1906 / 141 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

ö—jö—‚nI vmn 8 5

Qualität

mittel

gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

hochster

niedrigster

Höcster niezeigste

Doppelzentner

1

Verkaufs⸗ pre

Außerdem wurden M

am (Spalte 1 nach überschläglicher rsan verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Durchschnitts⸗

für 1 Doppel⸗ zentner

wert

Tilsit Insterburg.. . Brandenburg a. H. Prrit S olberg Feeriichi⸗ rotoschin.. Trebnitz i. Schl. . Breslau... Ohlan ... Brieg. Sagan.

ahaet. .. oyerswerda eobschütz. Eilenburg . Erfurt . Wöö“ Goslar. Duderstadt ulda.. eißen.

lauen i. V. eutlingen

lm .. Bruchsal. Rostock. Altenburg

S Almit.. Insterburg EE6 Elbing. Luckenwalde randenburg Anklam. . Stettin . . Greifenhagen Schivelbein. Kolberg . . 16646*“ Rummelsburg i. Pomm. Stolp i. Pomm... 1““ Namslau.. Trebnitz i. Schl.. Breslau. Ohlau . Brieg.. Sagan. Polbett. unzlau. Goldberg. auer.. depeöbeid eobschütz... eö.““ ilenburg. Erfurt.. 6““ Goslar. . Duderstadt Lüneburg.. 7 1 be6. Straubing. Regensburg. Meißen .. 1“ lauen i. V. autzen . . Reutlingen. D11“ denheim.. avensburg. Saulgau. . AET11“] Bruchsal.. Rostock.. Waren.. Braunschweig Altenburg . Arnstadt.

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert

13,00 13,90 13,50

14,40 14,30

13,65 13,90

14,00 14,40 14,30 14,50 13,00

13,40

13,50 16,15 13,20 15,25 16,00 15,80 16,00

16,00

13,65

14,10 13,00

14,50

14,50 13,10 14,50 13,60 13,80

14,50

13,40 16,25 16,50 16,00 16,00 16,25 17,00 14,10 14,00 18,40 16,80 17,00

14,85

15,30 16,80

18,50 16,50 16,50

14 20

15,80

Gerste.

14,35

14,10 14,00

15,00 15,00

13,50 15,00

14,35 14,50 14,30

15,00 15,50 14,80 15,00 15,00 13,60 15,10

14,60 15,80 15,50 16,90 13,80 17,00 17,00 16,50 17,00

18,00

17,50 19,00 18,00 15,80 16,00

Hafer.

15,65

15,30 16,80

15,65 16,60 15,

18,00 19,00 17,00 17,00 17,20 17,00 14,60 16,60 16,20

17,50 1720 17,30 17,00 17, 1740 1720 16,80 16,00 1700 16,20 17,50 18,0 15,80 16,40 18,51 17,50 18,80 18,50 18,00 14.,00 18.,60 17,75 16,50 21,82

17,10 17,10 18,50 17,40 17,20

17,20 17,20

8

8352 888

288885888

Q

—,—öyq—'AOA

8 8

2

.

co0 0

99,9, 99

0 %10 0 0 ¼0 0 0 0 p, ᷓ,H, ,9

8

0 9⸗

.„ Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzen sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

3 8 tralblatts für das Deutsche Reich“, EIZ eern, vom 15. d. M., hat folgenden setes ächti * U der Ermächtigung zur Ausstellung keit mvvEig . Deutscher,

herausgegeben im Reichsamt des —9 1 9 x ivilstandsakten; qu wesen: Status der deutschen Notenbanken 3) Militärwesen: Zurückziehun von Zeugnissen über die x.2 ihren dauernden Aufenthalt Salvador usw. haben.

in den Rep

ornahme von 2) Bank⸗ 1906. S

ala, 41) Zoll. und Steuerwesen: Veränderungen

Gesun

—— sern in Bismarckdenkmal des Kunstgewerbemuseums über den

d Personalnachricht.

die Dienstnachrichten. Nicham 2 Hamburg. Der Neubau der Unterrichtsanstalt

Nr. 24 der eröffentlichungen deneien vom 13. Juni 1906 hat folgenden Inhalt

in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll⸗ und 2 beiten. Zeitwcilige 3 in

t . der Ausführungsbestimmungen zu § 4 des in Gemäßheit der führung ng;

vom 25. Dezember 1902 ert bfe vr⸗ Stationskontrolleuren. 5) Polizei von dern aus dem Reichsgebiete.

