1906 / 154 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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Antrag Schiffer vorgesehene Verfassung erfolgen soll. Namens der Königlichen Staatsregierung

bin ich zu der Erklärung ermächtigt, daß Autorisation die Verfassungsänderung wird, einzuholen

Gesetzsammlung herbeizuführen. zu dieser Erklärung veranlaßt, worden

höchst erbetenen der beantragten Bedacht nehmen zu dem Gesetz

geltend gemacht

1““

enderung

zufolge der Aller⸗ Königliche Staatsregierung zustimmt und darauf sofort die Allerhöchste Zustimmung und dessen Publikation in der Meine Herren, ich sehe mich weil erneut Bedenken darüber

sind, ob es zulässig sei, bevor

ein derartiges Gesetz über eine Verfassungsänderung in Kraft tritt, in die Beratung des vorliegenden Volksschulunterhaltungsgesetzes ein⸗

zutreten.

Die Frage ist von Herrn von Koscielski am 15. Juni dieses

Jahres in diesem hohen Hause angeregt worden, hat aber allseitigen 3 und ich glaube auch annehmen zu können, daß das hohe Haus nach wie vor an der Auffassung festhalten wird, daß die noch nicht erfolgte Verabschiedung der Verfassungsänderung das Eintreten in die Verhandlung über die Schulunterhaltungsvorlage

Widerspruch gefunden,

nicht verhindert.

Wenn darüber ein Zweifel noch hätte bestehen

können, so ist er durch die am 16. Juni dieses Jahres er⸗

folgte

Erklärung Ihres Herrn

Berichterstatters, des Herrn

Grafen Botho zu Eulenburg beseitigt, wonach es lediglich darauf an⸗ kommen könnte, daß die Publikation des Gesetzes über die Verfassungs⸗ änderung vor derjenigen über das Volksschulunterhaltungsgesetz zu er⸗

folgen hat.

Ich habe bereits erklärt, daß diese Publikation sofort

herbeigeführt werden wird, und ich darf mich nun wohl versichert halten, daß Ihrerseits ein Bedenken, wie es jetzt von neuem angeregt worden ist, nicht mehr geltend gemacht werden wird. § 1 besagt in der Fassung der Kommission: b „Die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Volksschulen liegt, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der

darin geordneten Beteiligung des Staates an der Aufbringung der Kosten, den bürgerlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken ob.

Gemeinden (Gutsbezirke) oder werden behufs Unter

bilden entweder einen eigenen Schulverband haltung einer oder mehrerer Volksschulen zu

einem gemeinsamen Schulverbande (Gesamtschulverband) vereinigt. Eine Gemeinde (Gutsbezirk)

gehören.

zugleich einem oder

Gutsbezirke als Träper haben die Rechte der K

kann mehreren Gesamtschulverbänden an⸗

Sie kann auch, wenn sie einen eigenen Schulverband bildet,

mehreren 1 1 für die Schullast, sowie Gesamtschulverbände örperschaften des öffentlichen Rechts.“

Gesamtschulverbänden angehören.

Prof. Reinke⸗Kiel: In der Generaldiskussion hat der Ober⸗ bürgermeister Kirschner so schwerwiegende Einwände gegen das Prinzip der Konfessionalität erboben,

Interesse genötigt wäre, gegen das Gesetz begründet also nach meiner Meinung schon bei Herr Kirschner erblickt in der gesetzlichen dieser Frage ernste Gefahren für die Religion und für den sich nur in der Freiheit entwickeln ohne Mit⸗

diese Einwände Aeußerungen erfordern Abweisung a limine.

Die Religion könne

daß jedes Mitglied aus patriotischem zu stimmen, wenn wären. Diese 1 eine egelung Staat.

anzuerkennen

wirkung des staatlichen Zwangs. Dem entgegen stelle ich fest, daß

der konfessionelle

maßgebenden Personen, fessionelle oder eine Simu

ist, zeigt,

Simultanschule Gesetz -g, in beklag en fürsten zum Frieden

etroffen. Wo die Simultanschule 2 Anderseits wäre es ein äußerst

bleiben. Experiment

ö

für

ule zu proklamieren. Kontinuität sein, die d Für den konfessionellen Fr

das wird im Gesetz Mit Man verwechselt den

Frieden nur abhängig ist von der aber nicht davon, ob die ltanschule ist. Das Beispiel Badens, wo die

riedensliebe der chule eine kon⸗

daß gerade dort die konfessionelle

enswerter Höhe ausgebildet ist, während in

ischten Distrikten Preußens n 82 Gesetz

den Frieden, Entwicklungsphase

Das würde eine Durchbrechung der historischen em Schulwesen nicht von Vorteil sein könnte. ieden ist das suum cuique das Beste, und

in gl

dem Liberali'mus hat die Frage

die katholischen Kirchen⸗ hat das Richtige sich bewährt hat, soll sie b gefährliches das Simultanprinzip in der allgemein für die Volks⸗

ücklicher Weise zum Ausdruck gebracht. gar nichts zu tun.

Liberalismus häufig mit dem demokratischen

Prinzip. Der demokratische

der Menschen. Die

Demokratismus.

und Gedeihen.

niemand sie

Frs die Elter. an will Freiheit im

heit sprechen bei Kindern unerfindlich, wie Herr Kir

heit sprechen konnte. losigkeit der Massen.

Jugend der Irreligiosität. erleben, so müssen wir, wie

Simultanschule Im üb durchaus sympathisch gegenüber. 1 f Ich frage aber, wie praktisch sich bewährt? In Nassau und Gebieten haben sie sich bewährt, antasten. evangelischen Minoritäten unter

Eltern kamen in

Relig

von 7 bis 14 Jahren? schner hier von einer Beschränkung der Frei⸗ Eine solche Freiheit führt nur zur Religions⸗

Liberalismus geht aus von der Gleichheit ist eher ein Ausfluß des stehe ich der Simultanschule Ich wünsche ihr alles Blühen haben die Simultanschulen kleinen abgegrenzten und auf diesem Gebiete will In Oesterreich haben sich die der Simultanschule katholisiert eine geradezu verzwei Lage. ionsunterricht. Wie kann man von Frei⸗ Es ist mir völlig

rigen

Leider verfällt heute schon die heranwachsende

Wenn wir aber das in den großen Städten das Gesetz es bezweckt, dafür sorgen, daß

der Verwirrung der Köpfe durch gewissenlose Schriftsteller und eine gewisse Presse entgegengewirkt wird. Graf von Mirbach: Die Heranziehung des Staates zu den

Schullasten halte ich für einen großen Fortschritt.

