1911 / 23 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

bruch zu verhelfen, meinte der Herr Abg. Dr. Arendt offenbar schließlicht ich werde das Gesetz so gestalten, daß es im Anfang überhaupt keine Ertrtäge bringt. (Heiterkeit.) Er will nämlich den § 11 streichen und demgemäß die Berechnung des Wertzuwachses erst von jetzt anfangen lassen. Dann würde es in den ersten Jahren, sagen wir, im ersten Jahrzehnt, so gut wie keine Erträge ergeben (sehr richtig!); im zweiten Jahrzehnt würde es allmählich anfangen emporzukeimen, nach 25 Jahren aber wird keineswegs etwa der Ertrag zu erwarten sein, den wir jetzt in Aussicht nehmen. Es ist nicht anzunehmen, daß in den kommenden 25 Jahren sich so außerordentliche Wertsteigerungen wiederum er⸗ geben, wie sie sich in der Vergangenheit durch die Entstehung und das enorm schnelle Anwachsen des Reichs gezeigt haben. Wir werden also nach diesem Rezept in etwa 60 bis 100 Jahren auf dasjenige zu rechnen haben, was wir jetzt in Aussicht genommen haben. (Heiterkeit.) Dann aber, meine Herren (Abg. Dr. Südekum: Kann es uns egal sein!), werden unsere Urenkel unter dem Schatten des Baumes sitzen, den der Herr Abg. Dr. Arendt gepflanzt hat (große Heiterkeit), und werden sagen: was für ausgezeichnete Leute sind doch unsere Voreltern gewesen, daß sie ein Gesetz auf hundertjährigen Vorrat gemacht haben. (Bravo! und Heiterkeit.)

Meimne Herren, das kann nicht unsere Absicht sein, hinsichtlich der Erträge stehe ich weder auf dem radikal⸗negativen Standpunkte, noch glaube ich, daß die Erträge überraschend groß sein werden. Die Erträge sind durch die bisherigen Beratungen ja ganz wesentlich eingeschränkt und so reduziert, daß wir nicht ohne erhebliche Bedenken sind. Aber bis zu einem gewissen Grade möchte ich mich doch den warmen Worten des Herrn Abg. Dr. Jäger anschließen. Wir müssen gewiß vorsichtig sein, dürfen an der Wirkung des Gesetzes darum aber in keiner Weise verzweifeln. Es liegt durchaus Grund vor, auf dem Boden des Ge⸗ gebenen weiter zu arbeiten, und wir können nur dankbar dafür sein, daß das von seiten des Reichstags geschehen ist.

Meine Herren, die Deckung, die wir nötig haben, bezieht sich nicht auf ein Jahr, sondern bezieht sich auf eine Reihe von Jahren. Das geht schon daraus hervor, daß Sie die Heeresvorlage, die, soviel ich gehört habe, bei der ersten Lesung, namentlich in diesem Punkte, fast von keiner Seite angefochten worden ist, im Begriffe stehen, auf die Dauer von 5 Jahren abzufertigen. Damit ist der Bedarf auf 5 Jahre festgelegt, und wenn Sie die Finanzgebarung festhalten wollen, die Ihrer aller Billigung gefunden hat, dann können Sie gar nicht anders, als auch auf eine Reihe von Jahren für die Deckung zu sorgen. Es geht nicht an, wie es die Herren von der fortschritt⸗ lichen Volkspartei beabsichtigen, einfach am 1. April die bisherige Einnahme aufhören zu lassen; man darf aber auch nicht dazu nötigen, schon vor dem 1. April 1912 für neue Deckung zu sorgen. Ist es schon nicht möglich, die Deckung für das ganze Quinquennat von vornherein zu bewilligen, so ist es doch durchaus unerläßlich, zum mindesten für die Zeit die Bewilligung eintreten zu assen, für welche wir uns vorgenommen haben, eine einheitliche

Finanzperiode walten zu lassen —, eine einheitliche Periode, die schon dadurch zur Notwendigkeit geworden ist, daß in den Jahren bis 1913 die gesetzlich vorgeschriebene Abbürdung der Matrikularbeiträge zu er⸗ folgen hat. Hier ist für denjenigen, der sich vorgenommen hat, die Finanzen im Laufe dieser Jahre zur Sanierung zu bringen, der Punkt⸗, bei dem es ein Abweichen nicht gibt. Ich bitte namentlich auch die Herren von der nationalliberalen Partei, dieser Notwendigkeit ein⸗ gedenk sein zu wollen: ich bitte sie, erwägen zu wollen, daß es sich bier um unseren gesamten Finanzplan für die nächsten 3 Jahre handelt, um die einheitliche Vorausberechnung und Durchführung dessen, was mit Ihrer aller Zustimmung für diese 3 Jahre ins Auge gefaßt und schon, wie Sie zugeben werden, planvoll und kräftig in Angriff genommen ist. Ich würde in der Zustimmung zu der Be⸗ timmung eine Billigung dessen erblicken, was in dieser Beziehung eingeleitet und geschehen ist, während es mir vollständig unmöglich wäre, zu ersehen, wie wir uns verhalten sollten, wenn Sie entgegen dem Grundsatze: „keine Ausgaben ohne Deckung“ sowohl das Quinquenat, wie auch die Veteranenbeihilfe für eine Reihe von Jahren gesetzlich festlegten, dagegen uns es überließen, wie wir vom 1. April 1912 ab Deckung schaffen sollen. Ich spreche die lebhafte Bitte aus, daß das Haus diesen Dar⸗ legungen Gehör schenken wolle, die nicht meinen persönlichen An⸗ schauungen, sondern der Not der Zeit entspringen. Demgegenüber tritt die Frage der völligen Aufgabe der Rückdatierung in den Hinter⸗ grund. Sie wird noch mehr in den Hintergrund treten, wenn etwa der Antrag der Herren vom Zentrum angenommen werden sollte: denn dann entziehen Sie uns ja schon von vornherein von den Be⸗ trägen für 1910 mehr als ungefähr zwei Drittel; ein volles halbes Jahr würde ausfallen und nur ein viertel Jahr noch übrig bleiben. Was dann noch übrig bleibt sind vergleichsweise geringe Beträge. Mögen Sie es nun in der einen oder anderen Art machen, auf alle Fälle muß der Bedarf, welchen wir für das Jahr 1911 errechnet haben, bei der Gesamtgestaltung des Gesetzes sich schließlich doch noch ergeben. Wir werden ja in der Lage sein, uns ein genaues Bild hierüber zu machen, sobald die zweite Lesung dieses Gesetzes abgeschlossen sein wird. Aber vorab und in erster Linie steht, wie ich wiederholen darf, die Notwendigkeit, daß wir die Einnahmen, die wir bereits besitzen, erst aufgeben, dann aber auch sicher aufgeben, wenn wir dazu nach Durch⸗ führung unseres Finanzplanes in der Lage sind. Ich bitte Sie, so beschließen zu wollen. (Bravo!)

