1909 / 201 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Aug 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Oesterreich⸗Ungarn.

Vorschriften über die 1“ von Zündhölzchen ündwaren in Oesterreich. Ein österreichisches Gesetz vom 13. Juli d. J. enthält u. a. folgende Bestimmungen:

8 1. Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündwaren nicht verwendet werden. Zündwaren, die unter Ver⸗ wendung von weißem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Neue Betriebe, in denen zur Erzeugung von Zündwaren weißer oder gelber Phosphor verwendet werden soll, dürfen nicht mehr errichtet werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Pnkts eh von Sicherheitsgrubenlampen dienen, keine Anwendung.

§ 2. Das Handelsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Verwendung bestimmter Zünd⸗ massen und Anstrichmassen zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Zünd⸗ waren aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit zu verbieten oder von der Erfüllung bestimmter Ree cen. in bezug auf die Betriebseinrichtungen sowie in besug auf die Verpackung der in den Handel gelangenden Zündwaren abhängig zu machen.] .2.. ũ8

§ 3. Das Handelsministerinm wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Rezepte neuer Herstellungsverfahren für welche für die Gesundheit und Sicherheit der bei der Zündwarenerzeugung beschäftigten Arbeiter und des Publikums besondere Gewähr bieten, zu erwerben und den Unternehmern zur Ver⸗ fügung zu stellen.

§§ 4 und 5 usw.

§ 6. Die Vorschriften des § 1, Abs. 1, sowie des § 2 treten am 1. Januar 1912, die des § 1, Abs. 2, am 1. Juli 1912, die öeigen u mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes n Kraft.

§ 7 usw. . (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.)

““ Rußland. 14.“ Zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, worin schwefel⸗ saures Ammoniak ausgeführt ist. Der Ine . hat allgemein die zollfreie Wiedereinfuhr von leeren Säcken, worin schwefelsaures Ammoniak aus Rußland ausgeführt worden ist, mit der Maßgabe gestattet, daß dabei die Regeln vom 10. April 1908, betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackungs⸗ nxtertan⸗ 5 Ausfuhrwaren aus Rußland ausgeführt wurden, zu beob⸗ en

Zolltarifierung von Waren. Konfekt aus einem Zuckerkerne mit einem dünnen Ueberzuge von Schokolade, in verschiedenartig geformten, in Papier oder Stanniol gewickelten Stücken, ist nicht als Schokolade, sondern wie Konfekt und Konserven mit Zucker usw. nach Tarif⸗Nr. 16 zum vertragsmäßigen Satze von 100 Lire für 100 kg zu verzollen.

Vollständige Maschinenanlage, bestehend aus Einzel⸗ maschinen zum Leimen, Aufrollen, Trocknen und Transportieren des Papiers sowie aus verschiedenen mechanischen Ventilatoren, womit gleichzeitig einige abgedrehte Rippenrohre zu Heinwecken vorgeführt wurden. Diese Maschinen⸗ anlage ist in ihren Einzelteilen nicht organisch miteinander verbunden; es müssen daher die verschiedenen Maschinen getrennt voneinander verzollt werden. Danach sind zollpflichtig die Maschinen zum Leimen und Aufrollen des Papiers als Maschinen für die Papierfabrikation nach Tarif⸗Nr. 2401 zum vertragsmäßigen Satze von 6 Lire für 100 kg, die Maschinen zum Transportieren und Trocknen des Papiers sowie die mechanischen Ventilatoren als anderweit nicht genannte Maschinen nach 240 1 zum Satze von 10 Lire für 100 kg und endlich die mit⸗ eingeführten Rippenrohre als Gegenstände für Hausgerät, weiter be⸗ arbeitet, nach Tarifnummer 211 c 1 zum Satze von 10 Lire für 100 kg. (Decreti del ministro delle finanze per Ia risoluzione di contro- versie etc.)

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Zolltarifierung von Waren. Laut Verfügung des General⸗ zolldirektors vom 1. Juli d. J. sind Ebonitkämme, d. h. solche, die beim Bearbeiten mit der Feile Feilstaub bhnfrlasle oder in Zweifelsfällen solche, die 20 v. H. oder mehr Schwefel enthalten, nach Nr. 658 des Tarifs zu verzollen; Gummikämme, die diese Merk⸗ male nicht aufweisen, sind nach Nr. 683 zollpflichtig. (Boletin oficial de la Direction general de Aduanas.)

Laut Verordnung vom 2. August d. J. ist nach der Nr. 502 des Tarifs nur roher Talg ohne irgend welche Zubereitung und einfach geschmolzener Talg zu verzollen; dagegen ist Talg, der durch ein ziemlich verwickeltes Verfahren gereinigt ist und den charakte⸗ ristischen Geruch und Geschmack nicht bewahrt, nach Nr. 593 zoll⸗ pflichtig, worunter Oleomargarin fällt. Das Warenverzeichnis ist dem⸗ entsprechend unter dem Stichwort „Talg“ (sebo) geändert worden. (Gaceta de Madrid.)

Niederlande.

Zollfreiheit für Amylacetat, das bei Arbeiten in Zellhornwarenfabriken verwendet wird. Gemäß König⸗ licher Verordnung vom 30. Juni 1909 wird Zollfreiheit fuͤr Amylacetat gewährt, das bei Arbeiten in Zellhornwarenfabriken ver⸗ wendet wird. Es kommen dabei die Bestimmungen in den Artikeln 3 bis 11 der Königlichen Verordnung vom 11. August 1908 (Staats- blad Nr. 284) *) zur Anwendung. (Staatsblad Nr. 209.) Zolltarifierung von Waren. Laut Erlasses des serbischen Finanzministers vom 9./22. Juli d. J., Z.⸗Nr. 13 382, ist mit Bezug auf hölzerne Federhalter, hölzerne Schüler⸗Feder⸗ schachteln und ähnliche Schulgegenstände, hölzerne Lineale aller Art, hölzerne Taschen⸗ und sonstige Maß⸗ stähe, hölzerne Drücker mit Löschpapier und im allge⸗ meinen Holzwaren, die früher als Kurzwaren zur Verzollung ge⸗ langten, entschieden, daß solche Waren nicht, wie es bisher meistens geschehen, als Galanteriewaren aus Holz nach Nr. 436 des Allge⸗ meinen Zolltarifs zu behandeln sind, wozu sie weder nach ihrer Ver⸗ wendung und Bestimmung noch nach der Vorschrift der Nr. 436, noch nach der Bedeutung des Ausdrucks „Galanteriewaren“ gehören. Um ein einheitliches und genaues Verfahren für die Verzollung dieser Holzwaren herbeizuführen, sind folgende Erläuterungen und An⸗ weisungen gegeben worden: Als Galanteriewaren aus Holz nach Nr. 436 des Allgemeinen olltarifs sind anzusehen und zu verzollen alle Holzwaren, welche als chmucksachen dienen, wie Bracelets, Schnallen, Nadeln und der⸗ Gegenstände; ferner Zimmerschmuckgegenstände wie Figuren,

