1910 / 302 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

8 11A6“ Ee die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1886 (Reichs⸗ Behörden in Elsaß⸗Lothringen, vom 12. Juni 1889 (Reichsgesetzbl.] halb des Landes, so erlischt seine Mitgliedschaft. Das Ernennungsrecht 1 der Reichsverfassung. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be⸗] verfahren, sind die Rechte der Landtagsmitglieder in den §§ 904, 905] Wege der Konzession, sei es im Wege des Staatsvertrags, an Dritte gesetzbl. S. 129) hinsichtlich des Anspruchs des Statthalters auf S. 95) u. a. m. durch Landesgesetz geändert werden können, da sie des Kaisers soll von einem Vorschlagsrechte des Bundesrats abhängig gründung. und 933 der Zivilprozeßordnung ausreichend geregelt, sodaß neue Be⸗ zu übertragen. Wartegeld oder Pension aufrechterhalten. Die Befugnisse des Statt⸗ Materien regeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes⸗ sein, damit die durch den Bundesrat vertretene Gesamtheit der deutschen Bei der Bestimmung im § 10 Abs. 2 des Entwurss, wonach stimmungen hierüber entbehrlich sind. 2) Das Planfestsetzungsrecht, d. h. die Entscheidung darüber, halters werden in den §§ 2 und 3 des Entwurfs nicht erschöpfend gesetzgebung sind. b Bundesregierungen bei der Zusammensetzung des einen gesetzgebenden ebenso wie nach Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung die An⸗ Nach § 22 des Entwurfs sind den Mitgliedern beider Kammern welche Gestalt der Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist, aufgezählt, sondern nur insoweit erwähnt, als es zur Charakterisierung Die Vorschriften über die Ausfertigung, die Verkündung und das Körpers beteiligt wird, der berufen ist, an die Stelle des Bundesrats nahme eines Amtes den Verlust des Mandats zur Folge hat, war, BDiäten zu gewähren, ähnlich wie dies wenn auch mit Ausnahmen sowie darüber, ob und welche Ersatz⸗ und Sicherungsanlagen aus seiner Stellung erforderlich erscheint. Ein Bedürfnis nach einer Inkrafttreten der Gesetze entsprechen dem bisherigen Rechte (zu vergl. zu treten. Mit Rücksicht darauf, daß die durch Wahlen erlangte Mit⸗ zu prüfen, ob diese Bestimmung der Reichsberfassung nur für die 3. B. in Sachsen (Gesetz vom 19. Februar 1909), Württemberg Anlaß des Bahnbaues im öffentlichen Interesse an anderen öffent⸗ erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger, als der Umkreis §2 des Gesetzes vom 3. Juli 1871, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen gliedschaft auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt ist, wird zu be⸗ 8 Mh talieder der Zweiten Kammer zu übernehmen oder auf die (Gesetz vom 12. August 1907) und Baden (Gesetz vom 31. Januar 1910) lichen Anlagen oder an Privatgrundstücken vorzunehmen sind. seiner Geschäfte zum großen Teil auf landesrechtlichen Be⸗ S. 2, § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). stimmen sein, daß auch der Kaiser die Mitglieder auf denselben Zeit⸗ Mitglieder beider Kammern zu erstrecken sei. Von den Bundes⸗ geschieht. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, Art 3) Das im Lande noch gultige französische Verwaltungsrecht hat stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nach Reichs⸗ Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des Landeshaushaltsetats raum ernennt, ähnlich wie die Mitglieder des Staatsrats auf drei 8 staaten, welche diese Frage in neuerer Zeit geregelt haben, haben und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landesgesetzgebung die Verwaltung zur Ausführung von öffentlichen Unternehmen mit recht sind teils ministerielle, teils landesherrliche. Die ministeriellen werden wie bisher alljährlich zu verabschieden sein. Für den Fall, Jahre ernannt werden. 1 Bayern (Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906, Artikel 36) und zu treffen. Bis zum Erlasse des hiernach erforderlichen Diätengesetzes einer Reihe von Zwangsrechten ausgestattet. Während die eigentliche Befugnisse und Obliegenheiten 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher § 2 daß das Etatsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Etats⸗ Es war schließlich zu prüfen, ob neben der Ersten Kammer noch Sachsen 71 der Verfassung in der Fassung des Gesetzes vom werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesaus⸗ Durchführung dieser Zwangsrechte gegenüber den beteiligten Privaten des Gesetzes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er⸗ jahres zustande kommt, gilt in den deutschen Bundesstaaten der in der der Staatsrat bestehen bleiben soll. Seine Aufgabe besteht in der 5. Mai 1909) sich fuͤr die erste Alternative entschieden (ebenso der schusses in Geltung sind ( Allerhöchster Erlaß vom 29. Oktober 1874, einbeitlich bestimmten Gerichts⸗ oder Verwaltungsbehörden übertragen nennung kraft Rechtssatzes. Das Recht zur Requisition der in Rechtswissenschaft und Praxis anerkannte Erundsatz, daß die Steuern Begutachtung der Entwürfe zu Gesetzen und allgemeinen Ausführungs⸗ 8 hessische Entwurf vom 10. April 1909, Artikel 60), während in Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37; Ausführungsverordnung vom ist, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang von Elsaß⸗Lothringen stehenden Truppen (pgl. § 10 Abs. „2 des weiter zu erheben und die auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Aus⸗ verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Statthalter Württemberg (Verfassung § 146 in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1875 § 3, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 63), für die einem solchen Zwangsrecht Gebrauch zu machen ist, demjenigen Ver⸗ Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung vom 30. De⸗ gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsatz ist in dem teils auf überweist. Beschließende Funktionen sind ihm nicht übertragen worden. 