1907 / 283 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

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Qualität

gering

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

höchster

niedrigster höchster niedrigster höchster

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1] 1ac überschläglicher S ützung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts⸗ preis

Durchschnitts⸗

Verkaufs⸗ preis

wert

15,00 16,33 15,80

Goslar . . Duderstadt.

aderborn

imburg a. L EI111“ Dinkelsbühl Biberach. Laupheim. Ueberlingen. Rostock 8 Altenburg Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird v Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat d

8.

17,00 17,60

18,60

16,00

Noch: Hafer. 17,00 17,00 17,00 17,00 16,20 16,50

17,04

17,00 17,50 17,60 18,60 18,80 18,60 18,98 19,00

17,00 16,50

17 50 17,33 17,20 17,04 18,00 17,80 18,80

19,00 1720 17,20

16,00 16,67 15,80

17,20 18,20

18,60

16,00 8 1720 I

88 Kaiserliches Statistisches Amt van der Borght.

16,84 17,00 12,50 17,60 18,30 18,40 18,89 17,08 17,00

auf volle und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Petn berechnet e Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß Faisseedehse

ericht fehlt

Deutscher Reichstag. tzung vom 27. November 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur ersten Beratung stehen die Entwürfe eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, eines zugehörigen Ein⸗ führungsgesetzes und eines Gesetzes, betreffend Aenderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die See⸗ versicherung. 8

Ueber den Anfang der Sitzung ist Nummer d. Bl. berichtet worden.

AöAbg. Dr. Heinze (nl.): Auch wir Nationalliberalen begrüßen mit Freuden diesen Gesetzentwurf, bei dem politische Bestrebungen und Kämpfe gegenüber den Bestrebungen in den Hintergrund treten, ein großes für unser Wirtschaftsleben außerordentlich bedeutungsvolles Gebiet auf eine gesicherte Rechtsgrundlage zu stellen. Das Gebiet ist deshalb von so weittragender Bedeutung, weil es diejenigen, die durch irgend welche Unglücksfälle in Not geraten sind, sichern soll. Der Entwurf ist zunächst von hervorragender juristischer Bedeutung, weil er eine Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch ausfüllt, aber auch des⸗ wegen, weil er in feste juristische Formeln bringt, was bisher dem Be⸗ lieben, der freien Vereinbarung überlassen ist. Dazu kommt seine soziale Bedeutung, denn wie die Dinge heute bei uns liegen, ist der Privatversiche⸗ rungsvertrag von weit höherer Bedeutung als die staatliche Versicherung; in der nächsten Zeit wird die Versicherung hauptsächlich auf pri⸗ vater Grundlage beruhen. Dies aber bringt es mit sich, daß die Versicherungsgesellschaften das Uebergewicht über die Versicherungs⸗ nehmer bekommen. Die deutsche Gesetzgebung hat diesen Vorgängen nicht müßig gegenübergestanden, wir haben bereits das Aufsichtsgesetz von 1901, das wohltätig gewirkt hat. Wichtiger aber ist der jetzige Gesetzentwurf, denn er sucht den Schwächen der Versicherungsnehmer gegenüber den Gesellschaften dadurch abzuhelfen, daß er die Vertrags⸗ Fragheit wesentlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers einschränkt und zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer und der Ver⸗ sicherungsgesellschaften zu vermitteln sucht. Bei dieser Vermittlung

t alleroings zu beachten, daß auch die Interessen der Versicherungs⸗ nehmer leiden, wenn man die Zwangsbestimmungen den Gesellschaften gegenüber zu weit ausdehnt. Wir begrüßen aber nicht nur die juristische Seite des Entwurfs, wie schon der Vorredner betonte, sondern auch die formale. In ganz richtiger Weise beschränkt er die formale Be⸗ handlung gewisser Versehen des Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten. Auch der Verfall der Versicherung ist wesentlich zu Gunsten des Ver⸗

cherten beschränkt. Hinsichtlich des Selbstmordes, der einzigen Be⸗ stimmung, worin die jetzige Vorlage von den damaligen Kommissions⸗ beschlüssen abweicht, stehen wir auf dem Standpunkt, daß er vorwiegend in geistiger Umnachtung begangen wird. Freilich bestehen dem Entwurf gegenuͤber noch Bedenken, und der Reichstag hat die Pflicht, ein Gesetz von derartiger Bedeutung eingehend zu prüfen, was nur in einer Kommission geschehen kann. Wir werden un⸗ bedingt dafür eintreten, daß der Entwurf zu stande kommt.

Abg. Dr. Wagner (kons.): Ich kann den Ausführungen des Vorredners im wesentlichen zustimmen; auch die konservative Partei ist mit der Ueberweisung an eine Kommission einverstanden und ist bereit, alles Erforderliche zu tun, um das Gesetz bald zu verab⸗

Es ist schon sehr lange, schon fünfzig Jahre her, daß die preußische Regierung begonnen hat, eine einheitliche Regelung dieser Materie vorzunehmen. Sollten noch Abänderungsvorschläge in der Kommission kommen, so würden auch wir uns vorbehalten müssen, unsere Wünsche erneut zur Geltung zu bringen. Wir hoffen aber, daß dieser Fall nicht eintreten wird.

Abg. Kaempf (fr. Volksp.): Wäre in der vorigen Session der Antrag auf Enbloc⸗Annahme der Vorlage angenommen worden, so bäre die Sache schon damals erledigt gewesen. Nun aber können wir um eine erneute Kommissionsberatung nicht herumkommen mit Rücksicht auf die große Zahl der neuen Mitglieder und neuen Momente, die in der Kommission geprüft werden müssen. In den Kommissionsberatungen des vorigen Reichstags ist

tit Recht darauf hingewiesen worden, daß gegenüber den betreffenden Sozietäten die Versicherten in vielen Fällen ungünstiger gestellt sind, und es wurde mit Recht ver⸗ langt, daß die Bedingungen der öffentlichen Sozietäten in Einklang gebracht würden mit den Bestimmungen des neuen Reichsgesetzes.

eitens der preußischen Staatsregierung wurde in der Kommission die bindende Erklärung abgegeben, und sie wird voraussichtlich wieder⸗ holt werden, daß gesetzliche Normativbestimmungen in Preußen ein⸗ geführt werden sollen, wodurch jene Ungleichheit beseitigt wird. Ich möchte hierbei noch auf einen Punkt hinweisen, der mir von Gewicht zu sein scheint. Bei den großen Erdbeben und Feuerkatastrophen in San Francisco sind große Summen verloren worden, weil die deutschen Feuerversicherungsgesellschaften sich geweigert haben, auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Verträge die Versicherungs⸗ summen zu zahlen. Es ist mir nun mitgeteilt worden, daß unter dem 11. März 1907 der Staat Kalifornien ein Gesetz gemacht hat, durch welches die Gegenseitigkeit ad hoc dort eingeführt ist. Es wäre erwünscht, eine internationale Vereinheitlichung der Be⸗ stimmungen über die Versicherungspflicht im Falle von Erdbeben und ähnlichen Krisen herbeizuführen. In dem Kampf der Interessen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgebern ist auf beiden Seiten gesündigt worden, namentlich zur Zeit des Wahlkampfes. Die Kommission des Reichstages trifft jedenfalls keine Schuuld.

