1912 / 184 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1912 18:00:01 GMT) scan diff

den Beklagten zu 1 zur mündlichen Verhandlung des Herzog⸗ lichen Landgerichts zu Gotha auf den 27. Sep⸗ tember 1912, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ el Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage

Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des

gelassenen Anwalt zu bestellen.

bekannt gemacht. Gotha, den 1. August 1912.

Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

[43707] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schneidermeisters H Bessel in

Hannover, Kestnerstraße 14, Prozeßbevollmächtigter

Rechtsanwalt Fischer in Hannover, klagt gegen den in Hannover, Arndtstraße 10, I, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß behufs Beitreibung der dem Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel Hanno 195 nebst Zinsen und Kosten der von dem Beklagten mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichts⸗ dem Klageantrage bezeichneten Gegenstände gepfändet habe, und daß der Klägerin das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen zustehe, da sie dieselben in die Ehe eingebracht habe, und daß sie daher Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erhebe, mit dem Antrage, den Beklagten zu ver⸗ urteilen, die in der Zwangsvollstreckungssache des Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel zu bewirkte Pfändung Vertikow, 1 Schreibtisch, 2 Bilder, 1 Teppich, wieder aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch das Urteil

Kaufmann Otto Rottmann, früher in

in Hannover zustehenden Forderung von

vollzieher die in

Hannover am 15. Mai 1912 folgender Gegenstände: 1 Trumeau, 1 1 Chaiselongue, 2 blaue Sessel,

für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur münd⸗

lichen Verhandlung des Rechtsstreits

Beklagte vor das Königliche Amtsgericht,

teilung 23, in § f

1912, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 307,

Neues Justizgebäude, II. Stockwerk, geladen.

Hannover. den 29. Juli 1912.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Abteilung 23.

[43712] Oeffentliche Zustellung. Die Vereinsbank e. G. m. b. H. in Hildburg⸗ hausen, Proneßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schumann daselbst, klagt gegen den Franz Roeser, früher in Maadeburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr der Beklagte als Akzeptant eines Wechsels vom 5. 1. 1912 398 50 nebst 6 % Zinsen seit 15. April 1912 sowie 11 15 Wechselkosten schulde, und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge kostenpflichtig zu ver⸗ urteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Herzogliche Amts⸗ gericht, Abt. I, Hildburghausen auf Mittwoch, den 18. September 1912, Vormittags 9 ½ Uhr, geladen.

Hildburghausen. den 31. Juli 1912.

8 Frrank, A.⸗G.⸗Sekretär, Gerichtsschreiber Herzoglichen Amtsgerichts. [43718] Oeffentliche Zustellung. II 0 111/12.

Der Rechtsanwalt A. B zu Metz, vertreten durch sich selbst, klagt gegen den Unternehmer Georg Geiger, früher in Urbis i. E., jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Avfenthaltsort, unter der Behauptung, daß Beklagter ibm für anwaltliche Vertretung in Sachen Chalouatte ca Geiger, I 0 89/07, 59 95 verschulde, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ fällig zu verurteilen, an Kläger 59,95 nebst 4 % Zinsen seit dem Klagezustellungstage zu zahlen, und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivil⸗ kammer des Kaiserlichen Landgerichts in Metz auf den 4. Oktober 1912, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Metz, den 31. Juli 1912.

Gerichtsschreiberei des Kaiserlichen Landgerichts.

[43407] Oeffentliche Zustellung. C. 173/12. 1.

Die Witwe des Kaspar Meurer, Auguste geb. Ellenberger, in Spangenberg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Peyser und Henning zu Esch⸗ wege, klagt 1) gegen die Ehefrau des Lohgerbers Lorenz Schäfer, Auguste Christine Wilhelmine geb. Bertelmann, 2) deren genannten Ehemann, beide jetzt unbekannten Aufenthalts, frühber in Spangenberg, Bezirk Cassel, unter der Behauptung, daß die im Grundbuche von Spangenberg in Ab⸗ teilung III unter Nr. 1 eingetragene Hypothek längst bezahlt sei, mit dem Antrage: 1) die Beklagte zu 1 kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar eventuell gegen Sicherheitsleistung zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuche von Spangenberg Blatt 881 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragenen Hypothek von 1680 für den Stadtrezeptor Ellenberger in Spangenberg, verzinslich zu 5 % gegen dreimonatige Kündigung rückzahlbar, laut Obligation vom 16. Ok⸗ tober 1875, zu bewilligen, 2) den beklagten Ehe⸗ mann zu verurteilen, dieserhalb die Zwangsvoll⸗ streckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Die Klägerin ladet die Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht in Spangenberg auf den 5. No⸗ vember 1912. Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Spangenberg, den 31. Juli 1912.