1 16. Juli 1906) und Baden (Verfassung § 4 a in der Fassung des Mitglieder beider Kammern anzuwenden sein. Damit jedoch das waltungszsweige zu, der mit der Ausführung des Unternehmens zember 1871, Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen 1872, S. 49) deutscher, teils auf französischer Rechtsgrundlage beruhenden elsässischen Auf diese lediglich begutachtende Mitwirkung des Staatsrats bei den Gesetzes vom 21. Dezember 1869) jedes Mitglied einer Kammer Provisorium nicht länger als unbedingt erforderlich ist dauert, ist eine beauftragt ist. Hieraus folgt zunächst ist besonders hervorgehoben, weil nach geltendem Rechte Zweifel Etatsrecht nicht von unbezweifelter Geltung. Es erscheint daher aus Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können, wenn die 8 unter die Bestimmung fällt, das seine Mitgliedschaft aus Wahlen Frist bestimmt, innerhalb deren das Diätengesetz im Wege der Landes⸗ a. bezüglich des Enteignungsrechts, daß bei Reichseisenbahn⸗ möglich sind, ob dieses Recht dem Statthalter oder dem Gründen der 1ö1“ geboten, durch eine ausdrückliche Landesgesetze nur erlassen werden, nachdem zwei mit den Verhältnissen erleitet. Der Entwurf schlägt vor, diese Bestimmung nur für die gesetzgebung zu verabschieden sein wird. bauten die Feststellung des Enteignungsfalls sowie des Umfanges Ministerium als Rechtsnachfolger des Oberpräsidenten zusteht. In Bestimmung festzulegen, daß bis zum Inkrafttreten des neuen Etats⸗ des Landes vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt haben. Es Miitglieder der Zweiten Kammer zu übernehmen, da hinsichtlich der Zu § 23. der Enteignung den Organen des Reichs zusteht, während die der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter sich gesetzes die in dem letzten Etatsgesetz erteilte Ermächtigung zu Ein⸗ wird deshalb vorgeschlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben 26 Mitglieder der Ersten Kammer ein Bedürfnis nach einer derartigen Nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 kann der Kaiser, eigentliche Durchführung der Enteignung, insbesondere also der von dem Staatssekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit weiter besteht, daß die des Entwurfs). Bestimmung nicht besteht. während der Reichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Erlaß des Abtretbarkeitsbeschlusses und des Enteignungsurteils, der Reichskanzler durch die Staatbsekretäre vertreten wird rechtlichen Verpflichtungen der Landeskasse erfüllt, grundsätzlich ge⸗ 9 Zu § 7. Da der Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen ausübt, Bundesrats Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen, die jedoch sowie die Festsetzung der Enteignungsentschädigung Sache der * des „Entwurfs, bisher 8. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom nehmigte und angefangene Arbeiten fortgesetzt und die zur Erhaltung Nach §§ 12 bis 17 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 werden von 8 steht ihm das Recht zu, den Landtag zu berufen, zu eröffnen, zu ver⸗ außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu⸗ hierzu allgemein berufenen Landesbehörden ist; ürßult 8 5 ihsegfüchere 5 von der 8. § 2 Einrichtungen erforderlichen Maßregeln getroffen werden den 58 Mitgliedern des Landesgusschusses 34 durch die Bezirkstage, tagen, zu schließen und aufzulösen 11 Abs. 1 des Entwurfs). Die sammentritte die Genehmigung versagt. Die Einführung dieses Not⸗ dieselbe Zuständigkeitsverteilung hat auch Platz zu greifen be⸗ G ““ egenzeichnung FLb“ önnen. 1 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, Metz¹ Bestimmungen, daß beide Kammern gleichzeitig berufen, eröffnet, verordnungsrechts war seinerzeit mit der Schwierigkeit der Ueberleitung züglich der übrigen zur Ausführung eines öffentlichen Unter⸗ nordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausübung Die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen wird und Colmar und die übrigen 20 in den Landkreisen von Wahl⸗ . vertagt und geschlossen werden und daß die Auflösung nur Elsaß⸗Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, und von dem nehmens gegebenen Zwangsrechte, insbesondere also bezüglich der Staatsgewalt über Elsaß⸗Lothringen erläßt (zu vergl. § 4 nach wie vor von der preußischen Oberrechnungskammer unter der männern gewählt, welche die Gemeinderäte aus ihrer Mitte wählen. einer Kammer für die andere den Schluß der Sitzungsperiode Rechte selbst ist nur dreimal, zuletzt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. des Rechtes zur Enknahme von Baumaterialien, zur vorüber⸗ des Gesetzes vom 9. Juni 1871 Reichsgesetzbl. S. 212 in Ver⸗ Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ geführt werden Sowohl für die Bezirkstage, wie für die Gemeinderäte be⸗ zur Folge hat 11 Abs. 2 und 4 des Entwurfs), be⸗ Gleichwohl kann es nicht entbehrt werden, da die Notwendigkeit gehenden Besitznahme von Grundstücken sowie zum Betreten bindung mit § 2 Abs. 2 des Entwurfs). Die landesherrlichen Be⸗ (pgl. für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 § 1 des Reichskontroll⸗ steht gesetzlich das allgemeine und direkte Wahlrecht mit ge⸗ 8 ruhen auf dem Grundgedanken des Zweikammersystems, daß die beiden sofortigen gesetzgeberischen Eingreifens zu Zeiten eintreten kann, in von Grundstücken zwecks Vorbereitung eines öffentlichen Unter⸗ fugnisse dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm gesetzes vom 21. März 1910, Reichsgesetzbl. S. 521). heimer Abstimmung. Werden auch die Wahlen zum Landes⸗ Kammern Glieder einer untrennbaren Einheit sind und deshalb eine denen die gesetzgebenden Körperschaften nicht versammelt sind. Das nehmens. vom Kaiser übertragen werden. Der Kaiser nimmt diese Ueber⸗ 1 8 2 ausschusse selbst indirekt vollzogen, so ist doch ihre Grundlage das ohne die andere nicht tätig sein kann. Die Frage, ob die Erste Notverordnungsrecht wird aber einmal im Hinblick auf die Aus⸗ 4) Durch das Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1845 B. tragung in Ausübung der Staatsgewalt über Elsaß⸗Lothringen—— Bei der Bildung der Ersten ammer wird an den zurzeit be⸗ allgemeine und direkte Wahlrecht, das die Vertretungskörper der kom⸗ Kammer aufgelöst werden kann, ist in den Verfassungen der Bundes⸗ schaltung des Bundesrats und des Reichstags aus der elsaß⸗loth⸗] des L. Ser. IX Nr. 12 095 sind den Verwaltungsbehörden zum vor. Die Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ist stehenden Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Ein⸗ munalen Verbände seit langem besitzen. Eine Verfassungsreform, die staaten, die das Zweikammersystem haben, verschieden geregelt. In ringischen Landesgesetzgebung und ferner mit Rücksicht auf Voraus⸗ Schutze der Bahnanlagen