1907 / 296 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

werden; nur wird sie in solchen Fällen nachträglich seitens der Arbeitgeinstellung den ländlichen Arbeitern

Polizeibehörden zu erfolgen haben. Für die Grenzkreise wird eine

derartige Legitimation durch die Polizeibehörden wahrscheinlich über⸗

haupt auf die Dauer zugelassen werden müssen. Ich gebe zu, daß diese Ausnahme in einzelnen Fällen die Möglichkeit der Umgehung zu⸗ läßt, im großen ganzen aber wird die Einführung des Legitimations⸗ papiers ihre Wirkung nicht verfehlen und sich davon bin ich über⸗ zeugt als wirksame Maßregel zur Bekämpfung des Kontraktbruchs erweisen.

Es ist schon von dem Kerrn Vorredner erwähnt worden, daß als

Korrelat für die Abhängigkeit, in die der Arbeiter durch eine solche

Arbeitskarte dem betreffenden Arbeitgeber gegenüber kommt, auch Maßregeln zu ihrem Schutze geschaffen werden müssen. Denn, wenn auch, wie das schon ausgeführt worden ist, in der überwiegenden Zahl der Fälle beim Kontraktbruch die Arbeiter die Schuldigen sind, so gibt es natürlich unter den Arbeitgebern auch räudige Schafe, solche, die ihren Verpflichtungen den Arbeitern gegenüber nicht nachkommen. Die Feldarbeiterzentrale und die mit ihr verbundenen Arbeitsämter

der Landwirtschaftskammern sollen in solchen Fällen mit Hilfe ihrer sprachkundigen Beamten zunächst den Streit zu schlichten suchen, und

ich kann sagen, daß die Feldarbeiterzentrale in dem vergangenen Jahre schon recht günstige Erfahrungen hierin gemacht hat. Es soll ferner

denjenigen Arbeitern, welche ihre Arbeitsstelle zwar im Streite mit

ihren Arbeitgebern, aber unter triftigen Gründen, weil ihnen das Ihrige nicht geworden ist, verlassen, die Möglichkeit gegeben werden, daß die Arbeitskarte auf einen anderen Arbeitgeber, bei dem sie in den Dienst treten wollen, umgeschrieben wird. Die Entscheidung darüber soll dem Landrat zustehen, dem, wo nötig, die sprachkundigen Beamten der Feldarbeiterzentrale und der Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellt werden sollen.

Meine Herren, die Königliche Staatsregierung glaubt, daß es auf diese Weise gelingen wird, die beklagten Mißstände allmählich ein⸗ zudämmen und wieder normale Zustände zu schaffen. Jedenfalls, meine Herren, dürfte es sich empfehlen, die Wirkung dieser Maßregel abzuwarten, ehe man zu weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen gegen den Kontraktbruch schreitet. Es dürfte sich das um so mehr empfehlen, als ein Funktionieren dieser Legitimierung die Vorbedingung für irgend welche gesetzliche Maßregel ist. Das ist ja von dem Herrn Vorredner, dem Herrn Abg. von Pappenheim, auch schon betont worden. Ich bitte also, meine Herren, warten Sie ab, welchen Erfolg im nächsten Jahr diese Legitimation und die damit verbundene scharfe Maßregel der Ausweisung zur Folge haben wird, und lassen Sie uns dann prüfen, ob noch weitere gesetzliche Maßregeln notwendig sein werden.

Auf Antrag des Abg. von Arnim (kons.) findet die Besprechung der Interpellation statt. ) . Abg. Dippe (nl.): Auch wir erkennen die durch den Kontrakt⸗ bruch ausländischer Arbeiter verursachten Mißstände an. Mir sind aber schon dieselben Bedenken gekommen, die der Minister bezüglich der Wirksamkeit der in Aussicht genommenen Legitimationskarten ge⸗ habt hat. Der Arbeitgeber muß auch noch dagegen geschützt werden, daß ihm die Leute einfach weglaufen; man wird fragen, ob das viel⸗ fach geschieht, weil die Leute ja nicht wissen, wo sie hin sollen, aber es hat sich herausgestellt, 59 sie nach England und Dänemark ab⸗ gewandert sind. Im Gegensatz zu dem Abg. von Woyna möchte ich doch mehr Wert darauf gelegt sehen, daß die Arbeiter sich bei uns wohl fühlen. Herr von Pappenheim verlangt ganze Arbeit: strenge Bestrafung des Kontraktbruchs bei Arbeitern und Arbeitgebern. Denken Sie doch an den geringen Erfolg der strengen Bestimmungen der Gesindeordunng. Der Minister warnte vor allen Ausnahmegesetzen bezüglich der Landwirtschaft, und eine Bestrafung des Kontraktbruchs dieser Arbeiter wäre ein Ausnahmegesetz. Ich teile die Entrüstung über die Demoralisation, die durch das Weglaufen der Arbeiter ein⸗ reißt, aber hoffentlich können wir von einer Bestrafung des Kontrakt⸗ bruchs absehen. 8

Minister für Landwirtschaft ꝛec. von Arnim: 1

Meine Herren! Nur einen ganz kleinen Nachtrag zu dem, was ich vorhin gesagt habe. Sämtliche Arbeiter, die die Grenze über⸗ schreiten, also auch industrielle Arbeiter, sollen mit der Legitimations⸗ karte versehen werden, und die Kontrolle soll ebenso bei den industriellen Arbeitern stattfinden. Es würde also ein industrieller Arbeiter, der mit einer falschen, nicht auf den betreffenden Arbeitgeber lautenden Karte angetroffen wird, ebenso gut ausgewiesen werden wie in dem⸗ selben Falle ein landwirtschaftlicher Arbeiter.

