1908 / 263 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

§ 24. den Vorschriften der §5 1993 ff. des Bür erlichen r die Inventarerrichtung der Erbe ein Verzei nis des Nachlaßgericht eingereicht oder hat auf 18“ des Erben das Nachlaßzericht ein Inventar aufgenommen oder aufnehmen lassen, so kann bei Abgabe der Nachlaßsteuererklärung auf das Inventar Bezug genommen werden.

§ 25. Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung ver⸗ pflichtet, so kommt die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung auch den übrigen zustatten, soweit die Nachlaßsteuererklärung voll⸗

ständig ist. Zweiter Abschnitt. Wehrsteuer.

§ 26. Der Nachlaß derjenigen nach dem Gesetze, betreffend die Ver⸗ zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 wehrpflichtigen ersonen, die nicht den im §8 6 Abs. 2 und im § 11 des bezeichneten Gesetzes und den dazu erkassenen abändernden und ergänzenden Be⸗ stimmungen vorgeschriebenen aktiven Dienst geleistet haben, unterliegt einer Wehrsteuer.

Ausgenommen sind diejenigen Wehrpflichtigen, welche

a. bei Einführung des vorerwähnten Gesetzes schon auf Grund der früheren landesgesetzlichen Vorschriften Militärdienst ge⸗ leistet hatten oder vom aktiven Dienste endgültig befreit waren;

b. vor der endgültigen Entscheidung über ihre Dienstpflicht oder wischen ihrer Aushebung und dem Ende ihrer aktiven Dienst⸗ eit gestorben sind, ohne sich zur Zeit ihres Todes der Ge⸗

ellungs⸗ oder Dienstpflicht entzogen zu haben;

ℳ. infolge einer Dienstbeschädigung zum aktiven Dienst untauglich geworden sind oder als Kriegsteilnehmer im Sinne der Militär⸗ pensionsgesetzgebung anzuseben sind;

d. zu dreijährigem aktivem Dienste verpflichtet, wenigstens zwei Jahre aktiven Dienst 84238 haben.

Die Wehrsteuer besteht in einem Zuschlage zur Nachlaßsteuer und beträgt 1,5 vom Hundert des im § 8 bezeichneten reinen Wertes des Nachlasses

Die Vorschrift des § 14 9 *8 findet Anwendung.

Die Wehrsteuer ermäßigt sich um 2710, wenn der Erblasser wenigstens 10 Wochen, um 5⁄10, wenn er wenigstens ein Jahr aktiven Dienst geleistet hat.

Die gleichen Ermäßigungen treten ein, wenn der Erblasser in der zur Unterstützung des Kriegssanitätsdienstes berechtigten freiwilligen Krankenpflege während eines Krieges auf die im Abs. 1 bezeichnete

Dauer verwendet worden ist.

29. j

Für die Berechnung der Dienstjahre im Sinne des § 26 unter d, § 28 sind § 6 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 131), § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 45), die militärischen Ergänzungsbestimmungen zur deutschen Wehr⸗ ordnung (Heer⸗ und Marineordnung) und die alljährlichen Be⸗ stimmungen über den mhras T Bh Reserven maßgebend.

§ 30.

Daß der Erblasser zur Zeit seines Todes seiner Dienstpflicht genügt hat, sowie das Vorliegen der in den §§ 26, 28 bezeichneten Voraussetzungen haben die im § 21 Abs. 1 bezeichneten Personen nachzuweisen. Als Nachweis genügt die escheinigung der Mil itär⸗

Hat na Gesetzbuchs Nachlasses bei dem

8 Dritter Abschnitt. 6 SFStrafen und Etrafverfahren.

uu* Nichterfüllung der gesetzlichen zur Einreichung der Nachlaßsteueranmeldung oder der Nachlaßsteuererklärung (§§ 21, 23) wird unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 49 des Erbschaftssteuergesetzes bestraft. Die gleichen Strafvorschriften finden ferner entsprechende An⸗ wendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Nachlaß oder zu den einem solchen hinzuzurechnenden Zuwendungen gehörende Gegenstände, zu deren An abe er verpflichtet ist, verschweigt vder über Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, oder welche eine Steuerbefreiung oder Stenerermühigung hegründen würden, die über⸗ haupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, wissentlich unrichtige Angaben macht. Eine estrafung findet in diesem Falle jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Straf⸗ anzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht unter die Vorschriften der Abs. 1, 2 fallen, mit einer Ordnungs⸗ strafe bis zu 150 bestraft. Die Verjährung der Strafverfolgung bestimmen sich nach den Vorschriften der steuergesetzes

und das Strafverfahren §§ 51, 52 des Erbschafts⸗ Bierter Ablichnitt. 8 Uebergangs⸗ und Schlußvorschri 5

§ 32. 8 Von dem Rohertrage der nach Maßgabe der Vorschriften dieses das Reich drei Vierteile; den

Gesetzes veranlagten Steuer erhält

einzelnen Bundesstaaten †½

Vierteil ihrer Roheinnahme.

Den Bundesstaaten bleibt überlassen, für eigene Rechnung Zu⸗ Die Erhebung eines landes⸗

schläge zur Nachlaßsteuer zu erheben. gesetzlichen Zuschlags zur Wehrsteuer lft nicht zulässig.

Auf einen Nachlaß, in An ebung dessen der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, sowie auf Zuwendungen § 3, 4), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht sind,

8 8 findet dieses Gesetz keine Üaaeüis gx Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1909 in Kraft.

gelang es nicht,

zwar in der ersten Lesung im wesentlichen an, so wie er damals gedacht war; aber man nahm ihn an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß darin eine Zustim⸗ mung nicht liegen solle, sondern daß die angenommenen Bestimmungen als die Grundlagen dienen sollten für eine zweite Lesung, in die man erst nach Beendigung der Sommerferien eintreten wolle. Bei dieser zweiten Lesung, meine Herren, erneuerten sich alle die grundsätzlichen Bedenken, die schon in der ersten Lesung erörtert worden waren, und man war sich über diese grundsätzlichen Bedenken noch nicht einig ge⸗ worden, als das Haus aufgelöst wurde und damit auch die Kommission

ihre Arbeiten beenden mußte. Meine Herren, wir hatten den Entwurf im ersten Anfang des

Frühjahrs vorgelegt.

weitgehender Bedenke nicht gefunden hatte, betrachteten, sagen,

worden waren.

