1907 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

““

betreffend Pflanzung“

Beschluß des Bundesrats,

die unter der Firma „Debundscha⸗ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial⸗Gesellschaft.

In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (R.⸗G.⸗Bl. 1900 S. 813) wird nachstehendes zur Fereha enntnis gebracht:

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. April d. J. beschlossen, der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Kolonial⸗ Gesellschaft „Debundscha⸗Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Körperschaftsrechte zu verleihen.

Satzungen der Debundscha⸗Pflanzung.

1) Allgemeine Bestimmungen. §1. Unter der Firma Debundscha⸗Pflanzung wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 813) eine Kolonial⸗Gesellschaft errichtet. 8

§ 2.

Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land⸗ und Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Ver⸗ wertung von Grundbesitz, der Betrieb von Handel und Gewerbe sowie der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien.

§ 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.

§ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.

8.5. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat,

die Hauptversammlung. 1

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam

durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger. Bei

bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet. 8

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 ℳ, eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 200 ℳ, die die Nummern 1 1100 tragen.

Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominal⸗ betrage von 120 000 Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gehörigen, am Westabhange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundflücke nebst Fasecn. Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden

echten und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftliche Rechnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven nach der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein.

Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Gesellschaft geführt angesehen. Alle seitdem für die Gemeinschaft der Gründer entstandenen Aktiven und Passiven gehen auf Rechnung der Debundscha⸗Pflanzung.

85 der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, nãäm

1) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten

EE666

2) der Wert der vorhandenen Bestände an Waren,

der Barbestand und die ausstehenden Forde⸗

EIW“ 8 388,97

183 185,34 ℳ, die Passiva (Schulden) . . 63 185,34 der Reinwert der Einlagea 1570 000,— Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für 1 Forderung

an die v Linnell u. Co. in Debundscha zum Ausgleich 49 446,05 Die übrigen Anteile in Höhe von 50 553,95 werden binnen

8 Tagen eingezahlt.

§ 8.

Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 „Fünfhunderttausend Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen geschehen soll. Im übrigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Satzungsänderung (§§ 41, 42, 51) beschlossen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschieht durch Ausgabe neuer Anteilscheine zu 200 ℳ, welche als Serie B, C u. s. f. bezeichnet werden.

zusammen

§ 9.

Auf die Anteile der späteren Serien sind, soweit nicht etwa andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 25 vom Hundert zuzüglich des etwa bedungenen Aufgeldes binnen 8 Tagen nach Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest wird in 3 Raten von je 25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der Maßgabe eingefordert, daß zwischen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege an⸗ gehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungs⸗ aufforderung, welche in gleicher Frist und unter An⸗

des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Be⸗

schluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der

Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für verfallen erklärte Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren eb un ist nicht ausgeschlossen.

8 Die Inhaber der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. 8 ie Anteile sind unteilbar. inzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen

§ 11. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

§ 12. Der Zeichner eines Anteils haftet für die Zahlung des vollen

Nennbetrages, falls jedoch der Ausgabepreis ein höherer ist, diesees D. Mit * müssen wenigstens zu zwei Dritteln Angehörige des Deutschen eiches sein.

Betrages. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtenachfolger können von den ihnen obliegenden Leistungen nicht nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gefellschaft aufzurechnen. 6

lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen

und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und

Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.

Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inbaber, können aber auch auf den Namen werden und sind dann in das Stammbuch der Gesellschaft einzutragen.

Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Ge⸗ winnanteilscheine auf zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur

Abhebung neuer Gewinnanteilscheine.

gegenüber keine Wirkung.

befreit werden und sind

dieser eine Taäͤtigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine)

Die Gewinnanteile und die Erneuerungsscheine lauten stets auf

den Inhaber.

14.

Solange die Anteile nicht vndangtt sind, gelten nur die in dem Stammbuch der Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. 1 b

Wenn das Eigentum eines Anteils vor der eeagre auf einen anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei der Gesellschaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.

§ 15. Durch Zeichnung oder grwab von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Ge⸗ sellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte.

3) Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.

§ 16.

