Notwendigkeit des Erlasses besonderer strafr echtlicher Vorschriften zur] Tatbeständen d Bekämpfung der allerdings viel * n zu, deren sich der unlautere Wetthewerb zum Schaden 8 egen .“ 8..e ee.e.ncbes Kalsetescr “ eschaftepelh bedient, um Kundschaft und abcs zu Pngenen Necsäenerleznnfen ni. anzunehmen, „daß die Zweifel durch ausdrückliche Vorschriften zu beseitigen. Es ist deshalb/ gerichtlichen Behörden die Prüfung darüber zu erleichtern, ob zum und Zeit der Herstellung und über den Ort der Herkunft verlangt im allgemeinen dahin, zunaͤchst noch weitere Erfahrungen abzuwarten sind besond i Anschluß an die seitherige gerichtliche Praxis geflissentlichen Verletzung d 89 echtsschutz gegenüber der zunächst bezüglich der Konkurswarenausverkäufe in § 7 im Anschluß BEinschreiten auf Grund der Vorschriften des Entwurfs die Voraus⸗ werden können. Als Waren, di für eine solche 8 lung et 8 und die Bekämpfung des Uebels inzwischen der Selbsthilfe und der leitun heg 2 üe Fälle des Weglockens von Kunden, die Ver⸗ gestalten und der Achtun üeg gleet he Vorschriften wirklamer zu an die Vorschriften der 88 1, 6 ausgesprochen, daß eine setzungen gegeben sind. Besonders kommt hier die Vorschrift in] Betacht tämen, sind u. a Aoneren Seife, Tei “ — ausgiebigeren Benutzung der bestebenden Rechtsbehelfe zu überlafen. gestelller zu ereheee ruch und die Aufnahme vertragbrüchtger An⸗ Gettung zu verschaffen, deren Haudl 8 in jenen Kreisen stärken Ankündigung, die den Anschein hervorruft, daß es sich um Betracht, wonach von dem Ausverkäufer die Vorlegung eines Waren⸗ beieichnet worden. Der Entwurf hat kein (Feaeageereer. dieser 1 Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetzlichen unter den grafheh ehs 5 28 segnücns „Schleudern (Verkaufen. gedrobten Strafe beeinflaßt w 8 ungweise durch die Höhe der an⸗ den Verkauf zum Bestand einer Konkursmasse gehöriger Waren verzeichnisses verlangt werden kann. Ein solches Verzeichnis wird für Anregung zu entsprechen. Sofern Waren mit SC Meglementterung des Aussellungswesins kwon keneeke den dr 8s m Hre⸗ vrg 8 8 er 5 nden hierhec. Die Vorschriften Dagegen hat der Entwurf dem Wunsche, di handelt, als unrichtige Angabe im Sinne jener Vorschriften gelte, die beteiligten Kreise zur Einsicht offen zu halten sein. Diese würden in den Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen in §§ 1 ff., 6 gegenwärtigen Revision des Wettbewerbgesetzes nicht erfüllt werden. in 8 entlichen B kam 2- ksetzes treffen nur denienigen, welcher sich auch bei fahrlässigem Handeln unter Straf unt⸗ chtige Reklame wenn der Verkauf nicht für Rechnung der Konkurzmasse vorgenommen dadurch in die Lage versetzt werden, eine gewisse Kontrolle über die sowie die Vorschriften des Warenbezeichnungsgesetzes Anwendung. oweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Preisstellung rüh 2 machungen unwahrer Weise einer billigeren sprochen. Eine derartige Erweiterung des Steaf zu stellen, nicht ent, wird. Allerdings wird in den Kreisen der Beteiligten behauptet, daß Rechtmäßigkeit und den ordnungsmäßigen Verlauf des Ausverkaufs Darüber hinausgehend haben bereits einzelne Gesetze, z. B. tas Wein⸗ Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindelausstellungen billiger 10 rühmt, nicht aber denjenigen, welcher tatsächlich die bisherigen Erfah — ng d; rafschutzes erscheint durch eine solche Vorschrift zur Beseitigung der Mißstände nicht ausreichen auszuüben und gegebenenfalls namentlich dem Versuche des Waren⸗ esetz und das Margari für bestimmte Waren ine Art erhiehen worden find; geben die Botschristen in 89 1,deas i butt f a e,ss . auch wenn es zu dem Zwecke ge⸗ dem Vorschlage sch Felensben Ferechffertigt auch stehen werde, und es ist der Wunsch ausgesprochen, es möge schlechthin ver⸗ nachschubs entgegenzutreten. 8 Phleha und dvflenee annecgeseb⸗ ver gestzenn edieser Gebanke 82 Aen Gesetzes zum Einschresten auf dem Rechtsweg eine ausreichende Kunden zu werbe ge 88 liche Vorteile zu ecreichen, insbesondere Die Leichtigkeit, das Strafverfahren in B allgemeiner Art entgegen. boien werden, bei der Ankündigung des Verkaufs von Waren, die Es ist selbstverständlich, daß die in der Anzeige enthaltenen An. schluß an dee Vorschrift im § 5 des bestehenden Gesetes dabin weüter Hanbbabe. Wiederholt haben die Werichi. eeschteren daf kus.] Henain u e 1. as letztbezeichnete Verfahren liegt an sich im auf der einen Seite einen Anrei in Bewegung zu setzen, wuͤrde aus einer Konkursmasse stammen, dieses Umstandes in dritter Hand gaben richtig sein müssen. Unrichtige Angaben unterliegen der ausgebildet, daß solche Vorschriften für andere Waren ohne In⸗ zeichnungen, die ohne vorausgegangenen ernsthaseen 121 I Fülle n 8 den geschäftlichen Verkehrs; jedoch würde auch in schaffen und zu einer nent negrs. r eiesertigen Denunziationen überhaupt noch Erwähnung zu tun. Zur Begründung wird an⸗ Bestrafung aus § 11 Nr. 2. Dies gilt auch in bezug auf den Inhalt anspruchnahme der e paebung 3 “ b-e 206 keilt werden, Schemauszeichmangen send, und det er⸗ Dipkome in Werbroaleg eent estimmung in § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs redlichen Geschäftsverkehis führen 9 9 Beunruhigung auch desz eführt, daß jeder Hinsweis auf die Herkunft einer Ware aus einem des Warenverzeichnisses. Wenn eingewendet ist, daß die Aufstellung werden können. Die Frage des Bedürfnisses wird wie bei oder Medaillen dieser Art zu Reklamezwecken benutzt, über den Besitz näheren Umsfände 8 6 5 Entwurss Platz greifen, sofern nach den durch den unlauteren Wettbewerb e.i. 9 Initiative der Konkurfe einen sachlich nicht gerechtfertigten Anreiz auf das Publikum eines derartigen, in allen Einzelbeiten walteseehn Verzeichnisses der bisherigen Anwendung des § 5 von Fall zu Fall vorsichtig einer Auszeichnung unrichtige Angaben im Sinne der §§ 1, 4 