Dissens hervorrufen zwischen

Eine wirtschaftliche Gerechtigkeit wäre nur denkba die gesamten Lasten übernähme,

einen großen Teil der

und der

Aufstellung gemacht im Reichstage über die Abwanderung der a in Ostpreußen. Das bedeutet für Ostpreußen einen Verlust von

fähigen Jugend Viertelmillion.

Ich will keinen den Städten und dem platten Lande. r, wenn der Staat

weil die ländliche Bevölkerung

Schullasten im Interesse der 8 Stͤdte

ndustrie trägt. Der Finanzminister hat eine sehr lehrreiche

rbeits⸗

Sie betrug in zehn Jahren eine

750 Millionen, wenn man die Erziehungskosten zusammenrechnet. um zu zeigen, daß von einem gerechten Aus⸗ dem platten Lande gegenüber nicht die Rede

Ich erwähne das nur, gleich in diesem Gesetz t. Wenn

der Staat die Lehrerbesoldung

nach Inkrafttreten des

esetzes erhöhte, so würde er in dieser Beziehung den Schulverbänden

seine starke Hand

nicht entziehen können. Ich kann dem Gesetz aus wirtschaftlichen Gründen nur schw

eren Herzens zustimmen. Die

Güter werden stärker belastet werden als die Gemeinden, und ich möchte die Regierung bitten, belfend einzutreten, wo sie es vermag, damit die Lasten auf ein billiges Maß zurückgeführt werden.

Oberbürgermeister Kirschner⸗Berlin:

mich zu widerlegen versucht,

für die Kommis

halten.

So töricht bin ich nicht ge

Religion gefordert

n und die meiner Begründung wird er wohl genötigt Meine Bedenken lagen auf ei

2— daß ich die Freiheit, die ich für die habe, darin erblickt hätte, daß die Kinder vom

Der erste Redner hat ehe er meine Gründe hörte, die ich mir zweite Beratung vorbehalten hatte. Nach sein, eine zweite Rede zu einem ganz anderen Gebiete.

7. bis 14. Lebensjahre frei den Inhalt des Religionsunterrichts be⸗

Ich

stimmen sollen.

halte

aber dafür, daß die Ordnung der kon⸗

fessionellen Verhältnisse in der Vorlage eigentlich den Hauptinhalt

des Gesetzes ausmache, 27.

Gesetz zur gesetzlichen

und katholischen Staatsschule in Preußen. haben Sie in Preußen, abgesehen nur evangelische und katholische und nur katholische Schulen als staatliche Veranstaltung; nach ihrem Bekenntnis berufen.

Schuldeputation und i

Verwaltung und an der Schulaufsicht. Nach emeinde nach konfes

der Trennung einer G

Einfü

n den

es richtiger bezeichnet weide als ein rung und Feststellung der evangelischen Tritt es in Kraft, so von den jüdischen Verhältnissen, gemischte evangelisch⸗ die Lehrer werden Die beiten Kirchen bekommen in der Schulkommissionen die Teilnahme an der 1 ist die Möglichkeit Rücksichten gegeben.

82

der Artikel 26 ah 112 der 1 Es handelt sich

1öe“

hier um eine bedeutungsvolle Regelung der konfessionellen Schulverhältnisse, und darauf legen ja auch die Parteien, die das Zustandekommen des Gesetzes wollen, die ausschlaggebende Bedeutung. Die Konservativen würden nicht geneigt sein zur Zu⸗ stimmung ohne diese Feststellung, das gleiche gilt vom Zentrum. Auch die Wirkungen des Gesetzes werden dies bestätigen. Die Unterhaltungs⸗ pflicht wird im großen ganzen dieselbe bleiben; in den Vordergrund wird der konfessionelle Charakter der Schule gerückt. Wenn ich gesagt habe, einige meiner Freunde erblickten mit mir hierin eine Gefahr für Religion und Staat, so betone ich, daß auch wir auf dem Grundsatz stehen, wer sein Leben nicht auf die Religion stellt, der ist verloren. Das konfessionelle Bedürfnis der einzelnen Religionsgemeinschaft ist auch in den Städten anerkannt und befriedigt worden; in den großen Städten, selbst in dem bösen Berlin, hat dieses Bedürfnis seine voll⸗ ständige Befriedigung gefunden. Aber das geschah auf Grund frei⸗ willigen Uebereinkommens. Gerade in den Städten haben die kon⸗ fessionellen Minderheiten volle Berücksichtigung gefunden. Bei diesem Verhältnis sollte man es belassen. Aber es wird anders werden. Es werden jetzt die Konfessionen und ihre Ansprüche an die Gemeinden auf eine gesetzlich geregelte Basis gestellt; es wird jetzt den Kon⸗ fessionen ein Recht eingeräumt, Lehrer bestimmter Konfessionen zu be⸗ rufen, ein Recht, die Begründung neuer Konfessionsschulen zu ver⸗ langen, und diese te werden an bestimmte tatsächliche Voraus⸗ setzungen geknüpft. on um des Glaubens willen wird sich dann jeder für verpflichtet halten, diese Rechte und Ansprüche geltend zu machen und die tatsächlichen Unterlagen zu schaffen; an Stelle der friedlichen Auseinandersetzung wird treten das Rechten um Rechte der Konfessionen. Wir hätten alle Veranlassung, solchen Zuständen vorzubeugen. Wir haben gespaltene konfessionelle Bekenntnisse, und häufig dringt dieser Zwiespalt über sein eigentliches Gebiet hinaus. Ich halte es vom Standpunkt unseres Volkes aus für ein großes Unglück, daß wir eine mächtige politische Partei haben, die ihre Haltung wesentlich vom konfessionellen Gesichtspunkt beeinflussen läßt; ich halte es für ein Unglück, daß Beamte und Richter nach ihrer Konfession befragt werden, daß Arbeiter und andere Stände sich nach konfessionellen Ansichten trennen. Die konfessionelle Ordnung ist auch im Verhältnis zu anderen Bekenntnissen keine glück⸗ liche. Es gibt auch Evangelische, die nicht der Union angehören; die Verhältnisse der Lutheraner und anderer Nicht⸗Unierter sind im Gesetz nicht geregelt; da handelt es sich immerhin um 400 000 Seelen. Fortbestehen wird das Verhältnis, daß Kinder dieser Bekenntnisse zwangsweise, event. mit Strafen dem Unterricht in der evangelischen Volksschule zugeführt werden können. Staat und Kirche haben verschiedene Aufgaben; wenn hier eine Vermischung eintritt, so schlägt das nicht zum Segen aus. Welche Ströme von Blut hat nicht der Satz cuius regio, eius religio den deutschen Landen ge⸗ kostet! Die innige Verknüpfung von Staat und Religion, von Staat und Schule ist in manchen Ländern zum Verhängnis geworden; ich verweise auf Rußland und auf Frankreich. In Frankreich hat dies jetzt zur Beseitigung des Religionsunterrichts aus der Schule geführt. In England ist man jetzt im Begriff, den konfessionellen Unterricht aus der Schule grundsätzlich abzuschaffen. Ich möchte unser Volk und unseren Staat gerade vor einer solchen Ent⸗ wicklung schützen und bewahren; ich möchte deshalb vor der Einführung der konfessionellen Staatsschule warnen. Nun heißt es, wir brauchen die Religion zum Kampfe gegen die Sozialdemokratie. Gewiß, wenn man den sittlichen Kräften der Religion freien Lauf läßt, ohne sie in eine solche gefährliche Verbindung zu bringen, so können wir von der Rellgion Erfolge in diesem Kampfe hoffen. Aber gerade hier sehe ich die ernsteste Gefahr. Die Sozialdemokratie hat bis vor kurzem immer die Parole ausgegeben: Religion ist Privat⸗ sache. Seit einiger Zeit ist man bemüht, die Parole dahin zu ändern: Religion ist Parteisache, Staatssache, und deshalb Kampf gegen die staatlich organisierte Religion! Gelingt es, dieser neuen Parole Raum zu schaffen, so liegt darin eine unend⸗ liche Gefahr. Die sozialdemokratische und die antireligiöse Bewegung im Volke wird eine erhebliche Stärkung er⸗ ahren, und die Konsequenzen sind nicht abzusehen. Diese Bedenken sind uns eine beilige Gewissenssache. Ich schließe mit einem Kaiserwort, das 1892 im Luther⸗Hause ge⸗ sprochen wurde: Es gibt in Glaubenssachen keinen Zwang, hier ent⸗ scheidet die freie Ueberzeugung des Herzens!

Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Gestatten Sie mir einige kurze Worte, um mehrere Ausführungen des Herrn Vorredners richtig zu stellen. Zu Beginn seiner Rede hat Herr Kirschner davon gesprochen, daß die Folge der Einführung der Gesetzesvorlage die sein würde, daß evangelische und katholische Staatsschulen eingerichtet würden. Meine Herren, diese Bezeichnung ist cine unzutreffende. Es ist richtig, daß die Volksschule nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Ver⸗ anstaltung des Staats ist; sie ist aber keineswegs eine Staats⸗ schule. Es ist schon in der Kommission, als Herr Graf Mirbach den Gedanken der Staatsschule zur Erörterung brachte, darauf hingewiesen worden, daß eine Staatsschule lediglich eine solche ist, die ausschließlich auf staatliche Kosten unterhalten und von staatlich besoldeten Lehrern besetzt wird. Meine Herren, das ist ein sehr wesentlicher Unterschied. Der Begriff der Schule als Ver⸗ anstaltung des Staats hat zur Voraussetzung, daß die staatliche Auf⸗ sicht in der Schule die maßgebende bleibt, und daß alle inneren Fragen des Schulwesens, Lehrpläne und so weiter auf staatlicher An⸗ ordnung beruhen. In diesem Verhältnis wird durch das vorliegende Gesetz nichts geändert.

Nun, meine Herren, die übrigen Ausführungen des Herrn Vor⸗ redners können zunächst durch den Hinweis auf den geschichtlichen Gang widerlegt werden, den die ganze Frage der konfessionellen Volks⸗ schule schon seit Dezennien in beiden Häusern des Landtags sowohl wie innerhalb der beteiligten Interessentenkreise genommen hat. Es ist bekannt, daß die gesetzgeberischen Versuche, die Volksschulunterhaltungs⸗ last einbeitlich zu regeln, regelmäßig auch darauf Bedacht nehmen mußten, die Minoritäten hinsichtlich der konfessionellen Verhältnisse in den Volksschulen zu sichern, und so sind alle die Gesetzesvorlagen seit 1859, welche die Häuser des Landtags beschäftigt haben, beziehungs⸗ weise die in den Ministerien ausgearbeitet worden sind, immer davon ausgegangen, daß es notwendig sei, bestimmte gesetzliche Vorschriften zahlenmäßig so zu konstruieren, daß die religiösen Minoritäten in der Volksschule auch zu ihrem Rechte kommen. Also in der Beziehung ist absolut nichts Neues geschaffen, und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, in dieser Beziehung an die Stelle des diskretionären Ermessens des Unterrichtsministers bestimmte gesetzliche Anhaltspunkte zu setzen, ist im Abgeordnetenhause schon seit dem Jahre 1902 der Versuch gemacht worden, endlich zwischen den maßgebenden Parteien des Hauses zu einer Verständigung über die Frage zu kommen, in welcher Weise der konfessionelle Charalter der Volksschulen festzu⸗ legen sei. Man hat sich endlich in dem bekannten Kompromißantrage vom 13. Mai 1904 über diese Grundlagen geeinigt, und daraus ist der Kompromißantrag entstanden, der den Rahmen des Gesetz 6 bildet.

Meine Herren, es ist auch nicht richtig, daß dem Gesetze noch ein besonderer konfessioneller Stempel aufgedrückt worden sei. Der Hauptzweck des Gesetzes ist und bleibt: die Kommunali⸗ sierung tritt an die Stelle der bisherigen Unterhaltungspflicht

der Schulsozietäten und sonstigen unterhaltungspflichtigen Körper⸗ schaften. Es ist richtig, daß die konfessionellen Verhältnisse einen wesentlichen Bestandteil dieser Regelung bilden; es ist ferner richtig, daß dies Zustandekommen ein schwieriges war, aber nachdem einmal das Kompromiß im Abgeordnetenhause geschlossen war, hat sich in den weiteren legislativen Stadien die Sache verhältnismäßig friedlich ent⸗ wickelt. Ich glaube, daß auch nun der Friede in dem Falle, daß das Gesetz mit diesem Abschnitt über die konfessionellen Verhältnisse zustande kommen sollte, im Lande nicht gestört werden wird. Ich teile die Be⸗ fürchtungen des Herrn Vorredners durchaus nicht; sie werden schon durch die bisherigen praktischen Erfahrungen widerlegt. Eine Beunruhigung hat allerdings in früherer Zeit einmal stattgefunden, und zwar in der ersten Hälfte der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts; aber diese Beunruhigung ist entstanden nicht durch die Geltendmachung des kon⸗ fessionellen Prinzips, sondern durch die Versuche, an verschiedenen Stellen Simultanschulen einzurichten. (Sehr richtig!) Die Herren, die namentlich auch in diesem Hause Zeugen der parlamentarischen Vorgänge waren, werden sich dessen entsinnen, daß eine lebhafte Beunruhigung nicht nur bei den Vertretern des Volks, sondern auch vor allen Dingen in weiten Schichten der Bevölkerung Platz gegriffen hatte. Es ist charakteristisch, daß seit der Zeit, wo die Simultanschulfrage nicht mehr aktuell war, die Zahl der Simultanschulen stetig abgenommen hat. Abgesehen von den gemischt⸗ sprachigen Gebieten und dem Regierungsbezirke Wiesbaden, sind seitdem Wünsche und Anträge aus der Bevölkerung heraus weder an den Landtag noch an die Zentralinstanz gekommen, um die Gründung neuer Simultanschulen anzuregen. (Lebhaftes Hört, hört rechts.) Ich glaube, mich auf diese Ausführungen beschränken zu können, um die Befürchtungen des Herrn Vorredners als gegenstandslos zu

bezeichnen.

