1911 / 33 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

1911

gering

mittel gut Verkaufte

8 Marktorte

Februar

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

Tag niedrigster

höchster

niedrigster höchster niedrigster höchster E 4;8

Doppelzentner

Außerdem wurden

am 8 (Spalte

nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

1 8 tth. re

für Durch⸗ schnitts⸗ preis

Goldap 11“ Seneeehe .-2. 1171 816 Strehlen i. Schl.

Löwenberg i. Schl. v.J2eAs LV“ WI“ DN

17,00 V 16,50 16,20 17,20 17,90

18,60

Babenhausen Illertissen. Aalen Geislingen. Meßkirch..

Goldap.. 1 1 Wsfen . 8 Ostrowo. . 12,50 Preslau . 11,90 Strehlen i. Schl. 8 . 13,20 Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. 13,2 Seln. 13,60 ö““; 1“ 3 R.““ 16,80 111166 8

Gblbag .. 88u— 1 stto 1616166* E.“ 8 Braugerste Strehlen i. Schl.. 1 Löwenberg i. Schl.. 8 883 1141861“ 8 8 Riedlingen. Im“

Goldap.

Posen..

Ostrowo. 8. B * ö¹““

Grünberg i. Schlkl...

Löwenberg i. Schl.

Dppeln.

Neuß.. . b Illertissen. 8 I“”“ 3 1 Riedlingen.. öe..

Bemerkungen.

15,00

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, e

Berlin, den 7. Februar 1911. 8

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

Weizen. 18,00 19,00 17,50 18,00 18,20 18,30 18,10 19 00 655 18,70 18,40 18,30 19,30 22,40 22,40 23,20 23,20 19,50 19,50 19,60 19,60

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 210 21,20

24 00 24,00 21.00 21,20 21,60 20,20 20,50 20,50

R gen. 13,40

13,40 13,80 13,70 13,60 13,80 14,20 13 60 17,00 18,40

17,00 [18,00 17,00 17,25 17,20 17,3 17,20 18,10 18,30 18,30 8 18,40 18,30

19,00 18,60 19,20 19,00 19,10

19,30

21,00 V

21,00 V

20,80 20,20 V

13,40

axgx 14,40 14,00 14,40 14,20 13,80 14,20

14,20 13,50 13,90 14,20 13,80 14,00

14,60

17,60

18,60 Gerste. 14,00 12,50 13,30 16,00 16,00

13 00 12,80 13,20

13,40

13,20 12,90 13,70 13,60 13˙60 13,60 14,00

13,60 16,80 17,00

888 18,00

14,60 17,60 18,60

11,50 1 12,5 13,20 V 15,00 15,90 15,25 15,25

14,00 13,00 14,00 17,50 16,00 16,30 16,50 19,80 20,00

15,30 15,50 18,60 19,00

Hafer. 18

14,00 14,50 14 80 1 15,50 5,50 14,20 14,40

5,00 15,00 14,80 14,80 17,20 17,20 16,80 16,80

13,00

15,40 V 13,00 13,90 14,30 15,40 14,60 1 ,80 V

13,00 15,60 13,50 14,40 14,30 15,40 14,00 14 80 13,80 17,00 16,60 14,80

16 80 16,00 14,80

15,00 15,20 15,60 16,00 16,00

Kaiserliches Statistisches Amt F. A.: Fuhrv.

18,10

18,80 19,06

18,10

18 40 18 80 22 66 19 26

21,20 24,00 21,37 20,35

21,20 20 85 20,20

3,40 13,40 4 23 14,09

13,70 14 00 14,10

23

0 30

4 23 4,

178 18 1 1 4,7 1 4.

1 216 896 16, 15 96 30.

30 14 80 15 00 30. 1. 7³3 15,43 15,24 30. 1 -

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. in Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Ein aus schwedischer Zeit stam mendes Güterrecht in Neuvorpommern und Rügen. Ein dem Herrenhause zugegangener Gesetzentwurf, betreffend die Auflösung der Tertialverhältnisse im Regierungs⸗ Stralsund, lenkt die Aufmerksamkeit auf ein inter⸗

