Königlich Preußische Armet.
Fähnriche usw. Ernennungen, Befö rde⸗ etzungen usw. Hubertusstock, 10. Januar. b ver. Fähnr. a. D., bisher im 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, als Fähnr. mit Patent vom 10. Juli 1910 im 2. Nassau. Inf. Regt. Nr. 88 angestellt. Berlin, 19. Januar. Thümmel, Major und Bats. Kom⸗ mandcur im 2. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 99, mit der gesetzlichen ension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform zur egp. gestellt und zur Dienstleistung beim Art. Depot in Cassel, Grassmann, Majoer und Stabsoffizier des 82 kleidunggamts des IX. Armeekorps, mit der gesehnh 2 ension zur Disp. gestellt und zur Dienstleistung beim s 8 audenz (Meldeamt Marienwerder), Brosv⸗Steinberg, Major 2. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bez. Straßburg, 1 21 leistung beim Landw. Bezirk Ostrowo, — kommandiert. Kiesel, tm. und Komp. Chef im Füf. Regt. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33, mit der geseblichen. Ferßen zur 1 gestellt und zum Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Krossen ernan⸗ 1 — S . 2 Kommando zur Dienstleistung bei der Kriegsschule in Potsdam werden vom 27. Januar 1911 ab belassen: die Hauptleute: Zunehmer, Komp. Chef im Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, Kuhl, Komp. Chef im Inf. Regt. Prinz Mori von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, Liedemann, Battr. Chef im dart. Regt. General⸗Feldmarschall Graf Waldersee Schleswig.) Nr. 9, — sämtlich bis e der Oberlt. Rösing im depion. Bat., bis zum 29. April 1911. k85 S2 “ Oberlt. im Inf. 252 von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, für die Zeit vom 3. März bis 22. Juli 1911 zur Dienstleistung bei der Kriegsschule in Potsdam kommandiert. Graf v. Saurma⸗Jeltsch, Rittm. und Eskadr. Chef im ,2 Regt. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 8, mit der gesetli — sion zur Disvp. gestellt und zur Dienstleistung als Bezirkss Fizier 2 Landw. Bezirk “ prsebe hat während dieser Dienstleistung seine bisherige Uniform zu tragen.— 1 . Greiff⸗ Oberlt., Buth, Lt. — im In. “ Courbière (2. Posen.) Nr. 19, Fiebig „Klamroth, Lts. im ven. Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß.) Nr. 6, — in das Fgefcpreuß. Inf. Regt. Nr. 155. 1 “ Im Sanitätskorps. Berlin, 17. Januar. Tr. Febr v. Marenholtz, Oberarzt beim Koöͤnigin Augusta Gardegren. Regt. Nr. 4, zum Cleve. Feldart. Regt Nr. 43 verseßtzt. Katholische Militärgeistliche. Dr. Ruland, bisher Kadettenhauspfarrer an der Hauprka etten⸗ anstalt, als Dw. Pfarrer zur 13. Div. nach Münster, La. gen⸗ Div. Pfarrer der 4. Div. in Bromberg, als Kadetten⸗ an die Hauptkadettenanstalt in Groß⸗Lichterfelde, —
Dentscher Reichstag. 112. Sitzung vom 20. Januar 1911, Vormitiags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegrapbischem Bureau.) Auf der Tagesordnung ⸗ 85 b eer ratung Entwurfs eines Zuwachssteuer ge 42 —,— der Sitzung ist in der gestrigen Nummer
d. Bl. berichtet worden.
Preußischer Finanzminister Dr. Lentze: 1 I
Meine Herren! Im Namen der verbündeten — und
im Namen der Königlich preußischen Staatsregierung möchte ich
erlauben. Sie zu bitten, den Antrag des Herrn Grafen Carmer enzunehmen. Es sind nicht Erwägungen fmanzieller Ratur, welche die verbündeten Regierungen dazu führen, großen Wert darauf zu legen, daß die Steuerbefreiung der Landesfürsten und Landesfürstinnen in diesem Gesetze vorgesehen wird, sondern es sind lediglich Bedenken
zaatsrechtlicher Natur. (Lachen bei den Sozialdemokraten.) 8
Meine Herren, die Materie, welche hier geregelt werden soll, ist eine Materie, welche an sich der Landesgesetzgebung unterfteht, und wenn die Landesgesetzgebung ihrerseits darauf verzichtet har, in diesem
Zalle von ihrem Rechte Gebrauch zu machen und wenn sie sich damit emverstanden erklärt hat, daß das Reich diese Materie in den Bereich jeiner Gesetzgebung hereinzieht, so ist das selbftverständllich unter der Boraussetzung geschehen, daß an den staatsrechtlichen Bedingungen und Grundsätzen, welche bei dieser Materie mit zu beachten sind, nichts geändert wird.
Meime Herren, staatsrechtlich ist aber in sämtlichen Bundesftaaten und es würde tatsächlich eine vollständige Umwälzung dieser Grund säße bedeuten, wenn das Reich jetzt bestimmen wollte, daß die Steuer⸗ freibeit nicht stattünden sollte.
Meine Herren, es wäre das erste Mal, daß das Reich in diesem
Falle in das Staatsrecht der Bundesftaaten eingriffe. Es fft vorhin erwähnt worden, es hätte in der Reichsverfassung stehen müssen, wenn eine Steuerbefreiung der Bundesfürsten vorgesehen werden sollte. Nach Auffassung der verbündeten Regierungen hätte das Umgekehrte der Fall sein müssen; es hätte in der Reichsverfassung enthalten sem müssen, daß die Bandesfürsten auch zur Steuer heran⸗ Entwicklung des Reichs zwingt zu dieser Auffaffung 8 Die emzelnen Bundesstaaten gaben sämtlich von übrer Seuveränität arf, veriassung einzuführen. Bei dieser Gelegenheit baben sie selbft⸗ verständlich angenommen, daß nur dasjenige dem Reich überantwortet xwürde, was besonders erwähnt würde, daß aber dem Reich nicht über⸗ antwortet würde, was nicht besonders erwähnt würde.
Nun, meine Herren, wäre eine derartige Abänderung der ge⸗ samten staatsrechtlichen Grundsätze durch die Reichsversassung eim so schwerwiegendes Moment gewesen, daß es notwendig in der Reichs⸗ verfassung hätte erwähnt werden müssen. (Sehr richtig! rechts.)