Abg. Graf von Westarp (dkons.): Meine politischen Freunde und ich stehen auf dem Boden der Ausführungen des Staatssekretärs. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß wir für die Veteranen und das Quinquennat die Mittel aufzubringen haben. Wir haben uns ent⸗ schlossen, dafür zu stimmen, daß bis zum 1. Juli 1914 Wertzuwachs⸗ steuer und Umsatzstempel nebeneinander erhoben werden. Wir sind auch gern bereit, entsprechend dem Kommissionsbeschluß die Bestimmung anzunehmen, daß alle Erwerbs⸗ und Rechtsvorgänge, die seit dem 12. April 1910 stattgefunden haben, von diesem Gesetz be⸗ troffen werden. Wir verkennen durchaus nicht die großen Schwierig⸗ keiten der Durchführung einer solchen Bestimmung. Sie liegen einmal auf dem Gebiete der Veranlagung, die eine große Belastung der Behörden und für das Publikum den Uebelstand mit sich bringt, daß es infolge davon sehr lange auf die Entscheidung warten muß. Allerdings scheidet eine große Zahl von Ver⸗ anlagungen wegen der Ausnahmen im Gesetz aus. Weit schwer⸗ wiegender ist das andere Bedenken, daß nämlich eine große Reihe von Geschäften, die ohne jede Absicht, die drobende Zuwachssteuer zu um⸗ gehen, geschlossen worden sind, nachträglich zur Steuer herangezogen werden. Wenn wir trotzdem mit der Kommissionsfassung einverstanden sind, so ist dafür einmal maßgebend der vom Staatssekretär geführte Nachweis, daß er den Finanzbedarf auf andere Weise nicht decken kann, und ferner, daß er die Zurück⸗

beziehung des Gesetzes seinerzeit in Aussicht gestellt hat zu dem Zwecke, zu verhindern, daß in der Zeit zwischen dem Einbringen und dem Inkrafttreten des Gesetzes eine übergroße Zahl von V der Wertzuwachssteuer entzogen würde. Eine sehr schwierige technische Frage ist durch den Antrag Cuno angeschnitten. Wir haben uns über sie schon in der Kommission den Kopf zerbrochen: Was soll mit den Gemeinden werden, die in dieser Zeit schon eine Zuwachssteuerordnung gehabt haben? Die Kommission hat sich auf den konsequenten Standpunkt gestellt, daß die Gemeinden den Steuerbetrag zurückzuzahlen haben, und statt dessen die Reichssteuer neu erhoben wird. Ich bin aber wegen der Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, geneigt, dem Antrag Cuno beizutreten, der die bis⸗ herige Veranlagung aufrecht erhalten und wenigstens keine Zurück⸗ zahlungen will.

Abg. Dr. Weber (nl.): Der Staatssekretär bezeichnet die Zurückbeziehung des Gesetzes und das Nebeneinanderbestehen von Zu⸗ wachssteuer und Umsatzstempel als die Kardinalpunkte. Ich gebe ihm zu, daß bei Einführung neuer Verhältnisse in unserer Etatswirtschaft ibm die Möglichkeit geboten sein muß, auf einer feststehenden Basis zu arbeiten und nicht in die Verlegenheit versetzt zu werden, alsbald wieder neue Steuern vom Reichstage fordern zu müssen. Die Darlegung des Staatssekretärs hat uns überzeugt, daß wir den Umsatzstempel in der jetzigen Höhe noch länger erheben müssen, und ich ziehe daher unseren Antrag, den verdoppelten Stempel zum 1. Juli 1912 wieder bherabzusetzen, hiermit zurück. Was die Rückbeziehung des Gesetzes betrifft, so ist für meine Freunde ausschlaggebend, daß gewiß manche Geschäfte geschlossen sind, um der Steuer zu entgehen, daß aber jedenfalls weit mehr Kontrahenten sich über die spätere Erhebung der Reichswertzuwachs⸗ steuer nicht klar gewesen sind, daß sie, da sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht kannten, sich hinsichtlich des Nachweises über die

zulässigen Abrechnungen usw. nicht haben sichern können, und daß schließlich auch vielfach der Verkäufer gar keine Anzahlung bekommen, also kein bares Geld zur Zahlung der Steuer zur Verfügung hat. Dadurch wird eine Beunruhigung auf den Grundstücksmarkt getragen, und die Lasten sind ohnehin groß genug. Wir bitten daher, das Gesetz erst am 1. Januar 1911 in Kraft treten zu lassen; dieser Termin ist deshalb der geeignetste, weil dann der Antrag Cuno überflüssig würde, und dann seit dem 1. Januar die Gemeindezuwachssteuer noch nicht erhoben ist.

Abg. Dr. Jaeger (Zentr.): Um dem Abg. Dr. Weber entgegen zu kommen, ziehen wir unseren Antrag zurück und nehmen den von ihm vorgeschlagenen Termin, 1. Januar 1911, an.

Abg. Cuno fortschr. Volksp.) begründet einen Antrag, den § 51 a wie folgt zu fassen:

„Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Eigentumsübergang auf Grund eines Vertrages erfolgt, der vor dem 12. April 1910 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei einer Behörde ein⸗ gereicht war, oder auf Grund eines vor diesem Tage gerichtlich oder notariell beurkundeten Angebots, durch welches der Veräußerer im Falle der Annahme des Angebots zu der Eigentumsübertragung verpflichtet war.“

Abg. Binder (Soz.): Der Staatssekretär tut uns unrecht, wenn er uns nachsagt, es sei uns mit der gesetzlichen Festlegung der 6 Millionen für die Veteranen nicht Ernst. Es kommt uns nicht auf die Form, sondern auf die Sache an. Gewiß hat er allen Anlaß, das Gesetz unter Dach und Fach zu bringen; aber er hätte dann auch schon längst nach anderen Deckungsmitteln für die Befriedigung der Veteranen suchen müssen. Der Kollege Erzberger hat bestritten, daß die Haltung des Zentrums zum Gesetz eine städtefeindliche sei. Das⸗ felbe Zentrum hat aber einen Antrag zur Abänderung der Be⸗ stimmungen über den Umsatzstempel eingebracht, der sich mit seiner Tendenz ganz direkt gegen die Städte wendet⸗

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Auf die Ausführungen des Staats⸗ sekretärs gegen mich persönlich kann ich erst antworten, wenn der steno⸗ graphische Bericht vorliegen wird. Alle diese so schwierigen Ueber⸗ könnten wir uns sparen, wenn wir den § 10 abänderten.