Es ist außerdem unrichtig, wenn von dem Herrn Vorredner be⸗ hauptet worden ist, daß die evangelischen Denominationen von der staatlich konfessionellen Schule ausgeschlossen wären. Das Gesetz kennt nur den Begriff evangelisch. Es wird Sache der Unterrichts⸗ verwaltung sein, genau wie bisher auf die Unterschiede von re⸗ formiert, lutherisch usw. im Verwaltungswege die gebührende Rück⸗ sicht zu nehmen. Meine Herren, in dieser Beziehung ist eine praktische Schwierigkeit bisher nicht hervorgetreten, und ich glaube, daß es der Unterrichtsverwaltung gelingen wird, sie auch für die Zukunft fernzu⸗ halten. (Lebhaftes Bravo.)

Freiherr von Durant: Da nun einmal bei uns eine kon⸗

fessionelle Teilung besteht, so muß auch in der Schule daran fest⸗ ehalten werden, wenn wir nicht zur Religionslosigkeit kommen ollen. Aus diesem Grunde habe ich namens meiner politischen Freunde in der ersten Lesung den Standpunkt vertreten daß die kon⸗ fessionelle Festlegung der Volksschule durch dieses Gesetz erfolgen müsse. In diefer Beziehung stimme ich mit Herrn Kirschner voll⸗ kommen überein, der sagte, daß der Hauptwert dieses Gesetzes in der konfessionellen Festlegung der Volksschule liege. Graf von Mirbach hat heute, wie in der Kommission, es für das Richtigste gehalten, daß der Staat die Volksschulen vollständig übernehme. Er kehrte dabei in erster Linie den wirtschaftlichen Gesichtspunkt hervor. Dieses Ver⸗ langen kann ein großer Teil meiner politischen nicht teilen. Die Volksschule ist keine Staatsanstalt. Es haben auf sie außer dem Staat noch mehrere andere Faktoren einen maßgebenden Einfluß auszuüben: Gemeinden, Kirchen und Familien. könnte auch unter einer gewissen liberalen Strömung zu höchst bedenk⸗ lichen Konsequenzen führen. 1

Professor Reinke: Ich freue mich, daß auch Herr Kirschner mit mir es für unerläßlich hält, daß die Religiosität dem Volke erhalten bleiben muß. Der stenographische Wortlaut des Teils der Rede des Herrn Kirschner vom 16. Juni, der sich über die Freiheit der Religion verbreitete, war von mir auf die Verhältnisse der Volks⸗ schule bezogen worden; wenn diese Sätze allgemein gemeint waren, so bin ich allerdings von einer irrtümlichen Voraussetzung ausgegangen. Aber meine Ausführungen über die Schulzustände in Oesterreich und meine daraus gezogenen Folgerungen bleiben bestehen. Herr Kirschner operiert mit Idealen, mit dem Ideal einer gemeinsamen christlichen Kirche und mit dem Ideal der Trennung von Kirche und Staat; ich gehe von gegebenen Realitäten aus, von der leider bestehenden kirch⸗ lichen Spaltung und von der Nichtexistenz bezw. der einstweiligen Unerreichbarkeit der Trennung von Staat und Kirche.

Hierauf wird §1 in der Kommissionsfassung angenommen.

§ 2 lautet: „Jede Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband. Stadtgemeinden mit mehr als 25 Schulstellen können nur unter ihrer Zustimmung mit anderen Gemeinden oder Guts⸗ bezirken zu einem Gesamtschulverband vereinigt werden.“ (Der zweite Satz ist Zusatz der Kommission.)

Auf Antrag des Grafen Finck von Finckenstein wird die Beratung und Beschlußfassung über 88 2 und 58, die beide für die Städte Auhnaßmebeftindmnungen enthalten, ausgesetzt. 1

§ 3 bis 7 gelangen ohne Debatte in der Kommissions⸗ fassung zur Annahme.

u § 8, der in den Gutsbezirken den Gutsbesitzer zum Träger der Schullast macht und ferner bestimmt, daß, wenn der Gutsbezirk nicht ausschließlich Eigentum des Guts⸗ besitzers ist, oder Steuerpflichtige darin wohnen, welche nicht in Lohn⸗ oder Dienstverhältnis zum Gutsbesitzer stehen, auf dessen Antrag die Schullasten unterverteilt werden sollen, wiederholt

der Ministerialdirektor Schwartzkopff die in der Kommission abgegebene Erklärung, daß diese Unterverteilung sich auf alle Pflich· tigen zu erstrecken hat. . 1

Bei § 9 (Perteilung der Schullasten in Gesamtschulver⸗ bänden) beantragt

Graf von vative Fraktion zu diesem wichtigen Paragraphen noch nicht habe Stellung nehmen können. 1b 8

Der Antrag kommt sofort zur Abstimmung und wird mit knapper Mehrheit angenommen. also abgebrochen werden.

Schluß 3 Uhr. Der Präsident beraumt die der Beratung auf Dienstag 1 Uhr an und schließt die Sitzung.

1“

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer des Blattes berichtet worden.

Die Beratung der Anträge über die Gleichstellung der

Sekretäre bei den Land⸗ und Amtsgerichten sowie der Staats⸗ anwaltschaft mit den Sekretären der allgemeinen Staats⸗ verwaltung in Rang und Gehalt wird fortgesetzt.

Ab. Krause⸗Waldenburg (frk.): Namens meiner politischen Freunde stimme ich dem Antrage Matbhis zu. Für die Vorbildun werden an die Land⸗ und Amlsgerichtssekretäre die elben, ja eher no⸗ höhere Anforderungen als an die Regierungssekretäre gestellt.

