persicherungsgesetzen (Artikel 5) für die Vertreter bei Versicherungs⸗
behörden und unteren Verwaltungsbehörden bestimmt ist. Artikel 11. 8 1
Bei Annahme von Hilfskraften für die Versicherungsbehörden sollen geeignete Angestellte möglichst berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsträgern infolge ““ entbehrlich werden.
Artikel 12.
Das Oberversicherungsamt tritt in Rechten und Pflichten an Stelle des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. Die Akten sind an das Oberversicherungsamt abzugeben. Soweit das Gerät nicht Eigentum des Staates ist, zahlt er dafür eine angemessene Ent⸗ chädigung. Bei Streit entscheidet ein Schiedsgericht nach 8 der Zivilprozeßordnung.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Näheres anordnen.
Artikel 13. “
Die Versicherungsanstalt hat dem Oberversicherungsamte die Beamten, die sie dem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zur Verfügung gestellt hat, wenn es die oberste Fegos ta se hesrde an⸗ ordnet, noch bis zu zwei Jahren nach dem gemäß Artikel 4 festgesetzten Tage zu belassen.
Artikel 14.
Wird ein Landesversicherungsamt aufgehoben, so regelt der Reichs⸗ kanzler mit Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde den Uebergang der Befugnisse auf das Reichsversicherungsamt.
III. Krankenversicherung. Artikel 15.
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem alle Gemeindekrankenversicherungen geschlossen sein müssen. Für die Schließung gelten die §§ 295 bis 297, 313 bis 318 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Bestände werden dabei wie
igentum der Gemeindekrankenversicherung behandelt.
Vorschüsse, die nach § 9 des Krankenversicherungsgesetzes geleistet sind, werden zurückerstattet, soweit nach Ahenigerung der Geschäfte (§ 316 der Reichsversicherungsordnung) ein Vermögensbetrag verbleibt.
Artikel 16.
Hat ein Bezirk, für den nach der Reichsversicherungsordnung eine Ortskrankenkasse zu errichten sein würde, bereits eine gemeinsame Ortskrankenkasse (§ 16 Abs. 4, § 43 des Krankenversicherungsgesetzes), deren Mitgliederkreis alle nach dem Krankenversicherungsgesetz rts⸗ kassenpflichtigen des Bezirks umfaßt, so kann diese für ihn zur all⸗ gemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet werden.
Umfaßt der Mitgliederkreis einer gemeinsamen Ortskrankenkasse ereits die Mehrheit aller nach dem Krankenversicherungsgesetz Orts⸗ kassenpflichtigen des Bezirks, so kann mit Genehmigung des Oberver⸗ sicherungsamts diese Kasse zur allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet werden.
Der Mitgliederkreis solcher Kassen wird dabei auf alle Ver⸗ sicherten erstreckt, welche die Reichsversicherungsordnung den Orts⸗
krankenkassen zuweist. “ Artikel 17. 8
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem bestehende Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs⸗ zweige oder Betriebsarten oder allein für Mitglieder eines Geschlechts, sowie bestehende Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen bei ihrem Versicherungsamte den Antrag auf Zulassung stellen können.
Artikel 18. 8
Eine Ortskrankenkasse kann diesen Antrag nur stellen, wenn ihre Generalversammlung ihn mit Stimmenmehrheit beschlossen hat.
Bei einer Betriebskrankenkasse kann der Arbeitgeber nach An⸗ hören von Versicherten den Antrag stellen, bei einer Innungskranken⸗ asse die Innung nach Anhören des Gesellenausschusses.
Artikel 19. ““
Mit dem Antrag auf Zulassung ist gleichzeitig ein Entwurf der Kassensatzung einzureichen, der den Vorschriften der Reichsversicherungs⸗ ordnung entspricht. Artikel 20.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) prüft, ob die Vor⸗ aussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kasse zugelassen werden kann, und gibt den Antrag mit der Satzung und einer gutachtlichen
Aeußerung an das Oberversicherungsamt zur Entscheidung ab. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu.
Artikel 21.