ie gestellten Anträge stellen zum Teil für diese Uebergangszeit Er⸗ leichterungen dar und empfehlen sich zur Annahme, so der Antrag Cuno zu § 51. Warum will man nicht auch statt des Termins vom 30. November 1910 den allgemeinen Termin des Inkrafttretens, den 1. April 1911, einsetzen? Auch dem Antrag Cuno zu § 51 a stimme ich zu, fasse ihn aber nicht dahin auf, daß er nur für die Uebergangs⸗ zeit gelten soll; ich halte es nämlich nicht für richtig, jemand zur Steuer heranzuziehen, der den Verkauf vollzogen hat zu einer Zeit, wo die Steuer noch nicht einmal in Sicht war. Auf die Veteranen⸗ frage komme ich jetzt nicht näher zurück. Den 12. April 1910 als Anfangstermin der Wirksamkeit des Gesetzes in dasselbe hinein⸗ zuschreiben, war eine Notwendigkeit: anderenfalls wäre eine geradezu bedenkliche Mobilisierung des Grundbesitzes erfolgt. Nachdem das geschehen ist, sehe ich keinen Grund, warum man durch Verlegung des Datums einigen Personen ein Geschenk machen will. Die betreffenden Anträge haben lediglich neue Ungleichheiten, neue Klagen und neue Bevorzugungen hervorgerufen. Aus finanziellen Gründen allein würde ich an diesem Termin nicht festhalten: aus⸗ schlaggebend sind hier Gründe des Rechts und der Billigkeit. Diese meine Haltung ist keineswegs in sich widerspruchsvoll, sondern von einer durchaus einheitlichen Tendenz eingegeben. Wir sollten also die Kommissionsbeschlüsse mit den Anträgen Cuno annehmen.

Abg. Dr. Suüdekum (Soz.): Ausnahmsweise kann ich diesmal den Ausführungen des Vorredners durchaus zustimmen. Prinzipiell bin ich nicht gegen die rückwirkende Kraft; aber es gibt einen Teil von Ge⸗

schäften, der durch Ortsgese e getroffen und bereits erledigt, ja auch einen anderen Teil, der bereits in Abrechnungen der Gemeinden erschienen ist. Dieser letztere Teil kann nicht nochmals getroffen werden: es wird das auch finanziell kaum ins Gewicht fallen. Offen⸗ bar hat auch der Antrag Cuno zu § 51 diese Fälle im Auge; wir stimmen diesem Antrage zu. Ebenso sind wir für eine Aenderung des § 57 im Sinne des Antrags Cuno, vielleicht würde sich die Erweiterung empfehlen, daß rechtsgültig abgeschlossene Fälle un⸗ geschoren zu lassen sind. Auch § 51 a bietet eine bessere Redaktion als die Kommission. . 1

Abg. Cuno (fortschr. Volksp.): Meine Anträge sind hauptsächlich für den Fall gestellt, daß am 12. April 1910 festgebalten wird. Gelangt der 1. Januar 1911 zur Annahme, so sind sie überflüssig, und es würden dann § 51 a und die Uebergangsbestimmungen zu § 57 zu streichen sein.

Abg. v. Savigny (Zentr.) befürwortet einen Antrag, im zweiten Absatz des § 51 den Termin „bis 30. November 1910“ zu beseitigen und dafür zu setzen: bis zum Inkrafttreten des Gesetzes“. Diese Bestimmung solle den kleinen Besitzern das Geschäft erleichtern.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Meine Herren! Ich bitte, diesen Antrag unter allen Umständen ablehnen zu wollen. Sebbst der Zentrumsantrag, der dem Gesetz nur bis zum 1. Oktober Rückwirkung geben will, hatte für den ver⸗ bleibenden Rest des Jahres die besondere Befreiungsvorschrift des § 51 Abs. 2 fallen gelassen. Wenn Sie jetzt aber nur noch bis zum 1. Januar zurückdatieren sollten, dann liegt wirklich keine Veranlassung vor, für das eine Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1911 noch über die Befreiungsvorschrift hinaus zu gehen, die Sie in § 1 darauf muß ich immer aufmerksam machen als die Regel auf⸗ gestellt haben. Dort ist bereits Rücksicht genommen auf die Ver⸗ hältnisse der kleineren Grundstücksbesitzer und sie werden von dem Zeitpunkte der Rückdatierung ab ebenso begünstigt wie für die Dauer.

In der Abstimmung wird der von dem Abg. Weber be⸗ antragte Termin für die rückwirkende Kraft des Gesetzes auf den 1. Januar 1911 (anstatt 12. April 1910) festgesetzt. Da⸗ gegen stimmen die Sozialdemokraten, die fortschrittliche Volks⸗ partei und ein kleiner Teil des Zentrums. Für den Antrag von Savigny stimmen außer dem Antragsteller nur 2 Zentrums⸗

Abg. Dr. Arendt. Absatz 2, die Vergünstigu

89 die kleinen Besitzer betreffend, wird ichen, § 51 mit iesen Aenderungen im ganzen angenommond der Termin 1. Januar 1911 auch in die §§ 49 b und 1. agefügt

§ 51 a beantragt der Abg. Cuno fortst Volksp.) nach dem bisherigen Ergebnis der Abstimmung gan streichen. kommt hierbei zur Auszählung; die Streichunsrd mit 139 gegen 86 2e- B t § 56 b wird gegen die Stimmen der San und der fortschrittlichen Volkspartei, ebenso § 58g

Nach § 52 soll bei Erwerbsvorgängen vor 1 nuar 1911 an Stelle des Erwerbspreises der Wert des Grundes treten, sofern es sich um Grundstücke handelt, die von iengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gässchaften und Vereinigungen der in § 1b bezeichneten Art (Géschaften m. b. H., Gewerkschaften, Genossenschaften usw.) 8 31. März 1905 erworben sind.

Der erste Absatz dieses Paragraphen wird nach einsurzen Besprechung, an der sich die Abgg. Weber, Südekumraf von Westarp und der Unterstaatssekretär Kühn betlgen angenommen, der zweite Absatz dagegen, der lautet: 1

„Sind Grundstücke in der Zeit vom 1. April 1905 bitum 11. April 1910 einschließlich in eine Vereinigung der im i b. zeichneten Art (G. m. b. H., Kommanditgesellschaft, Gewerksckt eingetragene Genossenschaft, fingetra ener Verein oder ofse Handelsgesellschaft) von einem Gesellschafter eingebracht worden, ist das Einbringen einem steuerfreien Vorgang im Sinne des §. Absatz 1 gleichzuachten“,

gestrichen.