Eine Staatsschule

irbach, die Sitzung zu schließen, da die konser⸗

Die Verhandlungen müssen Fortsetzung

Unterschied in den Anstellungsverhältnissen der Oberlandesgerichts⸗ sekretäre, die ja den Regierungssekretären gleichgestellt sind, im Gegensatz zu den Land⸗ und Amtsgerichtssekretären, entbehrt ebenfalls 8 Begründung; die Verantwortlichkeit der letzteren ist eher größer, als die der Oberlandesgerichtssekretäre. Die von der Regierung getroffene Einrichtung der gehobenen Stellen ist nicht als glücklich zu bezeichnen. Nach einer Zeitungsnotiz be⸗ absichtigt aber die Regierung, die vier obersten Gehaltsstufen der Landes⸗ und Amtsgerichtssekretäre um je 100 aufzubessern. Ist die völlige Annahme des Antrages Mathis durch die Regierung jetzt nicht möglich, so wird hoffentlich doch im Sinne dieser Notiz ver⸗

ahren. ü Abg. Peltasohn (fr. Vgg.) schließt sich für seine Fraktion dem Antrage Mathis an und führt aus, daß die Besoldung der Amts⸗ und Landgerichtssekretäre durchaus nicht ihrer Stellung ent⸗ präche. Unterschiede dürften nicht nach dem Umfang der Geschäfte, ondern lediglich nach dem Dienstalter gemacht werden. Wenigstens möchte vorläufig für die Besserstellung der höheren Dienstalter gesorgt

werden. Abg. Schmitz⸗Elberfeld (fr. Volksp.) spricht sich gleichfalls die Bedenken der Regierung, die

für den Antrag aus und bezeichnet sie aus dem lediglich formalen Unterschied zwischen Lokal⸗ und Provinzialbehörden hernehme, hier nicht als nge egeht da viel⸗ mehr nur nach der Wichtigkeit des Amtes die esoldung bemessen werden müsse.

Abg. Strosser (kons.) meint, daß, nachdem das Haus schon 1878 und dann wiederholt die Regierung dazu eusgefordeht habe, es endlich an der Zeit sei, daß der Wunsch der Gerichts ekretäre erfüllt werde. Ein Unterschied zwischen den Amts⸗ und Landgerichtssekretären und den Oberlandesgerichtssekretären lasse sich ar nicht aufrechterhalten und sei in Wirklichkeit auch nicht durch⸗ eführt. Seine Freunde stimmten für den Antrag Mathis, weil die Bezüge der Gerichtssekretäre eben nicht ausreichend seien. Beide Kategorien von Beamten, die Gerichtssekretäre wie die Verwaltungs⸗ sekretäre, leisteten in gleicher Weise Vorzügliches. Redner bittet das Haus, dem Antrage einmütig zuzustim 8

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Bei der diesjährigen Etatsberatung hatte ich mich bereit erklärt, wegen der Wünsche, welche auf Erhöhung der Einnahmen der Gerichtssekretäre geäußert waren, Verhandlungen im Staatsministerium zu beginnen. Das ist geschehen. Ich habe von vornherein erklärt, daß ich für meine Person den geäußerten Wünschen keineswegs ablehnend gegenüberstände. Die sodann in der Kom⸗ missionssitzung abgegebene Erklärung über dasjenige, was die Staats⸗ regierung zunächst etwa vorzuschlagen gedenke, deckt sich allerdings nicht mit dem, was die Gerichtssekretäre wünschen, und was von den Rednern des hohen Hauses befürwortet wird.

Ich halte es für meine Pflicht, zu sagen, was dafür spricht, daß man es bei einiger Einschränkung bewenden läßt, und deshalb möchte ich erwähnen, daß es meines Erachtens nicht richtig ist, wenn ein⸗ zelne der Herren Redner gesagt haben, die Anforderungen, welche man an die Sekretäre der Oberlandesgerichte zu stellen habe, seien nicht größer als die, welche man bei den Amts⸗ und Landgerichten erheben müsse. Ich habe die Stellung und die Tätigkeit aller dieser Beamtenkategorien zu prüfen vielfach Gelegenheit gehabt und möchte darauf hinweisen, daß bei dem Oberlandesgerichte die Fäden der Ver⸗ waltung des ganzen Bezirks zusammenlaufen, und daß deshalb die Tätigkeit der Sekretäre bei dieser Behörds doch eine schwierigere ist als die der Sekretäre bei den Land⸗ und Amtsgerichten. Ich weiß sehr wohl, daß der Sekretär der Prozeßabteilung bei dem Oberlandes⸗ gericht nicht schwerer zu arbeiten hat als der beim Landgericht. Dasjenige aber, was wir von den Beamten des Rechnungsbureaus, der Justizhauptkasse, des Bureaus des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Oberstaatsanwalts erwarten müssen, übersteigt den Durch⸗ schnitt der Leistungen, welche sonst verlangt werden.

Wenn nun der Antrag gestellt worden ist, daß alle diese Sekretäre gleichgestellt werden sollen denn darauf kommt es hinaus, wenn sie den Regierungssekretären gleichgestellt werden; die Sekretäre bei den Oberlandesgerichten stehen ihnen ja bereits gleich —, und wenn dieser Antrag angenommen wird, so sind die Beamten der Oberlandesgerichte jedenfalls nicht besser ge⸗ stellt als die der anderen Gerichte, ja sie sind in gewisser Hinsicht sogar schlechter gestellt. Es ist das heute schon erwähnt worden, allerdings zugleich mit der Bemerkung, daß es wohl nicht maßgebend sein könne, aber wahr ist es doch. Alle Nebeneinnahmen, die den Sekretären geboten werden, gewinnen sie bei den Land⸗ und Amts⸗ gerichten durch Ortstermine, kalkulatorische Arbeiten, Dolmetscher⸗ gebühren Nebeneinnahmen, die beim Oberlandesgerichte fast ganz weg⸗ fallen. Es kann also, wenn der Antrag, wie er gestellt ist, Gesetz wird, leicht dahin kommen, daß die Oberlandesgerichtssekretäre sich für beeinträchtigt halten, daß also gerade die Beamten, welche, wie ich eben erwähnt habe, erhöhte Leistungen zu erfüllen haben, sich schlechter gestellt sehen als die anderen. Die Folge davon würde sein, daß die Justizverwaltung in eine gewisse Verlegenheit geriete bei Besetzung der Stellen an den Oberlandesgerichten. Freilich kann jeder Sekretär ohne weiteres dahin versetzt werden, es ist aber den dienstlichen Interessen nicht förderlich, wenn die Versetzung den Wünschen des Sekretärs nicht entspricht. Letzteres würde oft der Fall sein, denn eine Verbesserung erfährt der an das Oberlandesgericht Versetzte nicht, wenn der Antrag Rechtens wird; er verliert seine Neben⸗ einnahmen und kommt vielleicht in eine Umgebung, die ihm seine Lebenshaltung erschwert. Viele sind jetzt an kleineren und mittleren Orten, die ihnen manche Annehmlichkeiten bieten, lieber als in den Städten, in welchen sich Oberlandesgerichte befinden. Es würden also, wenn die Sache den Verlauf nähme, wie es von den Herren Vorrednern heute gewünscht worden ist, für die Justiz⸗ verwaltung allerhand Schwierigkeiten entstehen können. Es würde auch nicht ganz gerecht sein, wenn nicht neben den vorgeschlagenen Verbesserungen gleichzeitig die Gehälter der Oberlandesgerichtssekretäre ebenfalls erhöht würden, und das ist doch bisber neoch von keiner Seite beantragt worden, meines Erachtens auch aussichtslos.

