Qualität
gering
mittel
Gezahlter Preis für 1 Dopp
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niedrigster
höchster
niedrigster
ℳ
höchster ℳ
niedrigster ℳ
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Verkaufte Menge Doppelzentner
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Sagan . Jauer.. Leobschütz Neisse.. Halberstadt Eilenburg Erfurt “ Goslar. Lüneburg. Fesseber⸗ ulda.. Kleve. Neuß..
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Kaiserliches Statistisches Amt.
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4.11. 4. 11.
15,60
abgerundeten eatsprehender Bericht fehlt.
1“
31. 10. Zahlen berechnet.
Deutscher Reichstag. itzung vom 7. November 1908, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
8 Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Ent⸗ wurfs eines Weingesetzes.
Staatssekretäar des Innern Dr. Hollweg:
Meine Herren! So jung unser geltendes Weingesetz noch ist, so viel Anfechtungen hat es doch schon erlebt. Mit immer wachsender Lebhaftigkeit haben Oeffentlichkeit, haben die Winzer selbst, hat der Reichstag den weiteren Ausbau des Gesetzes, den Erlaß wirksamerer Bestimmungen gefordert, und es will mir scheinen, nicht ohne Grund. Ernste Vorkommnisse haben gezeigt, in wie weitem Umfang Wein⸗ fälschungen den reellen Handel, den Winzerstand bedrohen, den Winzer⸗ stand, der bei immer steigenden Produktionskosten und im Kampf mit immer neuen Schädlingen und Krankheiten zum Teil in eine mißliche, ja bedrohliche Lage geraten ist. In der Erkenntnis, daß es bedeutsame Interessen zu schützen gibt, und daß die Erfahrungen, welche bei der Handhabung des geltenden Gesetzes gemacht worden sind, es ermöglichen, jetzt an die Lösung von Fragen heranzutreten, die damals ungelöst bleiben mußten, haben die ver⸗ bündeten Regferungen ein neues Gesetz ausgearbeitet, das hiermit Ihrer Beschlußfassung unterbreitet wird.
Wir haben dabei geglaubt, uns nicht mit der Form einer Novelle begnügen zu sollen. Hätten wir das getan, dann wäre die Materie mit dem Nahrungsmittelgesetz von 1879 verknüpft geblieben, was den Aufbau des Gesetzes schwerfällig und unübersichtlich macht und was es geradezu verhindert, der fortschreitenden Entwicklung folgend, die Vorschriften so auszubauen, wie es den Bedürfnissen entspricht. Wir haben deshalb geglaubt, einem ganz neuen Gesetz den Vorzug geben zu sollen.
Ich möchte vorderhand, meine Herren, nur einige Punkte aus seinem Inhalt herausgreifen.
Zunächst die Vorschriften über die Bezeichnung des Weines. Zweifellos beruht schon unser gegenwärtiges Gesetz auf dem Grund⸗ satz, daß der Name, der einem Wein gegeben wird, sich mit seiner
von Bethmann
„Herkunft decken soll. Aber ebenso zweifellos gibt es kaum einen Grundsatz, der sich in der Praxis so sehr in sein Gegenteil verkehrt
hätte, wie dieser. Es ist ja ein offenes Geheimnis, daß auch der reichste Herbst an Mosel und Rhein nicht halb so viel produzieren kann, wie in der Welt unter dem Namen Mosel⸗ und Rheinwein geht. Ja, man hat sich geradezu daran gewöhnt, sich bei einer falschen Bezeichnung des Weines gar nichts Schlimmes zu denken. Gibt man aber einmal den Grundsatz preis, dann ist es sehr schwer zu entscheiden, wo die Redlichkeit aufhört und der Betrug anfängt Dann kommt man zu Fällen wie dem, der vor nicht langer Zeit vor einem Gerich!t seine Sühne fand, wo ein Weinhändler aus ein und demselben Faß 5 oder 6 verschiedene Sorten zu verschiedenem Preise