Meinert, Amtsgerichtssekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[43710] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Max Herrmann in Stettin, Falken⸗ walderstraße 11, Prozeßbevollmächtigte: Justizrat Schmidt und Rechtsanwalt Werner Schmidt in Stettin, klagt gegen die Witwe Frau Hedwig Holtz, geb. Raudies, früͤher in Stettin, Pölitzerstraße 13, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr die Beklagte als Akzeptant des am 22. Mai 1912 ausgestellten und am 16. Juli 1912 mangels Zahlung protestierten Wechsels den Betrag von 210,20 nebst 5,90 Protestkosten, 0,80 Ricambiospesen und ½ % Provision mit 0,70 schulde, mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von 217,60 nebst 6 vom Hundert Zinsen seit 19. Juli 1912 an Klägerin zu verurteilen, der Be⸗ klagten auch die Kosten des Rechtsstreits einschließlich

wird der

Hannover auf den 1. November

des voraufgegangenen Arrestverfahrens aufzuerlegen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Stettin auf den 1. OCktober 1912, Vormittags 9 Uhr,. geladen. Stettin, den 24. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts: Hedemann, Amtsgerichtssekretär.

[43709] Oeffentliche Zustellung.

Der Arbeiter Andreas Jerzi, zuletzt in Char⸗ lottenhof b. Pasewalk wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Bauerhofsbesitzer Karl Grünhagen in Milow⸗Ausbau bei Strasburg U.⸗-M., vertreten durch Rechtsanwalt Sommermeyer in Strasburg U.⸗M., unter der Behauptung, daß Be⸗ klagter ihm 26,70 sechsundzwanzig Mark 70 Pfg. Lohn schulde, mit dem Antrage auf Zahlung von 26,70 ℳ. Der Beklagte ladet den Kläger zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht in Strasburg U.⸗M. auf den 24. September 1912, Vor⸗ mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Strasburg U.⸗M., den 31. Juli 1912.

Königliches Amtsgericht.

[43410] Oeffentliche Zustellung. C. 392/12.

Der Speckhändler Johann Helms in Rostrup, Prozeßbevollmächtigter: Rechnungssteller Heinrich Hots in Zwischenahn, klagt gegen den Kaufmann Karl Adolf Christieon Bringe, früher Inhaber der Firma Bringe & Co. in Bremen, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger für käuflich geliefert erhaltene Fleischwaren den Betrag von 100 60 schulde, mit dem Antrage auf Zahlung von 100 60 nebst 5 % Zinsen seit 18. Januar 1912 und vor⸗ läufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht in Westerstede auf den 24. September 1912, Vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt ge⸗ macht. Die öffentliche Zustellung der Klage ist be⸗ willigt.

Westerstede, den 28. Juli 1912.

(L. S.) (Unterschrift),

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

[43409] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann H. Karsten in Wilhelmshaven, Bismarckstr. 90, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freymuth in Wilhelmshaven, klagt gegen den Hand⸗ lungsgehilfen K. Kläger, ;3. Zt. unbekannten Auf⸗ enthallts, früher in Wilbelmshaven, Göckerstr. 6, unter der Behauptung, daß Beklagter für gelieferte Waren laut erhaltener Rechnung 7,45 schulde, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7,45 nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Wilhelmshaven auf den 24. September 1912, Vormittags 9 Uhr, geladen.

Wilhelmshaven, den 25. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

mu,28—

3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungenꝛ c.

[43142] Bekanntmachung. 8

Das Königliche Polizeipräsidium beabsichtigt, alte Akten im Gewichte von etwa 60 533 kg und un⸗ gefähr 22 162 kg alte Drucksachen an den Meist⸗ bietenden unter den in der Kalkulatur, Zimmer 139 im Polizeipräsidialgebäude, Alexanderstraße 3/6, Ein⸗ gang IV, an der Stadtbabn, I. Stockwerk, werk⸗ täglich von 10 bis 3 Uhr ausliegenden Bedingungen zu verkaufen.

Kauflustige wollen ihre Angebote schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift: „Verkauf von alten Akten und Drucksachen“ bis zum 15. August d. J., Vormittags 10 Uhr, im Zentralbureau des Königlichen Polizeipräsidiums, 1. Stock, Zimmer 161, abgeben.

Die Eröffnung der Angebote findet an demselben Tage, Vormittags 11 Uhr, in der Kalkulatur, Zimmer 139, statt.

Berlin, den 29. Juli 1912.

