1911 / 39 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 16. November 1899 der Stadt Mülheim am Rhein die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 4 500 000 ℳ, buchstäblich: „Vier Millionen fünf⸗ hunderttausend Mark“, behufs Beschaffung der Mittel zur Deckung der Mehrkosten, welche bei der Anlage des Kommunalfriedhofs, bei dem Erweiterungsbau des Krankenhauses, bei dem Bau des elektrischen Krafthauses sowie bei der Vermehrung der Geschäfts⸗ räume der städtischen Verwaltung durch Neu⸗ und Umbauten entstanden sind, ferner zum Ausbau von Straßen, zur Erwerbung von Grundstücken für öffent⸗ liche Zwecke, zur Erweiterung der Werftanlagen, zur Errichtung einer Säuglingsmilchanstalt und zum Neubau eines Schulgebäudes für das staatliche Gymnasium sowie eines Schulhauses für die höhere Mädchenschule.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit drei bis vier vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ankauf oder Ver⸗ losung jährlich mit wenigstens 1,50 vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ tilgten dhee eangen zu tilgen. Die Tilgung hat mit dem auf die Begebung der Anleihe oder eines Teiles derselben folgenden Rechnungsjahre zu beginnen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Ge⸗ währleistung vom Staate nicht übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 20. Oktober 1910.

Her 9 2 Bö— Minister des Innern. Der Finanzminister. ““ Im Auftrage:

In Vertretung: b Holtz. H en. Genehmigungsurkunde. M. d. J. IVb 3544. F.⸗M. 1. 18 906 II 14 323.

8

Rheinprovinz Regierungsbezirk Cöln. Schuldverschreibung

der Stadt Mülheim am Rhein

Ausgabe, Buchstatze.

über . . . .. .Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom . Oktober 1910 (Deutscher Reichs⸗ reußischer Staatsanzeiger vom 910).

Gemäß den vom Bezirksausschusse des Regierungs⸗ bezirks Cöln genehmigten Beschlüssen der Stadtver⸗ ordnetenversammlung zu Mülheim am Rhein vom 10. Juni und 9. September 1910 über die Auf⸗

nahme einer Anleihe von 4 500 000 bekennen sich

der unterzeichnete Bürgermeister und die von der Stadtverordnetenversammlung hierzu ermächtigte Schuldentilgungskommission namens der Stadt Mül⸗ heim am Rhein durch diese, für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer von dem Gläu⸗ biger unkündbaren Darlehnsschuld von Mekk die mit vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die Gesamtkündigung der Anleihe sowie eine Ver⸗ stärkung der Tilgung seitens der Stadt ist für die ersten zehn Jahre nach Aufnahme der Anleihe aus⸗ geschlossen.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Ankauf oder durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen von dem auf die Begebung der Anleihe oder eines Teiles derselben folgenden Rechnungsjahre ab innerhalb längstens .. . . Jahren getilgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem jährlich wenigstens

1,50 vom Hundert des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu⸗

zuführen sind.

Die Verlosung geschieht im Monat . . . . . . .. jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht Ablauf von zehn Jahren nach der Aufnahme der Anleihe eine stärkere Tilgung ein⸗ treten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kün⸗ digen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die Verlosung der Schuldverschreibungen geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder des von ihm beauftragten Beigeordneten durch die Schulden⸗ tilgungskommission in einem wenigstens vierzehn Tage vorher durch die WG bezeichneten Blätter bekannt zu machenden Termine. Ueber die Verlosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗ steaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine

n dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen

Regierung zu Cöln, in der Kölnischen Zeitung und

n dem zu Mülheim am Rhein erscheinenden amt⸗ lichen Lokalblatte.

Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschrei⸗ bungen alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eins der genannten Blätter ein, so wird an dessen Stelle verordnetenversammlung mit Genehmigung des

öniglichen Regierungspräsidenten in Cöln ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an dem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es halbjährlich am . . . . und am.. von heute an gerechnet, mit .. . . vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, die des Kapitals gegen Rückgabe dieser Schuldverschreibung nach dem Rennwerte bei der Stadtkasse zu Mülheim am Khein oder bei den etwa sonst bekannt gemachten

Zahlstellen und zwar auch in der nach dem Eintritte

es Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Die fälligen Zinsscheine werden bei allen Zahlungen an die

von der Stadt⸗

Stadtkasse, namentlich bei Entrichtung von Kom⸗ munalsteuern, in Zahlung genommten.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein⸗ gereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen später fällig werdenden Zinsscheine zurück⸗ zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die Nummern der ausgelosten, nicht zur Ein⸗ lösung vorgezeigten Schuldverschreibungen werden in der a lährüich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren 8 dem Rückzahlungstermin, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vor⸗ legung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in dem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter bkeeneen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil⸗ prozeßordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Bürgermeister anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Empfangsbescheinigung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Bürgermeister zur Ein⸗ lösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gericht⸗ liche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres .. .. aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für ehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Mülheim am Rhein gegen Ab⸗ lieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Bürgermeister der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins⸗ scheine dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗ gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Mülheim am Rhein, (Datum).