asen, Statuen, Statuetten und dergleichen sowie alle sogenannten „Souvenserartikel- und Spiele (Schach, Domino, Roulette, Dame, Kugeln, Billardbälle und dergleichen), mit Ausnahme von Kinder⸗ Pielzfug und Gegenständen, welche zu gymnastischen Uebungen und zu auf offenen Plätzen dienen (Croquet, Lawn⸗Tennis und der⸗

*) Deutsches Handels⸗Archiv 1908 I1 S. 1247.

2

Die übrigen Holzwaren, die früher als Kurzwaren verzollt wurden

und nicht zu den vorgenannten Gegenständen gehören, sind nach den für die Holzart, die Herstellungsweise und die Verbindung mit anderen Stoffen in Betracht kommenden Nummern zu verzollen.

Purch diese Erläuterung wird in keiner Weise die Anmerkung zu Nr. 436 des Allgemeinen Zolltarifs abgeändert. Zu Ziffer 1 derselben Tarifnummer gehören alle Galanteriewaren aus Holz, wenn sie mit gemeinen Stoffen verbunden sind. (Srpske Novine.)

Handhabung der Bestimmungen über Ursprungs⸗ zeu b se. In einem Erlasse des serbischen Finanzministers vom 14. Juli (a. St.) d. J., Z.⸗Nr. 13 803, ist erläutert, daß in der Praxis öfter gewisse Abweichungen von den Verordnungen Z.⸗Nr. 4896 vom 19. März (a. St.) d. J. und Z.⸗Nr. 10 520 vom 4. Juni (a. St.) d. J., betreffend die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, vorgekommen sind und man ein diesen Erlassen entgegenstehendes Verfahren hat eintreten lassen müssen. Am häufigsten sind danach mit Genehmigung des Finanzministers für Waren aus Vertrags⸗ staaten auch solche hepeienget utas als maßgebend an⸗ genommen und anerkannt worden, welche von Personen ausgestellt waren, die durch die angezogenen Erlasse nicht als zuständig hierfür benannt worden sind. Auch haben sich Fälle ereignet, in denen die nachträgliche Einreichung von Ursprungszeugnissen gestattet wurde, nämlich dann, wenn nur irgend welche Anhaltspunkte dafür vor⸗ handen waren, daß die betreffende Ware aus Vertragsstaaten stammte, damit die Einzelnen und der Staat vor Schaden bewahrt blieben, der durch Zahlung von Lagergeld beim Warten auf den Eingang vor⸗ fche Ursprungszeugnisse erwachsen wäre.

Im Anschlusse hieran erklärt der Finanzminister, daß er trotz dieser Vorkommnisse die früheren Erlasse über die Ursprungszeugnisse nicht abändern und sich mit Rücksicht darauf, daß im Handel und Verkehr Fälle vorkommen können, wo Abweichungen durchaus zu ver⸗ stehen sind und gerechtfertigt erscheinen, auch für die Zukunft das Recht der Beschlußfassung vorbehalten wolle für jeden Fall, wo eine Abweichung hinsichtlich der Ursprungszeugnisse und deren Einreichung für die Verzollung eintreten sollte. Es soll indessen in dieser Hinsicht sehr streng verfahren und es sollen nur dann ausnahmsweise Ab⸗ weichungen zugelassen werden, wenn überzeugend nachgewiesen ist, daß die rechtzeitige Beschaffung von Ursprungszeugnissen unmöglich war.

(Srpske Novine.)

Ursprungszeugnisse für Postsendungen. Laut Erlasses des serbischen Finanzministers vom 14./27. Juli d. J., Z⸗Nr. 13 571, sind worden, Postpakete mit aus Oesterreich⸗Ungarn stammenden Waren über Deutschland mit deutscher Begleitadresse und deutscher Zollinhaltserklärung nach Serbien einzuführen. Es ist daher angeordnet worden, daß vom 1./14. August d. J. ab alle Postpaket⸗ sendungen, denen neben den sonst erforderlichen Urkunden nicht auch die in der Verordnung vom 19. März d. J., Z.⸗Nr. 4896, vor⸗ geschriebenen Ursprungszeugnisse beigegeben sind, mit wendender Post nach dem Ausland als nicht ordnungsgemäße Sendungen zurückgesandt werden. (Srpske Novine.)

