1906 / 151 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

D vmseöng 1 1Se. ve. itglieder und Invaliden erfolgt dur e ung ent⸗ Berudksichtigung des von dem Mitgliede zuruͤckgelegten Dienstalters, und alsdann gleichfalls nach den borsteherden e sätzen oder ohne Berüafichtiguag dieses Dienstalters in esten Monat 8⸗ sätzen für die einzelnen etwa bestehenden Mitgliederklassen. itglieder der afinäkafsen werden bei Uebernahme von Be⸗ shestheneg im ve eines anderen Knappschaftsvereins ohne FAeesh auf ihr Lebensalter Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins 2 ihrem bisherigen Dienstalter, sofern sie nicht erst zu einem Feltpund . ensionskassenmitglied geworden sind, zu welchem sie das in 5 tung des neuen Vereins als Erfordernis für die Aufnahme au . estellte Lebensalter bereits überschritten hatten, und, sofern sie zur Perufsarbeit nicht bereits unfähig sind 172a Abs. 1 Ziffer 1). Liegt zwischen dem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft im 8 herigen Vereine begründenden Beschäftigung und der Uebernahme K. Beschäftigung im Bezirke des neuen Vereins ein Zeitraum n r als drei Monaten, so ist die Uebernahme in die Pensionskasse es neuen Vereins an die weitere Voraussetzung gebunden, daß das Mit⸗ ied den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in die sionskasse aufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt.

Tritt ein solches Mitglied, welches zwei oder mehreren Pensions⸗ kassen angehört hat, oder seine Witwe in den Genuß der im S 172 a Abs. 1 Iiffer 1 beziehungsweise 2 bestimmten Leistungen, so hat 85 beteiligte Pensionskasse für die Zeit, während welcher das Mitglie ihr angehört hat, die Summe der bei ihr erdienten Steigerun ssätze zu gewähren. Hierbei kommen Mitgliedzeiten unter einem 1 auch bei Pensionskassen mit Jahressteigerungssätzen und zwar 8. in Anrechnung, als diese Mitgliedzeiten in Verbindung mit den in anderen beteiligten Pensionskassen zurückgelegten Mitgliedzeiten sich zu vollen Jahren ergänzen lassen. Der Steigerun satz für diese weniger als ein Jahr betragenden Mitgliedzeiten berechnet ü9 alsdann auf denjenigen Bruchteil des Jahres teigerungssatzes, wel der Zahl der in Betracht kommenden vollen Beitragsmonate entspricht.

Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der beteiligten Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, dessen Penstonskasse das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer ha den übrigen beteiligten Vereinen die nach der Berechnun auf sie entfallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die demnach im Laufe eines Vierteljahrs fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung des Verwaltungszwangsverfahrens spätestens bis zum Schlusse des ersten Monats des folgenden Vierteljahrs zu erstatten. b

Streitigkeiten über die Anteile an der Aufbringung der Leistungen entscheidet in diesen Se unter Ausschluß des Rechtswegs das Ober⸗ bergamt, wenn die Vereine verschiedenen Oberbergamtsbezirken an⸗ gehören, der Minister für Handel und Gewerbe. 58

Die im § 172a Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bestimmten Leistungen werden stets nach der Satzung desjenigen Knappschaftsvereins berechnet, welchem der Verstorbene zur Zeit seines Todes als Mitglied oder Invalide angehört hat, und von diesem Knappschaftsverein allein getragen.

Pensionskassen, welche, ohne arbeitsunfähig zu Mitgliedschaft begründenden oder zu derselben be⸗ rechtigenden Beschäftigung ausscheiden und nicht Mitglieder einer anderen Knappschaftspensionskasse werden, sind bei einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen durch Zahlung einer in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebüͤhr zu erhalten, deren monat⸗ licher Betrag eine Mark nicht übersteigen darrf. ““

Der Verlust der erworbenen Ansprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn die Zahlung der für sechs aufeinander olgende Monate unterlassen ist. 1 gr Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen eine Steigerung der Ansprüche auch nach Aus⸗ scheiden aus der Veschäftigung chmlin Eah

Insoweit die Voraussetzungen der §§ 172 e und 1724 nicht vor⸗ liegen, verlieren

Mitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der e begründenden Beschã oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den ausscheiden, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse. s.

vn Mitglieder verlieren außerdem ihre An⸗ sprüche auf die Leistungen der Pensionskasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder die Beiträge an sechs aufeinander fol⸗ genden Zahlungeterminen nicht geleistet haben.

Tritt ein früheres Penfionskassenmitglied wieder in eine Knapp⸗ schaftspensionskafse als Mitglied ein, so leben seine früheren Pensions⸗ kassenansprüche nach einjähriger Mitgliedschaft wieder auf.

