1906 / 273 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Nov 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Qualität

gering

mittel V Verkaufte

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

höchster niedrigster 2

höchster niedrigster höchster

Doppelzentner

Außerdem wurden Durchschnitts⸗ am Markttage vrenh nach Cbrücglalliche

nach überschläg 1 Doppel⸗ ((SSchätzung verkauft zentner Doppelzentner 9— (Preis unbekannt)

16,96 16,00 16,20

16,30 15,60 17,50

Kaufbeuren. Winnenden. Laupheim Ravensburg.. Fhenan Schwerin i. Mcklb. 1“ Bemerkungen. Die verkaufte Menge wi

. *

16,96 16.00 16,20 16,50 15,60 17,50

Noch: Hafer. 17,20 16,50 16,80

16,80 16,60

17,20 16,50 16,80

17,00 16,60 18,10 15,30

16,40 1640 16,60 16,76 16,40

18,10

15,00 15,30 19,20

16,20 16,40 16,20 16,60 16,20

15,00 18,40

1

17,12 16,27 16,62 16,40 16,77 16,54 16,28 16,29

18,89 19,14

15,97 16,40 16,26

24 366 1 200

rd auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

119. Sitzung vom 16. November 1906. Nachmittags 1 Uhr.

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Tagesordnung: Namentliche Abstimmungen, Be⸗ richte der Wahlprüfungskommission, erste Beratung der Allgemeinen Rechnung über den Reichshaushalt für das Rechnungsjahr 1902 sowie des Entwurfs eines Gesetzes, be⸗ treffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien, zweite Beratung des Gesetzentwurfs zur Aenderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, und des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.

Ueber den Beginn der Verhandlungen ist in der gestrigen

Nummer d. Bl. berichtet worden. 1 . Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) fortfahrend: Es gibt kaum eine bessere Illustrierung für den wunderbaren Toleranzantrag als diesen Wahlprüfungsbericht. Mit dem polizei⸗ lichen Kulturkampf der 70 er Jahre hat diese Sache allerdings nicht das mindeste zu tun. Wir wollen keine polizeilichen Ausnahmegesetze haben. Es fragt sich hier nur, ob der Mißbrauch der geistlichen Gewalt zügellos zulässig ist oder nicht. Die Presse aller Parteien, mit Ausnahme des Zentrums, hat in derselben Weise diesen Fall besprochen, der geradezu verblüffend in der ganzen Presse, namentlich in der norddeutschen Presse gewirkt bat, weil die Herren dort unsere Verhältnisse in Süd⸗ und Westdeutschland viel zu wenig kennen. Es werden immer dieselben Mittel an⸗ ewendet, die vor allem bei den letzten Wahlen in Baden eine olle spielten. Kulturpolitisch interessante Bilder sind es, die uns hier entrollt werden, sie geben dem Ausland die drastischen Belege, wer zur Zeit in Deutschland tatsächlich regiert, sie bilden ein Pendant und eine Kulisse für die Verhandlungen vom Mittwoch und werden auch ihren Eindruck auf das Ausland bezüglich der deutschen Politik nicht verfehlen. Rechte und Zentrum versichern sich in der Wahlprüfungskommission gegenseitig. Es ist aber eine tieftraurige Erscheinung, wenn auch liberale Elemente bei einer solchen Kom⸗ promißpolitik mitmachen. (Unruhe und Zwischenrufe bei den National⸗ liberalen.) Ja, der Liberalismus hungert freilich nach einem ehrlichen Kampf gegen die gemeinsamen Gegner, aber dieses Wahlprüfungs⸗ kartell zeigt, wohin die ganze Richtung bei der Mehrheit des Hauses geht, und wie weit das Zentrum nach rechts gegangen ist. Das Zentrum ist eben Regierungspartei geworden und will unter allen Umständen mit der Rechten in der Regierungsfähigkeit konkurrieren. Die Herren der Rechten haben eventuell noch ein stärkeres Rückgrat als die vom Zentrum. Der Wahlprotest zeigt uns, mit welchen Machtmitteln man vom Zentrum vorgeht, und ich will den einen Passus des Protestes in den stenographischen Bericht bringen. Es heißt da, daß der Pfarrer Delsor in einer Versammlung gegen Hohenlohe in Hagenau gesagt hat: A habe gegen die lex Heinze gestimmt. Dabei zog der Pfarrer elsor Bilder von nackten Frauenzimmern aus der Tasche, die er vor⸗ zeigte, und sagte: „Ihr lieben Bürger, ein Abgeordneter, der mit schuld ist, daß solche schamlosen, sittenverderbenden Bilder und Schriften unter dem Volke verbreitet werden, der dafür ist, daß Frauenzimmer nur mit einem Strohhut bekleidet sich photographieren lassen, der es ermöglicht, daß in Straßburg an einem öffentlichen Platz ein Denkmal wie der Reinharts⸗Brunnen aufgestellt ist, kann kein Katholik sein. Ein guter Katholik darf einem solchen Manne seine Stimme nicht eben. Der Pfarrer Delsor ist ein ehrenwerter Mann! Er hat sich unzweifelhaft ein großes Verdienst damit erworben. Ich bin Gegner jedes Ausnahmegesetzes gegen die Geistlichkeit, ins⸗ besondere solcher Gesetze, die ihre staatsbürgerlichen Rechte ein⸗ schränken. Ich habe deshalb auch gegen den bekannten Antrag des Grafen Movy in der bayerischen Kammer Stellung genommen. Wir würden damit ein Martyrium der Geistlichkeit schaffen, das wir ihnen unter keinen Umständen gönnen. Bei den Hunderten von Kanälen und Kanälchen, durch welche die Geistlichen mit den Angehörigen ihrer Gemeinde in Verbindung stehen, wird auch der Verkehr in politischen Dingen unter keinen Umständen inhibiert werden können. Ich bedaure zwar, wenn ein Geistlicher unter dem Mantel christlicher Demut und Nächstenliebe Parteipolitik treibt. Aber man kann in dieser Beziehung nichts tun. Ich gehe noch ein Stück weiter: ich habe nichts dagegen, daß der Geistliche seinen Einfluß auch auf die Frauen ausübt. Auch dagegen habe ich nichts, wenn er eine liberale Versammlung be⸗ sucht. Weiter aber darf nach meiner Ueberzeugung der moderne Staat nicht gehen, wenn er sich nicht selbst vollständig aufgeben will. Anders dagegen ist es, wenn der Geistliche seine amtliche Stellung mißbraucht, wenn er die religiösen Momente zu politischen Zwecken mißbraucht, wenn er z. B. den Religionsunterricht der Kinder dazu benutzt. Der vorliegende Wahlprotest bringt hierfür geradezu ein klassisches Beispiel. Es heißt darin, die Kinder sollten den Eltern mitteilen, daß, wenn der Prinz Hohenlohe gewählt würde, es Krieg gebe und ihnen die Köpfe abgehauen würden. Es sollte doch die prinzipielle Frage, um die es sich hier handelt, entschieden werden, ob es zulässig ist, daß ein Geistlicher, als direkter unmittelbarer Staatsbeamter, der in der staatlichen Schule Religionsunterricht erteilt, in der Schule selbst in einer derartigen Weise Wahl⸗ agitation treiben darf. Nach meiner Meinung ist das ein Skandal. Aber es stehen noch schönere Dinge in dem Wahlprotest, wie die Beeinflussung durch Androhung pekuniärer Nachteile. Es wäre absolut notwendig gewesen, daß die Wahlprüfungskommission im Interesse der Herren selbst vollkommene Klarheit über die geradezu unerhörten Behauptungen des Wahlprotestes geschaffen hätte. Denn dieser behauptet nichts weniger, als daß sich die betreffenden Geistlichen eines Vergehers gemäß § 339 St.⸗G.⸗B. schuldig gemacht hätten; und der Versuch ist bereits strafbar. Mindestens hätte dieser schwere Vorwurf unter allen Umständen aufgeklärt werden müssen. Ueber alles dies ist die Wahlprüfungskommission mit einer geradezu souveränen .. hinweggegangen. Wo war denn bei diesem unerhörten Amtsmißbrauch der Herr von Köller? Im Wahlprotest steht eine große Reihe von Be⸗ hauptungen, die, wenn sie richtig sind, beweisen, daß die Kanzel in unglaublicher Weise zur politischen Agitation mißbraucht wird. Wie aber hat sich die Kommission dazu verhalten? Sie beschloß auf Antrag des Referenten, die Beschlußfassung darüber, inwieweit die Aeußerungen des Pfarrers als unzulässige Wahlbeeinflussungen anzusehen