(Trockener Stempel der Stadt Mülheim am Rhein.)

Der Bürgermeister. Die Schuldentilgungskommission.

(Faksimile.) (Faksimiles.) Ausgefertigt: (Eigenhändige Unterschrift des Kontrollbeamten.)

Regierungsbezirk Cöln. Zinsschein. . . te Reihe

zu der Schuldverschreibung der Stadt Mülheim

am Rhein. .te Ausgabe, Buchstabe ....

ö I

Hundert Zinsen über. ... 3.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . . ten . . . . . .. ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom . . ten 11“ ““ . mit bei der Stadtkasse in Mülheim am Rhein oder bei den etwa sonst bekannt gemachten Zahlstellen.

Mülheim am Rhein, (Datum).

(Trockener Stempel der Stadt Mülheim am Rhein.) Der Bürgermeister. Die Schuldentilgungskommission.

(Faksimile.) (Faksimiles.)

Der Anspruch aus diesem Zinsscheme erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in dem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablaufe dieser Frist dem Bürgermeister in Mülheim am Rhein zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vor⸗ legung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vor⸗ legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Urkunde gleich.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreihe Nr.. .. zur Schuldver⸗ schreibung der Stadt Mülheim am Rhein .. te Aus⸗ gabe, Buchstabee Nr.. . über ℳ. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen bee die . te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre Sa 19. nebst Erneuerungsschein bei der Stadtkasse in Mülheim am Rhein oder bei den etwa sonst gemachten Stellen, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Bürger⸗ meister widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verlust dieses Scheines werden die neuen ee nebst Erneuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehandigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. Mülheim am Rhein, (Datum). (Trockener Stempel der Stadt Mülheim am Rhein.) Der Bürgermeister. Die Schuldentilgungskommission. (Faksimile.) (Faksimiles.)

[98480]

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 dem Provinzialverbande der Provinz Posen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Be⸗ trage von 20 000 000 ℳ, in Worten: „Zwanzig Millionen Mark“, für die Zwecke des Provinzial⸗ hilfskassenfonds.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, mit 3, 3 ½ oder 4 %, jährlich zu verzinsen und in der Weise zu tilgen, daß für jede Ausgabe, deren Betrag und Zinsfuß der Provinzialausschuß festsetzt, ein Tilgungsstock

Rheinprovinz.

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gebildet wird, dem von dem auf die Begebung der Ausgabe folgenden Jahre ab jährlich wenigstens ein Prozent der Ausgabe sowie die Zinsen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind. Dem Provinzialverbande bleibt jedoch das Recht vorbe⸗ halten, nach dem Jahre 1925 eine stärkere als die vorbezeichnete Tilgung eintreten zu lassen, oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldver⸗ schreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen übernimmt der Staat keine Gewähr.

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 19. Januar 1911.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter. 1 Der Finanzminister.

Im Auftrage:

CETTEs11IA6

Der Minister des Innern. In Vertretung:

v. Kitzing. 1

Genehmigungsurkunde. WE11. 88 MN; LS1. A I1. e. 690. F.⸗M. II. 430. I. 8

Muster A. (Wappen der Provinz.) Provinzialanleiheschein des Provinzialverbandes der Provinz Posen für Zwecke des Provinzialhilfskassenfonds, ... te Ausgabe, Buch⸗ stabe. Nr. über Reichswährung. Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des Innern und der Finanzen vom 19. Januar 1911 (Deutscher Reichs⸗ und Königlich Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr... . vom .. v § 1.

In Gemäßheit des Provinziallandtagsbeschlusses

vom 9. März 1910, betreffend Aufnahme einer An⸗

leihe von 40 000 000 ℳ, bekennt sich der Provinzial⸗ verband der Provinz Posen durch diese für jeden In⸗ haber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehensschuld von welche mit 3 oder 3 ½ oder 4 % jährlich zu verzinsen ist.

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Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszu⸗ losender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen getilgt. Für jede Aus⸗ gabe, deren Betrag und Zinsfuß der Provinzial⸗ ausschuß festsetzt, wird ein Tilgungsstock gebildet, dem von dem auf die Begebung der Ausgabe fol⸗ genden Jahre ab jährlich wenigstens ein Prozent der Ausgabe sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind.

