Berichte von deutschen Fruchtmärkten. Qualität
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. 6 1907 h 8 — 8 gering mittel Verkaufte Durchschnitts⸗ Am vorigen Außerdem wurden
bCCääää11pmmm.‧ — u11I1A““*“*“ 8 Verkaufs⸗ Markttage am Markttage “ Qualität Am vorigen Außerdem wurden Febff 1 Getahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge Durch⸗ nach (Fbargesn.
Durchschnitts⸗ am Marktta “ ittel Markttage ge 1 ⸗ mitte (Spalte 1 Tag niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner zentner 1 V 8 Seren 1.“
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge b S racüüge F. ℳ ℳ ℳ8 4ℳ 8. 2 (Preis unbekannt)
2 L116“
niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Senr el 82 8. b E11“ ℳ ℳ ℳ ℳ Doppelzentner aderborn “ G
Dinkelsbühl.
Noch: Hafer.
88 18,00 18,30 2 715 18,10 18,10 16,50 17,00 1 350 16,88 16,60
Ho bo
Weizen. . 8 8 — 17,50 12,50 1 8 17,00 17,20 17,30 17,50 . G 8 Rostock.
“ 1b 8 16,40 16,50 6,60 16 80 16,90 17,00 b 184 16,70 16,40
J.“ 17,00 17,00 1720 17,40 17,60 17.80 Ueberlingen .1740 17,40 1747 17,47 17,60 17,690 6 ½½ 1728 1722 1. 88 da- 16,00 16,40 19 517 16,26 16,07 15,00 15,00 16,20 1620 5 456 16,05 16,15
982 882-”8”
1 17,50 17,50 17,90 17,90 Waren....
rankfurt a. O. — Sa. 17,00 17,00 1 88 Prescsart a. 1720 17,30 17,50 1750 6 1 0 1700 1800 1800 Greifenhagen — — 17,60 17,80 6 . . . 17,50 17,50 1 e 18,50 18,50 1as 18,06 “
Pyritz... — 1 17,40 1 1 1 Ppatc 1700 1700 17,50 1950 V Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unab
8 8
S. SSS. S
22
Breslau.. 17,00 17,30 17,40 17,80 1 . Ein liegender Strich (—) in den Spalten für 1 Frankenstein i. 17,00 17,00 17,60 17.,60 für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, Lüben i. Schl. 16,85 17,10 17,35 17,60 3 1“ . 6W 1 alberstadt. 11670 15 b “ ilenburg . 17,00 17,30 17,50 18,20 1 1.“ 1“ 889 Feanaen 1½ 99 9¶ %m,49 1549 1 88 . . 7,40 5 3
Heglorer . 16,50 1740 17,00 1750 1X“ heha ga. Her Muter hat das Recht “ kessel und Triebwerke unterliegen den V schriften d hes Lüneburg.. 16,80 17,00 17,00 17,40 . h6 Satse der Abgeordneten ist der nachstehende 1) in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks gesetze. orschriften der Gewerbe⸗
aderborn — — 17,00 17,30 Gesetzentwurf, betre 8 8 Arnsberg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des 8 8 17,30 17,30 18,30 18,30 set ffend die Abänderung des Allge⸗ 1 Regierungsbezirks Koblenz ein Feld bis zu 110 000 qm, Unberührt von den Wericheflen 8b
euß. A. 8. g Dinkelsbühl 19,00 meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, nebst Be⸗ 2) in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2200000 am bleiben die provinzialrechtlichen E 1 dieses Gesetzes
,9 F. 1 ründung zugegangen: gen, wonach einzel Ueberlingen. 3 18,91 18,91 19,00 19 00 9 3 3 — zu verlangen. 3 in Artikel I bezei N. Ben⸗ nzelne der aren * * Üeen 7 7 v.