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Das erste Ge⸗ schäftsjahr schließt mit dem 31. Dezember 1906. Innerhalb der ersten fünf Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr ge⸗ zogen. Diese muß mit der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und mit einem den Vermögenszustand und die Verhältnisse der Gesell⸗ schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revisionsbericht alljährlich vor dem 30. Junt der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder aus⸗ zulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.

b2

Der durch die Bilanz festgeel⸗ Reingewinn wird nach Abzug der dür den Aufsichtsrat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, ver⸗ wendet:

a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt.

b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 vom Hundert verteilt.

c. Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstands und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertraglich zugesicherten Gewinnanteile.

d. Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufsichtsrat 10 vom Hundert als Tantieme zu zahlen.

e. Der Rest wird auf die Anteile verteilt.

Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Ein⸗ zahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres.

Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre.

Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nach der Fälligkeit nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.

§ 18.

Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen und außerordentlichen Be⸗ dürfnissen der Gesellschaft. Die Ueberweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald und so oft er die Höhe von 25 vom Hundert des Grundkapitals erreicht hat.

Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlichen Reserve⸗ fonds ist nicht erforderlich.

Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft etwa z gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlichen Reservefonds zu. 11““

4. 4) Verwaltung.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts⸗ geschäften und sonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Sondervollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Auf⸗ sichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor⸗ stands unwirksam. 8

§

Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Pro⸗ 8 bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als

usweis.

Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, be⸗ steht er aus mehreren, so muß die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.

Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit wider⸗ ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. § 21.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Auf⸗ sichtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Vor⸗ sitzenden des Vorstands ernennen.

Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstands und einem Prokuristen abzugeben.

Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzu⸗ fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an⸗ deutenden Zusatz. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesell⸗ schaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mit⸗ gliede des Vorstands oder dessen zur Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft berechtigten Stellvertreter.

1

Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit der durch § 30 Abs. e und g gegebenen Einschränkung. Zur Er⸗ teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten

b. Der Aufsichtsrat. § 24. vG Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die

iche: Die Mitglieder des g1 309 können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter von Vorstands⸗ mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be⸗ hinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums darf nicht ausüben.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversamm⸗ lung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 8

Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Neuwahl und eine

8 8 116“ 8 Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn drei Mitglieder noch vor⸗

handen sind.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm⸗ lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des Fet eume für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be⸗ schluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Ab⸗ stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aufsichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

1 § 25.

Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor⸗ sitzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Ein⸗ berufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf.

Bei Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist un⸗ verzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.

Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigsteng zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede schriftlich beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes können an den Eenngen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teil⸗ nahme

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vor⸗ sitzenden den Ausschlag.

Ueber einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegen⸗ stand kann der Aufsichtsrat gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern genehmigt wird.

Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimm⸗ abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.

§ 26. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. § 27.

Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichts⸗ rat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsitzenden kann durch diejenige seines Stell⸗ vertreters und eines weiteren Mitgliedes des Ainsigteras ersetzt werden. Der Aufsichtsrat sowie der Vorsitzende desselben und sein Stellvertreter weisen sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung aus⸗ gefertigtes notarielles Zeugnis aus.

§ 28.

Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels⸗ papieren und Waren, endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.

§ 29.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersatz der durch Er⸗ füllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Ueber die Verteilung der ihnen nach § 17 zustehenden Tantieme entscheidet der Aufsichtsrat. n

§

Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts; 8

b. die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz auf⸗ zustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe des § 17 der Satzung;

c. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften;

d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht⸗ und Miets⸗ verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 übersteigenden jährlichen Zins;

e. die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 3000 ℳ;

f. die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der Gelder, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind; 1

g. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesell⸗ schaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;

h. die Ueberwachung und Entlastung der Angestellten der Gesell⸗ schaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Ver⸗ waltung, insbesondere das Kassen⸗ und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiet;

i der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

k. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran⸗ schläge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung;

I. die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tagesordnung festꝛusetzen und die Vorlagen festzustellen;

m. die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichts⸗ rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz;

n. die Bestellung eines oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der Mitte des Aufsichtsrats und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Sondervollmacht

§ 31. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Senüsatt bei der Vornahme

von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechts⸗ ftreltigketten zu führen 40 Abs. 4).

Ueber die Verhandlungen und Be chlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu fahren.

c. Die Hauptversammlung. 1 § 33. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts⸗ mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 4 84

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand berufen. Die Einladung zur 9 lee aun geschiebt durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzelger“. In allen Fällen ist bei der Einlabung die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung erforderlich. Die Bekanntmachung muß spätestens am jehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. v. der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die 923 nicht von einem anwesenden Milgliete ausdrücklich gerügt werden.

Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der nach dem Hanbelsregister zu ihrer Vertretung

fugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, au wenn vennghe,p; n der Eintragung im venvelgeeghte nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.

