1911 / 24 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 18.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Personen, die wegen jugendlichen Al Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind und keinem der beiden Teils g angehört haben, nach vorgängigem Uebernahmeverfahren zu übernehmen, wenn diese vorher in seinem Gebiet infolge ihres Zustandes in einer Anstalt verwahrt werden mußten und während der Verwahrung nach dem Gebiete des anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung

besteht jedoch nur für den Fall, daß der Antrag auf Uebernahme innerhalb sechs Monaten nach

8 8 G 8

““ Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf Antrag dieses Teiles durch sein Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die Erklärung enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Be⸗ üeden entstehenden Kosten und der dritte Staat zur Uebernahme der auszuweisenden Person ereit ist.

Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen des Auslieferungs⸗ vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874 wegen der Durchlieferung nicht berüöhrt.

Artikel 20.

findet keine Anwendung auf die S

vW“ 1“ 1“

Artikel 21. Ddieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen

Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 und der dazu getroffenen Vereinbarungen.

Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

8 Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten November neunzehn⸗ neun.

(L. S.) Kriege. (1 8) Brenner. (. S) von Wichert. u““

8

L. S.) Dammann.

2

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen ve

8 Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen eichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Außerkraft⸗ treten dieses Vertrags aufrecht zu erhalten, 8 1t

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sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertr g abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn Dr. Alfred von Bülow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat⸗

1““ außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern:;

8

er Schweizerische Bundesrat:

FHeern Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweizerischen Justiz⸗ und Polizeidepartements,

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

ten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 1 8. k 8 5

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer genießen.

Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgend welcher Art unterworfen zum sein als die Inländer. 8 8

N“

1“

Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel findet

entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen.

Artikel 2. 1 8

Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9 Abs. 5 des Handels⸗ und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt.

1G Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen⸗ schaft vom 13. November 1909 ausggtauscht werden. Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 5 8 8

.

B Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten Oktober vatas⸗ neun⸗ hundert und zehn (31. Oktober 19100. v“

8 (L. S.) von Bülow. (L. S.) Brenner.

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.

Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.

Drack der Noedheutschen und x in Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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3

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Reichsan

Preußischer

Einzelne Kummern kosten 25 ₰.

Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestelluug an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Belbstabholer

auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Insertionspreis für den Raum einer 4 gespaltenen Prtit⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichsanzeigers und Königl. Preußischen Staats- anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

—m

Verleihung von Orden und anderen Auszeichnungen anläßlich

des Allerhöchsten Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend eine Ausnahme von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Bestimmungen für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren.

Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung von Statuten⸗

änderungen der K. K. privilegierten Assicurazioni Generali in Triest. Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Uebertragung einer e. zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntweinvergällungs⸗ mittels. 88 8

haben aus Anlaß Aller⸗

Seine Majestät der Köni 3 nachstehende

höchstihres Geburtstages Allergnädigst geruht, Auszeichnungen zu verleihen:

den Wilhelm⸗Orden: dem Geheimen Kommerzienrat Eduard Arnhold in Berlin, der verwitweten Frau Geheimen Kommerzienrat Maria Selve, geb. Fischer, in Bonn;

den Roten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub:

dem Generalintendanten der Königlichen enseele König⸗ lichen Kammerherrn Grafen von Hülsen⸗Haese

dem Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen

inrich von Preußen, Vizeadmiral à la suite der Marine freiherrn von Seckendorff; den Roten Adlerorden erster Klasse:

dem Staatsminister und Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Königlichen Kammerherrn Dr. Freiherrn von Schorlemer, dem Staatsminister und Minister Dallwitz, 8

Seiner Durchlaucht dem Herzo kirchen, Recklinghausen und Brüssel: den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit

Eichenlaub:

dem Leibarzt Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Generalarzt à la suite des Sanitätskorps, Geheimen Medi⸗ zinalrat Dr. Zunker; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern:

dem Staats⸗ und Finanzminister Dr. Lentze;

die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub:

dem Direktor im Oberhofmarschallamt, Geheimen Ober⸗

regierungsrat Rath;

den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von

Etzdorf, 1 1 dem Bankier und Generalkonsul Robert von Mendelssohn

in Berlin; b

den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit der Königlichen Krone:

dem Schloßhauptmann von Benrath, Erbmarschall im

des Innern von

von Arenberg in Nord⸗

2* 82

Herzogtum Geldern, Wirklichen Geheimen Rat Grafen und Marquis von und zu Hoensbroech auf Schloß Haag, Kreis