macht. Hierdurch wird d n Lin Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. rechtliche Verfahren erfordert, meh 1 se, wis fie das zivi aggeehesengen e e ehe se dera üe. deehe emen ee hkkenee eeeecb““ Parüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche dem Erlaß weitergeh e6 ausreichend Rechnung getragen. Von und der Entwicklung einer weitherzi 88 8 1 verkäͤmmern lassen artige Regelung erscheint jedoch nicht angängig, da sie darauf hinaus⸗ werde, so mag dies zutreffen. Wer diese Umstände vermeiden will, ist abgesehen werden können, wenn erwartet werden darf, daß die d ee es geeedene err Kenhe ne Sthi gase einer Kon⸗ fugnis des Geschestsmanns esnschen 1e Srch 898 Frie he 1 Fargt den bereiten. Es kom 8 8 d S e rehaprchan lauss 8 vürde, auhgot 8G “ 88 zn. I . gfhenbdesr 1e Waren in einer anderen Form als in der eines beteiligten Geschäftskreise in der Lage sein werden, die hervorgetretenen 0g⸗ een Ausstellungsunte reis für Gebiete ür. en welche den tatsäR en erhältnissen entsprechen. elmehr wir sber 8 . 5 2 Sel di . b dsanepfficht des Rechtes, Ausstellungsmedallen smharen, nach dem Maße seines Interesses zu be⸗ Veran wortlichkeit 2 orsat 88 Absicht die strafrechtliche grundsätzlich daran festzuhalten sein, daß bei der Bekämpfung der 8 Im Hinblic 8 die mehrfach ausgesprochenen Wünsche ist in 111“““ bhamnterFäac E ane⸗ zeichnungen zu verleihen und zu erwerben, zum Gegenstand hab en, muß aus allgemeinen Gründen abgesehen werden. eignung fremder N. gründet, wird, so bei unbefugter An⸗ Mißbräuche auf dem Gebiete des Reklamewesens durch das Wett⸗ diesem Zusammenhange auch die Frage erwogen worden, ob es an⸗ bisher von Erfolg begleitet 3 1 Eine derartige Regelung würde aber die Zwecke der segigen Revißton sich 88 Porhehs in §8§ 1 bis 4 des geltenden Gesetzes richten der Weraebehes 1 hee loder, Ausstattungen, im Fall bewerbsgesetz nur unrichtige Angaben verboten werden können. gängig erscheint, besondere Borschriften über die Daven der Aus⸗ “ deaes sa0 1 des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Berürnifses einem grü⸗ 8c n d e Ausschreitungen im Reklamewesen. Wie in der Be⸗ biet der unlauteren R kl. Hherngs 1e raee b. rs GCh c ere enansef aroßem Beschsenbett ban sainung nnd Aäblzns Zi dearva⸗ Ju hen 1 besonderen Gesetze vorzubehalten sein. 8 8 j 1 es Gesetzes näher ausgefuͤhrt ist, soll durch diese Vorschristen] fordern, über diese Gr dsät ttet keine Gesichtzpunkte, welche es er⸗ ausgesprochen, indem im § 10 bestimmt wird, daß mit Geldstrase bis Begrenzung der Ausverkäufe an der großen Verschiedenheit der in Anschwärzung und üblen Nachrede, soweit sie Snss . Es ist ferner in Vorschlag gebracht worden, gegen die Mißbräuche meedrr ahe eer sinh ee werden, welche zur Vorspiegelung un⸗ die Unbestimmtheit 6 (e d gsansbee e⸗ Im Gegenteil mahnt zu 5000 ℳ oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, Belracht kommenden Verhältnisse scheitern muß, daß besondere Vor⸗ Wetlbewerbs erfolgt, und gibt dem Verletzten Anspruch auf dem Gebiete des Zugabewesens und der Rabatt⸗ der eigenen W n greift, während im übrigen die lobende Beurteilung Betracht kommenden Tatbeständ 8 Hi annigfaltigkeit der hier in wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver⸗ schriften aber auch entbehrlich sind, sobald eine wirksame Durchführung auf Schadensersatz als auch den Anspruch auf Unterlassung der Wieder⸗ 1v durch besondere geschicch⸗ Vorschriften einzuschreiten. soll geen 8 8 8 Leistungen dem Gewerbetreibenden freistehen Strasschutzes in diesem Punkte e zu einer vorsichtigen Abgrenzung des kauf stellt, die den durch die Ankündigung betroffenen Waren nach. des Nachschubverbois sicher gestellt ist. Denn ein Ausverkauf, der nicht, holung der unwahren Behauptungen. Der Vorschrift ist eigentümlich nsbesondere wird von verschiedenen Seiten die Unter⸗ nur gesprochen 88 emnäͤchst din § 4 wird desbhalb ausdrücklich Aus dem gleichen Grunde erscheint es 1 träglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei durch den Nachschub von Waren neue Nahrung erhält, muß in an⸗ daß sie Anwendung findet, auch wenn dem Täter ein Verschulden nicht drückung des sogenannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen geeignet sind 8 vre tigen Angaben „tatsächlicher Art“, welche Haftung des Geschäftsherrn fü 8 68 nicht angängig, die der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. gemessener Zeit von selbst ein natürliches Ende nehmen. zur Last fällt, und daß der Täter den Nachweis der Wahrheit der auf⸗ darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Ver⸗ Feena⸗ mun. nschein eines besonders günstigen Angebots gestellten in strafrechtlicher Bezieh i Hansunsen, der Ap. Die Fassung ergibt, daß das Verbot nicht nur den eigentlichen 33I QRQM ZCE ZA““ käufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einer die W 8 deh beteiligten Kreisen ist der Wunsch laut ge⸗ hingewiesen, daß in der Pra b rebch zu verschärfen. Es ist darauf uaa144a4 rden, orte „tatsächlicher Art“ zu streichen. Zur Begründung folgen müssen, weil sich er a daß 88 Freisprechungen haben er⸗ sondern auch den Fall der mißbräuchlichen Ergänzung des Lagers vor nicht schlechthin und in allen Fällen Platz greifen kann. Das Be⸗ oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse , gab, ie nach ün strafbaren Hand. der Ankündigung treffen soll. Es ist hier z. B. an den Fall gedacht, dürfnis wird nicht nur in den verschiedenen Teilen des Reichs, in hat. Diese Ausnahme ist, wie die Motive ergeben, hauptsächlich zum
bestimmten größeren 32 hl innerhalb einer e isse meist kur st P f ew esen d 19 58 9 d d betroffenes La. er d rch Stadt und Laänd sondern auch in b 1 9. 6 b 2 ka n aber auch sonst prakt ch we d ss Frist den Anspruch auf die Lie erung rgend eines 8 h 27* 5 g 9 aß bei de jetzigen Fassung die Gren e wische n s es K ran cha en 8 F alb 2 eilungen g chaff n si