testes auszusetzen. 1 Stimmen, die für Wiltberger wegfallen würden, machen 394 aus. Es hätten ihm 11 Stimmen, so möchte ich beinahe vermuten, zu bekommen, hat man das Mittel angewendet, daß man bezüglich aller aufgestellten

Behauptungen predigt gehalten, in der er lediglich Politik trieb

und betrügen“. 8 Die Wahlprüfungskommission aber unter glorreicher Führung eines Herrn

vom stantiiert“! Was verlangen Sie denn überhaupt von einer Substantiierung? Das ist nicht mehr ein schablonenhafter Formalismus, sondern das sieht geradezu wie eine tendenziöse Rechtsverweigerung aus! (Präsident Graf von Ballestrem:

prüfungspolitik bereits gelangt ist.

beurteilt werden.“

Man ist dabei ganz merkwürdig verfahren. Die

dann 11 Stimmen gefehlt. Um diese

sagte, esie seien nicht genügend substantiiert“. Der katholische Pfarrer Spähner in Schweighausen hat eine Pfingst⸗ b zu Gunsten der klerikalen Partei. Am 31. Mai 1903 hat der katholische Pfarrer Wagner von Siegen von der Kanzel herunter gepredigt, daß nur gut katholisch gewählt werden dürfe, keiner „vom Deutschen Reich, die nur lügen Dafür sind in allen Fällen die Zeugen aufgeführt.

Zentrum und eines Konservativen, sagt: „Nicht genügend sub⸗

Sie dürfen einer Kommission des Reichs⸗ tags nicht einen tendenziös gefaßten Beschluß imputieren; das ent⸗ spricht nicht der Ordnung des Reichstags!) Ich habe gesagt: Es sieht so aus. Ich ziehe nichts zurück. In dieser prinzipiell wichtigen Frage müssen wir unter allen Umständen Protest erheben gegen eine Art und Weise, wie sie hier von seiten der Wahlprüfungskommission beliebt wurde. Ich verlese Ihnen einen geradezu pyramidalen Satz, der zeigt, wohin die Mehrheit des Reichstags bezüglich ihrer Wahl⸗

Es bheißt im Kommissionsbericht: „Die .8 der unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung dürfe nicht wie bisher grundsätzlich, sondern je nach Lage der einzelnen Verhältnisse Das sind Grundsätze, die nach meiner Ueberzeugung zu einer moralischen und politischen Verwirrung und Skrupellosigkeit führen. Es werden hierdurch Rechtsfragen einfach zu Machtfragen gemacht. Es ist zum Schutz der Minoritäten absolut notwendig, daß eine objektive unabhängige Behörde geschaffen wird, die nicht nach Partei⸗ rundsätzen, sondern vollständig objektiv über diese Dinge entscheidet. Wir müssen jede Beeinflussung durch Staatsbeamte unbedingt be⸗ kämpfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Staatsgeistliche mittel⸗ bare oder unmittelbare Staatsbeamte sind. Nach meiner Ueberzeugung haben sie viel weiter gehende Rechte wie jeder Staatsbürger. Sie sind in der Lage, einen wirtschaftlichen geschäftlichen Boykott herbei⸗ zuführen. Zweifellos ist der Geistliche ein öffentlicher Beamter, er ist in einer öffentlichen Körperschaft mit der größten Autorität vom Staate ausgestattet. Wird denn von den Geistlichen wirklich mit gleichen Mitteln gewirkt, wie Sie (zum Zentrum) es in Ihrem Toleranz⸗ antrage angeboten haben? Denken Sie sich doch den praktischen Fall, daß ein Geistlicher in der Kirche sozialistische oder liberale An⸗ schauungen bekämpft, und ein Liberaler unten sitzt und dagegen Protest erhebt. Was würde geschehen, wenn der Betreffende sich erhöbe und in der bescheidensten Form sagte: Herr Pfarrer, es ist unrichtig, wenn Sie sagen, daß wir die Religion bekämpfen; wir bekämpfen nur den politischen Ultramontanismus. Die Folge wäre eine Anklage und Verurteilung auf Grund des § 167 (Gefängnis bis zu drei Jahren). Das nennen Sie Kampf mit gleichen Mitteln, mit geistigen Waffen. Sie haben uns bei der Beratung des Toleranzantrages vorgeworfen, daß wir Schimpffreiheit begehrten, durch jenen Paragraphen haben Sie die Schimpffreiheit in den Kirchen bekommen und nützen sie weidlich aus. Was würden Sie dazu sagen, wenn ein Richter seinen Beruf dazu benutzen würde, um Parteipolitik, Parteiagitation zu treiben? Was würden Sie dazu sagen, wenn ich selbst als Richter bei einer Zeugenvernehmung oder öffentlichen Verhandlung zu Gunsten der Freisinnigen Partei Politik triebbe? Mit vollem Recht würde die Presse aller Parteien darin einen Mißbrauch meiner Amtsgewalt sehen. Ist etwa die Kanzel eine weniger heilige Stelle als der Richterstuhl? In Colmar ist gesagt worden: „Der Geistliche ist immer im Amt, das zeigt schon sein Kleid.“ Als Vertreter christlicher Liebe und Demut sollen die Geistlichen nicht Haß und Fanatismus entflammen. Ich will aber nur vom rein juristischen Standpunkte aus sprechen. Der Verwaltungsgerichtsvof von Elsaß⸗Lothringen hat genau aus denselben Gründen, die hier in Frage kommen, in Elsaß⸗Lothringen Wahlen für ungültig erklärt. Soll nun der Deutsche Reichstag in bezug auf die Wahlfreiheit und die Reinheit der Sitten hinter jener Verwaltungsgerichtsbehörde zurück⸗ stehen? Wir wollen sehen, wie die rechte Seite und die Nationalliberalen sich hierzu verhalten. Diese Angelegenheit ist speziell für uns Süddeutsche eine der wichtigsten und prinzipiellsten Fragen. Es ist dies die Frage des Mißbrauchs der geistigen Gewalt zu politischen Machtzwecken. Darüber muß heute der Reichstag unter allen Umständen entscheiden, und ich bitte Sie in diesem Sinne, daß über die auf den Mißbrauch der geistlichen Gewalt bezug habenden Protestpunkte eine Prüfung stattfindet. Ich beantrage zu diesem Zweck Zurückverweisung an die Kommission in dem Sinne, daß über diese prinzipiellen Fragen unter allen Um⸗ ständen zu Gunsten der Wahlfreiheit entschieden wird. Lehnt die Mehrheit des Reichstags dies ab, so macht sie uns gegenüber der Agitation des Zentrums in der Wahlagitation vogelfrei, und sie dokumentiert vor aller Welt, daß im Deutschen Reichstage das Zentrum Trumpf ist und für alle Zeit Trumpf bleibt.

