sanzeiger und Königlich Preufischen S
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Verlust der b
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ürgerlichen Ehre
orm, die Anfertigung, den E Strafe kann auf erkannt werden.
Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung des Bundesrats di Die näheren Bestimmungen über die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung der Be⸗ Vertrieb und die Art der Verwendung trifft der Bundesrat. steuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier 13. § 33. erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, Artikel IV. sind, gelten als nicht vorhanden. 8 “ wird mit Geldstrase bis zu sechsbundert Mark bestraft. Aenderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867. 1 * 1 ü“ z Die Bestimmungen im Artikel 5 11 §.2 Abs. 2 und §7 Abs. 5 ¶ Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird Berlin . Fane; ein vor der Füllung auf Flaschen zur Ausfuhr unter amtlicher bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde „ reita e vom 8. Juli 1867 werden in Ansehung Ueberwachung angemeldet wird. 1 1) Ssegele Stiche, - 29 Femor 8248 8 8 das1ge. 2 den 6. November 9 ag . g 1 8 nfertigung der Steuerzeichen enen können, anfertigt o an 88 “ 8 8 ——— ven . 2e-⸗ 8. I11““ e. 8 Der Bundesrat wird. ermächligt, Ersatz für Steuerzeichen zu ge⸗ einen anderen als die Behörde verabfolgt; 11“ 1 Soweit hiern 81 . 260 ℳ für den Doppelzentner Malz oder 65 ₰ für 1 Bier währen, für verwendete Steuerzeichen unter der Voraussetzung, daß der 2) den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten 8 jede halbe Flasche 8 51. b entrichteten Abgab ach auf Antrag die Anrechnung einer i festgesett. Wein nicht in den Inlandsverbrauch übergegangen ist. e oder Abdrucke an einen anderen a Fac. ein Viertel des auf de den⸗ 88 nd für jede kleinere Le gpW. E Bicebes Steuer stattfindet in Tacee 1 82n im Falle des § 2 Nr. 1 der E 1 6. 8 e Behörde verabfolgt. entrichten. entfallenden 8 achlaßst aß entrichtete Steu 58 m o bleibt d .1 der Ehegatt Braustoffen oder dem Biere erheben, darf diese höhere Abgabe bis ist von drei Monaten, gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von Stiche, Platten oder anderen Formen sowse der Abdrucke erkannt schließungen mit Raumgehalt über 425 . enthaltenden Um⸗ der übersteigende Betr ese jedoch nur insoweit die on der Nachlaßsteuer befreit. acherben Uriltres forterhoben 8nn Lde S “ echs Monaten gestundet werden. 8 werden, ohne Unterschied, ob sie d Verurteilten gehören oder nicht. baeh . mit Rerungehalt büa. “ be⸗ 58 e. wegen entfälg. e steuerpflichtigen E 1 Beträgt in den⸗Fällen des 8 2 6““ 8 “ . 3 3 en a is odes w uslande 2 e 2 Nr. Artitel v. ö“ Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Steuer und Zuschlag Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer für Umschließungen n” FBraschen; „Der Bundesrat ist und, wene fie S-.S. - Steuer ist zunächst 2nf nie d Ffh r. Ters Sntht aschaer für 2.Rahlöß 68 Tode des Erb⸗ 161X“X“X“ Zoll. 1 verjähren in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuer⸗ wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder jentimeter besondere Zuschlagsf 97 — 850 oder unter 120 Knber⸗ lande der Erbschaftest rag übersteigt oder wenn der 4 die Nachlaßste 1 mehr. als zu entrichten gnn den Nacherben 2 2 9 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält vficht 88 der Sseueeentrichtung atZ e⸗ enn anf Nachheclaeg feilbält. 1 s b sätze des § 50 festzusetzen. unter Zugrundelegung der Einheits⸗ “ onzurechnen 8 dunergegte. auf denjenigen de Nießbrauchs E“ vom Werte wdeirn Peshfe hbhan olgende Fassung: “ eines hinterzogenen euer⸗ und Zuschlagbetrag verjährt in die u 8 1 übrigen N nen, erhältni bet 1 rechnet w 5 slänglichen Bier aller Art; Malzextrakt in dünn üssigem Zustand, auch Jahren. 