1911 / 11 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Schächten verbieten, außer Kraft setzen will. Es kann keine Rede davon sein, daß solche Maßnahnijen des Polizeiverordnungsrechtes der Einzelstaaten die Freibeit der Religionsübung des deutschen Reichsbürgers antasten; daran hat man auch in Sachsen nicht im entferntesten gedacht, als man 1892 das Schächtverbot erließ. Mit dem Vorschlag der Kommission wird auch in schroffer Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen eingegriffen, worauf ich besonders die Herren Freisinnigen aufmerksam machen msöchte. Hoffentlich wird der Staatssekretär dem Kommissionsbeschluß ein Unannehmbar entgegensetzen und erklären, daß eventuell die ganze Vorlage hieran scheitern müßte. Anderseits hoffe ich auf Unter⸗ stützung unseres Antrages auch seitens eines Teiles der Linken; denn in der Kommission haben von den 4 freisinnigen Mitgliedern 2 gegen den Antrag Grober gestimmt. Nach der Auffassung des Zentrums hat der Staat nicht das Recht, Vorschriften zu erlassen, die in die freie Religionsübung der Juden irgendwie einzugreifen geeignet sind. Diesen Standpunkt hat das Zentrum selbst nicht immer konsequent festgehalten; aber anderseits ist es unanfechtbar, daß die Kultushandlungen einer Religionsgemeinschaft sich im Einklang be⸗ sinden müssen nicht nur mit dem Strafgesetzbuch, sondern auch mit der sittlichen und humanen Auffassung der überwiegenden Mehrbeit der Staatsbürger. Die „Ueberschachtung“ stellt sich als ein grober Unfug dar, dem gegenüber der Staat jedenfalls freie Hand haben muß. Nur wer den Sonderinteressen einer kleinen Minderbeit ein Vorrecht gewähren will, kann dazu mithelfen, diesen An⸗ trag der Kommission im Plenum zum Beschluß zu erheben.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco: Meine Herren! Der Herr Abg. Gröber hat mit Recht ver⸗

¹ 2 2 . 2 8 mutet, daß meine im Anfang der Sitzung gemachte Bemerkung sich

*

halten. Nach dem Zusatz zu § 360 Nr. 13 sollen alle landesrecht

auch auf die Nr. 3 dieses Gesetzentwurfs bezogen habe, auf das Schächten. Meine Herren, bereits bei den Verhandlungen in der Kommission habe ich dingend davor gewarnt, die Frage des Schächtens im weiteren Umfang in die Erörterung zu ziehen, als es nach dem Inhalt der Vorlage geboten sei. Es ist in der Begründung der Vorlage als ganz zweifellos anerkannt worden, daß das Schächten als solches nicht unter die Strafvorschrift des § 145 g fällt (hört, hört! links); denn es kann unmöglich als boshaft oder als roh handelnd angesehen werden, wer bei der Befolgung der Schächtvorschriften religiösen Pflichten genügt. Meine Herren, diese Ansicht ist in der Kommission allseitig gebilligt worden, und ich kann in der Beziehung dem, was der Herr Akg. Graef eben ausgeführt hat nur entgegentreten. (Sehr richtig! links und in der Mitte.) Wenn nun aber jetzt über diese Vorschrift hinaus vor⸗ geschlagen wird, jeden Eingriff der Landesgesetzgebung in die rituellen Vorschriften über das Schächten für unzulässig zu erklären, so habe ich bereits in der Kommission und damit komme ich auf das, was der Herr Abg. Gröber vorhin bemerkt hat ausgeführt, daß damit der Rahmen dieses Notgesetzes erhehlich überschritten wird. Auch wird damit eine Frage zur Erörterung gestellt, die notwendig tiefgehende Gegensätze auf Gebieten wachrufen muß, die sich nicht nur auf Rechts⸗ fragen beziehen. Fragen solcher Art sollten aus der Erörterung von vornherein der vorliegenden Novelle ferngehalten werden.

Meine Herren, aber auch sachlich muß ich den von Ihrer Kom⸗ mission beschlossenen Absatz 3 zu § 360 Nr. 13 für im hohen Grade bedenklich erachten. Soweit ich die Aufsassung der verbündeten Regierungen zu beurteilen vermag, so werden diese nicht bereit sein einer solchen Vorschrift ihre Zustimmung zu erteilen (hört, hört! und bravo! bei der wirtschaftlichen Vereinigung); durch Annahme des

ommissionsantrags würde nach meiner Meinung der ganze Gesetz atwurf auf das ernsteste gefährdet werden, und ich glaube, die Re⸗ gierungen würden diesen Teil des Gesetzentwurfs für unannehmbar

ichen Bestimmungen für unzulässig erklärt werden, die irgendwie in

die rituellen Vorschriften einer Religionsgemeinschaft über das Scchhlachten von Tieren eingreifen. Ich muß ganz davon absehen

88 88

bezweckt wird;

gemeinschaften. Rede auf die Schutzgebiete hingewiesen und, wenn ich recht verstanden,

2

Vorschrift weit über das hinausgeht, was damit denn die Antragsteller haben nur das rituelle üdische Schäckten im Auge. Die Vorschrift bezieht sich ber nach dem Wortlaut des Absatz 3 allgemein auf rituelle Vorschriften von gar nicht anerkannten oder zugelassenen Religions⸗

Der Herr Abg. Gröber hat vorhin selbst bei seiner

daß diese

ausgeführt, daß, wenn jetzt im Inlande solche Vorschriften erlassen würden, diese dann auch in den Schutzgebieten zur Anwendung gelangen werden.

