1906 / 276 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Ritter, Moericke (Sondershausen), des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 93, Weymann (Erfurt), des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96, Krienitz (Sondershausen), des 4. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 143, Frhr. v. Seckendorff⸗Gutend (Hersfeld), des Drag. Regts.

4

Freiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, Hilgenberg (Meiningen),

des Niedersächs. Feldart. Reats. Nr. 46, Pfannstiel, Cornelius

Willenbücher (M

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ersfeld), des 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr 47; zu Hauptleuten die Mra⸗ (Offenburg), der Res. des Braunschw. Inf. Regts Nr. 92, Sevb (Karlsruhe), der Res. des 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 109, Buck (Colmar), Strauß (Donaueschingen), Schaefer, Dünckel (Karlsruhe), Schweickert (Mannheim), der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Beckh (Karlsruhe), Herrschel (Mannheim), der Landw. Feldart. 1. Aufgebots; zu Oberlts. die Lts.: Neckermann (Karls⸗ ruhe), der Res. des Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25, rhr. Göler v. Ravensburg (Heidelberg), der Res. des 9. .8 Regts. Nr. 173, Koenig (Donaueschingen), Bernbeck, Kempter (Mannheim), der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Franz (Karlsruhe), der Landw. Kav. 1. Aufgebots; zu Lis. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Schell (Heidelberg), des 5. Badischen Infanterieregiments Nr. 113, v. Zitzewitz (I Mülhausen i. E), des 3. Oberelsäss. Inf. Regts. Nr. 172, Haas (Donaueschingen), des 2. Oberelsäss. Feldart. Regts. Nr. 51; Perels (Heidelberg), Vizewachtm, zum Lt. des Landw. Trains 1. Aufgebots; Schneider (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, zum Oberlt.; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister: Meyer (Molsheim), des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Cuny (Straßburg), des 1. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 132, Meissner (Straßburg), des 4. Lothring. Inf. Regts. Nr. 136, Ulrich (Hagenau), des 2. Bad. Feldart. Regts. Nr. 30; Piper (Straßburg), Vizewachtm, zum Lt. der Landwehr Kav. 1. Aufgebots; zu Oberlts.: Henneberg (Stolp), Lt. der Res. des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96, Knöpfler (Graudenz), Lt. der Res. des 2. Leibhus. Regts. Königin Victoria von Preußen Nr. 2; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel biw. Vizewachtmeister: Korth (Marienburg), des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Nimtz (Grau⸗ denz), des Inf. Regts. Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. West⸗ fäl.) Nr. 57, Spalding (Graudenz), des 2. Ermländ. Inf. Regts. Nr. 151, Wernicke (Graudenz), des Deutsch Ordens.Inf. Regts. Nr. 152, Schulz (Osterode), des Drag. Regts. Prinz Albrecht von reußen (Litthau.) Nr. 1, Ottow (Stolp), des 2. Bad. Feldart. Regts. Fr⸗ 30, Küttner (Osterode), des 2. Schles. Feldart. Regts. Nr. 42; zu Hauptleuten die Oberlts.: Hoehl (Wiesbaden), der Res. des 1. Nassau. Inf. Regts. Nr. 87, Cellarius (Friedberg), der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116, Trau (Worms), der Res. des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Groß⸗ berzogl. Hess.) Nr. 117, Dresler (Wiesbaden), der Res. des 2. Nassau. Feldart. Regts. Nr. 63 Frankfurt, Gaertner (Frankfurt a. M.), Quint (Limburg a. L), Schneider, Schilling (Worms), der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Lefils (Oberlahnstein), der Landw. 1. Aufgebots, v. Platen (Frankfurt a. M.), der andw. Inf. 2. Aufgeboe;,. 2 vSes 8 .8 1S öchst), v. der Hagen eschede), der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Bagi 2 ainz), der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Knöckel (Frankfurt a. M.), der Landw. Feldart. 2. Aufgebots; zu Lts. der Res.: Kremer (Oberlahnstein), Fähnr., des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess)] Nr. 117; die Vizefeldwebel bzw. Vijewachtmeister: Bortfeldt (Oberlahnstein), des Inf. Regts. Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26, Oehler (Frankfurt a. M.), des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56, Natz (Frankfurt a. M.), des Inf. Regts. Herzog Ferdinand

von Braunschweig (8. Westfäl) Nr. 57, Kohles (Meschede), des

Thüringischen Inf. Regts. Nr. 71, Ries (Frankfurt 4 M.), wesche, Regts. von Gersdorff (Kurhess.) Nr. 80, Sturm, Frölich (Frankfurt a. M.), des 1. Kurhess. Inf. Regts. Nr. 81, Küthe (Frankfurt a. M), des Inf. Regts. von

Wittich (3. Kurhess.) Nr. 83x, Glassner (Frankfurt a. M.), des

2. Bad. Gren. Regts. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, Vogt (Fried⸗ berg), des 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leibgarde⸗) Regts. Nr. 115, Lechner (Mainz), des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hefi.) Nr. 117, Glock (Frankfurt a. M.), des 7. Bad. Inf. Regts.

r. 142, Crüger (Oberlahnstein), des 7. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 155, Bolongaro⸗Crevenna (Frankfurt a. M.), des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21, Settegast (Frankfurt a. M.), des 3. Bad.

8 Drag. Regts. Prinz Karl Nr. 22, v. Bockum⸗Dolffs (Meschede),

des Hus. Regts Königin Wilhelmina der Niederlande (Hannov.) Nr. 15, Tenholt (Meschede), des Cleve. Feldart. Regts. Nr. 43, May (Frankfurt a. M), des 2. Großherzogl. Hess. Feldart. Regts. Nr. 61, Rüggeberg (Meschede), des Westfäl. Trainbats. Nr. 7, Dassel (Meschede), des Kurhess. Trainbats. Nr. 11; zu Hauptleuten die Oberlts.: v. Rönne (Allenstein), der Res. des Jägerbats. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß.) Nr. 1, Newrzella (Prenzlau), de Grahl (Wiesbaden), der Landw. Jäger 1. Aufgebots, Schneider Naumburg a. S.), der Landw. Jäger 2. Aufgebots; zu Oberlts.: die 8. der Res.: Koß mag (Neisse), des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Negenborn (Meschede), des Jägerbats. von Neumann (1. Schles.) Nr. 5, Sippell (St. Johann), des Kurhess. Jägerbats. Nr. 11, v. Raven (Wismar), des Großherzogl. Mecklenburg. Jägerbats. Nr. 14; die Lts.: Fleck (Frankfurt a. M.), Gudewill (Neisse), der Landw. Jäger 1. Aufgebots, Kirscht (Burg), der Landw. Jäger 2. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel: Kampmann (IV Berlin), des Lauenburg. Jägerbats. Nr. 9, Manger (Frankfurt a. M.), Meyer (Arolsen), des Kurhess. Jägerbats. Nr. 11 Rautmann (I Braun⸗ schweig), Vizefeldw., zum Lt. der Landw. Jäger 1. Aufgebots. Versetzt: Gr. v. Seherr⸗Thoß (Kosel), Lt. der Res. des Garde⸗ jägerbats., zu den Res. Offizieren des Leibkür. Regts. Großer Kurfürst (Schles.) Nr. 1, Stobbe (I2 Berlin), Lt. der Res. des Pomm. Jägerbats. Nr. 2, zu den Res. Offizieren des Jägerbats. von Neumann (1. Schles.) Nr. 5. 1

