1911 / 28 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

wollen, eine Reichsbesitzsteuer einzuführen, so werden Sie aller⸗ dings mit den verbündeten Regierungen den Weg so weit gehen müssen, wie es irgend möglich ist, d. h. Sie werden auch Ihrerseits mit untersuchen müssen: wo ist der Punkt gekommen, bis zu welchem man in Abschwächungen gehen kann, ohne den Zweck des Gesetzes zu gefährden? Daß wir dieser Grenze sehr nahe sind, habe ich nicht verhehlt und kann ich nicht verhehlen. Ich kann vorläufig nicht behaupten, daß wir sie über⸗ schritten haben; aber auch Sie haben das lebhafteste Interesse daran, das Gesetz wirksam und gut zu gestalten. Es soll ja nicht nur der Deckung der Ausgaben dienen, welche ich eben angegeben habe, sondern es soll als eine soziale, besonders gestaltete Besitzsteuer auch dazu dienen, den Umsatzstempel allmählich abzubauen. Der eine Teil des Umsatzstempels fällt, wie ich mit aller Bestimmtheit wieder⸗ hole, im Jahre 1914 fort; aber hinsichtlich des anderen Teils hängt der Abbau ab von den Erträgen, die die Zu⸗ wachssteuer bringt. Es liegt also für diejenigen, welche wünschen, daß diese feinere Form der Steuer an Stelle der gröberen tritt, ein dringendes Interesse vor, die Zuwachssteuer so zu gestalten, daß der Abbau auch wirklich ermöglicht wird, und insofern irrte auch der Herr Abg. Dr. Arendt.

Der Herr Abg. Dr. Arendt hat mir den Vorwurf gemacht, ich hätte seine Stellung zum § 11 unzutreffend geschildert. Das ist, glaube ich, nicht richtig. Denn wenn er die Hinzufügung eines dritten Drittels Umsatzstempel empfiehlt, so ist das ein ebenso einseitiger Vorschlag von ihm wie dasjenige, was mir von seiten der Herren Sozialdemokraten entgegengebracht wird. Sein Vorschlag ist nicht zu erreichen, da keine Majorität im Reichstag dafür zu erlangen gewesen wäre; es ist also etwas, was nicht in Frage kommen kann, abgesehen davon, daß es dem Zweck des ganzen Vorgehens, wie er durch das Reichsstempelgesetz angebahnt worden ist, nicht Genüge täte.

Meine Herren, ich bitte Sie, das Gesetz in dritter Lesung so ge⸗ stalten helfen zu wollen, daß es möglich wird, eine ruhige, auf Jahre hinaus berechnete Finanzpolitik, wie sie eingeleitet ist, auch weiter zu betreiben. Ohne die Abfertigung des Zuwachssteuergesetzes würde es nach meiner persönlichen Anschauung nicht möglich sein, diese Finanz⸗ politik in der bisherigen Weise fortzusetzen. (Bravol rechts und in der Mitte.)

Abg. Dr. Roesicke (dkons.): Die dem Gesetz zu Grunde liegende Idee ist noch nicht voll ausgestaltet. Auf den mobilen Besitz ist sie noch nicht ausgedehnt, und die Verhandlungen der Kommission haben

ezeigt, wie schwierig es ist, die Grundidee richtig auszugestalten. Man ist aber bemüht gewesen, alle Besitzarten richtig zu erfa en, und wir haben jede einzelne Art des Besitzes genauer geprüft. Die Landwirtschaft ist keineswegs bevorzugt worden bei dem Versuch, enau den Begriff des unverdienten Wertzuwachses zu umschreiben.

ie Landwirtschaft hat keine Ausnahmestellung im Rahmen des Gefetzes erhalten. Der landwirtschaftliche Grund und Boden ist aber sühr den Landwirt sein Arbeitsinstraument, und darum mußte er anders behandelt werden als der Grundbesitz, mit dem der Spekulant sein Spiel treibt. Wir halten die Steuer für eine gerechte; daß sie nicht ohne Härte durchzuführen, daß sie noch nicht vollkommen gestaltet ist, dieses Schicksal teilt sie mit allen neuen Steuern. Man wird sich aber mit der Steuer ganz abfinden. Die Hinausschiebung der Aufhebung des einen Drittelprozents des Umsatzstempels bis 1914 widerspricht den Beschlüssen von 1909; nur mit großem Widerstreben machen wir diesen Schritt mit; der Hauptgrund dafür, daß wir es tun, ist die Unsicherheit über die Er⸗ träge einer solchen völlig neuen Steuer in den ersten Jahren; daneben leitet uns die Rücksicht auf die gerechten Ansprüche der Veteranen. Ausschlaggebend für unsere Zustimmung zu der Steuer ist das Moment der Ausgestaltung unserer Wehrmacht.

Abg. Dr. Weber (nl.): Die Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses ist uns sympathisch. Den Sozialdemokraten ist zuzu⸗

eben, daß die Vorlage gewisse Abschwächungen erfahren hat; aber so

te Worte, wie der Abg. Südekum hatte, hätte ich gegen eine Steuer, deren Prinzip auch die Sozialdemokraten anerkennen, nicht erwartet. In den Kompromißanträgen sind keineswegs neue Abschwächungen enthalten; im Gegenteil ist der An⸗ trag nach § 20 bezüglich der jährlichen Ermäßigung der Zuwachssteuer bei Lichte besehen eine Verschärfung. Daß die Sozialdemokratie gegen diese Besitzsteuer stimmt, ist mir geradezu unfaßbar. Wer als Ziel die Verstaatlichung des Grund und Bodens verfolgt, muß auf den Boden dieses Gesetzes treten. Die Heeresvorlage kann doch nicht dazu herhalten, Ihre Ablehnung vor den Wööklrae vor den Arbeitern zu motivieren; den Standpunkt wird kein Arbeiter verstehen, daß man, um gegen die Heeresvorlage zu demonstrieren, die Terrainspekulanten usw. von dieser Besitzsteuer frei läßt. Ein großer Teil meiner Freunde ist für die Aufrecht⸗ erhaltung des Beschlusses zweiter Lesung, betreffend die Steuerpflicht der Landesfürsten; aber von dieser Frage die Entscheidung über das Gesetz ab ängig zu machen, halten wir für unrichtig. Wieviel das Felehance der Steuer durch die angenommenen Abschwächungsanträge vermindert worden ist, hat uns der Abg. Südekum nicht gesagt, weil er es nicht sagen kann, weil niemand, auch nicht der Staatssekretär, jetzt schon etwas darüber weiß. Aber angenommen werden darf doch, daß die Vorlage dem Reiche 20 Millionen schafft und ebenso viel den Gemeinden und den Einzelstaaten. Bei Annahme der Sar vnn, e. werden wir die Vorlage akzeptieren. 7.

