1907 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Article IV.

Il est entendu que les Puissances qui ont g.öde⸗ *'Acte général de Bruxelles ou y ont adhéré, et qui ne sont pas représentées dans la Conférence actuelle, conservent le droit d'adhérer à la présente Convention.

Article V.

2

Laxprésente Convention sera ratifiée et les ratifications en seront „déposées au Ministere des Affaires Etrangêères à Bruxelles dans un délai qui sera le plus court possible et qui, en aucun cas, ne pourra excéder un an.

Une copie certifiée du procès-verbal de dépôt sera adressée par les soins du Gou- vernement belge à toutes les Puissances intéressées.]

Article VI.;

ILai présente Convention entrera en vigueur dans toutes les possessions des Puissances contractantes situées dans la zone déterminée par l'article XC de l'Acte général de Bruxelles, le trentiéme jour à- partir de celui aura été clos le procès- verbal de dépòôt prévu à l'article précédent.

A partir de cette date, la Convention sur le régime des’ spiritueux en Afrique signée à Bruxelles le 8 juin 1899 cessera ses effets.

Artikel

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Mächte, welche die Brüsseler Generalakte unter⸗ zeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und welche nicht auf der gegenwärtigen Konferenz vertreten sind, das Recht behalten, dieser

vention beizutreten

IVWV

1

Artikel V.

Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert werden und die Ratifikationen sollen im Mi⸗ nisterium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist

niedergelegt werden.

an alle beteiligten Mächte gesandt werden.

8 Artikel

VI.

5

Die gegenwärtige Konvention soll in allen, i

der in Artikel XCder Brüsseler Generalakte fest⸗ gesetzten Zone gelegenen Besitzungen der Ver⸗ tragsmächte in Kraft treten am 30. Tage nach dem Tag, an welchem das im vorigen Artikel Hinterlegungsprotokoll

erwähnte worden ist.

worden ist, außer Kraft

treten.

geschlossen

Von diesem Tage an soll die Konvention über die Spirituoseneinfuhr in Afrika, welche in Brüssel am 8. Juni 1899 unterzeichnet

Kon⸗ 68

T.

En foi de

neuf cent six. (L. S.) signé: Graf von WallwitzZ. (L. S. Cape (L. S.) signs: Arturo de Baguer. (L. S.) signé: H. Droogmans. (L. S.) signé: A. b L. S.) signé: Arthur Eine beglaubigte Abschrift des Hinterlegungs⸗ L8 18 protokolls he durch die belgische Regierung H. Hardinge.

) signé: Ile.

(L. S.) signé: Bonin. S.) signé: van der Staal de Piershil. (L. S.) signé: Santo Thyrso. (L. S.) signé: N. de Giers. (L. S.) signé: Falkenberg.

quoi,

les Plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et y ont apposé leur cachet. Hait, en un seul exemplaire, à Bruxelles, le troisiéme jour du mois de novembre mil

(L. S.) signs: Göhring.

(L. S.) signé: Kebers.

H.

(L. S.) signé: Mechelynck.

W. Clarke. (L. S.) signé):

J. Read.

(L. S.) signé: Garcia Rosado.

Zur Beglaubigung dessen haben diebetreffenden Bevollmächtigten gegenwärtige Konvention unterzeichnet und ihr Siegel beigesetzt.

Geschehen, in einem einzigen Exemplar, am 3. November 1906.

(L. S.) gez. Graf v. Wallwitz.

(L. S.) gez. Capelle.

(L. S.) gez. Arturo

de Baguer.

(L. S.) gez. H. Droog⸗ mans.

(L. S.) gez. A. Gérard. (I. 89 gez. Arthur Hardinge.

(L. S.) gez. Göhring. (L. S.) gez. Kebers.

lynck. L1“ 1

gez. A. W. Clarke

(L. S.) gez. H. J. Read. (L. S.) gez. Bonin. G

(L. S.) gez. van der Staal de Piershil. (L. S.) gez. Santo

Thyrso. Ro

(L. S.) gez. N. de Giers. (L. S.) gez. Falken⸗ berg.

(L. S.) gef.

