1906 / 159 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

sich der Stadtschulrat hefinden kann, auch wenn er nicht Mit⸗ Aieh des Gemeindevorstandes ist, (der Passus, betreffend den tadtschulrat, ist Zusatz des Herrenhauses), 2) der gleichen Anzahl von Mitgliedern der Stadiverordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) sowie 3) mindestens der gleichen 88 l von des Erziehungs⸗ und Volksschulwesens kundigen unern, unter ihnen mindestens ein Rektor (Hauptlehrer oder Lehrer an einer Volksschule). Hierzu treten ferner 4) der älteste oder rangaͤlteste beider Konfessionen, 5) so⸗ fern sich in der Stadt mindestens 20 jüdische Volksschulkinder befinden, außerdem der älteste oder rangälteste Rabbiner, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden, ein anderer vom Vorstand der juͤdischen Gemeinde zu bezeichnender Rabbiner.

Das Herrenhaus hat die Worte „oder, wenn ein solcher nicht vorhanden, ein anderer Rabbiner“ gestrichen; die Abgg. Cassel u. Gen. beantragen die Wiederherstellung.

Abg. Schmedding will dem Zusatz in Nr. 1 folgende Fassung geben: „An Stelle eines Gereinbevorstandematgllebes ann ein Stadtschulrat gewählt werden, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist.“

Die unter 2, 3 und 5 bezeichneten Schuldeputationsmit⸗ glieder d.ern der Bestätigung. Dieser Vorschrift hat das Herrenhaus folgenden Passus hinzugefuͤgt: „Wird eine Person, welcher die Bestätigung ver⸗ sagt ist, wiedergewählt, so ist, falls die Stelle nicht unbesetzt leiben kann und eine e binnen einer zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, die Schulaufsichtsbehörde befugt, einen 1j tsasant in een nnen. er Antrag Cassel will diesen Zusatz wieder beseitigen. 8 Nach kurzer Debatte, an der sn 3 sat etig

Abg. Schmedding (Zentr.) und der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat von Bremen beteiligen, wird der Antrag Schmedding angenommen, die Anträge Cassel abgelehnt. Nach § 45 der Abgeordnetenhausbeschlüsse können durch einen Gemeindebeschluß oder auf Anordnung der Schulaufsichts⸗ behörden als Organ der Schuldeputationen Schulkommissionen für eine oder mehrere Volksschulen eingesetzt werden, welche die besonderen Interessen dieser Schulen wahrzunehmen, in Aus⸗ übung der Schulpflege die Verbindung zwischen Schule und Eltern zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schuldeputation zu stellen. Das Herrenhaus hat die Worte „oder auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörden“ vrr 22 vom Abg. Dr. Porsch liegt der Antrag auf Wieder⸗ herstellung vor.

hes befürwortet kurz seinen Antrag.

gg. Graf von der Groeben: Auch wir find ja früher sehr eifrig für diese Bestimmung eingetreten, wir müssen aber doch dem Standpunkte des Herrenhauses Rechnung tragen und dürfen Ab⸗ weichungen nur in dringenden Fällen, wie Herr v. Zedlitz schon dar⸗ legte, beschließen. Dazu kommt die Rücksicht auf die Erklärung des Kollegen Dr. Friedberg, daß seinen Freunden die Zustimmung zu dem Gesetz sehr erschwert, wo nicht unmöglich gemacht werden würde, wenn, nachdem durch den Schlußsatz des § 36 eine Verschärfung des konfessionellen Moments in das Gesetz ba Ferete worden

ist, hier wie bei § 45 von der Fassung des Herrenhauses gewichen werden sollte. Wir werden also für die ee⸗ stimmen.

Der Antrag Porsch wird abgelehnt, § 45 in der Herren⸗ vmnsefsang r- desiener 18 8

Zu § 46 bekämpft Abg. Cassel den Beschluß des Her wonach die Verwaltung des Schulvermögens dem eno beenae zhen den Landgemeindeorganisationen übertragen werden soll.

§ 46 wird unverändert nach den Beschlüssen des Herren⸗ hauses angenommen.

Am § 47 (Zuständigkeit des Schulvorstandes in Land⸗ gemeinden) hat das Herrenhaus mehrere Veränderungen vor⸗ genommen. Den Zusatz zu Absatz 3: „umfaßt der Schul⸗ vorstand nur Schulen, die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession besetzt sind, so gehört nur der Pfarrer ihrer Kon⸗ 8119 dem Schulverbande an“, beantragt Abg. Porsch zu treichen, während die Abgg. von Heydebrand und Genossen 58 8ah, . Säßes⸗ 58 folge, feshe wollen: „so gehöct weder der Pfarrer der anderen Konfession noch der dem Schulverbande an“. 4 ehe

Abg. Iderhoff befürwortet den letzteren Antrag. Di

errenhause neu eingefügte Bestätigung der echede Iftahzeber ses 8 Ffüdorgtan e sei 9- . ein er; und werde dort sehr venig angenehm empfunden; gleichwohl woll ine 2 Widerspruch nicht erheben.

Abg. Hoheisel (Zentr.) tritt für den Antrag 2 Streichung des oben erwähnten Zusatzes ein. Wenn nur nece pers, 88 Lehrkräfte entscheidend sein solle, so könnte der Fall eintreten, daß eine namhafte Minderheit . Schulkinder im Schulvorstande ab⸗ solut ohne Berücksichtigung ihrer Interessen bleiben müßte. Der Be⸗ schluß des Herrenhauses stehe zu den Vorschriften und dem Geist des Volksschulgesetzes in direktem Widerspruch.

Abg. Dr. Voltz (nl.): Nach meiner Kenntnis d Verhältnisse muß ich die Gründe, die das 6 ee haben, hier das Bestätigungsrecht einzuführen, für durchaus stichhaltig vnerehei Uünsers 8. Freunde bitte ich, das Vertrauen u haben, daß in Hannover dieses ü es neue Recht mit aller Rücksicht aus⸗

Abg. Dr. Porsch: Wirgakönnen unserseits diese Grü Herrenhauses nicht als richtig belten lassen. dec. Fg eaen Ze⸗ timmung wird auch der bis jetzt noch ruhige Teil Oberschlesiens in Unruhe versetzt und die politische Agitation dorthin getragen werden. nesere Beschlüsse, wie sie an das Herrenhaus gelangten, hatten nach dieser Richtung bereits völlig ausreichend vorgesorgt.