82*

11 6 842

Belgien. 1““ Unzulässigkeit der Einfuhr von zollpflichtigen Mustern in Briefen. Aus Fealaf eines Sonderfalls wird darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, Muster, die einen Gebrauchswert haben (z. B. Handschuhe), als „Muster ohne Wert“ unter Brief⸗ umschlag mit der Post nach Belgien einzuführen. Die Muster werden nach § 75 Abs. 1 der Vorbemerkungen Observations prélimi- nares zum Zolltarif ¹) zollamtlich ebenso behandelt wie die Waren, die sie darstellen. Ausnahmen hiervon bestehen nur für einige wenige bestimmte Muster, die in § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 a. a. O.²) efe. . nd.

ana vürfen Mustersendungen (abgesehen von den Mustern für Handlungsreisende, die hier nicht in Frage kommen und wofür besondere Vorschriften gelten) in Belgien nicht eingeführt werden, ohne daß sie über ein Zollamt gehen und dort angemeldet werden 24 ff. a. a. O.). ³)

Da dieses Verfahren auf Briefsendungen im allgemeinen nicht anwendbar ist, so folgt daraus, daß es unzulässig ist, Muster in Briefen nach Belgien einzuführen. Um zu verhindern, daß dem zuwider zollpflichtige Waren in Briefen eingeschmuggelt werden, hat Art. 56 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Mai 1879 über das Postwesen der Zollverwaltung das Recht eingeräumt, von der Postbehörde die Oeffnung aller aus dem Ausland kommenden Briefe zu fordern, bei denen sie einen zollpflichtigen Inhalt vermutet. In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift bestimmt die Anweisung des belgischen Finanzministers an die Zollbehörden, Nr. 1709 vom 31. Januar 1880, daß alle zollpflichtigen Gegenstände, die in solchen Briefen

efunden werden, als eingeschmuggelt angesehen, daß sie mit Be⸗ schlag belegt und nach den allgemeinen Zollstrafvorschriften behandelt werden sollen.

Nach diesen Vorschriften nimmt also die belgische Zollverwaltung bei offenen oder verschlossenen Briefsendungen, die jollpflichtige Gegenstände enthalten, in allen Fällen ohne weiteres die Absicht der ßo hinterziehung an. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Brüssel.)

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Zeitweilige Milderung des Verbots der Einfuhr von Waren mit unrichtiger Ursprungsbezeichnung. Ge⸗ mäß der Königlichen Verordnung vom 9. November 1888 sind vom Ausland zum Verkaufe nach Schweden eingehende Waren, an denen der Name eines Ortes, Besitztums, einer industriellen Anlage oder eines Gewerbetreibenden in Schweden oder auch eine andere Be⸗ zeichnung angebracht ist, welche ihnen den Anschein gibt, als ob sie in Schweden hergestellt worden wären, bei der Einfuhr mit Beschlag zu belegen und einzuziehen.

Die Bestimmung soll indes keine Anwendung finden:

wenn -, I e wird, daß die Waren wirklich in Schweden hergestellt und vorher aus dem Reich ausgeführt worden sind,

wenn außer der obengenannten schwedischen Ursprungs⸗ beieichnung noch in deutlicher und leicht in die Augen fallender 18 die ausländische Herkunft der Waren sich angegeben

ndet und

wenn es sonst offenbar ist, daß eine Absicht der Irreführung durch unrichtige Ursprungsbezeichnung nicht vorliegt.

Durch Königliche Verordnung vom 9. Juli d. J. ist diese Be⸗ stimmung zeitweilig, und zwar bis zum 1. September d. J., dahin gemildert worden, daß nur diejenigen zum Verkauf eingehenden Waren mit Beschlag belegt und eingezogen werden sollen, an denen der Name eines Orts, Besitztums, einer-industriellen Anlage oder eines Gewerbetreibenden in Schweden angebracht ist. Die Bestimmung ist bereits in Kraft getreten. Sie soll auch auf alle diejenigen zurzeit mit Beschlag belegten Waren Anwendung finden, bezüglich deren ein Beschluß der schwedischen Generaldirektion darüber, ob Anklage wegen Uebertretung der eingangs beregten Verordnung zu erheben oder ob die Beschlagnahme als ungesetzlich aufzuheben ist, noch nicht vorliegt.

Zollbehandlung von Zucker. Die Zollbehandlung von Zucker in Schweden wird durch zwei Kundmachungen vom 18. Juni d. J. geregelt, die am 27. Juli veröffentlicht worden und sogleich in Kraft getreten sind.

Danach soll das Ursprungszeugnis für raffinierten Zucker, der aus Großbritannien eingeht, u. a. die Erklärung enthalten, daß der pucbes in Großbritannien aus Rohzucker rafsiatert ist, der aus⸗ schließlich in Ländern erzeugt ist, die sich der Brüsseler Konvention

Deutsches Handelsarchiv 1906 I S. 96. (Dort als § 72 aufgeführt.) ²) Ebenda. (Dort als 8 73 und 74 aufgeführt.) ²) Ebenda. (Dort als 88 21 ff. aufgeführt.) 1.“

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fuhrverbot zulassen.

angeschlossen haben oder die nach der Erklärung der Internatio uckerkommission keine Prämien für die Herstellung oder Ausfuhr 12. ucker gewähren.¹ Der Zollzus lag für Zucker, der in Spanien hergestellt ist, be⸗ trägt fortan 15,84 (bisher 19,44) Oere für 1 kg. Ferner sind für Zucker, der in Brasilien hergestellt ist, folgende Zollzuschlaͤge neu

vorgesehen: raffiniert. 1 kg 25,20 Oere, Hichk raffintert. . Für mexikanischen Zucker beträgt der Zuschlag 2,16 Oere für 1 kg. (Svensk Författnings-Samling.) Verwaltungsvorschriften für die Zollabfertigung. Eine Kundmachung der schwedischen Generalzolldirektion regelt die Zollabfertigung von Reise⸗, Eil⸗ und Frachtgütern, die mit der Eisen⸗ bahn eingeführt werden. Die Kundmachung trägt der neuen Fähr⸗ verbindung Rehnt. Sefdborg ausdrücklich Rechnung. Die Be⸗ stimmungen der schwedischen Zollordnung²) werden durch diese Verwaltungsvorschriften nicht geändert, die in Nr. 77 der Svensk Författnings-Samling vom 27. Juli d. J. mitgeteilt sind.

Vereinigte Staaten von Amerika.

Aenderung des Konsulargebührentarifs. Durch eine Verordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Juni d. J. ist der geltende Konsulargebührentarif in einigen Punkten abgeändert worden. Danach ist u. a. gemäß Ziffer 3 für die Erklärung über Bücher und Haushaltungsgegenstände unter 100 Doll. rt wenn ohne Fakturenbeglaubigung ausgefertigt, 1 Doll. zu ent⸗ richten.