Befördert: Pracht (Belgard), Lt. der Landw. Fußart. 1. Auf⸗ gebots, zum Oberlt.; zu Lts. der Res. die Vizefeldwebel: Dechsling (Koblenz), des Gardefußart. Regts., Zorn (Graudenz) des Fußart. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1, Frahm 3. Berlin), des

Fußart. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Borsutzky (Kodlenz), des Niederschles. Fußart. Regts. Nr. 5, Behrendt (Königsberg), des 1. Westpreuß. Fußart. Regts. Nr. 11; Guth (IV Berlin), Vize⸗ feldw., Klamm (IV Berlin), Oberfeuerwerker, zu Lts. der Landw. Fußart. 1. Aufgebots; zu Hauptleuten: We ber (Hannover), Oberlt. der Res. des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10, Bliesener (1 Cassel), Oberlt. der Res. des Westpreuß. Pion. Bats. Nr. 17, Gurlitt (I Hamburg), Oberlt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots; zu Lts. der Res. die Vizefeldwebel: Wussow (IV Berlin), Zimmer⸗ mann (Meschede), des Pion. Bats. von Rauch (Brandenburg.) Nr. 3, Battig (Aschersleben), des Niederschles. Pion. Bats. Nr. 5, Gödecke (I Oldenburg), des Schleswig⸗Holstein. Pion. Bats. Nr. 9, Scheffer (Gelsenkirchen), des 2. Lothring. Pion. Bats. Nr. 20, Schmidt (Oberlahnstein), des Nassau. Pion. Bats. Nr. 21; zu Hauptleuten: Hoepke (Neuhaldensleben), Oberlt. der Res. des Eisenbahnregts. Kuppe (I Hamburg), Oberlts. der Res. des Tele⸗ grapbenbats Nr. 2, Rammelsberg (Meschede), Raven (Halle .S.), Oberlts. der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahnbrig.; ‧: die Lts. der Res.: Holste (Lingen), Mätzner (Burg), des Eisenbahnregts. Nr. 2, Doench (II Oldenburg), des Telegraphen⸗ bats. „Herholz (III Berlin), des Telegraphenbats. Nr. 2; Buhle (Torgau), Ham macher (Detmold), Rottmann (Gleiwitz), Lts. der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahnbrig.; zu Lis. der Res. die Vizefeldwebel; Lehmann (III Berlin), des Eisenbahnregts. Nr. 1, Hahn ( Oldenburg), des Eisenbahnregts. Nr. 3; zu Hauptleuten: IFkier (Nienburg a. d. Weser), Berthold (Glogau), Oberlts. der Res. der Feldart. Schießschule.

Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Donaueschingen, 17. November. Der Abschied bewilligt: Klee (III Berlin), Hauptm. der Res. des 3. Garderegts. z. F., Teich⸗ graeber (Striegau), Hauptm. des 1. Aufgebots des 3. Gardelandw. Regts., Gr. v. der Asseburg (Sprottau), Rittm. der Res. des Regts. der Gardes du Corps, diesen drei mit der Erlaubnis zum

Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Barner (Wismarx), Lt. der Res. des 1. Gardedrag. Regts. Königin Viktoria von roßbritannien und Irland, Frhr. chenck jiu Schweinsberg (Marburg), Lt. des 2. Aufgebots des 2. Gardelandw. Regts., Kehren (Düsseldorf), Lt. des 2. Aufgebots des 4. Gardelandw. Regts., v. Platen (Braunsberg), Rittm. der Res. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Ostpreuß.) Nr. 3, Siegfried (Braunsberg), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Redecker, Felchner (Königs⸗ berg), Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Frank (Stralsund), Hauptm. der Res. des Inf. Regts. Herzog Ferdinand von Braun⸗ schweig (8 Westfäl.) Nr. 57, Wolf (Stargard), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bis⸗ herigen Uniform, Andreas (Anklam), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armegtuniform, Stringe (Schneidemühl), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Freund (Bromberg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Küster (Swinemünde), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Fritze (I Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, v. Meyeren (II Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landwehr⸗ Armeeuniform, v. Guretzkv⸗Cornitz (I Berlin), Oberleutnant der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Musal (II Berlin), Lt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Gröning (I Berlin), Zenthoefer (Guben), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. Kleydorff (IV. Berlin), Lt. der Landw. Kav. 1. Aufgebots, Finkelnburg (IV Berlin), Lt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Braune (Aschersleben), Rittm. der Res. des Königs⸗ ulan. Regts. (1. Hannov.) Nr. 13, Hannig (Halle a. S.), Haupt⸗ mann der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Flinsch (Halle a. S.), Leutnant der Landw. Kav. 2. Auf⸗ gebots, Gorzel (Schroda), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Frhr. v. Kessel u. Zeutsch (Oels), Rittm. der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Schlick (I Breslau), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, mit der Er⸗ laubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Grote (Barmen), Rittm. der Res. des Kurhess. Trainbats. Nr. 11, Scheidt (II Essen), Rittm. des Landw. Trains 1. Aufgebots, letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Bloem (Düsseldorf), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Kürten (Düsseldorf), Oberlt. des Landw. Trains 2. Aufgebots, Möhlau (Düsseldorf), Lt. der Res. des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5, (St. Wendel), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, eller (Aachen), Oberlt. des Landw. Trains 2. Aufgebots, Haupt (Cöln), Lt. der Res. des Kulmer Inf. Regts. Nr. 141, Balz (Neu⸗ wied), Lt. der Res. des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160, Lips (Mont⸗ joie), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. der Recke (Schles⸗ wig), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. West⸗ fäl.) Nr. 15, Weise eelig), Hugues (Rostock), Oberlts. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Ueberschaer (Hannober), Hauptm. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisberigen Uniform, Hasen⸗ hauer, Hansen (Gotha), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Vogel (Rastatt), Oberlt. der Res. des 1. Unterelsäss. Inf. Regts. Nr. 132, Otto, Steyer (Mannheim), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Hollgender (Straßburg), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Lassmann (Saargemünd), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, Teltz (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Baltzer (Graudenz), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Morneweg (I Darmstadt), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, mit der Er⸗ laubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Zimmermann (Erbach), Bethge (Frankfurt a. M.), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Schütz (Gießen), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, v. Eschwege (II Cassel), Dähnhardt (Flensburg), Hauptleute der Landw. Jäger 2. Aufgebots, de Cuvry (Meiningen), Oberlt. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Müller⸗Hillebrand (Montjoie), Lt. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, Röltgen (IV Berlin), Hauptm. der Landw. Fußart. 1. Aufgebots, Goldstein (I. Dortmund), Hauptm. der Landw. Fußart. 2. Aufgebots, Krüger (Oppeln), Hauptm. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, letzteren dreien mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Buchner (IV Berlin), Oberlt. der Landw. Pioniere 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Mätzke 182 Berlin), Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, mit der rlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Engel (I Essen), der Landw. 2. Aufgebots der Eisenbahnbrig., mit der rlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Weißheimer (Worms), Hauptm. der Res. der Feldart. Schießschule. Nachträglich eingegangen: Donaueschingen, 17. November. Brune, Oberlt. im Königsinf. Regt. (6. Lothring.) Nr. 145, in dem Kommando zur Dienstleistung bei der Schloßgardekomp. bis Ende Juni 1907 be⸗ lassen. Seyd, Lt. im 2. Thüring. Inf. Regt. Nr. 32, auf sein Gesuch mit Pension ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des ge⸗ nannten Regts. übergeführt. Berlin, 19. November. v. Buchwaldt, Hauptm. im Gren. Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß.) Nr. 6, vom 1. Januar 1907 ab, unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, auf ein Jahr zur Gesandtschaft in Bern kommandiert. Georgescu, Lt. im Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7, aus der Armee wiederausgeschieden.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekorps.

Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 17. No⸗ vember. Glaser, Hauptm. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, kommandiert zur Dienstleistung beim Be⸗ kleidungsamt des Armeekorps, als Mitglied zu dem Bekleidungsamt,

enßler, Lt. im 10. Inf. Regt. Nr. 180, in das 8. Inf. Regt. r. 126 Großherzog Friedrich von Baden, versetzt.

Zu Oberlts., vorläufig ohne befördert: die Lts.:

Leipprand im Inf. Regt. Kaiser

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riedrich, König von Preußen Nr. 125, Irle im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Remy im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Koethe 5. 4. Feldart. Regt. Nr. 65, Kolshorn im Nassau. Pion. Bat. kr. 21. Hofmann, Lt. im Pion. Bat. Nr. 13, behufs Verwendung beim 2. Eisäss. Pion. Bat. Nr. 19 nach Preußen kommandiert. Befördert: zu Lts., mit Patent vom 19. Mai 1905: die ähnriche: Tezerclas v. Tilly im Gren. Regt. Königin Olga tr. 119, Ernesti im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, dieser unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog üe von Baden, Fihr v Perfall, Herzog, Rodi, Dittmar, Mayer im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Krais, Osterberg, Süßkind im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, letzterer unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Schreyer im 9. Inf. Regt. Nr. 127, Zorer im 10. Inf. Regt. Nr. 1780, Walter im Drag. Regt. Königin Olga Nr. 25, Reuß im Pion. Bat. Nr. 13; zu Lts. die Fähnriche: v. Chaulin im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Küffner im 10. Inf. Regt. Nr. 180, dieser unter Versetzung in das 8. Inf. Regt.

offiziere: Frhr. v. Podewils im Drag. Bopp im Ulan. Regt. König Wilbelm I. Nr. 20. Im Beurlaubtenstande. 17. November.

Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden; E“ egt. nig Nr. 26,

Befördert: ju Hauptleuten die Oberlts.: Schmidt (Stuttgart) der Res. des Gren. 2 4

Regts. Königin Olga Nr. 119, Mücke, Höchst (Reutlingen) der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120 Hegelmaier, Mögling (Stuttgart) der Res. des „Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Majer (Calw), Riegger (Stuttgart), Hauth (Ravensburg) der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Pfeiffer (Stuttgart) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Wossidlo (Stuttgart), Grote (Reutlingen), Henning (Mergent⸗ heim) der Landw. Inf. 2. Aufgebots; zum Oberlt. der Lt.: Weisert (Stuttgart) der Landw. Inf. 2. Aufgebots; zu Lts. der Res. bzw. der Landw: die Vizefeldwebel bzw. Vizewachtmeister: Freiherr v. Wächter (Stuttgart) des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Neuffer (Stuttgart), des Inf. Regts. Alt. Württemberg Nr. 121, Rachel (Reutlingen), Lux (Hagenau), des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Schmidt (Stuttgart), des Drag. Regts. König Nr. 26, Busse (Stuttgart), des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, Kienlin (Stuttgart), des Ulan. Regts. König Wil⸗ helm I. Nr. 20, Schreiber (Eßlingen), des Feldart. Regts. König Karl Nr. 13, Kaemel (Ludwigsburg), des 2. Feldart. Regts. Nr. 28 Prinz⸗Regt. Luitpold von Bayern, Eisenlohr (Stuttgart), des 4. Feldart. Regts. Nr. 65, Wall (Stuttgart), Spitzmüller (Seil⸗ bronn), der Landw. Inf. 1. Aufgebots. b Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. No⸗ vember. Frhr. v. Ow⸗Wachendorf, Major beim Stabe des 2. Hannov. Ulan. Regts. Nr. 14, unter Enthebung von dem Kom⸗ mando nach Preußen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Ülan. Regts. König Karl Nr. 19 zur Disp. gestellt. Gottschalk, Major z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Hall, mit seiner Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125 der Abschied bewilligt. Im Beurlaubtenstande. 17. November. Deimling (Reutlingen), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Ruoff (Hall), Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, diesem mit der gesetzlichen Pension, der Abschied bewilligt.