§ 48 bis 60 werden in der Diskussion verbunden. 58 lautet nach den Herrenhausbeschlüssen: „Bis zum

M 47 wird mit dem Antrag von Heydebrand angenommen. Erlaß eines allgemeinen 1”. über die Lehreranstellung

finden die folgenden Vorschriften Anwendung: Die Feese ec⸗ Lehrer und Lehrerinnen an den n. mHire ortn⸗ Fnlerevichen 28 52 g; ftu sie h unter der durch esetz geordneten Beteiligung der Schulverbä der de Befähigten an estelt. ae gesteveeshere § 59 lautet im ersten bsatz: „In Schulverbänden mi mehr als 25 Schulkindern werden die und ehanen

weitergehenden Mitwirkungsrecht der Gemeinde bei rufung der Lehrkräfte sein Bewenden haben soll.

jie Abgg. Cassel und Fischbeck beantragen, den § 58 zu streichen.

Die Abgg. von eydebrand und der Lasa u. Gen. wollen § 59 Absatz 1 folgendermaßen formulieren: Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Gemeinde aus der Zahl der ess gin innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu be timmenden Frist

ewählt; jedoch erfolgt in Schulverbänden mit weniger als

9 Schulstellen die Wahl aus drei von der Schulaufsichts⸗ behörde als befähigt Bezeichneten.“

Die Abgg. Cassel und Fischbeck beantragen folgende Fassung des § 59: „Die Lehrer, Lehrerinnen, ebenso die Rektoren und Hauptlehrer werden aus der Zahl der Be⸗ ee vom Gemeindevorstand gewählt. Vor der Wahl ist n Gemeinden, wo eine Schuldeputation besteht, diese, andern⸗ falls der Schulvorstand Feah von dem Gemeindevorstand zu hören. In Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden erfolgt die Wahl. durch den Schulvorstand. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Be⸗ stätigung darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden.“

Dieselben Abgeordneten beantragen, den § 60 zu streichen und für den Fall der Ablehnung dicger Anträge zu §8§ 59 und 60 den 8 60 in der Fassung anzunehmen, daß in den Gemeinden, deren Organen bisher weitergehende Befugnisse bei der Be⸗ rufung der Lehrkräfte zugestanden haben, es dabei sein Be⸗ wenden haben soll. Damit würde der vom Herrenhause be⸗ schlossene Zusatz, daß es auch bezüglich der dem Gutsbesitzer bisher zustehenden weitergehenden Berufungsrechte sein Be⸗ wenden haben soll, beseitigt sein.

Die Abgg. von Heydebrand und der Lasa, von Zedlitz und Neukirch u. Gen. haben weiter beantragt, die zestimmung über das Verhältnis in denjenigen Gemeinden, die bisher ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften besaßen, vom § 60 zu trennen und in einem besonderen § 60 a neu zu formulieren, der folgenden Eingang haben soll: „In den einen eignen Schulverband bildenden Gemeinden, in welchen bisher die bürgerliche Gemeinde die Trägerin der Schullast gewesen ist, und die Gemeinde⸗ organe ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Be⸗ rufung der Lehrkräfte besaßen oder eine solche weitergehende Mitwirkung bei der Berufung ausgeübt haben, bewendet es Iag Dasselbe findet in den einen eigenen Schulverband ildenden Gutsbezirken sowie in den Gesamtschulverbänden hinsichtlich des bisher dem Gutsherrn zustehenden Rechts auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften mit der Maßgabe statt, daß dieses Recht durch den Guts⸗ besitzer ausgeübt wird; ebenso in den nach § 24 aufgehobenen Schulgemeinden (Sozietäten), in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen, und in den Gesamtschulverbänden, denen eine solche bürgerliche Gemeinde angehört.“

u diesem letzteren Antrage liegt der Unterantrag Iderhoff vor, die Worte: „in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen“ zu ersetzen durch: „die ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung der Lehrkräfte besaßen, oder eine solche Mitwirkung ausgeübt haben“.

Von dem Abg. von Heydebrand und der Lasa allein ist folgender Zusatz zu Absatz 1 des § 60a beantragt worden, der im Herrenhause zur Annahme gelangt ist, aber im Kompromißantrag von Heydebrand und Genossen keine Aufnahme gefunden hat: „In jenen Gemeinden und Guts⸗ bezirken, welche zu einem Gesamtschulverband vereinigt sind, behält es hinsichtlich der den Gemeindeorganen oder dem Gutsbesitzer bisher zustehenden Befugnis zu einer weiter⸗ nenee. Mitwirkung bei der Berufung der Lehrkräfte sein

