1907 / 282 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

den Zefhah der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht]/ der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Vieh⸗ gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit eines Seuchenausbruchs begründet ist, und welche besonderen gusftelng, Marktplatz usw), in denen sich derartige Tiere befinden. Für] genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern nur oder der Katze die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarit schon vor für die Seuche empfängliche Tiere befiaden, darf die Be chränkung des erwachsenden Lasten trägt. 7. polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Fenspecaag Personenverkehrs nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz 23) Im 6 38 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nöt genfalls ausdrücklich vorgesehen ist. Der Besitzer eines der Absonderung oder Vorschrift: „Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die dieser Vor⸗ auch deren Bewachung sowie nach Vorschrift der Landesregierungen polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist verpflichtet, solche schrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. der Weiterverbreitung Einrichtungen zu treffen, daß das Tier für die Dauer der Absonderung 24) Die Ueberschrift vor § 40 hat zu lauten: 8 1 . b ttwoch, den 27. November

sonstige dringliche Maßnahmen zur Verhütung

der Seuche anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind oder Beobachtung die 88 bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen c. Rotz. 3 1

dem Besttzer der Tiere oder dessen Vertreter Entweder zu Protokoll kann und außer aller erührung und Gemeinschaft mit anderen 25) An die Stelle des § 40 tritt folgende Vorschrift: ArnAssbtBhäas

oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder S 3 ggb —- ——

Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Auf Ersuchen des polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung ge⸗ Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzüg⸗

FFamteigg 25 hat 86 8* . 88 Fe. eree fiir 87 . öffnet oder beseitigt werden. 9 liche 38 gs Vngeced en we vig den Abs. 2: Das Schlacht 8 it Gerhsttaf § 67. § 13 ufige Bewachung der erkrankten und ver gen Tiere sowie für die er er olgenden Abs. 2: Da achten rotz⸗ it Ge bis inhundertfü 1 urchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen. 2) Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwertung kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ist verboten. de Soweit Schlachtvieh in F⸗ 2 85 le nt zib die Art d wird bestraft: P wer dagn dein sänen fünsg Haft (6s 188 5* Frehe von Grundstücken im Wege

—10) An die Stelle des § 13 tritt folgende Vorschrift: oder des Transports kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, 27) Im § 42 werden die Worte „oder wenn der Besitzer die z gestattet (vgl. §§ 31, 339, 38, 41 Abs. 2), kann 8 eronkhes auf Grund dieses Gesetzes getrofenen Anordnungen zuwid 4. . 1) gelten die folgenden Vorschriften.

den Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, Tötung beantragt, und“ durch die Worte ersetzt: „sie darf außerdem akrankten oder verdächtigen Tiere oder set ecbgatder 2 veing steren 8,6 Abs. 1 Nr. 4, 5 bezeichneten Handlungen Hes Recht zur Entei 8 üt haiescs is Prs 8 1 nteignung wird dem Staate durch Königliche

§ 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut⸗ der von ihnen stammen 8 8 ige S z werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tier⸗ § 67 a. Verordnung für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete verliehen. In

chten der ber hte. nur 5e ehn 198 Fegünge eh mit . oder de. Fahcgen S. Febe shren e in angegront uu“ 85 A“ nes ver gen Tieres oder nur mittels Impf⸗ oder utprobe erührung gekommen oder sonst geeignet sind, die euche zu ver⸗ in die Stelle der 1 reten folgende Vorschriften: f x 8 1 b75 ften arztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. Die Schlach⸗ Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 6 der Verordnung ist die Zeit festzusetzen, innerhalb deren von dem