Wird die Satzung einer Krankenkasse nicht binnen sechs Monaten nach dem gemäß Artikel 17 bestimmten Tage mit den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Einklang gebracht oder wird der
Antrag auf Zulassung nicht rechtzeitig gestellt, so ist die Kasse zu schließen. 1 8 Artikel 22. 8 Das Oberversicherungsamt bestimmt, ob eine Baukrankenkasse als Betriebskrankenkasse nach § 261 der Reichsversicherungsordnung fort⸗ bestehen soll. Es setzt das Maß ihrer Leistungen fest; wird die Satzung nicht binnen der von ihm gesetzten Frist geändert, so ändert es sie rechtsverbindlich von Amts wegen. Artikel 23. 8 Die Bestände einer Innungskrankenkasse gehen mit der Zulassung nihr Vermögen über. Artilel 24. 1u.“
“ 8 Wer bisher freiwilliges Mitglied einer Innungskrankenkaffe war, ist berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzeu. Artikel 25. 1 Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, mit dessen Ablauf die nach § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den eingeschriebenen Hilfskassen ausgestellten Bescheinigungen ungültig werden. 1 B Dem Antrag auf Zulassung als Ersatzkasse (§ 528 der Reichs⸗ versicherungsordnung) kann nur stattgegeben werden, wenn die ein⸗ geschriebene Hilfskasse ihn sechs Monate vor diesem Tage gestellt hat. Artikel 26. Sind beim Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung land⸗ kassenpflichtige Versicherte Mitglieder einer Orts⸗ oder Betriebs⸗ (Bau⸗) krankenkasse, so können sie 1) Mitglieder ihrer Kasse bleiben, wenn sie fortbesteht, 6 2) Mitglieder der Ortskrankenkasse, welche die Mitglieder ihres Berufszweigs aufnimmt, oder mangels solcher Kasse Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse werden, wenn ihre frühere Kasse eingeht, 3) der Ortskrankenkasse wieder als Mitglieder beitreten, wenn sie wegen Wechsels der Beschäftigung nicht länger als sechsundzwanzig Wochen einer anderen Ortskrankenkasse, einer Landkrankenkasse, einer Betriebskrankenkasse oder ,s. ö im Bezirke des⸗ selben Versicherungsamts angehört haben. 1 eber 8 92 diesem Rechte (Nr. 3) Gebrauch gemacht, so können sie in die Landkrankenkasse mit dem Schlusse eines Geschäftsjahres übertreten, wenn sie spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand ihrer Krankenkasse den Austritt angezeigt haben. Artikel 27. ür Versicherungsfälle, in denen beim Inkrafttreten der Reichs⸗ “ die Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem lten Rechte noch fortdauert, gelten von diesem Tage ab die Vor⸗ chriften der Reichsversicherungsordnung, soweit sie für den Be⸗ 8 igten günstiger sind. v“ Artikel 28.
Statutarische Bestimmungen, die nach § 51 Abs. 2 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes Arbeitgeber von der G aus eigenen Mitteln “ 82 über den nach Artikel 4 f een Tag hinaus in Kra eiben. ““ Artikel 22. G
Bei Genehmigung oder Feststellung der Dienstordnung bestimmt ras Oberversicherungsamt, wie und bis wann die Dienstordnung den sämtlichen Angestellten der Kasse bekannt gemacht werden muß. Bei der Bekanntmachung sind die Angestellten auf die Vorschriften der
Die Dienstordnung tritt mit Ablauf eines Monats seit dem nach Abs. 1 vom Oberversicherungsamte bestimmten Tage in Kraft. Artikel 30. Vorbehaltlich des § 362 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung unterstehen der Dienstordnung auch die bei ihrem Erlasse schon vor⸗ handenen Kassenangestellren, soweit sie nicht nach Landesrecht staat⸗ liche oder gemeindliche Beamte sind oder deren Rechte und Pflichten nach § 369 der Reichsversicherungsordnung erhalten. Der Dienstordnung unterstehen nicht die Kassenangestellten, die bis zu deren Inkrafttreten den Dienstvertrag kündigen. Tut dies ein Angestellter, so endigt das Dienstverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten oder, wenn er nach dem Vertrage zu einem früheren Tage kündigen kann, mit diesem. Artikel 31. Uebersteigen die Bezüge eines Angestellten die Sätze, die der Besoldungsplan der Dienstordnung für gleiche oder ähnliche Stellen festsetzt, so sind sie ihm, vorbehaltlich des Rechtes des Kassenporstandes, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, in der vertragsmäßigen Höhe noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkraftreten der Dienstordnung fortzuzahlen. 1 Mit Genehmigung des Versicherungsamts können auch nach Ablauf der zwei Jahre dem Angestellten die höheren Bezüge bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses fortgezahlt werden, wenn sie nicht zu den Sätzen der Dienstordnung in leinem auffälligen Miß⸗ verhältnisse stehen. Ist der Angestellte nicht damit einverstanden, daß seine Bezüge nach Ablauf der zwei Jahre auf die Sätze des Besoldungsplans herabgesetzt werden, so kann er, vorbehaltlich der ihm nach der Dienst⸗ ordnung zustehenden günstigeren Kündigungsrechte, das Dienstverhältnis unter Einhalten einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der zwei Jahre kündigen. Die Entscheidung des Versicherungsamts nach Abs. 2 soll so zeitig eingeholt und dem Angestellten eröffnet werden, daß ihm die Kündigungs⸗ frist gewahrt bleibt. Artikel 32.
Das Oberversicherungsamt kann binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Dienstordnung auf Antrag des Kassenvorstandes oder des Versicherungsamts anordnen, daß einem Angestellten, dessen Fähig⸗ keiten für die ihm übertragene Stelle nicht ausreichen, im Dienste der Kasse eine andere Stelle zugewiesen wird, die seinen Fähigkeiten ent⸗ spri 9 Die Anordnung ist endgültig; sie ist auch dem Angestellten zuzustellen. 8 . Der Angestellte hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Anordnung dem Vorstand zu erklären, ob er bereit ist, die Stelle zu übernehmen. Erklärt er sich nicht bereit, so endigt sein Dienstverhältnis mit Ablauf der Frist. Doch behält der Angestellte nach seinem Ausscheiden den Anspruch auf die vollen Bezüge bis zum Ablauf von sechs Monaten oder, wenn nach dem Vertrag oder der “ zu einem früheren Tage gekündigt werden kann, bis zu diesem. Uebersteigen die Bezüge des Angestellten die Sätze, die der Be⸗ soldungsplan der Dienstordnung für seine neue Stelle vorsieht, so gilt Artikel 31 entsprechend.