t, das außerbalb seines Geltungsgebiets nur wenig bekannt dürfte. Das Tertialrecht ist ein in Neuvorpommern und RKügen (Regierungsbezirk Stralsund) geltendes, aus schwedischer Zeit stammendes Güterrecht, dem eine jetzt nur noch kleine Anzahl von Gütern, die sogenannten Tertialgüter mit perpetueller Arrhende und ohne perpetuelle Arrhende, unterworfen sind. Die Tertialgüter mit perpetueller Arrhende stehen im Eigentum des Staates (Domänenverwaltung); den Besitz und die Nutzung haben aber bestimmte damit belsehene Familien bis zu ihrem Aus⸗ sterben gegen Zahlung einer sehr geringen Pacht, die nicht erhöht werden darf. Begründet wurde dieses Rechtsverhältnis zur Zeit der schwedischen Herrschaft über ganz Vorpommern durch den Beschluß des schwedischen Reichstags vom 12./22. November 1680, der die sogenannte Reduktion der Krongüter sowohl in Schweden selbst als Nauch in den dazu gehörigen Ostseeprovinzen Esthland und Lipland, Pommern, auch Bremen und Verden anordnete. Danach sollten die von den schwedischen Königen und den einheimischen Regenten und Herzögen der genannten Provinzen in früherer Zeit ohne Zustimmung der Landstände und ohne zwingende Landesnot verschenkten, verkauften, verpfändeten Tafel⸗ und Kammergüter, die zum fürstlichen Domanium gehört hatten, von ihren damaligen Besitzern ohne Erstattung eines Kaufgeldes, bloß gegen mäßige Entkschädigung gewisser Meliorationen für die Krone wieder ein⸗ gezogen werden. Die große Härte dieser Maßregel bewirkte heftigste Aufregung, namentlich auch in den baltischen Provinzen, und die Landstände daselbst bereiteten der Durchführung der Reduktion so viele Schwierigkeiten, daß die Regierung sich zu mancherlei Konzessionen genötigt sah. In Esthland und Livland ward zuerst die Reduktion ins Werk gesetzt und dazu 1682 eine Kommission geschaffen, welche die Besitztitel der damaligen Inhaber einstiger Krongüter einzufordern, zu prüfen, ob deren Veräußerung unter das gesetzliche Verbot falle, die Jahreserträge sestzustellen und über etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen mit den Besitzern zu liquidieren hatte. Ueber solche Verhandlungen und über die Beschwerden der Landstände vergingen mehrere Jahre. Im Jahre 1687 ward durch Känig lichen Erlaß bestimmt, daß die reduzierten Güter den Besitzern vor andern unter gelinder und perpetueller Arrhende (Pacht) belassen, daß nach den Erträgen des Gutes bei Berücksichtigung der Lasten die Höbe dieser Pacht festgestellt werden folle, die Pächter davon ein Drittel zu ihrer Linderung be⸗ halten und nur die übrigen zwei Drittel an den Fiskus zahlen sollten. Der Erlaß schloß mit der Versicherung, daß die Pächter das, was sie im Laufe der Zeit zu des Gutes Aufnahme zu erkolieren und zu ver⸗ bessern vermögen, für sich und ihre Erben ohne Erhöhung der Arrhende⸗Summe zu Gute bestens zu genießen haben. Von dieser den Pächtern zugewiesenen Pertia pars der Pacht erhielten sie den Namen Tertsalisten. Wegen der Vererbung der so in perpetuelle Arrhende gegebenen Güter deklarierten weitere Erlasse vom Jahre 1688, daß, wenn der Pächter ohne Hinterlassung einer Frau und rechtmäßiger Leibeserben verstürbe, das Gut an die Krone heimfalle, die Seitenverwandten des Pächters kein Anrecht daran hätten, daß die Frau den Besitz und Genuß des Tertialguts verliere, wenn sie zur anderen Ehe schreitet, und schließlich

wurde in den Jahren 1689 und 1690 verordnet, daß bei dem Tode des Pächters die Arrhendegüter nicht zur Teilung unter den Geschwistern kommen, sondern allemal der älteste Bruder, unter Ausschluß des Lofes mit den anderen Söhnen, der nächste zum Erwerb sein und nicht verrflichtet sein solle, eine Ab⸗ oder Mitgift aus dem Gute an seine Geschwister oder Miterben zu zahlen, und daß nach dem Tode der Witwe, die bei Erman⸗ gelung von Söhnen in den Genuß des Gutes gekommen, oder nach ihrer Wiederverheiratung die älteste Tochter die Nächste zum Gute sein solle.

Hiermit war das Rechtsgebilde der Tertialgüter in Esth⸗ und Livland abgeschlossen; es kam dort zu keiner weiteren Entwicklung, da bei Unterwerfung dieser Länder unter zussische Hoheit durch die Kapitulation von 1710 das ganze Institut wieder aufgehoben wurde, und ihre frühexen Besitzer oder deren Erben die reduzierten Güter zurückerhielten. Dagegen ward das so entwickelte Tertialrecht auf Schwedisch⸗Pommern übertragen. Auch hier hatten die Beschwerden der Landstände die Aussührung der Reduktion lange Zeit verzögert; auch hier hatte der schwedische König sich zu einigen Zugeständnissen an die Besitzer der Krongüter verstanden: aber erst 1693 konnte die Reduktionskommission in Stettin ihre Tätigkeit beginnen, nachdem die Königliche Resolution vom 12. Januar 1693 jene Kommission angewiesen hatte, auch den Besitzern in Pommern unter eben der Kondition, wie sie in Esth⸗ und Livland beliebt war, unter einer perpetuellen Arrhende nebst Nachgebung des Tertials zu überlassen und darüber nach eingezogener Kundschaft von den Gütern Revenuen und Importen, formelle Arrhende, Kontrakte zu projektieren und an den König einzusenden. Der von der Kommission gemachte Entwurf eines solchen Arrhendekontraktes wurde nicht überall gutgeheißen und vom König ein anderweitiger Entwurf der pemmerschen Reduktionskommission zur Nachachtung zugeschickt. Es ist indes mit keinem der Besitzer von reduzierten Gütern ein solcher förmlicher Arrhendevertrag weder bei der ersten Ueber⸗ tragung noch bei späterer Vererbung geschlossen worden, und es ist das vom König übersandte Formular, sogenannter normierter Entwurf (der dem eingangs erwähnten Gesetzentwurf als Anlage beigegeben), für die Be⸗ urteilung der Rechte und Pflichten des Fiskus und des Pächters mit den bei einzelnen Lertialgütern durch besondere Zusicherung oder durch Observanz in einigen Punkten gewährten Vorteilen als gesetliche Grundloge seit jeher betrachtet worden.