Die Uaterstütungeanspräche dieses Gesetzes verjähren

ei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. 1 g b —— ung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf die Leistungen der Knappschaftsvereine und Krankenkassen an Dritte sowie die 6 oder Pfändung hat nur insoweit

iche Wirkung, als sie erfolgt: ee. eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf

seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe des schaftsvereins oder

der Krankenkasse dem Mitglied eines solchen Organs egeben worden ist; 1 88 1

) v- ie dn im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen. 1

Die vichnenen. dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf Geldstrafen aufgerechnet werden, welche nach näherer Vor⸗ schrift der Satzungen von den Organen der Knappschaftsvereine oder der Krankenkassen verhängt worden sind. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte auf Grund der Reichsgesetze über Unfall⸗ versicherung bezogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Kranken⸗ kasse zu erstatten bet; Iespese auf Krankengeld dürfen jedoch nur

is zur Hälfte aufgerechnet werden. 1 2 in. Häche. aee darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von dem Revierbeamten genehmigt wird. 8. 114.

8 Sowohl die Mitglieder als auch die W. Krankenkassen und den Penssonskasscn Beiträge äge der Werksbesitzer für beitrittspflichtige; bee- eiträge dieser Mitglieder sein.

ie Bemessung Beihilfen

Mitglieder der sein, aus der die

die Werksbesitzer haben zu den zu leisten. Die Bei⸗ itglieder dürfen nicht

Mitteln 3

Die

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kasse den genügen,

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ls die in. 1n 3 her Betranalsstung 1 Rictgeür en atge Mitglieder sind die Werksbesitzer nicht verpflichtet. oweit eine 1s ein nicht dibestaitatcs Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das n

ten. entrichten 98

§ Die Beiträge der Mitglieder zur Bruchteil ihres Aebeitslohns oder Gehalts oder

so zu bemessen, da

Krankenkasse sind in einem in einem festen

Beitragsleistung für

tbeitrittspflichtige Mitglied neben dem Mitglied. beitrag auch den auf den Werksbesitzer entfallenden Beitrag seinerseits

ß sie unter Hinzurechnung der Beiträge der 5b.

tzer und der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen,

liche und satzungsmäßige Ausgaben zu decken und o1 ervefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jah der letzten drei Jahre E“ und erforderlichen⸗

Us den Reservefonds bis zu dieser Höhe zu ergänzen. § 175 a

Rieichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur der Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer eee de; der erforderli Vorschüsse berpfllchtet.

Werden die gesetzlichen Mindestleistungen einer besonderen Kranken⸗

kasse 171 b) durch die Beiträge, na dem diese für die Mitglieder vier Prozent des durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht

2.

haben, nicht gedeckt, so haben gesetzlichen N.

bestimmen.

Hinzurechnung der etwaigen wei Berücksichtigung aller sonstigen chaftsvereins in Betracht kommenden U scha skassenleistungen ermö chiedenen Mitgliederkla leich zu bemessen und le

heit der Pension In den vers einzelnen Mitglieder gle schnittlichen Höhe der in denselben zu

entsprechende Minderung d

9 Abänderung zu be fassung anzuordnen. diesen Beschluß findet binnen einer Tage der Zustellung an den Vors Oberschiedsgericht statt ee unanfechtbar geworden is ne Fo seinerseits die erforderliche

ene ee berstelt der Leistungs Wi terhaltung oder Wiederherstellung 2 8 e n a 8 oder einer besonderen Krankenkasse

Amts wegen mit rechtsverbi

des vorste rges Erhöhung der Beiträge oher Der Rekurs gegen diese Verfügung

§ 176.

Die Werksbesitzer haben jede von ihnen welche gemäß den §§ 171 und 172 die vereine begründet ist, punkten und auf dem

auch bei dem nach Beendigung des Arbeits⸗ oder

Grund gesetzlicher oder Anmeldung durch die nschtangemeldete

Feihea, nchh...Jn der Abmeldepflicht d

Anmeldepflicht wie 8 Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu belegen.

Sie haften für die Einziehung gelder und Ordnungsstrafen der

eine e uld. 1 sind verpflichtet, sich ihre ittsgelder und auf Grund der

bei den Lohnzahlungen einbehalten zu lassen

für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeitr entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen.

11 bezeichneten Leistungen zu den deren Krankenkassen können auf

Durch wird die Zwangsvollftre

Verein aus der bei dem Ansprüche nicht geltend Pensionskassen

diejenigen bisherigen der Ueberweisung h

Abs. sowie lẽsung wenn Abs. 2 bezeichneten Art Werke aus dem

ndestleistungen u leisten.

Höhe

abzustufen.