3 8 8 Zuwiderhandlungen g Vorschriften dieses Gesetzes und die 1 Die auf den Zuschlag zun ebLinft 8 achlaß entspricht. nisse des Erwerbes zum Eintritte der Nhenpfceie F. 8 der Mehr⸗ mit Heilmittelzusätzen 11X1XX““ 96 HII. Ubschnitt. dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt 15. Gesetzes finden auf den Zuschla haeer rde nen Vorschrifte Die Nachlaßsteuer beträgt . 8 1 en. richtende Nach⸗ “ ürre 18 neb 1 gemachten Verwaltungsbestimmunger werden, sofern sie nicht nach nwendung. 8 g für Schaumwein entsprechende (§§ 1 bis 6) von rägt bei einem reinen Werte des Nachlass Die Nachlaßsteu 8 17. Uebergangsvorf brift. 1“ e erwachungsmaßnahmen. 628 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungs⸗ .“ VI. Abschnitt . “ mehr als 20 000 bis 30 000 asses Steuer haftet die 8r g5 dem Nachlasse zu entrichten. Fü⸗ Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Liefe⸗ Wer Wein in Flaschen .ö ig in Vakehr Wö“ strafe von einer Mark bis zu Mark bestraft. 3 neser ganss. vnd Sglaßvorschriften 1 8 30 000 „ 40 2 88 vom Hundert, Vosscheisten Füees Fefehes bvekügfthe SS. Soweit 127 15 pflichtet, dem “ Zaschlag besehsn s deregein dem Be. hat nach näberer Bestimmung des Bundesrats spätestens zwei Wochen Wein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den V Der beim Inkraftt § 53. 8 6ff . w.172767 8 16 8 Fänbhet 89 Bestellung aus dieser öö1 die Steuer trage zu zahlen, um den di? Brausteuer für 1 Hektositer des in der vor der Eröffnung des Betriebs der Steuerbebörde Anzeige zu erstatten. erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, unterliegt der Ein⸗ unterliegt nach näh reten dieses Gesetzes vorhandene Fl 5 60 000 „ 60 000 „ 0,8 . des Erbschaftsst gree. er Steuer ist der Erbe, im Fall drger. f Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird Für Bet debsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der nehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person (88 2 bis 4) in G ftel⸗ Bestimmung des Bundesrats d Se rea u“ 7109 % 75 000 „ 1 . verpflichtet. Im elcbe⸗ der Erwerber des inlöͤndif üsr 8b Abs. 2 die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zutzeit des Eivechebaaae diejenigen erstefa zn. denescünen⸗ die als Betriebsleiter ein Strafverfahren eingeleitet 8 estalt einer e vvin er Weinsteuer CC 88 ’ 12 schaft trifft, soweit hj Rei Sogtlebung der ehelichen e 8 n ihrem Namen zu dandeln befugt, nd. 8 2 Wein in Fl . b111111“ „ 1,4 8 gesetzten Güterm euer aus dem Ges av,g Die im folgenden für g Beiriebeinbo bes geagebenen f. bs Die cbiahle vg . * 89 r I“ See e⸗ nicht Häͤndler 2 8cen, mn Sefcde bon Haushaltungsvorständen, die 5 5 185550)0 8 w82 ⸗ 9. — lebenden Ehe PE ist, die Beesüntaute der sert nfühmenerjenigen in 8 28 Satz 2 auch fir Personen fülhen n soafiwen nesbeenee ͤn i giaschen deba 1116“ . . 299990 . 89909. 3 “ n Rrabaperer heshe k11 8 n die efrei 1 6 89558 u e Kosten des Strafverfahrens sowie für die Gesetzes in Höbe des F. 2 8 Monafe nach dem Fireüftche⸗ Fes. JEE11 en „ 26 8 Sind C“ vzer den “ 2 bezeichneten Betrags von dem 2 “ 750 000 „ 1 000 000 -. 85 1“ Rachläß. vinzuzurechnen, so N. NN 8.beschneze “ ““ „ 2,9 „ I1“ en Erken nach dem Verhä erber der Zuwend 155 . zum reinen Wert des em Verhältnis des Werts d 8gn als diese nicht au Sesommtnachlaffe für die Nachl er Zuwendung Nachlaß erlangt wer ahsteuer insowett, den kann. Auch fälli
noch vorhandenen Bestand erhoben. 55
„ 1 000 000 4 nicht unterw g der Wertklasse bleibt ein d — orfener Teil des Nachlasses außer eböeeeac ggen ihnen im Verhältnis zum Erben od oder Erwerber des Nachlasses die
verwirkten Ge⸗dstrafen und Falle des Unvermögens der eigentlich
