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werden soll. Das Extraordinarium — mag man über seine Bedeutung denken, wie man will — bedeutet eine außerordentliche Sicherung nicht nur für die Eisenbahnverwaltung, sondern für den gesamten Staatshaushaltsetat, weil es eben nichts anderes ist, wie eine ver⸗ mehrte Abschreibung.
Meine Herren, das Jahr 1909 hat ja Ueberraschungen gebracht, die von dem Herrn Finanzminister und den Herren Vorrednern bereits zahlenmäßig gekennzeichnet sind. Ich will das hohe Haus heute mit Zahlen nicht mehr als notwendig belasten, nur auf eine Zahl weise ich hin. Das Jahr 1909 brachte gegen das Jahr 1908 einen Mehr⸗ betriebsüberschuß von 145 Millionen Mark. Diese Zahl ist nicht nur ihrer Höhe wegen bemerkenswert, sondern auch um deshalb, weil sie sich aus einer Mehreinnahme von 120 Millionen und einer Minderausgabe von 25 Millionen zusammensetzt. Es ist zum ersten Male in der Geschichte der preußi⸗ schen Staatsbahren möglich gewesen, bei stark fortschreitenden Mehr⸗ einnahmen eine Minderausgabe zu verzeichnen. (Abg. von der Groeben: Hört, hört!) Aber es darf doch bemerkt werden, daß die vorher⸗ gehenden Jahre 1908 und 1907 sowohl auf der Einnahme⸗ wie auf der Ausgabeseite Ungewöhnliches brachten, und daß daher sowohl die absolute Höhe des Mehrüberschusses, wie auch die Tatsache, daß wir in der Lage waren, Minderausgaben zu verzeichnen, nicht so auffallend ist, wie es zunächst den Anschein hat.
Sehr erfreulich ist, daß uns dieses Jahr eine Erhöhung der Eisenbahnrente gebracht hat, daß wir fast wieder an 6 % heran“ reichen. Aber auch hier darf doch daran erinnert werden, daß die preußischen Staatseisenbahnen seit 15 Jahren stets eine Rente über 6 %, eine lange Reihe von Jahren sogar 7 % und mehr verdienten.
Gerade um der Verbesserung des Betriebskoeffizienten willen ist der Verwaltung die Anerkennung ausgesprochen worden, daß sie er⸗ folgreich gearbeitet hat. Ich freue mich dessen, kann aber nicht unterlassen, hinzuzufügen, daß auch das Haus diese Anerkennung verdient hat, weil es uns durch die Bewilligung der außerordentlichen Mittel der letzten Jahre in die Lage versetzt hat, wirtschaftlich zu verwalten; auch diese Seite der Sache hat der Herr Abg. Dr. Friedberg in das richtige Licht gesetzt. Es wäre uns un⸗ möglich gewesen, die Ausgaben so zu mindern, wenn wir nicht durch die Ausgestaltung unserer baulichen und betrieblichen Anlagen und unserer Betriebsmittel in die Lage gekommen wären, wirtschaftlich zu verwalten. Es wäre eine ganz verfehlte Auffassung, wenn man meinte, daß wir diesen Erfolg erzielt haben, weil wir den Anforde⸗ rungen des Verkehrs nicht entsprechend Rechnung getragen, die Löhne gedrückt oder das Personal übermäßig beansprucht hätten. Nein, meine Herren, in der Weise sind wir an keiner Stelle der Staa seisenbahn⸗ verwaltung vorgegangen. Selbstverständlich muß eine Verwaltung, die über so umfassende Einnahmen und Ausgaben zu verfügen hat, wirtschaftlich verwalten — niemals aber auf Kosten des Verkehrs, niemals auf Kosten der Lebenshaltung der Angestellten oder der Arbeitsbedingungen. (Bravo!) „
Das Jahr 1910 bringt uns erneut eine Ueberrgschung gegen die Auffassung selbst der zünftigen Leute; auch darin gebe ich dem Herrn Abg. Dr. Friedberg recht. Die Einnahmen sind in ungewöhn⸗ licher Weise gestiegen. Sie werden sich in den letzten drei Monaten des Jahres wahrscheinlich nicht so weiter entwickeln, weil sie bereits in den korrespondierenden Monaten des Vorjahrs außerordentlich hoch waren.
Aber auch die Ausgaben steigen, das ist garnicht zu bestreiten; sie müssen steigen angesichts der ungeheuren Anforderungen, die der Ver⸗ kehr an uns stellt. Die Ausgabesteigerung liegt nicht zum kleinsten Teil daran, daß wir mit Rücksicht auf die Lage des Lohnmarkts ver⸗ anlaßt waren, erhebliche Lohnerhöhungen zu gewähren, die wir auf einen Jahresbetrag von annähernd 11 Millionen Mark beziffern können. (Hört, hört!) Wir werden auch diesjährig in die Lage kommen, wenn nicht Unerwartetes eintritt, den Betrieskoeffizienten noch in etwas zu mindern. Ich möchte aber doch vor der optimistischen Auf⸗ fassung warnen, als ob es uns möglich sein würde, etwa auf Ver⸗ hältniszahlen zurückzukommen, wie wir sie bis zum Jahre 1906 verzeichnen konnten. Dazwischen liegen die ganz außerordentlichen Aufwendungen für die Erhöhung der Gehälter, der Löhne und der Materialpreise. Wenn auch die Preise für unsere Hauptbezugsartikel, für Kohlen und Eisen, in nennenswerten Beträgen zurückgegangen sind, so sind doch die eben erwähnten Erhöhungen mit etwa 130 Mil⸗ lionen Mark zu buchen, und es will mir kaum möglich erscheinen, daß wir diese nennenswerten Mehraufwendungen wettmachen durch Mehreinnahmen. (Abg. Graf von der Groeben: Sehr wahr!) Ich glaube, wir werden uns an die Auffassung gewöhnen müssen, daß diese Konstanten sind, und daß der Betriebskoeffizient nicht weiter fällt. Im Gegenteil, da auf allen Gebieten der Verwaltung unsere Leistungen erhöht werden müssen, durch den gesteigerten Verkehr, durch die gesteigerten Ansprüche des Personals besteht doch wohl die Mög⸗ lichkeit, daß der Betriebskoeffizient weiter steigen wird. (Abg. von der Groeben: Sehr richtig!)