48 des tralblatts der Bauv Die Nr. Zentr e.

Vamüchtes

Ieeeee tario. (Schluß.)

internationaler Kongreß für

in 2. Se eLchesche Habsca⸗

Mai Nr. 49 des „Zentralblatts der

Erences Jeah 22142. —8

anverwaltung“, Arbeiten,

vom 16.

erwaltung“

der Eisen

der Elektrizitäts⸗

: Siebente Tagung

für Binnenschiffahrt in Salnbrität und Ge⸗

en.

Quarantfäne.

) Wein. (Preußen. e 116“ agdeburg tvieh und Fleischbes (Reg.⸗ dc. Peeedssegerwnc

2) Hafenarzt. (Oester⸗ e Rlen —ee Refinar efätäe Aerzte. (Franteeich)

Gefundheit.

und )

1 Untersagung der Zuführung von er. Uüces. Dos

in Berlin. (Schluß.) Der Bau der

Rhein zwischen Duisburg⸗Ruhrort und

des Kaiserlichen

undheitsstand und Gang der Vo egeln e Pest Desgl. gegen Cholera. 1803. Gesetzgebung ꝛc. (Deutsches „Bez. Gumbinnen.) Druse der Pferde.

ꝛc. Wurstwaren. Bier. Einfuhr von Wiederkäuern. Fleischbeschau. (Olden⸗

Verein. Staaten von Amerika.)

im Deutschen Reiche, 31. Mai. Zeitweilige

Reg.⸗Bezirk Gumbinnen) 82 sten, Vereinen, Kon⸗ XXXIV. Deutscher Aerztetag.

und Auslandes, 1904. dnth. en 1898

an

fälle in deutschen

Nr. 36 des „Eisenbahn⸗Verordnungs⸗Blatts“, der öffentlichen Arbeiten, vom 12. d.;

: Alerhöchste betr. die dehnung des auf den Bau und Betrieb für den öffentlichen Verkehr bestimmten spurigen Nebeneisenbahn von Bentheim Gronan.

Bentdeim

staatliches Ba nach Gronau. 44. vom 7.

Nr. 37 des ef. bahz⸗Berordunags⸗Blatte⸗, berazf- im Ministerium der ö Arbeiten, vom 14. d. M., hat

Sfertlichen 822 Taen S- RAssae. en es

Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

ö11““

önigsberg.

Roggen, gut 8 242 6 ½

ezen, guter, bunter, 749 bis 754 g das

gesunder, 447 g das 1. . .. Peict, Brrange s47 bis e88 g das

Breslau.

ns lfldans .. Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens Hafer, Mannbheim. n, Pfälzer, rus bulgaris Hafer, badischer, w scher, e4* Münsben. Koggen, bayerischer, gut mittel.. Weizen

2 2 2 1

Hee, wngrrische, mährische, müite

sche, gut mittel. Wien.

Odessa. en Ien das hl.. Ulfa, 75 bis 76 kg daf hl Riga. R 71 bis 72 das hl.. er hwn

VI5*

Paris.

leferbare Ware des laufenden Monats

Antwerpen.

englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)

Liverpool.

98590 S h. 0

Weizen, Lieferungsware e. u6* Mais ö Neu Pork. Roc, Frübjahrs. Me. 1.. Lieferungsware

den Buenos Aires. Rün Dacchschnittaware.. ..