Abg. von Oertzen (Rp.): Auf die Ausführungen des Vorredners bezüglich des Toleranzantrages gehe ich nicht ein. Der Reichsta hat meiner Ansicht nach möglichst ruhig und objektiv zu prüfen, 8. Gründe vorhanden sind, aus denen die Wahl eines Reichstags⸗ abgeordneten für ungültig erklärt werden muß, ob Beweiserhebungen ieeekel werden müssen. Der betreffende Reichstagsabgeordnete hat unbedingt das Recht, von der Wahlprüfungskommission zu verlangen, daß sie sich nicht durch Empfindungen über eventuelle Taktlosigkeiten, die von der einen oder anderen Seite geschehen sind, leiten läßt, sondern aus⸗ schließlich sich an Tatsachen hält. Ich gebe vollständig zu, daß von ver⸗ schiedenen Predigern in taktloser Weise gesprochen worden ist. Wenn wirklich der eine oder der andere Pfarrer dem Prinzen Hohenlohe diese schmutzigen Sachen vorgeworfen hat, so ist das nach meiner und der Ansicht der Mehrheit der Wahlprüfungskommission im höchsten Grade zu bedauern und zu verdammen, aber hieraus einen Grund herzuleiten, die Wahl anzufechten, auf diesen Standpunkt hat die Wahlprüfungs⸗ kommission sich nicht stellen können. Wenn der Vorredner sich darüber aufgeregt hat, daß der Abbé Rominger im Religionsunter⸗ richt gesagt haben soll: „Die Kinder sollen ihren Eltern mitteilen, daß, wenn Prinz Hohenlohe gewählt würde, es Krieg gäbe; alle Katholiken müßten protestantisch werden, oder sie bekämen die Köpfe abgehauen“, so ist das ein so wahnsinniger Unsinn, daß, wenn man

seien, bis nach der Beschlußfassung über die anderen Punkte des Pro⸗

darüber Ermittlungen anstellte, man sich lächerlich machen würde.

Und Sie können nicht verlangen, daß der Reichstag sich lächerlich macht. In der Wahlprüfungskommission war man sich voll⸗ ständig darüber einig, daß es richtiger wäre, wenn die von der Kanzel herunter Wahlreden oder Aeußerungen ür den einen oder anderen Kandidaten nicht aussprächen. Aber der Pfarrer hat doch nach meiner Ansicht und nach der An⸗ sicht der Mehrheit der Kommission dasselbe Recht wie die anderen Bürger (Widerspruch links), Pardon, dann machen Sie ein Gesetz darüber, daß der Pfarrer das von der Kanzel nicht machen soll. Ich habe immer die Ansicht vertreten, daß eine Wahlbeeinflussung bei den Wahlen nur insofern vorhanden ist, als ersichtlich ist, daß ein Zwang auf die Wähler geübt worden ist. Eine Ueberredung nach der einen oder anderen Richtung kann ich als eine unberechtigte Wahlbeeinflussung nicht ansehen. Es wäre ein Zweifel an der Charakterfestigkeit der Wähler, wenn man glaubte, daß jeder Ver⸗ such nach der einen oder anderen Richtung eine Wahlbeeinflussung wäre. Ich kann also eine Wahlbeeinflussung der Pfarrer nur insofern anerkennen, als dadurch eine Drohung ausgesprochen wird, als den Betreffenden in religiöser Beziehung irgend ein Nachteil erwächst. In der Verweigerung der Absolution z. B. würde ich einen solchen Zwang sehen. Aber die stäaatliche Behörde hat nicht das Recht, sich in die inneren Verhältnisse der Kirche einzumischen, die Staatsbehörden dürfen nicht die betreffenden Beichtkinder darüber ausfragen, was der Pfarrer ihnen gesagt hat, darum bhalte ich auch eine Untersuchung hierüber für ausgeschlossen. Eine Wahlbeeinflussung kann ich auch nicht darin erblicken, wenn eine weltliche Be⸗ hörde einen Wahlaufruf unterschreibt. Bleiben Sie uns doch mit den Gruselgeschichten von der Beeinflussung der Landräte vom Leibe. Sobald vom Landrat gesprochen wird, so wirkt das auf Sie wie das rote Tuch. Was ich selbst in meinem Kommissions⸗ bericht hierüber gesagt habe, kann schwerlich mißdeutet werden. Wie verhält sich denn die Sozialdemokratie in solchen Dingen? Wie kommt man dazu, von der Agitation der Pfarrer als etwas Unerhörtem zu sprechen, wenn man die Agitation der Sozialdemo⸗ kraten sieht? Wie man die Arbeiter zwingt, in sozialdemokratische Vereine einzutreten, so zwingt man sie auch, sozialdemokratisch zu wählen, ebenso wie die Restaurateure, bei denen Sozialdemokraten verkehren, oder Kaufleute, bei denen sie kaufen, Sozialdemokraten werden müssen. Wenn etwas Terrorismus ist, so ist es dies. Nur ein Beispiel dafür, wie weit die Macht und der Terrorismus der Sozialdemokraten geht. Eines der tätigsten Mitglieder bei der Wahlprüfungskommission, das sich durch die Impulsivität seiner Reden hier im Hause besonders her⸗ vortut, sagte, als die Konservativen meinten, der Abg. Dröscher würde wiedergewählt werden: „Wir kommandieren 2000 sozialdemotratische Stimmen ab; dann kommt der Abg. Büsing mit unserem Kandidaten in die Stichwahl, und da Sie sich dann der Stimme enthalten werden, wird unser Kandidat gewählt.“ Das ganze deutsche Volk weiß doch, in welcher schroffen Weise Sie (zu den Sozialdemokraten) Ihre Macht den Arbeitern gegenüber zum Aus⸗ druck bringen, man weiß, daß Sie oft so und so viele Wähler ab⸗ kommandieren. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Wir sind doch nicht der Hauptmann von Köpenick! Präsident Graf von Ballestrem: Wir verhandeln über die Wahl des Wiltberger und nicht über den Hauptmann von Köpenick.) Sie, nach alledem dem Antrag auf Gültigkeitserklärung Ihre Zu⸗ stimmung zu geben. Präsident Graf von Ballestrem teilt mit, daß ein Antrag des Abg. Dr. Müller⸗Meiningen eingegangen ist, die Beschlußfassung

auszusetzen und den Reichskanzler zu ersuchen, über die im Wahl⸗ protest behaupteten Wahlbeeinflussungen durch die Pfarrer von der Ferner beantragt