Deutscher Reichstag. 8 122. Sitzung vom 20. November 1906. Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Beratung de Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, und zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

Nach dem Abg. Malkewitz (kons.), dessen Rede im Aus⸗ zuge in der vorgestrigen Nummer d. Bl. veröffentlicht worden ist, ergreift das Wort der

Geheime Oberregierungsrat Spielhagen: Die Frage, ob das Verbot aus § 35 auch auf juristische Personen ausgedehnt werden kann, und ob und inwieweit die Untersagung für das Reichsgebiet und nicht nur für das betreffende Bundesgebiet Gelkung hat, hat der Abg. Trimborn gestern zutreffend beantwortet. Das preußische Verwaltungsgericht hat sich bereits dahin geäußert, daß die juristischen Personen auch für ihre Vertreter und Geschäftsführer haften. Zweifellos wird auch juristischen Personen oder überhaupt einer Gemeinschaft von Personen die Ausübung eines Gewerbes untersagt werden können, wenn sie sich als unzuverlässig in der Bestellung ihrer Vertreter erwiesen haben. Die Frage, ob die Untersagung des Gewerbes nur für den Bundesstaat zulässig oder für das ganze Reichsgebiet statthaft ist, ist strittig. Es ist deshalb beim Entwurf dieser Novelle erwogen worden, ob es nicht angezeigt sei, besondere Bestimmungen darüber zu treffen; weil aber bis jetzt Unzuträglichkeiien nicht vorgekommen sind, so hat man davon Abstand genommen und wird gegebenenfalls die Gerichte ent⸗ scheiden lassen müssen. Uebrigens wird in der Praxis beispielsweise nicht eine Staatsbehörde in Württemberg einem Mann, dem die Ausübung des Gewerbes in Preußen verboten ist, sie für das württem⸗ bergische Staatsgebiet erteilen. 1 3

Abg. Dr. Böttger (nl.): Die Erklärung des Staatssekretärs, betreffend die Meisterprüfung, schafft Klarheit und stellt die Erfüllung eines Wunsches der organisierten Handwerker in Aus⸗ sicht. uch wir begrüßen sie mit Genugtuung. Die Lehrlings⸗ ausbildung steht im Mittelpunkt der Handwerkerfrage, und sie zerfällt in Werkstattlehre und Fach⸗ und Fortbildungsschule. Damit beides gut funktioniert, ist stetige Kontrolle nötig, und diese gewähr⸗ leistet das Prüfungswesen, dessen Krönung die Meisterprüfung darstellt. Sie ist wirksamer als die Gesellenprüfung, da mit ihr der Nachweis erbracht werden soll, daß der Handwerker den ganzen Arbeits⸗ und Erwerbsprozeß, die Betriebsfähigkeit und den Stand seines Geschäftes zu übersehen und zu erkennen vermag. Wir billigen den Vorsa „die Lehrlingsausbildung ausschließlich in die Hand geprüfter eister zu legen, wobei freilich zur Vermeidung von Härten Uebergangs⸗ bestimmungen nötig sein werden. Den großen allgemeinen Be⸗ fäbigungsnachweis lehnen wir nach wie vor ab, über den ja im Handwerk keine Einigkeit herrscht. Der Befähigungsnachweis fir das Baugewerbe hat insofern Bedenken, als auch mit ihm Gewerbestreitigkeiten verbunden sind, und eine verschiedene Regelung für Stadt und Land notwendig sein würde, was nicht durchzuführen ist. Den vorliegenden Gesetzentwurf, der eine größere Bausicherheit herbei⸗ führen soll, werden wir mit den Verbesserungen der Kommission an⸗ nehmen. Die vom Antrag Bömelburg vorgeschlagenen gewählten Vertreter der Arbeiterschaft bei der Baukontrolle können wir nicht akzeptieren, weil damit eine Desorganisation des Bauarbeiterschutzes verbunden sein würde. Der Arbeiter ohne gediegenere, umfassende theoretische Ausbildung ist nicht geeignet, die Bausicherheit zu ver⸗ mehren. Es ist fraglich, ob die Arbeiter das richtige Augenmaß für alle Gefahren besitzen. Es wird sich auch bei dem gespannten Ver⸗ hältnis im Baugewerbe eine genügende Anzahl von unparteiischen Arbeiterbaukontrolleuren nicht finden lassen. Im übrigen muß der Bauarbeiterschutz vermehrt, müssen die Unfallverhütungsvorschriften redigiert und ausgebaut werden. Ferner befürworten wir, daß die Zahl der Baukontrolleure wesentlich vermehrt wird. Das Reiche⸗ versicherungsamt verlangt schon jetzt bei den Bauberufsgenossenschaften 120 technische Aufsichtsbeamte, und es sind nur 75 vorhanden. Die Kalamität tritt damit klar zutage. Schließlich befürworten wir die Resolution, betreffend den obligatorischen Fach⸗ und Fortbildungs⸗ unterricht für alle gewerblichen Lehrlinge und hoffen, daß das neue Gesetz das Publikum und die Bauarbeiter schützen und ungeeignete Elemente dem Baugewerbe fernhalten wird.

Abg. Frohme (Soj.): Die Kommission hat den Entwurf gründlich durchberaten, aber die Resultate dieser Beratung sind nach unserer Meinung nicht geeignet, den erstrebten Zweck erreichen zu helfen. Nach den Kommissionsbeschlüssen soll dem Bauunternehmer oder Bauleiter dieser Gewerbebetrieb untersagt werden können, wenn Tatsachen vorligen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Der Begriff der Unzuverlässig⸗ keit wird nicht definiert, hier wird alles dem poltzeilichen Ermessen und dem Sachverständigengutachten überlassen; ander⸗ seits soll Mangel an theoretischer und praktischer Vorbildung als Versagungsgrund nicht geltend gemacht werden können gegenüber denjenigen, welche eine Meisterprüfung bestanden haben. Damit will man einen größeren Schutz gegen unsolide Bau⸗ ausführungen und auch einen größeren Schutz für die Bauarbeiter er⸗ langen! Dabei hat die Regierung selbst noch in der Begründung ausgeführt, daß gegen Gewissenlosigkeit und Unzuverlässigkeit der Befähigungsnachweis keine Garantie gibt! Und mit Entschiedenheit lehnte sie bisher stets den Befähigungsnachweis sowohl im allgemeinen als auch bezüglich des Baugewerbes ab. Dagegen zeigt die Vorlage eine bedenkliche Verquickung mit zünftlerischen Tendenzen, und wie