von Zucker und Wasser auch die Erzeugnisse geringerer Jahre für den Verkehr brauchbar zu machen. Darin liegt die Berechtigung der Zuckerung; aber darin muß sie auch ihr Maß finden. Eine Keller⸗
ein Getränk zu bereiten, wie es aus Trauben gleicher Ark und gleicher Herkunft auch in Jahren der Vollreife ohne solchen Zusatz niemals er⸗ zeugt werden kann, hat keinen Anspruch auf den Schutz des Gesetzes. Eine solche Kellerwirtschaft lockt die Reben auf Lagen hin, die für den Weinbau überhaupt nicht mehr geeignet sind. Durch solche Zuckerung wird dem legitimen Weinbau unlautere Konkurrenz gemacht ·
Mieine Herren, auf diesem Gedanken sind die entsprechenden Vor⸗ schriften des Gesetzes aufgebaut, und wir haben uns bemüht, im § 3 eine Gesetzesformel für ihn zu finden. Diese Formel ist in der Oeffentlichkeit stark angegriffen worden als nicht völlig klar, als um⸗ ständlich. Wenn Sie, wie ich hoffe, die Kommissionsberatung des Entwurfs beschließen, werden Sie bei der näheren Arbeit finden, wie
geben Ihnen schon jetzt die Zusage, daß wir uns j-de Verbesserung, die Sie etwa finden sollten, zu eigen machen werden. (Bravo! rechts.) Einen maßgeblichen Wert legen wir darauf, daß der Gedanke über⸗ haupt in ausdrücklicher Weise im Gesetz ausgesprochen wird. Meine Herren, nun noch einige Worte über den Vollzug des Gesetzes; Wir haben da zunächst die Vorschriften über die Buch⸗ führung, und auch diese Vorschriften sind von der Kritik vielfach an⸗ gefochten worden als zu umständlich und tu schwierig, namentlich für den kleinen Winzerbetrieb. Ohne einen gewissen Formalis us geht es, wenn man eine Kontrolle führen will, die sich auf die Buch⸗ führung stützt, nicht ab. Wir haben uns aber bemüht, in dem Ent⸗ wurf die Moglichkeit zu schaffen, daß die Vorschriften über die Buch⸗ führung den verschiedenen Formen des Betriebs angepaßt werden, so⸗ daß wir glauben, daß auch der kleine Winzer mit ihnen wird zurecht kommen können. Noch größeren Anfechtungen sind ausgesetzt gewesen die Vorschriften über die Kontrolle der Sachverständigen. Man hat diese Vorschriften als durchaus ungenügend bezeichnet, um einen überall gleichmäßigen und nachdrücklichen Vollzug des Gesetzes zu sichern. Meine Herren, ich glaube, die Kritik hat dabei die Bedeutung des (§ 23 unterschätzt. Für Kontrollvorschriften kann das Gesetz nur all⸗ gemeine Grundlagen, nur Mindestforderungen festlegen. Daß die 1 Kontrolle nachher zweckmäßig wirkt, gut ausgeführt wird, das liegt so wenig wie auf anderen Gebieten an den Vorschriften des Gesetzes. Eine gute Kontrolle wird nur gewährleistet, wenn die richtigen Leute an die richtigen Plätze gestellt werden und dort ihre Arbeit, ausgerüstet mit dem nötigen Wissen, voll⸗ bringen. Ich habe die feste Zuversicht, daß die Landesregierungen diese Kontrolle, welche ein Geschäft der praktischen Verwaltungstätigkeit ist, unter der geordneten Aufsicht des Reichs in der erwünschten Weise ausüben werden. Den Gedanken, Reichskontrolleure anzustellen, glauben wir ganz entschieden ablehnen zu müssen, und auch im übrigen
und unter verschiedenem Namen verkauft hat, je nachdem die Be⸗ stellungen lauteten. Soll das Geschäft reell bleiben — und daran haben in erster Linie der Winzer und der Handel ein gleiches Interesse —, dann müssen wir von der schiefen Ebene weg, auf der wir gegenwärtig immer weiter heruntergleiten, dann muß es auch von den Weinetiketten heißen dürfen: in vino veritas. (Heiterkeit.)