Kanzel herab Beweiserhebungen anstellen zu lassen. 3 Abg. Müller⸗Meiningen namentliche Abstimmung über seinen ntrag. b I. Gerlach (fr. Vgg.): Die Prüfung der Wahl Wilt⸗ erger Kommission ohne ersichtlichen Grund sie monatelang von ihrer Tages⸗ ordnung abgesetzt hätte. Das kann man nicht anders als Ver⸗ schleppung nennen. Der Vorsitzende der Kommission, der Abg. Well⸗ stein, hat gestern die Konsequenz der Kommission betont, hier ist sie aber nicht konsequent gewesen, denn sie hat bei dieser Wahl zum Beispiel eine Beweiserhebung nicht beschlossen, weil die betreffenden

Zeugen ein Recht zur Zeugnisverweigerung gehabt haben würden.

Bei der Wahl Malkewitz hat sie dagegen trotz desselben Umstandes Beweiserhebung beschlossen. Eine Gültigkeitserklärung dieser Wahl würde die bisherige Praxis der Kommission und des Hauses ver⸗ leugnen. Wenn die Wäͤhler so charakterfeste Männer sein sollen,

daß man auch das öffentliche Wahlverfahren zulassen könnte, wie

kommt es dann, daß die Wahlen zum Reichstag und zum Landtag auf dem Lande so sehr verschieden ausfallen? Es gibt eben Unternehmer, kommt, wenn sie nicht nach deren Willen wählen. Gerade das Zentrum hat bei der Wahl Boltz (Saarbrücken) allen amtlichen Eeeers esesnses nachgespürt. Eigentümlich ist die Auffassung des Kommissionsberichtes, daß behördliche Wahlbeeinflussungen viel mehr dem Gegner nutzen, weil Leute mit Unabhängigkeitsgefühl dann erst recht den Gegner wählten. Wäre das der Fall, dann könnten wir mit unseren Wahlprüfungen einpacken. ich auch Wahlbeeinflussungen erzählen. In Marburg ist z. B. gerichtlich festgestellt, daß ein Dorf ganz anders wählte als 1898, weil sich das Gerücht verbreitete, daß ein Zuschuß zur Anschaffung

eines Gemeindebullen nur dann vom Landrat befürwortet werden Da haben Bullen kriegen uns wichtiger, als in eigentlich vertreten In andern Dörfern war das Gerücht einen eine Wasserleitung usw. ahlgeheimnis ist allerdings besser Fherht als früher, aber

ekannt geworden, wo die Wahlzettel der Reihe nach in der Urne aufgeschichtet wurden, die sodaß die Reihe der Wähler fest⸗ Wenn die Wahl Wiltberger glatt für gültig erklärt würde, dann würden unzählige Verwaltungsbeamte geradezu

würde, wenn die Wahl nach seinem Wunsche ausfiele. sich die Leute gesagt: wenn wir einen können, wählen wir anders, der ist Berlin so vertreten zu werden, wie wir sein möchten. Wenn wir nicht konservativ wählen, Vorf für einen Brückenbau oder as doch sind uns Hunderte von Fällen amtlich

bekommen wir

dann nachher umgestürzt wurde, gestellt werden konnte.

einen Freibrief zu Wahlbeeinflussungen ausgestellt erhalten.

Abg. Blumenthal (d. Vp.): Mit meiner Wahl ist man seinerzeit sehr viel rascher fertig geworden; in weniger Zeit, als ich brauchen würde, die Sache zu erzählen, war meine Wahl für un⸗ aber deshalb doch rinz Hohen⸗

gültig erklärt. nicht.

8

Losgeworden sind Sie, mich raler im politischen Sinne war der P

Abg. Ich bitte

tte weit eher entschieden werden können, wenn nicht die

bei denen es den Untergebenen schlecht zu stehen

Von meiner Wahl kann

V

lohe nicht; er saß auf der Rechten, und jedenfalls gehörte er nicht zu Partei. Die hier vorliegende Prinzipieafrage ist: Darf der farrer alles tun, was jedem anderen Bürger in Wahlangelegenheiten erlaubt ist? Wer die Frage bejaht, stellt sich auf den Standpunkt des Abg. v. Oertzen, der erklärt hat, wenn man den Mißgriffen oder Uebergriffen der Geistlichen Zügel anlegen wolle, müsse man ein Gesetz machen. Nichts ist handgreiflich unrichtiger, als diese Er⸗ daß in Wahlen trafgesetzbuche ver⸗ Wahl⸗ Gesetzesstelle, mich . 1 - Wahl er⸗ folgte? Gehen Sie also nicht dazu über, meine Wahl vorschuß⸗ Gleiches Recht für alle, diesen habe ich in den Entscheidungen der Wahlprüfungs⸗ kommission schon nur zu oft vermißt. Will der Geistliche agitieren wie jeder andere, so gebe er zunächst seine Privilegien auf! Von diesem Standpunkte aus muß das bisher Gesagte näher geprüft werden. Wir haben es mit Wahlen in Elsaß⸗Lothringen zu tun, wo

unserer

wägung, denn sie führt zu dem Grundsatz, daß alles erlaubt sei, was nicht vom boten ist. Dann gibt es auch keine amtliche beeinflussung mehr, und wo war dann die die den Bürgermeistern verbot, den Wahlaufruf für zu unterschreiben, woraufhin die Kassierung meiner

weise für ungültig zu erklären. Grundsatz

die Geistlichen quasi Staatsbeamte sind und noch viel größeren Ein⸗

fluß unter dem Schutze des Staates ausüben als die eigentlichen

Staatsbeamten; denn wir leben in den Reichslanden unter dem

Konkordat, welches seit Napoleon I. bei uns noch voll in Kraft steht. Das Messidor⸗Dekret räumt den Geistlichen den vollen Schutz für die Ausübung ihres Amtes ein; und die Geistlichen werden aus der

Dürfen sie diese vom Ganzen aufgebrachten

Staatskasse bezahlt. iese b einzige Partei zu unterstützen?