Artikel 33.
Vertragsverhältnisse, die beim Inkrafttreten der Reichsversiche⸗ rungsordnung zwischen Kassen und Aerzten bestehen, enden spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, soweit nicht die oberste Verwaltungs⸗ behörde in Fällen des § 402 der Reichsversicherungsordnung etwas anderes bestimmt.
Artikel 34.
Landesrechtliche Vorschriften, die den Dienstberechtigten zur Sorge für Kur und Pflege des erkrankten Gesindes verpflichten, werden auf⸗ gehoben, soweit die Landesregierung sie nicht ausdrücklich aufrecht erhält.
Landesrechtliche Vorschriften, welche die Fortzahlung des Lohnes oder ähnlicher Bezüge in Krankheitszeiten betreffen, bleiben unberührt.
Iv. Unfallversicherung.
Der Bundesrat bestimmt, wieweit für Gewerbszweige, die erst die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, neue Berufsgenossenschaften errichtet oder wieweit sie bestehenden Berufs⸗ genossenschaften zugeteilt werden sollen. “ 88
Vertreter der beteiligten Gewerbszweige sowie die beteiligten Ge⸗ nossenschaften sind vorher zu hören.
v66 8 Biss zur Eingliederung der Gewerbszweige, die der Unfallversiche⸗ rung neu unterstellt sind, in die berufsgenossenschaftliche Organisation kann der Bundetzrat nach Anhörung der beteiligten Genossenschafts⸗ vorstände Gewerbszweige aus bestehenden Berufsgenossenschaften aus⸗ scheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zuteilen, auch wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen nach der Reichs⸗ versicherungsordnung oder nach altem Rechte der Bestand der Berufs⸗ genossenschaften geändert werden kann.
Artikel 37. ““
Wird eine neue Berufsgenossenschaft errichtet, so ist eine Ver⸗ sammlung einzuberufen, die über die Sehg beschließt. Die Ver⸗ sammlung besteht aus Abgeordneten von Handelskammern, Handwerks⸗ kammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirtschaftlichen Ver⸗ tretungen der beteiligten Gewerbszweige.
Die oberste Verwaltungsbehörde bezeichnet die Stellen, die Ab⸗ geordnete entsenden können, und bestimmt für jede Stelle nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Zahl der Abgeordneten.
Erstreckt sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus, so bestimmt der Reichskanzler nach Benehmen mit den beteiligten obersten Verwaltungsbehörden die Stellen und die Zahl ihrer Abgeordneten.
Artikel 38.
Das Fespsevemipeaseant beruft die Versammlung und leitet ihre Verhandlungen, bis ein vorläufiger Vorstand gewählt worden ist.
Artikel 39. —
Bei neu errichteten Berufsgenossenschaften läuft die erste Wahl⸗
zeit der Vertreter der Versicherten an demselben Tage ab, an welchem
die Wahlzeit dieser Vertreter bei den bestehenden Berufsgenossen⸗ schaften abläuft.
Artikel 40.
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) bestimmt den Tag, bis zu welchem die Berufsgenossenschaften die Aenderung ihrer Satzungen nach der Reichsversicherungsordnung zu beschließen haben. Dieser Tag ist so zu bestimmen, daß die Satzungen zu der Zeit gültig werden können, zu welcher die Vorschriften der Reichs⸗ dersicherungsordnung über die Unfallversicherung in Kraft treten.
Kommt die Berufsgenossenschaft der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) die Satzung von Aufsichts wegen.
8 Artikel 41. 1 es Zeder Unternehmer eines Betriebs, den erst die Reichsversicherungs⸗ ordnung der Unfallversicherung unterstellt, hat ihn in einer Frist, die das Rechsbersicherungzanit bestimmt und veröffentlicht, bei dem Ver⸗ sicherungsamt anzumelden, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Dabei sind Gegenstand, Art und Zahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherungspflichtigen anzugeben.
Artikel 42. cheg 8
Ist die Anmeldung versäumt oder unpollständig, so stellt das Versicherungsamt selbst die Angaben auf oder ergänzt sie nach eigener Kenntnis der Verhältnisse. Es kann die Unternehmer durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer gesetzten Frist Auskunft zu geben.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Artikel 43. 1 b
Das Versicherungsamt stellt ein Verzeichnis der im Artikel 41.
Betriebs sowie die Zahl der beschäftigten Versicherungspflichtigen an⸗ gibt und nach Gewerbszweigen geordnet ist. Das Verzeichnis wird dem Oberversicherungsamt eingereicht u⸗ von ihm nötigenfalls berichtigt. Fätöten s die Verzeichnisse dieser ver
Berversicherungsamt reicht die Verzeichnisse die r. siche⸗aapfebenden Betricbe seines Bezirks dem Reichsversicherungs⸗ amt ein; dieses überweist die Betriebe den zuständigen Genossenschafts⸗
vorständen. Artikel 45.