1““ v1I1“

Die vorstehende Konvention ist ratifiziert worden. Die Niederlegung der Ratifikationen

im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel hat stattgefunden. legungsprotokoll ist am 3. November 1907 geschlossen worden.

Das Hinter⸗

1) Im Monat November 1907 sind geprägt worden in:

Goldmünzen

Uebersicht

der Ausprägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende November 1907.

Silbermünjen

Nickelmüͤnzen Kupfermünzen

Doppel⸗ kronen

Kronen

Hiervon auf

rechnung*)

Privat⸗

markstücke

Fünf⸗

markstücke

Zwei⸗

Ein⸗ markstücke

ünfsig⸗

Zwei⸗ Ein⸗ pfennigstücke pfennigstück

x. A——X——4

Zehn⸗ pfennigstücke

à₰

Fünf⸗ pfe Nnfase

1““ München.. Muldner Hütte . Stuttgart Karlsruhe

mburg

Summe 1

2) Vorher waren geprägt**) 8 Gesamtausprägung. . . . . 4) Hiervon sind wieder eingezogen.

EEee.“

6 528 600

501 080

6 528 600

501 080

263 266

850 616 880 707

150 000 202 500

313 545 30 50 000 —- 60 000⁄— 27 484 40 43 000—

21 178 26 31 836 4 000

8000 15 000

138 907

11 400

*5 500 3 740

6 528 600 3 712 072 800

731 419 410

501 080

3145826220

7 029 680]

225 196 600

291 885 892

263 266 2. 272 145 934 144

083 823 952 595 50

58 836 12 159 814

35 318 26 7 300 714 86

144 407 27 113 058

54025 70 54 997 600 30

24 773 040

3 718 601 400[731 920 490 40 290 070

3152855900

225 196 600

108 645

291 885 892

173 470

272 409 200 [147 036 419

124 707] 37

083 575 [50

12 218 651 3 720 94 5 980

v27 25⁵7 165 95 7 337 035

44 50205

55 491 630 389 217 20

.3 693 828 360[1691 630 420

4 385 458 780

2172

272 284 493[109

952 843 50

90] 7 333 312 [18] 12 212 670

SS22S0’’8

*) Einschließlich von Kronen, zu deren Fesaang di Reichsbank das Gold geliefert hat.

**) Vergl. den „Reichsanzeiger“ vom 8. Novem

Berlin, den 9. Dezember 1907.

r 1907, Nr. 267.

225 087 955

8 9 I“

899 037 713,50

eite eätgis it⸗ des Reichsschatzamts.

intze.

82 315 376,70 19 545 983,11

Berichte von deutschen Fre

ichtmärkten.

Qualitaͤt

Dezember

gering

mittel

gut

Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Dopp

elzentner

Menge

niedrigster

höͤchster

niedrigster

höchster

niedrigster

höchster

Doppelzentner

Verkaufs⸗

Außerdem wurden am Markttage (Spalte ¹) nach überschläglicher Schätzung verkauf Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

zentner

0 -8 Besene 1u13““ Strehlen i. Schl. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. bEEEEE1161616“*“ bbb-ö65 Geislingen

2 222e S

Babenhausen Illertissen Geislingen. Meßkirch.

Posen. Rb116525 Strehlen i. Schl. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. Eq7787588 e..“ EbEI1ö1“”

1“ wI1““ c1“ Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl.

AEe111“X“ 88 85 Riedlingen..

Breslau. Strehlen i. Schl.. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. Jö.“”“; 8 3 J1111“1“; SS. 3 EEbeeöö“ 1.“ Riedlingen

Bemerkungen.

Die verkaufte Menge

2aàa22222S

. Braugerste

Braugerste

19 20 19,50

22,80 20,70 20,75 21,70 20,20 20,80 22,40

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fes⸗

22,50 21,20 22,00 21,60

19,20 19,55 19,40 19,80 20 00 18,90 18,56

15,40 17,50 17,00 16,60 17,00 19,60 19,40

15.20 15,80 15 80 14 90 15,80

17,10

16,00 16,60

wird auf volle Doppelzentner und de Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß

Berlin, den 10. Dezember 1907

18 20

W 22,80 21,60 20,75

21,70 20,20 21,00 22,40

22,50 21,86 22,40 21,60

NRNoggen.

