1908 / 154 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jul 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Bestimmungsland.

8

Bemerkungen.

[W = Wertangabe zulässig. N= zuläffig. E = Eilbestellung zuläffig.]

v 5 X nach der Frten; nach

Bestimmungsland.

dküste. Griechenland Großbritan a. durch brit. Post. . b. durch Privatbeförder.⸗Anstalt. Guadeloupe. ““ Guatemala.. 65) Honduras (Repub 5— ü. Hamb. o ber England . . . . Italien mit S. Marino .. 68) Japan einschl. Formosa (Ins u. Japan.⸗Sachalin (Karafuto h6562 arolinen, Marianen, * 1u6“ iantschon (Schutzgebiet) .. b4*“ Korea wie nach Japan. ta (österr. Postanst.). Liberia. X“ öbebe mnhhs Ieeö6“ mit Nossi⸗B6. Made 1“ JDEZEEq11““ 81) Marocco deutsche u. frz. Pä. 2) Marshall⸗Juseln. . . .. 83) Martinique 83a) Mauritanien. 39 Mauritius. 85) Mexiko.. 86) Montenegro.. k“ 88) Natal mit Amatongaland und veb 89 eun⸗Caledonien . . .. 90) Neue Hebriden mit Banks⸗ 91) Inseln..

92)

93) 94) Niederlande. 95) Niederl. Autillen .. .. 96) Niederl. Guyana (Surinam) 97) Niederl. Indien üb. Niederl. mit deutschen Postd. .... 39 htttgit eweg e t . eh Le18 1 eh 99) Norwegen ü. Dänem. u. Schwed. über Hamburg (3 mal wöchentl.) 100) Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein 1 1

101) OPranjeftuß⸗Kolonie

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n und Irland

. *. . .

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und Santa Cruz⸗ Neu⸗Fundland “” Neu⸗Seeland mit Insel Fanning, Cook⸗ usw. Inseln Nicaragua . .. 8

9

Aanahncorhhchhcahchchhen

Allgemeines.

Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr Auslande 50 Pf. (Ausnahme: im Verkehr nach Großbritannien und Irland 80 Pf.).

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tragen. 74) W undegrenzt; N bis 800

nach Monrovia. 76) Für

lässig. H w 78) W 79) W best. Orten 4000 ℳ.

bis 400 bis 400 bis 400 ; E

9 2

—— 12 00

botoCcoto 0œl boeA deo

frz. Paä. bis 400

—. .

*

83) W und N bis 400 832a) W bis 400

—ESE ——!

80

8000 ℳ). 85) Nur nach best. Orten.

400 nach best. Orten; E. 89) W bis 400 91) W bis 2400 92) W bis 8000

0 bo C0 bo 52 8

———

92 2 8

vom Empfänger zu zahlen.

—,

95) W und N bis 400 98) W und N bis 400

400

——ö

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Nigeria. 99) W unbegrenzt; N bis 800

totoboCaoe †C-ocotore 955555:

80

d. e. o. f.] schreibpakete zulässig.

80

75) Nur nach best. Orten. W bis 400

98) Kosten für Beförderung Colon⸗Pa

für zu

den sogenannten Grenzverkehr besondere Taxe. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. Dringende Pakete und Einschreibpakete zu⸗

; N bis 400 nach nach Postorten. 80) W bis

81) W n. best. Ort. bis 8000 ℳ, nach Tetuan bis 400 ℳ; Nn. deutsch. Pä. bis 800 ℳ, n. best.

82) N bis 800 %ℳ Für Weiterbef. ab Jaluit oder Nauru hat Empf. selbst zu sorgen.

84) W bis 400 (über England bis

86) W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ; E. 87) Nur nach best. Orten; W und N bis

94) W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ; E.

97) W bis 400 nach best. Orten; N bis 98) W bis 2400 außer nach Nord⸗

100) Bei Sendungen mit Bargeld nur 1 Zoll⸗Inh.⸗Erkl. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. Dringende Pakete mit Fischlaich und Ein⸗

8 pr 09

wer⸗ im Innern Zuschlagtaren vom Emp⸗ nger zu zahlen.

107) a. W bis 400 ℳ; a. und b. N bis 400 nach best. Orten; E.