In § 54 ist bestimmt, daß die Steuerpflicht, wenn vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, für die Zeit vor der Auseinandersetzung auf den Anteil des Erwerbers beschränkt bleibt. Im zweiten Absatz ist bestimmt, daß, wenn einer von mehreren Abkömmlingen von seinen Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein Grundstück erworben hat, die Steue füigt für die Zeit vor dem Erwerb auf den Anteil beschränkt Fleib⸗ der dem Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin angefallen sein würde.

Der Abg. Herold (Zentr.) will folgende Bestimmung hinzusetzen:

„Weist in diesen Fällen der Veräußerer nach, Grundstück zu einem Preise erworben hat, der den nach gebenden Betrag übersteigt, so tritt der höhere Preis an die dieses Betrages.“

Abg. Herold (Zentr.): Es ist sehr wohl möglich, daß bei Erb⸗ teilungen für denjenigen, der ein Haus oder ein Grundstück über⸗ nommen hat, der Uebernahmepreis höher ist als der Wert, der als Anfangswert einschließlich der Zurechnungen sich nach diesem Gesen ergibt. In einem solchen Falle muß der Uebernehmer einen Zuwachs versteuern, der ihm selbst in keiner Weise zugute kommt. Daru liegt eine außerordentlich große Härte, die unser Antrag beseitiger will. Er erstreckt sich aber nur auf die Erbvorgänge, die vor den 1. Januar 1911 bereits eingetreten sind. Die späteren Fälle kam das Gesetz berücksichtigen. Für den Fiskus kommen erhebliche Aus fälle nicht in Betracht.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, diesem Antrag nicht stattgeben zu wollen. Er ist das letzte Ueberbleibsel von Be⸗ strebungen, die in der Kommission hervortraten, und die dem Erbfall Bedeutung beimessen wollten. Diese Anträge sind später nicht weiter verfolgt worden. Die Formulierung, die der Antrag Herold vorsieht ist meines Erachtens nicht glücklich und nicht gerecht. Das, was de Herr Abg. Herold will, steht schon im § 54, wonach der Teilerbe ebenso wie der Alleinerbe den Wertzuwachs immer nur insoweit z versteuern hat, als sein Anteilsrecht am Grundstück reicht, d. h. de Teilerbe hat in der Zeit bis zur Auseinandersetzung von seinem Erb teil, später von seinem ganzen Grundstück den Wertzuwachs zu ver steuern. Das ist das Richtige, das ist eine Regelung, wie sie voll ständig in den logischen Gedankengang hinein paßt. Auf der einer Seite hat der Todesfall keine Bedeutung, auf der andern Seite kan aber den Erben nicht zugemutet werden, nachdem er vor Inkrafttrete des Gesetzes seine Miterben bereits ausgekehrt hat, nunmehr von de

Beträgen, die er ausgekehrt hat, noch eine Wertzuwachssteuer zu en

richten. Dieser Absicht entspricht aber der § 54 vollständig; für d

Bestimmung des Antrags Herold liegt daher kein Anlaß vo Der Vorschlag ist auch in hohem Grade bedenklich, insofer er alle Anrechnungen und Zinsen den Teilerben zugu kommen läßt auch für die Zeit vor der Auseinande setzung, während er den steuerpflichtigen Wertzuwachs nur für die Ze von der Auseinandersetzung an berechnet. Das ist meines Erachtern eine Ungerechtigkeit gegen den Erblasser, gegen den Steuerpflichtige der das Grundstück nicht im Wege des Erbfalls erworben hat. Es ist aber auch eine Ungerechtigkeit gegen denjenigen, der als Alleinert das Grundstück geerbt hat. Der § 54 genügt vollständig dem, was die Herren in der Kommission erreichen wollten und auch erreich

8. Abg. Cuno: Ich bitte ebenfalls dringend um Ablehnung. 8 Der Antrag wird abgelehnt, § 54 wird angenommen.

§ 54a wird zurückgestellt bis zur Beratung des § 562. Zu § 55 liegt folgender Antrag Cuno vor: 8 Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach diesem Gesetz steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein ander Rechtsgeschäft verdeckt wird; insbesondere an die Stelle d Uebergangs des Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, der es ch Üebertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, über d Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.“ Abg. Dr. Weber (nl.): Dieser Paragraph gibt dem Bundes: Rechte in einer so weitgehenden Weise, wie wir sie zwar in! neueren Steuergesetzgebung öfter beschlossen, womit wir aber ind sehr trübe Erfabrungen gemacht haben. Der Bundes ekommt nicht allein die Ermächtigung, steuerpflichtige Vorgänge n nachträglich zur Steuer heranzuziehen, wenn der Steuerpflicht einen Weg gefunden hatte, den Behörden Sand in die Augen streuen, sondern auch ganz wichtige Bestimmungen des Gesetzes, 9 den Reichstag zu fragen, seinerseits ohne weiteres außer Kraft setzen. Er ist allerdings dann verpflichtet, nachträglich die nehmigr des Reichstags nachzusuchen. Der Staatssekretär hat sich zwar eine möglichst lovale Handhabung verbürgt. Ich habe volles V trauen zu ihm, aber der Gang der Dinge wird doch zu unliebsan Folgen führen. Beim Branntweinsteuergesetz hat der Abg. Neh⸗ der als Berichterstatter genau orientiert sein mußte, ausdrückli⸗ gesagt, wenn sich im Laufe der Jahre hinsichtlich des Kontinge ÜUngerechtigkeiten ergeben würden, so sollte der Bundesrat Aenderung treffen können. Dem hohben Bundesrat ist es gar nicht eingefall auch nur zwei Jahre abzuwarten, er hat einfach nach dem Ue gangsjahre die Bestimmungen über die Vergällungspflicht sein seits geändert trotz des Widerspruches der Interessentenkre In Ausfuͤhrung des Talonsteuergesetzes bat der Bundesrat entge den ausdrückli gesetzlichen Bestimmungen eine Verfügung erlasse wonach vor dem 1. August 1909 ausgegebene Zinsbogen, wenn über 10 Jahre hinausgehen, der Steuerpflicht unterliegen. Dritt

ef der sächsischen Zoll⸗ und Steuerdirektion in Ueberein⸗ 3 mit dem prußischen Finanzministerium eine General⸗ dnung zur Quittingssteuer erlassen, wonach auch Empfangs⸗ ztigun zschreiben üͤber postalisch eingegangene Gelder zu versteuern etnsDiese Handhasung der Gesetzgebung in den Ausführungs⸗ In. mungen ist nicht geeignet, das Vertrauen der Vertreter der

zur Lovalität des Bundesrats zu fördern. Der Bundesrat

Ps icht unter Verletzung der Tendenzen des Reichstags die Gesete extensiv arslegen. Die gesamte deutsche Bankwelt lehnt