Geldern, 1 dem Bankier Ludwig Delbrück in Berlin;

den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der

Schleife und der Königlichen Krone: 8 lerFächstihrem Hofmarschall, Königlichen Kammerherrn Grafen Henckel von Donnersmarck, 1 dem Kurator der Rheinischen Friedrich Wilhelms⸗Universität Bonn, Geheimen Regierungsrat Ebbing haus, dem Hofschauspieldirektor a. D. Feledeich Haase in Berlin, dem Schriftsteller, Professor Ludwig Pietsch in Berlin: den Roten Adlerorden dritter Klasse— mit der Schleife: ö dem diensttuenden Kammerherrn Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Königlichen Kammerherrn von Winterfeld

5

* 6

Abends.

aisul Dr. Paul von Schwabach

Gustav von Brüning in

dem Bankier, in Berlin,

dem Generaldirektor Höchst a. Main;

die Königliche Kröttz zum Roten Adlerorden

vieitber Klasse:

dem Königlichen Haltlbferanten Albert Katzenstein in

den Roten Adforden vierter Klasse:

dem Hofstaatssekretätht, Oberhofmarschallamt Knauff,

dem Oberförster Mahtltz in Rehhof⸗ 8

dem Fabrikdirektor, gtonomierat Ernst Giesecke in Klein⸗Wanzleben, 1 8

dem Jachtbesitzer

2 wirsten in Hamburg, dem Vorsitzenden s

e Jachtklubs, Konsul Richard 1s 1 Protzen in Wannsee, dem Pfarrer Lic. ken in Berlin, dem Pfarrer Hal⸗ amn Berlin,

dem Pfarrer Kru ttzher in Potsdam;

den Königlichett

Allerhöchstihrem Gzth heimen Rat von Valgzh

den Stern zum

kenorden erster Klasse:

mton Breslau, Königlichen Kammer⸗

dem Schloßha g kktor Grafen von Carmer auf Groß⸗

herm und Land chafts

dan Brühl, Königlichen Kammer⸗ afen von S

herrn und Fideikomaz men Kön

dem Gehei

11“ 2* den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit dem Stern:

dem Generaldirektor der Staatsarchive, Wirklichen Ge⸗ heimen Oberregierungsrat Dr. Koser in Berlin:; H den Königlichen Kronenorden zweiter Fiasse:

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter⸗ gutsbesitzer zu Fasenßire und E Grafen von Bodelschwingh⸗Plettenberg auf Haus Bodelschwingh, Landkreis Dortmund,

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter⸗ gutsbesitzer Grafen und Marquis von und zu Hoensbroech auf Schloß Türnich, Kreis Bergheim,

dem Ersten Dramaturgen der Königlichen Schauspiele Dr. Paul Lindau in Berlin,

dem Legationsrat Dr. Bohlen und Halbach auf Hügel,

dem Geheimen Regierungsrat Dr. von Böttinger in Elberfeld,

dem Bankier, Generalkonsul Franz von Mendelssohn in Grunewald,

dem Großherzoglich sächsischen Oberburghauptmann von

Cranach auf Wartburg; den Königlichen Kronenorden dritter Klasse: dem Marinemaler, Professor Willy Stöwer in Tegel, dem Bankier Karl H 828 in Berlin, dem Bildhauer, Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Professor Wandschneider in Charlottenburg; den Königlichen Kronenorden vierter Klasse: dem Marinebaumeister a. D. Otto Berghoff in Berlin, dem Königlichen Küchenmeister Gleich in Berlin, dem Königlichen Kastellan Jürns in Potsdam; das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern: dem Hof⸗- und Domprediger, Konsistorialrat Kritzinger in Berlin, 1 dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität, Geheimen Medizinalrat

Dr. Passow in Berlin:

das Kreuz der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern:

dem Königlichen Salonkammerdiener Franz:

das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens: dem Königlichen Leibjäger Gantzer, dem Königlichen Kastellan Bruchmüller in Hubertusstock; den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz: dem Oberlandforstmeister und Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