108) W und N bis 400 ℳ, nur nach best. Orten; E. 109) Nur nach best. Orten. W u. N bis 400 nach best. Orten; E. 110) W und N bis 400

112) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ, Empf. hat für Zollblei und Stempel 35 Cts. zu zahlen. 113) a. 412 W bis * 1 2 auch unter Nr. 49. 115) Kosten für örderung Colon⸗Panama vom Empfänger zu zahlen. 116) Taxe gilt nur bis Apia, Beförderung ab Apia u. Fagamalo ist Sache des Empjängers. N bis 117) nur nach best. Urten.

. 118) W bis 1000 120) Nur nach best.

Orten. W und N bis 400 nur nach best. Orten; E. 121) W bis 8000 122) W un⸗ begrenzt; N bis 800 Dringende Pakete

zulässig: E nach best. Orten.

123) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. 124) W und N bis 400 nach best. Orten. Nach dem Frz. Sudan nur gewöhnliche Patkete,

.f. Taxe gilt nur bis Dakar. 125) Nach Belgrad und Schabatz Taxe 1 ℳ, sonst 1 20 ₰. W bis 400 ℳ; N bis 800 ℳ; E. nach Po orten. 126) W bis 400 127) Nur nach best. Orten; E.

128) W bis 8000 ℳ; E nach d. Geb. von Freetown.

8 131) W bis 2400 ℳ, nach den Malai.

.f. Schutst. nur bis 1200 133) Rur nach Dilly. [w und N bis 400 ℳ; E. 134) W bis 8000

nach Anecho und Lome; N bis 800 135) E nach best. Orten.

136) Nur nach Bengasi und Tripolis. W bis 800 ℳ; N bis 800 137) Wegen Ost⸗ Rumelien s. Nr. 25. a., b. W über Triest unbegrenzt, über Hamburg bis 1000 ℳ, über Bremen (nur Constantinopel und Smyrna) bis

10 000 ℳ, über Rumänien nach Constantinopel unbegrenzt, sonst bis 800 c. W. über Triest unbegrenzt, über Rumänien bis 400 ℳ; Pakete nach Adrianopel u. Janina werden nur bis Constantinopel bz. S. Quaranta befördert, wo Abnahme zu erfolgen hat. a, b. und c. N bis 2 800 d. Nur nach best. Orten. W bis 400

N bis 400 nach best. Orten. ¹) Adrianopel, Alexandrette, Caifa, Cavalla, d

Panama (Kanalzone s. Nr. 141) 11““ ö“

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: a. ü. Hamb. od. Brem. b. über Frankreich u. Spanien Portugiesisch⸗Guinea .. Portugiesisch⸗Indien .. Ünhööäö8“ Rhodesia . . . . Rumänien 1““ Rußland a. europäisches mit Finnland und Kaukasien. e“ Salomon⸗Inseln (brit.) ““ 117) San Domingo.. h 119) St. Pierre und Miquelon 120) St. Thomas und Princip 121) Sarawak (Borneo) b4*“”“ ͤ116116XAX“X“ 124) Senegal und Ober⸗Senegal⸗

u111““ 126) Seychellen⸗Inseln Sierra Leone Spanien, Festland... Balearen (nur best. Orte) Spanische Besitzungen: Canarische Inseln ... Niederlassung im Bus. v. Guinea Straits Settlementsu. Labuan Tahiti m. Gambier⸗ usw. Inseln vshq. Kxr I3Z 134a) Tonga⸗Inseln. 135) Transvaal .. . 136) Tripolis (Afrika). 137) Türkei: a. Constantinopel, Smorna b. Beirut, Jaffa, Jerusalem.. 1 ) Oesterreichische Postämter 9 2). Agentur. des Oesterr. Llovd Türkische Postanstalten. Tunis

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Dardanellen, Dede⸗Agatsch, Durazzo, Gallipoli, v Ineboli, Janina, Kerasonda, Lagos, Merfma, 27 f. Metelin, Prevesa, Rhodus, Rodosto, Salonik, f Samsun, San Giovanni di Medua, Santi 5 bz7 f Quaranta, Scio (Chios), Scutari in Albanien, 3 f Trapezunt, Tripolis (Syrien), Tschesme, Balona, 3 8 Vathy (Samos). *) Parga, Rizeh, Sajada. I1 1388) W bis 800 N bis 800 8 141) a. Auch nach Insel Guam, Hawai, Kanalzone von Panama, den Philippinen, Porto Rico, Tutuila; bd. Nur Festland der

Ver. Staaten ohne Alaska. W bis 2400 ℳ; N bis 800 144) W bis 8000

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141) Verein. Staaten v. Amerika . d. Verm. d. Postv. d. Verein. St. . d. Verm. v. Spediteuren

2. d. o. e. bes. Best. 2 1d. e. o. f.