Abg. Goldschmidt (fr. Volksp.) begrüßt die Erklärung des Ministers mit lebhafter Befriedigung, daß 3 landwirtschafflichen Arbeiter nicht durch Polizei und Strafgesetz drangsalieren wolle. Bei dieser Gelegenheit wäre daran zu erinnern, daß auch die Gesinde⸗ ordnung unter zeitgemäße Rechtsnormen gebracht würde. Der Kontrakt⸗ bruch landwirtschaftlicher Arbeiter dürfe nur zivilrechtlich verfolgt werden. Herrn von Pappenheim genügten Geldstrafen und kleine nicht, er wolle Arbeiter und Arbeitgeber ins Gefängnis ringen. (Abg. von Pappenheim ruft: Woher wissen Sie denn das? Ich habe nichts davon gesagt!) Man sollte es doch aber auch einmal mit liberalen Grundsätzen versuchen, nach⸗ dem man durch die bisherigen Maßnahmen nur das platte Land entvölkert habe.

Abg. Herold (Zentr.): Von den Erklärungen des Ministers hat mich besonders die befriedigt, daß auch bei Streitigkeiten die Arbeiter 142 entsprechende Vermerke in der Legitimationskarte gegen Arbeitgeber geschützt werden können, wenn von deren Seite ein Verschulden vor⸗ liegt. Nach wie vor muß sich meine Partei gegen jede Bestrafung des Kontraktbruchs ländlicher Arbeiter, wie der Arbeiter überhaupt aus⸗ sprechen. ür Kontraktbruch wird überall nur eine Entschädigung verlangt, dieser Grundsa muß auch Anwendung finden gegenüber dem Arbeiter. Es ist nicht angängig, die bestehenden Gesetze darüber noch zu verschärfen. Das Gesetz von 1854 hat auf anderen Gebieten noch keine Anwendung gefunden. Das Ziel muß sogar dahin gehen, dieses Gesetz in bezug auf die kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs abzuändern. Es kann nicht gesagt werden, daß die Landwirte dann ganz schutzlos wären. In dem Gesetz steht zunächst Geldstrafe und nur im Unvermögensfall Haftstrafe. Der Schadens⸗ ersatz seitens des Arbeiters würde aber über den Höchstbetrag der Geld⸗ strafe hinausgehen. Die Gewerbeordnung läßt einen Schadensersatz bis zu einem Wochenlohn zu, es steht aber auch dem Arbeitgeber frei, den wirklichen Schadensersatz zu fordern. Mit einer solchen Be⸗ stimmung aus der Gewerbeordnung würden wir eine Gleichstellung der induftriellen und ländlichen Arbeiter erreichen. Wir könnten festsetzen, daß der Arbeitgeber einen gewissen Betrag des Lohnes als Sicherheit zurückbehalten kann. Aber der Grundsatz des bloßen zivilrechtlichen Anspruchs muß zur Geltung gebracht werden. Nach § 125 der Gewerbeordnung ist auch haftbar, wer eine Arbeit annimmt, wenn er noch an anderer Stelle verpflichtet ist. Es bedarf also nur einer rwrsen wonach diese Bestimmungen der Gewerbeordnung auf das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis übertragen werden, und n. Fein genügender Schutz gegen den Kontraktbruch gegeben.

F Fettte der ländlichen Arbeiter im engeren Sinne ist durch das Gesetz verboten, insofern sie nicht streiken dürfen. Ein Zusammen⸗ der laͤndlichen Arbeiter an sich ist schon jetzt moöglich.

schließlich kann man auch das Recht zur

nationalen Gründen nicht empfehlen.

nicht vorenthalten. Das Saufen der Arbeiter während der Ernte läßt sich durch ge⸗ eignete Mittel verhindern. Sollte aber einmal durch einen Streik werklich die Ernte des ganzen Landes vernichtet werden, so wäre das eine große Kalamität für das ganze Land, auch für die Arbeiter.

Aber trotz dieser Möglichkeit großer Schädigungen kann das Koalitions⸗ recht den ländlichen Arbeitern nicht vorentbalten werden, höchstens könnte man es für die Zeit der Ernte ausschließen. Eine Ausnahme darf aber sonst für die ländlichen Arbeiter nicht gemacht werden. Uebrigens sind die Gefahren eines Streiks der ländlichen Arbeiter nicht

heim: Italien!) Gewiß. In Italien und Ungarn sind Streiks vor⸗ gekommen, aber dort liegen die Verhältnisse anders als bei uns. Aber im allgemeinen können die Mißstände, wie sie sich jetzt in den ländlichen Arbeitsverhältnissen zeigen, nicht durch Zwangs⸗ maßregeln beseitigt werden, dam gehört vielmehr eine Regulierung der Gesamtverbältnisse, eine Vermehrung der ländlichen Bevölkerung, die Ansiedlung von Arbeitern, die bessere Bezahlung und Ausdehnung der Wohlfahrtspflege auf dem Lande usw. In dieser Füößc sind wertvolle Aufgaben zu lösen. Es dürfen keine Kosten für die Wohl fahrts⸗ pflege gespart werden. Allmählich wird auf diese Weise eine Besserung erzielt werden. Der Zug nach den Industriestädten wird auch, vielleicht schon in nicht zu ferner Zeit, durch eine rückläufige Bewegung abgelöst werden. Mir kommt es so vor, als ob schon geringe Anzeichen dafür vorliegen. Allerdings sind das alles noch Zukunftsbilder, aber wir müssen auch in die Zukunft blicken. Die Landwirtschaft kann sich zu⸗ nächst helfen durch den stärkeren Heranzug ausländischer Arbeiter. Hoffentlich kommen wir aber durch die Zunahme der Bevölkerung dahin, wieder ohne ausländische Arbeiter in der Landwirtschaft und in der Industrie auszukommen, besonders dann, wenn der Aufschwung der Industrie nicht mehr so sprunghaft ist. Bei einer plötzlichen Hochkonjunktur, wie in den letzten Jahren, ist der Arbeitermangel nur natürlich. Eine regelmäßige Entwicklung der Industrie wird nur von Vorteil für unser Vaterland sein. Bemühen wir uns alle nach besten Kräften, Besserung herbeizufüöhren. Aber Polizeimaßregeln werden uns nimmermehr zum Ziele führen.