Weihen

Mais

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz

9

Kotweizen = 504, für Californier = 500, La Plata

en . scechenza hendengscen Umsätzen an 196 Marktorten des

nittspreise

(Gazette averages) ist 1 Ficheittr er

* 312, Gerste = 400 Pfund englisch anges 1 Bushel Mais = 56 nd 270 ; he. Roggen = 2100, Weizen =

Mai 1906

148,80 181,60 158,50 129,10

146,40 166,00 155,40 152,50 138,00 143,00 133,50

161,54 184,82 164,17

178,35 196,12 176,56 179,31 130,00

171,00 187,50 179,50

121,38 155,45 156,73 151,62

111,69 136,37 148,40 125,13 113,25

102,97 122,23

111,12 123,74

123,14 192,73

132,99 134,53 136,56 141,03 148,01 142,49 140,62

124,87 135,31 146,94 152,29

95,59 105,97

151,25 149,38 137,63

141,95 145,39 134,10

152,46 141,43 145,21 145,08

150,43 149,19 107,69 103,64 111,73

128,92 125,96 123,42

79,95

145,09 142,13 139,56 135,40 131,65

93,51

121,16

Da⸗

gegen im

Vor⸗ monat

153,60 177,45 159,35 135,85

147,30 1892 152,50 138,00 141,50 131,50

162,66 182,26

115,18 142,85 137,91 126,14 114,58

111,80 127,78

119,34 132,73

123,80 194,38

134,30 136,01 140,56 142,10 146,65 143,24 138,85

132,45 136,46 144,86 152,42

93,56 111,99

145,92 143,13 139,85

136,71 138,92 136,09

152,31 144,11 146,41 145,13

156,47 144,45 105,55

98,93 114,31

122,64 121,62 120,16

76,93

139,69 137,97 134,35 131,13 128,88

88,67

120,94

78,76

78,40.

von engl. Weiß⸗ und

= 480 Pfund

1 Pfund en Plandö

ür einheimisches Getreide Weizen = 480 etzt. 1 Bushel

„Hafer Weizen lisch = 0 kg.

der ü in Reichswährung sind die

8 * ermittelten elkurse an der Börse zu Grunde gelegt, und jwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, London und Liverpool die Kurse auf London, für ago und 8 die e Neu varn. für Odessa und Riga Srse Paris, Antwerpen und Amsterdam urse diese beae eshe in Aires unter Berücksichtigung der Lanüfne. den 18 Juni 1906. in, 1 erliches Statistisches Amt. Dr. Zacher. 8

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 21. Sitzung vom 16. Juni 1906, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Das Haus setzte die allgemeine Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Unterhaltung der öffent⸗ lichen Volksschulen, fort.

Oberbürgermeister Struckmann⸗Hildeshe m: Wir können der nur dafür sein, daß sie die Lösung dieser großen Aufgabe in einer Weise in die Hand genommen hat, daß begründete Aussicht auf das Zustandekommen des Gesetzes vorhanden ist. Nach vieler Richtung erfreut sich unser Volksschulwesen zwar eines ausge⸗ zeichneten Zustandes, und namentlich in den Städten ist es im großen und

