1911 / 18 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung,

eträgt vierteljährlich 5 40

gspreis

auch die Expedition SW., Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Gelbstabholer Wilhelmstraße Nr. 32.

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Wegen der; Feier des Krönungs⸗ und Ordensfestes erscheint die nächste Nummer des ihre Exemplare Nachmittags von 4 Uhr ab schsanzeigers, Wilhelmstraße Nr. 32, abholen lassen.

anzeigers“ morgen. Abonnementsquittung

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Landespolizeiliche Anordnungen, betreffend Bekä und Klauenseuche.

1 Zweite Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

der Maul⸗

Königreich Preußen. 8 Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend den Wettbewerb um das Hugo Reisinger⸗Stipendium. betreffend die Verlosung von 4 ½ v. H. Prioritätsobligationen der früheren Braunschweigischen Eisen⸗ bahngesellschaft. 88

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem

1.

dem emeritierten Pastor D. Franz Sardemann zu Cassel Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittergutsbesitzer Rudolf von Harder zu Stralsund, bisher auf Casselvitz im Kreise Rügen, dem emeritierten Pfarrer Julius Büttner zu Schönau a. d. Katzbach, dem Bau⸗ direktor der Emscher Genossenschaft, Baurat Wilhelm Middel⸗ dorf zu Essen a. d. Ruhr, dem Fürstlichen Leibarzt Dr. Mar Berg zu Neudeck im Kreise Tarnowitz, dem Amts⸗ und Ge⸗ meindevorsteher, Bürgermeister Wilhelm Kuhr zu Pankow im Kreise Niederbarnim, den Eisenbahnoberkassenvorstehern a. D., Rechnungsräten Hugo Ruh zu Steglitz und Julius Schnurr ebenda, bisher zu Stettin, und dem Eisenbahnobersekretär a. D. Gustav Sellnick zu Schillersdorf im Kreise Randow, bisher in Stettin, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Oberingenieur a. D. Georg Heindorff zu Durlach in Baden, bisher in Essen a. d. Ruhr, dem egierungs⸗ baumeister a. D. Heinrich Helbing zu Essen a. d. Ruhr, den Rentiers Wilhelm Kretschmann und Hermann Conrad, dem Maurermeister Carl Lubig und dem Rektor Hermann Günther, sämtlich zu Pankow im Kreise Nieder⸗ arnim, dem Fürstlichen Verwaltungsdirektor Dr. Emil Hölscher, dem Fürstlichen Garteninspektor Emil Ullrich und dem Fürstlichen Privatsekretär Karl Ciasnocha, sämtlich zu Neudeck im Kreise Tarnowitz, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Hermann Barkow zu Stettin, dem Eisenbahnmaterialien⸗ verwalter a. D. Paul Preuß zu Beuel a. Rh., bisher in St. Wendel, den Oberbahnassistenten a. D. Hermann Böttcher zu Greifswald und Otto Kober zu Saarbrücken den Königlichen ronenorden vierter Klasse, dem Amts⸗ und Gemeindevorsteher Bartel Mehrmann zu Zeyersniederkampen im Landkreise Elbing, den pensionierten Eisenbahnlokomotivführern Theodor Beckmann zu Bergen im Kreise Rügen, Georg Feix zu Saarbrücken und Gustav Friese 2 Pasewalk im Kreise Ueckermünde, den pensionierten Eisen⸗ ahnzugführern Amandus Graf ebenda, August Grühn zu Stettin, Bernhard Hamann zu Stralsund, Hermann Man⸗ teufel zu Berlin und Ferdinand Westphal zu Insterburg, em pensionierten Eisenbahnbotenmeister Franz Lambrecht u Stettin und dem pensionierten Eisenbahnweichensteller ugust Zarbel zu Kolberg im Kreise Kolberg⸗Körlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, em Gemeindevorsteher Wilhelm Polzin zu Kleinmöllen Kreise Köslin, dem Kirchenältesten, Bauernaltsitzer Heinrich koede zu Klein⸗Sabow im Kreise Naugard, dem Kirchvater, Häuslerauszügler Karl Bienwald zu Rückenwaldau im Kreise unzlau, dem Fürstlichen Revierförster Robert Piontek zu etkow in Galizien, den pensionierten Eisenbahnschaffnern August lauert zu Stettin, Heinrich Giebeler zu Karthaus im Landkreise Trier und Gustav Meier zu Küstrin im Kreise Königs⸗ berg N.⸗M., dem pensionierten Eisenbahnschirrmeister Paul Koltermann zu Wriezen im Kreise Oberbarnim, den pensio⸗ nierten Eisenbahnweichenstellern Friedrich Buck zu Löcknitz im Kreise Randow, Wilhelm Gadow zu Landsberg a. W. und Karl Ges ch zu Eberswalde im Kreise Oberbarnim, dem pensio⸗ nierten Bahnhofsaufseher Karl Ihde zu Wolgast im Kreise Greifswald, den pensionierten Bahnwärtern Johann Götten zu Göndorf im Kreise Bitburg, Wilhelm Krause zu Degow im Kreise

