1911 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichstag. 8 113. Sitzung vom 24. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Zuwachssteuergesetzes.

Vielleicht könnte man die betreffenden Orte in dem Gesetz ausdrücklich nennen: ich behalte mir einen entsprechenden Antrag für die dritte Lesung vor. Die Rayonbeschränkungen haben tief in die Entwicklung der Städte eingeariffen, und es ist nur recht und billig, diese Städte dafür zu entschädigen. Die Festungsstädte werden durch die Festungswerke in hohem Grade belästigt. Die Schwierigkeiten liegen in der Durchführung eines Be⸗ bauungsplanes, der Anlage von Straßen innerhalb des Ravons usw.

leicht darüber diskutieren können, obwohl zu erwidern wäre, daß gerade diese Grundbesitzer demnächst, wenn sie nach Beseitigung der Rayon⸗ beschränkung verkaufen können, einen doppelten Vorteil haben. Aber der ganzen Gemeinde hier einen Vorzug zu gewähren, dafür liegt keinerlei Bedürfnis vor. Wenn zum Beispiel in Cöln an dem sehr teuren Domplatz ein Grundstück verkauft wird, weshalb sollen davon der Ge⸗

Außerdem wurden

an Mcfüäge Durch. nach dberschlägliche schnitts⸗ ee

Qualität mittel Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner höchsterniedrigster

Verkaufte Menge Doppelzentner

Schätzung verkauft Doppelzentuer

(Preis unbekannt)

höchster

niedrigster

höchster niedrigster

preis V

Günzburg Memmingen. Schwabmünchen Waldsee.. Pfullendorf

Allenstein . Thorn Ostrowo. Schneidemühl Breslau 1 Glatz.. Glogau . Neustadt O.⸗S. Hragen .““ ö1“ Memmingen. Pfullendorf. . . Schwerin i. Mecklb. Neubrandenburg . Saargemünd.

ö““

Allenstein ... E“] 1“ Ostrowo... 11u1““ Schneidemühl. 11.“ .Braugerste Neustadt O.⸗S. . Dagen i. W.. . Memmingen. . Pfullendorf.. 3 Neubrandenburg . Saargemünd .

Allenstein Fboahrhhhe.. Ostrowo. . Schneidemühl Breslau. . Z11““ Glogau. . Neustadt O.⸗S.

2*

Memmingen. Schabmünchen. b112354 Pfullendorf.. Schwerin i. Mecklb.. Neubrandenburg.. VBamgemnb . . ..

Bemerkungen.

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fes

21,00 21,30 21,00 20,40 20,00

13 23 13,80 13,25 14,00 12,90 14,00 14,20 13,20 14,50

13,60

127,10

16,20 13,50

15,00 13,50

12 60 12,25

21,20 21,70 21,20

21,00 21,50 21.10

2 15,00 15,10 14 00 14,00 14,40 13,80

13,70 15,50 16,25 14 75 13,80 15,20 17,72 17,30 16,10 16,00 15,00

13,00

21,20 21,70 21,20

en).

40

11 88 91

E“

—— .88. 8388

22 3232

1111““

8n 8

16

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

8

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 25. Januar 1911.

1“

Kais

8

van der Borght.

erliches Statistisches 8

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Börsenplätzen für die Woche vom 16. bis 21. Januar 1911 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Woche Da⸗ 16.,21. gegen Januar Vor⸗

149,83 149,50 201,67 202,33 149,67 149,92 edessetsn se. 8 gen, Pfälzer, russischer, mittel.. Weizen,

Pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel.

bafer, scher mütte . 1 1 badisf älzer, mi 1

Gerste] russische Futter⸗, mittel.

Wien. Roggen, Pester Boden ...

afer, ungarischer ...

b 8 lter. Mais, ungarischer alie

2

Budapest. Roggen, Mittelware.

Zeizen,

erste, Futter⸗ Mais,

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl .. Welben Ulka 75 bis 76 kg das hl

Riga.

en, 71 bis 72 kg das hl .. nLUZnmgn:

en

Mais

Weizen

Hele te

Odessa. gen amerikan

Paris.

leferbare Ware des laafenden

Antwerpen.