Abg. Nehbel (koas.): Wir stehen tatsächlich unter dem Zeichen des Kontraktbruchs der Arbeiter, nicht bloß in der Landwirtschaft, sondern auch in der Industrie. In der Industrie haben die Tarifverträge viel geholfen, aber in der Landwirtschaft ist der Kontraktbruch tatsächlich unbeschränkt. Wir haben nur noch neben Kindern“ und Greisen die invaliden Arbeiter zur Ver⸗ fügung. Die Unmoralttät muß unter Strafe gestellt werden. Prof. Ehrenberg sagt, der Kontraktbruch ist eine Massenerscheinung, welche das Rechtsbewußtsein untergräbt und zum Ruin der Landwirtschaft führen kann. Deshalb ist eine Bestrafung am Platze. Der In⸗ dustrielle kann sich über eine Arbeitseinstellung noch hinweghelfen, der Landwirt ist aber dem Ruin preiegegeben; wenn ihm die Arbeiter während der Ernte fortlaufen, ist der Verdienst eines ganzen Jahres in Frage gestellt. Es handelt sich, wie Professor Ehrenberg weiter sagt, um ein öffentliches Interesse. Die Gründe des Kontraktbruchs liegen

in der Knappheit der Arbeiter, in der immer schlechter werdenden

Qualität der Arbeiter und in dem Agentenunwesen. Sichere Mittel dagegen anzugeben, ist schwierig. Ein Mittel wäre die Seßhaftmachung der ausländischen Arbeiter, aber dieses Mittel würde ich aus Wir Deutsche sind ja fleißig in der Kindererzeugung, und wir müssen abwarten, wann der Rückstau aus der Industrie kommt, und wir die Arbeiter zurück⸗ bekommen, die wir mit schweren Kosten auf den Schulen erzogen haben. Die Zahl der abgewanderten Arbeiter aus den Ostprovinzen gebt in die Hunderttausende. Zwar hat der Osten einen Geburtenüberschuß von 132 000 im Jahre, aber davon gehen 75 % durch Abwanderung wieder verloren. Wir haben außer Greisen und Kindern nur noch invalide Rentner. Mag der Mann auch nur eine Schnapsrente be⸗ kommen, so ist er doch weniger geneigt, Arbeit anzunehmen, und immerhin ist er infolge der Rente leichter zum Kontraktbruch geneigt. Dazu kommt das böse Beispiel anderer Arbeiter. Ich bitte den Minister, bei Einführung des Paßzwanges für die ausländischen Arbeiter auch mit anderen Staaten Verträge abzuschließen, daß 8 sich ebenso gegen⸗ über kontraktbrüchigen Arbeitern verhalten. ie Agenten brauchen wir nicht zu unterstützen, die Arbeitsämter der Landwirtschaftskammern können genügen, um uns Arbeiter zu besorgen. Mit Herrn Gold⸗ schmidt will ich mich nicht beschäftigen; ich weiß nicht, wo er seine Kenntnis von ländlichen Verhältnissen her hat; milde ausgedrückt, waren seine Ausführungen nicht durch Sachkenntnis getrübt. Da⸗ gegen wundere ich mich über die Stellung des Abg. Herold zum Koalitionsrecht der Landarbeiter. Freiherr von Schorlemer⸗Lieser hat

erst jüngst gesagt, daß die Verhältnisse auf dem Lande doch ganz

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andere seien in bezug auf das Koalitionsrecht. Wir kommen ja nicht bloß bei der Eente durch einen Streik in Gefahr, sondern das ganze Jahr hindurch; bedenken Sie doch nur, wenn eines Tages das Vieh nicht mehr gefütlert werden kann. Es ist auf die verbesserungsfäbigen Wohlfahrtseinrichtungen auf dem Lande hingewiesen; aber daran feblt es tatsächlich nicht nach meiner Kenntnis der Verhältnisse in den öst⸗ lichen Provinzen. Es fehlt nicht an höheren Löhnen und Wohlfahrts⸗ einrichtungen. Jeder Arbeitgeber auf dem Lande wird aus nationalen, sozialen und wärtschaftlichen Gründen an der Lösung dieser Frage mitarbeiten, aber wir rechnen auch auf die Hilfe der Staatsregierung, denn es ist auch ein gewisses Maß von Strenge in der Bestrafung des Kontraktbruchs unerläßlich.

Abg. Dr. Hirsch⸗Essen (nl.): Daß wir in der Landwirtschaft und der Industrie, in Ost und West Arbeiternot haben, kann nicht bezweifelt werden. In welchem Umfange in der Industrie im Westen auswärtige Arbeitskräfte gebraucht werden, darüber könnte ich Ihnen Ziffern angeben, die Sie in Erstaunen setzen würden; z. B. sind im Ruhrkohlenbergbau 1906 ca. 23 000 ausländische Arbeiter be⸗ schäftigt worden; rechnen Sie dazu die Arbeiter in der Eisenindustrie, in Ziegeleien, bei Bauten, so kommen Sie auf das Drei⸗ bis Fünffache. Die Klage, daß gerade von den ausländischen Arbeitern Kontrakt⸗ bruch geübt wird, und der Notschrei nach Maßregeln dagegen sind als berechtigt anzuerkennen. Wenn man aber dagegen Maßregeln ergreift, so muß man dafür sorgen, daß sie so eingerichtet werden, daß der Zuzug der ausländischen Arbeiter, die wir unbedingt nötig haben, nicht eingedämmt wird. Man kann bedauern, daß wir auf diese aus⸗ ländischen nicht einwandsfreien Arbeiter angewiesen sind, aber ändern können wir es nicht. Der Vorschlag, für die ausländischen Arbeiter eine Inlandslegitimation einzuführen, dürfte seinem Zwecke wohl ent⸗ sprechen und in weiterem Umfange dem Kontraktbruch entgegenwirken. In industriellen Kreisen ist dieser Punkt eingehend erwogen worden, und man hat sich gesagt, daß eine solche Maßnahme, wenn sie auf die iadustriellen Arbeiter ausgedehnt wird, mit mancherlei Unbequemlichkeiten und wahrscheinlich auch mit Kosten verbunden sein würde. Aber man hat doch, um dem Kontrakt⸗ bruch und der Leutenot etwas zu steuern, dieser Maßregel zugestimmt, und die Industrie ist durchaus auf den Boden dieser Maßnahme ge⸗ treten. Wenn diese keine Wirkung haben sollte, so muß man andere Maßregeln finden.