wepdie Gefahr der de hin die Entrichtung der gl ttungsstempel im letzterwähnten. Falle ab. Der sächsische Finanz⸗

uirmree, unter uns; vielleicht äußert er sich dazu. Ich bitte, die

inister ist A. 8 28 . absäte 2 und 3 des § 55 entweder überhaupt zu streichen oder Penigstens einzufügen, daß der Bundesrat den Reichstag als voll⸗

vechtigten Gesetzgebungsfaktor vorher zu befragen 116“ kererigerstaatssetretär im Reichsschatamt Kühn: Bezüglich des ganntweinkontingents lagen die Verhältnisse anders, als man bei der der Steuer annahm. Wenn dementsprechend die Maß⸗ Regelung . 2 8

ubme des Bundesrats gerechtfertigt war, so kann doch der Reichstag Lrmit nur einverstanden sein. Hinsichtlich des Talonsteuergesetzes hat er Bundesrat, da Zweifel bestanden, nur eine Auslegung gegeben. gas den Quittungsstempel betrifft, so hat der Bundesrat uͤberhaupt

p keine Entscheidung getroffen, der Wortlaut des Gesetzes aber steht dn Entscheidungen der Landesregierungen nicht entgegen.

Abg. Dr. Jaeger (Zentr.): Die dem Bundesrat zugewiesenen Be⸗ lumisse beziehen sich auf Steuerhinterziehungen. Die Verfügungen mussen in solchen Fällen sofort erlassen werden. Ich bitte daher v Aufrechterhaltung der Kommissionsfassung.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Werm uth:

Meine Herren! Auch ich bin, wie mein Herr Vertreter, der geinung, daß das Gesetz im ganzen schon genügend belastet ist und die Heranziehung von Fällen, die doch eigentlich außerhalb des Gegen⸗ zands liegen, vielleicht dazu beitragen könnte, die Beratungen noch mehr zu komplizieren. (Sehr richtig!)

Sch möchte deshalb meinerseits davon absehen und nur dm Herrn Abg. Dr. Weber darauf aufmerksam machen: sine eigene Deduktion führt eigentlich zu der entgegen⸗ stchenden Schlußfolgerung. Er hat solche Fälle namhaft gemacht, i denen der Bundesrat in gewöhnlicher Ausführung des Gesetzes gehandelt hat, und wirft ihm vor, daß der Bundesrat hier zu weit gegangen sei. Bei diesem Gesetz handelt es sich nun darum, daß der Bundesrat tatsächlich weiter gehen darf, aber nur unter der Voraus⸗ sezung, daß er seine Beschlüsse dem Reichstag vorzulegen und außer Kaft zu setzen hat, wenn der Reichstag es verlangt. hdas würde also im Sinne des Herrn Abg. Dr Weber geradezu ein Sicherheits⸗ dentil sein. Denn wenn der Bundesrat im einzelnen Falle zu weit gegangen sein sollte, hat jedesmal der Reichstag von dem Segenstand offiziell Kenntnis zu nehmen und kann eine von der des Bundesrats eiwa abweichende Ansicht mit Rechtswirkung zum Ausdruck bringen. Behalten Sie diese wichtige und notwendige Bestimmung bei. Leider haben Sie sie schon abgeschwächt und die Worte „zur Anwendung“ des Gesetzes gestrichen; ich bin nach wie vor der Ansicht, daß Sie wohlgetan hätten, diesen Ausdruck stehen zu lassen. Nachdem Sie es nicht getan haben, bitte ich Sie, jedenfalls den Rest des Para⸗ graphen aufrecht erhalten zu wollen. Sie schlagen uns sonst eine der wichtigsten Waffen aus der Hand, um diese neue Materie ein⸗ mführen und uns gegen die Möglichkeit von Umgehungen zu wehren, die bei den außerordentlich geschickten und rechtskundigen Kreisen, denen wir vielfach gegenüberstehen (hört, hört! rechts), sonst unter keinen Umständen ausbleiben werden. Geben Sie uns nicht eine stumpfe Waffe in die Hand. Wir verlangen keine überscharfe, aber wir verlangen eine Waffe, mit der sich das Gesetz wirklich durch⸗ führen läßt. (Bravo! links.)

Abg. Dr. Arendt Rp.): Den Antrag Cuno halte ich mehr für eine Resolution. Es ist doch selbstverständlich, daß gegen ein verdecktes Rechtsgeschäft im Gerichtöwege anzukommen ist. Was den zweiten Satz anbetrifft, so ist mir nicht klar, wie ein Eigentumsübergang ohne Uebertragung des Eigentums festgestellt werden soll. Das sind fromme Wünsche. Wenn Verordnungen, die dazu dienen, Vorgänge, die unter das Gesetz fallen, ihm aber entzogen werden sollen, zur Steuerpflicht heranzuziehen, nachher dem Reichstage mitgeteilt werden, so bringt dies eine große Belästigung des Reichstags mit sich. Wie foll er bei den zahlreichen Fällen entscheiden, ob die Zuwa ssteuer u Recht oder zu Unrecht erhoben, ob eine Einzelbestimmung im ge⸗ gebenen Falle zu Unrecht außer Kraft gesetzt ist. Die Bestimmungen des Gesetzes müssen so präzis sein, daß man ohne weiteres annehmen kann, ihre Durchführung wird mit Hilfe der Gerichte gelingen. Man stellt sich eigentlich ein Armutszeugnis aus, wenn man diesen 8 55 fär nötig halt. Sollten die Bestimmungen umgangen werden können, so gibt es nur einen Weg, den der Abänderung durch Gesetz. 1

Abg. Cuno (fortschr. Volksp.) Meine politischen Freunde teilen im wesentlichen die Bedenken des Abg. Dr. Weber. e11“ Abg. Dr. von Savigny (Zentr.): Diejenigen, die für § 55 simmen, tun einen prinzipiell bedeutsamen Schritt. Bisber findet sich noch in keinem Gesetz eine Bestimmung, wonach der Reichstag seine gesetzgeberischen Vollmachten in die Hände des Bundesrats legt. Es be⸗ steht doch kein Zweifel, daß es sehr unwahrscheinlich ist, daß der Reichstag nachträglich in solchen verhältnismäßig untergeordneten Fragen einzelner steuerlicher Vorgänge komplizeerter Art, in Rechts⸗ interpretationen usw. sich einlassen und womöglich die Aufbebung einer solchen Bestimmung verlangen wird. Es ist auch zu bedenken, daß als Folge der Statuierung der Steuerpflicht in einem Falle in⸗ mwischen ähnliche Rechtsvorgänge ebenfalls zur Steuer herangezogen sind. Wir würden für diese Lesung ein Vakuum vorziehen und bis zur dritten Lesung nach einem besseren Wege suchen.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Mieine Herren! Der Herr Vorredner ist in wiederholten und längeren Ausführungen von der Annahme ausgegangen, daß ein Vor⸗ gang ähnlicher Art noch nicht existierte. Wir haben uns erlaubt, in der Kommission derartige Vorgänge anzuführen, und ich habe hier eine ganze Liste derartiger Vorgänge aufzeichnen lassen, die dem Herrn Vorredner zur Verfügung steht. Ich will beispielsweise aus dem Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 den letzten Absatz des § 12 vorlesen:

Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigaretten, bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch eine andere Decke ersetzt ist, der gleichen Steuer zu unter⸗ werfen.