Das Jahr 1911 bietet für die Staatseisenbahnverwaltung, wenn nicht Unerwartetes eintritt, wiederum günstige Aussichten. Der Etat ist sehr vorsichtig aufgestellt; er rechnet mit einer Verkehrszunahme von 7 % gegen das Jahr 1909. Nach den voraussichtlichen Ergeb⸗ nissen des Jahres 1910 werden wir uns den veranschlagten Summen schon sehr stark nähern. Auf der Ausgabeseite sind recht erhebliche Mehrbeträge vorgesehen für die Deckung der Ausgaben, sodaß man wohl als sicher annehmen kann, daß die veranschlagten Reinüberschüsse und die veranschlagte Abführung eines nicht unerheblichen Betrages in den Ausgleichsfonds wiederum eintreten wird.
Dies wären die Bemerkungen, die ich meinerseits, nachdem das aahlenmäßige Material ja schon nach allen Richtungen erörtert ist, um Etat zu machen hätte.
Ich bin aber durch Aeußerungen der Herren Abg. von Pappen⸗
eim und Dr. Friedberg veranlaßt, mich zu der Frage, der bedeut⸗ amen und ernsten Frage des Eisenbahnerausstandes in Frankreich zu ußern und der Konsequenzen, die wir etwa für uns daraus zu ziehen Hätten. 88 1 Der Ausstand innerhalb des Gebietes der französischen Nordbahn und Westbahn hat uns erneut vor Augen geführt, welche ungeheuren Gefahren für das gesamte Volkswohl, für die gesamte Volkswirtschaft aus der Lahmlegung des Eisenbahnverkehrs erwachsen oder erwachsen können. Die Tatkraft der französischen Regierung hat die Gefahr nicht zu beseitigen, aber doch wesentlich zurückzudrängen vermocht. Für uns war es von außerordentlichem Interesse, festzustellen, daß
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Staatswesens, deren führende M zum Teil aus der sozialistischen Partei hervorgegangen sind, daß eine Regierung, die bisher konsequent auf dem Standpunkt gestanden hatte, der Streik der Eisenbahn⸗ angestellten und der Zusammenschluß zu diesem Zweck sei erlaubt, sich aus Anlaß der außerordentlichen Vorkommnisse in Frankreich inner⸗ halb des Gebiets der Nord⸗ und Westbahn veranlaßt gesehen hat, diesen Standpunkt vollkommen zu wechseln (hört, hört! rechts) und damit anzuerkennen, daß die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte einer Einengung dann bedürfen, wenn es sich um das Volkswohl handelt, wenn große Interessen entgegenstehen. (Bravo!) Meine Herren, mit so großer Teilnahme wir den Vorgängen in Frankreich gefolgt sind, so sehr hat es uns doch mit Genugtuung erfüllen müssen, daß die französische Regierung sich auf einen Standpunkt gestellt hat, den die preußische Regierung und die preußische Staatseisenbahn⸗ verwaltung von jeher eingenommen hat. (Lebhaftes Bravo.) Ich kann es wohl aussprechen unter Zustimmung aller bürgerlichen Parteien. (Lebhaftes Bravo.) Meine Herren, wenn wir im Gebiete der preußischen Staats⸗ eisenbahnen einmal der Gefahr eines Streikes ausgesetzt sein sollten, so kann das Land beruhigt sein: wir werden im Interesse der Ab⸗ wendung der Gefahr unsere Pflicht tun. Meine persönliche Auf⸗ fassung geht aber dahin, daß diese Gefahr in hohem Maße unwahr⸗ scheinlich ist, und in erster Linie deshalb, weil die Rechtslage bei uns klar und zweifellos ist, und weil wir es zu keiner Zeit unterlassen haben, die Angestellten der Staatseisenbahnverwaltung über diese Rechtslage aufzuklären und auch für die Zukunft dieses niemals unter⸗ lassen werden. Die einzige positive Gesetzesbestimmung, aus welcher ein Recht zum Streik hergeleitet werden kann, findet sich in § 152 der Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung findet aber auf den Betrieb der Eisenbahnunternehmungen keine Anwendung, auch nicht auf einzelne Teile dieses Betriebes, und darum bewegt sich die preußische Regierung und die preußische Staats⸗ eisenbahnverwaltung durchaus auf gesetzlichem Boden, wenn sie den Streik der Eisenbahnangestellten für unerlaubt und unstatthaft hält. Sie erfüllt nur ihre Pflicht, wenn sie mit Energie und großer Sorge darüber wacht, daß in ihr Personal nicht ein Geist der Ordnungs⸗ widrigkeit einzieht, der solche Streiks hervorruft. (Lebhafter Beifall.) Meine Herren, wir verlangen von unseren Angestellten, daß sie sich sans phrase auf den Boden dieser Auffassung stellen und von allen ordnungswidrigen Bestrebungen fernhalten. Es ist heute bereits von dem Herrn Minister des Innern aus⸗ gesp ochen worden, welche Anforderungen in dieser Beziehung an die Staa'sbeamten zu stellen sind. Es ist niemals angezweifelt worden, daß ein Staatsbeamter ein Streikrecht nicht ausüben darf, und zwar aus den gleichen Argumenten. Einmal, weil er dem König den Eid r Treue geleistet hat, und dann um deswillen, weil der Staatsbeamte, was sich aus seiner Zweckbestimmung ergibt, in erster Linie verpflichtet und berufen ist, für die Ordnung im Staate zu sorgen (sehr richtig!) und sich all demjenigen entgegenzusetzen, was der Ordnung widerspricht. Diese Auffassung, meine Herren, beherrscht unser Beamtentum, das kann ich hier aus vollster Ueberzeugung aussprechen, und diese Ueberzeugung
ündet sich auf ungezählte Aeußerungen unserer Beamten, namentlich auch auf Aeußerungen der großen Vereinigungen, die mit Energie gegen die Auffassung Front machen, daß sie in einen Streik eintreten könnten.