Ich habe dabei auch den einen Fall im Auge, der hier im Reichs⸗ tage wiederholt betont worden ist. Das ist die unlautere Konkurrenz, die dem deutschen Rotweinbau durch den Rotweißverschnitt bereitet wird. Sowohl hier im Reichstage, als auch in der großen Zahl der Interessentenversammlungen, die sich mit dem veröffentlichten Entwurf beschäftigt haben, hat man bekanntlich gefordert, den Rotweißverschnitt I1 unter den Deklarationszwang zu stellen. Nach reiflicher Erwägung haben die verbündeten Regierungen geglaubt, diesen Weg nicht be⸗ schreiten zu dürfen.
Meine Herren, wir haben bekanntlich Italien und einer Reihe anderer Staaten Zollermäßigung für rote Verschnittweine in den Handeleverträgen zugestanden. Da können wir uns unmöglich dem Verdacht aussetzen, als wollten wir die Vergünstigungen, die hierin liegen, durch einen Akt der inneren Gesetzgebung wieder beseitigen. Und das würden wir tun. Wie die Dinge heute liegen, würde dem Rolweißweinverschnitt eine levis notae macula angebeftet werden, wenn wir ihn unter den Deklarationszwang stellten, und das würde nicht nur den Vertrieb des Rotweißweinverschnitts verringern, sondern auch einen ungünstigen Einfluß auf den Import roter Verschnittweine aus dem Auslande ausüben. Ich bitte Sie, meine Herren, zu bedenken, daß der Entmwurf, wie er hier vorliegt, auch andere Verschnittweine, auch gezuckerte Weine nicht unter den Deklarationszwang nimmt. Da werden Sie zugeben müssen, daß wir den Rotweißverschnitt allein nicht unter stiengere Regeln stellen dürfen. Worauf es uns allen ge⸗ meinsam ankommt, ist das, daß wir den deutschen Rotweinbau vor unlauterem Wettbewerb schützen, und wir sind der Ueberzeugung, daß dieser Zweck auch mit den Vorschriften des Entwurfs erreicht wird; denn es ist zweifellos, daß der Rotweißverschnitt sich an die Vorschriften wird halten müssen, die über die Bezeichnung von Weinen in dem Entwurf überhaupt aufgestellt werden. Da⸗ mit wird verhindert werden, daß, wie bisher, der Rotweißverschnitt unter falscher Flagge segelt; er wird auf den Platz gewiesen werden, der ihm zukommt, und damit wird — was der dringende Wunsch der verbündeten Regierungen ist — dem deutschen Rotweinbau geholfen⸗
wird er aus der schwierigen Lage befreit werden, in der er sich gegen⸗ wärtig befindet.
Meine Herren, neben den Vorschriften über die Bezeichnung des Weines sind von der öffentlichen Kritik am meisten die Vorschriften über die Zuckerung des Weines behandelt worden. Wir alle wären gewiß dankbar, wenn die Sonne jeden Herbst die Trauben zur Voll⸗ reife brächte, wenn uns jedes Jahr einen Wein bescherte, der nach keiner Zuckerung verlangt. Aber wir müssen das Geschenk der Natur, daß der deutsche Weinbau in guten Jahren das Edelste bietet, was wohl überhaupt der Weinbau hervorzubringen vermag, damit erkaufen, daß den Jahren der Vollreife mindere Jahre und Fehljahre folgen. Dieser Wechsel reichsten Erntesegens mit Zeiten des Mangels und der Minderwertigkeit, die Länge der sauren Wochen und die Seltenheit der frohen Feste, die sind es, die auf unserm Weinbau so schwer lasten und namentlich für den kleinen Winzerstand zu einer Kalamität werden.