Die Artikel 41 bis 44 gelten nicht, wenn das Reich, ein Bundese staat, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich⸗ Körperschaft Versicherungsträger ist.
Artikel 46. 1u Solange die Berufsgenossenschaften noch nicht ein Viertel ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten angelegt haben (§ 719 Abs. 1, §§ 976, 1143 der Reichsversicherungsordnung), müssen sie jährlich mindestens ein Drittel ihres Vermögenszuwachses in folchen Knleihen anlegen.
Artikel 47. Soweit die Berufsgenossenschaften ihre Vermögensbestände bis zum Inkrafttreten des Dritten Buches der Reicheversicherungsordnung nach altem Rechte in anderer Weise als nach den 88 23, 24, 719, 720, 976, 1143 der Reichsversicherungsordnung angelegt haben, kann es dabei bewenden.
Artikel 48.
Der Artikel 1 §6 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanz⸗ wesen, vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 743) wird aufgehoben. Die Träger der Unfallversicherung können mit Genehmigung des Reichskanzlers innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsorbnung die noch ausstehenden Beträge für Verzinsung und Tilgung der schwebenden Schuld (§§ 776, 1019, 1171 der Reichsversicherungsordnung) in einer Summe an die Post abführen. Für die Berechnung dieser Summe wird eine Ver⸗ zinsung von 3 ½ vom Hundert zugrunde gelegt.
Bei Berufsgenossenschaften hat die Genossenschaftsversammlung hierüber zu beschließen.
Artikel 49.
Haben Unternehmer von Betrieben oder Tätigkeiten, die erst die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherungsordnung unterstellt, vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reiche versicherungs ordnung mit Versicherungsunternehmungen Versicherungsverträge gegen Unfälle der in der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art ge⸗ schlossen, so übernimmt auf ihren Antrag die Berufsgenossenschaft die Rechte und Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach dem bezeichneten Tage beim Vor⸗ stande gestellt werden. Die Uebernahme wirkt von dem Tage, an dem die Unfallversicherung für den Betrieb oder die Tätigkeit in
Kraft tritt. Artikel 50
Das Gleiche gilt, wenn Versicherungsunternehmungen solche Ver⸗ träge vor dem Inkrafttreten des Dritten Buchs der Reichsversiche⸗ rungsordnung mit Versicherten geschlossen haben, die in Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, welche erst die Reichsversicherungs⸗ ordnung der Unfallversicherung unterstellt hat.
Artikel 51. . 1
Die Artikel 49, 50 gelten nicht, wenn die Verträge nach der Be⸗ kanntmachung der im Artikel 4 bezeichneten Verordnung und in den letzten drei Monaten vor dem Inkrafttreten des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung geschlossen worden sind.
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag inner halb der bezeichneten Frist stillschweigend verlängert worden ist.
Artikel 52.
Die Aufwendungen, die der Genossenschaft aus der Uebernahme der Versicherungsverträge erwachsen, werden durch Umlage auf die Mitglieder gedeckt, und, sofern die Tätigkeit bei einer Zweiganstalt gegen Prämie versichert wird, bei der nächsten Festsetzung der Prämien berücksichtigt.
Artikel 53.
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung sind, wenn sie für die Berechtigten günstiger ist, vorbehaltlich der Artikel 72, 74 bis 80, 83 bis 86, auf die erste Feststellung von Entschädigungs ansprüchen aus Unfällen anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reicheversicherungsordnung ereignet haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Berechtigte schon nach altem Rechte einen Entschädigungsanspruch hatte und über diesen an jenem Tage noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Für Entschädigungsansprüche, die im Falle der Tötung erwachsen, gilt Abs. 1 nur, wenn auch der Tod des Verletzten vor dem In⸗ krafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung ein⸗ getreten ist. 8 Soweit hiernach die Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, gilt ihre Nichtanwendung auch dann als Revisionsgrund (§ 1659 der Reichsversicherungsordnung), wenn das Schiedsgericht sie noch nicht anwenden konnte.
v. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Artikel 54. ö
Werden Versicherte innerhalb der ersten fünf Jahre invalide, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft ge⸗ treten ist, so wird ihnen auf die Wartezeit für die Invalidenrente (§ 1264 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) angerechnet
1) die Dauer einer Beschäftigung, für die vor dem Inkrafttreten des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung schon die Ver⸗ sicherungspflicht bestand, soweit für sie wirksame Beiträge entrichtet sind oder anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund des § 20. Abs. 2 bis 6 des Invalidenversicherungsgesetzes oder der §§ 1377, 1378 der Reichsversicherungsordnung nachgewiesen werden,
2) die Dauer derjenigen früheren Beschäftigung, für welche die Versicherungspflicht inzwischen eingeführt worden ist.