Nach einer neu enasfken Tarifstelle sind für die auf Antrag erfolgende Bestätigung nichtamtlicher Schriftstücke im Konsulat an Gebühren zu zahlen: für die ersten hundert Worte oder einen Bruch⸗ v 0,50 Doll. und für je weitere 100 Worte oder weniger

Einfuhrbeschränkung für betäubende Drogen. Laut Bekanntmachung des Generalgouverneurs im Rate Nr. 4674 vom 30. Juni d. J. ist unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 9. April 1908 die Einfuhr von betäubenden aus der Hanfpflanze (canabis satida) hergestellten Drogen zur See oder auf dem Landweg in die von dem Gouverneur des Forts St. Georg verwalteten Gebiete sowie der Besitz solcher Erzeugnisse verboten. Der Gouverneur des Forts St. Georg im Rate oder der Madras Board of Revenue können indessen nach eigenem Ermessen Ausnahmen von diesem Ein⸗

(The Gazette of India.)

Transvaal. 8 8

Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, Honig

Wachs. Durch ein in der Transvaal Government Gazette vom

2. Juli d. J. veröffentlichtes Gesetz Nr. 6 vom Jahre 1909 sind

Vorschriften mit Bezug auf die Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs erlassen, wonach die Einfuhr von Bienen von jedem aus⸗ wärtigen Platze nur mit besonderer Erlaubnis des Landwirtschafts⸗ departements was und die Einfuhr von Honig oder Bienenwachs von irgend einem Platze außerhalb Südafrikas sowie die Einfuhr von gebrauchten Bienenkörben oder von gebrauchten Zubehörteilen oder Geräten zu Bienenköͤrben oder von Gegenständen, die zur Beschaffung oder Beförderung von Bienen oder Bienenwachs von irgend einem Platze außerhalb Südafrikas gebraucht sind, verboten ist.

Der Gouverneur ist indessen ermächtigt, durch Bekanntmachung in der Gazette zu erklären, daß die Einfuhr von Bienen, die in anderen Kolonien oder Gebieten Südafrikas, in denen gleichlautende gesetzliche Vorschriften bestehen, erzeugt sind, zugelassen werden kann.

(The Board of Trade Journal.)

Südaustralien.

Vorschriften zur Verhütung der Verfälschung von Wein und Kognak. Durch ein Gesetz vom 12. Dezember 1907 The Adulteration of Wine and Brandy Act, 1907 (Nr. 930/1907) sind Vorschriften zur Verhütung der Verfälschung von Wein und Kognak erlassen, wonach der Verkauf von Getränken unter der Be⸗ zeichnung Wein und Kognak verboten ist, wenn ihnen andere als die vom Gouverneur von Zeit zu Zet vorzuschreibenden Stoffe zugesetzt sind. Nur für medizinische Zwecke sind Ausnahmen zugelassen. Bei direktem Zusatz von Kohlensäure zu Schaumwein ist eine ent⸗ sprechende Angabe (carbonated) auf der Flasche oder dem Etikett er⸗ forderlich. Bei Obstweinen ist auf dem Etikett usw. vor dem Worte Wein die Frucht, woraus der Wein hergestellt ist, anzugeben.

Zu dem Gesetze sind unterm 21. Oktober 1908 Ausführungs⸗ bestimmungen erlassen, worin folgende Stoffe als zulässige Zu⸗ sätze zu Wein und Kognak während oder nach der Herstellung be⸗ zeichnet sind: 1

1) für Wein:

a. Zitronsäure, Weinsteinsäure, Gerbsäure; 8

.schweflige Säure in Gasform oder in der Form von

Kaliumbisulfit, wobei indes die Menge der schwefligen Säure 2 Gran auf das Gallon nicht überschreiten darf;

.ausschließlich zum Zwecke der Läuterung: Eiweiß, reine Felatine, getrocknetes Eiweiß, veriseh Tonerde oder

Alluminiumsilikat in jeder anderen Form in einer Reinheit

von nicht unter 97 v. H.;

„reiner Weinsprit, gemäß den Bestimmungen und innerhalb dder Grenzen, welche durch endels jeweilig in Kraft be⸗ findliches Bundesgesetz mit Bezug auf das Brennverfahren gpder die Verbrauchsabgabe vorgeschrieben sind;

2) für Kognak: Rohrzucker und Traubenzucker zum Färben (Karamel).

1 Außenhandel über Santos 1908. Das Wirtschaftsleben in Saào Paulo wurde im Jahre 1908 durch

die Ungewißheit, die über den Ausgang der Kaffeevalorisation herrschte,

und die erst gegen Ende des Jahres durch den Abschluß der zwecks Liquidierung der Kaffeevalorisation aufgenommenen 15 Mill. Doll. Anleihe behoben worden ist, ungünstig beeinflußt. Die nicht große Kaffeeernte des Wirtschaftsjahres 1907/08 konnte nur zu niedrigen Preisen untergebracht werden, was zur Folge hatte, daß die Kaufkraft im Innern geschwächt wurde und daher die Importhäuser die vor⸗ handenen großen S’ auc bengn nicht absetzen konnten. Die ungünstige vee 8 si0 dege am darin zum Ausdruck, daß die Zahl der Konkurse ungewöhnlich groß war.

9 Die Wareneinfuhr, welche im Jahre 1907 einen Wert von 134 674 868 Doll. darstellte, ging im Jahre 1908 auf 113 797 730 Doll.*) zurück. Bei Einschätzung der Bedeutung dieses Vorganges ist indes zu berücksichtigen, da die Einfuhr des Jahres 1907 sich unter anormalen Verhältnissen volliog. Die enorm große Kaffeernte des Wirtschaftsjahres 1906/07, welche die Pflanzer infolge der von der Regierung zu Valorisationszwecken vorgenommenen Käufe zu ver⸗ hälknismeßis günstigen Preisen absetzen konnten, hatten einen unge⸗ wöhnlich großen Banas an Gold gebracht und dadurch dn gesamte Wirtschaftéleben und insbesondere auch die Einfuhr günstig

¹) Deutsches Handelsarchiv 1908 I S. 517. ¹) Deutsches Handelsarchiv 1905 I S. 363.