2 §

Ergibt sich, daß die Beiträge

Bestimmungen des

g kann sich auch r Inkraft

fähigkeit eines Knappschaftsvereins ihrer

s Vermehrung end vorgeschriebenen

rbleibt die Anmeldung,

alle gema

eßen,

186 m). st, keine Folge gegeben, so

Herabsetzung der L.

an den durch P 88 kenkassen bestehen

1 s aand und, wo besondere Krankenkaf 8 deden eeee g n Krankenkasse anzumelden und

Vorstande der zuständigen asse ar . 8 Dienstverhältnisses wieder ab⸗

rden sollen, nach ih⸗ ne hrer Anmeldepflicht vorsä haben außerdem alle

die Werksbesitzer die zur Deckung der erforderlichen Zuschüsse aus eigenen § 175 c

ie Beiträge der Mitglieder Bruchteil ihres Arbeitslohns oder

der Beiträge ist derart zu bemessen teren Einnahmen der für die Leistungs

Umstände lichen.

gewährenden 175ͥ.

zur Krankenkasse oder 175 oder des § 175 c

o hat das Oberbergamt die Beschluß⸗ g erfolgt durch Beschluß. Gegen von einem Monate vom tand ab die Beschwerde an das Wird der Anordnung, nachdem t das Ober⸗ derung der Satzung von

Einn

so sind die Vorstände

der Personen, für welche die Beiträge zur Knappschaft Krankenkasse eingezogen wer

4 die i lässigerweise nicht genügen 8 welche der Knappschaftsverein satzungsmäßiger Vo

§ 176 a.

Werksbesitzer sind verpflichtet, die Mitglied vorgeschriebene Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen von den bei ihnen und zugleich mit ihren eigenen Beiträg Zeitpunkten an die vorgef

Die in, 1 Sas. Knappschaftskassen und zu on vorgängige Festsetzung durch das Oberbergamt im

6 hrens ei

auf

verhän ssen.

ien werden.

g der nach § 186 Abs. 2 zulässigen Rechtsmittel ckung nicht aufgehalten. 1 Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen ver⸗ jähren binnen iwei Jahren nach der 8

älligkeit.

§ 177 a.

Erscheint die dauernde Leistungsfä oder einer besonderen Krankenkasse dur für diese Leistungsfähigkeit nicht anderen Gründen derart gef dauernde Abhilfe nicht mehr zu erwa behörde den Knappschaftsverein oder die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein

asse mit der Maßgabe

durch die des

Dienstalters in die nommen. Auß eine besondere 1) wenn der

2) wenn dem Knappschaftsvereine lediglich i t und Werke e Werke der im § 166

erdem hat die

die auf onderen

ährdet, daß im We

5 Vereine

eveas edehede

ausrei

Krankenkasse

überweisen, daß

gegen

der, welche in

des Lebensalters und eee Meie Erfordernissen ö

schafts⸗

zrde einen Knaprxschafteverein oder Betriebe, für welche der Verein Werke der im § 166

keh- lann. nach § 166

zur Pensionskasse sind in einem Gehalts in einem festen Satze zu

daß sie unter asse und unter fähigkeit des Knapp⸗ die dauernde Erfüll⸗

en sind die Beiträge für die diglich nach der durch⸗ Invalidenunter⸗

zur Pensions⸗ Abs. 2 nicht so ist eine entsprechende Erbhöhung der Beiträge oder eine eer Kassenleistungen auf die bereits e9. t ensionskassenleistungen erstrecken, so eto.enen hen Minderung fällig gew Unterläßt der Heeegsc senfgeh oder die beson

i

e

herbeizuführen. Di lligten oder rechtskräftig weit letztere nicht orden sind. dere Krankenkasse,

ollziehen.

8v oder orderlich, so kann das Oberbergamt, vorbehaltli 2 Verfahrens, eine sofortige vorläufige eistungen verfügen. hat keine aufschiebende Wirkung.

beschäftigte Person, für

ugehörigkeit zu ““ 8e die Satzungen festzusetzenden Zeit⸗ 8”Cs 170 a Abs. 1 Ziffer 3)

ach ihrem Ermessen zu bestimmen. lich oder fahr⸗ ufwendungen zu oder die Krankenkasse auf rschrift in einem vor der son veranlaßten Unter⸗ ulässig, die Unterlassung der urch die Satzung mit einer

erbeiträge, etwa Grund der Satzung verhängte beschäftigten Personen einzuziehen ägen zu den in der Satzung be⸗ chriebenen Stellen abzuführen. und Abführung der Beiträge, Eintritts⸗ beitrittpflichtigen Mitglieder wie für

Beiträge, etwaige Ein⸗ Ordnungsstrafen Einbehaltungen äume, auf welche sie

higkeit eines Knappschaftsvereins ch andauerndes Sinken auf eine chende Mitgliederzahl oder aus ge des § 175 d eine erwarten ist, so kann die Aufsichts⸗ auflösen und die oder einer anderen ge den letzteren verbrachten Beitragszeit t werden können, und daß die bisherigen

im übrigen mit ihrem bisherigen Dienstalter asse angehören, sofern sie den im § 172 c 1 dernissen 5 Dabei werden

8* 8

Die

t, die Zahl

e oder zur

e des Ver⸗

Abs. 1 dem Zeit⸗

der Gesund 12

rieser .2 und 4

Mitglieder überm

8 ET11“

iesen worden sind. en 1 ung nicht stattgefunden, so ist ein etwa vorhandener Vermögensr

g. mettgffan Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.