Die Anrechnung geschieht indessen nur soweit, als die Be⸗ schäftigung (Abs. 1 Nr. 1, 2) in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität fällt, und nur bei Versicherten, die nach dem Inkraft⸗ treten der Versicherungspflicht für ihren Berufszweig mindestens vierzig anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund der Versicherungspflicht nachweisen können.
Artikel 55.
Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren Berufszweig das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als vierzig Jahre waren, vierzig Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres die darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet.
Die Versicherten müssen nachweisen, daß sie während der drei Jahre unmittelbar vor dem Inkrafttreten berufsmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, eine Beschäftigung ansgeübt haben, die versicherungs⸗ pflichtig bereits war oder inzwischen geworden ist. Von dem Nach⸗ weis ist befreit, wer für die ersten fünf Jahre nach Eintritt der Ver⸗ sicherungspflicht mindestens zweihundert anrechnungsfähige Beitrags wochen auf Grund der Versicherungspflicht nachweisen kann.
Artikel 56.
In den Fällen der Artikel 54, 55 steht für die anrechnungsfähige Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter § 1370 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invalidenrente (§ 1297 a. a. O.) einem Arbeits⸗ oder Dienst⸗ verhältnisse gleich.
Das Gleiche gilt für höchstens vier Monate während eines Kalenderjahres von Zeiten b
1) der vorübergehenden Unterbrechung eines ständigen Arbeits oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber,
2) solcher Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung,
Artikel 30 bis 32 hinzuweisen.
bezeichneten Betriebe seines Bezirks auf, das Gegenstand und Art des
welche vorübergehend wiederzukehren pflegt (Saisonarbeit),
8 versicherungsgesetzes),
3) einer des Verdienstes halber geleisteten Beschäftigung mit
Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, die bei
älteren oder schwächlichen Leuten landesüblich sind.
888 Artikel 57. Sind bei Gewährung von Altersrenten nach Artikel 55 weniger als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklasse angesetzt, die dem durch schnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im Artikel 55 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber 1 Lohnklasse.
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen bi
nach § 1278 der Reichsversicherungsordaung Feeene Eö1ö
“ Artikel 58.
Binnen der ersten zehn Jahre ““ werden Hinterbliebenenbezüge auch beim Tode von Personen gewährt welche die Wartezeit (§ 1264 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) nicht nach diesem Zeitpunkt erfüllt, aber wegen der danach eingetretenen Invalidität Anspruch auf eine reichsgesetzliche Invalidenrente erworben haben oder einen solchen Anspruch zur Zeit ihres Todes für den Fall der Invalidität erworben haben würden.
Witwengeld und Waisenaussteuer werden innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem . . gewährt, wenn die Witwe bei Fälligkeit der Bezüge durch eigene Beitragsleistung die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt hat.
1ö 8 Artikel 59.
Für die Hinterbliebenenrenten, das Witwengeld und die Waisen⸗ aussteuer sind nur die Beiträge anzurechnen, die für die Zeit nach em .. geleistet worden sind.
Artikel 60. Sofern nach dem 7..... die Invalidenversicherung auf Berufszweige neu erstreckt wird, gilt Artikel 54 bei Berechnung der Wartezeit für die Hinterbliebenenansprüche.
Keinen Anspruch auf Fürsorge nach dem Vierten Buche der Reichs⸗ versicherungsordnung haben die Hinterbliebenen solcher Versicherten velche am. . bereits verstorben waren.
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen solcher Versicherten welche an dem genannten Tage im Sinne des § 5 Abs. 4 des In⸗ validenversicherungsgesetzes dauernd erwerbsunfähig waren und dann 1 sind, ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt
3 Artikel 62. 9 .“ 8 dem. 1 fich ... dürfen Mar en in alten Werten (§ 130 des Invalidenversicherungsgesetzes) nicht mehr ver⸗ wendet werden.
Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahr
ng. gewordene T . . zwei Jahren na Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gültige Marken im gleichen Geldwert umgetauscht werden.
1 Artikel 63. h8. Nach dem ... . werden diejenigen wieder versicherungs⸗ pflichtig, welche gemäß § 5
’ Abs. 1, 2 des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes befreit waren, wenn nicht bei ihnen die Ferhahe dgah⸗ 85 § 1220 der Reichsversicherungsordnung zutreffen.
Dasselbe gilt für die nach § 6 Abf. 1, § 7 des Invaliden⸗ versicherungegesetzes Befreiten, solange sie nicht nach der Reichs⸗ versicherungsordnung neu von der Versicherungspflicht befreit sind.
3 Artikel 64.
Hat ein Versicherter, dessen Anwartschaft erloschen ist, vor .E oder innerhalb eines Jahres nach diesem Tage wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder durch frei⸗ willige Beitragsleistung das Versicherungsverhältnis erneuert, so können zum Wiedererlangen der Anwartschaft auch freiwillige Beiträge nach § 46 des Invalidenpersicherungsgesetzes verwendet werden, solange nicht die Anwartschaft abermals erlischt. 11“
. Artikel 65. .“
. § 43 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für die⸗
jenigen. Pelches bar 28 . vg 8 durch Unfall dauernd erwerbs⸗
im Sinne de 5 Abs. idenversi
1egeehe h H s. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes
,§.44 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für die
Erstattung der Beiträge von he er etch. vor dem . 8
gestorben sind. Wenn der Todesfall, der den Antrag auf Beitrags⸗
erstattung begründet, durch einen Unfall herbeigeführt ist, der nach den
Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigen ist, so ist § 1502 Abs. 1
Satz 1, 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsanstalt kann Ersatz aus der Unfallrente verlangen:
dabei gelten die §§ 1488, 1503, 1506 der Reichsversicherungsordnung
entsprechend. Artikel 66.