Ein Mitglied kann, soweit nicht bise. Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, durch jeden Dritten in der

auptversammlung vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der Friülichen Form. Sie ist spätestens am Tage der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. § 35.

Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind 13 Absatz 2) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am dritten Tage vor dem Tage der

auptversammlung bis 4 Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein ee oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekannt⸗ machung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus⸗ gefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeichnisses der Nummern der An⸗ teilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. In gleicher Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

§ 36.

In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil

Stimme. 9 37

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen⸗ folge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Ab⸗ stimmung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen minde⸗ stens den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver⸗ langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächstkn Hauptversammlung zu setzen.

Wird das Verlangen nach erfolgter der Hauptver⸗ sammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptver⸗ sammlung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nach⸗ träglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich e.. Feiertag ist, am nächstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

1 § 38.

Jeder Gesellschafter, der im Stammbuch 13 Abs. 2) ein⸗ getragen ist oder einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten die Berufung zur Haupt⸗ E und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekannt⸗ machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf seine Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

§ 39.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche 8 lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 werden:

1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschlu gefaßt ist 37 Abs. 2); o

2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vor⸗ stande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen An⸗ trag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;

13) wenn die Abanderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts⸗ bermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll.

§ 40

In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts⸗ bericht des Vorstands und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abs bluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.

„Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit dem Ge⸗ schäftsberichte des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts⸗

itglieds ausgelegt

”“ der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden2 erden.

Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.

Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der2 erantwortlichkeit der

itglieder des Vorstands oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über ie zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser rt müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren von der den Anspruch gründenden Handlung oder Unterlassung an.

Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit ver⸗ langt, so koͤnnen die von ihr bezeichneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden.

§ 41.

Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen. 2 4

8 2.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bel der Abstimmung aPegebenen Stimmen (einfache Stimmen⸗ nehrett. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

x ag.

Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auf⸗ lͤsung der Gesellschaßt, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herab⸗ setzun des Grundkapitabs bedarf einer Vertretung von mindestens rei Vierteln des Gesellschaftskapitals in der Versammlung sowie einer Mehrheit von wenigstens zwel Dritteln der in der Versammlung vertretenen Geschaͤftsanteile.

Falls in der dersamalang drei Viertel des Grundkapitals nicht vertreten sind, wird innerhalb sechs Wochen eine zweite Hauptver⸗ ammlung einberufen, welche in sedem Falle beschlußfähig ist. Bei⸗ er Einberufung der zweiten Hauptversammlung ist zuf diesen Um⸗ stand besonders himuweisen. Auch hier ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich.

Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen bedürfen Fenfalls einer Mehrheit von wenigstens zwet Dritteln der bei der b Immung abgegebenen Stimmen. 8

zu einer

zwanzigsten

ordert werden könnten

Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig er⸗ folgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit statt. F diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu er⸗ reichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmen⸗ zahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.

§ 43.

Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon An⸗ zeige zu machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, so hat er unverzüglich die Be⸗ rufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen. v1“

Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver⸗ handlungen aufgenommen.

—5) Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.

§ 45. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 1) auf Beschluß der Hauptversammlung; 2) bei Eröffnung des Konkurses über das sellschaft; 3) wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt.

§ 46. b. die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver⸗ bleibende Betrag wird den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer Ein⸗ lagen ausgezahlt. 1 Aee aah, beüen bres ebre

Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Ascrer der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. 4

§ 48.

Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Hage an die Mitglieder der Gefellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im „Reichs⸗ anzeiger“ bekannt gemacht ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Eine durch Herab⸗ setzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen über⸗ nommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit. *

§ Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bis⸗ herigen Organisation der Gesellschaft.

6) Aufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kommissare sind berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Sitzungen des Aufsichts⸗ rats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlungen (ordentlichen wie außerordentlichen) sowie von dem Vorstand oder dem Aufsichtsrate jederzeit Berichterstattung über die Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, oder gleichfalls auf Kosten der Gesellschaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere Sachverständige an⸗ zuordnen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Haupt⸗ versammlung gemäß § 39 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung des Aufsichtsrats oder eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.

§ 51.

Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. 1

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich:

1) zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen;

2) zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, zur Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschafts⸗ vermögens durch Veräußerung im ganzen.

ird vom Aussichtsrat eine Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 8 Absatz 1 beschlossen, so hat er von diesem Beschlusse der Auf⸗

Verlangen

sichtsbehörde Anzeige zu erstatten.