Iches

142) Zanzibar mit Insel Pemba

F. Tele

1) Die Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben oder auf 5 Ziffern festgesetzt. 30 Pf., im übrigen Inlandsverkehr 50 Pf., im Verkehr nach dem Die Telegrammgebühren sind im voraus

zu entrichten. Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge sind bis auf solche zu erhöhen. Soweit im Berkehr mit dem Auslande mehrere Beförderungswege sich darbieten, sind die Gebührensätze für den billigsten oder gebräuchlichsten Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege find bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. 2 1 1 2) Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe werden nicht gezählt; Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bilde von Zahlen benutzt, gelten als je 1 Ziffer. 1 3) Für dringende Telegramme =D=, Dringend, d. s. solche, welche bei der Beförderung und Bestellung den Vorrang vor

den übrigen Privattelegrammen h

aben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung.

Telegramme sind nach den mit „=D=“ bezeichneten Ländern zulässig.

4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands wird für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm =RP=, Antwort bezahlt, die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist =RPD= zu seteen. Soll eine andere Wortzahl vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. =RP 20=. Im Verkehr mit dem

Auslande ist die Zahl der für das Antwortstelegramm vorausbezahlten Wörter in jedem Fall

Dringende

besonders anzugeben, z. B. =RP 6=.

5) Für die Bergleichung eines Telegramms =10=, Vergleichung, ist ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche

Telegramm von i Wortzahl zu

telegraphische Empfangsanzeige

der Mindef 8 5s diese Gebühr auf das Dreifache.

Empfangsanzei des inneren Verkehrs ermäßigt sich die Gebühr auf 20 Pf. 2 8 Be der Aufgabe eines auf Berlangen des Absenders nachzusendenden Telegramms =FS=⸗, Nachsenden, ist die

volle Gebühr nur für die erste Beförderungsstrecke zu erheben; die Gebühr für die weiteren Beförderungsstrecken hat der Empfänger zu zahlen. Telegramme, welche auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit Rgerpédié de (Nachgesandt von) zu bezeichnen. Der Antragsteller hat sich zur Nachzahlung der Gebühren zu verpflichten für den Fall, daß sie vom Empfänger nicht gezahlt werden. 8) Offen zu bestellende Telegramme =B0= und eigenhändig zu bestellende Telegramme =UP= sind nach den mit

=EO= und =MP= bezeichneten Ländern zuläfsig.

9) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“

ages, versehenen Telegramme werden nicht leg me, welche von der Bestimmungs⸗z

mährend bdoer Po während der N.

raphenanstalt

6) m. telegraphische ist die Gebühr eines auf demselben Wege

zu besfördernden öͤhnlichen s von 5 Wörtern unter Berückft 8 Dringende Empfangsanzeige, öht

briefliche Empfangsanzeige =PCP=, Empfangsanzeige mittels Post, sind

bühr zu entrichten; für die dringende

eine

Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche

=ITR= oder „postlagernd“ =GP= sind zulässig. Die m. d. Bermerk cht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit

ramme. zi⸗ Vermerk =PR=, Post eingeschrieben, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk =GPR=, Postlagernd eingeschrieben, zu versehen; für d. Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, betr die vom Absende r vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse die Angabe „Post“ oder =PR=, Post eingeschrieben, enthält, oder 40 Pf.

10) Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Bergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten =XP=, Eilbote bezahlt, ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm durch den Absender vorausbezahlt werden. Dieselbe Gebühr hat der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die etwa gewünschte Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP=, Antwort und Bote bezahlt. Wenn der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt werden soll, hat der Vermerk =XP=, =RXP= zu lauten. Findet die Vorausbezahlung nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weiterbeförderung der Telegramme im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Das Telegramm ist alsdann mit dem Vermerk „Exprés“ zu versehen. Kennt der Absender die Höhe des Botenlohns und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =XP fr. =. Zuviel im voraus gezahlter Botenlohn wird in diesem Falle nicht erstattet; Fehlbeträge werden dagegen vom Empfänger eingezogen. Ist der Betrag des Botenlohns dem Absender nicht bekannt, und will er ihn trozdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohns =XPI= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern unter Berücksichtigung der Mindestgebühr oder für die briefliche Meldung =XPP= eine Gebühr von 20 Pf. zu zahlen. Bei Teiegrammen nach solchen Ländern, welche die Besörderungs⸗ kosten im voraus festgesetzt und bekannt gegeben haben, werden diese Kosten unbedingt vom Absender erhoben. In diesem Fale ist das Telegramm vor der Adresse mit dem gebührenpflichtigen Vermerk =XP= zu v