1““

Kalkutta Nr. 2.

amerikanischer, bunt. SW

rot

London.

engl. weiß (Mark Lan

Mittelpreis aus 196 M

(Gazette averages)

Liverpool.

iesahert . roter Winter⸗ Nr. 2 . Manitoba Nr. 2 La Plata.. Kurrachee..

97,51 142,32

107,27 144,03

138,15 223,12

155,31 153,29 163 38 163,38

2*

151,03 149,35

145,26 125,30 137,

156,94 186,33 171 97 159,53

2e an. 172,22

er, englischer, weißer.. Hefsr. Futter. Schwarze Meer⸗

Mais Odessa, neuer..

Mais

Neu York.

roter Winter⸗ Nr.

1 ..

Lieferungsware 1Zan .. 8 Mai

Buenos Aires.

¹) Angaben liegen nicht vor.

preise

Quarter

ngesett; 1 Bushel Wei englisch,

den einzelnen Tagesang

Bemerkungen.

EF“

14 8 Quarter ist n am der Londoner duktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; en ! —2 8 198 Nrarn des Inigreiche FFg Durchschnittz⸗

Weizen = 480, Haf

die aus den Un⸗

5 für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial * fer 8. 312, Gerste = 400

Pfund enel. = 60, 1 Bushel. Mais = 56 Pfund

1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. Bei der der Preise in Reichswährung sind die a

n im ‚Reichsanzeiger“ ermittelten wöchent⸗

2 Iea lichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu Y⸗

Kurse auf Neu

burg,

Preise in

Berlin, den 25. Januar 1911.

Kaiserliches Statistisches Amt.

an der Borght.

York, für Odessa und Riga die St für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plape- enos Aires unter Berücksichtigung

erse auf St. Petect⸗

der Goldprämie.

Außer den gestern bereits mitgeteilten Anträgen liegt von den Abgg. Albrecht und Gen. (Soz.) der Antrag vor, den § 49 pie folgt zu fassen: 8 1 „Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erhält das Reich 30 %.

Aus diesem Anteil hat es jährlich 6 Mill. Mark zur Fürsorge für die Kriegsveteranen zu verwenden. Weitere 10 % erhalten, sofern nicht die Landesgesetzgebung eine andere Bestimmung trifft, die Bundesstaaten als Entschädigung für die Verwaltung und Er⸗ bebung der Steuer. 60 % fließen den Gemeinden und Gemeinde⸗ verbänden zu, in deren Bereich der steuerpflichtige Gegenstand sich befindet. Die Regelung zwischen Gemeinden und Gemeindever⸗ bänden“ ꝛc. (wie der Kommissionsvorschlag).

§ 49a lautet nach den Kommissionsbeschlüssen:

„Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Ge⸗ nehmigung der Landesregierung durch Satzung zu bestimmen, daß zu den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuer⸗ sätzen für ihre Rechnung Zuschläge erhoben werden.

Die Zuschläge können daraus entstehen, daß

1) alle oder einzelne Steuersätze des Tarifs erhöht werden:

2) die Ermäßigungen des Tarifs außer Betracht bleiben:

3) die Hinzurechnungen für die verschiedenen Grundstücksarten verschieden gestaltet werden oder außer Betracht bleiben, oder daß ihnen kleinere Prozente zu Grunde gelegt werden⸗

Die Zuschläage dürfen, wenn die der Berechnung der Reichs⸗ steuer zugrunde gelegte Wertsteigerung nicht mehr als 10 % des Erwerbspreises beträgt, 5 %, wenn sie mehr als 10 bis ein⸗ schließlich 50 % des Erwerbspreises beträgt, 7 ½ %, wenn sie mehr als 50 % des Erwerbspreises beträgt, 10 % dieser Wert⸗ steigerung nicht übersteigen. Reichssteuer und Zuschlag dürfen zu⸗ sammen 30 % der Wertsteigerung nicht überschreiten.“

Die Abgg. Cuno u. Gen. (fortschr. Volksp.) wollen im dritten Absatz statt „Erwerbspreises“ den Betrag setzen, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu⸗ und Abrechnungen zusammensetzt.

Die Abgg. Müller⸗Fulda u. Gen. schlagen folgende Fassung des § 49 a vor:

„Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Ge⸗ nehmigung der Landesregierung durch Satzung zu bestimmen, daß zu dem Anteil, der ihnen nach § 49 von dem Ertrag der Steuer zufließt, für ihre Rechnung Zuschläge erhoben werden.