ewißheit zu erlangen ist, so können diese Maßregeln von der Polizei⸗] schleppen. eschränkungen im Transport und in der Benutzung der . 8 in dringenden Fäll dees anoraet werben. hie Wort 18b U nets 8 2 Seuche i. ichen und solcher Tiere, welche geeignet sind, 6 r. Faher gefallener oder gerheaen 8 der Seuche dunggkeners vhet L1.“ dsöö bder Ergen die auf Grund des § 7 getroffenen Anordnungen ist neben E Gebrauch zu machen ist. 1) Im § werden die Worte „für den Fall der euchen⸗ ie Seuche zu verschleppen. erdächtiger Tiere müssen sofort nach Anwe finh es beamteten Tier⸗ in der betreffenden Räumlschkeit vorhandene, für die Seuche empfä er Strafe auf die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere, ie Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt der Re⸗ 3 gefahr bis zum Schlusse ersetzt durch die Worte: ‚erforderlichen Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren im Umherziehen. arztes unschädlich beseitigt werden und sind bis dahin derart auf⸗ liche Schlachtvieh ausgedehnt werden. pfäng⸗ Kadaver und Teile von Tieren, tierischen Erzeugnisse und Rohstoffe gierung bekannt gemacht. 8 chutzmaßregeln nach g Gesetz und den 8 dessen Ausführung 17) Im 8 21 Abs. 2 wird das Wort „Hunde ersetzt durch das Fehegehre. 8 eine Verschleypung P L“ ausge⸗ 38) Die Ueberschrift vor § 57 hat zu lauten: 4) Entschädigun e. der Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, § 15. d eclafeaem⸗ vrsche 82 9eh Pee, hea a em zansesfühehn. Sas 8 vättt schlossen ist. Das Abhäuten salces 8 adaver ist verboten. für Vicbhfiluftr. g 9 vr enven, Sbe,aheesch. henn Verurieffdes gehören oder 6 1Sg die Begrenzung des Gebiets, für das die Verleihung des 1 § 15. Ist der Ausbruch der Maul, und Klauenseuche, des a. im Abs. 1 das Eingangswort „Die 6Se und das Wort Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und 39) An die Stelle des § 57 SSs folgende Vorschriften: nicht ausführbar, so kann auf die Uinehang bihmmeen Pirson E1““ sol, Fescdärect Sse aacs g s ein⸗ Bläschenausschlags der fe oder des Rindviehs, des Rotlaufs der „Weide“ durch das Wort „Weidefläche ersetzt; von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnah ist werden. 8 Bieten Beschluß ist einem Beirat zur Beautachtung vor 1 Schweine, der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 10 85 1 Nr. 4, b. Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Sperre der Feld- Verlauf und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando eine Entschädigung zu gewähren: men is 48) Vor § 68 sind als §§ 67 b bis 678d folgende Vorschriften der für jede der beiden Provinzen 1) je aus fünf Vert Nee. een⸗ „10, 11) durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, mark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebiets darf erst desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstande desjenigen landes⸗ 1) für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet od einzustellen: gebildet wird. ünf Vertrauensmännern e kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut⸗ herrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, dieser Anordnung an derjenigen Krankheit geaket nd 888 1n 88 8 § 67 b. Der Beirat versammelt sich so oft, als es die Geschäfte erford in unmittelbar angrenzenden Ortschaften achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn die Fenah. sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Anordnung Veranlassung gegeben hat; nnd, zu der 1 Zur wirksamen Ausführung der in den 6a, 7, 17, 17a, 19 Seine Berufung geschieht durch den Vorst 1a,gg. fie ern ke3 sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Komman⸗ 2) für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder fes 88 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhanden⸗ kommission, dem auch die Erledigung des schriftlichen Verkehrs des va enedee Zunichung det 1A1“*“ n ist einschließt. Ars. 8 ber eifte Cep gefrricen; öeeean lagende Vorschriften: Lungenstuche gefallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren bder vire Ad⸗ 68 Zugang oder 6 Ortsveränderungen von Tieren BBetrats obliegt. Den Vorsitzenden wählt der Beirat aus seiner edoch durch die Polizeibehörde von jedem weiteren euchenfalle zu c. im Abs. 3 der erste Satz ge 1 S 1” ) An die Stelle des § 442 55b en folgende Vorschriften: unter denen die politeiliche Anordnung der e er ö.. ne; .eee 6 9 8 en §§ 17 und 17a aufgeführten Betriebe, Unter⸗ Mitle. Der Beirat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschluß⸗ orschrift ersetzt: e Sperre eines § 44a 3) für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge gen und Veranstaltungen vorgeschrieben werden. fähig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 67c. Im übrigen regelt der Beirat seine Geschäftsführung selbst.

benachrichtigen. d. Abs. 4 durch folgende 8 r einen bestimmten gefährdeten olizellich angeordneten Impfung eingega ; 1 hang cng ösagesnd Die näheren Vorschriften uͤber die Anwendung und Ausführung Per Vorsitzende der Ansiedlungskommission, sein Stellvertreter

Das Gleiche kann für die Schweineseuche 10 Abs. 1 Nr. 9) Ctac vder senltigen Sesgieetä ga Geh 8* einer o Fü⸗ sshen ver kuchten Ort od n gefetnde che verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, Bezirk kann der, Verkehr von Personen auch in Räumlichkeiten ür! J 8 eeideftäche, Biehausstellung, 4) für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand der nach den §8§ 17, 17a, 18 bis 29a zulässigen Maßregeln erläß sowie die zu ihrer Unterstützung abgeordneten höheren Beamten dieser

nmase Feczehir S. hn ürr; 18- 88 Uhaerari lch irks Durchfüh der S schrieb d (Gehöft, Stall, Standort, Hof

ausgedehnt worden ist, von den Landesregierungen bestimm welche zur wirksamen Dur übrung der Sperre vorgeschrieben werden. ehöft, all, andort, Hofraum, Vie fallen sind ode d 1w