gegenstandes gewährt. sich gegenwärti u einer gesetzli 8 gegenwärtig nicht, Praxis der Gerichte zu einer Auslegung die - 5 8 — sonstige Rerlelschen diebelung. rh nseng. veir eietets lheh 86r i 8n redlichen Verkehrs Kmgifer,Jytchen 1. 32 I ö E daß der Geschästsherr ankündigt. Aber auch die Bälle, daß vor der Ankündigung eines die Besugnis zum Erlasse der Frage stehenden Anordnungen der Geschäftsgewohnheiten und liegt namentlich dann, wenn es sich um die ind unlauteren Wettbewerb betriebene marktschreierische Reklame aufsichtigen hat, neben di e Tätigkeit eines Angestellten zu be. „Totalausverkaufs wegen Todesfalls“ oder cuch eines „Saisonausver⸗ höheren Verwaltungsbehörde übertragen, die in der Lage sein noch ein Anspruch auf Unterlassung statt. Diesem Rechtszustande Gewährung von Vorteilen für geleistete Barzablung handelt um die indem sie geschickt die Form tatsächlicher Angaben zu vermeiden öG ig zei hat, . en diesem der öffentlichen Bestrafung unterliegt, kaufs“ oder eines Ausverkaufs wegen „Geschäftsverkleinerung“, „Raum⸗ wird, nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Verhältnisse gegenüber ist geltend gemacht worden, daß die Ausnahme nicht Interesse sowohl des Handelsgewerbes wie des Publikums. Zu Seee 15 gefährlich sei, als die jetzt vom Gesetz allein getroffenen gestellten zu Gunste ng 5 Sorgfalt die von dem An⸗ mangels“, „langer Lagerung der Waren“ das Lager für den Zweck zu prüfen, ob eine solche Anordnung angezeiat ist, Erfolg gerechtfertigt sei, soweit es sich um den Anspruch auf Unterlassung denklichen Geschäftsgebräuchen gehört nach den bisherigen Erfahrungen hg ESene Anpeesh tatsächlicher Art. verhindern können. Der Gcess süne 8 rgenommene Handlung hätte des Ausverkaufs komplettiert wird, sind hierher zu rechnen. verspricht und mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen des handelt. Es sei vielmehr billig, dem Verletzten die Mäöglichkeit zu im allgemeinen auch die Rabattgewährung in der Form von Rabatt⸗ Inkrafttreten vegeg⸗ en werden, daß in den ersten Jahren nach dem Zweckmäßigkeit einer derartigen 9 füi weder das Bedürfnis, noch die Daß die Vorschrift des § 10 nicht nur auf den Totalausverkauf, Bezirks vereinbar ist. Der höheren Verwaltungsbehörde soll auch geben, auch in dem vorgedachten Ausnahmefalle die Wiederholung marken, wie sie in vielen Geschäften namentlich seit Einführung d Ausl 89 8 Gesetzes die Urteile der unteren Gerichte bei der einer solchen Vorschrift wů 8 * mmung anerkennen können. In sondern auch auf den Ausverkauf einer einzelnen Warengattung und überlassen bleiben zu bestimmen, für welche Arten der Ausverkäufe die oder Verbreitung der zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Be⸗ Kontrollkassen mehr und mehr Eingang findet. Ob die Ra⸗ 8 legung der Bestimmungen in 88 1, 4 durch eine nachsichtige Be⸗ unbekannter Grundse vürde ein dem allgemeinen Strafrecht bisher auf den Saisonausverkauf Anwendung findet, ergibt sich aus § 12 Anordnung gelten soll, und bei welcher Stelle die Anzeige zu erstatten hauptung zu verhindern, wenn diese objektiv unwahr ist. Der Ent⸗ marken in barem Gelde oder in Waren eingelöst See ie al att⸗] urteilung eingewurzelter Geschäftsgepflogenheiten der Absicht des Gesetzes betriebs kön bed satz aufgestellt werden. Angestellte eines Geschäfts, des Entwurfs. Hieraus folgt u. a., daß der Kaufmann, der ist. Außer der Polizeibehörde kommen für diesen Zweck etwa die wurf tritt dieser Anschauung bei. Die Fassung des Abs. 2 in § 14 sätzlich keinen Unterschied bedingen. „kann grund⸗ nicht immer gerecht geworden sind. Hierin ist aber in den letzten leichfalls in butend schwerete Delitte als das im 8 6 bezeschnete, und am Ende des Sommers vhnen Saisonausverkauf in Sonnen- Handels⸗ und Gewerbekammern oder sonstige wirtschaftliche Organe in trägt der Anregung Rechn d bringt zugleich zum Ausdruck, d Als unlauteres Geschäftsgebaren können ebensowenig die übli 28. ein entschiedener Wandel eingetreten. Es ist ein anerkannter Satz fehce a ö W“ Geschäfts begehen, die Ge. schirmen“ angekündigt hat oder ankündigen will, den Be⸗ Betracht. 8 in beinem solchen Falle der⸗ Verketz te nachweisen muß, daß 8 ugaben von Waren in den Geschäftsläden der Ke 19 üblichen der heutigen Rechtsprechung, daß von der Vorschrift des Gesetzes die An⸗ inhab 6 sonst keinen Anlaß genommen, den Geschäfts⸗ stand nicht durch neue Waren ergänzen darf. Es kann Um eine wirksame Handhabung der Bestimmungen über das behaupteten Tatsachen der Wahrheit zuwider sind “ jeferung von Bildern, wie sie den Packungen Sens gesah. müis haben, dann getroffen werden, wenn sie reine Tatsachen ent⸗ antwhietease E“ der ne at strafrechtlich ver⸗ ferner nach der Fassung des § 10 nicht zweifelhaft sein, Ausverkaufswesen sicher zu stellen, anderseits seinen Geltungskreis nach 15: anderen Waren beigefügt werden, oder ähnliche, in vielen Zweigen d kfondern auch schon dann, wenn sie tatsächlicher Art sind, also, der Gewerbeord ji 1 zwar auf die Bestimmung in § 151 daß es künftig auch nicht mehr zulässig sein wird, dem Ausverkaufs⸗ dem Gebote des sachlichen Bedürfnisses abzugrenzen, bedarf es einer gibt den § 7 des geltenden Gesetzes unverändert wieder. 1 weigen des auch dann, wenn es sich um Ürteile handelt, die auf bestimmten Tat⸗ werbetreibe 85 i s ngewiesen, welcher von der Haftung des Ge⸗ lager solche Waren nachträglich hinzuzufügen, deren Lieferung bereits näheren Feststellung, auf welche Arten von Verkäufen die Vorschriften Zu § 16. uden und der Betriebzleiter bei Uebertretungen pollzeilicher vor der Ankündigung des Ausverkaufs in Auftrag gegeben worden des Entwurfs über das Ausverkaufswesen Anwendung finden sollen. Die Vorschrift in § 8 des geltenden Gesetzes bezweckt den Schutz