Abg. Schultz (Np.) weist darauf hin, daß nach dem Geschäfts⸗ bericht des Reichsversicherungsamts für die Privatversicherung un⸗ Ge Summen vom deutschen Volke für seine persönliche Sicher⸗

eit auf dem Gebiete der Lebensversicherung, Feuerversicherung usw. ausgegeben werden. Diese Summen seien viel größer, als die für die Landesverteidigung, für Heer und Marine. Was den Entwurf im einzelnen betreffe, so müsse namentlich die Bestimmung hinsichtlich der Versicherungspflicht im Falle des Selbstmordes etwas klarer und einwandsfreier festgestellt werden.

Abg. Stadthagen (Soz.): Wenn der Vorredner zu deduzieren versucht, daß die Beträge für die persönliche Versicherung die⸗

811 1

in der gestrigen

jenige Summe übersteigen, die das Reich für Militär und Marine zur allgemeinen Sicherung ausgibt, so vergißt er, daß jene Ver⸗ sicherungsnehmer im großen und ganzen Privatleute sind, die anderseits die Militärlast nicht allein tragen, sondern sie der Allgemeinheit auferlegen. Den Fall des Selbstmordes von der Ver⸗ sicherung auszuschließen, wäre eine Ungerechtigkeit, die erfreulicher⸗ weise mehr und mehr auf allen Seiten als solche erkannt wird. Bedauerlich ist aber, daß der Ausschluß der Verpflichtung des Versicherers im Falle des Todes durch Zweikampf, wie die Kom⸗ mission diesen Ausschluß wollte, von der neuen Vorlage nicht auf⸗ genommen ist. Wie kann man einen solchen qualifizierten Mord⸗ versuch wie das Duell anders behandeln wollen, als andere unsittliche und strafbare Handlungen? Ich hoffe, die Kommission wird auch diesmal auf dem damaligen Standpunkt verharren. Mit den Aus⸗ nahmen, die die Vorlage zu Ungunsten von Treu und Glauben auch jetzt wieder machen will, sind wir nach wie vor nicht einverstanden. In Preußen sind ganz bestimmte Versicherungen in der Richtung abgegeben worden, daß auch die öffentlichen Feuersozietäten auf der Grundlage dieses Entwurfs reguliert werden sollen, aber nichts ist bisher geschehen. Welcher Grund liegt für diese Ausnahme vor? Auch bezüglich der Innungsunterstützungskassen, der Knappschafts⸗ kassen usw. soll dieselbe Ausnahme stattfinden, das bedeutet nichts weiter als eine gleiche Verletzung von Treu und Glauben zu Ungunsten der Mitglieder dieser Kasseneinrichtungen. Solche Verstöße gegen Treu und Glauben finden nicht nur gegen die Statuten dieser Kasseneinrichtungen, sondern auch gegen die Aus⸗ legungen derselben täglich und stündlich statt; hier wäre der Ort, diesem Mißstande endlich ein Ende zu machen und die Vorschriften zwingenden Rechts weit über den durch die Vorlage gezogenen Kreis auszudehnen. Gegen Kommissionsberatung haben wir nichts einzu⸗ wenden.

Abg. von Damm (wirtsch. Vgg.): Es ist anzunehmen, daß die Vor⸗ lage ohne Diskussion bis auf den strittigen § 169 angenommen werden wird. Die jetzige Vorlage bat ja mit dieser Ausnahme alle früheren Kommissionsbeschlüsse berücksichtigt. Aber auch wir werden für eine neue Kommissionsberatung stimmen, schon damit die in verschiedenen Petitionen niedergelegten wichtigen Gesichtspunkte, welche die Ver⸗ sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geltend gemacht haben, erwogen werden können. Es läßt sich ferner nicht verkennen, 1 Versicherungsgesellschaften die Versicherung gegen Schäden, die dur Erdbeben mittelbar oder unmittelbar hervorgerufen werden, nur unter ganz anderen Bedingungen als sonst übernehmen können; dieser Punkt wird auch näher zu erörtern sein. Im großen und ganzen wird sich aber die neue Kommission die Arbeit der alten zu eigen machen

nnen.

Abg. Dove (frs. Vgg.): Ich freue mich darüber, daß der Ent⸗ wurf im wesentlichen das wiedergibt, was unsere frühere Kom⸗ mission in mühevoller Arbeit geleistet hatte und was also trotz der Auflösung nicht Arbeit pour le roi de Prusse gewesen ist. Die Beratung vereinfacht sich dadurch außerordentlich. Im Gegensatz zu dem Kollegen Stadthagen halte ich an sich die Vertragsfreiheit für die eigentliche Grundlage auf diesem Gebiete. Anderseits dürfen wir den Bogen nicht überspannen. Was die Regelung der Versicherung im Falle der Duelle betrifft, so meine ich, daß man, selbst wenn man sich auf den prinzipiellen Standpunkt des Abg. Stadthagen stellt, also die Duelle vom Mordgesichtspunkte betrachtet, sich davor hüten sollte, auf diesem Gebiete moralisierenden Tendenzen Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt auch bei der Regelung der Selbstmordfrage. Ich glaube, daß die Versicherungsgesellschaften sich überall durch ihre Policen gegen die Gefahr sichern können, daß Selbstmord begangen wird lediglich in der Absicht, den Angehörigen die Versicherungssumme zu sichern. Es ist doch z. B. auch der Fall denkbar, daß bei einem Eisenbahnunfall jemand zwischen zwei Puffer geraten ist und nun freiwillig seinem Leben ein Ende macht. Dann würden nach der Vorlage die Angehörigen den Anspruch an die Versicherungsgesellschaft verlieren, da sich nicht beweisen läßt, daß die Willensfreiheit durch eine Störung der geistigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Hier müssen wir zu einer Korrektur kommen. Ich glaube, daß diesmal eine schleunige Erledigung der Sache in der Kommission möglich sein wird. Was die Frage der Sozietäten betrifft, so können wir ja in der Kommission uns davon überzeugen, inwieweit es zu machen ist, daß die Statuten der einzelnen öffentlichen Sozietäten einer Revision unterworfen werden sollen.