Summen dazu aufwenden, eine

Natürlich beruft man sich hier wieder auf die Säkularisation, für

die die Besoldung nur ein schwacher Ersatz war. Für uns ist die Frage maßgebend, wie diese Besitztümer in solcher Masse der Kirche zufjelen, daß hier eine Erleichterung notwendig wurde, sonst würde sich nachweisen lassen, daß diese Besitztümer keineswegs alle auf Rechtstiteln beruhen. Der Geistliche hat eventuell sogar auf Polizeigewalt Anspruch, und gerade der Umstand, daß dies in Fortfall kommen soll, ist einer der Gründe, weshalb der Papst das neue französische Trennungsgesetz nicht akzeptiert. Der Geistliche hat auch das aktive und passive Wahlrecht; aber er darf weder aktiv noch stillschweigend das geistliche Amt zur Wahlagitation gebrauchen, und darf es auch nicht im Beichtstuhle, auch nicht im Religionsunterricht, er darf es auch nicht ganz unbeschränkt in Versammlungen. Wenn der Geistliche sagte: den und den müßt ihr wählen, so liegt ein Mißbrauch des Amtes vor. Und was kann ein armes Bürgermeisterlein bieten gegenüber dem Geistlichen, der mit himmlischen Segnungen und Höllenstrafen ausgerüstet ist! Als die Wahl Braun kassiert wurde, geschah das, weil ein Staats⸗ beamter gegen ihn aufgerufen hatte, und in demselben Wahl⸗ keise wurde die Wahl des Abg. Bassermann für gut be⸗ funden, obwohl der höchste Reichsbeamte für ihn einzutreien auf⸗ gefordert hatte. Manipulationen, wie sie im Falle Wiltberger an⸗ gewandt worden sind, darf der Reichstag wahrlich nicht Vorschub leisten. Wo kämen wir hin, wenn es nach der Kommission ginge! Ein Geistlicher, der offenbar wußte, daß er sich nicht einmischen dürfe in die Wahl, hat ausgeführt: die Wahl sei eine reine Religionssache; wer noch einen Funken von Religion im Herzen habe, solle sich nicht verleiten lassen, den Prinzen Hohenlohe zu wählen; würde der gewählt, so ginge es erst gegen die Schwarzen, d. h. die Geistlichen, und danach gegen die Katboliken los. Ein größerer Mißbrauch der Kanzel zu politischen Zwecken ist doch gar nicht denkbar. Ebenso der Ausspruch, daß die Wahl des Prinzen eine Beleidigung für unseren Herrgott wäre. Ein asnderer sagte: Bedenkt, die Stimmzettel werden zweimal gezählt; einmal im Wahllokal und das zweite Mal im Himmel! Das ist doch wohl für einen einfachen, schlichten katholischen Mann aus dem Volke genug. Von einer wirklichen Gefährdung der Religion lann doch bei einem katholischen Kandidaten überhaupt nicht die Rede sein; wird er gleichwohl bekämpft der Religion wegen, so habe ich den Verdacht, daß hier die Religion schnöde zu politischen Zwecken gemißbraucht wird unter Mißbrauch des geistlichen Amtes zu durchaus weltlichen Zwecken. Zwei Pfarrer haben mit der Verweigerung der Absolution gedroht für den Fall, daß nicht Wiltberger gewählt werde. Die Kommission meint, die Vorgänge im Beichtstuhl könnten nicht herangezogen werden, um eine mißbräuchliche Wahlbeeinflussung zu erklären, auch deshalb, weil auf Grund des Beichtgeheimnisses keine Aussage erzwungen werden könne. völlig unhaltbar. Vom weltlichen Standpunkte gibt es über⸗ haupt keine Dinge, welche nicht zur Erörterung gezogen werden könnten. Ein Gericht hat noch niemals die Beweiserhebung ab⸗ geschnitten, weil ein Zeuge sein Zeugnis verweigern kann, denn eft muß er gefragt werden, ob er es verweigern will. Die Kom⸗ mission ist also mit bloßen Scheingründen über dieses Thema hinweg⸗ zegangen. Auch der angebotene Beweis, daß ein Pfarrer für Wilt⸗ berger gepredigt habe, wird von der Kommission für belanglos eklärt, weil nicht gesagt sei, wie er das gemacht habe. Da hitte man doch die Zeugen verhören sollen! Mit Unrecht bat die Wahlprüfungskommission erklärt, daß das, was in Wahl⸗ dersammlungen vorgegangen ist, nicht untersucht zu werden haucht, da es in jedem Falle unerheblich sei. Auch in Wahl⸗ dersammlungen kann ein Amtsmißbrauch durch Geistliche vorkommen, vie es der Fall Delsor gezeigt hat. Ebenso ist die Vernehmung von Frauen und Kindern über das, was von Geistlichen im Religions⸗ wnterricht und im Beichtstuhl gesagt worden ist, abgelehnt worden. Ein Satz in dem Kommissionsbericht muß geradezu in Erstaunen setzen, da , wenn er aufrecht erhalten wird, die undenkbarsten Konsequenzen nach ich. jieht und zu den widerrechtlichsten Zuständen führen kann. Es teißt dort: Der Protest ist unerheblich, da das Geben von Wahlbier uns das Versprechen, ein solches zu verabreichen, nicht als unzu⸗ lisige Wahlbeeinflussung zu betrachten ist. Wenn Sie diesen Ge⸗ weiter ausspinnen, so können Sie auf einem Umwege die Frage e Wahl zu einer reinen Geldfrage machen. Wenn das durchgeht, dann wnnen Sie bei den nächsten Wahlen etwas erleben; dann müßten Sie * besondere Gendarmerie einrichten, sonst würde keine einzige Zahlurne im Deutschen Reiche ganz bleiben. Was die Beschlüsse der ommission auszeichnet, ist der völlige Mangel an irgendwelcher Loeik. Wenn es irgend ein Argument gegeben hätte, das den Antrag eer Kommission stützen könnte, so wäre es sicher angeführt. Was mlab⸗ thringen speziell anbetrifft, so würden Sie es mit einer 251 vZIö“ dahin bringen, daß in ab⸗ 5 eit die Ausübung eligionsdienstes fast ausschließli Wahlagitation betrieben wird. b vehl bg. Gröber (Zentr): Der Abg. Müller⸗Meiningen kann es A. mit seinen Ausführungen nicht so ganz ernsthaft gemeint haben, . ihm nur darauf angekommen zu sein, witzig auf⸗ meten. Ich bin überrascht, daß der Abg. Müller⸗Meiningen inmreaktionären Ansicht ist, das Bild eines nackten Frauen⸗ Fir ere sei an sich unzüchtig im Sinne des § 184 St. G. B. de sind nicht der Ansicht, daß ein Bild schon wegen der Nacktheit delnrgestellten Figur unzüchtig im Sinne des Strafgesetzbuches ist. 8 6 er aber den § 184 a gemeint haben, so bezieht sich dieser nur l6 52 Darbieten von solchen Abbildungen an Personen unter e ; hier aber hat es sich um Wähler gehandelt. Auch der üler. Muuf den § 369 St.⸗G.⸗B. war völlig verfehlt. Der Abg. nagraph ningen hat im Eifer des Gefechts übersehen, daß sich dieser ates ph nur auf die im Dienste des Reiches oder eines Bundes⸗ zvehsl stehenden Beamten bezieht, und daß auch in der Praxis kein venagen agrüber gewesen ist, daß die Geistlichen nicht unter diesen 1 phen fallen, es sei denn, daß ihnen bestimmte staatliche best vnen übertragen sind. Wenn aber, wie es in dem Wahlprotest taiten Pfarrer Vorsitzender eines Darlehnskassenvereins ist und einem siez ilede die Aufkündigung seines Darlehns in Aussicht stellt, so hat 4₰ 2 offenbar nichts mit staatlichen Funktionen zu tun. Der farh alt des sehr umfangreichen Protestes ist inzwischen Gegen⸗ 1 8*2 Erörterungen in elsässischen Zeitungen geworden, und die sder Wenen haben sich dahin ausgesprochen, daß die Behauptungen egründung entbehren. Die ganze Darstellung sei unwahr und