Zum Beweise unserer Auffafsung weise ich darauf hin, daß in einem anderen Punkte unserer Reichsverfassung eine derartige besondere
Hervorkehrung stattgefunden hat, nämlich bei der Beschränkung der Kommandogewalt der Kontingentsherren. Die Kontingentsherren
batten bis vor Erlaß der Reichsverfassung die unbeschränkte Kom⸗
mandogewalt. Durch die Reichsverfassung wurde ihnen diese be⸗ schränkt, und es wurde ausdrücklich bestimmt, daß bei den böberen
Kommandostellen und bei den Stellen der Festungskommandanten die
Zrstimmung des Kaisers erforderlich wäre. — Invo da ist eine besondere Beschränkung ausdrücklich aufgeführt.
Wenn man das nicht für notwendig gehalten hätte, hätte man das nicht in die Reichsverfassung aufgenommen. Dann märe es der
Reichsgesetzgebung berlassen geblieben, in der Hinsicht Einschränkungen
Nun, meine Herren, ist in sämtlichen Bundesstaaten es tatsächlich jo, daß der Bundesfürst von der Steuer befreit ist. In dem einen Bundesstaat ist es ausdrücklich durch Gesetz ausgesprochen; in dem anderen Bundesstaat ist es nicht ausdrücklich durch Gesetz au gefprochen; es gilt aber tatsächlich als reines Staatsrecht. Im Königreich Bavern finden Sie in den Steuergesetzen nicht die Steuer⸗ befreiung der Landesherren. Aber nichtsdestoweniger ist die Steuer freiheit der Landesherren in Bavern rechtens, und zwar auf Grund der allgemeinen Anerkennung des Staatsgrundsatzes, daß der Landes⸗ Also, meine Herren, es wurde tatsächlich bedeuten, daß der 2 8 9 2 8 „ 2½ 5728 E.. 8 Reichstag und das Reich einen Eingriff machten in die Verfassunge der anderen Bundesstaaten, und das wäre höchft bedenklich. Es ist vorhin von dem einen Herrn Vorredner hervorgehoben worden, es unterlägen ja schon zur Zeit die Bundesfürsten emer indirekten Steuer. Meine Herren, ich glaube, diese Behauptung ist unzutreffend. Den indirekten Steuern unterliegen die Bundesfürsten zur Zeit noch nicht; denn bei der Reichserbschaftssteuer und der Reichsstempelsteuer sind die Bundesfürsten ausdrücklich ausgenommen. (Zuruf: Tabaksteuer!) — Meine Herren, bei den Verbrauchsfteuern wird das Produkt besteuert, der Produzent wird besteuert, wenn er die Steuer auch abwälzt. Jedenfalls kommt aber da der Landesfürst weiter nicht in Frage. 1 8 Ich möchte aus diesem Grunde doch sehr ernstlich darum bitten, davon abzusehen, die Landesfürften und die Landesfürstinnen hier für steuerpflichtig zu erklären. Es wäre zum ersten Male, daß der Reichstag in die Verfassung der Einzelstaaten so tief eingreifen würde. Es ist vorhin gesagt worden: noblesse oblige, es ist deshalb notwendig, daß auch in diesem Fall, wo eine Finanznot im Reiche vorhanden ist, die Landesherren ihrerseits auch von ihren Privilegien 8 5 Sr 5 3 doern 225 und Vorrechten etwas opfern und zu den emeinen Laften beisteuern. Noblesse oblige ist etwas, was man freiwillig unter⸗ nimmt, nicht gezwungen (Ah! links), und ich glaube, man kann in diesem Fall nicht auf diesen Grundsatz zurückgehen, man muß es den einzelnen Bundesstaaten überlassen, wie sie in der Hinsicht verfahren wollen; es ist nach unserer Auffassung nicht zuläfsig, daß das Reich in der Weise eingreift. Ich möchte aus diesem Grunde dringend darum bitten, daß der Reichstag den Antrag des Herrn Grafen von Carmer annimmt und die Steuerfreiheit der Landesfürsten und Fürstinnen wieder herstellt. (Bravo! rechts. — Zuruf links: Gott schütze mich vor meinen Freunden!) Abg. Kirsch (Zentr.): Die Darlegungen des Staatssekretärs un des preußischen Finanzministers sind für uns so überz „daß wi entgegen dem Kommissionsbeschluß für den Antrag der Deutsch tiven ftimmen werden. Die Befreiung des Reiches, der Bunde und der Gemeinden von der Steuerpflicht kann dagegen dure nicht ohne weiteres gebilligt werden; wenn der Militärfiskus Kasernen usw. von großem Areal verkauft und ungeheure Gewinn dabei macht, warum soll er da nicht der Zuwachssteuer unterworfen Abg. Dove sfortschr. Volksp.): Bei der hohen staatsrechtlichen Bedeutung, die die Frage nach der Versicherung der Bundesrats⸗ vertreter 2 nuß ich mich eigentlich wundern, daß der Reichskanzler nicht erschienen ist. Aber die Sache wird doch etwas überschätzt. Man hat bereits auf die indirekten Steuern hingewiesen. Da macht der preußische Finanzminister eiten Unterschied zwischen indirekten und Ve chssteuern. r wiet doch nicht leugnen wollen, daß letztere auch indirekte Steuern sind; wenn der Landesfürft eine Importe raucht, muß er eben den darauf liegenden Zoll mit ent⸗ richten. Der Eingriff in das Landesrecht, der durch das Reichsgesetz in die Rechte der Gemeinden erfolgt, ist viel schlimmer, als wenn der Landesfürst der Wertzuwachssteuer unterworfen wird. Das monarchische Prinzip kann nur gewinnen, wenn auch der Landesfürft und die Landesfürftin ihr Scherflein zu der Steuer beitragen. Welchen Eindruck soll es im Lande machen, wenn gesagt wird, die Veteranen können keine Beihilfe bekommen, weil die Landesfürsten nicht die Steuer bezahlen wollen? Eventuell muß man die Landes⸗ fürsten zum Verzicht auf dieses Recht veranlassen. Der Abg. Göhre meinte, er verstehe die Juristen nicht; ich antworte ihm, daß die Juristen, die Verständnis für die moderne Entwicklung haben, gerade aus juristischen Gründen für die Heranziehung der Landesfürften sind. Die staatsrechtlichen Theorien gehen uns hier nichts an. 1 Abg. Brühne (Soz.): In der Kommission hat auch die Mehrheit des Zentrums gegen die Steuerfreiheit der Landesfürsten gestimmt. Wir Sozialdemokraten werden die Sache bei den Wahlen ausnutzen, darauf können Sie sich verlassen, ein so Beschluß muß geradezu aufrührerisch wirken. Unsere deutschen Landesfürsten müßten als beste oten“ es ablehnen, daß sie von der Steuer befreit werden.