Die Zuschläge sind nach Prozenten zu berechnen; sie dürfen im einzelnen Falle 100 % des der Gemeinde (Gemeindeverband) zufließenden Betrages nicht übersteigen.“

Der Abg. Dr. Weber inl.) beantragt, für den Fall der An⸗ nahme dieses Antrags den Satz hinzuzufügen: „Die Zuschläge dürfen für die verschiedenen Grundstücksarten verschieden fest⸗ gesetzt werden.“

Die Abgg. Graf Carmer⸗Zieserwitz u. Gen. (dkons.) wollen für den Fall der Annahme des Antrags Müller⸗Fulda dem § 49 folgenden Zusatz geben: „Reichssteuer und Zuschlag dürfen zusammen 30 Proz. der Wertsteigerung nicht über⸗ steigen.“

§ 49 b der Kommissionsbeschlüsse lautet:

„Erreicht in Gemeinden (Gemeindeverbänden), in denen eine Zuwachssteuer vor dem 1. April 1909 beschlossen und vor dem 12. April 1910 in Kraft getreten war, deren Anteil an dem Ertrage der Zuwachssteuer gemäß § 49 nicht den auf Grund der vor dem 1. April 1909 beschlossenen Satzung erzielten jährlichen Durch⸗ schnittsertrag, so ist ihnen bis zum 1. April 1915 der Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil am Ertrage zuzuweisen. Das gleiche gilt für Gemeinden, in denen die Satzung vor dem 12. April 1910 mit Wirkung über den 1. April 1909 zurück in Kraft getreten ist. 1

Statt der Zuweisung des Unterschieds kann den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach Bestimmung des Reichskanzlers für die Dauer des bezeichneten Zeitraums die bisherige Satzung weiterhin mit der Maßgabe belassen werden, daß der Ertrag den Gemeinden Gemeindeverbänden) in Höhe des vor dem 1. April 1911 erzielten Durchschnittsbetrages zufließt und der überschießende Betrag an das Reich abzuführen ist. Auf Antrag ist den Gemeinden zu gestatten, daß die Satzung außer Kraft tritt, und die Zuwachssteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben wird. In diesem Falle erhalten die Gemeinden (Gemeindeverbände) die im Absatz 1 vorgesehenen Ausgleichungen nicht.

Die Festsetzung des Durchschnittsertrages erfolgt durch den Bundesrat.“

Die Abgg. Cuno und Gen. (fortschr. Volksp.) wollen in Absatz 1 statt „Anteil an dem Ertrage“ sagen: „Anteil an dem in der Gemeinde (Gemeindeverbände) aufkommenden Er⸗ rage“; den Absatz 2 wollen sie streichen, eventuell soll nur auf Antrag der Gemeinden von der dort gegebenen Fakultät Ge⸗ drauch gemacht werden.

„Der Abg. Weber (nl.) will statt des Termins 12. April 1910“ den 1. Januar 1911, die Abgg. Müller⸗Fulda u. Gen. entr.) den 1. Oktober 1910 einsetzen.

Der Abg. Graf von Westarp (kons.) will in § 49 b im ersten Satze hinter den Worten „der Unterschied“ fortfahren: „aus vem in der Gemeinde (dem Gemeindeverbande) aufkommenden Gesamtertrage zuzuweisen; von dem überschießenden Betrage fallen dem Reich 3 6, dem Bundesstaat ¼ zu“.

Für den Fall der Annahme des Antrags Müller⸗Fulda § 49 will der Abg. Cuno der Ziffer 1 am Schlusse inzu⸗ fügen:

„Mit der Maßgabe, daß den Gemeinden, welche nach der letzten Volkszählung mehr als 2000 Einwohner zählen, die 40 % des Ertrages der von den in ihrem Bereich befindlichen Grundstücken erskommenden Steuer verbleiben.“

Ferner beantragt er folgende Fassung für den § 49a:

„Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nicht gestattet, zen Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grundstücken in anderer beise zu besteuern, als durch Erhebung von Zuschlägen zu den zach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuerbeträgen. k. diesem Zwecke darf in der Berechnung der steuerpflichtigen Wertsteigerung nur insoweit eine Aenderung eintreten, als den unzurechnungen des § 10e für alle oder einzelne Grundstücksarten einere Prozente, jedoch nicht weniger als 1 % bei unbebauten, 8 % bei bebauten Grundstücken zu Grunde Pelegt werden. Die se schläge dürfen nicht mehr als 40 % des Tarifsatzes betragen;

dürfen nach Grundstücksarten und nach der Dauer des Zeit⸗ mmas verschieden festgesetzt werden und Reichssteuer und Zuschlag urfen zusammen 30 % der Wertsteigerung nicht übersteigen. adlich darf bestimmt werden, daß auch die steuerfreien Eigentums⸗ kergänge den Zuschlägen unterliegen.“

88 49, 49a, 49 b und 50 werden gemeinsam debattiert.

übg. Trimborn (Zentr.): Der Zweck meines Antrages zu § 49 ist üch en Festungsstädten einen erhöhten Anteil an der Steuer zu ge⸗ 3ch a⸗ Den Begriff „Festungsstädte“ zu definieren, ist nicht leicht. Sch habe das Raypongesetz zu Hilfe genommen, das die Quelle aller

ist. Legt man das Ravongesetz zu Grunde, so

Nur militärische, nicht hygienische Rücksichten sind dabei für die Be⸗ hörde maßgebens. Durch deren Anordnungen erwachsen den Städten große Kosten. Namentlich die Anlage von Straßenbahnen ist durch das Ravongesetz sehr erschwert. Ich denke hier vor allem an Cöln, das 953 000 für Hafenanlagen mehr hat bezahlen müssen, als es hätte zahlen müssen, wenn es keine Festung wäre. Ein neuer Schlag hat die Festungsstädte durch eine neuere Verordnung getroffen, die die Luftschiffahrt für Festungen Einschränkungen unterwirft. Was wäre aus jeder der 31 Städte geworden, wenn sie nicht Festungen wären!

eigentümer für gewisse Fälle entschädigt wird, so muß das doch auch für die ganze Gemeinde gelten. Mit 40 % darf man diese Städte nicht abspeisen. Sie haben hier zum ersten Male Gelegenheit, Städte, die aus patriotischen Gründen lange Zeit Lasten getragen haben, dafür schadlos zu halten.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Meine Herren! Es wird vielleicht zur Erleichterung der Debatte beitragen, wenn ich ganz kurz die verschiedenen Anträge, die zu dem vorliegenden Paragraphen gestellt sind, durchgehe und die Stellung⸗ nahme der verbündeten Regierungen dazu kennzeichne.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der § 90 des Reichs stempel⸗ gesetzes eine Wertzuwachssteuer mit einem Betrage von 20 Millionen Mark verlangt; nach den gegenwärtigen Verhältnissen müßte es heißen das ist ja auch in einem der Anträge anerkannt worden, der noch zu erörtern sein wird 25 Millionen Mark. Davon, daß bei dieser Gelegenheit auch den Gemeinden eine Leistung zugeführt werden sollte, steht im Stempelgesetze nichts. Die Gemeinden sind dabei nur inso⸗ weit erwähnt, als bestimmt ist, daß diejenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1909 die Steuer eingeführt haben, eine Ent⸗ schädigung erhalten sollen.

Nun sind von dem Entwurf gleichwohl die Gemeinden mit be⸗ rücksichtigt, und zwar einerseits, weil anzuerkennen ist, daß auch den Gemeinden ein Anteil an dem Wertzuwachse gebührt, der in ihnen entstanden ist, andererseits auch, damit eine einheitliche Regelung wenigstens der Grundlagen der Besteuerung erfolgt. Aber daraus folgt in keiner Weise ein Grund, nunmehr das Gesetz umzugestalten und ein Benefizium für die Gemeinden daraus zu machen. Wenn man in erster Linie die Gemeinden bedenkt und für das Reich nur etwas nebenher abfallen läßt, würde das eine völlige Um⸗ kehrung des Programms sein, auf Grund dessen wir das Gesetz auf⸗ gestellt haben.