und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs also eine Landesangelegenheit. Es erscheint angemessen, dies richtung des fea Rechtes durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 von dem Bundesrat als Faktor der Landesgesetzgebung absieht und Württemberg 186 der Verfassung), Baden (Verfassung §§ 42, setzungen des Notverordnungsrechts in den Bundesstaaten einer eine Reihe von Befugnissen übertragen. Da es sich um Au sübung dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß in Zukunft im Gegen⸗ §§ 9 und 10 eingesetzt worden ist und teils aus bestimmten Beamten, eine Erste Kammer mit ständischen Vertretern und vom Kaiser be⸗ 43 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Auguft 1904) und Umgestaltung zu unterziehen sein. In Preußen (Artikel 63 der Ver⸗ der Bahnpolizei handelt, so stehen diese Befugnisse bezüglich der satze zum bisherigen Verfahren die Kaiserliche Verordnung, durch teils aus Persönlichkeiten besteht, die der Kaiser auf die Dauer von rufenen Mitgliedern ins Leben ruft, kann den Landesausschuß nicht Hessen (Artikel 63 und 65 der Verfassung) können beide fassung) ist das Notverordnungsrecht nur für die Fälle zugelassen, in Reichseisenbahnen den Reichseisenbahnbehörden zu. Aus dem gleichen welche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter gegengezeichnet drei Jahren ernennt. 1 als Zweite Kammer beibehalten; die Berufung kommunaler Ver⸗ Kammern aufgelöst werden. Die sächsische Verfassung dagegen läßt denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Gesichtspunkt ergibt sich auch die Zuständigkeit der Reichseisenbahn⸗ und im Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen verkündet wird. Eine Stell⸗ Die Erste Kammer soll in ähnlicher Weise teils aus Männern tretungen zu Wahlkörpern bringt für eine gesetzgebende Ver⸗ im̃ § 116 nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu. In Preußen Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert. In sverwaltung zum Erlasse von Abgrenzungsakten bezüglich des zu vertretung des Statthalters in der Ausübung der landesherrlichen Be⸗ bestehen, die an bervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher sammlung zahlreiche Unzuträglichkeiten mit sich, auch wird ein (Artikel 51 der Verfassung) und Bayern (Titel VII, § 23 der Verfassung) Sachsen (Verfassung § 88) und Baden (Verfassung § 66) kann der Landes⸗ Reichseisenbahnlinien gehörigen Bahnkörpers. C möglich. Da der Statthalter für die Anordnungen oder kirchlicher Aufgaben betraut sind, teils aus Landesang ehörigen, so verwickeltes indirektes Wahlsystem wie das gegenwärtige, nicht b sst zwar die Auflösung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt herr Notverordnungen erlassen, wenn sie durch das Staatswohl dringend Die auf den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen sich be und Verfügungen, die er kraft der ihm übertragenen landesherrlichen die der Kaiser ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die mehr als den Bedürfnissen des Landes entsprechend empfunden. Jedes aber die Auflösung der Ersten Kammer nicht in Frage, weil sie nur geboten sind und ihr vorübergehender Zweck durch jede Verzögetung ziehenden Hoheitsrechte sind, soweit sie im Landesrechte wurzeln, viel⸗ Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt ihre Rechte aus Wahlen herleiten. Der zuerst genannten Wahlrecht muß an historisch gegebene Verhältnisse anknüpfen. In aus geborenen und auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern besteht. vereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung § 89) und fach nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern beruhen auf einer sinn⸗ werden, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie bisher Gruppe sollen außer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Elsaß⸗Lothringen, wo seit mehr als 60 Jahren die Gemeinderäte, Nach dem Entwurfe würde die Auflösung der Ersten Kammer nur Hessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der Landesherr das Recht, ohne gemäßen Anwendung der für verwandte Einrichtungen getroffenen vom Staatssekretär zu tragen ist. 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher in Colmar die Bischöfe zu Straßburg und Metz, der Kreis⸗ und Bezirkstag in allgemeinen und direkten Wahlen bestellt hinsichtlich der fünf Mitglieder, die kraft ihres Amtes zur Mitglied⸗ die Mitwirkung der Stände „in dringenden Fällen zur Sicherheit des Rechtssätze. Bei der Lückenhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Kon⸗ werden und vor dem Jahre 1870 auch für den gesetzgebenden Körper schaft berufen sind, ohne praktische Bedeutung sein; im übrigen würde Staates das Nötige vorzukehren“; in Hessen ist dieses Recht ein⸗ sind Meinun zverschiedenheiten über den Umfang der dem Reiche ver⸗ Zu § 5. fession und der Präsident des Synodalvorstandes der Reformierten dieses Wahlsystem bestand, wird man eine Volksvertretung schaffen die Auflösung eine vollständige Erneuerung der Kammer zur Folge geschränkt durch das Gesetz vom 15. Juli 1862, wonach eine in das bliebenen Hoheitsrechte in Eisenbahnsachen nicht ausgeschlossen. Zur b ) Gebiet der Gesetzgebung eingreifende Notverordnung den Ständen zur BEntscheidung solcher etwa auftretender Meinungsverschiedenheiten er⸗

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„Seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß⸗Lothringen Kirche als Vertreter der christlichen Konfessionen angehören. Diese müssen, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab⸗ haben. Deshalb empfiehlt es sich, auch die Auflösung der Ersten

bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. Mitglieder verlieren ihren Sitz in der Ersten Kammer naturgemäß stimmung hervorgeht, Das schließt aber nicht aus, daß entsprechend Kammer zuzulassen. G Genehmigung vorzulegen ist, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch scheint mit Rücksicht auf die ihm bereits anderwärts übertragenen S. 491) stand die Landesgesetzgebung ausschließlich den gesetzgebenden mit dem Verlust ihres Amtes. Ihnen schließt sich ein Vertreter der dem elsaß⸗lothringischen Gemeindewahlrechte für die Zulassung zur Die im § 11 Abs. 3 vorgesehene alljährliche Einberufung der für längere Zeit oder bleibend wirksam bleiben soll. gleichartigen Aufgaben der Bundesrat berufen.