177 b. 8

Anhörung der 1äö der beteiligten kann die Aufsichtsbehörde im Interesse der Ansprüche der Mitglieder die Ver⸗ einigung von zwei oder mehreren Pensionskassen in der Weise anordnen, daß entweder die vollständige Se. der Pensions⸗ kassen erfolgt oder daß sie ihre Selbständigkeit halten und sich zu einem Rückversicherungsverbande vereinigen. Für die Aufstellung der Satzungen finden in diesen Fällen die §§ 169 bis 170 a sinngemäße Anwendung. Die Rückversichehungadföbene erlangen durch die Be⸗ stätigung ihrer Satzungen die Re tsfähigkeit.

nappschaftsvereine dauernden Sicherstellung der

7c. 177 a ne. 1 8p 2 Angedanns der Vereinigung im Falle des § 177b erfolgt durch Beschluß. Handelt es S die Vereinigung von Pensionskassen über welche verschiedene Oberbergämter die Aufsicht führen, so erfolgt die An⸗ ordnung durch gemeinschaftlichen Beschluß der beteiligten Oberberg⸗ ämter. Gegen den Beschluß findet binnen einer Frist von einem Monate vom Tage der Zustellung an den Vorstand a die Beschwerde an das Oberschiedsgericht statt 186 m).

§ 177æ. 3 Erstreckt sich ein Knappschaftsverein oder ein Rückversicherungs⸗ e. über 8 Bezirk mehrerer Oberbergämter, so bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe die Behörde, durch welche die den Oberbergämtern zugewiesenen Befugnisse hinsichtlich dieses Knapp⸗ schaftsvereins oder Rückoersicherungsverbandes wahrzunehmen sind.

§ 17 Die Auflösung im Falle des §

§ 178. Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Beteiligung von Knsppschaftoältesten durch den Knappschaftsvorstand und die Generalversammlung. 1 Wo besondere Krankenkassen errichtet besonderer Vorstand bestehen. 8 § 179.

Die Knappschaftsältesten werden von den beitragzahlenden, männlichen, volljährigen Vereinsmitgliedern, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in einer durch die Sonn s . stimmten Zahl und unter den in der Satzung hinsichtlich der Wähl⸗ barkeit bestimmten besonderen Voraussetzungen auf C rund unmittel⸗ barer Abstimmung aus ihree Mitte gewählt. Sie müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Inseweit innerhalb eines Knappschaftsvereins besondere Krankenkassen eingerichtet sind, kann durch die Satzung 52 Kaappschaftsvereins bestimmt werden, daß die Wahl der Knappschafts⸗ ältesten bei den besonderen Krankenkassen erfolgt.

Die Verhältniswahl ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satzung festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.

Die Knappschaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befolgung der Satzung durch die Knapp⸗ schaftsmitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte der le teren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen. Die Knappschaftsä testen oder von ihnen gewählte e. vertreten die Knappschafts⸗ mitglieder in den Generalversammlungen. 18

Die Satzung oder eine besondere Dienstanweisung 181) regelt ihre Dienstobliegenheiten. * 1

Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen Hälfte aus den Werksbesitzera oder aus deren Vertretern (§§ 117,

zur anderen Hälfte aus den beitrittspflichtigen Knappschafts⸗ ältesten gewählt. 8

iten 8eZacnt wahr ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satzung festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. elbn als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Per⸗ sonen, welche mit der Leitung der zum vee ee gehörigen etriebe

betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt sind.

Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder deren Vertretern gewählten Mitglieder.

a.