Abg. Cuno (fortschr. Volksp.): Ich habe mich mit meinen Freunden nach Kräften bemüht, an der Vorlage mitzuarbeiten und ihr eine Gestaltung zu geben, in der sie auch uns annehmbar war. Die Sozialdemokratie als grundsätzliche Gegnerin unseres kapitalistischen Systems hat uns in unserem Streben nicht unterstützt. Nachdem der landwirtschaftliche Grund und Boden durch eine Reihe von Abänderungen der Vorlage in erheblichem Umfange geschont worden war, mußten wir auf der anderen Seite dazu schreiten, auch gewisse Kapitalaufwendungen unterschiedlich von dem reinen Spekulationsgewinn zu behandeln. In der zweiten Lesung im

lenum sah es so aus, als ob die Wahlen dicht vor der Tür ständen. m Zentrum merkte man bald, daß ein solches Steuerrecht unbequem werden könnte, unbequemer als die Erbschaftssteuer, die angeblich den ruiniert, und da kamen die Abschwächungen der zweiten eesung. Diese Anträge sind geeignet, den Ertrag der Steuer erheblich zu beeinträchtigen. Unsere Anträge hatten nur den Zweck, unberech⸗ tigte Härten zu mildern, und zwar für den einzelnen Besiter, während sie den gaerei. der Steuer nicht beeinträchtigen. Wenn man sich auf der einen Seite bemüht, gewisse Kategorien von Grundstücken schonend zu behandeln, so kann man es uns nicht ver⸗ denken, wenn wir das auch für andere Kategorien zu tun suchen. Für uns ist bestimmend, daß wir ein besseres Gesetz als diefes in einem anderen Reichstage kaum zu stande bringen könnten. Darum haben wir an dem Gesetz mitgearbeitet, man wird den ernsten Willen der Mehrheit gesehen v das Gesetz zu verabschieden. Die Veteranenbeihilfe ist so dringend, daß sie unter allen Umständen durchgeführt werden muß. Wir können aber auf eine Nachprüfung des von dem Staatssekretär vorgebrachten Zahlenmaterials in bezug auf die Wertzuwachssteuer und den Umsatzstempel nicht verzichten, denn Steuern auf Vorrat wollen wir nicht bewilligen. Leider hat das Zentrum auch darin einen Rückzug angetreten, daß es den befestigten Fesr nicht so treffen wollte, als es notwendig ist. Wir müssen be⸗ dauern, daß das Haus in seiner Mehrheit sich ihm angeschlossen hat. Wie die Vorlage jetzt gestaltet ist, ist sie weder sozial, noch eine Besitz⸗ steuer. Die Gemeinden werden aber dabei ziemlich schlecht wegkommen.

zuwachssteuer in einem i a. zu bemessen, der ihren wirtschaftlichen

einen Teil meiner Freunde zur Ablehnung des Gesetzes zu bewegen.

richtig, daß der schwarz⸗blaue Block sich gehütet habe, die Besitzverhältnisse

Die Städte sollten doch das Recht erhalten, die

Interessen entspricht. Das Gesetz ist aber im wesentlichen auf die Iiteressen. des Grundbesitzes zeßesehnüten und das macht uns die Annahme des Gesetzes außerordentlich schwer. Die Steuerfreiheit der Landesfürsten 1 wir entschieden ablehnen. Es muß mit deren Hoheitsrecht gebrochen und den modernen Anschauungen Geltung verschafft werden. Weitere Konzessionen, als wir sie gemacht haben, können wir nicht machen; ein kleiner Anstoß könnte genügen, um

Abg. Südekum (Soz.): Ein Gesetz, für das die Konservativen stimmen, muß uns schon von vornherein bedenklich machen. Es ist nicht

zu erschüttern. Die Zündholzsteuer ist ohne jede Rücksicht auf ihre ver⸗ heerende Wirkung beschlossen worden. Wenn wir das Gesetz ablehnen, so lassen wir den fortgeschrittenen Gemeinden den weiteren Ausbau ihrer Wertzuwachssteuer, was für sie viel besser ist als diese Vorlage.

Abg. Gräfe (D. Rfp.): Ich habe zu erklären, daß meine Partei der Vorlage zustimmen wird, wie wir es für unsere nationale Pflicht hielten, auch der Reichsfinanzreform zuzustimmen. Es macht einen wohltuenden Eindruck, daß dieses Gesetz auch mit Hilfe der national⸗ liberalen Partei zu stande kommt. Das wird im Lande einen ver⸗ söhnenden Eindruck machen. Das monarchische Gefühl würde es nicht verletzen, wenn die Landesfürsten zu dieser indirekten Steuer heran⸗ ezogen würden. Die Wertzuwachssteuer betrachten wir als Schluß⸗ tein der Reichsfinanzreform; es wird dadurch das Ziel erreicht, das wir mit dieser Reform erreichen wollten.

Damit schließt die Generaldiskussion.

§§ 1—- l a, 1b, 1c, 2 werden ohne Debatte nach den Be schlüssen zweiter Lesung angenommen. 3

u § 3a nimmt unter großer Unruhe des Hauses

das Wort der

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Dieser § 3a, der bestimmt, daß die Be⸗ steuerung dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß ein nach diesem Gesetz steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird usw., ist auf Antrag des Abg. Cuno in zweiter Lesung an⸗ genommen worden. Ich kann nicht umhin, meinen Widerspruch gegen eine solche ganz unberechtigte Bestimmung nochmals nachdrücklich zu betonen. Auch das Erbbaurecht und das Vorkaufsrecht würden damit getroffen und eventuell in unerhörter Weise in das Besitzrecht ein⸗ gegriffen werden.