Nun soll aber, wie die Sachen jetzt stehen, darauf Bedacht ge⸗ nommen werden, daß eine Gehaltsverbesserung eintritt auch für die⸗ jenigen Sekretäre, welche nicht an das Oberlandesgericht versetzt werden. Da bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Man könnte die Gehälter erhöhen, ohne das Maß der Gehälter der S kretäre der Oberlandesgerichte zu erreichen, oder man führt eine Reihe von Stellen mit gleichem Gehalte ein, in welche die Sekretäre einrücken können, auch wenn sie nicht an das Oberlandesgericht versetzt werden. Dieser Vorschlag, der von der Regierung zunächst in Aussicht genommen ist, hat bei den Herrn Vorrednern wenig Anklang gefunden. Es ist vieles dagegen gesagt worden, aber jedenfalls bietet er den Weg zu einer wesent⸗

lichen Verbesserung, und dies umsomehr, wenn die Stellendermehrung

eine erhebliche c6ea. aber beim nächsten Etat in Antrag zu

8

bringen, ist in Aussicht genommen, und man darf es nicht gering schätzen, wenn 2000 solcher Stellen neu entstehen. Nun ist es auch keineswegs die Absicht, das Einrücken in diese Stellen gewissermaßen als Belohnung eintreten zu lassen für diejenigen, die sich angenehm gemacht haben, sondern es soll gerecht vorgegangen werden. Wenn der geplante Regierungsvorschlag zur Geltung kommt, so werden die Sekretäre nicht nach Gutdünken aufrücken, sondern in der Regel, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, nach dem Dienstalter. Wird dies beobachtet, so kann jeder Sekretär, wenn er sich gut führt, darauf rechnen, daß er früher oder später in die eine oder andere der besseren Stellen gelangt, sei es beim Oberlandesgerichte, sei es beim Land⸗ gerichte oder Amtsgerichte. Ich sehe nicht ein, weshalb die Sekretäre, wie heute gesagt worden ist, eine solche Beförderung lieber ganz ab⸗ lehnen würden. Ich glaube kaum, daß, wenn ein derartiges Anerbieten an sie käme, sie sich weigern würden, es anzunehmen. Und wenn die Beförderung gerecht durchgeführt wird, so wird keineswegs eine Einrichtung geschaffen, die zu Strebertum und Unbilligkeit führt. Wird das Gesetz in dieser Weise gestaltet, dann begegnet die Justiz⸗ verwaltung keinen Schwierigkeiten, und es ist ein wesentlicher Schritt zur Gehaltsaufbesserung getan, wenn auch nicht alles erreicht wird, was die Sekretäre wünschen. Ich glaube deshalb, daß der Stand⸗ punkt der Regierung, wie er vorläufig eingenommen worden ist, doch nicht so ganz und gar verfehlt ist.

Abg. de Witt (Zentr.): Beim Dienstantritt des jetzigen Ministers hatte man gehofft, er werde gutmachen, was sein Vorgänger versäumt hat. Und es ist auch ein neuer Geist des Wohlwollens für die Justizbeamten eingekehrt, den man leider seit 10 Jahren nicht bemerkt hatte. Nicht im Justizministerium, sondern im Finanzministerium ist der Grund dafür zu suchen, daß es vorläufig nur bei dem guten Willen bleibt. Der seit zwei Dezennien loyal geführte Kampf der Justizsubalternbeamten hat das Haus davon überzeugt, daß hier eine Ungerechtigkeit vorliegt. Durch die gehobenen Stellen wird das Ziel dieses Kampfes nicht erreicht, sondern nur durch den gestellten Antrag.

„Abg. Felis ch (kons.) bemerkt kurz, daß auch er sich gegen die Einrichtung der gebobenen Stellen aussprechen müsse, da sie nur das Strebertum begünstigten.

Abg. Cassel (fr. Volksp.) mideh der Fhüstscuns des Justiz⸗ ministers, daß nach dem Antrage die Sekretäre der Oberlandesgerichte sich schlechter stehen würden, und bemerkt, daß aus der Erklärung des Ministers nicht deutlich hervorgehe, ob lediglich gehobene Stellen ge⸗ schaffen werden sollen, oder ob nach der Anciennität ein Unterschles gemacht werden soll. Im ersteren Falle seien die gehobenen Stellen bedenklich, man könne nur mit einer Unterscheidung nach der Anciennität einverstanden sein.

In der Abstimmung wird, nachdem der Antrag Faltin zurückgezogen ist, der Antrag Mathis angenommen.

Es folgt die Beratung von Petitionen.

Der Vorstand des hannoverschen Städtevereins petitioniert um Regelung des höheren Mädchenschul⸗ wesens; eine große Zahl von Mädchenschuldirektoren und Lehrern wünschen insbesondere Anerkennung der höheren Mädchenschule als höhere Lehranstalt neben der höheren Knabenschule und gesetzliche Regelung der Verhältnisse der öffentlichen höheren Mädchenschulen und der an ihnen wirkenden Lehrkräfte; weitere Petitionen von Lehrern wünschen die gesetzliche Regelung der Besoldungsverhältnisse der an den öffentlichen höheren Maͤdchenschulen angestellten Lehrkräfte.

Die Budgetkommission beantragt, diese sämtlichen Petitionen der Regierung als Material zu überweisen.

Die Abgg. Ernst (frs. Vgg.), Wolgast (frs. Volksp.), Metger (nl.), Dr. Arendt (fr. kons.) und Strosser (kons.) beantragen, die Petitionen, vae e die gesetzliche Regelung der Be⸗ soldungsverhältnisse der Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an höheren betreffen, der Regierung zur Berücksichtigung zu über⸗ weisen.