Abg Herold (Zentr.) erwidert dem Abg. Nehbel, daß er keineswegs allein auf die Wohlfahrtseinrichtungen hingewiesen habe, und hält seine Auffassung über das Koalitioansrecht aufrecht; wenn auch große Schwierigkeiten daraus entstehen könnten, so dürfe doch ein wichtiges Menschenrecht nicht verkümmert weiden.

Darauf wird die Besprechung geschlossen. Die Inter⸗ pellationen sind damit erledigt.

Persönlich bemerkt der

Abg. Goldschmidt: Der Abg Nehbel hat wieder einmal die ab⸗ gebrauchte Redensart angewendet, daß man auf der Linken Sachkunde in Landwirtschaftsfragen nicht voraussetzen könne. Alle diese Fragen . keine rein landwirtschaftlichen, sondern allgemein volkswirtschaft⸗ iche. Ich stehe diesen Fragen so nahe, daß nur noch ein Herr Nehbel mir Unkenntnis vorwerfen kann.

Abg. Nehbel (kons.): Ich habe nur von Herrn Goldschmidt und nicht von der Linken gesprochen. Was ich von Herrn Goldschmidt sagte,

vereinigung behufs

halte ich aufrecht, zumal ich damit nicht allein stehe.

so groß, solche Streiks sind auch nochnicht vorgekommen. (Abg.v. Pappen⸗

Abg. Goldschmidt (fr. Volksp.): Jedem Redner von der Linken, der landwirtschaftliche Fragen bespricht, wird derselbe Vor⸗ wurf gemacht. (Präsident von Kröcher: Für jeden Redner von der Linken können Sie keine persoͤnlichen Bemerkungen machen.) Sowohl der Abg. Herold wie der Minister haben mit meinen Ausführungen übereingestimmt, und diese sind doch gewiß sachverständig.

8, Nehbel: Wenn Herr Goldschmidt auch zufällig mit diesen übereinstimmt, so bekundet das noch nicht seine Kenntnis in landwirtschaftlichen Fragen.

Schluß nach 4 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch, den 8. Januar, 1 Uhr. (Entgegennahme von Vorlagen der Re⸗ ierung; Antrag Bachmann wegen der Haftung der Beamten;

ntrag Hammer, betr. das Submissionswesen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der Entwurf einer neuen Maß⸗ und Gewichtsordnung zugegangen. Schon in der vorigen Legis⸗ laturperiode hat ein solcher Entwurf die gesetzgebenden Körper⸗ schaften wiederholt beschäftigt. Der unterm 1. April 1905 dem Reichstage vorgelegte Entwurf war nach Ueberweisung an eine Kommission von dieser nur in erster Lesung beraten worden. Zur Verabschiedung ist es wegen Schlusses der Session nicht ge⸗ kommen. In der nächsten Session wurde der Entwurf in nur unwesentlich veränderter Fassung dem Bundesrat und unterm 28. November 1905 dem Reichstage von neuem vorgelegt. Die IX. Kommission des Reichstags hat die Vorlage in 3 Lesungen durchberaten und einen ausführlichen Bericht erstattet. Eine weitere Beratung im Plenum hat infolge der Auflösung des Reichstags nicht stattgefunden. Der jetzt vorliegende Entwurf, dessen Fassung den Beschlüssen der Reichstagskommission völlig entspricht, bezweckt, unter Würdigung des Ergebnisses der Verhandlungen über die früheren Gesetzesvorlagen die als wünschenswert erkannten Verbesserungen auf dem Gebiete des Maß⸗ und Gewichtswesens berbe zufihren. insbesondere das System der periodischen Nacheichung der Meßgeräte im Wege der Reichsgesetzgebung allgemein zur Durchführung zu bringen.

Der Entwurf lautet:

§ 1. Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm. Das Meter ist der Abstand weischen den Endstrichen des internationalen Meterprototyps bei der Temperatur des schmelzenden Eises. Das Kilogramm ist die Masse des inter⸗ nationalen Kilogrammprototwyps.

§ 2. Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin⸗Jridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.

3. Aus dem Meter wird die Einheit des Flächenmaßes das Quadratmeter und die Einheit des Körpermaßes das Kubikmeter gebildet. .8 die Teile und die Vielfachen der Maß⸗ einheiten gelten folgende Bezeichnungen:

A. Längenmaße: Der zehnte Teil des Meters heißt das Dezi⸗ meter; der hundertste Teil des Meters heißt das Zentimeter; der tausendste Teil des Meters heißt das Millimeter; tausend Meter heißen das Kilometer.

B. Flächenmaße: Der hundertste Teil des Quadratmeters heißt das Quadratdezimeter; der hundertste Teil des Quadratdezti⸗ meters heißt da: Quadratzentimeter; der hundertste Teil des Quadrat⸗ zentimeters heißt das Quadratmillimeter; hundert Quadratmeter heißen dos Ar; bundert Ar heißen das Hektar; hundert Hektar heißen das Quadratkilometer.