öin anderes Beispiel findet sich im Zuckersteuergesetz. Darnach ist der Bundesrat ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte u. dgl. m. unter gewissen Bedingungen der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. Der Bundesrat ist auch in zahl⸗ neichen Fällen ermächtigt, bei Einfuhrzöllen Aenderungen, insbesondere eus Billigkeitsrücksichten Ermäßigungen, eintreten zu lassen. Derartige Beftimmungen finden sich in einer Fülle von Gesetzen, bei denen es dem Bundesrat überlassen ist, teils selbständig, teils unter der Voraussetzung vorzugehen, daß die getroffenen Anord⸗ nungen dem Reichstage mitzuteilen sind. Irgend ein Novum kommt also grundsätzlich hier nicht in Betracht. Dagegen ist es

allerdings praktisch von besonderer Bedeutung, dem Bundesrat bei diesem Gesetz solche Befugnis zu geben; denn ich muß wiederholen: nehmen Sie uns diese Befugnisse fort, so können dann allerdings die Folgen eintreten, auf welche wir von verschiedenen Seiten, und zwar auch von solchen, die diese Bestimmung jetzt bekämpfen, wiederholt aufmerksam gemacht worden sind, daß das Gesetz in weitgehender Weise umgangen wird.

Abg. Raab (Wirtsch. Vag.): Im Grundstückshandel gibt es so viele Möglichkeiten und vollziehen sich die Aenderungen so schnell, daß der schwerfällige Gesetzgeber nicht folgen kann. Wir sollten froh sein, wenn der Bundesrat darüber wacht, daß die Gesamtheit zu ihrem Recht kommt. Das Gesetz trägt in hohem Maße den Stempel der Unvollkommenheit an sich. Wir werden erst nach Jahren sehen, wie sich die Leute demselben zu entziehen wissen⸗E Daß ein gewisser Schutz notwendig ist, beweisen auch die Anträge Cuno und Weber. Sollte wirklich ein Fehler vom Bundesrat gemacht werden, so wird der Betroffene rasch genug sich mit einer Eingabe an den Reichstag wenden, und wir werden sein Material kennen lernen. Der Bundes⸗ rat wird keine Verordnung erlassen, von der er auch nur entfernt an⸗ nehmen kann, daß der Reichstag sie aufhebt. Die etwaige Ungültig⸗ keitserklärung einer solchen Verordnung vom Augenblick ihres In⸗ krafttretens an würde die Zurückzahlung bereits erhobener Steuern notwendig machen. Es kann sich immer nur um allgemeine Anordnungen handeln, mit denen einer späterhin notwendig werdenden Reform vor⸗ gearbeitet wird.

Abg. Südekum (Soz.): Der Reichstag muß ja sehr vorsichtig sein, wenn er seine Rechte aus der Hand gibt, aber in diesem Falle müssen wir uns doch damit einverstanden erklären, daß der Bundesrat die zur Ausübung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt; da die Anordnungen des Bundesrats dem Reichstag vorgelegt werden müssen, so haben wir darin eine Garantie gegen einen etwaigen Mißbrauch, wenigstens vorläufig. B8 .☚.2☚22 Abg. Weber (nl.) bleibt dabei, daß es sich sowohl bei der Talon⸗ steuer wie beim Vergällungszwang um Bundesratsvorschriften handelte, und zwar bei der Talonsteuer um eine gegen das Gesetz verstoßende Auslegung. Die Verordnungen über das Vergällungsverfahren haben dem Ringe der freien Brenner großen Schaden zugefügt. Der Antrag, die Absätze 2 und 3 zu streichen, solle Verschiebungen auf dem Grundstücksmarkte verhindern.

Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt Kühn weist darauf hin, daß hier die Mitwirkung des Reichstags ausdrücklich vorgesehen sei, und hält den Hinweis auf die erwähnten Fälle nicht für zutreffend; es habe sich dabei um eine Auslegung des Gesetzes gehandelt. Den

Antrag Cuno auf Einfügung eines neuen § 3 bittet der Unterstaats⸗ sekretär abzulehnen

§ 55 wird in der Kommissionsfassung angenommen; außerdem gelangt auch der Antrag Cuno zu § 3 zur Annahme.

§ 56a gibt dem § 89 des Reichsstempelgesetzes eine neue Fassung. Nach Absatz 1 soll an Stelle des Grundstückumsatz⸗ stempels bei fideikommissarisch gebundenen Grundstücken im voraus in 30 jährigen Zeitabschnitten eine Abgabe von Prozent des Wertes entrichtet werden. Nach Absatz 2 soll der erste 30 jährige Abschnitt mit dem Zeitpunkt der Bindung und sofern dieser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909 beginnen.

Absatz 3 bestimmt noch, daß die Abgabe auf dem Grund⸗ stück ruht und als öffentliche Last gilt. Nach Absatz 4 hat die Steuerbehörde auf Antrag jährliche Zahlungen zu gestatten, die so zu bemessen sind, daß die Steuerschuld bei 4 proz. Verzinsung innerhalb der 30 Jahre getilgt wird. Nach Absatz 5 ist der für die Zukunft vorausbezahlte Teil der Abgaben zu er⸗ statten, wenn das Grundstück vor Ablauf der 30 Jahre ver⸗ äußert wird. Nach Absatz 6 wird die Abgabe bei der ersten Veräußerung nicht erhoben. Nach Absatz 7 sind von der Abgabe befreit: 1) der Landesfürst und die Landesfürstin, 2) gebundene Grundstücke im Besitze der landesfürstlichen Familie, 3) des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Hessen⸗Nassauischen Fürsten⸗ hauses, 4) Grundstücke im Besitz des Herzoglich Schleswig⸗ Holsteinschen Fürstenhauses oder von Mitgliedern dieses Hauses.

Die Abgg. Dr. Weber⸗Cuno beantragen die Streichung des Absatz 7.