Abg. Ricklin (Els.); Leider bestehen für uns im Elsaß nur private Versicherungsgesellschaften; diese haben eine große Macht und üben durch ihre hohen Tarife und die Unkulanz, mit der sie bei der Abschätzung der Feuerschäden verfahren, einen un⸗ erträglichen Druck aus. Im Landesausschuß wurde der Antrag ge⸗ stellt, eine staatliche Feuerversicherung wenigstens für Mobilien ein⸗ zuführen; es wurde darauf hingewiesen, daß die Privatgesell⸗ schaften lediglich Plusmacherei trieben, die allgemeinen Feteeen außer acht ließen, daß sie nur kommerzielle Unternehmungen seien. Leider hat unsere Regierung sich nur bereit erklärt, „Erwägungen“ anzustellen, ob es möglich ist, eine solche Einrichtung bei uns zu treffen. Man weiß ja, was das heißt. Wir setzen nun unsere Hoff⸗ nung auf dieses Gesetz, daß Bestimmungen getroffen werden, die uns senen die Ausbeutung der syndizierten Feuerversicherungsgesellschaften

ützen.

Die Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Hierauf tritt das Haus in die Generaldiskussion der Vor⸗ lage betr. die Sicherung der Bauforderungen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die Vorlage über den Schutz der Bauhandwerker, die zur Diskussion steht, behandelt ein wirtschaftlich wie juristisch gleich schwieriges Problem. Die Frage ist die, wie es gemacht werden soll, um den Bauhandwerkern, die ihre Arbeit und ihr Material in einen Bau hineingesteckt haben, Sicherheit für die Befriedigung ihrer Forderungen zu gewähren, wenn der leichtsinnige oder der illoyale

Bauunternehmer Zahlung für die Forderung nicht leisten kann, und zwar Sicherung zu gewähren aus dem Mehrwert, den das Grundstück vermöge der Arbeit eben dieser Handwerker erhalten hat. Wenn die Vorlage den Versuch macht, diese Frage jetzt zu regeln, so muß ich feststellen, daß das Verdienst für den Versuch in erster Reihe dem Reichstag zufällt. Seit vielen Jahren hat der Reichstag immer wieder auf die Notwendigkeit einer Regelung zu Gunsten der Bauhandwerker hingewiesen. Die verbündeten Regierungen haben diesem Drängen nur sehr zögernd stattgegeben, nicht deshalb, weil sie die Uebelstände und Schwierigkeiten, die zum besonderen Nach⸗ teil der Bauhandwerker auf dem Gebiete des Baugeschäfts, namentlich in den großen Städten, zu gewissen Zeiten sich ergeben, nicht anerkennen wollten im Gegenteil, sie sind von der Bedeutung dieser Schwierigkeiten ebenso überzeugt gewesen wie die Herren, die in diesem Hause zur Vertretung der Interessen der Bauhandwerker ihre Stimme erhoben haben. Sie sind auch immer einig gewesen in der Verurteilung der unehrlichen Manöver, die in vielen Fällen versucht worden sind, um die Bauhandwerker um den Lohn ihrer Arbeit zu bringen. Aber die Schwierigkeiten sind so groß, daß man wohl begreifen kann, wenn die verbündeten Regierungen an die Lösung der Aufgabe nur mit halben Herzen herangetreten sind (Hört! hört! links), und indem wir die Vorlage dem hohen Hause machen, haben wir uns nicht in der Gewißheit gewiegt, daß das Haus die von uns empfohlenen Wege auch seinerseits als die richtigen anerkennen wird. So oft diese Frage hier im Hause zur Sprache gekommen ist, ist nicht nur das Für, sondern auch das Wider in der Sache betont worden, und ich kann mir zunächst noch kein Bild davon machen, wie sich die Stimmung im Hause gegenüber unserer Vorlage gestalten wird. Es kann aber keinem Zweifel unter⸗ liegen, daß von Zeit zu Zeit so schreiende Ungerechtigkeiten auf dem Baumarkte wahrzunehmen sind, daß alles daran gesetzt werden muß, wenn es einen Weg zur Behebung der Schwierigkeiten gibt, diesen wirksam auszugestalten. Der vorliegende Entwurf geht nun den Weg, daß er den Bauhandwerkern, die ihre Leistungen in den Bau hinein⸗ gesteckt haben, die Möglichkeit eröffnet, auf dem Grundbuchblatt des durch ihre Hilfe neu bebauten Grundstücks unmittelbar hinter dem Werte, den das Grundstück vor der Bebauung hatte, einen Platz zu gewinnen, um von dort aus Befriedigung aus dem Mehrwert zu erzielen, den das Grundstück infolge ihrer Leistungen erhalten hat. Es sind zu diesem Zwecke von Seiten der sach⸗ verständigen Kommissare der verbündeten Regierungen die verschiedensten Vorschläge auf das eingehendste erwogen worden, und wir haben nicht nur die bureaukratischen Kräfte, die uns ur Verfügung stehen, für diese Frage in Anspruch genommen, sondern sir sind auch an die Oeffentlichkeit herangetreten, um jeden, der einen guten Rat geben könnte, zu bitten, uns damit zu unterstützen. Ich darf auch sagen, alle Kapazitäten, die auf diesem Gebiete sich bemüht haben, haben wir versucht heranzuziehen, um zu einem brauchbaren Ergebnis für die Gesetzgebung zu kommen. Wir können Ihnen des⸗ halb nur empfehlen, den Weg, den wir Ihnen vorschlagen, trotz aller Bedenken zu versuchen. Dabei, meine Herren, verkennen wir durchaus nicht, daß die Waffe, die wir hier geben wollen, eine zweischneidige ist. Den Vorteilen, die der Entwurf zur Sicherung der Bauhand⸗ werker bieten will, stehen Nachteile gegenüber, die das ganze Baugeschäft in empfindlicher Weise berühren können. (Sehr richtig, links!) Die Motive des Entwurfs stellen ganz objektiv und unbefangen, wie ich glaube, die Gründe, die für eine Regelung in unserm Sinne sprechen, und die Bedenken, die einer solchen Regelung entgegenstehen, gegenüber. Es wird Sache des hohen Hauses sein, diese Gründe für und diese Be⸗ denken gegen die Regelung zu erwägen und das Fazit zu ziehen. Die verbündeten Regierungen sprechen sich, indem sie diesen Entwurf vorlegen, zu Gunsten einer Regelung aus. Sie sind der Meinung, daß man über die Bedenken, die vorliegen, zunächst hinwegkommen darf. Sie glauben, daß die Schwierigkeiten, die dem Entwurf entgegengehalten werden können, bis zu einem gewissen Grade sich durch die Kautelen beheben lassen, die der Entwurf bezüglich der Anwendung des Gesetzes vor⸗ geschlagen hat. Dieser Kautelen, meine Herren, sind drei in dem Entwurf vorgesehen. Zunächst soll verhindert werden, daß die Be⸗ stimmungen des Gesetzes dort Anwendung finden, wo nicht dringende sachliche Rücksichten dieses gebieten. Diese Frage kann nur von seiten der Landesverwaltungsinstanzen beantwortet werden. Deshalb hat der Entwurf die Bestimmung aufgenommen, daß seine Vorschriften nur dann Anwendung finden sollen, wenn eine landesrechtliche Anordnung ihre Anwendung für einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Bezirk verfügt. Dann ist in zweiter Reihe Vorsorge getroffen, daß der Entwurf nur für Fälle eines Neubaus anwendbar wird. Für Ergänzungs⸗, Erneuerungs⸗ und Umbauten sollen seine Bestimmungen keine Geltung erhalten. Maßgebend ist der Gedanke, daß nur bei Neubauten die wirtschaftlichen Bedingungen vorliegen, gewöhnlich wenigstens, die zu schreienden Härten für die Bauhandwerker führen, die überhaupt Veranlassung gegeben haben, die gesetzgebenden Faktoren mit der Frage zu befassen, ferner aber der Gedanke, daß hier es sich um Grundstücke handelt, die schon längst über den Bodenwert hinaus

