1909 / 182 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Aug 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Verzeichnis der Anstalten des Deutschen Reichs zur technischen 1 sn Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln, an denen die nach § 16 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 4 der Prüfungs⸗ vorschriften Nahrungsmittelchemiker vorgeschriebene 1 jährige praktische Tätigkeit in der technischen Untersuchung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln zurückgelegt werden kann.*) 8 1) Deutsches Reich. 8 6 Das chemische Laboratorium des Kaiserlichen Gesundheits⸗ amts in Berlin. Preußen.

2) 1

1) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Aachen.

2,ds gencs Untersuchungsamt der Stadt Altonag.

*3) Die staatliche Anstalt zur Untersuchung von Nahrungs⸗ un Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für den Landespolizeibezirk Berlin.

*4) Das Nahrungsmitteluntersuchungsamt der Landwirtschafts⸗ kammer für die Provinz Brandenburg in Berlin.

5) Das hygienisch⸗chemische Laboratorium der Kaiser Wilhelms⸗ Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin. 8

*6) Das pharmazeutische Institut der Königlichen Universität Berlin in Steglitz⸗Dahlem. 1 1

7) Das Institut für Gärungsgewerbe und Stärkefabrikation in Berlin. .

8) Die nahrungsmittel⸗chemische Abteilung des chemischen Instituts der Königlichen Universität Bonn.

9) Die öffentliche Anstalt zur Untersuchung von Nahrungs⸗ und

Genuhmitteln der Versuchsstation des landwirtschaftlichen Vereins für

Rheinpreußen in Bonn. helnha 8 pharmazeutische Institut der Königlichen Universität

Breslau.

11) Die agrikultur⸗chemische Versuchsstation der Landwirtschafts⸗ kammer für die Provinz Schlesien in Breslau. . 12) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Breslau. *13) Das chemische e der Königlichen Auslands⸗ eischbeschaustelle in Frankfurt a. M. G acen v des land⸗ und forstwirtschaftlichen Haupt⸗ ereins in Göttingen. 1 * 15) Das He. Jastitut der Kgl. Universität Greifswald. 16) Das gemische veönühalt des hygienischen Instituts der Kgl. Universität Halle a. S. b 1 28) e landwirtschaftliche Institut der Kgl. Universität Halle a. S. 6 115 Die Versuchsstation des landwirtschaftlichen Zentralvereins der rovinz Sachsen in Halle a. S. 19) Das städtische chemische Untersuchungsamt in Hannover. * 20) Die landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Hildesheim. 21) Das Nahrungsmittel⸗Untersuchungsamt für die Provinz Schleswig⸗Holstein (Abteilung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗Holstein) in Kiel. 8 * 22) Das agrikultur⸗chemische Laboratorium der Kgl. Universität Königsberg. 1 235) Die Versuchsstation der Landwirtschaftskammer für die Provinz Ostpreußen in Königsberg. 24) Das pharmazeutisch⸗chemische Institut der Königlichen Universität Marburg a. L 25) Die landwirtschaftliche Versuchsstation der Landwirtschafts⸗ kammer für den Regierungsbezirk Cꝛssel in Marburg a. L. 26) Die landwirtschastliche Versuchsstation der Landwirtschafts⸗ kammer für die Provinz Westfalen in Münster i. W. :27) Das Königliche hygienische Institut in Posen. *28) Das chemische Laboratorium bei der Königlichen Auslands⸗ fleischbeschaustelle in Stettin. 29) Das chemische Laboratorium Fresenius zu Wies baden. Außerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienisch⸗chemischen Untersuchungsstellen die Berechligung insoweit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann. 3) Bayern. 1) Das pharmazeutische Institut und Laboratorium für an⸗ gewandte Chemie an der Königlichen Universität Erlangen. 2) Die Königliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs⸗ und Genußmittel in Erlangen. b 3) Das pharmazeutische Institut und Laboratorium für an⸗ gewandte Chemie an der Königlichen Universität München. 4) Das gärungs⸗chemische Laboratorium der technischen Hochschule in München. 5) Das Laboratorium der mit der technischen Hochschule ver⸗ bundenen landwirtschaftlichen Zentralversuchsstation in München. 6) Die Königliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs⸗ und Genußmittel in München. 3 *⁷) Die mit der landwirtschaftlichen Kreisversuchsstation ver⸗ bundene öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel in Speyer. 8 8) Das technologische Institut an der Königlichen Universität Würzburg. b 9) Die Königliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs⸗ und Genußmittel in Würzburg. Außerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienisch⸗chemischen Untersuchungsstellen die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß die Anrechnung der an einer derselben verbrachten Zeit nur bis zur Dauer eines Jahres statthaft ist.

4) Sachsen. 1) Die Königliche Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuchungen in Dresden. 8 82 Das hygienische Institut an der Königlichen Universität eipzig.

3) Das Laboratorium für angewandte Chemie an der Königlichen

Universität Leipzig. 4) Die landwirtschaftliche Versuchsstation in Möckern. 9 Die agrikulturtechnische Versuchsanstalt in Pommritz.

ußerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hvgie⸗

nisch⸗chemischen Untersuchungsstellen die Berechtigurg insoweit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann.

5) Württemberg.

*1) Das chemisch technische Laboratorium und städtische Unter⸗ suchungsamt in Heilbronn.

2) Das Laboratorium des technologischen Instituts der landwirt⸗ schaftlichen Akademie in Hohenheim.

3) Die landwirtschaftlich chemische Versuchsstation der landwirt⸗ schastlichen Akademie in Hohenheim.

4) Die chemische Abteilung des hvgienischen Laboratoriums des Königlich württembergischen Medizinalkollegiums in Stuttgart.

5) Das chemische Laboratorium der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart.

6) Das chemische Laboratorium und Untersuchungsamt der Stadt Stuttgart.

*7) Das Laboratorium für reine und pharmazeutische Chemie der Technischen Hochschule in Stuttaart.

*8) Das chemische Institut der Universität Tübingen.