„) Die in dem Bericht enthaltenen statistischen Angaben für 1908 heben nicht endgültig fest; das Sekretarjat für Ackerbau und Handel usw., von dem die Statistik herausgegeben wird, hat Berichtigungen vorbehalten.

(Daily Consular and Trade Reports.)

beeinflußt. Der normalen Entwicklung der wirtschaftlichen Ver⸗ hältnisse entsprach diese Steigerung nicht, da der Bedarf sich nicht in so erheblichem Maße vermehrt hatte. So trat dann im Jahre 1908 eine Abflauung ein, die einen Rückgang der Einfuhr zur Folge hatte. Immerhin übertrifft die Einfuhr des Jahres 1908 dfejenige des Jahres 1906, das in der Periode von 1902 bis 1906 mit 96 389,39 Doll. die größte Einfuhrziffer aufzuweisen hatte, noch um mehr als 17 Millionen Milreis. Der Wert des Papiermilreis beträgt üet der Festlegung des Kurses etwa 15 ⁄2 d (780 Reis = 1 ℳ). Mithin ist 1 Doll = etwa 1,28 ℳ. 1000 Doll. Fi Conto) = etwa 1280,00 ℳ.

Der Wert der Ausfuhr belief sich auf 277 023 303 Milreis Papier gegen 342 704 316 Milreis Papier im Jahre 1907.

Nachstehende Tabelle gibt eine Uebersicht über den Außenhandel Brasiliens und des Staats Säo Paulo (abgesehen von dem Verkehr mit Münzen und fremden Banknoten) wäͤhrend der letzten 5 Jahre:

8SS Sis g es Staa es aats Brasiliens Sao Paulo Brasiliens Sao Paulo Wert in Milreis Papier 88 373 194 776 367 418 254 876 611

. 78 372 9599 585 456 606 219 605 652 —. 499 286 976 96 389 395 799 670 295 308 164 603

. . 644 937 744 134 674 868 860 890 882 342 688 366 1908. 567 271 636 113 797 730 704 827 697 277 023 303.

In den Ausfuhrwerten für die Jahre 1906 und 1907 ist der Wert der von der Paulistaner Regierung zu Valorisationszwecken auf⸗ ekauften Kaffeemengen (etwa 8 Millionen Sack) mitenthalten. Der affee ist zu Preisen gekauft worden, die erheblich höher waren als die Marktpreise. Auf die einzelnen Warenklassen verteilte sich die Einfuhr

ie folgt: i 68 Wert in Milreis Papier

b Rohstoffe Eebende Tiere und eee

Halbfabrikate 1906. . 310 208 21 361 961 40 339 608 1907. . 485 725 63 887 669

. 28 233 357 41 368 117 190b98. 341,931 22 466 688 55 829 099 35 160 012.

Die Haupteinfuhrartikel waren im Jahre 1908 folgende: Rohe Baumwolle und Baumwollenwaren (7 791 872 Doll.), Stahl und Eisen, bearbeitet und unbearbeitet (13 350 876 Doll.), landwirt⸗ schaftliche Maschinen (603 457 Doll.), andere Maschinen und Apparate usw. (8 583 112 Doll), chemische Erzeugnisse, Drogen und Apotheker⸗ waren (2 455 662 Doll.), Felle und Leder (2 619 906 Doll), Jutefaser (2 787 822 Don) Steinkohlen (4 093,968 Doll.), Petroleum 2 329 129 Doll.), Stockfisch (2 239 305 Doll.), Weizenmehl 189 374 Doll.), Weizenkorn 8 390 134 Doll.), Wein (7 804 786

oll.), verschiedene Nahrungsmittel (8 792 774 Doll.), Maschinen für Industriezwecke (2 981 281 Doll.). Auf die Hauptherkunftsländer verteilte sich die Einfuhr

folgendermaßen: Wert in Milreis Papier 1906 1907 1908 —. 16 158 691 24 749 051 19 202 414 15 907 874 17 130 807 16 136 500 965 309 1 701 185 1 464 387 4 541 859 3 902 020 4 231 273 1 166 658 2 072 211 1 591 658 8 407 821 15 455 666 11 860 182 7 346 783 9 805 672 8 156 253 roßbritannien 22 338 053 33 589 482 28 699 642 Italien. 8 954 595 13 853 685 11 446 582 Portugall .4 934 398 6 199 925 4 706 279. süns es Jahresberichte des Kaiserlichen Konsulats in Säo Paulo ür 1908.

512 587 889 454 994 574

Lebensmittel 34 377 618

Deutschland Argentinien.. Oesterreich⸗Ungarn Belgien. 4 Ganabdtt .... Ver. St. v. Amerika e. 1

Konkurse im Auslande. Rumänien.

Anmeldung der

Name des Falliten Verifizierung

Forderungen bis am

Janette Hirsohn, 4./17. Sept. 15./28. Sept. Bukarest, 1909 1909. Str. Luega Nr. 1

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 25. August 1909:

Muhrrevier Oberschlesisches Revier d Amzahl der Wagen Nicht gestellt.

Lant Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der

Oestecreichischen Sunhahn vom 11. bis 20. August: 4 148 060

Kronen, gegen die definitiven Einnahmen des entsprechenden Zeitraums des Vocfahres Mindereinnahme 126 082 Kronen und gegen die pro⸗ visorischen Einnahmen 51 175 Kronen mehr. . Santos, 25. August. (W. T. B.) Die Surtaxeeinnahmen für die Sao Paulo Kaffeezollanleihe ergaben für die Zeit vom 15. bis 21. August 79 200 Pfund Sterling. ECA1“