““

„wiederholt; es sind

Millionenhypotheken Berlins denken.

Bauunternehmer

kabzulehnen. lammenschließen, um sich gegen die Großunternehmer zu schützen, wie

Gesetzes

nit Hypotheken voll belastet sind in Anrechnung auf die frühere Bebauung.

Und endlich, meine Herren, wollen wir diejenigen kapital⸗ kräftigen Unternehmer, die in ihrem Vermögen die Sicherheit geben, daß sie den von ihnen beschäftigten Leuten unter allen Umständen gerecht zu werden gesonnen und in der Lage sind, die Möglichkeit geben, ohne die Beengungen des künftigen Gesetzes ihre Bauten aus⸗ uuführen. Deshalb soll das Gesetz in denjenigen Fällen keine An⸗ wendung finden, in welchen die Bauunternehmer bereit sind, ein Veerteil der mutmaßlichen Baukosten zu hinterlegen. Wird ein solcher Betrag von den Unternehmern hinterlegt, dann kann man enigermaßen sicher sein, daß die Bauhandwerker später zu ihrem Rechte kommen werden, und dann kann man auf der anderen Seite

auch die Bauunternehmer von den gesetzlichen Fesseln befreien.

Unter diesen Voraussetzungen, meine Herren, sind die verbündeten Regierungen der Meinung, daß man ohne allzu große Bedenken an die Regelung der Sache herantreten kann.

Sie sind der Meinung, daß auch diejenigen Herren, die grund⸗

sätlich einer gesetzgeberischen Intervention auf diesem Gebiete ent⸗

gegen sein mögen, mit den Maßgaben, die wir hier vorschlagen, wohl

diner solchen Intervention des Gesetzes zustimmen können. Deshalb,

meine Herren, habe ich Ihnen den Entwurf der Regierungen an⸗ gelegentlichst zu empfehlen, in der Annahme, daß dieses Hauß wie ja alle früheren Reichstage geneigt sein wird, die Ungerechtigkeiten und Härten, die bei der modernen Entwicklung des Baugeschäfts sich vijelfach für das Bauhandwerk ergeben haben, ernstlich und entgegen⸗ kommend in Betracht zu ziehen und die Wege für ihre Beseitigung finden zu helfen. (Bravo!)

Abg. Junck (nl.): Wir werden uns bemühen, in der Kommission, an die selbstverständlich die Vorlage gehen muß, ein brauchbares Gesetz zustande zu bringen. Die Initiative auf diesem Gebiete gebührt dem Reichstag; 1895 stellte der Kollege Bassermann den ersten bezüglichen Antrag, der, soweit er die Anregung zu einem gesetz⸗ geberischen Schritte betrifft, einstimmig vom Hause angenommen wurde. Später, zunächst 1897, haben meine Freunde die Anträge auch Entwürfe ausgearbeitet und in der Oeffentlichkeit diskutiert worden. Der vorliegende Entwurf erschien im Dezember 1906, das Horazsche Nonum prematur in annum ist also hier eingehalten worden. 1894—1898 konnte die traurige Erscheinung beobachtet werden, daß von 1713 Neu⸗

[bauten 575, also ein Drittel, der Zwangsversteigerung verfielen. Auch

zur Zeit wird über große Verluste der Bauhandwerker in Dresden geklagt. Die beteiligten Handwerkerkreise scheinen jetzt in der Ansicht einig zu sein, daß auf Grund dieser Vorlage etwas erreicht werden kann; der sächsische Handwerkertag bat sich in diesem Sinne aus⸗ gesprochen; der deutsche Bauinnungstag in Stuttgart 1906 des⸗ gleichen. Auch die Maurer⸗ und Zimmermeister sind nicht etwa gegen das Gesetz; es werden nur einige Modifikationen gewünscht. Immerhin haben auch wir zu prüfen, ob das Gesetz für uns annehmbar ist. Es wird gewiß eines der kompliziertesten Gesetze sein, die jemals gegeben worden sind; aber juristisch richtig und logisch ist es aufgebaut. Wir freuen uns, daß das Gesetz den Weg verläßt, der in dem aller⸗ ersten Entwurfe von 1897 ausgesprochen war, daß auf jeden Eingriff in die Rechte der voreingetragenen Gläubiger verzichtet wird. Die schon eingetragene Kaufpreishypothek bleibt an ihrem Platze. Das ist keine Verbeugung vor dem Kapitalismus, wenn man diese Hypothek schützt. Man darf dabei auch nicht etwa bloß an die großen Wir begrüßen diesen Verzicht, womit ich persönlich nicht 85 will, daß nicht bezüglich des heute üblichen Eigentumsvorbehalts an Maschinen einmal eine gesetz⸗ liche Aenderung erwünscht sein könnte. Der Baubandwerker ist in

weitem Umfange abhängig von der Solidität des Bauunternehmers,

eer muß sich also hierüber, soweit er kann, Gewißheit verschaffen; aber eine volle Garantie wird er damit nicht erlangen. In dieser Beziehung ist das im Frühjahr ergangene Gesetz über die Befugnis der Behörden gegen unsolide Bauunternehmer eine wertvolle