Faktoren des Reichs zu. Hierin wurde durch das Gesetz von 1877 israelitischen Konsistorien an, der unter die gewählten Mitglieder auf⸗ Wahl eine längere Dauer des Wohnsitzes im Wahlkreis gefordert und Kammern entspricht dem für den Reichstag bestehenden Rechte, der in¹ CEEs wird vorgeschlagen, das Notverordnungsrecht auf die Fälle des Wenn auch daran festgehalten werden muß, daß die obrigkeitlichen insofern Wandel geschaffen, als das Gesetzgebungsrecht dem Kaiser genommen werden muß, weil es drei israelitische Konsistorien gibt, aber überdies ein Pluralwahlsystem eingeführt wird. Die Regelung des Wahl⸗ 1 Elsaß⸗Lothringen bestehenden Uebung und der daselbst eingefuͤhrten Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschränken, Rechte bezüglich des Baues und des Betriebs der dem öffentlichen mit der Einschränkung übertragen wurde, daß dieser an die Zu⸗ nur ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein rechts für die Zweite Kammer würde an sich eine Landesangelegenheit und einjährigen Dauer der Finanzperiode. daß die Verordnungen außer Kraft treten, sobald der Landtag die Ge⸗ Verkehre dienenden Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen der Reichs⸗ stimmung des Bundesrats und des Landesausschusses gebunden Vertreter der Landesuniversität der Ersten Kammer angehört,ist fastüberall deshalb grundsätzlich der Landesgesetzgebung zu überlassen sein. Mit 1 Die Bestimmung im § 12 Abs. 2, wonach der Landtag im Falle nehmigung versagt. Die im § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 für verwaltung zustehen, so wird doch angesichts der großen Bedeutung, war. Den Organen des Reichs blieb aber daneben das Recht Rechtens. Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirksame Rücksicht jedoch auf den inneren Zusammenhang, der zwischen der Zu⸗ der Auflösung einer oder beider Kammern binnen 90. Tagen wieder die Ausübung des Rechtes gezogenen Schranken, daß durch die Not⸗ welche die verkehrspolitischen Entscheidungen für die weitere wirt⸗ vorbebalten, Landesgesetze in der bisherigen Weise, also im Wege Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, solange er im sammensetzung der Ersten und Zweiten Kammer besteht, erschien es versammelt werden muß, unterscheidet sich von dem entsprechenden verordnung nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß⸗Lothringen schaftliche Entwickelung des Landes haben, den Landesbehörden eine

de Reichsgesetzae Hne 0 mf irkun 98 1 8 8 ons s D so gj jp fosso 5 z we 56* 9 - o 5 I 5 ; : b ¹ 8 2 8 1 ; &Ff. 7 8 45 „st G ꝗM ing 5 soj o Peichs sch Reichsgesetgebung, die 1 Mitwirkung des Landesaus⸗ Dierz te ist. Deshalb soll nur ein aktiver Professor wählbar sein und zweckmäßig, die grundlegenden Bestimmungen auch für die Zweite Artikel 25 der Reichsverfassung insofern, als darin nicht eine Frist geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe Mitwirkung in der Richtung einzuräumen sein, daß ihnen die Reichs schusses zu erlassen. ieser Rechtszustand war als Uebergangszustand das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöschen (zu Kammer im Verfassungsgeletze zu regeln. In dem gleichzeitig vor⸗ zur Vornahme der Neuwahlen gesetzt wird. Das ist geschehen, weil die aufgenommen oder Garantie übernommen werden darf, durch welche eisenbahnverwaltung, bevor sie in Fragen des

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allgemeinen Verkehrs

am Platze, aber auf die Dauer ist er unbefriedigend. Die Elsaß⸗ vergl. hierzu § 45 des Universitätsstatuts vom 21. Oktober 1908, gelegten Entwurf eines Wahlgesetzes wird das Wahlrecht für die Bestimmung sich auch auf die Erste Kammer bezieht und hier außer Neu⸗ irgendeine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, können fortfallen, interesses Entscheidung trifft, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung Lothringer machen gegen die Mitwirkung des Bundesrats beim Erlasse Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 91). Als Wähler werden nur die Zweite Kammer unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse wahlen auch Neuernennungen in Frage kommen. Im übrigen hat die weil sie zum Teil seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß⸗ gibt. Eine derartige Anhörungspflicht besteht auf Grund des von Landesgesetzen geltend, daß der Bundesrat den besonderen Ver⸗ ordentlichen Professoren der Universität in Betracht kommen. Elsaß⸗Lothringens weiter ausgebaut. Da das Wahlgesetz als ein im 8 Erfahrung gelehrt, daß die im Artikel 25 der Reichsverfassung für die Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegenstandslos sind. Eine geltenden Rechtes schon jetzt in gewissem Umfang; aber. auch über den hältnissen und, Bedürfnissen des Landes fernstehe, und das Land auf Bei der großen Bedeutung, welche die Städte für das Staats⸗ Wege der Reichsgesetzgebung erlassenes Landesgesetz anzusehen ist, kann Neuwahlen gesetzte Frist von 60 Tagen unter Umständen nicht aus⸗ Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor⸗ Rahmen des gesetzlichen Zwanges hinaus hat bislang die Reichseisen⸗ seine Entschließungen keinen maßgebenden Einfluß habe. Sie wesen haben, ist es ferner richtig, wenn auch Vertreter der es nach den zu § 5 des Entwurfs ausgeführten Grundsätzen durch reicht. Ueberdies ist die genaue Einhaltung dieser Frist durch keine liegende Verfassungsgesetz nach § 28 des Entwurfs nur im Wege der bahnverwaltung in solchen Fragen mit den Landesbehörden Fühlung empfinden es ferner als eine sachlich nicht begründete Bevormundung, großen Städte des Landes der Ersten Kammer an ehören. In Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden. materiellen Interessen geboten, wenn nur die Wahlen so zeitig vor⸗ Reichsgesetzgebung, also nicht durch eine Notverordnung geändert oder genommen. Es empfiehlt sich, dieses Verfahren in dem erweiterten

S aufgehoben werden kann. Umfang als gesetzliche Pflicht festzulegen. Als Entscheidungen von

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herden ko 58 g-. ich hierauf gründenden Wünschen wird Rechnung Ersten Kammern. Es wird vorgeschlagen, dem Beispiel dieser Bundes⸗ Gegenwärtig erfolgen in Elsaß⸗Lothringen die Wahlen zum ammelt werden kann. Zu § 24. allgemeinem Verkehrsinteresse kommen dabei insbesondere in Betracht