tragen.

jenige, was

Deutscher Reichstag. 154. Sitzung vom 5. November 1908. 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

1u1““

Zur ersten Beratun Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nie berding:

Meine Herren! Als vor zwei Jahren die verbündeten Regierungen im Reichstage den Entwurf eines Automobllgesetzes vorlegten, da er⸗ gaben sich in den Erörterungen über die Vorschriften des Entwurfs

tiefeingreifende, bis an die Grundlage unserer Vorschläge reichende daß

bei Eintritt dem Entschädigungs⸗ daß die Ent⸗ zukommen werde, und es wurde der Gedanke nahe gelegt, diese Garantie sicherer und besser zu schaffen

durch die Einrichtung einer genossenschaftlichen Organisation, die unter die fällig seien, auch wurde der

Bedenken. Auf der einen Seite wurde gefragt, ob denn dadurch, das Gesetz den einzelnen Automobilfahrer verpflichte, eines Unfalls eine Entschädigung zu gewähren, berechtigten eine genügende Garantie gewährt sei,

schädigung ihm auch wirklich

allen Umständen gewährleiste, daß Entschädigungen,

steht zunächst der Entwurf eines

Frage, bahnrechtes konstr

wirklich gezahlt werden würden. Auf der andern Seite b es möglich sei

schwerwiegende, auch

die allgemeinen Interessen berührende Konsequenzen dem Automobil⸗ verkehr, einem zwar mit vielen Gefahren und Schädlichkeiten ver⸗ bundenen, aber doch unserem jetzigen Verkehrsleben unentbehrlichen Elemente Lasten aufzuerlegen, wie man sie durch das Reichshaftpflicht⸗ gesetz bei eintretenden Unfällen den Eisenbahnunternehmungen auferlegt habe, und daran die Frage geknüpft, ob man so weit in der Belastung des einzelnen Automobilunternehmers gehen dürfe.

Daran, meine Herren, schloß sich dann der weitere Einwand, daß das Gesetz, das von uns gedacht war als eine Ergänzung der zivil⸗ Jrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dieser Be⸗ gsrenzung doch nicht genüge,

sondere Fürsorge zu treffen mobilbetriebes, daß außerdem Strafbestimmungen nötig seien für solche Ordnunge⸗ und Polizeiwidrigkeiten, die sich gerade im Automobil⸗ verkehr empfindlich bemerkbar machen.

Meine Herren, in den Verhandlungen der Kommission, die von dem Reichstage berufen wurde, die weitere Beratung vorzubereiten, dieser Schwierigkeiten Herr zu werden. Man nahm

bei Beginn des Winters; sie n, für die der Reichstag bis dahin eine Lösung

und wir mußten uns, wenn wir dieses Ergebnis daß die Aufnahme des Entwurfs im Reichstag keine erfreuliche gewesen war.

Als wir, wie das ja unvermeidlich und selbstverständlich war, nunmehr wieder an die Bearbeitung dieser Frage herantraten, da hielten wir es angesichts der Sachlage mit denjenigen Vorschlägen vorzugehen, wenig entgegenkommende Aufnahme gefunden hatten, und wir nahmen zum Ausgangspunkte für unsere neuen Erörterungen diejenigen Be⸗ trachtungen, die in der Kommission des Reichstags uns vorgehalten

Von diesem Ausgangspunkte aus, meine Herren, sind wir zu der gegenwärtigen Vorlage die zum Teil den Wünschen der Kommission des Reichstags Rechnung Wir haben die frühere Begrenzung der Vorlage auf Vorschriften

des bürgerlichen Rechts fallen lassen. eine verstärkte Strafbarkeit der in dem eignenden Ordnungswidrigkeiten; es sind Bestimmungen gegeben über die Befähigung der Automobilfahrer, die es. ermöglichen, eine schärfere polizeiliche Kontrolle über den ganzen Automobilverkehr einzuführen. Ich glaube, daß der Bundesrat in diesen beiden Punkten den Wünschen, die früher ausgesprochen waren, Was dagegen den Kardinalpunkt der Vorlage betrifft, meine Herren, die Frage der Haftpflicht tretenden Unglücks, so haben wir uns hier im Reichstage von verschiedenen Seiten hervorgehoben worden war, fragen müssen, ob es denn in der Tat ausgeschlossen sei, im Wege einer gesetzlichen Organisation, einer Zwangsgenossen auch leichter zu tragende Haftung Wir haben indes, soviel wir uns auch bemüht haben, nach dieser keinen irgendwie brauchbaren Vorschlag machen können; wir sind noch immer der Ueberzeugung, daß es zur Zeit undurchführbar ist, mit einer Zwangsorganisation vorzugehen, und daß alle die An⸗ regungen und Vorschläge, im Hause und weiterhin in der nicht brauchbar sind. Wir werden, die Sache wiederum in eine Kommission zu verweisen, sein, dafür überzeugendes Material beizubringen.

Wir haben unter diesen Umständen zu unserem Bedauern den Gedanken einer genossenschaftlichen Organisation der Automobilfahrer fallen lassen müssen. Wir haben das als man vor uns in Oesterreich, Sommers über eine gesetzliche Lösung derselben Frage verständigt hat, zu dem gleichen Ergebnis gekommen war. Auch in Oesterreich war der Gedanke angeregt worden, Automobilfahrer gesetzlich einzurichten von diesem Gedanken aber absehen müssen. die Dinge in der Schweiz liegen, für eine solche Gesetzgebung nehmen zu dürfen, daß man falls wird anerkennen wollen, ist. Ich bitte also, wenn das so warm erörterten Gedanken nicht weiter verfolgt haben, darin nicht Mangel an gutem Willen zu sehen, Prüfung gewonnene und, ich darf sagen, Nachbarländer bekräftigte Ueberzeugung, daß wir auf diesen Weg zur Zeit nicht rechnen dürfen.

Auf der anderen Seite, meine Herren, den Staaten, die ich eben genannt habe, in Oesterreich und in der Schweiz, die Bedenken, ob der Automobilverkehr eine nach dem Vorbilde des Eisen⸗ uierte Unfallshaftung unbegrenzt würde tragen

schaft verbindet, eine zuverlässigere,

können, gleichfalls aufgetaucht. daß man so weit nicht gehen köanne, ohne sehr berechtigte Interessen nicht nur des Automobil⸗, sondern des allgemeinen Verkehrs zu schädigen. Man hat in Oesterreich verzichtet, und auch in diesem Punkte, glauben, daß man in der Schweiz gene in irgend einer Form Rechnung zu tragen.