Es ist deshalb unzweifelhaft als eine Wohltat zu bezeichnen, daß
1
Allgemeinheit ist aber zu b denken, daß, nachdem nun einmal auch der gezuckerte Wein nach dem Entwurf zu 80 % Naturprodukt ist, es wohl zulässig ist, daß dieser Wein auch den Namen des Produktes tragen derfe eg⸗ dem er zum größten Teil hergestellt ist. Es ist nun einmal o, daß Qualität gesehen wird. gewiesen, daß es Weinhändler gibt, die aus einem und demselken Faß die verschiedensten Weine, billige und teuere, und nach den verschi densten Lagen Zeit gesehen, wie aus einem und demselben Faß nicht nur alle deut⸗
möchte ich Sie bitten, keine unerfüllbaren Forderungen gerade auf diesem Gebiete zu erheben und die Verwaltungstätigkeit der Landes⸗ behörden über das unbedingt Notwendige hinaus zu vinkulieren. Ich hoffe, Sie werden sich überzeugen, daß es uns, ebenso wie Ihnen, darauf ankommt, die Vorschriften des Gesetzes wirksam zu gestalten.
Meine Herren, ich möchte mich im gegenwärtigen Augenblick mit diesen wenigen Bemerkungen begnügen. Die Richtlinien des Ent⸗ wurfs sind Schutz der redlichen Arbeit und Kampf gegen Unlauter⸗ keit. Von dieser Grundlage aus bitte ich Sie, die Vorlage zu prüfen. (Bravo!)
Abg. Baumann (Zentr.): Hinter diesem Gesetzentwurf steht ein großer Teil der Nation, die Winzer sowohl wie die um ihre Gesund⸗ heit besorgten Volkskreise. Da der Entwurf manchen schon 1901 bei der h Weingesetzgebung aufgestehten Forderungen entspricht, die wir seitdem im Reichstage vertreten haben, steht meine Partei ihm sympathisch gegenüber, wenngleich wir im einzelnen noch Abänderungen für wünschenswert halten. Wir bedauern vor allem, daß der gewiß berechtigte Wunsch der deutschen Rotweinbauer auf Deklaration des Rotweißverschnittes in dem Gesetz nicht enthalten ist. Ich habe den größten Zweifel, ob den deutschen Weinbauern geholfen wird, wenn dies nicht geschieht. Auch wir halten daran fest, daß nicht jeder Wein gezuckert werden darf. Die Unklarheit des bestehenden Gesetzes hat zu verschi denen Auffassungen geführt. Einer falschen Auslegung der Gesetzesb stimmungen und falschen Gerichtsurteilen muß durch eine klare Fassung vorgebeugt werden. Ueber das Quantum gehen die Meinungen je nach den verschiedenen Weinbau⸗ gebieten sehr auseinander. Der Regierungsentwurf legt ein Fünftel fest. Die Vertreter der Mosel gehen darüber hinaus und halten für ihr Produkt ein Viertel für durchaus notwendig. Die große Mehr⸗ heit meiner Partei würde auch über die Vorlage hinausgehen; um aber das Zustandekommen nicht zu gefährden, würde sie dem Satze von einem Fünftel keinen Widerstand entgegensetzen. Schwieriger ist die Frage der zeitlichen Beschränkung. Wir hatten bisher die Be⸗ stimmung, daß nur bis zum 31. Dezember gezuckert werden darf; auch der vorläufige Entwurf, der im Frühjahr veröffentlicht wurde, hatte diesen Termin. Es scheint, daß die Regierung dem Drängen der kleinen Winzer nachgegeben hat, indem sie nunmehr den 31. Januar festsetzte. Die groß⸗ Mehrheit meiner politischen Freun de meint, der 31. Pezember ist richtig, schließlich würde sie aber auch hier dem Entwurf keine Schwierigkeiten bereiten. Daß auch Weine