die Anteilscheine, die trotz zfentlich belannt ema ter drei
6 binnen einer dabei zu ear,Seenn een öG . f Wochen nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären. Dieser Nach⸗ eil muß bei den Bekanntmachungen der Aufforderung angedroht sein.
Allgemeine nnsscrundkäͤte.
§ 24. ur Deckung eines aus der Bilan b
eservefonds zu bilden. In diesen “ 8 8 FBh beeeien mindestens der zwanzigste Teil c kabenet efonds den zehnten Teil des Grundkapitals
er Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesell Eöö bei einer Erböhung des Grundkapitals durch Ausgabe Be eschaftz⸗her § 10. 88 igö höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag 1 o 23 9 Fetaen 8 nüelen ang EEö“ 8 Ausgabe der Anteilscheine entstehenden Kosten hinaus esellschaft. e Ante 8 sind unteilbar. ) der Betrag von Zuzahlungen, die ohne “ des Grund⸗
n Vo
. kkapitals von Gesellschaf 8 Si “ bö1“ 82 üreiihre Anteile lelscfastken geg ee EE111“ Sesernsege Sie können von den ihnen obliegenden Leistungen Zehangen1n, vent hen ees ede in S cngg ellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen 4) die auf di ün üessen wird (fiehe 8 26 des Statute); 8 88 I eine Forderung an die Gesellschaft leisteten Zabiin B(Alrten Die Namen der ersten Zeichner, sowie ihrer Rechtsnachfolger 4 188 die vorzunehmenden Abschreibungen und über die Höhe der berufen, wenn es von wenigstens drei Mit liedem 0 bdeer bohaah 1.8.n nicht voll eingezahlter Anteile werden in ein Verzeichnis Leisc en Sheh. e nuuts 1 . bE “ shriang, iheng ners, ahfs naßs 8. gsaicht eie Besühe 1 fes. auptversammlung. ührung selbst, soweit sie nicht in diesen S b Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtsrats insof Der Auf 88 nemniggesras eghi bnndes er i hahft Sene. he cer hrn nsofern ge⸗ 8 er Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Milalieder 5 Leeigeh den zu verteilenden hehe; de. öge eescercsebeen mebesen “ er Aufsichtsrat 5888u bat leich de EW“ haben gleiches Stimmrecht. Bei Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglied Slimm Fir sae el nom Bhsachtsrar büceenwücen. sacfagc bedungen 8 ,9 ausgezahlt werden. Es deg 6 5 scheidet dcecchhet LD“ 5 werden, was sich nach der jährlichen Bilanz Sib Die Beschlüfsen 8 veft. werden in der Regel in Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen de nsweise ein Beschl h derch Ner gase Wwefttendespegcse Ae. r. nahmsweise ein Beschlu d wird, treten die Zwischenscheine an deren Stelle, bis die Urkunden gg 1 bedungene besondere Vorteil muß in dem Gesel⸗ stimmung berbe wichrt⸗ verdenarsgeichehh⸗ bses⸗ sg esterchsch nn. hieh, r terene Avilcheofine 8 ceca 7 Sn x ndes Herkchtigten feftgesett 88 88 sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder 8 orteils bei der Gründung der Ge⸗ erforderlich mit der Maßgabe, d t ein e 9 je 20 Gewinnanteilscheine und je fellschaft oder später esolet ECö“ eiierrgatenere. Uihaen etben nah. hus gsschein ausgegeben. 8 III. Organis ” 6n]d Verwaltung. t gr Folle II1 vedg ““ Die Organe der Gesellschaft sinn: missar seine Aufsicht wahrzunehmen verxmog. 8 “ 6. bet Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein b. der Aufsichtstat, Protokoll aufzunehmen, welches der Vorsitzende der Sitzung und 2. die Saunre wenigstens ein Mitglied zu unterzeichnen haben. a. Der Vorstand. 8*
8228 Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluß des Aufsichts⸗ Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren vom Aufsichtsrat
rats verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. Wer diese Frist v n notarieller Verhandlung zu bestellenden Mitgliedern. Die Mehr⸗ 41. 8 xr 85 den Fan G Tübacsga ö 3 2 Sb heit. der Meitontzaen ee. Rechkan egzegret t. Er EEEEEEb a. Oetraes, en 8 retende glieder in gleicher Weise dAngelegenheiten der Gesellschaft verl bennen . ernannt werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mit inzelr EETö 11'— EA1ö11AA“ 88 V des Aufsichtsrats sein. Die Mitglieder des Büesen nec könmehgedeß Sechreezaln⸗ 8 äbn A“ seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereit Feunscen ien dgbeg, asgrru u“ des, ieten Cesdez er Feüsctzshasecvafche ange Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch ngpruchs euf drx Weröütung. nur nach vorheriger Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungs⸗ Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be⸗
frist von mindestens vier Wochen. schränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Hand⸗
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroff persönlich bekannt zu machen. Damit ist die Kraftloserklärun aes g des lung verurteilt ist, die nach deutschem Re ie I bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 5 zmect 111“
über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu verbind A
Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfü üne de f
1 1 3 gung der Eine dem Abs. 1 zuw 1 1
EE 1r hen Kucfah, der dt Gefgsca 86 doch können die E— ist ficht unmeersame⸗ „ ble er betlaften werden, solange die in Absatz 1 bezeichneten Gründe fort⸗
Säumige verhaftet.