So, meine Herren, worden, den die Vorlage gegangen i gewesen, Ihnen vorzuschlagen, daß die Automobile in gleicher Weise

für Unfälle haften sollen wie die Eisenbahnen, schon weil wir über⸗

zeugt sind, daß die Unglücksfälle

1

daß es nötig sei, in dem Gesetze noch be⸗ für eine wirksamere Kontrolle des Auto⸗

der Kommission den Entwurf der Regierung

Die Verhandlungen der Kommission schlossen schlossen für uns mit der Eröffnung

für ausgeschlossen, nochmals die im Reichstage eine so

gekommen. Sie finden darin Bestimmungen,

Es werden Vorschläge gemacht für Automobilverkehr sich er⸗

gerecht geworden ist.

der Automobilfahrer im Falle ein⸗ zunächst im Anschluß an das⸗

welche die Automobilfahrer zu gerechtere und

zu Gunsten der Verletzten einzurichten. Richtung

die bei der ersten Lesung des Entwurfs hier Kommission gemacht worden sind, praktisch wenn es dem Hause belieben sollte, in der Lage

aber um so leichter tun können, wo man sich im Laufe dieses

eine genossenschaftliche Organisation der ; auch in Oesterreich hat man Und, meine Herren, wie wo ebenfalls legislatorische Arbeiten in der Schwebe sind, so glaube ich an⸗ dort trotz der Kleinheit des Landes eben⸗ daß der Weg jur Zeit nicht beschreitbar hohe Haus findet, daß wir den damals

sondern die nach eingehender durch das Beispiel der

sind aber auch gerade in

die hier geltend gemacht wurden, mit der Man hat in Oesterreich anerkannt,

auf eine so weit gehende Haftung meine Herren, möchte ich

igt sein wird, den Bedenken

sind wir schließlich auf den Weg gedrängt st. Wir sind nicht in der Lage

bestehenden Massenverkehrs von einer ganz anderen Tragweite sind als bei dem Automobilverkehr haben wir natürlich anerkennen müssen, daß der Automobilverkehr in einer schärferen Haftung heranzuziehen ist als der gewöhnliche Wagen⸗ verkehr, weil zweifellos mit dem Automobilverkehr größere und

Auf der anderen Seite, meine Herren,

ernstere Gefahren verbunden sind als mit dem übrigen Verkehr, der auf der Straße sich bewegt. .

Meine Herren, wir haben demgemäß den Grundsatz Fetabliert, daß die Haftung des Automobilfahrers eine verschiedene sein soll. Er haftet selbstverständlich für jede Schuld; aber, meine Herren, er haftet nicht bloß für jede Schuld, die ihn selbst trifft, er haftet auch und das ist eine bedeutsame Erweiterung für die Schuld seines Chauffeurs, nicht in den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sondern bedingungslos. Er haftet sodann unbedingt für Schäden, die auf den Zustand seiner Maschine zurückzuführen sind; er soll unbedingt dafür haften, weil die Automobilmaschine unter allen Umständen ein gefährliches Instrument ist und der Führer die Verantwortung tragen soll, wenn er ein solches Instrument in den allgemeinen Verkehr hineinführt. Im übriger aber soll der Automobilführer nur dann haften, wenn er seinerseits nicht beweisen kann, daß die Schuld nicht ihn, sondern andere trifft, auf andere Verhältnisse zurückzuführen ist. Solange der Automobilführer diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, solange soll er ebenfalls in vollem Umfange haften.

Meine Herren, wenn Sie diese Vorschläge prüfen, dann bitte ich Sie, bei Ihren Erwägungen nicht bloß an die große und schwere Karosserie zu denken, die wesentlich dem Luxusverkehr und dem Sport dient. Diese schweren Automobilwagen sind nicht das Charakteristische und Entscheidende für unseren Automobilverkehr. Das ist leicht zu sehen, wenn man sich die Zahlen unseres jetzigen Automobilverkehrs vorhält. Ich habe diese Zahlen hier vor mir. Nach dem Status im Anfang dieses Jahres gab es in Deutschland, wenn man von den Lastwagenautomobilen absieht, die ich hier nicht in die Debatte hinein⸗ ziehen will, weil sie nur 5 % aller Automobile bilden und so langsam laufen, daß sie für die legislatorische Frage, die wir hier zu erörtern haben, nicht weiter in Betracht kommen, 34 244 Kraftfahrzeuge. Von diesen waren aber 19 573 also die Mehrzahl Krafträder, keine Wagen, also ein⸗ bis dreirädrige Krafttransportmittel. Die übrigen 14 681 waren wirkliche Kraftwagen, aber von diesen 14 681 waren mehr als die Hälfte derart, daß sie nur mit einer sehr geringen Zahl von Pferdekräften arbeiten können, man darf sagen, daß die meisten dieser Wagen noch hinter der Kraft der hier in Berlin üblichen Droschken⸗ fahrzeuge zurückbleiben. Sie sehen daraus, wie gering verhältnismäßig die Zahl der größeren Automobile und wie stark das Uebergewicht der kleineren Fahrzeuge im Automobilverkehr ist.

Wenn wir den kleinen Automobilverkehr, der sich vor allem in den Mittelbetrieben des gewerblichen und landwirtschaftlichen Lebens bewegt, nicht ganz jum Erliegen bringen wollen, wenn wir die Be⸗ nutzung der Automobile in manchen Berufszweigen, in denen sie für die Bevölkerung wohltätig und segensreich wirken ich will nur an den Verkehr der Automobile im ärztlichen Beruf erinnern nicht in empfindlichster Weise einschränken wollen, dann können wir nicht den Grundsatz aufrecht erhalten, den wir im ersten Entwurf aufgestellt hatten, daß die kleinen Kraftwagenbesitzer ganz in derselben Weise bei Ein⸗ tritt von Unfällen haften sollen, wie die Besitzer von hunderten von Eisen⸗ bahnwagen. Dieses Zugeständnis haben wir nach näherer Erwägung der in der Kommission des Reichstags vorgebrachten Bedenken machen müssen, und wir haben es um so leichter tun können, als man in Oesterreich auf demselben Gebiete einen ganz ähnlichen Weg gegangen ist. Auch dort hat man anfangs geglaubt, weiter gehen iu können, so wie in unserem ersten Entwurf. Auch dort hat man von diesem Gedanken Abstand genommen und hat sich mit einer geringeren Be⸗ lastung der Automobilbesitzer bezüglich der Haftpflicht begnügt.