Wesener, 1 16“ dem Gesandten a. D., Geheimen Legationsrat 88— Dirksen

Krupp von

in Berlin und auf Gröditzberg;

ö“ 8

den Rang der Räte zweiter Klasse: dem Propst des Adeligen Konvents in Preetz Grafen von Platen⸗Hallermund auf Kaden, Kreis Segeberg, dem Propst des Adeligen Konvents in St. Johannis vor Schleswig, Oberstleutnant a. D. von Rumohr; 1“

den Charakter als Geheimer Kommerzienrat:

dem Kommerzienrat Max von Guilleaume in Cöln ddem Buchdruckereibesitzer, Kommerzienrat Georg Büxe stein in Berlin,

dem Direktor der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft,

Kommerzienrat Felix Deutsch in Berlin; 1“

die Kammerherrnwürde: 8 ddem Mitgliede des Heroldsamts, Regierungsrat Dr. jur. Freiherrn von der Horst in Berlin;

den erblichen Adel: dem Staatsminister Dr. Schönstedt in Berlin, dem Oberbürgermeister a. D., Wirklichen Geheimen Rat Becker in Berlin, . 1 dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität, Geheimen Justizrat Dr. Gierke in Berlin,

dem Fideikommißbesitzer Fritz Wilckens in Sypniewo, 8

Kreis Flatow, b dem Fideikommißbesitzer Hermann Wegner in Ostaszewo, 5 1 8 8 8 2 Seine Majestät der König haben aus dem gleichen Anlaß geruht:

aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen zu Mit⸗ gliedern rrenhauses auf Lebenszeit zu berufen: den Generalinipekteur der III. Armeeinspektion erhöchstihren Generaladjutanten, General von Lindequist in Berlin, den Generalleutnant z. D. Grafen Alexander von Kanitz auf Laskoschin bei Danzig, den Konteradmiral z. D. Grumme auf Rehdorf bei Königsberg N.⸗M.,

den ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät

der Friedrich Wilhelms⸗Universität, Geheimen Medizinalrat Dr. Waldeyer in Berlin und 5 den Klempnermeister Harry Plate in Hannover.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: auf den Vorschlag Ihrer Majestät der Kaiserin und und des Kapitels der zweiten Abteilung des Luisen⸗ ordens der Gemahlin des Fideikommißbesitzers Freiherrn von Donner Bodild geborenen Gräfin Holstein⸗Holstein⸗ borg auf Bredeneek, Kreis Plön, und dem Fräulein Bertha von Hülsen in Braunschweig

die zweite Klasse der zweiten Abteilung des Luisenordens mit der Jahreszahl 1865 zu verleihen. 8 1“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

der Frau Konsistorialpräsident Margarete Richter, geborenen Bellmann, in Stettin,

der Frau Ritterschaftsrat Nanny von Saldern, geborenen von Rohr, in Perleberg, Kreis Westprignitz,

der Vorsitzenden der Vereinigung Deutscher Hebammen Frau

HOlga Gebauer, geborenen Mangelsdorf, in Herms⸗

ddorf, Kreis Niederbarnim,

der verwitweten Frau Oberverwaltungsgerichtsrat Lucie Meubrink, geborenen Kärnbach, in Berlin,

der verwitweten Frau Obersteuerinspektor Emilie Reusche, geborenen Döbbel, in Egeln, Kreis Wanzleben, und

der verwitweten Frau Dr. Lina Plath, geborenen Danneel, in Charlottenburg

das Frauenverdienstkreuz in Silber zu verleihen.

8 2

Seine Majestät der

Allergnädigst geruht, aus Anlaß Allerhöchstihres heutigen

Geburtstages den nachbenannten Offizieren und Beamten ꝛc. .

Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Roten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen Krone: Allerhöchstihrem vortragenden EE“ General der Infanterie und Chef des Militärkabinetts Freiherrn von Lyncker:;

den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife

und der Königlichen Krone: Allerhöchstihrem Flügeladjutanten, Oberstleutnant Freiherrn

von Senden, Kommandeur des Leibgardehusarenregiments;

11“

und Rittergutsbesitzer von

Kaiser und König haben

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