IEn. dem bestehenden Rechte.“

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukir fr. . Cs ist lebhaft zu bedauern, 855 das e. 88 Bestimmungen geändert hat, die nach langen Bemühungen hier zustande gekommen sind, und die in gewissem Sinne ein Ganzes darstellen, aus dem man nicht einzelne Teile heraus⸗ nehmen kann, ohne das Ganze zu gefährden. Aber mit der Tatsache daß das Herrenhaus die Aenderungen vorgenommen hat, müssen wir uns abfinden und eine Form finden, bei der auch eine Einigung über den schwierigen Punkt der Lehrerberufung zwischen diesem ,8.] und dem Herrenhause möglich ist. So haben wir uns bemüht, unter Ver⸗ zicht auf wichtige Errungenschaften, die wir hier ig der dritten Lesung gewonnen hatten, dem Herrenhause so weit entgegenzukommen, als es nach allen praktischen Erwägungen möglich ist. Zweifellos wird nun auch das andere Haus unser Enkgegenkommen würdigen. In dem ersten Gefühl hätten wir unsere Beschlüsse aufrecht erhalten mögen, aber im Interesse des Ganzen und in der Erwägung, daß die Abänderungen des Herrenhauses auch von gewissen praktischen Gründen getragen werden, erscheint es zweckmäßiger und richtiger, wenn wir mit unseren Anträgen einen Vermittlungsvorschlag formulieren. In den zwei⸗ sprachigen Landesteilen und in den kleineren Gemeinden, wo sozral⸗ demokratischer Einfluß sich äußert, scheint es allerdings erwünscht, bei der Lehrerberufung eine Einschränkung des Wahlrechts der Gemeinden vorzunehmen. Das ist ein Gesichtspunkt, den man sachlich verstehen kann, namentlich auch vom Standpunkte Oberschlesiens. Daher kann man dem Herrenhause so weit folgen, daß man einen Unterschied zwischen den größeren Gemeinden mit mehr als 25 Lehrerstellen und den kleineren Schulverbänden macht, indem man den letzteren zwar auch ein Wabhlrecht gibt, es aber auf eine Anzahl von Personen beschränkt, die ihnen die Schulaufsichtsbehörde präsentiert. Das ist in unserem Recht auch gar nichts Neues Allerdings können sich durch den Lehrermangel viel praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Wahlsystems ergeben aber wie diese Schwierigkeiten schon in Schleswig⸗Holstein vbüͤber⸗ wunden werden, wo die Regierung mit diesem Verfahren gut und latt ausgekommen ist, so wird es auch in anderen Landesteilen der fall sein. In der Aufrechterhaltung der bestehenden Rechte sowohl für die Wahl der Rektoren wie für die der Lehrer gehen wir in dem 2, auch weiter und wollen die Rechte aufrecht erhalten, welche ohne Einspruch der Unterrichtsverwaltung fünf Jahre lang bereits wahrgenommen sind. Das bedeutet die Beseitigung zahlreicher Streittg⸗ keiten, weil ein erheblicher Teil der Rechte keineswegs klar und be⸗ stimmt, sondern unklar und bestritten ist, aber es sichert die Aufrecht⸗ erhaltung eines gesetzlichen Zustandes, der vielleicht nicht ganz auf formalem Rechtsboden erwachsen ist, aber seit langen Jahren

„Die

Namentlich bei der Berufun

ektoren und Hauptlehrer ist das Herrenhaus gegen func Zer schlüsse seiner Kommission unseren Vorschlägen nachgekommen.

enn wir unseren ersten Beschluß wieder ändern, so beweisen wir damit ein sehr großes Feigxeee gegen die Wünsche des anderen Hauses. Wir akzeptieren die Unterscheidung nach mehr oder weniger als 25 Schulstellen, die gegen unsere Wünsche das Herrenhaus in die Materie hineingetragen hat. Wir hatten diese von der Regierung beabsichtigte unterschiedliche Behandlung beseitigt. Wir kommen jetzt also lediglich den Wünschen des anderen Hauses entgegen; auch wenn wir in den kleineren Gemeinden die Auswahl aus drei Kandidaten vorsehen, so ist damit im wesentlichen durchgedrungen, was das

rrenhaus gewünscht hat. Ebenso ist unser Vorschlag zu § 60 a über die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes im wesentlichen keine Abänderung, sondern nur eine erwas andere Aus⸗ gestaltung der Beschlüsse des Herrenhauses.

Abg. Herold (Zentr.): Durch die Unterscheidung des en⸗ Feuse⸗ nach der Anzahl von 25 Schulstellen ist eine wesentliche Ein⸗ chränkung der Rechte der kleineren Städte und Landgemeinden herbeigeführt. Es liegt aber kein Grund vor, die letzteren anders zu behandeln als die ee. Städte, denn sie haben dasselbe Anrecht auf die Selbstverwaltung wie diese, und ich bedaure außerordentlich diese Abänderung des Herrenhauses. Ich erkenne vollkommen an, daß das Herrenhaus ein gleichberechtigter Fak or der Gesetzgebung ist und man auf dessen Anschauung Rücksicht nehmen soll, aber das muß auch seine Grenzen haben, daß man nicht so wesentliche Bestimmungen, welche in diesem Hause mit solcher Einmütigkeit beschlossen sind, wieder beseitigt. Wenn auch sie e mit den Verhältnissen der zweisprachigen Gebiete egründet wird, so wird die Bemn vor den zweisprachigen

a

auses entsprochen hat.