Die Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt die Abstimmung über einen Antrag Se so ist der Antrag innerhalb eines Monats zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen. 1 8

Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmenzleichbeit, und erscheinen durch Nichtannahme des Antrags erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so kann die Entscheidung des Oberbergamts über Annahme oder Ablehnung des Antrags angerufen werden. Diese Entscheidung kann nur von mindestens einem Dritteile der Mitglieder⸗ vertreter oder der Vertreter der Werksbesitzer im Vorstand und nar innerhalb eines Monats vom Tage der wiederholten Abstimmung ab beantragt werden. 8

Die Entscheidung des Oberbergamts erfolgt durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß findet binnen einer Frist von einem Monaꝛe vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab die Beschwerde an das Oberschiedsgericht statt

81. Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein erichtlich und außer⸗ gerichtlich. Durch die Satzung kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstands die Vertretung nach außen übertragen werden. Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, sowent diese nicht durch die Satzung einem oder mehreren Vorstands⸗ mitgliedern oder Beamten übertragen ist. Die Entscheidung über Anträge auf

Invaliditätserklärung sowie die Festsetzung der aus der

sse zu gewährenden Unterstützungen bleibt indessen stets dem

—„1 einem Am;.⸗ 32 * der Satzung bestellten A se vorbehalten. Auf die ammen

en Anwendung. Ihre Wahl erfo

ung solcher Ausschäfe olgt durch die Genercl⸗ versammlung, sofern diese Wahl nicht durch die Satzung dem schaftsvorstand übertragen ist.

N e seiner V erhält der Vorstand eim een 1Seee hes tsbehörde die den Vorstand bildender onen.

iten des Vorstands gehört insbesondere:

der Wahlen der Knappschaftsältesten, soweit dirs

ienst ie Knappschaftsältesten

einer Dien ee ge ee vege 8 Berüe 9 bs der Verträge mit ihnen s. pothekern;

8 E 2 Verei gens und die Anlegung r.

1a⸗R de Fecßeh, ge⸗ die Geschäftsführung der etwa bestederder onderen ankenk en.

82 Fr die Aalegung verfügbarer Gelder

tr

ist

sind, muß für diese auch ein

11

den besonderen Krankenkassen

siie de Ss

2) die Auswahl der Beamten

ie ö. elten v. bes 827 222 Sear greng ees Perstanbs Eehra, Lrfshaeeahes eine andere Anlegung zugelassen ist.

oder Grund der Satzung obliegt, steht 8-” Beschlußfassung der Der Ir.eulversam m ö der besondere Beauftragtr e.

rorbehalten bleiben: 2

1

8 28 88 1

Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder

ihren Vertretern 180 Abs. 1) und aus den Knappschaftsältesten oder aus Abgeordneten der Knappschaftsältesten, welche nach näherer Zestimmung der Satzung von den Knappschaftsältesten aus ihrer Mitte gewählt werden. Sowohl die Werksbesitzer als auch die Knappschaftsältesten können sich in der Generalversammlung durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Vertreter eines Knappschaftsältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester bevollmächtigt werden.

Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile besonders, und zwar nach einem durch die Satzung zu regelnden Stimmverhältnisse. Anträge, welchen nicht von beiden keilen zugestimmt wird, gelten als abgelehnt.

182

Den Kassenbeamten darf die Entlastung für die Jahresrechnun ast nach deren Prüfung und Abnahme 181 a Abs. 2 Ziffer 3a erteilt werden.

182 a.

Die Mitglieder des Vorstands sowie die Verwaltungs⸗, Rechnungs⸗ und Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln.

§ 182 b.

Die Bestimmungen der §§ 179 bis 182a finden für besondere Krankenkassen mit folgender Maßgabe Anwendung:

1) Sind die Wahlen der Knappschaftsältesten nicht durch die Satzung des Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen über⸗ fragen, so finden besondere Wahlen der Knappschaftsältesten nicht statt, vielmehr Firt die in dem Knappschaftsverein erfolgte Wahl auch für die Krankenkasse.

2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß an Stelle der Knappschaftsältesten sämtliche Kassenmitglieder, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, an der Generalversamm⸗

lung teilnehmen.

8 § 183. „Die Oberbergämter haben die Beobachtung der 88 die Tätigkeit der Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu überwachen. Sie können die efalgmhe dieser Vor⸗ schriften durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Vorstandsmitglieder erzwingen.

Sie überwachen insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine und die satzungsmäßige Verwaltung des Vermögens.

Sie sind befugt, Ansprüche, die den Vereinen etwa gegen Vor⸗ standsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäftsführung erwachsen, in Vertretung des Vereins selbst oder durch einen Beauftragten geltend zu machen. 18

4.

„Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden Knappschaftsverein einen Kommissar. 1

der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden fich⸗ oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden. Von einer 8 Beanstandung muß er dem Oberbergamte sofort Anzeige machen.

Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als gesetz⸗ oder satzungswidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurück⸗ zunehmen ist. 5 184

a.

Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und Generalversammlungen zu Süreen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.

In den durch das Oberbergamt anberaumten Sitzungen kann dessen Kommissar die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

Solange die Wahl des Vorstands oder der Ausschüsse oder die Generalversammlung nicht zustande kommt, oder die Organe des Ver⸗ eins gesetzliche oder satzungsmäßige Obliegenheiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt die Befugnisse und Obliegenheiten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte auf Kosten des Vereins wahrnehmen.