werden. Allerdings ist nicht zu bezweifeln daß derarti 8 ge Zuwendungen das Gesetz auch auf Angaben, die sich in die Form s „ 9 ubjektiver Urteil e berangezogen werden, weil sie eine auf das Gebiet der Gewerbepolizeit angängig, weil dadurch in vielen Fällen das Nachschubverbot wegen unter einem Ausverkauf eine „Veräußerung der vorhandenen Vorräte Geschäftsbezeichnungen gegen die Herbeiführung von Verwechselungen im geschäftlichen Verkehre. Sie gibt dem Verletzten den Anspruch
sich auch in Formen äußern und Zwecken dienen kö W B 89 dienen können, die mit den kleiden, Anwendung findet, sobald si V 58 Pesrege agen, eiheg diFhcttz ercenanaehecte Preinar Ueg.h des 28 e-; “ ttelher S. während es sich hier um das weite der Leichtigkeit seiner Umgehung unwirksam gemacht werden würde. zum Zwecke der Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebs im ganzen, o Ne Fesgäense daf sc las 8 18 8 EEEEE13“ es tichecenlaug L 8 E1“ handelt. Es Durch die vorstehend erörterten beiden Vorschriften werden zwei sei es des Verkaufs einer gewissen Warengattung“. Diese Begriffs⸗ auf Schadensersatz und den Anspruch auf Unterlassung der miß⸗ schäftlich verwerflichen Formen der Rabattgewährung, welche bi⸗ Tät vee 8 nicht die Absicht oder die Auffassung des rechtlich zur Verantwortun ettbewerbgebjet genügen, wenn straf⸗ wichtige Forderungen erledigt, bezüglich deren im wesentlichen Ein⸗ bestimmung erscheint im allgemeinen auch nach dem heutigen Sprach⸗ bräuchlichen Art der Benutzung, knüpft diese Rechte aber an die Vor⸗ SIe;e ungs nuehe nise1 er 6 sondern die Auffassung des jedesmal in Betracht im eigenen oder fremde P eessen werden kann derjenige, welcher helligkeit in den Interessentenkreisen besteht. In anderer Beziehung gebrauche noch zutreffend. Sie bedarf jedoch der näheren Präzisierung, aussetzung, daß die Art der Benutzung nicht nur geeignet ist, etelenclesnes e5sonherfn 8 ommenden Publikums entscheidet. Auch Bezeichnungen wie „Bllliger macht sowie jeder, d n hire e vorsätzlich die unrichtigen Angaben ehen die Wünsche zum Teil weit auseinander. Mit besonderer um klar zu stellen, daß auch die Saisonausverkäufe und Uhnliche Verwechselungen hervorzurufen, sondern daß die Verwechselung auch „der an solcher Handlung als Mittäter, An tifter ebhaftigkeit haben sich Bestrebungen geltend gemacht, die wiederkehrende Teilausverkäufe hierher gehören und demgemäß den beabsichtigt war. Man hat geltend gemacht, daß das Erfordernis S der Verwechselungsabsicht die Anwendung der Vorschrift in einer dem
gung unredlicher Geschäftsformen auf dies ls die hi urrenz“ Gebiete mu ü em als die hiesige Konkurrenz“, „Wesentlich herabge * 3 n in erster nnher Zor genne nen Rechie 1öerffen iiöben, det cgtt kauf zu Fabrikpreisen’, „Aeltestes tlich berabs see Heeien ch 1“ allgemeinen Säe; beteiligt ist. Diese Vor⸗ darauf abzielen, neben den Rechtsvorschriften des Wettbewerb⸗ gesetzlichen Vorschriften, besonders dem Nachschubverbot unterliegen Betracht. Diese Vorschrift gewährt schon jetzt die MSclicht⸗cbucs in bezogen“, „Vollwertige Ware“ usw. würden daher unzulässig sein strafrechtlich vavenf fach bei dem Prinzipale zutreffen, dann wird er gesetzes durch eine polizeiliche Reglementierung des Aus⸗ sollen. Unerheblich ist dagegen die Wahl des Ausdrucks in der An⸗ praktischen Bedürfnisse widersprechenden Weise einschränkt, soweit es es Ein⸗ wenn die in der Bezeichnung enthaltenen Angaben unrichtig sind. nahme des Ge bäfloterer sein. Im übrigen aber muß die Inanspruch⸗ verkaufswesens den Mißständen abzuhelfen. Ein Teil der von dieser Bkündigung, falls diese dem Sinne nach dahin geht, daß einer der im sich um den Unterlassungsanspruch handelt. Dieser müsse zur Abwehr
— errn für Handlungen des Angestellten grundsätz⸗ Seite ausgehenden, im einzelnen vielfach von einander abweichenden § 12 bezeichneten Tatbestände vorliege. Der Bezeichnung „Ausverkauf“ drohender Schädigung gegeben werden, sobald nur objektiv die Tat⸗
sache besteht, daß die Benutzung der Bezeichnung eine Irreführung
schreitens durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten,
„ sofern die Art Wie die Rechtsprechung ergi⸗ 1 8
ved, e ö Fegenz die dihe t deirh⸗ 1 Haiezung 1. egeeais asrus, hesiis hägr 85 Fümn eegi ervütrlcg, überlassen bleiben. 1 Vorschläge bezweckt die Unterstellung der Ausverkäufe unter die be⸗ stehen daher Bezeichnungen gleich, wie „Totalverkauf“, „Räumungs⸗
der Entwurf, diesen We durch Vorschriften, welche dehc Beteili K9. sta 8 8658 wenn im Handel darunter eine feste Qualität ver⸗ Vorschrift in § 831 des Bheertsetungspflicht kommt gegenwärtig die hördliche Aufsicht derart, daß die Behörde von Fall zu Fall die Vor⸗ verkauf“, „Schneller und billiger Verkauf“ und ähnliche Bezeichnungen. des Publikums hervorzurufen geeignet ist. Es besteht kein Bedenken,
die Geltendmachung des Anterfasfungscaftrache aus § 826 erleicht 88 8 Sanerin nach ist jedoch die Erf flicht Gesetzbuchs in Betracht. Hier⸗ aussetzungen des Ausverkaufs prüfen und über seine Zulassung sowie Auch Bezeichnungen wie „Räumungspreise“, „Nur noch kurze Zeit“ usw. diesem Vorschlage zu entsprechen. Die neue Fassung läßt zugleich
näher auszubauen. Es darf hier auf diese Bemerkungen Seseese 8 chließlich fordert die Rechtsprechung, daß die Ankündigung dann ausgeschlossen, w abp bei es Geschäftsherrn im allgemeinen aaauch über seine Dauer befinden soll. Von anderer Seite wird es als gehören unter der angegebenen Voraussetzung hierher. Auf der andern erlennen, daß für den Anspruch auf Schadensersatz das Erfordernis der werden. elen eutlich und eindeutig sein muß. Der Ankündiger ist daher auch dann die im Verkehr ft vann er bei der Auswahl der bestellten Personen ausreichend erachtet, wenn dem Ausverkäufer die Verpflichtung zur Seite wird die Ankündigung von Veranstaltungen wie „billige Tage“, absichtlichen Täuschung bestehen bleiben soll.