Meine Herren, die Hauptsache ist, daß die Frage noch gar nicht geklärt ist, ob nicht beim Schächten dem Tiere Schmerzen bereitet werden, die sich bei anderen Schlachtmethoden vermeiden lassen. Aber

wer dies verneint, wird nicht behaupten können, daß

Vervollkommnung der Schlachtmethoden zur Beseitigung oder Verringerung der Leiden der Tiere im Laufe der Jahre ausgeschlossen sei. Es kann auch nicht gebilligt werden, daß jeder Eingriff in die Schächtvorschriften schlechterdings für unmöglich erklärt wird. Eine vollständige Ausschaltung der Staatshoheit gegenüber den rituellen Vorschriften einer Religions⸗ gemeinschaft muß also schon aus prinzipiellen Gründen für unzulässig erklärt werden. (Sehr richtig! bei der wirtschaftlichen Vereinigung.)

Meine Herren, auch noch auf einen anderen Punkt muß ich hin⸗ weisen. Dem Reiche damit komme ich auf das Verfassungsbedenken

dem Reich unterliegt die Gesetzgebung über das Strafrecht. Wie es

danach gewisse Handlungen für strafbar erklären kann, so ist es anderer⸗ seits auch befugt, andere Handlungen für straflos zu erklären. Doch dar⸗ über geht der von Ihrer Kommission gemachte Zusatz hinaus. Er verbietet allgemein jeden Eingriff der Landesgesetzgebung in die rituellen Vorschriften einer Religio sgesellschaft. Die Verhältnisse des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften unterliegen aber der landes⸗ gesetzlichen Regelung. Somit enthält die Vorschrift einen Eingriff in das landesrechtliche Kirchenstaatsrecht. Auch aus diesem Grunde kann

ich die Zustimmung der verbündeten Regierungen zu dem vorgeschlagenen

Abg.

Absatz 3 des § 360 Nr. 13 nicht in Aussicht stellen. Ich will hierbei her⸗ vorheben, daß die Reichsregierung in keiner Weise einen Anlaß hat oder beabsichtigt, in die religiösen Gepflogenheiten einer Religionsgemein⸗ schaft einzugreifen; aber aus den von mir entwickelten Gründen muß ich Sie doch bitten, wenn Sie auf das Zustandekommen des Gesetzes Wert legen, den mehrerwähnten Absatz zu streichen. Nun komme ich noch auf einige Ausführungen des Herrn Gröber betreffs des § 360 Nr. 13. Wenn ich ihn recht verstanden habe, hat er ausgeführt, es würden mit dem § 360 Nr. 13 den Landesbehörden neue Befugnisse eingeräumt, und er hat im weiteren Verlaufe seiner Ausführungen gemeint, daß

damit das Reich bereits selbst in das Polizeirecht der Einzelstaaten

eingreife. Wer die Begründung des Gesetzentwurfs liest, wird indessen E müssen, daß das nicht die Absicht der verbündeten Re⸗

gierungen gewesen ist und auch nicht kat sein können. In der Be⸗ gründung des Gesetzentwurss ist ausdrücklich bemerkt, es solle hier nur ein einheitlicher Strafrahmen geschaffen werden für solche Ver⸗ ordnungen, die nach Landesrecht gegeben werden. Ob die Landespolizei befugt ist, eine solche Verordnung zu erlassen, das muß nach Landesrecht beurteilt werden: ist aber eine solche Verordnung in zulässiger Weise nach Landesrecht erlassen, dann sollte ein einheit⸗ licher Strafrahmen vorhanden sein. Streichen Sie einmal in Gedanken den § 360 Nr. 13 aus der Vorlage heraus, so werden Sie sich über⸗ zeugen: es bleibt trotzdem dem einzelnen Staat die Befugnis, gewisse Polizeiverordnungen zu erlassen und gewisse Strafen festzusetzen, wenn und soweit dies nach Landesrecht zulässig ist. Haben Sie gleichwohl Bedenken gegen die Vorschrift des § 360 Nr. 13 und seine etwaige Tragweite, so gebe ich anheim, neben dem Absatz 3 die ganze Vorschrift des § 360 Nr. 13 überhaupt zu streichen; es würde dann immer die Befugnis der Landesbebörden bestehen bleiben, soweit das Landesrecht sie dazu ermächtigt, derartige Bestimmungen zu treffen.

Ich bitte Sie, um mich noch einmal zusammenzufassen, streichen Sie, um überhaupt den Gesetzentwurf zustande kommen zu lassen, den Absatz 3 über die rituellen Vorschriften; und ich gebe für den Fall, daß Sie es vorziehen, anheim, auch den neu eingestellten § 360 Nr. 13 der Vorlage zu streichen.

Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen (dkons.): Auch wir haben Achtung vor der Frömmigkeit und Achtung vor der Ueberzeugung auch bei ortho⸗ doren Juden. Wenn aber diese Bestimmung, die die Regierung für unannchmbar erklärt, gestrichen wird, so wird damit das Schächten nicht etwa verboten. Darum handelt es sich absolut nicht. Bei früheren Beratungen im Reichstag war die Frage, ob von Reichs wegen das Schächten verboten werden soll, und der Reichstag hat das abgelehnt. Der Abg. Schrader sagte damals 1899, daß das Reich nicht einmal kompetent zum Erlaß einer solchen Vorschrift sei, daß dies vielmehr Sache der inneren Verwaltung sei, und der Abg. Eickhoff sagte, daß die Landesgesetzgebung dafür die richtige Stelle sei. Ich bin erstaunt, daß diese ganze Frage bei diesem Notgesetz wieder zur Debatte gestellt worden ist. Eine Tierquälerei in strafrechtlichem Sinne ist das Schächten nicht, das ist auch in der Kommission festaestellt worden; eine Verordnung gegen das Schächten würde also nicht als eine Verordnung zur Verhutung der Tierqauälerei anzuseben sein. In den vorigen Sessionen hat bei dieser Vorlage niemand daran ge⸗ dacht, die rituellen Vorschriften zu berücksichtigen, erst in der letzten Kommissionsberatung ist die Sache durch die Herren Rabbiner über die Bewußtseinsschwelle der Kommission gebracht worden, es handelt sich hier um Staatsgewalt oder Kirchengewalt, eine Frage, die der Landesgesetzgebung überlassen ist. Hier soll verfügt werden, daß über Staatsgewalt Kirchengewalt geht: ex ungue leonem! Es liegt hier tatsächlich ein Eingriff in das Verwaltungs⸗ und Polizeirecht der Einzelstaaten vor, und von diesem Gesichtspunkte ist der Kommissionszusatz höchst bedenklich. Ob die Tiere beim Schächten gequält werden, darauf kommt es hier nicht an; auch bei der Vivisektion werden die Tiere gequält; es stehen da Gutachten gegen Gutachten, aber daran ist kein Zweifel, daß die Landesgesetz⸗ gebung von allgemeinen Gesichtspunkten aus über die Schlachtmetboden Bestimmungen treffen kann, daß sie bestimmen kann, wie weit sich die Staatsgewalt vor den Kirchensatzungen zurückzieht. Die Herren müssen sich also mit ihren Wünschen an die Landesgesetzgebung wenden. Ich lehne es ab, vor dem Forum des Reichstags die sächsischen Landesangelegenbeiten zu behandeln, ebenso wie wir da⸗ gegen sind, daß die preußischen Landesangelegenbeiten oder die süd⸗ deutschen Wahlrechtsfragen hier angeschnitten werden. Wir wollen diese Vorlage doch nicht dadurch gefahrden, daß wir ihr einen Ballast anhängen, der mit dieser Vorlage nichts zu tun hat. Lehnen Sie deshalb den Kommissionszusatz, wenn nicht schon jetzt, so wenigstens in der dritten Lesung ab.

Abg. Dr. Heinze (nl.): Meine Fraktion ist in bezug auf die Frage des Schächtverbotes geteilter Meinung. Ich bin gegen diesen Zusatz aus juristischen und staatsrechtlichen Gründen. Das Ver⸗ langen, diese Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, ist ausgegangen von orthodoxen Juden. Ich verstehe deren Bestrebungen, aber diese führen entschieden zu weit. Die orthodoxen Juden fürchten, daß durch die Vorlage das rituelle Schächten unter den Gesichtspunkt der Tierquälerei in hoͤherem Maße gebracht werden könnte als bisher. Ich kann sie in dieser Beziehung beruhigen. Es ist durchaus aus⸗ geschlossen, daß das Schächten unter den Begriff der Tierquälerei künftig subsumiert werden wird. Der Begriff der Tieranälerei geht das rituelle Schächten gar nichts an. Im Namen meiner ganzen Fraktion kann ich erklaren, daß auch wir durchaus wollen, daß der jüdische Ritus sich in althergebrachten Formen vollzieht. Wir achten die Stellung, die die orthodoren Juden zu der Frage ein⸗ genommen haben, und daß sie gerade aus ihren religiösen Ueber⸗ zeugungen heraus sich große Enthehrungen in bezug auf den Genuß von Fleisch auferlegen. Wir wünschen auch, daß sie diese Freibeit der Religionsübung, des Ritus, auch weiter behalten, und wir be⸗ grüßen es, daß die sächsische Regierung die Verordnung von 1892, wodurch das Schächten unter den Gesichtspunkt der Tier⸗ quälerei gebracht war, wieder aufgehoben hat. Wir wünschen ferner, daß auch die übrigen deutschen Landesregierungen das Verbot gegen das rituelle Schächten beseitigen, aber aus juristischen Gründen kann ein Teil meiner Fraktion dem Zusatz der Kommission nicht zustimmen. Zweifellos ist die Reichsgesetzgebung berechtigt, den Begriff der Tierquälerei zu bestimmen. Aber das rituelle Schächten fällt niemals unter den Begriff der Tierquälerei. Dieser Zusatz greift in die landesrechtliche Verordnungsgewalt ein. Er geht auch über den Rahmen der Novelle selbst hinaus. Wir sind uns von vornherein darüber einig gewesen, daß in dieser Nopelle prinzipielle Fragen nicht zum Austrag kommen sollten. Würde dieser Zusatz Gesetz, so würde die von mir erwähnte neue sächsische Ver⸗ ordnung in ihrer jetzigen Form unmöglich sein, ebenso andere Ver⸗ ordnungen, die bestimmte Vorschriften über die Vorbedingungen des Schächtens erlassen, und die als ein Eingriff in die rituellen Vor⸗ schriften aufgefaßt werden können. Es wäre unmöglich, irgendwelche sanitären Vorschriften in dieser Beziebung zu erlassen. Der Zusatz ist aber auch verfassungsrechtlich bedenklich. Die Vorlage selbst dehnt nur das Strafrecht aus, der Kommissionszusatz dagegen berührt eine Frage des Kirchenrechts und des Staatsrechts. Desbhalb werde ich mit einem großen Teil meiner Freunde gegen diesen Zusatz stimmen. 8