anzen so geordnet, daß, wenn man es mit den Städten allein zu tun ätte, eine neue gesetzliche Regelung nicht notwendig wäre. Aber das Volksschulwesen auf dem Lande bedarf dringend der Aenderung. Deshalb werde ich mich auch lebhaft bemühen, das 8— im Inter⸗ esse des Landes, das mit dem Staatsinteresse zusammenfällt, zustande u bringen. Hatte ich an dem ursprünglichen Entwurf der ehr viel auszusetzen, was ich auch auf dem hannovers tädte⸗ tage zum Ausdruck gebracht habe, so hat doch das eordneten⸗ haus ein auch für uns annehmbares Gesetz daraus gemacht. Wenn wir auf dem Lande noch 10 000 Schulen haben, die mit mehr als 80 Kindern überfüllt sind, wenn 8000 Schulen nur Halbtagsschulen sein können, wenn uns Kardinal Kopp von der Ueberfüllung der Schulen in den polnischen Landesteilen, wo vee die Kinder auch zum Nationalgefühl erzogen werden sollen, Mitteilung gemacht und 8 hat, daß selbst bis zu 200 Kinder in einer Klasse vor⸗ handen sind, so sind das erschreckende Zahlen. Hätte nicht die Regierung schon längst dem Lehrermangel durch eine genügende n von Seminaren und Präparandenanstalten abhelfen und die hemeinden so weit unterstützen sollen, daß sie aus einklassigen Schulen zweiklassige machen konnten? rrenbaus und Abge⸗ ordnetenhaus hätten diesen Bedürfnissen Rechnung getragen. Wenn mir selbst aus einem Kreise der Provinz Hannover, die do nicht zu den schlechtesten gehört, mitgeteilt wird, daß augenblickli Lehrer nicht zu haben seien, wie mag es dann erst in Schlesien, Posen und Westpreußen aussehen? Die Vorlage macht die Gemeinden zu Trägern der Schullasten. Können wir aber das Vertrauen haben, daß die Hunderttausende von Gemeinden, die vielfach außer⸗ ordentlich klein sind, dauernd geeignete Träger der Schullasten sind? Diese Gemeinden sind so wenig leistungsfähig, daß eine ordnungsmäßige Schulverwaltung nicht möglich ist. Die Gemeinden haben weder die Mittel noch die geeigneten Mealiclchen zu einer sachgemäßen Schulleituug und wirksamen Schulaufsicht. a hätte doch der Gedanke nahe gelegen, die Kreise als Träger der Schullaften inzustellen; dann hätten wir in den Kreisen neben den Städten voll⸗ äändig gleichwertige und gleichartige Gebilde, die mit derselben Sach⸗ kenntnis, mit denselben Mitteln und in derselben Güte für das Kreis⸗ schulwesen sorgen könnten wie die Städte für das ihrige. Den Kreisen mit leistungsfähigen Gemeinden würden dann die Staatszuschüsse direkt zu geben sein, die jetzt den Gemeinden durch die Kreise zukommen. Die Kreise würden selbstverständlich die Mittel vom Staate zu be⸗ ziehen haben, die notwendig sind, um ihnen die Uebernahme der Schul⸗ lasten zu ermöglichen. Der ist der geeignete Träger der Schul⸗ lasten, aber auch der Verpflichtungen. Es würde 5 in ihm eine Schuldeputation unter dem Vorsitz des Landrats geradeso gut bilden lassen wie in den Städten. Die Lehreranstellung könnte man ihm mit vollem Ver⸗ trauen übertragen, während man bei aller Sympathie für die Selbstver⸗ waltung doch in gewisser Weise zweifelhaft sein maff ob die Landgemeinden, denen jetzt die Lehrerwahl übertragen werden soll, dafür die geeigneten Organe sein werden. Was die Schulaufsicht betrifft, die ja außer⸗ ordentliche —v bietet, so könnte dem Landrat ein Kreis⸗ schulinspektor oder Schulrat zur Seite gestellt werden. Aufgabe der Schuldeputation des Kreises würde es sein, innerhalb des Kreises Bezirke zu bilden, um mit einer gewissen Zentralisation von den einzelnen Bezirken aus zweckmäßige Einrichtungen und eine Beaufsichtigung für den Kreis zu schaffen. Fur jeden derartigen Unterbezirk würde ein Rektor die Lokalschulaufsicht unter dem Kreisschulinspektor zu führen haben. So wäre die Frage der Schulaufsicht auf das glänzendste und schönste gelöft. s könnten auch tüchtige Geistliche, die sich im Schulwesen bewährt haben, unter Umständen mit der Lokalschulaufsicht unter Leitung des Landrats betraut werden. Es ist allerdings nicht richtig, daß es als Regel hingestellt wird, daß der Geistliche die Lokalschulaufsicht führt, nicht etwa wegen eines Mißtrauens gegen die Geistlichen, sondern weil sie ganz andere und wichtigere Aufgaben, namentlich auf sozialem Gebiete, zu lösen haben. Man kann also nicht behaupten, daß der Geistliche der geborene Kreis⸗ oder Ortsschulinspektor sein müsse. Gerade in den Städten haben die Rektoren als eigentliche technische Beamte das Schulwesen auf eine aanz andere Höhe gebracht. Nun sind gegen diese Uebernahme auf den reis Bedenken geäußert worden namentlich von seiten der den Kreisen angehörigen Städte. Sie wollen nicht in ihrer Selbständigkeit und ihrer S 1“ beeinträchtigt werden. Es wäre nun gar nicht schwierig, die Städte von einer gewissen Größe aus dem Kreise herauszunehmen. Jedenfalls hätte die Regierung * v8. Gebiete eine wahrhaft schöpferische Tat vollbringen können. Selbstverständlich würden dem Kreisschulinspektor noch andere Kräfte zur Unterstützung beigegeben werden müssen. Aber wo es sich um so ideale Interessen handelt, wo es gilt, eine tüchtige Generation voller Gottesfurcht heranzuziehen, können größere Kosten für den Staat nicht entscheidend 5 Ich weiß, wie schwierig es ist, in diesem Augenblick diesem Gedanken zur praktischen Verwirklichung zu verhelfen. Aber in unserer Fraktion ist hierüber ausführlich ge⸗ n und der Wunsch ausgesprochen worden, daß ö. in der ommission die Sache ernstlich ins Auge gefaßt werde. Jedenfalls wollten wir dieses Gesetz nicht in Kraft treten lassen, ohne einen Wegweiser zu geben, wohin die weitere Entwickelung des Schul⸗ wesens zu führen hat. Was den Entewurf selbst betrifft, so tritt fir viele Landebsteile, speziell für die Provinz Hannover eine ehr wesentliche Aenderung gegen früher Fleser ein, als an die Stelle der Schulsozietät der politische Verband, die Gemeinde tritt. Dies Ffut auf der Ve sefimng, während der Plan, den ich eben entwickelt habe, mit der Verfassung nicht im Einklang steht. Eine Verfassungsänderung würde aber auch in diesem Falle nicht bedenklich sein. Vor 70 Jahren hatte der Kreis noch nicht die Bedeutung wie heute. Der Gesetzgeber konnte 89 gar nicht daran denken, ihm eine derartige wichtige Aufgabe zu überweisen. Die Entwicklung in Preußen hat nun dahin geführt, den Sozietäten die Schullast abzunehmen und auf die politische Gemeinde zu übertragen, namentlich deshalb, weil heut⸗ zutage die konfessionellen Verhältnisse vollständig anders liegen als vor etwa 70 Jahren. So erkennen auch wir, die wir bisher auf dem Sozietätsprinzip gestanden haben, die Notwendigkeit an, die Schul- angelegenheiten den Gemeinden als Trägern zu überweisen. Nun er⸗†