Aber, meine Herren, auch unsere Arbeiter können über die Situation und über die Auffassung der Verwaltuag, in die sie ein⸗ getreten sind, durchaus nicht im unklaren sein, sie können das schon um deswillen nicht, weil sie ja durch den Arbeitsvertrag, den jeder liest und unterzeichnet, verpflichtet sind, sich von ordnungsfeindlichen Bestrebungen fernzuhalten. Die einfache und klare Rechtslage, die be⸗ stimmte Stellung, die die Staatseisenbahnverwaltung in diesen Fragen von jeher eingenommen hat, hat ja auch dazu geführt, daß wir im Bereiche der Staatseisenbahnen nur außerordentlich selten in die Lage ge⸗ kommen sind, einzugreifen, Angestellte zu entlassen, die sich Organi⸗ sationen anschlossen, die den Streik propagieren. Ich darf es mit voller Ueberzeugung aussprechen, daß ein sehr großer Teil, der ganz überwiegende Teil unserer Arbeiterschaft auf demselben Standpunkte steht, und ich darf daran erinnern, daß die großen Organisationen der Arbeiter, die innerhalb der preußischen Staatseisenbahnverwaltung be⸗ stehen, dies ausdrücklich aussprechen und in ihren Statuten festlegen. (Sehr richtig!) Ich erinnere an den vormals Trierschen Verband, der jetzt hier in Berlin seinen Sitz hat und eine Mitgliederzahl von 80 000 bis 90 000 haben soll. Dieser Verband hat das ausdrücklich anerkannt; ebenso der Elberfelder Verband, der im vorigen Jahre neugebildet worden ist; die Hirsch⸗Dunckerschen Verbände und eine ganze Reihe von anderen Arbeiterverbänden ebenfalls. Ich bin daher in dieser Frage ruhig und überzeugt, daß der Verwaltung und dem Lande keine Streikgefahr droht.
Ich muß mich auch gegen den Einwand, der ja unter allen Um⸗ ständen gemacht werden wird, wenden, daß wir durch diese unsere Stellungnahme gegenüber den Angestellten der Staatseisenbahn⸗ verwaltung einen Eingriff in das Vereins⸗ und Versammlungsrecht der Arbeiter begehen. Dieser Einwand ist für jeden, der in der Ver⸗ waltung Umschau hält, als durchaus unbegründet anzuerkennen. Nur ein ganz kleiner Teil unserer Angestellten ist nicht zusammengeschlossen. Ungezählte Vereine sind von Beamten, von Arbeitern gebildet, und wir lassen diese Vereine, soweit sie sich auf den Boden der bestehenden Ordnung stellen, soweit sie den Streik ausschließen, ungehindert wirken.
Meine Herren, wir erkennen an, daß die Angestellten der Staatseisen⸗ bahn nach mancher Richtung eine besondere Rücksicht verdienen, insbesondere das große Heer der Beamten und Arbeiter, die im Betriebe tätig sind und dort zum Teil unter Aufopferung ihrer ganzen Kraft Dienst leisten müssen. Wir haben aber die Meinung, daß die Staatseisen⸗ bahnverwaltung durch ihre gesammten Einrichtungen und durch ihr Verhalten ihren Angestellten gegenüber immer wieder den Beweis liefert, daß sie für die schwere Lage der Angestellten volles Verständnis hat und bemüht ist, ihnen ihre Lage, soweit es irgend in den Kräften der Verwaltung steht, zu erleichtern.
Das gilt selbstverständlich in erster Linie für die Gehälter und Löhne. Die Gehaltsfrage ist ja vor wenigen Jahren grundlegend ge⸗ regelt worden, und wenn auch nicht zur Zufriedenheit aller, so wird doch von der überwiegenden Mehrzahl anerkannt, daß die jetzige Ge⸗ haltsregelung einen bedeutenden Fortschritt darstellt.
Aber auch der Lohnfrage, meine Herren, einer Kardinalfrage,
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entwickelt, bereits mit starken Lohnerhöhungen eingegriffen haben (bravo!); wie Sie ferner ersehen werden, wenn Sie von der ganz regelmäßigen Aufbesserung des Durchschnittseinkommens unserer Arbeiter Kenntnis nehmen. Es ist zu keiner Zeit, auch nicht bei herabgehender Kon⸗ junktur, geschehen, daß das Durchschnittseinkommen des Arbeiters sich nicht gebessert hätte.
Ich will Sie in dem vorgeschrittenen Stadium der Verhandlungen nicht mit Details belästigen. Es ist ja aber nicht allein die Gehalts⸗ und Lohnfrage, es sind noch andere Fragen, die die Sicherung des Arbeiters für den Fall der Krankheit, des Alters und der Invalidität betreffen, und die von der Staatseisenbahnverwaltung in die Hand genommen worden sind. Nur zwei Zablen, meine Herren!
In Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtungen aus der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung leisten wir jährlich einen Beitrag von 2,4 Millionen Mark; über diese gesetzlichen Verpflichtungen hinaus aber leisten wir, um den Arbeiter in seinem Alter und im Falle seiner Invalidität zu sichern, jährlich nunmehr 8,5 Millionen Mark (hört, hört!) und sichern nicht nur den Arbeiter gegen die Folgen des Alters, der Krankheit und der Invalidität, sondern auch seine Hinterbliebenen. Also, was im Reich angestrebt wird, das ist bei uns schon voll durch⸗ geführt (bravo!), und zwar mit sehr weitgehenden Wirkungen. Wenn die Einrichtung der Pensionskasse der preußischen Staatsbahnen erst in volle Wirkung getreten sein wird — sie ist erst im Jahre 1890 gegründet worden —, dann wird der Arbeiter in demselben Umfahng mit Ruhegehalt ausgestattet sein, wie es der Beamte ist (hört, hört!), und man kann heute schon sagen: die ganz überwiegende Zahl unserer Angestellten, die wir heute beschäftigen, wird von dieser weitgehenden Einrichtung Gebrauch machen können.