24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705 1 or werden. Der Abstand des undpunktes von jede 1 18h 18s 1“ 8 84 1 nd nicht über 500 m, be 00 am (Nr. 2) nicht unter über die Umwandt in gevi “ 1) Der § 1 erhält folgende Faffung: 100 m und nicht über 2000 bet e Umwandlung der gestreckten in gevierte Felder. Die nachstehend bezeichneten Phng n. sind vom Verfügungs⸗ auf dem kürzesten Wege durch das ee Abstand wird heries. den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standes⸗ Kernen (euthülster Spelz, Dinkel, Fesen). “ eeccht des Grundeigentümerz ausgeschlassan Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht um, das Bernwtal ien gentt welchen auf Grund besonderer Rechtstite Weißenhorn 19 20 19,20 19,40 19,40 1 Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Rasen⸗ ossen werden. Aügenete 9. dir her ge Bergbauvorrechte in gewissen Bezirken RFüe as 18,20 19220 es 81 eisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen wärtige Gesetz nichts ehndert neralien zustehen, durch das gegen⸗ 19 38 19,38 19,50 19,50 - 3 Ala2kangan, Bantimon und Schwefel, gediegen und als Erze! 8 126 See, e- Sr eerden, soweit diese nach der 8 - t vm 8 erze; eidung des Oberbergamtes zum Bergwerksb Wite 3 RNeoggen. “ Steinkohle, Braunkohle und Graphit; Abweichungen von diesen Vorschriften mahen, bebegshngnen 12 Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch 8 16,50 16,50 Skeinsalt, Kalt, Magnesia⸗ und Borsalze und die Solquellen. Fundpunktes und die Form des Felles siad nur zulässig, wenn sie frelchecheseh nbgesndert werden, treten an deren Stelle die eni⸗ I1 16,00 16,10 8 Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände sprechenden neuen Vorschriften. 15,90 1610 1610 8 des Peesccen, e Feönhäeftiger Felie ges aaferttgt 8ö Artikel IX. ’ 8 1 Der 8 ird durch folgende Bestimmung ersetzt: er § 28 er olgende Fassung: eeses Gesetz tritt vom Ta iner Verkü 1890 1990 — Die Aufsuchung und Gewinnung der Srantaede des Stein⸗ Sobald die Sachlage es gestatlet, hat die Bergbehörde einen Meiit der Ausführung dieses Ve re w ndedrünggan 8 vn emf 1ss 188 1888 V 88 hs delt, Mheagnesh⸗ und Borsalze und der Solquellen vieecg Faße vorher bekannt zu machenden und Gewerbe beauftragt. 1 30 e zu. anzusetzen, in welchem dieser seine Schl ä ü Stargard i. Pomm.. . 1 15,00) 15,60 15,80 8 tragen. m Mineralien an andere Personen über⸗ heint der erende Ansprüche Dritter abzugeben hat. Ferner ist dem Hause der Abgeordneten folgen agen. Die 8 soll gegen Enischädigung und auf Zeit Erscheint der Muter im Termin nicht, so wird angenommen, Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auflss falg 85
ee11“—““ 14,25 5 14,50 14,50 2. 88. 1 18,6 15,60 erfolgen. er beharre bei seinem erleibhung des Bergwerks⸗ Depositalfonds der Hauptverwaltung der Staats⸗
“ . 1 3 t Lauenburg i. Pomm... — 15,00 15,00 111111 Faat b 2 r ulden, n ü 1 Sh. 8 11“ 15% 86 2. .“ 0), Se.8 Fassung: b sch nebst E Vellasch I1“ 15,00 15,30 15 90 8 natürlichen Ablagerungen — das ves gnbl; 1 Artikel v. wird 8 ep “ Hauptverwaltung der Staatsschulden Frankenstein i. Schl... 1 15,00 15,40 15,40 . . 1 1 dem Staate vorbe 1) Am Schlusse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des Di 8c Kühsn 3 Schl... b 18,8 8 1870 “ 8 1 Fehaa n 5 diesem ermächtigte Allgemeinen Berggesetzes werden folgende Vorschriften eingeschaltet: S tukdver See desselben sind, Get 5 noch zur E alberstadt .. g ö 1 1 . b en Mineralien dagegen einem jeden gestattet. . 