nd. Der Belfügung der Gewinnanteil⸗ cheine und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. Der Hinterlegung der nteile steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichs⸗
1“ . “
außer in dem im vorhergehenden 1 erwähnten Falle, einer Mehr⸗
829 8 mindestens † des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals
. 8 1“
11“X“ 59. Personalveränderungen. Der aus der festgesetzten d8n., sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passivs h det den Reingewinn der Gesellschaft. 8e Königlich Bayerische Armee.
bank oder eines Notars über die bei ibnen hinterlegten Anteilscheine Reingewinn wird wie folgt verteilt: München, 11. März. Im Namen Seiner Majestät des leich. Der Aufsichtsrat oder ein Ausschuß desselben kann auch die a. Zunächst werden die Einlagen in den Reservefonds nach Maß⸗ Königs. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bescheinigun von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen gabe des § 24 Ziffer 1 bewirkt, Bayern Verweser, haben Sich unterm 7. d. M. Allerhöchst bewogen über die bei sbnen hinterlegten Anteilscheine für sh erklären. b. sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft bis zu fünf herengen nachstehende Personalveränderungen Allergnädigst zu verfügen: Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden vom Hundert auf das einbezahlte Grundkapital, ei den Offizieren und Fähnrichen: im aktiven Heere usw.: zu ent⸗ Bescheinigungen erhalten die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl c- vom verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrat zehn vom heben; von der Stellung als Komp. Chef die Hauptleute v. Schlichte⸗ und den Betrag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahmekarte für die Hundert als Gewinnanteil, groll des 1. Inf. Regts. König, Jordan des 2. Inf. Regts. Kron⸗ Hauptversammlung gilt. d. sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft weitere fünf vom prinz und Schöttl (33) des 2. Jägerbats., letzteren unter Be⸗ Gegen Aushändigung der Teilnahmekarte werden demnächst die Hundert auf das einbezahlte Grundkapital, ederung zum Major (überzähligh; zu ernennen: iu hinterlegten Anteilscheine und Beschelnigungen zurückgegeben. e. ein etwa verbleibender Rest wird unter die Gesellschafter und Komp. hefs die Hauptleute Lochner des 1. Inf. Regts. König die Inhaber der Genußscheine hälftig verteilt, jedoch kann nach Be⸗ Grafen v. Freyen⸗Seyboltstorff, Herrn zu Seyboltstorff
schluß der Hauptversammlung der ganze Rest oder ein Teil desselben des 2. Inf. Kronprinz, diese in ihren Truppenteilen, und zur Einlösung von Genußscheinen mit Mark 1000,— per Stück ver. Bauernschmitt des 14. Inf. Regts. Hartmann im 2. Jägerbat.; wendet werden. 86 zu versetzen: den Major Ritter v. ann, Edlen v. Tiechler,
0. kommandiert zum Kriegsministerium, mit seiner bisherigen Uniform Die Auszahlung der Dividende erfolgt inbezug auf die nicht voll⸗
zum Kriegsministerium; zu befördern: zu Obersten die Oberstlts. gezahlten Anteile an die zur Zeit im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Pecht (1) beim Stabe des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig, Wen⸗ Mitglieder. Auf die vollgezahlten Anteile erfolgt die Auszahlung
ninger (2), Kommandeur des 1. Schweren Reiterregts. Prinz Karl einer Dividende spätestens einen Monat nach der Hauptversammlung,
von Bayern. v. Hellingrath (4), Kommandeur des welche die Dividende beschlossen hat, gegen Einlieferung der Gewinn⸗ 4. Chev. Regts. König, Gyß ling Kommandeur anteilscheine. Der Beschluß über L
(3 erteilung einer Dividende ist zu 1. Feldart. egts. Prinz⸗Regent Laiteh, und Paul (5), veröffentlichen. Dividenden, welche vier Jahee nach dem Zeitpunkt
Kommandeur des Feldart. Regts. Prinz⸗ Regent Luitpold, der Fälligkeit nicht abgehoben sind, verallen zu Gunsten der Gesellschaft. zu Majoren den Rittm. Herzog Siegfried in Bayern, König⸗ 8 “ vVv. Bekanntmachungen.