Das Reich ich will das hier nicht nochmals ausführen hat schon aus diesem formellen Grunde, es hat aber auch wegen seines Anteils an der Wertsteigerung den primären Anspruch und muß vor⸗ anstehen; und schon aus diesen Gründen halte ich die Anträge, die von der linken Seite gestellt worden sind, sowohl den Antrag der Herren von der Fortschrittlichen Volkspartei, wie noch mehr den Antrag der Herren Sozialdemokraten, für unmöglich.

Es würde nach dem letzteren Antrage so wenig übrig bleiben für das Reich, daß von irgend einer Befriedigung der durch die Wert⸗ zuwachssteuer zu deckenden Bedürfnisse gar nicht mehr die Rede sein könnte. Den Veteranen würde der Antrag der Herren Sozialdemo⸗ kraten nur einen papierenen Anspruch eröffnen, nicht aber etwas, was ihnen wirklich zu gute käme. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte.)

Wir beabsichtigen unabhängig von den Eingängen aus der Wert⸗ zuwachssteuer den Veteranen bestimmte Beträge gesetzlich zuzuwenden. (Bravo!) Der sozialdemokratische Antrag will dagegen von einer in ihren Erträgnissen vorläufig ungewissen Steuer bestimmte Beträge bei⸗ seite stellen, und zwar nachdem man diese Steuer auf das äußerste verkürzt hat. Das geht nicht an; Sie geraten dabei auf einen falschen Weg. Sie erfüllen nicht das Programm des Stempelgesetzes, und Sie lassen nicht dem Reiche dasjenige zukommen, was es zur Befriedi⸗ gung des Bedarfs unbedingt nötig hat.

Auch die Anregung auf Kürzung des Anteils der Bundesstaaten bitte ich nicht weiter verfolgen zu wollen. In drei Lesungen der Kommission und schon in der ersten Lesung im Plenum, wo der damalige Herr Finanzminister den Anteil der Bundesstaaten ausführlich begründet hat, haben die Gründe überwogen, welche für die Beibehaltung des 10 prozentigen Satzes sprachen, und nachdem auch der Herr Abg. Dr. Weber selbst, der der Urheber dieses Kürzungsantrags ist, vor kurzem ausdrücklich anerkannt hat, daß den Bundesstaaten ein Anteil an der Wertsteigerung gebühre, bitte ich Sie nun, diesem Antrage ebenfalls nicht Folge geben zu wollen.

Ebensowenig ist der Antrag des Herrn Abg. Trimborn annehm⸗ bar. Man kann unmöglich eine Kategorie von Gemeinden heraus⸗ greifen und ihre besonderen Verhältnisse berücksichtigen, ihnen einen besonderen Anteil zuwenden. Zu was für Konsequenzen, zu welchem Wettlauf der Gemeinden, die besonderen Schwierigkeiten hervorzu⸗ heben, mit denen sie im Einzelfalle zu kämpfen haben, das führen würde, ist garnicht abzusehen. Hier ist nur eine einheitliche Be⸗ messung durch das ganze Reich hindurch angängig, sie darf nicht durch eine so wesentliche Ausnahme unterbrochen werden. Es kommen dabei nicht nur etwa 30 Gemeinden mit einer Bevölkerung von 2 ¼ Millionen in Betracht, sondern daneben noch eine ganze Reihe von Nachbarorts⸗ und Vorortsgemeinden, die von den Festungsbeschrän⸗ kungen kaum berührt werden, zum Teil im dritten Rayon liegen und einer Baubeschränkung häufig lediglich für Tiefbauten und Türme, sonst aber nur im allerbeschränktesten Maße unterworfen sind. Alle diese zahlreichen Gemeinden würden an diesem Vorzug teilnehmen; wenn auch nur ein einzelnes Haus eine Beschränkung erlitten hätte, würde die betreffende Gemeinde 60 % der Bezüge erhalten, die aus der Wertzuwachssteuer entstehen. Zu solchen Konsequenzen würde der Antrag führen.

Gegenüber der beweglichen Schilderung von den ungeheuren Nachteilen, die die Festungen erleiden, möchte ich dem Herrn Abg. Trimborn auch die Frage vorhalten: Haben denn diese Gemeinden gar keinen Vorteil davon, daß sie Festungen sind? ist es denn ganz gleichgültig, daß sie so stark mit Garnisonen belegt sind? wirkt das nicht ebenfalls auf ihre Einnahmen zurück?