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.): Es steht fest, daß die große erdrückende Mehrheit des Reichstags unter keinen Um⸗ ständen in die religibsen Rechte der deutschen Staatsangehörigen ein⸗ gegriffen haben will. Meine politischen Freunde haben von Anfang an in der Kommission diesem Zusatz zugestimmt, der Abg. Gröber bestätigt mir das, und es ist durchaus unrichtig, als hätten wir uns erst durch Einflüsterungen von außen zu dieser Haltung be⸗ stimmen lassen. Ein Widerspruch in Rücksicht auf den Toleranz⸗ antrag des Zentrums liegt auf unserer Seite nicht vor. Wir haben dem Toleranzantrag des Zentrums so weit zuͤgestimmt, als es sich um die individual⸗religiösen Rechte der Staats⸗ angehörigen handelte, unsere ganze SOppofitien richtete sich egen die Bestimmungen bezüglich der religiösen Gesellschaften.

ie Haltung, die der Staatssekretär zm diesen Bestimmungen ein⸗ genommen hat, war etwas unklar. 8c möchte ihn bitten, uns noch eimmal genauer zu erklären, was für ihn von den vorliegenden Be⸗ stimmungen unannehmbar ist oder was nicht. Unzweifelbaft bestand in der Kommission Einverständnis darüber, daß das Schächten als solches nicht Tierquälerei im Sinne des §. 145 ist. Dann können aber auch Anordnungen gegen das Schächten nicht als Verhütungs⸗ porschriften gegen Tierguölerei angesehen werden. Wenn der Staats⸗

sekretär ausführte, daß, wenn in

der Zukunft sich bessere Schlacht⸗

methoden finden, das Schächten sich von selbst als Tierguälerei dar⸗ stellen würde, so hat er damit seine eigenen Erklärungen ins Schwanken gebracht. Ich bitte den Staatssekretär, volle Klarbeit darüber zu erbringen, ob er auf dem in der Kommission einstimmig zum Ausdruck gebrachten Standpunkt steht oder auf dem vorhbin getennzeichneten. Wir haben dem Antrag des Zentrums aus dem einfachen juristischen Grunde zugestimmt, weil er eine authentische Interpretation der Tierquälerei bezüglich des Schächtens brachte. Der Staatssekretͤr betonte ja auch sehr stark das subjektive Moment, das darin beruht, daß ein Töoten aus religiösen Gründen nie ein boshaftes Quälen oder eine rohe Mißhandlung sein kann. Ich behaupte, daß, wenn die verbündeten Regierungen die Auffassung der Kommissionsmehrheit billigen, für ein allgemeines Schächtverbot eine gesetzliche Basis in Deutschland überhaupt nicht mehr besteht. Auch sanitätspolizeiliche Bestimmungen dürfen nicht über eine klare Rechts⸗ grundlage hinausgehen, es kann durch solche nicht der Wille des Reichsgesetzgebers annulliert werden. Nicht der Wortlaut der Be⸗ stimmung ist für uns das Wesentliche, sondern der materielle Inhalt der Norm. Deshalb wünschen wir pöllige Klarheit, vorläufig bitten wir, den Absatz 3 anzunehmen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco⸗ 8

Der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) hat zwei Einwendungen gegen meine Ausführungen erhoben. Ich hatte ausgeführt, daß das Schächten als solches nicht unter die Strasvorschrift des § 145 b falle und dabei bemerkt, daß unmöglich als boshaft oder roh handelnd an⸗ gesehen werden könne, wer bei der Befolgung der Schächworschriften religiösen Pflichten genüge. An einer späteren Stelle habe ich dar⸗ gelegt, daß im Laufe der Jahre eine Vervollkommnung der Schlacht⸗ methoden zur Beseitigung oder Verringerung der Leiden der Tiere nicht ausgeschlossen sei und daß es nicht gebilligt werden könne, jeden Eingriff in die Schächtvorschriften für unmöglich zu erklären. Wenn der Herr Abgeordnete in diesen Ausführungen einen gewissen Wider⸗ spruch erblickt, so kann ich dem nicht beipflichten. Denn ich habe bei meinen gesamten Ausführungen uneingeschränkt daran festgehalten, daß das Schächten als religiöser Akt als Tierquälerei aus § 145 b nicht bestraft werden kann.