werden. 19) An die Stelle der §§ 23 bis 29 treten folgende Vor⸗ Marktplatz usw.), in denen sich für die Seuche empfängliche Tiere be⸗ sehaen is. enen nach dem Tode eine dieser Krankheiten der Bundesrat unter Berücksichtigung der in den §§ 31 bis 56 ge⸗ Kommission sind befugt, den Beratungen des Beirats beizuwohnen § 16 wird schriften: nden, beschränkt oder insoweit Lu Felchco en werden, als er nicht zur 40) Im § gegebenen besonderen Bestimmungen. Das Gleiche zült für die nach feh 1n auf Verlangen jederzeit gehört werden. Ein Stimmrecht eht ihnen nicht zu.

1 58 Abs. 2 werden a. die Worte „für getötete Pferde b b Helaehe Scdranse Fies Feeann, Sünen 5) Impfung der für die e88 empfänglichen Tiere, tierärztliche EEöö ae n. ehl dena vüesghchn; de. D. eabte öö 1 10 dse verstehna hi. § 16. Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Be⸗ Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien kann in 41) Im § 59 wird a. Abs. 1 durch folgende Verfchriften ersetzt: Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestim⸗ Die fünf Mitglieder des Beirats und fünf Stellvertreter werden dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten schränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Zeiten der Seuchenzefahr und für deren Dauer verboten werden. Ist Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde mungen können die obersten Landesbehörden oder mit deren Ermächti⸗ vom Provinzialausschuß auf drei Jahre gewählt. Die Gewählten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der der Ausbruch der Maul⸗ und dageesee⸗ festgestellt, so muß das gelegt, und zwar, abgesehen von der Tuberkulose 10 Abs. 1 gung die höheren Polizeibehörden innerhalb der Schranken dieses bleiben bis zum Eintritt der Neugewählten in Tätigkeit. Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Er⸗ 6) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere. Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöfte verboten oder an die Nr. 12), ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch Gesetzes anordnen. 1 „Wählbar zum Mitgliede und zum Stellvertreter ist jeder selb⸗ mittelun einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind aber die Die Tötung darf nur in den Fällen angeordnet werden, die in diesem Bedingung der vorherigen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärme⸗ erlitten hat, daß es von der Seuch⸗ ergriffen oder der Impfung § 674æ. 8 ständige Angehörige des Deutschen Reichs, der das dreißigste Lebens⸗ für die eststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Die Vorschrift unverzüglicher gad und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Für die unterworfen worden ist. Die Entschädigung beträgt bei den mit Beschwerden des Besitzers gegen Anordnungen, die auf Grund jahr vollendet hat, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Tötung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere findet, Fr von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksane Rotz hehafteten Tieren drei Viertel, bei den mit Milzbrand Rausch⸗ der §§ 6a, 7, 12 bis 16, 18 bis 56, des § 67 b, soweit dieser sich mindestens seit einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder tieräztlichen Befundes sofort erklärt, daß er wo sie in diesem Gesetz enthalten ist, keine Anwendung auf Tiere, die Erhitzung der gesamten Milch F. ist, können Aus⸗ brand, Lungenseuche, Schweineseuche, Schweinepest oder Tuberkulose auf die vorstehend bezeichneten Paragraphen bezieht, oder der dazu er⸗ Wohnsitz angehört. Als selbständig gilt, wem das Recht, über sein anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. A einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben nahmen zugelassen werden. Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht behafteten Tieren vier Fünftel, im übrigen die volle Höhe des in der lassenen Ausführungsbestimmungen getroffen sind, haben keine auf⸗ Vermöͤgen zu verfügen und es zu verwalten, nicht durch gerichtliche bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Ueberwachung sind, um dort für deren wecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere, herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiete 22) liegen, kann das angegebenen Weise berechneten Wertes. 8 schiebende Wirkung. Beschwerden gegen Anordnungen auf Grund Anordnung entzogen ist. auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von die unter staatlicher Aussicht für die Erforschung oder Bekämpfung Weggeben der Milch verboten oder an die gleiche Bedingung der Er⸗ b. im Abs. 2 Nr. 1 das Wort „Lungenseuche“ ersetzt durch die anderer Bestimmungen haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen der Oberpräsident, die Krankheitskeimen ausgeschlossen ist. von Seuchen benutzt werden. hitzung (Abs. 2) geknüpft werden. Worte: „Milibrand, Rauschbrand, Lungenseuche, Schweineseuche, 88 Ausführung ohne Nachteil für das Gemeinwohl ausgesetzt bleiben Regzerunoerascentfn die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die 8 18 Abs. 2. Wort „jedoch“ gestrichen. 5. § 44c. Schweinepest und Tuberkulose 10 Abs. 1 Nr. 12)“ ann. 85 Mitglieder der Ansiedlungskommission und die Mitglieder ) An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften 8 6 a) Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs⸗ oder Nutzungs⸗ Wenn die Maul⸗ und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien 42) Im § 60 Abs. 1 werden die Worte „der Tötung' ersetzt Artikel II. er Bezir zausschüsse und ihre Stellvertreter. 17. I beschränkungen oder der Absverrung unterworfen sind und in perbots⸗ Gegend nur vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken durch die Wortes „des Todes“. „Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Jede Wabl verliert ihre Wirkung, wenn eine der für die Wähl⸗ Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Schlachthöfe ein⸗ widriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich⸗ und der verdächtigen Tiere angeordnet werden, sofern anzunehmen ist, 43) Im § 61 werden a. in der Nr. 2 die Worte „mit der Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. barkeit vorgeschriebenen Bedingungen wegfällt. Der Provinzialausschuß schließlich der öffentlichen Schlachthäuser sind durch beamtete Tierärzte keit oder an Orten betroffen werden, zu denen ihr Zutritt verboten ist. daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. Krankheit behaftet“ gestrichen; b. an die Stelle der Nr. 3 folgende . Artikel III 3 darüber zu entscheiden, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen seinen zu beauf eihen Jahr⸗ und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in § 26. 30) Im § 45 tritt an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschritt Vorschriften eingestellt: 3) für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Der Reichskanzler wird ermächtigt den Text des Gesetzes vom t 1.g. ist innerhalb zwei Wochen die Klace bei dem Deerchecang geringem Umfange gehandelt wird, können von den Landesregierungen 7) Unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Lungenseuche⸗ Frist vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichsgesetzbl 1894 S. 409), wie b umoeger chte zulässig. Sie steht auch dem Vorsitzenden des Beirats nicht sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst sich aus den vorstehenden Aenderungen ergibt, unter der u 22 xüe- m nZ Cras 9 8 ’1 n att⸗

(Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), der Streu, impfung vorgenommen werden. 8 4 31) Im § 50 werden die Worte „dürfen von dem Besitzer nach der Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese „Viebseuchengesetz“ mit dem Datum bicseh Abänverungsgesetes unter ft

ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden. Die Beaufsichti⸗

ung Sen Flat Fauuse .S. vS iun öfentlichey Beftaaf 8. des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. --- 18 ammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwe een öffen auf⸗ ersetzt durch die Worte: „sowie Tiere der genannten Ar en, die einer ist beträgt dei Milzbrand,? deseee 1 9 b

veniesgen cegen Schte. Ni dies Facht eedechacen, auf 68 Phncaia n eains Frist beträgt dei Milzbrand, Rauschbrand und bei Maul⸗ und Klauen⸗ fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und Buchstabenfolge Die Mitglieder des Beirats erhalten Reisekosten und Tage⸗ durc⸗ obrigkeitliche Anor

§ 27. esinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen seuche 14 Tage, bei Rotz 90 b nung veranlaßten Jusammenziehungen von Markiplätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder zu⸗ 32) Der § 52 wird unter der Ueberschrift „g. Räude der Ein⸗ saaehnezeß 180 de 52 ei Lungensence,- Fchweigefeugh 68 vntera scgate eeat, 3 b 8 machen e. deloss Füßh denselben Grundsätzen wie die Mitglieder der Ansiedlungs⸗ süichen Tieren benutzt hufer und der Schafe.“ ersetzt ür Ees Vorschrift: 220 Fege⸗ 4) für Geflügel, das mit der Geflügelcholera oder der des Gesetzes vom 23. Juni 188071. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1851 § 17 8 Hühnerpest behaftet befunden ist. S. 409) Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vor⸗ Der Vorsitzende der Ansiedluͤngskommission bezeichnet durch Be⸗

Vieh, auf private Schlachthäuser und Gastställe, auf Ställe und sammenge rachten und für die Seuche empfän Betriebe von Viehhändlern und Abdeckern sowie auf gewerbliche Vieh⸗ sind. Reinigung und Desinfektion bhirn b Lals b 7-. ne. men sich 1 . * 888 un e Beseitigung des Düngers, rd die Räude bei Einhufern (sarcoptes- oder derma ocoptes- 44) An die Stelle des § 62 treten folgende Vorschriften: schriften des durch den Reichskanzler b - 8 zzler bekannt gemachten Textes an ihre schluß das Grundstück, das G Stelle auf Grund des verliehenen Enteignungs⸗

mästereien ausgedehnt werden. nicht wirksam durchführen lassen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und Räude) oder Schafen (dermatocoptes- äude) festgestellt, so kann 1u § 62. 8 chn Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: Der Beschluß ist dem Eigentümer des abzutretenden Grund 2

15) Vor § 18 werden als § 17a folgende Vorschriften ein⸗ der Streu⸗ und Svs. 8 gestellt: sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in der Besitzer angehalten werden, die räudekranken und verdächtigen 8 denen sonst anzunehmen Tiere und die Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort dem 1) für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheil⸗ Dem Reichstag ist ferner eine Denkschrift über di stücks durch Zustellung, im übrigen durch das Amtsblatt der Regi stag eine Denkschrift uüber die 7 m er Regierung 29 seit dem Jahre 1875 erlassenen bekannt zu machen.