sind mit Rücksicht auf sie zu treffen.

wachsen dadurch auch vielen Gemeinden große Schwierigkeiten. Nach bn e. war es notwendig, 1gs 22 eines Eee e⸗ rägers age zu untersuchen, wie essen Verpflichtung gegenübe den einzelnen Konfessionen geht. Das Thema „Konfessionsschulen oder Simultanschulen“ ließe sich hier also nicht ausschalten. In Hannover haben wir bisher keine einzige Simultanschule I- Dort läßt sich das Schulsystem tatsächlich nicht anders auf Konfessionalität aufbauen. Ich baher . die Vorlage die Konfessionsschule und die Simultanschule einfach da bestehen lißt. wo sie bisher bestand; ich stehe somit hinsichtlich der Konfessionsfrage durchaus auf dem Boden der Vor⸗ lage. Aber wer soll nun die Verwaltung der Schule haben? Die I erkennt an, daß die einzelnen Landgemeinden nicht immer in Lage sein werden, jetzt für sich ein Schulsystem zu gründen, zu erhalten und gedeihlich fortzuentwickeln; daher sind Gesamt⸗ schulver vorgesehen. Entsprechen diese den unserer Wung? Sie müssen doch ihre eigene, von der einzelnen Gemeinden abweichende Organisation haben; das Vermö ist kein mehr, sondern ein Verbandsvermögen. n steht aber nach der fassung die Leitung des Volksschulwesens der „Gemeinde“ zu. Wer ist hier die „Gemeinde“? Die Verhandlungen darüber im andern e brachten eine Erklärung des Ministers, wonach auch Gesamtgemeinden unter der „Gemeinde“ zu verstehen seien. Mir ist diese Deduktion zweifelhaft, weil das Gemeindegesetz, das man zur Zeit des Erlasses der Verfassung plante, nicht zustande gekommen ist. Es wäre also eventuell doch eine Verfassungsänderung erforderlich, und dann könnte man den kleinen Schritt weiter n und hier an die Stelle der „Gemeinde“ den Kreis setzen. un indessen alle Parteien des anderen Hauses und die Regierung sich über dieses Bedenken hinwegsetzen, will ich nicht durch diese Formfrage das ganze Werk in Frage stellen; aber es mußte auf diesen Differenzpunkt hingewiesen werden. Dem Geist des Kommunal⸗ prinzips, d. h. des Aufbaues des Schulwesens auf einem politischen Verbande, entspricht nun die Vorlage an manchen Punkten auch nicht ganz. Die neuen Schuldeputationen stellen sich ja immerhin als gemeindliche Einrichtungen dar, wie sich auch jetzt schon vielfach die Schuldeputationen nicht nur aus Mitgliedern der städtischen Kollegien zusammensetzen. Aber nun schafft die Vorlage noch ganz besondere Unterschulvorstände und Schulkommissionen, die lediglich oder fast ausschließlich nach konfessionellen Rücksichten zu⸗ sammengesetzt sein und einen gewissen Ersatz für die aufzulösenden Sozietäten bilden sollen. Das steht nicht mehr im Einklang mit der Absicht, die Leitung der Schulen einem politischen Verbande zu übertragen. In den Großstädten geht es ja ohne solche Schulvorstände;