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Die hiesigen Bezieher in der Expedition des

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Insertionspreis für den Ranm

riner 4 gespaltenen Petit-

zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 ₰. Inserate nimmt an:

Deutschen Reichsanzeigers

anzeigers Berlin SW.,

die Königliche Expedition des und Königl. Preußischen Staats- Wilhelmstraße Nr. 32.

„Reichs⸗ und Staats⸗ gegen Vorzeigung der

sin, Christian Neumann zu Augustwalde im Kreise Naugardnd Karl ifferment zu Grimmen, dem bis⸗ herigen tbahnstreckenzimmermann Karl Marquart zu Labes tth eh Regenwalde, dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsatheiter Hermann Kärsten ebenda, dem bisherigen asestäiterbodenarbeiter Michael Struzinski zu Stettin, Eisenbahnhandarbeiter Johann Jürgens zu

vetz dem Gutsschaffer Franz Mandrek zu Carlshof

i mwowitz und dem Gutsviehwärter Wilhelm Sut⸗ Paderborn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

7 8

Deutsches Reich.

Respolizelliche Anordnung, end Bekämpfung der Maul⸗ und Klauenseuche.

hhmigung des Herrn Ministers für Landwirt⸗ Wmunen und Forsten wird wegen der zurzeit bestehenden breitung der Maul⸗ und Klauenseuche, die in Wrzahl von Kreisen des Regierungsbezirks, in den be⸗ Wegierungsbezirken sowie in öhmen und im ich Sachsen Beehfeaht, bis weiteres auf Grund

8ead 4a Fes R esetzes, betr t brückung ven Vieheuchen, vom . Juti Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. S. 153/409) in Verbindung mit den §§ 59 bis 69 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 (R.⸗G.⸗Bl. S. 357) unter Aufhebung aller seit dem 14. September v. J. wegen der Maul⸗ und Klauenseuche er⸗ lassenen landespolizeilichen Anordnungen mit Ausnahme der vom 2. November,/6. Dezember v. J. (A.⸗Bl. S. 336/¾ folgende landespolizeiliche Anordnung erlassen: 11 I. Sperrbezirke. 8 b

A. Als Sperrbezirke je für sich gelten folgende Ort deren Gemarkungen:

1) im Kreise Bunzlau: Kolonie Moldenberg (Landgemeinde Eicebergh. Gremsdorf, Neundorf, Ober⸗Schönfeld und Nieder⸗ Schönfeld,

2) im Kreise Freystadt: der südliche Teil der Stadt Frey⸗ stadt, wie er in meiner Anordnung vom 21. Dezember v. J. (A.⸗Bl. S. 407) näher umschrieben ist, und die Kolonie Vicarey (Gemeinde

Kölmchen), b 1 3) im Kreise Glogau: Brostau, Jätschau, Kuttlau ohne Neu⸗ Kranz und Robertshof Meschkau, . Porschütz, Quilitz, Rausch⸗ witz, Rettkau, Schabitzen, Schrepau, Gemeinde Zarkau und Gut Nieder⸗Zarkau, 4) im Kreise Goldberg⸗Haynau: Scharfenort, Görlitz: der Teil von Nieder⸗Lang enau, welcher

5) im Kreise 1 zwischen der Chaussee Penzig Langenau und der Holzstraße liegt, Ortschaft Krampe,

ferner die Gemeinde eee

6) im Kreise Grünberg: die n 9

7) im Kreise Liegnitz: Arnsdorf, Bischdorf, Jeschkendorf, Koischkau, Koitz, Mankelwitz, Rosenau, Waldau und Groß⸗Wandriß mit Ausnahme der Vorwerke Augustenhof und Marienhof,