Der Berichterstatter Abg. Hackenberg trägt den Inhalt der Petition vor und befürwortet den Antrag der Kommission, bemerkt aber, daß seit der Beschlußfassung der Kommission bereits ein Vierteljahr ver⸗ gangen sei, und es, nachdem der Antrag auf Ueberweisung zur Be⸗ rücksichtigung gestellt sei, zweifelhaft sein könne, ob die Situation heute noch dieselbe sei wie vor einem Vierteljahr, da inzwischen durch die Zeitungen allerlei beunruhigende Gerüchte über die Gestaltung der höheren Mädchenschulen gegangen seien. Es sei wünschenswert, daß die Regierung sich darüber äußere.

Abg. Ernst (fr. Volksp.) führt aus, daß die Aufgabe der höheren Mädchenschulen nicht sein könne, zum Studium vorzubereiten, sondern nur tüchtige feaussrauen und Mütter zu erziehen, die dem Manne verständnievolle Gefährtinnen im Leben sein könnten. Daneben müsse allerdings auch zu weiteren Studien Gelegenheit gegeben werden, was durch das Oberlyzeum zu gescheben habe. Einer gesetz⸗ lichen Regelung bedürften namentlich die Verhältnisse des Lehr⸗ personals an den Mädchenschulen und insbesondere die Stellung der akademisch gebildeten seminaristischen Lehrer und der Lehrerinnen als Leiterinnen. In einigen Punkten gingen verschiedene Petitionen jedoch zu weit, 2. B. auch in bezug auf das Verlangen eines dreijährigen Oberlyzeums. Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Gehaltsverhältnisse der Leiter und des Lehrpersonals der Mädchenschulen habe das Haus schon früher einen ent⸗ sprechenden Antrag angenommen. Deshalb möge auch jetzt das Haus den Antrag auf Ueberweisung zur Berücksichtigung annehmen.

Abg. Metger (nl) bemerkt, daß seit dem Beschluß der Kom⸗ mission, der mit Rücksicht darauf gefaßt sei, daß die Regierung erklärte, es sei eine Reform des Mädchenschulwesens im Werke, die Situation sich wesentlich verschoben habe, da die Reform ins Stocken geraten zu sein scheine. Er beantrage deshalb, die Petition an die Kommission zurückzuverweisen, damit die Kommission die Frage nochmals vrns.

Dieser Antrag wird abgelehnt.

Regierungskommissar, Geheimer Regierungsrat Meyer erklärt, daß die Reform des Mädchenschulwesens zur Zeit der Verhandlung in den dafür berufenen Kommissionen unterliege. Wenn die Kommissionen ihre Arbeit beendet hätten, müsse erst alles durchgeprüft werden, das gehe natürlich nicht so schnell. Es sei nicht gut, eine Aufgabe von solcher kulturgeschichtlichen Bedeutung über das Knie zu brechen und auf eine SAeee zu drängen. Er bitte desbalb, es bei dem Kommissions⸗ antrage zu belassen und den weitergehenden Antrag auf Ueberweisung zur ac abzulehnen.

Abg. Malkewitz (kons): Die Frage wird von uns als außer⸗ wichtig angesehen; jede Ueberstürzung muß aber vermieden werden. Die Meinungen in diesen Fragen gehen noch sehr weit auseinander, namentlich bezüglich der Einheitlichkeit der Lebrer⸗ kollegien und der Mitwirkung der weiblichen Lehrkräfte. Wir meinen, seminaristischen Lehrkräfte nicht von den Mädchenschulen zu beseitigen sind; der Minister Bosse hat sich sehr anerkennend über die Lehrerkollegien der Mädchenschulen ausgesprochen. Es scheint jetzt aber das Bestreben zu sein, die seminaristischen Lehrer nach und nach von den höheren Mädchenschulen zu entfernen. Dagegen müssen wir entschieden Verwahrung einlegen. Ich habe auch nichts gegen die Ansicht des Abg. Ernst, daß auch eine —u— Frau zur Leiterin einer höheren Mädchenschule berufen werden kann, obwohl ich nicht weiß, ob er sich nicht damit gegen den Münchener Lehrertag verfündigt hat. Wir halten an unseren früheren Be⸗ schlüssen fest und stimmen für den Antrag auf Ueberweisung zur Berücksichtigung.

Das Haus beschließt Ueberweisung zur Berücksichtigung.

Mehrere Petitionen zur Einführung einer Städteordnung für den Regierungsbezirk Stralsund werden ohne Debatte der Regierung zur Erwägung überwiesen.

ordentli

Eine Petition des Gemeindevorstandes zu Steglitz um Ver⸗ leihung des Stadtrechts für Steglitz beantragt die Gemeinde⸗ kommission zur Berücksichtigung zu überweisen.

Abg. von Heyking (kons.) erklärt sich aus formalen Gründen gegen diesen Antrag und wünscht Ueberweisung zur Erwägung. Im vorigen Jahre habe das Haus dieselbe Petition als Material über⸗ wiesen, dazu eeg die Regierung erst Stellung nehmen.

„Die Abgg. ritsch (nl.) und Dietrich⸗Thorn (fr. Volksp.) befürworten den Kommissionsantrag, da Steglitz durchaus den Charakter der Großstadt habe.

Geheimer Oberregierungsrat von Fal kenhayn erklärt, die Verhältnisse in Steglitz seien nicht derartig, daß die Einführung der städlischen Verfassung notwendig sei. 8

Das Haus beschließt nach dem Kommissionsantrage.

Eine 88 der Koogsgemeindevertretung in Brunsbüttelhafen um Verbesserung des Fährbetriebes über den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal

in Brunsbüttelkoog und Oestermoor wird der Regierung zur Berück⸗

sichtigung überwiesen, nachdem die Abgg. Peters (fr. kons.) und Dr. 22 n (B. d. L.) betont haben, daß eigentlich das Reich die Pflicht abe, die Schäden durch den Kanal zu beseitigen.

„Bezüglich der Petition der Bauerschaftsvertretung zu Burg in Dithmarschen um Verbesserung der Fährverbindung über den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal im Zuge der Burg⸗ Wilster Chaussee beschließt das Haus, die Petition unter Anerkennung der Tätigkeit der Kanalverwaltung, Mißstände beim Fährbetrieb zu beseitigen, jedoch im Interesse der berechtigten Klagen der Petenten der Regierung in dem Sinne zur Berücksichtigung zu über⸗ weisen, daß diese bei der Reichsregierung die Abstellung der Klagen der Petenten nachdrücklichst befürworte.