Gebieten allmählich so groß, daß man ließlich wegen di Gefahr zu eiaer E1“ der iisane slrlh 8. * eene Monarchie kommt. Es bleibt doch der Schulaufsichtsbehörde das der Lehrer; bei zweimaliger Nichtbestätigung kann sie selbst den Lehrer anstellen, kann also einen Lehrer mit dem eine nationale Gefahr verbunden sein soll, beseitigen⸗ Ich glaube, wenn wir unsere Beschlösse aufrechterhalten, so wird sich das Herrenhaus nicht widersetzen. Ich beantrage jedenfalls, über die Worte, welche die Unterscheidung nach 25 Schulstellen enthalten, ge⸗ trennt abzustimmen, und bitte, sie zu streichen und damit den Land⸗ gemeinden dasselbe Recht einzuräumen, wie den größeren Städten. Abg. von Heydebrand und der Lasa (kons.): Wenn ich in meinem eigenen Antrage das bestehende Berufungsrecht der Guts⸗ besitzer in dem Gesamtschulverbande aufrechterhalten will, so geschieht es weil man vom konservativen Standpunkt nicht leichtfertig seine Zu⸗ stimmung zu einer Beseitigung dieses Rechts geben kann. Seit einer langen Reihe von Jahren haben sich persönliche Beziehungen der Gutsbesitzer zu den Schulen herausgebildet, was niemals einen Nach⸗ teil gehabt hat, und man muß Bedenken tragen, ein solches Ver⸗ hältnis zu beseitigen. Gerade in diesem Paragraphen legen wir be⸗ sonderen Wert darauf, die bestehenden Rechte aufrecht zu erhalten und da sollte man auch dieselbe Rücksicht auf die Rechte der Guts⸗ besitzer nehmen. Man muß doch auch bedenken, daß die Gutsbesitzer durch dieses Gesetz in sehr viel größerem Maße Lasten übernommen haben. Ich will nicht verschweigen, daß ein Teil meiner Freunde praktisch kein so erhebliches Gewicht auf diese Angelegenbe t legt weil die Gutsbesitzer so wie so sehr viel Einfluß auf die Wahl der Seee b Levwee9 Aber die Mehrzahl meiner Freunde uf dem Standpun 8 1 1 nünesnen punkt meines Antrages, und ich bitte, ihn von Zedlitz und Neukirch: ß ei lebhaften Bedauern diesem Antrage von EEEb Wir legen diesem Beschlusse des Herrenhauses solche Bedeutung bei⸗ daß, wenn er hier eine Majorität findet, ein großer Teil von uns das Gesetz ablehnen müßte. Die große Mehrheit, die der Antrag im Herrenhaus gefunden hat, scheint mir nicht ausschließlich von sach⸗ b-. Erwägungen beherrscht worden zu sein. Auch auf dem Schul⸗ gebiete soll an die Stelle der alten Gutsherrlichkeit die kommunale Selbstverwaltung treten; die bisherigen gutsherrlichen Berufungs⸗ rechte lassen sich für die Güter, die Gesamtschulverbänden angehören also keinen eigenen Schulverband bilden, nicht aufrecht erhalten. Diese Sonderrechte sind veraltet und werden nunmehr vollständig Die Situation ist ähnlich derjenigen von 1872 vor ve Emanation der Kreisordnung; die Geschichte hat gelehrt, wie die eberwindung der alten Feudalrechte durch die Gesetzgebung den Weg zu einer ersprießlichen modernen Entwicklung erst gebahnt hat Gerade im Interesse des Großgrundbesitzes und der konservativen Sache L 5 von Heydebrand ab. g. Cassel legt nochmals die Bedenken seiner itis ö28 gegen die bisherigen Beschlüsse in der ar. Es handle sich hier um einen Eingriff in die wohlerworbenen historischen Rechte der Gemeinden, den die Nationalliberalen, die das⸗ mit Fewm⸗ haben, nicht würden verantworten können. Abg. Dr. Friedberg: Das Herrenhaus ist die Ve daß wir uns mit dem Gesetze wiederum zu beschäftigen 18 ee ist ein vollständig gleichberechtigter Faktor in der preußischen Gesetzgebung. Ein so gleichmäßig zusammengesetztes Haus wie das Herrenhaus sollte das Schwergewicht seiner politischen Aktion in der Vermittlung suchen. Im Abgeordnetenhause sind wir auf Kompromisse angewiesen. Stellt sich aber das Herrenhaus die Aufgabe, mühseli zusammengebrachte Kompromisse zu erschweren, so liegt das Lie. eigentlichen Aufgabe eigentlich doch ziemlich fern. Bei allem Entgegenkommen gegen das Herrenhaus ist es uns ganz un⸗ möglich, auf die Grundlage zu treten, die das Herrenhaus geboten 5 in bezug auf die Schulverbände unter 26 Schulstellen. Dem Ab 5 sel ist entgegenzuhalten, daß niemand leichter bereit gewesen i die Interessen der kleinen Landgemeinden zu vertreten, als die Ober⸗ bürgermeister der großen Städte. In dem Kompromiß, das jetzt in dem Antrag von Heydebrand u. Gen. vorgeschlagen ist. muß daher ein sehr großes Entgegenkommen gefunden werden Durch diesen Vorschlag wird ferner bezüglich der bestehenden weiter⸗ gehenden Rechte der Kommunen bei der Lehreranstellung nicht nur das Recht, sondern auch der tatsächliche Zustand geschützt und damit eine sehr wichtige Verbesserung des Gesetzes geschaffen. Auch die Rechte der Sozietäten in dieser Beziehung sollen erhalten bleiben, und das ist ein weit⸗rer Vorteil des Kompromiß⸗ vorschlages. Für den Antrag Iderhoff werden wir stimmen. Im Falle der Annahme des önn des Abg. von Heydebrand wegen der guts⸗ herrlichen Patronatsrechte wären wir gezwungen, 88438 das ganze Gesetz zu verwerfen. Wenn wir die Landgemeinden unter der Botmäßigkeit der Gutsherren lassen wollen, so wird die Freudigkeit 5 v an dem Wohl und Wehe in allen diesen Gemeinden Fe 8 inträchtigt werden. Ich möchte auch nicht glauben, daß die ehrheit des Hauses sich bereit finden lassen wird, ein derartig ver⸗ altetes Grundrecht zu erhalten, und ich habe zu der Mehrheit des anderen Hauses das Vertrauen, daß ihre Weisheit dahin ausschlag⸗ .“ SLerr. Recht beseitigen zu helfen. bg. Graf Pra ma (Zentr.): Ein erheblicher Tei wird für den Antrag von Heydebrand stimmen, 2 L- Zgenche

11“

ihm geübten Bereitwilligkeit für die Erfüllung die

ist derjenige, der nicht der tertius gaudens, sondern der Leid⸗

nötigt, mich mit dem Antrag zu beschäftigen.

Appetit beim Essen kommt.

8 ein weites Entgegenkommen nach dieser Richtung betätigt haben; aber

Reichsanzeiger und Königlich Preußij

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

bstimmung wird § 58 angenommen, ebenso 59 in der Fassung der Anträge von Heydebrand u. Gen., erner § 60 und § 60a nach den Anträgen von Heydebrand u. Gen. und Iderhoff. Der Antrag von Heydebrand, be⸗ treffend die allgemeine Aufrechterhaltung der gutsherrlichen Patronatsrechte, wird zurückgezogen.

Zu § 63, welcher die bestehenden Lehrerbesoldungs⸗ und Pensionsgesetze für durch dieses Gesetz nur insoweit berührt erklärt, als die Schulverbände an die Stelle der bisher 8 Aufbringung des Einkommens und der Pensionen usw.