C. Körpermaße: Der tausendste Teil des Kubdikmeters heißt

das Kubikdezimeter; der tausendste Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter; der tausendste Teil des Kubikzentimeters heißt das Kubikmillimeter. Dem Kubikdezimeter wird im Verkehr der von einem Kilogramm reinen Wassers bei seiner größten Dichte unter dem Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum gleichgeachtet. Diese Raumgröße heißt das Liter. Der tausendste Teil des Liters heißt das Milliliter; hundert Liter heißen das Hektoliter. „§ 4. Als deutsches Urgewicht gilt dasjenige mit dem Prototyp für das Kilogramm verglichene Gewichtsstück aus Platin⸗Iridium, welches durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Teutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Es wird von der Kaiserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.

§ 5. Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten folgede Bezeichnungen: Der tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm; der tausendste Teil des Gramms heißt das Milligramm; hundert Gramm heißen das Hektogramm; hundert Kilogramm heißen der Doppelzentner; tausend Kilogramm heißen die Tonne.

§ 6. Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehr gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nicht in offenen Verkaussstellen stattfindet. Auch zur Ermittelung der Arbeitslohns in fabrikmäßigen Betrieben dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Den 12. stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände. Unberührt bleiben die Vorschriften über die zu steueramtlichen Zwecken bestimmten Geräte.

Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie für den gb; bestimmter Arten von Waren, insbesondere für den Verkehr nach und von dem Auslande, die An⸗ wendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vor⸗ schriften geeichter 52 zugelassen werden, welche auf einem anderen als dem metrischen System beruhen. .

§ 7. Soweit Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerks⸗ Firrtece zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der

eueichung.

§ 8. Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke⸗ raden dürfen nur geeichte Thermo⸗Alkoholometer, für die entgeltliche

bgabe von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden. 1 1

§ 9. Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in solchen Fässern überliefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind. Eine Ausnahme e bezüglich des⸗ jenigen ausländischen Weines, Obstweines und Bieres statt, dessen Weiterverkauf in den Originalgebinden erfolgt. Ebenso findet eine Ausnahme bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden Wein im Ur⸗ sprungslande gebräuchlichen Gebinden und dessen Berechnung nicht nach Litern, sondern nach der Bezeichnung des Gebindes (Hrhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Umfüllungen des Weines statt⸗ befusne. br gich besteb

§ 10. Die ung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfun und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie 68 entweder Neueichung oder Nacheichung.

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zum Deutschen

S (Schluß aus der Zweiten Beilage. b

innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei a. den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerk⸗ zeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und? eßwerkzeugen für trockene Gegenstände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis ausschließlich 3000 kg. sowie den Fässern für Bier zwei Jahre, b. den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber

Fan Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind

drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalender⸗ jahrs, in welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. Bei ässern, in denen Wein gelagert ist, endet die Nacheichungsfrist nicht, evor das Faß entleert worden ist. Gasmesser sind von der Nach⸗ eichung ausgenommen. 3

§ 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neu⸗ eichung oder Nacheichung auf andere als die in den §§ 6 bis 9 be⸗ zeichneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegen⸗ ständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in Ansehung einzelner Arten von Gegenständen abzuändern und zu er⸗

änzen. Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Keichstage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt.

§ 13. Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereit⸗ haltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo⸗Alkoholo⸗ metern und Gasmessern sowie die Anwendung von unrichtigen Fässern untersagt. Das Gleiche gilt für solche Gegenstände, welche gemäß § 12 vom Bundesrate für eichpflichtig erklärt worden sind. Als un⸗ richtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundesrate festge sebren Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit abweichen.

§ 14. Zur Eichung sind nur zuzulassen: diejenigen Längen⸗ vf⸗ welche dem Meter oder fecse ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Teile entsprechen; die⸗ jenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem halben Kubik⸗ meter, dem Hektoliter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei⸗, Fünf⸗, Zehn⸗ oder Bwanäighagen oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Teile entsprechen; diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm, oder dem Zwei⸗, Fünf⸗, Zehn⸗, Zwanzig⸗, oder Fünfzigfachen dieser Größen oder der Hälfte, dem vierten, dem fünften, dem achten oder dem zehnten Teile des Kilogramms sowi⸗ der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teile des Grammes entsprechen. Außer⸗ dem sind zur Eichung zuzulassen Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerksbetrieb ohne Rücksicht auf den Raumgehalt.

§ 15. Die 22 wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eich⸗ wesens beschränkt werden.

8 Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren. Die Festsetzung der Nach⸗ eichungsgebühren erfolgt innerhalb der vom Bundesrat zu bestimmenden

öchstbeträge durch die Landesregierungen. Bei der Festsetzung der Ge⸗ ühren ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Eichwesens nicht übersteigen sollen. § 17. Die mit der Aufsicht über die Geschäftsführung der Eich⸗ aͤmter zu betrauenden Behörden oder Beamten (Aufsichtsbehörden) sind verpflichtet, für die Ordnungsmäßigkeit und für die Richtighaltung der Eichmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen Fristen nachzuprüfen. Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu über⸗ nehmen. § 18. Die Eichämter und die Aufsichtsbehörden sind staatliche Behörden. Ihre Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die An⸗ stellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landesregie⸗ rungen. Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbehörden für mehrere Bundesstaaten bleibt der Vereinbarung zwischen den Landesregierungen vorbehalten. Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, welche zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen v-9. eigene Eich⸗ ämter besitzen, die Beibehaltung der letzteren in w derruflicher Weise zu gestatten. Die bnen und Unterhaltung der Eichämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die Gebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die Gemeinde⸗ eichämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staatseichämter.