19,60 19,55 19 40 19,80 20,00 18,90 19,00 16. 15,70 17,90 17,00 16,60

17,50 20 06

eizeu.

21,70 22 00 22,00 21,90 21,20

22,00 22,60 23,20 22,60

19,70 20,10 19 60 20,00 20,20 19,90

er ste.

15,80 18,00 18,00 16,80 17,50

19,40

H 15,70 15.80 15 80 14,90 15,80

17,30

20,30 19,60

afer. 15,80 16,00 16,20 15 00 16,20 16 50 17,60

18,20

18 40

22,30 22,00 22,00 21,90 21,20

22,00 22,60 23 20 23,60

16,00 18,50 18 00 16,80 18,00 20,30 19,60

16,30 16,00 16,20 15,00 16 20 17,50 17,60 18,40

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

758 1 370 1 378

619

r Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten der betreffende Bufis nicht vorhen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

15, 15,90

15,80 16,60 17,13 17,29 17,30 17,82 18,21 18,31

2. 12. 7.12. 2. 12. 2. 12.

Zahlen berechnet.

Deutscher Reichstag. 69. Sitzung vom 9. Dezember 1907, Nachmittags 1 Uhr.

1 (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur Beratung steht der Entwurf eines Vereinsgesetzes in Verbindung mit der Beratung des 24. Berichts der Kom⸗ mission für die Petitionen, betreffend Schaffung eines Reichs⸗Vereins⸗ und Versammlungsrechts.

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Reichsamts des Innern, Staatsminister von Bethmann Hollweg;

Meine Herren! Durch den vorliegenden Entwurf eines Reichs⸗ vereinsgesetzes haben die verbündeten Regierungen die Zusage gut⸗ geheißen, die der Herr Reichskanzler dem hohen Hausfe am 25. Fe⸗ bruar dieses Jahres gemacht hat.

Nach den Wünschen, die jetzt und früher hier im Reichstage und draußen in der politischen Tagespresse laut geworden sind, gibt es für die Schaffung eines einheitlichen Reichsvereinsrechts zwei Wege. Die einen in diesem Frühjahr hat der Herr Abg. Junck diese Möglich⸗ keit erwogen, und neulich ist der Herr Abg. David darauf zurück⸗ gekommen die einen wünschen lediglich die reichsgesetzliche Ga⸗ rantierung der Versammlungs⸗ und Vereinsfreiheit und weiter nichts, keine eigentlichen vereins⸗ und versammlungsrechtlichen Bestimmungen, kein eigentliches Vereinsgesetz. Es soll damit ungefähr derselbe Zu⸗ stand hergestellt werden, der gegenwärtig in Hessen und mit gewissen Modifikationen auch in Württemberg besteht. Die Anhänger dieses Systems loben es als ein besonders freiheitliches, meiner Ansicht nach aber mit Unrecht. (Rufe: Oho!) Wenn Sie mich nur aussprechen lassen wollen; ich werde versuchen, meine Ansicht, der Sie wider⸗ sprechen, zu begründen.

Meine Herren, wenn keine Bestimmungen darüber getroffen werden, welche Forderungen die staatliche Behörde an einen Verein stellen darf, wann und mit welchen Maßregeln sie gegen Vereine ein⸗ schreiten darf, dann kann eben die Exekutive von allen Mitteln Gebrauch machen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im einzelnen Falle nötig sind oder ihr notwendig erscheinen. Sie kann z. B. Versammlungen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgt wird, im voraus einfach ver⸗ bieten, sie kann Versammlungen auflösen, wenn staatliche oder polizeiliche Interessen ihr dies angezeigt erscheinen lassen. Bei diesem System reicht die Vereins⸗ und Versammlungsfreiheit genau so weit wie die freiheitliche Auffassung der verwaltenden Be⸗ hörden. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, ich bin gar nicht ganz ungewiß, ob nicht auch die verbündeten Regierungen, wenn sie sich lediglich auf den Standpunkt politischer Zweckmäßigkeit stellen wollten, mit einem solchen System vorlieb nehmen. Aber das weiß ich gewiß: täten sie es, und brächten sie vor den Reichstag ein entsprechendes Gesetz, dann würde uns der Reichstag in das Gesetz die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Vorbedingungen hineinschreiben, unter denen die Behörden befugt sein sollen, gegen etwaigen Mißbrauch der Vereins⸗ und Versammlungsfreiheit einzuschreiten, das heißt, Sie würden diese Freiheit schützen, indem Sie die Freiheit der Behörden beschränken, und damit würden Sie auf denselben Weg kommen, auf dem schon bisher parlamentarische Entwürfe zu Reichsvereinsgesetzen sich bewegt haben, auf denselben Weg, den Ihnen jetzt die verbündeten Regierungen ihrerseits vorschlagen.