Danach sind die Rechte des Tertialisten an dem Gute die eines Pächters. Er hat das Gut als guter Hauswirt zu nutzen, die vor⸗ handenen Gebäude auf seine Kosten zu unterhalten, das Inventarium in Stand zu halten, alle Lasten und Abgaben, auch die das Gut treffenden casus fortuitos ohne Anspruch auf Reomission, mit Aus⸗ nahme von Schäden, die durch Krieg oder Pest entstehen. zu tragen. Dagegen war die hohe Jagd (Hirsche und wilde Schweine) der Krone reserviert, und in den zum Gute gehörigen Hol⸗ zungen, aus denen der Pächter Holz zum Bau, zu Gerät⸗ schaften und zur Feuerung entnehmen durfte, ohne etwas zum Verkauf zu haben, war der Staat zum Schlagen aller großen Eichen zu Schiff⸗ holz usw. berechtigt. Gerechtigkeiten außerhalb des Textialguts sind mit keinem verbunden: nur das Patronatsrecht über die Kirche zu Stoltenhagen steht dem Hohenwarther Tertial zu. Bei mehreren Tertialgütern, die keine Holzung haben, hat der Staat auch außer dem Bauholz noch Brenn⸗ und Nutzholz zu liefern, bei anderen hat er an die Besitzer Zinsen von Kapitalien zu zahlen, welche er für die Abtretung von kleineren Flächen zum Chaussee⸗ oder Eisenbahnbau oder für Ablösfung von Gerechtsamen des Gutes ent⸗ gegengenommen hat; arch waren andere Eüter zu Anfang des ocht⸗ zehnten Jahrhunderts von der schmwedischen Krone an die Besitzer

selbst gegen Hergabe von Darlehen verpfändet, wofür die Zinsen auf

die an den Staat zu zahlenden zwei Drittel Pacht ver⸗ rechnet wurden. Bei Manschenhagen, Stevelin und Mönkvitz ist das Pfandkapital noch nicht wieder zurückgezahlt und besteht also diese Zinsverpflichtung des Staates noch fort.

Außer diesen im ganzen einfachen, rein persönlichen Schuld⸗ verhältnissen zwischen dem Staat und dem Pächter wird durch das Tertialrecht eine besondere Erbfolge in das stets unteilbare Tertial festgesetzt. Nach dem Eingong des normierten Entwurfs eines Pacht⸗ kontrakts ward dem ersten Paͤchter samt dessen Kindern und Erben (in linea descendenti, wie am Schluß des Entwurfs hinzu⸗ gefügt ist) nach Inhalt der Kkniglichen Resolutionen vom 3. Oktober 1689 und 25. September 1690 unter einer perpetuellen Arrhende mit Nachgebung des Tertials das Gut übertragen. Auf Grund dieser Resolutionen hat sich für die gesamte Nachkommenschaft des ersten Beliehenen für ewige Zeiten eine auf Primogenitur mit Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weib⸗ lichen gegründete Individualerbfolge gebildet, die von dem amtlichen Entwurfe des Provinzialrechts für Neuvorpommern und Rügen unter Berüchsichtigung einiger für einzelne Tertialgüter ergangenen gericht⸗ lichen Judikate, wie folgt, normiert ist: 1) Zuerst gelangt zur Erb⸗ folge der älteste Sohn des ersten Erwerbers, jetzt des letzten Besitzers, mit Ausschließung aller seiner Geschwister, und ihm folgk seine männ liche Deszendenz immer mit dem Vorzuge des ältesten Sohnes. 2) Ist die vom ältesten Sohne des Erwerbers abstammende männ⸗ liche Deszendenz ausgestorben, so folgt der zweite Sohn des ersten Erwerbers und dessen männliche Deszendenz nach der Primogenitur und so weiter die fernere männliche Deszendenz des ersten Erwerbers und deren Linie mit dem jedesmaligen Vorzuge des Erstgeborenen. 3) Sind keine männlichen Nachkemmen des ersten Erwerbers, welche