Die Abgg. Graf Carmer⸗Zieserwitz und Genossen (dkons.) beantragen die Streichung der Absätze 3 und 4 und wollen in Ziffer 2 des 7. Absatzes in der Bestimmung: „So⸗ fern die Grundstücke entweder schon vor dem 1. Oktober 1909 gebunden waren, oder nach diesem Zeitpunkt an die Stelle solcher Grundstücke treten, oder nach Gesetz oder Hausverfassung oder Anordnung des Landesherrn für den Unterhalt eines Mitgliedes der Familie bestimmt werden“, die Worte: „ent⸗ weder schon vor dem 1. Oktober 1909 gebunden waren oder“ streichen.

Die Abgg. Belzer und Genossen wollen den § 54a streichen und schlagen eine andere Fassung des § 56 a vor, wo⸗ nach u. a. für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgahe ein jährlicher Zuschlag von 1½¼ Proz. des ermittelten Werts erhoben werden soll, und wonach nur der Landesfürst und die Landesfürstin von der Abgabe befreit bleiben sollen.

Für den Fall der Annahme dieses Antrages beantragen die konservativen Abgeordneten Graf Carm er⸗Zieserwitz und Genossen, außer dem Landesfürsten und der Landesfürstin auch die Grundstücke im Besitze der landesfürstlichen Häuser von der Abgabe zu befreien, sofern die Grundstücke für den Unterhalt eines Mitgliedes der Familie bestimmt werden.

§ 54 a, neu von der Kommission eingefügt, bestimmt:

„von den in § 89 R.⸗St.⸗G. als steuerpflichtig bezeichneten Grundstücken wird an Stelle der Zuwachssteuer nach den Vor⸗ schaäften des § 89 eine weitere Abgabe von ½ Prozent er⸗ oben.

Der Abg. Dr. Weber will statt ½ Proz. sagen ½ Proz. und als Absatz 2 hinzufügen: „das Aufkommen aus dieser Abgabe gilt als Ertrag der Zuwachssteuer.“

Von den Abgg. Albrecht u. Gen. (Soz.) ist folgende Fassung der Absätze 6 und 7 des § 56 a beantragt:

Wird das Grundstück vor Ablauf des 30 jährigen Feu. abschnitts von der Gebundenheit befreit, so unterliegt es den Vor⸗ schriften über ungebundenen Besitz. Der für den Zeitpunkt voraus⸗ bezahlte Teil der Abgabe wird auf Umsatzstempel und Zusatzsteuer angerechnet oder zurückerstattet.“

Der Abg. Cuno beantragt, den Abs. 5 des § 56a, wie folgt, zu fassen:

„Wird das Grundstück vor Ablauf des 30 jährigen Zeitraums veräußert, so ist die Abgabe zurückzuerstatten.“

Abs. 6 will der Abg. Cuno streichen. Für den Fall der Annahme des Antrags Belzer will er in diesem die Befreiung des Landesfürsten und der Landesfürstin von der Abgabe be⸗ seitigen und im § 54 a statt Proz. 2% Proz. setzen sowie den Schlußsatz streichen.

Endlich will der Abg. von Savigny für den Fall der An⸗ nahme des Antrags Belzer auch die Grundstücke der oben er⸗ wähnten vormals souveränen Häuser Hannover, Kurhessen und

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Nassau dem letzten Absatz hinzufügen.

Abg. Erzberger (Zentr.): Unser Antrag über die Besteuerung der Fideikommisse knüpft an das Stempelgesetz von 1909 an. Das erste ½ % stellte den Ersatz für die Umsatzsteuer dar, das andere hat auch bisher nicht für einen Ersatz der Zuwachssteuer gegolten, wie es die Kommission jetzt will. ir halten diese Fassung nicht für glücklich und sogar für ungerecht, denn sie bevorzugt ohne Grund den gebundenen Saeu, in günstiger Lage dem in abgelegenen Gegenden vorhandenen. Das Richtige bietet unser Antrag Belzer, der den gebundenen Besitz, sobald er in den freien Verkehr übergeht, der Umsatzsteuer unterwirft. Daß auch der ge⸗ bundene Besitz der mediatisierten Standesherren, der deposse⸗ dierten Fürstenhäuser und der Prinzen dieser Steuer unterworfen werden soll, ist ebenfalls keine Ungerechtigkeit, sondern schafft im Gegenteil gleiches Recht. Mit dem Antrage Belzer haben sich die Standesherren einverstanden erklärt. Was der Abg. Binder unserem Antrag vorgeworfen hat, trifft nicht 2zu; wir stellen ja gerade den gebundenen und den freien Besitz vollständig gleich. Wenn gebundener Besitz veräußert wird, ist nach unserem Antrag schon bei der ersten

Veraußerung das „eose zu zahlen; dieser Besitz hat dann also keine

Begünstigung, sondern eine Vorbelastung erfahren. Die Befreiung des Landesfürsten und der Landesfürstin an dieser Stelle scheint mir völlig begründet; denn der gebundene Besitz bildet doch mit eine Art Existenzminimum für den Landesfürsten, eine Unterlage für seinen Unterhalt. An den einzelnen Bestimmungen unseres Antrages bitt ich aber, keine Aenderung mehr vornehmen zu wollen.

Der Antrag von⸗Carmer wird zurückgezogen; ebenso de Antrag von Savigny.

Abg. Dr. Weber nl.): In der Voraussetzung, daß die Landesfürste zur Wertzuwachssteuer nach § 22 herangezogen werden, werden wir, wenn unser Antrag abgelehnt wird, bei § 56 für den Zentrumsantrag stimmen. Es wäre nicht unmöglich, daß bei der Unterwerfung des gebundenen Besitzes der Landesfürsten unter die Fideikommißstempelabgaben in einigen Staaten die Zivilliste erhöht würde, und dazu den Anstoß zu geben, haben wir gar keine Veranlassung. Durch den Antrag Belzer werden auch alle standesherrlichen Familien in gleicher Weise ge⸗ troffen. Die Steuerfreiheit des Landesfürsten wollen wir in 2. 8s Linie in wirtschaftlichem Sinne aufgefaßt wissen.

Abg. Graf von Carmer⸗Zieserwitz (dkons.) Antrag Belzer legt den Fideikommissen auf, die volle Umsatz⸗ und die volle Wertzuwachs⸗ steuer zu zahlen. Das ist eine Veränderung von ganz einschneidender Bedeutung, und der freie Grundbesitz, der 60, 70 Jahre in derselben Hand bleibt,t steht sich dabei besser als der gebundene, der zur Ver⸗ ußerung kommt. Im Punkte der Steuerfreiheit des Landesfürsten und der-Landesfürstin stehen wir prinzipiell natürlich auf demselben Boden wie bei § 22. Hinzu kommt ja noch, daß es sich hier bei der Fideikommißabgabe gar nicht um Besitzübergang handelt. Dem An⸗ trag Cuno, der diese Abgabe verdoppeln will, können wir nicht zu⸗ stimmen. Den Antrag Belzer nehmen wir an.