11) Die Gebühr für jede einzelne Vervielfäaltigung eines gewöhnlichen Telegramms =TMI=, x Adressen, beträg für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf., für dringende Telegramme 80 Pf. Das Telegramm wird, alle Adressen eingerechnet als ein Telegramm taxiert. Nach Amerika sind zu vervielfältigende Telegramme unzulässig.

12) Die mit Schiffen in See mittels Funkentelegraphen auszuscechselnden Telegramme Funkentelegramme unterliegen besonderen Forschriften. Er. diese Tdegrammeé werden auger der gacohnlichen Talegrammgebühr besondere Gebühren fur die funkentelegraphische Beförderung erkoben. Näöhere Auskunft ertellen die Talegraphenanstalten. 8

13) Die Zeichen =D=, =RP=, =RP 6=, =RPD 10=, = TC0= usw. (vgl. 3 bis 11) als je 1 Wort und sind vor der Adresse niederzuschreiben. Bei Nichtanwendung dieser vereinbarten Zeichen müssen im außerdeutschen Verkehr die gleichbedeutenden Ausdrücke in französischer Sprache gesetzt werden, sofern im Bestimmungslande nicht die deutsche Sprache gebräuchlich ist.

14) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.

15) Für jedes Teleg welches einem Telegrammbesteller oder Landbriefträger zur Beförderung an die

geben wird zur Erhebung 8

1 wird, ommen 88

vonmm ramm

10 Pf

Europäischer Vorschriftenbereich:

Wort⸗

Außereuropäischer Vorschriftenbereich:

Wort⸗ taxe

Wort⸗ tage

Außereuropäischer

Außereuropäischer 1 Vorschriftenbereich:

Vorschriftenbereich:

Deutschland =D=RO=MP= Stadttelegramme

Afrika, Westküste: =D=EO=; [=MP= ausgen.

Canar. Ins.]:

Canarische Inseln

Senegal, Ober⸗Sen Mauritanien

übrige Länder s. II. Hauptspalte.

Algerien und Tunis =D=RO=MP= Azoren =D=EO0=MP=; f. =XP-= v. Abs. 1 20 Pf. (Bef. durch Boten) oder 1 80 Pf. (Bef. mit Boot) . Belgien =D=ER0=MP=; f. =IP= v. Abs. 80 Pf.. Bosnien⸗Herzegowina =D=RO=MP=é sstrumel. =D=RO=MP= Dänemark =D=RO=MP=; f. =XP= v. Abs. 75 Pf.

Bulgarien u.

Farber =-D=RO= MP=I 3

Frankreich mit Andorra u. Monaco =D=E0=MP=

Gibraltar =D= Griechenland =D=RO= MP= ... Großbritannien und Irland. Sland =RO=MP= tallen D=ROP=JV reim D=. Luxemburg =D=RO= MP=é ö PMraltia D5Jx . Marocco: Tanger =D=RO=ö.

Montenegro =ÜD=IMP WZ . Niederlande =D=E0=MP=; f. =XP= v. Abs. 80 Pf.

Norwegen =D=RO =UPWI

Oesterreich⸗Ung. mit Liechtenstein =D=R0 = MP= Portugal =D=RO=MP=: f. =XP= v. Abs. 1ℳ 20 Pf. (Bef. durch Boten) oder 1 60 Pf. (Bef. mit Boot)

Rumänien =D=RO=MP= ..

Rußland europctsches, kaukasisches und transkafpisches

Schweden =D=RO=MP= ..

Schweiz =RO=MP= .

Gerbien D=RO=PP=ö

Spanien und span. Besiz. an der Nordküste Afrikas

vbEENENE. . . ... Tripolis =D=RO=MPT.

Türkei, europ. u. asiat (ausg. Ostrumelien s. Bulgarien) einschl. Nedina (Médiné) in Hedjaz =D=RO= H.

