1908 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 May 1908 18:00:01 GMT) scan diff

kann von demjenigen, für welchen das Geschäft nach den Vorschriften der §§ 51, 52, 55 verbindlich ist, ein Einwand aus den §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, finden die Vorschriften der §§ 52 und 54 über die Befriedigung aus der und die Zulässigkeit der Aufrechnung entsprechende An⸗ wendung.

§ 57.

Die Vorschriften der §§ 50 bis 56 gelten auch für eine Ver⸗ einbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen Börsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. 6 58

Die Vorschriften der §§ 50 bis 57 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver⸗ einigung zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsen⸗ termingeschäften. 5 59

Die See der §§ 50 bis 58 finden auch Anwendung, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist.

§ 60.

Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Ver⸗ käufer, der nach erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abge⸗ laufen ist. ““

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

§ 61. Bbörsentermingeschäfte in Anteilen von Bergwerks⸗ und Fabrik⸗ unternehmungen sind nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig.

Der Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren und Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen

abhängig machen. hängig § 62.

Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Anteilen von Berg⸗ werke⸗ oder Fabrikunternehmungen 61 Abs. 1) sowie durch ein Börsentermingeschäft, das gegen ein von dem Bundesrat erlassenes Verbot verstößt 61 Abs. 2), wird eine Verbindlichkeit nicht be⸗ gründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit. 88

Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb . vbwwi⸗ werden, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit

icht bestanden hat. nicht best § 63.

Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreide⸗ üllerei sind verboten. 9 61

Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Er⸗ zeugnissen der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nicht be⸗ gründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit. 3

8e Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleistete deshalb zurückzufordern, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht be⸗ standen hat, erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Be⸗ wirkung der Leistung, es sei denn, daß der zur Rückforderung Be⸗ rechtigte vor dem Ablaufe der Frist dem Verpflichteten gegenüber schriftlich erklärt hat, daß er die Herausgabe verlange.

§ 65.

Die Vorschriften der §§ 48 bis 64 finden keine Anwendung auf den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Getreide oder Erzeug⸗ nissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluß nach Geschäfts⸗ bedingungen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt hat, und als Ver⸗ trags 245 nur beteiligt sind:

1) Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder

2) solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren Geschäftsbetriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört.

In den Geschästobevingungen muß festgeseb sein⸗

1) daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die An⸗ nahme der Leistung nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung zu bestimmen;

2) daß nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Er⸗ klärung der Lieferungsbereitschaft (Andienung) von beeidigten Sach⸗ verständigen untersucht und lieferbar befunden worden ist;

3) daß auch eine nicht vertragsmäßig beschaffene Ware geliefert werden darf, wenn der Minderwert nach der Feststellung der Sach⸗ verständigen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und dem Käufer der Minderwert vergütet wird, sowie daß ein von den Sachverständigen festgestellter Mehrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem Verkäufer zu vergüten ist.

§ 66.

Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Ge⸗ treidemüllerei lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen⸗ oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den ge⸗ winnenden gezahlt werden soll, so finden die Vorschriften des § 64 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein verbotenes Börsen⸗ termingeschäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschiedes gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen an8

Die Vorschriften der §§ 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei lautenden 21 außer Anwendung.

Die Vorschriften der §§ 62, 64, 66 gelten auch für eine Verein⸗ barung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte der im § 66 bezeichneten Art dem anderen Teile gegenüber eine Verbind⸗ lichkeit eingeht, insbesondere für Waeatön enntnis.

Die Vorschriften der §§ 62, 64, 66, 67 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver⸗ einigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermin⸗ geschäften oder von Geschäften der im § 66 bezeichneten Art.

Artikel III a.

Hinter Abschnitt IV des Börsengesetzes werden folgende neue Vorschriften eingefügt: 88 1““ Abschnitt Va. Ordnungsstrafverfahren.

Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Er⸗ zeugnissen der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwiderhand⸗ lung vorsätzlich begangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.

§ 70.

Die Verfolgung der nach § 69 strafbaren Handlungen verjährt in drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Die Vorschriften der §§ 68, 69 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 71.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen werden durch die Landesregierungen bei den Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erzeugnissen der Getreide⸗ müllerei dienen, Kommissionen gebildet.

Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemein⸗ schaftliche Kommission bei einer 9,52 Börsen bilden.

Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung von Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissare sowie von dem Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die Ver⸗ handlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den Bundes⸗ rat eine Berufungskommission gebildet. b“

Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung von fünf Mit⸗ gliedern, die Berufungskommission be in der Besetzung von eben Mitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden. Die Hälfte der eisitzer muß aus Vertretern des Handels, die andere Hälfte muß aus Vertretern der Landwirtschaft 4

Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Berufungskommission müssen Reichs⸗ oder Staatsbeamte sein.

Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Beisitzern für die Kommissionen erläßt die Landesregierung.

Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Beisitzern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat.

Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten Vergütung der Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerde der Vorsitzende der Berufungskommission entscheidet. 88

8 174a.

Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt.

Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die Be⸗ stimmung der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der Be⸗ rufungskommission. 1

Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsitzenden der Kommission mündlich oder schriftlich angebracht werden.

Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festseßung einer Ordnungsstrafe Anlaß F121 können, zur Kenntnis des Vor⸗ sitzenden der Kommission zu bringen.

Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des Staatskommissars oder von Amts wegen durch Anordnung des Vorsitzenden die Vorlegung eines Verzeichnisses aufzu⸗ geben, in welchem die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse der Getreidemüllerei abgeschlossenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarifnummer 4 b des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 695) angeordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, auf welche das Verzeichnis sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vorsitzende. Dem Verzeichnisse sind die aus Anlaß der Geschäfte abgesandten und empfangenen Handelsbriefe in g oder Urschrift sowie die Schlußnoten 12 des ee stenwelge etzes) beizufügen.

C

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 11, des § 12 Abs. 1, des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 sowie der §§ 18 bis 25 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen 2u

Die Entscheidungen der Kommissionen erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit. Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlich werdenden Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden erlassen. Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit Zustimmung des Staatskommissars er⸗ folgen. Der Vorsitzende kann von allen öffentlichen Behörden Aus⸗ kunft verlangen und i rehmen.

8.

Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der §§ 48 his 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der Straf⸗ prozeßordnung entsprechende Anwendung.

Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf unter⸗ bleiben, wenn der Staatskommissar zustimmt. Sie kann bereits im Vorverfahren erfolgen. 8

Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche der Ladung keine Folge leisten oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständtem ihren Wohnsitz und in Ermanglung eines solchen ihren Aufenthalt

Im Laufe des Verfahrens kann die Vorlegung der Handelsbücher

eines Beschuldigten angeordnet werden.

Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungsstrafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen. Gegen Entscheidungen

. Festsetzung von Ordnungsstrafen findet die Beschwerde statt. Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der Berufungs⸗ ommission.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im § 74b Abs. 3 bezeichneten deehghe nicht entsprochen wird.

g.

Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vorsitzenden sind die Gerichte innerhalb der Grenzen ihrer Zu⸗ ständigkeit zu entsprechen verpflichtet.

Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeß⸗ ordnung statt. § 74b

Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können ins⸗ besondere auch über die Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Bestimmungen treffen.

Für das Verfahren in zweiter Jastanz kann der Bundesrat er⸗ gänzende eveee erlassen.

Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Ab⸗ gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256) S.

4i.

Eine auf Grund des § 69 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu, dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungspflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse Sr

Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgesetzten Ordnungs⸗ strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Bei⸗ treibung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, easats g.7 18 Verjährung.

Unbeschadet einer verwiikten Ordnungsstrafe kann das Ehren⸗ gericht 10) Börsenbesucher wegen der in dem § 69 bezeichneten Handlungen mit Verweis sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen.

Artikel IV.

a. Im § 77 des Börsengesetzes werden die Worte „51 und 52“ durch die Worte „oder des § 49 Abs. 2“ ersetzt; b. hinter § 77 werden Vorschriften eingefügt:

a.

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsentermin⸗ geschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei ein Ge⸗ werbe macht, nachdem er auf Grund des § 69 rechtskräftig zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf abermals ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. § 77 b

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis von Ge⸗ treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruche mit der durch die allgemeine Marktlage gegebenen Entwicklung zu beein⸗ flussen, verbotene Börsentermingeschäfte oder Geschäfte schließt, die unter die Begriffsbestimmung des § 66 fallen. Sind mildernde Um⸗ stände vorhanden, so kann allein auf die Geldstrafe erkannt werden.