8 verantwortlich, wenn er wesentliche Umstände verschweigt, oder ins erkannt werden 1ng dieee Se gfalt bemachiet hat. Es kann an⸗ öAnmeldung des Ausverkaufs bei der Behörde und die Vorlegung eines „Ausnahmetage“, „Restertage“ von der Vorschrift des § 12 nicht be⸗ Auch in folgendem Punkte erscheint eine Erweiterung der Vor⸗
ese Vorschrift für die auf dem Gebiete des un - Inventars der auszuverkaufenden Waren auferlegt wird. Schließlich troffen. Bei der Ankündigung von „billigen Tagen“, „Ausnahme⸗ schrift des § 8 angezeigt. Unter den besonderen Bezeichnungen eines
gewerblichen Unternehmens im Sinne des § 8 sind, wie in den
Soweit außer den vorerörterten Fragen ein chtensw zelne weitergehende Dunkle stellt. L 1 71 b lauteren Wettbewerbs liegenden Verhältnisse zum des redlichen wird von beachtenswerter Seite behauptet, daß es genügen werde, tagen“ und ähnlichen Bezeichnungen handelt es vese ö18 Moti des Ges h lã ist, f† h S w Motiven des Gesetzes näher erläutert ist, frei erfundene Phantasie⸗
Wünsche beteiligter Kreise in dem Gesetzentwurf ürf .2. 1 urfe nicht haben Be⸗ Ein Bedürfnis, die zulässige Rekl ü b sichtigung finden können, ist dafür in den Erläuterungen zu den einzuengen, läßt sich nicht 2v nichle Rebnuen, Lee 8 Peaeee üen bnenchehte ie. 9,1. e 8 bhechese in veaecgen eerenaunzns der luevrrtzut er Geuns de zurruet eneag⸗umecane der agfazun eien gesn Berrat sengenanm geschrieben, daß, wenn die in § 1 Abs. 1 bezeichneten un⸗ angegeben werden muß. vorrats zum Zwecke der Abstoßung eben dieses Vorrats, sondern um namen und Schlagworte zu verstehen, wie sie von Verkaufsgeschäften, Hotels, Gastwirischaften usw. neben Namen und Firma geführt
— 3 1 f - 1 ch g g A gaben i2n einem Angestellten zu Gunsten des Geschäfts⸗ 1 Soweit die Wü as de darauf hinauslauf / i Zu s 9 ei U uf n i äf „ t i n w
und Ausgestaltung im einzelnen handeln kann so greifen die e rforder⸗ will. Es wird nicht ohne Grund besorgt, daß eine Verschä sorgfä schärfung der der Angestellten sorgfältig zu überwachen. Anderseits ist die durch verschieden sind, daß unrichtige Entscheidungen und Mißgriffe der keinem Zweifel und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine — Art der Be zeichnung von Erwerbsgeschäften auch die Gewohnhett bemerkbar gemacht, die, Unterscheidung von anderen Geschäften durch
lichen Abänderungen in das äußere Gefü ge des Gesetzes doch derart di enen 2 ein, da gegen die Reklame erlassenen Vorschrifte 8 setzes, 8* sich FeFeh. bi. C1““ Ge⸗ e- die Paecalöf bieten nschel die slehlheglich. I Aeeeöe vesch. Haftung vom allgemeinen Stand⸗ Behörde, sei dies nun eine Polizeibehörde oder eine gewerbliche unrichtige Angabe tatsächlicher Art gemacht wird, wenn die in der Die neuen Vorschriften sind im Druche besonders kenntlich 8 e e⸗ se Ose Erwerbsgenossen mit der Geltendmachung der erleichterten über stattfinden fol ch. “ dem Unterlassungsanspruch gegen⸗ 8 Instanz, nicht ausbleiben können. Hierbei ist auch in Betracht zu ꝑAnkündigung in Aussicht gestellte Vergünstigung dem Käufer nicht die besondere Art der äußeren Anordnung der Gestalt oder Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Mee echts ehelfe zu bedrohen. Es kommt ferner in Betracht, daß die die allgemeinen Grund ing; 8 Frage der Schadensersatzpflicht bleiben3 zehen, daß der Ausverkauf an sich keine unlautere Wettbewerbs⸗ gewährt wird. Dasselbe gilt bei den sogenonnten „Lockartikeln“’. Ausstattung von Geschäftseinrichtungen hervorzuheben, z. B. durch 8 Zu 8§8§ 1 bis 5. 8 gewünschte Abänderung des § 1 aus juristischen Gründen die gleiche Ab⸗ Die Feffung des 4e n Kraft. . handlung darstellt, sondern unter Umständen eine unentbehrliche Form Auch diesen gegenüber kann auf Grund der Vorschriften in § 1 ff, 6 die Ausstattung der Geschäftswagen oder sonstiger Wirtschafts⸗ Bei den Vorarbeiten zum Wettbew erbgesetz und bei den parl Pdeütns der Strafvorschrift in §4 nach sich ziehen würde. All gemeine im § 1 Abs. 3 his 8 8 1— entspricht den Vorschristen des Warenabsatzes ist; und zwar gilt das für die kleinen Betriebe in eingeschritten werden, wenn die in der Ankündigung enthaltenen An⸗ gegenstände, die Wahl eindrucksvoller Kleidung für die Bediensteten mentarischen Beratungen ist die Frage eingehend erörtert 1 8 a⸗ C. 8v.. namentlich Gründe der Rechtssicherheit, lassen aber eine der⸗ § 8 ist in Gemäßh st 8 9. enden Gesetzes. In den Abs. 2 des I dem gleichen Maße wie für die großen. Es kaan schlechterdings dem gaben mit den tatsächlichen Umständen im Widerspruche stehen. Dies des Geschäfts, durch Anbringung von Emblemen, Bildern ob der Schutz des redlichen Verkehrs gegenüber dem unlauter W 5 artige Erweiterung der Strafvorschrift nicht tunlich erscheinen, zumal des Entwurfs 16 8* t es oben Bemerkten die Bezugnahme auf § 6 8 redlichen Kaufmanne nicht zugemutet werden, die polizeiliche Ge⸗ wird namentlich dann der Fall sein, wenn der Verkäufer sich weigert, und sonstigem Aufputz an den Geschäftshäusern, oder durch en Wett⸗ in anderer Richtung, wie unten näher erörtert. ist, eine Erweiterung einzubeziehen eingefügt worden, um die Vorschrift in den Strafschutz 8 nehmigung einzuholen, wenn er seinen Warenbestand oder einen Teil die angepriesenen oder zur Schau gestellten Waren zu den angezeigten- die Ausstattung der Schaufenster, Warenkataloge und Zirkulare. 1 desselben ausverkaufen will. Wenn neuerdings vorgeschlagen ist, die Preisen abzugeben. Aber auch schon dann kann, wie die Rechtsprechung Die Erfabrung zeigt, daß derartige Veranstaltungen einen eigentüm⸗