7) Uebergangsbestimmungen.

Unmittelbar nach der notariellen Vollziehung des Gesellschafts⸗ vertrags konstituieren sich die anwesenden hezw. vertretenen Gesell⸗ schafter ohne weitere Formalitäten als erste Hauptversammlung, um insbesondere die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Dieser hat alsbald die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags beim Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolontalabteilung) und die im Schutzgedietsgesetz vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit durch den Bundesrat nach⸗ zusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder Er⸗ änzungen dieser Satzungen, welche etwa von der Aufsichkshehörde ge⸗ rechtsgültig vorzunehmen

. 1“

8

Bekanntmachun g betreffend die im Rechnungsjahre 1906 eingelösten elsaß⸗lothrinhischen Landesschuldverschreidungen.

Nach Vorschrift des § 9 des beg Uber die Landes⸗ schuldenverwaltung vom 19. Juni 190I (Gesetzbl. Seite 18) wird hiermit zur oöͤffentlichen Kenntnis gebracht, daß am 22. April d. J. die im Rechnungsjahre 1906 eingelösten eljaß⸗ lothringischen Landesschuldverschreihungen, und zwar⸗ 1) 91 Auszuüge übder eingeschriebene Reane un Betrage von 39 699 Jahresrente, 370 Rentenbriefe über 7017 Rentenscheine 16 Schatzanweisungen für Rechnung der Landen verwaltung über 3 500 000 ℳ, 13 Schatzanweisungen füͤr Rechnung der Staats⸗ 1 depositenverwaltung uüber 7 900 000 ℳ, deren Litera, Nummer und Geldbetrag in den nachstehenden 4 Nachweisungen verzeichnet sind, in 2— Ver⸗ schluß der Landesschuldenkommission und der Landesschulden⸗ verwaltung genommen worden sind. C6 Straßzburg, den 3. Juli 197. 1“ . Landesschuldenverwaltung. Der Vorsitzende: 1G

Jahresrente, einschl

8 entwerteten R

r“ ungsjahre 1906 eingezogenen und

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Nr. rente

Nr.

Jahres⸗ rente

enteneinschreibungsauszüge (Lit. A).

Nr.

Jahres⸗

rente

3337 3367 3389 3490 3493 3514 3550 3551 3552 3553 3575 3589 3615 3802 4022 4047 4061 4086 4143 4192 4209 4210 4211 4215 4216

8

4217 4218 4219 4220 4221 4222 4223 4224 4225 4226 4244 4400 4475 4528 4553 4582 4588 4694 4703 4750 4775 4862 4864 4867 4961

S Od O9o G

&œOOl; Ol OO; O

II. Nachweisung B der im Rechnungsjahre 1906 eingezogenen und 8

entwerteten Rentenbriefe.

Nr.

Nr.

Lit. B zu 30 1 014

Lit. Czu 30 500

20 599/602 1 412/3 2 303/6 601

6 028/9 339/40 522 850

7 062

8 413

9 479

10 686/7 11 243

854/6 904

12 523/4 45 718

732/3

zu 30 B 1,

61ʃ4 295 450 589 680 22 034 176 247

450/1

781/2

863/4

23 693/4 24 018

2027 2

22/3 203/13 222/30 32/4 294/7 426 28/36 388/41

mittels D

24 568 632/40 44 740/2

2

25 060/2 79 94

131

513 822 1 795 2 042 223/5 872 78 994 3 269 597 880 4 283 567 5 102 249 650

C 184 . 75 . 109

99/100

Lit. Czu 15

5 18

707/10 6 099/100 104 6 123 28/34 42/51 64/5 67/9 219 21 64/5 70 74/9 325 481

III. Aachweisung

der im Rechnungsjahre 1906 für die Landesverwaltung ausgegebenen und nach der Einlöfung von der Landes⸗ schuldenverwaltung i

n Verwahrung genommenen

und

im einzelnen 8

irchlochung entwerteten Schatzanweisungen.

Ausgegeben sind

Schasanweifungen lder

im ganzen „*

der im Rechnung ANahre 1

100 000

906 für die Staatsdepostten⸗

ver waltung ausgegedenen und nach der Einlösung doa er Landssschuldenderwaltun

noemmeuen und mittel? Darchloh aunweisungen.

Ausgegeden sind

in Verwahrung ge⸗

ung entwerteten Schatz⸗

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