Verpflichteten zu treten haben, befürwortet der A von Heydebrand die von den Konservativen und Frei⸗ konservativen beantragte Resolution: „Die Regierung auf⸗ zufordern, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Sien üsse auf Grund des Gesetzes wegen Erleichterung der Volksschullasten für alleinstehende und erste Lehrer in Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen von 500 auf 800 zu erhöhen“, und bittet den Finanzminister, nach Kräften das Seinige zu tun, um mit der 81 schon von

es Wunsches

zu wirken.

Staats⸗ und Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: Meine Herren! Wie bei den meisten Gesetzen so auch bei diesem

tragende, der Finanzminister. (Heiterkeit.) Und ich bin zwar sehr dankbar für die Anerkennung des verehrten Herrn Vorredners, aber die Anerkennung wäre mir noch wertvoller gewesen, wenn er seinen Antrag nicht eingebracht hätte. (Heiterkeit.) So bin ich doch ge⸗

Herr von Heydebrand hat die finanzielle Tragweite dieses An⸗ trages nicht näher dargelegt. Nach den übereinstimmenden Er⸗ mittelungen im Finanzministerium und im Kultusministerium, meine Herren, würde dieser Antrag eine jährliche Mehrbelastung der Staats⸗

hasse von 9,6 Millionen, also beinahe 10 Millionen ausmachen.

(Große Bewegung, Unruhe und Zurufe rechts.) Ich sehe, daß der (Große Heiterkeit rechts.)

Meine Herren, nun gestatten Sie mir kurz darauf einzugehen,

was in der Vorlage schon an Staatsleistungen vorgesehen ist. Herr

von Heydebrand hat die Güte gehabt, anzuerkennen, daß wir schon

im Lande ist es durchaus nicht in dem Maße bekannt, wie es er⸗ wünscht sein würde, wie weit hier Staatsmittel für Zwecke der Er⸗

leichterung der Volksschule bereitgestellt werden sollen. Meine Herren, eine dauernde Belastung der

durch den Etat von 1906 bereits und werden infolge dieses Gesetzes noch etwa 16 bis 17 Millionen bereitstellen müssen, ich betone ausdrücklich: eine dauernde Last, die auch in ungünstigen Zeitläuften getragen werden muß! Meine Herren, wir haben uns zunächst dazu bereit erklärt, den Gemeinden behilflich zu sein bei Ansammlung der kleinen Fonds für Reparaturzwecke, indem wir die Hälfte dieser Kosten übernommen haben. Ich habe mich ferner bereit erklärt, den laufenden Baufonds des Kultusministeriums, der bisher nur eine Million betrug, um drei Miillionen zu erhöhen. Bisher hatte man, wenn die Finanzlage es gestattete, auch Mittel extraordinär vorgesehen; aber sie waren schwankend, je nach der Finanzlage. Ich habe mich bereit erklärt,

ddiese drei Millionen in das Ordinarium hinüberzuschieben, sodaß der pordinäre Fonds des Kultusministers 4 Millionen Mark beträgt. Dazu kommt, daß nach den Beschlüssen des hohen Hauses

und ich habe selber die Anregung in der Kommission dazu gegeben der Staat bei allen baulichen Aufwendungen der kleineren Gemeinden ein Drittel beizutragen hat, soweit die baulichen Aufwendungen den Betrag von 500 im Jahre übersteigen. Meine Herren, wir schätzen diese neue Belastung aus dieser Anteilnahme an den baulichen Auf⸗ wendungen auf 5 bis 6 Millionen Mark, indem, wie gesagt, ein volles Drittel der Mehraufwendungen, die den Betrag von 500 über⸗ steigen, auf die Staatskasse übernommen wird. Dieses Entgegen⸗ kommen ist meiner Ansicht nach um so wichtiger, als dieses Drittel

der Staatsbeihilfe in allen Fällen gewährt wird, ohne Rücksicht darauf, wie die finanzielle Lage des betreffenden Schulverbandes ist, und ohne

Prüfung, ob Leistungsfähigkeit vorliegt oder nicht.

Meine Herren, nach dem, was ich über die Bereitstellung der Bauhilfen gesagt habe, wird künftig das Kultusministerium etwa 11 ½ Millionen jährlich zur Verfügung haben, allein zur Unterstützung

der Schulbauten im Lande. (Bravo!)

Meine Herren, es ist öfters der Vorwurf erhoben worden, daß wir nicht genügend Mittel nach dieser Richtung zur Verfügung stellen. Deshalb habe ich mich für verpflichtet gehalten, darauf hinzuweisen, daß künftig 4 Millionen im Ordinarium stehen werden, daß diese gesetzliche Anteilnahme an den Bauten, die den Betrag von 500 übersteigen, zu einem Drittel etwa 6 Millionen Mark ausmacht, und für 1906 haben wir noch 1 ½ Millionen für Posen und Westpreußen

bereitgestellt, sodaß insgesamt 11 ½ Millionen zur Verfügung stehen.

voll zur Verfügung gestellt, die dann in der Lage sind, da, wo ein stärkeres Bedürfnis ist, die Mittel zu verwenden.

verbänden über 25 Schulstellen 920 000 mehr Mittel zur Ver⸗ fügung stellen, daß die besonderen Aufwendungen für Ostpreußen, die d Kosten der Versetzungen noch etwa eine Million Mark ausmachen, so d wird aus dem Gesetzentwurf sich in der Zukunft noch eine dauernde jährliche Belastung von 16 bis 17 Millionen ergeben. erwägen, daß die ganzen ländlichen Schulverbände in den Provinzen, in denen überhaupt eine Aenderung der Rechtslage eintritt, wo über⸗ haupt das Kommunalprinzip eingeführt wird, nur etwa 34 Millionen im Jahre aufbringen, und wenn Sie dann die großen staatlichen Leistungen gegenüberstellen, so, glaube ich, wird man in der Tat anerkennen, daß der Staat ein weitgehendes Entgegenkommen ge⸗

zeigt hat.