getragen werden b 1 - staaten in der Weise zu. folgen, daß diejenigen Gemeinderäte, welche Landesausschuß auf die Dauer von drei Jahren (Allerhöchster Erlaß Die Vorschrift im § 14, daß die Mitglieder des Landtags bei Das Reich ist durch die Zusatzartikel zum Frankfurter Frieden die Entschließungen darüber, ob eine Bahn gebaut werden soll oder Die in der Mitwirkung des Bundesrats bisher gegebene Garantie zurzeit gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 Vertreter vom 29. Oktober 1874, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37, § 15 ihrem Eintritt in die Kammer einen Eid leisten müssen, und daß die vom 10. Mai 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. 1871 S. 234) Eigentümer der nicht, ob die Bahn vom Reiche zu bauen ist oder einem Unternehmer

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dafür, daß ein den Reichsinteressen abträgliches Landesgesetz nicht zu- in den Landcbausschuß entsenden, nämlich die Gemeinderäte von des Gesetzes vom 4. Juli 1879). Dementsprechend wird aucht Ausübung der Miteltedschaft durch die Leistung des Eides bedingt ist, vormals der französischen Ostbahngesellschaft konzessionierten, dann konzessioniert werden kann, ob die Linie eingleisin oder zweigleisig, für es

stande kommen kann, bleibt auch in Zukunft dadurch erhalten, daß der Straßburg, Metz, Mülhausen und Colmer, in Zukunft je einen für die Zweite Kammer eine periodische Erneuerung ein⸗ entspricht dem bisherigen Rechtszustande (Gesetz vom 4. Juli 1879, aber vom französischen Staate zurückgekauften, in Elsaß⸗Lothringen den Personen⸗, den Güterverkehr oder für beide herzustellen ist, wo vorgelegten Gesetzentwürfen die Zustimmung versagen kann. Vertreter für die Erste Kammer wählen. Auch hier zerscheint es zuführen sein. Es empfiehlt sich, die Frist hierfür entsprechend 1— § 18, Verordnung vom 6. August 1873, § 1, Gesetzbl. für Elsaß⸗ belegenen Linien geworden. Durch Rückkauf von Konzessionen, vor und in welchem Umfang Stationen eingerichtet werden sollen und ußerdem darf erwartet werden, daß die elsaß⸗lothringische Landes⸗ wegen des erforderlichen Einvernehmens zwischen dem Vertreter und der Reichsverfassung und der im § 6 Abs. 3 dieses Ent Lothringen S. 187). Auf diese Eidesleistung kann um so weniger allem aber durch den Bau neuer Linien, hat das Reich seinen Eisen⸗ dergleichen. Nicht als Fragen des allgemeinen Verkehrsinteresses sind vertretung, nachdem das Land nach nahezu vierzigjähriger Zugehörig⸗ der von ihm vertretenen Körperschaft erforderlich, daß nur Gemeinde⸗ wurfs getroffenen Regelung auf fünf Jahre hinaufzusetzen.“* verzichtet werden, als die sechs größten Bundesstaaten ebenfalls von bahnbesitz derart erweitert, daß es gegenwärtig, von verschwindenden dagegen anzusehen Maßnahmen, die lediglich zur Verbesserung des keit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten des öffent⸗ ratsmitglieder gewählt werden und die Gewählten nur so lange Durch die Fassung der Bestimmung soll die Möglichkeit offen ge⸗ 1 dden Mitgliedern beider Kammern die Leistung eines Verfassungseids Ausnahmen abgesehen, alle vollspurigen Bahnen und einige wichtige inneren Eisenbahnbetriebs dienen, wie beispielsweise der Bau einer lichen und wirtschaftlichen Lebens verwachsen ist, nicht den Erlaß von der Ersten Kammer angehören, als sie Gemeinderatsmitglieder sind. halten werden, die Neuwahlen schon vor Ablauf der Frist vornehmen verlangen. Schmalspurbahnen besitzt. An diesen Linien hat aber das Reich nicht Verbindungskurve oder die Verbesserung der Krümmungs⸗ und Gesetzen beschließen wird, die den Interessen des Reichs zuwiderlaufen. Während hiernach bei den gewählten Mitgliedern, die bisher genannt zu lassen, damit die Einberufung des Landtags auch unmittelbar nach Im § 15 Abs. 1 des Entwurfs wird § 1 des Gesetzes, betreffend bloß Eigentums⸗ und Nutzungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer Neigungsverhältnisse auf einer bestehenden Bahnlinie, ferner Anlagen, 2 Die Beseitigung des Vorbehalts zu Gunsten der Reichsgesetze worden sind, die Wählbarkeit von der Zugehörigkeit zu den durch sie Ablauf der Frist möglich ist. 8 die Seffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des auch diejenigen staatlichen Hoheitsrechte aus, die nach der Reichs⸗ die nur lokale Bedeutung haben und auch nach keiner Richtung in gebung und damit die Ausschaltung des Reichstages bedeutet keine vertretenen Körperschaften abhängig sein soll, erscheint dies bei den Die Bestimmung uber die Festsetzung und Bekanntgabe des Tages Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Reichs⸗ esetzgebung den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden sind. das Gebiet der Landespolizei übergreifen, wie zum Beispiel Bahn⸗ wesentliche Aenderung der tatsächlichen Verhaͤltnisse, weil seit dem übrigen zu wählenden Mitgliedern, den Vertretern von Erwerbs⸗ der allgemeinen Wahlen entspricht dem bisherigen Rechte (Verordnung, gesetzbl. S. 98) wiederholt. Der Landesgesetzgebung ist damit eine 81— zur Führung der Reichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden steigunterführungen, Bahnsteighallen, Rampen⸗ und Kranenanlagen, Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Landesgesetze im Wege ständen, nicht erforderlich, da sie nicht die Körperschaften, die sie ge⸗ betreffend die Wahlen zum Landcsausschusse vom 1. Oktober 1879, enderung dieser Bestimmung entzogen (zu vergl. § 28 des Entwurfs). Reichskanzler, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen⸗ dier Grundrißgestaltung für Empfangsgebäude und Abfertigungsräume der Reichsgesetzgebung nur ganz vereinzelt erlassen sind. Praktisch wählt haben, sondern die betreffenden Berufsstände selbst vertreten Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 89 § 1). § 2 des erwähnten Gesetzes, welcher lautet: bahnen, Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen und ähnliches. Wo aber eine Eisenbahnanlage gleichzeitig auch den warde also die Beseitigung des Vorbehalts kaum von Be⸗ sollen. Die Berufung derartiger Vertreter in den Landtag erscheint bei Zu § 9. 