6 Vertasa ese naaebeif, 1 findet kene A nd 3 e Vorschrift des 3 ndet keine Anwendung wenn aus⸗ pröckliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. sbeisn gebfchern Artikel VII. § 19. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1909 in Kraft. 3 Flaschenweinsager von Händlern unterliegen der Steueraufsicht. nachzuzahlende Steuer im Der Reichekenler wird ermächt gt, den ert des Brausteuer⸗ Die Steuerbeamten sind befugt, die Lagerräume, solange sie geöffne Schuldigen, wenn nachgewiesen wird, S wie er sich aus den vorstehenden Aende⸗ sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der 1) daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder Die im § 18 vorgeschrieb “ “ 31““ dhehae Brnie hee nen hrefr wa ge ühe Beaussichtigung dieser sowie der Zeitpunkt⸗ zu riebe spätestens ;wei Wochen g 1“ vf 6 küse che b der im Abs. 1 be Entrichtung der Steuer in gleichem M Dieses Gesetz tritt am nzuwendenden höheren St nierschledebemag zwischen dem em Maßze zur Last. 1. Juli 1909 in K⸗ Wertklasse nur insowei euersatz und demjenigen der v 1* d § 18 aft. renze A en Blort Z. er aus der Hälfte des die S Emp 1e.-er5. haften die Erben in Höhe des aus gs des Nachlasses gedeckt werden kann. schn der da h-e gt,nleneaschatfümste Ve zale 8 n - 1 r. en überlebenden Ehegatten; im ver bäffriser E1“ über⸗
stehenden Personen oder bei
bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordent⸗
lichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, Entrichtung der Steuer verpflichtet
weit sie nicht ohnehin zur
ie Steuer der ersten W aus der Hälfte des den ertklasse wird nur insoweit erhoden, als 8 . bonn Betrag von 20 000 ℳ ec ohoben Lehafs Füenen Ehegatten und den anteilsberech uerbetrag wird auf volle Mark e Entrichtung der Ste erechtigten Abköm 88 uer den l mlingen fällt ch unten abgerundet. 1 b vne. 11 aßpfleger haften persönlich für n, ür die
gesetzes vom 3. Juni 1906,
rungen ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der „Brausteuergesetz⸗ mit dem Datum des vorliegenden chsgesetzblatt bekannt zu machen.
1 Vorschriften des Brausteuer⸗
Parasraphen als] üblichen f Gesetzes durch sollten, sofortigen Einlaß zu verlangen. sich auf alle an das Weinlager angrenzenden oder damit in Ver⸗ bindung stebenden Räume. wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Zeitbeschränkung fällt meg,-
arxai⸗ eines Nachlaßsteuergesetzes. 8 Erster Abschnitt.
das Rei Soweit in anderen Gesetzen auf gesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle. 1.“ x20. 8 1“ 9 Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen auch so ““ 8s 4 reine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz. sind, für die Steuer. 2 aeen “ 78 lichen Aufsicht hindern oder erschweren. 1 § 39. ““ Entwurf eines Weinsteuergesetzes. § 21. 8 Läßt sich die Geldstrafe von⸗ dem Schuldigen nicht beitreiben, so Nachlaßst I. Abschnitt. Die Händler haben den Steuerbeamten jede für die Steuer⸗ kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden euer. ; aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Beim Tode einer Person bich Der Nachlaß des Landes 8,9. Allgemeine Vorschriften. Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht statt⸗ Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. reine Wert den Bet unterliegt deren Nachl der Nachlaßst ndesfürsten und der Landesfürsti Steu 1.