Der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) hat mich weiter um

eine nochmalige Erklärung gebeten, welches die Folgen der Annahme Ja, meine Herren, die Folge der

des Abs. 3 § 360 sein würden. Annahme des Abs. 3 würde sein, daß die ganze Regierungsvorlage in allen Teilen fällt.

nehmbar erklärte Abs. 3 des § 360 stehen. in die Vorlage hineinkommt, so

Gesetzentwurf unannehmbar. Wird dagegen der Abs. 3 oder auch die

ganze Nummer 3 der Vorlage gestrichen, so würde ich in Ueber⸗ einstimmung mit der Stellungnahme meines Herrn Amtsvorgängers zu der Frage der Ausscheidung einzelner Teile der Vorlage kein Bedenken tragen, gleichwohl den übrigen Teil der Gesetzesvorlage den verbündeten Regierungen zur Annahme zu empfehlen. Ich hoffe nun⸗

mehr, recht verstanden zu sein. (Zurufe: Ja!) Abg. Frohme (Soz.): Der nie definieren lassen. Es

z. B. diejenige von Soldaten durch ihre Vorgesetzten auf den

Kasernenhöfen, und namentlich bestehen besondere Arten von Tier⸗

quälerei in den Kreisen hoher Herrschaften durch die Pferderennen und gewisse Jagden. 1 1b

Abg. Dr. Hoeffel (Rp.): Wir sind bei Betrachtung de Kommissionsantrags von zwei Gesichtspunkten davon, ob das Schächten tatsächlich Tierquälerei ist. eine ganze Reibe von Gutachten gehört, ganzen anerkennen müssen, daß diese Methode doch nicht die Nachteile hat, die ihr von anderer Seite nachgesagt werden. wir uns die Frage vorgelegt, ob wir nicht die religiösen Gefühle unserer jüdischen Bürger verletzen, die an dieser Satzung des Judentums festhalten. Aus zahlreichen Kundgebungen haben wir die Ueberzeugung geschöpft, daß das Ifraecliten unseres Volkes in große Verlegenheit Die Kommissionsfassung hat aber Bedenken nach mancher Seite namentlich spricht sie von rituellen Vorschriften „einer Religions⸗ gesellschaft“, zum mindesten müßte das Wort „anerkannten“ ein⸗ gefügt werden. Präziser und einfacher wäre es vielleicht, man sagte, daß das Schlachter lässig ist. Hoffentlich wird, es gelingen, eine Form jedenkalls steht die größere Mehrzahl meiner Freunde auf dem Stand⸗ punkt, daß, solange wir im Deutschen Reiche grundsätzlich Toleranz und gegenseitige Achtung unserer religiösen Empfindungen beobachten,

Wir haben heute

bringen würde.

wir dafür sorgen müssen, daß auch die religiösen Gefühle der Jrraeliten nicht bedrückt werden. 3

Wir verlangen nicht ein Schächtverbot

Abg. Werner (Rfp.): ver . ztverbot daß die landesrechtlichen Vorschriften

im ganzen Reich, sondern nur, nicht berührt werden. hat die Bevölkerung gar nicht verstanden, da sich die Juden unter seiner Geltung in Sachsen ganz wohl befunden haben. Es ist uns erfreulich, daß die Reichsregierung das Gesetz im Falle der Annahme des Abs. 3 ablehnen will. Hoffentlich bleibt sie dabei stehen. 8

Abg. Siebenbürger (dkons.) verliest eine längere Erklärung des Verbandes der deutschen Tierschutzvereine, in der dieser Verband Protest gegen den Kommissionszusatz erhebt, nicht nur weil er in die Hoheitsrechte der einzelnen Bundesstaaten s aus Gründen der Menschlichkeit. Eine rituelle Vorschrift und Gewohnheit habe keinen Anspruch auf Achtung, wenn sie sich zur Menschlichkeit in Widerspruch setze.

Abg. Dr. von Dziembow ski⸗Pomian (Pole): Wir werden für den Zusatz der Kommission stimmen, und zwar einerteits aus Rücksichten auf die Toleranz und dann, weil wir uns sagen, daß, wenn ein

Konflikt entsteht zwischen den Ruücksichten auf Tiere und Menschen,

wir den Menschen den Vorzug geben.

Damit schließt die Diskussion.

Unter Ablehnung des Antrages Gräf wird der Zusatz der Kommission sowie die Bestimmungen über die Bestrafung der Tierquälerei unverändert angenommen.

Den § 186 (Beleidigungsparagraphen) hat die Regierungs⸗

vorlage in mehreren Punkten verschärft, insbesondere nach der Richtung, daß die Bestrafung wegen Beleidigung ohne Rück sicht auf die Erweislichkeit der Tatsache auch dann eintritt, wenn diese lediglich Verhältnisse des trifft, die das öffentliche Interesse nicht Eine Beweisaufnahme über die behauptete oder verbreitete Tatsache sollte nach der Regierungsvorlage nur mit Zustimmung des Beleidigten zulässig sein. Die Kommission hatte in ihrer ersten Lesung beschlossen, daß eine Beweis⸗ aufnahme über die behauptete oder verbreitete Tatsache über⸗ haupt unzulässig sein solle, in zweiter Lesung aber ihre Be⸗ schlüsse erster Lesung und die Regierungsvorlage über diesen Punkt verworfen.

Jetzt liegt ein Antrag des Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen vor, die Regierungsvorlage wiederherzustellen; dieser Antrag wird ohne Debatte zum Beschluß erhoben.