worden sein soll, wenn er

Amtepflicht liegt also immer halb kann man solche Fälle im Reichstage nicht verhandeln, weil eine objektive Feststellung des Sachverhalts gar nicht möglich ist. Der Abg. von Gerlach wundert sich, daß die Kommission in einem Fall Beweiserhebungen abgelehnt hat, weil die Zeugen ihr Zeugnis ver⸗ weigern könnten, und im anderen nicht. ein Pfarrer in Betracht kommt, Geheimhaltung verpflichtet ist, oder eine andere Person, die vielleicht auch ohne Verletzung der Berufspflicht aussagen würde. hauptung, daß die Schulkinder sagen sollten, wählt würde, gäbe es Krieg, ist so unsinnig, daß sie wirklich nicht aufgestellt worden sein kann. 8 Liberalen so töricht sein, sich zu sagen, jetzt müssen wir anders wählen? Bei dem engen Zusammenhang von Staat und Kirche ist es nicht zu vermeiden, daß der Geistliche auch auf der Kanzel über beeSa, Angelegenheiten spricht, z. B. gesetze. auf der Kanzel parteipolitische Erörterungen macht. das aus religiösen und politischen Gründen. man nur religtöse Erbauung suchen. Der Geistliche hataber auch andere Wege, um seinen Einfluß zur Geltung zu bringen. Meiningen kommt zu seinem er hemment nicht als Schwurgerichtspräsident eine politische Ansprache zu halten. unsere Amtsfunktion, soweit wir ausziehen. f katholischen, sondern extra et intra. eine Wahlhilfe sinnigen zuteil wird. In wurde erst gelegt, für den Freisinnigen Cuno einzutreten. wem ?) Richtung tätig gewesen ist. auf, die Praxis ist eben verschieden von der Theorie. sind Sie (links) Gegner des geistlichen Einflusses, nehmen ihn aber für sich gern, wenn Sie ihn kriegen können.

Diese Ausführungen sind

Wirte usw. so eingewirkt

von Oertzen behauptet hat. genug sind, das Bier der Wirte zu trinken, wir auch gut genug sind, ihre Säle zu benutzen.

wundern wir uns nicht: Wahlbeeinflussungen durch zweckmäßig halt, daß die katholischen Geistlichen sich in das Partei⸗ getriebe hineinbegeben, dann darf es für sie auch keine Vorrechte ver⸗ angen.

aus der Luft gegriffen. Weiter hat der Abg. Müller⸗Meiningen be⸗ hauptet, daß die Geistlichen auf der Kanzel Schimpffreiheit besäßen; es seien zahlreiche Verurteilungen deswegen vorgekommen. Es sind aber im ganzen nur zwei Fälle bekannt. Das Bild aber, daß ein Liberaler unter der Kanzel sitzt und die Beschimpfungen des Geistlichen über sich ergehen läßt, ohne sich dagegen wehren zu können, kann bei uns nur Heiterkeit erwecken. Weiß denn der Abg. Müller⸗Meiningen nicht, daß nach der Entscheidung vom November 1890 der Beteiligte gegen einen Geistlichen, der die Kanzel zu Beschimpfungen miß⸗ braucht, wie in allen anderen Fällen das Recht der Notwehr besitzt? Das Verlangen des Abg. Blumenthal, prinzipiell die Frage zu ent⸗ scheiden, was denn zu einer Kassation einer Wahl führen muß, kann ich an sich als berechtigt anerkennen. Unsere Geschäftsordnung bestimmt auf Grund der eerfassung, daß der Reichstag die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen hat. Ich würde es aber überaus bekla en, wenn der Gedanke ausgeführt werden sollte, den der Abg. Müller⸗Meiningen schon bei früheren Gelegenheiten angeregt hat, eine Behörde außerhalb des Reichstags zu schaffen, die in voller Unparteilichkeit und Unabhängig⸗ keit über diese Fragen zu entscheiden hätte. Soweit es überhaupt eine völlig unparteiliche Entscheidung gibt, kann sie allein hier im Hause getroffen werden. Glauben Sie denn, daß die Menschen außerhalb des Hauses weniger beteiligt wären? Wir wollen keinen Gerichtshof, der über die Rechtsgültigkeit unserer Wahl Entscheidungen zu treffen hätte, wir wollen selbst Gerichtshof sein. Alle Entscheidungen, die ge⸗ troffen werden, können Irrtümer enthalten, aber wir hier im Hause, die wir nach bestem Wissen und Gewissen unser Urteil abgeben, sind relativ immer noch besser dazu in der Lage als ein Gerichtshof außerhalb. Kassiert werden kann eine Wahl nur, wenn wesentliche Rechts⸗ vorschriften verletzt sind. Die Schwierigkeit liegt darin, daß wir kein formuliertes Gesetz über die Folgen von Verfehlungen gegen Vorschriften des Wahlreglements usw. haben. Die Wahl kann nur kassiert werden, wenn solche Verstöße nachgewiesen sind, und zugleich das gesamte Ergebnis der Wahl dadurch verändert ist. Es gibt vielleicht nicht eine einzige Wahl, wo nicht Verstöße gegen Wahlreglement usw. vorkommen. Was sieht man hier als un⸗ zulässige Wahlagitation durch die Geistlichen gegenüber der be⸗ stehenden Gesetzgebung an? Der Geistliche ist als Kirchendiener, nicht als Staatsdiener anzusehen. (Rufe bei den Sozialdemokraten: Aber auf Staatskosten!) Was der Staat bezahlt, macht noch nicht einmal die Zinsen der säkularisierten Guͤter aus. Wir müssen unterscheiden, was rechtlich unzulässig und was etwa nur zu mißbilligen ist. So⸗ weit der Geistliche nicht als Staatsdiener anzusehen ist, scheidet er nach dem von jeher eingenommenen Standpunkt der Kommission hier überhaupt aus. Bezüglich der Beichte hat der Abg. Lasker 1871 gesagt, daß er alle Anzeigen bezüglich der Beichte für völlig unmitteilbar in diesem Hause halte, weil man über die Beichte garnichts erfahren könne. So behauptet hier der Protest, es sei einem Mann die Absolution verweigert, und doch ist der Be⸗ treffende zur Wahlzeit überhaupt nicht nach Bayern gekommen, und die Frau, deren Mann die Verweigerung der Absolution angedroht nicht Wiltberger wähle, hat erklärt, unwahr sei. Der Geistliche ist durch seine gebunden, über die Beichte nichts zu sagen. Es nur eine einseitige Darstellung vor, und des⸗

daß das absolut

Der Unterschied ist aber, ob der unter allen Umständen zur

Die Be⸗ wenn Hohenlohe ge⸗

Wenn sie wahr wäre, würden denn die

über Kirchenverwaltungs⸗ wenn ein Geistlicher Wir mißbilligen In der Kirche soll

Aufrichtig mißbilligen wir aber,

Auch der Abg. Müller⸗ Ziel, wenn er eine Rede halten will,

Wir kommen alle beide nicht zu kurz, auch wenn wir sie auszuziehen in der Lage sind, kommen übrigens nicht nur in auch in ebvangelischen Kirchen vor: peccatur Die Freisinnigen verabscheuen auch nicht immer durch Geistliche, wenn sie nur einem Frei⸗ beil wird. dem Wahlkreise Hagen⸗Schwelm in diesem Sommer den katholischen Geistlichen nahe (Rufe links: Von daß der Landrat selbst in dieser (Lärm links.) Regen Sie sich nicht so In der Theorie