Meine Herren, die allgemeinen Direktiven für den Entwurf lauten: Beseitigung aller entbehrlichen polizeilichen Beschränkungen. Der Graf Posadowsky sprach von einem Verzicht auf die Werkzeuge aaus der Rüstkammer des alten Polizeistaats und garantierte dafür, daß trotz weitgehender Versammlungs⸗ und Vereinsfreiheit Sicherhelt und Ordnung im Staate aufrechterhalten bleiben. Als drittes tritt hinzu, daß man für das Reichsrecht nach Formen suchen muß, welche die Kontinuität mit dem buntscheckigen Recht in den einzelnen Landes⸗ taaten nicht vollständig auflösen und doch Vorschriften bieten, welche den Verhältnissen in Gesamtdeutschland angepaßt sind. Nur indem man die Gesamtheit dieser Direktiven im Auge behält, kann man meines Dafürhaltens bei der Prüfung der Einzelbestimmungen des

ntwurfs zu einem richtigen Urteil kommen. Die verbündeten

Regierungen haben an der Lösung dieser Aufgaben ehrlich und redlich gearbeitet. Und auch sie haben dabei ich darf das ohne Indiskretion aagen vielfach Sonderwünsche zurückgestellt, die in bewährten Be⸗ immungen ihrer Gesetzgebung wohl ihre Begründung fanden, deren Erfüllung aber es verhindert hätte, eine Gesetzesvorlage zustande zu bringen, welche in durchsichtiger Form den von mir soeben aus⸗ esprochenen Requisiten entspricht.

Meine Herren, ich bitte Sie: treten auch Sie mit einer gleichen Bescheidung an den Entwurf heran. Daß nicht alle Wüänsche und Bitten rfüllt werden können, daß von rechts und von links her Entgegen⸗ ommen geübt werden muß, liegt in der Natur der Sache. Aber venn wir an die Durcharbeitung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs herangehen werden, dann werden Sie, wie ich hoffe, finden, der Entwurf, auch wenn man einmal von der Frage liberalisie⸗ ender oder reaktionärer Tendenzen ganz absieht, bestrebt ist, praktisch

nünftige und praktisch durchführbare Vorschläge zu machen.

Meine Herren, ich will im gegenwärtigen Augenblick nicht alle nzelnen Bestimmungen des Entwurfs durchsprechen, sondern nur kurz e Hauptpunkte berühren.

Abgesehen von der Bestimmung in § 14, meine Herren, die ch als eine notwendige Konsequenz des Verzichts auf die Einreichung on Mitgliederverzeichnissen durch die Vereinevorstände ergab, will der utwurf lediglich die öffentlich⸗rechtlichen Verhältnisse der Vereine geln, greift also nicht auf ihre privatrechtliche Stellung über. Ich aube, daß ich die Stimmung, welche bei der Mehrheit dieses hohen Hauses im letzten Frühjahr geherrscht hat, richtig taxiere, wenn ich nehme, daß es auch nicht Ihr Wunsch ist, bei dieser Gelegenheit 2 umstrittene Frage der Rechtsfähigkeit der Berufsvereine zu regeln. uir würden damit eine schwierige Materie, die begrifflich mit dem zereinsrecht nichts zu tun hat, diesem Entwurf anhängen, wir würden zi eine Last auflegen, die vielleicht recht drückend werden könnte.