kann daher nur billigen, wenn

aber es entspricht dem Geiste der Verfassung nicht, daß auf Anforderung

der Regierung solche Schulvorstände geschaffen werden können; denn hier wird den Gemeinden ein Organ aufoktroyiert, das tatsächlich von dieser weit absteht und ganz fernliegende Interessen wahrnehmen soll. Diese konfessionellen Schulvorstände auf dem Lande bergen eine große Gefahr in sich; es werden dann auch Angelegenheiten, die ganz parteiisch behandelt werden könnten, immer unter die konfessionelle Lupe genommen, gewissermaßen einseitig beurteilt werden, und leicht werden sich daraus unangenehme Konflikte entspinnen. Man vermeidet solche Konflikte am besten, wenn man von vornherein Organisationen schafft, in denen die verschiedenen Auffassungen Auge in Auge ein⸗ ander gegenüberstehen und sich auseinandersetzen mussen. ’ö den Schulvorständen und der Schuldeputation braucht ja gar keine Personalunion zu bestehen; wie soll da eine Entscheidung sachgemäß zustandekommen? Hier liegt eine offenbare Gefahr für den konfessionellen 19. vor, besonders wenn die neuen Unterschulvorstände darauf be⸗ tehen werden, daß immer in erster Linie die konfessionellen Verhält⸗ nisse zum Austrag kommen. Man sollte sich darauf beschränken, daß solche Kommissionen durch Gemeindebeschluß neu gebildet werden können.

Die konfessionellen Rücksichten werden ohnehin schon in den Schuldepu-

tationen nicht zu kurz kommen. Hinsichtlich der Frage der Rektorenernen⸗ nung darf ich auf eine Petition des hannoverschen Stäͤdtetages an das Haus verweisen, nach der das Recht der Rektorenwahl allen Städten einge⸗ räumt, die unterschiedliche Behandlung der Städte danach, ob bisher