6 „Mitgliedern des Landesausschusses, welcher der deut⸗ liegt nicht nur die technische und wirtschaftliche Leitung der Reichs⸗ von den Landesbehörden wahrzunehmenden Aufgaben dient, wie dies üaii- sein. ö“ 8 . dem großen wirtschaftlichen Interesse. das gerade die erwerbstätigen In Elsaß⸗Lothringen werden die Wahlprüfungen nicht vom 8 schen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich eisenbahnen, sondern auch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichts⸗ insbesondere bei Wege⸗Ueber⸗ und „Unterführungen oder bei der 8 Mof1877:S 88 sieht die Aufhebung des Gesetzes vom Kreise der Bevölkerung an der politischen Gestaltung der Dinge haben, Parlamente, sondern im Verwaltungsstreitverfahren erledigt. Zuständig hlaaaufgesetzter Reden gestattet. Letztere müssen in deutscher rechte bezüglich der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Kreuzung mit öffentlichen Wasserläufen der Fall ist, wird in Auf⸗ E111“ und eine Umgestaltung des Ganges der Lne sgesetz⸗ geboten und ist auch in den Bundesstaaten Rechtens, die in neuerer ist der Kaiserliche Rat, der oberste Verwaltungsgerichtshof des Landes 1 Sprache abgefaßt sein“, Linien ob. An diesem Rechtszustand ist weder durch die Einführung rechterhaltung des geltenden Rechtszustandes der Reichsverwaltung gebung dahin vor, daß an Stelle der disherigen gesetzgebenden Faktoren Zeit ihre Verfassung einer Reform unterzogen haben (zu vergleichen der gemäß § 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 aus zehn vom Kaiser ist nicht in das Verfassungsgesetz übernommen worden, weil eine Be⸗ der Reichsverfassung noch durch die Verfassungsgesetze für Elsaß⸗ aufzugeben sein, vor der Planfeststellung für solche doppelten Zwecken ein mit allen varlamentarischen Rechten ausgestatteter Landtag tritt, Artikel 1 des württembergischen Verfassungsgesetzes vom 16. Juli] ernannten Mitgliedern besteht und seine Entscheidungen in einer Be⸗ 1 stimmung dieser Art nicht in die Verfassung, sondern in die Geschäfts⸗ Lothringen vom 9. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetz 1. 1871 S. 212), dienende Eisenbahnanlagen die mitbeteiligten Landesbehörden zu hören. der W 1 besteht, die mit den Verhält⸗ 1906, § 27 der badischen Verfassungsurkunde in der Fassung der Be⸗ setzung von fünf Mitgliedern auf Grund eines Verfahrens fällt, das ordnung gehört (vgl. § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen 1872 S. 49), Dabei erstreckt sich die Anhörungspflicht nicht nur auf die erstmalige beestt h 0g 89 ““ nAZ 26. August, 1904, 8 Landtagswahlgesezes von den Grundsätzen des deutschen Prozeßrechts beherrscht wird Reichstag). Da der § 2 aufgehoben werden soll 26 des Entwurfs), 4. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. 1879 S. 165) eine Aenderung ein⸗ Herstellung einer neuen Anlage, sondern auch auf die Abänderung be Fün . 8 ben 2. 5 Hebenda Fin 2b at. Nach dem Vor⸗ IJ vom 10. I sowie Artikel 2 des 8 ddes Gesetzes vom 30. G Dezember 1871, Gesetzbl. für bleibt es den Kammern überlassen, bei der Regelung ihres Geschäfts⸗ getreten. Insbesondere sind die Menugrise, die dem Reichskanzler reits besteheuder Anlagen. Welche Landesbehörden im Einzelfalle zu e.. größ en Bun esstaaten empfiehlt sich die Einführung hessischen Entwurfs vom 10. April 1909). Es können aber nur die⸗ Elsaß⸗Lothringen 1872 S. 49; Verordnung vom 23. März 1889 ganges gemäß § 13 des Entwurfs eine ähnliche Bestimmung in ihre als Nachfolger der französischen Minister bezüglich der Reichseisen⸗ hören sind, ergibt sich aus der Organisation der Landesverwaltung. des Zweikammerspstems. uu“ 28 jenigen Erwerbsstände eine Vertretung in der Ersten Kammer Gesetzbl für Elsaß⸗Lothringen S. 35). Dieser Gerichtshof entscheidet Geschäftsordnungen aufzunehmen. bahnen in Elsaß⸗Lothringen zustehen, nicht durch § 2 des letztgenannten Zu K I11““ des der Reichsgesetzgebung erlangen, für die eine öffentlich⸗rechtlich organisierte Standesvertretung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der von den Bezirkstagen vor § 15 Abs. 2 deckt si ebenso wie § 20 des Entwurfs, soweit Gesetzes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die Angelegen⸗ An dem bisherigen, durch § im 8 2 08,ech vom 2. Mai 18 7 hat zur Folge, daß nunmehr besteht, denen die Wahl der Kammermitglieder übertragen genommenen Wahlen in erster und letzter Instanz (Verordnung von dieser von der gerichtlichen Verantwortung handelt, mit Bestimmungen heiten der Reichseisenbahnen niemals als elsaß⸗lothringische Landes⸗ geschaffenen Rechtszustande soll durch 1 aen hag Landesgesetze, die im Wege der Reichsgesetzgebung er⸗ werden kann. Zurzeit kommen. in Elsaß⸗ Lothringen als derartige 22. April 1902 § 21, § 7, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 32 des Strafgesetzbuchs. angelegenheiten angesehen und behandelt worden 888 materiell nichts geändert werden. Die geänderte Fassung trägt esen sn. v engeNer. Fnh e he og he werden Stas eFpertesta een in Sgh echag alrhenneh vom uͤber Einsprüche gegen die übrigen Wahlen in letzter Instarz Daß Ge CC die von einer der Kammern oder dem Solange das Reich es als seine Aufgabe betrachtet, in Elsaß⸗ Umstand Rechnung, daß der Bundesrat aus der clsaß- Lothringif Reichsgesetzcebung ergangenen Gesetze Reichs S. ei ne- 88 Fefa ti Fv egn 8 hringan S. 35) 2. Bertrehes (Verordnung vom 1. Oktober 1879 § 19, Gesetzbl. für Elsaß⸗† Kaiser verworfen worden sind, in derselben „Sitzungsperiode nicht Lothringen eigene Bahnen zu bauen und zu betreiben, werden ihm Landesgesetzgebung ausscheidet. üns Elsaß⸗Lothringen beschraͤnkten Wirkungtkreis we auf Gr⸗ 8 89 . 8 kbkan vcs Srn Fbn der. enen vier Lothringen 8. 89). Die Prüfung der Wahlen durch eine richter wieder vorgebracht werden können 8 16 Abs. 2 des Entwurfs), ist bezüglich der reichseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb zeit mit Rücksicht auf die ar Vorbehalts erlassene Landesgesetze sind Erlaß di a. 2 8- e Se. Ss v, 1 nar 90. III. der liche, den Parteikämpfen entrückte Behörde hat sich in Elsaß eine Bestimmung, die zwar in der Reichsverfassung fehlt, aber in den von Eisenbahnen sich beziehenden Hoheitsrechte erhalten bleiben keiten nicht entsprochen werden. Gesetze nicht vqe Ausdruck ar Die Fra 8 86 cs bSe. Kerhrh er ng * 4 8⁷ etzbl. für Elsaß⸗ Lothringen bewährt, sodaß kein Anlaß besteht, von dieser Einrichtung Verfassungen anderer Staaten enthalten ist. Sie iist zweckmäßig müssen. Eine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu⸗ M 1 11“X“X“ bör desh 11“ EEIII1.“ A. IE“ wirt haftlicher Vereine be⸗ abzugehen. In Zukunft soll deshalb der Kaiserliche Rat zur Ent und deshalb hier übernommen worden. Das Interpellations⸗ kommenden staatsrechtlichen Stellung nicht vereinbar sein, dieses viel Die gänzliche oder tetewm oder anderen G ruppe ange ören und deshalb der Abänderung und stebende Landwirtschaftsrat und die auf das Reichsgesetz vom 26. Juli scheidung über alle Einsprüche gegen Landtagswabhlen in erster und letzter recht ist eine allgemeine parlamentarische Befugnis, die dem mehr in die Stellung eines Konzessionärs des Landes herabdrücken 3. Juli und 30. Dezember Aufhebung durch die Landesgesetzgebung auch in Zukunft entzogen sind 1897 (Reichs⸗Gese bl. S. 663) zurückzuführende Handwerkskammer Instanz berufen sein. Zur Erhebung des Einspruchs soll jeder Wahl-⸗ een zusteht, ohne daß sie besonders eingeräumt zu werden und ihm die Erfüllung seiner Aufgaben erschweren. 