we. die Frage des Koalitionsrechts wünscht der Entwurf nicht ve.n und daraus erklärt sich die Vorschrift in § 16 wegen hirecterhaltung landesgesetzlicher Vorschriften über das Koalitiong⸗ Arbeiter und Dienstboten. (Aha! bei den vevn Ob und wie ein Koalitionsrecht besteht, in welchen men es ausgeübt werden kann, hat begrifflich mit 4 Vereinsrecht nichts zu tun. Koalitionen zur Erlangung

ger Lohnbedingungen können in Vereinen und Versammlungen

zustande kommen, aber sie sind an diese Form der Vereinigung nicht gebunden. Im übrigen will der Entwurf das öffentliche Vereinsrecht gleichmäßig für das ganze Reich regeln und läßt für die Landesgesetz⸗ gebung nur in den bestimmten in § 16 genau bezeichneten Fällen Raum .

Der Entwurf kennt keine Beschränkung der Vereins⸗ und Ver⸗ sammlungsfreiheit in Hinsicht auf Alter und Geschlecht. Ueber die Befreiung der Frauen brauche ich, glaube ich, im gegenwärtigen Moment nichts zu sagen. Die Frage der Jugendlichen ist eine überaus schwierige und ernste (sehr richtig! rechts) und auch in früherer Zeit innerhalb der liberalen Parteien verschieden beurteilt worden. Daß die Beteiligung ganz junger, noch unreifer Leute an politischen Erörte⸗ rungen weder für diese Erörterungen selbst noch für die jungen Leute an sich einen Gewinn bedeutet, das ist klar. (Sehr richtig! rechts.) Dies trifft meines Dafürhaltens auch dann zu, wenn sich die politischen Erörterungen in einer staatlich erhaltenden Richtung bewegen. Schlimmer ist es natürlich, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft. Ich trete Ihnen, meine Herren von der sozialdemokratischen Partel, nicht zu nahe, weil ich nur die wiederholt von Ihnen offen aus⸗ gesprochenen Absichten reproduziere, wenn ich sage, daß Sie von Ihrem Standpunkte aus es als eine Ihrer Hauptaufgaben ansehen, die Jugend vom frühesten Alter an mit Ihren Ansichten zu durchtränken, daß Sie der Jugend von Kindesbeinen an den Haß gegen die bestehende Gesellschaftsordnung einimpfen (sehr richtig! rechts; Lachen bei den Sonialdemokraten), daß Sie ihr die Achtung vor den Einrichtungen dieser Gesellschaft und unseres Staates und die Freude daran rauben, und daß Sie den Sinn der Jugend auf den Umsturz dieser Einrichtungen hinlenken wollen. Meine Herren, die jugendliche Seele, wie sie von Gott und der Natur geschaffen ist, bedarf, wenn sie gedeihen soll, einer anderen Nahrung. (Sehr richtig! rechts.) Was Sie ihr bieten, ist Gift. (Lachen bei den Sozialdemokraten.) Wenn es möglich wäre, unsere Jugend vor diesem Unheil durch Beschränkung der Vereins⸗ und Versammlungsmündigkeit wirksam und ohne Beeinträchtigung anderer berechtigter Interessen zu bewahren, so wäͤre ich der erste, der die Hand dazu bieten würde (Bravo! rechts), und ich bin gewiß, daß ein jeder, der unsere Jugend lieb hat, der wunscht, daß sie aufwächst nicht in dem Banne des Klassenhasses, sondern in menschlich freier und in national freier Luft, der muß mir darin beitreten, welcher bürgerlichen Partei er auch angehört. (Bravo!l rechts.) Aber gerade weil unserer Jugend von jener Seite her diese Gefahren drohen, ist es die ernste Pflicht der ganzen bürgerlichen Gesellschaft, den negativen Be⸗ strebungen von jener Selte her positive Maßnahmen entgegensetzen. Gewiß ist in dieser Beziehung schon manches geschehen, und ich bin weit entfernt davon, den Wert derjenigen Einrichtungen, welche in dieser Hinsicht von den verschiedensten Parteien, von den Kirchen, von parteilosen, aber ehrlichen Freunden unserer Jugend getroffen sind, irgendwie zu unterschätzen. Im Gegenteil, ich schätze solche Ein⸗ richtungen so hoch, daß ich sage: es muß noch vielmehr in dieser Richtung geschehen. (Sehr richtig! rechts.) Aber gerade weil dem so ist, müssen wir uns hüten, diesen Einrichtungen und ihrem weiteren Ausbau Hindernisse in den Weg zu legen, wie sie kaum vermieden werden könnten, wenn man dem Wunsche nach Einschränkung der Vereins⸗ und Versammlungsmündigkelt stattgäbe. (Sehr richtig! links.)) Man würde die Gefahr solcher Hindernisse auch kaum dadurch beseitigen, daß man Beschränkungen nur für gewisse Arten von Vereinen und Versammlungen, nämlich für solche politischer Natur, vorschriebe. Denn einmal ist der Begriff des „Politischen“ in unseren heutigen Zuständen ein flüssiger, und auf der anderen Seite werden wir dadurch, daß die Sozialdemokratie die Jugend mit destruktiven Tendenzen zu erfüllen sucht, geradezu dazu gezwungen, dem ein politisches Gegengewicht dadurch entgegenuusetzen, daß wir unsererseits die Jugend auch mit dem aufbauenden politischen Geiste zu erfüllen suchen. (Sehr richtig! links.)