die Sozietät oder die bürgerliche Gemeinde dieses Recht hatte, also

beseitigt werden soll. Dieselbe Petition befürwortet auch in § 2 die Aenderung, daß die Bildung Vereinigung einer Stadt mit anderen Gemeinden und Gutsbezirken nur unter Zustimmung aller Beteiligten geschehen kann. Endlich wünscht die Petition eine Aenderung in § 6, um den Gemeinden die Möglich⸗ keit zu geben, auch für solche in der Fürsorge nicht öffentlicher Verbände der freien Liebestätig⸗ keit, der Privatwaisenhäuser, in der von Stiftungen, Vereinen, Kon⸗ gregationen usw. befinden, die Verpflichtung Schulgeld zu statuieren. Wenn in diesen Punkten den berechtigten Wünschen der Gemeinden entgegengekommen wird, wird die Vorlage eine wesentliche Verbesserung erfahren, aber keineswegs eine solche Umgestaltung erleiden, daß man ihr Scheitern zu befürchten hätte. Professor Dr. Bierling⸗Greifswald: Ich muß von vornherein um große Nachsicht bitten, da ich mich heute ziemlich unwohl fühle. Ich muß aber die prinzipiellen Anschauungen, aus denen ich im großen n der Vorlage freundlich gegenüberstehe, begründen. Was das ommunalprinzip betrifft, so sind immer die Begriffe Kommunalschule und Staatsschule einander gegenübergestellt worden, als wären sie Gegensätze. Aber zu meiner Befriedigung ist anderseits auch von der Regierung erklärt worden, daß der Grundsatz des allgemeinen Land⸗ rechts, daß die Schule eine Veranstaltung des Staates sei, durch die Verfassung nicht aufgehoben sei. Die Kommunalschule im Sinne der Verfassung ist eine Staatsschule gleichwie die reine Staats⸗ schule, denn es handelt sich nicht um eine örtlich beschränkte Ein⸗ richtung, sondern um eine Volksschule für das ganze Volk. Es ist keine prinzipielle, sondern eine nur praktisch und historisch zu be⸗ antwortende Frage, inwieweit die staatliche Schulverwaltung in der Form der Selbstverwaltung organisiert wird. ie vom Abgeordnetenhause beschlossene Erweiterung der Rechte der Gemeinde bei der Lehreranstellung sowie der Kompetenzen der einzelnen Selbst⸗ verwaltungsinstanzen t eine entschiedene Ver der Regi vorlage, dagegen war es richtig, das grundsätzliche Recht der ernennung dem Staate selbst mit den historisch nahmen zu wahren, desgleichen die allgemeinen Anordaungen in den inneren Schulangelegenheiten, namentlich auch die eidung über die Konfessionalität der Schule. Ueber die int kann ich nichts anderes sagen, als ich vor 21 Jahren xusfüürlich dar⸗ gestellt habe. Meine Schrift über die konfesstcaulle Schule wird nur noch wenigen bekannt sein, aber diese wenigen münden nicht verstehen, wenn ich heute resigniert schwiege, zumal die dvem mir immer bekämpfte Meinung, daß de Schulformen, die nschule und die Simultanschule, gleichberechtigt seien, eine brum heabsichtigte Unterstützung in einer Entscheidung des Oberremaltungsgerichts und

in gewisser Weise auch in der Begrü der Wockage gefunden hat. Das Landrecht enthält allerdings ke-. über innere Schulangelegenheiten und handelt gar über die beiden Schul⸗ formen, daher konnte die Simultanschale eingeführt werden, ohne daß es einer Aenderung des Landrechtes bedurfte. Die Bestimmungen des Landrechts sind so abstrakt. 2 üeßlich selbst eine rein jüdische oder heidnische Schule ein könnte, aber die tatsächliche Voraussetzung der landrechtlichen Bestimmun ist entschieden eine Schule, die wir Konfessionsschule nennen. Bei der Definition der Konfesfionsschule und der Sim schule legt nun die eine Ansicht den Nachdruck auf die Konfession der Lehrer, die andere auf die Kon⸗ fession der Schüler. Die letztere behauptet sogar, daß jede Konfessions⸗ schule zur Simultanschule werde, sobald nur ein Schüler einer anderen Konfession eintrete. Wäre dies richtig, so könnten de Anhänger der Simultanschule jeden Augenblick eine Konfessionsschule in eine Simultan⸗ schule umwandeln, indem sie einen Schüler der anderen Konfession hineinbringen. Wenn 1 es nicht tun, so wissen sie, warum, sie würden ihren Zweck nicht erreichen. Aber ein Stück Wahrheit steckt darin: Schulen sind der Schüler wegen da, und die Schuleinrichtungen 1 Darum sind Konfessionsschulen selche deren Einrichtungen auf eine bestimmte Konfession zugeschnitten

nd, und Simultanschulen solche, die auf Schüler mehrerer Kon⸗

eines Gesamtschulverbandes durch

remden⸗ bezw. Gastkinder, welche sich

zur Zahlung von