bewerbe durch Aufstellung eines allgemeinen Rechtssa tzes oder durch und Verschärfung dieser Vorschrift - geplant wird. Zu 88 7, 9 bis 12. Aufsicht über die Ausverkäufe Vertrauenspersonen aus dem Handels⸗ ergibt, ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen, wenn nur einzelne der lichen und unterscheidenden Charakter gewinnen können und, nachdem ausgestellten Waren zu besonders billigen Preisen ausgezeichnet werden, sie im Publikum Ansehen und Anerkennung gefunden haben, von
pezialvorschriften über die bauptsächlich in Betracht kom t menden Ueber 8 ZE“ CCCCö“ 18 fei. lungen 88 85 1n- Ihh EE“ 1 gescgetzuncs ohmen des unlauteren Wettbewerbe, —G stande zu übertragen, so ist schon bei den im Reichsamt des Innern örterungen über die Zweckmäßigkeit einer — Generalkl 95 §§ 6, 8. Die §§ 3, 4 geben die §§ 2, 3 des geltenden Gesetzes un⸗ geben haesn en ht afse des Gesetzes vom 27. Mai 1896 Anlaß ge⸗ 5 abgehaltenen Sachverständigenberatungen darauf hingewiesen worden, andere aber keine Preisnotierung tragen und hierdurch das Publikum anderen Gewerbetreibenden mißbräuchlich zu dem Zwecke verwendet haben aber auch nach dem Inkrafttreten des G . verändert wieder. Wie ir de N. sib n cher Linie Fe sewnechFite Ausverkauf. wie schwierig eine solche Regelung außerhalb der größeren Städte in den irrigen Glauben versetzt wird, daß die ausgestellten Waren werden, um Verwechselungen hervorzurufen. Derartige Geschäfts⸗ . Sie haben jedoch durch den Umstand be lnstst Zu §8 6, 8. biete hervor 8 85 na her dargelegt ist, haben die auf diesem Ge⸗ sein würde, da hier meist der Erwerbsgenosse in die Lage kommen durchweg zu entsprechend niedrigen Preisen verkauft werden. Besondere abzeichen sollen desbalb, sofern sie innerhalb der beteiligten Verkehrs⸗ werden müssen, daß nach dem Inkrafttreten des Bürgerliche G 7. In dem allgemeinen Teile der Begründung zum Wettbewerb⸗ §8 1, 4 welch vyeiyes ßbräuche durch die Bestimmungen in werde, über die geschäftlichen Maßnahmen seines Konkurrenten zu be⸗ Vorschriften zur Bekämpfung von Mißbräuchen auf diesem Gebiete kreise als Kennzeichen eines Erwerbsgeschäftes gelten, den gleichen buchs von der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Bestt n. esetz⸗ geset ist die Frage erörtert worden, inwieweit die Wirksamkeit des Zed „X8 8 1 geßen unrichtige Angaben über den Anlaß oder den 8 finden. Gegen 48 System, das die behördliche Prüfung und Ge⸗ erscheinen daher nicht erforderlich. Das gleiche gilt in bezug auf die Schutz finden wie die Bezeichnungen, auf welche gegenwärtig die im § 826 auch auf das Gebiet der Wettbewerbhandlu amaneie echtsschutzes gegenüber den Ausschreitungen des Wettbewerbs folgun eröff 8 eng. en Weg der zivil⸗ und strafgerichtlichen Ver⸗ 8 nehmigung der Ausverkäufe enthält, spricht ferner der Gesichtspunkt, Ankündigung von „Restertagen“. Sofern im Falle einer solchen An⸗- Vorschrift des § 8 Anwendung findet. Die neue Bestimmung findet gewendet sind. In mehrfachen Entscheidungen befon gern 8 „durch Strafandrohungen sicher zu stellen sei. Es ist 5.2 3 gge neg ndert werden sollen. In der Tat gewann es in daß die genehmigten Ausverkäufe in den Augen des Publikums leicht kündigung der Wahrheit zuwider ein Verkauf regulärer Waren statt, ein gewisses Vorbild auch in der Vorschrift des § 15 des Waren⸗ der grundsätzlichen Entscheidung vom 11 April 1901 er n dabei der Grundsatz ausgesprochen, daß die Verfolgung von trü erische Anzei Ft asctestireten des Gesetzes den Anschein, als ob die zu einem täuschenden Ansehen gelangen können. Auf diese Weise findet, oder die Reste künstlich zur Anlockung des Publikums zubereitet bezeichnungsgesetzes, welcher den Schutz der Aufmachung und Ver⸗ Bd. 48 S. 114), hat das Reichegericht sgesf -G.⸗Z. Unlauterkeiten im gewerblichen Konkurrenzkampfe in erster Linie tr be d 1 b nzeigen über Ausverkäufe verschwinden würden. Hlerin würde dem Ausverkäufer unter dem Scheine einer behördlichen Mit⸗ werden, finden die Vorschriften in §§ 1 ff., 6 Anwendung. packung von Waren gegen Nachahmung zum Gegenstande hat. Auch die Vorschrift des § 826 dazu bestimmt ist” gesprochen, daß vor das Forum der Zivilgerichte gehörte, und eine strafrechtliche je 8e. enderung ein, als das Reichsgericht in der Begrün⸗ wickung ein durch die Umstände nicht gerechtfertigter Vorsprung vor Zu § 13. das ücchr der Warenzeichen bietet Verwandtes dar. Im Interesse gegen illovale Handlungen in umfassender Weise 2 88 Schutzwehr Ahndung nur dann am Platze ist, wenn es sich um gröbliche Ver⸗ S 257) 8 rteils vom 21. September 1897 (R.