9) Das hygienische Institut der Universität Tübingen.

1¹0) Das städtische chemische Untersuchungsamt in Ulm a. D.

Den unter Nr. 7 und 8 genannten Anstalten ist die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß für die Zulassung zur Hauptprüfung der Nahrungsmittelchemiker die dort verbrachte Tätigkeit einschl. der im § 16

*) Es sind die Veränderungen bis zum 15. Juni 1909 berück⸗ sichtigt. Die seit Ende 1899 hinzugekommenen Anstalten sind mit einem * bezeichnet. 8

Abs. 3 der Prüfungsvorschriften bezeichneten halbjährigen Laboratoriums⸗ nas9 an einer Universität oder technischen Hochschule nur bis zur Dauer von zwei Halbjahren angerechnet wird.

Außerdem ist den beim Königlich württembergischen Armee⸗ korps eingerichteten hygienisch⸗chemischen Untersuchungsanstalten die Berechtigung mit der Maßgabe erreilt, daß die an einer derselben verbrachte praktische Tätigkeit bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet wird.

6) Ba den. * 1) Die landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Augustenburg

bei Grötzingen. 1 2) 1egen zemische Laboratorium Abteilung der medizinischen

akultät an der Universität Freiburg i. Br.

*3) Das chemische Laboratorium der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br.

24) Das hygienische Institut der Universität Freiburg i. Br.

5) Das öffentliche Untersuchungsamt der Stadt Freiburgi. Br.

*6) Das hygienische Institut der⸗Universität Heidelberg.

*7) Das chemische Laboratorium der Universität Heidelberg.

8) Das städtische chemische Laboratorium in Heidelberg.

9) Die Großberzogliche Lebensmittelprüfungsstation der technischen Hochschule in Karlsruhe.

*10) Das städtische Untersuchunggamt in Mannheim.

7) Hessen.

1) Die Großherzogliche chemische Prüfungs⸗ und Auskunftsstation für die Gewerbe in Darmstadt.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Darmstadt.

3) Die pharmazeutische Abteilung des chemischen Laboratoriums der Landesuniversität Gießen. 6 8. chemische Untersuchungzamt für die Provinz Oberhessen n eßen. 99 88 chemische Untersuchungsamt für die Provinz Rheinhessen n Mainz.

6) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Offenbach a. M.

8) Mecklenburg⸗Schwerin.

*1) Das hygienische Institut der Universität Rostock, Abteilung für die technische Untersuchung von Lebensmitteln. 8

2) Die pharmazeutische Abteilung des chemischen Universitäts⸗ laboratoriums in Rdstock.

3) Die agrikultur,chemische Abteilung der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Rostock.

9) Sachsen⸗Weimar. * Die Anstalt für Pharmazie und Nahrungsmittelchemie an der

Universität Jena. 10) Braunschweig.

1) Das Laboratorium für Zucker, Stärke und Gärungstechnik an der Technischen Hochschule in Braunschweig.

2) Das Laboratorium für pharmazeutische Chemie und Nahrungs⸗ mittelchemie an der Technischen Hochschule in Braunschweig.

3) Die landwirtschaftliche Versuchsstation des landwirtschaftlichen Zentralvereins für das Herzogtum Braunschweig in Braunschweig. 11) Anhalt.

*1) Die Herzogliche landwirtschaftliche Versuchsstation in Bernburg.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Dessau. (Oeffent⸗ liches Laboratorium des Professors Dr. C. Heyer.)

12) Schwarzburg⸗Sondershausen.

* Das öffentliche Nahrungsmittel⸗Untersuchungsamt für das Fürsten⸗

tum Schwarzburg⸗Sondershausen zu Sondershausen. .““ 13) Bremen. 1 Das chemische Staatslaboratorium in Bremen. 8

14) Hamburg. 8

1) Das chemische Staatslaboratorium in Hamburg.

2) Das hpvgienische Institut in Hamburg, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuchung. 8

15) Elsaß⸗Lothringen.

1) Die landwirtschaftliche Versuchsstation in Colmar. ,

2) Das chemische Laboratorium der Kaiserlichen Polizeidirektion in Metz.

3) chemische Laboratorium des Kaiserlichen Polizeipräsidiums in Straßburg.

4) Das hygienisch bakteriologische Institut der Kaiser Wilhelms⸗ Universität in Straßburg

*5) Das pharmazeutische Institut der Kaiser Wilhelms⸗Universität in Straßburg.

Außerdem ist den bei den Garnisonlazaretten I in Straß⸗ burg und Metz eingerichteten hygienisch-chemischen Untersuchungsstellen die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß eine halbjährige prak⸗ tische Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr abzuleistenden praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann. .“

Rußland.

In der Zeit vom 5.—11. Juli a. St. sind von der russischen Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr erklärt worden für scholeraverseucht die Stadt St. Petersburg mit Vorstädten, Kronstadt, Schlüsselburg, Kreis Nowaja Badoga, die Stadt Archangelsk, Stadt und Kreis Wologda; für cholerabe droht: das Gouvernement St. Petersburg, die Eisenbahnlinien des St. Petersburger Knotens, Stadt und Gouvernement Moskau, die Gouvernements: Twer, Pskow, Nowogorod, Estland, Liv⸗ land, Wilna, Archangelsk, Wologda, Rjäsan, Witebek, Olonez, Kur⸗ land Minsk, Mogilew, Kreis Jelatma des Gouvernements Tambow, der Fluß Newa und die Ladogakanäle, der Fluß Oka im Gouverne⸗ ment Rjäsan und stromab värts bis zu seiner Mündung in die Wolga.

Die russische Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr hat die Kreise Lbischtschensk und Uralsk innerhalb des trans⸗ uralischen Teiles der Kirgisensteppe für pestverseucht, die übrigen Kreise und das Kosakenterritortum des Uralsk⸗Gebietes für pestbedroht

erklärt. Italien.