Außereuropäischer Vorschriftenbereich:

tare * Pf

42

Afrika, Süd⸗: Brit. Mittelafrika (Nyassaland),

Nordrhodesia, Nordwestrhodesia.. Deutsch⸗Südwestafrika [=D= vi 8 =EB0=MP=, Südrhodesia. Kap⸗Kolonie =MP=, Natal =R0=MP=,

fiuß⸗Kolonie, Transvaal .. . . . ..

Madeira]

ö. 3

275 Or

Afrika, Ostküste: Deutsch⸗Ostafrika =D= lausgen. n. Bismarckburg u. Udjidji]j =R0=MHUP=: Bismarckburg, Udjidji übrige Anstalten... 88

Madagaskar, Réunion =RO=MP=é .. Portug.⸗Ostafrika: Beira, Lourengo Marques oder De⸗ -L. 2 Mozambique (Ort), Quelimane =D=

übrige Anstalten 2 70 Pf. bis Insel Rodriguez, Seychellen, Mauritius, Zanzibar 8 übrige Anstalt. an der Ostküste 2 25 Pf. bis Afrika, Westküste: Ascension (Insel), Bathurst Dahomy DenO PSööööö Elfenbeinküste =D=R0=MP=: 4 60 Pf. bis Französisch⸗Congo Franz.⸗Guinea =E0=MP= Goldküste: Accra, Sekondi übrige Anstalten Kamerun =D=RO= MP=é 8 Nigeria, Nord⸗ u. Süd⸗: Bonny, Lagos.. übrige Anstalten 28 Port.⸗Westafrika =D=kO=MP=: Angola: Benguella, Loanda, Mossamedes übrige Anstalten Guinea: Bissau und Bolama Principe San Thomoee.. . Sierra Leone 3 60 Pf. bis Togo (via Kotonou) =D=RO=MP= . Unabhängiger Kongostaat übrige Länder s. I. Hauptspalte. Arabien lausgen. Mascat (Muscat) s. Pers. Golf) =D=ERO=MP=: Aden, Perim. Hedjaz lausgen Medina (Médiné) s. Türkeil Demen (vis Emden Vigo Suez Perim) . Argentinische Republik u. Punta Arenas in Chile =D=MP= vis Madeira]l =E0=20ü. Auftralien:

a. via Emden Vigo Madras: Neu⸗Calebonien D= .. Neu⸗Seeland =D=E0=MP=, Neu⸗Süd⸗Wales

=D=, Queensland = D==B0= MP==, Südaustralien =D=MP=, Tasmania =D=, Bictoria =D=ER0= b. via Emden Azoren Vancouver: Fidji⸗Inseln und Norfolk (Insel). 0909˙9qce“ Brasilien =D=MP⸗= (vis Madeira)] =RO= Pernambuco (Recife) übrige Anstalten. 4 10 Pf. bis

St. Helena (Insel) ..

8 60 Pf.

2 60

Britisch⸗Guyangag (ris Emden Azoren) = B0=

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Niederl.⸗Indien (ris Emden Bigo Madras) =D=BO =MHP=: Java übrige Inseln Panama, Republik (vis Emden Colon und Panama... übrige Anstalten. Paraguay =RO=

Britisch⸗Indien u. Birma (via Bushire) =EB0=MF=

Britisch⸗Nord⸗Borneo (ria Emden Bigo Madras)

Ceylon (via Bushire) =RO=MP=¶ .. ..

Chile (ausgen. Punta Arenas s. Argent. Rep.) =R0=.

China (ausgenommen die japanischen Anstalten in China via Saseho Dairen) =D=RO= MP=: Macau (Macao) übrige Anstalten

Columbien, Republik (via Emden Azoren) 2 beseerper 1 übrige Anstalten Bers. Masca Zcat) i. Arabien

Costa Rica (via Emden Azoren) =RO=.