liche Hoheit (39), à la suite des 1. Schweren Reiterregts. Prinz 61. Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen er⸗
Karl von Bayern, dann überzäblig die Hauptleute v. Grund herr zu Altenthan u. Weyherhaus (24) beim Stabe des Inf. Leibregts., folgen im „Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger“. Der Aufsichtsrat kann noch andere Blätter bestimmen,
Berr (7) beim Stabe des 2. Inf. Regts. Kronprinz, Leibrock (3)
beim Stabe des 18 Inf. Sn ““ von jedoch ist die Bekanntmachung im Reichsanzei er allein stets aus⸗ IIT1ö“ Sherr 06) See SafsRegts. reichend und für den Lauf der von der Bekanntmachung ab zu Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Brugger (29) beim Stabe rechnenden Fristen entscheldend. 1 des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, Lamprecht (2) beim 68 ““ sind unbeschadet der Bestimmungen in den Stabe des 8. Inf. Regts. E Friedrich II von Baden,
1) die Namen der Vorstandsmitglieder;
) die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats;
Lettenmayer (21) beim Stabe des 9. Inf. Regts. Wrede,
8 Lanz (28) des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig, Fben h (30) und 8 3) die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung; —12 die Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grund⸗
rosinger (31) des 11. Inf. Regts. von der Tann, Abel (1) beim 19, des 12. Inf. Reats. Prinz Arnulf, Sämmer (8) beim Stabe kapitals; — tieh Ts2 5) die Auflösung der Gesellschaft. A £
des 13. Inf. Regts. Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreich und den Seß König von Ungarn, Hauser (22) beim Stabe und VI. Auflösung der Gesellschaft. 62 .
Oberniedermayr (27) des 14. Inf. Regts. Hartmann, Britzel⸗ Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 8
mayr (15) beim Stabe des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana, Auer (25) beim Stabe des 17. Inf. Regts. Orff,
a auf Beschluß der Hauptversammlung, 1
b. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge⸗
1 “ “ “
Stellen hinterlegt worden
Oie Geselsche t n beege Gebsegeine nit
e Gesellscha re „Genußscheine mit den
ergebenden Rechten bis zur Anzahl von 600 auszu hen sch ama8 5 Schaffung und Verwendung der Genußscheine beschließt die Haupt⸗
versammlung.
gar ze Hebnsgnetdol. ielb⸗ r die Verbin beiten der Gese t derselben nur das Geselschaftsvermögen. Sleegigera
Mitgliedschaft und Anteilscheine. eber die Anteile werden Antcilscheine ausgegeben; dieselben
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht glieder des Vorstandes oder dauernd Eenzen nüst Eecbse acg Mit. mitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der ö einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter T“ dieses Zeitraumes und bis ertrete i 2 8 stbek 16 ;5 8 arf dieser eine Taͤtigkeit als Mitglied eiden aus dem Vorstande Mitglieder aus,
vor der Entlassung in den Nussc gan gemsait heen. ne
38
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind unter sich coordini t 84 Maßgabe indes, daß der Aufsichtsrat in böö 8 dr Fedeet hn aupthersammlung 3 . Sitzung, zu welcher die er ohne besondere Beru Vorsitzenden und dessen Stellvertreter maählk.— 9
§ 39. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat mit tägiger Frist unter Angabe der vzutesna aindestens siehen⸗ er
ein
§ 47. 1“
Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschafts⸗ mitglieder bezw. ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Dieselben können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, welche jedoch Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich und ausreichend. 8
Die Zahl der Stimmen, welche ein Bevollmächtigter für andere vertreten darf, ist nicht beschränkt. 8
§ 48.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und
der Gesellschaft betrifft.
49.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichts⸗ rats, in Ermangelung eines solchen, oder beim Verzicht aller anwesen den Aussichtsratsmilglieder, ein von der Hauptversammlung zum Vorsitz berusenes Mitglied der Gesellschaft.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies erforderlich ist, die Stimmäähler.
Die Beschlüsse der Verhandlungen sind zu notariellem Protokoll, welches vom Vorsitzenden zu ve se e hne ist, zu beurkunden.
Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf kin Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Haupt⸗ versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen
auptversammlung. 12 § 51.
Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahre, zuerst im Jahre 1910, im Monat Oktober statt. In ihr werden insbesondere folgende Gegenstände verhandelt:
1) Geschäftsbericht des Vorstandes und Aufsichtsrats, Vorlegung und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;.
2) Beschlußfassung uͤber die Genehmigung der zu Ziff. 1 be⸗ jeichneten Vorlagen und die Gewinnverteilung, sowie über die Ent⸗ lastung des Vorstands und Aufsichtsrats;
3) Wahlen zum Aufsichtsrate.