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Meine Herren! Den Aeußerungen der beiden Herren Vorredner gegenüber babe ich die dringende Veranlasung, nochmals darauf hin⸗ zuweisen, daß es sich hier nicht um einen Gegenstand handelt, der, wie hier gesagt ist, agitatorisch ausgenutzt werden kann, ondern um eine hochbedeutsame staatsrechtliche Frage. (Sehr richtig! rechts. Oh! links.) Der Herr Abg. Dove hat das eigentlich selbst gnerkannt; er hat gesagt: was kümmern mich die Professoren, was kümmern mich diejenigen, die in Staatsrechtsbüöchern irgend welche Theorien aufgestellt haben? — die Geschichte geht über derartige Rechte hinweg. (Sehr richtig! links.) So ungefähr war seine Deduktion. Demgegenüber möchte ich doch ernftlich zur Erwägung stellen, ob es richtig ift, der Geschichte auf dieiem Wege nachzuhelfen. Ich glaube, wir haben alle Veranlassung, die Grundlagen unserer Reichsversassung, welche sich bisher aufs vor⸗ trefflichste bewährt haben, sorgfältig und pflegiam zu behandeln und nicht bei einem vergleichsweise kleinen Anlaß in derartiger Weise über sie hinwegzuschreiten. Ich bitte Sie, das nicht zu tun. (Lebhafter Beifall rechts.) 1u“
1 af von Westa kons.): Die sozialdemokratischen Reden “ Veshans, e die Acgitation bei den Herren sich geftalten wird. Uns läßt das kalt, auch mit dem Hinweis auf die Veteranen wird man kein Glück haben, weil eine Behauptung einfach den Tatsachen eeen bitten wir Sie, nasess nafg öIr er die Jugend erzieben will, muß ihr mit gutem Beispiel vorangehen. Die Landesfürsten sollten auch in steuerlicher Beziehung dem Volke ein gutes Beispiel geben. Der Antrag hat wohl den Zweck, die Regierung zu veranlassen, nicht auch die kirchlichen Güter zur Steuer heranzuziehen; eine Hand wäscht die andere.
Preußischer Finanzminister Dr. Lenzee:: 1
Meine Herren! Ich möchte es noch einmal betonen, daf es nicht finanzielle Gründe sind, welche die verbündeten Regierungen ver⸗ aulassen, darauf zu bestehen, daß eine solche Bestimmung nicht in das Gesetz aufgenommen wird, sondern lediglich staatsrechtliche Gründe. Die paar Mark Steuern, welche für die Landesfürsten da in Betracht
anderes, wenn der Reichstag es unternimmt, entgegen den
stehenden Verfassungen den Fürsten ein ihnen bis dabin zweifellos staatsrechtlich zustebendes Recht wegzunehmen. Der Reichstag muß sich sehr besinnen, ehe er einen derartigen Weg be⸗ schreitet, und ich möchte dringend davor warnen, es zu tun. 1
Wenn der Herr Abg. Dove vorhin gesagt hat: wenn dies auch in früheren Verfassungen und sonstigen alten Schmokern stebt, 19 wollen wir damit aufräumen und wollen der Gerechtigkeit — oder wie er sich ausgedrückt hat — zum Siege verhelfen, so ist das em höchst bedenklicher Grundsatz, meine Herren, das, worüber er sich hin⸗ wegsetzen will, ist Staatsrecht in sämtlichen monarchischen Bundes⸗ staaten, und ich möchte doch erklären, daß man nicht so ohne weiteres über dieses Staatsrecht hinweggehen kann. Wenn man die Grund⸗ lagen, auf der die gesamten Staatsverwaltungen und Staatsgeset- gebungen aufgebaut sind, einfach ignoriert und sagt: wir können über sie hinweggehen und wollen sie als non scripta betrachten, so ist des ein Standpunkt, der schließlich jedwedes Staatswesen gefäbrdet.
Ich möchte mich dann zur Steuerfreiheit der Gemeinden und Bundesstaaten wenden. Von meh Seiten ist angeregt worder, man möchte die Steuerfreiheit der Bundesstaaten und Gemeinden ab⸗ schaffen und evtl. auch die Steuerfreiheit des Reichs, weil dann alles gleichmäßig behandelt würde und sich niemand einen unverdienten Wertzuwachs verschaffen könnte, ohne daß er besteuert wird. Die Steuerfreiheit der Bundesstaaten ist an und für sich gerade so gut begründet wie die Steuerfreiheit des Reichs, und wenn man die Steuerfreiheit der Bundesstaaten beseitigt, dann muß man auch die Steuerfreiheit des Reichs beseitigen, denn das Reich erklärt sich nur deshalb für zuständig, die Wertzuwachssteuer zu erheben, weil es sich darauf stützt, daß durch seine Maßnahmen der Wertzuwachs überall entstanden wäre. Meine Herren, dieselben Gründe liegen auch bei den Bundesstaaten vor, auch die Bundesstaaten beweirken durch ibre Maßnahmen eine Wertsteigerung der Grundstücke und überall, wo Wertsteigerungen eingetreten sind, konkurriert die Tätigkeit des Reiche mit der Tätigkeit der Bundesstaaten und mit der Tätig keit der Ge⸗ meinden. Infolgedessen ist es absolut umbillig, wenn man die Bundesstaaten belasten wollte, während man das Reich freilassen wib. Meine Herren, die Besteuerung der Gemeinden würde nach meiner Erfahrung sogar ganz verhängnisvolle Wirkungen äusern. Man muß sich doch zunächst darüber klar werden, daß alles, was aus derartigen
Verkäufen von Gemeinden und Bundesstaat erzielt wird, hinterher
wiederum gemeinnützig verwendet wird. Die gesamten Einnahmen det Staats sowohl als der Gemeinden dienen doch dazu, die öffentlichen Aufgaben und Zwecke zu erfüllen, und wenn durch Grundftückt⸗ verkäufe mehr Mittel für den Staat und die Gemeinden beichaftt werden, dann sind diese wiederum imstande, Kulturaufgaben und wich⸗ tige Gemeindezwecke um so besser erfuͤllen zu können. Sie werden dadurch der Notwendigkeit enthoben, die sonst unvermeidliche Steuts- schraube mehr anzuziehen. Wenn man nun dem Staat und den Ge⸗ meinden die Möglichkeit erschwert, sich durch Verkäufe Einnahmen ze⸗ verschaffen, indem man sie zwingt, Steuern dafür zu zahlen, danr wird die Erfüllung wichtiger Kultur⸗ und Gemeindeaufgaben im Staat und der Gemeinde verhindert. Ich muß infolgedessen er⸗ klären, daß, weil der von den Gemeinden und den Bundesstaaten at Grundstücksverkäufen erzielte Erlös in gemeinnüpiger Weise ver⸗ wendet wird, diese gemeinnützige Verwendung des Erlöses es recht⸗ fertigt, daß man die Bundesstaaten und die Gemeinder steuerfrei läßt, wenn sie bei den Verkäufen einen Wertzuwachs erzielen.