durch Männer abstammen, mehr vorhanden, so Witwe des letzten Besitzers mit Ausschließung der Töchter, solange sie nicht zur andern Ehe schreitet. 4) Ist auch keine Witwe vorhanden oder deren Recht beendigt, so fällt das Tertial an die weibliche Deszendenz des ersten Erwerbers (wobei unentschieden bleibt, ob zunächst an die älteste Tochter der erstgeberenen Linie des ersten Erwerbers oder an die älteste Tochter oder nächste weibliche Verwandte des letzten Besitzers). 5) Jener Trchter folgen sodann wieder ihre Deszendenten nach der Primogenitur und mit dem gleichen Vorzuge des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen, wie er bei der Erbfolge der Söhne eintritt.

Was die rechtliche Natur des Tertialverhältnisses angeht, so ist es, wie in der Theorie und Praxis überwiegend anerkannt ist, ursprünglich ein rein persönliches Schuld (Pacht)verhältnis gewesen und hat diesen Charakter im Laufe der Jahre auch nicht verändert. Es ist zwar die Auffassung, daß dasselbe der Erbpacht gleichstehe und als dingliches Recht zu behandeln sei, vertreten; es sind aber dahingehende Ansprüche im Prozeßwege zurückgewiesen worden. Zur Begründung der Richtigkeit der ersterwähnten Ansicht ist unter Bezugnahme auf die obige Darstellung des Tertialrechts noch besenders herverzuheben, daß der Tertialist auf Grund seines Arrhende⸗Kontraktes durchaus keine wwitergehenden Rechte als der Zeitpächter hat. Insbesondere hat er nur cinen persönlichen Anspruch gegen den Staat auf Uebertragung des Besitzes des Tertialguts auf Grund seines Vertrags und ist nicht befugt, das Tertialgut zu ver⸗ äußern, dinglich zu belasten oder die Nutzungen des Gutes über seine Lebenszeit hinaus abzutreten und überhaupt Dispositionen und Ver⸗ änderungen mit dem Gute mit dauernder Rechtswirksamkeit vorzunehmen, dagegen hat er wie der Zeitpächter eine nach dem seinerzeitigen Ertrog des Gutes richtig bemessene, allerdings durch den nachträglichen Erlaß eines Drittels erheblich ermäßigte

3 0 D

von ihm folgt die

Pachtsumme an den Staat zu zahlen.

bezw. Grundbuchs auf Antrag der damaligen Tertialisten mit Zu⸗

Besitz und Genuß dieses Gutes steht dem N. N. und dessen Familie

Tertialisten durchaus kein neues dingliches Recht gegen den Staat eingeräumt werden sollen, vielmehr hat der Vermerk nur die Be⸗ deutung eines Hinweises darauf, daß die Güter nach den Bestimmungen

und sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich nicht mehr existenzberechtigt. Eine Auflösung des Tertialverhältnisses erscheint daher nicht nur mit Räücksicht auf seine veralteten Rechtsnormen, sondern auch aus volks⸗ wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Interesse der Landeskultur und wendig und zweckmäßig. Denn die in dem Besitze der Tertialgüter befind⸗ lichen Tertialisten und deren Familien sind mit Rücksicht auf die Ungewiß⸗

besserung des Kulturzustandes der Tertialgüter durch Meliorationen

Kalenderjahr 1910 ¹)

1. Vierteljahr 1910³) 5

Hannover.

u Dieses hiernach rein persön⸗ liche Schuldverhältnis ist auch dadurch nicht zu einem dinglichen geworden, daß bei Anlegung der Hypotheken⸗ bezw. Grundbücher in Neuporpommern und Rügen, bei der die Tertialgüter in die betreffenden Bücher als Eigentum des Staates eingetragen worden sind, bei vier Tertialgütern (Nielitz, Mönkvitz, Stevelin und Schulzenhof) die Tertialeigenschaft derselben in Abteilung II des Hypothekenbuchs

stimmung des Staates in folgender Weise eingetragen ist: „Der

nach Tertialrecht zu“, während die übrigen Tertialgüter ohne irgend einen Vermerk über ihre Tertialeigenschaft als Eigentum des Staates im Grundbuch verzeichnet sind. Durch den obigen Vermerk der Tertialeigenschaft hat aber, wie sich aus den damaligen Verhandlungen zwischen dem Staate einerseits und dem Hypothekenamte und den Tertialisten andererseits ergibt, den

des Tertialrechts von den jeweiligen legitimierten Besitzern genutzt werden dürfen und sich nach der Tertialerbfolgeordnung vererben sollen. Das Tertialrecht ist ein überlebtes und veraltetes Sonderrecht

der besseren und intensiveren Bewirtschaftung der Tertialgüter als not⸗

heit der Dauer ihres Besitzes bei dem Mangel jeglichen Realkredits meistens nicht geneigt und außer stande, erhebliche Kosten zur Ver⸗

des Grund und Bodens, Aufführung zeitgemäßer Wirtschaftsgebäude usw. aufzuwenden, sondern jeder Tertialist ist meistens nur bestrebt, für seine Besitzzeit einen möglichst hohen Ertrag aus dem