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Haupt⸗ versammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen.
§ 52.
Außerordentliche Hauptversammlungen können von dem Aufsichts⸗ rate und von der ordentlichen Hauptversammlung einberufen werden.
Die Berufung muß außerdem erfolgen auf Verlangen:
1) der Aufsichtsbehörde oder des von ihr bestellten Kommissars; 2) von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ½ 0 des Gesamtkapitals der Gesellschaft besitzen oder vertreten.
Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Anteilscheine dem Aufsichtsrate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen.
wischenscheine bereits ge⸗
e Urkunden über die Anteile werden erst nach Einbezahlr — vollen “ ansgehandigt. nbeerstn v. ungen wird auf einem Zwischenschein, wel W gte egne Hischetrigun⸗ kact “ e Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränk d § 11 Abs. 1 und unbeschadet der dem Zeichner des sEhrünkang, wde⸗ auferlegten weiteren Haftbarkeit durch schriftliche Abtretungserklärung übertragbar. Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen
Stimmen⸗ ung. Bei ahlen ent⸗
md. it. Wa
Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheines werd Einlieferung des Erneuerungsscheines weitere 20 ewmnaeelfcenne und ein Erneuerungsschein und so fort ausgegeben.
Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten d
deng .klenc “ e sechufhäen, rsta aufzufordern. i i⸗
mindestens zwei Monaten zu eeee 4““
v. Wenz zu Niederlahnstein (4) beim Stabe des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, Jung (9) beim Stabe des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von Italien, Braun (26) beim Stabe des 21. Infanterieregiments, Beyerlein (13) des 22. In⸗ fanterieregiments, Büttner (11) beim Stabe des 23. Infanterie⸗ regiments, Strelin (23) beim Stabe des 1. Jägerbataillons, Deboi (12) beim Stabe des 2. Jägerbats. und Frhrn. v. Boutte⸗ ville (34), Komp. Führer an der Unteroff. Schule, zu Majoren ohne Patent die Hauptleute Bouhler Wund Rubenbauer im Kriegs⸗ ministerium, Frhrn. v. Berchem und Haushofer bei der Zentral⸗ stelle des Generalstabs und Ritter Mertz v. Quirnheim, Lehrer an der Kriegsakademie, zu Hauptleuten die Oberlts. Mössel (31), Adjutanten pei der 3. Inf. Brig., Rettig (11), vöIen bei der 3. Feldart. Brig., und Schmidt (36), Adjutanten bei der 12. Inf. Brig, dann überzählig die Oberlts. Müller (7) und (30) des 2. Inf. Regts. Kronprinz, Knab (1) des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von Bayern, Stollberger (18) des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, kommandiert zur Kriegsakademie, Gummi (5) des 7. Inf. Regts. Feeh Leopold, Zettner (34) des 8. Inf. Regts. Großherzog Friedrich II. von Baden, Jäger (2), Bats. “ und Hiemer (32) des 9. Inf. Regts.
sellschaft. 6 62 Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 88 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.
§ 64.
Nach Tilgung der Schulden wird ein Betrag unter die Ge⸗ sellschafter bis zur Höhe des eingezahlten Grundkapitals verteilt. Ein etwa verbleibender Ueberschuß fällt hälftig an die Gesellschafter und die Inhaber der nicht eingelösten Genußscheine mit der Maßgabe, daß auf jeden Genußschein nicht mehr als ℳ 1000,— entfallen dürfen. Bleibt hierbei noch ein Rest, so wird er unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Anteile verteilt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Seeng und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.
und prüfen, sowie den Bestand der Ge
Venge 8 Fütbe 8 1 Gesellschaftskasse und die sonstigen er Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft bei der Vornahm
Rechtsgeschäften mit den Vorstand Lhte.
sahe wn bnene Vorstandsmitgliedern, sowie bei Rechts⸗ nsbesondere steht dem Aufsichtsrat Beschluß zu:
1) über die Stellungnahme zu den Vorschlägen des Vorstandes
betreffend die zusammen mit dem jährlichen Geschäftsbericht der
ordentlichen Hauptversammlung vorzulegende Jahresbilanz, und zu
Vorschlägen über die Verwendung und Verteilung von Ueberschüssen
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 59, sowie über die
Wrede, Regts. Prinz Arnulf, Adjutanten im 14. Inf. Regt. Hartmann,
Die auf den für kraftlos erklärten Zwi i geleisteten Zahlungen werden dem srrejond hbenscfenen
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Be⸗
bereits
30. Der Vorstand vertritt die c. oicaft Dritte ũ Rechtsgeschäften und sonstigen emehafnbeet ne ges übeepe⸗ waltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut der Aufsichtsrat
Anlegung und Verwaltung von Reservef
num Helbästtenreh nah vecenhc 111A1AX“ über Voran ge der laufenden Ausgaben und Einnah
der Gesellschaft, sowie über besondere Aus 8ae s
einzelnen Falle mehr als 5000 ℳ I11
uf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen 21 Tagen unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstände ein⸗
zuberufen. § 53.
Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verfahren. 8 Die Hinterlegung hat unter Vernzicht auf die Rücknahme zu 8
erfolgen.
rhrn. v. Lüzelburg (37) des 12. Inf. änlein (24), Bats.
rafen v. Freyen⸗Seyboltstorff, Herrn zu Seyboltstorff (19) und Rogl (20) des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana, Löchner (9), Regts. Adiutanten, und Goldfuß (10) des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, Hickl (25) des 19. Inf. Regis. König Viktor Emanuel III. von
VII. A a
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler Söö geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere ommissare bestellen kann. Die Aufsicht beschränkt sich, soweit nicht in diesen Satzungen etwas anderes bestimmt ist, darauf, daß die Ge⸗ schäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. Der von dem Reich kanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlung lordentlichen wie außerordentlichen) zu verlangen, sowie von dem Aufsichtsrate der Gesellschaft jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, ihre Bücher und Schriften einzusehen, oder auf Kosten der Gesellschaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere vereidigte Sachverständige anzuordnen, schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mit⸗ glieder nicht entsprochen wird (§ 52), oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aufsichtsrats oder eine außerordentliche
Hauptversammlung zu berufen.
§ 66.
Der Genehmigung der Aussicttbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen oder die Aufnahme von Anleihen oder die teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals oder die Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form oder die Auflösung des Unternehmens oder die F des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung im ganzen erfolgen soll.
VIII. neergnsgebetkthe. 1
Nachdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschafts⸗ vertrages errichtet worden ist, wird im Anschluß an die Errichtung von den anwesenden bezw. vertretenen Gesellschaftern über die Scheffung und Verwendung der Genußscheine beschlossen und der erste Aufsichtsrat gewählt, ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlich⸗ keiten bedarf. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten Haupt⸗ versammlung nach Verleihung der in § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Die anwesenden gewählten Aufsichtsratsmitglieder treten im Anschluß an die Wahl (Abs. 1) zur ersten Sitzung des Aufsichtsrats zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Fahl beschlußfähig und waͤhlen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter owie den Vorstand.
— Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch einen Vorsitzenden die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehene Verleihung der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrat nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats wird ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, die von Reichs⸗ behörden gefordert werden, rechlsgültig irh eeeA 1.
„. e 1I Toskana, Vergleiche über Schadenserjabpflichten der bei der Grüͤndung 16. Inf. Regts. Großherzog rdinan on oskana
Lang und Schneider des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf, beteiligten Personen, der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und des 8 8 sedrich II. eesten Lön Penlen und Verzichtleistungen darauf dürfen nicht früher Höhlmann und Ebel des 8. Inf. Regts. Großbenog Friedrich
Baden, Scheuring des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand Is fü hre nach Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Gesell⸗ von 1 8½ 21 2 1 Ihelabeeeen 25 89 bedürfen stets 12 im § 54 Abs. 1 von Toskana, Frhrn. v. Pechmann des Chev. Regts. König,
Id des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von vorgesehenen Mehrheit. — 1 Reber des 8 Zaf Regt. Prin⸗ eeee. 'eser⸗ . . çuf. Regts. nz Rupprecht, Kaiser des 6. Regts. Vorstehende Satzungen sind durch den Reichskanzler am 8. De⸗ dee Faban 1.2. d olpert des 9. Inf. Regts. Wrede, 8 zember 1908 genehmict. Pan⸗ er des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf, Schröter des 1. Train. bats., Bauch des 2. Fußart. Regts., Frhrn v. Crailsheim des 4. Chev. Regts. König, Schröder des 2. Jägerbats., Riehl des
stimmungen der §§ 12 und 13 ausgefertigte Urkunden be
“ geworden, jedoch in ihren wesentlichen E ilchädigt 8 gestalt erhalten, daß dem Aufsichtsrat über ihre Idendität kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabets gegen neue gleich⸗ artige Papiere umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine an Stelle der be⸗ schädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftlos⸗