Stelle Jahre sein werden, deren wir uns gegenwärtig erfreuen, und daß

auf die guten Jahre auch wieder die ungünstigen Jahre folgen werden. Ein Finanzminister ist es ja gewöhnt, vor einem ungläubigen Hörerpublikum zu predigen (Heiterkeit); aber das kann mich nicht ab⸗ halten, doch auch wieder darauf hinzuweisen, zu wie schwerem Drucke es in minder günstigen Jahren führen wird, wenn wir jetzt die Auf⸗ wendungen aus der Staatskasse übermäßig steigern.

Situation kurz darauf hinweisen, daß die Einnahmen nicht in dem Maße wie die Ausgaben steigen: eine Entwicklung, die Sie fast überall auf der Erde sehen, namentlich auch in den Kommunen, in minder günstig situierten Staaten, aber auch in Preußen selber.

vom Jahre 1898 bis zum Jahre 1906, also in der kurzen Periode von 8 Jahren von 326 Millionen auf 429 Millionen gesteigert, also um 103 Millionen. Dazu kommt das Extraordinarium, das von 50 auf 76 Millionen gestiegen ist, also 26 Millionen in dem gedachten Zeitraum. Das macht in dieser achtjährigen Periode eine Steige⸗ rung der reinen Staatsverwaltungsausgaben um 128 Millionen, gleich 16 Millionen im Durchschnitt. Steigerung ist auch noch in den letzten beiden Jahren wesentlich überholt worden. In den beiden Jahren 1905 und 1906 hat die Steigerung

der reinen Rechnen Sie dazu hinzu, daß unser Zinsendienst etwa 3,5 Millionen

81

weite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 7. Juli

Wenn ich endlich noch erwähne, daß wir auch den größeren Schul⸗

Sie wollen e

Meine Herren, nun habe ich schon wiederholentlich von dieser darauf hingewiesen, daß nicht alle Zeit die guten

Meine Herren, ich will nur zur Beleuchtung unserer gesamten

Meine Herren, die reinen Staatsverwaltungsausgaben haben sich

Aber, meine Herren, diese

Staatsverwaltungsausgaben 28 Millionen betragen.

mehr erfordern wird, well wir die großen wasserwirtschaftlichen Vor⸗ lagen (aha! rechts) gewiß, meine Herren und die großen Eisen⸗ bahnkreditvorlagen, namentlich die großen Aufwendungen für Neben⸗ bahnen noch zu effektuieren haben, so ergibt sich also, daß wir außer diesen 28 Millionen jährlicher Steigerung mit 3,5 Millionen mehr an Zinsen zu rechnen haben; also eine regelmäßige Steigerung der reinen Staatsverwaltungsausgaben um rund 32 Millionen. Demgegenüber sind die Einnahmen des Staates in den letzten 8 Jahren im Durchschnitt nur um 20 Millionen gestiegen; allerdings in den beiden sehr günstigen Jahren 1905 und 1906 haben sie auch den Betrag von 31 Millionen erreicht. Aber es würde ein voll⸗ kommener Fehlschluß sein, meine Herren, anzunehmen, daß die sehr günstigen Ergebnisse der direkten Steuern und indirekten Steuern, wie wir sie in den letzten Jahren gehabt haben, in alle Zukunft dauern werden. Wir werden wiederum Jahre haben, wo die Einkommensteuer nicht bloß kein Plus ergibt, sondern stagniert, wie wir es gehabt haben. Also, meine Herren, die Tatsache ist evident, daß die Ausgaben auch bei uns in außerordentlichem Maße steigen, und daß in minder günstigen Jahren die Steigerung der Einnahmen nicht gleichen Schritt halten wird.

Und nun, meine Herren, was von ganz besonderer Wichtigkeit ist: die Eisenbahnen, die wir früher in ganz besonderem Maße zur Deckung der Ausgaben herangezogen haben, haben in den letzten Jahren lange nicht mehr in so steigendem Maße zur Deckung der allgemeinen Staats⸗ ausgaben beigetragen, wie es früher der Fall war. Wir müssen also die Hoffnung aufgeben, etwa aus den Eisenbahnen steigende Beiträge in der früheren Höhe herauszupressen, um die Ausgaben zu decken. Meine Herren, bis zum Jahre 1898 sind die Zuschüsse der Eisenbahn zu den allgemeinen Staatsverwaltungsausgaben allmählich von 4,3 Millionen bis auf 170 Millionen gestiegen, und wir haben Jahre gehabt, in denen aus den Eisenbahnen ein steigender Zuschuß zu den allgemeinen Staatsausgaben von 30 Millionen und mehr geleistet ist, und in der ganzen Periode von 1883 bis 1898 haben wir jährlich einen steigenden Zuschuß der Eisenbahnen von 11 Millionen gehabt. Von 1898 an ist der steigende Zuschuß der Eisenbahnverwaltung auf 5,3 Millionen gesunken. Die Herren wissen alle ebenso wie ich, in wie außer⸗ ordentlichem Maße die Eisenbahnverwaltung die Mittel, die sie selbst beschafft, für ihre eigenen Investitionen und ihre großen baulichen Her⸗ stellungen beansprucht. Ja, wir haben uns genötigt gesehen, einmalig den Weg der Anleihe zu beschreiten, um die nötigen Betriebsmittel zu beschaffen. Also diese Dinge sind sehr ernst. Wenn Sie nun noch berücksichtigen, daß jetzt schon der Etat des Kultusministeriums 196 Millionen Mark beträgt, also vom Jahre 1890/91, wo er 101 Millionen betrug, beinahe auf das Doppelte gestiegen ist, und

bekommen.