Tatsächlich ist es unnötig, zwischen der Abstufung der Quoten der Gemeinden und ihrer Qualität als Festung einen Kausalzusammen⸗ hang herzustellen. Wenn davon die Rede gewesen wäͤre, daß einzelne

enen 31 Städte in Betracht; darunter befinden sich Plätze, in bezug auf die Wertsteuer keine große Rolle spielen.

1 6

Grundbesitzer durch die Rayonbeschränkungen in der Verwertung ihres Grundbesitzes teilweise zurückgehalten werden, dann würde man viel⸗

1“ 8 8 E

eenn durch das Ravongesetz der einzelne Grundstücks⸗

Wi

meinde Cöln auf Grund ihrer Eigenschaft als Festung 60 % zufallen?

Wie kommt denn gerade jetzt das Zuwachssteuergesetz dazu, in zum Teil langer Vergangenheit liegende Verhältnisse aufzurollen und zu⸗ gunsten der einzelnen Gemeinden und zulasten des Reichs zu berück⸗ sichtigen? Dann müßten doch die Festungen in zahlreichen anderen Beziehungen, auch in der Landesgesetzgebung, berücksichtigt werden.

Hierzu kommt folgendes: Von den erwähnten 30 Festungs⸗ gemeinden haben bisher nur 12 eine Zuwachssteuerordnung. Den anderen wachsen also ohnedies die Erträge der Steuer glatt und bar zu. Von denjenigen Gemeinden aber, die eine Zuwachssteuer schon besitzen, hat beispielsweise Cöln und das wird doch den Herrn Vorredner besonders interessieren eine Steuerordnung, die in ihren Sätzen sehr mäßig ist und daher auch nur sehr mäßige Beträge liefert (sich gegenüber den Grundstücksinteressenten ganz außerordentlich zurückhält). Anläßlich der mehrerwähnten von uns im vorigen Sommer veranstalteten Rundfrage bei den Städten über die voraus⸗ sichtlichen Erträge aus dem Reichsgesetz hat die Stadt Cöln berechnet daß bei Zugrundelegung des Anteils von 40 % ihr Aufkommen wachsen würde gegenüber dem, was sie bisher bezogen habe. Ich will das Maß der Steigerung, das sie selbst anführt, hier garnicht nennen, denn ich halte es für weitaus übertrieben; Ihre Abschwächungen sorgen schon da⸗ für, daß sie gleichfalls mäßig bleibt. Aber jedenfalls liegt kein Grund vor, ihr einen Anteil von 60 % statt der vorgeschlagenen 40 % zu gewähren. Ich bitte Sie also, nicht im Interesse einzelner Orte hier wenn ich den Ausdruck nochmals wiederholen darf einen neuen Wettlauf der Gemeinden zu eröffnen. Wir haben gerade von derselben Seite ganz erhebliche Abschwächungen in dem Gesetz und dessen Erträgnissen erfahren. Nachdem diese Abschwächungen in den Bestimmungen selbst erfolgt sind, nunmehr das Aufkommen für das Reich auch noch dadurch ganz wesentlich zu beeinträchtigen, daß man den Festungsstädten eine größere Quote zuweist, kann ich nicht für richtig halten.

Was die Zuschläge anlangt, so sollten sie nach dem Entwurf ja unbeschränkt zulässig bleiben, weil die Kon⸗ trolle der Landesregierung für ausreichend gehalten wurde. Schon die Kommission hat hier erhebliche Beschränkungen eintreten lassen. Man darf aber in der Beschränkung nicht zu weit gehen und muß den Gemeinden eine gewisse Freiheit lassen.

Ueber die Art, wie das geschieht, gehen ja die Anträge nun außer⸗ ordentlich auseinander. Es fragt sich, ob man mit den Herren von der Fortschrittlichen Volkspartei auch den Gemeinden eine andere Art der Berechnung, namentlich eine anderweitige Festsetzung der Hinzu⸗ und Abrechnungen, gestatten soll oder nicht, und dann wieder, wenn ich den Antrag der Herren Nationalliberalen und der Herren vom Zentrum richtig verstehe, ob innerhalb der Zuschläge eine Ver⸗ schiedenheit nach der Beschaffenheit des Grundstücks soll ein⸗ treten dürfen. Ich will mich über diese Verschiedenheiten nicht äußern, sondern im allgemeinen feststellen, daß auch nach meiner Auffassung eine gewisse Differenzierung der Zuschläge im Interesse der Gemeiden liegt, ein Interesse, das ja das Reichsgesetz hier nach besten Kräften wahrnehmen will.

