1906 / 137 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

§ 34. des Erwerbers umgeschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum

Wird im Seeverkehr eine Urkunde der be eichneten Art im In⸗- Ablaufe der Gült eine Abgabe nicht zu entrichten. Die

Steuers land ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung. euersatz die dem Reeder auszuhändigen oder, falls diesen selbst die Verpfli⸗ 400. 1 .

vom Berechnung tung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist. Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor

Gegenstand der Besteuerung der Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen 1

seine Stelle der inländische Vertreter. Kraftfahrzeugen spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits⸗ Stempelabgabe. dauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der Erlaubniskarte . Die Abgabe muß entricte, werden hei im Juͤland ausgestelten im Falle deg §. 40 9 Ab 2 spctestens deeh a9e cen Fngebermmchnahme zum eu en ei 8 Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ab⸗ des neuen ahrzeugs bei der für den Wohn⸗ oder Aufenthaltsort des 1 8 ;8 8 8 lader oder Auesteller erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schrift⸗ Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die Landes⸗ 6 1.1““ 9 für Krafträder.. stücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des regierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben. 9 137. 2) für Kraftwagen Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen ür aus dem Ausland eingehende Fahrieunge 401 Abs. 2) ist a. von nicht mehr als die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu entrichten ist, sind während die usstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte b nicht 3 8 Denege se kn⸗ dbeee aaftatene cnkr chtung der Abgabe spätestens Üiae TEE F““ mwird, öilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im J wenn der Erwerb anfällt Kassen oder Anstalten, wel P. 5 isen nverkehre ha 2 1““ 8 8* 7 b deßin . E 2 n⸗ enn der rwer an a 1 mehr als 10 Pferdekräften vor Aushändigung der h denß an den Empfänger und, wenn die 9 den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, Wlande befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. Unterstützung von Feroen eni. 9ℳ mhee. c. von . 10 sedoch nicht 2 Renhuas nah. g a- Fümm⸗ bist spütesas vor der Aus⸗ 2 as Peeecene e ee. laseicaben nach den für die Erhebung Erbschaftssteuergesetz. In den Fällen der 88 b bis 8 enne 98. eren siie 2 22 wirtschaftlichen bei dem 1 3 q ndigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen⸗ er e ten Merkmalen, Fäll 5 n und Lasten, 8 Tig v.ee 3 8 d. von über 25 Pferdekräften . § 38 Abs. 3 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert: 3) den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte be⸗ Gegenstand der Erbschaftssteuer. 22 v 21 finen EbG vee. cf e Ee .* rerszünige seter 28 8 een, behufs de nung der Steuer ter Kirchen .1, Nr. 1) und kirchlichen Zwecken (Abs. 1,

als Grundbetrag: 1 8 § 1. Se. . EIIö“ sec'an ven Aatagdvit de eranelc. Steanebeus Phrhensae Ghssaeselenee g er crdas acheredaczez denig gatrrrageareald, gechl af den genehs en2susd sas ale zhezascen sehi cp naseasbenerr 8 e e nen . ändi 8 4 9 7 zulden f ’.

der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird einzuzahlen Erbfolge, durch Vermächtnis oder als Pflichtteil k.15n 1,4.,8 hens steerpsu vr 4. vftar, velche see r gen 1 -2 de blemgefren EEöö Hesschen zustehen, sowie

einer Pferdekraft b Artikel 4. § 40 p. b

falls das Fahrzeug nicht mehr inter § 40 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen einzuschalten: Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat 1) ein Erwerb, auf welchen die für Vermächtnisse geltenden Vor⸗ teren nur nach dem Verhältnisse dieses Teils zur gesamten Masse in Vermögensvorteile v 5000 f b als 6 Pferdekräfte hat.. 8 2 8 Iv seh sin 46 hekarte Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu vJ“ schriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden, sowie das⸗ Abzug. 3 f des Abs. 1 88 der Uesyan lüshtnm brfan⸗ falls dasselbe über 6, jedoch 8 Nversonen ahskarten.. 8 verwenden und die Stempelmarken zu entwerten. .“ Rechte 5 durch eine nach den Vorschriften des bürgerlichen In das Grundbuch eingetragene Schulden, für welche der Eigen⸗ Die in den Abs. 1, 3 bezeichneten Vergünstigungen können zu