§ Za wird mit großer Mehrheit, auch der Reichspartei, aufrecht erhalten. 1

§ 4 (Nichterhebung der Zuwachssteuer) wird mit zwei redaktionellen Aenderungen nach dem Antrage Graf Westarp gemäß den Beschlüssen zweiter Lesung ohne Debatte ange⸗ nommen.

Bei § wortet der 6 8

Abg. Trimborn (Zentr.) einen Antrag, wonach bei Grundstücken in solchen Festungsravons, die vor Erlaß des Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871 entstanden sind, und für die eine Rayonentschädi⸗ ung nicht gewährt worden ist, der Betrag hinzugerechnet werden

10 (Hinzurechnungen zum Erwerbspreise) befür⸗

oll, um den das Grundstück in dem für die Berechnung des Erwerbs⸗ preises maßgebenden Zeitpunkt durch die Einführung der Rayon⸗ beschränkung an Wert gemindert war. Es handle sich darum, einen Teil des alten angestammten Ackerbürgerbesitzes in Festungsstädten zu erleichtern. Die Abgg. Graf Westarp und Genossen haben als § 12 folgende Bestimmung einzufügen beantragt: 1 „Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlaß des Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871 erworben sind, und für die eine Rayonentschädigung nicht gewährt worden ist, ist dem für den 1. Januar 1885 ermittelten Wert der Betrag hinzuzurechnen, um den das Grundstück durch Einführung der Rayonbeschränkung an Wert gemindert worden ist.“

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Mit dem Antrag des Herrn Grafen Westarp und anderer zum § 12 bin ich durchaus einverstanden.

Dagegen bitte ich, den Antrag des Herrn Abg. Trimborn ab⸗ lehnen zu wollen. Er entspricht meiner Auffassung nicht der Gerechtigkeit. Er setzt einen Fall, wo jemand das unter Rayonzwang stehende Grundstück erwirbt, nachdem die Rayonbeschränkung bereits eingeführt war. In diesem Zeitpunkte ist der Grundstückwert bereits durch den Ravonzwang herabgedrückt worden; wer also unter dieser Beschränkung gekauft hat, hat den Preis bezahlen müssen, welcher sich berechnet unter Berücksichtigung des Rayvonzwangs. Wenn er nun später, nachdem der Rayonzwang aufgehoben ist, enormen Gewinn macht, so liegt gar keine Veranlassung vor, diesen Gewinn von der Zuwachssteuer zu befreien. Wohl aber liegt Veranlassung für Be⸗ rücksichtigung der Grundstücke vor, die schon 1871 im Besitze der heutigen Eigentümer oder ihrer Erben waren, bei denen eine Ver⸗ äußerung also nicht stattgefunden hat. Für diese entspricht der An⸗ trag der Gerechtigkeit, nicht aber in dem Falle, den der Herr Abg. Trimborn im Auge hat.

Abg. Cuno (fortschr. Volksp.) Trimborn.

Abg. Trimborn (Zentr.) wendet gegen den Staatssekretär ein, daß der betreffende Besitzer doch die ganze Zeit hindurch die Rayonlast ohne jede Entschädigung getragen habe.

§ 10 wird unverändert angenommen. Der Antrag Trimborn wird abgelehnt, der neue § 12 nach dem Antrage Graf Westarp und Genossen gelangt zur Annahme.

An Stelle des § 10b, der gestrichen wird, wird nach dem Antrage Graf Westarp und Genossen folgender § 15 a dem Gesetzentwurf neu eingefügt: 1 n.

„Dem Veräußerungspreis sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nach⸗ weislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist.“

Bei § 10 c (Hinzurechnung von Zinsen zum Erwerbspreise) macht der 1 1

Abg. Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.) darauf aufmerksam, daß das Wort „Erwerbspreis“ an dieser und an anderen Stellen der Vor⸗ lage in durchaus verschiedenem Sinne gebraucht wird.

Abg. Graf Westarp (kons.) bestreitet, daß derartige Inkongruenzen bestehen.

Zu § 20 (Steuerskala) ist in zweiter Lesung vom zweiten Absatz nur folgender Satz übrig geblieben: „Die Steuer er⸗ mäßigt sich für jedes vollendete Fahr des für die Steuer⸗ berechnung maßgebenden Zeitraums, längstens jedoch für 30 Jahre, um 1 Proz. ihres Betrages“.

Die Abgg. Graf Westarp u. Gen. beantragen, die Worte „längstens für 30 Jahre“ zu streichen und einen zweiten Satz

inzuzu fügen:

„Ist das Grundstück vor dem 1. Januar 1900 erworben, so beträgt die Ermäßigung für die Zeit bis zum 1. Januar 1911 1 ½ % jährlich.“

(In zweiter Se angenommen, aber bei de

spricht gegen den Antrag

war ein bezüglicher Antrag Weber wiederholten Abstimmung abgelehnt

Nach kurzen Bemerkungen der Abgg. Cuno un Dr.

kum wird der § 20 in dieser Fassung angenommen. § 22 zählt die Befreiungen von der Steuerpflicht auf. Die Steuerfreiheit des Landesfürsten und der Landesfürstin war von der Kommission gestrichen. Dieser Beschluß ist in der

zweiten Lesung aufrecht erhalten geblieben. Die Iung 1 Normann u. Gen. (dkons.) beantragen,

die Bestimmung wieder einzufügen. Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Meine Herren! Ich habe die Bitte auszusprechen, daß Sie gemäß dem Antrag der Herren von Normann und Genossen in § 22 als Nr. 1 wieder einfügen möchten die Worte: „der Landesfürst und die Landesfürstin“. Die Gründe dafür sind in zweiter Lesung ausführlich entwickelt. Wenn ich nochmals darauf zurückkomme, so bitte ich mir zunächst folgende allgemeine Bemerkungen gestatten zu wollen.