Um 6 ½¼ Uhr wird dann die weitere Beratung auf Frei⸗ tag 1 Uhr vertagt

Denn es handelt sich um einen einheitlichen Gesetzentwurf, und in diesem Gesetzentwurf würde der für unan- Wenn also dieser Abs. 3 ist damit meines Erachtens der ganze

Der Begriff der Tierquälerei wird sich 8 gibt viel schlimmere Arten von Quälerei,

ausgegangen, erstens nach denen wir im großen und Zweitens haben Verbot eine ganze Reihe voen hin, 8 8 at, wenn der Tiere nach jüdischem Ritus zu-

9 1 g in der dritten Lesung zu finden, die auch die jetzigen Gegner für sich gewinnt,

Die Aufhebung des Schächtverbots in Sachsen

eingreife, sondern vor allem

Privatlebens be⸗ berühren.

vichtiger Lebens⸗ und Verpflegungsmittel (außer Fleisch) betrugen

im Wochen du rchschnitt des Monats

Dezember 1910

an einem der letzten Tage des Monats Dezemb

für 1000 kg

im Großhandel

im Kleinhandel

für für 1 k ISchoch

E

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preußi

Roggen (mittel) (mittel)

Futtergerste

(mittel)

Hafer (mittel)

Weizen (mittel)

§ Zraug

9 X

zum Kochen

(weiße)

1

Linsen Preßstroh

Erbsen (gelbe) (weiße)

Richtstroh Krumm⸗ und zum Kochen Linsen Eßkartoffeln Eßbutter

Eßkartoffeln Speisebohr

Speisebohnen

S Erbsen (gelbe)

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18 092 82 24 5

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im Groß⸗ handel für100 kg

im Kleinhandel für 1 Kilogramm

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Weizenmehl

Roggenmehl.

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Schweine⸗

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Roggen⸗ Graubrot

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Semm Weizen⸗

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Weißbrot Gersten⸗ Graupen

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Weizenmehl

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Königsberg i. Pr.. G 9 13 11161A16“ 140 AEö1““ 139 Allenstein.. 8 129 EEEEEöö1ö1X“ 1135 Greambenz . . . .. 124 1I1A1A1X“*“”; 147 Potsdam 1““ 150 Brandenburg g. Habel 140 Frankfurt a. DOder.. 133 6I 37 Stettin .. 152 Köslin. 139 Stralsund 138 Posen.. 146 Bromberg. 130 Breslau... 132 Görlitz . . . 149

bE1ö1“ Königshütte in Oberschlesien 150 Meer. 130 Magdeburg.. beüe. Halle a. Saale.. 13³2² e4“ 1³3⁰ IIö6 160 E1“ 154 Flensburg... 136 Hannover. 142

147

88

N

Hildesheim. Harburg a. Elbe ZZ1““ Osnabrück.. Emden .. Münsser... Bielefeld Paderborn. Dortmund. Cassel.. Hanau .. Frankfurt a. Wiesbaden. Koblenz.. Düsseldorf Essen.. Crefeld .. Nenh ...

161 18 126 150 173 135 145 123 161 154 155 140 158 120 157 140 1149 1863 118

115

155

152

183 143 120 148

186 137 138

199 153 158

196 158 163 150

Aachen . . . .. . .. 195 153 1170 152

üee- 1“ ] 165

im urchschnitt:

Dezember 1910 193,1 145,6 139,1 156,9

November 1910 192,6 146,6 137,9 157,0 Dezember 1909 J215,2 160,0

184 185 194 195 185 187 190 198 197 210 205 194 195

S1IIIIg

80 —9 82

10

—92FqA— 888228

360

163,0

¹) ausschließlich gehandelte „gute“ Wate,

berücksichtigt ist. 8

Die Preise für Weizen

zen sowie für Brau⸗ un ttergerste haben im Gesamtdurchschnitt der Berichtsorte gegen n.Febe⸗ 1910 eine geringe Steigerung erfahren, während die Roggen reise etwas gesunken sind. Der Gesamtdurchschnittspreis für Hafer hat scch gegen den Vormonat fast gar nicht verändert. Gegen die gleiche Berichtszeit des Vorjahres stehen die Dezemberpreise des Jahres 1910 zurück beim Weizen um rund 22, beim Roggen um 14, bei der Brau⸗ gerste um 3, bei der Futtergerste um 8 und beim Hafer um 6 ℳ.

Im einzelnen erhöhte sich im Dezember gegen November 1910 der Weizenpreis für Mittelware am meisten in Königshütte i Ob.⸗Schl. (um 24 2972 in Danzig (um 10 ℳ), in Emden (um 5 ℳ), in Königsberg i. Pr., Graudenz und Frankfurt a. M. (um 3 ℳ). Preisermäßigungen waren beim Weizen zu verzeichnen in Hannover sum 6 ℳ), in Görlitz (um 5 ℳ), in Köslin und Trier (um 4 ℳ), in Gleiwitz und Bielefeld (um 3 ℳ).