Tertialgut zu ziehen, ohne auf die dauernde Ertragsfähigkeit des

Gutes Rücksicht zu nehme und ohne den zeitgemäßen For⸗ derungen zur Hebung des Kulturzustandes und Wertes des Gutes, wie dies ein freier Eigentümer schon im eigenen Interesse tun würde, zu genügen. Daß bei einer solchen, durch die Rechtsverhältnisse aller⸗ dings erklärlichen Wirtschaftsweise sich die Werte und Erträgnisse der Tertialgüter nicht in dem Maße steigern, wie dies im Interesse der Landeskultur wünschenswert ist, sondern zuweilen sogar noch ver⸗ schlechtern, bedarf keiner weiteren Ausführung. Es liegt deshalb die Auflösung des Tertialverhältnisses und eine anderweitige gesetzliche Regelung nicht nur im Interesse des Staates als des Eigentümers der Tertialgüter, sondern auch im Interesse der Tertialisten.

Bei der Regelung ist in dem dem Herrenhause vorgelegten Gesetz⸗ entwurfe von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen: I. Der Kreis der Tertialberechtigten wird durch ein Präklusionsverfahren fest⸗ gelegt. II. Tertialgüter mit perpetueller Arrhende: 1) Der Tertialist hat die Wahl, das Gut zu Eigentum zu erwerben oder es an den Staat zurückzugeben. a. Wählt der Tertialist ersteres, so werden die Güter sein Eigentum. Dem Staat wird für den Verlust seines Eigentums vom Tertialisten ein Abfindungskapital in Höhe des fünffachen Grundsteuerreinertrages gewährt. b. Gibt der Tertialist das Gut an den Staat zurück, so erhält er für den Verlust seiner Rechte vom Staate ein Abfindungskapital in Höhe des fünfundzwanzigfachen Grundsteuerreinertrags. 2) Die bis⸗ herigen gegenseitigen Leistungen werden gegeneinander aufgerechnet, und der Ueberschuß wird durch Kapital abgelöst. 3) Dem Staat zufallende Abfindungskapitalien werden, wenn der Tertialist Eigentum am Gute erwirbt, auf dieses als verzinsliche und zu amortisierende Hypothek eingetragen. 4) Sind bei Auflösung des Tertialverhältnisses außer dem Tertialisten, seinen Abkömmlingen und seiner Ehefrau noch andere Tertialberechtigte vorhanden, so hat der Tertialist zugunsten dieser mit einem Abfindungskapital in Höhe des dreifachen Grundsteuerreinertrags eine Familienstiftung zu errichten. III. Tertialgüter ohne perpetuelle Arrhende: Die bisherigen Verhältnisse bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß das Tertialverhältnis mit dem Fortfall des letzten Tertialberechtigten erlischt. IV. Die Regelung und Aus⸗ einandersetzung erfolgt durch die zuständige Auseinandersetzungsbehörde.

1.“

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Ergebnisse der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau sowie der Trichinenschau im Vierteljahre vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1910 für den preußischen Staat.

Staat

Pferde Jung⸗ und rinder

andere Ochsen illen Kühe über Ein⸗ 8

hufer

Provinzen.

Monate.

I. Allgemeine Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau. Zahl der Tiere, an denen die Schlachtvieh⸗

Kälber V

3 Monate alt

II. Trichinenschau. er ec 2 8 und Fleischbeschau vorgenommen wurde: Zahl der auf

.“ 2 1““ 8 vo zar Trichinen davon waren

Lund Finnen) unter⸗ trichi⸗ suchten nös

Schweine

Schweine Schafe Ziegen Hunde

finnig

qx

A. Staat. 519 257 593 107 128 I 112 692 146 533 136 621

53 229 46 213

178 142

99 911 307 208 312 687 1 092 380 102978 314 591 341 013 1 089 417 27 002 80 814 81 438 287 677 1910³) 20 182 73 738 86 100 265 974 1910*) 120 202 74 872 81 318 273 517 . 1910 32 525 77 784 63 831 265 212

davon im: Oktbr. 1910. . 9 575 30 705 22 971 90 543 Novbr. 1910 11 998 24 737 20 334 90 115 Ic 952 22 342 20 526 84 554 4. Vierteljahr 1909. 34 883, 86 376 77 031 302 120 4. Viertel⸗ jahr 19101 mehr. geg. 4. Vier⸗s weniger 2 358 8 592 13 200 telj. 1909 V oder in Hundert⸗ mehr 17,14 29 teilen weniger. b (,

1909 ²)