“ “ Henes la.. en nne. Zwittel — 8 40. etrag von 20 000 ℳ übersteigt, aefern der euer nicht. esfürstin unterliegt u — oder Teile des Nachlasses Der im Inland auf Flaschen gefüllte sowie der in Flaschen aus stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Bei Umwandlung der nicht benutreibenden Geldstrafen in Der Nachlaßsteuer unterliegt u 2. euer. Kleidungsstücke, Betten 12 gleiche persönli 84% Helelnn er Nachlaßfteuer -.n-eLocs der . dem Ausland eingehende Wein und Traubenmost mit Ausnahme des Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf Herstellung, Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im setzung ferner nter der im §1 bezeichneten Voraus⸗ bleiben, soweit diese Gegensla de che und Hausgerät des Erblasse Empfangenen auch diej 88 fft in Höhe des aus der Erb se Schaumweirs (§ 1 des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902, Erwerb und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im 1) beim Eintritt des Falles einer N Verkaufe bestimmt sind, bei B nicht zum Gewerbebetrieb oder ha- erfolgt ist, es sei vaves 88 rsonen, an welche die 11— Reichs⸗Gel bb. 9 1es be Wemftcuer und, wenn der Schriftstücke auf Erfordern zur 5 vorzulegen. — — bae ancz. 88 Dedeamaegah. Feen enen. Nachlaß, sofern denes lacherbfolge der vom Vorerben 3 der Steuer außer Betracht. antwortung in gutem Grauben fie S er zur Zeit der rag 1 2. widerhandlung dre 8 e 1 . 1 . Prels (8 6) mehr als eüescht 8 Der Bundesrat kann anordnen daß die Händler über ihren Ihbe 2 bleibt 5 Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer fhn wird, e 1 24 8* 88 des 11 bün de Ermfallun des Betrags des Nachlasses wird der W tennelanaeat Juz neh bekagnt 8 dehahge ecse unah 8 58 Eenc 5 ₰ für die Flasche bis zu einem Raum⸗ higewerdetehe und über ihren erbrauch an Steuerzeichen Buch Betracht. 5 1 * zur len über die Peflfc hesttams bet⸗ zdaf 8. Vorerbe üggs — Flae ese g —88 1 der Wert 98 Ben 5 nicht ssczerzetelt zis. e Nachlaßsteuer noch nicht beri 12 brla 8 8 8 1 8 8 ntritt eines Lehens⸗ oder oll; er Wert von Zuwen achforderungen erstr § 3. 1 888 b Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ Lehen oder Fideik oder Fideikommißfalls d Art besti dungen der in d Haftung nicht. erstreckt sich die im Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist jeder, der den Wein Sind Händler wegen. Hinterzzebung von Steuer oder Zuschlag behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes genafen Lehens⸗ oder Hettemmih gehen 5 ven cs fu bn laffers stimanet n s die Zuwendung erst 8n 88 3, Heereebzer Dß. Ss. briften des Abs. 2 Abs. 2 bestimmte m seinem Gewahrsame hat. 4 beftraft üee 22 v; g. besondeee Ht1.; tsmaßnahmen 8— 39— ee. von en hast ohe⸗ eg. Ckblesser im Sinne dieses geebehr. der zuletzt Be⸗ e5 v nach den göfe E Fetpant⸗ 8 . B5 Cscen8e na0s.2,s. 28 19 Ach. finden in den Fällen 8. 3 unterworfen werden. ie Kosten fallen em Betriebesinhaber zur Last. zu fünfhunder ark erzwingen, n rmögen der i . erfolgt ist. unkt, in w „ in sechung de uf Versicher 3 1 Die Steuer ist zu entrichten, sobald die im Inlande gefüllte Die Einziebung dieser Kosten erfolat nach den Vorschriften über das richtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her⸗ Gesetzes als ein Be. . nbegsichrcten Art wird im Sinne dieses 8.Ee 2. finden in welchem die Zuwendung 81 eeE Feus 1e.s. 128 1cbgasn vag Flasce verscnasic 8 für die aus dem Ausland eingehende Flasche See2 für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte 8 la 2 e.. 5 Cingehags se he derc, e9 sebie . oder Fideikommißvorgängers für sich kegeh den Faa des Lehens⸗ 8 8-” Abs. 2 und der § 829, ger englen die Vorschriften des -29 Bewahrsom sich 95— pears lhgun 81e Seereeench. der Zoll zu entrichten 1 eren. “ CEEEE1““ eldstrafen finde 4 3 achlaß angesehen. prechende Anw es Erbschafts er eines Deutschen, gen Nachlaß eines der — Händlern kann auf Antrag für die Flaschen weine nach näberer 11““ III. Abschnitt. 8 E e die Berechnung der Naclahsten en In den rPännd des § 2 N istesnc Rit er ahceat ch B. ehascenenaer. e. Genc staate aübt Anordnung des Bundesrats ein Lager mit der Maßgabe bewilligt 1“ St schrift — 4 I § 42. 