§ 185.

Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Ver⸗ handlungen sowie über die Verhandlungen der Ausschüsse und General⸗ versammlungen aufzunehmenden Niederschriften, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision der Kasse zu gestatten.

Auch hat der Vorstand dem Oberbergamt innerhalb der vorzu⸗ schreibenden Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zuͤr Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen Nachrichten zu geben sowie alljährlich einen Feehemanghepschten einzureichen.

Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Oberbergamts über Art und Form der Rechnungsführung zu genügen.

§ 185 a.

Alle schiedsgerichtlichen und ae engere Verhandlungen und Urkunden, die zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen einer⸗ seits und den Werksbesitzern oder Mitgliedern und den Angehörigen der letzteren andererseits erforderlich werden, sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Vorständen zum Nachweis ihrer Vertretungsmacht zu erteilenden amtlichen Bescheinigungen 181 Abs. 2 und § 182 b) und für die von Werksbesitzern oder Knapp⸗ schaftsältesten zu ihrer Vertretung in den Generalversammlungen eteilten privatschriftlichen Vollmachten 181 b Abs. 1 und § 182 b).

§ 186.

Beschwerden über die Verwaltung des Vorstands sind bei dem Oberbergamt und in der weiteren Instanz bei dem Minister für bng Gewerbe anzubringen, insoweit nachstehend nichts anderes estimmt ist.

Gegen die nachstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Ent⸗ scheidungen der zuständigen Knappschaftsorgane finden die dort näher angegebenen Rechtsmittel statt:

1) gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Kranken⸗ assen eftüngen abgewiesen, oder der Höhbe oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche das Mitgliedverhältnis zur Krankenkasse, oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden vüatri6g und Beiträge betreffen, die Beschwerde an das Oberbergamt. ie Entscheidung des Oberbergamts ist endgültig, sofern 892 binnen einem Monate nach ihrer Zuselang die Klage im ordentlichen Rechtsweg erhoben wird;

2 ) gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Pensions⸗ kassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche das Mitgliedverhältnis zur Bepfgarace⸗ oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge eeen uaner Ausf a ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung;

3) gegen Bie en en Entscheidungen unter Ausschluß des Rechts⸗ wegs die in Abs. 1 bezeichnete Beschwerde. 1

Die im Abs. 2 aufgeführten Rechtsmittel müssen bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der

ntscheidung des zuständigen Knappschaftsorgans eingelegt werden. Diese Entshadung muß die Bezeichnung des nach Abs. 2 zulässigen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der hür das Rechtsmittel zu⸗ tündigen Behörde enthalten. Insowest Fut eidungen über Kranken⸗ kassenleistungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen, genügt 9 daß die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels, der chtzmitielfei und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde auf dem Kranken⸗ schein enthalten ist. 4 168

2

Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden nach dem jeweiligen Bedürfnis ein Seaneg. ericht oder mehrere Schiedsgerichte gebildet. Die Fehl der Sitz und der Bezirk der Schiedögerichte wird vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt. Die Bildung besonderer Schüchsserichte unterbleibt insoweit, als die nach diesem Gesetze den Schledsgerichten obliegenden Ent⸗ edungen qac⸗ 6 186 1 einem Schiebezerichte füͤr Arbeiterversicherung

12 As

8 8 8 8 2. 8 8

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß mindestens zwölf betragen und wird im übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Hander und Gewerbe bestimmt.

Der Vorsitzende wird vom Minister für beda und Gewerbe aus der Zahl der öffentlichen Beamten des Bezirkes, für welchen das Schiedsgericht gebildet ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisitzer werden von der Generalversammlung der Knapp⸗ Welgeete zu gleichen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den

erksbesitzern oder deren Vertretern 180 b 1) und von den Knappschaftgältesten nach einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Vereine gehörigen Betriebe betraut oder in der Verwaltung Betriebe angestellt, indessen nicht selbst Mitglieder des Vereins sind. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Mitglieder des vwvantands und der im § 181 Abs. 1 bezeichneten Ausschüsse sind nicht wählbar. au

Erstreckt sich ein Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knapp⸗ schaftsvereine, so erfolgt die Wahl der Beisitzer durch die General⸗ versammlungen der beteiligten Kna 1 na Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung. Ergibt eine folg⸗ Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist die Auffcchtsbehörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche Stimmen erhalten

haben, zu bestimmen.

Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nach⸗ Ausscheidende Beisitzer sind wieder

folger das Amt angetreten haben. wählbar.