Sie verlangen, meine Herren, mit Recht und nach dem Brauche des Hauses, daß als die Motive, die für Ihre Ansichten und Ent⸗ schließungen maßgebend sind, diejenigen angesehen werden, welche Sie selbst dafür angeben. Das gleiche Recht bitte ich uns einräͤumen zu wollen, und wenn ich hier nochmals und ohne jede Einschränkung nachdrücklich erkläre, daß für die Haltung der verbündeten Re⸗ gierungen keinerlei vermögensrechtliche Interessen, sondern ausschließlich verfassungs⸗ und bundesrechtliche Erwägungen maßgebend sind, so darf ich wohl voraussetzen, daß Sie diese Erwägungen, vor denen auch der Steuerbedarf Halt zu machen hat, nunmehr zum Gegenstand Ihrer Kritik machen wollen und nicht Gründe, welche bloß supponiert sind.

Der Herr Reichskanzler hat in der Zeit zwischen zweiter und dritter Lesung noch besonders Gelegenheit genommen, die juristische Seite der Sache aufzuklären durch eingehende Rechtsgutachten. Diese Rechtsgutachten haben die Annahme bestätigt, daß die Landesfürsten dem Steuerrecht des Reiches nicht unterstehen. (Widerspruch und Zwischenrufe bei den Soztaldemokraten.)

Meine Herren, daß der Monarch in den Bundesstaaten mit den sonstigen Herrschaftsrechten auch die staatliche Steuerhoheit vereinigt, ist unbestritten und unbestreitbar. Ich muß leider einige der von dem Herrn Abg. Dove perhorreszierte Professoren hier dennoch zitieren. Es heißt beispielsweise in dem Staatsrecht von Rönne⸗Zorn Band 2 Seite 138: 1

Hinsichtlich der Person des Landesherrn kann rechtlich von einer Steuerpflicht und mithin von einer Steuerbefreiung überhaupt nicht die Rede sein.

Und in G. Meyers „Deutsches Verwaltungsrecht“ 2. Aufl. Band 2 Seite 251 Anm. 26 wird gesagt:

Die Befreiung des Monarchen ist selbstverständlich und besteht auch ohne gesetzliche Vorschrift.

Von dieser Auffassung, meine Herren, ist auch die ständige Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts aus⸗ gegangen. Sie ist übrigens nicht etwa eine spezifisch deutsche, sondern findet sich in zahlreichen Rechtsbestimmungen ausländischer Staaten wieder. Ich zitiere hier nur England, wo die Steuerfreiheit des Monarchen außer allem Zweifel steht, und wo das ist für die Herren doch vielleicht nicht ohne Interesse in Sektion 10 des Zuwachssteuergesetzes von 1910 unter Ziffer 1 das Vermögen des Monarchen ausdrücklich von der Zuwachssteuer ausgenommen ist. (Hört! hört! rechts.)

Wenn nun die Bundesfürsten innerhalb ihrer eigenen Staaten von der Steuer frei sind, so würde es dem Charakter des Reichs als eines Bundesstaats nicht entsprechen, wenn das Reich sie für ihr eigenes Territorium mit Steuern belegte. (Sehr richtig! rechts.)

Bis jetzt hat die Reichsregierung so zitiere ich aus dem uns gewordenen Gutachten 1“

der Stellung der Landesherren als Souveräne ihrer Staaten stets Rechnung getragen. Demgemäß haben die Landes⸗ herren auch nach der Gründung des Reichs ihre persönliche Souveränität und alle damit verbundenen staatlichen und völkerrechtlichen Ehrenrechte unvermindert behalten. Die Be⸗ seitigung eines geschichtlich gewordenen und innerlich berechtigten Ausflusses der im Staatsoberhaupt sich verkörpernden Staatsgewalt der Bundesglieder würde sich mit dem Grundgedanken der Reichs⸗ verfassung nicht vereinigen lassen.

Meine Herren, es würde dann geradezu dahin kommen, daß den Bundesfürsten der das Reich bildenden Staaten nicht einmel die Stellung eingeräumt würde, die die einzelnen Bundesstaaten in steuer⸗ licher Beziehung den diplomatischen Vertretern anderer Bundesstoaten zubilligen.

Sodann ist in praktischer Beziehung in hohem Grade bedeutungs⸗ voll, daß die logische Konsequenz der Steuerbefreiung der Bundes⸗ staaten auch die Steuerfreiheit für die Landesfürsten ist. Würden Sie diese nicht anerkennen, meine Herren, so würden Sie in einer großen Reihe von Bundesstaaten Konsequenzen herbeiführen, die sich gar nicht übersehen lassen. Sie würden praktische Schwierigkeiten bewirken, die mit dem hier zur Entscheidung kommenden Puakte in gar keinen Vergleich zu stellen sind. G

Ich will nur einige wenige Bundesstaaten hier anführen, deren Verhältnisse besonders schlagend erscheinen. In einer Anzahl von thüringischen Staaten ist zwar über die Einkünfte aus dem halb staatlichen, halb landesherrlichen Vermögen, welches man Kamner⸗ vermögen nennt, genaue Bestimmung getroffen. Dagegen ist die Eigentumsfrage im Einverständnis aller beteiligten Fak⸗ toren des Staatslebens in der Schwebe gelassen. Niemand hat an der Aufrührung der Frage ein Interesse. Sie würde aber wach werden und wach werden müssen, wenn

der § 22 zwischen dem Bundesfürsten und dem Bundesstaate unterschiede.

Im Königreich Sachsen ist die Frage ebenfalls nicht unbestritten. Die Praxis behandelt zwar überwiegend den Staatsfiskus als Eigen⸗ tümer des Staatsgutes, aber die Staatsrechtstheorie ist, worüber ich Ihnen Zitate anführen könnte, in dieser Hinsicht keineswegs einig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat als Eigentümer der zum Domänengut, einem Teile des Staatsgutes, gehörenden Kron⸗ güter den jedesmaligen Throninhaber aufgefaßt.

worden.)