nicht mehr als 10 Pferde⸗ 8 8 8 (Tarifnummer 7.) 8 1 Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlun 1s Verfügung von Todes wegen zu beurteilende tümer zugleich persön ich haftet, gelten zunächst als Lasten des Gunsten ausländischer Stiftungen, Gesellschaft f 8 kräfte a Fon. der in Nu 1e . des Tarifs des Abgabenbetrags erfolgen. 8 8 2) ee. Grundstücks und kommen nur ricschtng. des durch das Grundstück stalten der im Abs. 1 Nr. 28. IEEö11 falls dasselbe über 10, jedoch 1 bezeichneten Stempel 28 lie t bei Fahrkarten die im Inland aus⸗ Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Er⸗ 8 8 rwerb, bs. cher infolge der Vollziehung einer durch Ver⸗ nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in Anrechnung. ö die den dort unter Nr. 3 bezeichneten Zwecken im Aus⸗ 8 nicht mehr als 25 Pferde⸗ 8 tellt werden 8g Fifenbahnverwaltungen und den Dampfschiff⸗ laubniskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, 2 die Ent⸗ fügnm M 0 5 8215 ““ Arflen. Sr infolge Betrag der Erbschaftssteuer. ande zu dienen bestimmt sind, und zu Gunsten ausländischer Kassen hat 1“X“ e Frnne be Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er⸗ n vee; 8V111“ E Die Crb 1 § 10. der Fros vnte Nr. 4 bezeichneten Art zugestanden 56 5656 . 8 2 1 t 3 EE1“ er n, ũ Die Abgabe ermäßigt sich u Karten einzuziehen berechtigt sind. 40 b 1 § 40 q. 8 . 2 Sse der dnee. einer Behörde bedarf, infolge J. 9446— ““ die gleiche Rüchscht übt. 11A1A*“] deen delbes Aernh efs t 3. Die Verwaltungen der Elsenbahnen und Dampfschiffe, welche fah vn 8S vertegrcpoligelichen Sestimwnggheenüiss 8 1 v“ 11ö6AAX“ ) 892 Elteme ge bwiste al d Biegcgftscr nung 2 d, Mn An. ahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, . ür voll⸗ ürti ü un 1 8 8 einen vier Monate nicht über⸗ vom Reich oder einem Bundesstaat betrieben werden, die Fufeilung vber dis Fshabe der 2 gegen Baste nan 8v vins Todee Pegen, ist außerdem anzusehen: ”. e. Vrabes rhalbhüftigeisge lüichw ster sowie für Abkömmlinge * zeichneten vorliegen, erfolgt durch die Landes 8 13