Zum Schutze Fegen die ständige Gefährdung der Viehbestände Berührung gekommen sind oder von durch Viehseuchen können folgende Maßnahmen angeordnet werden: ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. Erforderlichenfalls auch Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen, sofern er haren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn 4 1) Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh vor Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger des Ansteckungs⸗ nicht die Tötung der Tiere vorzieht. daß diese Krankbeit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand Rotz, Ausführung dem Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn⸗ und stoffs sein können, und von Personen, die mit kranken oder verdächtigen 33) Als 88§ 52a bis 52 d werden folgende Vorschriften ein⸗ Lungenseuche, Schweineseuche, Schweinepest oder Tuberkulose 16 Anleihegesetze zugegangen. Seit Vorlegung der vorjährigen Gegen den B § 18. Schiffsverkehre; . Tieren in Berührung gekommen sind. Die Durchfühnung dieser gestellt: Abs. 1 Nr. 12) oder daß das Tier an einer infolge poltzeilich an⸗ Denkschrift ist der Reichskanzler ermächtigt worden, zur Be⸗ kann der Et entü 8.g1” 888 Vorfitzenden der Anfiedlungsrommssicn 2) Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh, das sich Maßregeln erfolgt unter Beohachtung etwaiger Anordnungen des be⸗ h. Schweineseuche und Schw einepest. geordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist; streitiung einmaliger außerordentlicher Aus aben folgende Recht zust bie Einsone und jeder, dem in Ansehung des Grundstücks ein im Besitze von Viehhändlern befindet, auf öffentlichen Wegen und des amteten Tierarztes und unter poltzeilicher Ueberwachung. § 52 a. Die Tötung der nach dem Gutachten des beamteten 8 2) für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der Summen im Wege des Kredits flüssig zu nhe: 8 Der Ein agp g. 9 1 lb 28 arztes an der Schweineseuche oder der Schweinepest erkrankten oda öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh; Durch Geset, b . g 3 1 haage he n ven d vnss. nnerhalb zwei Wochen nach erfolgter Be⸗ betreffend die Feftstellung eines Nachtrags zum g bei dem Vorsitzenden der Ansiedlungskommission ein⸗

Ferpens din Mlehrnas um Wandehe vder vom Markte sooje Be- a Gnftelung bder Beschräakung der, Behmärkte, dfr Fahr. der venche Tiere - dnek werd Loc

ränkun reibens von Wanderherden; nstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr⸗ er ver gen Tiere kann angeordnet werden. 8 ür Hunde und Katzen, di 8 2

3) Beibringung von Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnissen für und Wochenmärkte, der Körungen, Viehversteigerungen und öffentlichen i. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers sind (§§ 239 34, Phuncs atzen AXA“ Reichshau zhaltzerat für das Rechnungsjahr 1906, vom 16. Märg gelech

das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte Tierschauen. 8 einft eiapkartenn 49) Im § 63 wird a. die Nr. 1 durch folgende Vorschrift er⸗ 889 29 000 ℳ, durch Gesetz, betreffend die Feststellung eines schaft e 9 x es der Minister für Landwirt⸗ eine eine größere Aut⸗ setzt: wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, 1906⸗ b Feen se ne hxxx eegenagaizfe Finanzminifter. 8

oder öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh; § 29. 52 b. Gewinnt der Rotlauf der Schw urch die Viehhändler und 10) Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der am vehonn so kann die Impfung der gefährdeten Schweinebestände einet dhe die 8 1e, , varitng 1““ veen 882 81. der vorläufige Regelung des Reichshaushalts fürn die pketreff naeit § 19. 8 r eten Personen und Mai 1907, vom 25. März 1907 150 000 000 Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks

2 SxEvs 9 Gehöllö zcfn d Ieee-e 1 2 ne. Seuc ennzeichnung von Vieh; euchenort oder in dessen Umgegend vorhandenen, r die Seuche Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirks angeordnet werden. 5 i 8 5 8 7 8 vo⸗ . 9 M Sen tie d. nehcann, en 189 Hheeamn hehse ia empfcegligen e g.. des § 30 tritt folgende Vorschrift: Den Landesregierungen bleibt die Besäimmung überlaffen; ob und E“ E11 nüchen, durch Gesetz, betreffend die Feststelung des Heichshaushalts, wenn nicht ein anderes gereinhärt wd, Magermilch und sonstigen Milchrückständen, sofern nicht vor der Ab⸗ 30. ver⸗ es Heeghos eine Schutzimpfung in anderen Fällen polttel nis verzögert; b. in Nr. 3 das Wort „polizeilich“ FrE ennt⸗ etats für das Rechnungsjahr 1907, vom 17. Mai 1907, abzüglich der Rechte an dem Grundstücke sind von der Enteignung aus⸗ abe eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine Bei den nachbenannten Seuchen greifen folgende besonderen Ver- angeordnet werpen arf. . 46) Im § 64 werden die Worte „Pferde⸗ und Rindviehbestandes⸗ vorstehend angeführten 150 000 000 ℳ, noch 103 890 309 Die geschlossen, wenn der Staat die Aus Iva. beantragt. Gegenüber bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat; schriften mit der Maßgabe Platz, daß außerdem alle nach den sonstigen k. Geflügelcholera und Hühnerpest. durch „Tierbestandes“ und die Worte „Schlachtviehhöfen oder in neuen Anleihekredite betrugen mithin im ganzen 292 010 309 Nach einem Pächter oder Mieter des Grundstücs ist der Staat berechtigt, 6) Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden § 52 c. Wenn sdie Geflügelcholera oder die A. in einn öffentlichen Schlachthäusern⸗ durch Viehhöfen ober in Schlachthöf der vorjährigen Denkschrift waren an Resten aus früher bewilligten an Stelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis Stuten und Beschränkung des Handels mit Vieh im Umherziehen; können. sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt herrscht, so kann die Tötmg , einschließlich öffentlicher Schlachthäuser“ ersetzt höfen Krediten verblieben 40 599 546 ℳ; die gesamten noch offenen Kredite einzutreten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so finden die für 7) Ueberwachung der beim Bergwerks⸗ oder Schiffahrtsbetrieb und 21) An die Stelle der §8 31 bis 33 treten unter der Ueber⸗ der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere angeordnet werden, sofen 47) An die Stelle der §§ 65 bis 67 treten folgende Vor⸗ bezifferten sich hiernach auf 332 609 859 Die Verzinsung des den Fall der freiwilligen Veräußerung geltenden Vorschriften sinn⸗ der beim Gewerbebetrieb im Umherziehen benutzten Zugtiere; schrift: a. Milzbrand, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche. folgende geaxe 9 8 r Sö; . schriften: 1 81 eshanten big⸗, C S kanse be Schuld. gemäß Anwendung. § 20 8 v 1 r. 12). nsliche nweisunge . uberkulose de ndpte § 65 betrags stellt sich im Durchschnitt auf 3,4890 8 8 s Die Enteignung geschieht gegen vollständige Entschädigung in

2 89 Peeichzang der Hins sdunch Halsbänder mit Namen und Vorschriften: § 31 Fube -alabenda enn T. 119 bl hensc mait wes 8 2 ohnort oder Wohnung des Besitzers; 1 . Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorbha⸗ b efängnis bis zu zwei Jahren wird bestraft: 1) we . 1b Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer der überkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 feßtgestell an lätlich den Vorschriften ber §§ 6, 88 bis 33, 8eistrass. 8 ndes g41 he; die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 11 s. 2, des § 43, des § 45 Abs. 2, der §8 49, 50, des § 524 11z3 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom

9) Einführung von Deckregistern für Pferde und Rindvieh; 10) Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. in hohem Grade wahrscheinlich ist, kann polizeilich angeordnet für den öffentlichen Verkehr; 32. Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so Abs. 3, 4 zuwiderhandelt; 8 13 Fan 1871 (Gesetamml. S. 221 11) Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die an Milz⸗ gegen die Weiterverbreitung der Krankheit Schutzmaßreheln zu erlasa ne 2) wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm Der dem Hause der Abgeordneten mit Begründung Jaben dis im Ftsärnder Enttel ). tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge brand oder Rauschbrand er ankt oder einer dieser Seuchen verdächtig 8 19, 20, 27); insbesondere ist die Seehe der Tiere anzuorden⸗ obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, zugegangene Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen berechligten ihr Recht erst 24 Hemümgegeseges Neben⸗ mit Einschluß von Schiffen sowie der bei einer solchen Beförderung sind, ist nur approbierten Tierärzten gestattet. Eine Oeffnung des ie Milch von Kühen, bei denen das Vorhanden ein der Tuberkulche nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, ver⸗ 8 Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Vorsitzenden der Ansiedlun okom ds6 . n. e des benutzen Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Kadavers darf ohne polteeiliche Erlaubnis nur von approbierten Tier⸗ Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem bo zögert oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere von estpreußen und Posen lautet, wie folgt: ordnung über die Verleihung des Enteis nungs dts d deggens ser⸗ 12) Regelung er Einrichtung und des Betriebs von Viehaus⸗ ärzten vorgenommen werden. wahrscheinlich ist, darf nicht veggegeben oder verwertet werden, 30 Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Piere besteht, Artikel 1 vagestellt wonden ist, so stebt ihnen tagenngena nnden 9 2 stellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen 33, ö sie bis zu einem bestimmten W Faegpah und für eine bestimmte üe fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Das Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedl nicht zu, es sei denn, daß ihnen die Verleihung zur Zeit des 8 gerhs Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe Die Kadaver gefallener oder getöͤter Tiere, die mit Milzbrand dauer erhitzt worden ist. Die Milch der mit Eutertuberkulose, 9 Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver⸗ in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26 A gr2n . ⸗. 482 hung 3 e rwerbs hafteten Kühe darf auch nach dem Erhiten weder als Nabt pflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; (Gesetzsamml. S. 131) in der Fassung, die es durch die Gefe e vom 21. § 7, des § 12 Abs. 1, 2, 20. April 1898 (Gesetzsamml. S. 63) und vom 1. Ln 1902 Gejet⸗ Auf die Feststellung der vnsaliaun finden die Vorschriften der

von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu⸗ und bfuhrwege für oder Rauschbrand behaftet waren oder bei denen der Verdacht einer lken Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs dieser Seuchen vorliegt, müssen sofort nach Anweisung des beamteten mittel für Menschen weggegeben, noch zur Herstellung von Molke 8 3) wer vorsätzlich den auf Grund des § d sind bis dahin derart auf⸗ erzeugnissen verwendet werden. er §§ 19 bis 23, 26 bis 28, 33 a, 37, 38, des § 41 Abs. 1, der e. S. 234) erhalten hat, wird, wie folgt, geändert: §§ 24 bis 30 des Enteignungsgesetzes mit folgenden Maßnahmen sinn⸗

8 Ses hs laseeen⸗ L. venag pecem als zur eSenee ise he. besestish 1eeh. n nes dee 8 8) Die Ueberschrift v 53 hat laut 3) Besoꝛdm RN88 44 a, 44 b, 51, 52, des § achtung oder zum Auftrieb auf andere achtviehmärkte. zubewahren, daß eine Verschleppung von ran beimen ausge⸗ b e Ueberschr or at zu lauten: a, „51, 52, des § 52 d Abs. 2, der 54, 55, 67 b v e . 1 I egelung der Einrichtung und des Betriebs von Gastställen schlossen ist. Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Jedoch kann Vorschriften für Viehhöfe und chlachthöfe einschließlich offenüsc⸗ der zuständigen Behörde oder dem mesarni Vendfenen Anorbnungen Fond en 8. S0.N aicegfccfebanghe.” WW1““ gea. Pereganan auf Feststellung der Entschädigung 24 des 8 ind Ställen von Viehhändlern; das Abhäuten von Rauschbrandkadavern unter ausreichenden Vorsichts⸗ Schlachthäuser. mwiderhandelt; 2) ‚Im § 1 wird Enteignungsgese 8 it schon vor der Erledtcan bde Einspenche⸗ 89) An die Stelle des § 53 tritt folgende Vorschrift⸗ rhandelt; e die gemäß § 178. Nr., 4, § 524 Abs. 2 an. im Aöbs. 1 Nr. 1 hinter dem Morte käuflich⸗ veefager Se .“ 58 2) Die Erklärung des Staates über die ee der ihm nach ss

* dtescrena Fr Einrichtung d den Bepxie t en ve- maßregeln, Fficte maspens girden beim Ausb be des Milibrendes hseh 3 89 e 8 einschlie er Anlagen zur gewerbemäßigen Beseitigung oder Ver⸗ e gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des ibran . achten Keanzeichen unbesugterweise beseitigt oder ver ndert; ingefügt: arbeitung von Kadavern und tierischen Teilen; oder HeTrabet unter Wildständen auf das gefallene oder getötete Auf die Viehhöfe und S lachthöfe einschließlich der sfteat⸗ 5) wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung ver⸗ im Abfe füe ne n, 1s gäeenh 6 angekauften“ das § 19 Abs. 2 zustehenden Befugnisse ist dem Kommissar gegenüber 15) Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern Wild Anwendung. - . Schlachthäuser und auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die 19 graben sind, oder Teile von solchen unbefugterweise ausgräbt oder wer Wart erworbenen“ gesetzt 8 spkiestens in dem Termine (s 29 c 9 n und Abfällen in Gerbereien, Fell⸗ und Häutehandlungen; 1 § 33 a. stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Aendernnosc chke vorsäßgich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung ver raben waren, im Abs. 2 das Wort uftichen⸗ gestrichen 3) Ja dem Gutachten 28 des Enteignungsgesetzes) 8 der 8 16) Renelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern und ihrer Die Vorschriften der §§ 31. bis 33 können auf die Wild⸗ und wendung, die sich aus den nachfolgenden besonderen Vor sagr eile von solchen unbefugterweise an andere überläßt oder an 3) Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau festzu tellen.