.“

V V 1

1 § 77-. 8 Auf Personen, die der Begehung der im § 77b bezeichneten straf⸗ baren Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des § 74 b Abs. 3 und des § 74f Abs. 3 Anwendung. E

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluß des Rück⸗ forderungsrechts und über die Zulässigkeit der veaer. finden auch auf Geschäfte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind. Das Gleiche gilt von den Vorschriften über die Wirkungen einer Sicherheitsleistung, wenn die Sicherheit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt ist, sowie von den Vorschriften über die Folgen der Bewirkung der vereinbarten Leistung, wenn die im § 55 bezeichnete Erklärung nach dem Inkrafttreten abgegeben ist.

Ist ein Anspruch aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 81 Geschäfte zur Zeit des Inkrafttretens rechtshängig, so leibt für ihn das bisherige Recht maßgebend.

1 Artikel VI.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Börsengesetzes, wie er sich aus den in den Artikeln I bis IV dieses Gesetzes sowie dem Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 437) vorgesehenen Aenderungen er⸗ gibt, unter Weglassung der §§ 81, 82 unter fortlaufender Nummern⸗ folge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichsgesetzblatt be⸗ kannt zu machen.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Börsengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des durch den Reichskanzler bekanntgemachten Textes an ihre Stelle.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen Frh 8 f Gegeben Donaueschingen, den 8. Mai 1908.

(L. S.) Wilhelm. 3

von Bethmann Hollweg.

8

88

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde München auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4 prozentige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 15 000 000 ℳ, und zwar Stuͤcke zu 5000, 2000, 1003 500 und 200 in den Verkehr bringe. h

München, den 17. Mai 1908.

Königlich bayerisches Staatsministerium des Innern.

von Brettreich.

Der in Slikkerveer aus Stahl neu erbaute Heringslogger „Dohle“ hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigen⸗ tum der Elsflether Heringsfischerei⸗Aktiengesellschaft in Elsfleth das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für das die Eigentümerin Elsfleth als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Rotter⸗ dam unter dem 28. April d. J. ein Flaggenzeugnis erteilt worden.

Die von peute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 23 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 3460 das Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben, vom 10. März 1908, und unter

Nr. 3461 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 7. Mai 1908. Berlin W., den 18. Mai 1908.

11“q Kasserliche⸗ Postzeitungsamt.

8 ““ vA“ Die von heuts ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 3462 das Gescte betreffend Aenderung des Börsen⸗ gesetzes, vom 8. Mai 1908. F Berlin W., den 18. Mai 1908. 8

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Baugewerkschuloberlehrer, Professor Opderbecke zum Königlichen Gewerbeschuldirektor zu ernennen und dem Kommerzienrat Emil Hecker in Berlin den Charakter als Geheimer Kommerzienrat sowie dem Kaufmann William Levin in Berlin, dem Bank⸗ direktor Georg Marx in Königsberg i. Pr., dem Kaufmann Adolf Siebert ebendort und dem Fabrikanten Heinrich Müller in Crefeld den Charakter als Kommerzienrat zu 88

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, IV. Senats, vom 3. Juni 1907 abgedruckt in Nr. 27 des Preußischen Verwaltungsblatts von 1908, Seite 538 wird eingehend erörtert, daß der bei staatlichen Eisenbahnbauten an⸗ genommene Unternehmer von dem Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen nicht nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1902 (Gesetzsamml. S. 315) zu Vorausleistungen beim Wegebau herangezogen werden kann. 1 indem ich auf die Entscheidung verweise, bemerke ich,

daß sie bei den übrigen Bauten des Ressorts, namentlich bei den Bauten zur Ausführung des Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905, sinngemäß Anwendung finden dürfte. Beerlin, den 30. April 1908.

1 Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

h In Vertretung: 8 von Coels.

An die Herren Oberpräsidenten in Danfige re⸗ Magdeburg, Hannover, Koblenz und Münster i. W. (Strombau⸗ bezw. Kanalverwaltung), die sämtlichen Regierungspräsidenten (bei Potsdam auch erwaltung der Märkischen Wasserstraßen), die Königliche Ministerialbaukommission in Berlin, die Königlichen Kanalbaudirektionen in Hannover und Essen und das Königliche Hauptbauamt in Potsdam.

““

88

Ministerium für Handel und Gewerbe.

m Königlichen Gewerbeschuldirektor, Professor Opder⸗ bece die Kitung der Gewerbeschule in Thorn übertragen

wordene ei i außeretatsmäßige Chemiker Dr. phil. Arthur Böhm etatsmäßigen Chemiker ernannt worden. 88

der Geologischen Landesanstalt zu Berlin ist der

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten.