steigenden Zeitraum beantragt 6 zuständigen Steuerstelle in vom Bundegrat zu bestimmenden der drdnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen. ter Lebenden mit der Bestimmung II. sechs vom Hundert: 2 § 13. wird. 1 8 bschnitken Rachmeisungen, übe. de 8 Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte vgeensen. wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet 1) für Großeltern und entferntere Voreltern; „Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind der Landes⸗ „FErlaubniskarten für Kraft⸗ 6 bie g hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aus⸗ 2) was als Abfind ie een Uiehbere⸗ 3 für wieger⸗ und Stiefeltern; . fürst und die Landesfürstin. fahrzeuge von im Auslande g Auf Güund denfe Nachweisungen wird der zu entri chtende Betrag stellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der Bür gerlich findun 1 e Feret (§§ 2346, 2352 des 3) für Schwieger⸗ und Stiefkinder; 14. wohnenden Besitzern 401 von Le Srehse. etbesenr 1b . letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauch befindliche Kraft⸗ schaff od 8 d ah odge einer Erb⸗ 9 für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern; Im Sinne des § 10 Abs. 2, des § 11 Nr. 1, 4, f, h und des 2 gos Hersenen efhede . g 8400 fahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken. 8 er eines Verm sses gewährt wird. 5 von dem Vater anerkannte Kinder und deren ,Ia 2 shd mehbar⸗ einem grneees seitens Erb⸗ 1 c. 1 r. 8 . 2; assers innerhalb fünf Jahren zugefallene Vermögensvorteile der in vütägen eerueesdede b wvhere ndeced08 Kürrreger dcnene. aTe ggeergee vhenf reancnt eeeheehestee, UwU Besee e. brnamdc Uhessrars anef gh. FarJerz erg erebeede Flhee ke Fare ae desei hüe kr zie üaleehe wrür Benutzung des Kraftfahrzeugs Falrkarten im vo ee v 18 stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den 822 den 1 8 ntritt eines Lehens⸗ oder Fideikommißfalls ömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme zunehmen ist, daß die Art und Weise der Zuwendung nur zur Ver⸗ im Inland, und zwar bei Be⸗ Sir Verpflichtu r Entri 8 ug der Abgabe wird erfüllt durch sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz⸗ und 2) 85 orben wird; Alienft an Kindes Statt erstrecken; meidung des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung der Steuer⸗ nutzung; p ng zu g Abg Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizei⸗ ezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an III. acht vom Hundert: freiheit gewählt worden ist. 1) während eines nicht mehr 8. See des Abgabenbetrags an Steuerstelle gegen Ab⸗ verwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht vor⸗ den stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, 1) für Geschwister der Eltern; 16 Uebersteigt der Wert des Erwerbes die im § 11 Nr. 1. 4e, f, h 88 als dreißig Tage im Jahre b tempelung der vorzulegenden en. zuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in .““ Heme 8 2* 5* e einer solchen Stiftung, sofern 9 für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie; und im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beträge, so wird die Steuer nur bexragenden Aufenthalte Der Bundesrat ist befugt unter Anordnung der erforderlichen der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeng 2 b.“ mäßi F 862, b 988 vchen 8** Feeen an den stiftungs⸗ IV. zehn vom Hundert in den übrigen Fällen, soweit es sich nicht insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze ůber⸗ 94 ö V von der einzelnen, Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 40 eine Anlaß außer im Grenzbezirk 8r baes meeeeah 3) B.a esc9csehe de auf Iensn dnes 8 dem Erblasser. vfgees Emen üen 8 1 vn tandelt 8 8 2 te. Bei mehr . 1 1 8. 1 er Wert des Erwer en Betrag von . * als fünf Tage im Jahr 62 5, * Umege A vbne vorzzagsge übgahenenteitenng gtang Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe geschlofstnen Beterg .20 Rn nn von einem Dritten mit 8 20 000 ℳ, so wird das 11 4 Soweit Grundstücke, die dauernd land⸗ oder forstwirtschaftlichen betragenden Aufenthalts em Aufenthalt der Abgabe erst nach Verüugerune der Fahrkarten in der im § 40 b bestraft, welche dem fünf⸗ bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine 8 4) was 10 Abf * es Ue 5 er erworben werden; übersteigt er den Betrag von gwecken zu dienen bestimmt find, einschließlich der dazu gehörenden, im Inlande für Kraft⸗ 8 eine Karte der vorges vihbeen Wahise erfolst g Jahreskarte gleichkommt. 8 es 1 8 mnag 8. 8* erzicht auf einen Erwerb der 1“ 30 000 ℳ, so wird das 125“fache denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegen⸗ wäßrend eines meehr als ist anteeschneten vorgescheiegäe senden gegenüber ist der Stempelbetrag (88 40 b und di 82. Strafe trift und Eee Betrage jeden, en unter Nr. 1, 2 bereichneten Art gewüͤhrt mar. b’ ““ ELE11“ L. vheesn2. 27 diesen Teil des 7 e ihm obliegende Ve ung zur En ung der abe n 8 1 entfallenden, nach den Vorschr f . fünf Tage bis zu höchstens 8 herlesen,süs 40 8 8 seden Fall mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen] rechtzeitig erfallt. 8 * g g 3 ffür di Steuerpflicht an Kindesstatt angenommener Personen dechneton Steuerbetrags nicht erhoben. rschriften dieses Gesetzes be dreißig Tagen im Jahre Stempelbetrag in und einzuziehen. 621 Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt nd ihrer Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der An⸗ Für Steuerpflichtige der Klasse 1 10 Absatz 1 1) tritt Be⸗ Püfen baft Anrechnung ge⸗ ür im Ausland ausgegebene Fahrkarten welche zur Fahrt auf 82 sintt r im en beFrcart ens g⸗ Eerüftea ö1öe“ v111A1““ EI. feaztenfh eg soneber m LEer.eT.er - bt wi 8 - 7 8 von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein. 8 gehenden fünf Jahre die Grundstücke Gegenstand eines na diesem c 2,88 ,9 2 8b t wird inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Als Erwerb von Todes wegen ist auch anzusehen: Gesetze steuerpflichtigen Erwerbes sind. Ee gchnt 8 Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit der frühere Steuerfall zwar