8a. ät 8 „welche r oder . 2 “ . . — 8 * .“ ür die A 1 Di 1 . zu späteren Terminen zur Rückzahlung gekündigt d, Mlenees . 18 8786 6 II cshcs cesr Lentzuzseötnneraune verehasgig ens re aanler sie e a2⸗”öchn er büemrernerssen ec sürseüwe d drr lüseben 6 rir. 8 8 . — 116 1. Berscheisten im chten baeecen 18 Fesebes die Vorschriften der §§ 38 b 18 c. enrlichen Tilgung 888 ö1 zu verwenden. * 7 7 7 88 87 8 2„ er 0 ei n 90 . 2 . 8 15,89 15,80 . 8 Soürsen ansprechende Anwendung. .oecli “ 1ne Bergwerrkseigentum an den im 8,2 Absatz 1 bezeichneten 2. .Sofelen ul2 rund, des § 5 der Allerhöchsten Kabinetisorder vom — 6 5— 16,10 16,50 16,70 6 8 er Schürfer kann durch Polizeiverordnung des Oberbergamts Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Handel und vom 21. Fehn2 Fesecsamml. 1. S20)3 es § 6 b des, Gesehes Neuß... 15,40 16,40 16,40 b 8— 8 vrwflchtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Gewerbe verliehen. vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamml. S. 57) und der §§ 5 und 10 Dinkelsbühl. 17,10 17,30 17,40 8 8 Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist „Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das 8 Sesetes vom 29. Februar 1868 (Gesetzsamml. S. 169) noch Bibeelchühl. 192⁰ 88 1 1 8 Ameige zu machen, Ferner kann durch Polizeiverordnung des Oher. Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner nakürlichen vrderungen an den Staat von seiten der Hauptverwaltung Rostock.. . 16,10 16,10 e Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Ge⸗ Feen in solcher Menge und Beschaffenbeit entdeckt worden 5 Eacfs dnenn⸗ an eraunt., nünds feftgestelt werden, sind die Waren.. 16,00 16,00 s bes mit den aus der Sachlage sich ergebenden Aenderungen auf ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Sta tahe 38 lt erselben zu leistenden Ausgaben auf die im Altenburg 1““ 1 16,60 16,60 “ Schärfarbeiten ausgedehnt werden. Gewinnung des Minerals möglich erscheint. Fo . Feg böie zur Tilgung von Staatsschulden ausgesetzten 1 8 “ 1 ““ 8 8 200 ) Im dritten Absatz des § 4 werden die Worte: Die Ferleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und 8 n 2 18ciges alls nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes vom 24. Fe⸗ r st e. Fuß' ersetzt durch die Worte: „bis zu sechzig Meter“. Unterschrift zu ver ehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Fhes is (Gesetzsamml. S. 57) auf die bereitesten Staatseinkünfte 15,50 15,50 1 Artikel III. 8 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von vEii ön 16,10 16,40 “ 8 ¹) Der zweite Absatz des § 14 fällt fort. gefertigene sger e Ein Manfsceden 8 dtscescisn Fendmeser an. 199 5 8 v 1She sor ende Fassung. “ Scituationgrisse verbunden werden muß 1ö1“ 7 B Bie Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt, Die Verleihungsurkunde ist durch den Deutsche — § 4. FFetehenes I 3 15,90 1600 1 1 1 4 18 1) ver 11“ Eöenet⸗ Mireral an dem an⸗ Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu dersffautschen Reichs⸗ und Das Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft. targard 1 Pomm. 3 15,60 1696 — 3 hagerung dor ialegan den Masanfe Lamdee ehee h Das nach Maßgahe des d 9 8 I Der Finanzminister wird mit seiner Ausführung beauftrag b . . . 