8 Beiträge werden gemäß § 42 des IEEö“ nach dem.. . nur dann erstattet, wenn der Antrag vor der Verkündung der Reichsversicherungsordnung gestellt worden ist.
vär is hin. h h -. 67.
Für die Fälle, in denen nach dem .. noch Beiträge zu erstatten sind, gilt § 128 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes
weiter. 1“ Artikel 68. Artikel 65 Abs. 2 Satz 2, 3 und Artikel 67 sind auf die Sonder⸗ anstalten entsprechend anzuwenden. “ „Artikel 69. 88 Ansprüche auf Invaliden⸗ oder Altersrenten, über die am .. . . das Feststellungsverfahren noch schweht, unterliegen, v orbehaltlich der Artikel 72, 81 bis 86, den Vorschriften der Reichsversicherungs⸗ ordnung, wenn diese für die Berechtigten günstiger ist. Soweit hier⸗ nach die Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, gilt ihre Nicht⸗ anwendung auch dann als Revisionsgrund (§ 1659 der Reichs⸗ versicherungsordnung), wenn das Schiedsgericht sie noch nicht an⸗ wenden konnte. 8 “ 1b 8 Artikel 70. 8 Ifst die Satzung einer Versicherungsanstalt oder einer Sonder⸗ anstalt nicht bis zum .. nach der Reichsversicherungs⸗ ordnung geändert, so ändert die Aufsichtsbehörde sie von Amts wegen. Artikel 71. Artikel 46 gilt entsprechend für die Versicherungsanstalten.
VI. Verfahren. “ Artikel 72. IFit ein Verfahren an dem Tage, an dem die Vorschriften des Sechsten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bereits anhängig, so wird es nach den bisher geltenden Vorschriften erledigt, soweit die Artikel 73 bis 86 nichts anderes vorschreiben. Artikel 73.
Ist an dem im Artikel 72 bezeichneten Tage ein Verfahren, das nach § 58 (§ 65 Abs. 3, § 72 Abs. 2, 4, § 73 Abs. 1) des Kranken⸗ versicherungsgesetzes zu erledigen ist, bei der Aufsichtsbehörde einer Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse anhängig, so ist die Sache an das Versicherungsamt abzugeben, wenn darüber noch nicht entschieden ist; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
Artikel 74.
Die Vorschrift des Artikel 73 gilt auch für die Fälle, in denen .1) die Entscheidung an Stelle der Aufsichtsbehörde anderen Be⸗ hörden übertragen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 3 des Kranken⸗
2) an dem im Artikel 72 bezeichneten Tage nach § 136 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung der in land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, § 26 Abs. 2, § 27 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, § 29, § 31 Abs. 2, § 32 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft, ““
Gewerbeordnung weg.
§ 30 Abs. 2, §§ 31, 156 des Seeunfallversicherungsgesetzes 8 23 Abs. 2 des ““ 8 85 8 1 ein Verfahren vor der Aufsichtsbehörde anhängig ist. Artikel 75. Für die erstmalige Feststellung von Leistungen der Unfallbversiche⸗ rung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, wenn an dem im Artikel 72 bezeichneten Tage der Vorbescheid (§ 70 Abs. 1 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, § 76 Abs. 1 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes, § 75 Abs. 1 des Seeunfallversicherungs⸗ gesetzes) noch nicht erteilt ist. Das Gleiche gilt für die Neufeststellung von Leistungen der Un⸗ fallversicherung nach Heilanstaltpflege. 3 Artitel 76. 8 Für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung nach Aenderung der Verhältnisse gelten die alten Vorschriften, wenn vor dem im Artikel 72 bezeichneten Tage dem Berechtigten die Unterlagen mitgeteilt worden sind, auf Grund deren die Rente gemindert oder entzogen werden soll, oder der Anspruch auf Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente
angemeldet, oder der Antrag auf Entscheidung bei dem Schlehegerschte gestellt
worden ist. Artikel 77.