Der Polizeipräsident: In Vertretung: Dumrath. 43174] Verdingung.

Die Lieferungen des Bedarfs der Marinebe ämter Kiel und Wilhelmshaven an

1) seidenen Tüchern,

2) Mützenbändern, 8

3) echt renntierledernen Handschuhen,

4) wasserdichten Unterlagen,

5) Netzhängematten und

6) Aluminmmkochgeschirren vom 1. April 1913 ab, sollen auf 1 oder 5 Jahre verdungen werden.

Termin: 27. September 1912, Vormittags 11 Uhr.

Angebote mit der Aufschrift „Angebot auf Liefe⸗ rung von seidenen Tüchern ꝛc.“ sind verschlossen bis zu diesem Termin beim Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven einzureichen.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Bedingungen für jeden Gesenstand gegen Ein⸗ sendung von 1,50 erhältlich.

Wilhermshaven, den 1. August 1912.

Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven.

[43460] Gerichtliche Versteigerung.

Am Montag, den 5. August, Vormittags 9 ¼ Uhr, werde ich in der Pfandkammer zu Berlin, Dircksenstr. 43/44, folgende durch Gerichtsbeschluß gepfändete Patentrechte und Patentansprüche, betreffend Eisenbetonbalken, Verfahren zur Herstellung plastischer Gegenstände aus Torf, Torfmoos u. dergl., Verfahren zur Herstellung von Briketts, Preßlingen aller Art, Torf⸗ entwässerungspresse, Verfahren zum Sterili⸗ sieren von Flüssigkeiten, Reinigung von Ab⸗ wässern u. deragl. öffentlich meisthietend versteigern. Die Patente sind in fast allen europäischen Staaten sowie in Japan, Canada u. den Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet oder eingetragen.

Theinert, Gerichtsvollzieher,

Lothringer Straße 3.

9) Verlosung ꝛc. von Wer papieren. 8

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.

[43199909)

M. d. g. Ang. GI Nr. 1176. Mit Allerhöchster Ermächtigun

durch auf Grund des § 795 des

Genehmigungsurkunde.

ürgerlichen Gesetz⸗

buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung

zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom

16. November 1899 der Berliner Stadtsynode die

Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber bis Zweiunddreiviertel Millionen Mark zur Beschaffung

von Mitteln zur Uebernahme eines

der Berliner Stadtsynode Kirchhöfe hergegebenen Beträge auf die außerordent⸗ lichen Einnahmen sowie zum Erwerb von Grund⸗ stücken, Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnisplätzen.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗

liegenden Muster auszufertigen, mit 4 % jährlich

zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗

plan von der Ausgabe der Schuldverschreibungen ab jährlich mit wenigstens einem Prozente des Kapitals,

unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen, durch Auslosung oder Ankauf zurück⸗ zuzahlen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der

Rechte Dritter erteilt. Fuͤr die Befriedigung der

Inhaber der vX“ wird eine Gewähr⸗

leistung seitens des Staats nicht übernommen. Diese Genehmigung nebst Anlage ist im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger be⸗ kannt zu machen. ö Berlin, den 18. Juli 1912. 1. S“ Der Minister der geist⸗ lichen und Unterrichts⸗ Angelegenheiten. von Trott zu Solz. Veröffentlicht Berlin, den 29. Juli 1912. 681 8 Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin.

8 In Vertretung: K. II. Nr. 3625. Dr. Crisolli.

Zu M. d. g. A. G. I Nr. 1176. Fin.⸗Min. I 10 733. Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Schuldverschreibung

der Berliner Stadtsynode, ... te Ausgabe, Buch⸗ 1u“ Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und der Finanzen vom (Deutscher Reichs⸗ und Königlich vom.. ten

Im Auftrage: Löhlei

In Gemäßheit des von dem Königlichen Kon⸗ sistorium in Berlin von Kirchenaufsichts wegen und von dem Königlichen Staatsministerium von Staats⸗ aufsichts wegen genehmigten Beschlusses der Berliner Stadtsynode vom 11. Dezember 1911 wegen Auf⸗ nahme einer Anleihe von zweidreiviertel Millionen Mark bekennt sich der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode namens des Stadisynodal⸗ verbandes durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von. Mark, welche mit 4 % jährlich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplan durch Einlösung auszulosender Schuld⸗ verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver⸗ schreibungen vom INHHres ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres getilgt.

Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet,

welchem jährlich wenigstens ein Prozent des Anleihe⸗ kapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen zuzuführen sind. Die Auslosung geschieht in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Berliner Stadtsynode bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Um. laufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er⸗ svarten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgunge stocke zuzuführen.

Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger, der Neuen Preußischen (Kreuz.) Zeitung, der National⸗Zeitung, dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin und dem Amtsblatte der Königlichen Re⸗ gierung zu Frankfurt a. O. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen be⸗ wirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt zu machen. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode mit Genehmigung des Königlichen Konsistoriums ein anderes Blatt be⸗ stimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit 4 % jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Kasse der Berliner Stadtsynode, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals einge⸗ reichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Rück⸗ zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung

Fin.⸗Min. I 10 733. erteilen wir hier⸗

zum Betrage von Teils der seit

dem Jahre 1899 aus den ordentlichen Einnahmen für Kirchenbauten und

Der Finanzminister.

8 1 vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem geschäfts⸗ fuhrenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vor⸗ legung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor⸗ legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Ürkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem birs⸗ herigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Ver⸗ lust vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungs⸗ frist bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gerommene Schein dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode zur Einlösung vorgelegt oder der An⸗ spruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres... aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehn⸗ jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kasse der Berliner Stadtsynode gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem In⸗ haber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Berliner Stadtsynode mit ibrem Vermögen und mit der Steuerkraft der Mit⸗ glieder der zu ihrem Verbande gehörigen Kirchen⸗ gemeinden. 1

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Berlin, den.. .

Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode.

Name des (Name eines n. 8 usschuß⸗ Vorsitzenden.) mitgliedes.) (Name eines zweiten Ausschuß⸗ mitgliedes. Ausgefertigt:

(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem

geschäftsführenden Ausschuß beauftragten Kontroll⸗ beamten.)

Siegel des geschäft führenden Ausschusse der Berliner Stadt

synode.

Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Zinsschein. I111A““ zu der Schuldverschreibung der Berliner Stadt⸗ synode,.. . te Ausgabe, Buchstaee. 1 zu 4 % Zinsen über Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rüͤckgabe in der Zeit vooo. ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom bis mit JIA bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin. Berlin, en . 19. Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadt⸗

synode. (Name des Vorsitzenden.) (Name eines Ausschußmitgliedes) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses der Berliner Sstadtsynode.

Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser Frist dem geschäftsfüͤhrenden Ausschuß der Berliner Stadtsynode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegun sfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

““

Provinz Brandenburg. Stadtsynode Be⸗ 3 Erneuerungsschein für die Zinsscheinreihe Nr.... zur Schuldverschreibung der Berliner Stadtsynode, . te Ausgabe, Buchstabe. „Nr.. ithes 6 Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom uF x 19 bis 19 . nebst Erneuerungsschein bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode widersprochen hat. In diesem ⸗Falle sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungs⸗ schein dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗ gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. Berlin, n 19. Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. (Name (Name des Vorsitzenden.) eines Ausschußmitgliedes.) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses des Berliner Stadtsynode. Veröffentlicht: Berlin, den 29. Juli 1912. Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. In Vertretung: 1 K. I. Nr. 3625. Dr. Crisolli.

2

43198 Genehmigungsurkunde.

Mit Allerbhöchster Ermächtigung erteilen wir auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Aus⸗ führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. No⸗ vember 1899 der Stadt Cöln die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 79 000 000 (Neunundsiebzig Millionen Mark) hehufs Beschaffung der Mittel zur Uebernahme von Aktien der Rheinischen Aktien⸗Ge⸗ sellscaft für Braunkoblenberabau und Brikett⸗ fabrikation, der Cöln⸗Bonner Kreisbahnen und der Schnellbahn Cöln⸗Düsseldorf, zur Ausfübräng von Brückenbauten, zur Erweiterung de Gas⸗, Elektrizitäts- und Wasserwerke, der Straßen⸗ und Vorortbahnen, des Feuerschutzes, des Kunstgewerbe⸗ museums und der Krankenanstalt Lindenburg, zum Bau eines Lagerhauses, einer Badeanstalt, höherer Schulen, eines Bibliothekgebäudes und eines Tuberkulosenpavillons, zu Zwecken der Friedhofs⸗, Tiefbau⸗ und Grundstücksverwaltung, zur Errichtung einer städtischen Hypothekenanstalt, zu Aufwendungen für einen Fußgängertunnel am Hauptbahnhof und zur Deckung des Mindererlöses aus der letzten Anleihe.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit 3 ½ bis 4 % zährlich zu verzinsen und nach Wahl der Stadt nach einer der zwei nachbezeichneten Tilgungsarten zu filgen:

1) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ losung mit wenigstens 1¾¼ % jährlich unter Zuwachs der Zinsen der getilaten Schuldverschreibungen. Mit der Tilgung ist mit dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjahre zu beginnen. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschreibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleibe oder der einzelnen Anleihe⸗ teile vorbehalten bleiben, oder

2) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ losung mit wenigstens % jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen, wird aber während der ersten 5 oder 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile nicht ausgeführt; statt dessen werden die Tilgungsraten von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen An⸗ leiheteile folgenden Rechnungsjahre ab einem be⸗ sonderen, der Aufsicht des Regierungspräsidenten zu Cöln unterworfenen Fonds zugeführt. Dieser Fonds ist, soweit er nicht vorher zum Rückkauf der im Um⸗ lauf befindlichen Schuldverschreibungen Verwendung findet, auf Zins und Zinseszins anzulegen und nach Ablauf der 5 bezw. 10 Jahre in voller Höhe zum Ankauf oder zur Verlosung von Schuldverschrei⸗ bungen oder zur Verstärkung der von dann ab ein⸗ setzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschreibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der ein⸗ zelnen Anleiheteile vorbehalten bleiben.

Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen und Anlieger⸗ beiträgen sind zur außerordentlichen Tilgung der An⸗ leihe zu verwenden.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

Für die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reicks⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 26. Juni 1912.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter.

Der Minister des Junern. Der Finanzminister. Im Auftrage: Im Auftrage: Freund. Heinke.

Min. f. Landw. I A IIe 3563. Min. d. Inn. IVa 1623. Fin. Min. 1. 9531 II. 7744.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Cöln. 1 Schuldverschreibung 8

der Stadt Cöln.

Buchstabe.. über

Ausgabe 19.. c.. Mark Reichswährung.

1

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗

mächtigung erteilten Genehmigung der Minister für

Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des Innern und der Finanzen vom 26. Juni Reichs⸗ und Königlich Preußischer vom 3. August 1912).

In Gemäsheit des von dem Bezirksausschuß des Regierungsbezirks Cöln genehmigten Beschlusses der 21. März 1912 wegen Aufnahme einer Anleihe von Neunundsiebzig sich der unterzeichnete namens der Stadt Cöln durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Dar⸗

.. Mark, welche mit

Stadtverordnetenversammlung vom

Millionen Mark bekennt

Oberbürgermeister

lehnsschuld von tart, . Pvrozent jährlich zu verzinsen ist. 1. Tilgungsart.*)

durch Ankauf von Schuldverschreibungen

in 31 Jahren getilgt.

Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem jährlich wenigstens 1 ¼¾ Prozent des ent⸗ sowie die Schuldverschreibungen zuzu⸗

sprechenden Teiles des Anleihekapitals Zinsen der getilgten führen sind.

Die Auslosung geschieht im Monat...

jedes Jahres.

verschreibungen auf einmal zu kündigen.

*) Anmerkung.

der einzelnen Anleiheteile wird eine der

der Text einer dieser zwei Fälle aufgenommen.

1912 (Deutscher Staatsanzeiger

Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjahre ab spätestens

Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre ... eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuld⸗ Die durch

Bei Begebung der Anleihe oder r nach⸗ beschriebenen zwei Tilgungsarten ausgewählt werden; in die endgültigen Schuldverschreibungen wird nur

die verstärkte Tilaung ersparten Zinsen sind ebenfalls

dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten

sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden

unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und

Beträge sowie des Termins, an welchem die Rück⸗

zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. oder:

2. Tilaungsart. Die Tilgung der ganzen Schuld erfolgt von dem auf die Verausgabung der An⸗ leihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjahre ab durch Ankauf oder Verlosung aus einem Tilgungsstocke, welchem jährlich wenigstens 1 ½¾ % des entsprechenden Teils des Anleibekapitals sowie die ersparten Zinsen zuzuführen sind. Der Stadt stebt jedoch das Recht zu, die Tilgung in den ersten 5 (10) Jahren nicht auszuführen und statt dieser die innerhalb der ersten 5 (10) Jahre fälligen jährlichen Tilgungsgrundraten nebst deren Zinsen in Höhe des Anleihezinsfußes und nebst Zinseszinsen zu einem besonderen, der Aufsicht des Regierungs⸗ präsidenten in Cöln unterworfenen Fonds anzu⸗ fammeln, der luin m·. in voller Höhe zum Ankauf oder zur Auslosung von Schuldver⸗ schreibungen oder zur Verstärkung der von dann ab einsetzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden ist.

Die Auslosung geschiebt im Montut jedes Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre ..' den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuldver⸗ schreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amts⸗ blatte der Königlichen Regierung zu Cöln, in zwei in Cöln erscheinenden Zeitungen und in je einer in Berlin und in Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitung. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle vom Oberbürgermeister mit Ge⸗ nehmigung des Königlichen Regierungspräsidenten zu Cöln ein anderes Blatt bestimmt.