4. Juli 1879 und 23. Mat 1 ““ ob d E zu 1 8 wird E“ daß drei Vertreter für berechtigte befugt sein, der an der angefochtenen Wahl teilnehmen½ braucht. In der Reichsverfassung iist auch keine Bestimmung Aus dem Grundsatz, daß dem Reiche bezüglich seiner eigenen geschlagenen Verfassungsreform M. erien z. kc ompetens 83 dei —* ehg 22 gehören oder nicht. Handel un Ind ustrie, 51 zwar je einer von den Handels⸗ durfte, d. h. im Falle der Anfechtung einer Wahl für die Erste Kammer 1. darüber enthalten. Wenn gleichwohl im § 16 Abs. 3 des Entwurfs Bahnen in Elsaß Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen⸗ gründung. ’ö ö kan wird also. soweit nicht aneieen etzervorschriften ent⸗ kammern zu Straßburg und Metz und einer von den beiden anderen wer Mitglied der betreffenden Wahltkörperschaft ist (§. 6 II des die ausdrückliche Verleihung des Interpellationsrechts vorgesehen ist, bahnwesen sich beziehenden Hoheitsrechte zusteht, ergiht sich ohne Nach dem Gesetze vom 7. Juli 1887, dessen Aufhebung ebenfalls gegenstehen, vngterstellen müssen, daß Elsaß⸗Lothringen auf dem Ge⸗ Handelskammern gemeinsam, ferner drei Vertreter der Landwirtschaft Entwurfs), und im Falle der Anfechtung einer Wahl für di 8 ist dies geschehen, um einem besonderen Wunsche der gegenwärtigen weiteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser vorgeschlagen wird karm durch Kavserliche Verordnung mit Zustimmung Schwi L11 1“ LSee. 168 5 des SCö üee. sollen. für Zweite Kammer, wer nach dem Wahlgesetze berechtigt ist, das Voltsvertretung für Elsaß Lothringen entgegenzukommen. Im Bahnen keiner Genehmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch des Bundesrats emgeordnet werden daß eine durch Reichsgesetz erfolgte F;, e schs. und Landes .828 g Bezi b Se-. f ersthag⸗ Gexe. e öffentlich rechtliche Standes⸗ Wahlrecht in dem betreffenden Wahlkreis auszuüben, außerdem bei übrigen entspricht § 16 des Entwurfs dem § 21 Abs. 1 des Gesetzes betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon: Abanderung reichsgesetzl icher Vorschriften, welche in Elsaß Lothringen vote⸗ 6. 8-Anf 89 F; ve. 82 I“ auf 8 lsaß⸗ vertretung geschaffen sein wird, werden auch Vertretern dieses Standes Wahlen zur Zweiten Kammer jeder Wählbare, der bei der Wahll“ö SD11“ 8 zessionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes insofern eine als Landesrecht gelten, fün Elsaß⸗Lothringen landesrechtliche Anwendung See. v11.“ vergl. 8 3 Abs. 4 Sitze in der Ersten Kammer einzuräumen sein. Deshalb wird vorge. Stimmen auf sich vereinigt hat. Als Frist für die Einlegung und 8 § 17 des Entwurfs gibt den bisher in Elsaß⸗Lothringen be⸗ Beschränkung erfahren, als öffentliche Bahnen nur mit Zustimmung finden soll. Die Adsicht dieses Gesetzes geht dahin, in Elsaß⸗Lothringen des Gesetzes vom 9. Juni 11871, ferner den Allerhöchsten schlagen, die Landesgesetzgebung zu einer entsprechenden Ergänzung der Begründung des Einspruchs werden 14 Tage vorgeschlagen. In dem stehenden Rechtszustand wieder 20 des Gesetzes vom 4. Juli 1879; des Reichs gebaut werden dürfen. Auf Grund eines nach einheitlichen als Landesze es geltende reichsgesetzliche Vorschriften auf einfache Weise Erlaß porn 29. Oktober 1874, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37, Verfassung zu ermächtigen für den Fall, daß durch Reichs⸗oder Landes⸗ Einspruchsverfahren können nicht nur Mängel des Wahlverfahrens zu vergleichen auch Artikel 9 der Reichsverfassung). Gesichtspunkten im Einvernehmen zwischen Reich und Land auf- mit dem Reichsrecht in Uebereinstimmung zu halten. Von dem Ver⸗ und die Motive zum Gesetze vom 2. Mai 1877, Drucksachen des gesetz eine Arbeitervertretung geschaffen wird. sondern auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit erörtert § 18 des Entwurfs ist dem Artikel 28 der Reichsverfassung nach⸗ gestellten umfassenden Bauprogramms ist das Land von dem Reiche ordnungsrecht ist nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts Gebrauch Reichstags 1877 Nr. 5). 8 Beispielsweise sind Reichsgesetze im 2 Es liegt im Interesse der Wähler, daß die aus den Wahlen her⸗ werden. Es kann aber auch das Bedlcnis entstehen, daß außerhalb des gebildet. Da für die Erste Kammer die Zahl der Mitglieder nicht mit einem verhaltnismaßig dichten Eisenbahnnetze bedeckt worden. gemacht worden Die Absicht des Gesetzes ist aber nicht erreicht materiellen Sinne und deshalb auch in Zukunft der Landesgesetz⸗ geleiteten Mitgliedsrechte nicht lebenslängliche sind, sondern die Wahlen Einspruchsverfahrens über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl gzesetzlich vorgeschrieben ist, sondern nur die zulässige Höchstzahl fest Im Interesse eines organischen, den Verkehrsbedürfnissen Rechnung worden, da die Landesgesetzgebung mehrfach ihre eigenen Wege ge ebung entzogen, das Gesetz, betreffend die Vereinigung von von Zeit zu Zeit erneuert werden müssen. Hierfür erscheinen fünf oder Ernennung eines Landtagsmitglieds eine Entscheidung getroffen stebt, war zu bestimmen, daß ihre Beschlußfähigkeit, ohne Rücksicht tragenden Ausbaues dieses Netzes sowie zur Erhaltung der wirt⸗ gangen ist. Hiernach ist ein cigentliches Bedürfnis für den Fortbestand eKlsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom Jahre ein angemessener Zeitraum, falls nicht der Wegfall gesetzlicher werden muß, sei es, daß nachträglich Tatsachen bekannt werden, die diese aͤuf den jeweiligen Bestand der Kammer, von der Anwesenheit einer schaftlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Reichsbahnlinien ist es der Verordnung nicht anzuerkennen. Es kommt ferner in Betracht, 9. Juni 1871 Meichepese bt. S. 212, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen Berufungsgründe, die Auflösung der Kammer oder andere Tatsachen, Voraussetzungen in Frage stellen, sei es, daß Zweifel über ihre Fortdauer bestimmten Anzahl von Mitgliedern abhängig sei. Es ist die Zahl 18. unerläßlich, daß die landesseitig beabsichtigte Ausführung oder Kon daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs die Ausübung des S. 1), das Gesetz, etreffend die Einführung der Verfassung des wie Tod, Mandatsniederlegung usw., eine frühere Neuwahl nötig entstehen oder streitig wird, ob ein Mitglied