Meine Herren, es kommt ein weiteres hinzu. Welche Alters⸗ grenze soll man wählen? Eine Reihe von Landesgesetzen schließt die Minderjährigen von politischen Vereinen und politischen Versamm⸗ lungen aus. Diese Altersgrenze mag für die Zeit, wo sie eingeführt worden ist, passend gewesen sein, sie mag sich auch in den Staaten, wo man sie festgesetzt hat, eingelebt haben, und ich begreife es voll⸗ kommen, daß die grundsätzlichen Anhänger dieses Systems auch jetzt schwer von ihr lassen können. Aber wenn wir ein Reichs⸗ vereinegesetz schaffen wollen, dann können wir es nicht auf dem Wege tun, daß wir einfach die Summe der Partikularrechte ziehen, sondern wir müssen, wie ich schon eingangs bemerkt habe, nach Vorschriften suchen, welche den Gesamtverhältnissen in unserem Vater⸗ lande angepaßt sind. Und da bin ich allerdings der Ansicht, daß es mit unseren Lebens⸗ und Wirtschaftsverhältnissen, mit dem Alter, in dem weite Schichten unserer Bevölkerung, namentlich der arbeitenden Bevölkerung, die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen, mit dem Bildungsstande der Bevölkerung nicht im Einklang stehen würde, wenn man die erreichte Großjährigkeit zur Vorbedingung für die Vereins⸗ und Versammlungsmündigkeit machen wollte.

Andere haben an das achtzehnte Lebensjahr gedacht. Mir scheint die Festsetzung dieser Altersgrenze einigermaßen willkürlich. Sie würde bald nach der einen, bald nach der anderen Seite nicht das richtige treffen und deshalb unverständlich bleiben. Aber selbst wenn man sich hierüber hinwegsetzen wollte, so würde doch die Durchführung einer entsprechenden Vorschrift ich komme damit zu einem allgemeinen Bedenken in der Praxis bei allen etwas größeren Verhältnissen zu bedeutenden Schwierigkeiten führen und, wenn gleichmäßig und rigoros gehandhabt, vielfache polizeiliche Belästigungen mit sich bringen. Sie würde ungerecht wirken, wenn man von einer solchen gleichmäßigen Behandlung ab⸗ sehen würde und sie würde uns bei den Vereinen wahrscheinlich wieder zu dem Mitgliederverzeichnis zurückführen, auf das wir verzichten wollen. Endlich würde auch die Festsetzung des achtzehnten Lebens⸗ jahres in dem größeren Teil Deutschlands einer bedeutenden Anzahl junger Leute Rechte nehmen, die sie seit langem besitzen, jungen Leuten, die doch Gott sei Dank doch nicht alle unter dem Banne der Sozialdemokratie stehen, sondern die auch den Nachwuchs bilden, auf den sich der Staat in Zukunft stützen soll und die man 8 um jener anderen willen nicht ihrer Rechte einfach berauben ollte.