ringt. Der Staatsregierung wird ein Fonds von 50 Millionen 4) In dem Beschlusse des Fehiecjausts 29 des Ent⸗

Vorsichtsmaßregeln, die bei der Rinderseuche ausgedehnt werden. ergeben. 1 6) Im § 54 wird das Wort „Schlachtvieh“ er Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu eintausend⸗ Mark zur Verfügung gestellt, um größere Güter mit der Be⸗ eignun scesebeg) müssen genaue Angaben darüber enthalten sein, welcher des Grundstücks und des Zubehörs bei der Feststellung der

beunqe 22) An die Stelle des § 37 süefen folgende Vorschriften: 1“ 8 ögr fünfhundert Mark erk Sind mildernde Ums⸗ achten sind; 87 ort „Vieh“. under ark erkannt werden. nd mildernde Umstände vor⸗ i ü 8 ta festgestellt ist, ist die sofortige 37) An die Stelle der §§ 55, 56 treten folgende Vorschriften henden, so tritt Geldstrafe von fünfzehn bis eintausendfünfhundert 2 siim ung vohständige CA- Züsehnc deng zu Grunde gelegt ist. Auch ist darin ünsnspüesen. . 55 welche Rechte an dem Grundstücke von der Enteionungh eusgesan. en

17) Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, Für Tiere, bei denen die Tollwut

ne un. eee gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung be⸗ ; en ersgep fan Hürc⸗ 8 gich 8z2s Rach Feststel dae che ebruchs ks Viebhöf n Kark ein. 6 66 äͤußern. stimmt sind; as tierärztliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lauter⸗ enn ach Feststellung de euchenausbru nnen 8 . . - 1b .18) Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer. ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser 89 Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit § 8 Im § 8 wird in der Klammer hinter 2“ eingefügt: „und nnd; und oh den Stzt in ein bestehendes Pacht⸗ oder rhält

16) An die Stelle der §§ 18 bis 20 treten folgende Vorschriften: Katze einen Menschen Fbiffen hat, kann das Tier ein⸗ teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtr eb der e seft nicht unter einer Woche wird bestraft, wer den im § 65 Abs. 1 5) Der § 9 wird aufgehoben. 25

6 gesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Ver⸗ die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden. 8 Ei. 1, 2 bezeichneten Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwiderbandelt. 5 m § 10 wird statt „§§ 1 und 2 gesetzt: „§8 1, 9, 7 a¹*. Die Enteignung des Grundstdcs wird auf Antrag des eheche 8 ne Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der in den §§ 9, 110° 7) Im § 11 wird der Anstedlungskommission von dem Betirksauss 1 2 di⸗

8 Zum Schutze gegen eine be ondere Seuchengefahr und für deren dachts polizeilich beobachtet werden. Für Hunde und Katzen, von Dauer können 8. Se nensge onns der dachenotin Verkehrsinteressen denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder 88 Seuche . vargeschriebenen Anzeige findet nüͤr statt, wenn die Anzeige länger als im Abj. 1 statt „Ankäufe und Verkäufe“ gesetzt: Erwerbungen wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestellte Ents 78 die nachstehenden Maßregeln (88 29 a) angeordnet werden. verdäcgt gir, pulgen vefs Kabzen. 8 han geregs nen (S hach fehenees . bon des es arne as 2 5 und Veräußerungen“ und statt „angekau ten“ gesetzt: „er⸗ gungssumme (§§ 26 29 des . eignungsgesebes) dectsgüktig gekahlt 1b nd, ist gleichfa e sofortig g po rdnen. 8 rden ist. se Strafver r er Unter⸗ 8 worbenen“, oder binterlegt ist. 1) Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an Tiere sind unter der gleichen Voraussetzung sofort der polizeilichen 5 lassung oder Verzögerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn die An⸗ im Abs. 2 hinter „§ 1“ eingefügt: und im § 7a- Dr EG gerkl d 8 zeige von einem anderen Perpfl t ch cht worden 8) Hinter § 12 werden folgende ni ng schließt die Einweisung in den Besitz

8 der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche Beobachtung zu unterstellen. Auch für Hunde und Katzen kann statt empfänglichen Tiere. Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Tötung ausnahmsweise eine mindestens dreimonatige Einsperrung 8 82 s