01

36 908 41 521

B. Provinzen. GS 1 990 davon im: Oktbr.. 491 482 770

Novbr. 578 4. 648 826 986

Westpreußen.... 2 070 896 812

davon im: Oktbr.. . 770 28

Novbr. 200 223 708

Dezbr. 73 344 592

Stadtkreis Berlin .. 475

d im: Mthr. 2 313

MNovbbr. 793

2 369

9 807

3 300

Brandenburg. davon im: Oktbr.. Novbr. 3 218

Dezbr. 3 289

Pommern 1 395 3 750 davon im: Oktbr. 267 . 276 Neovbr. 3 128 1 167

140 1 307 Posen... 2 703 2 414 davon im: Oktbr. 24 207 826 3 221 832

Dezbr. 275 756 Schlesien 4 983 3 455 12 995 davon im: 339 246 5 193 Novbr. 1118 258

Dezbr. 1 096 3 544 SFSa“ 2 874 6 191 davon im: Oktbr. 1 1429 2 21 Nopbr. 819 1 979

Dezbr. 906 2 001 Schleswig⸗Holstein 5 631 983 12 548 davon im: Oktbr.. 2 441 380 4 676 Novbr. 1 773 268 4 333

1 417 335 3 539 5 920 4661 15 219 2 958 1 188 4 885 Novbr. 1 639 1 678 5 556 Dezbr. 11 4 778 Westfalen 3 410 3 208 4 709 40 455 davon im: 9236 1 179 1 14 914 998 13 381

1 031 12 160 Hessen⸗Nassau ... 7 630 17 875 davon im: Oktbr. 2 806 5 144 3 Novbr. 326 2 457 6 114 1 647

Dezbr. 320 2 367 6617 1266 9 577 65 366 23 980

7880 9 603 6 213 8 497 5 484

—9 dodoHNGe Son00

32 509 10 657 11 480 10 372 18 248 5 868 6 295 6 085

to Io. Stedo TRSEEg=SSEESS= ScSsto S

davon im:

Novbr. Dezbr.

14 096 5 183

Rheinprovinz davon im: Oktbr. Novbr.

Dezbr. Hohenzollernsche 8 Lande 29 396 453 davon im: Oktbr. 5 169 Dezbr. 27 . 126

6 466 2 391 22 018 21 285

478 694

813 376 1 627 734 162 091 2 260/12 598 806 320 386 1 658 215 183 649 1 841[11 934 201 441 303 325 588 37 833 634] 3 686 147 192 487 354 030 48 344 595] 2 330 27: 339 166 568 864 25 518 483 340 420 379 252 50 396 548

145 571 884 860 160 403 18 122 174 1

764 858 525 946

do vdo do bo

151 416 963 179 124 326 19 089 170 181 707 992 381 13 185 204 600 377] 2 585 033. 66 697 568

94 523 444 155 P 8 24 390 962 121 68338 64 903 16 30⁄ 20%

9,88

V 10,34 14,61

24,44

0 S d0

22 898 1 164 11616“ 32 303 6 949 411 38 596 2 584 286 87 588 12 100 996 28 908 5 506 737 29 236 3 826 739 29 444 2 768 520

299 220 116 976

102 224 44 885 95 867 36 622

866 101 129 35 469 101 129

6 082 230 424 23 767 V 414 485

14 098 75 020 10 245 1 87 748

14616 78 095 7 650 34 813

17 368 77 309 5 872 191 924

21 963 94 140 20 079 178 493 6 188 30 585 9 120 39 704 6 673 30 840 6 023 56 834 9 102 32 715 4 936 259 81 955

21 682 117 853 9 530 14 328 169 284 5 631 38 877 4 203 6 086 43 547 6 569 3 397 5 196 48 442 8 882 1 930 3 046 77 295

83 984 8 16 780 7 575 492 755

27 134 50 6 775 1 126 727

27 402 5 838 165 762

29 448 4 167 200 266

35 023 28 017 482 256

10 545 10 811 105 276

10 755 9 833 173 164

13 723 7 373 203 816

25 951 9 515 117 646 8 313 34 778 4 909 35 037 8 901 42 995 2 802 43 922 8 737 327 810 1 801 38 687

26 537 195 304 43 302 500 790 7 909 60 784 21 098 95 712 8 038 69 063 14 787 405 193 492

10 590 65 457 7 417 246 211 586

35 620] 251 9012 9 157 2 805 454 158

10 278 78 302 *4 047 950 106 127

10 600 90 057 3 284 1 013 175 686

14 652 82 653 1 826 836 172 345

41 291 304 820 20 813 3 757 248 176 2 805 60 628 1 068 56 603 3 264 101 547 7 682 1 600 82 604 5 222 142 645 5 348 1 099 108 969 81 130 446 207 46 244 10 150 560 275

5 370 154 162 17 632 171 507

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100 674

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115 583

2 9 2 2

3 267 25 429 150 602 3 914 1 520 0 331 141 443 197 248

2 969 876 2 39 251 811 8 6b 1“ 334 871

5 601 3 011

¹y) Die Zahl der Schlachttiere für das Jahr 1910 wird sich, sobald die Rückfragen wegen Unvollständigkeit für das 4. Viertel⸗

jahr beendet sind, wahrscheinlich noch etwas erhöhen.