„Unterstützung; aber vor materiellen Schädigungen bewahrt auch

dieses den Bauhandwerker nicht. Insoweit kommt die Vorlage ihm un⸗ zweifelhaft zu Hilfe; ihre sozialwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich aber noch nicht klar erkennen. Das Verfahren, das der Entwurf eingehalten wissen will, erscheint etwas sehr umständlich und schließt

llangwierige Prozesse nicht aus; und was Prozessieren in heutiger Zeit ibedeutet, mag daraus ersehen werden, daß das Reichsgericht Termine

in Sachen, die gegenwärtig dahin gelangen, auf November 1908 an⸗

setztt Dem Bauhandwerker kommt es doch darauf an, daß die Bau⸗

gelder ihrem eigentlichen Zwecke erhalten werden, daß sie nicht in andere Kanäle gelangen. Das schwerste Bedenken gegen das Gesetz liegt in der Befürchtung, daß das Bauen in⸗ folge des Gesetzes mehr und mehr in die Hände großer könnte, daß die Wirkung des Ge⸗ setzs sein möchte, den Schutz des Mittelstandes, den man damit vorzugsweise im Auge hat, gerade illusorisch zu machen. Dies ist ein Punkt, den die Kommission genau ins Auge fassen müßte, aber wegen dieses Punktes braucht man nicht das Gesetz a limine Die Bauhandwerker könnten sich zu Gesellschaften zu⸗

kommen

es in München schon geschehen sein soll. Pas schwerste Bedenken ist, ob das Gesetz nicht vielleicht dazu führt, daß die Bautätigkeit überhaupt gelähmt würde zum Schaden des Wohnungswesens. Wir hoffen aber, daß die Bewegung auf dem Gebiete des Wohnungswesens durch dieses Gesetz nicht berührt werden wird. Wenn das Gesetz dazu beitrüge, der Ueberspekulation im Bauwesen Einhalt zu tun, so waͤre dies kein Schade. Das solide Kapital wird auch später gewinn⸗ brngend sich auf diesem Gebiete betätigen können. Wir bitten dringend, die Kautelen des Gesetzes aufrecht zu er⸗ halten, namentlich die Kautionsleistung des vierten Teils. ir billigen auch, daß das Gesetz nur für Neubauten, nicht für Er⸗ satzbauten gelten soll, ebenso auch, daß das Gesetz zunächst nicht für das ganze Reich eingeführt wird, sondern daß den Landesregierungen ie Einführung überlassen sein soll. Wir sind also bereit, auf den oden dieses Gesetzes zu treten; wir wollen mit den anderen Parteien r das Wohl des Mittelstandes arbeiten. Denn es handelt sich um einen konkreten Vorschlag, über den wir uns einigen können. Abg. Dr. Mayer (Zentr.): Wenn dies Gesetz nun endlich zu⸗ stande kommt, so wird damit eine Forderung erfüllt, die schon in en 80 er Jahren von den Interessenten gestellt und hier viederholt befürwortet ist. Schon 1893 hat meine Partei 96 den Abgeordneten Rintelen denselben Gedanken vertreten. er Bauschwindel ist die giftigste Blüte am Baum der Spekulation. n Berlin allein gingen in drei Jahren 74 Millionen an Bauforderungen verloren. Meine politischen Freunde sind mit dem Grundgedanken 9. Gesetzes einverstanden. Wir sind auch damit einverstanden, daß nicht nur die Bauhandwerker geschützt werden sollen, sondern auch die

1 Arbeiter und Lieferanten, denn es heißt auch in bezug auf die letzten: eben und leben lassen.

Ej Weniger einverstanden sind wir mit den Einzelheiten des Gesetzes, die viele Mängel zeigen. Die Regierung hat sich leider mit den Interessenten nicht genügend verständigt.

Der Bauschwindel wandert immer mehr von den großen Städten in

die kleinen und mittleren Städte und das platte Land. Deshalb äre es wünschenswert, im Gesetz selbst den Geltungsbereich des wehlasst weit auszudehnen bis auf Städte von 4 bis wo

5000 Ein ner, vielleicht auch auf das platte Land. Wir wollen

1 wohlerworbene Rechte nicht eingreifen, aber wir möchten doch zu

edenken geben, ob sich nicht Mittel und Wege finden lassen, das Gesetz auch auf die Ersatzbauten auszudehnen. Wir sind entschieden brfr des § 4, wonach die Eintragung eines Bauvermerks unter⸗ Re bt, wenn in Höhe eines Betrages, der nach dem Ermessen der Gaupolizeibehörde den vierten Teil der voraussichtlich entstehenden Bau⸗

kosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wert⸗ papieren geleistet ist. Diese Bestimmung würde die gute Wirkung des Gesetzes wieder aufheben und eine Willkür zur Umgehung des Gesetzes darstellen. Es müßte mindestens durch Deponierung einer größeren Summe, wenn auch nicht der ganzen Summe, Sicherheit geleistet werden. Wir haben ferner Bedenken gegen § 11, in dem die Haftung auf culpa beschränkt ist, die Haftung müßte vielmehr eine unbedingte werden. Nach § 12 soll als Kaufforderung nur die Forderung für Leistungen gelten, die bereits in den Neubau übergegangen sind. Für den Handwerker ist es aber wirtschaftlich gleich, ob die Türen z. B. erst geliefert sind oder schon eingesetzt sind. Nach § 14 können mit einer Frist von zwei Monaten die Baugläubiger auf