Von anderer Seite hat man dem entgegengehalten, man solle doch wenigstens in unsere Zeit, wo sich die Sozialdemokratie mit besonderem Eifer gerade auf die Bearbeitung der Jugend stürzt, nicht noch die letzten Dämme wegreißen, welche unsere Jugend vor der Verführung in po⸗ litischen Vereinen und Versammlungen bewahren können, und so hat man

namentlich von preußischer Seite aus den Wunsch ausgesprochen, es

möchten die Bestimmungen des preußischen Gesetzes, welches die Schüler und Lehrlinge von politischen Vereinen und deren Versamm⸗ lungen ausschließt, auf das Reichsgesetz mitübernommen werden. Die preußischen Vorschriften stammen aus einer Zeit, wo der Begriff des jugendlichen Arbeiters in weit höherem Maße von dem Begriff des Lehrlings gedeckt wurde, als es heute der Fall ist. Heute prävaliert jugendliche Arbeiter, der nicht Lehrling ist, und dann erschien es bedenklich, eine Bestimmung, die im bestehenden Gesetz wohl beibehalten werden konnte, auf ein neues Gesetz zu übertragen und damit eine in sich kaum rationelle, in der Praxis vielfach zu wunderlichen Folgen führende Unterscheidung zwischen dem Lehrling und dem Nichtlehrling zu statuieren, der im übrigen auch noch alle die Bedenken anhaften, welche⸗ wie ich mir auszuführen erlaubt habe, überhaupt gegen die Feststellung einer Altersgrenze sprechen.

Meine Herren, die verbündeten Regiekungen haben das Für und Wider in dieser Frage mit aller Sorgfalt und im vollen Bewußtsein der Bedeutung und des Ernstes der Sache geprüft. Sie haben sich schließlich in bester Ueberzeugung zu dem Beschluß zusammengefunden, der Ibghen in dem Entwurf vorliegt. Wie in der Begründung aus⸗ geführt worden ist, werden, soweit aus erziehlichen Gründen die Fern⸗ haltung jugendlicher Personen vom politischen Leben geboten erscheint die Mittel außerhalb des Rahmens des Vereins⸗ und Versammlungs⸗ rechts in der Handhabung der väterlichen Gewalt und der Lehr⸗ und Schuldisziplin gesucht und eventuell geschaffen werden müssen. Daß das zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel; es ist vielmehr völlig selbst⸗ verständlich, daß jene dem Vereins⸗ und Versammlungsrecht fremden Gebiete durch das Vereinsgesetz ebensowenig berührt werden wie das des Beamtenrechts und der weite Bereich des Peivatrechts. Es bleibt daher, wie bisher so auch künftig ich möchte dies hier zur Verhütung von Mißverständnissen ausdrücklich betonen kraft primären Rechts dem Vater und dem Lehrherrn vermöge ihres Gewaltverhältnisses, der Schulen aller Grade vermöge der Schul⸗ disziplin, dem Staat vermöge der Beamtendisziplin und in seinen privatrechtlichen Beziehungen vermöge des Vertragsrechts unbenommen, jugendliche Personen, Beamte und vertragsmäßig angenommene Personen von der Teilnahme an bestimmten Vereinen und Bersamm⸗ lungen fernzuhalten.