§ 19. Die Kaiserliche Normaleichungskommission hat darüber zu wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichsge iete nach überein⸗ stimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend ge⸗ handhabt wird. Ihr liegt die Verabfolgung der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren periodisch wiederkehrende Ver⸗

leichung mit dem und dem Urgewicht ob. Sie ist -n zeitweilig, mit enehmigung des Bundesrats dauernd die Eichung Lentmtster Gattungen von Meßgeräten sich ausschließlich vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare Auf⸗ sicht zu stellen. Sie hat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz über Material, Gestalt, sonstige Einrichtung und Bezeichnung aller eichfähigen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Eich⸗ ähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden innezuhaltenden

ehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) festzusetzen. Ihr ist es vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände zur Eichung zuzulassen sind, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen.

Der Kaiserlichen Normaleichungskommission liegt ob, das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren sowie die Bedingungen festzustellen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, aus dem Verkehre zu ziehen sind, überhaupt alle die tech⸗ nische Seite des Eichwesens betreffenden Fragen zu regeln. Meß⸗ geräte, die von der Kaiserlichen ormaleschungskommission geprüft und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieses Uüze.

§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom Bundesrat festzusetzenden Stempel⸗ und Jahreszeichen zu be⸗ dienen. Bei der Nachei un ist das Jahreszeichen allein engfamen deg. soweit nicht von der Kasserlichen Normaleichungskommission für einzelne Arten von Gegenständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der änaliche Fortfall der Stempelung sagelasin wird.

§ 21. Meßgeräte, die den Vorschriften dieses esetzes ent⸗ sprechend geeicht sind, dürfen im ganzen Reschsgebiet angewendet werden.

§ 22. Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der 1 6 bis 9, 11, 13 dieses Gesetes den 8 Grund des § 12 dieses

esetzes erlassenen Anordnungen des Bundesra g oder den sonstigen Vor⸗ schestten der g.5; und Gewichtspoltzei zuwiderhandelt, wird mit Geld⸗ trafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Der Aus⸗ übung eines Gewerbes im Sinne nnse Vorschrift steht der Geschäfts⸗ betrieb von Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt. Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Emneiehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung ausgesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht. st

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8 Reichsan

den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein und Obstwein

D r i t e Be 1 age

Berlin, Freitag, den 13. Dezember

die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.

§ 23. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem diese Maß⸗ und Gewichtsordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch 889 das Inkrafttreten der Vorschriften über die Organisation der Eich⸗ behörden nicht vor dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf demselben Wege können Uebergangsbestimmungen erlassen werden. Den Landes⸗ regierungen liegt ob, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit anderweit geregelt ist, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Einführung und Durchführung der in dem Gesetz ent⸗ haltenen Bestimmungen erforderlich sind.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung: die Vss. und Gewichtsordnung für den b Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893; das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß⸗ und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, vom 26. November 1871; das Gesetz, betreffend die Ein⸗ führung der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elfaß⸗Lothringen, vom 19. Dezember 1874; § 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.

§ 24. Für diejenigen Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nach⸗ eichung bezeichnenden Jahreszeichen versehen sind, 8S. die im § 11 fefigesetten Fristen für die Nacheichung oder deren Wiederholung mit dem Ablauf des so beieichneten Kalenderjahrs, für diejenigen Meß⸗ ers die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablauf des Jahres, n welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

§ 25. Die Vorschriften des § 19 dieses Gesetzes finden auf Bayern mit der Maßgabe Anwendung, daß die Königlich bayverische Noeecateschngastommisüon für Bayern die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normaleichungskommission nach § 19 Abs. 2 und 3 im übrigen Reichsgebiete. Sie hat jedoch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die Vorschriften über die Zulassung anderweiter Meßgeräte zur Eichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehler⸗ grenzen in Uebereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet ergehenden Vorschriften zu erlassen. 6“

Dem Reichstage ist ferner der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs, der von den verbündeten Re⸗ bereits am 24. Februar 1906 vorgelegt worden, über die erste Lesung aber infolge Auflösung des Reichstags nicht hinaus gekommen war, wiederum zugegangen. Nach dem Entwurf erhält der § 833 folgenden zweiten Satz:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier Hercgshhht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr er⸗ forderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wurde.