In Fällen, in denen Leistungen der Unfallversicherung eingestellt werden sollen, well das Recht auf den Bezug der Rente ruht, oder eine Unfallrente durch Kapitalzahlung abgelöst werden soll, sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung anzuwenden, wenn der Versicherungsträger an dem im Artikel 72 bestimmten Tage noch keinen Bescheid erteilt hat. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Träger der Unfall⸗ versicherung Heilanstaltpflege gewähren will. 1 1 Artikel 78. —Das Verfahren zur Feststellung des entschädigungspflichtigen Träͤgers der Unfallversicherung (§ 73 Abs. 2 des Gewerbeunfallver⸗ sicherungsgesetzes, „§K 79 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bauunfallversicherungs⸗ gesetzes, § 78 Abs. 2 des Seeunfallversicherungsgesetzes) richtet sich nach der Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag auf Entscheidung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) nach dem im Artikel 72 bezeichneten Tage gestellt worden ist. Das Gleiche gilt für die Verteilung der Entschädigungslast unter mehrere Träger der Unfallversicherung (§ 85 des Gewerbeunfall⸗ versicherungsgesetzes, § 91 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes, § 89 des Seeunfallversicherungsgesetzes). Artikel 79. § 1631 der Reichsversicherungsordnung ist nicht anzuwenden, wenn ich das neue Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung, das rühere Verfahren aber nach 2* 8 Vorschriften richtet. Artikel 80. „Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirtschaft bleibt aufrechterhalten, solange nach dem im Artikel 72 bezeichneten Tage auf dem Gebiete der Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft Streitigkeiten noch nach den alten Vorschriften im V waltungsstreitverfahren zu erledigen sind. Hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle an dem im Artikel 72 bezeichneten Tage in Sachen der Invalidenversicherung einen Antrag auf Bewilligung, Entziehung oder Einstellung der Leistungen noch nicht begutachtet, so wird die Sache an das Versiche⸗ rungsamt abgegeben; das weitere Verfahren richtet sich nach der Reichsversicherungsordnung. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 des In⸗ validenversicherungsgesetzes, wenn die mündliche Verhandlung nach⸗
zuholen ist. . Artikel 82.
5. Das Verfahren bei Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44 des Invalidenversicherungsgesetzes) richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, jedoch tritt von dem im Artikel 72 bezeichneten Tage an das Versicherungsamt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle oder der von der obersten Verwaltungsbehörde be⸗ stimmten Behörde (§ 128 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes). Artikel 83. 8 Gegen Entscheidungen, die vor dem im Artikel 72 bezeichneten Tage rechtskräftig geworden oder die im Verfahren nach den alten Vorschriften erledigt und nach diesem Tage rechtskräftig geworden sind, findet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Reichs⸗ versicherungsordnung statt. — Artikel 84.
Zur Erledigung anhängiger Sachen, auf welche die alten Vor⸗ schriften anzuwenden sind, treten an die Stelle der Schiedsgerichte die Oberversicherungsämter nach ihrer Errichtung und an die Stelle der alten Senate die neugebildeten Senate des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts).
Artikel 85.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, zu welcher Zeit das Oberversicherungsamt zum ersten vrchef nach § 646 8 de Zeitn das sicherungsordnung aus seinem Bezirke die Aerzte auswählt, die es als Sachverständige nach Bedarf zuziehen will. Artikel 86. Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem im Artikel 72 be⸗ zeichneten Tage soll das Oberversicherungsamt die Sache nach §§ 1650, 1747 der Reichsversicherungsordnung auch dann an das Reichs⸗ versicherungsamt (Landesversicherungsamt) zur Entscheidung abgeben, wenn es in Angelegenheiten der Krankenversicherung von einer Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts oder des höchsten Verwaltungsgerichts des Bundesstaats, in dem es seinen Sitz hat, abweichen will. G“ 6 VII. Schlußvorschrift. 8 Artikel 87. Der Blundesrat kann noch andere Uebergangsbestimmungen enlast G “ “ Abschnitt B “ Artikel 88. Mitt dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fallen die Nr. 5 im § 4 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1901 S. 353) und die Nr. 5 im § 5 s betreffend Kaufmannsgerichte,
des Gesetzes, (Reichs⸗Gesetzbl. 1904 S. 266) weg.
8 Artikel 89. Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fällt der § 9
Artikel 90.
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage erhalten SHer 8 682 Abs. 2, 11A1“ die §§ 81 a, 81 b und § 95 Abs. 4,
der § 98 Abs. 3,
die §§ 1001, 100 m und § 100 n Abs. 1 Gewerbeordnung die nachstehende Fassung:
§ 62 Abs. 2. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei ihnen eine der im § 57. bezeichneten Voraussetzungen zutrifft oder wenn für sie die nach der Reichsversicherungsordnung erforderlichen Krankenkassenbeiträge nicht entrichtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden, soweit eine der in den §§ 57 a, 57b bezeichneten Voraus⸗ setzungen vorliegt. Die Erlaubnis wird nach Maßgabe des § 58 durch eine für ihre Erteilung zuständige Behörde zurückgenommen. Aufgabe der Innungen ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und
§§ 9, 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes,
2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis;
.3,) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der §§ 103e, 126 bis 132 a;
4) die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbe- gerichtsgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. 1 ö1 4 Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im § 81 a bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen neben der Errichtung von Innungskrankenkassen (Abs. 2) zu:
1) Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehr⸗ linge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen;
„2) Gesellen⸗ und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die
Prüfungen Zeugnisse auszustellen: 3., zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftig⸗ keit Kassen zu errichten;
4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
11 Förberuns des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskranken⸗ kassen richten sich nach der Reichsversicherungsordnung.