Geschieht die Tilgung durch Auslosung, so ist diese im Monat Januar vorzunehmen. Dem Provinzial⸗ verbande bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach dem Jahre 1925 eine stärkere als die vorbezeichnete Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindliche Schuldverschreibungen auf ein⸗ mal zu kündigen. ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

§ 3.

Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Ausgaben, Buchstaben, Nummern und Beträge so⸗ wie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in den Amts⸗ blättern der Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg, in dem Posener Tageblatt und der ve. Zeitung, endlich in dem Bromberger Tage⸗ Db 0 .

Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrags der angekauften Schuldverschrei⸗ bungen alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt zu machen.

Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Jannar und 1. Jult mit drei oder dreieinhalb oder vier Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals er⸗ folgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins⸗ scheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Landeshauptkasse zu Posen, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablauf der dreißig Jahre der Landes⸗ hauptkasse zu Foffn zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in 2 Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil⸗ prozeßordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Landeshauptmann der Provinz Posen anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der An⸗ spruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden ge⸗

.

kommene Schein der Landeshauptkaffe zu Posen

zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die enhng oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

§ 7. Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine für die ersten zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehn⸗ jährige Zeitraͤume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Landeshauptkasse in Posen gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beige⸗ druckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der In⸗ haber der Schuldverschreibung bei dem Landeshaupt⸗ mann der Provinz Posen der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verlust eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem In⸗ haber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung b 8 Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Provinz mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung

unter unserer Unterschrift erteilt. 11“; (Amtssiegel (Faksimilierte Unterschriften.) des Landes⸗ hauptmanns.) Mitglieder des b Provinzial⸗

ausschusses. Ausgefertigt:

(Eigenhändige Unterschrift des damit beauftragten Kontrollbeamten.)— 8

Muster B.

zu dem Provinzialanleiheschein des Provinzialver⸗ handes der Provinz Posen, .. . . te Ausgabe, Buch⸗ 111114X“X“ Preaent Jisen uhbheesn . Der Inhaber dieses Zinsscheines erhält gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom. . ab die Zinsen des vorbenannten Provinzialanleihescheins für das Halbjahr vom . . . ten bis 1““ mit 13532 bei der Landeshauptkasse zu Posen und den öffentlich bekannt gemachten Einlösungsstellen. (Trockenstempel (Faksimilierte Unterschriften.) des Landes 8 hauptmanns.) Landeshauptmann. Mitglieder des Provinzial⸗ . ausschusses. Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Ende des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ab⸗ lauf dieser Frist der Landeshauptkasse in Posen zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Muster C. Erneuerungsschein 8 für die Zinsscheinreihe Nr. . . . . zu dem Provinzial⸗ anleiheschein des Provinzialverbandes der Provinz Posen, . .. te Ausgabe, Buchstabe . . . Nr.

über ℳ.

Der Inhaber dieses Scheins erhält gegen dessen Rückgabe zu dem vorbezeichneten Provinzialanleihe⸗ schein die.... te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre von 19.. bis 19 . nebst Erneuerungsschein bei der Landeshauptkasse in Posen, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann der Provinz Posen wider⸗ sprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheins werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungsschein dem Inhaber der Schuldver⸗ schreibung ausgehändigt, wenn er den zugehörigen rpiezistanketgeschein vorlegt.

Posen, den ... ten

Trockenstempel (Faksimilierte Unterschriften.)

des Landes⸗ “.“

hauptmanns.) Landeshauptmann. Mi

Provinzial ausschusses.

9. 9 2

Vorstehende ministerielle Genehmigungsurkunde wird nebst den zugehörigen Anlagen gemäß § 795 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Posen, den 11. Februar 1911.

Der Landeshauptmann der Provinz Posen. J. V.: Noetel. J.⸗Nr. A. S. 59/11.

[81981]

Bekanntmachung. Erfurter Stadtanleihen.

Zur planmäßigen Tilgung der Erfurter Stadt⸗ 8 sind am 17. d. Mts. ausgelost worden:

1) von den auf Grund des Privilegiums vom 1. September 1878 ausgegebenen, vom 26. März 1888 datierten 3 ½ prozentigen Anleihescheinen I1. Ausgabe:

a. 10 Stück Buchstabe A Nr. 23 115 279 288 308 329 395 448 455 479 à 1000 ℳ,

b. 10 Stück Buchstabe B Nr. 505 559 896 1126 1150 1179 1262 1293 1294 1410 à 500 ℳ,

c. 2 Stück Buchstabe C Nr. 2162 2335 à 200 ℳ,

2) von den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juni 1888 ausgegebenen, vom 18. August 1888 3 ½ prozentigen Anleihescheinen II. Aus⸗ gabe:

2 Stück Buchstabe C Nr. 9856 10496 à 200 ℳ,

9 von den auf Grund des Privilegiums vom 1. Februar 1893 ausgegebenen, vom 27. Februar 1893 datierten 3 ½ prozentigen Anleihescheinen IV. Ausgabe 1. Abteilung:

a. 1 Stück Buchstabe g. 13690 à 1000 ℳ,

b. 1 Stück Buchstabe C Nr. 18143 à 200 ℳ,

4) von den auf Grund des Privilegiums vom 1. Februar 1893 ausgegebenen, vom 31. März 1900 datierten 4 prozentigen Anleihescheinen, IV. Ausgabe 3. Abteilung:

a. 10 Stück Buchstabe à Nr. 21693 21726 21800 21803 21850 21944 21991 22069 à 1000 ℳ,

b. 11 Stück Buchstabe B Nr. 22139 22510 22566 22721 22928 22937 23052 23258 23264 à 500 ℳ,

21698 22027

22497 23254

5 Stück Buchstabe C Nr. 23280 23293

7-,c 23395 2 3

5) von den auf Grund des Privilegiums vom 23. April 1901 ausgegebenen, vom 1. Mai 1901 datierten 4 prozentigen Anleihescheinen V. Aus⸗ gabe 1. Abteilung:

a. 7 Stück Buchstabe A Nr. 23756 23795 23912 29915 23946 23958 24010 à 1000 ℳ,

b. 26 Stück Buchstabe B Nr. 24054 24234 24244 24259 24287 24309 24341 24425 24436 24440 24452 24579 24586 24645 24646 24649 24677 24702 24724 24739 24838 24919 24973 25028 à 500 ℳ,

c. 5 Stück Buchstabe C Nr. 25039 25054 25094 25168 25169 à 200 ℳ,

6) von den auf Grund des Privilegiums vom 23. April 1901 ausgegebenen, vom 1. Mai 1901 datierten K prozentigen Anleihescheinen V. Aus⸗ gabe 2. Abteilung:

a. 7 Stück Buchstabe A Nr. 25233 25356 25423 25439 25442 25495 25512 à 1000 ℳ,

b. 26 Stück Buchstabe B Nr. 25656 25736 25755 25828 25837 25948 25958 25995 25997 26134 26150 26189 26220 26226 26246 26296 26304 26327 26336 26347 26439 26503 26506 26569 26611 26633 à 500 ℳ,

c. 5 Stück Buchstabe C Nr. 26660 26723 26734 26735 25787 à 200 ℳ,

7) von den auf Grund des Privilegiums vom 23. April 1901 ausgegebenen, vom 1. April 1903 datierten 3 ½ prozentigen Anleihescheinen V. Aus⸗ gabe 3. Abteilung:

a. 3 Stück Buchstabe A Nr. 26917 27185 27230

b. 1 Stück Buchstabe B Nr. 27913 zu 500 ℳ,

c. 4 Stück Buchstabe C Nr. 28288 28291 28308 28358 à 200 ℳ,

8) von den auf Grund des Privilegiums vom 19. August 1908 ausgegebenen, vom 1. Oktober 1908 datierten 4 prozentigen Anleihescheinen VI. Aus⸗ gabe 1. Abteilung:

a. 10 Stück Buchstabe à Nr. 31668 31670 31720 31729 31768 31792 31826 31827 31836 32046 à 1000 ℳ,

b. 11 Stück Buchstabe B Nr. 32617 32646 32800 32833 32851 32878 32934 32977 32982 32988 33050 à 500 ℳ,

c. 10 Stück Buchstabe C Nr. 33058 33085 33108 33114 33121 33122 33167 33190 à 200 ℳ.

Die übrigen planmäßig zu tilgenden Stadtanleihe⸗ scheine, nämlich:

34 600 I. Ausgabe,

26 600

32 000

61 800 1. Abteilung,

14 200 3.

17500 4.

16 000 J 8 5. sind freihändig angekauft worden.

Die ausgelosten Stadtanleihescheine, deren Ver⸗ zinsung vom 1. April 1911 ab aufhört, werden den Inhabern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Anleihescheine mit dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zinsscheinen nebft Zinserneuerungsscheinen vom 1. April 1911 ab bei der Stadthauptkasse hierselbst sowie auch

bei der Deutschen Bank in Berlin,

bei dem Bankhause Reinhold Steckner in Halle

a. S.,

bei der Privatbank in Gotha, Filiale Erfurt,

bei dem Bankhause A. Stürcke hierselbst,

bei der Mitteldeutschen Privatbant A. G.