8 euernden Nachlasse hinzugerechnet: er werden dem nach § 1 zu steuer der Wert der vom B 5 2 ist der Berechnung der Nachl werden, daß die Steuererhebung von dem eingelagerten Weine einst⸗ ““ rafvor riften. 8 Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei 1) was auf Grund eines vom Geht Lebens⸗ oder EE zu ziehenden Nutzun 8 88. Die Zuständigkeit d § 19. weeilen ausgesetzt bleibt. 1 § 24. 8 1 Jahren, von den mit Drdnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlungen unter Lebenden von einem ’ geschlossenen Vertrags schriften des § 18 des Erb — zugrunde zu legen. D9 99 es waltung der Nach kiß ben Bundesstaaten für die Erhebung und V „9 Fäenf⸗ 8 geseen uit Händler, wer Wein in Flaschen e. v2 p ½ Feice rileehan in einem Jahre. 8 2) ber, eeebfn vnc hn mit dem Tode des Erb⸗ aftssteuergesetzes finden Anwendung or⸗ Feledege und eertrrer, d. eeng das Verfahren bei gewerbsm g in r bringt. b t . ⸗ Erbla — 3 richtu er, die 8 Den Händlern aleichgeachtet werden auch Vereinigungen, die . . . In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilde⸗ schenkten unter e P. Eelhebepe einer Schenkung dem Be⸗ behuß der Feststellung des E t Veüune der Fiener. a eheel von vienteabstmndung nng⸗ 92 Ent⸗ Wein in Flaschen an ihre Mitglieder abgeben. Der Tatbestand des § 24 wird insbesondere dann als vorliegend 8 Bhn des Echeses geenise S. esten n is, eelen “ 18 Ener Lebenden x. hn. 1 Se über⸗ 1) Hereseace der Noclafftener en. es Nachlasses kommen Feee bestimmen 28 1e Lv 18* die Zula siatet 29 8 5 angenommen, 8 . er rafvo 1 . “ Erbla st, desglei asser herrüh „4 en Vorschri Der Weinsteuerzuschlag beträgt 1) wenn jemand Wein in Flaschen in seinem Gewahrsame hat, denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zol⸗ Üü ibm für die -Jswr Lrras, “ eschenkt ee n dnß 2) die Kosten der Pbeaenarg dres Frglase Leeehes. §§ 34, 35, 40 bis 48, 53, 54 11 v 33 Abs. 1, Nießbr n dem gesch 1 Kosten d Erblassers ei Erbschafts für Wein in ganzen Flaschen bei einem Preise der Flasche von der mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist; gesetze bestimmt. Wei d die Geldstraf fall 9) jeßbrauch zustehen soll; geschenkten Gegenstande der feierlicht üt landesüblichen kirchlichen und bü einschließlich der 9 mmehr als 2. % und nicht mehr als 2 ℳ: 0,10 ℳ, 2) wenn Händler 8 abgeseben 2 dem Fals des § 8 Abs. 2 — 1 28. en * Fingegeharden dee eeesch Henftaaea 2 vom Er lasser unter Lebenden ein 3) die im Falle 2 der Kosten eines angem . Leichen⸗ Ist im Falle des § 6 Abs. 2 d 9 “ - Sb11“ 8 . 98 “ Wan, n arebeseden 8 der mit den erforderlichen Zuschlagsteuer⸗ .— 5 . Nn. beg b 5 . nglsftrafe qEuu Leehe, neaes zfr Zeit der See 99 eeö nn Falfe er, Lebgeerdaeag des Erblassers rabdsntmale; nbaen den eelc csn Erblassers 1den Feef seeaesce,g, Ver⸗ 8 2Je. “ 8 . 85 * 1,5b 5 3) wenn in den ällen des § 6 b der Anschaffungspreis zu niedrig] fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an de oder den durch Ve ee, berute en, den pfl chtteilsberen 8 b 4) die Kosten der Eröffnung einer rfahrens; Aufenthalt enen Bundesstaaten ihren Wohnst 2⸗ gefallen, die gung von Tod chrigten T Verfügu haben, so ist fü tz oder gewöͤhnli v1 16 11“ F. 28 — eu 8 8 vee⸗ c. vor v* Veterern 8 eueget ndig n⸗ Reichskasse abzuführen. 12 ge te vefer dse W“ 5 1n — Personen Fores hestnfchufe gerichtlichen , L — 7 Bundesstaaten wn veaveang der Nachlaßsteuer 8 5 8 3 8.6 1 5 wenn Händler Wein n Fla zu einem reise abge en, der . 