Reueste Geschichte (1815 1900). Uebersichten und Ausführungen. Von Professor Dr. Ludwig Stacke. Siebente Auflage, neu bearbeitet und von 1881 bis 1900 fortgesetzt von Dr. Heinrich Stein, Geh. Schulrat. Mit Personenliste und Zeit⸗ tafel. Oldenburg i. Gr., Druck und Verlag von Gerhard Stalling. 1908. 756 Seiten Lexikonformat. Preis broschiert 6,25 ℳ, elegant gebunden in Futteral 7,50 Die verschiedenen Bände der Stackeschen „Erzählungen aus der Geschichte haben bisher eine Verbreitung von mehr als einer halben Million Exemplaren gefunden. Der letzte and, Er⸗ zählungen aus der neuesten Geschichte, seit 1870 echsmal aufgelegt, erscheint jetzt, nachdem der erfasser hochbejahrt dahingeschieden ist, in der siebenten Auflage als eine durchgreifende Neubearbeitung aus der Hand eines hervorragenden Schulmanns und bewährten Ge⸗ schichtsforschess, des Geheimrats Stein in Oldenburg. Im Gegensatz zu der bisherigen Anlage des Werks hat sich Stein das Ziel gesteckt, nicht mehr aus der Geschichte seit 1815, ondern diese Geschichte selbst zu erzählen; ö* lautet etzt der gegen früher geänderte Titel: „Neueste deschiche. Die Bewältigung der Aufgabe ist ihm dadurch gelungen, daß er sich unbeschadet der fortlaufenden, zusammenhängenden Erzählung auf das Wesentliche beschränkt, dies aber eingehend und in voller Beleuchtung dargestellt hat. Die Befreiung und Einigung Italiens, die Lösung der deutschen Frage, die Zurückdrängung Seen.eg und Frankreichs aus ihren überwiegenden Stellungen, die Begründung des Deutschen Reichs und seiner zentralen Machtstellung in Europa, das sind aus der Geschichte des vergangenen Jahrhunderts sseit 1815) die hauptsächlichsten Ereignisse, aus denen das geschicht⸗ liche Verständnis der ee gewonnen wird. So kommt es, daß in diesem Buch ein besonderer Nachdruck auf die Schilderung der gewaltigen inneren und äußeren Kämpfe, die das siebente Pasr. zehnt des vergangenen Jahrhunderts erfüllten, gelegt ist. Da die deutsche Geschichte stark in den Vordergrund tritt, liegt in dem Gang der Dinge begründet, „nicht bloß in der patriotischen Vorliebe deren sich ein deutsches und für Deutsche bestimmtes Geschichtsbuch nicht zu schämen braucht“. Die vorhergehenden Jahrzehnte, be⸗ sonders die taten⸗ und ergebnisarme Zeit von 1815 bis 1848, behält für das heutige Geschlecht nur noch die Bedeutung einer Vorgeschichte jener großen Epoche und ist daher weniger ausführlich behandelt worden. Für die beiden letzten Jahrzehnte ist das reiche Material verarbeitet, das in den von Delbrück und seit 1894 von Roloff redigierten Jahrgängen des Schultheßschen Geschichtskalenders gesammelt 2 as die An⸗ ordnung des Stoffs betrifft, so ist das Verfahren S sckes, den Inhalt nach kuͤrzeren Zeiträumen zu gliedern (4. B. 1884 1871) und in diesen Grenzen um die größeren Staaten zu ruppieren, beibehalten worden. Durch die Benutzung neuerer Forschungen sind E Berichtigungen von Irrtümern möglich geworden, das zeigt z. B. die Parstellung der Vorgeschichte des Fe . rum ostsühen Krieges. Wertvoll sind auch die beiden Zugaben, eine Personenliste und eine

eittafel, die durch stetige inweise auf die zugehörigen Terxt⸗ eiten zugleich ein Inhaltsverzeichnis darstellen. Sehr schön sagt Stein von dem erziehlichen Wert der Geschichtskenntnis in unsern Tagen: „Im Lande der allgemeinen Schul⸗ und Wehrpflicht, des allgemelnen leichen Wahlrechts sollte jeder Bürger sch verpflichtet glauben, die

ntstehungsgeschichte des Reiches, die 8˙2 einer Verfassung und Gesetzgebung, seine soziale und wirtschaftlsche Entfaltung kennen zu lernen und von dieser Kenntnis aus sein Urtell und sein Handeln in den politischen und sozlalen Kämpfen selbständig zu bestimmen.“ Von der Lektüre des Buches, und sei es auch nur ein gelegentliches Nachsehen, läßt sich für jeden ein guter Gewinn erwarten.

Ein Mainzer D.

omherr der erzstiftlichen Zeit. Wennemar von Bodelschwingb. 1558.—1605. Leben, Haus und Habe. Nach urkundlichen Quellen von D. Friedrich Schnesder.

lasses des 1605 gestorbenen Mainzer Domherrn

zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1907.

reiburg im Breisgau 1907. Herdersche Verlagshandlung. gr. 80 IV und 206). 6 Die vorliegende Arbeit beruht auf einer Handschrift der Mainzer Stadtbibliothek, die das Inventar des Nach⸗

Wennemar von Das Inventar ist als Beilage im Wortlaut abgedruckt und im Zusammenhang der Da tellung eingehend erläutert. Auch sonst sind archivalische Quellen benutzt worden, und wenn auch keine Briefe und eigenhändigen Auf⸗ zeichnungen des Domherrn aufzufinden waren, so hat der Verfasser doch versucht, ein Lebensbild zu entwerfen. Wennemar von Bodel⸗ schwingh entstammt einem westfälischen Adelsgeschlecht, das seinen Namen von dem gleichnamigen Stammhaus im Landkreise Dortmund hat. Die Familie, 1753 in männlicher Linie ausgestorben, existiert beute unter dem Namen der Grafen von Bodelschwingh⸗Plettenberg. Wennemar war unter neun Kindern, sieben Söhnen und zwei Töchtern, der fünfte Sohn. Er wurde im Alter von neun Jahren nach Ablegung der Ahnenprobe ins Mainzer Domkapitel aufgenommen und studierte dann in Cöln (1569 1574), weiter in Douat (im spanischen Flandern unter Philipp II. gegründet), Bourges, Padug und jena. t

21 Jahren kehrte er in die Heimat zurück und gelangte mit 24 Jahren, nach 15 jähriger Exspektanz, in den Seeege; des Kanonikats. Auf Verwendung des Würzburger Bischofs Julius Echter von Mespel⸗ brunn wurde vee außerdem zum Kanonikus des dortigen Ritterstifts St. Burkard ernannt (1590) und nach seiner Vorstellung dort und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt (1596) durch die Würde des Dekans ausgezeichnet (1597). Die Doppelstellung, die in der Zugehörigkeit zu einem Mainzer und zu einem Würzburger Kapitel lag, bereitete aber dem neuen Dechanten so viel Schwierigkeiten, daß er schließlich auf dieses Amt verzichtete (1602). Krankheit setzte seinem Leben vor der Zeit ein Ziel, er erreichte nur ein Alter von etwa 47 Jahren. Im Dom zu Mainz steht ein Denkmal von ihm mit seinem Wappen. Der Verfasser hat sich aber nicht damit begnügt, ein nicht sehr ereignisreiches Einzelleben aus der Zeit der Gegenreformation der Vergessenheit zu entreißen, sondern er hat zugleich an passenden Stellen Betrachtungen über damalige Zustände angestellt und dadurch über Dinge, die wenig bekannt sind, Licht verbreitet. Was bedeuteten die adligen Domkapitel in Deutsch⸗ land, wie ergänzten sie sich überhaupt, wie waren in ihnen Pflichten und Rechte verteilt? Solche und ähnliche Fragen hat der Verfasser mit liebevoller Versenkung in das Detail aus allerlei urkundlichen uf⸗ zeichnungen beantwortet. Bodelschwinghs Kanonikat zu Mainz fiel mit der Regierung von vier Erzbischöfen zusammen: dies nimmt der Verfasser jum Anlaß, die verschiedenen Charaktere dieser vier Fürsten miteinander zu vergleichen. Oder eine Lücke aus dem Leben des Kanonikus, die drei Jahre von 1585 bis 1588, wird damit ausgefüllt . die hohe Kanzel im Dom, die damals (1587) in kün tlerisch vollendeter Weite restauriert wurde, ausführlich geschildert Zu einer wahren Fundgrube kulturhistorischer Belehrung hat Friedrich Schneider das Kapitel über den Bodelschwinghschen Hausrat e alle die Dinge, die im Inventar angegeben sind, die Gewand⸗