Filiale Erfurt, bei der Nationalbank Berlin, bei dem Bankhause Delbrück Schickler & Co. in Bankverein

Berlin, Halle’schen Kulisch, Kaempf & Co. in Halle a. S.,

bei dem bei dem Bankhause H. F. Lehmann in Halle

ga. S.,

b Mitteldeutschen Privatbank in Magde⸗ urg,

bei dem Bankhause Mooshake & Lindemann

in Halberstadt,

bei dem Bankhause Braun & Co. in Berlin in Empfang zu nehmen. Der Betrag der vom 1. April 1911 ab laufenden, nicht mit eingelieferten Zinsscheine wird vom Kapital in Abzug gebracht.

Die zur Rückzahlung am 1. April 1907, 1. April 1909 und 1. April 1910 ausgelosten Stadtanleihe⸗ scheine

I. Ausgabe, Buchstabe

V. Ausgabe, 1. Abteilung, Nr. 25056 über 200 ℳ,

I. Ausgabe, Buchstabe Nr. 200 ℳ,

IV. Ausgabe, 3. Abteilung, Nr. 22280 über 500 ℳ,

V. Ausgabe, 1. Buchstabe B Nr. 24351 über 500 ℳ,

V. Ausgabe, 2. Abteilung, Buchstabe B Nr. 26018 26060 26599 26600 à 500

sind bisher nicht zur Einlösung gelangt. Die Verzinsung dieser Anleihescheine hat von den vorbezeichneten Tagen ab aufgehört.

Erfurt, den 20. Dezember 1910. Der Magistrat.

Dr. Schmidt.

24162 24348

33066

33183

für Deutschland in

3 Nr. 743 über 500 ℳ, Buchstabe C.

2765 2136

8

Buchstabe B Abteilung,

[571555 Bekanntmachugg. Bei der heutigen Auslosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. März 1890 aus⸗ gegebenen 3 ½ % igen Anleihescheine der Stadt Ronsdorf über 300 000 sind gezogen worden:

Buchstabe A Nr. 36 42 45 55 und 72 über je 1000 ℳ,

Buchstabe B Nr. 30, 134 und 159 über je 500 ℳ.

Diese Scheine werden zum 1. April 1911, dem Tage, an dem die Verzinsung aufhört, hiermit ge⸗ kündigt.

Der Nennwert der Scheine ist gegen deren Rück⸗ gabe und Beifügung sämtlicher zugehörigen Zins⸗ scheine und Anweisungen vom 1. April 1911 ab bei der hiesigen Stadtkasse zu erheben.

Neben dieser Auslosung sind zur Erreichung des vorgeschriebenen Gesamttilgungsbetrages noch 2000 durch Ankauf von Anleihescheinen getilgt worden.

Ronsdorf, den 30. September 1910.

Der Bürgermeister: Staas.

I898 1 Auslosung stadtrölnischer Schuldverschreibungen.

Anleihe von 1891 über 10 000 000 ℳ.

Auslosung vom 13. Mai 1910. Einlösung zum 1. April 1911.

Lit. A 2 18 90 91 231 250 306 341 480 485 553 643 748 819 833 838 868 948 1021 1036 1098 1107 1156 1167 1286 1444 1462 1480 1562 1612 1628 1661 1693 1743 1748 1867 1870 1937 1959 2029 2035 2052 2131 2137 2176 2183 2243 2244 2252 2287 2417 2426 2462 2463 2469 2524 2648 2715 2853 2930 2943 2953 2993 3061 3099 3218 3272 3284 3399 3414 3445 3472 3491 3607 3643 3694 3776 3895 3950 3975 4019 4043 4076 4136 4174 4182 4192 4311 4349 4355 4382 4393 4433 4538 4547 4610 4618 4695 4701 4720 4797 4808 4877 4972 4975 4978 5092 5128 5132 5141 5154 5196 5267 5317 5413 5476 5508 5557 5561 5572 5589 5612 5787 5808 5841 5904 5948 5964 6081 6084 6122 6137 6292 6323 6443 6449 6522 6574 6579 6718 6759 6794 6804 6932 6955 6991 7065 7091 7159 7173 7255 7283 7301 7314 7316 7444 7490 7497 7557 7580 7586 7602 7634 7635 7645 7668 7748 7788 7815 7836 7842 7876 7993 8089 8129 8150 8230 8248 8280 8282 8409 8496 8630 8634 8723 8765 8797 8833 à 1000 ℳ.

