸗ gebieten ist auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurück⸗ treten und demnächst aus diesem pensioniert werden.
Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere haben nur in den Fällen der §§ 16 und 17 Anspruch auf r Anrechnung von Dienstzeit.
70. Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als g. n angerechnet werden.
Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den Kaiserli wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt, nachdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiser⸗ liche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine zur Last.
Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen.
§ 72.
Für die Versorgungsansprüche der Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer ent⸗ nommen sind, die jeweilig für die Beamten des Reichsheeres, und insoweit sie aus der Kaiserlichen Marine übernommen sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: 1 v““
1) 58 Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde
nfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat er⸗ forderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Anspruch auf Pension.
2) Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähi Gebührnisse der Beamten des Reichsheeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine nach Maßgabe der Dienststellung und des Dienst⸗ alters, welche der Beamte in der Schutztruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Gebührnisse und den Betrag des pensions⸗ fähigen Diensteinkommens bestimmt der Reichskanzler, wenn keine entsprechenden Stellungen im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen.
3) Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienste, der Reichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen. I
4) Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt. b 8
5) Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Diensteinkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schutzgebiets selbst. 1
6) Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mit⸗ wirkung des Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig.
7) Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand versetzten Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren sind. 8
8) Die §§ 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende An⸗ wendung. 5 88
Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 ℳ und steigt entsprechend der Vorschrift des § 67. 1 8
Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 7
9.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde oder nach den im § 72 bezeichneten Brer⸗ schriften der obersten Reichsbehörde zustehen, werden für den Bereich der 2 Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeüb ö
Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Be⸗ urteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche darüber maß⸗ gebend, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 erfüllt sinind.
Uebergangsvorschriften. 11X“1“ § 74. 8
Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Ge⸗ samtbetrag an Pensionsgebührnissen für die zur Zeit des Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes den Schutztruppen angehörenden Offiziere und Beamten darf nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurück⸗ bleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Jakraft⸗ tretens dieses Gesetzes zugestanden haben würden. Bei Ermittelung dieser Beträge ist das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen, welche die Offiziere und Beamten bei Fortsetzung ihres Dienst⸗
verhältnisses in der Heimat erreicht haben würden. 3 1 Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Schutztruppendienste, dem aktiven Militärdienst oder Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einer als Feldzug erklärten militärischen Unter⸗ nehmung teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unter⸗ nehmung pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Aus⸗ scheiden 8 . und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden
pensionsfähigen Diensteinkommens.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Kaiserlichen Schutz⸗ truppen Anwendung, welche zur Zeit der militärischen Unternehmung (Abs. 2) Beamte oder “ eine Beamtenstellung in der Schutztruppenverwaltung gewesen sind.
9 n 895 Fällen der Abs. 2, 3 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung. “ 8
Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die Tropen⸗ zulagen der bereits pensionierten Offiztere und Beamten Anwendung.
§ 75. 8 8
Die Vorschriften des dritten Teiles dieses SE üen⸗ auf
diejenigen Offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der
Kaiserlichen Schutztruppen Anwendung, welche zwecks Verwendung in
den Schutzgebieten bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen
zur Kolonialverwaltung kommandiert sind und durch den Dienst in den Schutzgebieten pensionsberechtigt werden.
Schlußvorschrift.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den herben⸗ Bestimmungen aus den Mitteln des Reichsinvaliden⸗ fonds zu decken sind, werden aus dem Reichsinvalidenfonds bestritten.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen
Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen,
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