erklärung zulässig. § 17. von zwei ordentlichen Vorst I d zabe 282 Ueolteder rennen ehüvwen nicht zurückfordern, sie nur aus einer Uichen Bersten Cee“ L Beagftand b salhe es ebt, nur Anspruch auf den Rein⸗ 5 abgegeben werden. Der Zeichnung von zwei L. veshrfs veit deeseffenicht nach dem Gesellschafte trage von der standsmitgliedern kommt die Zeichnung von einem eden ii chen Vor⸗ . 1 standsmitglied und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied oder zwei fieweitzetenden Vorstandsmitgliedern gleich. Zur Empfangnahme ge⸗ N Lunt b Fähn Fer, n 8 “ 8 Artz bon Be⸗ leleapressen v gewöhn⸗ oder eines Stellvertreters tragen ““ 1 . elbst, von eferungsscheinen und 5 43 EEEE“ und zu Sendungen mit Wert⸗ Den Aufsichtsratmitgliedern⸗ “ die aus der W gate, vaneah E 1 nlagen 5* Postaufträge, sowie zur ihres Amtes entspringenden Auslagen ersetzt Fender, Hülsrneh dan betrage ist 818. üfh, de efnhe gchin eecheint — eee E w 5nfistgesecten gePazagen über nesen beeken ““ e8. 3 . nen Mitglieder er se mit Berücksichtigung der von kaonge. b0 üelsenfg 8 Benaien cheteno⸗ lendangen, ins dse eg ger. etaliederm geleisteten Arbeit für die Gesellschaftsinter⸗ o S F egen he ee Ceselsegaft abgugeben, b8 ür eine außerordentliche Tätigkeit einzelner Mitglieder, z. B 8s 3 e ertretung abwesender oder behinderter Vorstandsmitglieder,
lafsicdie ö 88 Vorftegdes e shrs Obliegenheiten vernach⸗ fanne wer Aufsichtsrat die Gewährung einer besonderen Vergütung be⸗ e ürger 1 . schaft für 8 ½ daraus entffehenden küat e haften der Gesell⸗ Die Hauptversammlun
Die Haftung, sowie die in diesen Bestimmu ib . sonders auferlegten Schadensersatzpflichten müssen sie bien noch ve.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen des § 54, durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Ab⸗ stimmungsart Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimm⸗
oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine
Beschränkung des Vorstandes keine,vrechtlich Wirkung. 3) über Einforderungen von Einzahlungen auf die Anteile der 1
i. 16 14) über die Grundsätze, nach welchen Grundstücke nutzbar ju machen, zu veräußern oder zu . sind;” 8- 8 S6 6 FFesctung bes enehh dan und Zweigniederlassungen; nennung und Anste 8 6 Prokuristen und über die b“ jetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, Beamten, welche ein jährliches Gehalt von alsö5ed 2 ohaß die Personen als ewählt seraen, “ Tantieme, beziehungsweise Prämien erhalten, oder auf Ia 8 aholten haben. Fei lümmengleiett fehfn, e erhabar 1 . nger als zwischen denen, welche die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben,
vier Jahre angestellt werden sollen, und der mit Vere. vee hee nd der mit solchen abzuschließenden statt. Beim eventuellen zweiten Falle entscheidet das Los. § 54.
Italien, Schauber (33) und 2n (38) des 20. Inf. Regts. Prinz Rupprecht, Müller (28) des 21. Inf. Regts. Linde (27) des 22. Inf. Regts., André (8) des 23. Inf. Regts., Schmidt⸗Scharff (22) und Butz (23) des 4. Feldart. Regts. König, Mack (21) des 6. Feldart. Regts., Bauer (35) bei der Unteroff. Schule und Blatt (13), Vorstand der Arbeiterabteil., zu Oberlts. die Lts. Erbgrafen Waldbott v. Bassenheim Ala suite der Armee, Grafen Fugger v. Glött des Inf. Leibregts., Dill des 1. Inf. Regts. König, Lochmüller des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von Bayern, ohne Gehalt beurlaubt, Weigel des 4. Inf. Regts. König Wilhelm von Württemberg, Geistbeck des 5. Inf. Regts. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, Deschauer des 6. Infanterieregiments Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Handschuch des 10. Infanterieregiments Prinz Ludwig, Bisle des 20. Jnf. Regts. Prinz Rupprecht, efregger des 1. Chev. Regts. Kaiser Nikolaus von Rußland, kommandiert zur Equitationz⸗ anfsalt, Müller, kommandiert zur E uitationsanstalt, und Kipf⸗ müller, beide des 6. Chev. Regts. Prinz Albrecht von Preußen, Hertter des 6. Feldart. Regts., kommandiert zur Equitationsanstalt, Mark des 2. Fußart. Regts. und Schilling, Erzieher am Kadetten⸗ korp, dann üerzcceig die Lts. Ferber und Frhrn. v. Walden⸗ fels, dieser Bats. Adjutant, des 4. Inf. Regts. Wilhelm von Württemberg, Rehm des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, Ber⸗ müller des 8. Inf. Regts. Großherzog Friedrich II von Baden, Bauer, Bats. Adjutanten im 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Frhrn. Loeffelholz v. Colberg, Bats. Adjutanten, und Prunner des 13. Inf. Regts. Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, Backmund und Leuchs des 15. Inf. Regts. König Friedrich August von Sachsen, Hofmann, Rumbucher und Hollenbach des 17. Inf. Regts. Orff, Rödiger und Zentgraf des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig erdinand, Wenglein und Eilhauer, dieser Adjutant beim Bezirks⸗ Erlangen, beide des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von Italien, zu Lts. mit Patent vom 9. März 1908 die Fähnriche Roth des 5. Feldart. Regts. König Alfons XIII. von Spanien, Heller des 9. Feldart. Regts. und Kruse des 10. Feldart. Regts., dann überzählig die Fähnriche Hauerwaas des 2. Feldart. Regts. orn, Seydel des 3. Feldart. Regts. Prinz Leopold, Ritter und Keoier von Schallern, Seidl, Kolb und Zehler des 6. Feld⸗ art. Regts., Müller des 7. Feldart. Regts. Prinz⸗Regent Luitpold, Krapp des 8. Feldart Regts., Lankmeyer und Riester des 12. Feldart. Regts., zu Fähnrichen die Fabnenjunker, Unteroffiziere usw. Pracht des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von Italien, Zollmann des 1. Fußart. Regts. vakant Bothmer, Zirkelbach des 6. Feldart. Regts., Thannheimer des 2. Fußart. Regts., Funkler des 10. Feldart. Regts., Prager und Egerer des 6. Felbart. Regts., Dobmayer des 10. Feldart. Regts., Mühl des 12. Feldart. Regis. Distler des 19. Inf. Regts. König Vik or Emanuel III. von Italien, Hees er und Wenninger des Fußart. Regts. vakant 2 othmer, Hochenleitner des