Der Kreistierarzt Lange zu Koschmin ist in die Kreis⸗ tierarztstelle zu Jarotschin versetzt worden.

Dem Kreisobergärtner Otto Hübner zu Steglitz ist der Titel Garteninspektor verliehen worden.

Die Oberförsterstelle Syke im Regierungsbezirk annover ist zum 1. Juli 1908 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni eingehen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten. 88 Am Lehrerseminar zu Büren ist der bisherige kom⸗ missarische Lehrer Krane daselbst als ordentlicher Seminar⸗ lehrer angestellt worden.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen, Versetzungen usw. Wiesbaden, 14. Mai. Frhr. v. Fürstenberg, Oberlt. im Königsulan. Regt. (1. Hannov) Nr. 13, jum persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hohett des Prinzen riedrich Leopold von Preußen ernannt; derselbe trägt in dieser tellung seine bisberige Uniform. Boenisch, a. D. im Landw. Bezirk IV Berlin, zuletzt Komp. Chef im 2. Westpreuß. Fußart. Regt. Nr. 15, mit seiner Pension und der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Regts. zur Disp. gestellt. Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 18. April. Diemer, Rechnungsrat, expedierender Sekretär in der Landesauf⸗ nahme, zum Vermessungsdirigenten, Hering, Karzleisekretär in der Landesaufnahme, zum Registrator, Pretsch, Kanzleidjätar im Großen Generalstabe, zum Kanzleisekretär, ernannt.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der öffentlichen Arbeiten Breitenbach, von Wiesbaden.

Abgereist: Seine Exzellenz der Präsident des Reichseisenbahnamts, Meas Geheime Rat

Dr. Schulz gelegenheiten. 8

8

AKiichtamtliches.

5

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Mai.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten estern vormittag im Königlichen Schlosse zu Wiesbaden den ortrag des Chefs des Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen

Rats Dr. von Lucanus und darauf den des Reichskanzlers Fürsten von Bülow.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Iltis“ am 16. Mai in Tsingtau eingetroffen.

S. M. S. „Condor“ ist gestern von Sydney nach Apia in See gegangen.

S. M. S. „Luchs“ ist vorgestern in Hankau eingetroffen und am 22. Mai nach Schanghai 8 gehen.

S. M. S. „Niobe“ ist gestern von Tsi Futschau in See gegangen.

Die Kammer der Abgeordneten beriet ge⸗ den Gesetzentwurf, betreffend den Sor des Reichs⸗ vereinsgesetzes sowie über die Anträge des Zentrums und der Sozialdemokraten, die für die fremdsprachigen Einwohner Bayerns den unbeschränkten Gebrauch der Mutter⸗ sprache verlangen, und ferner über den Antrag des Abg. Dr. F der eine freiheitliche Anwen⸗ dung 2 Bestimmungen des Reichsvereinsgesetzes in Bayern ordert.

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ erkannte der Abg. Freiherr von Malsen 8 an, daß die bayerische Regierung die Sprachen⸗ frage bereits auf dem Verwaltungswege so geregelt habe, wie es die Anträge wünschen, sprach aber die Hoffnung aus, daß man diese Regelung für die Zukunft auch gesetzlich festlegen könne. Das Reichs⸗ vereinsgesetz bringe zwar manche Vorteile, seine Annahme sei aber trotzdem zu bedauern, weil es den Charakter eines Ausnahmegesetzes an sich trage. Zum ersten Male habe sich die Reichsgesetzgebung in den Dienst der preußischen Polenpolitik gestellt. Her Minister des Innern von Brettreich führte aus, Bayern habe