In den Gemeinden würde eine Besteuerung des Wertzuwachjet geradezu verhängnisvoll wirken. Es ist ja jetzt allgemeine Autf⸗ fassung, daß die Gemeinden eine wettausschauende 1 Boden⸗ politik treiben sollen. Die Grundstückspreise und die Mietspretie sind bisher in einer Weise in die Höhe gegangen, daß es tatsächlich biter den ärmeren Klassen unmöglich ist, ohne ganz erhebliche Ovfer geeignete Wohnungen zu bekommen, und infolgedessen sind die Ge⸗ meinden im Interesse ihrer Einmwohner dazu übergegangen, überall b großem Umfange Grundstückshandel und Grundstücksan⸗ und ⸗verkänst vorzunehmen, aber nicht um Geschäfte daraus zu machen, sondern um den Grund und Boden in die Hand zu bekommen und preismilderrd in den Markt einzugreifen. Meine Herren, die Gemeinden laufen bei derartigen Ankäufen ein großes Risiko, denn sie wissen sehr oft nicht, ob sie nicht erbebliche Summen zusetzen müssen, wenn sie die Grund⸗ stücke wieder einmal zur Veräußerung bringen. Sie müssen sie oft jahrelang liegen lassen und Zinsen darauf zuschreiben. Wenn man et den Gemeinden nun durch die Wertzuwachssteuer noch erschweren und geradezu beschränken wollte, diese Grundftüche, welche sie längere Zeit haben liegen lassen müssen, zu einem erhöhten Preise wieder zu per⸗ kaufen, dann werden die Gemeinden, die oft nur ungern und gedrängi von der allgemeinen öffentlichen Ueberzeugung den Weg beschrire⸗ haben, sich dreimal besinnen, ob sie den Weg weiter verfolgen wollen. Sie werden veranlaßt werden, wieder rückwärts zu geben und der Bodenpolitik den Rücken zu kehren. Eine Besteuerung des Wertzuwachses bei Gemeindeverkäufen halte ich infolgedessen für be⸗ denklich und gefährlich, und zwar gerade im Interesse derjenigen Prinzipien, welche von der linken Seite dieses Hauses immer befär⸗ wortet werden.
Abg. Dove (fortschr. Volksp.): Die Freunde des Grafen Westerd haben es ja in der Hand, uns das Agitationsmittel aus der Hand 58 schlagen, wenn sie den Kommifsionsbeschluß aufrecht erbalten. Den Staatssekretär erwidere ich: das Verfassungsrecht ist doch erweiterungs⸗ fähig. Was den Talonbesitzern recht, ist den Landesfürsten billig.
Abg. Dr. David (Scz.): Von der Heiligkeit der Verfaßzuans zu sprechen, ist die Rechte am wenigsten berechtigt. Sie ha die SBe Febenfrcben v2 weiteres K2 5ö 89
ichsverfassung im gerin u fragen. enn —2 Se. ..« die Uber engen ber. daß es sich nicht um sach⸗ liche, sondern um verfassungsrechtliche Gründe handele, dann soll er 8. doch an die Personen wenden, die durch das Privilegium gescheh ind. Davor aber fürchten sich die Herren. un wir a fe bleiben, so zwingen wir sie, diesen Weg zu gehen. Es liegt also ein doppelter Grund vor, die Kommissionsfassung aufrecht zu erhalten- Diejenigen, die die Steuerfreiheit auch hier festlegen wollen, treibe⸗ eefenische Agitation wirksamer, als sie irgendwie durch Worte ge⸗ E“ Volksp.): Es tut mir außerordentlich leik, von meinem politischen Standpunkt aus diesen Ausführungen iun⸗ stimmen zu müssen. Ein kleiner Fürst eines kleinen Bundesftaan hat sich bereit erklärt, sich im ge der Landesgesetzgebung des zu unterwerfen. Die Annahme meines Antrages wmürre ihm das Recht, die Steuer zahlen zu dürfen, sichern. Räumen Sie den Fürsten das Recht ein, wenigstens an die Gemeinden die Steuer 8 828 D. Everling (nl.): Es scheint eine Unklarheit über die
zu machen. Das ist aber nicht geschehen.