Lit. B 9057 9088 9148 9258 9274 9391 9402

9474 9480 9538 9542 9579 9597 9664 9715 9746 9799 9829 9863 9874 9886 9918 9929 1003 10129 10153 10221 10325 10341 10466 10475 10556 10557 10565 10591 10595 10645 10713 10718 10768 10777 10800 10923 à 500 ℳ. „Die vorbezeichneten ausgelosten Schuldverschrei⸗ bungen werden hiermit zum 1. April 1911 ge⸗ kündigt; sie werden vom Verfalltage ab nicht mehr verzinst und bei der Einlösung um den Betrag der ö“ nach dem Verfalltage fälligen Zinsscheine gekürzt. I1. Die nachbezeichneten, bereits in früheren Jahren zur Auslosung gelangten Schuldverschrei⸗ bungen aus der Anleihe von 1891 sind noch nicht zur Einlösung gelangt:

Lit. A 456 486 575 662 1347 1626 1760 2236 2708 2759 2870 3212 3241 3311 3580 3973 4583 4791 5627 5900 6046 6074 6116 6436 6441 6450 6552 6607 6798 7084 7086 7531 7548 7749 7789.

Lit. B 9039 9040 9101 9268 9270 9340 9768 9860 10033 10515 10615 10781 10825 10842 10849 10887.

Diese Schuldverschreibungen werden vom Verfall⸗ tage ab nicht mehr verzinst und bei der Einlösung um den Betrag der fehlenden, nach dem Verfalltage fälligen Zinsscheine gekürzt.

Cöln, den 9. Januar 1911.

Der Oberbürgermeister: F. V.: Adenater.

[98891] Bekanntmachung.

1.““ 8„92 1 1 Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums

vom 28. April 1886 ausgefertigten Anleihescheinen des Kreises Osterburg sind nach Vorschrift des Tilgungsplans ausgelost worden:

I. Von dem Buchstaben A über je 1000 die Nummern 30 63.

II. Von dem Buchstaben B über je 500 die Nummern 80 178 215 218 278 292 306 308 324 331 389.

III. Von dem Buchstaben C über je 200 die Nummern 2 5 20 26 27 45 59 150 151 160 162 224 308 338 342 421 422 423 424 487 591 608 638 639 697 701.

Die Inhaber werden hierdurch aufgefordert, die ausgelosten Kreisanleihescheine nebst den noch nicht fällig gewordenen Zinsscheinen und den dazugehörigen Zinsscheinanweisungen vom 1. April 1911 ab bei der Kreiskommunalkasse hierselbst einzu⸗ reichen und den Nennwert der Anleihescheine dafür in Empfang zu nehmen. Mit dem 1. April 1911. hört die Verzinsung der ausgelosten Anleihescheine auf. Für fehlende Zinsscheine wird deren Wert⸗ betrag vom Kapital abgezogen.

Osterburg, den 6. Februar 1911.

Der Kreisausschuß des Kreises Osterburg.

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.

Die Bekanntmachungen über den Verlust pon Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.

[98964] Greußener Bankverein.

Die geehrten Aktionäre werden zu der am S. März a. c., Nachmittags 4 Uhr, im Saale des Herrn Carl Kleinschmidt „Hotel zum Reichshof“ hierselbst stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

1) Geschäftsbericht für das Jahr 1910 und Er⸗ teilung der Entlastung an den Vorstand und Aufsichtsrat.

2) Beschlußfassung über die Gewinnvperteilung.

3) Beschluß wegen Uebertrag einer Namensaktie.

4) Wahl für drei aus dem Aufsichtsrat turnus⸗ gemäß ausscheidende Mitglieder.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien bezw. Depositenscheine ohne Couponsbogen bei dem Vorstand bis spätestens Donnerstag, den 2. März a. c., niederzulegen.

Greußen, den 13. Februar 1911.

Greußener Bankverein Der Aufsichtsrat. Chr. Hesse. [98938]

F. H. Hammersen Actien⸗Gesellschaft, Osnabrück.

Nachtrag.

Zur Teilnahme an der am 3. März 1911 stattfindenden Generalversammlung berechtigt werden auch diejenigen Aktionäre angesehen, welche ihre Aktien bis einschließlich 1. März 1911

bei der Deutschen Bank, Berlin, hinterlegt haben und bis zum Schluß versammlung dort belassen. Osnabrück, den 13. Februar 1911. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Wellenkamp, Justizrat.

er General⸗

8

[986890 1 Baumwoll⸗Spinnerei Kolbermoor in Kolbermoor.

In der heutigen Generalversammlung wurden die Herren Bankdirektor Jakob Krapp in München so⸗ wie Bankdirektor Dr. Hans Chr. Dietrich in München in den Aufsichtsrat neu gewählt.

Kolbermoor, den 9. Februar 1911.

Der Vorstand. [97330]

In der außerordentlichen Generalversammlung am 7. Juni 1910 ist beschlossen worden, den sämtlichen Dampferbesitz zu verkaufen und die Gesellschaft nachdem aufzulösen. Der Verkauf der Schiffe ist im Dezember 1910 beendet worden und die Gesell⸗ schaft somit in Liquidation getreten. Eingetragen in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts zu Stolp am 31. Januar 1911.

Gemäß § 297 H.⸗G.⸗B. fordern wir hiermit die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche an⸗ zumelden.