Vereinsgesetz zugestimmt, weil ein einheitliches Reichsgesetz not⸗ wendig sei und weil dieses Gesetz in mehrfacher Hinsicht Fortschritte bringe. In etwa 26 Punkten bringe das Gesetz für Bayern Epleichte rungen, der Sprachenparagraph berühre Bayern wenig. Der Minister legte darauf die den Wünschen entgegenkommenden Vollzugsvorschriften dar, betonte, daß die Regierung gegen eine reichsgesetzliche Regelung des Plakatwesers keine Einwendungen erhebe und schloß mit er Versicherung, daß das Vereinsgesetz in Bayern objektiv und nicht engherzig vollzogen werden solle. Der Abg. Speck (Zentr.) betonte, das Zentrum stimme gegen jedes Ausnahmegesetz, denn jedes derartige Gesetz schaffe nur politische Märtyrer; da Deutschland bisher kein Reichsvereinsgesetz gehabt habe, sei es au jetzt nicht so notwendig gewesen. Der Redner bedauerte, daß der Ministerpräsident sich mit den Erklärungen des Gesandten Grafen Lerchenfeld im Reichstage einverstanden erklärt habe, weil die Regierung damit sich in Widerspruch setze zu der großen Mehrheit es Volkes. Der Abg. Hilpert (freis. Vgg.) betrachtete das Ver⸗ einsgesetz nicht als vessabe gese und sprach den Wunsch nach einer wohlwollenden Handhabung des Gesetzes aus.

Sodann wurde die Weiterberatung auf heute vertagt.

ngtau nach

zum

in dienstlichen An⸗

8 8 8

Oesterreich⸗Ungarn. Dasösterreichische Herrenhaus hat gestern, „W. T. B.“ zufolge, das Gesetz, betreffendd Schaffung des Arbeits⸗ ministeriums angenommen. Eingebracht wurde eine Inter⸗

pellation, betreffend Vorlegung des Sprachengesetzes und Wiederherstellung des sprachlichen status quo.

Bei Beginn der gestrigen Sitzung des österreichischen Abgeordnetenhauses besse. der Abg. Breiter unter Fee auf die Grazer orgänge die Abhaltung

ner außerordentlichen Sitzung mit folgender edea.

1) Das Haus verurteilt das Vorgehen jener Abgeordneten, welche die Ruhe an der Stätte der Wissenschaften durch einen Gewaltakt störten, und fordert die Regierung auf, die Lehr⸗ und Lernfreiheit mit allen Mitteln zu wahren;

2) das Haus möge allen Professorenkollegien angesichts der mangel⸗ haften Abwehr des Ansturms gegen die Freiheit der Universitäten seine Sympathien ausdrücken.

Der Antrag wurde, obiger Quelle zufolge, abgelehnt. Das Haus überwies sodann das Reservistengesetz dem Wehrausschuß und verhandelte über einen Dringlichkeitsantrag Schraffl, betreffend eine Notstandsaktion für die Wein⸗ bauern. Bei Schluß der Sitzung erklärte der Abg. Sylvester, die deutsch⸗freiheitlichen Abgeordneten ständen unter dem Eindruck der Grazer Vorfälle und würden auf die Angelegenheit noch zurückkommen und eventuell daraus die Kon⸗ sequenzen ziehen. 1

Der Redner protestierte jedoch gegen den Antrag Breiter, weil durch ihn die durch eine zehnjährige Praxis sanktionierte Uebung, daß Parallelsitzungen mit verschiedenen Tagesordnungen nicht stattfinden sollen, durchbrochen würde, und fragte den Präsidenten, ob er nicht die Angelegenheit der Konferenz der Obmänner unterbreiten wolle. Der Präsident sagte dies zu.

Die nächste Sitzung findet heute statt.

Gestern abend fand in Prag eine von der nationalsozialen Partei einberufene Versammlung statt zur Besprechung der politischen Lage. Nach der Versammlung zogen die Teilnehmer, denen sich verschiedene andere Elemente anschlossen, nach der Hauptpost und begannen, wie das „W. T. B.“ berichtet, dort zu lärmen. Später veranstaltete die Menge, die auf ungefähr 4000 Personen angewachsen war, beim neuen deutschen Theater eine Kundgebung und warf mit Steinen gegen das Theater. Als die Polizei einschritt, wurde sie mit einem Steinhagel empfangen, wobei viele Polizeibeamte ver⸗ letzt wurden. Von den Demonstranten wurden auch einige Revolverschüsse abgegeben. Schließlich gelang es der Polizei, die Menge zurückzudrängen und auseinanderzutreiben.