951

Berlin, 25. August. Marktpreise nach Ermittlungen des König⸗ lichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Der Doppel⸗ zentner für: Weizen, gute Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. Weizen, Mittelsorte —,— ℳ, —,— ℳ. Weiten, geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. Koggen, gute Sorte †) 16,90 ℳ, 16,88 ℳ, Roggen, Mittelsorte †) 16,86 ℳ, 16,84 ℳ, Roggen, geringe Sorte ) 16,82 ℳ, 16,80 ℳ. Futtergerste, gute Sorte *) 18,20 ℳ, 17,40 ℳ. Futtergerste, Mittelsorte“*) 17,30 ℳ, 16,50 ℳ. Futtergerste, geringe Sorte *) 16,40 ℳ, 15,70 ℳ. Hafer, gute Sorte *) 21,00 ℳ, 19,20 ℳ. Hafer, Mittelsorte*) 19,10 ℳ, 17,40 ℳ. Hafer, geringe Sorte *) 17,30 ℳ, 15,60 ℳ. Mais (mixed) gute Sorte 17,50 ℳ, 17,30 ℳ. Mais (mixed) geringe Sorte ℳ, ℳ. Mais (runder) gute Sorte 15,70 ℳ, 15,30 ℳ. Richtstroh 6,50 ℳ, 6,00 ℳ. Heu s(alt) —,— ℳ, —,— ℳ. Heu (neu) 9,00 ℳ, 6,60 ℳ. Erbsen, gelbe zum Kochen 50,00 ℳ, 32,00 ℳ. Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. —, Linsen 60,00 ℳ, 30,00 ℳ. Kartoffeln 9,00 ℳ, 5,00 ℳ. Rindfleisch von der Keule 1 kg 2,20 ℳ, 1,40 ℳ; bito Bauch⸗ fleisch 1 kg 1,80 ℳ, 1,20 ℳ. Schweinefleisch 1 kg 2,00 1,40 ℳ. Kalbfleisch 1 kg 2,20 ℳ, 1,20 ℳ. Hommelftasch 1 kg 2,00 ℳ, 1,40 ℳ. Hutier 1 kg 2,80 ℳ, 2,40 ℳ. Eier (Markthallenpreise) 60 Stück 5,60 ℳ, 3,20 ℳ. Karpfen 1 kg 2,40 ℳ, 1,40 ℳ. Aale 1 kg 3,00 ℳ, 1, .— Zander 1 kg 1,60 ℳ. 855 1 kg 2,80 ℳ, 1, ¹.— Barsche 1 kg

1,00 ℳ. Schleie 1 kg 3,50 ℳ, 1,40 ℳ. Bleie 1 kg „0,80 ℳ. Krebse 60 Stück 2 Ab Bahn. ) Frei Wagen und ab Bahn.

Berlin, 25. August. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Der Markt hat sich in dieser Woche infolge dringender und biltgere Angebote des Auslandes sehr abgeschwächt. Auch die hiesigen Zufuhren haben wieder etwas zugenommen und ge⸗ nügten reichlich ꝛur Deckung des Bedarfs, sodaß sich die Preise nu

1“ 15 E1“ 8

Schluß der

1 10,40 Br., —,— be

für feinste reinschmeckende Qualitäten behaupten konnten. Die beutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter Ia Qualität 123 125 ℳ, II a Qualität 118 122 ℳ. Schmalz: Trotz der hohen Preise haben sich die Käufe der Packer fortgesetzt, wodurch weitere erhebliche Preissteigerungen für Schmalz und andere Schweine⸗ produkte eintreten mußten. Die Schweinezufuhren sind in Amerika derartig gering, daß bei den kleinen Vorräten bereits jetzt Schwierig⸗ keiten veb des Konsums bestehen, trotzdem die Herbst⸗ saison erst beginnt. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 69 ¼ 70 ½, amerikanisches Tafelschmalz Borussia 71 ½ ℳ, Berliner Stadtschmalz Krone 71 —76 ℳ, Berliner Bratenschmalz Kornblume 72 76 ℳ. Speck: Fest und steigend. 8 8

Amtlicher Marktbericht vom Magerviehhof in riedrichsfelde. Schweine⸗ und Ferkelmarkt am woch, den 25. August 1909. 8 Ueberstand

weine.

Auftrieb Stück UDertkel 1005 .

. 3005 Stück Verlauf des Marktes: Langsames Geschäft; Preise unverändert. Es wurde gezahlt im Engroshandel für: Läuferschweine: 6—7 Monate alt Stück 42,00 60,00 3 5 Monate alt. . 34,00 41,00 Ferkel: mindestens 8 Wochen alt. 23,00 33,00 unter 8 Wo alt. 11TI0o

Weitere Berliner Warenberichte

befinden sich in der

Kursberichte von den auswärtigen Fondsmärkten.

H8e 2eg. 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) Gold in Barren das Kilogramm 2790 Br., 2784 Gd. Silber in Barren da Kilogramm 70,00 Br., 69,50 Gd.

Wien, 286. Angus, Vormittags 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Einh. 4 % Rente M./N. pr. ult. 95,90, Oesterr. 4 % Rente in Kr.⸗W. p. ult. 95,75, Ungar. 4 % Goldrente 113,75, Ungar. 4 % Rente in Kr.⸗W. 92,55, Türkische Lose per Medio 189,50, Orient⸗ bahnaktien per ult. X,—, Oesterr. Staatsbahnaktien (Franz.) per ult. 747,50, Südbahngesellschaft (Lomb.) Akt. per ult. 116,50, Wiener Bankvereinaktien 543,50, Oesterr. Kreditanstalt Akt. per ult. 654,25, Ungar. allg. Kreditbankaktien 760,00, Oesterr. Länderbankaktien 467,50, Brüxer Kohlenbergb.⸗Gesellsch.⸗Akt. —,—, Oesterr. Alpine Montan⸗ esellschaftsaktien 695,00, Deutsche Reichsbanknoten pr. ult. 117,33, nionbankaktien 570,00, Prager Eisenindustrieges.⸗Akt. 2777.

London, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) 2 ¼ % Englische Konsols 84 ⁄16, Silber 23 ¾, Privatdiskont 1 ½.

Paris, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) 3 % Franz. Rente 98,15.

Lissabon, 25. August. (W. T. B.) Desae 10 ¼.