Kommt eine Wahl nicht zustande, so ernennt das Oberbergamt die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer während der Wahlperiode ausscheidet; die Er⸗ nennung erfolgt alsdann für den Rest der Wahlperiode. 18

§ 186 c. mn, M

Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Bezirke der be⸗ teiligten Knappschaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig 32 des eneir ve eeeeeh

ie Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu⸗ lässig, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres ab⸗ gelehnt werden. .S 1884

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer sind auf 4 itglenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu ver en.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch einen vom Minister für Handel und Gewerbe beauftragten Beamten, die Bei⸗ sitzer durch den Vorsitzenden beeidigt.

Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienst⸗ leistung in öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahl⸗ periode. Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung.

Im übrigen 1* auf die Beeidigung die Vorschriften im § 51. des Gerichtsverfassungsgesetzes n Anwendung.

0.

Die Beisitzer erhalten Ersatz für die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des Schiedsgerichts erwachsenden Reisekosten und sonstige bare Auslagen, die Vertreter der Mitglieder außerdem Ersatz für einen ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung der Reisekosten, baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Oberbergämter sind befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne zulässigen Grund 186 c) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die Geldstrafen fließen zu der⸗ jenigen Kahiefsre. von deren Generalversammlung der Beisitzer gewählt ist. Ist die Wahl durch die Generalversammlungen mehrerer Knappschaftsvereine erfolgt, so wird der Betrag der Geldstrafe unter 88 1s einem von dem Oberbergamte zu bestimmenden Verhältnis verteilt.

Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden hinsichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche dessen Wähl⸗ barkeit auf Grund dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist er, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Oberbergamts seines Amtes zu entheben. Der nachträgliche Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung so lange nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Knappschaftsältesten noch vorliegen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Oberbergamts hat keine eusct Fanse Wirkung.

Name und Wohnort der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie der Schiedsgerichtsbeisitzer sind vom Minister für Handel und Gewerbe regelmäßig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekannt⸗ machung ist auf allen Vereinswerken zum Aushang zu bringen.

§ 186 g. b 5 Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Ver⸗ andlungen.

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.

as Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten In⸗ halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer ahwe Beweis⸗ aufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueber⸗ zeugung über den Anfpruch zu entscheiden. „Das Schiedsgericht entscheidet in der üseang von fünf Mit⸗ lliedern, unter denen sich je zwei Vertreter der Werksbesitzer und der nappschaftsmitglieder befinden müssen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Ver⸗ kündung den Parteien vgent werden.

Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer von dem Vorsitzenden im voraus aufgestellten ö e. Will der Vor⸗ sibende aus besonderen Gründen von dieser Wae feige abweichen, so

nd diese aktenkundig zu 11 b

§ h.

Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein,

für dessen Bezirk das Schiedsgericht gebildet ist.

rstreckt sich das Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschaftsvereine, so werden die Kosten durch das Oberbergamt auf diese im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl verteilt.

Die 88 des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streit⸗ fälle erwachsen, sind von demjenigen Knappschaftsverein zu zahlen, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt ist. Das Schieds⸗ sehict ist indessen befugt, den Beteiligten solche Kosten des Ver⸗ ahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben ver⸗ anlaßt worden sind. 9 1861 1

1.

Wenn ein Knappschaftsverein als eine besondere Kasseneinrichtung

im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes anerkannt ist oder einer solchen besonderen Kasseneinri kas gemeinschaftlich mit anderen h angehört, so kann die schieds⸗ erichtliche Entscheidung der diesen Knappschaftsverein betreffenden treitigkeiten 186 Abs. 2 Ziffer 2) durch den Minister für

Handel und Gewerbe einem Schiedsgericht für Arbeiterversicherung dieser Kasseneinrichtung übertragen werden. Einem solchen Schieds⸗ erichte kann auch die schiedsgerichtliche Entscheidung von Streitig⸗

eitten, welche einen an der Kasseneinrichtung nicht beteiligten Knapp⸗

einer von der

schaftsverein betreffen, durch den Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Knappschaftsvorstands und des Vorstands der Ka C. . .S. werden.

Auf die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, welchen die chiedsgerichtliche Ents venng von Knappschaftsangelegenheiten über⸗ ragen ist, finden die Vorschriften in §§ 186 b bis 186 h Abs. 2 keine

tagxt eh Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den Schieds⸗

gerichten für Arbeiterversicherung regelt sich nach den für diese Gerichte geltenden Tvanen

Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungs⸗ jahrs der eetneiceag von den beteiligten Knappschaftsvereinen anteilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältnis zu Grunde gelegt, in welchem die Zahl derjenigen auf Grund dieses Gesetzes bei dem Schiedsgericht eingel gten Berufungen, welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesamtzahl der vor dem Schiedsgericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Verteilung der Kosten auf die Kasseneinrichtung, die Berufsgenossenschaften und die Knapp⸗ schaftsvereine erfolgt durch den An penden des Schiedsgerichts.