Grund des Bauvermerks ihre Bauforderungen beim Grundbuchamt

anmelden. Hier wird sich doch fragen müssen, ob die Frist nicht auf drei Monate verlängert werden soll. Eine Verzinsung der Bau⸗ forderungen soll ferner nicht eintreten. Die Handwerker müssen aber ihrerseits gegenwärtig bis zu 8 und 9 % Zinsen zahlen. Deshalb müßte auch hier eine Verzinsung von 4 % gewährt werden. Wesentlich sind auch die Bestimmungen über die Rangierung der einzelnen Lieferanten untereinander, für die noch eine andere Form gefunden werden muß, damit sie pro rata befriedigt werden können. Im ganzen sehen wir in diesem Gesetz durchaus nicht eine unbillige Erschwerung des Realkredits; ebenso werden auch die Förmlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes keine erhebliche Verzögerung mit sich bringen, denn das Kapital sucht Anlage, und dieses Gesetz wird daher keinen Einfluß auf den Immobiliarkredit haben. Die Selbsthilfe wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt, sondern im Gegenteil nur neue Nahrung bekommen. Die Kommissionsberatung muß aber auch auf die einzelnen Vorschläge der Konferenz der Handwerkskammern von 1906 und des letzten Gewerbekammertages in Straßburg achten, S dort sind außerordentlich beachtenswerte Vorschläge gemacht worden.

Abg. Pauli⸗Potsdam (dkons—.): Wer die Priorität der Anregung G können uns diesen Bedenken nicht verschließen und werden bei der Behandlung dieser Materie sehr vorsichtig sein müssen. glaube ich, daß das ganze Verfahren ein sehr kompliziertes und teures

dieses Gesetzes hat, ist uns gleichgültig, wenn wir nur eine Verbesserung der Verhältnisse herbeiführen. Ist das Prinzip des Gesetzes gut, so haben wir alle Ursache, daran mitzuarbeiten. Schon vor 20 Jahren sind die Anregungen dazu aus den Handwerkerkreisen gekommen, 1888 haben die Baugewerksmeister im Reichstage und in den ein⸗ zelnen Landtagen darum petitioniert. Den großen Optimismus, den die Vorredner an die Vorlage knüpfen, kann ich jedoch nicht teilen. Erst nachdem meine Freunde sowie der Abg. Liebermann von Sonnen⸗ berg solche Anträge gestellt hatten, und nachdem die Abgg. Munckel und Hausmann Erhebungen über die Verluste der Bauhandwerker beantragt hatten, kamen der Antrag Bassermann und die Re⸗ solution Spahn, alle Parteien sind also an der Frage be⸗ teiligt gewesen. Kaum je ein Gesetzentwurf hat nun eine so verschiedene Beurteilung gefunden, je nach dem Standpunkte der Interessenten, wie dieser. Das Handwerk wünscht die Annahme, wenn einzelne Bedenken in der Kommission beseitigt werden. Der Abg. Pachnicke meinte im Jahre 1896, daß der Wert der Handwerkerlieferungen eigentlich schon gedeckt sei, wenn ¼ der geforderten Summe bezahlt seien, und daß die Handwerker sich ihre Auftraggeber vorher ansehen und danach ihre Preise stellen. Heute wird der Abg. Pachnicke wohl nicht mehr der Ansicht sein, denn die Handwerker müssen wegen der Kon⸗ kurrenz die niedrigsten Preise kalkulieren. Die Handwerker können gar nicht Verluste vermeiden, denn bei der Auftragserteilung steht oft der Auftraggeber noch sehr gut da, der später zahlungsunfähig wird. Ein Vergleich mit dem Geschäftsmann, der auch mit Ver⸗ lusten rechnen muß, mit dem Handwerker ist nicht möglich, weil die Verluste jenes sich auf lange Zeit erstrecken, während der Handwerker mit einem Male erhebliche Summen ver⸗ liert. Festzustellen, wer der Bauschwindler ist, erübrigt sich. Der Unternehmer kann unschuldig sein, denn er wird von den Banken selbst so gedrängt, daß er schließlich nur für sich selbst sorgt. Er bekommt z. B. als Baugeld von den Banken statt 50 000 nur 35 000 ℳ, weil der Rest für Provision, Damno usw. abgezogen wird. Bei der ersten Hypothekenstelle werden 10 % des Hypotheken⸗ kapitals, bei der zweiten Stelle sogar 20 % abgezogen. Alle diese Verluste werden schließlich 5. den Handwerker abgewälzt. Alle Statistiken über die Verluste haben wenig Bedeutung, wenn man nicht zugleich die Höhe des Objektes der Lieferungen damit vergleicht. Nach einer Aufstellung der Innungen in Berlin sind in den letzten drei Jahren den Handwerkern insgesammt 6 480 000 verloren gegangen, und auch das ist noch nicht maßgebend, denn es sind nur 957 Fragebogen mit Antwort zurückgekommen, 349 aber nicht. Wenn die Handwerker glauben, nach Annahme des Gesetzentwurfs eine unbedingte Sicherheit für ihre Forderungen zu haben, so sind sie sehr im Irrtum. Von anderer Seite wieder ist gesagt worden, man brauchte überhaupt kein Gesetz, man sollte den Unternehmern eine Buchführung zur Pflicht machen, die genau darüber Auskunft gibt, wozu die Gelder verwendet sind. Aber was nützt es dem Handwerker, wenn der Unternehmer bestraft wird, und dem letzteren ist es oft ganz egal, daß er neun Monate oder ein Jahr ins Gefängnis muß, wenn er nur vorher ein paar Jahre auf Kosten der Handwerker gut gelebt hat. Der Handwerkertag hat seine Bedenken gegen § 4 in einer Resolution niedergelegt, die darauf hinauslief, daß dieser Paragraph beseitigt werden sollte. Jedenfalls muß man, wenn man ste schon aufrecht erhält, dafür sorgen, daß eine Hintergehung der Handwerker unmöglich gemacht wird. Es kann ja ein anderer die 25 % Kaution hinterlegen, vnd um die übrigen 75 % werden die Bauhandwerker betrogen. Nach den Erfahrungen, die wir seit Jahren gemacht haben, ist es unnötig, daß der § 4 im Gesetz bleibt. Die Handwerkerkammern müssen jedenfalls über die Notwendigkeit einer landesgesetzlichen Verordnung gehört werden; denn sie stehen in unmittelbarer Verbindung mit dem Handwerk und können daher am besten beurteilen, ob ein Bedürfnis dafür vorliegt. Es müssen sich auch Formen finden lassen, um die Ersatzbauten ebenfalls in das Gesetz aufzunehmen. Wer soll den Wert der Bau⸗ stelle abschätzen? Dabei wird stets eine Schädigung herbeigeführt werden; wird das Grundstück unterschätzt, eine solche des Unter⸗ nehmers, im anderen Falle eine solche der Bauhandwerker. § 11 ist ein so verzwickter Paragraph, daß es Aufgabe der Kommission sein muß, ihn zu ändern. Wie soll ein Bauherr wissen, daß ein von ihm mit dem Bau beauftragter Unternehmer in absehbarer Zeit nicht mehr zahlungsfähig ist? § 13 bestimmt, daß, wenn bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offenbar in erheblichem Maße überschritten wird, jeder Beteiligte verlangen kann, daß die Forderung als Bauforderung nur in Höhe des Betrages berücksichtigt wird, welcher dem üblichen Preise ent⸗ spricht. Auch hier frage ich: Wer soll das machen? Etwa der Richter? Soll der Baubandwerker also klagen und vielleicht drei Jahre warten müssen? Das geht doch nicht; das Klageverfahren muß vermieden und § 13 in diesem Sinne klargestellt werden. Auch der „Treuhänder“ der Vorlage ist für mich beinahe ein unmöglicher Mann. Der wirkliche Vorzug des Entwurfs ist der, daß der Hand⸗ werker noch innerhalb des wirklichen Wertes des Baues seine Forde⸗ rung befriedigen kann; aber der Weg dahin ist nur zu finden, wenn die Einzelbestimmungen der Vorlage gründlich umgearbeitet werden. Die Kommission wird also eine ganz erhebliche Arbeit haben, wenn das herauskommen soll, was das deutsche Handwerk von dem Entwurf erwartet. Wir werden an unserm Teile versuchen, in der Kommission dasjenige zu erreichen, was für das deutsche Handwerk notwendig ist.