früherer Jahrgänge bis zu diesem Termin nachgezuckert werden dürfen, ent pricht einem Wunsche des deutschen Weinbau⸗ verbandes, der einen solchen Antrag früher gestellt hat. Die Zulässigkeit des Zuckerzusatzes zum Zwecke der Umgärung kranken Weines würde am besten ganz aus dem Entwurf entfernt werden; denn bei dieser Ausnahmestellung des kranken Weines wird man darauf ausgehen, möglichst viel Wein krank zu machen; zum mindesten wäte eine sehr strenge Kontrolle erforderlich, damit das Gesetz nicht umgangen wird. Zu begrüßen ist die Vorschrift, daß die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, der zuständigen Bebörde anzuzeigen ist; das wird die Kontrolle wesentlich er⸗ leichtern. Eine Neuerung ist die Bestimmung, daß nur innerhalb des Weinbaugebiets gezuckert werden darf. Dadurch wird es un⸗ möglich gemacht, daß Auslandsweine bei uns gezuckert werden. Die Weinbaubezirke dürfen aber nicht zu eng umgrenzt sein, damit nicht die Inlandsproduktion gehemmt oder unmöglich gemacht wird. Man kann nicht das ganze Deutsche Reich zu einem einzigen Weinbaugebiet machen; aber über eine Einteilung in drei oder vier Gebiete ließe sich wohl eine Verständigung erzielen. Vom rein juristischen Standpunkt aus ließe es sich nees. daß der gezuckerte Wein nicht als Naturwein verkauft werden darf. Im Interesse der
heutigen Tages viel mehr auf den Namen als auf die Der Staatssekretär hat schon darauf hin⸗
verküuufen. Wir haben in der letzten
es der fortschreitenden Kellerwirtschaft gelungen ist, durch den Zusatz
wirtschaft, die es unternimmt, durch den Zusatz von Wasser und Zuckes
außerordentlich schwierig es ist, eine gute Formel zu finden, aber ich⸗
Rotweißverschnitt B Nach den Bestimmungen des § 6 wird man aber den Verschnitt nicht immer erkennen fönnen. Wenn man z. B. 600 1 Ahrwein mit
400 1 minderwertigem Weißwein italienischem Wein verschneidet, so darf dieses Gemisch nach § 6 al⸗ Ahrrotwein bezeichnet werden. die Deklaration Nachholung der stimmung der
schen, sondern auch alle ausländischen Produkte hervorgehen. Es war zum Erstaunen, daß bei einer jüngsten Prozeßverhandlung der Beklagte auch noch Abnehmer seiner Produkte fand, die ihn vor Gericht entlasteten und aussagten, der Wein hätte ihnen ganz gut gemundet. Daraus ergibt sich auch, daß die Leute weniger auf die Qualität selbst als auf den Namen sehen. Darum wäre es wohl zu erwägen, ob es nicht zuzulassen ist, daß der verschnittene Wein, der in seinem Hauptbestandteil aus Wein besteht, auch diesen Namen führen darf. Gewiß müssen wir die Weinproduklion gesetzlich ent⸗ schieden vor dem Etikettenschwindel schützen, aber wir dürfen nicht zu weit gehen, wir dürfen nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Was hat nicht das Ausland für große Vorteile gegenüber der In⸗ landsproduktion! Nach unserem bisherigen Gesetz darf unserem Wein nur 2 % an Alkohol zugesetzt werden. Aus dem Auslande, zumal aus Algier, „gehen Weine ein, die bis za 10 % Alkoholzusatz haben, und die nicht etwa als Dessertweine, sondern als Naturweine verkauft werden. Bei uns ist der Zusatz von Weinsteinsäure ver⸗ boten, in Frankreich ist er gesetzlich