Fdgas

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utschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Besonders bedeutungsvoll sind die Verhältnisse in Baden und ich bin überzeugt, diejenigen Herren, welche aus Baden stammen, werden mir die Richtigkeit der von mir anzuführenden tatsächlichen Behauptungen zugeben müssen. In Baden ist eine Scheidung des Domanialbesitzes in Krongut und Staatseigentum bisher nicht erfolgt. Wollte man dort den ganzen Domänen⸗ und Zivillistegrundstock als

igentum des Landesfürsten ansehen, wofür man sich auf Art. 59 der Berfassung berufen kann, so würde Baden gegenüber anderen Bundes⸗ staaten ganz außerordentlich schlecht behandelt. (Sehr richtig!) Es würde schließlich dahin kommen, daß der gesamte badische Domanial⸗ esitz in Baden zur Steuer herangezogen werden könnte, ein Erfolg, der unmöglich in der Absicht dieses Reichsgesetzes liegen kann, welches die Bundesstaaten von der Steuer frei lassen will.

Aber auch für die nach dem Gesetze vom 3. März 1854 für die Hofausstattung ausgeschiedenen Grundstücke ist es zweifelhaft, als wessen Eigentum sie zu betrachten sind. Auch dieser Grundbesitz ist als Domanialvermögen insofern gebunden, als bei einer Ver⸗ äußerung der Erlös wieder als Domanialvermögen angelegt werden muß. Der Landesfürst bezieht also und darauf bitte ich gegenüber abweichenden Behauptungen besonders achten zu wollen —, der Landesfürst bezieht also bei einer Veräußerung von Grund⸗ stücken des Zivillistengrundstocks nur die Nutzungen aus dem Erlös, wie zuvor die Nutzungen des veräußerten Grundstücks als einen Teil der Zivilliste. Wird die Zivilliste, die mit öffentlichen Ver⸗ pflichtungen stark belastet ist, durch die Steuer eingeengt, so wird für den Staat in Frage kommen durch Erhöhung der in barem Gelde zu gewährenden Zivilliste Ersatz zu leisten, sodaß die Steuer end⸗ gültig dem Staate zur Last fiele. Dies ist genau der Gesichtspunkt, der von mehreren dissentierenden Herren dafür angeführt wurde, daß sie bei dem Fideikommißvermögen für die Exemtion des Landesherrn stimmten. Aber nun bitte ich Sie, erwägen zu wollen, welche Wen⸗ dung die Angelegenheit durch die Beschlüsse zweiter Lesung zu § 56 a genommen hat; jetzt wird derjenige, der aus dem Fideikommiß⸗ vermögen zum ersten Male veräußert, zur Wertzuwachssteuer heran⸗ gezogen. Wenn also aus dem Vermögen des Landesfürsten eine Veräußerung stattfindet zu dem Zweck, eine Wiederanschaffung zugunsten des Domanialfonds herbeizuführen, so würde damit eine Ver⸗ minderung dieses Zivillistenfonds herbeigeführt werden, für die im Endeffekt das Land aufkommen müßte. Ich glaube, das ist doch auch im Sinne der Herren, die für die Exemption von der Fidei⸗ kommißabgabe gestimmt haben, ein absolut schlagendes Moment. Ich muß endlich anführen, daß große Schwierigkeiten und Bedenken in denjenigen Staaten bestehen, in denen zur Zeit Regentschaften sich befinden, darunter also in dem zweitgrößten Bundesstaate.

Was wird nun gegenüber all diesen Schwierigkeiten angeführt? Das vermögensrechtliche Moment habe ich ausgeschieden und werde ich trotz allem, was dagegen gesagt werden möchte, auch fernerhin aus⸗ geschieden halten. Ich bemerke nur, daß der Effekt für die Steuer⸗ kasse, wenn man dasjenige, was entschieden zur Zivilliste des Landes⸗ fürsten gehört, ausscheidet, ein überaus geringer sein würde, lasse mich aber weiter auf eine Verfolgung der steuerlichen Wirkung grundsätzlich nicht ein. Angeführt wird eigentlich von denjenigen, die an sich geneigt wären, die Steuerfreiheit zu bewilligen, hauptsächlich das Moment, daß diese Steuerfreiheit agitatorisch ausgenützt werden könnte. Meine Herren, wie kann sie denn ausgenützt werden? Doch nur im Wege der Mißdeutung (sehr richtig! rechts Heiterkeit links) und dieser Mißdeutung entgegen zu treten, wird dann unser Aller ernste Aufgabe sein. Es muß doch gelingen, auch den ferner Stehenden dahin auf⸗ zuklären, daß man nicht im Sturm des Augenblicks unser Landes⸗ und Bundesrecht preisgeben kann. (Bravo! rechts. Zuruf von den Sozialdemokraten: Damit werden Sie kein Glück haben!)