Die italienische Regierung hat durch seesanitätspolizeiliche Ver⸗ ordnung vom 27. Juli d. J. die Herkünfte aus Amoy (China) für pestverseucht erklärt.

Niederlande.

Die niederländische Regierung hat unterm 30. Juli d. J. Riga für choleraverseucht erklärt. Die Qtarantänefrist ist auf 5 Tage festgesetzt worden.

Schweden.

Die Königlich schwedische Regierung hat laut Bekanntmachung vom 27. Juli d. J. Hongkong und die Häfen Kanton und Amoy für pestverseucht erklaͤrt.

Indien.

Nach einer Mitteilung der Regierung von Bengalen vom 6 Juli d. J. sind wegen des Ausbruchs der Pest in Mangalore Quaran⸗ tänemaßregeln in den Häfen von Orissa gegen Schiffe, die von Mangalore ankommen, getroffen worden.

8 88 8.

Alfeld a. d. Leine, 3. August. (W. T. B.) Hier und in der Umgebung ist der Typhus in bebrohlichem Umfange aufgetreten. Bisher sind bereits 17 Fälle in der Stadt zur Anmeldung gekommen, urd auch in den umliegenden Dörfern mebhren sich die Krankheitsfälle. In der Kolonie Desdemona sind 16 Fälle festgestellt.

St. Petersburg, 3. August. (W. T. B.) Seit gestern sind an der Cholera 31 Personen neuerkrankt und 7 gestorben; die Ge⸗ seehes der Kranken beträgt 519. Die Städte Riga und Witebsk owie das Gouvernement Kowno sind für chole erklärt worden.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Deutsches Reich.

Veredelungsverkehr mit ausländischen ein⸗ oder mehrfarbigen Drucken und ausländischem, während der Seebeförderun feucht gewordenem Rohtabak. Der Bundesrat hat in sels Sitzungen vom 24. Juni und 1. Juli d. J. beschlossen, gemäß 5 der Veredelungsordnung an,uerkennen, daß hinsichtlich der Anträge,

für ausländische ein⸗ oder mehrfarbige Drucke zu Ansichtspost⸗

karten und Plakaten (Bild⸗ und Typendruck auf größeren Bogen)

Tarifnummer 657 —, die mit einer Gelatineschicht über⸗

ogen und mit einer Hochglanzpolitur versehen werden sollen

Tarifnummer 664 —, und für ausländischen, während der

eebeförderung feucht gewordenen Rohtabak Tarifnummer

29 —, der zum Verkaufe nach dem Ausland bestimmt ist, zum

Zwecke des Trocknens und demnächstiger Wiederausfuhr nach dem Ansland

einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des

§ 2, der Veredelungsordnung vorliegen. (Zentralblatt für das

Deutsche Reich.)

Erlaß einer Weinzollordnung. Die unterm 15. Juli d. J. vom Bundesrat erlassene Weinzollordnung ist in Nr. 30 des Zentral⸗ blatts für das Dentsche Reich veröffentlicht.

Die britische Eisen⸗ und Stahlindustrie.

Das Bureau of Mannfactures des Regierungsdepartemenss für Handel und Arbeit in Washington hat in 815. Jahre die Berichte des Speztalagenten Charles M. Pepper über die britische Eisen⸗ und Stahlindustrie und die in der luxemburgischen Eisen⸗ und Stahl⸗ industrie gezahlten Löhne nebst einem von dem amerikanischen Konsul in Birmingham, Albert Halstead, verfaßten, die englische Ketten⸗ industrie behandelnden Nachtrag in einer Denkschrift mit dem Titel: „British Iron and Steel Industry and Luxemburg Iron and Steel Wages with a Supplementary Article on English Chain Manufacture“ veröffentlicht.

Die Denkschrift liegt während der nächsten drei Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241 für Interessenten zur Einsichtnahme aus und kann nach Ablauf dieser Frist deutschen Inter⸗ essenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten.

Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika.

Kündigung des Handelsabkommens zwischen beiden Ländern vom 17. November 1907. Die Regierung der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika hat unterm 1. Mai d. J der britischen Regierung mitgeteilt, daß sie mit Rücksicht darauf, daß das bisherige Zolltarifgesetz in absehbarer Zeit durch ein neues ersetzt wird, das Abkommen zwischen beiden Ländern, betreffend die Zollbehandlung der durch Handlungsreisende der Vereinigten Staaten nach Groß⸗ britannien eingeführten Muster zollpflichtiger Waren und die Einfuhr⸗ zölle für britische Kunstwerke bei der Emfuhr nach den Vereinigten Staaten, vom 17. November 1907 aufzuheben gedenkt. (Treaty Series Nr. 13.) 8

Rußland.

1“ 3

Zollfreie Rückeinfuhr von Automobilen. Der Finanzminister hat die zollfreie Rückeinfuhr von Automobilen, die zeit⸗ weilig ins Ausland ausgeführt werden, auf Grund der gegenwärtig üblichen Ausfuhrscheine ohne Anlegung von Zollbleien an die Auto⸗ mobile, aber unter Beobachtung folgender Vorschriften gestattet

1) Die Scheine müssen den Namen und Wohnort des Eigen⸗ tümers und eine genaue Beschreibung aller äußeren Merkmale des Automobils enthalten, und zwar das ungefähre Gewicht des Auto⸗ mobils, seine Nummer, die Farbe des Chassis (d. h. der Räder und des Gestells), die Nummer des Chassis, den Typ und die Farbe der Karosserie, die Zahl der Sitze, die Art und Farbe des Bezugs (Polsterung sowie etwaige besondere Kennzeichen Wappen, Initialen usw.).

2) Die Rückeinfuhr des Automobils auf Grund eines solchen Scheins kann innerhalb 6 Monate nach dem Tage der Ausfuhr aus Rußland, nach Feststellung der Identität seiner äußeren Merkmale mit dem im Scheine angegebenen, nicht nur über das Ausfuhr⸗ zollamt erfolgen, sondern je nach dem Reisewege über jede andere Zollstelle. (Zirkular des Zolldepartements vom 20. Mai 1909,

r. 14 828.)