b.“ 8 Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur as in Beschl ethet h hh. 1) ein Erwerb, auf welchen die für den Pflichtteilsanspruch Seempelabgabe findet statt: Entrichtung der Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung mehr als fünf Jahre, aber nicht über zehn Jahre zurückliegt. Die Befreiung oder Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Grundstücke

t. 1) hinsichtlich derjenigen DJerfolgen. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landes⸗ finden; Kreaftfahrzeuge, welche zur ““ 8§6 40 f. 1 esetzlicher Gebühren für die Feststellun der Verkehrstauglichkeit des b wae durch eine Zuwendung unter Lebenden erworben wird, innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an Personen ver⸗ Kraftfübhslicnr Penvsung Wenn ein Angestellter einer nicht Eeehn „Se Fra ffahrzeugs und für die Fesiste Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sofern die Zuwendung von dem Erwerber bei einer Erbauss-⸗ H8 äußert worden sind, die nicht dem Beläußerer .“ die im Dienste des Reichs, oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der 7 nicht dungeichlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach eiinandersetzung mit anderen Abkömmlingen des Zuwendenden 1 k; b. A Befreiung von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen. 86 eines Bundesstaats oder 8 schrift des § 400 unterliegen, aber 85 bes ve 8 . zuläfsigen Gebohren Höchstsätze vorzuschreiben. nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund einer bei der Zu⸗ der im Abs. 1 bestimmten Sätze erhoben. Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der eeiner Behörde bestimmt weüchen velealen; veraußert, sg. 8 18 Seon einer Geldstrafe lhe übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für wendung getroffenen Anordnung des letzteren zur Ausgleichung Die im Abs. 2 geregelte Steigerung beginnt bei den Steuer⸗ Grundstücke finden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung. sünn gbas naan vea- 40 2 . welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes bringen sein würde. 2 pflichtigen der I. Klaße erst, wenn der Wert des Erwerbes den Be⸗ Ermittlung des Werts der Masse. 2) Frfichench solche. ra zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) 66 Falle der Fortsetzung, der ehelichen Gütergemeinschaft trag von 50 000 übersteigt, mit dem im Abs. 2 für diesen Wert 16

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unzeiger und Königlich Preußi chen Staatsanzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 13. Juni 1906.