kommen, können sie an sich ruhig bezahlen. Es ist aber ganz etwas
Tragwelte der Steuerfreiheit vorzuliegen. Graf Westarv, der s
3, statter genau unterrichtet sein muß, erklärte, die Stene
de beit bezieht sich auf den Landesfürsten als solchen, also nur auf 8e Gebiet des Landes, das er regiert. Die Frage, ob diese Auf⸗ 2 schtig ist oder nicht, würde doch von größter Bedeutung sein.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Meine Herren! Weshalb bei diesem Anlaß Heiterkeit entsteht,
tt mir nnerfindlich; die jetzt aufgeworfene Frage ist bereits wiederholt görtert worden, und zwar in der rein sachlichen Weise, welche sie
Se. kann die Frage des Herrn Abg. Everling dahin beantworten, e nach der Vorlage und nach dem Antrage Graf Carmer der senndesfürst nur insoweit steuerfrei bleibt, als es sich um Grundstücke zandelt, die sich im Gebiet seines eigenen Landes befinden. (Sehr nchtig! rechts.) Dies ist im Kommissionsbericht auf Seite 87 aus⸗ rücklich niedergelegt. Die gleichlautende Vorschrift im Erbschafts⸗ zevergeses ist von den verbündeten Regierungen ausdrücklich in der⸗ selben Weise begründet worden und wird auch in diesem Sinne ge⸗ Hie Begründung lautete dahin:
„Die Befreiung beschränkt sich dem bestehenden Recht ent⸗ srrechend auf das Staatsgebiet des Landesfürsten; eine Erweiterung in Ansehung auch desjenigen Erwerbs, zu dessen Versteuerung ein mderer Bundesstaat zuftändig sein würde, ist nicht vorgesehen.“
Diese Absicht hat bei der gegenwärtigen Vorschrift gleichfalls obge⸗ waltet und kommt auch in dem Wortlaut zum zweifelsfreien Ausdruck; befreit werden soll der Landesfürst, d. h. der Fürst des Landes, in dem das Grundstück belegen ist. Deshalb kann ich die Anfrage des [Herm Vorredners nur uneingeschränkt in bejahendem Sinne beant⸗
worten.
In der Abstimmung wird zuerst über den Antrag der Deutschkonservativen entschieden, die Steuerfreiheit des Landesfürsten und der Landesfürstin wiederherzustellen. Für den Antrag stimmt das Zentrum, die Deutschkonser⸗ vativen, ein Teil der Reichspartei und eine Minderheit der Nationalliberalen. Die Polen haben während dieser Wstmmung den Saal verlassen. Nach Probe und Gegen⸗ grobe wird der Antrag vom Bureau für abgelehnt erklärt. Sbvenso werden die anderen Anträge abgelehnt; der Antrag Cuno ist durch die Abstimmung und den Antrag Graf Carmer erledigt. 1b 8
Der amtierende Präsident Dr. Spahn eroöffnet die Dis⸗ hision über § 23.
Abg. Kirsch (Zentr.) macht unter großer, andauernder Unruhe des Hauses geltend, daß man der Abstimmung nur sehr schwer habe folgen konnen, die Erklärungen des Präsidenten seien nicht durchweg ver⸗ sanden worden. Der Redner wünscht besondere Abstimmung über die Steuerfreiheit der Gemeinden und Abstimmung über die Ziffern bis 3 im ganzen. b
Abg. Singer (Scz.) erhebt gegen die Wiederholung der Ab⸗ suimmung Widerspruch, nachdem der Präsident den § 22 im ganzen für ommen erklärt habe.
Abg. Gröber (Zentr.): Eine nochmalige Abstimmung über einzelne Werte ist nicht mehr zulässig; eine Gesamtabstimmung aber sollte noch vorgenommen werden.
Die Abgg. Singer (Soz.) und Mommsen sfortschr. Volksp.) erheben wiederholt Protest gegen eine nochmalige Abstimmung; der Abg. Graf Westarp (dkons.) erklärt dagegen, daß seine Freunde eine Gesamtabstimmung wünschen.
Als der Vizepräsident Dr. Spahn das Haus befragen will, er⸗ beben sich auf der Linken stürmische Rufe: Nein! Nein!
Abg. Singer (Soz.) legt wiederum Protest ein und erklart, es könne überhaupt nur die Frage an das Haus gerichtet werden, ob entgegen der Geschäftsordnung nochmals abgestimmt werden soll: er kündigt ewent. name erir Abstimmung über diese Frage an.
Vüepräsident Dr. Spahn: Gewiß kann ich, das Haus nur darüber befragen, ob das Haus entgegen der Geschäftsordnung, über die es ja aber Herr bleibt, nochmals über den ganzen § 22 ab⸗ stimmen will.
Bbg. Cuno sfortschr. Volksp.): Was der Präsident vorschlägt, üt icht das, was der Abg. Kirsch wollte. Danach sollte über die Borte und Gemeinden“ besonders abgestimmt werden. „Abg. Bassermann (nl.): Gewiß ist das Haus Herr über die schäftsordnuung, und wenn wir einstimmig sind, konnen wir von ür abweichen. Nachdem aber der § 22 vom Präsidenten erledigt ist, und die Debatte über einen weiteren Paragraphen eröffnet war, kann per majora auf eine frühere Abstimmung zurückgegangen werden. Dann kämen ja unsere Geschäfte überhaupt ins Schwanken.
Abg. Kirsch (Zentr.): Ich habe nicht nur beantragt, über die
Ferte „und Gemeinden“ besonders abzustimmen, sondern über die 3 Zissern insgesamt; den ersteren Antrag ziehe ich hiermit zurüuck. Abg. Lattmann (wirtsch. Vgg.): Für uns ist die Sache durch ee Abstimmung erledigt. Gerade die Freunde des Gesetzes bitten hier, die Situation nicht noch durch Streitigkeiten zu verschärfen, die nit der Sache nichts zu tun haben. Bvbg. Dietrich (dkons.): Wir teilen die Auffassung, daß es nicht matthaft ist, nach Erledigung der Abstimmung eine Wiederholung verelben vorzunehmen. (Zurufe links.) Ich bin da in Ueberein⸗ mmung mit meinen Freunden im Gegensatz zu der Auffassung des Erafen Westarp.
Mg. Fürst Hatzjeldt (Rp.): Bei uns ist überhört worden, daß zer Präfident gesagt hat, § 22 ist im ganzen angenommen. Nachdem dees aber jetzt erklart ist, ist es natürlich unmöglich, auf die Ab⸗ mmung zurückzukommen. .
Ie Gröber (Zentr.): Die Unruhe des Hauses hat es verhindert,
dcf die Erklärung der Annahme des ganzen Prrograpben verftanden
varde. Jetzt, nachdem der Präsident seine E bönnen wir selbftverftändlich nichts mehr ändern. Abg. Dr. Südekum (Soz.): Nicht gegen den Irrtum, der im Hause standen haben mag, haben sich die Erklärungen aus der Mitte des Hauses gerichtet, sondern gegen den amtierenden Präsidenten, der eren war, entgegen den geltend gemachten Argumenten die Ab⸗ no zu wiederholen; das ist einmütig vom Hause zurückgewiesen
und das muß festgestellt werden.