der Zweiten Kammer ewählt worden, d. i. die Hälfte des gesetzlich zugelassenen Höchst⸗ zessionierung weiterer Bahnen stets im Einvernehmen mit der Reichs⸗ Verordnungsrechts als ein Eingriff in die Landesgesetzgebung empfunden Deutschen Reichs in Elsaß⸗Lothringen vom 25. Juni 1873 (Reichs⸗ machen. Diese Frist wird im Interesse einer größeren Kontinuität gemäß § 10 Abs. 2 des Entwurfs sein Mitgliedsrecht verloren hat. bestandes, solange der Kammer keine Arbeitervertreter angehören werden. eisenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen werden würde. Es empfiehlt sich daher, dieses Recht durch Aufhebung gesetzbl. S. 161, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 131), das Gesetz, der Kammer für jedes Mitglied besonders von dem Zeitpunkt an zu Es ist nur folgerichtig, wenn der Kaiserliche Rat berufen wird, auch 1 Nn dieser Zahl wird festzuhalten sein, selbst wenn gemäß § 6 Abs. 4 Eisenbahn steht es selbstverständlich in dieser Hinsicht gleich, wenn des Gesetzes vom 7. Juli 188 zu beseitigen. betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß. Lothringen auf berechnen sein, in dem ihm die Wahl amtlich mitgeteilt wird. Es in diesen Fällen auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied an des Entwurfs der Ersten Kammer 42 Mitglieder angehören sollten. eine nur für den Privatverkehr gebaute Eisenbahn dem öffentlichen Im übrigen handelt es sich um die Aufhebung von Bestimmungen, Gewährung von Pension und Wartegeld, vom 28. April 1886 (Reichs⸗ erscheint Fweee daß das bei den Wahlen zu beobachtende Ver⸗ gehört, die Entscheidung zu treffen. 8 Für die Abstimmung über Verfassungsänderungen brauchen keine be⸗ Verkehr übergeben werden soll. die auf die Bildung und Organisation des Landesausschusses Bezug gesetzbl. S 129), das Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe⸗ fahren, das der Eigenart jedes einzelnen Wahlkörpers angepaßt Da der Landtag ein Interesse daran haben kann, von den Wahl pnderen Erfordernisse aufgestellt zu werden, da nach § 28 des Ent⸗ Zu den obrigkeitlichen Rechten, die dem Reiche an den Reichs⸗ haben, also Rechtsmaterien betreffen, die infolge der Verfassungsreform ordnung in Elsaß⸗Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs⸗ werden muß, durch eine Kaiserliche Wahlordnung geregelt wird. verhandlungen Kenntnis zu erlangen, soll jede Kammer ein Recht wurfs die Grundlagen der Landesverfassung nur im Wege der Reichs⸗ eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen zustehen und auch erhalten bleiben teils durch die vorliegenden Entwürfe, teils durch die Wahlordnung gesetzbl. S. 57), das Gesetz über die Auslegung des Ar⸗ Was die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder anlangt, so wird vor⸗ darauf haben, daß ihr die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihre gesetzgebung verändert werden können und folglich der Landtag nicht müssen, gehören zunächst die Befugnisse, welche durch die Eisenbahn⸗ oder die Geschäftsordnungen der Kammern neu zu ordnen sind. tikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1871, betreffend die geschlagen, daß in die Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglieder be⸗ Mitglieder auf Verlangen vorgelegt werden. 88 1 n die Lage kommen kann, hierüber entscheidende Beschlüsse zu fassen. Bau⸗ und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs⸗ Zu § 27. Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in rufen werden dürfen, als ihr kraft Amtes und auf Grund von Wahlen Zu §§ 10 bis 22. Die Bestimmung im § 19 Abs. 2 des Entwurfs, daß niemand Gesetzbl. 1904 S. 387) und durch die Eisenbahn⸗Verkehrsordnung Dem Landesausschusse von Elsaß⸗Lothringen stehen Rechte und Elsaß⸗Lothringen, vom 29. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 127), das zusammen angehören. Der Kaiser wird sonach höchstens 18, nach der Die Bestimmungen in den §§ 10 bis 22 regeln die Rechtsstellur Mitglied beider Kammerm sein kann, bedarf keiner Begründung. vom 23. Dezember 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. 1909 S. 93) den Aufsichts⸗ Obliegenheiten zu, die außerhalb des Gebiets der Gesetzgebung liegen. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß⸗Lothringen Einberufung von ein, zwei oder drei Arbeitervertretern höchstens des künftigen Landtags und seiner Mitglieder in Anlehnung an do Die §8§ 20 und 21 des Entwurfs entsprechen den Artikeln 30 und 31 behörden und Landesaufsichtsbehörden übertragen sind. Von den im BEs erscheint angemessen, daß insoweit nicht der Landtag, sondern nur vom 30. Mai 1892 (Reichsgesetzbl. S. 667) u. a. m. Anderseits 19, 20 oder 21 Mitglieder ernennen können. Damit nur Per⸗ für den Reichstag geltende Recht. Abweichungen bestehen nur inse 6 der Reichsverfassung, der letztere sedoch nur insoweit, als er von der BLandesrechte wurzelnden Eisenbahnhoheitsrechten kommen vornehmlich die Zweite Kammer Rechtsnachfolger des Landesausschusses wird. In werden z. B. die in Kraft bleibenden §§ 3, 5, 6, 8, 11 und 22 sönlichkeiten ernannt werden, die mit den Interessen des Landes weit, als sie durch die Besonderheiten des Zweikammersystems, ir freafgerichtlichen Untersuchung und der Untersuchungshaft handelt. folgende in Betracht: ¹Betracht kommen namentlich die Bestimmungen über die Wahlen von Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung verbunden sind, ist Voraussetzung, daß der zu Ernennende Reichs⸗ Hinblick auf die in Elsaß⸗Lothringen bestehenden Einrichtungen oder Für die einzigen Fälle, in denen nach dem Stande der Prozeßgesetz⸗ 1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht, d. h. die Be⸗ Kommissionsmitgliedern fur Steuerangele enheiten und über die Elsaß⸗Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 165), die angehöriger ist und seinen Wohnsitz im Lande hat. Verliert aus sonstigen Gründen geboten erscheinen. Die §69§ 10 Abs. 1 ebung die Zivilhaft noch vorkommt (vgl. Artikel 31 Abs. 2 der fuanis, kraft eigenen Rechtes dem öffentlichen Verkehre dienende Wahlen in die Kommission der Staatsdepositen⸗ und Landesschulden⸗ §§ 2 ff. des Gesetzes, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen 1er die Reichsangehörigkeit oder verlegt er seinen Wohnsitz außer⸗] 12 Abs. 1, 13, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 entsprechen den Bestimmunge . Keeichsverfassüng) ämlich für das Offenbarungseids⸗ und Arrest⸗1 Eisenbahnen zu bauen und zu betreiben und diese Befugnis, sei es im! verwaltung. .

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