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rtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem Erwerber der folgen

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gsssssssgsss 385888888888

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g. 8 Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 40 f der gleichen in den ein 483 ff. des Bürgerlich b ist der 2 8 zelnen Bundesstaaten. ürgerlichen etzbuchs) ist nach der Beendigung bestimmten Satze. Der Ermittlung des Betrags der Masse wi lich der ewerbsmäßigen 8 1 vr desba mdderhandela aeagefnegr neben der Strafe des Artikel 6. hhr ee . emeinschaft der einem anteilsberechtigten Ab⸗ Uebersteigt der Wert des Erwerbes eine der im Abs. 2 bezeich⸗ des Anfalls zu Grunde gelegt. 3 vhe whs er Ees e 9 Personen eförderung 8 20 9p . Linter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Bestimmungen ein⸗ 8 flch 9 Ant n e - Gütergemeinschaft neten Wertgrenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Bei Grundstücken der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Art wird der benenn Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe zuschalten: 8 8 vlA1X“ Piws e2 vag* rhe der. ö“ Weise, Abs. 2 anzuwendenden höheren Satze und demjenigen der voran. Ertragswert zu Grunde gelegt. Als Ertragswert gilt das Fünfund- D N esc ge-⸗ onn det mur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisen⸗ 8 IVc. Vergütungen. 8— Becktergemein Fast süorb. ene . —2 8. nen Ze d er Heegnng der gehenden Wertklasse nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte zwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen b n; uff e nge 8. ten. 9v menn or Hampsschiffahrtsunternehmung na chweislich (arifnummer 9.) 8 1 efetiiche Erbreit 8 Abkommlr * Inte Als En der des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbes gedeckt wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung ghse chaften, Ka.2ven tg⸗ ahgerrs ha worchen . § 40 u. r 8 mling ch rwerb von Todes werden kann. nachhaltig gewähren können. 8 ie. ah egeze Ena. 8 801 2S⸗gleensfenscgsent os anatefe lbssn gasseln de Tienigfauc ene Läeenhng aalebic, üoet hen haceninnsabc 1“I1““ . sc esellschaften mit beschränkter ung haben ufste - . . 8 ei Nutzungen oder Leistungen, die entweder ausdrückli über die Höhe der gesamten Ver⸗ Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner Jahresbilanz eine besondere Aufstellung aazufertigen, aus der zu er⸗ der Auseinandersetzung zur Ausgleichung kommen würde, sowie eine Von der Erbschaftssteuer befreit bleibee: durch eaneen die Heene. Umstände 2ehen beme. Gehälter 1w.), bn 8 Der Bundesrat ist befugt 8n einer längstens auf ein Jahr Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Absatz 3 Tarif⸗ EPrr. der 8- Gütergemeinschaft auf seinen 2) ein Erwerb in Gemäßheit des § 1965“. des Bürgerlichen Gesetz⸗ wischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu ü- berwchgas 2 2lcaghs. zu bemessenden Uebergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung nummer 9)), die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung bestellte 18““ verzichtet. buchs;⸗ erechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatze 1 Fe. begen Fi hir aeßr 6 sacbweichend von den vorstehenden Vorschriften zu regeln. Persolle (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilan⸗ Riäunlliche Herrschaft des Gesetzes. b“ 3) die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. Ie immerwährenden . ern e u fi lhun ) se äͤhrt 1“ Artikel 5 aufstellung gewährt worden sind. 1“ 1 . 5. Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und Nutzungen wird das Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrags, bei etz 8 ellung gew EIö“ Hinter § 40 des Gesezes se bl. . folgende Vorschriften ei § 40 v. 8 Bewegliches Vermögen ist der Erbschaftssteuer unterworfen, eeine Notlage auch durch den Erbfall im wesentlichen nicht be⸗ Nutzungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften der wor en he vAuffteit c 8 es . din er esetzes sind ferner folgende orschriften ein⸗ Die Berphtaeg zur Entrichtung der Ab aabe liegt dem Vor⸗ derjenige, aus deffen Vermögen der Erwerb anfällt (Erblasser), zur seitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben §§ 18, 19 Anwendung finden, das Zwölfundeinhalbfache des ein⸗ . nd Aufs b ungenne dea. er Ver⸗ zuschalten: stand, den verselich aftenden Gesellschaftern bez ehungsweise den Ge⸗ Zeit seines Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, der erlassenen Forderung dem Bedachten zukommenden Anfalls jährigen Betrags als Wert angenommen. denen die en er l. 8 gütungen. IVb. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. schäftsführern der in . 40 u genannten Gesellschaften ob. Die Ab⸗ zur Zeit des Anfalls an den Erwerber ein Deutscher war und zu⸗ gedeckt werden kann; § 18. an die Mi 18 uffich 8⸗ (Tarifnummer 8.) gabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Ver⸗ 8 gleich einem Bundesstaat angehörte. Soweit sich das Vermögen im 4) ein Erwerb, der anfällt: Der Wert von Leibrenten oder anderen auf die Lebenszeit einer o ec en 6 59 g § 40 k. 8 gütungen berechtigten Personen zu entrichten. uslande befindet, wird auf Antrag die in dem auswärtigen Staate a. ehelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche Person beschränkten Nutzungen, einschließlich des im § 3 Nr. 1 b 8 u 8 1 mefr a Ge. Der Beförderung von Pecsonen dienende Kraftfahrzeuge dürfen 40 w. 1 r. erweislich gezahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet; soweit Stellun ehelicher Kinder zukommt jedoch mit Ausschluß zeichneten Erwerbes, wird nach dem Lebensalter der Person, mit deren au 8 8 e. e 5 e⸗ zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch ge⸗ Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch 1s sich in einem deutschen Schutzgebiete befindet, unterliegt es der ddeer an Kindes Statt angenommenen Kinder —, sowie ein- Tode das Bezugsrecht erlischt, berechnet, und zwar wird als Wert bei S. 927 di Inommen werden, wenn zuvor bei der zu tändigen Behörde 8** Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig Erbschaftssteuer nicht, wenn der rblasser zu der bezeichneten Zeit gekindschafteten Kindern; 50⁰0 so 3 5 ga Sr. SZahlung des Abgabenbetrags eine Erlaubniskarte der im Tarif be⸗ abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöͤhn- b. unehelschen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder 1I bis zu 25 Jahren das 20 fache, 8 insowe 78„ ang sie au 21 zeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als des Bundesrats. Dem Bundesrat steht auch die Bestimmung darüber lichen Aufenthalt in diesem Schutzgebiete hatte. 6 der mütterlichen Voreltern; 35 Jahren das 18 fache, Palt⸗ . 92 1 ersfeigen en Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift. zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver⸗ In den Fällen des § 3 Nr. 1, 2 ist im Sinne dieses Gesetzs 9. Abkömmlingen der zu a, b bezeichneten Kinder; AA11A“ e8, enegelper im Betrage JhHSnn Seiceüehünrc, dar das Nlrchsacie S“ e h erhn v11““ 2.. Chegattens 10 1. 1, II. 1, 5, 6 anfgeführten Per 85 g n 1. Reichsge n auslän 1 . X. . 8- ce. den im I. 1 aufgeführten Personen, 1 enee 8g ünfiig en für KKraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Von dem Vermögen eines ausländischen Erblassers wird die sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 10 000 8 65 . 5 ag sgenh t, f2. 5 Ser. bestimmt. b - Mitglieder des Vorstands, die persönlich haftenden Gesellschafter Steuer erhoben, wenn er zur Zeit seines Todes oder, sofern der 11“”“] nicht übersteigt; 1“ 79 b 8 e rag als der⸗ is 88 2. 1b Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vor⸗ beziehungsweise die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Gen. werb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Er- f. den im § 10 I. 2, II. 2, 3 bezeichneten Personen, sofern 8 75 ““ 8 u 8 8. segelder e schrift des Abs. 1 keine Die verkehrspolizeilichen Vor⸗ strafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempe werber seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen eer in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus⸗ und Küchen..8 9 80 Jahren das 4 fache des Wertes sr Ptrn 8 luglagcg schriften der Landesgesetze werden jerdurch nicht berührt. beträgt. ggewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, jedoch nur gerät besteht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb jährigen Nutzung angenommen. 2 5 9 gen, Fee 5. * enfalls a 40 1. 1 Artikel 7. 1 insoweit, als sich das Vermögen im Inlande befindet. b oder zum 8 bestimmt waren und der Wert des Fit jedoch die Nutzung oder Leistung antiemen betrachtet. 1“ 8 Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 ver⸗ Der § 44 Abs. 2 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert: - Das im Inlande befindliche Vermögen eines ausländischen Erb Erwerbes dieser Art den Betrag von 5000 nicht über⸗ im Falle des Abs. 1 Nr. 1 schon innerhalb eines Zeitraums Artikel 3. 