Zollfreie Rückeinfuhr von Presenningen. Der Finanz⸗ minister hat im Einvernehmen mit dem Handelsminister die zoll⸗ freie Rückeinfuhr von Presenningen, die ohne Ware ins Ausland ausgeführt werden, um bei der Rückeinfuhr als Bedeckung für nach Rußland eingeführte Maschinen zu dienen, mit der Maßgabe ge⸗ statset, daß die Zollämter die in Art. 474 des Zollustaws vor⸗ gesehenen Bescheinigungen ausstellen, auf denen ebenso wie auf den zugebörigen, im Buche zurückbleibenden Talons jedesmal bei der Einfuhr dieser Presenninge aus dem Ausland, die entsprechenden Vermerke zu machen sind. Um aber zu verhüten, daß neue ausländische Presenninge für solche, die vorher aus Rußland ausgeführt worden sind, eingeführt werden, ist von den Besitzern der Presenninge zu ver⸗ langen, daß sie sie mit besonderen Stempeln versehen, oder es sind Zollbleie an die Presenninge anzuhängen. (Zirkular des Zolldeparte⸗ ments vom 19. Mai 1909, Nr. 14 592.)

Zollfreie Einfuhr von Fässern. Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Handelminister allgemein die wiederholte zollfreie Einfuhr von eisernen Fässern für Maltose, die bei der ursprünglichen Einfuhr nach Rußland verzollt und zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebracht worden sind, mit der Maßgabe gestattet, daß hierbei die Vorschriften vom 19. Dezember 1896 *) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen zu beobachten sind und daß die in den Fässern enthaltene Ware beim wiederholten Durchlaß der Fässer nach dem Rohgewichte zu verzollen ist. (Zirkalar des Zolldepartements vom 19. Mai 1909, Nr. 14 590.)

Pudabgabe von Schwerspat. Der ffinanzminister hat im Einvernehmen mit dem Handelsminister die Pudgebühr von Schwer⸗ spat auf ½ Kop. herabgesetzk. (Ebenda, vom 20. Mai 1909, Nr. 14 741.)

Zolltariflerung von Mineralwässern. Laut B.schlusses des Medizinalrats vom 28 April d. J., Nr. 418, entspricht 1) das Mineralwasser Bonifaciusbrunnen dem in Anmerkung zu Art. 32 des Vertraastarifs genannten Mineralwasser „Salzschlirf’, 2) das Mineralwasser Martigny Parc, Source Lithinée dem in Anmerkung 2 b zu Art. 32 des Vertragstarifs genannten Mineralwasser „Martigny les Bains“. Bau einer neuen Eisenbahn in Rußland.

Die „Torg. Prom. Gazeta“ berichtet von dem Bau einer neuen Eisenbahnlinie in Podolien, und zwar von der Linie Schepetowka der

Südwestbahnen über Proskurow nach Kamenez Podolsk. Die Po⸗ 98 ““ v1X“ 8 8

1““

(Ebenda, vom 22. Mat 1929, Nr. 15 261.)

dolische Eisenbahn wird eine Länge von etwa 224 Werst haben und Normalspurgleise erhalten. Die Voruntersuchungsarbeiten sind bereits geprüft worden. Im Herbst beabsichtigt die Gesellschaft schon zum Bau zu schreiten, wenn bis dahin die Kostenanschlaä der Regierung bestätigt ind. 8

Spanien.

Zollbehandlung von Weißblechwaren. Laut Verordnung

vom 14. Juni d. J. ist Weißblech, verarbeitet zu Gegenständen, die in Nr. 126 des Tarifs oder in den Anmerkungen zur Anlage B des schweizerisch⸗spanischen Handelsvertrags*) nicht namentlich auf⸗ geführt sind, nach dem zweiten Tarif der genannten Nummer mit 80 Peseten für 100 kg zu verzollen.

(Gaceta de Madrid.) Schweiz.

Bestimmungen über das Maß⸗ und Gewichtswesen. Durch Bundesgesetz vom 24. Juni d. J. sind neue Bestimmungen über das. Maß⸗ und Gewichtswesen in der Schweiz genehmigt worden. Danach ist die Festsetzung der in der Schweiz geltenden Maße und Gewichte Sache des Bundes. Die Oberaussicht über die Ausführung und Anwendung des Gesetzes steht dem Bundesrate zu und wird durch das eidgenössische Amt für Maß und Gewicht ver⸗ mittelt. Die direkte Ueberwachung der im Handel und Verkehr ver⸗ wendeten Längen⸗ und Hohlmaße, Gewichte und zugelassenen Wagen steht den Kantonen zu. Die Bestimmungen beiiehen sich auf Längen⸗, Flächen⸗ und Körpermaße, auf Gewichte, Hohlmaße, auf Maßeinheiten für Temperatur und Elektrizität, ferner auf die dem eidgenössischen Amte für Maß und Gewicht zufallenden Aufgaben. Der Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch den Bundesrat festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundesgesetz über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 aufgehoben. (Schweizerisches Bundesblatt.) ““

Industriebegünstigungen in Rumänien.

Der rumänische Ministerrat hat auf Grund des Industrie⸗ b günstigungsgesetzes nach dem Rumänischen Staatsanzeiger Nr. 76 vom 4/17. Julti die folgenden Industriebegünstigungen bewilligt:

1) der von D. N. Butärescu in Ghiuvegea, Bezirk Con⸗ stantza, zu errichtenden Mühle: die zollfreie Einfuhr aller zur ersten Einrichtung erforderlichen Maschinen, Ma⸗ schinenteile und Zubehörstücke, ein⸗ für allemal auf ein Jahr;

2) der Kerzen⸗, Seifen⸗ und Parfümeriefabrik „Stella“ in Bukarest vom 9. September 1909 ab;

3) der Fabrik für Eisenmöbel und der Eisengießerei Sigmund Hornstein u. Co. in Bukarest vom 15. Oktober 1909 ab;

4) der Papierfabrik „Campulung“ in Cuͤmpulung vom 25. August 1909 und

5) der Papierfabrik Letea“ in Letea vom 1. November 1909 ab die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen⸗ teile und Zubehörstücke auf ein Jahr.