ellaubt. Es ist notwendig, daß an den Eingangsstationen strenge Kontrollmaßregeln durchgeführt werden, damit der Wein genau untersucht wird, damit er auch allen gesetzlichen Bestimmungen des Inlandes entspricht. Die obligakorische Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern ist eine alte Forderung. Es wird zur leichteren Kontrolle dienen, wenn vor Inkrafttreten des neuen Weingesetzes eine Weinzählung vorgenommen wird im ganzen Reich, vom Winzer an bis zum Weinhandler. Die Hauptsache ist, daß durch diese Lagerbuchführung der Ursprung des Weines, und daß jede Vermehrung des Weines festgestellt wird. Die Lagerbücher sollen auch Aufschluß geben über Zucker und andere Stoffe, die ver⸗ wendet werden, damit Mißbrauch verhütet wird. Eine weitere Neue⸗ rung im Entwurf, die auf einen Antrag von mir zurückzuführen ist, ist, daß Obstwein, der sich in den Kellern befindet, die Bezeichnung seines Ursprungs tragen muß. Das muß auch schon während des Transports geschehen, damit diese Obstweine nicht waggonweise in die Wein⸗ kellereien hineinkommen und mit Traubenwein verschnitten werden. Der allerwichligste Punkt im Gesetzentwurf ist die Kellerkontrolle, und zwar durch wirkliche Sachverständige. Dieser Punkt ist in dem betreffenden Paragraphen sehr stiefmütterlich behandelt. Ich fürchte, daß die Bestimmung auf dem Papiere stehen bleibt. Es ist not⸗ wendig, daß energische Sachverständige aufgestellt werden, nicht nur Chemiker, sondern Zungensachverständige. Ein sehr beachtenswerter Vorschlag ist von Pfälzer Weinbauern gemacht worden, nämlich eine Reichszentralkontrollstelle einzurichten. Auch wir wollen für unsere Bundesstaaten Sachverständige aus unseren Kreisen haben, aber es würde der Sache sehr dienlich sein, wenn eine Reichszentral⸗ stelle vorhanden wäre, die durch Sachverständige mitwirkt, damit die Kontrolle in den einzelnen Bundesstaaten auch wirklich aus⸗ geführt wird, daß die Sachverständegen auch voll ihre Schuldigkeit tun. Der Vollzug des Gesetzes durch die Landesregierungen muß bindend gemacht werden. Die Kontrolle darf ihnen nicht nur als Recht überlassen werden, sondern es maß durch Gesetz nach den vom Bundesrat noch zu erlassenden Grundsätzen die Kontrolle in den Bundesstaaten von den Sachverständigen energisch durchgeführt werden. Die vorgesehenen Strafbestimmungen könnten noch verschärft werden, namentlich die Geldstrafen sollten verschärft werden, damit wenigstens ein guter Teil des Geldes, das den Konsumenten ab⸗ genommen ist, der Allgemeinheit wieder zugeführt werden kann. Solche unbußfertigen Suünder, wie wir sie so wielfach gesehen haben, müssen ganz ordentlich hergenommen werden. Eine richtige, ziel⸗ bewußte, energische Kontrolle bezahlt sich von selbst. Ich habe im Auftrag meiner Partei dem Hause vorzuschlagen, den Entwurf einer⸗ Kommission von 28 Mitgliedern zu überweisen. Hoffentlich tritt der Entwurf recht bald als Gesetz in Kraft zum Schutze unseres Wein⸗ baues, des Handels und der Konsumenten, damit in die Kreise der Beteiligten wieder Ruhe und Zufriedenheit einzieht und die Wein⸗ konsumenten wieder in Zukunft sggen können: Im Wein liegt Wahr⸗
heit!