Was die Entschädigung der Gemeinden betrifft, die bereits eine Zuwachssteuer besaßen, so dürfte der Antrag des Herrn Abg. Cuno im wesentlichen dem Bedürfnis entsprechen, wenn sein Grundgedanke dahin zu verstehen ist, daß das Reich unter keinen Umständen mehr an die Gemeinden zahlen soll als dasjenige, was aus der Gemeinde felbst für das Reich eingeht, das Reich also nicht etwa in die Lage kommen kann, aus den Erträgnissen anderer Gemeinden die entschädigungs⸗ berechtigten Gemeinden abzufinden. Damit wäre das Interesse des Reichs im wesentlichen gewahrt, und ich habe auch über die Be⸗ teiligung des Reichskanzlers, die dann ja nur im Interesse und auf Antrag der Gemeinden selbst etwa erfolgen könnte, hier besondere Wünsche und Anregungen nicht zu geben. Nur ist zu berücksichtigen, daß bei einer Verkürzung der Quote des Reichs auch eine Kürzung der Quote der Bundesstaaten stattfinden muß; sonst entsteht ein schiefes Verhältnis; dem dürfte durch den Antrag Graf Westarp Nr. 664 Ziffer 2 Rechnung getragen sein.

Was endlich die Verteilung unter die Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände angeht, so entsteht hier ja die sehr schwierige Frage, ob sie durch Landesgesetz oder die Landesregierung erfolgen soll. An und für sich, meine Herren, würde der Zuziehung der Landesgesetz⸗ gebung auch von unserem Standpunkt aus nicht das mindeste Be⸗ denken entgegenstehen. Praktisch ist es aber nötig, erstens, daß, solange ein Landesgesetz nicht ergangen ist, Bestimmung getroffen werden kann für diejenigen Grundstücke, die einer Ge⸗ meinde nicht angehören, die beispielsweise einem Gutsbezirk angehören, oder in Süddeutschland für die sogenannten Aus⸗ märkergrundstücke. Sodann liegt zweitens ein Interesse vor, daß in denjenigen Kreisen es sind ihrer 20 —, in denen schon jetzt eine Wertzuwachssteuerordnung gilt, sie nicht einfa zugunsten der einzelnen Gemeinden wegfällt, solange nicht ein Landes⸗ gesetz erlassen ist, sondern daß sie aufrechterhalten bleibt, bis das Landesgesetz weiteres bestimmt. Wenn die Anträge, die sich in dieser Richtung von den verschiedenen Seiten ergänzen, Annahme finden, so wird, soweit ich es übersehe, von seiten der verbündeten Regierungen ein schweres Bedenken nicht obwalten.

Vielleicht trägt diese Erklärung und diejenige, die ich über die Entschädigung gegeben habe, etwas dazu bei, die Erörterung über diesen Punkt abzukürzen.

§ 50 der Kommissionsvorschläge lautet:

„Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, finden die in den §§ 49 bis 49 b für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundesstaat Anwendung.“

Der Abg. Cuno will dem § 50 folgenden zweiten Absatz hinzufügen:

„Die Vorschriften des § 49 b erstrecken sich auch auf die Bundesstaaten mit der Maßgabe, daß überall an die Stelle der Satzung das Landesgesetz tritt.“

Abg. Weber (nl.): Den Hauptanteil an der Wertsteigerung der Grundstücke haben in erster Linie die Gemeinden. Diese haben die Kanalisation eingeführt usw. Das Reich und die Bundesstaaten sind erst sekundär an der Wertsteigerung beteiligt. Dies Gesetz bedeutet einen schweren Eingriff in das Recht der bommunalen Verwaltung. r bezwecken durch unseren Zusatzantrag zu dem Antrag des Zentrums,

8 11““ 1“ b

1“

Rüeeekü. ¹ ga. x 8 1

eeʒeeerhh ervntsen diashn

LE

Fmee

..

areeee

bühn

beeeeee,e üüeeäA

AN v92.

A