Abg. Dr. Neumann⸗Hofer (fortschr. Volksp.): Ich bedauere

außerordentlich, daß die konservative Partei ihren Antrag auf Steuer⸗ freiheit der Landesfürsten eingebracht hat. Was der Staatssekretär behauptet hat, ist noch schwächer, als was in der Kommission zur Begründung der Steuerfreiheit der depossedierten Fürsten behauptet worden ist. Was er an Gutachten verlas, kann sich nur auf direkte Steuern beziehen, nicht auf indirekte Steuern. Wichtige staatsrechtliche Gründe können ja dafür sprechen, daß die Landes⸗ fürsten von der direkten Steuer befreit werden können. Bei diesem § 22 liegen die Dinge umgekehrt wie bei dem späteren § 56. Bei allen indirekten Steuern steht nichts davon, daß die Landesherren ausgenommen werden sollen. Ein Landesherr, der eine Zuckerfabrik oder eine Branntweinbrennerei unterhält, ist doch auch nicht von der Steuer befreit. Dasselbe gilt von der Börsensteuer. Wir würden also die staatsrechtlichen Grundsätze verletzen, wenn wir hier eine Ausnahme machten. Der Landesherr, der eine Zigarre raucht oder ein Glas Sekt trinkt, bezahlt auch eine indirette Steuer. Es ist ein Trugschluß des Staatssekretärs, die Steuerfreiheit der Bundesstaaten müsse auch die Steuerfreiheit der Landesherren zur Folge haben. Die Bundesstaaten haben wir nur deshalb freigelassen in diesem Gesetz, weil sie zur Wertsteigerung beigetragen haben. Es handelt sich hier um eine indirekte Steuer, die lediglich das Objekt trifft. Man hat gesagt, man möge die Sache dem guten Willen der Landesfürsten überlassen. Der konservative Antrag unter⸗ bindet aber diese Möglichkeit. Einen solchen Staat gibt es schon, in dem der Landesherr die Zuwachssteuer an die Gemeinden zahlt. Der Reichstag könnte höchstens beschließen, die Landesfürsten von der Reichssteuer auszunehmen, aber nicht von der Gemeindesteuer. Ist die Vorlage für die verbündeten Regierungen ohne die Befreiung unannehmbar, so ist sie es für uns mit der Befreiung. Abg. Göhre (Soz.): Solche Rechtsgutachten, wie sie der Staatssekretär vorgeführt hat, sind wohlfeil wie Brombeeren, aber sachlich nicht durchschlagend. In jedem Falle geht Reichsrecht vor Landesrecht, auch wenn es sich um Fürsten handelt. Die Landes⸗ fürsten hätten am besten getan, in der Zwischenzeit zu erklären, daß sie die Steuer freiwillig tragen wollen, um so mehr, als die Steuer in Verbindung mit der Veteranenfürsorge gebracht worden ist; das wäre ein nobile offlcium gewesen. Da die Fürsten es nicht getan haben, so bleibt uns nichts übrig, als sie gesetzlich zu ihrer Pflicht zu zwingen. Sollten das Zentrum und die Polen wirk⸗ lich, wie wir hören, für den konservativen Antrag stimmen, so werden die christlichen Arbeiter ihnen das nicht vergessen. Würde der Antrag angenommen, so wäre das ein neuer Gesichtspunkt für uns, gegen das Gesetz zu stimmen.

Berlin, Mittwoch, den 1. Februar

Abg. Zehnter (Zentr.): Wie Sie (zu den Sozialdemokraten) unsere Haltung beurteilen, ist uns gleichgültig, jedenfalls möchte ich meine Fraktion dringend darum bitten, den konservativen Antrag anzunehmen.

azu bestimmt mich namentlich die Rücksicht auf Baden, wo das Domanialvermögen nicht geschieden ist. Wir sollten hier nicht Be⸗ schlüsse fassen, deren Tragweite wir nicht übersehen können. Wir können auch die Frage nicht so nebenbei erledigen, wir müssen erst das ganze Tatsachenmaterial zur Verfügung haben. Wir müssen dieses Domanialvermögen als Staatsvermögen ansehen; würde die Zuwachssteuer erhoben, so würden wir zu immer neuen Erhöhungen der Zivilliste genötigt sein, also würden schließlich die Untertanen für die Steuer aufkommen.

Abg. Dr. Weber (nl.): Die große Mehrheit meiner politischen Freunde ändert ihre Haltung in zweiter Lesung zu dieser Frage auch in dritter Lesung nicht. Die ganze Debatte ist von dem Kollegen Zehnter und vom Staatssekretär auf das Gebiet des Domanial⸗ vermögens und des Krongutes verschoben worden; wir wollen in § 22 vor allem das freie, in keiner Beziehung gebundene Vermögen der Fürsten treffen, das mit jenen Dingen absolut nichts zu tun hat. Schwierigkeiten, die sich ergeben möchten, könnten durch Landes⸗ gesetze beseitigt werden. Gegenüber dem freien Vermögen der Landes⸗ fürsten und Landesfürstinnen können wir eine Befreiung von der Steuerpflicht des unverdienten Wertzuwachses als eine gerechte Forderung nicht ansehen. In der „Deutschen Tageszeitung“ ist be⸗ hauptet worden, es drücke sich in der Haltung der Mehrheit der zweiten Lesung eine gewisse antimonarchische Haltung aus; ich weise diese Insinuation entschieden zurück. Es ist sehr die Frage, ob diese Mehrheit nicht eine monarchiefreundlichere Gesinnung hegt als der Redakteur der „Deutschen Tageszeitung“, eines Organs, das schon so viel Unheil angerichtet hat.

Abg. Dove (fortschr. Vp.): Für die staatsrechtlichen Gründe, die doch ausschließlich für die Landesfürsten in Betracht kommen sollen, wäre doch der Staatssekretär des Reichsjustizamts zuständig gewesen. Der Schatzsekretär hat auch nicht auf das Reichsrecht, sondern auf die Landesrechte zurückgegriffen und zurückgreifen müssen. Schlimm genug, daß in einzelnen deutschen Ländern noch keine Ordnung be⸗ züglich des „Kammervermögens“ geschaffen ist. Hier liegt keine Abgabe vor, die das Vorrecht einer Person trifft, es kommt hier gar nicht auf das persönliche Vorrecht an, da die Abgabe an einen Rechtsakt anknüpft. Dem Reich sind die indirekten Steuern vor⸗ behalten; wie kann man da persönliche Vorrechte hineintragen wollen? Das wird das Volk nicht verstehen; und diese Auffassung des Voltes ist durchaus gesund. Deshalb müssen wir an den Beschlüssen zweiter Lesung festhalten.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Meinerseits habe ich das feste Zutrauen in die Bevölkerung, daß sie die Erwägungen, welche ich für das geltende Recht vorgetragen habe, zu verstehen wissen wird. Niemand wird wünschen, im Drange des Augenblicks eine vollständige Revision unserer bundesrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Meine Herren, der Herr Abg. Dove hat gefragt, wo der Herr Staatssekretär des Reichsjustizamts sei. Damit wollte er wohl meine Qualifikation zur Vertretung der staatsrechtlichen Seite etwas in Zweifel ziehen. Um mich durch die Autorität des Reichsjustizamts zu stärken, erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, daß ein großer Teil von dem, was ich hier geäußert habe, wörtlich aus einem Gutachten des Herrn Staatssekretärs des Reichsjustizamts verlesen worden ist. (Große Heiterkeit und Zurufe links.)