⸗G⸗St. Bd. 30 8 seinen Erwerbsgenossen verschafft werden. Nach § 5 des Gesetzes kann durch Beschluß des Bundesrats fest⸗ zutreffender Abgrenzung gegen die Vorschriften des Warenbezeichnungs⸗ Lücken der Spezialgesetze auszufüllen. Süee i hren und die letzungen von Treu urd Glauben oder um einen schweren Eingriff in als 2a 2 en eeeeeüntze Nachschub von Waren bei Ansverkäufen Unbedenklich und zweckmäßig ist es dagegen erschienen, den sonstigen gesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vor⸗ gesetzes ist im letzten Satze des § 16 des Entwurfs ausdrücklich hervor⸗ neben dem im § 826 ausdrücklich genannten Schadens e c⸗ die allgemeine Rechtsordnung handelt. An diesem Grundsatze wird das R iclch egn unzmläffig bezeichnet hatte. Während aber hier in Frage kommenden Vorschlägen 8nge zu treten. Es ist des⸗ geschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder gehoben, daß die neuen Vorschriften auf den Schutz von Waren⸗ fnter santprac festzuhalten sein. Immerhin hat sich ergeben, daß in einzelnen ee Ausv kauf Cgericht in dieser Begründung den Begriff des . halb zunächst in § 9 Abs. 1 vorgeschrieben, daß, wer den Verkauf von mit einer auf der Ware oder threr Aufmachung anzubringenden An⸗ zeichen und Ausstattungen keine Anwendung finden. erkaus nur dann nicht als ausgeschlossen erklärt hatte, 18 Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, gehalten gabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder Es ist ferner der Vorschlag gemacht worden, die widerrechtliche Benutzung der in § 8 des geltenden Gesetzes geschützten Bezeichnungen
und unabhängig von demselben der Anspruch auf Unterl „vgg 1 assung der eine Erweiterung des 8 d
Pükcsgatdeigen Penefung. der 5 Flloemeine⸗ Aaffaftng sür das mäsg in. erung 8 § 4 des geltenden Gesetzes zulässig und zweck⸗ in geringem Maße und in der Absicht vor⸗ 8 ist, die Gründe anzugeben, die zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben feilgehalten werden dürfen. 2 In der Rechtswissen schaft und in der Praxis der In 2 9 wer . on den Beteiligten ist zunächst der Wunsch ausgesprochen, die burch weit sfnn. die Auflösung des Geschaftsbetriebs 8 haben. Eine solche Vorschrift würde den Vorteil bieten, daß die An⸗ Auf Grund dieser Vorschrift sind bisher vom Bundesrate Be⸗ unter Strafe zu stellen, sofern auf seiten des Täters die Absicht diese Grundsätze allgemeine Anerkennung gefunden nagerichte haben Strafbestimmung d⸗s § 4 auch auf diejenigen Fälle der unlauteren scheid dähaa⸗ Heram ehung gangbarer Artikel zu fördern, ist die Ent⸗ kündigung von Verkäufen unter der Firma eines Ausverkaufs in den⸗ stimmungen für den Kleinhandel mit Garn und für den Kleinhandel der Täuschung besteht. Die Frage ist bereits bei der Vorbereitung des Bei dieser Rechtslage wird zwar von der ausdrückli Reklame zu erstrecken, welche bisher zwar zivilrechtlich verfolgbar sind ge ichic 884 in den beteiligten vpe ir. als auch vielfach von den 8 jenigen Fällen nicht mehr möglich ist, in welchen der Verkäufer einen mit Kerzen erlassen worden (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 1014; 1902 geltenden Gesetzes erörtert worden. Wie die Begründung ergibt, ist nahme einer Generalklausel in das Wettbewerb esetz 88 lichen Auf⸗ aber von der Fassung des § 4 nicht getroffen werden. Man hat schub schl 5 sn verstanden „worhen, als ob das Reichsgericht Nach⸗ 1 solchen Grund überhaupt nicht anführen kann. Ankündigungen, wie S. 278; 1901 S. 494). Von dem Erlasse gleichartiger Bestimmungen damals eine Strafvorschrift aus dem Grunde entbehrlich erschienen, können, zumal auch grundsä liche Few ze nnhen di⸗ Angese dn werden darauf hingewiesen, daß in § 4 weder die allgemeine Kl ausel der p 2 A 88 hin und ohne jede Beschräͤnkung freigegeben habe. Der 8 „Reiseausverkauf“, „Ausverkauf von Einsegnungsgarderobe’, und sür andere Waren hat nach dem Ergebnisse der darüber epflogenen weil es sich bei dem vorliegenden Tatbestande in der Hauptsache nur allgemeinen Rechtssatzes in einem Spezialgesetz als üb Ferho ung des geschi tlichen Verhältnisse (§ 1 Abs. 1), noch die Vorschrift, wonach 2 5 8 wegen⸗ unternommene Versuch, das Publikum über den Sinn 8 ähnliche, rein reklameartige Bezeichnungen würden daher untulässig eingehenden Erörterungen feils aus technischen Bedenken, die sich aus um die Verletzung berechtigter Interessen einzelner bestimmter Mit⸗ schäblich erscheinen lassen. Dagegen würde es Ie 88* lssig, ja als bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen den wörtlichen St at chsgerichtlichen Urteils auftuklären und durch Anweisung an die 8 sein. Dagegen würden etwa folgende Bezeichnungen im Sinne der der Natur der in Betracht kommenden Waren, insbesondere ihrer bewerber, nicht um allgemeinere Interessen handelt. Diese Erwägung wenn die vom Wettbewerbgesetze behuss erleichterter Doan orteil sein, Angaben gleichzuachten sind (§ 1 Abs. 4), Aufnahme gefunden hat “ und die Organe der Sicherheits⸗ und Ordnungs⸗ 8 Vorschrift statthaft und ausreichend sein: „Ausverkauf wegen stofflichen Veränderlichkeit ergaben, teils aus Rechtsgründen Abstand wird auch heute noch maßgebend sein müssen. Jedenfalls ist das Be⸗ der Unterlassungsansprüche gegebenen Vorschriften a ch n ührung und es ist geltend gemacht worden, daß bei dieser Rechtslage wissentlich * ze e um sich greifenden Mißbräuchen Einbalt zu tun, ist von 8 Aufgabe des Geschäfts“, „Ausverkauf des Zigarrenlagers wegen genommen werden müssen. Die Gründe der letzteren Art hängen dürfnis nach der Einführung des Strafschutzes nicht überzeugend nach⸗ — uch für den Unter⸗ unwahre Angaben über die Menge der vorhandenen Vorräte, über 8 ü.- wirksamen Erfolge nicht begleitet gewesen. Ebensowenig haben Aufgabe dieses Geschäftszweiges“’, „Ausverkauf von Stroh⸗ zusammen mit der gegenwärtigen Fassung des § 5, der eine Regelung gewiesen, vielmehr spielen für den gemachten Vorschlag offenbar mehr
mehrere spaͤtere Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die Trag⸗ hüten wegen vorgerückter Saison“, oder, was das gleiche] nur in bezug auf Zahl, Länge oder Gewicht der Ware, nicht aber füär BGründe der Rechtsanalogie als katsächliche Vorgänge eine Rolle.