Ferner allen Petroleumraffinerien die zollfreie Ein, fuhr für je 1 Waggon Schwefelsäure auf je 2 von der Schwefel⸗ säurefabrik in V.⸗CAlugäreakca oder der Steaua Romäna bezogene Pagbon) Schwefelsäure. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in

ukarest.)

““ 8 e“ 8 Neuregelung der Gebräuche an der Baumwollbörse in New Orleans.

Die Baumwollbörse von New Orleans hat nach Beratung mit der Bundesregierung in Washington einige Aenderungen ihrer Börsen⸗ ordnung angenommen, durch die das gesamte Baumwollgeschöft an diesem Platze, und zwar sowohl das Effektiv⸗ wie das Termingeschäft, auf eine gleichmäßige Grundlage gestellt und die Ablieferung glesch⸗ mäßiger Ware gewährleistet werden soll. Die neue Börsenordnung und eine Erklärung des Präsidenten der Börse zu den Neuerungen liegen nunmehr gedruckt vor. Zum besseren Verständnis der neuen Regeln sind folgende Erklärungen von Wichtigkeit:

Bevor die amerikanische Baumwolle ihren Weg vom Pflanzer zum Konsumenten findet, hat sie durch viele Hände zu gehen. Der Pflanzer erhält zum Betrieb und Unterhalt seiner Plantagen Vor⸗ schüsse von den Banken oder Händlern, „kactors“ genannt, und ver⸗ pfändet dagegen seine Ernte. Ist die Erate gemacht, so nimmt sie den Weg entweder nach kleineren Inlandplätzen zum Verkauf an Händler oder zur unmittelbaren Ablieferung an die Spinnereien —, oder sie geht nach dea Hafenplätzen, um hier ihren Käufer zu suchen. Der „factor“ erhält nun seine Vorschüsse in Gestalt der Ware zurück. Der Exporteur (buyer) seinerseits kauft seine Baumwolle entweder im offenen Markte auf Proben hia, die er selbst prüft, oder an inneren Plätzen (vom „interior merchantÖ¹) nach Beschrelbung („description“); die Verträge, die er demnächst mit seinen Ab⸗ vehmern abschließt, lauten meistens auf „gleichlaufende Klasse“. Schlierkt er nach dem Auslande ab, so sind für Klasse und Gewächt die Bestimmungen der Börsen in Bremen, Liverpool und Havre maß⸗ gebend; der Export richtet sich also nach europäischen Börsengebräuchen. Liefert er dagegen innerhalb der Vereinigten Staaten, so unterliegen seine Kontrakte ausschließlich den Usancen der Börsen in diesem Lande, die für Verkäufer und Käufer bindend sind. 8

Zur Sicherung und Durchführung des legitimen Geschäfts deckt sich der Verkäufer, Exporteur, gewöhnlich durch Termingeschäfte ein (soweit diese lediglich den Charakter des Börsenspiels tragen, bleiben sie hier außer Betracht). Das Termingeschäft in den Vereinigten Staaten wird durch die beiden „future“, Börsen in New York und New Orleans kontrolliert, die beide für diese „paper contracts“ ihre bestimmten Regeln haben.

Baumwolle wird ihrer Beschaffenheit nach in 13 börsenmäßig anerkannte Grade eingeteilt, nämlich: fair, strict middling fair, middling fair, strict good middling, good middling, strict middling, middling, strict low middling, low middling, strict good ordinary, good ordinary, stri t ordinary und ordinary.

Die mit dem Zusatze „strict“ bezeichneten Grade heißen im Handel „halbe Grade“, die anderen „volle Grade“. Manche teilen auch noch in Viertelgrade ein, die durch Vorsetzung der Worte „barely“ oder „fully“ bezeichnet werden.

Der Wert der Grade stuft sich im allgemeinen in der Weise ab, daß Baumwolle über middling um je 16 bis ½ Cent das Pfund für den Viertelgrad höher, und Baumwolle unter middling um je 1 bis ¼ Cent das Pfund für den Viertelgrad niedriger im Preise ist. Diese Urterschiede im Preise regeln sich je nach dem Ausfalle der Ernte; eine in der Güte geringere Ernte bringt größere Preis⸗ unterschiede in den Graden unter middling und geringere in denen über middling, während bei einer in der Güte günstigen Ernte der

umgekehrte Fall einzutreten pflegt.

Diese Gradeinteilung bezieht sich stes nur auf „weiße Baum⸗ wolle“ im Seemasaße zu derjenigen Baumwolle, welche durch Frost Fiehter und dadurch eine gelbliche bis rotgelbe Färbung erhalten hat.

iese Baumwolle, für welche die Beieichnungen der obigen Grade unter Beifügung des Wortez „tinged“ oder vstained“ (good middling tinged, good ordinary stalined) üblich sind, wobel tinged einen geringeren Grad der Färbung, stained eine leicht gelbliche bis rotgelbe oder „fozy*⸗Farbe bezeichnet, hat keinen festbestimmten Wert weißer Baumwolle der entsprechenden Geade; sie ist jeden⸗ alls minderwertig und bildet unter sich selbständige Klassen.

Die Grundlage (basis) für alle Kontrakte ist middling white cotton; dieser Grad ist die allgemeine Norm, nach der sich alle goderen Grade bestimmen. „Middling“ ist eine weiche (fleecy), weiße Ware, die von Fremdkörpern (Samen, Blattresten, Schmutz u. dgl.)