Und nun noch eines, meine Herren, was oft nicht genügend bewertet wird! Unsern Arbeitern stehen 115 000 Unterbeamtenstellen offen, in die sie einrücken können. Und in welchem Umfange hieron Gebrauch gemacht wird, mögen Sie daraus erkennen, daß in den letzten 10 Jahren mehr als 60 000 Arbeiter in Unterbeamtenstellen eingerückt sind (hört, hört!).
Endlich, meine Herren, geht ebenfalls das, was wir auf dem Gebiete der Krankenkassengesetzgebung leisten, weit über die Pflichten hinaus, die uns das Reichsgesetz auferlegt; alle unsere Krankenkassen leisten mehr, als von Reichs wegen notwendig ist. Außerdem haben wir eine Zuschußkasse gegründet mit sehr erheblichen Aufwendungen, die es den Arbeitern ermöglicht, unter Leistung von Beiträgen sich einen Krankenlohn zu sichern, der dem regelmäßigen Lohn völlig gleich⸗ kommt.
Ich meine, durch solche Einrichtungen beweist die Verwaltung, daß sie dem Wohl und Wehe ihrer Angestellten ein weitgehendes Interesse entgegenbringt, und ich hoffe, daß diese Auffassung sich mehr und mehr in den Kreisen unserer Angestellten Geltung verschaffen wird. Ist dies der Fall, dann glaube ich, daß wir vor Ueberraschungen, wie sie sich soeben in dem Gebiete der französischen Nord⸗ und Nordwestbahn vollzogen haben, bewahrt sein werden. (Lebhaftes Bravo!)
Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten von Trott zu Solz:
Der Herr Abg. Friedberg hat an mich die Frage gerichtet, von welchem Einfluß das Motuproprio des Papstes vom 1. September des vorigen Jahres auf unsere katholisch⸗theologischen Fakultäten sei. Da ich diese Antwort mit wenigen Worten geben kann, will ich es trotz der vorgerückten Stunde noch heute tun. Wie mir von auto⸗ ritativer kirchlicher Seite mitgeteilt worden ist, haben die katholischen Theologieprofessoren an unseren staatlichen Universitäten den durch das Motuproprio vom 1. September des vorigen Jahres vor⸗ geschriebenen Eid nicht zu leisten, und es wird auch im übrigen durch jene Bestimmungen an den Beziehungen der theologischen Fakultäten zu den Bischöfen nichts geändert, es bleibt vielmehr bei den Be⸗ stimmungen, welche hierüber in den Fakultätsstatuten gegeben sind. Die Bestimmungen dieser Statuten weisen ja schon seither den katholisch⸗theologischen Fakultäten eine von den übrigen Fakultäten einigermaßen abweichende Stellung zu. Das hat namentlich darin seinen Grund, daß die katholisch⸗theologischen Fakultäten die Stätten sind, in denen die angehenden Geistlichen, die jungen Kleriker, für ihren zukünftigen Beruf ausgebildet werden. Gerade darin liegt auch der Wert der katholischen Fakultäten für den Staat, denn ihm kann es nur erwünscht sein, wenn die zuköünftigen katholischen Geistlichen nicht allein in geistlichen Anstalten ausgebildet werden, sondern, wenn
mit anderen Menschen in Berührung kommen. (Sehr richtig!) Ebenso ist es im Staatsinteresse liegend, wenn auch die Lehrer der jungen Geistlichen an unseren Universitäten in dem Professoren⸗ kollegium stehen, mit den Vertretern anderer Disziplinen in Ver⸗
wesen, welche bisher trotz vielfachen Widerspruchs dazu geführt haben, an den katholisch⸗theologischen Fakultäten festzuhalten. Das sind auch die Erwägungen gewesen, welche Männer wie Paulsen und Harnack veranlaßt haben, sich für die Beibehaltung der katholisch⸗ theologischen Fakultäten auszusprechen. den von mir gekennzeichneten Zweck erfüllen sollen, so können sie es
katholischen Kirche (sehr richtig! im Zentrum), da sie im anderen Fall ihre Aufgaben tatsächlich nicht erfüllen könnten, denn sie würden nicht mehr in die Lage kommen, die angehenden Geistlichen auszubilden, indem diese nicht mehr auf die Universitäten gesandt würden. Wenn man das bedenkt, findet man zuͤgleich die Antwort auf die weitere Frage des Herrn Abg. Friedberg. liberalen.)
Um 4 ¾ Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung auf
Schriftführer).
gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 7. 1 1911 hat folgenden Inhalt: Amtliches: Dienstnachrichten. — Nicht⸗ amtliches: Staatliche Neubauten in Oberhessen. — Die unterirdischen Bedürfnisanstalten in Charlottenburg. — Geheimer Baurat Heinrich Brinckmann in Braunschweig †f. — Vermischtes: Preisaufgaben des Architektenvereins in Berlin zum Schinkelfest 1912.
schenken wir dauernd unsere Aufmerksamkeit, wie Sie daraus ersehen
die französische Regierung, die Regierung eines republikanischen
können, daß wir in einem Jahre, in dem sich die Konjunktur eben erst
sie auch unsere Universitäten beziehen, dort mit anderen Dingen und
bindung und in Gedankenaustausch treten. Das sind die Gründe ge⸗
Wenn diese Fakultäten aber
nur dann, wenn sie in Einklang stehen mit den Glaubenslehren der
(Widerspruch bei den National⸗ 8
Montag 11 Uhr (vorher Wahl des Präsidiums und der
Nr. 3 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, heraus⸗ Januar
Ausbru
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3
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Parlamentarische Nachrichten.