Stettin, den 7.- Februar 1911.

Stettin-Stolper Dampfschiffahrts⸗Gesell⸗ schaft Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien, Stolpmünde in Liquidation.

Die persönlich haftenden Gesellschafter: Ernst Rolke. Dr. Walter Stenzel.

Die Liquidatoren: Max Mau, Stettin. Max Aßmann, Stolpmünde. [98688]

21. ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Flensburger Watzenmühle in Flensburg am Donnerstag, den 2. März 1911, Nach⸗ . 4 ½ Uhr, im „Bahnhofs⸗Hötel“ in Flens⸗

urg.

Tagesordnung:

1) Vorlegung des Jahresberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das

Geschäftsjahr 1910.

2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, der Gewinnverteilung und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3) Antrag auf teilweise Erneuerung resp. Ver⸗ größerung der Mühle.

4) Wahlen zum Vorstand und zum Aufsichtsrat.

Eintrittskarten sind gegen Vorzeigung der Aktien oder der Hinterlegungsscheine vom 23.—28. Fe⸗ bruar d. J. in unserem Kontor abzufordern.

Flensburg, den 13. Februar 1911.

Der Vorstand.

[98130]/ Köln⸗Ehrenfelder Gummiwerke Aktiengesellschaft in Liquidation.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hier⸗ durch zu der am Freitag, den 10. März cr., Nachmittags 4 Uhr, in der Amtsstube des König⸗ lichen Notars Weisweiler, Cöln, Avppellhofplatz, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung mit folgender Tagesordnung eingeladen:

1) Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und

Verlustrechnung für 1910. ven Seetn

2) Entlastung des Aufsichtrats und des Liquidators.

3) Festsetzung der Vergütung für den bisherigen

iquidator.

4) Neuwahlen.

Aktionäre, die an dieser Versammlung teilzunehmen wünschen, belieben iher Aktien nebst einem Nummer⸗ verzeichnis bis zum 6. März bei dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer & Comp. in Cöln zu hinterlegen. 1

Cöln⸗Ehrenfeld, den 10. Februar 1911.

Cöln⸗Ehrenfelder Gummiwerke Aktiengesellschaft in Liquidation. Der Liquidator: Dr. Eliel, Rechtsanwalt.

1989963] Bankhverein Artern, Spröngerts, Büchner & Co., Kommandit- Gesellschast auf Aktien, Artern.

Die Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 11. März d. Js., Nachmittags 3 ¼ Uhr, nach dem Gasthof „Zur Krone“ eingeladen.

Tagesordnung: 8 1b 1) Vortrag des Geschäftsberichts und der Bilanz, Bericht des Aufsichtsrats über die vorgenommene Prüfung der Jahresrechnung. 2) Genehmigung der Bilanz und der Dividende, Erteilung der Entlastung.

3) Neuwahlen des Aufsichtsrats. -

Die Aktionäre, welche an der Versammlung teil⸗ nehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, haben bis zum 8. März d. Is., Nachmittags 3 ¾ Uhr, bei der Gesellschaftskafse entweder

a. ihre Aktien und Anteilscheine ohne Dividenden⸗ bogen oder b. die Bescheinigung niederzulegen, daß die Hinterlegung der Aktien oder der Anteilscheine bei der Deutschen Bank, Berlin, oder bei der Dresdner Bank, Berlin, oder bei dem Halle⸗ schen Bankverein von Kulisch, Kämpf & Co., Halle a. S., oder bei Herrn H. F. Lehmann, Halle a. S., oder bei einem Notar nach § 255 H.⸗G.⸗B. oder bei einer Reichsbankstelle ge⸗ schehen ist.

Artern, den 11. Februar 1911.

Der Aufsichtsrat. H. Liebe, Vorsitzender.

V [98935)

Norddeutsche Automobil⸗ und Motoren⸗ Alktiengesellschaft Bremen.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hier⸗ durch zu der am 11. März 1911, Vormittags 12 Uhr, im Sitzungssaale der Deutschen National⸗ bank, K. a. A., Bremen, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung: 1) Vorlage des Jahresberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 1910.

2) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3) Wahl von⸗Aufsichtsratsmitgliedern.

Berechtigt zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung ist jeder Aktionär, stimmberechtigt sind jedoch nur die Aktionäre, welche spätestens bis zum 4. März a. c. ihre Aktien oder den Depotschein über eine bei einer Bank oder einer öffentlichen Behörde oder einem Notar erfolgte Deposition bei der Deutschen Nationalbank, K. a. A., Bremen, hinterlegt haben.

Bremen, 11. Februar 1911.

Norddeutsche Automobil⸗ und Motoren⸗

Aktiengesellschaft. H. S. Meyer.