§ 31. Der Vorstand hat für ordnungsmäßige Buchfü Be⸗ sandlung 85 S gemna den “ ng. ndelsgesetzbuches orge Falles nach § 240 daselbst zu “ v 32
Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie
Ueber folgende Gegenstände: . 1) die Auflösung der Gesellschaft oder Umwandlung ihrer rechtlichen
b 1 § 42. Alle schriftlichen Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig,
wenn sie die Unterschrift „Der Aufsichtsrat der Deutschen
§ 18. 1““ Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 15 enthaltenen Vor⸗ sellschaft für Ostafrika“ und die Holi.Ge⸗
schriften eigene Anteile im regelmäßi werben noch zum Pfande nebeutn. Zigen Geschäftsbetriebe weder er⸗
§ 19. Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn fie im Gesellschaftsvertrage aas heh oder nf., ist
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals muß jed auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem “ E Feiaen 2 die Erhöhung bildenden Kapital en, soweit n. ü Vüees esömairst n dem Beschluß über die Erhöhung ein ür die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisheri . glieder kann durch öffentliche Bekanntmachung 82b Fain “ mindestens zwei Monaten bestimmt werden. Der Beschluß über die Mobung i ne r nn machen. Sollen bei einer Er⸗ e rundkapttals neu zu d g ücklich ü— durch zu ö“ 1X“X“ ͦ“
Form; 2) die Abänderung der Satzungen; 3) die teilweise Zurückzahlung oder kapitals kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen müssen, Beschluß gefaßt werden. Falls in dieser Versammlung die Hälste des Grundkapitals nicht vertreten ist, muß eine zweite Hauplversammlung innerhalb vier Wochen einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals über die betreffenden Vorlagen Beschluß fassen kann. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
1 kann festsetzen, daß den Aufsichts §,55. italied 5 8 „ rats⸗ 8 ü Füaciedern 82 hegelise sergütungen gezahlt werden, welche als Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung
3 t : d äftsfü des Vorstandes Die Vorschriften über die Haftung des Vorstandes finden auf die haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vorstan
oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Mitglieder des Aussichtsrats enksprechende Anwendung. 18 Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder 9 Hauptpersammlung. 8
b 34. er Gegenstand der Einlage oder Uebernahme, die Person, von welcher Alle für die Mitglieder 82 Vorstandes ’G von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts⸗
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und der Betrag der fü 19 . —
Einlage ä 8 8 1 kag der für die finden auch auf ihre Stellvertreter Anwendung. verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung
inlage zu gewährenden Anteile oder die für den übernommenen b. Der Auffichtsrat. mitglieder. Ihre Beschlüsse und W b hafibaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechts⸗ 35 verbindlich. 8 ahlen sind für alle Mitglieder
Gegenstand zu gewährende Vergüfung in dem Beschluß über die Er⸗ § 35. fähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichts⸗ Der Aussichtsrat besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von § 45
höhung des Grundkapitals feftse et perben. rats in fünf Jahren von der den Anspruch begründenden Handlung der EE unter Aufnahme eines notariellen Protokolls Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht 4 7
Wird eine Herabsetzung des Grundkapitals beschlossen, so muß oder Uaterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Ver⸗ — 3 zu wählenden Mitgliedern. Die bindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs durch den Beschluß zuͤgleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die der Aufsichtsratsmitglieder c Haugptne semanang seteauch die Za6 8e des Aussichtsratz ausnahmsweise ein anderer Ort d 3 3
Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzohlung A — siinden entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle 7 „ 2 t⸗ 8 3 g ufsichtsrats muß die Feicheang bortgeht besitzen. Auch müssen der Die Einberufung geschteht durch den Vorsitenden des Aufsichts⸗
die Herabsetzung des Grund⸗
ind soweit
geltenden Vorschrift
des im § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichtsbehörde tritt.