8
Dem Hause der Abgeordneten ist eine Denkschrift betreffend den Uebergang der Medizinalverwaltung vom Unterrichtsministerium auf das Ministerium des Innern, zugegangen, in der folgendes ausgeführt wird: Die Frage, ob die Medizinalverwaltung ; kmäßiger Ministerium des Innern oder dem Unerbcgtamgtherheche ““ sei, ist so alt wie das Nebeneinanderbestehen der beiden Ministerien. Ein bezeichnendes Vorspiel hat der Streit über ihre Entscheidung bereitz vor Bildung des Unterrichtsministeriums innerhalb des Ministeriums des Innern selber gehabt. 8 Als die Steinsche Reform der obersten Staatsbehörden die ge⸗ samten inneren Staatsangelegenheiten mit Ausnahme des Justiz des Finanz⸗ und des Heerwesens in der Hand des Minist
für ⸗-die allgemeine Polizei“ u. a. auch je eine Abteilung „für in. Kultus und öffentlichen Unterricht“ und für „die Medizinalsachen“ ebildet. Diese beiden letzteren Abteilungen wurden dadurch in eine besonders enge Verbindung miteinander gebracht, daß ihnen ein ge⸗ meinsamer Leiter gegeben wurde. 8 1 Die Praxis scheint die Zweckmäßigkeit dieser Org
i
3 ganisation nicht bestätigt zu haben. Ueberraschend schnell wurde sie w He ve. Durch die Verordnung vom 27. Oktober 1810 (Gesetzsamml S. 3) wurde „die ganze Medizinalpolizei mit allen Anstalten des Staates für die Gesundheitspflege“ der „Abteilung der allgemeinen Polizei⸗ überwiesen. Dort blieb das Medizinalwesen, solange das Ministerium
11 des Innern in seinem ursprünglichen Umfange erhalten wurde.
Ne. ge — 4 „ 9„ 8 — — 5
L e seiner Verwaltungsreform stets als ihr Kern
rachtete Gesichtspunkt, der allgemeinen Landesverwaltung durch Zusammenfassung in einem einheitlichen Organismus mit einer einzigen Spitze Kraft und Stetigkeit zu verleihen, ist r Zeit und mehr in den Hintergrund gedrängt worden durch das Be⸗ streben, den einzelnen Verwaltungszweigen durch Bestellung be⸗ sonderer Chefs eine nachdrücklichere Fürsorge zuteil werden zu lassen Der erste Schritt in dieser Richtung war die Schaffung des Kultusministeriums durch Nr. III der Kabinettsorder vom 3. No⸗ vember 1817 (Gesetzsamml. S. 289). Mit ihr begann ein mehr als dreißigjähriger Streit zwischen dem neuen und dem alten Ministerium über die Abgrenzu 6 ändigkeit hinsichtlich des Medizinalwesens. Seine Wurz i Streit in der Aus⸗ drucksweise der Kabinettsorder, und sich zunächst um deren Auslegung. Es hieß daselbst: ster des Innern gibt das Departement für den Kultus und hen Unterricht und das da⸗ mit in Verbindung stehende Medizinalwesen ab“. Der Minister des Innern faßte die Worte das damit in Verbindung stehende“ als eine Beschränkung auf. Nur das hei Erlaß der Kabinettsorder tatsächlich beieits mit dem Unterrichtswesen verbunden gewesene Medizinalwesen sei auf das neue Ministerium übergegangen. — Der neue Unterrichtsmivister machte aber Zweckmäßigkeitsgründe sür einen umfassenderen Uebergang des Medizinalwesens auf seinen Geschäftskreis gellend. Er meinte, daß die Verwaltung der Kranken⸗ anstalten im allgemeinen wie im einzelnen nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden müsse. Die Frtschritte der Wissenschaft stünden aber in erster Linie dem Unterrichtsministerium zu Gebote. Aus diesem Grunde bearspruchte der Minister zunächst das Kranken⸗ hauswesen, dann aber auch die Medizinal⸗ und Sanitätspolizei in höchster Instanz. Es kam ein Ausgleich zustande, nach welchem dem Unterichtsminister der von ihm beanspruchte Geschäftsbereich zufiel. Nur in Fällen, wo allgemeine landespoltzeiliche Rücksichten mit in Betracht kämen, sollte die Mitwirkung des Ministers des Innern eintreten. 1 -Damit war der Streit vorläufig geschlichtet. Die sachlichen Be⸗ denken der Regelung, insbesondere die Erwägung, daß gerade bei großen allgemeinen Katastrophen, wie hereinbrechenden schweren Fpidemien, die Kraft der Verwaltung durch Konkurrenz zweier Mimnisterien gelähmt werden müsse, traten allmählich stärker in den Vordergrund. So erklärt es sich, daß im Jahre 1824 eine von dem Könige eingesetzte Kommission wegen Untersuchung des Staatsbausbalts den Vorschlag machte, in dem Medizinalwesen den polizeilichen Teil von dem technisch⸗wissenschaftlichen zu trennen, jenen dem Ministerium des Innern zu überweisen, die Verwaltung des technisch⸗wissenschaftlichen Teiles dagegen, d. h. die höchste wissen⸗ schaftliche Aufsicht über das gesamte Medizinalwesen, die Begutachtung aller Einrichtungen und die selbständige Leitung der medizinischen Unter⸗ richtsanstalten, in dem Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten wie bisher, von einer besonderen, von dem Minister selbst zu dirigierenden Abteilung besorgen zu lassen. Durch die Aller⸗ höchste Order vom 31. August 1824 wurde dieser Vorschlag im all⸗ gemeinen gebilligt und den beiden beteiligten Ministern die Aus⸗ führung der erforderlichen Maßnahmen übertragen. 8
Diese sahen sich jedoch veranlaßt, gegenüber den Schwierigkeiten welche ihnen bei der Ausführung des Teilungsgeschäfts begeaneten, dem Koönige unter dem 24. Dezember 1824 in einem gemeinschaftlichen Immediatberichte ihre Bedenken vorzutragen und daran die Bitte zu knüpfen, von der Ausführung der Maßregel Abstand zu nehmen. G zgr⸗ Zur Beseitigung der Schwierigkeiten machten sie eingehende Vor⸗ chläge, die durch eine Kabinettsorder vom 29. Januar 1825 ver⸗ wirklicht wurden. Hiernach wurden überwiesen:
I. dem Ministerium des Innern:
71) ⸗Alle Gegenstände, welche zur Sanitätspolizei im weiteren Sinne des Wortes zwar gerechnet werden koönnen, aber bisher schon wegen der überwiegenden polizeilichen Rücksichten und wegen ihrer Verbindung mit allgemeinen Polizeizwecken und Anstalten dem Polizeidepartement überlassen sind, und wobei das Medizinal⸗ departement nur ratgebend beizuziehen ist. Namentlich gehör hierher außer der polizeilichen Fürsorge für die gesunde Beschaffenheit der Lebenemittel, die Ergreifung und Leitung der Maßregeln gegen austeckende Krankheiten und Seuchen aller Art bei Merschen und Tieren. b
2) Die Sorge für die den Un zur ärztlichen Hilfe, einschließlich d die alleinige Leitung aller gewöhr institute und der Auf⸗ bewahrungsanstalten für unheilbare nach Maßgabe des in
d legenheit 9 arme Kranke; ferner
E“
Vierte Beilage
Berlin, Montag, den 16. Januar
—qnqnqqné—,
Irrenheilanstalten, 1 Frrenaufbewahrungsanstalten.