Wird die Tilgung durch Ankauf von Schuld⸗ verschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverse reibungen alsbald nach dem Ankauf in obenbezeichneter Weise beknnnt gemacht.

Bis zu dem Tage, Kapital zu entrichten ist, Terminen am..ten...

an welchem hiernach das wird es in halbjährlichen und am ten

8636 555

. von heute an gerechnet, mit %

jährlich verzinst. Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe scheine bezw. Stadthauptkasse in Cöln und den

der Zinsen und des Kapitals der fällig gewordenen Zins⸗

zurückzuliefern. deren Betrag vom Kapital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Stadt⸗ Erfolgt in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des

verwaltung zur Einlösung vorgelegt wird. die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in

Anspruchs aus der Urkunde gleich. Bei den Zinsscheinen beträgt die

bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden

gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen §§ 1004 ff. der Zivil⸗

noch für kraftlos erklärt werden; doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor

erfolgt nach Vorschrift der prozeßordnung. Zinsscheine können weder aufgeboten

dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der städtischen Verwaltung anzeigt, nach Ablauf der Frist Zinsscheine gegen Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ Der Anspruch verjährt

der Betrag der angemeldeten

Quittung ausgezahlt werden.

laufe der Frist erfolgt ist. in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind

Zinsscheine bis zum... ten .... ausgegeben; die ferneren Zinsscheine zehnjäbrige Zeiträume ausgegeben werden.

werden

scheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschrei⸗ bung bei der städtischen Verwaltung der Ausgabe In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins⸗ scheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausge⸗

widersprochen hat.

händigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen

und mit ihrer Steuerkraft. Dessen zu Urkunde unter meiner Unterschrift erteilt. Cöln, den . ten 16 Der Oberbürgermeister. (Stadtsiegel.)

Ausgefertigt:

(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem Ober⸗

bürgermeister beauftragten Kontrollbeamten.)

Rheinprovinz. . GZinesschein,.... Schuldverschreibung der

.Reihe zu der Stadt Ausgabe 19... 11I““

11““

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen

dessen Rückgabe in der Zeit vom. ten .

19 ‧ab die Zinsen der

Jverschreibung für das Halbjahr vom.. ten 19.

bei der Stadthauptkasse in Cöln oder bei den bekannt g

(Trockenstempel des Stadtsiegels). 8

dem Ablaufe von Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ab⸗ laufe dieser Frist der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt wird. so verjährt der Anipruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist.

machung des Anspruchs

Rheinprovinz.

für die Zinsscheinreihe A. . zur Schuld⸗ verschreibung der Stadt Cöln,

dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die.. te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre 11.““

kasse in Cöln, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung der Ausgabe bei der städtischen Ver⸗ waltung widersprochen hat. s beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zins⸗ scheine nebst Erneuerungsschein dem Schuldverschreibung aus gehändigt, wenn er die Schuld⸗ verschreibung vorlegt.

(Trockenstempel des Stadtsiegels.)

dieser Schuldverschreibung bei der bekannt zu machenden sonstigen Zahlstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein⸗ gereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine f Für die fehlenden Zinsscheine wird

ägt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung

Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadthauptkasse in Cöln gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungs⸗

habe ich diese Ausfertigung

Regierunasbezirk Cöln.

Cöln Buchstahe.. .. .Nr. .. .. nüüie

vorbenannten Schuld⸗

88121 19 emachten sonstigen Zahlstellen. Cöln, den. . ten 19

Der Oberbürgermeister

aus diesem Zinsscheine erlischt mit

Der Anspruch 4 Jahren

vom Schlusse des

Erfolgt die Vorlegung,

steht die gerichtliche Geltend⸗

Der b G aus der Urkunde gleich.

Vorlegung

Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungsschein

empfängt gegen

Ausgabe 19 Buchstabe. .. .. Mark, Der Inhaber dieses Scheines

19. bis ten... nebst Erneuerungsschein bei der Stadthaupt⸗

19

In diesem Falle sowie

Inhaber der

Cöln, den ten 19.. Der Oberbürgermeister.

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung?

Unter Hinweis auf die von der Generalversamm⸗ lung vom 15. Juni 1912 beschlossene und am 23. Juli 1912 eingetragene Herabsetzung des Grundkapitals fordern wir hiermit die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, ihre Ansprüche bei uns an⸗ zumelden.

Bremen, den 31. Juli 1912.