1 8 steuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 19, 7 lassers, welcher zu dem nach Abs. 1 ma ebenden Zeitpunkte weder steigt; auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem 10 Jahren, 1. Die Ueberschrift zum Abschnitte IV des Ge und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt 38, 40 f, 40s und 40 x aus den Umständen sich ergibt, daß ain⸗ seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundese1. Werte der bezeichneten Gegenstände finden die Vorschriften im Falle des Abs. 1 Nr. 2 schon innerhalb eines Zeitraums §8 32 bis 35 daselbst erhalten folgende Fassung: ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des letzteren Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht bea staate hatte, unterliegt der Steuer, wenn es einem Erwerber anfällt, des § 9 entsprechende Anwendung; 9 Jahren, IV. Frachturkunde fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Ge⸗ sichtigt worden ist. der zur Zeit des Anfalls im Inlande seinen Wohnsitz oder in Er-- g. leiblichen Eltern, Großeltern un entfernteren Voreltern, im Falle des Abs. 1 Nr. 3 schon innerhalb eines Zeitraums IV. Frachturkunden. 8 brauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe 8 die Artikel 8. mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der soweit der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Ab⸗ 8 Jahren, 18 Karifnummer 6.) Inge zme des Fäbrkengs E11““ 1 de 8 8. übö des 8. eges eeda ke Fassung b . 8EE1“ -89. des Abzugs einer für denselben Erwerb vee durch Schenkung oder Uebergabevertrag zuge⸗ im Hale bes Abs. 1 Nr. 4 schon innerhalb eines Zeitraums ““ § 32. u em u ugen, für eer Prüfung in bezug auf die abenentrichtung u 8 and en feuer. 1u“ wandt hatten; ahren. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs welche ein im Inland wohnhafter oder sich daselbst dauernd auf⸗ diejenigen, welche abgabenpflichtige vesabene der in Rrr. 4 des 829 Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als in dem Heimatstaate h. Personen, die in einem Dienst⸗ oder nebettevernaltnifs im Falle des Abs. 1 Nr. 5 schon innerhalb eines Zeitraums bezeichneten Stempela 8. liegt bei Urkunden, welche im Inland haltender Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von beeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder e des Erblassers im umgekehrten Falle in Ansehung der von dem Er. zum Erblasser gestanden haben, varee. der Wert des Er⸗ 6 Jahren, ausgestellt werden, im Seeverkehr dem Ablader, im sonstigen Verkehr demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 8 werb aus dem Vermögen eines Deutschen zu entrichtenden Erbschafts —.. werbes den Betrag von 3000 nicht übersteigt; im Falle des Abs. 1 Nr. 6 schon innerhalb eines Zeitraums vo dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und ei den im . . 40 m. 1 „Artikel 9. 2 N. steuer Frmchigrns oder Befreiung gewährt wird. 5) ein Erwerb, der anfä t Familienstiftungen auf Grund eines in 5 Jahren, 1 Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtiuns 8 8 Unter 89 timmung des Bundesrats kann der zum eeiner Verfügung von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 bis 9 schon innerhalb eines Zeit Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. vorstehenden Aenderungen sich ergebende Fassung des im Arti P⸗ Zwecke der Ausgleichung oder der Vermeidung einer Doppelbesteuerung „§ 12. 6“ raums von 4 Jahren 8 Freachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender § 40 n. zeichneten Gesetzes mit einer fortlaufenden Nummernf Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 1 anordnen. Erbschoftssteuer beträgt fünf vom undert: nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der oder Empfänger einzieht. Bei gleichzeitigem Besitz mehrerer See ist für jedes der schnitte und Paragraphen als „Reichsstempelgesetz mit dem vacer Auf das Vermögen eines Deutschen, der einem Bundesstaate nicht 1) für einen Erwerb, der anfäͤllt inländischen, Kirchen; wvirklichen Dauer bestimmt und die gezahlte Steuer bis auf de 1 § 33. Fahrzeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. des vorliegenden Gesetzes durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu ma de- angehörte, finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende An⸗ 2) für einen Erwerb, der anfällt solchen inländischen Stiftungen, diesem Werte entsprechenden Betrag erstattet. In gleicher W Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarif⸗ Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der] Dabei sind im § 55 die Worte und ist den einzelnen Servnh 3 wendung. qebsGesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich wird, wenn die steuerpflichtige Masse um den nach Abs. 1 berechnete

nummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalt Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug bis „überweisen“ zu streichen, und es ist folgender Satz 8— che Bon kalkadlschen C vfcen ist die Erbschaftsst sefcce Pea Brnec⸗ verfolgen, so⸗ .2g. Nutzung oder Leistung geringer veranlagt war, im Falle 8 i inländischen Grundstücken i e Er euer zu er, feern ihnen die e juristi ersonen zustehen; es früheren Erlösche

ütungen (Gewinnanteile, Tan⸗ weiteren Stempelabgabe Tare, Sherie usw.). sehen ist die Summe der gesamten Vergütungen Gewinnanteile, Abfindung, die einem Abkömmling dafür gewährt wird, daß er vor 1) ein Erwerb von nicht mehr als 500 ℳ; ze beschränkt sind, ist der Gesamtwert unter Abrechnung der

von über 250 t handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarif⸗ ein, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur in- „Der Reinertrag. der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten dich n zu ns der Nutzung oder Leistung ein entsprechender en e ausschließlich kirchlichen, müdttiges Steuerbetrag nacherhoben. 8

nummer 6c) darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife be⸗ soweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich des neuen Fahrzeugs ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öff 95) heben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Deutscher oder Ausländer 3) für Zuwendungen, d zeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. e- war und ob er im Inlande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf.. oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Re § 19.

Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßfta⸗ . enthalt hatte oder nicht. der der deutschen Schutzgebiete gewidmet sind, sofern die Hängt die Dauer der Nutzungen von der Lebenszeit mehrerer nur erfolgen, wenn eine ÜUrkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird. der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen her Grundstücke, die sich im Auslande befinden, gehören nicht ur Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zu- Personen ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst Auf die Beförderung der Postiendungen und des Gepäcks der oder weniger beträgt. . 8 1 gezogen werden, zu überweisen. steuerpflichtigen Masse. 8 wendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift 8 Im Falle der Peirßernncs eines Kraftfahrzeugs während der (Schluß in der Zweiten Beilage.) 8 Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, für welche die beschränkt ist; wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der letztversterbenden Person des Abs. 1 keine Anwendung. Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen sich auf Grundstücke beziehenden Pepschensser gelten. 4 für einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, welche erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person maßgebend.

k“ 88 8 8 8 § 8. shpie Unterstützung der zu dem Erblasser in einem Dienst⸗ oder § 20. 1““ Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zurr Arbeitsverhältnisse stehenden Personen sowie der Familien⸗ Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrages ist, wenn Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch Register geführt! angehörigen solcher Personen bezwecken. Das Gleiche gilt, er nicht anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.