18 auf ein künfti ung oder mit Rück⸗ 8 „gschaft, des Aufgeb asses, einer einem Gebie ndig, als der N. für Wein in halben Flaschen die Hälfte. u“ einen höheren als den entrichteten Zuschlag erforden würde 1 8 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunͤchst 2 b Begesh a. oder sticer ö 42 Abfindung für 8 2 5) 87 b E fgebots der Nachlaßglaͤubiger und der gefallen ist. ete wohnhaften oder sich aufhaltenden 1. * “ 5) wenn sich jemand beim Bezuge von Wein in Flaschen fälsch⸗ die Steuer zu verrechnen. “ 8 8 es Erblassers schenkweise gegeben 3 ist Jahren vor dem Tode 6) die K sten er für den Nachlaß geführten Recht 2us aei aee⸗ Zeschlags vecrsecnd K5 mh ncreh. 19.Ss 88 lich als Händler ausgibt (88 6 b und 8 Abs. 2). 1“ IV. Abschnitt. “ 8 5 ven Eeri Uees sie in den letzten die im vcsbcsee der grch gas na gelehrtem dt deostrfitr ,gens laß 8 e. ist, sofern ein 8.2 everpflict t 2. Händler. die 2 . 8 8 “ 8 III öe blassers n vo e . ß vorha b u same haben; maßgebend ist der Preis, zu dem der Wein na n⸗ Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuer⸗ 111“ Besondere Vorschriften ö 800 ℳ nicht laers gemesht, 12] den Betrag v2 Die Fefolin tragen sind. gegenstandes, soweit sie nicht von Amts . Peügren — einer lict unterlieoeader 2 rechnung der Steuer des Zuschlags und des Zolles abgegeben wird; pflichtigen Wein, von dem er weiß oder den Umständen nach an⸗ Für die auß balb der Zoll 15. Uegenden Teile des Reie sittlichen Pflicht oder einer auf 82 Ahen durch die einer bindlichkeit 34 Erbanfalls durch Vereinigung von Re anzumelden. Die Verpflicht innen einer Frist von drei Monaten wird der Wein unentgeltlich abgegeben, so ist der Anschaffungspreis nehmen muß, daß binsichtlich seiner eine Hinterziehung der Wein⸗ bi Füir 8 ül⸗ 82n Füene 1. Iüschlogs eine A. finda 82 entsprochen wird, unterlie en 4 tand zu nehmenden nisse e g2 b Recht und Belastung erloschene * und Ver⸗ zeichneten Personen. Sind d. hierzu trifft die im § 17 Abs. 2 euüces de Spanfs 2 Sascae⸗ un 5 Zele. e6 ene 5 ben 8 de ds Sssasee⸗ e,en. erwiebt oder in Umlat g- die Räichskaff nach den für die Zölle maßgebenden Vorschrifte sümh acht en g dl⸗ mit Rkeülegen den rguff 28 Erbn 7* 13 “ Verplnch ber hn. 9⸗ erre eie o es. 8 Zandere Personen, wenn sie m Inlande in im Fasse außer⸗ bringt. 6 st, d iun anzusehen, wenn sie ge recht Bei der E . ertreter der Erben. S. erner für die gesetzlich halb ihrer eigenen Räume oder durch Dritte, die nicht zu ihrer häus⸗ § 27. zu zahlen. „daß der Erblasser einer zum Ausgleiche dafür erfolgt 8 r Ermittlung des Betrags d Die Frist begin ans bechen Gemeinschaft gehören, auf Flaschen füllen lassen, oder wenn sie Wird in den Fällen der 88 25, 26 festgestellt, daß eine Vorent⸗ Die Erhehung und Verw cf Ern Weinsteuer vnd des Zasal Personen eine Zuwendung BVTI“ Abin T Rre z bezeichneten en was auf G gs des Nachlasses kommt nicht in pflichtete von debec.nt nt dergzaft nr⸗, in welchem der Ver⸗ aus dem Auslande Wein in Flaschen beziehen; maßgebend ist der An. baltung der Abgabe nicht, stattgefunden ☛ beabfichtigt folgt 8 abeherLandegbehörden ür die erwachsenden Kosten ni . 4. Uis eseer daß der Beschenkt rund eines vom Erblafser unter d erlangt hat, für die gesetzlichen 2. 8 st oder des Erwerbes Kenntnis elraoe nns vnsca nch, etwolger Abfüllungskosten, der Stever, des worden ist, so findet nur eine Pühancsstrafe nach § 36 statt der Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlafsenden Best⸗ wechneten dnl d 2 Nr. 1 werden Zuwendungen der im § 3 b der Schenkung bis 88 a⸗ erin. oder 2 die Bedilchen ee be- as Rachlaßrfteger feters er crbcg. 2 Testaments⸗ 92 un e olles. 1““ . 2 83 2 e v 2 e de 8' erwa b or ¹. g2an erran-. * wee geerdetes dögemeeeenaen ün E 1“ EEEE11 Fieg eseahegerhetges eeersi eitesehen sr 8e n Der Zuschlag zu en en vierfachen etrags der euer, mindesten a in e E bb 1 r Nachla - rden nd, bei eser Bedingu⸗ rb⸗ rben bei d 9 3 2 er Erbe „ 1) im Falle des § 6 a, bevor der Wein abgegeben wird, von zehn Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Zmn Reicheedonga can zohen Bone und Srre naazanuen Heaeafe Srse dem vom Vorerben deen ee der in 2. 