Vereinigte Werkstätten für Kunst im Handwerk Akt.⸗Ges.

Der Vorstand. . Susemihl. Wiesinger.

[43047] Aktiengesellschaft Neußer Eisenwerk vorm. Rud. Dnelen, Düsseldorf⸗-Heerdt.

In der Generalversammlung unserer Aktionäre vom 21. Juni 1912 wurde folgender Beschluß gefaßt:

1) Das Grundkapital wird durch Zusammen⸗ legung von je 10 der jetzigen Aktien zu einer herab⸗ gesetzt. Jedoch behalten diejenigen Aktien, auf welche eine Zuzahlung von 900,— mit 4 % Zinsen darauf seit dem 1. Januar 1912 geleistet wird, ihren Nennwert von 1000,— unverkürzt, werden also von der Herabsetzung und Zusammenlegung nicht be⸗ troffen. Die Herabsetzung geschieht zur Beseitigung der Unterbilanz und zur Vornahme von Abschrei⸗ bungen und Rücklagen nach näberer Bestimmung des Aufsichtsrats; den gleichen Zwecken dient neben der Beschaffung von Geldmitteln die Zuzahlung; soweit diese für Rücklagen verfügbar bleibt, ist sie in den gesetzlichen Reservefonds einzustellen. 1

2) Zur Ausführung des vorstehenden Beschlusses sind die Aktionäre unter Beachtung der Vorschriften und Fristen der §§ 291 und 219 des Handelsgesetz⸗ buches aufzufordern, ihre Aktien mit Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen einzureichen und dabei zu erklären, ob sie a. auf die Aktien die Zuzahlung vo 900,— zu leisten bereit sind, in welchem Fall dieser Betrag zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. Januar 1912 G6 einzuzahlen ist; oder b. die Aktien der Gesellschaft zur Verwertung für ihre, der Ein⸗ reicher, Rechnung zur Verfügung stellen, oder c. die Zusammenlegung der Aktien wählen..

Die Aktien, auf welche die Zuzahlung geleistet ist, erhalten den Stempelausoruck:

„Als Aktie gültig geblieben gemäß General⸗ versammlungsbeschluß vom 27. Juni 1912.“

Von je zehn der zur Zusammenlegung gelangenden Aktien wird eine mit dem gleichen Stempelaufdruck versehen zurückgegeben. Die übrigen neun sind zu vernichten.

Die bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht einge⸗ reichten Aktien werden in Gemäßheit des § 290 de Handelsgesetzbuches für kraftlos erklärt.

Bezüglich der der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellten Aktien hat der Vorstand tunlichst eine Ver⸗ ständigung dahin zu vermitteln, daß auf diese Aktien die Zuzahlung geleistet werde, oder die Einreicher über Zusammenlegung für gemeinsame Rechnung sich einigen.

Die so nicht zu verwertenden Aktien werden für kraftlos erklärt. Gegen die für kraftlos erklärten Aktien werden neue Aktien, für je zehn eine neue, über 1000,—, auf den Inhaber lautend, mit Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 1912 usw. ausgegeben. Diese neuen Aktien werden durch die Gesellschaft für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft.

Das der Gesellschaft gemachte Anerbieten, ihr bis zu neun Aktien zu dem Zweck zur Verfügung zu halten, damit die Zusammenlegung der Aktien nach dem Verhältnis von zehn zu einer jedenfalls durch⸗ geführt werden könne, und auf die dazu nicht be⸗ nötigten Stücke die Zuzahlung zu leisten, soll an⸗ genommen werden.

3) Die Durchführung der vorstehenden Beschlüsse

8 O

sein. führuna, insbesondere late Grundkapitals, zur handelsregisterlichen Eintragung anzumelden.

das Handelsregister des Düsseldorf or biermit unsere Aktionäre auf, zwecks Ausführung des Beschlusses spätestens am 31. Oktober 1912 ihre Aktien nebst Gewinnanteilen und Erneuerungs⸗ scheinen Bankhaus Deichmann & Co. in Cöln oder auch bei dem Vorstand der Gesellschaft klärung einzureichen, ob sie

diesem Tage ist die Durch

Spätestens an di ist de die erfolate Herabsetzung des

Nachdem dieser Beschluß am 15. Juli 1912 in 8 niglichen Amtsgerichts in wir

eingetragen worden ist, fordern

und einem Nummernverzeichnis bei dem

mit der Er⸗

a. auf die Aktien die Zuzahlung zu leisten bereit sind, in welchem Falle der Betrag von 900,— pro Aktie zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Ja⸗ nuar zugleich einzuzahlen ist, oder 18—

die Aktien der Gesellschaft zur Verwertung für ihre, der Einreicher, Rechnung zur Verfügung stellen, oder 8 die Zusammenl egung der Aktien wählen.

c.