Ich hoffe, in der Einzelberatung Ihnen nachweisen iu können, daß unsere Vorschläge einen praktisch sehr wirksamen und im übrigen billigen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen enthalten. Ich weiß, daß in der öffentlichen Kritik unseres Entwurft gerade die Begrenzung der Automobilhaftpflicht starken Anfechtungen begegnet ist. Aber wir werden Ihnen, glaube ich, nachweisen können, daß bei dieser Kritik vielfache irrtümliche Ansichten über die Trag⸗ weite unserer Bestimmungen maßgebend gewesen sind. In der Tat ist an der Hand der reichsgerichtlichen Judikatur die Tragweite unsere Bestimmungen eine viel weitergehende als im allgemeinen angenommen wird. Sie dürfen sich überzeugt halten, daß es nicht unsere Absicht gewesen ist, irgendwie zu besonderem Vorteile des Automobilverkehrt und zu Lasten des allgemeinen Verkehrs Vorschläge zu machen, sonden daß wir redlich eine mittlere Grenze gesucht haben, an der sich alle Interessen vereinigen lassen.

Nun ist in der letzten Zeit mehrfach das Bedenken aufgetreten, ob der jetzige Zeitpunkt der geeignete sei, überhaupt auf diesem Gebiete mit einer Gesetzgebung vorzugehen, und kein geringerer als das Kollegiun der Berliner Kaufmannschaft, die Aeltesten der Kaufmannschaft Berlins, haben sich an den Bundesrat gewendet mit dem Anliegen, daß man einst⸗ weilen eine legislatorische Behandlung des Autombilverkehrs aufschieben möge. Die Automobilindustrie liege darnieder, man dürfe erwarten, daß durch ein Gesetz, wie es auch sei, der Konsum an Fahrzeugen noch mehr zurückgehen werde, und das würde für diese für Deutschland so be⸗ deutungsvolle Industrie von erheblichem Nachteil sein. Bei aller Würdigung der großen Interessen, die sich aͤn unsere deutsche Auto⸗ mobilindustrie knüpfen, hat der Bundesrat doch nicht gekonnt, den Wünschen dieser gewerblichen Kreise nachzugehen. Meine Herren, wir haben uns erinnern müssen, daß im Jahre 1871, als das Eisen⸗ bahnhaftpflichtgesetz geschaffen wurde, ähnliche Bedenken aus den Kreise der Industriellen an uns herantraten, indem man behauptete daß die wirtschaftliche Lage nicht gestatte, eine Haftpflicht, wie sie dat Reichsgesetz enthält, von den Eisenbahnen tragen zu lassen. Die Ge⸗ setzgebung ist über dieses Bedenken hinweggegangen. Es hat sic herausgestellt, daß die Eisenbahnen sehr wohl in der Lage waren, diese Last zu übernehmen und das Gesetz hat sich in sozialer Be⸗ jiehung als wohltätig erwiesen. Ich glaube, meine Herren, es wit auch hier so gehen. Ich weiß, daß, als vor zwei Jahre hier in der Kommission der frühere Entwurf erwogen wurde, ebenfalls der Wunsch an uns herantrat, für die nächsten Jahre vor einer Regelung auf diesem Gebiete abzusehen, ebenfalls mit Rücksicht darauf, daß sich die Automobilindustrie in schwierigen Lage befinde. Wir haben damals diesen Gedanken ab⸗ gelehnt, und ich kann konstatieren, daß in dem letzten Jahre, in Jahre 1907, in dem Jahre nach der Beratung der Fige in

auf den Eisenbahnen wegen des dort

Kommission, trotz aller Besorgnisse der Zuwachs a

zeugen in Deutschland folgender gewesen ist: Zu b 1907 betrug der Bestand rund 27 88 4 EEööö war er rund 36 000, eine Entwicklung, meine Herren, die erkennen läßt, daß in jener Zeit die Lage der Industrie jedenfalls noch nicht s e g. als gr. vorgehalten wurde. 3 ne Herren, ich kann gegenüber den Bedenken, . werblichen Kreisen an uns herangetreten sind, nur 18 8. wollen die Industrie schonen, schonen in jeder Weise, wie es zulässig ist, aber nicht schonen auf Kosten der Gesundheit und des Lebens der übrigen Bevölkerungskreise, die darüber kann ja kein Zweifel

58 unter dem jetzigen Zustande in einer sehr empfindlichen Weise eiden.

Meine Herren, ich hoffe, Sie werden aus mei

entnehmen, daß bei der Ausarbeitung des Eö6 eine oder andere Interesse hat bevorzugt werden sollen, sondern daß wir nach einem billigen Ausgleich unter den verschiedenen hier kolli⸗ dierenden Interessen gesucht haben. Ich möchte Sie bitten, meine Herren, gehen Sie denselben Weg, folgen Sie den Vorschlägen der verbündeten Regierungen. Ich bin überzeugt, die Industrie wird dabei nicht zu Grunde gehen, der Automobilverkehr wird sich weiter 98 schwere und schon lange getragene nruhe des Vo wird auf diese

mengehe. sem Wege endlich die dringend er⸗

Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen (dkons.): Namens me beantrage ich die Ueberweisung der Vorlage an eine egg 21 Mitgliedern. Wir wünschen eine Verschärfung der Haftpflicht über die Vorschläge der Regierung hinaus, obwohl wir überzeugt sind daß den Automobilen die Zukunft gehört, und noch nicht abzusehen ist, welche gewaltigen Veränderungen im Verkehr durch die Kraftfahrzeuge herbeigeführt werden können. Wir alle erleben vielleicht noch eine Kombination zwischen den Automobilen und der Luftschiffahrt. Der Aatomobilvxertebr. 2 Lg steigenden Gefahr für die