8 *) Deutsches Handelsarchiv 1906 1 S. 2035.

nahezu frei ist. Das größere oder geringere Vorhandensein von Fremdkörpern ist für die höhere oder niedere Klassifikation ausschlag⸗ SS. So enthält „good ordinary“, die den niedrigsten Grad von

aumwolle für Termingeschäfte in New York usid New Orleans darstellt, soweit nicht etwa durch die „low middling⸗Klausel“ schon Lieferung unter low middling ausgeschlossen ist, einen nicht unbe⸗ trächtlichen Prozentsatz von Blatt⸗ oder Stammteilen und Schmutz. Jede Ernte hat in ihrer Gesamtheit ihren eigenen Charakter; die eine fällt rein weiß, eine andere mehr „Creamy“ oder „dingy“ aus, der Grad der Baumwolle im einzelnen und die Länge ihres Stapels hängen von der Bodenbeschaffenheit ab.

Die Bestimmung der verschiedenen Grade ist eine ziemlich schwierige. Da es kein technisches ilfsmittel gibt, können nur lang⸗ jährige Erfahrung und Uebung diese Kunstfertigkeit verleihen. Die Unterschiede in Reinheit, Farbe usw. sind für die einzelnen Grade nicht so eucesfänig, daß nicht schon verschiedene Beleuchtung zu verschiedener Beurteilung führen kann. Es ist in Baumwollkreisen bekannt, daß kaum zwei Sachverständige dieselbe Baumwolle voll⸗ ständig gleich klassifizieren, ja daß selbst derselbe Sachverständige die gleiche Baumwolle bei einer zweiten Prüfung kaum ebenso wie das erste Mal zu klassifizteren vermag. In New York, wo die Börse bisher schon amtliche Bescheinigungen über die Grade ausstellt, wird 1. B. nur bei Nordlicht und nur während bestimmter Tagesstunden klassifiztert.

Für das Termingeschäft und seine Umwandlung in das Effektiv⸗ geschäft ist der Grad von besonderer Bedeutung, weil der Vertrag zwar auf der Basiz von middling abgeschlossen wird (basis contract), der Verkäufer aber nicht middling zu llefern verpflichtet ist, sondern jeden Grad nur nicht unter good ordinary oder low middling liefern darf; er hat die Wahl hinsichtlich des Grades, nicht aber der Käufer. Jedoch der Preis wird durch den gewählten Grad be⸗ stimmt, da dieser für den Wert der tatsächlich gelieferten Ware unter Umrechnung nach der Basis von middling geregelt wird. Der Ver⸗ käufer gibt dem Käufer „Notiz“, daß er zur Lieferung bereit ist, und letzterer muß innerhalb 5 Tagen regulieren. Die Preisdifferenzen, welche bei der nun erfolgenden effektiven Lieferung für andere Grade als middling zu zahlen sind, werden durch börsenmäßig festgestellte sogenannte „differences above“ oder „below middling“ bestimmt; in der Handelssprache heißen die Differenzen „on“ oder „off'middling. Da nämlich die Preisunterschiede für die einzelnen Grade je nach Verbältnis von Angebot und Nachfrage schwanken (es kann z. B. zu einer Zeit middling ½ Cent höber stehen als low middling, zu anderer Zeit vielleicht 1 Cent), so sind zur Regulierung der Termin⸗ geschäfte diese Differenzen nach bestimmten Börsenregeln jeweilig festgesetzt, wobei indessen in New York und New Orleans verschieden verfahren wird.

An der New Yorker Baumwollbörse hat man das System der pfixed-difference“. Ein sogenanntes Revisionskomitee tritt zweimal im Jahre, im September und November, zusammen und stellt die entsprechenden Preisdifferenzen on und off middling fest. Diese Fest⸗ setzungen sind bis zur nächsten Versammlung unabänderlich und sind für alle Termingeschäfte bindend.

New Orleans dagegen hat das commercial-difference“⸗System, d. h. ein Börsenkomitee tritt täglich zusammen und stellt die Diffe⸗ renzen für die einzelnen Grade auf Grund der an dem Tage im Platzgeschäfte (spot business) tatsaͤchlich abgeschlossenen Effektivkäufe fest. Mit anderen Worten: Das New PYorker Spstem setzt die Differenzen aller Grade auf 2 oder 10 Monate schätzungsweise fest, während das New Orleanser System den Schwankungen des täglichen Marktes folgt.

Aber noch aus anderen Gründen hält man das Verfahren der Börse von New Orleans für das richtigere Hinsichtlich des Preises ist der „basis contract’ des Termingeschäfts gleich einem Kontrakt für middling Baumwolle. Folglich müßte eigentlich der Preis des pbasis contract“ für sofortige Ablieferung im Termingeschäft derselbe sein wie der Preis für middling im Effektivlokogeschäft. Indessen besteht tatsächlich ein gewisser Preisunterschied mit Rücksicht auf die⸗ e Auslagen, die das Aussortieren der Grade, das Wiegen und

hnliche Verrichtungen für Effektivlteferung bedingen, und dieser Unterschied wird im allgemeinen unter dem commercial-difrerence- System, das sich dem täglichen Markte besser anschließt, geringer sein.

Die neuen Regeln der Cotton Exchange in New Orleans, die am 1. September 1909 in Kraft treten, wollen sowohl dem Effektiv⸗ geschäft als auch dem Terminhandel eine möglichst gleichmäßige Grundlage geben. Sie suchen das durch folgende Mittel zu erreichen:

a. Verbesserung des Kontrakts. Es wird börsenmäßig festgesetzt, daß auf Grund eines Terminkontrakts (future contract) vom 1. Fe⸗ bruar des folgenden Jahres ab die Lieferung unter good ordinary white oder middling stained or low middling tinged cotton nicht mehr gestattet ist. Es ist also stained cotton einen ganzen Grad heraufgesetzt und tinged cotton neu aufgenommen.

Einführung bleibender Standard (Normal)mustee. Bisher wurden Standardmuster aus jeder Ernte neu gebildet. Da nun, wie oben ausgeführt, der Gesamtcharakter der einzelnen Baumwollernte häufig gewisse Abweichungen zeigt, so weichen auch die Standardmuster der verschiedenen Jahrgä ge von einander ab. Es sollen jetzt für alle Zeiten gültige, sogenannte „permanent-standards“ eingeführt werden, sodaß z. B. middling cotton in einem Jahre genau die gleiche Sorte darstellt wie in den folgenden Jahren.