New YVork, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) Die heutige Neze5— e zeigte zu Beginn mit Rücksicht auf den Verlauf des ondoner Marktes schwache Feleeeg Berichte über den Gesundheits⸗ zustand Harrimans und über dessen Aeußerungen, die dahin ginger, daß keine Dividendenerhöhung oder vesec. des Effektenbesi es

ns Auge gefaßt sei, waren die Ursachen beträchtlicher Liquidationen in den Aktien

der Union Pacificbahn, während gleichzeitig die Baissepartei mit umfang⸗

reichen Abgaben in anderen Werten auf den Markt drückte. Dieser konnte sich in den Nachmittagsstunden wieder unter Deckungskäufen erholen, indessen nur für kurze Zeit, da bald darauf wieder ein Umschwung unter Verkäufen der Berufsspekulation eintrat. Bei Schluß war die Tendenz nicht einheitlich. Aktienumsatz 930 000 Stück. Geld auf 24 Std. Durchschn.⸗Zinsrate 2 ½, do. Zinsrate für letztes Darlehn des Tages 2 ¼, Wechsel auf London (60 Tage) 4,85,45, Cable Transfers 4.87,25, Silber, Commercial Bars b1 ¼l. Tendenz für Geld: Stetig.

Rio de Janeiro, 25. August. (W. T. B.) Wechsel auf London 15 ⁄2.

Kursberichte von den auswärtigen Warenmärkten.

Magdeburg, 26. Auguft (W. T. B.) Zuckerbericht. Korn⸗ zucker 88 Grad o. S. —,—. Nachprodukte 75 Grad o. S. —,—. .- vn 8 Ruhig. Brotraffin. I o. F. 21,25 Kristall⸗ zucker I mit cd —,—. Gem. Raffinade m. S. —,—. Gem. Melis I mit Sack 20,50. Stimmung: Fest. Roh⸗ zucker I. Produkt Transit frei an Bord Hamburg: August 11,62 Gd., 11,67 ¼ Br., —,— bez., September 11,52 Gd., 11,55 Br., —,— bei., Oktober 10,37 ½ Gd., 10,40 Br., —,— bez., Oktober⸗ Dezember 10,22 ½ Gd., 10,27 ¼ Br., —,— bez., Januar⸗März 10,37 ¼ Gd., 1. Stimmung: Behauptet.

Cöln, 25. August. (W. T. B.) Rüböl loko 59,00, per Oktober 57,50.

Bremen, 25. August. (W. T. B.) (Börsenschlußbericht.) öö Schmalz. Steigend. Loko, Tubs und Firkin 63 ½¼,

oppeleimer 64 ½. Kaffee. Ruhig. Offizielle Notierungen der Baumwollbörse. Baumwolle. Sehr ruhig. Upland lolo middling 64 ½.

Hamburg, 25. August. (W. T. B.) Petroleum aͤmerkk. spez. Gewicht 0,800 ° loko flau 6,90.

Hamburg, 26. August. (W. T. B.) Kaffee. (Vormittags⸗ bericht)) Good average Santos September 31 ¼ Gd., Dezember 30 Gd., März 30 Gd., Mai 30 Gd. Stetig. Zucker⸗ markt. (Anfangsbericht.) Rübenrohzucker I. Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg August 11,67 ½, - It.57t. Oktober 10,32 ½, Dezember 10,20, März 10,40, Mai

50. Ruhig. Sadapest, 25. August. (W. T. B.) Raps August 13,85 Gd.

r.

London, 25. August. (W. T. B.) Rübenrohzucker 88 % August 11 sh. 5 ½ d. Wert, stetig. Jabazucker 96 % prompi 11 sh. 10 ½ d. Verk., fest.

London, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) Standard⸗ Kupfer stetig, 59 ½, 3 Monat 60 3⁄6.

Liverpool, 25. August. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz: 10 000 Ballen, davon für Spekusation und Export B. Tendenz: Stetig. Amerikanische middling Lieferungen: Stetig. August 6,62, August⸗September 6,52, tember⸗Oktober 6,47, Oktober⸗November 6,46, November⸗Dezember 6,45, Deiember⸗Januar 6,45, Januar⸗Februar 6,45, Februar⸗März 6,44, März⸗April 6,44, April⸗Mai 6,44. .

Glasgow, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) Roheisen flau, Middlesbrough warrants 50/11.

Paris, 25. August. (W. T. B.) (Schluß.) Rohzucker stetig, 88 % neue Kondition 29 ½ 29 ¼.b Weißer Zucker fest, Nr. 3 für 100 kg Auaust 32 ¾, September 32 ⅜, Oktober⸗Januar 30, Januar⸗April 30 ⅞.

Amsterdam, 25. August. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 40 ½. Bankazinn 82 .

Antwerpen, 25. August. (W. T. B.)

Raffiniertes Type weiß loko 22 bz. Br., do. August 22 Br., . . Sen Br., do. Oktbr.⸗Dezbr. 22 ½ Br. Fest. Schmalz ugu 3

New York, 25. August. (W. T. B.) (SAlu) Baumwollepreit in New York 12,85, do. für Lieferung per Oktober 12,35, do. für Lieferung per Dezember 12,36, Baumwollepreis in New Orleans 12 ,

etroleum Standard white in New York 8,25, do. do. in Philadelphia „20, do. Refined (in Cases) 10,65, do. Credit Balances at Oil City 1,58, Schmalz Western steam 12,55, do. Rohe u. Brothers 13,00. Getreidefracht nach Liverpool 1 ⅛, Kaffee fair Rio Nr. 7 7 ½, do. Nio Nr. 7 per September 5,30, do. do. per November 5,25, Zucker 3,61. Zinn 30,30 30,40, Kupfer, Standard loko 12,60 12,80.

Petroleum.

Wetterbericht vom 26. August 1909, Vormittags Uhr.

———üg

Name der 1 Wind⸗

Beobachtungs⸗ 8 5 3

station

Niederschlag in 24 Stunden

Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden

5 2 E22⸗ sün⸗ 2

Borkum 757,8

balb bed.

17,5

Vorm. Niederschl.

Keitum 757,5

wolkig

14,4

Vorm. Niederschl.