5 2 scherheit berknüpft; dies hat erst im letzten preußische Minister der öffentlichen Arbeiten aasg1celich Jenuenee⸗ Allerdings kommt es nicht so auf die absolute Zahl der Unfälle an, aber es ist doch bedenklich, daß bei der Eigenart des Automobils gerade die zu Schaden kommen, die nicht darin fahren, während bei den Eisenbahnen diejenigen zu Schaden kommen können, die sich der Eisenbahn anvertraut haben Bei uns wird sicherlich nicht unvorsichtiger gefahren als in anderen Ländern; im Gegenteil, in San Franclsco sind z. B Polizisten mit Lassos aufgestellt, um die Automobilfahrer zu fangen. Die Vorteile des Automobils sind so überwiegend, daß auch eine höhere Haftpflicht den Siegeslauf des Automobils nicht aufzuhalten vermag. Bei der Eisenbahn weiß ich ganz genau, wie sie fährt, aber nicht beim Automobil, und wir müssen namentlich bedenken, daß die Landstraßen für unsere Jugend der einzige Spielplatz sind. Es würde vollständig genügen, die Haftpflicht nur für den Fall aus⸗ zuschließen, daß der Verletzte selbst an dem Unfall schuld ist Grundsätzlich sollte daher die Haftung der Automobilbesitzer ebenso festgestellt werden wie bei den Eisenbahnen, jedoch mit Aus⸗ nahmen für die Automobile der Feuerwehr und für solche, die mög⸗ lichst schnell an eine Unfallstelle oder dergleichen gelangen müssen Die Vorlage läßt die Haftpflicht nicht zu, wenn der Verletzte sich in dem Fahrzeug selbst befunden hat; wir schwanken noch, ob wir diese Ausnahme zugestehen sollen. Der Vorschlag einer Höchstgrenze für die Haftpflicht hat bisher noch nirgends ein Gegenstück, mindestens müßte man davon Ausnahmen machen, wenn es die Billigkeit erfordert nach dem Muster des § 829 B. G.⸗B. Die polizeilichen Vorschriften finden durchweg unsere Zustimmung, wir erwarten aber, daß, wenn den Landeszentralbehörden diese Bestimmungen überlassen werden, die einzelnen Regierungen Vereinbarungen über die Vorschriften für die Befähigung der Führer treffen, und wollen das in der Kommission festlegen. Feizes wird Vorkehrung zu treffen sein, daß die Geld⸗ strafen durch Haftstrafen ergänzt werden können, wenn sie zu gering sind, um abschreckend zu wirken. Dem Richter sollte eventuell auch estattet werden, die Fahrkarte zu entziehen. Für das rasche Fahren ollten nicht nur Strafbestimmungen für den Chauffeur gegeben werden ondern auch für den Halter selbst, wenn er dazu Anlaß gegeben hat. Einen richtigen Wert wird das Gesetz erst erhalten, wenn die Zwangs⸗ genossenschaft eingeführt wird. Wenn endlich irgend eine Materie sich für internationale Vereinbarungen eignet, so is es der Naterie sic⸗ verkehr. Es sollten Vereinbarungen in erster Linie über das Aus⸗ weichen, über die Einrichtung der Fahrzeuge, den Schnelligkeits⸗ messer usw. getroffen werden. Hoffentlich geht nun endlich der lange hhte, Wensch des Reichstages auf Erlaß eines solchen Gesetzes in

Abg. Prinz zu Schönaich⸗Carolath inl.): Es unter Zweifel, daß die deutsche Automobilindustrie, e 8 sc zum ersten Male mit dieser Materie befaßt hat, einen ungeheuren usschwung genommen hat. Es handelt sich darum, zwischen den Interessen der Automobilindustrie und den berechtigten Interessen des Publikums einen Mittelweg zu finden. Die Automobilunglücksfälle sich bei uns in der Tat in erschreckender Weise. Die Automobile bewegen sich nicht wie die Eisenbahnen auf Schienen, und as plötzliche Auftauchen an Straßenbiegungen ist außerordentlich ge⸗ fahrdro hend und beunruhigend. Es werden durch die Automobile ve. auch die Kinder in den Dorfstraßen und in den kleinen tädten bedroht, die sich daran gewöhnt haben, Straße und Wege als Spielplatz zu benutzen, weil ihnen Parks usw. nicht zur Ver⸗ fügung stehen. Nun möchte ich dem Staatssekretär meinen Dank kvösprechen, daß er uns diesen Entwurf vorgelegt hat, nach 8s wir so lange verlangt, ja ich moöchte sagen, geschrieen hehen. Ich möchte ihm auch dafür danken, daß er meinem unsche entsprochen und den Entwurf veröffentlicht hat. Das 19 allerdings das einzige, wofür ihm zu danken habe. ie Vorlage erfüllt bei weitem nicht das, was meine politischen serunde und auch dieses Haus gewünscht haben. Allerdings hatte der 8 kaatssekrefse außerordentliche Schwierigkeiten zu überwinden. Wir 8 en ja gesehen, daß schon recht viel dazu gehört, wenn ein Staats⸗ Ftretät dieser Schwierigkeiten Herr zu werden sucht. Die Haftpflicht 6 nach diesem Gesetze ziemlich eng begrenzt. Es wird damit das Hefährdamngspeinilp verlassen und die Beweislast umgekehrt. Be⸗ ondere Bedenken haben wir gegen die Bestimmung des § 2, wonach 8 bescg keine Anwendung finden soll, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das auf ebener Bahn eine 88 Geschwindigkeit nicht uberschreiten kann und hierauf E. lich geprüft ist. In den Beratungen der Kommission des nicht verabschiedeten Automobilgesetzes war eine Festsetzung der öchstgeschwindigkeit bis 15 Kilometer verlangt worden, und daß 8 hauptsächlich Fahrzeuge, die einen landwirtschaftlichen arakter tragen, innerhalb der Ortsgrenze oder der Gemarkungs⸗ ereuze in dieser Geschwindigkeit bewegen sollen. Träfe das zu, so nürden die Befürchtungen, die sich an diesen Paragraphen knüpfen, dafsöag sein. Das muß aber erst bewiesen werden. bal⸗ ischen Freunde sehen auch darin, daß der Bundesrat die Befugnis vofhen soll, die Geschwindigkeitsgrenze festzusetzen, eine Gefahr. Es Küßte eine feste Pife eingesetzt werden. Im übrigen aber meine d. auch die festsetzung einer Schnelligkeitsgrenze im praktischen eben nicht durchführbar ist. Es gibt gewisse Straßen, auf 58 man auch schneller fahren kann, ohne Gefahren hervor⸗ 58 en, während man auf anderen Straßen auch mit der aller⸗ eöfetgsten Schnelligkeit Unglück anrichten kann. Es läßt sich db- ut nicht seststellen, bis zu welcher Schnelligkeit man fahren Es 1i hier eine Grenze festzustellen, ist eine Illusion. . Sen hier immer auf die Geschicklichkeit, Treue, Zuverlässigkeit 8 ualifikation des Fahrers an. § 2 befriedigt uns also in diesem unkte nicht und muß geändert werden. Bedenklich erscheint uns