Wenn darauf hingewiesen ist, daß auch das Warenbezeichnungsgesetz
lassungsanspruch aus § 826 a. a. O. in den Fällen, i lafsu H. „in denen er zur Alter und Umfang des Geschäfts, über de 8 ehr hae Helz. Lerzsaandlenzon ncdben EEöe. senghe 8* saash „a. sn Helthivon eesee nungs. vent der früheren Entscheidung klargestellt und grundsätzlich die Er⸗ sagt, „Saisonausverkauf von Strohhüten“, „Ausverkauf des sonstige Maßeinheiten zuläßt. Es erscheint zweckmäßig, Vorsorge zu d gänzung des Warenlagers im Falle der Ankündi gung eines Ausverkaufs 8 durch Wasserscharen betroffenen Warenvorrats“ usw. Wichtig ist treffen, daß gleichartige Bestimmungen auch in bezug auf den Raum⸗ in §§ 14, 15 die wissentliche Benutzung fremder Namen, Firmen, gehalt einer Ware erlassen werden können, wie übrigeng schon von Warenzeschen und Ausstattungen unter Strafe stellt, so ist zu be⸗
gemacht würden. Die in Frage kommenden Vorschriften betre 8 en können,
nehses s t9e, -gg. hekbänden 1ö g. gewerhlicher wheticen aneien S egeg vertütchen und agt. als unzulässig bezeichnet worden ist, eine befriedigende Rechtsübung auch, daß der Zwang zur Angabe des Ausverkaufsgrundes geeignet er⸗ Abs. 1 des Gesetzes), die Erleichterun epeucs s. Perlung der inneren Begründung entbehre. Der Entwurf hat die Fesbrhefühen vermocht, vielmehr sind die Klagen über grobe Miß⸗ 8 schelnt dem für den redlichen Handel besonders schädlichen gewerbs⸗ dem Regierungsentwurf zum Wettbewerbsgesetze beabsichtigt war. merken, daß es sich dort um unmittelbare Eirgriffe in fremde Rechts⸗ fügungen (§ 3) se⸗h⸗ die Zulässigkeit 888 öff nülior iger Ver⸗ —2 solcher Ausführungen anerkannt und ihnen durch die 3 n. und mangelhaften Rechtsschutz nicht verstummt. 8 mäßigen Veranstalten von Ausverkäufen entgegen zu wirken, da, BDer Ausdruck „Länge“ soll deshalb durch den Ausdruck „Maß“, der güter und infolgedessen um schärfer abgegrenzte Tatbestände handelt, entlichen Bekannt⸗ veränderte Fassung der in Betracht kommenden Vorschriften (58§ 6, 8) Aehnliche Beschwerden sind über die schwinvelhaften Konkurs⸗ foctan ohne Angabe eines den Tatsachen entsprechenden Grundes zum auch das Hohlmaß umfaßt, ersetzt werden. Durch die neue Fassung als im vorliegenden Falle, in welchem die berechtigten Interessen
warenausverkäufe laut geworden. Obwohl das Reichageri Ausverkaufe die, Ankündigung eines solchen nicht mehr zulässig sein würde dem Bundesrate die Befugnis verliehen werden, vorzuschreiben, des einen und des anderen Teiles gegeneinander abzuwägen sind.
1 Soweit aber Name und Firma in Betracht kommen, gewährt bereits
machung der Urteile (§ 13). Der Entwurf hat deshalb im § 5 geschrieben, daß diese Vorschriften auch dann Anwenden vor⸗ Rechnung getragen. t 8 g finden, wenn Der Entwurf hat ferner eine erhebliche V und andere Gerichte mehrfach ausgesprochen haben, daß d daß durch di V ift d daß W welchz, wie z. B. Konserven, in Büchsen und aähnlichen che Verschärfung des Straf⸗ Bezeichnung von Waren als Konkurswaren 5 neß Be⸗ 8 Piri. egehg th angedke.h dst,dele eene tc . Pha aren, weac. ne isangg nur in vorgeschriebenen Einheiten das Warenbezeichnungsgesetz auch in strafrechtlicher ziehung aus⸗ des Maßes oder mit einer auf der Aufmachung anzubringenden An⸗ reichenden
auf Grund des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs we⸗ gen einer zu maßes vorgesehen. 8 Sate, wergßee he⸗ Anfgruch ncfen Handlung, die gegen die 1ee oh e ac 85 das 1 Relignen rea⸗ vn Fcning. eines Ausverkaufs als Konkursmassenausverkauf und 8 des in der Ankündigung angegebenen Sachverhalts und die etwaige c. s ien Süha 1 1 f UnFerlaffung der Hendune fchss vr 7809,ng, gege. e egsene n Hrelieies a ,dr⸗ e- Bezeichnungen, sofern die zum Verkaufe gestellten Waren Verfolgung unrichtiger Angaben erleichtert werden wird. Wer es gabe über den Raumgehalt verkauft werden dürfen. Es ist bei dieser Gelegenheit auch der Wünsche zu gedenken, die C““ Wiederbolungsfalle derbünnts maden kann, foll eünftig aümn 1 mehr der Verfügung des Konkursverwalters unterstehen, unterläßt, die Gründe des Ausverkaufs anzugeben, wird nach § 11 Neben der Quantitätsverschleierung, gegen welcher . 5 in seiner aus den Kreisen der deutschen Hotelbesitzer wegen Sicherstellung eines vonn deß kflctesden, den etegaen been san vpyeniese Veldstrafe big za 5580 2 ober auf Gesängnse ble 1.C nat. bss 8 unrichtige Angabe über Anlaß und Zweck des Ver⸗ Ziffer bestraft; wer bei der Ankündigung unrichtige Angaben macht, jetzigen Fassung Abbilfe schaffen soll, haben nach der Auffassung der wirksameren Schutzes der Hotelbezeichnungen geltend gemacht worden b Bech. esd aee 8 8 dencg erse be e Feoerlichen Gesetzbuchs Jahre auch 19 die Voraussetzung des Rückfalls erkannt aufs im Sinne der §8 1, 4 des Sesehs anzusehen sind, muß unterliegt den allgemeinen Vorschriften (88 1, 6). betesligten ehe auch Qualitäts⸗ und Herkunftsverschleierungen im sind und eine Ergänzung des § 30 des Handelsgesetzbuchs dahin er⸗ 1 Lertgnng mit 8,5 de gatnige dden dbae zum Einschreisen werden kongen.” in” sohge Vessahcefung der hrafvorgaen 8 vielfachen Mitteilungen aus den beteiligten Kreisen angenommen In § 9 Abs. 2 ist demnächst efcgant worden, daß von der Warenverkehre mehr und mehr sich als ein Mittel entwickelt, dessen streben, daß die neben der Firmenbezeichnung üblichen eigentümlichen behen, ishmche alf den Gehten des Rabatt, und Hatabe⸗ wird durch die Wahrnehmung gerechtfertiht dah de vdor ehee het en, daß die gegenwärtige Fassung des Gesetzes zur sicheren Be⸗ höheren Verwaltungsbehörde die Verpflichtung zur Anzeige der Aus⸗ sich der unlautere Wettbewerb zum Schaden des redlichen Kaufmannes Benennungen für Hotels, Gast aes usw. (Hotel „zum Schwarzen een. e. ee Vehat 822 g. 8 Sondervorschriften zu Gerichten verhängten Strafen in der Mehrzahl der bekannt ämpfung derartiger trügerischer Ankündigungen nicht ausreicht. verkäufe von der Ankündigung sowie die Einreichung eines Verzeich.] bedient. Es wird in diesen Kreisen gewünscht, den 5 durch eine Adler“, Gastwirtschaft „zum Engel“) sich von den Benennungen eines 19 nirtt dei Femessseichen bobertn Heceheen Fäne nbedriger znberslen sind, am der 8. eene d Der Entwurf beaksichtigt, die in diesen Fällen über die Trag⸗ nisses der auszuverkaufenden Waren vorgeschrieben werden kann. Auch ¶ Bestimmung zu ergänzen, wonach von dem Verkäufer einer Ware auch gleichartigen Unternehmens an E,S.
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