Vizepräsident Dr. Spahn: Ueber die Frage welches Majoritäͤts⸗ verhältnis oder ob Einstimmigkeit vorlag, habe ich mich überhanpt cht ausgesprochen.
„Damit schließt diese Geschäftsordnungsdebatte. §8 23 und 44 Flanßen ohne Debatte nach den Kommissionsvorschlägen mnahme.
ärung abgegeben hat,
zur
25 lautet:
FIfjt im Falle des § 2 das steuerpflichtige Rechtsgeschaft nichtig dder aufgehoben, so ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe auf Antrag zu erlassen. Wird das Grundstück auf den bsherigen Eigentümer wieder übertragen, so kann nach näherer vestimmung des Bundesrats die Abgabe erlassen werden. Wird iie Steuer erlassen, so gilt die Veräußerung im Sinne dieses Ge⸗ setes als nicht erfolgt.“
den Abg. Trimborn (Zentr.) befürwortet einen Antrag seiner Freunde,
b. Paragraphen hinzuzufügen: „Dasselbe gilt, wenn wegen Nicht⸗
füllung der Vertragsbedingungen das Rechtsgeschäft rückgängig ge⸗
nacht oder das Eigentum zurückübertragen wird. Ferner ist in den
süllen der Preisminderung nach §§ 459, 460 B. G. B. der Ver
Abg. Dr. Junck (nl.) empfiehlt den Zusatz: „Die Abgabe muß erlassen werden, wenn die Rückübertragung innerhalb zweier Jahre seit der Veräußerung erfolgt.“ AUnterstaatssekretär im Reichsschatzamt Kühn erklärt sich mit dem Antrage des Zentrums einverstanden, bittet aber, den national⸗ liberalen Antrag abzulehnen. Abg. Weber (nl.) will die v, des Bundesrats in diesem Falle nicht zu weit ausdehnen und hält das Verlangen, das in dem letzten Antrag gestellt wird, nux für billig.
Anträge werden angenommen und mit ihnen § 25 der Kommissionsfassung.
Nach § 2 bestimmt die Landesgesetzgebung und bis zum Erlaß des Landesgesetzes die Landesregierung die zuständigen Stellen, die die Zuwachssteuer erheben sollen.
g. Cuno (fortschr. Volksp.) beantragt, die Kosten der Er⸗ hebung der Zuwachssteuer dem Bundesstaat aufzuerlegen.
Preußischer Geheimer Oberfinanzrat Schwarz erklärt sich gegen diesen Antrag, da er die Durchführung des Gesetzes erschweren würde. 3 Abg. Brühne (Soz.) wird mit seinen Freunden dem Antrage Cuno zustimmen.
Abg. Dr. Weber nl.) hält es für besser, den Steueranteil der Gemeinden zu erhöhen. Die Erhebung der Steuer würde wohl den Gemeinden oblieg
Abg. Cun o (fortschr. Volksp.) meint, daß dazu in der Haupt⸗ sache nur die großen Gemeinden im stande seien. Grundsätzlich müsse der Staat die Kosten tragen, und wenn er die Erhebung den Gemeinden zuweise, so müsse er sie für die Erhebung entschädigen. Berichterstatter Abg. Graf Westarp (dkons.) weist darauf⸗ hin, daß in der Kommission die Meinung vorgeherrscht habe, daß die Regelung dieser Frage der Landesgesetzgebung zu überlaffen sei.
Die Abstimmung über den Antrag Cuno bleibt zweifel⸗ haft; es muß zur Auszählung geschritten werden. Der An⸗ trag wird mit 132 gegen 107 Stimmen abgelehnt: 8 26 bleibt unverändert.
5 30 regelt die Anzeigepflicht. Dieser unterliegen allge⸗ mein die Behörden und Beamten des Reichs, des Staats und der Gemeinden sowie die Notare. Sie sollen u. a. An⸗ zeige erstatten von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zu⸗ widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Abgg. Dietrich (dkons.) u. Gen. beantragen diese letzte Bestimmung zu streichen, event. das Wort „allgemein“ zu streichen und die Notare auszunehmen. vens2I
Abg. Dietrich (dkons.): Eine allgemeine Anzeigepflicht für alle Be⸗ amten zu statuieren, widerspricht dem geltenden Recht. Es genügen die allgemeinen Dienftvorschriften, insbesondere empßehlt es sich michr für die Notare, die eine Vertrauensstellung einnehmen, eine solche Bestimmung neu einzuführen. n
Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt Kühn: Wir haben eine derartige Vorschrift schon in ähnlichen Gesetzen, vor allem im Reichs⸗ stempelgesetz.
Abg. Dahlem (Zentr.): Man kann einen Notar nicht zwingen, wenn etwas durch Vertrauen zu seiner Kenntnis gelangt ist, den Denunzianten zu spielen. Beim Reichsstempelgesetz liegt die Sache
Abg. Dr. Weber (nl.): Auch wir stimmen für den Antrag Dietrich. In weiten Bezirken ist der Notar zugleich Rechtsanwalt,
und es wird schwer sein, zu unterscheiden, in welcher Eigenschaft ihm eine Mitteilung zu Ohren gekommen ist. Rechtsanwalte werden ja, da die Gesetgeber sich selbst nicht mehr durch das Geser hindurch finden, häufig in Anspruch genommen werden.
Abg. Dr. Heckscher (fortschr. Volksp.): Wir stimmen ebenfalls Antrag Dietrich zu.
5 Singer (Scz.): Es liegt kein Grund vor, die Notare aus⸗ zunehmen. Ich habe die Empfindung, daß es sich um einen Schutz der Grundstücksschieber bei Umgehung der Steuer handelt.
Abg. Dietrich (dkons.): Unlauteren Machenschaften kann durch die Streichung nicht Vorschub geleistet werden. Der Notar handelt pflichtwidrig, wenn er seine Mitwirkung zu Vereinbarungen der Par⸗ teien leiht, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. In dieser Be⸗ ziehung bestehen Disziplinargesetze. Es handelt sich auch nicht nur um Zuwiderhandlungen, sondern auch um die Mitteilung von Tat⸗ umständen zur Wahrung der Steuer. — Abg. Trimborn (Zentr.): Es paßt nicht zu der Stellung des Notars, daß er zur Anzeige verpflichtet sein soll, wenn er irgendwo, z. B. am Stammtisch, irgend etwas erfährt. Beim Stempelgesetz handelt es sich um einfache Tatsachen, ob zu viel, zu wenig oder gar bezahlt ist. Hier aber würde das subjektive ÜUrteil mit⸗ prechen.