Abg. von Dirksen (Rp.): Meine N e cheh Freunde begrüßen den Gesetzentwurf mit ganz besonderer Genugtuung, weil er einen Schritt weiter bedeutet auf der Bahn der Hebung des Handwerks. Er ist die Erfüllung der Forderungen, die seit einem Jahrzehnt von allen möglichen Seiten gestellt worden sind. Wie der Vorredner, will ich mich in den Streit zwischen Nationalliberalen und Zentrum über die Vaterschaft des Gesetzes nicht einmischen. Jedenfalls handelt es sich hier bei diesem Gesetzentwurf um eine jahre⸗ lange, fleißige und gewissenhafte Arbeit, und man kann dem Staatssekretär die Anerkennung nicht versagen, daß hier das Menschenmögliche geleistet worden ist. Hierbei möchte ich aber auf das Verdienst hinweisen, das sich der verstorbene Abg. Wall⸗ brecht im Abgeordnetenhause um diese Sache erworben hat. Der

von ihm vorgeschlagene, 1896 angenommene Entwurf sleht auf einer ganz anderen Grundlage wie dieser Entwurf, er will die Sache durch ein Bauschöffenamt regeln. Es ist nur gerecht, die Arbeit des verstorbenen früheren Kollegen hier zu erwähnen. Mit dem Grund⸗ gedanken des Gesetzentwurfes, daß Vorsorge getroffen werden muß, daß der Handwerker durch leistungsunfähige oder frivole Bau⸗ unternehmer nicht benachteiligt werden darf, wird sich jeder Freund des Handwerks einverstanden erklären können. Andererseits aber handelt es sich darum, ob nun wirklich die Mißstände auf diesem Gebiet so groß sind, wie sie von einigen Seiten geschildert worden sind. Die Begründung des Entwurfs enthält in dieser Beziehung

sehr bedeutende Lücken, ja, man hätte doch gut getan, weitere amtliche

Ermittlungen anzustellen. Ich möchte in dieser Beziehung auf die Statistik der Zwangsversteigerungen hinweisen, die von Berlin, Charlottenburg und Schöneberg veröffentlicht worden sind, Aus dieser Statistik ergibt sich doch ein erheblicher Rückgang der Zwangsversteigerungen in der letzten Zeit gegenüber den Vor⸗ jahren. Auch könnte es sein, daß schon das Erscheinen dieses Gesetzentwurfes heilsam auf die Spekulation eingewirkt hat. Trotz alledem kann man ein Vorgehen auf diesem Gebiete für not⸗ wendig halten. Meine Freunde stehen jedenfälls auf dem Boden, daß das Bauhandwerk nicht schlechter gestellt werden darf als andere Erwerbszweige. Man muß zunächst anerkennen, daß der Handwerker es nicht in der Hand hat, sich einen kapitalkräftigen Unternehmer auszusuchen; er ist oft genötigt, mit einem weniger kapitalkräftigen Unternehmer zu arbeiten. Es fragt sich nun, ob der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Weg der geeignete ist; es wird Pflicht der Kommission sein, den vom Abgeordnetenhause 1896 angenommenen Entwurf eingehend zu prüfen. Auf Einzelheiten des Entwurfs will ich nicht näber eingehen. Es erscheint mir be⸗ merkenswert, daß der einzige Vertreter des Handwerks, der heute zum Wort gekommen ist, ganz erhebliche Bedenken gegen den Entwurf hat, wie die Vertreter des Zentrums und der Nationalliberalen. Wir

Zunächst

sein wird. Unter 6 bis 8 Monaten wird das Verfahren nicht dauern, und das ist ein erheblicher Zeitverlust. Wir werden in der Kommission auf eine Vereinfachung des Verfahrens hinwirken müssen. Auch die Feststellung des Baustellenwertes ist sehr schwierig, denn die Bau⸗ stellen haben keinen objektiven Wert. Wir haben es jetzt schon erlebt, daß das Polizeipräsidium in Berlin, Landgericht und Kammer⸗ gericht zu ganz verschiedenen Abschätzungen gelangt lind. Ein weiteres Bedenken bezieht sich auf die Hinterlegung der Kaution. Es ist an sich ganz richtig, ein Verfahren zu schasfen. das die Unter⸗ nehmer von allen den Querelen befreit. Ich befürchte aber, daß die Forderung, es sollen 25 % des Bauwertes deponiert werden, zu weit geht, und denke dabei an die kleinen und mittleren Bauunter⸗ nehmer. Wenn ein solcher beispielsweise bei einem Objelt von 300 000 eine Summe von 75 000 in pupilllarisch sicheren Papieren hinterlegen soll, so stellt dies vielleicht sein ganzes Vermögen dar, und er ist auf diese Weise lahmgelegt. Der Bauhandwerker aber tauscht dabei Vorteile ein, die nur einen sehr problematischen Nutzen gewähren. Ich befürchte, daß wir den kleinen und mittleren Bauunternehmer auf diese Weise immer mehr verdrängen und nur die großen Baufirmen, wie sie in Berlin bestehen, noch mehr ins Ge⸗ schäft bringen. Damit erreichen wir aber nur das Gegenteil von dem, was wir erreichen wollen. Vielleicht wird dann auch weniger gebaut, und die Wohnungsnot nimmt zu. In der Kommission halte ich es für nötig, daß wir Vertreter des Handwerks hören. Ich möchte dringend befürworten, daß wir nicht vom grünen Tisch dieses Gesetz machen; denn wir wollen die Wünsche des Handwerks, die es so lange hegt, erfüllen, ihm aber kein Danaergeschenk machen.