Cypern (Ins.) (vis Emden Vigo Alexandrien) =D=R0=

Ecuador (via Emden Azoren) =RO= J5 95 Philippinen (via Emden Vigo Madras)

übrige Inseln.. Rußland =D=MP=: asiatisch., u. Bokhara Salvador (via Emden Azoren) =BO=: Libertad übrige Anstalten . Siam (via Emden Vigo Moulmein) =RO= Singapore (vin Emden Bigo Madras) =D=RO= MP= Uruguay =RO= Venezuela (vis Emden Azoren) =R0O=: Barcelona,

Carupano, Cumanza, Higuerote, Maracaibo, Port la Mar, Puerto Cabello

übrige Anstalten 1

Verein. Staaten v. Amerika, Brit.⸗Ame⸗

rika, St. Pierre u. Miquelon, sowie

Bahama, Bermuda u. Turks Inseln (via Emden Azoren) =R0=:

New York (Stadt), sowie sämtliche Anstalten, bei denen in der 2. Spalte des Amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Anstalten der Vermerk (Tarif de New York City)“ angegeben ist

übrige Anstalten *. ... 1 5 Pf. bis

Westindien (via Emden Azoren) =RO=:

Cuba: Havana übrige Anstalten

Curagao

Guadeloupe und Martinique ..

Jamaica

Porto Rico

St. Christoph (St. Kitts

Ste. Croix

San Domingo:

Haiti, Republik: Cap Haitien, Möle St. Nicolas, Port au Prince. übrige Anstalten

San Domingo, Republik: sämtliche Anstalten

St. Thomas

St. Vincent, Westindien

Tobago (Insel) und Trinidad (Insel)

Uebrige Inseln 4 30 Pf. bis

4 55

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Persien =D=: übrige Anstalten....

IEE“

e Fanning (Insel) (via Emden Azoren Vancouver) .. Französisch⸗Guyanag (vis Emden Azoren) =RO= Französisch⸗Indo⸗China (via Emden Vigo Moulmein) =RO=MP=: Annam, Tonkin Cochinchina, Cambodja, Laos..... Poulo⸗Condore (via Salgon) .. Guam (Insel) gvis Emden Azoren Commercial Pacific Guatemala (via Emden Azoren) =RO=: San José de Guatemala übrige Anstalten Hawai: Honolulu auf Oahu (via Emden Azoren Commercial Pacific) Honduras (Republik) und Belize in Britisch⸗Honduras (via Emden Azoren) =RO0= Jap (Karolinen) (ria Emden Bigo Madras Menado) zD=OonEEEböööö Japan, Japanisch⸗Sachalin und Insel Formosa; ferner Choshun, Eiko, Hoten, Kaigen Koshurei, Shinminfu, Shoto und Tetsurei in China via Saseho Dairen =D=RO0= Kapverdische Iuseln =D=RO=MP=: Ieqö186868 8 San Thiago.. eEbebebeee.A“ Kwantung (Halbinsel) =D=RO= Labuan (Ins.) (vis Emden Vigo Madras) =B0=MP= Madeira D=-RO=—MHP=SöööHöbö Malacca, Halbinsel (via Emden Vigo Madras) D=eROoIPSöööö

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Mandschurei =D=RO=—W7V . Mexico (ria Emden Azoren) =R0=: Coatzacoalcos, Mexico (Stadt), Salina Cruz u. Vera Cruz (Stadt).. übrige Anstalten 1 60 Pf. bis Midway (Insel) (via Emden Azoren Commerc. Pacific) Nicaragua (via Emden Azoren) =RO=: San Juan del Sur übrige Anstalten Niederl. Guyana (via Emden Azoren) =R0=

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Verlag der Königlichen Expedition

des Deutschen

Reichsanzeigers und Kgl. Preuß. Staatsanzeig

⸗Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstr. 32.

8

8

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 ℳ% 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer

den Postanstalten und Zritungsspediteuren für Belbstabholer auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 22.

Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 8

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc. 18 88

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme Zivilstandsakten.

Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.

Bekanntmachung, betreffend die Eppendorfer Kranken⸗ und Sterbekasse in Hamburg.

Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung von Ansprüchen auf Ersatz von Schaden anläßlich der Beschießung von Casablanca.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der S

von

Koönigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige ersonalveränderungen.

Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung der General⸗ konzession für die von der Gemeinschaft der evangelischen Lanbeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Juli 1845.

Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee und in der Kaiserlichen Marine.