der Herren Abgg. von Heydebrand und von Zedlitz feste Beihilfen in allen Fällen zu gewähren sind. Im Grundgedanken kommen belde Vorschläge auf Eins heraus und darin sympathisiere ich mit dem Antrag —, nämlich darauf, daß wir wünschen, daß die Ausführung

es Gesetzes in schonender Weise geschieht und ohne übermäßige Be⸗ rückung derjenigen, die die Unterhaltungslast neu durch das Gesetz Denn, wie in den Motiven mit Recht gesagt ist, es ist her möglich, eine alte Last zu tragen, als eine neue Last zu über⸗

nehmen, die neue Last wirkt besonders drückend. Ich habe also in der Kommission erklärt und erkläre auch hier und zwar in voller Uebereinstimmung mit dem Herrn Kultusminister —, daß wir in der Tat wünschen, daß bei der Ausführung des Gesetzes milde und ohne besonderen Druck vorgegangen wird. Der Ausgangspunkt der Reso⸗ lution des Herrn von Heydebrand war aber doch, wie er selber auch gesagt hat, daß die Mittel, die bereitgestellt werden, dazu dienen sollen, Ungleichheiten auszugleichen und Härten zu beseitigen, die sich aus der Ausführung des Gesetzes ergeben. Aber der Antrag des Herrn Abg. von Heydebrand geht sehr viel weiter; denn er will überall diese Staatsbeihilfe erhöhen, also auch in dem Rechtsgebiet, schon das Kommunalprinzip besteht, wo also keine Veränderung der Rechtslage eintritt und keine neue Belastung bisher freier Element

erfolgt.

wo jetzt

Ich meine, wir sollten den Gesichtspunkt, den er auch an

den Eingang gestellt hat, maßgebend sein lassen, also einen Ausgleich

für die Härten und eine Möglichkeit der Milderung da zu schaffen,

wo eine neue, starke Belastung eintritt. Wir müssen diesen Gesichts⸗

punkt in den Vordergrund stellen; denn alles kommt darauf an, die

Staatsmittel nicht zu zersplittern, sondern sie dahin zu werfen, wo

durch das neue Gesetz eine Mehrbelastung herbeigeführt wird.

Dann geht meines Erachtens der Antrag auch insofern zu weit,

als er überall 300 vorsehen will ich glaube 200 würden ge⸗

nügen —, und als er sich auch auf Gemeinden bis zu 7 Schul⸗

stellen erstrecken will. Der Antrag berücksichtigt jeden Verband,

gleichviel, ob er leistungsfähig oder leistungsunfähig ist. Bei den

kleinen und kleinsten Schulverbänden ist die Wahrscheinlich⸗

keit größer, daß eine erhebliche Leistungsfähigkeit nicht vorliegt. Aber je mehr man sich von den kleinen Schulverbänden entfernt, desto mehr zieht man auch Schulverbände in den Kreis hinein, die der Unterstützung nicht in dem Maße bedürftig sind. Wir haben aller⸗ dings die Grenze von 7 Schulstellen aufrecht erhalten bei der Unter⸗ stützung für bauliche Zwecke. Aber bauliche Zwecke stellen ausnahms⸗ weise große Anforderungen an die Schulverbände, sodaß es allenfalls gerechtfertigt war, hier weiter zu gehen als in dem vorliegenden Fall. Ich glaube, daß der Antrag nach der Richtung einzuschränken ist, daß statt 300 200 gesagt wird, und daß auch die Fürsorge auf die kleineren Verbände, also auf die bis zu 3 Schulstellen, beschränkt wird. Dann wird zu erwägen sein, ob wir, wenn wir ex lege eine Beihilfe gewähren, nicht die Dispositionsfonds etwas kürzen können. Ich betone auch hier, wir gehen nicht davon aus, daß nun eine staatlich gewährte Beihilfe ohne weiteres gekürzt werden soll, weil ein neuer Unter⸗ haltungspflichtiger hinzutritt, sondern wir wollen auch hier schonende Behandlung eintreten lassen. Aber das kann nicht zweifelhaft sein, daß Fälle vorkommen werden, wo ein potenter neuer Unterhaltungs⸗ pflichtiger hinzutritt, wo dadurch die ganze Situation des Schul⸗ verbands so erheblich verbessert wird, daß eine Kürzung der Beihilfe eintreten kann. Ich glaube, diese Modifikationen, die ich mir erlaubt habe anzugeben, sind sachlich geboten, und mit diesen Modifikationen sind wir durchaus bereit, das Gesetz in einer schonenden Weise durch⸗ zuführen, ohne schweren Bedruck für diejenigen, die jetzt neue Lasten überkommen, und wir werden bemüht sein, in diesem Sinne der Resolution praktische Gestalt zu geben. (Bravo!)

Abg. von Zedlitz und Neukirch erwidert unter großer Un⸗ ruhe des fast vollständig gefüllten Hauses dem Minister. Er weist auf die trotz der bisherigen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaß⸗ nahmen immer noch in großem Umfange bestehende, aller Gerechtig⸗ keit spottende Ueberbürdung zahlreicher kleiner Landgemeinden hin. Abg. Dr. Friedberg spricht sich für die Tendenz des An⸗ trages aus. 1 1

Abg. von Heydebrand und der Lasa: Den Bedenken des Sücanzwintfters Rechnung tragend, ändern wir unsere Re⸗ solution dahin ab, daß die Erhöhung nicht auf 800, sondern auf 700 und die Maximalzahl der Schulstellen der in Betracht kommenden Schulverbände nicht auf 7, sondern auf 4 normiert wird.

Nachdem noch Abg. Cassel sich kurz geäußert, wird die so modifizierte Resolution fast einstimmig angenommen. 8G Die 8 64 70 ergeben keine Debatte. 888

Zur Ueberschrift und Einleitung bemerkt

Abg. von Heydebrand und der Lasa: Wir werden ein⸗ stimmig für das Gesetz stimmen, obwohl uns ganz genau bekannt ist, daß Stimmungen im Lande vorhanden sind auch in Kreisen denen wir selbst angehören, welche diese unsere Abstimmung mit großem Bedenken begleiten. Das kann uns aber nicht abhalten, Pflicht zu tun. Und diese Pflicht dem ganzen Lande gegenüber bestand darin, dieses Gesetz zustande zu bringen. Man kann es ja verstehen, daß gegen diese gesetzliche Aktion Bedenken laut werden, besonders auch aus dem Gesichtspunkte der gpoßen Lasten heraus. Das geht ja in vielen Dingen so, wenn es schließlich zum Bezahlen kommt. Wenn aber große soziale und kulturelle Fragen zu lösen sind, dann muß man auch die Lasten übernehmen. Wenn auch heute wieder Widerstände geltend gemacht worden sind, und uns vorgeworfen ist, daß wir für dieses Gesetz eintreten und stimmen, dann hätte man auch die Aufgabe und Pflicht gehabt, uns in einer solchen Lage zu sagen, wie wir es auf einem befferen Wege hätten anfangen sollen, um das Ziel zu erreichen.