[98962]

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 15. März d. J., 11 ½ Uhr Vormittags, im Franckezimmer der Niesigen Börse, Alte Markt 5/6, Eingang Schwib⸗ bogen, stattfindenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1) Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1910 sowie des vom Vorstand an den Aufsichtsrat erstatteten Be⸗ richts über den Vermögensstand der Gesellschaft nit den dazu vom Aufsichtsrat gemachten Be⸗ merkungen.

2) Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz und der Jahresrechnung und Vors läge über die Gewinnverwendung. Beschlußfassung der Generalversammlung über die Genehmigung der Bilanz sowie über die dem Vorstand und

dem Aufsichtsrat zu erteilende Entlastung.

3) Aenderung der Statuten:

Na. § 15 Aenderung der Art der Firmenzeichnung

der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Handlungsbevollmächtigten. 27 Streichung des letzten Satzes. 30 Erhöhung des dem Aufsichtsrat zustehen⸗ den prozentualen Gewinnanteils mit Wirkung ab 1. Januar 1911. d. § 38 Abs. I. Hinter dem Wort „Delcredere⸗“ werden die Worte eingefügt: „oder ande Rieserve⸗“.

4) Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind

nur diejenigen Aktionäre, welche ihre Aktien oder die darüber ausgestellten Hinterlegungsscheine der Reichs⸗ bank oder eines Notars spätestens am 13. März bis zum Schluß der Geschäftszeit an unserer

Gesellschaftskasse in Magdeburg, bei unseren Zweiguiederlassungen in Aschersleben, Braun⸗ schweig, Burg b. M., Dessau, Hildesheim, Naumburg a. S., Nordhausen, Peine, Salz⸗ wedel und Stendal, bei Herrn G. Vogler in Quedlinburg, bei der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft in Berlin oder bei der Norddeutschen Bank in Hamburg, Hamburg, niedergelegt haben. Die Rückgabe erfolgt nach Beendigung der Generalversammlung. 1

Die Eintrittskarten zur Generalversammlung

werden während der gewöhnlichen Geschäftszeit an den vorbezeichneten Stellen ausgegeben. Die

Aktien sind mit einem nach der Nummernfolge ge⸗ ordneten Verzeichnis einzureichen.

Die Jahresrechnung und Bilanz sowie der Vor⸗ standsbericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats werden vom 20. Februar ab an unserer Kasse, Kaiserstraße 78, zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt.

Magdeburg, den 11. Februar 1911.

Magdeburger Bank⸗Verein.

Weissel. 3. V.: Mühlmann.

’8

[98960]

Die Aktionäre der Berliner Tattersall Actien⸗Ge⸗ sellschaft werden gemäß § 22 des Gesellschaftsstatuts zur dreiundzwanzigsten ordentlichen General⸗ versammlung Donnerstag, 9. März cr., Nach⸗ mittags 3 Uhr, in unserem Bureau, Schiffbauer⸗ damm Nr. 28, ergebenst eingeladen.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, belieben ihre Aktien bezw. Reichsbankdepotscheine bis zu dem gesetz⸗ lichen bezw. statutenmäßigen Endtermin in unserem Bureau, Schiffbauerdamm Nr. 2, oder auf Grund § 255 H.⸗G.⸗B. zu hinterlegen. 8

Tagesorduung:

1) Geschäftsbericht des Vorstands. 18

2) Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗

lustrechnung.

3) Bericht des Revisors.

4) Erteilung der Entlastung an den V den Aufsichtsrat.

5) Revisorwahl.

6) Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

rstand und

Berlin, 13. Februar 1911. 8

Der Aufsichtsrat der Berliner Tattersall Artien Gesellschaft.

Wm. Herz.

[98995]

Die Aktionäre des Aktien⸗Vorschußvereins Blankenau werden hierdurch zu der Dienstag,

den 14. März 1911, Nachm. 4 Uhr, im Gasthaus Blankenau in Glösa stattfindenden ordentlichen

Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Bezüglich der Teilnahme und Stimmberechtigung verweisen wir auf die §§ 13 und 15 des

Gesellschaftsvertrages.

Tagesordnung: 1) Vortrag des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung. Richtigsprechung der Jahresrechnung und Entlastungserteil

Beschlußfassung über Verwendung des Reingewinns. Wahl zur Ergänzung des Aufsichtsrats. 5) Beschlußfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge. Der Geschäͤftsbericht nebst Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustkonto liegen vom 3. März d. J. ab in unserem Geschäftslokale zur Einsichtnahme aus, auch stehen Interessenten gedruckte Geschäftsberichte

von da ab zur Verfügung. ,eEf ung1., den 13. Februar 1911.

Der Vorstand.

Jul. Anke.

M. Börner.