uhe mit ihrem Inhalt, die Waffenausstattung, vor allem aber die Bibliothek mit ihren 62 Nummern (die Titel mit interessanten Bemer⸗ kungen dazu sind abgedruckt) werden mit sicherem Blick dazu verwertet, die Lebensführung und Geistesrichtung des westfälischen Edelmanns und Mainzer Domherrn zu beleuchten. Zwei Abbildungen des Stamm⸗ chlosses Bodelschwingh, ein Grundriß der Kurie „Zum Sendtner“ am eichhof zu Mainz, wo der Kanonikus wohnte, sowiel ein Bild seines Grabdenkmals im Dom sind beigegeben. Dazu kommt ein Personen⸗, Sach⸗ und Ortsverzeichnis sowie eine Uebersicht der benutzten Literatur.

Die Fürstinnen auf dem Throne der Hohenzollern in Brandenburg⸗Preußen. Von F. Bornhak. Mit fünfund⸗

Bodelschwingh enthält.

wird.

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zwanzig Bildnissen. Zweite Auflage. Altenburg, S.⸗ A. Stephan

Geibels Verlag. 1907. 608 S. 9 ℳ, gebunden 10 Das vorliegende Buch erschien in erster Auflage im Jahre 1889 am 30. September, dem Geburtstag Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Augusta, der es auch gewidmet ist Die Verfasserin hatte sich die Auf⸗ gabe gestellt, den Anteil aufzuzeigen,

den die Hohenzollernfürstinnen

nach dem Urteil der Geschichte an der Pflege deutscher Art hätten, sie hatte

deshalb die vorhandene Literatur in weitestem Umfang, von Rankes preußischer Geschichte bis zu Einzelforschungen, zum Teil auch die Quellen selbst, z. B. berühmte Memoiren, ernstlich benutzt und die Lebensbilder aus genauer Kenntnis der Tatsachen herausgearbeitet. In der zweiten, von Conrad Bornhak, dem Sohn der Verfasserin, desorgten Auflage sind die Lebensbeschreibungen der drei Kaiserinnen auf Grund neuerer Darstellungen, z. B. von Delbrück und Nippold, ergänzt worden, das andere ist im wesentlichen unverändert geblieben. Jedem Lebenslauf ist ein kurzer Sinnspruch, meist ein passendes Dichterwort, vorausgeschickt. Es ist ein vornehm gehaltenes Buch, den ö dem es sich widmet, in würdiger Weise ge⸗ recht wird. Im Verlage der Königlichen Universitätsdruckerei von H. Stürtz in viregs ist g. zum Preise von 1 der XIV. Jahr⸗ gang (1908) der Altfränkischen Bilder erschienen. Auch dieser neue Jahrgang wird seinen Ruf als historisches Wanderbuch durch große und kleine Orte der fränkischen Lande rechtfertigen. Die Alt⸗ fränkischen Bilder sollen Bausteine zusammentragen für eine künftige umfassende erfeoehte Frankens sowie Blick und Verständnis wecken und schärfen, wie man beim Durch Fretbnn von alten fränkischen --n —n und Gassen fast überall eine reiche Fülle bedeutsamer Reste und Erinnerungen an Kunst und Geschichte der Vergangenheit findet, wenn man die Augen für solche Dinge offen zu halten sich gewöhnt.

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neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.

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Das Schwurgericht. Unter Berü gung der Recht⸗ Pricam⸗ des Reichsgerichts für die 8 dargestellt von J. edbersen. Nebst einem Anhange: Instruktion für den Dienst als Hen eAn in Schwurgerichtssitzungen. 5 ℳ, gebdn. 6 % Berlin W. 57, Potsdamerstr. 96, Otto Diebmann. Der Verständigungszweck im Recht. Von Dr. 2 Adolf ten Hompel. 5,40 Berlin W. 8, Mohrenstr. 13 vene Fe es 2 nleitung für die juristische 8gvng, Examens⸗ arbeit. Von Pee⸗ or Dr. Franz, Leonhard. Kart. 1,20 Berlin W. 8, Mohrenstr. 13/14, Franz Vahlen. Militär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. andausgabe mit Anmerkungen er von Dr. Paul X und Dr. Georg Ernst. 2. Aufl. Gebdn. 3,60 lin . §, Mohrenstr. 13/14, Franz Vahlen. 8 e⸗ e

Hannover, wingsch

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iehung von Dr. nwald. 1 eerlagsbuchh. Der Entscheidungskampf um den Boden der Ostmark. Fan nnd 8 * mum Ziele. Von DPr. 1ne. Se nchen, J. F. Lehmann. -. eemn. g. der Zeit Friedrichs des Großen. Von Dr. G. B.

Volz, Herausgeber der litischen Korrespondenz des I. abeg Behe,. ens ℳ, gebdn. 6 Aeeb

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