Die Hoffnungen gehen dahin, daß man mit dieser Maßnahme wieder einen Schritt weiter zur Erreichung einer nationalen, gleich⸗ mäßigen Standardtype kommen wird, die in einer späteren Zeit sich vielleicht zu einer internationalen ausbilden läßt. Sollte die Bundes⸗ regierung dazu kommen, nationale Typen für die Muster festzustellen, so will die Börse in New Orleans diese als Standardmuster an⸗ nehmen. Man klagt zurzeit in den Vereinigten Staaten noch sehr über die großen Abweichungen; so ist z. B. middling in Augusta fast gleich good middling in Savannah, während die Parole für die Zukunft lautet: a bale of middling cotton should be a bale of middling cotton the world over!

c. Ausstellung von Zertifikaten. Die Cotton Exchange will ein „Department of inspection and classification“ errichten; die Mitglieder vorläufig drei werden von der Börse besoldet und dürfen selbst nicht altiv im Baumwollgeschäft beteiligt sein. Sie haben die ihnen vorgelegte Baumwolle zu prüfen, ihren Grad auf Grund des Standardmusters zu bestimmen und hierüber ein Zeugnis auszustellen, dessen Richtigkeit die Börse für ein Jahr garantiert. Wird von einem dritten Käufer die Klasse der Baumwolle später er⸗ folgreich angefochten, so kommt die Börse oder ihr „inspection fund“ für die Differenz auf. Dieser Fonds wird gebildet aus den Gebühren für Prüfung der Baumwolle und Ausstellung der Zertifikate. Gegen die deeean. ist Berufung an das sogenannte Appeal-Committee vorgesehen.

Die Vorteile kommen sowohl dem Termingeschäft in New Orleans als auch dem Exporthandel zugute. Der Käufer eines Terminkontrakts hatte immer eine begreifliche Scheu, an Stelle der Differenzregulierung effektive Lieferung anzunehmen, weil er fürchten mußte, daß die ihm gelieferte Baumwolle, wenn er sie in Erfüllung eines anderen Kontrakts weiter lieferte, anders, d. h. zu seinem Nachteil niedriger, klassifinert werden würde. Er zog es desbalb vor, die Differenz zu regulieren oder vorher seinen Koatrakt weiter zu verkaufen. Der Markt wird aber durch solche Papierkäufe übersaͤttigt, und dadurch wird der Preis des Kontrakts unter den Preis im Platzgeschäfte ber⸗ untergedrückt. Der autländische Käufer anderseits hat jetzt den Vor⸗ teil, daß er beim Abschluß nach „New Orleans Cotton Exchange inspection and classiflcation“ genau weiß, Ware welcher Art und Güte er kauft und zu empfangen hat.

Daß die Börse von New Orleans mit ihren Neuerungen nicht nur ihren eigenen Interessen dient, sondern dem ganzen Handel nützt, wird in beteiligten Kreisen jetzt schon agerkannt. Die Américan Cotton Manufacturers' Association hat auf ihrer Versammlung ig Richmond, Va., in einem Beschluß ihrer Feetanens usdruck ge⸗ 88 Es bleibt indessen abzuwarten, wie sich die Pflanzer, die im Interessengegensatz zu den Spinnern stehen, zu der Neuregelung stellen werden.

Die beiden Drucksachen: Rules of the New Orleans Cotton Exchange und The new future Rules of the New Orleans Cotton Exchange (Explanatory) liegen während der nächsten drei

ochen im ureau der E6 für Handel und Industrie’, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer Nr. 241 für Interessenten zur Einsicht⸗ nahme aus und können nach Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilbelmstraße 74, zu richten. (Bericht des Kaiser⸗ lichen Konsulats in New Orleans)

8

Konkurfe in Chile

Der Konkurs ist eröffnet worden über das Vermögen: der Firma Huhbe u. Osorio in Conceptiön (Chile), vorläufiger Konkursverwalter ist Tomas Oliverio Moore; der Firma Roberto Pizarro in Val⸗ varaiso, vorläufiger Konkursverwalter ist Moises Rios Gonzales. Endgültige Konkursverwalter sind geworden für den Konkurs von Gustavo Gana in Santiago: Antonio Varas M. und für den Konkurs Simon Matiasevich in Antofagasta: Octavio Melendez. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Valparaiso vom 22. Mai d. J)

Veränderungen unter den Aktiengesellschaften in Chile.

Gegründet sind in Chile neuerdings die Aktiengesellschaften: Banco de Magallanes in Punta Arenas Zweck: Bankgeschäfte Kapital 200 000 8;

Cia. de Alumbrado y Fuerza Matriz Elsctrica de Antofagasta in Antofagasta Zweck: elektrische Beleuchtung und Lieferung von Triebkraft Kapital 30 000 .

Aufgelöst sind die Altiengesellschaften: Cia. Industrial de Bolivia in Santiago; Banco El Hogar Chileno in Punta Arenas; Faͤbricas Unidas de Corsées in Santiago. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Valparaiso.)

Die diesjährigen Kaffeeversteigerungen in Batavia.

Die Bedingungen für die in den Monaten Oktober und De⸗ zember 1909 in Batavia stattfindenden öffentlichen Versteigerungen von Regierungskaffee diesjähriger Ernte, die bei dem Erscheinen des gleichlautenden Artikels in Nr. 80 der „Nachrichten“ vom 24. Juli 1909 noch nicht vorlagen, sind dem Reichsamt des Innern inzwischen zugegangen. Abdrücke in englischer und holländischer Sprache liegen während der nächsten vier Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 241, für Interessenten zur Einsichtnahme aus. Mehrere Exemplare der Bedingungen stehen zur Uebersendung an deutsche Interessenten zur Verfügung. Diesbezügliche Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wil⸗ helmstraße 74, zu richten.