Meine Herren, ich vermisse aber doch die Widerlegung einiger Gesichtspunkte, die ich vorgetragen habe. Gewiß habe ich sie noch von dem Herrn Abg. Junck zu erwarten. Z. B. hat niemand der Herren erklärt, wie es denn kommt, daß in England diese Exemtion besteht (Unruhe und Zurufe links: Was geht uns England an), und daß sie dort (Andauernde Unruhe links) und daß die Exemtion des Königs durch das Zuwachssteuergesetz ausdrücklich auch auf die von diesem betroffenen Verhältnisse ausgedehnt worden ist. Wir wollen uns hier nicht in Haarspaltereien ergehen, namentlich nicht in Unter⸗ scheidungen zwischen direkten und indirekten Steuern (Heiterkeit links), aber das liegt doch auf der Hand, daß sich die Sphäre des Bundes⸗ fürsten als solchen nicht nach der Seite des beweglichen Eigentums hin erschöpft, sondern daß sie das Grundstück in hervorragendem Maße ergreift. (Sehr richtig! rechts; Zurufe links.) Es würde der größte Fehler sein, diese historische Entstehung der Fürstenhäuser nicht ge⸗ nügend zu berücksichtigen. Meine Herren, Sie wollen das aber mit einem Federstrich tun. Sie erklären, wenn wir hier bei Gelegenheit des Zuwachssteuergesetzes dekretieren: die Bundesfürsten sollen Steuern zahlen, dann mögen sich sämtliche Landesverfassungen in Bewegung setzen und alle die Aenderungen vornehmen, die infolge davon nötig werden. Ja, das ist von hier aus sehr bequem gesagt; welche Fülle von Schwierigkeiten Sie damit hervorrufen, das ist von mir zwar an einzelnen Beispielen angedeutet morden, läßt sich aber im einzelnen gar nicht schildern. Sie, meine Herren, würden durch einen Beschluß dieser Art eine sehr schwere Verantwortung übernehmen. Ich aber habe zu erklären, daß durch einen solchen Beschluß Schwierigkeiten geschaffen würden, die sich nicht überwinden lassen (hört! hört!), und daß der Beschluß vom Standpunkt des Bundesrechts überhaupt als durchführbar nicht erscheinen wird. (Zurufe links.)

Abg. Dr. Junck (nl.): Ich kann mich diesen Ausführungen nicht anschließen. Die englischen Verhältnisse sind vom Stand⸗ punkt der Reichsverfassung für uns nicht maßgebend. Ich wünschte sehr, daß die Gutachten, auf die sich der Stoatssekretär bezog, nachträglich bekannt gegeben werden, damit die Wissenschaft dazu Stellung nehmen kann. Diese Gutachen sind mir sehr auffallend. Die Prämisse dieser Gutachten ist die, daß der Fürst in seinem Lande nicht zur Besitzsteuer herangezogen werden kann. Diese Prämisse ist aber nicht zutreffend, denn die Landesfürsten unterliegen in ihrem Staate Verkehrssteuern und anderen Steuern. Die Reichsverfassung steht jedenfalls einer Besteuerung der Landesfürsten nicht entgegen. Die Landesfürsten haben zu Gunsten des Reichs auf ihre Souveränität verzichtet. Die Souveränität ruht beim Reiche, und den Bundes⸗ staaten steht nur die staatsrechtliche Autonomie zu. Ich kann mich in dieser Hinsicht auf Professor Laband berufen. Wo steht denn in der Reichsverfassung die Bestimmung, die einer Besteuerung der Bundesfürsten entgegensteht? Ich bitte, mir diese Bestimmung zu nennen. Mit dem „Geiste der Verfassung“ kann hier nicht operiert werden. Der Hinweis auf den Geist der Verfassung steht auf dem Niveau der Redensart: Es bedarf keiner weiteren Ausführung. Ich erinnere an das bekannte Wort Goethes: Der Geist der Zeiten ist der Herren eigner Geist. Auf die Frage, ob vielleicht zu diesem Zwecke die Verfassung geändert werden könnte, gehe ich nicht ein. Es handelt sich hier nur um die Fenge⸗ wie die Mehrheit des Reichstages und der Bundesrat dazu ste

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die durch Reichstagsbeschluß nicht hinweggegangen werden könnte, gibt es meiner Meinung nach nicht. Wenn der Staatssekretär auf die agitatorische Tragweite eines Reichstagsbeschlusses hingewiesen und gesagt hat, es wäre unsere Aufgabe, dieser Agitation entgegen zu treten, so möchte ich, exemplifizierend auf England, ihn bitten, Ge⸗ legenheit zu nehmen, seine Politik, die er hier vertritt, auch draußen im Lande persönlich zu vertreten.

Abg. Ulrich (Soz.): Ich bitte diejenigen, die in der zweiten Lesung noch geschwankt haben, jetzt dieses Schwanken auf⸗ zugeben und mit uns gegen die Steuerbefreiung der Fürsten zu votieren; denn nichts ist unpopulärer als die Steuerfreiheits⸗ bestimmungen in einzelnen Staatsgesetzen. Eine neue Steuerbefreiung hier durch Reichsgesetz festzulegen, wäre der Gipfel des Un⸗ verstandes der bürgerlichen Parteien. Wir werden Ihnen jedenfalls den Beschluß der Steuerfreiheit zu Gunsten des rivatvermögens der Fürsten nicht schenken. Der Staatssekretär hat sich lediglich ans Staatsrecht gehalten; daß seine Auffassung von Gelehrten unter⸗ stützt wird, daran hat 2 auch vorher niemand gezweifelt. Eine solche Steuerfreiheit der Fürsten ist eine Bedrückung der armen Leute, denn diese müssen bezahlen, was Sie den Fürsten schenken. Wo bleibt die soziale Fürsorge, wenn die leistungsfähigen Schultern nicht herangezogen werden? Mit dem Wachsen der Städte rückt das Eigentum der Fürsten ganz von selbst immer