Verfehlungen dieser Art

Es wurde behauptet,

Abg. Boltz (nl.): Auch wir haben das Verhalten einiger der

im Protest namentlich aufgeführten Herren absolut verurteilt; wenn trotzdem in der Kommission teilweise auch von unserer Seite für die Gültigkeit der Wahl des Abg. Wiltberger gestimmt wurde, so Feichaß das, weil durch die lex Rickert Kautelen gegeben sind, daß in

ukunft Wahlbeeinflussungen nicht mehr stattfinden können. Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.): Dem Abg. Gröber

gegenüber möchte ich doch hervorheben, daß ich in der Rede meines Freundes Müller⸗Meiningen üras, ich das nach Kulturkämpferei einen Tiefstand wir einen bei den Wahlen nicht rügten. Lasker nicht gewollt. Zukunft sich nicht widerholen. nur angenehm können, ob waren. Der bei der Wahl in Hagen. Ziel hinausschießen, so kann man daraus meinen politischen Freunden keinen Vorwurf machen. es sich hier um eine Frage der Gerechtigkeit, die na Grundsätzen und werden kann. einen anderen Standpunkt eingenommen, indem missionsbericht den Satz amtlichen Wahlbeeinflussung dürfe nicht, sondern je nach Lage der einzelnen Verhältnisse beurteilt werden. Ich bitte Sie, dem Antrage meines Freundes Müller⸗Meiningen auf Zurückverweisung bezw. Beweiserhebung stattzugeben und die nament⸗ liche Abstimmung darüber schon heute vorzunehmen.

auch nicht ein Wort gehört habe, 1 ausgesehen hätte. Es würde doch in der politischen Moral herbeiführen, wenn politischen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt „Ddiesen Mißbrauch hat auch wünschen, daß solche Mißbräuche in Auch dem Zentrum sollte es doch sein, durch öe feststellen zu Anschuldigungen gegen katholische Geistliche falsch Abg. Gröber hat dann Bezug genommen auf Vorgänge Wenn Vertreter der Staatsgewalt über das

Wir

Wenn bei irgend einer Frage, so handelt kei allgemeinen nicht nach Opportunitätsgrundsätzen entschieden Leider hat die sogenannte Wahlprüfungskommission sie nach dem Kom⸗ die Frage der unzulässigen wie bisher, grundsätzlich,

vertreten hat,

Präsident Graf von Ballestrem: Es steht dem nichts entgegen,

daß die namentliche Abstimmung noch heute vorgenommen wird. Es ist ja auch die namentliche Abstimmung über die Wahl des Abg. Kern für heute in Aussicht genommen worden.

Abg. Fischer⸗Berlin (Soz.): Es ist unrichtig, daß wir auf haben bei den Wahlen, wie es der Abg. Wir verlangen nur, daß, wenn wir gut

Ueber die Haltung des Abg. von Oertzen

Geistliche. Wenn das Zentrum es für

icht nach

Diese Fragen werden nach politischen Interessen und 8 öJAAAA““ 8 8 8* 8

der in solchem Falle den Pfarrer unterbrechen dingt ins Gefängnis fliegen. Fürsten allein stand, den tanismus und Katholizismus scharf betont hat. Fürsten leicht der Abg. 1 gescheiter als Bismarck. System des Ultramontanismus und dem Katholizismus. Katholiken. katholisch bezeichnen? unselige Verquickung Ultramontanismus. Männer und sehr tolerant, aber was ich gegen Sie anführe, ist der schreiende Widerspruch zwischen dem, der Praxis draußen. Man kann Sie anpacken, wo man will; in einem Moment kehren Sie die politische, Seite hervor. jener Farbe schillern können. in einer weit verbreiteten Schrift Regeln aufgestellt zur Bekämpfung gegnerischer Kandidaten. f bezeichnen, die von ihnen angehefteten Plakate abreißen eventuell Geld an die Handelt es sich jedoch um einen Kandidaten, dessen Wahl geboten ist, oder wenigstens unter den obwaltenden Umständen geduldet werden kann, so soll es nach der Schrift zu agitieren, und es wird angeführt, Weeesar in solchem Falle unterlassen werden können. gegne

hole es heute, beeinflussungen nicht mehr möglich lich ein Stimmzettel in die Hand gedrückt Zeit und Gelegenheit genug, diesen Zettel in die Wahlzelle tritt. des Schutzes durch starke Garantien verletzt werden, verständlich kann dies auch beim Wahlgeheimnis geschehen. Sicherung dagegen ist, soweit man handlungen reden will, doch durch Ob es richtig und zulässig ist, Wahlagitation zu benutzen, rufen. D hat der Staat Ansprüche an den Kirchendiener und dieser solche an den Staat zu erheben, aber deshalb wird der Kirchendiener noch nicht Staatsdiener. Wir werden also für die Gültigkeit der Wahl stimmen.

Wahlbeeinflussungen durch Staatsbeamte,

Grundsätzen entschieden von den anderen Parteien, und wir, die Sozial⸗ demokraten, sind die einzigen, die nach Grundsätzen handeln. Von dem Augenblicke an, wo das Zentrum aufgehört hat, eine oppositionelle Partei zu sein, begann das Entscheiden von Fall zu Fall. Von dem Augenblicke an, wo es eine Religionspartei geworden ist, handelt es genau so wie die Nationalliberalen. Es ist auch kein Zufall, daß in demselben Augenblick ein Zentrumsmitglied aus der Kommission aus⸗ geschieden ist. Wenn das Zentrum seiner Sache so sicher ist, so sollte es doch am ersten für die Beweiserhebungen eintreten, aber für das Zentrum handelt sichs darum, den Sieg zu behalten, der bei einer Nachwahl nicht garantiert ist. Der Fall des katholischen Pfarrers Geisler, der wegen Verleitung zum Meineid zu Zuchthaus verurteilt worden ist, sollte das Zentrum veranlassen, sehr vorsichtig zu sein. Die Tatsache, daß Geistliche nicht gezwungen werden können, über das ihnen in der Beichte Mitgeteilte eine Auskunft zu geben, ist noch kein Grund, kein Verfahren zu veranstalten, ob mit der Beichte ein Mißbrauch getrieben worden ist. Nun heißt es, es liege hier kein Mißbrauch vor, der mit dem Mißbrauch, den Beamte treiben können, in Parallele zu stellen wäre. Aber auch ein Pfarrer kann nicht ohne Genehmigung des Staats angestellt werden; dieser und andere Umstände geben ihm eine Ausnahmestellung gegenüber den anderen Staatsbürgern. Gewiß darf er in Wahlversammlungen usw. für die Partei eintreten, die er für die beste hält, aber die Kirche, in der ihm niemand er⸗ widern darf, wo niemand außer dem Pfarrer das Wort er⸗ greifen darf, wenn er nicht ins Gefängnis wandern will, darf er zu politischen Zwecken nicht ausnutzen. Will er das, so soll er Ver⸗ sammlungen einberufen; seine Vorrechte und Privilegien darf er zu Wahlagitationen nicht mißbrauchen. Der Pfarrer hat noch mehr Autorität als der Bürgermeister in der Gemeinde, da soll man sich doch also nicht hinter Formalien zurückziehen, um den Mißbrauch seiner Autorität zu decken. Es bleibt also nichts übrig, als zu untersuchen, ob hier widerrechtliche Verletzungen der Wahl⸗ freiheit stattgefunden haben. Verbietet man dem Lehrer diese Agitation, so muß man sie auch dem Pfarrer verbieten. Lassen Sie die Er⸗ hebungen erfolgen, sonst bleibt der Verdacht, daß Sie sie nicht wollen, weil Sie ihr Ergebnis fürchten!