2) Vergl.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ Nr. 255 vom Beilage. ) Berichtigtes Ergebnis infolge nachträglicher Meldungen.

29. Oktober 1910, zweite (Stat. Korr.)

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.) Rußland.

Geplante Aenderung des Zollbesichtigungsver⸗ fahrens usw. Nach einer Mitteilung des Informationsbureaus in der deutschen „St. Petersburger Zeitung“ vom 12. d. Mts. ist beim russischen Ministerrat zusammen mit dem Etat des Zolldepartements der Entwurf für ein vereinfachtes Besichtigungsverfahren der Waren und der Vorschlag eingereicht worden, die Erträge aus den Zollstrafen unverkürzt der Staatskasse zuzuweisen. Die geplanten Aenderungen sollten am 1./14. Januar 1911 in Kraft treten

Italien.

Aufhebung der Ursprungszeugnisse für Holzmasse. Laut Verfügung des Generalzolldirektors vom 13. Dezember v. J. ist nach dem Abschluß des vorläufigen Handelsabkommens mit Canada die Vorlegung von Ursprungszeugnissen für Holzmasse (Zellulose und andere) nicht mehr erforderlich. (Bollettino Ufficiale del ministero delle finanze.)

Konkurse im Auslande.

Rumänien. Piatra⸗N. Moses A. Herscovicl, Kaufmann⸗

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 6. Februar 1911: Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

Festet. 118 8 923

Nicht gestellt —.

Ruhrrevier

as Aeltestenkollegium der Kaufmannschaft von Berlin setzt sich nach der verfassungsgemäß erfolgten Ergänzungswahl gegenwärtig aus folgenden Mitgliedern zusammen: Stadtältester Johannes Kaempf, Präsident, Stadtältester Dr. Max Weigert, Erster Vizepräsident, Geheimer Kommerzienrat Edmund Helfft, Zweiter Vizepräsident, Direktor Dr. Otto Antrick, Direktor Max Bleise, Kommerzienrat Paul Boehme, Kommerzienrat Siegmund Borchardt, Emil Foerster, Georg Frank, Geheimer Kommerzienrat Herm ann Frenkel, Stadtrat Hermann Jacoby, Kommerzienrat Robert Lands berg, Direktor Moritz Lazarus, Otto Luther, Heinrich Maas, Kommerzienrat Louis Mann, C. L. Netter, Kommerzienrat Siegmund Pincus, Direktor Hugo Praedikow, Kommerzienrat Eugen Protzen, Hermann Richter, Kommerzienrat Max Richter, Willy Schlesinger, Albert Schwaß, Direktor Leopold Steinthal, Siegmund Weill.

Die Stadtverordneten von Dortmund genehmigten, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern abend die Aufnahme einer mit 4 % zu verzinsenden und vom Jahre 1914 mit 3 % zu tilgenden Anleihe von 3 Millionen Mark.

Die bayerische Regierung hat gestern, laut Meldung des „W. T. B.“ aus München, eine vierprozentige, bis 1920 unkünd⸗ bare Staatsanleihe im Betrage von 50 Millionen Mark an das seitherige Bayernkonsortium begeben, welches die Anleihe Anfang nächster Woche zur Zeichnung auflegen wird.

Die Oskar Schimmel⸗Aktiengesellschaft zu Chemnitz beruft, laut Meldung des „W, T. B.“, aus Veranlassung ihrer dauernd gesteigerten Arbeitstätigkeit eine außerordentliche Generalver⸗ sammlung auf den 3. März d. J. zur Beschlußfassung über die Er⸗ höhung des Aktienkapitals von 1,6 auf 2 Millionen Mark. Die neuen Aktien sollen von einem Konsortium übernommen werden, welches verpflichtet wird, dieselben zu einem mäßig höheren Kurse den Aktionären anzubieten.

Der Aunfsichtsrat der Deutsch⸗Australdischen Dampf⸗ schiffs⸗Gesellschaft schlägt, laut Meldung des „W. T. B.“ aus Hamburg, eine Dividende von 9 % gegen 7 % im Vorjahre vor.

Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Oesterreichischen Südbahn vom 1. bis 31. Januar 1910: 9 445 330 Kronen, gegen die definitiven Einnahmen des entsprechenden Zeitraums des Vorjahrs Mehreinnahme 420 619 Kronen und gegen die provisorischen Einnahmen 640 498 Kronen mehr. Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen de Anatolischen Eisenbahnen vom 15. bis 21. Januar 1911: 237 844 Fr. (+ 123 534 Fr.), seit 1. Januar 1911: 778 037 Fr. (+ 415 697 Fr.). Die Einnahmen der Macedonischen Eisen⸗ bahn (Salonik— Monastir) betrugen vom 15. bis 21. Januar 1911: Stammlinie (219 km) 35 842 Fr. (weniger 3021 Fr.), seit 1. Januar 1911: 122 521 Fr. (mehr 3554 Fr.).