Der ungarische Handelsminister Kossuth hat gestern im Abgeordnetenhause zwei Gesetzentwürfe eingereicht, nämlich eine Kreditvorlage über 192 500 000 Kronen für In⸗ vestitionen bei der Staatsbahn und eine Vorlage, betreffend die Staatsgarantie für 46,5 Millionen 4 prozentige Prioritätsanleihe der Kaschau⸗Oderberger Eisen⸗ bahn, deren Erlös zu Investitionen und zur Tilgung schwebender Schulden dienen soll. 3

Großbritannien und Irland. 8

Im Unterhause beantragte gestern der frühere Prä⸗ sident des Unterrichtsamts, jetzt Erster Lord der Admiralität Mec. Kenna die zweite Lesung des Unterrichtsgesetzes, die drei Tage dauern son⸗ und erklärte „W. T. B.“ zufolge, daß die Regierung ernstlich eine Einigung über das Gesetz wünsche.

Rußland.

Die Reichsduma verhandelte gestern über die Inter⸗ pellation, betreffend Finnland.

Nach dem Bericht des „W. T., B.“ wies der Ministerpräsident Stolypin in längerer Rede, die häufig von lebhaftem Beifall des Zentrums und der Rechten unterbrochen wurde, auf die komplizierte historische Entwicklung der finnischen Verfassung hin und erklärte, die Komplikation liege darin, daß die Finnländer ihre vom Kaiser Alexander I. proklamierten Rechte als Recht eines selbst⸗ ständigen Reiches, nicht aber ausschließlich im Sinne innerer Autonomie auslegen. Aufgabe und Bestreben der Regierung sei, zusammen mit der Reichsduma, Finnland als in das russische Reich einverleibte und von ihm untrennbare Provinz zu festigen, gleichzeitig jedoch Finnlands innere Gesetzgebung unantastbar aufrechtzuerhalten. In Rußland gehe Gewalt nicht vor Recht, Ruß⸗ land und Finnland hätten aber eine einheitliche Regierung.

Nach der Rede des Ministerpräsidenten meldeten sich 23 Redner zum Wort.

Der Abg. Graf Benningsen führte aus, daß die Oktobristen immer bereit seien, den Ministerpräsidenten auf dem geraden, offenen Wege, den er betreten, zu unterstützen. Die Erörterungen des Minister⸗ präsidenten würden von den Oktobristen als die Antwort begrüßt, die sie erwartet hätten, und infolgedessen zögen die Oktobristen ihre Inter⸗ pellation zurück. Im Namen der Rechten erklärte der Abg. Samyßlowsky, seine Fraktion nehme voller Genugtuung die Er⸗ klärungen Stolypins an.

Die weitere Debatte wurde von dem Hause dann auf unbestimmte Zeit vertagt. 111““

HPoriumahbhbt— In der Abgeordnetenkammer erklärte gestern der Abg. Pinto Santos, die Verfassung müsse durch eine andere, von der Nation geschaffene ersetzt werden, um es un⸗ möglich zu machen, mittels der Diktatur zu regieren. Der 8 terpräsident erwiderte, einer Meldung des „W. T. B.“ ufolge: zuf s sei bloß notwendig, daß die Verfassung strenge eingehalten werde. Auf diese Weise werde das Volk gut regiert sein. Der Ministerpräsident fügte hinzu, er werde der Verfassung gemäß regieren, solange es möglich sein werde. Sobald er dies nicht mehr könne, werde er dem Könige seine Demission einreichen; niemals aber werde er an der Spitze einer Regierung stehen, die zur Diktatur ihre Zuflucht nehme. 8 1 Afrika.

Der Generalinspektor der Internationalen Polizei in Marokko Oberst Müller ist gestern in Casablanca eingetroffen.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ überraschte der General d’'Amade auf einem Nachtmarsch durch das Gebiet. der Mdakra Angehörige dieses Stammes, die aus ihren An⸗ siedlungen flüchteten und in das Berabergebirge, das jenseits der Grenzen des Schaujagebiets liegt, zurückgeworfen wurden. Die Abteilung erbeutete Herden, Kriegsmaterial und Munition. Die Verluste auf französischer Seite betragen drei Tote und zweiundzwanzig Verwundete.

Morris Davis von der Harvard⸗Universit

Eine Hütten⸗ und Viehzählung im Bezirk Mangu⸗Jendi im Schutzgebiet Togo.

Die Station hat schon eine erstmals das ganze Gebiet von Mangu⸗Jendi umfassende Hütten⸗ und Vieh zählung vorge⸗ nommen. Im Bezirk Mangu⸗Jendi wurden 1550 Ortschaften mit 23 879 Einzelgehöften, 81 354 Hütten und 224 552 Einwohnern gezählt.