Die Petition der Firma Oehmigke u. Riemschneider in Neu⸗ Ruppin um Einstellung der Gefängnisarbeit für die 8 Kühn daselbst wird der Regierung zur Erwägung uͤberwiesen.

Ueber die Petition des Ausschusses der freien Handwerkerverbände Deutschlands um Einführung des Befähigungsnach⸗ weises für das Handwerk geht das Haus zur Tagesordnung über, desgleichen über die Petition des Bundes deutscher Stellen⸗ vermittler und des Vereins der Berliner Gesindevermieter um Aus⸗ dehnung der für den Geschäftsbetrieb der G esindevermieter und Stellenvermittler bestehenden Vorschriften auf alle Unternehmungen, die sich gewohnheitsmäßig mit Stellenvermittlung befassen, insbesondere auch die Arbeitsnachweise von Vereinen, Gemeinden und Landwirtschaftskammern, sowie über eine Petition um Konzessionierung einer Apotheke in Deutsch⸗Krawarn.

Eine Petition der Firma Gebr. Woenckhaus G. m. b. H. zu Hagen in Westfalen wünscht erstens Erlaß einer gesetzlichen Be⸗ stimmung, wodurch die Person der bei Anwendung des § 51 der Gewerbeordnung (Untersagung der ferneren Benutzung gewerblicher Anlagen aus Gründen des Gemeinwohles) entschädigungspflichtigen öffentlich⸗rechtlichen Körperschaft festgestellt wird, oder Verlegung 8— an ihrer Pulverfabrik vorbeiführenden Strecken der Staatseisenbahn und der Provinzialstraße Hagen Brügge, zweitens Entschädigung wegen Verzögerung der Genehmigung zum Wiederaufbau ihrer Pulver⸗ fabrik. Das Haus überweist diese Petition als Material, soweit

e auf eine Ergänzung des § 51. G.⸗O., worin der Träger der Ent⸗ chädigungspflicht festgesetzt wird, abzielt, und geht im übrigen zur Tagesordnung über.

Ueber die Petition des Verbandes der Vereine der Bürgermeister und Gemeinden in der Rheinprovinz um Erweiterung des Art. 12 § 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dahin, daß der Beamte, der beim Abschluß von Verträgen über Grundstücksveräußerungen eine öffentliche Behörde vertritt, auch zur Entgegennahme von Vollmachts⸗ und Freigabeerklärungen für 8 Tdegeeea Auflassung befugt sei, geht das Haus zur Tages⸗

nung über.

Petitionen des Preußischen Landesverbandes städtischer Haus⸗ und Grundbesitzervereine und des Bundes schlesisch⸗posenscher Haus⸗ und Grundbesitzervereine um Regelung der Ersatzpflicht bei Schädigungen an Grundeigentum, die aus dem Betriebe solcher Bergwerke entstanden sind, für die ein Bergwerksbesitzer nicht mehr vorhanden ist, werden der Regierung als Material überwiesen.

Der Preußische Wild⸗ und Geflügelhändlerverband, das Vor⸗ steheramt der Kaufmannschaft zu Danzig und die Handelskammer zu Sagan petitionieren um Aenderung des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Gestattung der Freizügigkeit des Wildes, Verbot des Verkaufs usw. von Wild, das zum Genusse fertig zubereitet ist, während der Seontet)⸗ der Wildhändler Märksch in Görlitz petitioniert gleichzeitig ferner um Aenderung des Wildschongesetzes (Verkürzung der Schonzeiten, Verlängerung der Verkaufszeit nach Eintritt der Schonzeit).

Die Agrarkommission beantragt, über diese Petionen zur Tagesordnung überzugehen.

Abg. Fischbe ckfrs. Volksp.) beantragt, die ersteren drei Petitionen der Regierung als Material zu überweisen, indem er bedauert, daß diese Petitionen von der Agrarkommission behandelt worden seien, während sie eigentlich vor die Handelskommission gehört hätten; denn der Handel habe in dieser Sache mitzusprechen, da er durch das Wüc gongsen schwer geschädigt worden sei.

Abg. Hirt 9 empfiehlt den Kommissionsantrag, da das erst seit einem Jahre bestehende Gesetz nicht schon wieder geändert werden könne. ;

Abg. Fischbeck erwidert, daß das Gesetz schon seit zwei Jahren bestebe, und daß die großen Mißstände, die sich infolge dieses Gesetzes wegng hätten, jedenfalls so schnell wie möglich beseitigt werden müßten.

Das Haus beschließt nach dem Kommissionsantrag.

Die Petition des Verbandes deutscher Rechtskonsulenten⸗ innungen zu Cöln und des Hauptverbandes der öffentlich ange⸗ stellten Auktionatoren für das Deutsche Reich zu Hannover um Erlaß einheitlicher Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Rechtskonsulenten und Auktionatoren beantragt die Handels⸗ und Ge⸗ werbekommission der Regierung als Material zu überweisen.

Nach kurzer Debatte, in der die Abgg. Meyer⸗Diep⸗ holz (nl.) und Hahn (B. . L.) für die Vereinheitlichung der Vor⸗ schriften für Auktionatorerl, speziell im Interesse der hannoverschen Auktionatoren eintreten, wird der Kommissionsantrag angenommen. Die Petition des schlesischen Bädertages zu Reinemn um Erlaß eines Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Mineral⸗ und Heilquellen wird nach dem Antrage der Justizkommifsion der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen.

Außerdem werden eine Anzahl Petitionen von lediglich persön⸗ lichem oder lokalem Interesse nach den Kommissionsanträgen erledigt.

Gegen 4 ¾ Uhr wird Vertagung beschlossen.

Nächste Sitzung Dienstag 12 Uhr. (Kleinere Vorlagen, Anträge, Berichte über Petitionen.)

Literatur. 8

Francis G. Peabodyv, Jesus Christus und der christliche Charakter. Vorlesungen, gehalten an der Universität Berlin. Autorisiere Uebersetzung von E. Müllenhoff. Gießen, Alfred Töpelmann (vorm. J. Ricker), geh. 4 ℳ, Ceb. 5 Dem engeren Kreise der Fachgenossen ist Peabody schon seit Jahren kein Fremder mebr. (Sein Buch „Jesus Christus und die soziale Frage“ ist 1903 erschienen und von Theologen wie Holtzmann sehr günstig beurteilt worden) Der großen Mehrzahl der Deutschen aber wird der Name des ausländischen Gelehrten fremd gewesen ‚sein, als er bei dem Gelehrtenaustausch von der Harvard.Universität in Cambridge nach Berlin herüberkam, um an der hiesigen Universität Gastvorlesungen zu halten. Daß die Fähigkeiten des amerikanischen Gelehrten nicht