Beim Roggen (mittel) war die Steigerung gegen den Vor⸗ monat am erheblichsten in Königshütte (11 ℳ) *), in Emden (5 ℳ), bei der Braugerste in Erfurt (12 ℳ), in Magdeburg und Halle a. S. (6 ℳ), in Brandenburg (5 ℳ), bei der Fattergerste in Königshütte (17 ℳ0)*), in Kiel (8,ℳ). in Brandenburg, Kotibus und Görlitz 5 ℳ), bei Hafer in Königshütte (7⸗), in Kiel und Emden (6 409, in Harburg (5 ℳ).

t Die bedeutendste Preis ermäßigung betrug anderseits beim Roggen in Görlitz und Gleiwitz 5, in Bromberg und Trier 4, in Breslau und Hannover 3, in Berlin, Kottbus, Stettin, Keslin,

*) Die auffallende Preissteigerung wird von der Ortsbehörde damit erklärt, daß in letzter Zeit russische Händler bedeutende Ee⸗ treide mengen aufgekauft haben.

320

340

320 260 32 260 285,9 325,3 293,1 285,9 324,8 295,7 314,6 280,9

die demgemäß bei Feststellung

150

092 —09

260 200 230 350 320 250 250 300 300 390 320 360

22 23

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4- 2 0 10 TU , S 2 ,—6

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d11111“ ““ 88 8 Liegnitz, Halle, Erfurt, Dortmund 2 ℳ, bei erste in Allenstein 2 ℳ, bei der Futtergerste in Kösli rankfurt a. M. 5 ℳ, beim Hafer in Allenstein, Posen, Münst und Trier 6, in Sigmaringen 5, in Memel und Bromberg 4, Stettin, Hannover und Paderborn 3 für die Tonne. 3

Unverändert gegen den Vormonat blieb der Mittelpreis für Weizen in Berlin, Kottbus, Posen, Breslau, Liegnitz, Hildesheim, Harburg, Stade, Paderborn, Cassel, Wieshaden, Koblenz, Essen, Neuß, Cöln und Aachen, für Roggen in Königsberg i. Pr., Allenstein, Brandenburg, Frankfurt a. O., Posen, Altona, Cassel, Wiesbaden, Essen, Crefeld und Aachen, für Braugerste in Memel,

öslin, Altona, Flensburg, Münster. Bielefeld, Hanau, Wiesbaden, und Essen, für Futtergerste in Memel Tilsit, Potsdam, Posen, Breslau, Erfurt, Altona, Flensburg, Harburg, Paderborn, Wiesbaden und Essen, für Hafer in Tilsit, Danzig, Graudenz, Berlin, Potsdam, Köslin, Altona, Flensburg, Hildesheim, Stade, Osnabrück, Bielefeld, Hanau, Koblenz, Düsseldorf, Crefeld, Neuß und Aachen.

Der Dezembergetreidepreis für Mittelware stellte sich am höchsten für Weizen in Wiesbaden (210 ℳ) und in Königshütte 6 ℳ), für Roggen in Trier (158 ℳ) und in Flensburg (157 ℳ), für Braugerste in Bielefeld (218 ℳ), sodann in Dortmund und Trier (211 ℳ), Tri (163 ℳ) und in

2

5 62* fur Futtergerste in Trier Altona (160 ℳ), für Hafer in Altona (174 ℳ) und in Bielefeld (173 ℳ), am niedrigsten für Weizen in Stade (175 ℳ) und in Memel (178 ℳ), für Roggen in Memel. Allenstein und Stade (133 ℳ), sodann in Liegnitz (134 ⸗ℳ), für Braugerste in Stral⸗ sund (139 ℳ), sodann in Allenstein und Bromberg (148 ℳ), für Futtergerste in Essen (115 ℳ) Düsseldorf (118 ℳ), für

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Hafer in Memel (124 ℳ) und in it (133.

wurde noch alter Hafer

mit 146 gehandelt.

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Der Eierpreis erfuhr im Monat Dezember noch eine weitere nicht unerhebliche Steigerung, während die übrigen Warengattungen ihren Gesamtdurchschnitt gegen den Vormonat nur wer ig veränderten. Die Preise des gehandelten ausländischen Getreides be⸗ trugen

fur guten Weizen in Dortmund 221 ℳ, 8 für Mittelware in Trier 212,

in Frankfurt a. M. in Altona 216, in

Essen und Aachen 218, in Cöln 219, in Münster und Crefeld 220, in Wiesdaden 223, in Düsseldorf 225 ℳ,

guten Roggen in Kiel und

Trier 165, in Stade 175, in

Dortmund 176, in Crefeld 180, in Düsseldorf 188 ℳ, für Mittelware in Gleiwitz 143, in Altona 162, in Aachen 168, in Essen 170, in Cöln 171, in Münster 175 ℳ, Braugerste mittlerer Sorte in Gleiwitz 160, in Frank⸗

5 2 furt a.

225 ℳ,

M. 180, in Münster 190, in Altona 213,

in Essen

22—

r gute Futtergerste in Aachen 190 ℳ, für Mittelware in Danzig (unverzollt) 104, in Essen 115, in Magdeburg 118, in Altona 119, in Stade 121, in Königsberg 1. Pr. 122, in

Berlin und C in Hildesheim und Dortmund 128, in Gleiwitz 130, in 131, in Osnabrück und Bielefeld 135 ℳ,

126,

Hannover

Hafer mittlerer Sorte in Tanzig (u 8* 148, in Münster 150, in Düsseldorf und Aachen 160,

Gleiwi

öln din

24, in Kiel und Düsseldorf 125, in Münster

(unverzollt) 98, in

in Berlin 163, in Essen und Crefeld 165, in Altona 166, in

Cöln 167, in Dortmund 172 ℳ.