das der Fall ist, zeigt ja die heutige Rede des zünftlerischen Abg. vhendwi Dem Ansturm der Zünftler ist die Regierung in der Kom. mission gewichen; was sie bisher aufs entschiedenste ablehnte, einen Schritt auf dem Wege zum allgemeinen Befähigungsnachweis zu tun, das hat sie gestern durch den Mund des Staatssekretärs zugesagt. Ganz von selbst wird damit die Bahn für das Vordringen zu extrem⸗ zünftlerischen Forderungen Wir werden dafür nie zu haben sein. Käme es bloß darauf an, gegen das unsolide Bauunternehmer⸗ tum Sicherheit zu bieten, so geschähe das am einfachsten und zweck⸗ mäßigsten auf dem Wege unserer Anträge, der Anträge Bömelburg und Genossen, die den Begriff der Unzuverlässigkeit genau um⸗ schrebben, als „gröbliche, aus Mangel an technischer Befähigung oder aus Leichtsinn bezw. Gewissenlosigkeit resultierende Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, oder gegen die gesetz⸗ lichen, polizeilichen oder berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs⸗ vorschriften oder Arbeiterschutzbestimmungen, oder betrügerische Geschäfts⸗ praktiken bei der Bauausführung“. Diese Spezialisierungen würden est dem Richter die Unterlage für sein Urteil liefern; denn mit der bloßen Verweisung auf die Rechtsprechung ist es nicht getan. Unseren Vorschlag halten wir für absolut notwendig, wenn der an⸗ gegebene Zweck des Gesetzes Wirklichkeit werden soll. Aber wir haben auch für nötig gehalten, den Entwurf auszugestalten zu einem wirk⸗ lichen Bauarbeiterschutzgesetz, indem in die Gewerbeordnung ein be⸗ fonderer Titel darüber hineingearbeitet werden soll. Daß letzteres schon aus äußeren Gründen unmöglich sei, bestreiten wir aufs ent⸗ schiedenste; es sind schon viel umfangreichere Materien hineingearbeitet worden. Im übrigen wird die Einzelheiten mein dazu besonders berufener Freund Bömelburg erläutern. Für die Resolution, betreffend den obligatorischen Besuch einer gewerblichen Fort⸗ bildungsschule, werden wir stimmen; die Sache muß aber reichsgesetzlich geordnet werden, und wir begreifen nicht, wie der Abg. Trimborn dazu gelangen konnte, jener Resolution seinen Antrag auf Verständigung der Bundesstaaten entgegenustellen. Will das Zentrum damit erklären, daß es für die reichsgesetzliche Regelung nicht zu haben ist? Wir empfehlen dem Hause, unsere Vorschläge zu erwägen, die uns angesonnenen Rückschritte machen wir nicht mit.

4 Abg. Gamp (Rp.): Ueber die Stellung der Sozialdemokratie waren wir auch schon informiert, ehe der Abg. Frohme sprach. Den Sozialdemokraten sind natürlich alle Maßregeln höchst unerwünscht, welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Handwerks heben, und angenehm und sympathisch ist es ihnen, wenn diese Leute um ihre Selbständigkeit kommen und in die Arme der Sozialdemokratie ge⸗ trieben werden. Wir haben in den Kämpfen, die wir für das Hand⸗ werk seit Jahren hier führen, bedauert, eine solche hervorragende Persönlichkeit wie den Grafen Posadowsky gegen uns zu haben, und freuen uns nun, daß endlich der Boden gefunden ist zu gemein⸗ samer Arbeit im Interesse des Handwerks. Dadurch ist dem Hand⸗ werk wieder Mut gemacht worden. Es war in seinen Kreisen eine gewisse Mutlosigkeit eingerissen durch die bisherige Haltung der Re⸗ gierung und des Staatssekretärs. Ich will nun gern die Streitaxt mit ihm begraben und an seine Seite treten, um dem Handwerk Siche⸗ rung zu schaffen. Auch meine Freunde hatten gegen die Vorlage Be⸗ denken; wir sind aber darüber hinweggekommen, und zwar wesentlich auch durch die gestrige Erklärung des Staatssekretärs, die uns auf weitere Maßnahmen hoffen läßt. Auf die Frage des allgemeinen Befähigungsnachweises gehe ich nicht ein; der Abg. Böttger war jeden⸗ falls nicht glücklich in dem Zusammentragen von Steinen, die er ihm in den Weg legte. Das Handwerk hat aus praktischen Gründen in seiner Mehrzahl von dieser Forderung Abstand ge⸗ nommen. Ob diese Vorlage den Interessen des Srene ent⸗ sprechen wird, darüber werden wir ja Erfahrungen zu machen haben. Bei der Fortführung der Sozialpolitik muß auch die Fürsorge für das Handwerk ernstlich erwogen werden; sie wird aber nur möglich sein, wenn die Allgemeinheit zu größeren Opfern bereit ist, denn das Handwerk kann diese Kosten nicht allein übernehmen. Der Zustand, daß ein kleiner Handwerker sich die Groschen für die sozialpolitische Fürsorge für seine Arbeiter vom Munde absparen muß, während er selbst, sobald er erwerbsunfähig wird, als Ortsarmer der Gemeinde zur Last fällt, ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die verbündeten Regierungen können nicht schnell genug an diese Ausdehnung der sotalpolitischen Fürsorge herantreten. Die Erwartungen, welche die Handwerker an die Handwerkskammern knüpften, haben sich leider nicht ganz erfüllt, weil die Entwicklung eine zu bureaukratische geworden ist. Die hohen Verwaltungskosten für die hochdotierten Vorsitzenden, Sekretäre usw. hätten ver⸗ mieden werden können, wenn die Organisation praktischer wäre. Es kommt für die Handwerkskammern weniger auf schreib⸗ kundige Personen für die Leitung als auf erfabrene Männer an. Es wäre auch zweckmäßig gewesen, ein paar Parlamentarier in die Kammer zu delegieren. Eine ganze Reihe von Leuten hätten gern ibre Dienste unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit der Kammern wäre ersprießlicher, wenn auch Persönlichkeiten darin mbeiteten, die sich über den engen Standpunkt des Handwerks binausheben. Die Handwerkskammern leiden auch darunter, daß eine Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie fehlt und sie erst durch Beschwerden und Prozesse eine ganze Anzahl von Betrieben sar Beitragspflicht heranziehen müssen. Es müßte erste Sorge der Regierung sein, den Handwerkskammern die Zugehörigkeit aller der⸗