8) im Kreise Lüben: Buchengrund und Gühlichen,

9) im Kreise Rothenburg O.⸗L.: Obergebelzig mit Aus⸗ nahme von Sandförstgen, E mit Ausnahme von Groß⸗ saubernitz, Horka zwischen der Kirche und der Kohlfurt⸗ Falkenberger Eisenbahn, und Weigersdorf,

im Kreise Sprottau: Kortnitz. b B. Für diese Sperrbezirke gelten folgende Bestimmungen: 1) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stall⸗ sperre. 2) Die Einführung von Klauenvieh in den Sperrbezirk oder das sh von solchem durch den Sperrbezirk ist verboten. Bah Bahn⸗

Das Verladen von Klauenvieh auf der Hunde und Katzen sind einzusperren oder an der Kette

station der verseuchten Orte ist verboten. 9 Die

festzulegen.

5) Das Geflügel einschließlich der Tauben ist in allen Gehöften so einzusperren, baß es das Seuchengehöft nicht verlassen kann, und in Seuchengehöften derart unter Verschluß zu halten, daß es weder den Hof noch die Seuchenställe betreten kann⸗ 1

6) Das Betreten der verseuchten Gehöfte ist Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbs⸗ mäßig verkehrenden Personen untersagt. Das Betreten der ver⸗ seuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.

Personen, die das Seuchengehöft verlassen wollen, haben vom Dünger heschmutzte Körperteile, sowie das Schuhwerk mittels Kreolin⸗ oder ähnlich wirkender Lösung gründlich zu reinigen.

Die Bewohner verseuchter Gehöfte sowie deren Dienstboten dürfen fremde Stallungen nicht betreten.

7) Die Abgabe ungekochter Milch aus Seuchengehöften und die Ausfuhr von Heu und Stroh aus solchen ist verboten.

8) An den Einfahrten und Eingängen des Seuchengehöfts ist in 2 Breite derselben ein mindestens 15 cm dickes und 4 m anges Polster von Torfmull, Spreu oder ähnlichem Material auf⸗ zuschütten, das durch Uebergießen mit Kalkmilch, Kreolinlösung oder

ähnlich wirkenden Desinfektionsmitteln ständig naß zu halten ist.

die

Lahris und Triebelwitz;

Die Plätze vor den Stalltüren sowie die gepflasterten Wege an den Ställen sind mehrmals täglich durch Abschlemmen mit Kal milch zu desinfizieren.

9) Alle übrigen örtlichen Anordnungen werden von den Landräten

und Ortspolizeibehörden getroffen. II. Beobachtungsgebiete. A. Als Beobachtungsgebiete gelten folgende Ortschaften und deren Gemarkungen: 1 . im Kreise Bunzlau: die Amtsbezirke Schönfeld, Aslau, Eichberg, Lichtenwaldau und die Ortschaften Greulich und Modlau; 2) im Krrise Freystadt: Ober⸗, Mittel⸗ Nieder⸗Herzogswaldau, Ober⸗, Mittel⸗, ieder⸗Herwigsdorf, Ober⸗Siegersdorf, Zissendorf, Nieder⸗Siegersdorf⸗ ferner die Stadt Freystadt und der Amtsbezirk iebenzig;

3) der ganze Kreis Glogau;

4) im Kreise Goldberg⸗Haynau: Amtsbezirke Lobendau, Panthenau, Straupitz, Giersdorf, Bärsdorf⸗Trach, Haynauer Vor⸗ werke sowie die Stadt Haynau und die Landgemeinde Pohlswinkel;

5) im Kreise I die Ortschaften (Gemeinden und Guts⸗ bezirke) Niederlangenau. O erlangenau, Krischa, Tetta, Melaune, Hartha, Schützenhain, Ober⸗Bielau und Hohkirch;

6) im Kreise Grünberg: Kühnau, Lansitz, Sawade und Woitscheke sowie der Amtsbezirk Kontopp;

7) im Kreise Hoyerswerda: die Ortschaften Heinersdorf, Kroppen, Jannowitz, Lipsa, Hermsdorf b. R., nsdorf, rauendorf, Burkersdorf, Lindenau und Tettau; * 8) im Kreise Jauer: Amtsbezirke Malitsch, Hertwigswaldau,

9) der Stadt⸗ und der ganze Landkreis Liegnitz, welche als einheitliches Beobachtungsgebiet gelten; .