Abg. Kaempf (fr. Volksp.): Der Mehrzahl der gemachten Ausführungen können wir beipflichten. E; ist eine der vornehmsten Aufgaben der Gesetzgebung und des Reichstages, dafür zu sorgen, daß den Schädigungen, die dem Bauhandwerk zugefügt werden, abgeholfen werde; aber an diesen Entwurf treten wir mit einer gewissen Skepsis heran. Eine sichere Statistik üver die Verluste der Bauhandwerker an schwindelhaften Bauten besteht nicht; aber auch ich glaube, es haben solche Schädigungen in bedeutendem Umfange stattgefunden, und es ist nach Mitteln zu suchen, diese in Zukunft unmöglich zu machen. Dadurch dürfen aber nichtretwa neue Schädigungen veranlaßt werden, die wirtschaftliche Selb⸗ ständigkeit des Bauhandwerkers darf nicht beeinträchtigt werden. Ein Hauptpunkt der Vorlage betrifft die sogenannten Nachmänner. Die Vorlage will, indem sie die Nachmänner schützt, im wesentlichen die Bauhandwerker schützen; damit kann aber unter Umständen dem Bauhandwerker selbst der Kredit aufs ärgste geschädigt werden. Der Entwurf ist sehr schwer verständlich; mir wenigastens ist es nicht ge- lungen, beim Studium vollständig zur Klarheit durchzudringen. Wenn wirklich die Bauhandwerker die Eintragung ihrer Forderung als Bauhypothek erreicht haben, sind sie noch keineswegs gesichert. Bleibt der Bau kurz vor der Vollendung stecken, dann müssen sie den Bau in der Subhastation erwerben, dann gemeinschaftlich ausbauen und gemeinschaftlich verwalten. Es kann ja sein, daß ein solches Verfahren einmal zu einem guten Ende kommt, aber allzu häufig werden solche Fälle nicht sein. Ferner haben doch alle Beteiligten das größte Interesse an der baldigen Auszahlung der Baugelder, aber die Konstruktion des Gesetzes bedeutet in dieser Beziehung eine unend- liche Verzögerung. Unter Umständen kann es sich da um viele Monate, ja selbst um Jahre handeln, und wo bleibt da das Interesse der Bauhandwerker, zu deren Nutzen doch das Gesetz gemacht werden soll? Die Kaution von 25 % in Verbindung mit vielen anderen Bestimmungen des Entwurfs muß geradezu darauf hinwirken, daß das Baugeschäft mehr und mehr in die Hände der großen Bauunter⸗ nehmungen übergeht, aber den mittleren und kleinen soliden Bauhand- werkern entzogen wird. Die Tendenz, das Baugeschäft zu einem Groß⸗ betrieb zu machen, wird von uns durchaus bekämpft. Wir werden in der Kommission prüfen, ob dieser Weg oder ein anderer die berechtigten Klagen der Bauhandwerker aus dem Wege zu räumen geeignet ist.

Abg. Bömelburg (Soz.): Wie wir zur Frage des Bau⸗ arbeiterschutzes stehen, ist bekannt. Hier handelt es sich um Bau⸗ handwerker, zu deren Schutz ein besonderes Gesetz gemacht werden soll. Der Entwurf hat viele Freunde und viele Gegner; die Freunde befinden sich hauptsächlich unter den Handwerkern, die im Auftrage eines Bauherrn Gebäude herstellen, während diejenigen, welche auf eigene Rechnung Bauten betreiben, ihm gleichgültig oder feindlich gegenüberstehen. Ein besserer Schutz der ersteren ist notwendig, daran ändert auch die Unzulänglichkeit der Statistik nichts. Die all⸗ emeine Wirtschaftskrisis, die uns droht, läßt auch hier die Miß⸗ stände im Baugewerbe jetzt wieder schärfer zu Tage treten. Im Baugewerbe sind nur wenig Unternehmer wirklich kapitalkräftig; derjenige, der wenig oder kein Kapital hat, ist im Augenblick des Eintritts der Krise bankrott. Zur Rechtfertigung eines gesetzlichen Eingriffs ist aber der Hinweis auf Krisen, gar nicht notwendig; dafür genügen schon die Zustände, wie sie heute liegen. Allein die Lohnverluste der Maurer in 58 Orten von Anfang 1906 bis Oktober 1907 betrugen nicht weniger als 86 000 Das ist für Arbeiter immerhin ein bedeutender Verlust. Dazu kommen die Ver⸗ luste der Stuckateure, Zimmerer und der anderen Baubandwerker. Dazu kommt die bedeutende SeAhgeg der Krankenkassen. Das Bedürfnis nach einer solchen esetzzbung war und ist hiernach vorhanden. Geschützt sollen werden die Bauhandwerker, Arbeiter, Lieferanten und auch die sogenannten Nachmänner. Für die Abschätzung des Wertes der Baustellen fehlt es in dem Ent⸗ wurfe an jedem Maßstabe. Der Wert einer Bauhypothek ist sehr schwankend, und es kann vorkommen, daß auch unter dem neuen Gesetz die Handwerker nicht zu ihren Rechten, ja vom Regen in die Traufe kommen, da sie noch die Kosten zu zahlen haben. Für die Arbeiter ist der Wert des Gesetzes sehr problematisch, weil das ganze Verfahren viel zu weitläufig und zeitraubend ist. Es kommen hier so viele Arbeiter in Frage, daß nicht einzusehen ist, weshalb der Schutz des Gesetzes solchen Beschränkungen unterworfen werden soll. Bauschwindel kommt nicht nur in großen Städten vor. Es muß auf diesem