München, 6. Februar. (W. T. B.) Di Notenbank hat den Wechseldiskont auf 4 und zinsfuß auf 5 ½ % herabgesetzt.

Dresden, 6. Februar. (W. T. B.) Die Sächsische Bank hat den Wechseldiskont von 5 auf 4 ½ % un Lombard⸗ zinsfuß von 6 auf 5 ½ % herabgesetzt.

e Bayerische den Lombard⸗

Berlin, 6. Februar. Marktpreise nach Ermittlungen des Königlichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sorte) 19,70 ℳ, 19,66 ℳ. Welzen, Mittelsortef) 19,62 ℳ, 19,58 ℳ. Weizen, geringe Sorte†) 19,54 ℳ, 19,50 ℳ. Roggen, gute Sorte†) 15,00 ℳ, 14,99 ℳ. Roggen, Mittelsorte†) 14,98 ℳ, 14,97 ℳ. Roggen, geringe Sortef) 14,96 ℳ, 14,955 ℳ. Futtergerste, gute Sorte“) 17,00 ℳ, 16,00 ℳ. Futtergerste, Mittelsorte“*) 15,90 ℳ, 15,00 ℳ. Futtergerste, geringe Sorte *) 14,90 ℳ, 14,00 ℳ. Hafer, gute Sorte *) 18,20 ℳ, 17,30 ℳ. Hafer, Mittelsorte*) 17,20 ℳ, 16,40 ℳ. Hafer, geringe Sorte*) 16,30 ℳ, 15,50 ℳ. Mais (mixed) gute Sorte 14,20 ℳ, 13,70 ℳ. Mais (migxed) geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. Mais (runder) gute Sorte 14,20 ℳ, 13,90 ℳ. Richtstroh —,— ℳ, —,— ℳ. Heu —,— ℳ, —,— ℳ. (Markt⸗ hallenpreise.) Erbsen, gelbe zum Kochen 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. Linsen 60,00 ℳ, 20,00 ℳ. Kartoffeln (Kleinhandel) 8,00 ℳ, 5,00 ℳ. Rindfleisch von der Keule 1 kg 2,40 ℳ, 1,60 ℳ; do. Bauchfleisch 1 kg 1,80 ℳ, 1,20 ℳ. Schweinefleisch 1 kg 1,90 ℳ, 1,30 ℳ. Kalbfleisch 1 kg 2,40 ℳ, 1,20 ℳ. Hammelfleisch 1 kg 2,20 ℳ, 1,30 ℳ. Butter 1 kg 2,80 ℳ, 2,20 ℳ. Eier (Markthallenpreise) 60 Stück 6,40 ℳ, 3,80 ℳ. Karpfen 1 kg 2,40 ℳ, 1,40 ℳ. Aale 1 kg 3,00 ℳ, 1,60 ℳ. Zander 1 kg 3,80 ℳ, 1,40 ℳ. Hechte 1 kg 2,80 ℳ, 1,40 ℳ. Barsche 1 kg 2,00 ℳ, 1,00 ℳ. Schleie 1 kg 3,60 ℳ, 1,60 ℳ. Bleie 1 kg 1,60 ℳ, 0,80 ℳ. Krebse 60 Stück 24,00 ℳ, 3,00 ℳ.

6 Ab Bahn. *) Frei Wagen und ab Bahn.

Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten.

Hamburg, 6. Februar. (W. T. B.) (Schluß.) Gold in Barren das Kilogramm 2790 Br., 2784 Gd., Silber in Barren das Kilogramm 71 50 Br., 71,00 Gd.

Wien, 7. Februar, Vormittags 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Einh. 4 % Rente M./N. pr. ult. 93,05, Einh. 4 % Rente Januar/ Juli pr. ult. 93 05, Oesterr. 4 % Rente in Kr.⸗W. pr. ult. 92 95, Ungar. 4 % Goldrente 111,65, Ungar. 4 % Rente in Kr.⸗W. 91,85, Türkische Lose per medio 257,50, Orientbahnaktien pr. ult. —,—, Oesterr. Staatsbahnaktien (Franz.) pr. ult. 747,50, Südbahn⸗ gesellschaft (Lomb.) Akt. pr. ult. 114,25, Wiener Bankvereinaktien 565,00, Oesterr. Kreditanstalt Akt. pr. ult. 676,25, Ungar. aflg. Kreditbankaktien 868,00, Oesterr. Länderbankaktien 538,00, Unionbank⸗

ktien 643,00, Deutsche Reichsbanknoten ult. 117,36, B 8 8 5