Abg. Dietrich (dkons.): Wir sind der Meinung, daß auch die Beamten von der Anzeigepflicht auszunehmen sind. Die Ausnahme der Notare haben wir nur für den Fall der Ablehnung unseres Haupt⸗ antrags beantragt. E
Abg. Gröber (Zentr.): Die Vorschrift greift ungeheuer weit. * Notar wird veranlaßt, als Organ der Verwaltung, als Auf⸗ ichtsorgan zu dienen. X.n9 Unterstaatssekretär im Reichsschazamt Kühn: Mit der Aus nahme der Notare könnte man sich allenfalls einverftanden erklären. Abg. Dr. von Savigny (Zentr.): Die Gerechtigkeits⸗ und Billigkeitsgründe, die für die Notare angeführt sind, treffen ebenso für die Beamten zu. Es ift nicht gesagt, daß diesen das, was sie an⸗ zuzeigen verpflichtet sein sollen, auf dem Dienstwege zur Kenntnis gekommen sein muß Abg. Binder (Soz.): Es würde sich nicht um Denunziation handeln, sondern um eine aus der Amtstätigkeit folgende Pflicht. Unterstaatssekretär im Reichss mt Kühn: Bei der Anzeige⸗ pflicht der Beamten handelt es sich nur um 2— Dinge, die ihnen auf dienstlichem Wege zur Kenntnis gekommen sind.
Der Prinzipalantrag Dietrich wird mit größter Mehrheit angenommen und mit dieser Aenderung der ganze Paragraph. § 35, von der Kommission unverändert angenommen, lautet:
.If die Zuwachssteuer berechnet, so erteilt die Steuerbehörde einen Steuerbescheid, der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Zuwachssteuer, deren Berechnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, sowie die zulässigen Rechts⸗ mittel angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.“
Hierzu beantragen die Abgg. von Czarlinski und Genossen (Polen), hinter das Wort „Rechtsmittel“ einzufügen: „Die für dieselben festgesetzten Fristen sowie die Behörden, bei denen sie anzubringen sind.“ Gleichzeitig werden die die Rechtsmittel betreffenden §§ 35 a, 36, 37 und 37a zur Diskussion gestellt.
§ 35a erklärt gegen den Steuerbescheid als Rechtsmittel zulässig 1) die Beschwerde, 2) das Verwaltungsstreitverfahren event. den Rechtsweg. § 36 trifft Bestimmung über die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und über das Beschwerdeverfahren. § 37 erklärt für die Fristen des verwaltungsgerichtli Verfahrens die landesrechtlichen Vorschriften, für die gerichtli Klagen die Landgerichte für zuständig.
§ 37 a, von der Kommission neu vorgeschlagen, schreibt vor:
„Dem Grundstückseigentümer ist auf Antrag für sein Grundstück oder für Grundstücksteile von der Steuerbehörde ein Bescheid über die bis dahin feststellbaren Berechnungsgrundlagen zu erteilen.
Der Bescheid unterliegt den gegen den Steuerbescheid gegebenen
vperungspreis entsprechend zu ermäßigen und die Steuer entsprechend
mickuzahlen.“ ““ “ 11 “
Die Kosten der Ermittelung und des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Außerdem ist für die Erteilung des Entscheides eine Gebühr von ½ vom Tausend des Erwerbs⸗ preises zuzüglich der Aufwendungen, mindestens aber von 20 ℳ zu entrichten.“ Die Polen wollen in § 35a an Stelle des Verwaltungs⸗ streiwerfahrens durchweg die Klage im ordentlichen Rechtswege zulassen. § 37 soll nach demselden Antrag die Frist für die Erhebung der gerichtlichen Klage auf einen Monat festsetzen.
Ein Antrag Gröber will dem § 35 a am Schluß hin⸗ zufügen:
„Die Eröffnung des Verwaltungsstreitverfahrens und die Be⸗ schreitung des Rechtsweges ist erft dann zulässig, nachdem die oberste Behörde der Landesfinanzverwaltung einen Vorbescheid gegeben hat.”
Im Fall der Annahme dieses Antrags beantragen die Abgg. Graf Galen, Marx und Genossen (Zentr.) bei § S a hinzuzufügen:
„Die Steuer wird erst nach Zustellung dieses Vorbescheids
erhoben. Für die von der ersten Steuerfestsetzung bis zur Zahlung der durch den Bescheid festgestellten Steuer ist ein Aufschlag von 3 ½¼ % zu entrichten.“
Die Abgg. Gröber, Fehrenbach, Dr. Belzer und
Genossen (Zentr.) wollen hinter § 37 folgende Bestimmung
aufgenommen haben:
„Die Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte über die Aaslegung dieses Gesetzes sollen in einer gemeinsamen Veröffent⸗ allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
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Will ein oberstes Verwaltungsgericht in der Auslegung dieses Gesetzes von der früheren Entscheidung eines anderen obersten Ver⸗ waltungsgerichts abweichen, so hat es die Entscheidung der Rechts⸗ frage vor das Reichsgericht zu verweisen.“ ———2
Die Abgg. Dr. Weber (nl.] und Dr. Müller⸗Fulda
und Genossen (Zentr.) beantragen Umänderung des zweiten Ab⸗ satzes des § 37 a, wodurch die Kosten der Ermittlung in Fort⸗ fall gebracht werden sollen. Abg. Gröber (Zentr.): Wir sind der Meinung, daß, ebe eine solche euerfrage den ordentlichen Gerichten üͤbergeben wird, der Landes⸗ Gelegenheit gehabt haben muß, die Sache durch einen Vor⸗ id zu erledigen. Die Verringerung der gerichtlichen Ent⸗ ungen kann aus allgemeinen Erwägungen heraus nur als erwünscht ezeichnet werden. Der Finanzminister wird im allgemeinen auch wohl⸗ ender entscheiden, als es die unteren Verwaltungsbehörden tun Das Verfahren würde auch zur Einheitlichkeit beitragen. en beim Reichsbesteuerungsgesetz gesehen, daß in fundamentalen n entgegengesetzte Entscheidungen von den obersten Ver⸗ ichten getroffen sind. Es wuürde auch eine Belastung des ichts nichf herbeigeführt werden. Auf dem vorgeschlagenen schon im Verwaltungsverfahren eine möglichst einheitliche usgebildet. Darin liegt ein großer Vorteil für die Durch⸗
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Abg. Dr. Junck (nl): Wir sehen keine Notwendigkeit, die ordent⸗ lichen Gerichte zurückzusetzen. Es müußten gegebenenfalls die er⸗ forderlichen Senate beim Reichsgericht geschaffen werden. Hier würde ein ganz neuer Weg beschritten, insofern ein Justizorgan einem Verwaltungsorgan in der Rechtsprechung übergeordnet ist, ein Zickzackkurs, der nicht a zulässig erachtet werden kann. Unsere fortschreitende Reichsgesetzgebung überträgt den Bundesstaaten immer mehr Verwaltungsbefugnisse, dann muß aber auch das Reich dafür sorgen, daß auch das Reichsverwaltungsrecht einbeitlich an⸗ gewendet wird. Es kann nur ein Reichsverwaltungsgericht helfen
die Schwierigkeiten eines solchen sind auch auf dem Deutschen uriftentage anerkannt, wir werden aber vom Standpunkte des nitarismus darauf zurückkommen und nicht ruhen, bis die Rechts einheit auch auf diesem Gebiete hergestellt ist.