Die bei Ablauf der vorbestimmten Einreichungs⸗ frist nicht eingereichten Aktien werden für erklärt werden. 6 eingereichten und der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur ü stellten Aktien, hinsichtlich deren der Vorstand eine Verständigung über Leistung der Se für gemeinsame erzielt.

kraftlos Das gleiche gilt hinsichtlich der Verfügung ge⸗

Zuzahlung oder Rechnung nicht Die Kraftloserklärung wird auf Grund des 290 des Handelsgesetzbuches hiermit ausdruͤcklich

angedroht.

Düsseldorf⸗Heerdt, am 24. Juli 1912. Der Vorstand.

Beese. Schenck.

änderung Stimmenzahl in der am 22. August 1912, Nach⸗ mittags 4 Uhr, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung nicht vertreten sein sollte, am selben Tage und in

muß spätestens am 14. Dezember 1912 geschehen

1485052 Zuckerfabrik Wreschen

C(Cukrownia we Wrzesni. Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗

lung unserer Gesellschaft, zu welcher wir die Herren Aktionäre hiermit einladen, den 22. August 1912, im Kamtnskischen Saale zu

findet am Donnerstag. Nachmittags 4 Uhr, Wreschen mit folgender

Tagesordnung statt:

1) Vortrag und Besprechung des Geschäftsberichts.

2) Vorlegung der Bilanz, Bericht der Revisions⸗ kommission und Beschlußfassung über Erteilung der Decharge.

3) Beschlußfassung gewinns.

4) Statutenänderung.

Aufsichtsrat und Vorstand beantragen, eine Aenderung der §§ 15 und 26 des Statuts in folgender Weise vorzunehmen: 1) Im § 15 Absatz 1 soll der letzte Satz wie

folgt lauten:

„Für die gewählten Mitglieder sollen in der Generalversammlung zwei Ersatzmänne auf den gleichen Zeitraum gewählt werden, welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mit⸗ gliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der geschiedenen oder, sofern die eigene Wahl⸗ periode früher abläuft, nur bis zum Ablauf dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat ver⸗ bleiben. Die Reibenfolge, in welcher die Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben, wird von der Generalversammlung bei der

Wahl bestimmt.

Wiederwabl ist zulässig.“ 2) Der § 26 soll wie folgt lauten: „Das Rechnungsjahr beginnt vom Jahre

1913 ab am 1. Mai und endet am 30. April

des folgenden Jahres.“

5) Ersatzwahl für zwei Mitglieder und Ersatzmann des Aufsichtsrats.

6) Wahl von Mitgliedern derjenigen Kommission, welche die Bilanz des nächsten Jahres zu prüfen hat.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind

über Verwendung des Rein⸗

81

einen

nur diejenigen im Aktienbuche der Gesellschaft ein⸗ getragenen Aktionäre spätestens bis vor der Generalversammlung im Kontor der Fabrik nach Maßgabe der Vorschriften im § 21 des Statuts niedergelegt haben.

berechtigt, welche ihre Aktien zum Abend des letzten Tages

Wreschen, den 3. August 1912.

Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. von Skrbensky, H. Brünig. F. Mylius. Vorsitzender. J. von Zychlinski. Falls die zur Beschlußfassung über Statuten⸗ nach § 24 des Statuts erforderliche

dann findet demselben Lokale Nach

mittags 5 ½ Uhr eine außerordentliche General⸗

b

versammlung, zu welcher wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft gleichzeitig einladen, mi 1

Tagesordnung

statt:

Statutenänderung. Aufsichtsrat und Vorstand beantragen, eine Aende ung der §§ 15 und 26 des Statuts in ade

Weise vorzunehmen:

1) In § 15, Absatz 1, soll der letzte Satz wie folgt lauten: 8 „Für die gewählten Mitglieder sollen in der Generalversammlung zwei Ersatzmänner auf den gleichen Zeitraum gewählt werden, welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Ausgeschiedenen oder, sofern die eigene Wahlperiode früher abläuft, nur bis zum Ablauf dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat verbleiben. Die Reihenfolge, in welcher die Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben, wird von der Generalversammlung bei der Wahl bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.“ 2) Der § 26 soll wie folgt lauten: 8 „Das Rechnungsjahr beginnt vom Jahre 1913 ab’ am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.“ Wreschen, den 3. August 1912. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. von Skrbensky, Brünig. F. Mylius.

üUntg. 2 Vorsitzender. von Zychlinski.