7 b ergwerkseigentum 8 8 v““ 10 3,50 1 6 e 2 7* emjenigen, zu dessen Gunst „De ein besonderer Fonds geführt, ü 3 6 16,60 16,60 1 “ b 2 1 ; 1 a ezeichneten Mineralien oder ung näheren Aufschluß gibt. Der Fonds 8 Feentenftaänge — 1 1g- 16 80 Ja bet. ei ge. 855 vbö“ swecah d auf dem Situattoneriß an⸗ hüee nn dgf dem Gesetzentwurf Füsegcbesie misgetech “ “ 17,50 18,40 8 1 22 2 3 estimmungen des gegenwärtige d, auptverwaltung vom 5. “ 1 3 3,7 * — 8 1 z „ 1 age zu treffen. ulden zu verwahren, wenn u 1 . 1. 11“““ mit Einwilligung zum Gegen⸗ 8 Während des Bestehens eines nach Absatz 1 begründeten Ge⸗ Russchtugfett der angeblich Berechtigte E“ ve Goslar. . 1700 180) 1 E116“ ö“ über die techte simgfrchlen vosschiften des gegenwarttgen Gefezes Zetlung sedoc Beeser Raftvendiser Heweiämittel einstweilen nicht 1 8 — 1 .“ “ 1 — ergwerkseigentümers (Bergwerks⸗ 1— esjervatenfonds erhielt durch eine Verfü sh “” zantzftlchn temnmran Rostock. 16640 1640 2 5) Der erste Absatz des § 18 erbaͤlt folgende Fassung: daß an die Stelle des Bergwerkgeigentüntere heabe,nrnendung, solcher du Fste zeabinenevefitelfonds und wurde dIrx; Waren .. . 16,50 16,50 Die Angabe der Lage und Größe dIg n e Fassung; , I sbe Srelle, des Bergwerkzeigentümers (Bergwerksbesitzers, solcher durch eine Allerhöchste Kabinettsorder vom 18. März 1822 — . 8 abe der Lag des Feldes sowie die Ein⸗ Bergbautreibenden, Werksbesitzers) der Gewinnungs ausdrücklich genehmigt. Altenburg 859 17g 3 — 1 reichung des Situationsriffes (§ 17) müssen hinnen sechs Monaten Steht ein Gewinnungsrecht der im Absatz 1. hers üge. Demnächst bestinmte die Allerhöchste Kabinettsorder vom 2. No⸗ Mülhausen i. E b nach Präsentation der Mutun bei d A wei od 8 b 22 No 6 8 befugten Berzbehörde erfolgen 8 “ berhäktniffen dhren nicheechtigthn B. s stanben 8. 18 188 Staafs ulden fhern deüniberngg vee vh a 8868 8 1 8 . 1 1 orschriften des vie n Provinzialstaats 8 50 89 S 1 e des zweiten und dritten Absatzes des § 50 tret 113 gehörigen Deposita ihrem Depositalfonds zu z “ 16,00 16,00 . seiti Mamnast. 7 Zituationkrisses die nicht vom Oberbergamt be⸗ folgende Hestimmungen. 9 vis 1 82 P es üblich, dem Fong dee Uetöiaznbaef 8 öö 16,80 16,˙80 “ “ g Bergbehendenss ), hat der Muter auf die Aufforderung der Absas n e ergwerkseigentum und das auf Grund des § 38c var 9 of Staun gekündigte, zur Zahlungszeit aber nicht vor⸗ Luckenwalde.. — 17,50 17,50 Mrgenecde 1 sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des v egründete Gewinnunasrecht gelten die sich auf Grundstücke geleg sschuldurkunden zum Zwecke der einstweiligen nutz⸗ 1.“ 2G 21 2 ner ann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die 8 ben en Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht S nlegung bis zur späteren Zahlung oder Verjährung zuzuführen. Frankfurt a. O 17,00 17,00 risten versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. Math Gesetze sich ein anderes ergibt. 3 hen den Etat von 1853 wurde ferner der gesamte noch ungetilgte Stettin . . . 16,50 16,50 7) Hinter § 19 wird folgender § 192 eingeschoben: Ehigeh sehetes Beschränkung finden die für den Erwerb des 8 est der provinziellen Staatsschulden, deren Tilgung bisher aus ““ 188 16,80 Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf dichenben g t⸗ . Ansprüche aug dem Eigentum an Grundstücken dent gemäß der Verordnung wegen der künftigen Behand⸗ öö“ 15,50 15,50 den dieser zu Grunde liegenden Fund oder auf einen andern in dem. Frund he. rschr sten auf das Betgwerkzeigentum und das auf 1829 beld dele. Staatsschuldenwesens vom 17. Januar targard i. Pomm. 15,40 15,60 een., Beheloch, 8 Schürfschacht anhescalegsehen, Fund Anwendung. 