Abg. Dr. Südekum (Soz.): Die Bestimmungen des § 35 sind völlig unzulänglich. Die bestehenden kommunalen Zuwachssteuer⸗ ordnungen haben viel mehr Bewegungsfreiheit, als sie bei einem Reichsgeset möglich ist. Mehr als 70 % der Fälle sind durch gütliche Vereinbarung erledigt, um Projesse auszuschließen. Beim Reichsgesetz werden wir auf viel mehr Prozesse zu rechnen haben Die Zahl derselben zu fördern, daran kann niemandem liegen: aber durch den Antrag Gröber würden sich die Prozesse Jahre hinziehen Man denke sich, daß in den ersten Jahren vielleicht Zehntausende von Fällen an das preußische Finanzministerium zur Entscheidung gelangen. Am besten wäre es, alle Rechtsmittel mit Ausnahme des ordentlichen Rechtsweges auszuscheiden. Große Kulturvölker haben überhaupt kein Verwaltungsstreitverfahren. Jedenfalls halten die unteren Verwaltungsinstanzen bei uns nach ihrer Entstehungsgeschichte und Zusammensetzung einen Vergleich mit den ordentlichen Gerichten nicht aus. Die Ueberlastung des Reichsgerichts würde auch durch den Antrag Gröber nicht vermieden bg. Graf von Galen (Zentr.): Um die Verzögerung nicht zu groß zu machen, haben meine Freunde ja einen Vorschlag unterbreitet. Geheimer Oberfinanzrat Schwarz: Ich bitte im Namen der Reichsregierung, sämtliche Anträge abzulehnen. Das Verwaltungs⸗ streitverfahren hat sich in Preußen vortrefflich bewährt. Eine Aus schließung desselben würde einen tiefen Eingriff in die Verwaltungs⸗ zuftändigkeit in den Einzelstaaten bedeuten. Auf die große Belastung der Finanzbehorden ist schon hingewiesen; ich will mich aber nicht auf diesen Grund stützen. Dagegen würde auch damit die einzelstaatliche Befugnis eingeschränkt, da nach der bisherigen Fassung des § 35 gerade die Einzelstaaten entscheiden sollen, ob der Beschwerdeweg oder das Verwaltungssftreitverfahren Platz greifen soll. Der Vor⸗ bescheid ist ein ganz neues Prinzip. Die Tendenz des anderen An trages Gröber auf Schaffung einer einheitlichen obersten Instanz hat der Entwurf durch den § 53 selbft anerkannt. Ist denn das Dber verwaltungsgericht keine völlig unparteiische Instanz? Auch vom Standpunkt des Reichsgerichtes aus wäre der Antrag Gröber durchaus unerwünscht, denn es ist gar kein Verfahren vorgesehen, nach dem das Reichsgericht entscheiden sollte. Es fragt sich überhaupt, ob es im stande sein würde, gerade über Fragen, die sich aus diesem Ge setz ergeben, zu entscheiden.
Staatssekretär des Reichsjuftizamts Dr. Lisco: 1“ Meine Herren! Vom Standpunkt der Reichsjustizverwaltun⸗ glaube ich zur vorliegenden Frage auch einige Worte an Sie richten zu sollen. Es handelt sich hinsichtlich der Entscheidung der aus diesem Gesetz sich ergebenden Streitigkeiten um die Einführung des Ver⸗ waltungsftreitverfahrens oder um die Zuweisung jener Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte. So sehr ich es an sich begrüße, daß hier den Gerichten wieder mit Vertrauen entgegengekommen wird, die immer als so weltfremd geschildert werden, muß doch die Auswahl der entscheidenden Behörde davon abhängen, welcherlei Fragen nach diesem Gesetz vorwiegend zur Entscheidung gelangen werden. Und in der Tat sind es, wie bereits der Herr Abg. Dr. Junck ausgeführt hat, mehr Tatfragen, Fragen wirtschaftlicher Natur, die der Beurteilung
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sich im letzten Ende stets um die Ermittelung des Wertes eines Grund⸗ stücks zu verschiedenen Zeitpunkten, um die Feststellung der nach §§ 10 ff. des Gesetzentwurfs dem Erwerbspreise hinzuzurechnenden Beträge usw. usw. Das alles sind, wenn auch Rechtsfragen mit unterlaufen, doch vorwiegend Tatfragen, und zu deren Behandlung werden die Ver⸗ waltungsgerichte, die bereits jetzt mit solchen Fragen in Steuer⸗ angelegenheiten vielfach beschäftigt sind, in erster Linie berufen sein. Ich würde keinen Anstand nehmen, Ihnen den ordentlichen Rechtsweg zu empfehlen, wenn es sich hauptsächlich um die Entscheidung von
Rechtsmitteln. Die in dem Entscheide getroffenen Festsetzungen sind für die späteren Veranlagungen maßgebend. 111u“
Rechtsfragen handelte, wie dies z. B. bei der Auslegung des Reichs⸗
der entscheidenden Behörde unterbreitet werden werden. Es handelt
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