88 S He.we peee Das Ces en, Fesee ean im Ausland aaücder in im Falle des 8 6 b, sobald die im Inlande gefüllte Flasche] Steuer nachzuahlen. - Gese⸗ 8 vie lb dabeie rund Pflichten * üglich der Erhe des 8. 2— vom Vorerben herauszugebenden N. 2) die Oepeichnenan Art aus dem Nachlasse zu leift ürgerlichen Anmeldung Kenntnis erlangt, unbes vnn es von dem Erbfalle vor der verschlossen oder für die aus dem Ausland eingehende Flasche der Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, esete ü 9 Zölle zuͦg 8 r. 1 ferner hiazuzurechnen: achlasse sind im Falle 5 die Nachl aftssteuer; 1 leisten ist 8 den oder die Verpflichteten zur Ein adet der Vorschrift des Abs. 1 son g vrihrs ist. In e. Fene 2 der St werpflichtige dhe tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtansend Mark ein. und Verwaltung der 3 § 48 8 “ er sn x. n aßsteuer. vr 1““ Fagrdalg 885 von ihm zu 1 er Nachlaßstenererfläruna ür die Versteuerung erfor erlichen Angaben zu ma⸗ en; der n . b 3 5 aus der Erbsch⸗ „sofern sie vom . 411 aufzufordern. ndestens e darf von 5 welcher die Abfüllung außerbalb der Räume des Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beibilfe und die Be⸗ Wein in Flaschen, der aus den dem Zollgebiet ongeschlef mit dessen Finwilligun schoft zu Gunsten des Nacherben oder wirt Heürs zum Nachlasse Grundstücke, die da Monat nach Aufforderung soll nicht früͤher als xv Staaten und Gebietsteilen eingeht, ist spätestens beim Eintritt 2) die d g gemacht sind tlichen Zweck uernd land⸗ od Erbfalls ergehen en Steuerpflichtigen besorgt, 8 ansgehardig . dant R. günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Stlatt mit den Lee wgicen (8 12) zu versehen Aüdenaen ocerben gegen dem Vorerben als solchen zustehend nb Nachlasses eeen eh, e. sind, so bleibt vpfe oeg Die N § 22 1 e euerpflichtigen entspre erfolgt ist. 1 49. 8 ehenden Laufe der dem Anfall euer befreit, als die Grundstü ie Nochlaßsteuererklärung dat . 1 “ * vn eheceezenes Smafen 1 2b Reühereenhe kann vnter Zrstmmgnein * in den 8½ 3,4 de.Seben Fene a gees Cesebe sieen se verheegebe den e Pehre ꝛu grenre veahacdenfs. ne esenfäng⸗ Pe. gen 1-h N. vn.⸗⸗ en fremden Reg⸗ erungen wegen nfu⸗ gen zum Na laß ist dinz urng von Zu⸗ 3 4 mehr als fünf Jah n. oweit der dungen sowi „die dem Nachlaß hinzu ng B s entsprechend Steuer in den de Erbfalls ist nicht davon abhängig, u. Jahre zurückliegt, b. re, aber nicht m owie die von dem W zuzurechnenden Zuw ung Bedachte noch am Le . Den Grundstücken im Si etrag zur Hälfte uner⸗ sti er Nachlaßgegenständ außerdem 6 en ist. dazu gehörenden, zu alei m Sinne dieser Vorschriften steh mmung des Wertes erf e, soweit eine solche zur B , die sowie ei rforderlich ist, und die A 1 g. und das Zubehör gleich. chen Zwecken wie diese bestimmten Gebaude e eine Darlegung der für d e Angabe des Wertes . Verbaftnise zu entholten. ie Steuerpflicht in Betracht kommen 8 den Die Nachlaßsteucrerklärung ist unter der Versicherung abzugebe geben,
steuerung den Angaben d . Wein in Flaschen darf von Händlern nicht zu einem Preise ab⸗ gegeben werden, der einen höheren als den entrichteten Zuschlag er⸗ verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht stung des Zu⸗ sich, doch kann nach richterlichem E
Im Falle d vnn dn Falle der Fortsetung der ebelichen Güt * esamtgute, der b ergemeinschaft ist der e 2 rrchtigten Abkömmlingen be,h e vn de cgedensnbcper hn wdlat. za6 8IEe- 8 2] daß die ä . . achlaß.stüͤ 8 t ern aß die re wendungen, als er angegeben hat achlasse hänzuzurechnende „oder wenn er solche nicht an 2 gegeben