Abg. Cuno sfortschr. Volksp.): Es ist ja sehr interessant, wie die Besitzsteuer allmählich wieder abgebaut werden soll. Beim gebundenen Besitz fängt das Zentrum schon damit an, indem es auf die Hälfte herabgeht. Dem gebundenen Besitz muß doch als Ersatz für das Freibleiben von der Zuwachssteuer eine besondere Steuer auferlegt werden; das ist 1909 geschehen. Es ist auch allgemein anerkannt worden, daß die Gemeinden auch daran ihren Anteil haben sollen; deshalb haben wir die Verdoppelung des Satzes in § 54a beantragt, damit das Reich seinen Anteil behält. Jetzt kommt das Zentrum und will einfach den § 54a gänzlich streichen! Das ist eine Ungerechtigkeit, die kaum noch überboten werden kann. In der Kommission haben wir endlose Reden des Vertreters des preußischen Justiz⸗ ministeriums anhören müssen, die einen Unterschied zwischen der rechtlichen Stellung der Standesherren konstruieren wollten; die vor 1866 Depossedierten sollten anders behandelt werden, als diejenigen nach 1866. Nachträglich haben sich alle Parteien, selbst die Konservativen, überzeugt, daß diese Ausführungen daneben gegangen sind. Nach seiner politischen Seite muß der Vorgang aber noch ge⸗ würdigt werden. Denn der Unterschied wurde lediglich konstruiert im einseitigen Interesse der preußischen Krone und der preußischen Prinzen; damit stieß man die Standesherren vor den Kopf, und wir waren gezwungen, uns ihrer anzunehmen, nachdem sie sich genötigt gesehen hatten, sich zusammenzuschließen und sich an den Deutschen Reichstag zu wenden. Offenbar haben hier höfische Einflüsse auf die Stellung des preußischen Justizministeriums mitgewirkt. Die mediatisierten Standesherren seien Untertanen, ist von dem Kommissar ausgeführt worden; nach meiner Meinung sind die preußischen Prinzen ebenso Untertanen wie jene.

Abg. Binder (Soz.): Der Antrag des Zentrums bedeutet eine

roße Begünstigung des gebundenen Besitzes. Daß die Standesherren

sich damit einverstanden erklärt haben, beweist, daß hinter den Kulissen etwas vor sich gegangen sein muß. Wir haben den Antrag gestellt, alle deutschen Reichsangehörigen gleichzustellen, damit keine Bevor⸗ zugung stattfindet. Die Landesfürsten und Landesfürstinnen hier mit einem Male steuerfrei zu lassen, liegt keine Veranlassung vor. Man sieht hier wieder, wie das Zentrum die Standesherren in Schutz nimmt und anfängt, feudal zu werden. 3

Abg. Erzberger (Zentr.): Die Ausführungen der Abgg. Cuno und Binder sind mir nicht verständlich. Es ist nicht richtig, daß die Be⸗ sitzsteuer von 1909 abgebaut wird; im Gegenteil, sie wird ausgebaut, gegenüber dem bestehenden Gesetz wird der Steuerkreis erweitert, denn die Landesfürsten und Standesfürsten werden von dem Gesetz von 1909 nicht erfaßt. Wir besteuern außerdem in dem vorliegenden Gesetz den gebundenen Besitz als den Familienbesitz. Wie kann man da von einer Abbröckelung der Besitzsteuer sprechen! Die Herren müssen unseren Antrag nicht ordentlich gelesen haben. Unser Antrag trifft den gebundenen Besitz im Moment der Veräußerung viel schärfer als der Antrag Cuno. Stimmen Sie unserem Antrage bei!

Geheimer Oberfinanzrat Schwarz: Ich bitte Sie, es bei den Kommissionsbeschlüssen zu belassen. Für die Freiheit des Landes⸗ fürsten und der Landesfürstin sind die Gründe schon vom Re⸗ gierungstisch angeführt worden; ich kann mich nur darauf beziehen. Der Redner geht dann noch auf die staats⸗ und steuerrechtliche Stellung der Standesberren ein und bittet, es auch in deren steuerlicher Behandlung bei dem Kommissionsbeschluß bewenden zu lassen.

Abg. Dr. Jaeger (Zentr.) tritt für den Antrag Belzer ein.

Abg. Cuno (fortschr. Volksp.): Die Rechnung des Abg. Erzberger stimmt nicht. Nach unserem Antrage und dem Antrage der Sozialdemo⸗ kraten unterliegt der gebundene Besitz, sobald er veräußert wird, der Zu⸗ wachssteuer wie der freie Besitz. Ich hoffe, daß auch auf dem Lande aus der Wertzuwachssteuer etwas Erkleckliches herauskommen wird. Die landwirtschaftlichen Produkte sind durch die Zollerhöhung gewaltig gesteigert worden und damit der Wert der Grundstücke. Die Spekulationswerte des lan wirtschaftlichen Besitzes müssen ebenfalls herangezogen werden. 1

Abg. Binder (Soz.): Wenn Sie Gum Zentrum) offen und ehrlich sind, so müssen Sie zugeben, daß Ihr Antrag den Steuerbetrag reduziert, wenn er allerdings auch den Kreis der Steuerpflichtigen er⸗ weitert. Sie wollen das platte Land auf Kosten der Städte schützen. Der beste Beweis, daß Sie Ihre Milde sehr ausgedehnt haben, ist der Umstand, daß die Standesherren sich mit Ihrem Antrag ein⸗ verstanden erklärt haben.

Abg. Erzberger (Zentr.): Der Vorredner hat also zugeben müssen, daß unser Antrag den Kreis der Steuerpflichtigen ganz gewaltig erweitert. Es ist ganz natürlich, daß in den Städten mehr Wert⸗ zuwachssteuer bezahlt werden muß als auf dem platten Lande; denn der Wertzuwachs ist eben in den Städten größer; das platte Land würde gern für den Zuwachs zahlen, wenn es einen hätte. Der Abg. Cuno will mit seinem Antrag auch ein Drittel auferlegen, wenn gar kein Zuwachs erfolgt ist. Die Standesherren haben sich nur damit einverstanden erklärt, daß die künstlichen Unterschiede, die in der Kom⸗ mission gemacht sind, wegfallen sollen.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Meine Herren! Die finanzielle Tragweite der Aenderungen, die hier vorgeschlagen sind, läßt sich zurzeit nicht genau übersehen. Es

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