. 5 (Stat. Korr.)

Land⸗ und Forstwirtschaft.

arkt in Italien während des M November 1910.

Weichweizen. Ungünstige Berichte über die bevorstehende Ernte in Argentimen und Nachrichten, daß in Frankreich das schlechte Wetter die Bestellung der Felder zur neuen Ansaat vielfach verhindert habe, brachten zeitweise die nordischen Märkte in eine wesentlich festere Slümmung, die in vermehrter Kauflust und einer Steigerung der Hreise zum Ausdruck kam. Andererseits verfehlte der andauernde eberfluß an naher Ware nicht, seinen drückenden Einfluß wieder geltend zu machen, umsomehr als nach der offiziellen Schätzung das Ergebnis der russischen Ernte dieses Jahres quantitativ nur wenig hinter dem der vorjährigen zurücksteben soll. Die italieni⸗ chen Markte haben sich aber noch weniger als andere aus der Ruhe ringen lassen, und waren die Preise nur unbedeutend höber als vor einem Monat. Für Winterverschiffungen auf Januar bis

Närz verteilt sind die Käufer allerdings etwas besser gestimmt. für diese Lieferungstermine zeigen sich aber die Abgeber sehr zurück⸗ haltend, sodaß nus vereinzelte Geschäfte zustande kommen konnten.

8 Der Warenandrang im Hafen von Genua machte sich infolge les Waggonmangels immer mehr geltend. Infolge der schon im legten ericht gemeldeten großen Ankünfte von Platamais war der verfügbare Platz auf dem Quai schon an sich besetzt; hierzu trat die ttwa drei Wochen andauernde Regenperiode. Diese Umstände in Verbindung mit dem Waggonmangel hemmten die Ausladung und

Weiterbeförderung der Ware, sodaß manche Dampfer 10—14 Tage warten mußten, um an den Getreidesilos anlegen zu können, wo auch bei Regenwetter ausgeladen wird und wo infolgedessen ein starker Andrang berrscht.

„Die Verladungen von Taganrog sind zwar noch nicht offiziell, aber doch tatsächlich eingestellt. Die offiztelle Erklärung des Schiff⸗ fahrtsschlusses wird nicht mehr lange auf sich warten lassen.

Auf den Oberitalienischen Märkten ist die Lage wabrend des ganzen Mongts sehr ruhig geblieben: Angebot und Nachfrage hielten sich das Gleichgewicht, die Preife weisen fast keine Veranderung gegen den Vormonat auf.

* Hartweisen. Der Markt wird ausschließlich von südrussischer Ware beherrscht; Ware anderer Herkunft stellt sich zu boch. Die Preise hatten bereits um 50 Cent. angezogen, als die zum Auffüllen der letzten Dampfer nötigen Verschiffungen unverkaufter Taganroger

zare auf den Markt drückten. Da Novorossisk für Winterver⸗ schiffungen seine hoben Forderungen beibebalten hat, fand jene unver⸗ kaufte Ware nach einigen Preiskonzessionen der Verkäufer leichten Absatz, troßdem alle italienischen Käufer reichlich mit Ware versehen waren.

Mais. Nach Bekanntwerden der Nachricht, daß Frankreich den Eingangszoll auf Mais vorübergehend aufgehoben habe, wurde ver⸗ sucht, die Preise in die Höhe zu treiben, jedoch kam man davon bald wieder zurück. Eine Preisbesserung ist immerhin eingetreten. „Hafer fest, aber ohne großen Umsatz. Die Verkäufer haben ihre Forderungen stark e seigten aber geringe Neigung darauf einzugehen.

Die Preise stellten sich am 5. D Genua:

Ghirca Ulka Ni

colaieff, prompte

DU‚lan

Verschiffung 18 ½

Verschiffung 18 ½ Fr., Jmuar⸗März⸗Verschiffung

B

Theodosia bei Januar⸗März⸗Verschiffung Verschiffung Platam

prompte

20

erdiansk bei

8 Fr.,

Januar⸗März⸗Verschiffung 185 —1

zen

italienischer Landweizen,

75 fra

weizen Verschiffung,

Fron* franko

Lire nko Genua,

M221

Mailand, Lananrooa Taganreg

Dezember alten Stils, 192 Fr.,

g 9 ½ 2

bei Januar Februar⸗Verschiffung

9

19 ½ Fr., Donauweizen, Januar⸗März⸗Verschiffung 19 ¼¾ Fr., lombdardische Mittelgualität 26, 50 26, Mebhl, weiß la. 34 ½ 35 L Gartweizen 19,— Fr., Novorossis

bei Januar⸗

Fr., bei

März⸗Verschiffung 19 Fr., gelber Plata⸗Mais, Dezember⸗Verschiffung,

2

182 Fr., roter Plata⸗Mais, Dezember⸗Verschiffung, 13 Fr., italienischer

Mazs, lombardische Mittelqualität, 16 ½ 17 Lire

franko Mailand,

russischer Hafer, prompte Verschiffung, 112—12 Fr., Donau⸗Hafer Fr., italienischer Hafer 19 19 ½ Lire franko Mailand.

2

Die

*

Weichweizen Hartweizen Mais . Haser Roggen..

Getreidevorräte in Genua betrugen schätzungsweise: 9

am 31. 10. 1910 am 30. 11.1910