»Abg. Dr. Roesicke (dkons.): Der Reichstag hat wiederholt ein solches Weingesetz verlangt, und dieser Entwurf ist nicht mit einer den heutigen Verhältnissen entsprechenden Eilzugsgeschwindigkeit vorgelegt worden. Aber schließlich hat die Verzögerung doch gutes zuwege gebracht, denn der Entwurf erfüllt nun die bekannten Forderungen der räumlichen Begrenzung der Zuckerung, der Anstellung von Sachverständigen im Hauptamt, der Buchkontrolle usw. Ich spreche nur für die Mehrheit meiner Freunde, während eine Minderheit gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes Bedenken hat. Die Mehrheit ist mit mir der Meinung, daß an einzelnen Stellen sogar eine präzisere Fassung und eine Verschärfung wünschenswert wäre. Ohne genügende Kontrolle kann ein solches Gesetz nicht richtig durchgeführt werden. Ueberall, wo bis⸗ her die Kontrolle richtig gehandhabt worden ist, sind Be⸗ strafungen vorgekommen. In einer Reihe anderer G genden dagegen nicht. Elsaß hat die größte Zahl von Bestrafungen, Preußen verhältnismäßig wenig und Hamburg gar keine. Natürlich wird man sagen, man habe sich eben so vortrefflich verhalten, und von Ham⸗ burg kann man vielleicht sagen: „Dies Kind, kein Engel ist so rein.“ Aber nach altem Geundsatz wird niemand gehängt, den man nicht gefaßt hat. Wenn also in einzelnen Gegenden keine Bestrafungen vorgrkommen sind, so beweist das nicht, daß die Leute sich von aller Pfuscherei ferngehalten haben, sondern daß die Kontrolle nicht zweckmäßig durchgeführt ist. Der Entwurf verschärft die Kontrolle und führt die Buchkontrolle und die Anzeigepflicht bezüglich der Herkunft ein; es sollen ferner Sachverständige im Hauptamt angestellt werden, die zjeitliche Begrenzung für die Zuckerung eingeführt und der Zuckerzusatz örtlich begrenst werden, indem sie nur dort vorgenommen werden darf, wo die Traube herstammt. Um die Kontrolle ist man früher scheu herumgegangen, man überließ sie den Landesregierungen, und daher ist sie überaus verschieden ge⸗ wesen. Zur einheitlichen Durchführung der Kontrolle müssen nicht nur in einigen Bezirken des Weinhandels, sondern überall im Reich Sachverständige eingesetzt werden; denn die Fälscher würden bald herausspüren, wo die Kontrolle ungenügend ist, und die Fabrikakion von Wein kann ihren Ort leicht wechseln. Das Resch muß die ein⸗ heitliche Durchfübrung überwachen, wie jz auch das Reblausgesetz die Bestimmung enthält, daß der Reichskanzler die Durchführung des Gesetzes zu überwachen und auf einheitliche Durchführung hinzuarbeiten hat. Ich habe schon früher Vorschläge für eine Verkehrskontrolle gemacht, und heute rückt man dem Ver⸗ ständnis dafür immer näher. Die Buchkontrolle ist durchführbar; die Intelligenz der kleinen Winzer wird unterschätzt, wenn man annimmt, daß sie nicht eine einfache Buchführung vornehmen könnten. Für bedenklich halten einige “ die Ausdehnung der Zuckerung bis zum 31. Januar und wünschen deren Zulassung nur bis zum 31. Dezember. Erwünscht ist das unbedingte Verbot der Nachahmung von Wein, sowie die Begrenzung der Sügecuph. Glücklicherweise sind aber in diesem Entwurf die Erenzzahlen, die marcherlei Schwierigkeiten machten, ausgelassen. Für die Begrenzung unter Bezugnahme auf die genügende Reife der Trauben wird die Kommission vielleicht eine andere Fassung suchen müssen. Sehr wichtig ist, daß das Gesetz die Begrenzung der Vermehrung durch ein be⸗ stimmtes Zahlenverhältnis festlegt. Im großen ganzen sind die Vor schläge praktisch und lassen dem Weinhandel genügenden Spielraum. Richtig ist die Verpflichtung, Auskunft über die Zuckerung zu geben, sowie die Verpflichtung für den, der Wein in Verkehr bringt, sich die nötige Information zu verschaffen. Auch die Bestimmungen über den Verschnitt sind annehmbar; de soll genügend in Schranken gehalten werden
und 200 1 spanischem ode
Das ist nicht richtig, es sollte vielmehr estgelegt werden. Die nach dem Entwurf möglich
uckerung im nächsten Jahre sollte man nur mit Zu⸗ ehörden zulassen. Der Weinhandel kann nicht be⸗
8
anspruchen, daß das ganze Jahr gezuckert werden kann, denn auch seinen