d

erbringen hat. v Fb werden. eweis angetreten, dann können doch Jahre rechtskräftige vollstreckbare Ent vechtar afs te boch re Entscheidung 88 den Versicherungsgesellschaften geführt ebeben. dac h aller rbarkeit d Fr aher Ehrbf uge⸗ och mehr oder weniger von ihrer eigenen des vr bn an, ob er vielleicht selbst eins hat; ohne daß m 1 zu nahe tritt, kann das doch zu seiner Endaheman sthen bebüfe diese Schwierigkeiten beseitigte am besten der frühere Entwurf. Lemnen gat ghidicenoraesbruch soll derjenige haben, der in dem Fahr⸗ t n 885 1. 1 ert worden ist oder bei dem Betriebe des Fahrzeugs einen Anspruch; der G b : Gefahr begibt, kommt Le: Se mutwillig in einer Automobildroschke, sondern weil kein anderes

reichische Gesetz das Richtige

5 8 nasechneg ndan nn6g gen usw. Da limmste ist, daß die Entschädi

u Höchstbetrag normiert wird 82 8

unbillig und stimmt logisch nicht mit anderen Grundsätzen

so muß der Schädi e-e, an L. . er die Rechnung bezahlen, und hat der Geschädigte

Geschädigten . N. u wollen. eventuell auch das B. G.⸗B. dch. eeefeswinnch Anwendung finden kann; zu führen ist. lees Fuch inhuman. er n er § 16 der Zivilprozeßordnung Gelt den Gerichtsort bei unerlaubten Handlungen bheeHeltun 4 ee man hier nicht sprechen, sondern wenn zum Beispiel einer von ee 8 Bens nechte gaden 1öSv. kommt, dann müßte doch e 8 1 erichtsort sein eer Fahrerprüfung sollte nicht nur

Rechte verliert, wenn er nicht spätestens innerh alb eines den d-ee⸗ anzeigt. „Diese einmonatige Frist halten E. 227 8 8 chend und wünschen deren Verlängerung. Ebenso haden 882* enken oehen die Höchstziffer der Haftpflicht. Wir halten 98 8 enfalls nicht für ausreichend. enken Sie doch an den hal, a 5 Automobil in eine größere Menschenmenge hinein⸗ Uüet iI solcher Fall ist unlängst passiert bei einem Jahr⸗ Rarkt, wo eine ganze Reihe von Personen schwer verletzt wurden nem solchen Falle würde die Höchstsumme in keinem Falle aus. 8 en, 9) den Personen⸗ und Sachschaden zu decken. Die Bestim⸗ nuancen 2 Beleteentwerfs 58 ür an die Chauffeure sind 8 genügt nicht, daß der Chauffeur sei

2 . engeren Raum auf dem Exerzierplatz near säne eisöigung 8 muß im offenen Gelände vor sich gehen; der Fehlens muß zeigen, ob er die Schwierigkeiten im offenen Gelände . en kann, ob er das richtige Augenmaß und Geschicklichkeit 8 hauffeuren, die ungeeignet sind, hinterher den Schein zu ent⸗ 2 hat eigentlich gar keinen Zweck. Man soll ihnen den Schein S aupt gar nicht erst geben. Die angedrohten Strafen erscheinen 8 9 gering; wir dürfen uns nicht verhehlen, daß der Mißmut gegen 8 öööe und gegen Ausschreitungen der Automobilisten 5 8 hauffeure zugenommen hat. Ich beantrage, den Entwurf nicht 8 8 85 vorigen, einer Kommission von 14, sondern einer⸗solchen von

itgliedern zu überweisen. Hoffentlich macht die Kommission

. Arbeit. 1 g. Traeger (fr. Volksp.): Wie man sonst bei Benit raire zässeneevzäel zapie, becdaßtacin b auch heute gescheben. ir bewesg auf einem sehr schlüpfrigen Terrain. Das Automobit genicht ör. mit Recht, eine große Vorliebe, die hier und da sich bis zu . d8 gewissen Fanatismus steigert. Es erfreut sich sehr 5 Protektion, und man ist immer sehr vorsichtig, ob man 8 irgendwo und bei irgend wem anstößt. Ueberein⸗ mit meinen politischen Freunden schätze ich das aufs höchste, ich bediene mich seiner sehr viel und bin : gen, die darin en. Da I alle Automobil fahren können, sondern Fen größte kehrzahl sich zu Fuß fortbewegen muß, so ist es doch höchst ”..2..- und vielleicht sogar Pflicht des Staates, auch die nicht arin Sitzenden zu schützen. Auch die Industrie soll in jeder Weise geschützt und gefördert werden, jeder Weg ist ihr zu ebnen gich der Weg über Leichen. Ist die Industrie durch die erigen die zunehmende Zahl der Unfälle, nicht geschädigt worden, dieses Geset wird ihr keinen Schaden zufü en 58. ihr Aufblühen nicht verhindern. Für die Automobilisten spre en allerdings gewisse mildernde Umstände. Das Fahren in Automobilen 2 keine ganz ungefährliche Sache auch für die, die 85 sitzen; einem neurasthenischen Zeitalter war es beschieden ieses Fahrzeug zu erfinden. Die Herrschaften, die darin fahren, überkommt ferner allmählich ein gewisses Herr⸗ “1“ 85 Heheagerr wird durch die 84 Wett⸗ ¹ ennen, sie füͤhlen sich veranlaßt, ü Ferfef über ganze Landstraßen den es; ; Das ist doch einfach rücksichtlos. Dann kommt hinzu, daß sie sich über Gesetze und Verordnungen gewissermaßen hinwegsetzen, wie es 8 die Motive offen zugeben. Ich bringe meine Sommerfrische auf 8 Brenner zu, einer sehr beliebten und belebten Automobilistenstraße 9 aber in Schlangenwindun gen daliegt und eine Menge Kurven 8 . Dort hat überall n. izei große Tafeln aufgerichtet für die Aptorneb lfabrers, 95 dn vsbriften * Vorsicht! Langsam fahren! rt noch kein Automobil gesehen, das lan mit Vorsicht gefahren wäre. Als ich den obersten 11“ dortigen aus einem Mann bestehenden Sicherheitswache darauf auf⸗ merksam machte, erwiderte er: Die lesen sie ja nicht. Ich meinte Fees Ja, wenn einem Automobilisten gewissermaßen amtlich ein erartiges Schriftstück entgegengehalten wird, und der Automobil⸗ fahrer liest es nicht, so macht er sich doch einer Pflichtverletzung Juldig und muß erst recht bestraft werden. Ja, wie soll ch ihn fassen? fragte er zurück. Das ist lediglich Ihre Sache. mußte ich erwidern. Um die Gefahr des Automobilverkehrs zu ver⸗ mindern, um eine erziehliche Wirkung auf die Automobilisten aus⸗ heüstten. muß dieses besondere Gesetz gegeben werden, das seine rkung nicht verfehlen wird. Die erste Vorlage, die wir erhalten hatten, war die bessere insofern, als in der jetzigen das Grund⸗ irr- efwag schwankender und weniger befriedigend kon⸗ hn ert ist. Die erste Vorlage gestaltete die Haftpflicht nach dem orbilde des Eisenbahn⸗ „und Haftpflichtgesetzes. Damit Sie auch einmal eine ausländische Stimme hören es scheint mir doch endlich an der Zeit, einmal damit anzufangen, auch ausländische Stimmen zu berücksichtigen das öster⸗ reichische Herrenhaus hat anläßlich des dortigen Automobilgesetzes 7] „Der Automobilhalter genießt den Fweeeeeeeeen 4 als ob er allein im Besitze einer ihm gehörenden Eisenbahn wäre usw.“ Vielleicht wird in der Kommission doch der Versuch unter⸗ ob man nicht zu dem alten Standpunkt zurückkehren sollte. er neue Entwurf hält als Prinzip fest, daß der Geschädigte nur den ursächlichen Zusammenhang des Ereignisses mit dem Erfolge nachzuweisen braucht; er gesteht aber den Automobilisten Entlastungs⸗ gründe zu, für die derjenige, der sie vorbringt, auch den Beweis zu Das sieht ehr klar aus, wird aber durch die Praxis Wird ein solcher bif re 2 vergehen, ehe eine Da nun jeder o werden die Prozesse im b Afoden⸗ Genbftbate 5 erechtigten e nteresse, Und die Sachverständigen werden