Heine Majestät der König haben Allerg digst ge

dem Bankier Karl von Metzler zu Frankfurt a. M. den Roten Adlerorden dritter Klasse, dem Rittergutsbesitzer, Landschaftsrat, Major a. D. von

Livonius auf Goldau im Kreise Rosenverg W.⸗Pr. die

Zustizrat Dr. Schmidt Polex,

Stock, vatier

8 landschaft,

mann, und Eduard Weikusat, sämtlich zu Neustadt

besitzer,

Krankenhauses Dr. Schwerin,

Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Regierungsrat de la Fontaine, dem Rechtsanwalt, dem Kommerzienrat Ernst Ladenburg, dem Generaldirektor, Professor Bernhard Salomon, dem Bankdirektor Ludwig Hahn, dem Bankier Otto Höchberg, dem Bankier Wilhelm dem Kursmakler Salomon Epstein, dem Pri⸗ Friedrich Thorwart, dem Privatier Anton Matti, sämtlich zu Frankfurt a. M., dem Ritterguts⸗ Oberamtmann, Rittmeister der Landwehr a. D. Dr. Schulz auf Wulkow im Kreise Lebus, dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Beinhauer, dem Chefarzt des städtischen enha dem Beigeordneten und Stadtältesten, Apotheker Karl Kayßer, sämtlich zu Höchst a. M., dem Gymnasialoberlehrer, Professor Dr. Bockwoldt zu Neustadt W.⸗Pr., dem Bankdirektor Karl Arnold zu Homburg v. d. Höhe und dem Zahlmeister a. D., Rechnungs⸗ rat Gustav Gnabs zu Charlottenburg den Roten Adlerorden vierter Klasse, 1 Bankdirektor, Andreae zu Frankfurt a. M. zweiter Klasse, dem Landschaftsdirektor der Oberschlesischen Fürstentums⸗ Fideikommißbesitzer Grafen von Pückler⸗Burg⸗ hauß auf Schloß Friedland im Kreise Falkenberg, dem Superintendenten und Pastor D. Steinmetz zu Göttingen, dem Geheimen Kommerzienrat August Haurand und dem Rentner Walther vom Rath, beide zu Frankfurt a. M., den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, ddem Syndikus der Handelskammer Dr. Hans Trumpler zu Frankfurt a. M., dem Bürgermeister Hermann Erd⸗ den Kaufleuten, Ratsherrn Gotifried Technow 5 W.⸗Pr., dem Landesbauamtssekretär a. D. Woldemar Müller zu Düssel⸗ dorf, dem Eisenbahnstationsassistenten a. D. Eduard Sittel zu Altenburg S.⸗A., bisher in Bennweier, Kreis Roppolte⸗ weiler, dem Gerichtsvollzieher a. D. Wilhelm Rakette zu Breslau und dem Materialienverwalter a. D. Hermann 8 zu Gelsenkirchen, bisher in Günnigfeld, den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse, dem Maurermeister Eduard Hinz zu Neustadt W⸗Pr., dem Inspektor des städtischen einigungsamts Richard Welzel zu ahen i. W., dem Kanzleisekretär Heinrich Kohlhoff zu Posen, dem Oberwachtmeister a. Karl

Geheimen Kommerzienrat Jean den Königlichen Kronenorden

Bliesener zu Bromberg, dem Werftinspektor a. D. Julius

Ballach zu Wilhelmshaven, dem Vorarbeiter Gottfried Franke von der Werft in Wilhelmshaven und dem Pro⸗ vinzialwegemeister Winninghoff zu Iburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Kaufmann Johannes Pose, dem Schornsteinfeger⸗ meister Rudolf Jacob, beide zu Königsberg i. Pr., dem Berginspektor und Betriebsführer Heinrich Kreymeier zu Warsleben im Kreise Neuhaldensleben, dem bisherigen Dom⸗ küster Joseph May zu Trier, den pensionierten Eisenbahn⸗ lokomotivführern Karl Förster zu Görlitz und Joseph

1““ 8

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Beutschen Reichsanzeigers

und Königlich Preußischen Staatsanzeiger⸗ Berlin SW., Wälhelmstraße Nr. 32.