mehr in den Rayon hinein, wo der Wertzuwachs eintritt, ohne

Die staatsrechtlichen Bedenken immer nur den Domanialbesitz, nicht den starken da⸗

daß sie irgend etwas dazu tun. betreffen

neben stehenden freien privaten Besitz der Fürsten, der mit jenem nichts zu tun hat, also auch nlißts mit den staatsrechtlichen Deduktionen des Staatssekretärs. Bei dem reinen Privateigentum der fürstlichen Familien hat doch auch die Regierung oder die Staats⸗ verwaltung nichts zu sagen. Es ist auf England exemplifiziert worden. Dieser Hinweis auf englische Verhältnisse wird immer dann sehr beliebt, wenn es den Herren einmal in den Kram paßt; man soll uns doch die englische Ver⸗ fassung geben, dann kommen wir weiter. Der Staatssekretär sprach von unüberwindlichen Schwierigkeiten; sollte das heißen, das Gesetz sei unannehmbar, wenn die Steuerpflicht der Fürsten beschlossen wird? Eine größere Dummheit könnte doch nicht gemacht werden, als das Gesetz daran scheitern zu lassen. Läßt der Bundesrat tatsächlich die Vorlage fallen, dann trägt er ausschließlich die Verantwortung.

Abg. Graf Westarp (kons.): Wir weichen in der prinzipiellen Auffassung ab von den Abgg. Dove und Junck. Das Verhältnis zwischen Reich und Bundesstaat wird von diesen Herren so dargestellt, als ob das Reich eine besondere Souveränität habe. Das können wir nicht anerkennen; die Souveränität des Reiches wird ausgeübt von der Ge⸗ samtheit der Bundesfürsten, sie haben doch durch diesen Zusammen⸗ schluß von ihrer Landessouveränität nicht mehr aufgegeben, als nötig und in den Verträgen ausgesprochen war. Daher lehnen wir ab, daß die Reichsgesetzgebung in die Verfassung der Einzelstaaten eingreifen und diese ändern soll. Pekuniär hängt für den Ertrag des Gesetzes so gut wie nichts an dieser Frage. Eine Agitation von sozialdemokratischer Seite, die den Tatsachen ins Gesicht schlägt, sind wir nun einmal gewohnt.

Abg. Dr. Südekum (Soz.): In den letzten Wahlen im Osten ist die konservative Partei gegen die Sozialdemokraten und Liberalen mit Behauptungen krebsen gegangen, die der agitatorischen Unsitte früherer Jahre um Pferdelängen voraus war. (Zwischen⸗ ruf des Abg. Kreth.) Mir wäre es sehr angenehm, wenn Sie die Steuerbefreiung der Fürsten in das Gesetz hineinschrieben; denn lediglich mit der Feststellung dieser Tatsache würden wir nüse Erfolge zu erzielen wissen. Die Neigung zu Verdrehungen über⸗ lassen wir anderen; sie möchte vielleicht auch auftreten beim Zentrum, wo sonderbarerweise auch die Arbeitervertreter sich von dem Abg. Zehnter überzeugen lassen. Wenn doch der Dr. Heim hier wäre! Der Schatzsekretär macht uns vor Verfassungsänderungen bange. Das Gesetz an sich involviert schon eine Verfassungsänderung; denn nach Art. 4 der Verfassung hat das Reich kein Recht, in die Gemeindesteuergesetzgebung einzugreifen. Ich weiß aber gar nicht, warum die Rechte, bas Zentrum und wahrscheinlich auch die Polen den Fürsten das Hochgefühl rauben wollen, auch ein bißchen für die Militärvorlage und die Veterane beizutragen. 8 8 .

Damit schließt die Diskussion.

In der namentlichen Abstimmung wird der Antrag von Normann mit 166 gegen 138 Stimmen angenommen; die Steuerbefreiung der Landesfürsten und Landesfürstin ist damit nach der Vorlage wiederhergestellt. Die 17 Polen enthalten sich der Abstimmung. Zur Minorität gehören die Sozial⸗ demokraten, die fortschrittliche Volkspartei, die große Mehrheit der Nationalliberalen, die deutsche Reformpartei und ein kleiner Teil des Zentrums. Die Verkündigung des Resultats wird mit ironischen Beifallsrufen auf der äußersten Linken begrüßt.

Abg. Dr. Neumann⸗Hofer (fortschr. Volksp.) befürwortet einen Antrag auf Einfügung eines neuen § 22 a, wonach durch die Landesgesetzgebung Ausnahmen von der eben beschlossenen Be⸗ stimmung zugunsten der Gemeinden gemacht werden können. Wo solche landesgesetzlichen Bestimmungen bereits bestehen, soll es dabei sein Bewenden behalten. Er verweist auf die bezüglichen Verhältnisse im Fürstentum Lippe. 2

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: 8

Von meiner Seite bestehen nicht die geringsten Bedenken dagegen, daß dieser Antrag angenommen wird. Der Herr Vorredner hat mit Recht hervorgehoben, daß er in der Kommission bereits angenommen war und später nur weggefallen ist, weil das Schicksal der Haupt⸗ bestimmung ein anderes wurde. Ich stelle anheim, den Antrag an⸗ zunehmen.

§ 22a wird nach dem Antrage Neumann⸗Hofer ange⸗ nommen.

Um 6 ½ Uhr wird die Fortsetzung der Beratung auf Mittwoch, 12 Uhr, vertagt. Außerdem Petitionen, betreffend den Impfzwang und die Bäckereiverordnung; Strafprozeß⸗ ordnungsnovelle.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 16. Sitzung vom 31. Januar 1911, Vormittags 11 Uhr.

8 8 (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau)

Das Haus setzt zunächst die zweite Beratung des St haushaltsetats für das Rechnungsjahr 19. dem Etat der Domänenverwaltung fort. Zu diesem liegen folgende Anträge vor: 1) von den Abgg. Warischer Seee und Genossen: „die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, von Zeit zu Zeit, mindesten alle 5 Jahre, über die der Domänenverwaltung unter⸗

eht. Jura saecuiorum der Fürsten, über

stellten Werte der Domänen und deren wirtschaftliche Ergeb⸗