sich versichern wird

für Einwände, vielleicht da hört alles des

Ebenso kommt

es auf seine auf das Temperament

Stellung zum Automobil und darauf Alle

Wenn ich also in einer Automobildroschke fahre, habe mutwillig in Aber ich fahre vielleicht nicht

ahrzeug da war; werde ich nun verletzt, so soll i chädigung bekommen. In dieser Vearebaag lon, 9 ka-r at. das zwar dieselbe Bestimmung bei gewerbsmäßig betriebenen Fahr⸗

für Doktor und Apotheker davon abgezogen werden. Wenn sonst ein Geschäͤdigter den Arzt und Apotheker braucht,

chaden,

urch Kapital oder so erhält er dafür die Entschädigung

Rente. Hier aber hat man sowohl den entgegenkommen, als auch die Sache für die Es wird zwar darauf verwiesen, aber vegehin, weil ein Beweis daraufhin schwer

estimmung ist also nicht nur unlogisch,

Diese Für die

Bestimmung des Gerichtsortes kann

auch die Bestimmung in § 9, wonach der Ersatzberechtigte seine w

e Chauffeur, sondern auch jeder Selbstfahrer unter⸗

dienst könnte man ja den „Dr. chauff.“

„Dr. chauff.“ gewähren. N.

Fesrten de di zen grnr ahenefstac, gant bestraft werden. Gerade der Fel . Automobile, wenn der Automobilb 68 EE1“ kümmert, sondern Z“ br. c nhs ene chbe z⸗ 2 5 schärfer entgegentreten nn nec v1““ 5 99 0 2 die Wagen sein, die eine normale Geschwindigkeit nicht e Faötge. 81n der. ber sah 15 Kilometer dafür

. mmung nicht sti laes 8 süteaden 17. daß eh⸗ gen des Unterschiedes zwiß gegeden 3 Lcsgere slt 88 Zesüer. n es mäßig schnell fährt. Vo i Augen wurde eine, alte Dame vom Automobil üb d gerötet; der Führer wurde freigesprochen, w b 8 W“ gechtet; Geschwindigkeit hinaus gefahren sei 8.8. 8. ee she. die Geschwindigkeit, sondern darum, ob 1 r betr

88 cete Vobsicht obgewaltet hat. vene⸗ trug 2. 12 1 82 EE der eesh werden aber hoffentlich üecion vürg bäöe . nen als der Unfug, der vielfach mit

g. Dr. Bitter (Zentr.): Es handelt bei di g

Pe derentaes dechafazsen Zihäne, eder Crcle en Gesetzbuchs, auch bei dem Tierhalter⸗

paragraphen 833 in seiner früheren Fassung, liegt d dördungs prinzip zu Grunde, das man jetzt bei d C 2get Ieen

Verschuldungsprinzip ersetzt hat. Die An 8 d prinzips ist gerechtfertigt wenn es sich Eö5 fährdung an sich handelt, und wenn di Schadde schaftlich tragen fönnen. Der vorlier L

gende Gesetzentwur

be A Eh.n 8 C1“ 9 Ggetherzestant. kne Ist es nicht onsequenter das Gefährdun 2 S.aösn

. ip vor allem hier

anzuwenden, das bei der Eisenbahn zur Fellen 2 2. Gefährdung ist bei dem Automobil eine viel 1eee 227 de 18. t . Sind nun auch diejeni vih Haftpflicht aufgebürdet wird, wirtschaftlich in visf. banfg p d6t zu können? Bei den Eisenbahnen war man ja der An⸗ chr. 8. nicht angängig sei, aber die Erfahrungen seit 1871 baben Feeig „daß die Anwendung des Gefährdungsprinzips sehr wohl eine Heühnt. werdfeen ö F. Pn auche ne gis Haftpficht

fest, un ne einmalige

89*ℳ oder eine jährliche Rente von 3000 ℳ. Pülchcdigang, vo .2. .e 1. ir füenrechtfertigt anderseits Grenze die Versicherung, und 12* . tepr