Außenhandel der Hawaii⸗Inseln im Jahre 1907/08.

Die Einfuhr der Hawaii⸗Inseln vom 1. Juli 1907 bis zum 30. Juni 1908 bewertete sich auf 19 985 724 Doll. (im Vorjahre 18 376 919) und verteilte sich auf Sendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika mit 15 303 325 Doll. (14 226 210) und solche aus dem Auslande mit 4 682 399 Doll. (4 151 709).

Die verschiedenen Herkunftsländer usw. lieferten folgende hauptsächlichsten Einfuhrartikel (Gesamtwerte in Dollar): Südseeinseln: Guano (64 569); Australien: Kohlen, schwefelsaures Ammoniak, Butter, Zwiebeln (384 808); Britisch Indien: Säcke, Jute, Tee (699 457); Canada: Kabeljau, g 093); Chile: Salpeter (491 352); Frankreich: Kognak, Liköre, Weine, Konserven, Olivenöl, ärztliche Instrumente, Tollettenartikel (31 479); Deutschland: Kalisalze, Zement, Teer, Maschinen, Eisenwaren, Drogen und Chemi⸗ kalien, Weine, Liköre, Kunstwaren und Drucke, Wollenwaren, Spiel⸗ sachen, Musikinstrumente, Delikatessen, Blei⸗ und Zinkblech, Körbe, Hanftaschen, Schmieröle, Porzellan und Glaswaren (310 134); China: Chinesische Konserven und Eßwaren, Liköre, Matten, Seide ge 107); Japan: Reis, Sake, Shoyu, japanische Konserven und

ßwaren, Matten, Seide, Porzellan, Kunstsachen und auch Postkarten in Buntdruck, die bis vor kurzem ausschließlich aus Deutschland be⸗ zogen wurden . 670); England: Konserven, Delikatessen, Liköre, Wollenwaren, Roheisen, Baumwollen⸗ und Leinenwaren, Maschinen, Porzellan (481 269); Schweden: Streichhölzer; Norwegen: Fisch⸗ konserven und Thran; Holland: Genever, usw. zus. (30 463); Ver⸗ einigte Staaten: Baumaterialien, Nahrungs⸗ und Kleidungsstoffe, Maschinen, Früchte, Gemüse, Fleisch, lebende Tiere usw. (15 303 325).

Die Ausfuhr der Inseln erreichte einen Gesamtwert von 42 238 455 Doll. (im Vorfahre 29 364 381); davon gingen nach dem Auslande für 597 640 Doll. (229 914), nach den Vereinigten Staaten für 41 640 815 Doll. (29 134 467). Es wurden ausgeführt Eee Australien und den Südseeinseln: Verschiedene Waren für 5145 Do Canada: Kaffee, Ananas, Früchte für 15 625 Doll.; Frankreich Ananas für 260 Doll.; Deutschland: Honig, Kaffee, Ananas für 10 025 Doll.; China: Kaffee für 8881 Doll.; Maschinen für Zuckerfabriken (nach Formosa), Kaffee, Honig, Bananen, Ananas für 211 254 Dol., 28 Fäfee, Apang⸗ sie Z7s Doll.;, den Ver⸗ einigten Staaten: Zucker, Kaffee, Reis, Früchte, Honig, Felle und Leder, Wolle für 41640 815 Doll⸗

Der Ueberschuß der Ausfuhr beläuft sich auf 22 252 731 Doll., eine Summe, wie sie im Wirtschaftsleben der Inseln noch nie vorher erreicht worden ist. Die gute Zuckerernte und die hohen Zuckerpreise sind die Hauptursache für die günstige Handelsbilanz; aber auch andere Zweige der Ausfuhr haben gute Fortschritte gemacht. Im Jahre 1906/07 wurden 411 007 Tons Zucker im Werte von 27 692 997 Doll. ausgeführt, dagegen im Jahre 1907/08 538 785 Tons Zucker im Werte von 39 816 064 Doll. Eine Zunahme von etwa 31 % im Ernteertrage und von etwa 43,8 % im Werte des Zuckers war zu verzeichnen. Der Versand von Kaffee ist im Werte auf 157 137 Doll. von 123 875 Doll im Votjahre gestiegen; Früchte und Nüsse üngen aus für 797 348 Doll. gegen 394 015 Doll.; Honig für 30 842 Doll. gegen 26 614 Doll. Infolge größeren Eigenbedarfs ist der Export von hawaiischem Reis auf 140 773 Doll. von 147 439 Doll. im Vorjahr gesunken. (Bericht des Kaiferlichen Konsulats in Honolulu.)

Ausschreibungen.

Ausnutzung von Wasserkraft in Spanien. Pedro Garalla Gonzales in Lugo ist die Erlaubnis erteilt worden, aus dem

Mino an der Stelle Las Cernadas im Distrikte Päramo, Provinz *

Lugo, 20 000 1 Wasser in der Sekunde zur Erzeugung elektrischer Kraft zu industriellen Zwecken zu entnehmen. (Bericht des Kaiserlichen Koasulats in Madrid.)

Norwegen. Lieferung von Kabeln nach Bergen, und jwar von 1700 m 204 doppeladrigen und 500 m 51 doppeladrigen Blockkabeln sowie 400 m 204 doppeladrigen und 300 m 102 doppel · adrigen Erdkabeln. Versiegelte Angebote mit der Ausschrift „Andud paa telefonkabel“ werden im Bureau der „Bergens telefon⸗ kompagnie“ entgegengenommen. Spezifikationen und nähere Be⸗ dingungen ebendefefbf

Vergebung des Baues eines Dampfers für den Hafen⸗ dienst in Alexandrien durch die Ports and Lighthouses Admini⸗ stration in Alexandrien. Termin: 2. November 1808 Als Sicherheit ist ein Zwanzigstel des Angebets zu hinterlegen. Lastenheft in englischer Sprache und Zeichnung beim „Reichsanzeig

8

.“

*

1111