80 Absatz 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende E 8— deaea elen Staatsschulden 5 ⁷ 2 eine neue Mutung eingelegt, so beginnt fü 5 81 4 Fn 1 ag uldenverwaltun sge⸗ EEe“ “ 18s letztere der Lauf der in § 18 Absatz beiglcgt, .cg 88 ser ArtiiDiegfür Pelöständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der 8 85 nebst den erforderlichen Deckungsmitteln dem Bepofttar⸗ E111“ — 15,40 15,89 Präsentation der zuerst, eingelegten Mutung. Nach Ablauf von von h.. 1 bes Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung Fnas Außerdem sind dem Fonds zeitweise kleine C 858b 18 99 sechs Monaten nach der Präsentation der zuerst eingelegten Mutung be g Cer 9 *r 1899 (Gesetzsamml. S. 307), der Artikel 15 58 Feteteanc die aus besonderen Gründen für die betreffenden “ c88. ie kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in dem⸗ Se usführungzgesetzes zum Reichsgesetz über die b 8 1. 8 1 aufbewahrt werden mußten, zugewiesen worden, Eeu11.“] 8 15,80 15,80 selben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben 1899 (Ges bsamue und, Zwangsverwaltung vom 23. September “ Fen e letzten Beträge im Etatsjahre 1905 bereits wieder EEE111““ 1 IZ“ Minerals nicht mehr eingelegt werden. Gesetzet Ubencdhn , ee. 291) ugdides Urtifels 76 des preußischen bei dem Fonde verausgabt sind. Hresren Sel. 12,20 14,19 . 6 Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 1899 (Gen 9. 2 freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September Ků 8. 8; der Fonds vornehmlich noch dazu, die zu den Lüben i. Schl.. . 15,65 15,90 1 . bsatz 1 bestimmten Frist von Anfang an ungültig, so kann eine e . 8= .S. 249) finden auf das nach § 38c Absatz 1 tttel 86ng. fchieneen nicht abgehobenen und deshalb bei den Etats⸗ ““ 17,66 1797 . 1“ neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Befte, 88; pupgsrecht Anwendung. 8 85 vtesin seschie enen Einlösungsmittel für verloste und gekündigte 17,30 “ Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals besonderes G. sstellung eines Ge⸗winnungsrechts ist für dieses ein Btaatsschuldurkusnden bis zur nachträglichen Abforderung oder zur 8 . 1510 1610 ebenfalls nicht mehr eingelegt werden. 8 onderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Verjährung aufzubewahren. 2neees 3 18,50 19 00 Artikel IVv Grundbuchblatt des Bergwerks vermerkt. “ Er bestand 8 1. ee 1 167 008 ℳ Effekten und Goslar . 17,50 18,00 1— 8 8 . Artikee dbei Berücksichtigung des Kurswerts der Upelar.. 8 17,00 17,30 1. Berch he Ben⸗ SvIö Wort: „Quadratlachtern“ ersetz Der § 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Pe. vatesnnsen Vnsgesamt im Werte von Paderborn 16.50 17,80 8 2) Ner g ;, aahrgtmneben .6“ 5Sie un Bergwerke und Aufbereitungsanstalten Effekts im öö 9 nes vnct, näher 1 sg — 88 G zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampf⸗ Abteilungen, nämlich: Abteilung 1: Depositum für den Titgungsfo 88
gerundeten Zahlen berechnet. daß entsprechender Bericht fehlt.
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Altenburg. — — Mülhausen i. 8 19,00 19,00
Insterburg Prenzlau.. Beeskow. . Luckenwalde.. Frankfurt a. O. Stettin..
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Insterburg. 111“ rankfurt a. O.
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§ 3 Die diesem Gesetz entgegenstehend 8 und Verordnungen 1een.e u Besttimmungen äͤlterer Gesetze
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