jenigen zu sichern, die tatsächlich handwerksmäßige Betriebe haben. Die Kosten der Handwerkskammern müßten zum Teil auch aus allgemeinen Mitteln bestritten werden, da sie auch für die sachver⸗ ständige Beratung der Gesetzgebung in Anspruch genommen werden. Damit würde man den Handwerkern das Leben sehr viel leichter machen und manche Mißstimmung, die gegen die Kammern besteht, beseitigen. Die Erklärung des Vertreters der verbündeten Re⸗ gierungen, daß, wenn in Preußen z. B. die Ausübung des Gewerbes untersagt ist, das auch die Folge haben soll, daß in den anderen Bundesstaaten die Ausübung des Baugewerbes unmöglich zu machen it. hat mich doch nicht so ganz befriedigt. Ich bezweifle, ob diese der jene Bundesregierung sich auf diesen Standpunkt stellen wird. Ic möchte die Vertreter der verbündeten Regierungen bitten, wenn das Gesetz verabschiedet ist, dann an die Einzelregierungen heranzu⸗ kreten und diese zu verpflichten, so zu prozedieren, wie es der Re⸗ gierungsvertreter mitgeteilt hat. Sodann möchte ich die Regierung um Auskunft ersuchen, was aus der Handwerkerenquete geworden it und welchen Inhalt sie hat. Ich glaube, daß wir in dieser Beziehung mit Sicherheit auf schätzenswertes Ma⸗ her- zur Beurteilung der Handwerkerfragen rechnen dürfen. Was eie Resolution anbetrifft, so bedauere ich, daß in der ersten, die Dh auf die Baukontrolle bezieht, die Feaflung so gewählt vorden ist, daß „gewählte Vertreter der Arbeiter“ hinzugezogen werden sollen. Ich bitte hierüber um gesonderte Abstimmung. Wenn man einmal die Mitwirkung der Arbeiter wünscht, so müßte doch be⸗ ee werden, daß gerade beim Baugewerbe technisch ausgebildete srt⸗ zugezogen werden, sonst würde es eine wesentliche Ver⸗ 8 echterung und Abschwächung des Schutzes sein, wenn Leute hinein⸗ amen, die weiter nichts sind, als gewählte Vertreter der Arbeiter. Gs müßten also nur solche Leute aufgenommen werden, die technisch naggebildet, die die Gesellenprüfung bestanden haben. Geschieht dies fucht so könnte die Sozialdemokratie nachträglich die Sache so auf⸗ rsen, daß sie nicht die Verständigsten auf diesem Gebiete hinein⸗ Ange, sondern etwa ein Sekretär die Wahl annehme, der von den anchen nichts versteht. Mit der Resolution, die den obli⸗ Zatorischen Fortbildungsschulzwang einführen will, kann ich mich 5 binicht einverstanden erklären. Man kann den obligatorischen vnfbdildungsschulzwang unmöglich allgemein im Gesetz ohne Ausnahme Trueren. Dagegen kann ich mich für die Resolution des Abg. grimborn erklären, die es ermöglicht, Ausnahmen zu berücksichtigen. 8 reulicherweise hat sich im Reichstage der Kreis derjenigen, die für vin Handwerker eintreten, immer mehr erweitert. ch möchte knschen, daß sich auch die anderen Herren, wenigstens von den gerlichen Parteien, mit uns vereinigen in dem Kampfe für andwerk. Den Sozialdemokraten kann nichts Uebleres be⸗

Staatsminister, Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Man hat versucht, zwischen der Erklärung, die ich gestern abgegeben habe über das in allernächster Zeit dem Bundesrat vorzulegende Gesetz, und zwischen meinen früheren Erklärungen in bezug auf die Handwerkerfrage einen Gegensatz herauszufinden. Ich muß bestreiten, daß ein solcher Gegensatz tatsächlich vorhanden ist. Bei dem Gesetz, dessen nahe Vorbereitung innerhalb des Bundesrats ich gestern angekündigt habe, handelt es sich nicht um den allgemeinen Befähigungsnachweis oder um die persönliche technische, sondern vielmehr um die moralische Be⸗ fähigung. Man geht bei dem Gesetzentwurf von der Ansicht aus, daß derjenige, der Lehrlinge erziehen will, selbst einmal eine geordnete Er⸗ ziehung erhalten haben muß, und man findet diese geordnete Er⸗ ziehung darin, daß er selbst einen Meistertitel erworben hat. Der allgemeine Befähigungsnachweis liegt auf einem ganz anderen Ge⸗ biet. Der allgemeine Befähigungsnachweis setzt eine besondere technische Befähigung voraus und will jedem den Betrieb des Ge⸗ werbes verbieten, der in demselben diese technische Befähigung nicht im geordneten Verfahren erworben hat, also zwei ganz verschiedene Dinge zwischen dem Ihnen eventuell vorzulegenden Gesetzentwurf und der Forderung eines Teils der Handwerkerkreise nach dem besonderen technischen Befähigungsnachweis. Man kann einen Wider⸗ spruch auch darin nicht finden, wenn ich erklärt habe, daß dieser Gesetzentwurf, der dem Bundesrat vorgelegt werden soll, den Titel „Baumeister“ und „Baugewerksmeister“ schützen soll. Ich halte es nur für eine Forderung der Gerechtigkeit und habe mich dagegen nie⸗ mals ausgesprochen, daß derjenige, der durch eigene Kraft einen Titel sich erwirbt, welcher über seine formale Befähigung einen Nachweis liefert, auch berechtigt ist, allein diesen Titel zu führen, und daß man anderen, die diese Berechtigung nicht erworben haben, die Führung jenes Titels versagt. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, wenn jemand den Titel führt, den er nicht durch eine technische Vorbildung erworben hat, so soll doch die Führung dieses nicht er⸗ worbenen, dieses selbst angenommenen Titels offenbar zu Täuschungen führen, zu Täuschungen über das Maß der Befähigung, das im ge⸗ ordneten Verfahren erworben ist. (Sehr richtig! rechts.) Im Straf⸗ gesetzbuch wird doch jetzt schon der bestraft, der einen Titel führt, der ihm nicht zukommt. (Sehr richtig! rechts.) Warum man das gleiche Recht dem Handwerkerstande versagen soll, dafür kann ich durchschlagende Gründe nicht erkennen. (Sehr richtig! rechts.) Was den Antrag Trimborn betrifft auf die Einführung des allgemeinen obligatorischen Fortbildungsunterrichts, so geht dieser Antrag allerdings sehr weit. Wollten wir in Deutschland den Fortbildungsunterricht überall, in allen Ortschaften, wo sich Lehrlinge befinden, obligatorisch machen, so, fürchte ich, würden wir auch nach der finanziellen Seite einen Apparat in Bewegung setzen müssen, der ähnliche Kosten auferlegte, wie der allgemeine obligatorische Schul⸗ unterricht. In einer ganzen Reihe von Gemeinden fehlen so vollkommen die Voraussetzungen für die Erteilung des Fort⸗ bildungsunterrichts, auch auf personalem Gebiet, daß schon deshalb ein allgemeiner obligatorischer Fortbildungsunterricht nicht durch⸗ führbar ist. Es haben ihn auch die meisten Staaten nicht. Wir müßten also zunächst die Staaten durch ein Reichsgesetz zwingen, erst den Fortbildungsunterricht obligatorisch zu machen und ihn dann weiter auf gleichen Grundlagen aufzubauen. Aber auch der Aufbau auf gleichen Grundlagen wird sich nicht durchführen lassen, weil die finanziellen und die örtlichen Voraussetzungen, sowie die persönlichen Voraussetzungen in bezug auf die Befähigung der Lehrer, in bezug auf das Vorhandensein von bereiten Lehrkräften in Deutschland zu verschieden sind, um eine so gewaltige Einrichtung durch Reichsgesetz obligatorisch und gleichartig durchzuführen. Aber im Anschluß an den Antrag Trimborn halte ich allerdings für möglich, daß ich mich mit den verbündeten Regierungen in Verbindung setze, um da, wo Fortbildungsunterricht erteilt werden kann, ihn, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, möglichst auf einer einheit⸗ lichen Grundlage, nach gleichen Grundsätzen zu erteilen. (Sehr richtig! rechts.)