Hamburg 758,5

halb bed.

15,0

Schauer

Swinemünde 757,2

wolkig

17,9

meist bewölkt

Ruͤgenwalder⸗ mönde 757,9

wolkig

17,4

ziemlich heiter

Neufahrwasser 759,9

heiter

15,7

vorwiegend heiter

Memel 761,7

3 bedeckt

Aachen 759,9 S

wolkig

17,2

ziemlich heiter

134

Schauer

Hannover 758,8

2 2 shalb bed.

13,4

Schauer

Berlin 758,0

heiter

17,6

ziemlich heiter

wolkig

18,6

ziemlich heiter

Breslau 759,7

heiter

17,4

ziemlich heiter

wolkenl.

16,7

Bromber 759,6 Metz 760,7

bedeckt

13,0

meist bewölkt Nachm⸗Miederschl.

Frankfurt, M. 759,7

Karlsruhe, B. 760,1 SW 2

Dunst- bedeckt

München 759,9 2

. sbedeckt

15,6

157 15,1

Nachm Miederschl. Nachts Miederschl. Nachts Mieberschl.

Stornoway 762,1

wolkig

10,0

(Wühelmahav.) meist bewölkt

Malin Head 763,2

bedeckt

11,7

(Kiel) Schauer

Valentia 766,5 Windst.

bedeckt

14,4

(Wuatrow i. M.) Nachts Niederschl.

Seilly 764,6 NNW

4 wolkig

14,4

(Königsbg., Pr.) ziemlich heiter

Aberdeen 761,5 WNW

1 bedeckt

9,4

(Cassel) Schauer

8

Shields 762,4 WNW

3wolkig

10,6

(Magdeburg) 8. Schauer

Holyhead 763,9 NW

5 halb bed.

12,8

(Grünberg Schl.) jiemlich heiter

Isle d'Aix 763,7 N

2 beiter

15,8

(Mülhaus., Ela.)

4 Nachts Niederschl.

St. Mathieu 764,8 NNW

2 heiter

14,6

TFriedrichshaf) Nachts Niederschl.

Grisnez 760,5 NW

3 bedeckt

13,8

(Bamberg) Wetterleuchten

Paris 761,3 W

2 bedeckt

13,9

Vlissingen 759,8 NW

1 bedeckt

14,8

Helder 758,7 NNW

1 wolkig

Bodoe 759,6 O

2 wofkenl.

15,4

10,4

Christiansund 753,7 NOS

1 wolkig

12,1

Skudesnes 751,3

2 bedeckt

13,5

Skagen 756,0 SSW

4 halb bed.

15,1

Vesterwig 755,5 S

2 Regen

14,1

Kopenhagen 754,4 S

1 Dunst

15,1

Karlstad 758,4 OSO

2 Regen

15,0

Stockholm 761,3 SO

4 bedeckt

16,9

Wisby 760,4 SSO

4 halb bed.

Hernösand 761,1 S

2 wolkig

17,1

—188

Haparanda 762,7 SS

2 bedeckt

11,8

Riga 764,4 Windst. bedeckt

15,2

Wilna 764,5 Windst. bedeckt Pindt᷑ 762,6 ONO 1 wolkig

15,4

Petersburg 765,7 O

——

wolkig

16,9

13,1

wolkenl.

15,1

Wien 760,0 ℛO Prag 759,7 S

bedeckt

18,4

Rom 759,5 NW

18,8

Florenz 760,0 SO

wolkig

17,4

Fagllari 760,2 NW

wolkenl.

22,0

Warschau 761,1 [SO

1 1 1 2 wolkenl. 2 4 1

bedeckt

14,6

Thorshavn 759,5 Windst. wolkig

8,5

Seydisfiord 749,4 SO

wolkig

10,7

Cherbourg 763,0 N

16,0

Clermont 762,0 ℛS

3 2 bedeckt 1bedeckt

13,9

Biarritß 766,0 NRW

3 halb bed.

19,0

Niza 759,2 Windst. heiter

17,7

Krakau 761,4 Windst. Nebel

14,9

Lemberg 760,5 SO

1 wolkig

Hermanstadt 760,8 SO

2 bedeckt

18,1

178

Triest 758,7 Windst. wolkenl.

20,2

Brindisi 760,8 O

3 heiter

21,4

Livorno 759,2 O

2 bedeckt

20,4

Belgrad 760,1 Windst. halb bed.

19,4

Helsingfors 765,5 ONO

1 wolkig

14,0

Kuopio 765,8 SSW

1heiter

12,9

Zürich 780,5

1 Regen

13,8

Genf 761,4 2

1 Regen

14,4

Lugano 758,8 N

1 bedeckt

18,0

Säntis 563,5 WSW

4 Regen

4,1

Dunroßneß 759,2 N

2 bedeckt

9,4

—— 8 1 UIAUESRAEHABAEBAERABAEHEBAEAAEAAUDUAAAAAAeSSSS DOboh o % S SS’S 2SSSS=JSSe 22nHbeWe

Portland Bill 762,7 NS.

3 heiter

14,4

Eine Depression befindet sich, ostwärts verlagert, über Mittel⸗ europa, ihr Minimum von 750 mm liegt über

Hochdruckgebiet über 768 mm ist über

üdnorwegen; ein

die britischen Inseln vor⸗

gedrungen, ein ebensolches liegt über Innerrußland. Ein Tiefdruck⸗

Island herangezogen. ist das Wetter ruhig und ziemlich trübe bei im Süden geringer Wärmeänderung und Regenfällen:

gebiet unter 750 mm ist über

und etwas wärmer.

eutsche

In Deutschland Nordwesten und im Osten ist es Seewarte.

Mitteilungen des Königlichen Abroneutischer

Obserdatoriumß Lindenbderg bei Berkkoe,

derbFfentlicht dom Berliner Wetterbuman.

Ballonaufstieg vom 28. August 1808, 6 bu d Uh Bmemttmaot

Station Serhbbde I22 m Zbm bm

Temperatur (O29) 18,8

Geschw. möe 28 m Hn.