Meine Herren, was die Befugnisse der Polizei gegenüber Vereinen und Versammlungen anlangt, so möchte ich es im gegenwärtigen Augenblick unterlassen, nähere Ausführungen rücksichtlich der Vereine zu machen. Rücksichtlich der Versammlungen entstand die Frage, ob das Kriterium, nach dem sich die Anzeigepflicht und die Ueberwachung von Versammlungen richtet, in der Form oder in dem Zweck der Versamm⸗ lungen gesucht werden sollte. In den verschiedenen Landesrechten sind, wie bekannt, beide Systeme rein oder gemischt vertreten. Bald werden nur die öffentlichen Versammlungen dem Gesetze unterworfen, bald wird das entscheidende Merkmal in den Gegenständen gefunden, die in den Versammlungen erörtert werden sollen. Wo das letztere System adoptiert worden ist, gelangt man zu dem Zustand, daß an sich auch Privatversammlungen in kleinen und kleinsten Kreisen mit allen sich daran anschließenden Forderungen anzeigepflichtig sind, wofern nur in ihnen öffentliche oder politische Angelegenheiten erörtert werben sollen. Die Möglichkeit ungleichmäßiger und infolgedessen ungerechter und verstimmender Behandlung liegt diesem System so nahe, daß die verbündeten Regierungen geglaubt haben, sich von ihm lossagen und nur die öffentlichen Versammlangen den Bestimmungen des Entwurfs unterstellen zu sollen. Dabei ist ich brauche das ja für alle die Herren, die den Entwurf studiert haben, nicht hervorzuheben dieses System nicht in voller Reinheit durch⸗ gebildet worden, sondern es ist bezüglich der Versammlungen in ab⸗ geschlossenem Raum vorgeschrieben, daß nur diejenigen dem Gesetze unterstellt sind, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen. Ich gebe es offen zu, meine Herren, diesem System haftet insofern ein Mangel an, als nicht von vornherein und in allen Fällen gesagt werden kann, was eine öffentliche Versammlung ist. Eine Legaldefinition, die wohl kaum zu finden sein würde, ist vermieden worden; aber ich bin der Ansicht, daß der Begriff der Oeffentlichkeit immerhin durch die vorliegende Rechtsprechung bereits so festgesetzt worden ist und durch die weitere Rechtsprechung so festgesetzt werden wild, daß mit diesem Begriff operiert werden kann. Jedenfalls erschienen diese Schwierigkeiten geringer, als es diejenigen sind, welche bei der Adoption des anderen Systems entstehen würden.

Es ist mir des weiteren, meine Herren, wohl bewußt, daß in materieller Beziehung auf manchen Seiten gewichtige Bedenken da⸗ gegen bestehen, daß nunmehr auch solche Versammlungen, welche einen großen Kreis von Teilnehmern umfassen, doch nicht anmeldepflichtig sein sollen und nicht überwacht werden sollen, wofern sie nicht der Art der öffentlichen beizuzählen sind. Die verbündeten Regierungen haben aber geglaubt, daß auch die Bedenken, die hieraus hervorwachsen, geringer sind, als es die Bedenken sein würden, wenn man auch die privaten Versammlungen ich wiederhole, bis zum kleinen und kleinsten Kreise dem Gesetz unterstellen wollte.

Auf die einzelnen Bestimmungen, welche die Anzeigepflicht regeln, meine Herren, gehe ich im gegenwärtigen Augenblicke nicht ein⸗ Wenn sie nicht sehr detailliert behandelt werden, so läuft man Gefahr, Mißverständnisse hervorzurufen. Ich möͤchte entsprechende Ausführungen aufschieben für den späteren Verlauf der Diskussion, eventuell für eine Kommissionsberatung.

Aus demselben Grunde will ich auch hinsichtlich der Ueberwachung der Versammlungen einstweilen nur das hervorheben, daß es mir ein Fortschritt zu sein scheint, wenn der Entwurf die Handhabung der Versammlungspolizei in erster Linie dem Leiter der Versammlungen überträgt und die Behörde erst dann einschreiten läßt, wenn der Leiter nicht die Macht oder den Willen hat, die Wahrung des Gesetzes durchzusetzen; und des weiteren halte ich es für einen weiteren Fortschritt des Entwurfs, daß er bestrebt ist, die Gründe, aus welchen eine Versammlung aufgelöst werden kann, möglichst genau zu fixieren.

Ich komme zum § 7, meine Herren, mit seinen Straf⸗ bestimmungen, zu einem Paragraphen, der nach den Worten, die hier im Hause bereits darüber gefallen sind, und nach der Polemik, die die politische Tagespresse darüber angeknüpft hat, wohl zu den um⸗ strittensten gehören wird. Ich will versuchen, zu dieser schon so leidenschaftlich behandelten Frage die Stellung der verbündeten Re⸗ gierungen leidenschaftslos in ihren Grundzügen zu kennzeichnen.

Die Gegner der Bestimmung stützen sich das scheint mir der

der