Was den Antrag der soztaldemokratischen Partei betrifft, auf verstärkten Arbeiterschutz, so brauche ich das, was ich in der Kom⸗ mission eingehend ausgeführt habe, und was auch von den Herren Kommissarien von Preußen zur Sache gesagt ist, hier nicht zu wieder⸗ holen; der ausgezeichnete Kommissionsbericht gibt darüber vollkommenen Aufschluß. Ich bin aber allerdings der Ansicht, daß der Bauarbeiter⸗ schutz in Deutschland noch nicht so geregelt ist, wie er geregelt sein könnte, und wie er geregelt sein sollte. (Sehr wahr! bei den Sozial⸗ demokraten.) Wir erleben noch fortgesetzt Bauunfälle, die unzweifel⸗ haft durch grobe Nachlässigkeit hervorgerufen sind, oder durch Un⸗ kenntnis der statischen Vorschriften in bezug auf den Bau von Ge⸗ rüsten, die Tragfähigkeit von Mauern und Gewölben, und ich habe die dringende Hoffnung und möchte den lebhaften Wunsch hier wieder⸗ holt aussprechen, daß die Berufsgenossenschaften in ihrem eigensten finanziellen Interesse gegenüber den wachsenden Lasten (Sehr richtig! in der Mitte) mit viel größerer Energie, als das bisher geschehen ist, eine geordnete ausreichende und wirksamere Baukontrolle einführen als bisher. (Sehr richtig! rechts.) Es ist zwar einiges geschehen in letzterer Zeit, das erkenne ich gerne und dankbar an; aber was geschehen ist, reicht noch lange nicht aus, und ich glaube, das ist eine Aufgabe, deren Lösung am Ende der Rech⸗ nung auch dazu beitragen wird, die Lasten der Berufsgenossenschaften nicht zu vermehren, sondern zu vermindern. (Sehr richtig! rechts.) Ich hoffe auch, daß in allen Bundesstaaten die staatliche polizeiliche Baukontrolle, soweit sie jetzt vorhanden ist, wesentlich verschärft werden wird, daß namentlich ein ausreichendes Personal angestellt wird.

Der Herr Abg. Gamp hat angefragt, ob nicht im Interesse des Handwerks die Kosten der Handwerkskammern auf öffent⸗ liche ich nehme an, auf staatliche Fonds übernommen werden könnten. Dem Herrn Abg. Gamp wird unzweifelhaft be⸗ kannt sein, daß in einzelnen Staaten allerdings diese Kosten auf öffentliche Fonds übernommen sind. Wenn er aber einen gleichen Schritt besonders für den größten Bundesstaat, für Preußen, wünscht, so möchte ich ihm dringend empfehlen, diesen Wunsch im preußischen Abgeordnetenhaus zu wiederholen. (Heiterkeit und Sehr gut!) Ich glaube, das Beispiel Preußens würde sehr günstig auf andere Bundes⸗ staaten wirken. (Heiterkeit.) Ob aber der preußische Herr Finanz⸗ minister bereit und in der Lage sein wird, diesen Schritt zu tun, da⸗

begnen, als wenn sie sehen, daß der Handwerkerstand erhalten bleibt.

für möchte ich keine Gewähr leisten.

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Meine Herren, es ist auch heute wieder die Frage gestellt worden und mein Herr Kommissarius hat sich schon im einzelnen darüber geäußert —, ob die Untersagung eines Handwerks für das Reichsgebiet gelte oder nur für den einzelnen Bundesstaat, und es ist hierbei der Wunsch ausgesprochen, daß zur Lösung des Zweifels ein übereinstimmender Bundesratsbeschluß gefaßt werden möchte. Ein solcher Bundesrats⸗ beschluß wird sich für diejenigen Einzelstaaten erübrigen, wo be⸗ reits gerichtlich erkannt ist, daß jene Bestimmung der Gewerb ordnung event. für das ganze Reichsgebiet gilt; es werden also zweifelhaft nur die wenigen Fälle bleiben, wo eine solche gerichtliche Entscheidung bisher nicht ergangen ist, und wo Handwerker, denen in einem Bundesstaate die Ausübung des Handwerks untersagt ist, versuchen, dieses Handwerk in einem anderen Bundesstaat zu betreiben. Ich bin deshalb gern bereit, zur Beratung der verbündeten Regierungen zu bringen, ob es nicht im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften der Gewerbeordnung nützlich wäre, wenn einem Handwerker, dem in einem Bundesstaate die Ausübung

des Handwerks untersagt ist, auch in jedem anderen Bundesstaate

diese Ausübung versagt würde. (Bravo! rechts.) Ich hoffe, daß ich bei den verbündeten Regierungen in dieser Beziehung ein williges Gehör finden werde.

Schließlich ist noch nach der Handwerkerenquete gefragt worden. Wie den Herren erinnerlich ist, war im vorigen Etat des Reichs. amts des Innern ein entsprechender Posten eingestellt, und die zweite Rate werden Sie im Etat für das Jahr 1908 finden. Es ist das Material im Reichsstatistischen Amt gesammelt worden, und dieses ist zurzeit beschäftigt, über die Erfolge dieser Enquete eine eingehende Denkschrift aufzustellen, die seinerzeit dem hohen Hause zugehen wird. Dieselbe dürfte allerdings ein sehr belehrendes Bild bieten von dem jetzigen Stande des Handwerks, seiner Ver⸗ breitung und seiner Einteilung im einzelnen. Ich hoffe, Ende des Jahres 1907 oder Anfang des Jahres 1908 diese Denkschrift dem hohen Hause vorlegen zu können. .