Abg. Blumenth al (Volksp.): Ich habe nur erklärt, wie ich dem Abg. Gröber bemerkte, daß wenn der Geistliche in einer Versammlung sich auf sein geistliches Amt beruft, er eine unzulässige Wahlbeeinflussung ausübt. Der Abg. Gröber verlangt gleiches Recht für alle, und in diesem Sinne Freiheit für den Geistlichen. Ja, dann muß er doch wünschen, daß es so gemacht wird, wie es in Frankreich demnächst Rechtens sein wird: da wird in der ürrF. zuerst ein Bureau gebildet. „Hierauf tritt etwa ein Jesuiten⸗ pater auf und hält eine schöne Rede, dann aber kommen sogleich die Juristen und entwickeln einen verschiedenen Standpunkt. Das mag sehr schön sein, aber ob es noch erbaulich ist, muß ich doch dahingestellt sein lassen. Will der Abg. Gröber das nicht, so muß er es schon dabei belassen, daß der Geistliche sich auf das Erbauliche be⸗ schränkt. In dem Protest ist noch aufgeführt, der Pfarrer Delsor habe in einer Versammlung ausgeführt; ö war nie in Berlin, außer wenn bei einem Minister eine Soiree war, damit er dort ordentlich Bier trinken könne.“ Das ist eine sonderbare Auffassung⸗ Mag sein, daß bei einem Minister das Bier am billigsten ist, aber sonst weiß ich mir bessere Bierquellen.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.): Ich kann dem Abg. Gröber den Vorwurf nicht ersparen, daß er das Verfahren angewendet hat, sich bei seiner Erwiderung auf Nebendinge zu beschränken und auf meine Hauptausführungen nicht einzugehen. Er hat vollkommen übersehen, daß der Abg. Delsor, als er die Bilder aus der Tasche zog, sagte, ein Abgeordneter, der mit schuld ist, daß solche scham⸗ losen sittenverderbenden Bilder unter dem Volke verbreitet werden, darf nicht gewählt werden. Gewiß darf eine Person, die von einem Geistlichen von der Kanzel herab beschimpft wird, zur Notwehr schreiten, einer politischen Partei aber ist es nicht möglich. Jemand, en wollte, würde unbe⸗ 1 Es war ein großes Verdienst des

daß er zu einer Zeit, wo er noch gewaltigen Unterschied zwischen Ultramon⸗ 8 Wenn Bismarck dem Hohenlohe damals gefolgt wäre, so wäre viel⸗ r ganze Kulturkampf vermieden worden. (Zuruf des Gröber.) Gewiß, in diesem Falle war Hohenlohe Wir unterscheiden zwischen dem polltischen . religiösen Moment des Eine Reihe Angehöriger unserer Fraktion sind gute Wie können Sie also den Liberalismus als anti⸗

Es herrscht eben heute immer noch diese

zwischen Liberalismus, Katholizismus und Sie (zum Zentrum) sind gewiß vortreffliche

Hohenlohe,

was Sie hier aussprechen, und

18 4 t im anderen wieder die religiöse Sie sind die Männer, die je nachdem in der oder in Von einer katholischen Autorität sind

Man soll sie als unfähig und gefährlich

Wähler verteilen, diese mit Wagen abholen usw.

selbstverständlich erlaubt sein, dafür welche von den oben genannten n sol, 6 Von einem chen Kandidaten heißt es dagegen, daß er mit demselben Kechte unschädlich gemacht werden könne, mit welchem man ein

liches Tier, das in den Straßen herumläuft, niederschießt. keit links, große Unruhe im Zentrum, mehrfache denn das?) Die 6. katholischen Professoren verfaßt. inz. doch das, was in Oesterreich geschrieben ist, für Deutschland anerkennen.

ruhe in um, mehrf Zurufe: Wer sagt Schrift ist mit bischöflicher Genehmigung von hen Prof (Zurufe: Wo?) In die die Kirche der ganzen Welt sein will, wird gej auch als verbindlich Sie sehen, daß tatsächlich Theorie und bei Ihnen ganz verschieden sind; sonst könnten solche

Eine Kirche,

raxis Düsgs wie sie in diesem Wahlprotest niedergelegt sind, überhaupt nicht vorkommen. so stimmen Sie für meinen Antrag.

Wenn Sie uns vom Gegenteil überzeugen wollen,

Abg. Schickert (kons.): Ih habe gestern ausgeführt und wieder⸗ daß unter dem jetzigen Wahlreglement Wahl⸗ sind. Ein Wähler, dem wirk⸗ ist, hat immer noch zu wechseln, wenn er Gewiß können sehr viele Rechtsgüter trotz und selbst⸗ Aber eine nicht von willkürlichen Zuwider⸗ rcch das Wahlreglement geschaffen. die Kanzel und den Beichtstuhl zur 1 ben. darüber zu entscheiden sind wir nicht be⸗ Diese Entscheidung steht der gerichtlichen Behörde zu. Gewiß

Abg. von Oertzen (Reichsp.): Der Abg. Müller⸗Sagan hat

sich über einen Satz meines Berichts entrüstet. Hätte er die Freundlich⸗ keit gehabt, Satz etwas richtiger verstanden. vertreten, daß ich es nicht als eine Wahlbeeinflussung ansehen könne, wenn ein mit polizeilicher Gewalt ausgerüsteter Beamter unter einen Wahlaufruf seinen Namen setzt. Beamter und darum habe ich gesagt, man müsse halten.

Sätze durchzulesen, so hätte er den letzten

die vorigen Ich habe immer den Standpunkt

Selbstverständlich kann ein solcher in anderer Weise sich einer Beeinflussung schuldig 22

88 sich an den einzelnen Fall Von diesem Grundsatz ausgehend, habe ich auch die Un⸗