„Die Berufung n schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zuständigen Schiedsgerichte zu erheben.

Die Heralungei gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan emnsegangen ist; diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgecicht abzugeben.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden sowie dem Vorstande des beteiligten Knappschaftsvereins in Ausfertigung zuzustellen. 5 186

861.

Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht beiden Teilen die Revision an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zu. Die Revision der Knappschaftsvorstände hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt vefsn sollen. Im übrigen hat die Revision keine aufschiebende

rkung.

Die Revision ist bei dem Oberschiedsgerichte zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent⸗ ürdun des Schiedsgerichts einzulegen. Die Vorschrift des § 186 k

bs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendun oder ü8 unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder au einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;

2 daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

ei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht⸗ anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Ober⸗ schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend ge⸗ macht worden sind.

Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober⸗ schiedsgericht zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Oberschiedsgericht bestimmen, daß dem Unterstützungsbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Unterstützung vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurteilung, auf welche das Oberschiedsgericht die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen zu Grunde zu voege.

m.

Das Oberschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin.

Für die Einrichtung des Oberschiedsgerichts und das Verfahren vor demselben finden die §§ 186 b bis 186 h entsprechende Anwendung mit folgenden Ausnahmen:

1) Die Beisitzer werden von den Generalversammlungen sämt⸗ licher Knappschaftsvereine nach einer von dem Minister für Handel

und Gewerbe zu erlassenden Wahlordn gewählt. ämtern Befagnisse werden don

2) Die den O as iedsgeri ũ H Abs. 3 in der Besetzung von drei Mitgliedern, dem orsitzenden und je einem Vertreter der Werksbesitzer und der Knapp⸗ schaftsmitglieder. Im übrigen entscheidet das Oberschiedsgericht in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und je eines Vertreters der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder.

Die weiter zuzuziehenden zwei Mitglieder sind 1 a. bei den im § 166 Abs. 4 bezeichneten Streitigkeiten ein richter⸗ licher Beamter und ein Versicherungsverständiger; b. bei vesscern aus § 169 Abs. 3, § 175 d Abs. 2 und

dem

§ 177 c ein Versicherungsverständiger und ein Bergbauverständiger;

c. bei Revisionen (1861) zwei richterliche Beamte.

Die unter a bis c bezeichneten Mitglieder und ihre Stelldertreter werden von dem Minister für e und Gewerbe ernannt.

4) Die Kosten des ;; trägt der Staat.

K n. Im öübrigen wird das Verfahren vor den Schiedsgerichten und vor dem Oberschiedsgericht 8 e Verordnung geregelt. 0

Die öffentlichen Behörden üind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden, der Vorstände der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen sowie der Auk. schüsse 181 Abs. 1 und § 181 a Abs. 2 Ziffer 3) zu entsprechen und den Organen der Knappschaftsvereine auch unaufgefordert alle Mit⸗ zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsdetried dem Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der öe gegeneinander und gegenüber den Behörden somte den Organen der Versicherungsanstalten für Indaliden

der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sh von den Knappschaftsvereinen als eigene Verwaltun in⸗ oweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen daren Auslagen bestehen. 8

§ 186 p.

Den Werksbesitze ist untersagt, die Anwendung der Bestim⸗- mungen 8 Titels zum Nachteile der Arbeiter oder der deitritts⸗

pflichtigen Beamten durch Verträge (mittels Reglements. Ardeits⸗ Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen,

Siebenten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.

welchem ihre Beschäftigung stattfand, gewechselt haben, finden die Ver⸗

Knappschaftsältesten eines Knappschaftsvereins, in welchem disher auch

Knappschaftsältesten und die aus diesen Knapp -

ältesten aufgestellten Erfordernisse bei ihnen nicht sämtlich erfüllt Rind.

ordnungen oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu de⸗ schränken. haben keine rechtliche Wirkung.

Artikel II. G

Soweit die Gesetze Hinweisungen auf die Vorschriften des enthalten, treten an deren Stelle die Bestimmungen des Artikels 1.

Artikel III.

Auf diejenigen Fälle, in denen bereits vor Inkrafttreten g Gesetzes Kna bshsscemmttaleder den Knappschaftsvereinsbezirk schriften im § 172 c keine Anwendung.

Das Oberbergamt ist ermächtigt, auf Antrag der Mehrbeit der invalide Mitglieder zu Knappschaftsältesten wählbar waren, ge- nehmigen, daß die auf Grund der . Satzung venörfes

9 ten Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf ihrer Wablpertode mt bleiben, auch wenn die im § 179 für die Wahlen der K. schaftẽs ·

Mit der Ausfübrung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel

und Gewerbe beauftraagt.