Im übrigen, meine Herren, bitte ich Sie dringend, diesem Gesetzentwurf, der hier vorliegt, Ihre Zustimmung zu erteilen. Ich glaube, daß es ein erster Schritt ist, den allerdings, namentlich in den Großstädten, zum Teil sehr bedenklichen Zuständen im Bau handwerk oder richtiger bei der Ausführung mancher Spekulations bauten einen wirksamen Riegel vorzuschieben, Zuständen, die geradezu der öffentlichen und der bürgerlichen Moral Hohn sprechen. (Bravo! rechts.)

Abg. Hoffmeister (frs. Vgg.): Für mich als Gegner des Befähigungsnachweises war es interessant, zu sehen, wie der Staats sekretär seine entschieden ablehnende Position zwar lange Zeit zäh verteidigte, aber zuletzt einem zentralen Angriff nicht mehr zu wider⸗ stehen vermochte und leider jene Erklärung abgab, die den Zünftlerfreunden nur zu sehr entgegenkam. Seine heutige Aus⸗ 8 einandersetzung läßt mich befürchten, daß wir auf diesem Wege noch weiter geführt werden sollen. Gegen die zünftlerische Forderung hat sogar eine Handwerkskammer Front gemacht mit der Ausführung, es handele sich pielfach gar nicht um mangelnde Befähigung als viel⸗ mehr um bewußte Verwendung mangelhaften Materials und bewußte Außerachtlassung von Schutzmaßregeln usw. Jetzt foll der technische Polizeibeamte maßgebend sein; damit wird der Bauunternehmer unter Polizeiaufsicht gestellt. Es können durch diese Bestimmungen ganze Baugenossenschaften in ihrer Täligkeit gehindert werden. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs gehen allgemein darauf aus, die gepruͤften Baugewerksmeister in den Vordergrund zu schieben und sie über die übrigen zu erheben. Man will dem Handwerk aufhelfen; ich halte dafür, daß dieses Gesetz dem Handwerk noch mehr schaden wird als andere Maßnahmen, weil seine Vorschriften zum Teil den Wünschen derer entsprechen, welche nicht von dem Bestreben erfüllt sind, zu helfen, sondern die aus Eigennutz handeln, oder auch aus dem Bestreben, sich die Konkurrenz vom Halse zu schaffen. Man stellt hier Schranken auf und hindert dadurch das gesamte Handwerk an der Entfaltung. Finden Sie in England und Amerika, wo das Handwerk in Blüte steht, den Befähigungsnachweis? Das Gesetz wird nur Nutzen bringen für die beati possidentes, während denen, die sich von unten heraufarbeiten wollen, das Vor⸗ wärtskommen unmöglich gemacht wird. Der Segen der Gewerbefreiheit beruhte darauf, daß jeder einzelne, auch aus den untersten Schichten der Gesellschaft, sich emporarbeiten konnte; das heben Sie mit der Einführung des Befähigungsnachweises auf. Der Befähigungs⸗ nachweis ist eine ganz wesentliche Beschränkung der Gewerke⸗ freiheit; das Entstehen der Syndikate und Ringe wird auch auf dem Handwerkergebiet dadurch begünstigt werden. Schützt denn der Meistertitel vor unsolidem Bauen? Es ist kein Beweis erbracht worden, daß Unglücksfälle vorwiegend auf Bauten eintraten, die nicht geprüfte Meister aufführten. Der von einer Seite an⸗ gezogene Vergleich der Unternehmer mit den Aerzten ist unstatthaft. Was uns im Baugewerbe fehlt, ist eine durchgreifende, energische Kontrolle. Hier kann uns Süddeutschland als Muster dienen, be⸗ sonders Baden hat eine vortreffliche Baukontrolle, und zwar auch unter Zuziehung von Arbeitern. Mit der ersten Resolution der Kom⸗ mission sind wir einverstanden, nicht nur bezüglich der Einsetzung be⸗ sonderer Beamten für die Baukontrolle in genügender Zahl, sondern auch, soweit gewählte Vertreter der Arbeiter zugezogen werden sollen; gerade diese letzteren Bestimmungen halten wir für sehr notwendig. Auch mit der gesetzlichen Pflicht des Besuches der Fortbildungsschule durch die gewerblichen Lehrlinge, jugendlichen Arbeiter und Arbeits⸗ burschen sind wir einverstanden und müssen auch verlangen, daß diese Pflicht dann auf das ganze Land ausgedehnt wird, zumal sehr viele Lehrlinge, die in Städten arbeiten, auf dem Lande wohnen. Dagegen sind wir nicht einverstanden mit der dritten Resolution, die schleunigst einen Gesetzentwurf verlangt, wonach das Recht zur Lehrlingsausbildung nur solchen Handwerkern gewährt werden soll, welche zur Führung des Meistertitels berechtigt sind. Diese Forde⸗ rung widerspricht direkt dem ersten Artikel des Entwurfs. Wir werden also gegen die Vorlage, aber für die beiden ersten Resolutionen stimmen.

Abg. von Czarlinski (Pole): Wir haben gegen den Be⸗ fähigungsnachweis Bedenken, denn das Bestehen einer Gesellen⸗ oder Meisterprüfung bietet gar keine Garantie, daß der Mann später tüchtig und geschickt ist, daß er immer reell und solide arbeitet. Vor allem ist die Einführung des Befähigungsnachweises aus sozial⸗ politischen Gründen zu verwerfen. Welche Zustände müssen sich auf dem platten Lande entwickeln, wenn nicht wie bisher die Maurer⸗ arbeiten von dem, der sie zur Not noch leisten kann, unternommen werden dürfen, sondern zu jeder kleinen Reparatur ein geprüfter Meister herangezogen werden muß! Wir sind daher nicht imstande, für die Vorlage zu stimmen. In einer Zeit der Schikanierungen mössen wir auch in solchen Angelegenheiten sehr vorsichtig sein, zumal nach der Vorlage die unteren Verwaltungsbehörden die Be⸗ fugnis haben sollen, eine Bauleitung unter gewissen Umständen zu inhibieren. Dazu können wir nicht ja sagen. Das Wichtigste ist die Einführung eines besseren Bauarbeiterschutzes und für den Antrag in dieser Richtung werden wir einmütig stimmen.

Abg. Werner (Dtsch. Rfp.): Im Kreise der Handwerker wird es sehr wenig Leute geben, die dem Vorredner zustimmen, denn im allgemeinen meint man, daß die Gewerbefreiheit das Handwerk ge⸗ schädigt hat, und ich verstehe nicht, wie sich heute noch jemand für die zügellose Gewerbefreiheit begeistern kann. Ich freue mich,

daß der üb8 Malkewitz den allgemeinen Befähigungsnachweis heute als einen

rogrammpunkt der konservativen Partei bis zur Er⸗

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