und des Zuschlags für den im gegenseitigen Verkehr überger⸗ Wein oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbar
Gefängnis bis zu zwei Jahren nach messen mit Be dsichtigung aller schlossenen Staaten un n Fälle auf Haft oder auf Geld⸗
fordern würde. 28 An Händler da f Wein in Flaschen ohne Entrich d schlags abgegeben werden. Umstände und der vorangegangene Händler, die Wein in Flaschen, von welchem der Zuschlag bereits strafe nicht unter dem Vierfachen der im § 28 vorgeschenen Strafen treff entrichtet ist, mu einem diesem Sessree 1ö-Ee. 2Be 2v9 üna. werden⸗ Ustrafe tritt iin, auch wenn die frübere St 3 gn 8 v. Abschnitt. st nterschiedsbetrag durch Verwen ung ie Rückfallstrafe ir n, wenn die frühere rafe nur “ 8 euer i teilweise verbüßtt oder ganz öder teilweise erlassen worden ist, sie Zuschlag zur Schaumweinsteuer. veuer in gleicher Weise, wie w 8 cFlosgen. wenn seit der Verbüßung 278 - 8 “ 92 8 e vüecnhch ge al⸗ 2 eee 1. v.g gehörte und auf Personen als Abkömmlinge oder 8 einem Pirt⸗ rden, da , Abfindung dafü 5 er Schulden und Laf ü er bezeichneten Art ni gemeinschaft auf 82 - -9 dem Eintrine de fortgesetzten Güter⸗ A die Vorschriften 1 818 Cenchdfm der 1 S.. ei ain kann ein bevg. Büraae amtaute verzichtet, so ist die nwendung. steuergesetzes — 8 or⸗ Soweit der Nachlaß an 1 ur Anmeldung der dem Nach gemeinschaftliche Abkömmlin dungen sind auch der E achlasse hinzuzurechnenden 3
ge aus der Vorschriften des § 2 rwerber und dessen Erben v uwen⸗ 1 finden mit der Maß erpflichtet. Die gabe Anwendung, daß die
weinsteuergesetzes vom 9. schlag erboben, der für die ganze Flasche bei
bfindu ng dem Nachlasse desjenigen Ehegatten hinzuzurechnen,
883 Preise abgeben wollen, baben den 1 euerzei (§ 12) zu entrichten. 9 bleibt dagegen ausg Strafe bis zur Begehung der neuen
weiterer St chen lasse der früheren
halt zu behandeln.
Der Bundesrat bestimmt, welche Flaschen als ganze und halbe (§ b) anzuseben sind; er setzt die Steuersätze für größere Flaschen auf Jahre verflossen sind. der Erundlage der §§ 2, 5 1 § 31. 88 . Die Banschelcten hen d⸗ e der va⸗ 199⸗ b An⸗ Flasche von 94 d er Steuerbefreiung, teuenvergũ h : 0, „ 1 st auch Wein in anderen verschlossenen wendugg nefherastung, g eberhaupt wcht ober ederes 2 ₰ b bhe 8, 920 . em sie gewährt worden ist. 8 “ d 1b 2 In A § 7. Ebhe mit den v ,; ö 1,00 ‧„ finden a nsehung der räumlichen Vorauss auf die Nachl orverstorbenen Ehegatten des Erblassers 3 20 „ 2,00 5 s uf die Nachlaßsteuer di etzungen der Besteuerung welche 8 aßsteuer derjenige Betra t er fällt, wird rist der Abf. 1 8 8 chaftssteuergesetzes entsprechente Le senaen der 88 5 bis 9 des Erb⸗ Faühe. 22 ain beim Tode des ö ee. eenntnis an lauft 3 vom Zeitpunkte der vom Erbfall erlangt 8 8 ö eede eutfallen ist. isükhi anteilig auf den benenfn ebhen bfenaften ra gleiche Verpflichtung liegt den im § 18 Ab . 3 8 een und Perso 4 bexri S mögensgegenstände 8 in Ansehung an daselbst (P. hen
Als Wein in Flaschen i hr als 5 1 Raumge
Behältnissen von nicht mehr a beanspruchen war. gene Peiene ist zurückzuzahlen. “
Der zu Ungebühr empfan
2 ꝛVVpon der Steuer und dem Zuschlage eh.“ 82 eö 1) Wein, der ausgeführt wird, öö“ - ö 2) Wein in Probeflachen von weniger als 250 ccm Raumgehalt, Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer sofern er unentgeltlich abgegeben wird. unechte Steuerzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu ver⸗ 12. wenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem Steuer und der Zuschlag werden durch Verwendung von höhberen Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder fälschten Steuerzeichen Gebrauch macht.
Die 1 Steuerjeichen entrichtet.