Zur Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde sie ergänzen. Die Teilnahme des Gesellenausschusses an den Angelegenheiten der Innungskrankenkassen richtet sich nach der Reichsversicherungsordnung.
Sind mit der Innung andere Unterstützungskassen als Innungs⸗ krankenkassen verbunden gewesen, so kann ihnen die höhere Ver⸗ waltungsbehörde nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporationsrechte verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre Bestände.
§ 100 1.
Sii8n mit einer Innung, die infolge der Errichtung einer Zwangs⸗ innung geschlossen wird, andere Unterstützungskrankenkassen als Innungskrankenkassen verbunden gewesen, so sind die §§ 98, 98 a an⸗ zuwenden. Sofern nicht statutarische Bestimmungen oder landes⸗ esetzliche Vorschriften entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die vorhandenen Mitglieder dieser Kasse berechtigt, ihr anzu⸗ gehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht angehören.
1 § 100 m.
Scheiden infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung, mit der eine andere Unterstützungskasse als eine Innungskrankenkasse verbunden ist, Mitglieder aus (§ 100 5 Abs. 5), so können sie dieser Kasse auch ferner angehören.
§ 100 n Abs. 1.
Zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungs⸗ krankenkassen dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht ver⸗ pflichtet werden.
Artikel 91.
Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften ver⸗ weisen, welche die Reichsversicherungsordnung oder dieses Gesetz über⸗ nimmt, ändert oder aufhebt, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder dieses Gesetzes.
8gr Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellte Nachrichten für Handel und Industrie!.) ix
89 Oesterreich⸗Ungarn und Serbien. Inkraftsetzung des Handelsvertrags zwischen beiden Ländern. Nach einer Meldung des „W. T. B.“ sind am 23. d. M. die Ratifikationsurkunden zum Handelsvertrage zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und Serbien ausgetauscht worden. Der Vertrag ist gemäß d. M. in “ getreten. Er soll bis zum 31. Dezember 1917 und demnächst weiter mit einjähriger Kündigungs⸗ frist in Geltung bleiben. g
Großbritannien. 8
Neuausgabe der Ein⸗ und Ausfuhrlisten. Laut General⸗ order der britischen Zollverwaltung vom 16. Dezember 1910 (Nr. 53/1910) sind die Ein⸗ und Auͤsfuhrlisten, wonach die Ein⸗ und Ausgangsanmeldungen bei der Ein⸗ und Ausfuhr von Waren in Großbritannien abzufassen sind, nachdem das Schatzamt gewisse Aenderungen darin genehmigt hat, nebst Anhängen revidiert und neu herausgegeben worden. Die Aenderungen sind seit dem 1. Januar d. J. in Wirksamkeit.
„Die amtlichen Drucksachen können zum Preise von je 2 Pence für die Listen (I[mport List und Export List) und von je 4 Pence für die Anhänge (Appendix to Import List und Appendix to Export List) entweder unmittelbar von der Druckerei von Darling u. Son, Ltd., 34 — 40, Bacon Street E., London, oder im Wege des Buchhandels von Wyman and Sons, Ltd., Fetter Lane E. C., London, oder Oliver u. Bond, Tweeddale Court, Edinburgh, oder E. Ponsonby, 116, Grafton Street, Dublin, bezogen werden. “
Frankreich. Zollfreie Zulassung gebrauchter photographischer Apparate, die von Reisenden mitgeführt werden. Laut Rundschreibens der französischen Generalzolldirektion vom 16. No⸗ vember 1910, Nr. 4052, haben die Minister für Handel und Finanzen unterm 3. Oktober 1910 üher die Zollfreiheit von gebrauchten photo⸗ graphischen Apparaten, Kassetten und Objektiven, die von Reisenden nach Frankreich eingeführt werden, folgende Bestimmungen erlassen: Die Apparate genießen Zollfreiheit, wenn sie deutliche Spuren des Gebrauchs an sich tragen und bei der Zollbehörde im einzelnen Falle kein Verdacht des Mißbrauchs obwaltet. „Ausnahmsweise kann die Zollfreiheit demselben Reisenden auch für einen zweiten Apparat gewährt werden, sofern dieser von dem ersten Apparat nach Form und Spstem verschieden ist und die Zoll⸗ behörde keinen Anlaß hat zu vermuten, daß eine Zollhinterziehung beabsichtigt wird. 1 Mit jedem Apparat können his zu 12 Kassetten zollfrei zugelassen werden. Das am Apparat befestigte Objektiv genießt gleichfalls Zollfreiheit. Für weitere Objektive und Ersatzteile ist dagegen der Zoll zu entrichten. Vorstehendes gilt sowohl für die nach Frankreich kommenden als für die dahin zurückkehrenden Reisenden. Die letzteren brauchen daher gegebenenfalls bei ihrer Ausreise keine Förmlichkeiten mehr zu erfüllen, sofern sie bei der Rückkehr den neuen Bedingungen Genüge leisten können. Liebhaberphotographen, deren Apparate keine deutlichen Gebrauchs⸗
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; J111“ “
spuren aufweisen, ferner Liebhaberphotographen, die zwei gleiche