„Abweichend von früheren Zählungen, wurden nur diejenigen Hütten gerechnet, welche den Eingeborenen zum Schlafen dienen; die Versammlungs⸗, Wohn⸗ und Wirtschaftshütten fanden keine Berück⸗ sichtigung. Die Kopfzahl für die Hütte schwankt zwischen zwei und drei Bewohnern. Wäbhrend die auf einer höheren Kulturstufe stehenden Dagomba und Dyakossi mehr und zugleich größere Hütten benutzen, sind die Ansprüche, welche die kinderreichen Moba und Konkombaleute in bezug auf Wohnung stellen, weniger entwickelt.

Die Hagom bilden nur 6 v. H. und auch mit Einschluß der gleichsprachigen Kusasi erst 12 v. H. der Gesamtbevölkerung. Die Ureinwohner der heutigen Dyakossilandschaft am Oti, die vielsprachigen Stämme der Nadyago, Kumongu, Legyol, Kadogu, Dyieleute usw., sind im Verschwinden begriffen oder nehmen Sprache und Gebräuche der Dyakossi an. Ein Merkzeichen ihrer ehemals gut bevölkerten Ortschaften sind die vielen Begräbmisstätten kenntlich an den 28er die Gräber gestellten großen Tontöpfen.

In Verbindung mit der Hüttenzählung wurde eine Pferde⸗ und Hrohie hesblms vorgenommen. Die Pferdezucht steht noch auf einer sehr niedrigen Stufe (209 Hengste, 258 Stuten). Trotzdem beweisen einige Orte, 3, B. Kantidi, daß sie erfolgreich und gewinn⸗ bringend sein könnte. Ein erfreuliches Resultat brachte die Rinder⸗ zählung, die rund 50 000 Rinder, demnach wenn das Stück zu 30 gerechnet wird (Marktpreis für eine Mutterkuh 45 bis 60 ℳ) einen wirtschaftlichen Wert von anderthalb Million Mark er⸗ geben hat. Das Kleinvieh ist sehr zahlreich. Auf jedes Einzelgehöft acht Schafe gerechnet, ergibt sich eine Gesamtziffer von rund 200 000 Stück, deren Wert bei einem Einzelpreis von 5 eine Million Mark beträgt.

Im nördlichen Teil des Bezirks, in den Landschaften Moba, Kasasi, Dapong usw. werden die Viehbestände der Eingeborenen von ungefähr 470 Fullani⸗Familien gegen Nutzung der Milch verwaltet.

Die Zählung hat den Beweis geliefert, daß das Schutzgebiet in seinem nördlichsten Bezirk volk⸗ und viehreiche Landschaften besitzt, deren Wert mit jedem weiteren Kilometer einer Hinterlandbahn zunehmen wird. Bericht des Bezirksleiters, Oberleutnants Mellin.)

Wohlfahrtspflege.

Vorbeugende Armenpflege wird in Hamburg mit dem

„Spezialfonds des Armenkollegiums“ ausgeüht. Dem Fonds fließen die Erträgnisse einiger Vermächtnisse und Stiftungen zu, im übrigen entstammen die Mittel dem städtischen Haushalte. Der Spezialfonds hat den Zweck, solche Personen und Familien, denen nach menschlicher Voraussicht durch einmalige, wenn auch größere Gaben derart ge⸗ holfen werden kann, daß sie zur Erwerbung einer selbständigen Existenz gelangen oder die verloren gegangene wiedergewinnen, von der öffentlichen Armenpflege fernzuhalten. Im Jahre 1907 hat von dem Fonds in 1703 Fällen der Betrag von 59 647 aufgewendet werden können. An Barunterstützung wurden in 351 Fällen, in Gaben von 20 bis 400 ℳ, 43 542 gewährt, und zwar handelte es sich hierbei in 139 Fällen um Deckung einer M schuld, in 70 Fällen um Gewährung von Mitteln zum Geschäftsbetrieb, in 17 Fällen um Gewährung des Lebensunterhalts während einer vor⸗ übergehenden Notlage, in 68 Fällen um Deckung drückender Schulden und in 57 Fällen um Gewährung der Mittel zur Einlösung versetzter Sachen, Beschaffung einer Seeausrüstung usw.