von der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten inner⸗ hal tinefirpengher 89SB, 8 be immnenden frist gewählt.“ Die weiteren Bestimmungen des §. f

8 ö des 1“ 2

60 lautet in seinem ersten Absatz in Uebereinsti

mit den Beschlüssen des Semhesh afes⸗ ⸗In Stelleig deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Haupt⸗ lehrer usw.) sind solche Lehrer 8- berufen, welche den besonderen auf Gesetz oder rechtsgültiger Verwaltungsordnung beruhenden Voraussetzungen entsprechen. hat eine angemessene Berücksichtigung auch der im Schuldienst außerhalb des Schul⸗ verbandes angestellten und bewährten Lehrpersonen, insbesondere

Dann haben wir einen Ausgleichsfonds von 5 Millionen zur Verfügung gestellt, um unbillige Härten zu mildern und drückende Verschiebungen, die durch das Gesetz eintreten, nach Möglichkeit aus⸗

in dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung und der organe sich als ihr Recht festgesetzt hats Wir deih Praxis die mittlere Linie zwischen dem Wahlrecht der kleineren Gemeinden in unserem Beschluß dritter Lesung und der bloßen An⸗ hörung im Herrenhausbeschluß und bieten daher eine geeignete Grund⸗ lag⸗ für die Sn. beider Häuser. Den redaktionellen e ese egeder n.ne,Ser Fülnaa anfe enne escgebun Sr r in unseren Antra⸗ f Ich bitte Si also, unseren Antrag anzunehmen. shne. Fe

Abg. Winckler (kons.): Wenn wir in diesem Stadi

Wünschen des anderen Hauses 8o sesem dafür -Se Linie . sebend der dringende Wunsch, dieses Gesetz nach den langen, wierigen Verhandlungen endlich zustande zu bringen.

Begründung dafür ab, die die Abgg. von Zedli d Fri

haben. Nachdem das Seh.en Seach nn Sneen, E.

22 een Fusszss vg ehe g v worden

kan ir den 2 vrungen des Abg. Cassel beistimmen.

1 döm Lande ft dlüclicxerweise das Verhältnis zwischen —— zuogleichen. Wir wollten diese 5 Millionen mit den Fonds,

Patron kann K. wird nsgen Zsee bie nrncen⸗ Hen.e SHee. e-eh. .,ere.h-nn. e aSaus

höteoe kanschnadn uin die Seeea Seggchne .J. .an der Gemeinden aausschütten und unter Vermittlung der Kreisverbände dann den Schul⸗ 1 verbänden und Gutsbezirken zugute kommen lassen. Mit Einschluß

Darauf wird die Diskussio 1 1 Persönlich verwahrt sich 1ee aer. al die A 1 dieser Mittel, die jetzt dem Kultusminister zur Verfügung stehen, werden Abg. Dr. Friedberg. 8 geg ie Angriffe des dann etwa 22 Millionen jährlich für diese Zwecke zur Verfügung von Hauptlehrern und Präparandenlehrern zu e 2 stehen. Es wird die sehr wertvolle Mitwirkung der Kreisorgane dabei Weiter wird in § 60 festgestellt, daß mehe⸗ der⸗ enn e he dem Herrenhause namentlich auch mit Rücksicht eintreten, und wir haben ganz davon abgesehen, unsererseits eine arauf entgegen, daß es auch seinerseits den Wünschen dieses Kürzung dieser Fonds eintreten zu lassen, sondern die Fonds, wie sie * b jetzt sind, werden auch da, wo eine Entlastung eintritt, den Kreisen

88 8 1 G 2

daß das Kultusministerium allein fast meine ganze Einnahme aus der

Einkommensteuer aufzehrt, so werden Sie begreifen, daß wir mit der

Steigerung der Ausgaben Maß halten müssen. vermehren, sondern sagen, daß in solchen schwierigen Dingen nicht

Unter diesem Gesichtspunkt wende ich mich nun zu dem Gedanken, 86 zu gsenn 1. fißvershändnisse Honte 8 ar denen

f vermieden werden, die aufeinander angewiesen sind. Ein nam⸗

der s der Resolntton ker v 88 egvN haftes Mitglied vom Bunde der Landwirte hat heute an der Vorlage

von Zedlitz enthalten ist. r ha ten wie gesagt, den edanken gehabt, carfe Kritik geübt und ausgesprochen, daß er zu seinem großen einen Ausgleichsfonds von 5 Millionen zu gewähren, um die Ungleich⸗ edauern für dieses Gesetz nicht stimmen könnte.

Die Herren, die solche Bedenken haben, sollten die bestehende Unzufriedenheit im Lande, die ohnedies vieles Berechtigte hat, nicht

5 r Wie hätten wir aber heiten zu beseitigen und die Härten abzumildern, die daraus entstehen vn Mehiest sarn ge 8 ihm getnßeen .en Werve. S. können, daß neue Träger unterhaltungspflichtig werden. Man kann n ein sehr überzeugter Anhänger des Bundes der Landwirte, aber verschiedener Ansicht sein, ob dieser Weg einen solchen Ausgleichsfonds e“ roßen und schmerzlichen Bedauern ist seine Macht nicht

v er mit andern Parteien eine Verständigung hätte herbei⸗ zur Verfügung m stellen und die Situation im einzelnen Fall zu führen können, um das, was er hier wünscht, zu erreichen. prüfen und zu berücksichtigen, der bessere ist, oder ob nach dem Antrag! Ordnung dieser Mater dar eine absolute Not nd