4) das Charitékranfenhaus zu Berlin.“
Hiermit war jedech der Geschäftsbereich des Ministers der Medizinalangelegenheiten keineswegs erschöpfend festgestellt. Ihm ver⸗ blieben nach wie vor ausschließlich:⸗ “ Prüfung, Anstellung und Beaufsichtigung aller Medizinal⸗ personen;:
vsübung eirzelner Kuren und untergeordneter Zweige der Chirurgie: 7) die Konzession zur Anfertigung und zum Verkauf sogenannter eheimmittel: — v1“ ie Oberaufsicht über die zu klinischen Zwecken eingerichteten 1 ünter: 8 9) die gesamten Apothekenangelegenheiten: 10) die Oberaufsicht über die mit Hebammenlehranstalten ver⸗ bundenen Gebäranstalten: “ aezneischu Diese Regelung riß sachlich Zusammengehöriges auseinander und d die Vorschrift, wonach das Unterrichtsministerium mit⸗ soweit dies durch das Sa verhältnis begründet n Keim zu Konflikten in sich. Sie versagte, so⸗ ernstlich auf die Probe gestellt wurde. geschab, Jahre 1831 die Cholera sich den G Staates näberte. In dieser kritischen Lage entspann sich zu Ministerien ein Streit über ihre Zuständigkeit für d maßregeln. Den Bedürfnissen des Augenblicks wurde dam genügt, daß auf Befehl des Königs eine Immediatkomn Abwehr der Cholera niedergesetzt wurde mit der Ermächtigung zur Abwendung der drohenden Gefahr geeigneten Maßnabmen, un⸗ mittelbar zu treffen und zu leiten. Der Streit erneuerte och, als im Jahre 1832 diese Immediatkommission aufgelö Geschäfte den beiden Ministerien zurückgegeben wurden. Einig waren beide Minister nur darin, daß die Regelung binettsorder vom 29. Januar 1825 unhalthar sei und durch reinigung der praktischen Medizinalverwaltung in einer ein d ersetzt werden müßte. Dabei nahm aber jeder von ihnen citiicee Leitung für sich in Anspruch. Der Miriste des Z m hierzu in einem Votum an das Staatsministerin .Avril 1833 die Vorschläge der Kommission ““ aatsbaushalts vom Jahre 1824 wieder auf und beantragte: die Verwaltung des Medizinalwesens, völlig getrennt von dem technisch⸗wissenschaftlichen Teile desselben, seiner Verwaltung allein unterzuordnen. MNach wiederholter Vertagung der Verhandlungen hierüber gelangte as Staatsministerium erst im Jahre 1849 dazu, zu der Meinungs⸗ verschiedenbeit Stellung zu nehmen. Entsprechend den Anträgen des Unterrichtsministers wurde die Ueberweisung der gesamten Medizinal⸗ verwaltung mit Einschluß der Medizinal⸗ und Sanitätspolizei an diesen dem Könige in einem Immediatbericht vom 18. Juni 1849 vorgeschlagen. Der König genehmigte unter dem 22. des Staats .
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genehmige Ich hierdurch unter Aufbebung der Order vom 29. Januar 1825 die Ueberweisung der gesamten Medizinal⸗ verwaltung mit Einschluß der Medizinal⸗ und Sanitätspolizei an den Minister der Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenbeiten, mit der Maßgabe, daß der letztere in allen Fällen, in welchen durch Anordnungen in der Medizinalrverwaltung die Interessen anderer Ressorts betroffen werden, vor der Entscheidung sich mit den beteiligten Ministern zu benehmen und nach Lage der Umstände gemeinschaftlich mit ihnen zu handeln baqt Insbesondere ist der Lehrplan der Tierarzneischule vor desjerspenehmiaung durch den Minister der Medizinalangelegenheiten den Ministern des Krieges und für landwirtschaftliche Angelegenheiten zur Acuße rung mitzuteilen, auch mit denselben jede organische Verfügun über die Ausbildung der Tierärzte vorher zu beraten. — Mit der Ausführung dieses durch die Gesetzsammlung bekannt zu machenden Erlasses sind die Minister der Medizinalangelegen⸗ heiten und des Innern beauftragt. — Bellevue, den 22. Juni
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gez. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministeriumw.