Berlin,

Wolf zu Mülhausen i. E., dem pensionierten Eisenbahn⸗ werkführer Friedrich Fritz zu Bischheim im Landkreise Straß⸗ burg i. E., dem Stadtwachtmeister Friedrich Pleger zu Neu⸗ stadt W.⸗Pr., dem Kantinenpächter, Wachtmeister a. D. August Paetzke zu Danzig⸗Langfuhr, bem Nachtwachtmann W ilhelm Gay zu Görlitz, den früheren Bergmännern Christian Fredecke zu Badeleben im Kreise Neuhaldensleben, Andreas Temme und Heinrich Wöltge zu Völpke im genannten Kreise, dem Schmiedemeister Richard Wönkhaus zu Remscheid, dem Brennmeister Christian Willmer zu Linden in Hannover, dem Schneidermeister August Arnold zu Seichau im Kreise Jauer, dem Werkmeister Peter Klein zu Krutweiler im Kreise Saarburg, dem Ober⸗ werkmeister Karl Bode, dem Gelbgießer Heinrich Hollmann, beide zu Osnabrück, dem Monteur Kornelius Breukel zu Düsseldorf, dem Zimmerpolier Hermann Schumann zu Goldberg i. Schl., dem Brenner Karl Scholz zu Jauer, dem Hausdiener Julius Steinkopp u Berlin, dem Heizer Friedrich Mönning zu Hamm i. W., en Fabrikarbeitern August Beier, Gustav Kilx und Wilhelm Scholz, sämtlich zu Liegnitz, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Fahnenjunker Hans Bünte im Schleswig⸗Holstein⸗ schen Fußartillerieregiment Nr. 9 die Rettungsmedallle Bande zu verleihen. 68 88

verdienstordens zu ertei

Denutsches Reich. 16 Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marinebauführer des Maschinenbaufachs Brandes zum Marinemaschinenbaumeister zu ernennen und dem Marineintendanturrat D. Scherber den Charakter als Admiralitätsrat zu verleihen.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Swatau, Dolmetscher von Borch ist auf Grund des § 1 des Ge⸗ setzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Ge⸗ setzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Kon⸗ sulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von

solchen zu beurkunden. 1“

Abänderung 8 der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.

Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 1

1) In § 2 unter III ist im 2. Satz hinter „See⸗ telegramme“ einzuschalten:

oder um Funkentelegramme.

2) In § 6 unter h sind im 2. Satz die Wörter „entweder als Handelsmarken“ bis „s. §§ 2, III und 15, 1)“ zu ersetzen durch:

in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken angewandt werden (s. S 2, II, 15, I und 15a, II). 3) Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: § 15a. Funkentelegramme.

I. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funken⸗ telegraphen zwischen Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See gewechselt werden.

Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen Verzeichnis der Funken⸗ telegraphenstationen aufgeführt.

Für die Atbfaffung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter II bis V enthaltenen Vorschriften. III. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß ee vollständig sein; sie hat zu enthalten:

a. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusäten,

1.5b. den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Ver⸗ zeichnis aufgeführt ist, unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungs⸗ zeichens nach dem internationalen Signalbuch;

9.

*

am

c. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Ver⸗ zeichnis aufgeführt ist.

„IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine tele⸗ graphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebühren⸗ pflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Uebermittlung an das Schiff bereitgehalten werde uff. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Auf⸗ gabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.

Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff bevor ihm das Funken⸗

ihren Wirkungsbereich verlassen hat, so benachrichtigt sie den

telegramm zugeführt werden koannte, Absender davon. 8

V. Unzulässig sind:

a. Telegramme mit vorausbezahlter A

b. telegraphische Postanweisungen,

Telegramme mit Vergleichung,

Telegramme mit Empfangsanzeige,

nachzusendende Telegramme,

f. gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es lich, un die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes andelt,

g. dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes nach Maß⸗ gabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt,

h. durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.

VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:

1) die Gebühr Ie n Eeebcfarderung. und zwar:

a. die „Küstengebühr“,

b. die „Bordgebühr“,

2) die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Tele⸗ graphennetzes.

Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:

a. die Küstengebühr 15 für das Wort, mindestens 1 50 für ein Telegramm,

b. die Bordgebühr 35 für das Wort, mindestens 3 50 für ein Telegramm.

Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funkentelegraphenstationen sowie der er⸗ höhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bord⸗ stationen vorhandenen Tarifen.

Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die Bord⸗ gebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des auf⸗ nehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben.

Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Be⸗ förderung nur zwischen einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die nach den allgem einen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 1

VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter folgenden Vorbehalte:

Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während der ein Funkentelegramm bei der Küsten⸗ oder Bordstation lagert, zählen bei den für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit. .

Hat die gebende Station keine Quittung über das Funken⸗ telegramm erhalten, so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt. 3

VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem Empfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeits⸗ meldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation.

IX. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat folgenden Monat an gerechnet 12 Monate lang aufbewahrt.

4) In § 17 ist unter IUd) hinter 3, IX) ein Komma zu setzen und sodann einzuschalten:

e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme 15 a, VI).