225 Fällen wurden die Gaben als Geschenke, in 46 Fällen zum Teil als Geschenke und zum Teil als Darlehen und in 80 Fällen als Darlehen gewährt. Die Gesamtsumme der im Laufe des Jahres 1907 erfolgten Rückzahlungen auf Darlehen be⸗ trug 3696 Von den 351 Unterstützungsfällen entfielen 195 auf Ehepaare mit Kindern, 50 auf verwitwete oder geschiedene Frauen mit Kindern, 6 auf solche verwitwete Männer, 28 auf Ehepaare ohne Kinder und die übrigen auf alleinstehende Personen. Weiterhin wurden von den Fonds in Ausübung vorbeugender Gesundheitspflege zur Kur in Lungenheilstätten, zu Badekuren und zum Landaufenthalt (Ferienkolonien) in 295 Fällen Beihilfen in Höhe von 14 657 sowie in 1057 Fällen mit einem Aufwande von 1448 Stärkungs⸗ mittel für in fortgesetzte Fürsorge genommene Kinder gewährt.

Kunst und Wissenschaft.

Als neuer Austauschprofessor wird der Geologe William ät im März 1909 nach Berlin kommen. Er wird hier voraussichtlich über die Geographie der Vereinigten Staaten lesen. Professor Davis erwarb, wie die „Berl. Akad. Nachr.“ mitteilen, im Jahre 1869 an der Lawrence Scientific School den Bachelor of Science und bestand ein Jahr später das Ingenieurexvamen. Nachdem er drei Jahre in 9. tinien als Assistent am Nationalobservatorium in Cordohg tätig gewechn war, kehrte er 1876 nach Harvard zurück, wo er Assistent

ür Geologie wurde. 1878 wurde er zum Lehrer für Geologie, 1885 zum außerordentlichen und 1890 zum ordentlichen Professor der physikalischen Geographie ernannt. 1898 wurde ihm die ständige Sturgis⸗Hooper⸗Professur für Geologie übertragen. Diese Professur, die vor ihm Prof. Josiah D. Whitney inne hatte, ist eine der ältesten Frfeaes die zum Zwecke der wissenschaftlichen Fosesheese nd, und ist heute noch die einzige in den Vereinigten Staaten auf dem Gebiete der Geologie und ihrer Unterabteilungen. Die Bedeutung von Prof. Davis, die ihm einen internationalen Ruf verschafft hat, liegt darin, ½ er den genetischen Zusammenhang der äußeren Ge⸗ staltung der Erde, deren Geschichte und die Folgen der Ereignisse, die diese gegenwärtige Form bewirkt haben, systematisch entwickelte. Diese Ansichten erläuterte er durch viele eigene Forschungen, durch die Einführung neuer Bezeichnungen und einer neuen K dffüterung der Länderformationen. ““

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Saatenstand in Italien während des letzten Drittels des Monats April.

Die Saaten befinden sich infolge der Temperaturerhöhung und Verminderung der Niederschläge in vollem Frühjahrswachstum, wenn⸗ gleich auch jetzt noch die Entwicklung im Verhältnis zu der Jahres⸗ zeit eine gewisse Verzögerung aufweist. Besonders bemerkbar ist dies in den Provinzen: Venezien, Latium, Emilia und Toskana sowie auf Sardinien, wo reichliche Niederschäge zu verzeichnen waren, und eine niedere Temveratur herrschte. Namentlich in den südlichen Provinzen und auf Sizilien ist der Stand der Felder vielversprechend. Die Entwicklung der Getreidefelder und Wiesen lassen allgemein auf eine gute Ernte schließen. Die Weinstöcke ent⸗ wickeln sich gut; die Maulbeerbäume beginnen auszuschlagen. Mit Ausnahme von einigen Gegenden, die unter schlechtem Wetter zu leiden hatten, vollzieht 88 die Blüte der Obstbäume regelmäßig. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Genua vom 12. Mai.) 1

Ueber den Stand der Kulturen, Witterung in der Ost⸗ schweiz wird der „Schweizerischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ vom 15. Mai geschrieben: Die Natur hat sich ins reichste Gewand geworfen; überall macht sich ein Grünen und Blühen geltend, wie es nicht schöner sein könnte. Die Wiesen sind mit jungem, üppigem Gras dicht bedeckt und gewähren Vie i

iete⸗

(Aus einem im „Amtsblatt für Togo“ veröffentlichten