10) im Kreise Lauban: die Amtsbezirke Wigandsthal, Schwerta, Hartmannsdorf und Gerlachsheim; 5

11) im Kreise Lüben: die Amtsbezirke Oberau, Gläsersdorf, Eisemost, Pilgramsdorf und Koslitz;

12) im Kreise Rothenburg O.⸗L.: die Ortschaften Baars⸗ dorf, Cana, Dauban, Diehsa, Horka, Jänkendorf, Jerchwitz, Koders⸗ dorf, Mückenhain, Nieder⸗Seifersdorf, Oberprauske, Quitzdorf, Thräna und Trebus; 8

13) im Kreise Sprottau: die Ortschaften Kaltenbriesnitz, Neugabel, Stadt Sprottau, Kunzendorf, Johnsdorf, Hirtendorf, Klein⸗Eulau, Ober⸗Eulau, Groß⸗Eulau, Hartau, Wittgendorf.

B. Kür diese Beobachtungsgebiete gelten folgende Bestimmungen

1) Die Abhaltung von Viehmärkten und öffentlichen Tierschauen ist verboten.

2„ Aus den Beobachtungsgebieten darf Klauenvieh ohne schrift⸗ liche Genehmigung des Landrats nicht ausgeführt werden, bei un⸗ mittelbar aneinander grenzenden Beobachtungsgebieten mehrerer Kreise auch nicht aus einem in den anderen Kreis.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ausführung erfolgen soll zur sofortigen Abschlachtung nach benachbarten Orten und nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen behufs der Weiter⸗ beförderung nach solchen Schlachthöfen oder öffentlichen Schlacht⸗ sanlern, welche unter geregelter beterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. Der Ausführung muß eine tierärztliche Untersuchung des Klauenviehbestandes, zu dem die Tiere in den letzten 8 Tagen gehört haben, unmittelbar vorausgehen. Das auf Grund dieser Untersuchung auszustellende Attest, welches die Seuchefreiheit und Unver⸗ dächtigkeit der Tiere bescheinigen muß, hat eine Gültigkeit von nur 24 Stunden. Welche Tierärzte, außer dem Kreistierarzt, zur Aus⸗ stellung solcher Atteste befugt sind, wird von dem eislandrat bestimmt. 1

Die Genehmigung zur Ausfuhr darf ferner nur unter der Be⸗ dingung erteilt werden, daß die Polizeibehörde des Schlachtorts 5— rechtzeitig benachrichtigt worden ist und daß die Tiere den benachbarten Orten oder den Schlachthöfen direkt mittels Wagen oder Eisenbahn zugeführt werden. Das Um⸗ oder Zuladen von Vieh während des Transportes ist untersagt.

Bei Verladung von Klauenvieh auf Eisenbahnstationen des Beobachtungsgebiets ist die im § 3 vorgeschriebene Genehmigung bei⸗ zubringen.

3) Klauenvieh darf durch das Beobachtungsgebiet nicht hindurch etrieben werden. Die enutzung von Rindvieh zu dringlichen

nspannarbeiten, sowie das Treiben nicht angespannten Rindviehs im landwirtschaftlichen Betriebe ist zugelassen, das Treiben von Schlacht⸗ und Handelsvieh aber verboten.

III. Sammelmolkereien in den unter I und II aufgeführten Kreisen dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Ab⸗ kochung abgeben. Das Verfüttern von Milch⸗ und Molkereiprodukten an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur unter gleicher Be⸗ dingung gestattet. Der Abkochung ist eine tstündige Erhitzung auf 90° C. gleich zu achten. 8

IV. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft. Die Aufhebung wird erfolgen, sobald die am Ein gange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, sofer nach dem Reichsstrafgesetzbuch, besonders nach § 328 daselbst, nicht eine hohere Strafe verwirkt ist, nach den §§ 66 Ziffer 4 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bestraft.

Liegnitz, den 7. Januar 1911. Der Regierungspräsident. Freiherr von Seherr⸗Thoß.