des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Wei die Maßzregel auszuft er Weise Mitglieder zugleich Mitgl eder der Gesellschaft sein. ßregel auszuführen ist Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Haupt⸗ Iels bhgr. 1ö111 “ Lfolcen, 8n 8 1“ Ablctws, Iemiteerng hrd V ilung des „ „ die Tage 8 1
22. p Sowohl d luß ü — ersammlung, in der sie vorgenommen wird, bis zum Schluß d 8 8 x vdn Sesch n ber v Afs unnwie⸗ 8. auf die Wahl folgenden ordentlichen ver v“ und der Versammlung eingerechnet, vorher zu 8 D11X1“X“ zwar der Beschluß über die Herabsetzung dreimal unter Hin uss un en ncösbe jedoch, daß mit jeder ordentlichen Hauptversammlung Die Bekanntmachung bezw. Einlad Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts⸗ einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche an ümnelden.g Die ggeste fele Fenf d enechedet, end 669 Arawanh Frfeßt wird. Gegenstände, sowohl die Fonmn und die 1ea hat 8 8 8 “ 8' u.““
Den Gläubigern, der⸗ deru zffntl⸗ ei wird, soweit das Dienstalter gleich ist, dur Anteilscheine b . nterlegung der 1 danen Eütenn befn atergee.ven dashen gfince ses ene sateßrehe erare de dee hctaste iiz FätschegiausesntePalt in aehen ane edenaüohs 6ng. Reand veh n. dag aiglarsan elaalatn ue vube⸗
8 ewinn⸗ Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden
Berichte dem Aufsichtsrate vorzulegen.
immer der Aelteste ausscheid 8 Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zweck melden ausscheidet. Anteilbuch einget 3 2 — getragen steht, es beantragt, mu 3 ablungen an Mitglieder dürfen auf Grund der Herabsetzung des Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der der Hauptversammlung und die Tagerorbnate, soal vherufang Die Bilanz muß den Vorschriften der §§ 40, 261 des Handels⸗ gesetzbuches entsprechen.
wischenzeit ein Mitglied aus 9 die übrigen 2 Lgnn i era,caeElalg⸗zpe gde z Erderane ne 8 868. I de nächsten Ferfece aae,g ga⸗ vüktig⸗ Zuwa n Fetaliede⸗ 82 qöö—““ stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und, 82.29 nr 7 1d9 gültige Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung Diese Schriftstücke sind demnaͤchst mit den Bemerkungen des müssen mindestens zwei Wochen Aufsichts ats berseden, vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im 8 Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mit lieder auszulegen.
ist in dieser Hauptvers Sol⸗ die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Mitgli ersammlung vorzunehmen. Solange die Zahl der der Hauptversammlung kommen sollen Eine durch die Heraksetzung bezweckte Befreiung der Mitglieder glieder des Aufsichtsrats noch 5 beträgt, kann die Zuwahl für ein vorher dem Aufsichtsrat mitgetellt werden und von den Inhabern Die Mitglieder können Abschriften daraus verlangen. 58. Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Anteil am Jahres⸗
1— der Zeit ausscheidendes Mitglied unterbleib 1 F
von der Verpflichtung zur Leistung von Ei 185 ndes g en. § 29 findet von ½ des Grundkapitals
nicht vor dem bezeichneten Feinäkr — die Anteile tritt entsprechende Anwendung. g8 apita . sein. ewinn gewährt, so ist der Anteil von dem nach Vornahme sämtlicher Gschen ungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen
§ 23. Die Bestell 2 Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Vermind Bestellung zum Mitgtfete es dhfceogste fepen ssuch vor Zabl der ausgegebenen Aateilscheine n--2 5 I1e” „8 Fangant dem Ablaufe des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, dur 1 8 7 des Handelsgesetzbuches).
In der Hauptversammlung ge ztat jeder Anteil von 1000 ℳ um einer Stimme. Für vollbezahlte Anteile kann das Stimmrecht dann ausgeuͤbt werden, wenn dieselben mindestens 8 Tage vor Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen
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die Hauptversammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß bedar
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