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Die durch die Kabinettsorder vom 22. Juni 1849 herbeigeführte Ordnung der Dinge hat bis jetzt in Kraft gestanden mit der Ein⸗ schränkung, daß zufolge Allerhöchster Order vom 27. April 1872 (Gesetzsamml. S. 594) das Veterinärwesen an den Minister für indwirtschaft übergegangen ist. Ihre Zweckmäßigkeit ist aber in den eiden letzten Jahrzehnten insbesondere bei den Verhandlungen des andtages vielfach angezweifelt oder verneint, und es ist die Ueber⸗ agung des Gesundheitswesens auf das Ministerium des Innern be⸗ rwortet worden. 8 b — Niachdem die Ressortveränderung schon früher anläßlich der Forderung nach einer durchgreifenden „Medizinalreform“ vorüber⸗ gehend zur Erörterung gestellt worden war, nahmen in den Etats⸗ beratungen des Hauses der Abgeordneten vom Jabre 1898 die Ver⸗ handlungen hierüber einen breiten Raum ein. Die Meinungen waren aber auch innerhalb der einzelnen Parteien noch sehr geteilt.
Nachdem als Ergebnis der Arbeiten zur Durchführung der Medizinalreform das Gesetz, betrefend die Dienststellung des Kreis arztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. Sep tember 1899 (Gesetzsamml. S. 172) zustande gekommen war, wurde der Gedanke der Abtrennung der Medizinalabteilung vom Kultus ministerium zum erstenmal bei den Etatsberatungen von 1901 wieder angeregt und sodann bei den Etatsberatungen der Jahre 1902 und 1905 näher erörtert. 8 1“ Der wiederholte Wechsel in der Person der beiden beteiligten Minister hat die entscheidende Stellungnahme zu den immer dringender gewordenen Anregungen zunächst hinausgeschoben, obwohl sich das unverminderte Interesse des Hauses der Abgeordneten an dieser Angelegenheit auch noch in den folgenden Jahren bekundete. Nunmehr ist ein ausreichender Grund, die Entscheidung der Frage noch Iänger zu vertagen, nicht vorhanden.
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vorkommenden Fällen einzuholenden Beirats des Medizinaldepartements. Ebenso wie daher bei diesen unter 1 und 2 gedachten Gegenständen die Ausführung in den Händen der gewöhnlichen unteren und resp. See ehörden liegt, ebenso werden dieselben auch in oberer
nstanz von dem Ministerium des Innern und der Polizei selbständig geleitet werden, und wird das Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten hierbei nur insoweit einwirken, als die Teilnahme desselben, als der oberen technischen Behörde durch das Sachverhältnis begründet wird.
II. Dem Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten verbleiben:
1) die gewöhnlichen Pockenimpfungen, soweit sie den allgemeinen
Schutz Heen diese Krankheit beabsichtigen, und insoweit nicht der
1 einer Pockenepidemie augenblicklich eine Zwangsimpfung
einem Ministerialdirektor, fünf hauptamtlichen und drei nebenamt
Die Königliche Staatsregierung hat sich dahin entschieden, die Medizinalabteilung des Kultusministeriums auf das Ministerium des Innern zu übertragen. Durch die Abtrennung dieser Abteilung mit
lichen Referenten sowie rund 19 000 Geschäftsnummern wird eine er⸗ hebliche und wünschenswerte Geschäftserleichterung für das Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten herbeigeführt. Es erscheinen aber auch die inneren Gründe für diese Abzweigung von maßgebender Bedeutung. 1 ] „Den geschichtlichen Ausgangspunkt für die bestehende Regelurng bildet die im Immediatbericht vom 16. Februar 1809 niedergelegte Erwägung, daß „die Fürsorge wegen Bildung geschickter Aerzte und Chirurgen unleugbar zu den wichtigsten Gegenständen der Medizinal⸗ polizei gehöre“. Die Ausbildung der Aerzte ist genau so wie die der anderen Akademiker ein Zweig des Bildungswesens. Bei keinem anderen ist aber daraus die Folgerung gezogen, daß deshalb
6) die Konzessionierung formell nicht befähigter Personen zur
be — 22 Staates
n Reichsanzeiger und Königlich Preußis
solle, sondern im Gegenteil: die anderen Verwaltungszweige haben mehr und mehr die über die Elementar⸗ oder höhere Schul⸗ bildung hinausgehende Ausbildung und Fortbildung ihres Personals, auch soweit sie rein wissenschaftlicher Art ist, für sich selber in An⸗ spruch genommen (landwirtschaftliches Unterrichtswesen, Forstakademien, Bergakademien). Andere, wie die Justiz., die Bau⸗, die allgemeine Verwaltung, haben die akademische Ausbildung vollständig der Unter⸗ richtsverwaltung überlassen und sich selbst nur die weitere wissen⸗ schaftliche und praktische Ausbildung vorbehalten. Die Forderung, die Ausbildung des Gesundheitspersonals und die Verwaltung des Gesundheitswesens von Anfang bis zu Ende in einer Hand zu ver⸗ einigen, kann also mit dessen Interesse an der Ausbildung nicht ge⸗ rechtfertigt werden. Ihm wird man vielmehr, entsprechend der Regelung in anderen Verwaltungszweigen, durch die Wahl einer den besonderen Verhältnissen des Berufs angepaßten Grenzlinie, von der ab die Gesundheitsverwaltung das Personal zu übernehmen hat, aus⸗ reichend Rechnung tragen können. Tatsächlich ist auch bei den weiteren Erörterungen von den An⸗ der Angliederung des Gesundheitswesens an das Kultus⸗ terium nicht mehr der Zusammenhang der Gesundheitsverwaltung üt de Ausbildung der Aerzte, sondern die Notwendigkeit der Bei⸗ behaltung wissenschaftlicher Grundlagen für die praktische Verwaltung in den Vordergrund gerückt worden. Indessen erscheint diese Be⸗ ründung nicht zwingend. Die Rechtsprechu der wissenschaft⸗ en Grundlage auch nicht entbehren. e gegenseitige Befruchtung von Theorie und Praris ist fi swesen ebenso Lebensbedingung wie für das Gesundhei nie ist deshalb die Vereinigung von Justizverwaltung notwendig anerkannt. Auch das Beispi die Verwaltung des Gesundheitswesens ar tufe steht, zeigt, daß eine solche Verbindu s, H er; Seö 3 e. 8. rrn rlich ist. Die aus hervorragenden Vertretern der Wissenschaft henden beratenden Organe, wie Preußen eines in der Wissenschaft⸗ Deputation für das ealwesen besitzt, reichen aus, Verwaltungspraxis die Wi aftliche Grundlage dauernd erhalten. Das Deutsche Reich hat seine hervorragenden, stets mit den neuesten Errungenschaften der Wissenschaft fortschreitenden g über Nahrungsmittel⸗ und Gebrauchsge „Rege⸗ Arznei⸗ und Geheimmittelverkehrs, npfung im en des Reichs) geschaffen auf Grund der Unterlagen, welche
dem Reichsamt des Innern angegliederten Organe, das e Gesundheitsamt und der Reichsgesundheitsrat gegeben haben.