. spunkte au

sch den § 6 nicht schlankweg verwerfen, 2eech nict ö

jur ür ei eee § 2 sieht viele Aus⸗

dar so eine Anwendung fin

1“¹“ Rreeeeeg Sacht dn ga, Faßezarc 5

. r Verletzte bei dem Betriebe des Fahrzeugs täti

Wir stehen dieser Ausnahme nicht gerade un

dagegen halten wir die weitere v isch geinüber,

LIö“ findet, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht

r 8* 5 das auf ebener Bahn eine begrenzte Geschwindigkeit nicht über⸗

d. kann und hierauf amtlich geprüft ist, für völlig verfehlt.

en Tm he e Eeandt w. aas bere ehhenen leds, nn⸗

nach dem früheren Entwurf,

Feh Fassung des Paragraphen noch äußerst bedenklich. Efib rarf

straßen mit Biegungen kann diese Geschwindigkeit unter

R. viel zu groß sein. Es wäre am besten, wenn diese

5 ganz aus dem Gesetze verschwände. Die Aufnahme des

* L“ Le Füineeinroe den Veteressen der Industrie zu

5 e n es Gesetzes handelt Die Hauptsache ist und brlc eine richtibe naxder e exeee. n dieser dFdeh kann auch ich nur die

G feurschulen empfehlen. ie Prüfun

Eüien Platz genügt nicht, es müssen bestimmte Frcsang auff finem hauffeure aufgenommen werden, da es unter allen Umständen er⸗

ee EEEE“ herangebildet wird.

wäre ja nicht nötig. Der Na

Lersceran bei einer Privatgesellschaft müede genügen, vI kontrolle über die Zahlung der Beiträge usw. wäre sehr wohl durch⸗

führbar. Die Strafbestimmungen erscheinen uns viel zu milde.

Hoffentlich gelingt es, ein Gesetz zustande zu bringen, das die Zahl

der Unfälle auf das menschenmögliche Maß zurückführt.

1 Abg. Stolle (So.): Die Vorlage von 1906 ist in weit ein⸗ euchtenderer und überzeugenderer Weise begründet gewesen als die

heutige. Damals wurde der Schutz des Publikums gegen die Ge⸗

fahren des Automobilverkehrs an die Spftze gestellt und die Auf⸗ fassung vertreten, daß auch eine scharfe Haftpflicht der Automobil⸗

518 keinen Schaden zufügen könne; heute wird die Rücksicht auf

die Automobilhalter und auf die Automobilindustrie in den Vorder⸗

Sees Helhoen und eine sehr abgeschwächte Haftpflicht empfohlen;

auf die Stellungnahme des Deutschen Juristentages, die vor drei

Jahren in der 88-ee. ihre Rolle spielte, kommt man jetzt mit

keinem Worte mehr zurück. Trotz der beredten Sprache, die die

rapide wachsende Zahl der Tötungen und Verletzungen durch Auto⸗ mobile spricht, hält man den Zeitpunkt für geeignet, die Haftpflicht welche das Volk ungestüm fordert, zu vermindern. Die Normferung einer Höchstsumme der Haftung, insbesondere die Höchst⸗ grenze von 9000 Rente bei dem Zuschadenkommen von mehreren Personen, ist das allerverwunderlichste, was je vor⸗

1 chlagen wurde, dies ist der Gipfel der Ungerechtigkeit.

e die gutgemeinten polizeilichen Vorschriften, die den Automobil⸗ verkehr in den durch die Rücksicht auf Leben und Gesundheit der Be⸗ völkerung gebotenen Schranken erhalten sollen, sind pro nihilo ge⸗ wesen, nicht besser wird es den neuen Vorschriften ergehen, die in dem

Entwurf enthalten sind; eine wirkliche Schranke wird nur eine scharfe

Haftpflicht aufrichten. Dem Antrage auf Kommissionsberatung

stimmen wir zu. Warum ist es denn so unmöglich, eine Zwangs⸗

genossenschaft der Automobilfahrer zu bilden? Diese würde auch eine

Zwangsversicherung ermöglichen, an die sich der Verletzte auch

dann halten kann, wenn es ihm nicht gelingt, den Schädiger fest⸗

zustellen. Das einzelne Menschenleben wird bei der Fixierung der

Höchstgrenze auf höchstens 50 000 abgeschätzt; ist eine Mehrheit

von Personen getötet worden, dann wird das einzelne Menschenleben

S. Se dvenhgen, detigcbtlich in 1b Schätzungswert herunter⸗

3 rbliebenen werden ent

süet g ve agsc ee. etz werden. 116“

g. von Damm (wirtsch. Vgg.): Nach unserer Meinun

vor allem die untere Grenze der Geidstrasen in die Höhe 1 ne

werden. Das Verlangen nach schleunigen Vorkehrungen gegen un⸗

vernünftig schnelles Fahren ist in der Bevölkerung unvermindert vor⸗ handen. Die Kommission für den früheren Entwurf hat sich aber in ihrer überwiegenden Mehrheit überzeugt, daß die Anwendbarkeit der

Eisenbahnhaftpflicht auf die Kraftfahrzeuge ausgeschlossen ist. Die

Feütgegen⸗ Haftung ist ja für die Eisenbahn afterdings noch erträg⸗ ch. rivatpersonen vüdg. läßt sich dieses Gefährdungsprinzip

aber nicht so weit ausdehnen, wie sich ja bei der Haftung des Tier⸗

halters gezeigt hat. Wir finden sonst in dem Entwurf dasjeniger

was dadurch geregelt werden soll, zutreffend geregelt. Die Ausnahmen

für langsam fahrende Automobile können wir nicht so kritisch an⸗

sehen, wie es die Vorredner getan haben. Die Abgrenzung der Haft⸗

summe in § 6 gefällt auch uns allerdings sehr wenig. Wir betrachten

d.bnue 0lg, J“ 1”. Trotz der vorgebrachten en wir auf der

Bensälötomane rundlage dieses Entwurfes auf eine

g. von Oertzen (Reichsp.): Es ist auch nach unserer Meinun nicht zu leugnen, daß sich gegen das junge 2eacbbenle Automobil⸗ wesen wie gegen jede neue Erscheinung im Verkehrsleben eine große

Animosität im Publikum entwickelt hat. Wie man sich vor

orfen werden für besondere hervorragende eistungen im C

10 Jahren gegen das Fahrrad wendet h aber jetzt die