mmt, daß in Preußen sich die izinalverwaltung zur hrer wesentlichsten Aufgaben eigene, von der Unterrichts⸗ ängige wissenschaftliche Institute geschaffen hat, gebnisse sie fortgesetzt verfolgt und verwertet, wie ts das Materal, welches die Praxis bietet, für die ch macht. Das Institut für Infektionskrankheiten
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42 ihnen anderersei rschung zugänglic Berlin, die hvogienischen Institute in Posen und Beutben, die ersuchs⸗ und Prufungsanstalt für Wasserversorgung und Abwässer⸗ seitigung bieten der Medizinalverwaltung für ihre besonderen Auf⸗ en wertvolle und geeignete wissenschaftliche Stützen. Dazu kommen die den Bezirksbehörden angegliederten Medizinalunter⸗ suchungsämter, welche die von den Zentralinstituten gewonnenen grundsatzlichen Ergebnisse in wissenschaftlicher Weise auf die Einzel⸗ fälle der Praxis anwenden. Heutzutage ist die Medizinalverwaltung zur Wahrung ihres wissenschaftlichen Standpunktes keineswegs mehr allein auf die Hilfe der Unterrichtsverwaltung angewiesen. Ebenso haben sich in den letzten Jahrzehnten die Gründe ver⸗ stärkt, welche für eine Vereinigung der Gesundheitsverwaltung mit dem Ministerium des Innern sprachen. Mehr und mehr sind Orga⸗ nisationen, die dem letzteren unterstehen, nämlich die Gemeinden und weiteren Kommuna verbände, in der Förderung des öffent⸗ lichen Gesundheitswesens den Organen der Medizinalverwal⸗ tung zur Seite getreten und haben teilweise deren Aufgaben übernommen. wesentlichsten gesetzgeberischen Schritt auf diesem Gebi ilde as Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875,
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8 die Mehrzahl der staatlichen Hebammenlebr⸗, Irren⸗, Taubstummen⸗ und Blindenanstalten sowie die Fürsorge und die Ge⸗ währung von Beihilfen für das Irren⸗, Taubstummen⸗, Blinden⸗ und Hebammenwesen den Provinzen übertragen wurde. Das Gesetz vom 1. Juli 1891 tat den weiteren Schritt, den Provinzen schlechthin die Anstaltsfürsorge für hilfsbedürftige Heiteeeank. Idioten, Epileptische,
aubstumme und Blinde den Provinzen aufzuerlegen. Die Kreise sind durch das Ausführungsgesetz zum Reichsimpfgesetz vom 12. April 1875 mit dem wichtigen gesundheits⸗volizeilichen Geschäft der Impfung betraut worden. Die Pflichten der Gemeinden zur Herstell 0
traꝛ . Die T en der Gemeinden zur Herstellung von Einrichtungen für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind durch § 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Be⸗ kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 und durch § 29 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankbheiten, vom 28. August 1905 erweitert worden.
Die Kommunalverhände sind aber über ihre gesetzlichen Ver⸗ pflichtungen noch weit hinausgegangen und mit dem Staat sogar hin⸗ sichtlich der wissenschaftlichen Institute in Wettbewerb getreten. Die Akademien für praktische Medizin in Cöln und Düsseldorf, die hvgienischen Institute und bakteriologischen Untersuchungsämter in Berlin, Danzig, Cöoln, Düsseldorf, das Institut für Hogiene und Bakteriologie in Gelsenkirchen stellen Stätten dar, durch welche die Verbindung der staatlichen Gesundheitsverwaltung mit der Kommunal⸗ verwaltung vom Gebiete der Verwaltungspraxis auf das der Wissen⸗ schaft ausgedehnt worden ist. b
„Auch auf polizeilichem Gebiet ist die Berührung der Gesund⸗
eitsverwaltung mit dem Geschäftsbetrieb des Ministeriums des Innern innerhalb der letzten Jahrzehnte immer enger geworden. Die Vereinigung der Gesundheitspolizei mit der allgemeinen Polizei er⸗ cheint erwünscht und wird einen großen Teil der sonst zwischen den verschiedenen Ministerien notwendigen Verhandlungen entbehrlich machen.
Erwägt man schließlich, daß weder in einem anderen deutschen
Bundesstaat, in welchem ein Unterrichtsministerium besteht, noch i den meisten Auslandsstaaten das Gesundheitswesen dem Unterrichts⸗ ministerium angegliedert ist, so erscheint die gleiche Regelung auch für Preußen angezeigt. Die sich für den Staatshausbaltsetat für 1911 aus der Ueber⸗ weisung ergebenden Veränderungen sind unter Kap. 31 der Einnahmen und Kap. 83, 97, 97 a und 98 des Ausgaben des Ministerums des Innern sowie unter Kap. 34 der Einnahmen und Kap 109, 110, 125 und 126 der Ausgaben des Ministeriums der geistlichen usw. Angelegenheiten nachgewiesen.
die Verwaltung selbst dem Unterrichtsministerium angegliedert werden